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BPatG Beschluss vom 27.02.2025 – 12 W (pat) 15/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat15.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 203 469.1

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters

Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat15.23.0

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2022

aufgehoben.

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1-14 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 14. März

2019,

- Beschreibung Seiten 1-18, eingegangen am 14. März 2019,

- Figuren 1-10, eingegangen am 14. März 2019.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. März 2019 angemeldeten und am

17. September 2020 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Anschlagmodul“.

Die Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit in der Anhörung am 20. Juni 2022 verkündetem Beschluss im

Umfang des in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 3 erteilt, der Hauptantrag und

die am 3. Januar 2022 eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 wurden zurückgewiesen.

Zur Begründung gibt die Prüfungsstelle an, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils

nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen am 2. August 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.

August 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin und Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 sei jeweils neu gegenüber den Druckschriften D1 und

D3 und sei auch ausgehend von diesen Druckschriften nicht nahegelegt.

Die Beschwerdeführerin und Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Juni 2022 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen

zu erteilen:

- Patentansprüche 1-14 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 14. März

2019,

- Beschreibung Seiten 1-18, eingegangen am 14. März 2019,

- Figuren 1-10, eingegangen am 14. März 2019.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut (mit einer

hinzugefügten Merkmalsgliederung):

M1

Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und

Fördereinrichtungen,

M2

M2.1

mit einem eine Längsachse (20) aufweisenden Grundkörper (21),

der eine durch sich entlang der Längsachse (20) erstreckende

Seitenwände (25a, 25b) und einen Boden (27) gebildete Ausnehmung

(23) aufweist,

M2.1.1

in der eine ein Anschlagglied (32) aufweisende Anschlageinheit (24)

für sich in einer aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung (12) bewegende

Gegenstände (13) aufgenommen ist,

M2.1.1.1

die mittels eines zum Anschlagmodul (11) gehörenden Stellantriebs

M2.2

M2.3

(31) zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände (13)

hinein ragenden wirksamen Position (33) und einer aus der

Bewegungsebene per Abwärtshub heraus verlagerten unwirksamen

Position (34) am Grundkörper (21) beweglich gelagert ist,

wobei der Grundkörper (21) aus Kunststoff besteht

und wenigstens zwei quer zur Längsachse (20) ausgerichtete

Befestigungslöcher (36a, 36b) zur Befestigung an einem zugeordneten

Befestigungsprofil (14) der Bearbeitungs- und Fördereinrichtung mit

Hilfe

die

Befestigungslöcher

(14)

durchsetzenden

Befestigungselementen (37) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass

M3

jeder Seitenwand (25a, 25b) im Bereich jedes Befestigungsloches

(36a, 36b) wenigstens ein Versteifungsvorsprung

(46a, 46b)

zugeordnet ist,

M3.1

der über die Bodenfläche (28) des Bodens (27) hervorsteht und

einerseits an der Seitenwand (25a, 25b) und anderseits am Boden (27)

angeformt ist.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle folgende

Druckschriften berücksichtigt worden:

D1

EP 1 621 491 B1

D2

DE 10 2016 111 007 A1

D3

DE 30 12 277 A1

D4

DE 10 2011 056 101 A1

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 sowie zum weiteren

Vorbringen der Beschwerdeführerin und Anmelderin wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da

sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit den

geltenden Unterlagen führt.

1 Gegenstand der Patentanmeldung ist ein Anschlagmodul (Abs. [0001] der

Offenlegungsschrift [im Folgenden OS], die die ursprünglich eingereichten Unterlagen

repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).

1.1 Nach den Abs. [0002] bis [0003] OS sind derartige Anschlagmodule im

Gebrauchszustand an Befestigungsprofilen einer Bearbeitungs- und Fördereinrichtung

befestigt. Die Befestigung des Anschlagmoduls am Befestigungsprofil erfolgt mit

Befestigungselementen, beispielsweise Gewindebolzen, die die Befestigungslöcher

am Grundkörper des Anschlagmoduls durchsetzen.

In Abs. [0004] OS ist angegeben, dass es bei den gängigen Befestigungsprofilen ein

bestimmtes Maß zwischen der Mitte der Nut im Befestigungsprofil und der Unterkante

des auf dem Transportband transportierten Werkstückträgers, bei dem es sich

beispielsweise um eine Palette handeln kann, gibt. Folglich müsse der Abstand

zwischen der im Grundkörper ausgebildeten Bohrung und der Oberkante des

Anschlagmoduls geringer sein als das vorerwähnte Maß, da ansonsten bereits der

Grundkörper des Anschlagmoduls in die Bewegungsebene hinein stehen und die

Bewegung des Werkstückträgers behindern würde. Daher sei die Lage der

Befestigungslöcher im Grundkörper abhängig vom Abstand zwischen der Mitte der Nut

des Befestigungsprofils und der Unterkante des Werkstückträgers und daher bei

bestimmten Befestigungsprofilen festgelegt. Der Grundkörper des Anschlagmoduls

besitze jedoch darüber hinaus eine Ausnehmung, in der die Anschlageinheit, die

mittels des Stellantriebs zwischen der wirksamen und der unwirksamen Position

verlagert wird, aufgenommen ist. Diese Ausnehmung sei in der Regel relativ groß, da

insbesondere bei Anschlagmodulen mit integrierter Dämpfung der Bedarf besteht, in

die Anschlageinheit noch eine Dämpfungseinrichtung zu integrieren. Dies führe jedoch

dazu, dass die Oberkante der Befestigungslöcher im Grundkörper und der Boden der

Ausnehmung einen relativ geringen Abstand zueinander haben, d. h. die Wandstärke

des Grundkörpers zwischen der Bohrung und der Ausnehmung relativ gering sei.

Nach den Abs. [0005] und [0006] OS treten bei der Befestigung eines aus Kunststoff

hergestellten Grundkörpers des Anschlagmoduls Probleme auf. Beim Anziehen der

Befestigungselemente käme es zu einer Verformung des Kunststoff-Grundkörpers

insbesondere im Bereich der Befestigungslöcher und im Bereich der Seitenwände, die

die Ausnehmung im Grundkörper flankieren. Dies könne dazu führen, dass die

Anschlageinheit beim Auf und Abwärtshub behindert wird und möglicherweise sogar

verklemmt. Aus dem Stand der Technik sei bereits bekannt, zur Verhinderung der

Übertragung der Spannkräfte beim Festziehen der Befestigungselemente auf den

Kunststoff-Körper Metallhülsen in die Befestigungslöcher einzusetzen. Dies sei jedoch

aufwändig und daher kostenintensiv.

1.2 Als Aufgabe der Erfindung ist angegeben, ein Anschlagmodul zu schaffen, das

gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Anschlagmodulen kostengünstiger

herstellbar ist (Abs. [0007]).

1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann

ist ein

Maschinenbauingenieur mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer

Fachhochschule

i.S.d.

§

1 Hochschulrahmengesetzes, mit

speziellen

Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von

Anschlagmodulen, sowie der allgemeinen Fördertechnik.

1.4 Die in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul mit

den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die Figuren 4 und 8 der OS zeigen in zwei Ausführungsbeispielen in einer

perspektivischen Ansicht ein erfindungsgemäßes Anschlagmodul 11 mit einem

Grundkörper 21, der eine Ausnehmung 23 zur Aufnahme der Anschlageinheit

aufweist. Die Ausnehmung wird durch zwei parallel zugeordnete Seitenwände 25a,

25b, einer Rückwand 26 und einem Boden 27 definiert.

In beiden

Ausführungsbeispielen sind die Befestigungsbohrungen 36a, 36b im Grundkörper 21

unterhalb des Bodens 27 der Ausnehmung angeordnet. Je ein, der Seitenwand 25a,

25b zugeordneter Versteifungsvorsprung 46a, 46b ist einerseits an einer Seitenwand

25a, 25b und andererseits am Boden 27 angeformt.

