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BPatG Beschluss vom 31.03.2025 – 11 W (pat) 29/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310325B11Wpat29.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 29/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 106 287.9

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:310325B11Wpat29.23.0

Gründe§

I.

Die Anmeldung 10 2015 106 287.9 ist am 23. April 2015 beim Deutschen Patent-

und Markenamt, ohne Inanspruchnahme einer Priorität, eingereicht und am

27. Oktober 2016 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugers mit motorisch

abreinigbarem Feinstaubfilter, Verfahren zum Herstellen einer

vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe, vormontierte Motor-

Elektronik-Baugruppe und Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter“

offengelegt worden.

Die Anmeldung betrifft nach dem unabhängigen Anspruch 1, nachstehend in

gegliederter Fassung wiedergegeben, ein

M1 Verfahren (300) zum Herstellen eines Staubsaugers (100) mit motorisch

abreinigbarem Feinstaubfilter (114), wobei das Verfahren (300) die

folgenden Schritte aufweist:

M1.1 Bereitstellen (302) eines Korpus (102) des Staubsaugers (100);

M1.2 Bereitstellen (304) einer vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe (124),

M1.3 die zumindest einen Antrieb (126) zum Abreinigen des Feinstaubfilters

(114) und

eine Elektronikkomponente (128) mit einer Steuerelektronik zum Steuern

von Funktionen des Staubsaugers (100) umfasst,

M1.4 wobei der Antrieb (126) und die Elektronikkomponente (128) mechanisch

und/oder elektrisch leitfähig miteinander verbunden sind; und

M1.5 Montieren (306) der vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe (124) in den

Korpus (102), um den Staubsauger (100) herzustellen.

Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 an.

Die Anmeldung betrifft ferner, was für diese Entscheidung jedoch nicht erheblich ist,

mit

- Anspruch 5 ein Verfahren zum Herstellen einer vormontierten Motor-

Elektronik-Baugruppe für einen solchen Staubsauger;

- Anspruch 7 eine vormontierte Motor-Elektronik-Baugruppe zum Einbauen in

einen Korpus eines solchen Staubsaugers;

- Anspruch 8 einen Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter,

in dem eine solche vormontierte Baugruppe eingebaut ist.

Für den Wortlaut der hier nicht wiedergegebenen Ansprüche wird auf die

Offenlegungsschrift, wie auch für den Inhalt des Schriftverkehrs im Übrigen und auf

die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

Dem Prüfungsverfahren vorangegangen ist der Recherchebericht nach § 43 Abs.

1, 7 PatG. In diesem hat die Prüfungsstelle die Schutzfähigkeit der angemeldeten

Erfindung unter Bezug auf die Druckschriften

D1 DE 20 2008 014 911 U1

D2 US 2005 / 0 081 321 A1

als nicht gegeben beurteilt. Im Einzelnen hat sie dargelegt, warum der Gegenstand

des Anspruchs 1 sich – aus vorläufiger Sicht – als gegenüber der Druckschrift D1

naheliegend erweise.

Die Anmelderin hat darauf Prüfungsantrag gestellt, gleichzeitig ihre gegenteilige

Auffassung mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 dargelegt und eine

Beschreibung eingereicht, in der die Druckschriften D1 und D2 als Stand der

Technik berücksichtigt sind.

Die Prüfungsstelle für Klasse A47L und die Anmelderin haben ihre gegensätzlichen

Argumente zur Patentfähigkeit in weiterem schriftsätzlichen Austausch vertieft. Die

Prüfungsstelle hat sich dabei ergänzend noch auf folgende Druckschriften gestützt:

D3 DE 10 2009 035 602 A1

D4 US 2007 / 0 186 372 A1.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung schließlich

zurückgewiesen. Die Zurückweisung begründet sie damit, dass sich unter anderem

der Gegenstand des Anspruchs 1 – es handelt sich um dessen bis zuletzt

unverändert vertretene, ursprünglich eingereichte Fassung – gegenüber dem Stand

der Technik als naheliegend erweise. Insbesondere offenbare die Druckschrift D1

bereits alle Merkmale des Verfahrens von Anspruch 1, mit Ausnahme der Merkmale

1.4 und 1.5. Diese lägen dem Fachmann jedoch unmittelbar nahe.

Laut dem Beschluss erwiesen sich gegenüber der D1 auch das Verfahren des

Anspruchs 5 und die Gegenstände der Ansprüche 7 und 8 als naheliegend, wobei

die Prüfungsstelle davon ausgeht, dass der Fachmann dieser gegenüber lediglich

naheliegende Modifikationen vornehme; es liege lediglich eine sinnfällige Ordnung

von fachnotorischen Montageschritten vor.

Hinsichtlich des Fachmanns geht die Prüfungsstelle –

im Wesentlichen

übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin – von einem Maschinenbauingenieur

(FH) – oder vergleichbarer Qualifikation – mit mehrjähriger Erfahrung in der

Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Staubsaugern aus.

Die Anmelderin tritt der Zurückweisung mit der am 14. Juli 2022 eingereichten

Beschwerde entgegen, die sie mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 begründet hat.

Im Ergebnis dieser Schriftsätze und unter Berücksichtigung der Eingaben in der

Amtsakte beantragt sie sinngemäß,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L vom 1. Juli 2022

aufzuheben,

2. das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 8, wie am Anmeldetag eingereicht,

- Beschreibung: Seiten 1 bis 10, eingereicht am 30. März 2022,

- Zeichnungen: Fig. 1 bis 8, eingereicht am 20. Juni 2022 und

3. hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüchen 1 bis 8 aus der am 25. Juli 2022 eingegangenen

Beschwerdebegründung,

- Beschreibung: Seiten 1 bis 10, eingereicht am 30. März 2022,

- Zeichnungen: Fig. 1 bis 8, eingereicht am 20. Juni 2022.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags zu 3. unterscheidet sich von dem des

Hauptantrags einzig dadurch, dass Merkmal 1.4 durch Streichen des Wortes „oder“

auf die „und-Kombination“ beschränkt ist. Bezüglich der hier nicht entscheidungserheblichen Änderungen in dessen weiteren unabhängigen Ansprüchen 5 und 7

wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Nachdem die Anmelderin mit Terminsladung vom 10. Dezember 2024 über die

vorläufige Auffassung des Senats informiert worden war, hat diese mit Schriftsatz

vom 5. Februar 2025 mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen.

Hierauf hat der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung zwecks

Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgehoben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gegenstände der

Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen jeweils nicht auf

erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft Staubsauger, die zur stufenweisen

Staubfilterung mit einem Hauptabscheider zum Herausfiltern grober Partikel aus

dem Saugluftstrom und einem dem Hauptabscheider nachgeschalteten

Feinstaubfilter ausgestattet sind. Hauptabscheider und Feinstaubfilter seien dabei

meist koaxial im Korpus des Staubsaugers angeordnet. Es existierten auch

Ausführungen mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter. Dabei sitze ein Antrieb

mit Kupplung

für die motorische Abreinigung

in der Regel unter dem

Hauptabscheider, welcher den Zentralfilter koaxial beinhalte (vgl. Abs. 2 der

Offenlegungsschrift).

Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum

Herstellen eines Staubsaugers mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, ein

verbessertes Verfahren zum Herstellen einer vormontierten Motor-Elektronik-

Baugruppe für einen Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, eine

verbesserte vormontierte Motor-Elektronik-Baugruppe zum Einbauen in einen

Korpus eines Staubsaugers mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter sowie

einen verbesserten Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter zu

schaffen (vgl. Abs. 3 der Offenlegungsschrift).

2.

Die Definition des Fachmanns als Maschinenbauingenieur (FH) – oder

vergleichbarer Qualifikation – mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung,

Konstruktion und Herstellung von Staubsaugern ist zutreffend.

3.

Das Patentbegehren nach beiden Anträgen ist zulässig.

Mit dem Hauptantrag wird die Erteilung mit den ursprünglichen Ansprüchen und

sonst nur

redaktionell bearbeiteten Unterlagen verfolgt. Nach § 38 PatG

beurteilungsrelevante Änderungen bestehen daher nicht.

Auch die geänderte Fassung des – hier entscheidungserheblichen – Anspruch 1

nach dem Hilfsantrag ist zulässig; sie beruht lediglich auf dem Streichen einer

ursprünglich offenbarten Alternativen. Dass sich auch die übrigen Änderungen im

Hilfsantrag als zulässig erweisen würden, ist vorliegend ohne Belang.

4.

Einige Merkmale der Ansprüche bedürfen der Auslegung mit dem

Verständnis des Fachmanns.

4.1 Anspruch 1 sieht einen „Korpus“ des (herzustellenden) Staubsaugers vor.

Nach Abs. 9 der Offenlegungsschrift (entsprechend S. 2 Z. 24 ff. der ursprünglich

eingereichten Beschreibung) können in dem Korpus Motor, Gebläse, Verdichter,

Schalter und Kabeltrommel des Staubsaugers untergebracht sein. Der Korpus

könne ein Gehäuse aufweisen. Ebenfalls im Abs. 9 der Offenlegungsschrift

(entsprechend S. 3 Z. 5-7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung) heißt es

ferner, in dem Schritt des Montierens könne die Motor-Elektronik-Baugruppe in

einen geeignet ausgeformten Hohlraum in dem Korpus eingesetzt und zur Fixierung

beispielsweise mit dem Korpus verschraubt werden.

Dem ist zu entnehmen, dass der Korpus ein Strukturelement ist, das einen Ein- bzw.

Anbauraum für diverse Bauteile bzw. Baugruppen des Staubsaugers ausbildet.

Nachdem der Korpus ein Gehäuse aufweisen „kann“, stellt er nicht notwendigerweise die Außenhülle des Staubsaugers dar.

4.2 Weiterhin verwendet die Anmeldung den Begriff der „vormontierten Motor-

Elektronik-Baugruppe“. Dass diese einen Elektromotor und irgendeine Art von

Elektronik aufweisen muss, liegt auf der Hand und bedarf im vorliegenden Fall

keiner weiteren Erläuterung. Vorrangig bedarf der Begriff der Baugruppe einer

Klärung.

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin (Beschwerdebegründung vom

21. Juli 2022, S. 3-4, mit Bezug auf den Wikipedia-Artikel „Baugruppe“ wohl in der

online archivierten Fassung des Bearbeitungsstandes 14. April 2022) handele es

sich gemäß einer Definition des Begriffs „Baugruppe" um einen

in sich

geschlossenen Gegenstand, welcher aus zwei oder mehr Teilen oder Baugruppen

niederer Ordnung bestehe und in der Regel wieder zerlegbar sei. Aus der

Formulierung „in sich geschlossener Gegenstand" lasse sich zudem ableiten, dass

eine Baugruppe zumindest eine räumlich benachbarte Anordnung der Baugruppen-

Elemente erfordere. Der Begriff „zerlegbar"

lege zudem nahe, dass die

Baugruppen-Elemente in irgendeiner Form miteinander verbunden seien. Hieraus

lasse sich ein fachmännisches Verständnis des Begriffs „Baugruppe" ableiten, bei

dem die einzelnen Elemente der Baugruppe (Antrieb und Elektronikkomponente)

aufgrund einer baulichen Anordnung und Verbindung miteinander eine Einheit

bildeten.

Dem kann grundsätzlich beigetreten werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die

Zerlegbarkeit kein zwingendes Merkmal einer Baugruppe ist. Zutreffend ist

allerdings, dass die Teile bzw. (Unter-)Baugruppen, aus denen diese zusammengesetzt ist, eine miteinander verbundene räumlich-körperliche und funktionelle

Einheit bilden, die im Gesamt-Montageprozess zumindest transient selbständig

vorliegt. Damit wohnt dem Begriff Baugruppe implizit ohnehin die Eigenschaft inne,

vormontiert zu sein.

4.3 Ob der Verfahrensanspruch 1 dahingehend verstanden werden kann, dass

seine Schrittfolge beliebig ist oder ob diese Schritte aufgrund der in der

Beschreibung explizit dargelegten Abfolge zwingend

in der semantischen

Reihenfolge des Anspruchs durchgeführt werden müssen, wovon an sich

grundsätzlich auszugehen wäre (vgl. BGH GRUR 2015, 159 ff., Rn. 33 -

„Zugriffsrechte“; BGH-Urteil vom 9. Mai 2017 – X ZR 97/15, Rn. 11 ff.), bedarf in der

vorliegenden Sache keiner Beantwortung, was nachfolgend näher ausgeführt wird.

5.

Der Anmeldungsgegenstand erweist sich in der Fassung des Hauptantrags

nicht als patentfähig.

Der Beschluss vom 1. Juli 2022, mit dem die Prüfungsstelle die Anmeldung

zurückgewiesen hat, ist im Ergebnis zutreffend, denn das Verfahren von Anspruch 1

ist ausgehend von der Druckschrift D1 für den Fachmann naheliegend.

5.1 Die Druckschrift D1 betrifft ausweislich Anspruch 1 einen elektrischen

Staubsauger mit einem Gestell, innerhalb dessen eine Motorgebläse-Gruppe

angeordnet ist, sowie mindestens einem Filtersystem, das einen Faltenfilter

umfasst, wobei der Staubsauger eine Vorrichtung zum Reinigen des Filters umfasst.

Verschiedene Aufbaustufen des Staubsaugers sind in den Figuren 1 bis 3

(nachstehend wiedergegeben) veranschaulicht. Der Aufbau der Filterreinigungsvorrichtung, die vom Getriebemotor 50 angetrieben wird, ist im Übrigen

in den Figuren 4 und 5 dargestellt, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird. Die

feinsten Abfälle, die im Wesentlichen aus feinem Staub bestehen, werden durch

den Falterfilter 40 festgehalten (vgl. Abs. 42).

Figur 3 zeigt eine Unterbaugruppe, aus der durch Montieren weiterer Elemente 20,

22, 30, 32 die – höherrangige – Baugruppe der Figur 2 wird. Diese ist damit

vormontiert für das nachfolgende Einbauen in das Gestell 2, in Abs. 41 und 50 als

„Körper“ bezeichnet, um den Staubsauger gemäß Figur 1 zu erhalten. Mithin ergibt

sich ein Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugers 1 mit motorisch

abreinigbarem Feinstaubfilter 40 (Merkmal 1).

Im Zuge des Aufbau-Verfahrens werden die von Anspruch 1 vorgegebenen Schritte

verwirklicht:

5.1.1 Der Einbau der Baugruppe der Figur 2 erfolgt in einen Korpus, nämlich das

Gestell bzw. den Körper 2, der somit bereitgestellt worden sein muss (Merkmal 1.1).

5.1.2 Die Figur 2 zeigt eine zum nachfolgenden Montieren „vormontierte“ und

insofern bereitgestellte Motor-Elektronik-Baugruppe (Merkmal 1.2).

5.1.3 Diese bereitgestellte Baugruppe umfasst einen Antrieb – Getriebemotor 50

mitsamt den Zahnrädern 44, 46 – zum Abreinigen des Feinstaubfilters 50. Ferner

umfasst sie mit der elektronischen Karte 22 eine Elektronikkomponente. Die Karte

22 dient nach Abs. 16 dem Steuern des Getriebemotors für die Filterreinigung.

Abs. 16 führt weiterhin aus, es seien die meisten Staubsauger mit einer solchen

Karte ausgestattet, sodass die Steuerung des Getriebemotors nur durch

geringfügige Änderungen der Karte und ihrer Programmierung möglich sei. Es

handelt sich also um eine Elektronikkomponente mit einer Steuerelektronik zum

Steuern von Funktionen des Staubsaugers; Merkmal 1.3 geht damit in Gänze aus

der Druckschrift D1 hervor.

5.1.4 Der Getriebemotor ist, so Abs. 50, mit der elektronischen Karte 22

verbunden, die die Speisung und die Steuerung des Getriebemotors ermöglicht. Die

Verbindung ist somit elektrisch leitfähig. Zudem sind die Karte 22 und der Motor 50

auch mechanisch verbunden, denn der Motor 50 ist zwangläufig auch drehfest in

der Baugruppe der Fig. 1 und 2 befestigt, an der auch die Karte 22 befestigt ist.

Dass diese Verbindung eine mittelbare ist, steht der Offenbarung von Merkmal 1.4

nicht entgegen, denn auch im Ausführungsbeispiel der vorliegenden Anmeldung

sind diese Bauelemente mechanisch nur mittelbar verbunden.

5.1.5 Dass in einem letzten Schritt ein Montieren der vormontierten Motor-

Elektronik-Baugruppe der Fig. 2 in den Korpus 2 erfolgt, um den Staubsauger der

Fig. 3 herzustellen, liegt auf der Hand; es geht im Übrigen bereits der Anspruch 1

der Druckschrift D1 davon aus, dass die Baugruppe 30 innerhalb des Gestells (bzw.

Körpers) 2 angeordnet ist.

5.2 Ob die Druckschrift D1 bereits zu einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme

der semantischen Reihenfolge der Schritte des Anspruchs 1 ausreicht, kann

dahinstehen. Es ist letztlich beliebig und dem fachmännischen Herangehen

zuzurechnen, ob zuerst der Korpus (Merkmal 1.1) und sodann die vormontierten

Motor-Elektronik-Baugruppe (Merkmal 1.2) bereitgestellt wird oder umgekehrt.

Das Verfahren des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann jedenfalls in

naheliegender Weise aus der Druckschrift D1.

6. Das Verfahren in der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 gemäß dem

Hilfsantrag ist ebenfalls nicht patentfähig; auch dieser Gegenstand ist durch die

Druckschrift D1 nahegelegt.

Der Hilfsantrag schränkt den Anspruch 1 unter Streichung der Konjunktion „oder“ in

Merkmal 1.4 dahingehend ein, dass der Antrieb

(126) und die

Elektronikkomponente (128) mechanisch u n d elektrisch leitfähig miteinander

verbunden sind.

Dies ist allerdings auch in der D1 der Fall, wie bereits im Abschnitt II. 5.1.4.

dargelegt.

Der Hilfsantrag teilt damit das Schicksal des Hauptantrags.

III.

Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit der Gegenstände von Anspruch 1 des

Haupt- und des Hilfsantrags, die jeweils Teil eines eine Einheit bildenden Antrags

sind, bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen

weiteren nebengeordneten und abhängigen Patentansprüchen

(vgl. BGH

GRUR 2017, 57 ff. – „Datengenerator“; vgl. auch allgemein zu den Grenzen des

Prüfungsumfangs: BGH GRUR 2007, 309 ff., 2. Leitsatz i. V. m. Rz. 41, -

„Schussfädentransport“).

Entsprechend bedürfen auch die Druckschriften D2 bis D4 keiner Erörterung mehr.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Brunn

Dr. Zapf