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BPatG Beschluss vom 13.02.2025 – 20 W (pat) 2/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130225B20Wpat2.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 2/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent …
ECLI:DE:BPatG:2025:130225B20Wpat2.20.0
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der
Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys.
Christoph beschlossen:
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das
am
08.08.2008
angemeldete
Patent …
(Streitpatent)
auf
den
Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 02.07.2014
verkündetem Beschluss widerrufen.
Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten mit Gründen versehen jeweils am
15.09.2014 zugestellt wurde, hat der Patentinhaber am 14.10.2014 Beschwerde
eingelegt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts N… – Abteilung für Insolvenzverfahren – vom
30.11.2017, Az. IN …, wurde über das Vermögen des Patentinhabers das
Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt E…
zum
Insolvenzver
walter bestellt.
Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wurden mit Schreiben des
Bundespatentgerichts vom 26.02.2018 darauf hingewiesen, dass aufgrund der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers das
Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. 240 ZPO unterbrochen ist bis
es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder
das Insolvenzverfahren beendet wird.
Nachdem das o. g. Insolvenzverfahren schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts
N…
vom
16.05.2024
aufgehoben
wurde
und
damit
die
Verfahrensunterbrechung
sowie
die
Prozessführungsbefugnis
des
Insolvenzverwalters endete, wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, worauf
die Beteiligten mit Schreiben des Senats vom 15.01.2025 hingewiesen wurden.
Aus dem aktuellen Registerauszug des DPMA zum Aktenzeichen …
ergibt sich, dass das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr zum
01.03.2019 erloschen ist.
Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Senats vom 15.01.2025 Gelegenheit
gegeben, ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens
geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ging innerhalb der gesetzten Frist nicht
ein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und
das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.
Infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr ist das mit dem Einspruch angegriffene
Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab
dem 01.03.2019 erloschen.
Da weder die Einsprechende noch der Patentinhaber sich auf Nachfrage des
Senats, ob ein Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des ex
nunc
erloschenen Streitpatents
bzw.
an
dessen
rückwirkender
Aufrechterhaltung geltend gemacht werde, geäußert haben,
ist davon
auszugehen, dass ein solches Interesse beiderseits nicht besteht. Damit ist das
Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das dieselbe Zielrichtung betreffende
Einspruchsbeschwerdeverfahren – mit Wirkung für die Zukunft in der Hauptsache
erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 –
Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 –
Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat) 301/08, BPatGE
51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 142).
Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten
der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und
ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen
einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was gemäß § 61
Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Bieringer Christoph