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BPatG Beschluss vom 31.03.2025 – 19 W (pat) 6/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310325B19Wpat6.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 100 311

ECLI:DE:BPatG:2025:310325B19Wpat6.23.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie

des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 56

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2022 aufgehoben und

das Patent 10 2013 100 311 auf der Grundlage

folgender Unterlagen

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 13, dem BPatG als Hilfsantrag 6 überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 31. März 2025

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) –

unter

Inanspruchnahme

der

Prioritäten

der

beiden

deutschen

Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2012 102 952.9 vom 6. August 2012 und

20 2012 103 499.9 vom 13. September 2012 – eingegangene Patentanmeldung ist

die Erteilung des Patents mit der Nummer 10 2013 100 311 am 8. März 2018

veröffentlicht worden. Es

trägt

die Bezeichnung

„Sectionaltor mit

Lichtgittersicherungsvorrichtung“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 7. Dezember 2018 Einspruch erhoben

mit der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der

ursprünglichen Anmeldung hinaus, ferner sei er mangels Neuheit und erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig; zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Mit am Ende der Anhörung vom 9. November 2022 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 56 des DPMA das Patent widerrufen.

Hiergegen richtet sich die am 2. Januar 2023 eingelegte Beschwerde der

Patentinhaberin.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 9. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2013

100 311 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 13, dem BPatG als Hilfsantrag 6 überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 31. März 2025

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten

Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften Bezug:

D1

DE 197 39 544 A1

D2

D3

D4

D5

EP 2 374 985 A2

DE10 2010 017 398 B3

EP 2 236 732 A2

WO 2010/089503 A1

D5a maschinelle Übersetzung der WO 2010/089503 A1 ins Englische

D6

DE 202 11 946 U1

D7a H…

: Industrie-Sectionaltore, Einbaudaten: Stand 01.07.2012.

Seiten 1 bis 80

D8

D9

DE 10 2010 014 806 A1

DE 299 01 664 U1

D10 US 7 228 883 B1

D11 DE 10 2005 003 794 A1

D12 US 2003/0116697 A1

D13 DE 20 2011 109 245 U1

D14 DE 10 2004 046 725A1

D15 H… : Schnelllauftore, Für optimierten Materialfluss und

verbesserte Wirtschaftlichkeit, Sonderausgabe Tore mit Lichtgitter"

Stand 04.2011 / HF 862777 DE, Seiten 1 bis 17, sowie drei

unnummerierte Seiten

D16 H… Schnelllauftore, Für optimierten Materialfluss und

verbesserte Wirtschaftlichkeit, Stand 11.2009, Druck 09.2009, HF

84894 de, G.xx, Seiten 1, 3, 9-11, 37-42, sowie eine unnummerierte

Seite

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom

31. März 2025 lautet:

Sectionaltor mit einem in einer ersten und einer zweiten

Laufschiene (12) geführten automatisch angetriebenen Torflügel

(16) und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) zum

Bilden eines Senders oder/und eines Empfängers einer

Lichtgittersicherungsvorrichtung (20), wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ausgebildet ist, eine Serie von Lichtstrahlen entlang

eines durch die Laufschienen

(12) definierten Torweges

auszusenden

und/oder

zu

empfangen,

wobei

die

Lichtgittereinrichtung (22) ein Profilgehäuse (24) zum Aufnehmen

eines länglichen Lichtgitterelements (26) umfasst, das zum

Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen

ausgebildet ist, wobei das Profilgehäuse (24) mit einem an seiner

Längsseite ausgebildeten Anlagebereich (48) an der Laufschiene

(12) anliegt, wobei

entweder der Anlagebereich (48) einen Vorsprung (60) aufweist,

der die Laufschiene (12) formschlüssig hintergreift, oder

wobei die Lichtgittereinrichtung (22) weiter wenigstens einen

Abstandshalter (68) zum Beabstanden der Laufschiene (12) von

dem Profilgehäuse

(24) umfasst, wobei wenigstens ein

Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) mittelbar durch

zwischen dem Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22)

und wenigstens einer Laufschiene (12) eingefügte Abstandshalter

(68) an wenigstens einer der Laufschienen (12) kraft- oder

formschlüssig anliegend angeordnet ist, wobei wenigstens ein

erster Halter

(28) der Lichtgittereinrichtung

(22) am der

Laufschiene (12) abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses

(24) in einem Halteraufnahmebereich (36) des Profilgehäuses (24)

eingreift und an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern

einer Zarge (14) des Tores (10) befestigt ist.

Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet mit der Folge, dass

der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent im Umfang der

nunmehr geltenden Unterlagen in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom

31. März 2025 aufrechtzuerhalten war. Denn der Gegenstand des in dieser

Fassung verteidigten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden

Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch

die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind insoweit erfüllt.

1.

Das Streitpatent (hier und im Folgenden wird auf die Streitpatentschrift

DE 10 2013 100 311 B4 Bezug genommen) betrifft eine Lichtgittereinrichtung zum

Absichern eines Sektionaltors (Absatz 0001), das einen aus mehreren gelenkig

aneinander angelenkten Torlamellen gebildeten Torflügel aufweist, der in seitlichen

Laufschienen, die an einer Zarge angebracht sind, geführt ist (Absatz 0002).

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, automatisch angetriebene Tore durch

optische Sicherungselemente wie Lichtschranken abzusichern. Die Lichtschranken

dienten dazu, in den Torweg eines schließenden Tores eintretende Hindernisse zu

erfassen, um dann den Schließvorgang anzuhalten und den Torflügel ein Stück

zurück zu fahren. Einzelne Lichtschranken würden im Torweg nahe dem Boden

angebracht. Es gebe aber auch bewegliche Hindernisse, die zuerst etwas oberhalb

des Bodens in den Torweg einträten. Als Beispiel ist in der Beschreibungseinleitung

ein Gabelstapler mit etwas angehobener Last genannt. Bei angehobener Last

würde eine einzelne am Boden angebrachte Lichtschranke zunächst nicht

unterbrochen, obwohl der Torweg bereits blockiert sei (Absatz 0003).

Weiter seien bereits Lichtgittersysteme bekannt, die zur Absicherung von Toren

dienten. Solche Lichtgitter könne man sich als eine Art in Reihe entlang einer

Sicherungsebene aufgereihter Lichtschranken vorstellen. Die mehreren Sender

bzw. Empfänger seien in der Regel zusammen auf einer Platine untergebracht, die

entsprechend länglich aufgebaut sei (Absatz 0003).

Aus der Druckschrift DE 202 11 946 U1 (im Verfahren als D6) sei ein Lichtgitter

bekannt, das ein aus durchsichtigem Material gebildetes Hohlprofil mit einer

Lichtsendeleiste und/oder einer Lichtempfängerleiste umfasse. Das Hohlprofil

werde mit seiner Rückseite in der Zarge eines Tores anliegend befestigt. In dem

Hohlprofil vorgesehene Druckfedern würden die unterschiedliche Ausdehnung von

Hohlprofil und Lichtleisten kompensieren (Absatz 0004).

2.

Aufgabe der Erfindung sei daher, mit Lichtgittersicherungsvorrichtungen

versehene Tore zu verbessern, insbesondere hinsichtlich sicherer Erfassung von

Hindernissen nahe am Torweg, einfacherer Herstellung und/oder einfacherer

Montage. Außerdem solle ein besser und einfacher mit einem Lichtgitter

abgesichertes Sektionaltor geschaffen werden (Absatz 0006).

3.

Als zuständige Fachperson, die mit der Lösung dieser Aufgabe befasst ist,

sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung

Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufspraxis in der Konstruktion von

elektrisch angetriebenen Überkopf-Toren, einschließlich der Positionierung der

Komponenten sowie über Kenntnisse der in diesem Zusammenhang erforderlichen

Steuerungs- und Sicherungstechnik verfügt.

4.

