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BPatG Beschluss vom 31.03.2025 – 11 W (pat) 29/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310325B11Wpat29.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 29/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 106 287.9
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:310325B11Wpat29.23.0
Gründe§
I.
Die Anmeldung 10 2015 106 287.9 ist am 23. April 2015 beim Deutschen Patent-
und Markenamt, ohne Inanspruchnahme einer Priorität, eingereicht und am
27. Oktober 2016 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugers mit motorisch
abreinigbarem Feinstaubfilter, Verfahren zum Herstellen einer
vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe, vormontierte Motor-
Elektronik-Baugruppe und Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter“
offengelegt worden.
Die Anmeldung betrifft nach dem unabhängigen Anspruch 1, nachstehend in
gegliederter Fassung wiedergegeben, ein
M1 Verfahren (300) zum Herstellen eines Staubsaugers (100) mit motorisch
abreinigbarem Feinstaubfilter (114), wobei das Verfahren (300) die
folgenden Schritte aufweist:
M1.1 Bereitstellen (302) eines Korpus (102) des Staubsaugers (100);
M1.2 Bereitstellen (304) einer vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe (124),
M1.3 die zumindest einen Antrieb (126) zum Abreinigen des Feinstaubfilters
(114) und
eine Elektronikkomponente (128) mit einer Steuerelektronik zum Steuern
von Funktionen des Staubsaugers (100) umfasst,
M1.4 wobei der Antrieb (126) und die Elektronikkomponente (128) mechanisch
und/oder elektrisch leitfähig miteinander verbunden sind; und
M1.5 Montieren (306) der vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe (124) in den
Korpus (102), um den Staubsauger (100) herzustellen.
Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 an.
Die Anmeldung betrifft ferner, was für diese Entscheidung jedoch nicht erheblich ist,
mit
- Anspruch 5 ein Verfahren zum Herstellen einer vormontierten Motor-
Elektronik-Baugruppe für einen solchen Staubsauger;
- Anspruch 7 eine vormontierte Motor-Elektronik-Baugruppe zum Einbauen in
einen Korpus eines solchen Staubsaugers;
- Anspruch 8 einen Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter,
in dem eine solche vormontierte Baugruppe eingebaut ist.
Für den Wortlaut der hier nicht wiedergegebenen Ansprüche wird auf die
Offenlegungsschrift, wie auch für den Inhalt des Schriftverkehrs im Übrigen und auf
die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
Dem Prüfungsverfahren vorangegangen ist der Recherchebericht nach § 43 Abs.
1, 7 PatG. In diesem hat die Prüfungsstelle die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Erfindung unter Bezug auf die Druckschriften
D1 DE 20 2008 014 911 U1
D2 US 2005 / 0 081 321 A1
als nicht gegeben beurteilt. Im Einzelnen hat sie dargelegt, warum der Gegenstand
des Anspruchs 1 sich – aus vorläufiger Sicht – als gegenüber der Druckschrift D1
naheliegend erweise.
Die Anmelderin hat darauf Prüfungsantrag gestellt, gleichzeitig ihre gegenteilige
Auffassung mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 dargelegt und eine
Beschreibung eingereicht, in der die Druckschriften D1 und D2 als Stand der
Technik berücksichtigt sind.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47L und die Anmelderin haben ihre gegensätzlichen
Argumente zur Patentfähigkeit in weiterem schriftsätzlichen Austausch vertieft. Die
Prüfungsstelle hat sich dabei ergänzend noch auf folgende Druckschriften gestützt:
D3 DE 10 2009 035 602 A1
D4 US 2007 / 0 186 372 A1.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung schließlich
zurückgewiesen. Die Zurückweisung begründet sie damit, dass sich unter anderem
der Gegenstand des Anspruchs 1 – es handelt sich um dessen bis zuletzt
unverändert vertretene, ursprünglich eingereichte Fassung – gegenüber dem Stand
der Technik als naheliegend erweise. Insbesondere offenbare die Druckschrift D1
bereits alle Merkmale des Verfahrens von Anspruch 1, mit Ausnahme der Merkmale
1.4 und 1.5. Diese lägen dem Fachmann jedoch unmittelbar nahe.
Laut dem Beschluss erwiesen sich gegenüber der D1 auch das Verfahren des
Anspruchs 5 und die Gegenstände der Ansprüche 7 und 8 als naheliegend, wobei
die Prüfungsstelle davon ausgeht, dass der Fachmann dieser gegenüber lediglich
naheliegende Modifikationen vornehme; es liege lediglich eine sinnfällige Ordnung
von fachnotorischen Montageschritten vor.
Hinsichtlich des Fachmanns geht die Prüfungsstelle –
im Wesentlichen
übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin – von einem Maschinenbauingenieur
(FH) – oder vergleichbarer Qualifikation – mit mehrjähriger Erfahrung in der
Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Staubsaugern aus.
Die Anmelderin tritt der Zurückweisung mit der am 14. Juli 2022 eingereichten
Beschwerde entgegen, die sie mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 begründet hat.
Im Ergebnis dieser Schriftsätze und unter Berücksichtigung der Eingaben in der
Amtsakte beantragt sie sinngemäß,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L vom 1. Juli 2022
aufzuheben,
2. das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 8, wie am Anmeldetag eingereicht,
- Beschreibung: Seiten 1 bis 10, eingereicht am 30. März 2022,
- Zeichnungen: Fig. 1 bis 8, eingereicht am 20. Juni 2022 und
3. hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüchen 1 bis 8 aus der am 25. Juli 2022 eingegangenen
Beschwerdebegründung,
- Beschreibung: Seiten 1 bis 10, eingereicht am 30. März 2022,
- Zeichnungen: Fig. 1 bis 8, eingereicht am 20. Juni 2022.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags zu 3. unterscheidet sich von dem des
Hauptantrags einzig dadurch, dass Merkmal 1.4 durch Streichen des Wortes „oder“
auf die „und-Kombination“ beschränkt ist. Bezüglich der hier nicht entscheidungserheblichen Änderungen in dessen weiteren unabhängigen Ansprüchen 5 und 7
wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Nachdem die Anmelderin mit Terminsladung vom 10. Dezember 2024 über die
vorläufige Auffassung des Senats informiert worden war, hat diese mit Schriftsatz
vom 5. Februar 2025 mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen.
Hierauf hat der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung zwecks
Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgehoben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen jeweils nicht auf
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft Staubsauger, die zur stufenweisen
Staubfilterung mit einem Hauptabscheider zum Herausfiltern grober Partikel aus
dem Saugluftstrom und einem dem Hauptabscheider nachgeschalteten
Feinstaubfilter ausgestattet sind. Hauptabscheider und Feinstaubfilter seien dabei
meist koaxial im Korpus des Staubsaugers angeordnet. Es existierten auch
Ausführungen mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter. Dabei sitze ein Antrieb
mit Kupplung
für die motorische Abreinigung
in der Regel unter dem
Hauptabscheider, welcher den Zentralfilter koaxial beinhalte (vgl. Abs. 2 der
Offenlegungsschrift).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum
Herstellen eines Staubsaugers mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, ein
verbessertes Verfahren zum Herstellen einer vormontierten Motor-Elektronik-
Baugruppe für einen Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, eine
verbesserte vormontierte Motor-Elektronik-Baugruppe zum Einbauen in einen
Korpus eines Staubsaugers mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter sowie
einen verbesserten Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter zu
schaffen (vgl. Abs. 3 der Offenlegungsschrift).
2.
Die Definition des Fachmanns als Maschinenbauingenieur (FH) – oder
vergleichbarer Qualifikation – mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung,
Konstruktion und Herstellung von Staubsaugern ist zutreffend.
3.
Das Patentbegehren nach beiden Anträgen ist zulässig.
Mit dem Hauptantrag wird die Erteilung mit den ursprünglichen Ansprüchen und
sonst nur
redaktionell bearbeiteten Unterlagen verfolgt. Nach § 38 PatG
beurteilungsrelevante Änderungen bestehen daher nicht.
Auch die geänderte Fassung des – hier entscheidungserheblichen – Anspruch 1
nach dem Hilfsantrag ist zulässig; sie beruht lediglich auf dem Streichen einer
ursprünglich offenbarten Alternativen. Dass sich auch die übrigen Änderungen im
Hilfsantrag als zulässig erweisen würden, ist vorliegend ohne Belang.
4.
Einige Merkmale der Ansprüche bedürfen der Auslegung mit dem
Verständnis des Fachmanns.
4.1 Anspruch 1 sieht einen „Korpus“ des (herzustellenden) Staubsaugers vor.
Nach Abs. 9 der Offenlegungsschrift (entsprechend S. 2 Z. 24 ff. der ursprünglich
eingereichten Beschreibung) können in dem Korpus Motor, Gebläse, Verdichter,
Schalter und Kabeltrommel des Staubsaugers untergebracht sein. Der Korpus
könne ein Gehäuse aufweisen. Ebenfalls im Abs. 9 der Offenlegungsschrift
(entsprechend S. 3 Z. 5-7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung) heißt es
ferner, in dem Schritt des Montierens könne die Motor-Elektronik-Baugruppe in
einen geeignet ausgeformten Hohlraum in dem Korpus eingesetzt und zur Fixierung
beispielsweise mit dem Korpus verschraubt werden.
Dem ist zu entnehmen, dass der Korpus ein Strukturelement ist, das einen Ein- bzw.
Anbauraum für diverse Bauteile bzw. Baugruppen des Staubsaugers ausbildet.
Nachdem der Korpus ein Gehäuse aufweisen „kann“, stellt er nicht notwendigerweise die Außenhülle des Staubsaugers dar.
4.2 Weiterhin verwendet die Anmeldung den Begriff der „vormontierten Motor-
Elektronik-Baugruppe“. Dass diese einen Elektromotor und irgendeine Art von
Elektronik aufweisen muss, liegt auf der Hand und bedarf im vorliegenden Fall
keiner weiteren Erläuterung. Vorrangig bedarf der Begriff der Baugruppe einer
Klärung.
Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin (Beschwerdebegründung vom
21. Juli 2022, S. 3-4, mit Bezug auf den Wikipedia-Artikel „Baugruppe“ wohl in der
online archivierten Fassung des Bearbeitungsstandes 14. April 2022) handele es
sich gemäß einer Definition des Begriffs „Baugruppe" um einen
in sich
geschlossenen Gegenstand, welcher aus zwei oder mehr Teilen oder Baugruppen
niederer Ordnung bestehe und in der Regel wieder zerlegbar sei. Aus der
Formulierung „in sich geschlossener Gegenstand" lasse sich zudem ableiten, dass
eine Baugruppe zumindest eine räumlich benachbarte Anordnung der Baugruppen-
Elemente erfordere. Der Begriff „zerlegbar"
lege zudem nahe, dass die
Baugruppen-Elemente in irgendeiner Form miteinander verbunden seien. Hieraus
lasse sich ein fachmännisches Verständnis des Begriffs „Baugruppe" ableiten, bei
dem die einzelnen Elemente der Baugruppe (Antrieb und Elektronikkomponente)
aufgrund einer baulichen Anordnung und Verbindung miteinander eine Einheit
bildeten.
Dem kann grundsätzlich beigetreten werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die
Zerlegbarkeit kein zwingendes Merkmal einer Baugruppe ist. Zutreffend ist
allerdings, dass die Teile bzw. (Unter-)Baugruppen, aus denen diese zusammengesetzt ist, eine miteinander verbundene räumlich-körperliche und funktionelle
Einheit bilden, die im Gesamt-Montageprozess zumindest transient selbständig
vorliegt. Damit wohnt dem Begriff Baugruppe implizit ohnehin die Eigenschaft inne,
vormontiert zu sein.
4.3 Ob der Verfahrensanspruch 1 dahingehend verstanden werden kann, dass
seine Schrittfolge beliebig ist oder ob diese Schritte aufgrund der in der
Beschreibung explizit dargelegten Abfolge zwingend
in der semantischen
Reihenfolge des Anspruchs durchgeführt werden müssen, wovon an sich
grundsätzlich auszugehen wäre (vgl. BGH GRUR 2015, 159 ff., Rn. 33 -
„Zugriffsrechte“; BGH-Urteil vom 9. Mai 2017 – X ZR 97/15, Rn. 11 ff.), bedarf in der
vorliegenden Sache keiner Beantwortung, was nachfolgend näher ausgeführt wird.
5.
Der Anmeldungsgegenstand erweist sich in der Fassung des Hauptantrags
nicht als patentfähig.
Der Beschluss vom 1. Juli 2022, mit dem die Prüfungsstelle die Anmeldung
zurückgewiesen hat, ist im Ergebnis zutreffend, denn das Verfahren von Anspruch 1
ist ausgehend von der Druckschrift D1 für den Fachmann naheliegend.
5.1 Die Druckschrift D1 betrifft ausweislich Anspruch 1 einen elektrischen
Staubsauger mit einem Gestell, innerhalb dessen eine Motorgebläse-Gruppe
angeordnet ist, sowie mindestens einem Filtersystem, das einen Faltenfilter
umfasst, wobei der Staubsauger eine Vorrichtung zum Reinigen des Filters umfasst.
Verschiedene Aufbaustufen des Staubsaugers sind in den Figuren 1 bis 3
(nachstehend wiedergegeben) veranschaulicht. Der Aufbau der Filterreinigungsvorrichtung, die vom Getriebemotor 50 angetrieben wird, ist im Übrigen
in den Figuren 4 und 5 dargestellt, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird. Die
feinsten Abfälle, die im Wesentlichen aus feinem Staub bestehen, werden durch
den Falterfilter 40 festgehalten (vgl. Abs. 42).
Figur 3 zeigt eine Unterbaugruppe, aus der durch Montieren weiterer Elemente 20,
22, 30, 32 die – höherrangige – Baugruppe der Figur 2 wird. Diese ist damit
vormontiert für das nachfolgende Einbauen in das Gestell 2, in Abs. 41 und 50 als
„Körper“ bezeichnet, um den Staubsauger gemäß Figur 1 zu erhalten. Mithin ergibt
sich ein Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugers 1 mit motorisch
abreinigbarem Feinstaubfilter 40 (Merkmal 1).
Im Zuge des Aufbau-Verfahrens werden die von Anspruch 1 vorgegebenen Schritte
verwirklicht:
5.1.1 Der Einbau der Baugruppe der Figur 2 erfolgt in einen Korpus, nämlich das
Gestell bzw. den Körper 2, der somit bereitgestellt worden sein muss (Merkmal 1.1).
5.1.2 Die Figur 2 zeigt eine zum nachfolgenden Montieren „vormontierte“ und
insofern bereitgestellte Motor-Elektronik-Baugruppe (Merkmal 1.2).
5.1.3 Diese bereitgestellte Baugruppe umfasst einen Antrieb – Getriebemotor 50
mitsamt den Zahnrädern 44, 46 – zum Abreinigen des Feinstaubfilters 50. Ferner
umfasst sie mit der elektronischen Karte 22 eine Elektronikkomponente. Die Karte
22 dient nach Abs. 16 dem Steuern des Getriebemotors für die Filterreinigung.
Abs. 16 führt weiterhin aus, es seien die meisten Staubsauger mit einer solchen
Karte ausgestattet, sodass die Steuerung des Getriebemotors nur durch
geringfügige Änderungen der Karte und ihrer Programmierung möglich sei. Es
handelt sich also um eine Elektronikkomponente mit einer Steuerelektronik zum
Steuern von Funktionen des Staubsaugers; Merkmal 1.3 geht damit in Gänze aus
der Druckschrift D1 hervor.
5.1.4 Der Getriebemotor ist, so Abs. 50, mit der elektronischen Karte 22
verbunden, die die Speisung und die Steuerung des Getriebemotors ermöglicht. Die
Verbindung ist somit elektrisch leitfähig. Zudem sind die Karte 22 und der Motor 50
auch mechanisch verbunden, denn der Motor 50 ist zwangläufig auch drehfest in
der Baugruppe der Fig. 1 und 2 befestigt, an der auch die Karte 22 befestigt ist.
Dass diese Verbindung eine mittelbare ist, steht der Offenbarung von Merkmal 1.4
nicht entgegen, denn auch im Ausführungsbeispiel der vorliegenden Anmeldung
sind diese Bauelemente mechanisch nur mittelbar verbunden.
5.1.5 Dass in einem letzten Schritt ein Montieren der vormontierten Motor-
Elektronik-Baugruppe der Fig. 2 in den Korpus 2 erfolgt, um den Staubsauger der
Fig. 3 herzustellen, liegt auf der Hand; es geht im Übrigen bereits der Anspruch 1
der Druckschrift D1 davon aus, dass die Baugruppe 30 innerhalb des Gestells (bzw.
Körpers) 2 angeordnet ist.
5.2 Ob die Druckschrift D1 bereits zu einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme
der semantischen Reihenfolge der Schritte des Anspruchs 1 ausreicht, kann
dahinstehen. Es ist letztlich beliebig und dem fachmännischen Herangehen
zuzurechnen, ob zuerst der Korpus (Merkmal 1.1) und sodann die vormontierten
Motor-Elektronik-Baugruppe (Merkmal 1.2) bereitgestellt wird oder umgekehrt.
Das Verfahren des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann jedenfalls in
naheliegender Weise aus der Druckschrift D1.
6. Das Verfahren in der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 gemäß dem
Hilfsantrag ist ebenfalls nicht patentfähig; auch dieser Gegenstand ist durch die
Druckschrift D1 nahegelegt.
Der Hilfsantrag schränkt den Anspruch 1 unter Streichung der Konjunktion „oder“ in
Merkmal 1.4 dahingehend ein, dass der Antrieb
(126) und die
Elektronikkomponente (128) mechanisch u n d elektrisch leitfähig miteinander
verbunden sind.
Dies ist allerdings auch in der D1 der Fall, wie bereits im Abschnitt II. 5.1.4.
dargelegt.
Der Hilfsantrag teilt damit das Schicksal des Hauptantrags.
III.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit der Gegenstände von Anspruch 1 des
Haupt- und des Hilfsantrags, die jeweils Teil eines eine Einheit bildenden Antrags
sind, bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen
weiteren nebengeordneten und abhängigen Patentansprüchen
(vgl. BGH
GRUR 2017, 57 ff. – „Datengenerator“; vgl. auch allgemein zu den Grenzen des
Prüfungsumfangs: BGH GRUR 2007, 309 ff., 2. Leitsatz i. V. m. Rz. 41, -
„Schussfädentransport“).
Entsprechend bedürfen auch die Druckschriften D2 bis D4 keiner Erörterung mehr.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Brunn
Dr. Zapf