Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 20.03.2025 – 30 W (pat) 23/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:200325B30Wpat23.22.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 23/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:200325B30Wpat23.22.0
betreffend die Marke 30 2019 222 550
(hier: Nichtigkeitsverfahren S 1/20)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. März 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr.
Hock, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Wortmarke 30 2019 222 550
Mysterious Art
wurde durch den Markeninhaber und Antragsgegner (nachfolgend: Markeninhaber)
am 10. Juli 2019 angemeldet und am 19. August 2019 für die Waren
„Klasse 06: Bühnen für Musikveranstaltungen, hauptsächlich aus Metall;
Klasse 09: Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3- Internetsites; Musikkassetten; Auf Datenträger aufgezeichnete Musik-Reihen [Volume]; Herunterladbare digitale Musik; Bespielte Musikvideos; Mit Musik bespielte Laserdiscs; Herunterladbare Musikaufzeichnungen; Soundchips mit Musikaufzeichnungen; Musikdateien zum Herunterladen; Herunterladbare
digitale Musik aus dem Internet; Aus dem Internet herunterladbare digitale Musik; Mit Musik bespielte DVDs; Musikbänder; Laserdiscs zur Musikspeicherung; Musikaufzeichnungen in Form von Disks; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über das Internet; Musikinstrumentenanschlüsse; Musikaufzeichnungen; Musik-Kassetten; Mit Musik bespielte Videobänder; Mit Musik bespielte Compact Discs; Musikvideoaufzeichnungen; Mit Musik vorbespielte Audiobänder; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt im Internet über MP3-Sites; Mit Musik bespielte Tonbänder; Musiktonträger; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3-Internetwebsites; Mit Musik bespielte optische Speicherplatten; Geldbetätigte Musikboxen; Maschinenlesbare Computerprogramme zur Verwendung bei der Wiedergabe von Musik; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
eingetragen.
Mit einem vorab per Fax am 20. Dezember 2019 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat die Nichtigkeitsantragstellerin
(nachfolgend: Antragstellerin) die vollständige Löschung der angegriffenen Marke
beantragt, da sie entgegen § 8 Abs. 1 eingetragen und der Antragsgegner zudem
bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG).
Der Markeninhaber hat dem ihm mit Übergabeeinschreiben vom 16. Januar 2020
zugestellten Löschungsantrag mit Eingabe vom 10. Februar 2020, eingegangen
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Februar 2020, widersprochen.
Hintergrund des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens ist folgender Sachverhalt:
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr K…, war Mitglied einer im Jahr 1988
gegründeten Band mit dem Namen „The Mysterious Art“. Die Band hat drei Singles
produziert, die den Begriff „OMEN“ im Titel haben. Am 20. April 1990 haben die
Bandmitglieder einen als Anlage zum Schriftsatz vom 5. Mai 2020 vorgelegten
„Lizenzvertrag" geschlossen, in dem die Bandmitglieder unter ihrem Namen “The
Mysterious Art” sämtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und -ansprüche
sowie alle sonstigen Rechte, die sie während der Vertragsdauer an den
aufgenommenen Darbietungen erwerben, auf den Produzenten, der an dem
vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, übertragen haben. Dabei heißt es
in § 7 Nr. 5 des Lizenzvertrages:
„Nach Vertragsbeendigung geht der Name “The Mysterious Art” an Herrn K…
vorbehaltlich … zurück, soweit keine anderweitigen Rechte bestehen”.
Die Antragstellerin wurde im April 1993 als „The M… Inc." mit Sitz in Kanada
gegründet.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin war von 1989 bis zum 31. Juli 2009 Inhaber
der Marke 118 02 73 – The Mysterious Art, die inzwischen erloschen ist. Die
Antragstellerin ist weiterhin Mitinhaberin der in Kraft stehenden Wortmarken 118 60
36 – OMEN und 30 2011 069 178 – OMEN.
Zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags macht die Antragstellerin geltend, dass
sie ihren Firmennamen seit ihrer Gründung in Kanada im April 1993 benutze. Die
Berechtigung zur Nutzung des Firmenbestandteils „Mysterious Art" ergebe sich aus
einem mit Herrn K… am 3. März 1993 geschlossenen Lizenzvertrag. Herr K… sei
nach Beendigung des Vertrages vom 20. April 1990 aufgrund der in § 7 Abs. 5
vereinbarten Regelung
„Eigentümer“ des Namens
„Mysterious Art“. Die
Nutzungsrechte an diesem Namen habe er aufgrund des vorgenannten Vertrages
auf die Antragstellerin übertragen. Diese Lizenzierung an die Antragstellerin
schließe die weltweite Nutzung für Spielwaren, Bild/Tonträger, Drucksachen
und/oder für Telekommunikation, hier z.B. von Daten der Klasse 9 mit ein und damit
auch das Speichern, die Übermittlung sowie die Übertragung von Daten
insbesondere „Screaming“ von mp3 oder mp4 Daten.
Seit April 1993 sei die Antragstellerin ununterbrochen national und international
unter ihrer Unternehmensbezeichnung tätig gewesen, so auch in Deutschland. Die
Antragstellerin benutze die Bezeichnung Mysterious Art seit 1988 bei allen
Lizenzgeschäften in Deutschland sowie seit 1993 „mysteriousart.com" international
als Domainnamen. Im Jahr 1996 sei der Geschäftsführer der Antragstellerin
erfolgreich gerichtlich auf Unterlassung der Nutzung des Kürzels „M.A.“
vorgegangen. Am 13. November 2007 habe die Antragstellerin eine Vereinbarung
mit der M… GmbH geschlossen und am 18. Juli 2003 einen Lizenzvertrag mit B….
Im Jahr 2012 habe sie die U…GmbH wegen Markenverstößen abgemahnt.
Überdies habe die Antragstellerin drei Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Berlin
geführt, die im Jahr 2020 entschieden worden seien. Die Antragstellerin benutze
ihre Firmenbezeichnung international, insbesondere als Verlag für „OMEN III" und
„OMEN — THE STORY CONTINUES".
Ferner benutze der Geschäftsführer der Antragstellerin die Bezeichnung
Mysterious Art als allein verbleibender Künstler aus der seinerzeitigen Gruppe
national und international für Bild-/Tonträger und als Serientitel für seine
Kompositionen und Musikproduktionen.
In Kenntnis dieses durch langjährige Benutzung begründeten Besitzstandes an dem
(prioritätsälteren) Namen und der Unternehmensbezeichnung Mysterious Art der
Antragstellerin habe der Markeninhaber die angegriffene Marke angemeldet. Sie
diene in erster Linie der Beeinträchtigung, Behinderung und Störung der
Antragstellerin. Der Markeninhaber arbeite seit einiger Zeit mit der früheren
Sängerin der Gruppe Mysterious Art zusammen. Das Ziel der Markenanmeldung
liege ersichtlich darin, die Bezeichnung Mysterious Art für deren Revival zu
okkupieren. Der Anmelder versuche, sich unlauter und bösgläubig Markenrechte an
Mysterious Art zu verschaffen und zu erschleichen. Er nutze die Gelegenheit aus,
dass Mysterious Art seit dem 01. August 2009 als Marke gelöscht ist. Er übersehe
dabei aber, dass die Antragstellerin für ihr Unternehmenskennzeichen Mysterious
Art Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG besitze, und zwar durchgängig
seit April 1993.
Die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke stelle sich daher hinsichtlich
der Waren
(Volume),
Musikvideos;
„Bild-/Tonträger aller Art, insbesondere für herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3-lnternetsites, Datenträger für aufgezeichnete Musik- Reihen herunterladbare Musikaufzeichnungen; Soundchips mit Musikaufzeichnungen; Musikdateien zum Herunterladen; digitale Musik aus dem Internet; mit Musik bespielte DVDs; Musikbänder; Laserdiscs; Musikaufzeichnungen in Form von Discs; herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über das Internet; Musikaufnahmen; Compactdiscs, Computerprogramme zur Wiedergabe von Musik und Film, Musikinstrumentenanschlüsse“
Laserdiscs;
als bösgläubig dar.
Der Markeninhaber hat sich vor der Markenabteilung demgegenüber darauf
berufen, dass er mehr als zehn Jahre nach Erlöschen der Marke 118 02 73 – The
Mysterious Art davon ausgehen durfte, zur Anmeldung der angegriffenen Marke
berechtigt zu sein.
Er habe mit der Anmeldung der Marke nicht bösgläubig in Rechte der Antragstellerin
an dieser Bezeichnung eingegriffenen. Titelschutzrechte an dieser Bezeichnung
seien zwischenzeitlich erloschen; diese hätten zudem ohnehin allenfalls Herrn K…,
nicht jedoch der Antragstellerin zugestanden. Eine entsprechende Übertragung auf
die Antragstellerin sei nicht belegt.
Er hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass Herr K… die Bezeichnung Mysterious
Art als allein verbleibender Künstler aus der seinerzeitigen Gruppe national und
international für Bild-/Tonträger nutze. Ihm seien zum Anmeldezeitpunkt keinerlei
musikalische Aktivitäten der Antragstellerin oder ihres Geschäftsführers, Herrn K…,
bekannt gewesen. Nach seinem Erkenntnisstand habe es mindestens seit 2009, als
Herr K… sein Markenrecht auslaufen ließ, keine Aktivitäten mehr gegeben.
Auch eine von der Antragstellerin behauptete Zusammenarbeit mit der früheren
Sängerin der Band finde nicht statt.
Weiterhin hat er geltend gemacht, dass die Antragstellerin noch nie in der
Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen sei, so dass sie keinen Schutz für ihre
Unternehmensbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen
könne. Soweit sie vor deutschen Gerichten verschiedene Prozesse geführt habe,
stelle dies lediglich eine Form der Rechtsverfolgung dar, begründe jedoch keine für
einen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG notwendige geschäftliche Tätigkeit. Dies
umso weniger, als die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des
Landgerichts Berlin und des OLG Nürnberg sich nicht mit der Bezeichnung
Mysterious Art, sondern mit dem Titel „OMEN" beschäftigt hätten.
Die Antragstellerin hat dazu erwidert, dass rechtlich unerheblich sei, dass Herr K…
die am 27. Juli 1989 angemeldete Wortmarke „The Mysterious Art“ (1180273) nicht
über den 01. August 2009 hinaus verlängert habe; denn die Antragstellerin stütze
sich bei ihrem Antrag weder auf ein älteres eigenes Markenrecht noch auf einen
Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG, sondern berufe sich zur Begründung
allein auf ein ihr gegenüber der Markenanmeldung älteres Recht an der
Unternehmenskennzeichnung „M… Inc.“.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 hat die Markenabteilunq 3.4. des Deutschen
Patent- und Markenamts den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke
zurückgewiesen.
Zunächst sei ein (geltend gemachter) Verstoß gegen § 8 Abs. 1 MarkenG nicht
ersichtlich sei, da die Wortmarke eindeutig bestimmbar sei iS von § 8 Abs. 1
MarkenG.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Markeninhaber bei der
Markenanmeldung bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gewesen
sei.
So handele es sich bei der angegriffenen Marke zunächst nicht um eine sog.
Spekulationsmarke, da der Markeninhaber auch nach dem insoweit nicht
bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin beabsichtige, die Bezeichnung
Mysterious Art für ein Revival der früheren Sängerin der gleichnamigen Gruppe zu
benutzen, demnach ein Benutzungswille beim Markeninhaber vorliege.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Markeninhaber mit der
Anmeldung der Marke einen schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin im
Inland verletzt habe.
Eine wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin
in der Bundesrepublik
Deutschland sei weder vorgetragen noch nachgewiesen. Das Führen von
Rechtsstreitigkeiten vor inländischen Gerichten erfülle diese Voraussetzungen
nicht. Ohnehin setzten sich die vorgelegten Urteile mit dem Zeichen „OMEN“ und
nicht mit der Marke Mysterious Art auseinander.
Auch ein zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf sei nicht
feststellbar. Es fehle bereits an einer Konkurrenzsituation zwischen den Beteiligten,
da die Antragstellerin zumindest in Deutschland nicht mit den maßgeblichen Waren
der Klassen 6 und 9 handele oder zu handeln plane. Die Antragstellerin gehe selbst
davon aus, dass der Markeninhaber die Marke selbst im Verkehr nutzen wolle. Es
sei daher nicht ersichtlich, dass der Markeninhaber die Marke in erster Linie zur
Beeinträchtigung der Antragstellerin habe eintragen lassen.
Eine Bösgläubigkeit aus anderen Gründen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine
ohnehin bestrittene Zusammenarbeit des Markeninhabers mit der früheren
Sängerin der Gruppe Mysterious Art sei ebenso irrelevant wie eine eventuelle
Verletzung des Lizenzvertrags vom 20. April 1990 oder eines möglichen Titelschutzrechts. Die Geltendmachung eines relativen Nichtigkeitsgrundes, z.B. eines älteren
Unternehmenskennzeichens sei
im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht
zulässig, da der Antrag allein auf absolute Schutzhindernisse gestützt worden sei
und zudem die Geltendmachung älterer Rechte
im Rahmen eines
Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA vorliegend noch nicht möglich gewesen sei,
da der Antrag vor dem 01. Mai 2020 gestellt worden sei.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet
hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt.
Auch der Markeninhaber hat bisher weder einen Antrag gestellt noch sich im
Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 wurden die Beteiligten über den Termin zur
Beratung und Entscheidung am 20. März 2025 informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Für die Zulässigkeit der
Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Beschwerdebegründung
erforderlich. Fehlt wie vorliegend ein Antrag, muss von einer Anfechtung des
Beschlusses
in
vollem
Umfang
ausgegangen
werden
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40, 41).
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat
den auf die Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1, 2 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 1 und §
8 Abs. 2 Nr.14 MarkenG gestützten Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da
die verfahrensgegenständliche Marke 30 2019 222 550 Mysterious Art weder
entgegen § 8 Abs. 1 eingetragen worden ist noch sich die Voraussetzungen für eine
Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin gemäß $ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG im Anmeldezeitpunkt feststellen lassen.
A. Der Antrag auf Nichtigerklärung vom 20. Dezember 2019, auf den die
verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54 MarkenG in der bis zum 30. April 2020
geltenden Fassung
(vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG)
anzuwenden ist, ist zulässig. Der Antrag ist ordnungsgemäß gestellt worden,
insbesondere wurde der Nichtigkeitsantrag konkret auf die Schutzhindernisse
nach § 50 Abs. 1, 2 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr.14 MarkenG
gestützt. Der Nichtigkeitsantrag ist dem Markeninhaber am 16. Januar 2020
zugestellt worden. Der Widerspruch des Markeninhabers vom 11. Februar 2020 ist
daher rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist (§ 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG a.F.)
beim DPMA eingegangen, so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung vom 5. Mai 2020 ihren auf
§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gestützten Nichtigkeitsantrag konkret auf die in dem
Schriftsatz genannten Waren bezogen hat,
liegt darin keine wirksame
Beschränkung des Nichtigkeitsantrags, da die in der Antragsbegründung genannten
Waren(oberbegriffe) weitgehend nicht mit dem registrierten Warenverzeichnis
übereinstimmen und sich den registrierten Warenbegriffen auch nicht zuordnen
lassen.
B. Der Nichtigkeitsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Ein zunächst mit dem Nichtigkeitsantrag geltend gemachter Verstoß
gegen
ist nicht ersichtlich sei, da – worauf die
Markenabteilung zutreffend hingewiesen hat - Wortmarken eindeutig bestimmbar
sind iS von § 8 Abs. 1 MarkenG. Der Nichtigkeitsantrag wurde dazu auch nicht
weiter begründet und möglicherweise auch nur versehentlich auf diesen
Nichtigkeitsgrund gestützt.
2. Aber auch hinsichtlich des weiterhin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes
nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG erweist sich der Nichtigkeitsantrag als unbegründet.
Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich
oder
sittenwidrig
erfolgt
ist
(vgl.
BGH GRUR
2016, 380 Rn. 16 –
GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780Rn. 10 –
lvadal). Die Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei
umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu
erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763Rn. 37 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth;
BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 – lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein
deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben
Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen
formalen
Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 –
Malaysia Dairy Industries). Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem
Markenrecht fremd. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das
Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der
Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers
ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke
für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel
der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den
weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 –
Makalu; GRUR
2000, 1032 –
EQUI
2000; GRUR
2008, 621 Rn. 21 –
AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts,
unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes auch dann
bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen
Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich
Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder
die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche –
Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl.
BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS).
Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit aber erst dann, wenn
seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende
Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung
des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet
ist
(vgl. BGH GRUR
2016, 380 Rn. 28 – GLÜCKSPILZ; BGH GRUR
2008, 917 Rn. 23 – EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS). Für eine
Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen
Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und
die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den
Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei
es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR
1986, 74 – Shamrock III; GRUR 1998, 1034 – Makalu; GRUR 2000, 1032 – EQUI
2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS;
BPatG GRUR 2006, 1032 – E 2).
Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung
maßgeblich. Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des
Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem
Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt
vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 –
GLÜCKSPILZ; BPatG 29 W (pat) 16/14 Rn. 64 – YOU & ME; Ströbele in:
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rn. 1081).
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze
vermögen
die
von
der
Beschwerdeführerin genannten Gründe die Annahme eines bösgläubigen
Verhaltens des Markeninhabers im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der
angegriffenen Marke 30 2019 222 550 nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu
stützen. Weder ist eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt
der Störung eines schutzwürdigen fremden Besitzstands gegeben, noch kann eine
Bösgläubigkeit der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten
zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des
Wettbewerbskampfes oder der Anmeldung einer Spekulationsmarke oder aus
sonstigen Gründen angenommen werden.
a. Die Antragstellerin stützt ihren Bösgläubigkeitsvorwurf maßgeblich darauf, dass
mit der Anmeldung der angegriffenen Marke vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich
in einen schutzwürdigen Besitzstand an der streitgegenständlichen Bezeichnung
Mysterious Art. eingegriffen worden sei. Diesen stützt sie - worauf der
Markeninhaber vor der Markenabteilung zutreffend hingewiesen hat – auf
verschiedene Gesichtspunkte, nämlich zum einen auf eine Verwendung von
Mysterious Art als Namen und Unternehmenskennzeichen durch die
Antragstellerin bzw. ihren Geschäftsführer und zum anderen auf eine Benutzung
dieser Bezeichnung als Serientitel für Kompositionen und Musikproduktionen des
Geschäftsführers der Antragstellerin und damit auf eine werktitelmäßige
Verwendung iS von § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG.
Mit der Markenabteilung ist jedoch davon auszugehen, dass sich nach dem
Vorbringen der Antragstellerin ein schutzwürdiger fremder Besitzstand an dieser
Bezeichnung unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte feststellen lässt.
b. Dies gilt zunächst für einen seitens der Antragstellerin in erster Linie geltend
gemachten Besitzstand an der Bezeichnung Mysterious Art als Geschäfts- bzw.
Unternehmensbezeichnung iS von § 5 Abs. 2 MarkenG.
Zwar kann an einem herkunftshinweisend im geschäftlichen Verkehr benutztem
Unternehmenskennzeichen grundsätzlich ein
schutzwürdiger Besitzstand
begründet werden (vgl. BPatG 28 W (pat) 33/17 v. 31. Januar 2019 – BODE
PANZER, GRUR-RS 2019, 10788; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 1129).
Dies gilt vorliegend nicht nur in Bezug auf Mysterious Art als Firmenschlagwort der
Unternehmensbezeichnung „M… Inc.“ der Antragstellerin, sondern auch für den
entsprechenden Namen der Musikgruppe/Band, die Ende der 80er, Anfang der 90er
Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit beachtlichem Erfolg verschiedene
Musiktitel herausbrachte. Denn auch Namen von Musikgruppen/Bands können als
Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG geschützt sein (vgl. OLG
Hamm GRUR-RS 2012, 10094; LG München I GRUR-RS 2021, 20342 Nr. 37 –
Dschinghis Khan)
Jedoch lässt sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht feststellen, dass an
der Bezeichnung Mysterious Art zum Zeitpunkt der Anmeldung ein schutzwürdiger
fremder Besitzstand entweder als Firmenschlagwort des Unternehmens „M… Inc.“
(nachfolgend zu c.) und/oder als Name der Band (nachfolgend zu d.) bestand.
c. Zur Begründung eines schutzwürdigen Besitzstandes an Mysterious Art als
Firmenschlagwort der Unternehmensbezeichnung „M… Inc.“ reicht entgegen der
vor der Markenabteilung geäußerten Auffassung der Antragstellerin nicht allein die
Aufnahme der Benutzung der Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen aus.
