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BPatG Urteil vom 27.02.2025 – 3 Ni 1/22

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270225U3Ni1.22.0

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:270225U3Ni1.22.0

betreffend das deutsche Patent 10 2008 064 741

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter

Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Berner

f ü r R e c h t e r k a n n t :

I.

Das deutsche Patent 10 2008 064 741 wird teilweise für nichtig erklärt, soweit

es über folgende Fassung hinausgeht:

1. Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbesondere zur

Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, unter Verwendung eines Behälters (5),

aus einem formstabilen und elastischen Material, mit einem Austrittsöffnungen (10)

aufweisenden Aufsatz (6), wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist,

und mit einer Verschlusskappe (7), mittels derer der Aufsatz (6) abdeckbar und

dabei die Austrittsöffnungen (10) verschließbar sind, wobei der Behälter (5) durch

Abnehmen des Aufsatzes (6) geöffnet wird und sämtliche zur Herstellung des

Teigwarenteigs benötigte Teigzutaten in den Behälter eingefüllt werden,

wobei die richtige Menge und das richtige Mengenverhältnis der einzelnen

Teigzutaten anhand einer am Behälter (5) eingeprägten oder aufgebrachten

Messskalierung (13) abgemessen werden,

wobei für die jeweilige Zutatenmenge auf dem Behälter (5) jeweils Maßangaben

vorgesehen sind, so dass der zusätzliche Einsatz eines Messbechers entfällt,

wobei eine Mixmurmel (8a, b) in den Behälter (5) gegeben wird,

wobei der Aufsatz (6) mit der Verschlusskappe (7) auf den Behälter (5) aufgebracht wird, so dass dieser verschlossen wird,

wobei ein Mischvorgang der in den Behälter (5) gegebenen Teigzutaten ausgeführt wird, indem der Behälter (5) einhändig oder zweihändig durchgeschüttelt

wird, bis die Teigzutaten zu einem homogenen und zähflüssigen Teig vermischt

sind, wobei die Mixmurmel (8a, b) das Mischen der Teigzutaten erleichtert, indem

sie beim Schütteln des Behälters (5) die Vermengung der Teigzutaten unterstützt

und beschleunigt, wobei nach Ausführung des Mischvorgangs die Verschlusskappe (7) abgenommen wird und der Behälter (5) über ein Gefäß mit kochendem

Wasser gehalten und so gedreht wird, dass der Aufsatz (6) mit den Austrittsöffnungen (10) nach unten zeigt, so dass der Teigwarenteig aus dem Behälter (5) austreten und in das kochende Wasser eintropfen kann, wobei der Austrittsvorgang des

Teigwarenteigs durch manuelles leichtes Zusammendrücken des Behälters (5) aus

formstabilem und elastischem Material verstärkt und beschleunigt wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Mixmurmel (8b)

in massiver Form verwendet wird.

3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Mixmurmel (a) in

Form einer innen hohlen Gitterkugel aus schwerem Kunststoff verwendet wird.

4. Eine handgeführte Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens

nach Anspruch 1 zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbesondere

zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, mit einem Behälter zur Aufnahme der

Teigzutaten,

wobei der Behälter eine Messskalierung zum Abmessen der jeweiligen

Zutatenmenge der Teigzutaten aufweist und aus einem formstabilen und

elastischem Material gebildet ist, mit einem Austrittsöffnungen für den Teig

aufweisenden Aufsatz, wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist, und

mit einer Verschlusskappe, mittels derer der Aufsatz abdeckbar und dabei die

Austrittsöffnungen während des Mischvorgangs verschließbar sind, und mit einer

Mixmurmel, die zur Unterstützung des Mischvorgangs der Teigzutaten in den

Behälter gegeben ist,

wobei der Mischvorgang der Teigzutaten durch ein handgeführtes Shakern oder

Schütteln der Vorrichtung geschieht und der Austrittsvorgang des so erhaltenen

zähflüssigen Teigwarenteigs durch die Austrittsöffnungen durch leichtes manuelles

Zusammendrücken des formstabilen und elastischen Behälters unterstützbar ist.

5. Misch- und Formvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine

Mixmurmel (8b) in massiver Form in dem Behälter (5) aufgenommen ist.

