Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 31.03.2025 – 19 W (pat) 6/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310325B19Wpat6.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 100 311
ECLI:DE:BPatG:2025:310325B19Wpat6.23.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie
des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 56
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2022 aufgehoben und
das Patent 10 2013 100 311 auf der Grundlage
folgender Unterlagen
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 13, dem BPatG als Hilfsantrag 6 überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 31. März 2025
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) –
unter
Inanspruchnahme
der
Prioritäten
der
beiden
deutschen
Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2012 102 952.9 vom 6. August 2012 und
20 2012 103 499.9 vom 13. September 2012 – eingegangene Patentanmeldung ist
die Erteilung des Patents mit der Nummer 10 2013 100 311 am 8. März 2018
veröffentlicht worden. Es
trägt
die Bezeichnung
„Sectionaltor mit
Lichtgittersicherungsvorrichtung“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 7. Dezember 2018 Einspruch erhoben
mit der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung hinaus, ferner sei er mangels Neuheit und erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig; zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Mit am Ende der Anhörung vom 9. November 2022 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 56 des DPMA das Patent widerrufen.
Hiergegen richtet sich die am 2. Januar 2023 eingelegte Beschwerde der
Patentinhaberin.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2013
100 311 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 13, dem BPatG als Hilfsantrag 6 überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 31. März 2025
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten
Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften Bezug:
D1
DE 197 39 544 A1
D2
D3
D4
D5
EP 2 374 985 A2
DE10 2010 017 398 B3
EP 2 236 732 A2
WO 2010/089503 A1
D5a maschinelle Übersetzung der WO 2010/089503 A1 ins Englische
D6
DE 202 11 946 U1
D7a H…
: Industrie-Sectionaltore, Einbaudaten: Stand 01.07.2012.
Seiten 1 bis 80
D8
D9
DE 10 2010 014 806 A1
DE 299 01 664 U1
D10 US 7 228 883 B1
D11 DE 10 2005 003 794 A1
D12 US 2003/0116697 A1
D13 DE 20 2011 109 245 U1
D14 DE 10 2004 046 725A1
D15 H… : Schnelllauftore, Für optimierten Materialfluss und
verbesserte Wirtschaftlichkeit, Sonderausgabe Tore mit Lichtgitter"
Stand 04.2011 / HF 862777 DE, Seiten 1 bis 17, sowie drei
unnummerierte Seiten
D16 H… Schnelllauftore, Für optimierten Materialfluss und
verbesserte Wirtschaftlichkeit, Stand 11.2009, Druck 09.2009, HF
84894 de, G.xx, Seiten 1, 3, 9-11, 37-42, sowie eine unnummerierte
Seite
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom
31. März 2025 lautet:
Sectionaltor mit einem in einer ersten und einer zweiten
Laufschiene (12) geführten automatisch angetriebenen Torflügel
(16) und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) zum
Bilden eines Senders oder/und eines Empfängers einer
Lichtgittersicherungsvorrichtung (20), wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ausgebildet ist, eine Serie von Lichtstrahlen entlang
eines durch die Laufschienen
(12) definierten Torweges
auszusenden
und/oder
zu
empfangen,
wobei
die
Lichtgittereinrichtung (22) ein Profilgehäuse (24) zum Aufnehmen
eines länglichen Lichtgitterelements (26) umfasst, das zum
Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen
ausgebildet ist, wobei das Profilgehäuse (24) mit einem an seiner
Längsseite ausgebildeten Anlagebereich (48) an der Laufschiene
(12) anliegt, wobei
entweder der Anlagebereich (48) einen Vorsprung (60) aufweist,
der die Laufschiene (12) formschlüssig hintergreift, oder
wobei die Lichtgittereinrichtung (22) weiter wenigstens einen
Abstandshalter (68) zum Beabstanden der Laufschiene (12) von
dem Profilgehäuse
(24) umfasst, wobei wenigstens ein
Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) mittelbar durch
zwischen dem Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22)
und wenigstens einer Laufschiene (12) eingefügte Abstandshalter
(68) an wenigstens einer der Laufschienen (12) kraft- oder
formschlüssig anliegend angeordnet ist, wobei wenigstens ein
erster Halter
(28) der Lichtgittereinrichtung
(22) am der
Laufschiene (12) abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses
(24) in einem Halteraufnahmebereich (36) des Profilgehäuses (24)
eingreift und an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern
einer Zarge (14) des Tores (10) befestigt ist.
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet mit der Folge, dass
der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent im Umfang der
nunmehr geltenden Unterlagen in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom
31. März 2025 aufrechtzuerhalten war. Denn der Gegenstand des in dieser
Fassung verteidigten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden
die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind insoweit erfüllt.
1.
Das Streitpatent (hier und im Folgenden wird auf die Streitpatentschrift
DE 10 2013 100 311 B4 Bezug genommen) betrifft eine Lichtgittereinrichtung zum
Absichern eines Sektionaltors (Absatz 0001), das einen aus mehreren gelenkig
aneinander angelenkten Torlamellen gebildeten Torflügel aufweist, der in seitlichen
Laufschienen, die an einer Zarge angebracht sind, geführt ist (Absatz 0002).
Aus dem Stand der Technik sei bekannt, automatisch angetriebene Tore durch
optische Sicherungselemente wie Lichtschranken abzusichern. Die Lichtschranken
dienten dazu, in den Torweg eines schließenden Tores eintretende Hindernisse zu
erfassen, um dann den Schließvorgang anzuhalten und den Torflügel ein Stück
zurück zu fahren. Einzelne Lichtschranken würden im Torweg nahe dem Boden
angebracht. Es gebe aber auch bewegliche Hindernisse, die zuerst etwas oberhalb
des Bodens in den Torweg einträten. Als Beispiel ist in der Beschreibungseinleitung
ein Gabelstapler mit etwas angehobener Last genannt. Bei angehobener Last
würde eine einzelne am Boden angebrachte Lichtschranke zunächst nicht
unterbrochen, obwohl der Torweg bereits blockiert sei (Absatz 0003).
Weiter seien bereits Lichtgittersysteme bekannt, die zur Absicherung von Toren
dienten. Solche Lichtgitter könne man sich als eine Art in Reihe entlang einer
Sicherungsebene aufgereihter Lichtschranken vorstellen. Die mehreren Sender
bzw. Empfänger seien in der Regel zusammen auf einer Platine untergebracht, die
entsprechend länglich aufgebaut sei (Absatz 0003).
Aus der Druckschrift DE 202 11 946 U1 (im Verfahren als D6) sei ein Lichtgitter
bekannt, das ein aus durchsichtigem Material gebildetes Hohlprofil mit einer
Lichtsendeleiste und/oder einer Lichtempfängerleiste umfasse. Das Hohlprofil
werde mit seiner Rückseite in der Zarge eines Tores anliegend befestigt. In dem
Hohlprofil vorgesehene Druckfedern würden die unterschiedliche Ausdehnung von
Hohlprofil und Lichtleisten kompensieren (Absatz 0004).
2.
Aufgabe der Erfindung sei daher, mit Lichtgittersicherungsvorrichtungen
versehene Tore zu verbessern, insbesondere hinsichtlich sicherer Erfassung von
Hindernissen nahe am Torweg, einfacherer Herstellung und/oder einfacherer
Montage. Außerdem solle ein besser und einfacher mit einem Lichtgitter
abgesichertes Sektionaltor geschaffen werden (Absatz 0006).
3.
Als zuständige Fachperson, die mit der Lösung dieser Aufgabe befasst ist,
sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung
Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufspraxis in der Konstruktion von
elektrisch angetriebenen Überkopf-Toren, einschließlich der Positionierung der
Komponenten sowie über Kenntnisse der in diesem Zusammenhang erforderlichen
Steuerungs- und Sicherungstechnik verfügt.
4.
Gelöst werde die genannte Aufgabe mit einem Sektionaltor mit den im
geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Dieser
lautet unter
Hinzufügung einer Gliederung:
1.1
1.2
Sectionaltor
mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12)
geführten automatisch angetriebenen Torflügel (16)
1.3
und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines
Senders
oder/und
eines
Empfängers
einer
Lichtgittersicherungsvorrichtung (20),
1.4
wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ausgebildet ist, eine Serie von
Lichtstrahlen entlang eines durch die Laufschienen (12) definierten
Torweges auszusenden und/oder zu empfangen,
1.5
wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ein Profilgehäuse (24) zum
Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelementes (26) umfasst, das
zum Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen
ausgebildet ist,
1.6
wobei das Profilgehäuse (24) mit einem an seiner Längsseite
ausgebildeten Anlagebereich (48) an der Laufschiene (12) anliegt,
1.7
wobei entweder der Anlagebereich (48) einen Vorsprung (60)
aufweist, der die Laufschiene (12) formschlüssig hintergreift,
1.8
oder wobei die Lichtgittereinrichtung (22) weiter wenigstens einen
Abstandshalter (68) zum Beabstanden der Laufschiene (12) von dem
Profilgehäuse (24) umfasst,
1.9
wobei wenigstens ein Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung
(22) mittelbar durch zwischen dem Profilgehäuse
(24) der
Lichtgittereinrichtung (22) und wenigstens einer Laufschiene (12)
eingefügte Abstandshalter
(68) an wenigstens einer der
Laufschienen (12) kraft- oder formschlüssig anliegend angeordnet
ist,
1.10 wobei wenigstens ein erster Halter (28) der Lichtgittereinrichtung (22)
am der Laufschiene
(12) abgewandten Seitenbereich des
Profilgehäuses (24) in einem Halteraufnahmebereich (36) des
Profilgehäuses
(24)
eingreift
und
an
vorgefertigten
Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge (14) des Tores (10)
befestigt ist.
5.
Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der Fachperson
von den im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen zugrunde:
5.1 Die einzelnen Elemente des Torflügels des Sektionaltors müssen in Laufschienen geführt werden, wie in Merkmal 1.2 angegeben. Bei breiteren Elementen
müssen je Element mindestens eine, besser zwei Laufrollen vorhanden sein, die
ihrerseits in den Laufschienen geführt werden, die sich mindestens über den
gesamten Laufweg der Laufrollen erstrecken.
5.2 Prinzipiell wäre es möglich, ein Sektionaltor manuell zu bewegen. Durch
Merkmal 1.2 ist das Patent jedoch auf solche mit automatisch angetriebenem
Torflügel beschränkt. Automatisch ist dahingehend zu verstehen, dass ein
motorischer, regelmäßig wohl elektrischer, Antrieb vorhanden ist.
5.3 Bei motorisch angetriebenen Türen und Toren muss aus Sicherheitsgründen
ein Einklemmschutz vorhanden sein. Damit sollen primär Personenschäden
vermieden werden. Sekundär werden auch Sachschäden an Objekten, die
eingeklemmt werden könnten, sowie an der Tür bzw. dem Tor selbst vermieden.
Eine Möglichkeit, über die ganze Toröffnung einen derartigen Schutz vorzusehen,
sind die
in Merkmal 1.3 genannten Lichtgitter
(in dem nachfolgend
wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur 2 gelb koloriert), die im Prinzip aus einer
Vielzahl in mehreren Höhen angeordneter einzelner Lichtschranken bestehen.
Diese sind als solche in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt (Absätze 0003
bis 0005).
5.4
In den Patentansprüchen des geltenden Antrags ist
daher nicht das Lichtgitter an sich ausgestaltet, sondern
dessen Positionierung in Relation zu den Laufschienen für
die Elemente des Sektionaltors.
Das Lichtgitter
ist
in einem Profilgehäuse (in dem
nebenstehend wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur
2 hellblau koloriert) aufgenommen (Merkmal 1.5). Unter
einem Profil versteht man
im Maschinenbau einen
langgestreckten Körper mit einem gleichbleibenden
Querschnitt.
Derartige
Profile
können
in
Strangpressverfahren auch mit
sehr
verwinkelten
Querschnitten, beispielsweise aus Aluminium oder
Kunststoffen hergestellt werden.
5.5
In Merkmal 1.4 ist eine Serie von Lichtstrahlen genannt, die entlang eines
durch die Laufschienen (12) definierten Torweges ausgesendet und/oder
empfangen werden. Dazu ist in Absatz 0060 erläutert: „Der Lichtgittersender sendet
entlang der Erstreckung der Lichtgittereinrichtung 22 eine dichte Reihe von
Lichtstrahlen aus, die von dem Lichtgitterempfänger empfangen werden.“ Sowie
weiter
in Absatz 0062: „Das Lichtgitterelement 26
ist beispielsweise ein
Lichtgittersenderelement mit einer länglichen Senderplatine 30, auf der eine Reihe
von Lichtdioden zum Absenden der Lichtstrahlen angeordnet sind, oder ein
Lichtgitterempfängerelement mit einer länglichen Empfängerplatine 32 zum jeweils
einzeln aufgelösten Empfangen der einzelnen Lichtstrahlen.“
Da der Fachperson außerdem bewusst ist, dass die einzelnen Lichtsender bzw. -
empfänger beim Schließen des Tores sukzessiv abgeschaltet werden müssen,
bevor die untere Kante des Tores dessen Erfassungsbereich erreichen kann,
werden die Lichtsender und/oder -empfänger zeitlich gestaffelt abgeschaltet.
Gleichermaßen werden die einzelnen Lichtsender bzw. -empfänger beim Öffnen
des Tores zeitlich gestaffelt eingeschaltet (vgl. auch Absatz 0060).
Somit ist der Wortlaut „Serie von Lichtstrahlen“ sowohl in einem räumlichen als auch
in einem zeitlichen Sinn zu verstehen.
5.6 Der Wortlaut des Merkmals 1.6 besagt für sich alleine betrachtet, dass das
Profilgehäuse 24 und die Laufschiene 12 direkt aneinander anschließen, zumal
ausdrücklich ein Anlagebereich 48 genannt ist.
In Merkmal 1.8 ist jedoch ein Abstandshalter 68 zum Beabstanden der Laufschiene
12 vom Profilgehäuse 24 genannt, daher ist das Merkmal 1.6 und somit der geltende
Patentanspruch 1 insgesamt dahingehend auszulegen, dass das Profilgehäuse 24
zumindest mittelbar an der Laufschiene 12 anliegt.
5.7 Durch die oder-Verknüpfung zwischen dem Merkmal 1.7 einerseits sowie
den Merkmalen 1.8 bis 1.10 andererseits sind zwei zueinander alternative
Ausgestaltungen beansprucht; zum einen die Ausführungsform, gemäß der das
Profilgehäuse 24 unmittelbar an der Laufschiene 12 angeordnet ist und diese mit
einem Vorsprung 60 formschlüssig hintergreift (Merkmal 1.7; vgl. Figuren 1 bis 6);
zum anderen die Ausführungsform, gemäß der das Profilgehäuse 24 über einen
Abstandshalter 68 mittelbar an der Laufschiene 12 angeordnet ist (Merkmale 1.8
und 1.9; vgl. Figuren 12 bis 16). Nach der zweiten Ausführungsform greift zudem
ein erster Halter 28 am der Laufschiene 12 abgewandten Seitenbereich des
Profilgehäuses 24 in einem Halteraufnahmebereich 36 des Profilgehäuses 24 ein.
Der erste Halter 28 ist an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer
Zarge 14 des Tores 10 befestigt (Merkmal 1.10). Der Fachmann erkennt, dass bei
der zweiten Ausführungsform trotz des sich durch den Abstandhalter 68
ergebenden größeren Abstands zwischen Profilgehäuse 24 und Laufschiene 12
dennoch eine stabile Befestigung des Profilgehäuses 24 möglich ist, da Letzteres
mittelbar sowohl über den Halter 28 als auch mittelbar über die Laufschiene 12 an
der Zarge 14 befestigt ist (Fig. 13).
6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht weder über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs.
1 Nr. 4 PatG), noch führt er zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des
Streitpatents in seiner erteilten Fassung (§ 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG).
6.1 Der geltende Patentanspruch 1 geht wie folgt in zulässiger Weise auf die
ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück:
Merkmal 1.1:
Seite 11, vorletzter Absatz: „z. B. ein Sectionaltor“ i. V. m. Seite 5,
vierter Absatz
und Patentanspruch
15:
„Automatisch
angetriebenes Tor (10)“
Merkmal 1.2:
Seite 5, vierter Absatz und Patentanspruch 15: „… mit einem in
einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12) geführten
automatisch angetriebenen Torflügel …“
Merkmal 1.3:
Patentanspruch 15: „Automatisch angetriebenes Tor (10) mit …
wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) nach einem der
Ansprüche
bis
13“
i. V. m.
Patentanspruch
1:
„Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines Senders oder/und
eines Empfängers einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (20) für
ein automatisch angetriebenes mit Laufschienen (12) versehenes
Tor (10) …“
Merkmal 1.4:
Patentanspruch 1: „Lichtgitterelements (26), das zum Aussenden
oder Empfangen einer Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist“
i. V. m. Seite 8, zweiter Absatz: „Legt man das Profilgehäuse an
die z.B. vormontierte Laufschiene des industriell gefertigten Tores
an, dann ist das Lichtgitter gleich richtig relativ zu dem durch die
Laufschiene definierten Torweges positioniert“
Merkmal 1.5:
Patentanspruch 1: „Lichtgittereinrichtung (22) … mit einem
Profilgehäuse
(24)
zum Aufnehmen
eines
länglichen
Lichtgitterelements (26), das zum Aussenden oder Empfangen
einer Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist“
Merkmal 1.6:
Patentanspruch 1: „wobei das Profilgehäuse (24) wenigstens
einen Anlagebereich
(48) aufweist, der zur Anlage des
Profilgehäuses (24) an einer Laufschiene (12) des Tores (10) in
Richtung der Längserstreckung der Laufschiene (12) ausgebildet
ist.“ i.V. m. Patentanspruch 2: „… entlang der Profillängsrichtung“
Merkmal 1.7:
Patentanspruch 7: „… der Anlagebereich (48) einen Vorsprung
(60) zum formschlüssigen Erfassen, insbesondere Hintergreifen,
der Laufschiene (12) aufweist.“
Merkmal 1.8:
Patentanspruch 12: „… die Lichtgittereinrichtung (22) weiter
wenigstens ein Abstandshalter (68) zum Beabstanden der
Laufschiene (12) von dem Profilgehäuse (24) umfasst.“
Merkmal 1.9:
Patentanspruch 17: „… dass wenigstens ein Profilgehäuse (24)
der Lichtgittereinrichtung (22) … mittelbar durch zwischen dem
Profilgehäuse
(24) der Lichtgittereinrichtung
(22) … und
wenigstens einer Laufschiene (12) eingefügte Abstandshalter (68)
an wenigstens einer der Laufschienen
(12) kraft- oder
formschlüssig anliegend angeordnet ist“
Merkmal 1.10: Patentanspruch 17: „… wobei wenigstens ein erster Halter (28)
der Lichtgittereinrichtung
(22) am der Laufschiene
(12)
abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses (24) in einem
Halteraufnahmebereich (36) des Profilgehäuses (24) eingreift und
an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge
(14) des Tores (10) befestigt ist.“
6.2 Die abhängigen geltenden Patentansprüche 2 bis 13 gehen in zulässiger
Weise auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 6, 8 bis 11, 13 sowie 16 und
18 zurück.
6.3 Die ursprünglichen Unterlagen wie das Streitpatent vermitteln dem Fachmann,
insbesondere auch mit den Ausführungsbeispielen, eine ausführbare technische
Lehre.
7.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber
dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als patentfähig, da er
gegenüber diesem neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1
Der
Inhalt der Druckschrift DE 197 39 544 A1
[D1] geht hinsichtlich des
Patentanspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:
1.1
1.2
Sektionaltor (Spalte 1, Zeile 5: „Segment- oder Rolltore“)
mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12, 13)
geführten automatisch angetriebenen Torflügel (15) (Spalte 4, Zeile
68 bis Spalte 5, Zeile 8: „Ein Rolltor 11 der Breite BR und Höhe HR
besteht in bekannter Weise im wesentlichen aus zwei seitlich
angeordneten hohlen Führungsprofilen 12 und 13 mit U-förmigem
Querschnitt, einem auf den seitlichen Führungsprofilen ruhenden
Querträger 14, in dem ein Motor und eine vom Motor angetriebene
Wickelwelle untergebracht ist, und einem in vertikal verlaufenden
schlitzartigen Führungen in den seitlichen Führungsprofile 12 und 13
geführten und auf der Wickelwelle aufgewickelten flexiblen Torblatt
15. “)
1.3
und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung zum Bilden eines
Senders
oder/und
eines
Empfängers
einer
Lichtgittersicherungsvorrichtung (Spalte 5, Zeilen 15 bis 19: „Hierzu
ist zu beiden Seiten des Torblatts 15 jeweils eine Leiste 17, 18 einer
Lichtgitteranordnung, … angebracht, wobei eine Leiste die
Lichtsender und die andere Leiste die Lichtempfänger aufnimmt“;
Spalte 5, Zeilen 35 bis 39: „Allen Ausführungsformen ist gemeinsam,
dass die Leisten 17, 18, 117, 118 an den Führungsschienen 12, 13
bzw. 112, 113 angebracht sind. Gemäß Fig. 2, 4 und 5 sind sie
innerhalb der Führungsschiene bzw. des Führungsprofils 12, 13
angeordnet, bei der Ausführungsform nach Fig. 3 seitlich der Profile
112, 113 angebracht.“),
1.4
wobei die Lichtgittereinrichtung ausgebildet ist, eine Serie von
Lichtstrahlen (19-1 bis 19-n) entlang eines durch die Laufschienen
(12, 13) definierten Torweges auszusenden und/oder zu empfangen
(Spalte 5, Zeilen 19 bis 21: “so daß eine Vielzahl von Einweg-
Lichtschranken mit den Strahlen 19-1 bis 19-n gebildet wird.“),
1.5
wobei die Lichtgittereinrichtung ein Profilgehäuse 17, 18; 117, 118
zum Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelementes umfasst, das
zum Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen
ausgebildet ist (Spalte 3, Zeilen 39 bis 40: „können marktübliche
Lichtschrankenleisten verwendet werden“; Spalte 5, Zeilen 18 bis 19:
„wobei eine Leiste die Lichtsender und die andere Leiste die
Lichtempfänger aufnimmt“),
1.6
wobei das Profilgehäuse 17, 18; 117, 118 mit einem an seiner
Längsseite ausgebildeten Anlagebereich an der Laufschiene 12, 13;
112, 113 anliegt, (Spalte 4, Zeilen 25 bis 26: „Wenn die Leisten des
Strahlen-Schutzgitters an den Führungen angeordnet sind“;
Patentanspruch 14: „… für die Überwachung eines über Führungsschienen geführten Körpers, wie z. B. eines Torblatts, … bei dem
zumindest der vorlaufende Abschnitt des Körpers in seitlichen
Führungen geführt
ist, dadurch gekennzeichnet, daß die
Komponenten des optischen Strahlenschutzes an den Zargen,
vorzugsweise an den Führungen angeordnet sind.“)
Der Druckschrift D1 sind keine Einzelheiten über die Anordnung der Profilgehäuse
17, 18; 117, 118 der dortigen Lichtgittereinrichtungen an den Führungen 12, 13;
112, 113 zu entnehmen, daher ist durch diese Druckschrift weder eine
Ausgestaltung entsprechend Merkmal 1.7, bei der die Laufschiene durch einen
Vorsprung des Profilgehäuses hintergriffen würde, bekannt, noch eine
Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 1.8 bis 1.10 mit einem Abstandshalter
zwischen Profilgehäuse und Laufschiene.
Soweit in den weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommenen
Druckschriften Strangpressprofile zur Aufnahme von Lichtgittervorrichtungen
offenbart
sind
(vgl. US 2003/0116697 A1
[D12], Figuren 1 bis 3;
DE 20 2011 109 245 U1 [D13], Figuren 1 bis 4; DE 10 2004 046 725 A1 [D14],
Abbildungen 3 und 4), geht aus diesen Entgegenhaltungen wiederum weder ein
Hintergreifen von Laufschienen noch ein Abstandshalter hervor.
Aus der Druckschrift D12 sind zwar Befestigungselemente 20 (“brackets”) bekannt,
in deren Zusammenhang Ausgleichsscheiben (“shims”) erwähnt sind (Figur 5A
i. V. m. Absatz 0031: “If a mounting surface is not true, rotational adjustment about
the X axis is allowed for by using shims between one or more of the brackets 20
and the wall 74. The brackets 20 are mounted to a true wall 74 or shims are used if
linear adjustment along the Y axis is required.“). Abgesehen davon, dass der
Druckschrift D12 nicht zu entnehmen ist, dass die Lichtgittereinrichtungen zur
Anordnung an Laufschienen vorgesehen sind, dienen die dort erwähnten
Befestigungselemente und die Ausgleichsscheiben – anders als in Merkmal 1.9
beansprucht – ausdrücklich nicht einer kraft- oder formschlüssigen Anlage, sondern
der Möglichkeit, die Lichtgittereinrichtung in zwei Raumrichtungen ausrichten zu
können. Somit führt die Lehre der Druckschrift D12 die Fachperson von einer
Ausgestaltung eines Sektionaltors, wie sie durch die zweite Alternative des
geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist, weg.
Auch den weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommenen Druckschriften
kann die Fachperson keine Anregung entnehmen, die sie zu einer Ausgestaltung
mit allen Merkmalen zumindest einer der beiden im geltenden Patentanspruch 1
genannten Varianten führen würde. Insoweit konnte auch der Vortrag der
Einsprechenden, bei Torbetrieb auftretende Vibrationen würden eine beidseitige
Festlegung des Profilgehäuses nahelegen, diese Beurteilung des Senats nicht
ändern.
8.
Somit war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56 aufzuheben
und das Streitpatent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Müller
Dorn
Matter
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. März 2025
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle