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BPatG Beschluss vom 26.03.2025 – 20 W (pat) 3/23
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260325B20Wpat3.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 006 554
…
ECLI:DE:BPatG:2025:260325B20Wpat3.23.0
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der
Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das
am 12.02.2005 angemeldete Patent 10 2005 006 554 (Streitpatent) auf den
Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 11.11.2022
verkündetem Beschluss widerrufen.
Gegen diesen Beschluss, der Patentinhaberin zugestellt am 08.12.2022, richtet sich
ihre am 21.12.2022 eingelegte Beschwerde.
Nachdem das Streitpatent wegen Ablaufs der Patentdauer am 12.02.2025
erloschen ist, wurde den Beteiligten mit Schreiben des Senats vom 25.02.2025
Gelegenheit gegeben, ein etwaiges Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des
Einspruchsverfahrens geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ging innerhalb der
gesetzten Frist nicht ein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und
das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.
Das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent
ist
im Laufe des
Beschwerdeverfahrens durch Zeitablauf am 12.02.2025 mit Wirkung für die Zukunft
gemäß § 16 PatG erloschen.
Da die Einsprechende sich auf Nachfrage des Senats, ob sie ein
Rechtsschutzinteresse an dem
rückwirkenden Widerruf des ex nunc
erloschenen Streitpatents habe, nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass
ein solches Interesse nicht besteht. Die Patentinhaberin hat bereits mit Schreiben
vom 14.01.2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrerseits nach Erlöschen des
Streitpatents kein Interesse mehr an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens habe, im Übrigen hat sie sich auf den o. g. Hinweis des Senats ebenfalls
nicht geäußert.
Vor diesem Hintergrund ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das
dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren –
in der
Hauptsache erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96,
BPatGE 38, 286 – Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11,
BPatGE 53, 299 – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat)
301/8, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 59
Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten
der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und
ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen
der Beteiligten anknüpft (vgl. Benkard/Schwarz, a. a. O., § 73 Rn. 141;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Bieringer Christoph