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BPatG Beschluss vom 26.02.2025 – 30 W (pat) 545/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260225B30Wpat545.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 545/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 531 291

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Hammer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:260225B30Wpat545.22.0

Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 09 - Internationale Markenregistrierung -

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2022

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 6. Februar 2020 international registrierte Marke IR 1 531 291

tooyoo

sucht in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz für die Waren und

Dienstleistungen

„Klasse 09: Logiciels; enregistreurs de données, à savoir matériel

informatique (hardware) et logiciels pour le recueil et la maintenance de

données; applications logicielles informatiques téléchargeables; banques de

données (logiciels); plateformes informatiques sous forme de logiciels

enregistrés ou

téléchargeables; appareils et

instruments pour

l'enregistrement, la transmission, la reproduction ou le traitement de sons,

d'images ou de données; supports enregistrés ou téléchargeables, logiciels,

supports d'enregistrement et de stockage numériques ou analogues vierges

Klasse 35: Enregistrement de données et de communications écrites;

services de compilation et systématisation d'informations dans des bases de

données informatiques; compilation et mise à disposition d'informations

commerciales; compilation d'informations dans des bases de données

informatiques; prestations d'informations et de conseils ainsi que services de

conseillers en gestion des affaires commerciales et administration

commerciale, disponibles en ligne ou sur Internet; mise à disposition en ligne

de répertoires d'informations commerciales sur Internet; publicité; gestion

des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau

Klasse 38: Télécommunications; communication électronique; fourniture d'un

accès à des bases de données; fourniture d'accès utilisateur à des

informations sur Internet; fourniture d'accès à des réseaux informatiques, des

plateformes

internet, des banques de données et des publications

électroniques; fourniture d'accès à des plateformes sur Internet; fourniture

d'accès à des plateformes et portails sur Internet; fourniture d'accès à des

informations sur Internet; fourniture d'accès à des données par Internet;

fourniture d'accès à des bases de données

Klasse 42: Services scientifiques et technologiques ainsi que services de

recherches et de conception y relatifs; services d'analyses industrielles et de

recherches industrielles; conception et développement d'ordinateurs et de

logiciels

Klasse 45: Services juridiques; services de pompes funèbres“

nach.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09

- Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts hat

der Marke mit Beschluss vom 29. September 2022 den Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland verweigert, da es der Marke für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 38, 42 und 45 an jeglicher

Unterscheidungskraft fehle (§§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in

Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei der um Schutz nachsuchenden IR-Marke

„tooyoo“ handele es sich um eine für den Verkehr naheliegende Schreibvariante der

englischen Wörter „to“ und „you“. Dass diese Wörter im Begriff „tooyoo“ verfremdet

seien, ändere nichts an der Erkennbarkeit. Zum einen sei die Verfremdung sehr

ähnlich zur eigentlichen Schreibweise. Zum anderen weise auch die identische

Aussprache in der Form von „tu ju“ auf die ursprünglichen Wörter „to you“ im Sinne

von „für Dich/Sie/Euch“ hin. Das Zeichen „tooyoo“ gehe in seiner Gesamtheit nicht

über die Bedeutung der einzelnen Begriffe hinaus. Es seien auch keine

gedanklichen Schritte, weiteres Analysieren oder Nachdenken nötig, um den

vorgenannten Sinn zu erfassen, da sich dieser direkt und eindeutig ergebe.

Der Verkehr verstehe das Zeichen „tooyoo“ deshalb lediglich als Aufmerksamkeit

weckende, auf die vorliegend in den Klassen 09, 35, 38, 42 und 45 registrierten

Waren bzw. Dienstleistung hinlenkende und insoweit werbeanpreisende Angabe,

welche insbesondere als Hinweis auf solche Produkte oder Leistungen verstanden

werde, die individuell an die persönlichen Bedürfnisse der Abnehmer angepasst

seien und damit über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität

oder Beschaffenheit verfügten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die

Marke nur als werbliche Aufforderung auffassen, die Waren zu kaufen bzw. die

Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und sie dadurch zu entdecken. Diesen

allgemein gehaltenen Aussagegehalt verstehe der Verkehr in Verbindung mit

sämtlichen registrierten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres.

Von einem die Unterscheidungskraft begründenden Fantasiegehalt könne nicht

ausgegangen werden, da sich die werbliche Aussage ohne nähere Erläuterungen

oder besondere analysierende Denkprozesse erschließe. Da die Werbeaussage im

Vordergrund stehe, komme der Verbraucher nicht auf den Gedanken, die Marke

könne ein Hinweis auf die Herkunft aus einem einzigen bestimmten Unternehmen

sein.

Soweit von der Markeninhaberin auf die bereits in anderen Ländern erfolgten

Eintragungen der Marke verwiesen werde, rechtfertigten diese keine andere

Beurteilung. Insbesondere lasse sich aus der Eintragung einer Marke in einem

anderen Staat kein Rechtsanspruch auf die Eintragung einer Marke in Deutschland

herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin.

Sie macht geltend, dem Zeichen „tooyoo“ sei u.a. in der Schweiz, Österreich,

Frankreich und Irland der Schutz gewährt worden. Es gebe auch vergleichbare

Voreintragungen, beispielsweise „TOOYOO“ (UM 000 524 165) oder auch

Eintragungen mit dem Element „YOO“ (IR 1088257 mit Schutz in Deutschland) bzw.

mit „TOO“ (IR 1040239 – „TOO LATE“ mit Schutz in Deutschland). Zwar seien

Voreintragungen nicht bindend, sie müssten aber im Rahmen der Prüfung

berücksichtigt werden. Dem angegriffenen Beschluss sei

jedoch nicht zu

entnehmen, warum vorliegend nicht im gleichen Sinne entschieden worden sei.

Das Schutz suchende Zeichen sei unterscheidungskräftig. Die Markenstelle habe

keine Belege beigefügt, dass das Zeichen „tooyoo“ im Sinne einer werblich

anpreisenden Angabe zum maßgeblichen Zeitpunkt der

internationalen

Registrierung genutzt worden sei. Auch bei der Annahme der Markenstelle, das

Zeichen „tooyoo“ sei eine naheliegende Wortverbindung, die sich aus der

Zusammenstellung der englischen Wörter „to“ und „you“ ergebe, handele es sich

lediglich um eine nicht belegte Behauptung.

Im Übrigen habe der Begriff „too“ im Englischen die Bedeutung „auch“. Der

entsprechenden Übersetzung des schutzsuchenden Zeichens „tooyoo“ im Sinne

von „auch Du/Sie“ sei eine anpreisende Wirkung nicht zu entnehmen. Selbst wenn

der Verkehr das Zeichen „tooyoo“ mit „für Dich/für Sie“ übersetze, sei die

Schreibweise auffällig, überraschend und unüblich. Aufgrund dessen könne dem

Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Außerdem würden die registrierten Waren und Dienstleistungen – jedenfalls

größtenteils — nicht nach individuellen Anforderungen oder Wünschen hergestellt,

angepasst bzw. erbracht. Damit sei die Entscheidung des BGH zu „for you“ (BGH I

ZB 81/13) einschlägig, in der der BGH die Unterscheidungskraft und damit die

Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens aus diesen Gründen bejaht hatte.

Die IR-Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

A. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1

MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Fehlt wie vorliegend ein Antrag,

muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen

werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rn.

40).

B. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der

Markenstelle fehlt der international registrierten Marke 1 531 291 „tooyoo“ in

Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der

Klassen 09, 35, 38, 42 und 45 weder jegliche Unterscheidungskraft, noch stellt sie

eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar. Deshalb kann ihr der Schutz für

die Bundesrepublik Deutschland nicht nach §§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

und Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ

verweigert werden.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13

- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung

von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt

es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22

- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den registrierten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die – etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 -

Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen

aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kann der IR-Wortmarke „tooyoo“

in der konkreten Schreibweise zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen

Registrierung am 6. Februar 2020 nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der

Klassen 09, 35, 38, 42 und 45 abgesprochen werden

a. Soweit die Markenstelle davon ausgeht, dass es sich bei dem Wortzeichen

„tooyoo“ um eine für den Verkehr (ohne weiteres) erkennbare Kombination aus zwei

unmittelbar beschreibenden Bestandteilen handelt, wird eine derartige Betrachtung

der Marke in ihrer Gesamtheit nicht gerecht.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG sich ausschließlich danach bemisst, ob die Marke in ihrer

angemeldeten Form (hier: das Zeichen „tooyoo“ in seiner ganz konkreten

Schreibweise) als solche und für sich unterscheidungskräftig ist oder nicht, ohne

dass in beliebiger Weise weitere Wort- oder Bildelemente hinzugedacht oder

weggelassen werden dürfen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Aufl., § 8 Rn. 163 m. w. N.). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft darf somit

nicht (auch) eine solche Verwendung der Marke berücksichtigt werden, die nicht

mehr vollständig dem angemeldeten, sondern einem davon zu unterscheidenden

anderen Zeichen entspricht (vgl. BGH GRUR 2011, 65, Nr. 9-12 – Buchstabe T mit

Strich).

Insbesondere ist es unzulässig, von der angemeldeten Schreibweise „tooyoo“

abweichende Schreibweisen, die eine Zäsur zwischen den einzelnen

Wortelementen (insbesondere bei der Schreibweise „too yoo“) beinhalten,

hinzuzudenken und ggfs. (nämlich bei einer möglichen Erkennbarkeit der

englischen Wortfolge „to you“ in „too yoo“) auf diese Weise zu einer schutzunfähigen

Gesamtaussage zu gelangen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, ebenda).

b. Der Begriff „tooyoo“ ist lexikalisch nicht nachweisbar. Insbesondere gehört er

nicht der englischen Sprache an. Entgegen der Ansicht der Markenstelle besteht für

den inländischen Verkehr auch keine Veranlassung, den Begriff “tooyoo“ in die

Bestandteile „too“ und „yoo“ zu zergliedern und darin die englische Wortfolge „to

you“ (mit der Bedeutung „für Dich/SIE/Euch“) zu erkennen.

Zwar schließt allein die Maßnahme, zwei Wörter zu einem einheitlichen Begriff zu

verbinden, es nicht stets aus, dass ein solches Zeichen als Kombination der

einzelnen Elemente erkannt und verstanden wird. Maßgebend ist insoweit, ob die

miteinander verbundenen Elemente weiterhin als solche erkennbar bleiben und der

Verkehr daher in dem Zeichen trotz seiner einheitlichen Ausgestaltung eine

Kombination der einzelnen Elemente erkennt (vgl. BPatG 30 W (pat) 513/14

ramuc).

Vorliegend verschmelzen jedoch die Bestandteile „too“ und „yoo“ aufgrund der

geschlossenen Schreibweise

in Kleinbuchstaben ohne

jede optische

Unterbrechung oder Hervorhebung einzelner Elemente zu einem einheitlichen

(Fantasie-)Wort. Angesichts der einheitlichen Schreibweise in Minuskeln besteht für

eine Zergliederung von „tooyoo“ deshalb keine Veranlassung. Dazu trägt auch der

symmetrische Aufbau durch die Vokalpaare „oo“ bei, dem optisch eine

Klammerwirkung zukommt (vgl. BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 28 – YOOFOOD/YO).

Selbst wenn man aber eine zergliedernde Wahrnehmung von zwei Elementen „too“

und „yoo“ unterstellt, erschließt sich der von der Markenstelle angenommene

Bedeutungsgehalt i.S.v. „to you“ = „für Dich/Sie/Euch“ nicht ohne weiteres.

aa. In der englischen Sprache kommt im Hinblick auf die Silbe „too“ zwar eine

Bedeutung i.S. von „auch“ in Betracht. In der gebotenen Zusammenschau mit der

weder in der deutschen noch in der englischen Sprache als Begriff nachweisbaren

Silbe „yoo“ drängt sich ein solches Verständnis aber nicht auf.

Ebenso hat der Verkehr keine Veranlassung, die Anfangssilbe „too“ des Begriffs

„tooyoo“ als englische Präposition „to“ i.S.v. „für“ zu interpretieren. Dazu müsste der

Verkehr – neben der durch die einheitliche Schreibweise nicht nahegelegten –

Aufspaltung des Gesamtbegriffs „tooyoo“ die Silbe „too“ um ein „o“ verkürzen. Dazu

hat er

jedoch keine Veranlassung, zumal eine entsprechend veränderte

Schreibweise von „to“ als „too“ in der Werbung nicht gebräuchlich ist. Zutreffend

weist die IR-Markeninhaberin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die

Markenstelle keine Belege übersandt hat, aus denen sich etwas anderes ergibt.

bb. Das gilt auch im Hinblick auf die Silbe „yoo“, die im angegriffenen Beschluss mit

dem englischen Wort „you“ (= du/ihr/euch) gleichgesetzt wird. Soweit es vor dem

maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 6. Februar 2020 z.B.

auf Facebook hieß:

konnte der Verkehr hier den Begriff „YOO“ (neben einem Vor- oder Nachnamen)

durchaus i.S.v. „YOU“ verstehen – allerdings nur im Rahmen des bekannten

Glückwunschs und in der konkreten Schreibweise „to YOO“, durch Leerzeichen

getrennt, die in der schutzsuchenden Einwortmarke „tooyoo“ jedoch keine

Entsprechung findet.

c. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen wird der inländische Verkehr die IR-

Marke „tooyoo“ in erster Linie „toojoo“ mit zwei jeweils langgezogenen Doppel-O

(wie in dem deutschen Wort „Zoo“) aussprechen. Eine Artikulation mit „tuju“

(lautmalerisch wie „to you“) entsprechend den englisch ausgesprochenen Begriffen

„Google“ oder „Yahoo“ ist hingegen nicht naheliegend, weil ein Bezug des

schutzsuchenden Zeichens zur englischen Sprache nicht ohne weiteres auf der

Hand liegt. Vielmehr sieht der inländische Verkehr, dem die IR-Marke „tooyoo“ in

Zusammenhang mit den registrierten Waren und Dienstleistungen begegnet, darin

einen – deutsch ausgesprochenen – Fantasiebegriff. Damit ergibt sich ein Erkennen

der englischen Wortfolge „to you“ auch nicht aus einer Aussprache i.S.v. „tuju“.

d. Im Ergebnis liegt ein Verständnis des inländischen Verkehrs der IR-Marke

„tooyoo“ i.S. der englischen Wortfolge „to you“ (für Dich/Sie/Euch) in der gewählten

Schreibweise nicht auf der Hand, sondern ergibt sich allenfalls nach weiteren

Überlegungen, zu denen der Verkehr jedoch nicht neigt (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 241 m.w.N). Ausgehend

hiervon liegt – entgegen den Ausführungen der Markenstelle - ein Verständnis

dahingehend fern, dass die registrierten Waren und Dienstleistungen konkret auf

die Bedürfnisse der Abnehmer angepasst seien und damit über eine besondere

Qualität oder Beschaffenheit verfügen. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass

zahlreiche Waren und Dienstleistungen (z.B. „Software; Hardware; Werbung;

Rechtsberatung“) – anders als die IR-Markeninhaberin ausführt – durchaus gemäß

individuellen Anforderungen hergestellt, angepasst oder erbracht werden können.

3. Im Ergebnis kann der schutzsuchenden IR-Marke „tooyoo“ in der konkreten

Schreibweise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen somit ein

Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden.

4. Einer Schutzgewährung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen, da „tooyoo“ aus den genannten Gründen keine sich sofort und

ohne weiteres erschließende unmittelbar beschreibende Bedeutung hat.

5. Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

Meiser

Weitzel

Hammer