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BPatG Beschluss vom 13.02.2025 – 20 W (pat) 2/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130225B20Wpat2.20.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 2/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent …

ECLI:DE:BPatG:2025:130225B20Wpat2.20.0

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der

Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys.

Christoph beschlossen:

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das

am

08.08.2008

angemeldete

Patent …

(Streitpatent)

auf

den

Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 02.07.2014

verkündetem Beschluss widerrufen.

Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten mit Gründen versehen jeweils am

15.09.2014 zugestellt wurde, hat der Patentinhaber am 14.10.2014 Beschwerde

eingelegt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts N… – Abteilung für Insolvenzverfahren – vom

30.11.2017, Az. IN …, wurde über das Vermögen des Patentinhabers das

Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt E…

zum

Insolvenzver

walter bestellt.

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wurden mit Schreiben des

Bundespatentgerichts vom 26.02.2018 darauf hingewiesen, dass aufgrund der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers das

Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. 240 ZPO unterbrochen ist bis

es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder

das Insolvenzverfahren beendet wird.

Nachdem das o. g. Insolvenzverfahren schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts

N…

vom

16.05.2024

aufgehoben

wurde

und

damit

die

Verfahrensunterbrechung

sowie

die

Prozessführungsbefugnis

des

Insolvenzverwalters endete, wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, worauf

die Beteiligten mit Schreiben des Senats vom 15.01.2025 hingewiesen wurden.

Aus dem aktuellen Registerauszug des DPMA zum Aktenzeichen …

ergibt sich, dass das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr zum

01.03.2019 erloschen ist.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Senats vom 15.01.2025 Gelegenheit

gegeben, ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ging innerhalb der gesetzten Frist nicht

ein.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und

das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.

Infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr ist das mit dem Einspruch angegriffene

Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab

dem 01.03.2019 erloschen.

Da weder die Einsprechende noch der Patentinhaber sich auf Nachfrage des

Senats, ob ein Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des ex

nunc

erloschenen Streitpatents

bzw.

an

dessen

rückwirkender

Aufrechterhaltung geltend gemacht werde, geäußert haben,

ist davon

auszugehen, dass ein solches Interesse beiderseits nicht besteht. Damit ist das

Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das dieselbe Zielrichtung betreffende

Einspruchsbeschwerdeverfahren – mit Wirkung für die Zukunft in der Hauptsache

erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 –

Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 –

Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat) 301/08, BPatGE

51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 142).

Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten

der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und

ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen

der Beteiligten anknüpft (vgl. Benkard, a. a. O., § 73 Rn. 141; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136), ist damit das Einspruchsverfahren

einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was gemäß § 61

Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Dorn Bieringer Christoph