Zwar entsteht mit Aufnahme der Benutzung der Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG
unabhängig vom Umfang der Benutzung (BGH GRUR 2013, 1150, 1152 -
Baumann); jedoch muss ein schutzwürdiger Besitzstand an der Bezeichnung durch
eine hinreichende Marktpräsenz und daraus
folgende Bekanntheit der
Kennzeichnung im Inland belegt sein (vgl. BGH GRUR 2014, 780 – Liquidrom;
Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1126). Dazu sind
in erster Linie Angaben zum Umsatz und zu den Werbeaufwendungen, zur Dauer
der Benutzung, zu bestehenden Konkurrenzverhältnissen sowie zur Marktposition
erforderlich (vgl. BPatG GRUR 2010, 431 – Flasche mit Grashalm). Wer einen
eigenen Besitzstand geltend macht, hat dessen Vorliegen spezifiziert darzulegen
und –
im Bestreitensfall – auch zu beweisen
(vgl. Ströbele
in:
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1133).
aa. Dass die in Kanada ansässige Antragsteller unter ihrem Firmenschlagwort
Mysterious Art über eine solche Marktpräsenz und Bekanntheit im Inland zum
Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im vorliegend relevanten Waren
– und Branchenbereich der (herunterladbaren) digitalen Audio- oder Video-
/Bilddateien bzw. analogen oder digitalen Ton- oder auch Video-/Bildträger, für die
die angegriffene Marke im Wesentlichen Schutz beansprucht, verfügte, ist aber
weder dargetan noch ersichtlich.
Allein die Geltendmachung von Rechten an verschiedenen Titeln mit dem
Bestandteil „Das Omen“ stellt – wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat
– keine geschäftliche Aktivität bzw. wirtschaftliche Betätigung dar; dies umso
weniger, als diese Tätigkeiten bereits zum Teil bereits mehrere Jahre vor
Anmeldung der angegriffenen Marke stattfanden. Sie erlauben daher keine
Rückschlüsse auf geschäftliche Aktivitäten im vorliegend relevanten Warenbereich
zum Zeitpunkt der Anmeldung. Zudem handelt es dabei ebenso wie bei den ohnehin
nicht näher nach Gegenstand und Inhalt spezifizierten Lizenzverträgen nur um
sporadische geschäftliche Tätigkeiten, welche ihrer Art und ihrem Umfang nach
nicht geeignet sind, eine zur Begründung eines Besitzstandes hinreichende
Marktpräsenz und daraus folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland zu
belegen.
bb. Soweit
eine Benutzung
im Ausland
trotz
des
geltenden
Territorialitätsgrundsatzes einen schutzwürdigen Besitzstand begründen kann,
wenn das Zeichen im Inland auf Grund einer überragenden Verkehrsgeltung im
Ausland eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, fehlen dafür vorliegend mangels
näherer Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Antragstellerin jegliche
Anhaltspunkte.
d. Ebenso wenig lässt sich ein schutzwürdiger Besitzstand an Mysterious Art als
Name der unter dieser Bezeichnung Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre des
vergangenen Jahrhunderts aktiven Musikgruppe/Band belegen.
aa. Zwar ist insoweit unerheblich, dass ein schutzwürdiger Besitzstand an dieser
Bezeichnung als Name der Musikgruppe grundsätzlich nur bei den Inhabern des
Namensrechts und somit bei den Mitgliedern der Band als rechtsfähiger
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 243, 244 -
Vanilla Ninja; LG München I GRUR-RS 2021, 20342 Nr. 37 – Dschinghis Khan) oder
– bei Unterstellung einer von der Antragstellerin geltend gemachten wirksamen
Übertragung der entsprechenden (Namens-)Rechte auf Herrn K… durch den (trotz
mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegten) Lizenzvertrag zwischen Herrn K… und
der Antragstellerin vom 3. März 1993 - , bei diesem selbst, nicht jedoch bei der
Antragstellerin entstanden sein kann. Denn ein schutzwürdiger Besitzstand muss
nicht notwendigerweise bei einem Antragsteller selbst begründet worden sein;
entscheidend ist lediglich die Störung eines fremden Besitzstandes durch den
ursprünglichen Markenanmelder (vgl. BPatG GRUR 2020, 431, 433f. – Flasche mit
Grashalm; GRUR 2014, 780, 782 – Liquidrom; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8
Rdnr. 1125).
bb. Voraussetzung für einen schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung
Mysterious Art als Name der in den 1980er-Jahren gegründeten und 1993
aufgelösten Band ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen
Marke überhaupt noch ein Zeichenrecht an dieser Bezeichnung als Geschäfts- bzw.
Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG bestand, da an einem
erloschenen Recht kein Besitzstand (mehr) bestehen kann.
Ein (Fort-)Bestand von Mysterious Art als Name der betreffenden Musikband/-
gruppe zum Zeitpunkt der Anmeldung lässt sich aber nicht feststellen.
aaa. Der Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG ist an den Bestand eines lebenden
Unternehmens geknüpft (vgl. statt aller BGH GRUR 2005, 871, 872 - Seicom).
Daraus folgt zwangsläufig, dass der Schutz jedenfalls dann erlischt, wenn das
Unternehmen sich endgültig nicht mehr am geschäftlichen Verkehr beteiligt
(BGH GRUR 1997, 749, 752 - L’Orange; BGH GRUR 2002, 967, 969 - Hotel Adlon;
BGH GRUR 2005, 871, 872 - Seicom). Das endgültige Einstellen der
geschäftlichen Tätigkeit ist dabei gleichbedeutend mit der endgültigen Aufgabe des
Unternehmens. Dies gilt gleichermaßen für einen als Unternehmenskennzeichen zu
bewertenden Namen einer Musikband/-gruppe.
bbb. Von einer endgültigen Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit der
Musikgruppe/Band Mysterious Art kann hier zwar nicht bereits wegen der
unterbliebenen Verlängerung der für den Geschäftsführer der Antragstellerin
eingetragenen Marke 118 02 73 – The Mysterious Art ausgegangen werden. Denn
allein ein nicht mehr bestehender markenrechtlicher Schutz an der Bezeichnung
steht einem Fortbestand als Namens- bzw. Unternehmenskennzeichen an der
betreffenden
Bezeichnung
nicht
entgegen.
ccc. Von Bedeutung ist aber, dass die Gruppe Mysterious Art sich bereits im Jahre
1993 auflöste. Zwar führt die Auflösung einer Musikband nicht zu einer (endgültigen)
Aufgabe des Geschäftsbetriebs und zu einem Erlöschen des Namensrechts, wenn
bestehende Werke, namentlich Alben und Singles, weiter ausgewertet und verkauft
werden. Von einer endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs kann daher im
Zusammenhang mit Musikgruppen frühestens dann ausgegangen werden, wenn
deren Werke nicht mehr ausgewertet werden und auch keine weiteren
geschäftlichen Aktivitäten wie zB Aufführungen/Auftritte unter dem Namen der
Gruppe entwickelt werden (vgl. LG München I GRUR-RS 2021, 20342 Nr. 45 –
Dschinghis Khan).
Ist der Fortbestand des Schutzes des Namens einer
Musikgruppe/Band nach Auflösung danach aber an eine weitere Auswertung von
Werken der Gruppe/Band geknüpft, bedarf es der Darlegung entsprechender
geschäftlicher Aktivitäten (im Inland).
Hier hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen, ob und ggf. in welchem
Umfang Produkte, insbesondere (analoge oder digitale) Tonträger der Band
Mysterious Art zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. in der Zeit davor im Inland
vertrieben worden sind bzw. welche sonstigen (geschäftlichen) Aktivitäten wie zB
Aufführungen/Auftritte unter dem Namen der Gruppe stattgefunden haben und
welche Erlöse dabei zB durch Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften
erzielt worden sind. Eine entsprechende Verwendung der Bezeichnung
insbesondere in Zusammenhang mit Tonträgern ist auch nicht gerichtsbekannt.
ddd. Ob sich ein fortbestehender Schutz an dem Namen einer Musikgruppe/Band
nach deren Auflösung auch unabhängig von Art und Umfang ihrer geschäftlichen
Tätigkeiten allein aus einer Bekanntheit ergeben kann, erscheint zweifelhaft, bedarf
vorliegend aber keiner weiteren Vertiefung (vgl. dazu BPatG 27 W (pat) 45/17 v.
14. Oktober 2019 – Caught in The Act). Denn zu einer zum Zeitpunkt der Anmeldung
(noch vorhandenen) Bekanntheit der betreffenden Musikgruppe/Band ist weder
etwas vorgetragen noch bekannt.
e. Soweit die Antragstellerin einen schutzwürdigen fremden Besitzstand an
Mysterious Art weiterhin aus einer werktitelmäßigen Benutzung dieser
Bezeichnung als Serientitel für Kompositionen und Musikproduktionen des
Geschäftsführers der Antragstellerin herleiten möchte, ist in rechtlicher Hinsicht
zwar davon auszugehen, dass es sich bei einer Verwendung dieser Bezeichnung
als Titel für Kompositionen und Musikproduktionen und damit für Werke iS von § 5
Abs. 3 MarkenG um eine geschäftliche Bezeichnung iS von § 5 Abs. 1 MarkenG
handeln kann, an der ein schutzwürdiger Besitzstand begründet werden kann.
aa. Unerheblich ist dabei auch, dass die Antragstellerin sich auf eine Benutzung von
Mysterious Art als Serientitel durch Herrn K… und nicht durch die Antragstellerin
selbst ruft, da – wie bereits darlegt - es nicht erforderlich ist, dass es sich um den
eigenen Besitzstand der Antragstellerin handelt.
bb. Ein schutzwürdiger fremder Besitzstand erfordert aber — wie ebenfalls bereits
erwähnt — neben der Benutzung der betreffenden Bezeichnung als Werktitel im
nach außen gerichteten inländischen geschäftlichen Verkehr (vgl. BGH GRUR
2014, 780, 782 – Liquidrom) eine hinreichende Marktpräsenz und daraus folgende
Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland (vgl. BGH GRUR 2014, 780 – Liquidrom;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 1126).
Eine konkrete Benutzung als Serientitel für Kompositionen und Musikproduktionen
ist jedoch nicht näher dargelegt worden; es fehlt jeglicher Vortrag, für welche
konkreten Werke die Bezeichnung in welchem Umfang und zu welcher Zeit benutzt
worden ist. Es fehlt daher an jeglicher Grundlage für einen dahingehenden
Besitzstand.
f. Mangels zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht feststellbarer Anhaltspunkte für eine
tatsächliche oder zumindest beabsichtigte Nutzung der Bezeichnung Mysterious
Art durch die Antragstellerin im inländischen Geschäftsverkehr entweder als Name
der
betreffenden Musikgruppe/Band
oder
als Firmenschlagwort
der
Unternehmensbezeichnung im inländischen Geschäftsverkehr insbesondere in
Zusammenhang mit dem Vertrieb/Vermarktung insbesondere von analogen und
digitalen Ton- und oder Bildträgern bzw. entsprechenden Dateien bieten sich auch
keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Bösgläubigkeit unter dem
Gesichtspunkt eines zweckfremden Einsatzes der angegriffenen Marke im
Wettbewerbskampf mit dem Ziel, die Antragstellerin an der (weiteren) Nutzung der
Bezeichnung zu hindern; dies umso weniger, als der Markeninhaber die Marke auch
nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst nutzen will.
Unerheblich
ist, ob bei einer nach dem Vorbringen der Antragstellerin
beabsichtigten Benutzung der Marke als Name einer Musikgruppe gesetzliche
und/oder vertragliche Rechte der Antragstellerin an dem Namen Mysterious Art
verletzt werden, da diese — worauf die Markenabteilung zutreffend hingewiesen hat
— dann in entsprechenden (Verletzungs-/Nichtigkeits-) Verfahren geltend zu
machen wären. Eine die Löschung der angegriffenen Marke resultierende
Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG lässt sich in solchen Fällen nur
begründen, wenn dadurch die Antragstellerin in ihrer wettbewerblichen Entfaltung
beeinträchtigt wird. Dies ist vorliegend aber aus den vorgenannten Gründen weder
dargetan noch ersichtlich.
3. Lässt sich danach aber zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke
ein bundesweit bestehender schutzwürdiger
fremder Besitzstand an der
Bezeichnung Mysterious Art nicht feststellen, liegen die Voraussetzungen für eine
Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nicht
vor. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Hock
Hammer
Merzbach
Hö
Beglaubigt … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle