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BPatG Beschluss vom 26.03.2025 – 20 W (pat) 3/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260325B20Wpat3.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 006 554

ECLI:DE:BPatG:2025:260325B20Wpat3.23.0

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der

Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das

am 12.02.2005 angemeldete Patent 10 2005 006 554 (Streitpatent) auf den

Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 11.11.2022

verkündetem Beschluss widerrufen.

Gegen diesen Beschluss, der Patentinhaberin zugestellt am 08.12.2022, richtet sich

ihre am 21.12.2022 eingelegte Beschwerde.

Nachdem das Streitpatent wegen Ablaufs der Patentdauer am 12.02.2025

erloschen ist, wurde den Beteiligten mit Schreiben des Senats vom 25.02.2025

Gelegenheit gegeben, ein etwaiges Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des

Einspruchsverfahrens geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ging innerhalb der

gesetzten Frist nicht ein.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und

das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.

Das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent

ist

im Laufe des

Beschwerdeverfahrens durch Zeitablauf am 12.02.2025 mit Wirkung für die Zukunft

gemäß § 16 PatG erloschen.

Da die Einsprechende sich auf Nachfrage des Senats, ob sie ein

Rechtsschutzinteresse an dem

rückwirkenden Widerruf des ex nunc

erloschenen Streitpatents habe, nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass

ein solches Interesse nicht besteht. Die Patentinhaberin hat bereits mit Schreiben

vom 14.01.2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrerseits nach Erlöschen des

Streitpatents kein Interesse mehr an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens habe, im Übrigen hat sie sich auf den o. g. Hinweis des Senats ebenfalls

nicht geäußert.

Vor diesem Hintergrund ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das

dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren –

in der

Hauptsache erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96,

BPatGE 38, 286 – Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11,

BPatGE 53, 299 – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat)

301/8, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 59

Rn. 185 und § 73 Rn. 141f.; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 244).

Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten

der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und

ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen

der Beteiligten anknüpft (vgl. Benkard/Schwarz, a. a. O., § 73 Rn. 141;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was

gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Dorn Bieringer Christoph