6. Misch- und Formvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine

Mixmurmel (8a) in Form einer innen hohlen Gitterkugel aus schwerem Kunststoff in

dem Behälter (5) aufgenommen ist.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die

Beklagte 1/10.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des am 8. April 2008 angemeldeten deutschen

Patents 10 2008 064 741 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren und handgeführte

Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“, dessen

Erteilung am 27. Juli 2017 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent ist durch

Teilung aus der deutschen Patentanmeldung 10 2008 017 683.4 (im folgenden

Stammanmeldung) hervorgegangen, die die innere Priorität der deutschen

Gebrauchsmusteranmeldung 20 2008 000 803.4 vom 18. Januar 2008 in

Anspruch nimmt. Das Streitpatent hat in seiner erteilten Fassung sechs

Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 4 nebengeordnet sind.

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbesondere zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, unter Verwendung eines Behälters (5) aus einem formstabilen und elastischen Material, mit

einem Austrittsöffnungen (10) aufweisenden Aufsatz (6) und mit einer

Verschlusskappe (7), mittels derer der Aufsatz (6) abdeckbar und dabei

die Austrittsöffnungen (10) verschließbar sind, wobei der Behälter (5)

durch Abnehmen des Aufsatzes (6) geöffnet wird und sämtliche zur Herstellung des Teigwarenteigs benötigten Teigzutaten in den Behälter (5)

eingefüllt werden, wobei die richtige Menge und das richtige Mengenverhältnis der einzelnen Teigzutaten anhand einer am Behälter (5) eingeprägten oder aufgebrachten Messskalierung (13) abgemessen werden,

wobei für die jeweiligen Zutatenmengen auf dem Behälter (5) jeweils

Maßangaben vorgesehen sind, so dass der zusätzliche Einsatz eines

Messbechers entfällt, wobei eine Mixmurmel (8a, b) in den Behälter (5)

gegeben wird, wobei der Aufsatz (6) mit der Verschlusskappe (7) auf den

Behälter (5) aufgebracht wird, so dass dieser verschlossen wird, wobei

ein Mischvorgang der in den Behälter (5) gegebenen Teigzutaten ausgeführt wird, indem der Behälter (5) einhändig oder zweihändig durchgeschüttelt wird, bis die Teigzutaten zu einem homogenen zähflüssigen

Teig vermischt sind, wobei die Mixmurmel (8a, b) das Mischen der Teigzutaten erleichtert, indem sie beim Schütteln des Behälters die Vermengung der Teigzutaten unterstützt und beschleunigt, wobei nach Ausführung des Mischvorgangs die Verschlusskappe (7) abgenommen wird und

der Behälter (5) über ein Gefäß mit kochendem Wasser gehalten und so

gedreht wird, dass der Aufsatz (6) mit den Austrittsöffnungen (10) nach

unten zeigt, so dass der Teigwarenteig aus dem Behälter (5) austreten

und in das kochende Wasser eintropfen kann, wobei der Austrittsvorgang

des Teigwarenteigs durch manuelles leichtes Zusammendrücken des Behälters (5) aus formstabilem und elastischem Material verstärkt und beschleunigt wird.

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 hat in der erteilten Fassung folgenden

Wortlaut:

Handgeführte Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorstehenden Ansprüche, mit einem Behälter (5)

zur Aufnahme der Teigzutaten, wobei der Behälter (5) eine Messskalierung (13) zum Abmessen der jeweiligen Zutatenmengen der Teigzutaten

aufweist und aus einem formstabilen und elastischen Material gebildet

ist, mit einem Austrittsöffnungen (10) für den Teig aufweisenden Aufsatz

(6) und mit einer Verschlusskappe (7), mittels derer der Aufsatz (6) abdeckbar und dabei die Austrittsöffnungen (10) während des Mischvorgangs verschließbar sind, und mit einer Mixmurmel (8a, b), die zur Unterstützung des Mischvorgangs der Teigzutaten in den Behälter (5) gegeben ist, wobei der Mischvorgang der Teigzutaten durch ein handgeführtes Shaken oder Schütteln der Vorrichtung geschieht und der Austrittsvorgang des so erhaltenen zähflüssigen Teigwarenteigs durch die

Austrittsöffnungen durch leichtes manuelles Zusammendrücken des

formstabilen und elastischen Behälters (5) unterstützbar ist.

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen insbesondere auf die folgenden Dokumente:

K1

Anmeldeunterlagen zur Stammanmeldung 10 2008 017 683 und Offenlegungsschrift (A1-Schrift)

Streitpatentschrift DE 10 2008 064 741

DE 42 04 514 A1

DE 87 02 167 U1

EP 1 674 008 B1

DE 1 134 263 B

K3

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

CH 198093 A

US 6 379 032 B1

DE 10 2006 060 260 A1.

Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents,

wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der

fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2008 064 741 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß

Schriftsatz vom 18. September 2024, weiter hilfsweise die Fassung eines der

Hilfsanträge 4 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 erhält.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den

Hilfsanträgen 1 bis 9 jeweils als geschlossene Anspruchssätze. Sie tritt dem

Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbeständig.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 in der Fassung des Hilfsantrags 1

entsprechen den tenorierten Patentansprüchen 1 und 4. Sie unterscheiden sich

von der erteilten Fassung jeweils durch die Aufnahme des Merkmals:

„wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist“

Die Klägerin macht auch hinsichtlich der Hilfsanträge eine unzulässige Erweiterung geltend und erachtet deren Gegenstände als nicht patentfähig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, weil das Streitpatent gemäß § 22

Abs. 1 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG nur in der erteilten Fassung aufgrund

unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären ist, während sich sein Gegenstand

in der Fassung des 1. Hilfsantrags, mit dem die Beklagte ihr Patent ebenfalls verteidigt, als patenfähig erweist.

I.

1.

Das Streitpatent geht in seiner einleitenden Beschreibung auf zwei, im Stand

der Technik bekannte, gattungsgemäße Vorrichtungen ein. Die Teigpresse der

DE 87 02 167 U1 (vorliegend D2) erweist sich demnach als nachteilig, da sich in

deren Innengewinde Teigzutaten unvermischt festsetzen können und dadurch u.a.

den anschließenden Reinigungsvorgang erschweren. An der Teigpresse der DE 42

04 514 A1 (vorliegend D1) erachtet es das Streitpatent als nachteilig, dass die Teigmasse, bevor sie aus dem Behältnis gedrückt werden kann, erst aufgetaut werden

muss, was zeitaufwändig ist (vgl. K3, Abs. [0003 bis 0007]).

2.

Das Streitpatent stellt sich daher die objektive Aufgabe ein Verfahren sowie

eine hierfür geeignete Vorrichtung zum Mischen der Teigzutaten bis zum fertigen

Nudelteig bereitzustellen, wobei in der Vorrichtung die frischen Zutaten einfach und

schnell verwendet werden können und diese zugleich als Teigpresse verwendbar

ist, so dass der Gesamtablauf der Teigwarenherstellung allein durch die dreiteilige

Vorrichtung ermöglicht wird (vgl. K3, Abs. [0008]).

3.

Mit einer solchen Aufgabenstellung ist ein Dipl.-Ingenieur/eine Dipl.-Ingenieurin der Fachrichtung Maschinenbau befasst, der/die über eine mehrjährige berufliche Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von manuell bedienbaren Küchengeräten verfügt.

4.

Die Aufgabe wird durch das im erteilten Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, sowie die handgeführte

Misch – und Formvorrichtung des erteilten Patentanspruchs 4 gelöst, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1.1

Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbesondere

1.2

1.3

1.4

1.5

zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle,

unter Verwendung eines Behälters,

aus einem formstabilen und elastischem Material,

mit einem Austrittsöffnungen aufweisenden Aufsatz,

und mit einer Verschlusskappe, mittels derer der Aufsatz abdeckbar

und dabei die Austrittsöffnungen verschließbar sind,

1.6

wobei der Behälter durch Abnehmen des Aufsatzes geöffnet wird und

sämtliche zur Herstellung des Teigwarenteigs benötigte Teigzutaten in den

Behälter eingefüllt werden,

1.7

wobei die richtige Menge und das richtige Mengenverhältnis der einzelnen

Teigzutaten anhand einer am Behälter eingeprägten oder aufgebrachten

Messskalierung abgemessen werden,

1.8

wobei für die jeweilige Zutatenmenge auf dem Behälter jeweils Maßangaben vorgesehen sind, so dass der zusätzliche Einsatz eines Messbechers

entfällt,

1.9

wobei eine Mixmurmel in den Behälter gegeben wird,

1.10 wobei der Aufsatz mit der Verschlusskappe auf den Behälter aufgebracht

wird, so dass dieser verschlossen wird,

1.11 wobei ein Mischvorgang der in den Behälter gegebenen Teigzutaten ausgeführt wird, indem der Behälter einhändig oder zweihändig durchgeschüttelt

wird, bis die Teigzutaten zu einem homogenen und zähflüssigen Teig vermischt sind,

1.12 wobei die Mixmurmel das Mischen der Teigzutaten erleichtert, indem

sie beim Schütteln des Behälters die Vermengung der Teigzutaten unterstützt und beschleunigt,

1.13 wobei nach Ausführung des Mischvorgangs die Verschlusskappe abgenommen wird und der Behälter über ein Gefäß mit kochendem Wasser

gehalten und so gedreht wird, dass der Aufsatz mit den Austrittsöffnungen

nach unten zeigt, so dass der Teigwarenteig aus dem Behälter austreten

und in das kochende Wasser eintropfen kann,

1.14

wobei der Austrittsvorgang des Teigwarenteigs durch manuelles leichtes

Zusammendrücken des Behälters aus formstabilem und elastischem Material verstärkt und beschleunigt wird.

4.1

Eine handgeführte Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwa-

4.2

4.3

4.4

4.5

4.6

ren, insbesondere zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle,

mit einem Behälter zur Aufnahme der Teigzutaten,

wobei der Behälter eine Messskalierung zum Abmessen der jeweiligen

Zutatenmenge der Teigzutaten aufweist und

aus einem formstabilen und elastischen Material gebildet ist,

mit einem Austrittöffnungen für den Teig aufweisenden Aufsatz und

mit einer Verschlusskappe, mittels derer der Aufsatz abdeckbar und dabei

die Austrittsöffnungen während des Mischvorgangs verschließbar sind, und

4.7

mit einer Mixmurmel, die zur Unterstützung des Mischvorgangs der Teigzutaten in den Behälter gegeben ist,

4.8

wobei der Mischvorgang der Teigzutaten durch ein handgeführtes Shakern

oder Schütteln der Vorrichtung geschieht und

4.9

der Austrittsvorgang des so erhaltenen zähflüssigen Teigwarenteigs durch

die Austrittsöffnungen durch leichtes manuelles Zusammendrücken des

formstabilen und elastischen Behälters unterstützbar ist.

5.

Das Streitpatent enthält für den in den patentgemäßen Merkmalen 1.3 und

4.4 verwendeten Begriff „formstabil“ keine Definition. Im Streitpatent wird aber ausgeführt „…dass der Behälter aus einem festen Material besteht, das eine leichte

Elastizität besitzt“ (vgl. K3, Abs. [0010]) oder, dass „…der Spätzle-Shaker wie ein

Cocktail-Shaker einhändig oder zweihändig gehalten wird…“ (vgl. K3, Abs. [0028]).

Außerdem ist in der Ausführungsform der Figuren 1a und 1b jeweils ein zylinderförmiger Behälter 5 aus Kunststoff zu erkennen, für den ein „… formstabiler und nur

leicht elastischer … Kunststoff zu bevorzugen ist.“ (vgl. K3, Abs. [0026]) und der

aufrecht abgestellt werden kann. Aus diesen Angaben erschließt sich für die zuvor

definierte Fachperson, dass der Begriff „formstabil“ im Streitpatent in der fachüblichen Bedeutung als „in der Form beständig“ verwendet wird.

Der Einwand der Klägerin betreffend die in den Merkmalen 1.3 und 4.4 verwendete

Kombination der Adjektive „formstabil“ und „elastisch“, dass ein Material nicht

gleichzeitig formstabil und elastisch sein könne, greift nicht. Gerade aus der Lebensmittelindustrie sind viele Verpackungen bekannt, die eine beständige Form haben, deren Inhalt aber durch leichtes Drücken der Verpackung herausgepresst werden kann (Stichwort: Ketchup-Quetschflaschen). Aufgrund dessen stellen die in den

patentgemäßen Merkmalen 1.3 und 4.4 genannten Materialeigenschaften keinen

Widerspruch dar und sind daher auch technisch relevant.

II.

In der erteilten Fassung erweisen sich die Patentansprüche 1 und 4 gegenüber der

ursprünglichen Offenbarung der Stammanmeldung als unzulässig erweitert. Ob der

weitere geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit

ebenfalls vorliegt, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

1.

Da das Streitpatent aus der Stammanmeldung DE 10 2008 017 683.4 durch

Teilungserklärung hervorgegangen ist, ist für die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung maßgeblich. Aufgrund der

inhaltlichen Übereinstimmung der ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung

mit der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend auf die als K1 bezeichnete A1-Schrift der Stammanmeldung

verwiesen.

a)

Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass der in den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 genannte Behälter mit einem „Austrittsöffnungen aufweisenden Aufsatz“ zu einer Verallgemeinerung führe, die im Vergleich zur Lehre der

Stammanmeldung eine unzulässige Erweiterung darstelle, da für die ursprüngliche

Lehre die kranzförmige Anordnung der Austrittsöffnungen des Aufsatzes nicht nur

erfindungswesentlich, sondern auch funktionsnotwendig gewesen sei, vermag nicht

zu greifen. Denn in der Stammanmeldung werden auch Ausführungsformen ohne

ringförmigen Düsenkranz als zur Erfindung gehörig offenbart (vgl. K1, Abs. [0019]),

so dass sich nicht bereits aus dem Verzicht auf das Adjektiv „kranzförmig“ in den

patentgemäßen Merkmalen 1.4 und 4.5 eine unzulässige Erweiterung ergibt.

b)

Soweit die Klägerin im Übrigen argumentiert, dass die in den Merkmalen 1.3

und 4.4 verwendeten Begriffe „formstabil“ und „elastisch“ ursprünglich nicht offenbart gewesen seien und aus diesen folglich kein Unterschied gegenüber dem Stand

der Technik hergeleitet werden könne, liegt ebenfalls keine unzulässige Erweiterung vor. Denn in der Stammanmeldung ist bereits das mit den Figuren 1a und 1b

veranschaulichte Ausführungsbeispiel offenbart. Dabei geht aus den Figuren 1a

und 1b hervor, dass der Behälter 5 dieser Misch- und Formvorrichtung formstabil

aufgestellt werden kann. Der Beschreibung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass

der Behälter 5 zugleich leicht zusammengedrückt werden kann (vgl. K1, Abs.

[0030], seitenübergreifender Satz). In Anbetracht dessen ist bereits in den ursprünglichen Unterlagen ein sowohl formstabiler als auch elastischer Behälter offenbart,

weshalb die patentgemäßen Merkmal 1.3 und 4.4 keine unzulässige Erweiterung

darstellen.

c)

Allerdings führt der Verzicht auf eine Hoch/Tief-Struktur des Düsenaufsatzes

in den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 zu einer unzulässigen Erweiterung.

Bei der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung sind – wie die Beklagte zutreffend

ausführt - nicht nur die ursprünglichen Patentansprüche, sondern der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu berücksichtigen

(siehe BGH Urteil vom 5. Juli 2005 - Akz. X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Ls. –

Einkaufswagen II; BGH Urteil vom 1. April 2014 - Akz. X ZR 31/11, GRUR 2014,

650, Rdn. 27 – Reifendemontiermaschine). Das Argument der Beklagten, dass aufgrund dessen die im Absatz [0019] der K1 offenbarten Ausführungsformen für den

Aufsatz, wonach die Oberfläche des Aufsatzes als gewellte Oberflächenstruktur mit

verschiedenen Wellenanordnungen auf der gesamten Oberfläche ausgestaltet werden könne und das Vorliegen einer Hoch-/Tiefstruktur mit Düsenöffnungen demzufolge nur auf eine vorteilhafte bzw. alternative Ausgestaltung der Erfindung bezogen

und damit nicht zwingend erforderlich sei, greift zu kurz. Denn der Patentanspruch

8 der Stammanmeldung verdeutlicht demgegenüber, dass sich in einer Hoch-/Tiefstruktur, egal ob als kranzförmige, wellenförmige, gitterartige oder andere Ausbuchtung gestaltet, jeweils die Düsenöffnungen befinden. Entsprechendes lehrt Absatz

[0001] der Stammanmeldung, wonach am Beispiel eines Düsenkranzes dargelegt

wird, dass sich eine solche Hoch-/Tiefstruktur im Vergleich zu einer flachen Düsenplatte sowohl im Hinblick auf das Formen der fertigen Teigwaren als auch unter

Sicherheitsaspekten als wesentlich erweist (vgl. K1, Abs. [0001], die letzten drei

Sätze). Dadurch macht die Stammanmeldung bereits in der einleitenden Beschreibung deutlich, dass eine Vorrichtung mit einem allgemeinen Aufsatz, dessen Oberfläche auch flach, d.h. eben ausgestaltet sein kann, nicht zum Inhalt der ursprünglich offenbarten Lehre gehört. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben,

ob die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Absätze [0019] und

[0020] der Stammanmeldung, entsprechend ihren Ausführungen auf vorteilhafte

Ausgestaltungen bezogen sind.

III.

Die Beklagte kann ihr Patent aber in der Fassung des Hilfsantrags 1 erfolgreich

verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist und der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form mangelnder erfinderischer Tätigkeit

nicht vorliegt.

Der Patentanspruch 1 sowie der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 enthalten

in den Merkmalen 1.4 und 4.5 jeweils das zusätzliche Merkmal:

„… wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist“.

1.

Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 1 ist zulässig.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt durch Aufnahme des vorgenannten

Merkmals in die Patentansprüche 1 und 4 keine unzulässige Erweiterung vor. Wie

ausgeführt, entnimmt die Fachperson der Stammanmeldung bei einer Betrachtung

der Patentansprüche 1 und 8, dass die im Anspruch 1 genannte „kranzförmige Wölbung“ im Patentanspruch 8 als „kranzförmige Ausformung“ bezeichnet wird, die neben der Kranzform auch wellenförmig, gitterartig oder anders gestaltet sein kann,

aber nach wie vor eine „Ausbuchtung“ darstellt. Daraus erschließt sich für die Fachperson unmittelbar, dass die Begriffe „Wölbung“, „Ausformung“ und „Ausbuchtung“

in der Stammanmeldung synonym verwendet werden und somit stets eine „Wölbung“ umschreiben. Bestätigt wird dies durch Absatz [0019] der Stammanmeldung.

Darin wird ausgeführt, dass der Düsenkranz auch als gewellte Oberfläche gestaltet

sein kann, wobei hierfür mehrere kreisförmige „Wölbungen“ oder Parallellinien sowie kreuz- oder sternförmige „Wölbungslinien“ in Frage kommen, in denen sich jeweils die Düsenöffnungen befinden. Daraus ergibt sich für die Fachperson erneut,

dass, unabhängig davon, wie die Oberfläche in den verschiedenen Ausführungsformen gestaltet ist, es sich dabei immer um eine gewölbte Oberfläche handelt. In Anbetracht dessen, assoziiert sie den in den Absätzen [0019 und 0020] verwendeten

Begriff „Hoch-/Tiefstruktur“ mit einer „Wölbung“, die im Absatz [0027] mit dem Begriff „kranzförmige Außenwölbung“ mit einem weiteren Synonym umschrieben wird.

Außerdem interpretiert die Fachperson die Begriffe eines Patentanspruchs stets im

Einklang mit ihrer Funktion (siehe BGH, Urteil vom 09.07.2024 - X ZR 72/22, GRUR

2024, 1523, Ls. – Waage). Daher lässt die Fachperson die einleitend im ersten Absatz der Stammanmeldung genannten Vorteile der darin beschriebenen Lehre nicht

außer Acht. Darin wird es einerseits als vorteilhaft erachtet, dass ein erneutes Verbinden der Teigmassen nach ihrem Austritt aus den Düsenöffnungen bei einer

kranzförmigen Wölbung des Düsenaufsatzes vermieden und eine Vorrichtung mit

einem solchen Düsenaufsatz mit Sicherheitsabstand zum kochenden Wasser bedient werden kann. Andererseits wird ein weiterer Vorteil darin gesehen, dass sich

durch den Teig der Druck auf die Düsenöffnungen, die sich im vertieften Bereich

des Düsenkranzes befinden, erhöht. Eine Hoch- /Tiefstruktur in Form eines gewölbten Düsenkranzes ist daher zur Erfüllung dieser Funktion von Bedeutung. Denn, wie

ebenfalls im ersten Absatz der Stammanmeldung festgestellt, wird dies mit einem

ebenen Düsenaufsatz nicht erreicht. Die Fachperson kommt folglich zu dem

Schluss, dass eine Hoch-/Tiefstruktur im Rahmen der patentgemäßen Lehre stets

in Form einer Wölbung ausgestaltet sein muss und es sich dabei nicht um anderweitige, in ihrer Höhe versetzte Strukturen handeln kann. Die zusätzliche Aufnahme

des Begriffs „Wölbung“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Hoch-/Tiefstruktur“ ist

entgegen der Auffassung der Klägerin zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung somit nicht erforderlich.

Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-

2.

keit.

a)

Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 oder D2 unter Berücksichtigung einer der Druckschriften D3 bis D7 kommt die Fachperson entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Vorrichtungsanspruches 4 nach Hilfsantrag 1. Denn eine Zusammenschau der vorgenannten Druckschriften führt insbesondere nicht in Richtung eines Behälters, der entsprechend dem patentgemäßen Merkmal 4.4 aus einem formstabilen und elastischen Material besteht.

aa) Der einschlägig tätigen Fachperson, die von der D1 ausgeht, ist aus der D1

zwar eine Teigpresse zur Herstellung von Teigwaren, insbesondere Spätzle bekannt. Diese besteht aus einem mit der Hand verformbaren elastischen Behälter 12,

in welchen Teig eingefüllt werden kann. Über Austrittsöffnungen 30, die ggf. durch

einen Deckel abgedeckt werden können, kann der Teig manuell herausgedrückt

werden (vgl. D1, Ansprüche 1, 11 und 12 iVm Fig. 3 und 4). Ergänzend dazu steht

es auch ohne explizite Erwähnung in der D1 außer Frage, dass die Anbringung

einer Messskalierung auf einem für die Herstellung von Teigwaren geeigneten Behälter für die Fachperson naheliegend ist, da ihr derartige Messskalierungen bereits

von haushaltsüblichen Messbechern bekannt sind.

Den Einsatz eines formstabilen Behälters lehrt die D1 dagegen nicht, da der Behälter 12 aus einer Folie besteht und in Form einer Tube oder schlauchartig ausgestaltet ist (vgl. D1, Sp. 2, Z. 41 bis 45 und 50/51 i.V.m. Ansprüchen 2 und 3 sowie

Figuren 1 und 4). Eine mit Teig gefüllte Tube bzw. ein mit Teig gefüllter Schlauch

aus Aluminium oder einer aluminisierten Kunststofffolie – wie in D1 vorgesehen -

wird nach dem Auspressen des Teigs jedoch flach und verändert somit ihr/seine

Form (vgl. D1, Sp. 2, Z. 41 bis 45 iVm Anspruch 6). Demzufolge rückt die D1 keine

Teigpresse aus einem formstabilen Material im Sinne des patentgemäßen Merkmals 4.4 in das Blickfeld der Fachperson.

bb) Bei dem Teigformgerät der Druckschrift D2 wird der Teig zur Herstellung von

Teigwaren in einen Hohlzylinder als Mischbehälter eingefügt. Der Hohlzylinder weist

dabei ein Innengewinde auf, in welches eine Pressscheibe mit Außengewinde von

außen eingeschraubt werden kann. Auf diese Weise wird der im Hohlzylinder befindliche Teig durch die Durchgangslöcher einer Formeinrichtung, die lösbar mit einem Ende des Hohlzylinders verbunden ist, hindurchgepresst (vgl. D2, Anspruch

1). Nach der Lehre der D2 ist für das Pressen des Teiges durch die Durchtrittsöffnungen ein leichtes manuelles Zusammendrücken des Teigformgeräts somit weder

erforderlich noch vorgesehen, da dies bei dem Teigformgerät der D2 durch das Einschrauben der Pressscheibe in den Hohlzylinder erreicht wird. Aufgrund dessen legt

die D2 allenfalls ein formstabiles Teigformgerät nahe, aber keinen Behälter zur Herstellung von Teigwaren, der – wie im patentgemäßen Merkmal 4.4 vorgesehen –

zugleich elastisch ist.

cc) In Anbetracht der unterschiedlichen Lehren von D1 und D2 führt auch eine Kombination der beiden Dokumente nicht zu der im Patentanspruch 4 von Hilfsantrag 1

beschriebenen Lösung mit dem Merkmal 4.4. Denn die D1 legt eine Teigpresse aus

elastischem Material nahe (vgl. D1, Ansprüche 1 bis 3 und 6), während die D2 ein

Teigformgerät lehrt, welches üblicherweise aus Metall oder einem schlagfesten

Kunststoff besteht und somit keine Elastizität aufweist (vgl. D2, Anspruch 1 i.V.m.

S. 7, vorletzter Abs., erster Satz).

dd) Anregungen dafür, bei der Herstellung von Teigwarenteig oder Teigwaren einen

sowohl formstabilen als auch elastischen Behälter zu verwenden, erhält die Fachperson ausgehend von D1 oder D2 auch nicht aus einer der Druckschriften D3 bis

D7. Aus diesen mögen zwar formstabile Behältnisse bekannt sein, in deren Inneren

sich eine mehr oder weniger massiv ausgebildete Kugel befindet, welche entsprechend dem patentgemäßen Merkmalen 1.12 und 4.7 dazu geeignet ist einen Mischvorgang von staubförmigen, flüssigen und/oder teigigen Komponenten zu unterstützen (vgl. D3, Patentanspruch 1 i.V.m. Fig. 1 bis 3; D4, Patentanspruch i.V.m. Sp.

2/3 übergreifender Abs. und Fig. 2; D5, Anspruch I.; D6, Anspruch 1 iVm Fig. 5 und

6; D7, Ansprüche 1 und 7 und Abs. [0007, 0015 und 0022] i.V.m. Fig. 1). Aus keiner

der genannten Druckschriften geht jedoch hervor, ob die darin beschriebenen formstabilen Behältnisse für die manuelle Herstellung von Teigwaren überhaupt geeignet sind, oder anders ausgedrückt, ob auf diese Behältnisse manuell so viel Druck

ausgeübt werden kann, dass Teig damit durch einen Aufsatz mit Austrittsöffnungen

gedrückt werden kann, wie im Falle der Teigpresse von D1. Das Ausdrücken eines

Teiges durch Austrittsöffnungen in einem Aufsatz auf dem Behältnis ist jedenfalls in

keiner der Druckschriften D3 bis D7 vorgesehen.

b) Ausgehend von D1 mag die Fachperson – wie die Klägerin ausführt – zwar erkennen, dass die darin beschriebene Teigpresse für bereits fertigen Teig vorgesehen ist, der in der Teigpresse bis zu seiner Weiterverarbeitung gekühlt oder tiefgefroren gelagert werden kann, so dass in dieser Vorrichtung kein Mischvorgang möglich ist (vgl. D1, Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 12). Infolgedessen mag die Fachperson

ferner eine Veranlassung gehabt haben, nach anderen Behältern Ausschau zu halten, in denen auch das Mischen der Zutaten möglich ist. Die bekannten formstabilen

und zugleich elastischen Behälter für Ketchup oder Senf liegen anders als von der

Klägerin angenommen, in diesem Zusammenhang für die Fachperson aber den-

noch nicht in deren Blickfeld. Denn derartige Behälter werden in der Fachwelt nicht

als Teigpressen verwendet, sondern lediglich als alternative Verpackungen für bereits fertige Produkte, wie Ketchup oder Senf, anstelle der für diese Produkte ansonst üblichen Verpackungen aus Glas. Der Einsatz von sog. „Quetschflaschen“ als

Teigpresse war für die Fachperson somit nicht naheliegend, da hierfür die in der

Rechtsprechung als erforderlich erachtete Anregung aus dem Stand der Technik

fehlt (siehe BGH, Urteil vom 27.03.2018 –X ZR 59/16, GRUR 2018, 716, Ls. – Kinderbett).

c) Das weitere Argument der Klägerin, wonach das Streitpatent im Absatz [0013]

explizit auf die Möglichkeit hinweise, bei der Misch- und Formvorrichtung einen im

Haushalt üblichen Behälter zu verwenden, greift nicht. Denn das Naheliegen der

patentgemäßen Misch- und Formvorrichtung von Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 kann nicht auf Hinweise im Streitpatent gestützt werden. Diese müssen gemäß § 4 Satz 2 PatG vielmehr aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik stammen.

d) Nachdem sich die im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 zusätzlich zu den Vorrichtungsmerkmalen des Patentanspruchs 4 genannten Verfahrensschritte in Maßnahmen erschöpfen, die bei der Herstellung von Teigwaren fachüblich sind, gelten

die vorangegangenen Ausführungen zum Vorrichtungsanspruch 4 für den Verfahrensanspruch 1 entsprechend.

e) Da die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, werden die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 von diesen getragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei

ist der Senat davon ausgegangen, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach Hilfsantrag 1 technisch und wirtschaftlich gegenüber der erteilten

Fassung ca. 10 % reduziert ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i.V.m. § 709 ZPO.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden

kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der

elektronischen Einreichung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des

§ 130 a ZPO übermittelt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des

Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass

gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine

Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches

Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die

Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Schramm

Dr. Münzberg

Dr. Jäger

Dr. Freudenreich

Berner