Figuren 4 und 8 der Patentanmeldung

1.5 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

Das Anschlagmodul umfasst einen Grundkörper (Merkmal M2), der aus Kunststoff

besteht (Merkmal M2.2). Der Grundkörper weist nach Merkmal M2.1 eine

Ausnehmung auf, die durch sich entlang der Längsachse des Grundkörpers

erstreckende Seitenwände und einen Boden gebildet wird. In dieser Ausnehmung ist

die Anschlageinheit mit Anschlaggliedträger im Grundkörper aufgenommen (Abs.

[0035], Figur 3). Somit bildet der Boden der Ausnehmung eine untere Begrenzung für

den Hub der Anschlageinheit.

Quer zu seiner Längsachse ausgerichtet weist der Grundkörper nach Merkmal M2.3

zwei Befestigungslöcher auf. Diese Befestigungslöcher sind geeignet, den

Grundkörper an einem zugeordneten Befestigungsprofil der Bearbeitungs- und

Fördereinrichtung mit Hilfe

von die Befestigungslöcher durchsetzenden

Befestigungselementen zu befestigen. Nicht festgelegt ist, wo die Befestigungslöcher

am Grundkörper und in Bezug auf den gemäß Merkmal M2.1 beanspruchten Boden

angeordnet sind. Jedes der Befestigungslöcher weist eine Loch-Loch-Längsachse auf

(Figur 10, Abs. [0048] OS) und ist quer zur Längsachse des Grundkörpers

ausgerichtet. Sie bilden somit eine Durchgangsbohrung durch den Grundkörper.

Die Befestigungselemente selbst sind nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Sie

können zum Beispiel in Form von Gewindebolzen oder Gewindestäben ausgebildet

sein

(Abs.

[0003],

[0040],

[0041] OS). Keine

anspruchsgemäßen

Befestigungselemente sind Metallhülsen. Denn diese werden nicht zur Befestigung,

jedoch zur Verhinderung der Übertragung der Spannkräfte beim Festziehen der

Befestigungselemente auf den Kunststoff-Körper in die Befestigungslöcher eingesetzt

(Abs. [0006] OS).

Nach Merkmal M3 ist jeder Seitenwand im Bereich eines Befestigungslochs

wenigstens ein Versteifungsvorsprung zugeordnet, der nach Merkmal M3.1 über die

Bodenfläche des Bodens hervorsteht und einerseits an der Seitenwand und anderseits

am Boden angeformt ist.

Der „Bereich“ eines Befestigungsloches in Merkmal M3 ist dahingehend auszulegen,

dass damit der Abstand des Befestigungslochs zum Versteifungsvorsprung gemeint

ist. Nach Abs.

[0010] OS sind die Versteifungsvorsprünge

im peripheren

Umfangsbereich der Befestigungslöcher angeordnet.

Da der Grundkörper nach Merkmal M2.2 aus Kunststoff besteht,

ist der

Versteifungsvorsprung mittels Kunststoffspritzguss „mit angeformt“ (Abs. [0047] OS).

Daraus ergibt sich eine Erhebung oder Erstreckung des Versteifungsvorsprungs vom

Boden ausgehend in die Ausnehmung des Grundkörpers hinein. Da gefordert ist, dass

der Versteifungsvorsprung an der Wand und am Boden angeformt, d.h. der

Versteifungsvorsprung einstückig und mit den Seitenwänden und dem Boden des

Grundkörpers miteinander verbunden ist, kann auch die Wand oder der Boden selbst

als Versteifungsvorsprung ausgebildet sein.

2. Die Fassung der Patentanmeldung ist zulässig, denn sie erweitert den

Gegenstand der ursprünglichen Patentanmeldung nicht (§ 38 PatG).

Die Patentansprüche 1 bis 14 entsprechen den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen vom 14. März 2019. Die Beschreibung und die Figuren entsprechen

ebenfalls den ursprünglich eingereichten Unterlagen vom 14. März 2019.

3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig,

insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).

4.1

Die Druckschrift D1 (nachfolgend: „D1“) offenbart zwar die Merkmale M1, M2,

M2.1, M2.1.1, M2.1.1.1, M2.2, M2.3, jedoch fehlen die Merkmale M3 und M3.1.

Die D1 offenbart eine Vorrichtung zum Anhalten einer sich in einer Transportrichtung

längs eines Transportwegs bewegenden Transporteinheit. Zum Schutz der einzelnen

Komponenten vor äußeren Einflüssen ist vorgesehen, dass das Gehäuse zweiteilig

ausgebildet ist, wobei dann vorzugsweise zwischen den beiden Gehäuseteilen ein

Dichtungselement, beispielsweise eine Flachdichtung, angeordnet ist (Abs. [0006]).

Eine Ausführungsform dieser Anhaltevorrichtung

ist

in den nachfolgend

wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

Figur 4 der D1

Die in der obigen Figur 4 dargestellte Anhaltevorrichtung ist mittels zweier

Befestigungsbolzen 50 an einer übergeordneten Montageeinheit, beispielsweise der

Transportbahn des Transportsystems zum Transport der Werkstücke W, befestigt.

Hierzu sind die Befestigungsbolzen 50 vorzugsweise als Hammerkopfschrauben

ausgebildet, welche in T-Nuten der übergeordneten Baueinheit eingesetzt werden

können. Die zwischen den Befestigungsschrauben 50 und den zugeordneten Muttern

52 wirkenden Klemmkräfte werden vorzugsweise nicht über das Kunststoffgehäuse 12

übertragen, sondern über Metallhülsen 54, welche in Öffnungen 12e des oberen

Gehäuseteils 12a des Gehäuses 12 eingeführt sind und das Gehäuse 12 durchsetzen.

Die Relativanordnung des Gehäuses 12 bezüglich der Befestigungseinheit 50/52/54

erfolgt über einen Ringkragen 54a der Metallhülse 54 und eine Beilagscheibe 56,

welche auf der anderen Seite des Gehäuses 12 angeordnet ist. Ferner sind

Dichtungsringe 58 vorgesehen, welche das unerwünschte Eindringen von Feuchtigkeit

durch die Öffnungen 12e verhindern. Eine als pneumatisch arbeitende Zylinder-

Kolben-Einheit ausgebildete Stelleinheit 16 umfasst ein Stellelement 16a, das an einer

Kolbenstange 16b befestigt ist. Die Kolbenstange 16 ist ihrerseits an einem Kolben

160 befestigt. Der Kolben 160 wiederum kann sich in einem Zylinder 16d gleitend auf

und ab bewegen, der mit dem unteren Gehäuseteil 12b einstückig ausgebildet ist.

Ferner ist in dem unteren Gehäuseteil 12b ein Anschlussstutzen 16e zur Zufuhr von

Druckluft und ein Ablassstutzen 16f zur Entlüftung des Zylinders16d vorgesehen. Das

Stellelement 16a und somit auch der Kolben 160 sind mittels einer

Schraubendruckfeder 16g in die in Fig. 4 dargestellte vorgerückte, d.h. aus dem

oberen Gehäuseteil 12a hervorstehende Stellung, vorgespannt (Abs. [0037]).

Das Stellelement 16a wirkt zum Anhalten der Werkstücke W nicht selbst unmittelbar

auf diese ein. Vielmehr ist in Transportrichtung T vor dem Stellelement 16a ein

Anhalteelement 62 vorgesehen, welches um eine in Querrichtung Q (verläuft zur

Transportrichtung T orthogonal) verlaufende Achse 64 verschwenkbar ist.

Die Anhaltevorrichtung

zum Befestigen an eine Transportbahn eines

Transportsystems verfügt über einen eine Längsachse aufweisenden Grundkörper

aus Kunststoff entsprechend den Merkmalen M1, M2 und M2.2. Das Gehäuse 12

besteht aus einem oberen Gehäuseteil 12a und einem unteren Gehäuseteil 12b. Mit

dem unteren Gehäuseteil einstückig ausgebildet ist ein Zylinder 16d, der von einem

Abschlussdeckel 60 gebildeten Boden verschlossen ist. In diesen Zylinder ist die

Stelleinheit 16 aufgenommen und bildet anspruchsgemäße Seitenwände aus. Dieser

durch Seitenwände und Abschlussdeckel gebildete Bereich bildet in der D1 eine

anspruchsgemäße Ausnehmung nach Merkmal M2.1.

Eine in der Figur 4 als pneumatisch arbeitende Zylinder-Kolben-Einheit ausgebildete

Stelleinheit 16 ist in der Ausnehmung des Gehäuses angeordnet und umfasst ein

Stellelement 16a, das an einer Kolbenstange 16b befestigt ist, wobei das Stellelement

16a zwischen einer vorgerückten Stellung und einer zurückgezogenen Stellung

verstellbar ist. (Merkmale M2.1.1, M2.1.1.1).

Darüber hinaus weist der Grundkörper zwei quer zur Längsachse ausgerichtete

Öffnungen 12e zur Befestigung der Anhaltevorrichtung an einer Transportbahn auf,

entsprechend dem Merkmal M2.3.

Hingegen offenbart die D1 nicht die Merkmale M3 und M3.1.

Der D1 ist kein Hinweis auf das Vorsehen von Versteifungsvorsprüngen zu

entnehmen, wie dies in Merkmal M3 gefordert ist. Wie zu Merkmal M2.1 ausgeführt,

bildet der Zylinder 16d Seitenwände aus und ist von einem Abschlussdeckel 60

gebildeten Boden verschlossen. Dieser durch Seitenwände und Abschlussdeckel

gebildete Bereich weist jedoch keine Befestigungslöcher auf, in deren Bereich

wenigstens ein Versteifungsvorsprung zugeordnet ist. Infolgedessen kann auch kein

Versteifungsvorsprung über die Bodenfläche des Bodens hervorstehen.

Davon ausgehend hat der Fachmann weder einen Anlass noch eine Anregung, die

Metallhülsen einzusparen, um die zwischen den Befestigungsschrauben und den

zugeordneten Muttern wirkenden Klemmkräfte abzufangen.

Da der Boden der D1 durch den Abschlussdeckel 60 (also unterhalb der Stelleinheit)

gebildet

ist,

hätte

der Fachmann

auch

keine Veranlassung,

dort

Versteifungsvorsprünge vorzusehen. Denn der Fachmann erkennt, dass zur

Verhinderung der Übertragung der Spannkräfte beim Festziehen der

Befestigungselemente am Abschlussdeckel keine Kräfte aufgenommen werden

müssen.

Denn der Fachmann benötigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der Regel

zusätzliche, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichende

Anstöße, Anregungen oder Hinweise oder sonstige Anlässe (vgl. BGH, Urteil vom 27.

März 2018 – X ZR 59/16, Rn. 25 - Kinderbett; BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR

82/20, Rn. 88 – Leuchtdiode).

4.2 Auch die Druckschrift D3 (nachfolgend: „D3“) steht der Neuheit des Gegenstands

des geltenden Patentanspruchs 1 nicht entgegen. Sie offenbart wie die D1 zwar die

Merkmale M1, M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.1.1, M2.2, M2.3, jedoch fehlen die Merkmale

M3 und M3.1.

Ausgehend von der D3 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe.

Die D3 betrifft eine Vorrichtung zur Arretierung von Werkstückträgern, Werkstücken

oder dergleichen bei Montagestraßen, wobei

in einem Gehäuse ein

Arretierungsnocken exzentrisch angeordnet und nach außen schwenkbar gelagert ist.

Der Arretierungsnocken ist durch einen im Gehäuse geführten, axial verschiebbaren

Stößel betätigbar. In Fig. 2 ist als Einbaubeispiel der Arretierungsvorrichtung ein

Längsschnitt durch eine Doppelgurt-Bandanlage dargestellt. Ein aus Kunststoff

gefertigtes Gehäuse 10 enthält Durchgangsbohrungen 33 mit eingesetzten

Metallbuchsen 35 und ist mittels der Schrauben 28 am Tragprofil 29 des

Doppelgurtbandes befestigt.

Figuren 1 und 2 der D3 mit farblichen Hervorhebungen

Die D3 offenbart eine Arretierungsvorrichtung, die auch für Montageband- oder

Fertigungsstraßen geeignet

ist (vgl. S. 4). Damit dürfte ein Anschlagmodul

entsprechend Merkmal M1 offenbart sein.

Das Gehäuse der Arretierungsvorrichtung

ist als prismatisches Gehäuse,

vorzugsweise mit einem Rechteckquerschnitt ausgebildet (vgl. S. 8, 1. Absatz zu Figur

2).

In Figur 1

ist das Gehäuse

(farblich grün hervorgehoben) der

Arretierungsvorrichtung im Schnitt gezeigt und weist Seitenwände 15 und einen Boden

auf, die eine Ausnehmung für ein Anschlagglied bilden. Somit weist das Gehäuse

einen Grundkörper mit einer durch Seitenwände und Boden gebildeten Ausnehmung

entsprechend den Merkmalen M2, M2.1 und M2.1.1 auf.

Die erfindungsgemäße Arretierungsvorrichtung arbeitet wie folgt: Im Ruhezustand,

d.h. ein Werkstückträger soll nicht angehalten werden, befindet sich der Stößel in

seiner unteren Lage. Durch Beaufschlagung des Druckmittelraums oberhalb des

Kolbens mit, z. B. Druckluft, wird der Kolben in die gestrichelt eingezeichnete Lage

gebracht. Hierdurch steht der Stößelkopf nicht mit dem Arretierungsnocken in

Berührung. Durch den außermittig liegenden Schwerpunkt des Arretierungsnockens

kippt dieser in die in Fig. 1 strichpunktiert eingezeichnete Schräglage 32. Hierdurch

verschwindet der Arretierungsnocken im Gehäuse. Der Arretierungsnocken wird in die

Haltestellung, d.h. in die Stellung zum Anhalten des Werkstückträgers gebracht, in

dem der Druck im Druckmittelraum vermindert wird (Stellung des Stößels in Fig. 1 und

2). In diesem Fall drückt die Schraubenfeder 22 den Stößelkopf axial nach oben, wobei

der Arretierungsnocken über die Berührungsfläche nach oben gedrückt und gehalten

wird. Bei einem Winkel von ca. 10° zwischen Berührungsfläche und Gehäuseachse

tritt eine Selbsthaltung des Arretierungsnockens ein. Gleichzeitig wird über die

Sensoren 27 der ankommende Werkstückträger registriert. Der Nocken kann durch

Aussparungen im unteren Bereich des Werkstückträgers durchgleiten und den

Werkstückträger an verschiedenen Halteflächen stoppen. Das Transportband läuft

während des Haltezustands unter dem Werkstückträger 31 weiter. Die Arretierung des

Werkstückträgers 31 durch den Arretierungsnocken wird gelöst,

indem der

Druckmittelraum z. B. mit Druckluft beaufschlagt wird. Der Kolben und mit diesem der

Stößel wird dann in die untere Ruhestellung gebracht, wobei der Arretierungsnocken

durch Eigengewicht oder durch Schub vom Werkstückträger in das Gehäuse

eingeschwenkt wird. Bei Ausfall der Druckluft geht die Arretierungsvorrichtung durch

Federkraft der Schraubenfeder automatisch in die Haltestellung. Damit werden die

Werkstückträger gestoppt (vgl. S. 9, 10). Das entspricht der beweglichen Lagerung der

Anschlageinheit gemäß Merkmal M2.1.1.1.

Das Gehäuse der Arretierungsvorrichtung besteht gemäß Merkmal M2.2 aus

Kunststoff (vgl. Anspruch 10, vgl. auch die Beschreibung S. 8, 2. Absatz).

Ein aus Kunststoff gefertigtes Gehäuse 10 enthält Durchgangsbohrungen 33 mit

eingesetzten Metallbuchsen 35 und ist mittels Hammerkopfschrauben 28 am Tragprofil

29 des Doppelgurtbandes entsprechend Merkmal M2.3 befestigt (vgl. Figur 2, S. 8, 2.

Abs.). Figur 2 zeigt, dass diese Durchgangsbohrungen ersichtlich quer zur

Längsachse ausgerichtet sind.

Nicht offenbart in der D3 sind die Merkmale M3 und M3.1. Weder aus den Figuren

noch aus der Beschreibung ergibt sich ein Hinweis auf einen Versteifungsvorsprung

im Bereich jedes Befestigungsloches, der über die Bodenfläche des Bodens

hervorsteht und einerseits an der Seitenwand und andererseits am Boden angeformt

ist. Eines Versteifungsvorsprungs bedarf es bei der Lehre nach der D3 auch nicht,

denn in die beiden Durchgangsbohrungen sind jeweils Metallbuchsen eingesetzt,

durch die die Druckentlastung des Gehäuses beim Anziehen der Schrauben erreicht

wird.

Selbst wenn man aufgrund der unterschiedlichen Gehäusewandstärken im Bereich

des rechten Befestigungslochs, wie es in der dortigen Figur 1 dargestellt ist, die rechts

oberhalb der rechten Durchgangsbohrung befindliche Materialanhäufung als einen an

dem Boden angeformten Versteifungsvorsprung ansehen würde, hätte der Fachmann

keinen Anlass, diese auch an der linken Durchgangsbohrung vorzusehen. Denn die

linke Durchgangsbohrung befindet sich konstruktionsbedingt bereits außerhalb der

Ausnehmung, wodurch oberhalb der linken Durchgangsbohrung schon kein Boden

angeordnet ist, an dem ein Versteifungsvorsprung angeformt werden könnte.

4.3 Die Druckschrift D2 (nachfolgend: „D2“) lehrt in Figur 1 mit Abs. [0045], dass

zwischen den beiden Spuren einer Transportstrecke Querträger 22 angeordnet sind,

auf denen jeweils ein Anschlagmodul 24 befestigt ist und wobei jedes Anschlagmodul

24 einen Grundkörper 26 und ein Anschlagglied 28 aufweist, das relativ zu dem

Grundkörper 26 beweglich ist. Da die Anschlagmodule auf den Querträgern befestigt

sind, weist das Gehäuse des Anschlagmoduls schon keine quer zur Längsachse

ausgerichtete Befestigungslöcher auf. Darüber hinaus ist das Gehäuse auch nicht aus

Kunststoff und weist auch keine Versteifungsvorsprünge

im Bereich der

Befestigungslöcher auf. Damit fehlen der D2 zumindest die Merkmale M2.2, M2.3, M3

und M3.1.

4.4 Die Druckschrift D4 (nachfolgend: „D4“) betrifft eine Anschlagvorrichtung zum

Anhalten

von

transportierten Gegenständen

und

insbesondere

eine

Anschlagvorrichtung mit einem in Anschlagsrichtung relativ zu einem Gehäuse

bewegbaren Anschlagglied und einer Verdrehsicherung zur Sicherung des

Anschlagglieds gegen eine Verdrehung um eine zu der Anschlagrichtung parallele

Achse. Da die D4 weder ein Kunststoffgehäuse noch eine Befestigung der

Anschlagvorrichtung an einer Transportstrecke offenbart, fehlen zumindest die

Merkmale M2.2, M3 und M3.1.

4.5 Da, wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften

D1 bis D4 ein Anschlagmodul mit den Merkmalen M3 und M3.1 bekannt ist, kann auch

keine der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination

untereinander eine Anregung zu diesen Merkmalen geben.

5. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen des Anschlagmoduls nach dem geltenden

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und werden von diesem getragen.

6. Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag waren bereits in dem im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt gestellten Patentansprüche enthalten und damit Gegenstand

der Prüfung. Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige

Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rothe

Schenk

Maierbacher

Weitzel

Vorsitzender Richter Rothe ist wegen des Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert. An seiner Stelle signiert Richterin Schenk als dienstälteste Beisitzerin