Gelöst werde die genannte Aufgabe mit einem Sektionaltor mit den im

geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Dieser

lautet unter

Hinzufügung einer Gliederung:

1.1

1.2

Sectionaltor

mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12)

geführten automatisch angetriebenen Torflügel (16)

1.3

und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines

Senders

oder/und

eines

Empfängers

einer

Lichtgittersicherungsvorrichtung (20),

1.4

wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ausgebildet ist, eine Serie von

Lichtstrahlen entlang eines durch die Laufschienen (12) definierten

Torweges auszusenden und/oder zu empfangen,

1.5

wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ein Profilgehäuse (24) zum

Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelementes (26) umfasst, das

zum Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen

ausgebildet ist,

1.6

wobei das Profilgehäuse (24) mit einem an seiner Längsseite

ausgebildeten Anlagebereich (48) an der Laufschiene (12) anliegt,

1.7

wobei entweder der Anlagebereich (48) einen Vorsprung (60)

aufweist, der die Laufschiene (12) formschlüssig hintergreift,

1.8

oder wobei die Lichtgittereinrichtung (22) weiter wenigstens einen

Abstandshalter (68) zum Beabstanden der Laufschiene (12) von dem

Profilgehäuse (24) umfasst,

1.9

wobei wenigstens ein Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung

(22) mittelbar durch zwischen dem Profilgehäuse

(24) der

Lichtgittereinrichtung (22) und wenigstens einer Laufschiene (12)

eingefügte Abstandshalter

(68) an wenigstens einer der

Laufschienen (12) kraft- oder formschlüssig anliegend angeordnet

ist,

1.10 wobei wenigstens ein erster Halter (28) der Lichtgittereinrichtung (22)

am der Laufschiene

(12) abgewandten Seitenbereich des

Profilgehäuses (24) in einem Halteraufnahmebereich (36) des

Profilgehäuses

(24)

eingreift

und

an

vorgefertigten

Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge (14) des Tores (10)

befestigt ist.

5.

Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der Fachperson

von den im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen zugrunde:

5.1 Die einzelnen Elemente des Torflügels des Sektionaltors müssen in Laufschienen geführt werden, wie in Merkmal 1.2 angegeben. Bei breiteren Elementen

müssen je Element mindestens eine, besser zwei Laufrollen vorhanden sein, die

ihrerseits in den Laufschienen geführt werden, die sich mindestens über den

gesamten Laufweg der Laufrollen erstrecken.

5.2 Prinzipiell wäre es möglich, ein Sektionaltor manuell zu bewegen. Durch

Merkmal 1.2 ist das Patent jedoch auf solche mit automatisch angetriebenem

Torflügel beschränkt. Automatisch ist dahingehend zu verstehen, dass ein

motorischer, regelmäßig wohl elektrischer, Antrieb vorhanden ist.

5.3 Bei motorisch angetriebenen Türen und Toren muss aus Sicherheitsgründen

ein Einklemmschutz vorhanden sein. Damit sollen primär Personenschäden

vermieden werden. Sekundär werden auch Sachschäden an Objekten, die

eingeklemmt werden könnten, sowie an der Tür bzw. dem Tor selbst vermieden.

Eine Möglichkeit, über die ganze Toröffnung einen derartigen Schutz vorzusehen,

sind die

in Merkmal 1.3 genannten Lichtgitter

(in dem nachfolgend

wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur 2 gelb koloriert), die im Prinzip aus einer

Vielzahl in mehreren Höhen angeordneter einzelner Lichtschranken bestehen.

Diese sind als solche in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt (Absätze 0003

bis 0005).

5.4

In den Patentansprüchen des geltenden Antrags ist

daher nicht das Lichtgitter an sich ausgestaltet, sondern

dessen Positionierung in Relation zu den Laufschienen für

die Elemente des Sektionaltors.

Das Lichtgitter

ist

in einem Profilgehäuse (in dem

nebenstehend wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur

2 hellblau koloriert) aufgenommen (Merkmal 1.5). Unter

einem Profil versteht man

im Maschinenbau einen

langgestreckten Körper mit einem gleichbleibenden

Querschnitt.

Derartige

Profile

können

in

Strangpressverfahren auch mit

sehr

verwinkelten

Querschnitten, beispielsweise aus Aluminium oder

Kunststoffen hergestellt werden.

5.5

In Merkmal 1.4 ist eine Serie von Lichtstrahlen genannt, die entlang eines

durch die Laufschienen (12) definierten Torweges ausgesendet und/oder

empfangen werden. Dazu ist in Absatz 0060 erläutert: „Der Lichtgittersender sendet

entlang der Erstreckung der Lichtgittereinrichtung 22 eine dichte Reihe von

Lichtstrahlen aus, die von dem Lichtgitterempfänger empfangen werden.“ Sowie

weiter

in Absatz 0062: „Das Lichtgitterelement 26

ist beispielsweise ein

Lichtgittersenderelement mit einer länglichen Senderplatine 30, auf der eine Reihe

von Lichtdioden zum Absenden der Lichtstrahlen angeordnet sind, oder ein

Lichtgitterempfängerelement mit einer länglichen Empfängerplatine 32 zum jeweils

einzeln aufgelösten Empfangen der einzelnen Lichtstrahlen.“

Da der Fachperson außerdem bewusst ist, dass die einzelnen Lichtsender bzw. -

empfänger beim Schließen des Tores sukzessiv abgeschaltet werden müssen,

bevor die untere Kante des Tores dessen Erfassungsbereich erreichen kann,

werden die Lichtsender und/oder -empfänger zeitlich gestaffelt abgeschaltet.

Gleichermaßen werden die einzelnen Lichtsender bzw. -empfänger beim Öffnen

des Tores zeitlich gestaffelt eingeschaltet (vgl. auch Absatz 0060).

Somit ist der Wortlaut „Serie von Lichtstrahlen“ sowohl in einem räumlichen als auch

in einem zeitlichen Sinn zu verstehen.

5.6 Der Wortlaut des Merkmals 1.6 besagt für sich alleine betrachtet, dass das

Profilgehäuse 24 und die Laufschiene 12 direkt aneinander anschließen, zumal

ausdrücklich ein Anlagebereich 48 genannt ist.

In Merkmal 1.8 ist jedoch ein Abstandshalter 68 zum Beabstanden der Laufschiene

12 vom Profilgehäuse 24 genannt, daher ist das Merkmal 1.6 und somit der geltende

Patentanspruch 1 insgesamt dahingehend auszulegen, dass das Profilgehäuse 24

zumindest mittelbar an der Laufschiene 12 anliegt.

5.7 Durch die oder-Verknüpfung zwischen dem Merkmal 1.7 einerseits sowie

den Merkmalen 1.8 bis 1.10 andererseits sind zwei zueinander alternative

Ausgestaltungen beansprucht; zum einen die Ausführungsform, gemäß der das

Profilgehäuse 24 unmittelbar an der Laufschiene 12 angeordnet ist und diese mit

einem Vorsprung 60 formschlüssig hintergreift (Merkmal 1.7; vgl. Figuren 1 bis 6);

zum anderen die Ausführungsform, gemäß der das Profilgehäuse 24 über einen

Abstandshalter 68 mittelbar an der Laufschiene 12 angeordnet ist (Merkmale 1.8

und 1.9; vgl. Figuren 12 bis 16). Nach der zweiten Ausführungsform greift zudem

ein erster Halter 28 am der Laufschiene 12 abgewandten Seitenbereich des

Profilgehäuses 24 in einem Halteraufnahmebereich 36 des Profilgehäuses 24 ein.

Der erste Halter 28 ist an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer

Zarge 14 des Tores 10 befestigt (Merkmal 1.10). Der Fachmann erkennt, dass bei

der zweiten Ausführungsform trotz des sich durch den Abstandhalter 68

ergebenden größeren Abstands zwischen Profilgehäuse 24 und Laufschiene 12

dennoch eine stabile Befestigung des Profilgehäuses 24 möglich ist, da Letzteres

mittelbar sowohl über den Halter 28 als auch mittelbar über die Laufschiene 12 an

der Zarge 14 befestigt ist (Fig. 13).

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht weder über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs.

1 Nr. 4 PatG), noch führt er zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des

Streitpatents in seiner erteilten Fassung (§ 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG).

6.1 Der geltende Patentanspruch 1 geht wie folgt in zulässiger Weise auf die

ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück:

Merkmal 1.1:

Seite 11, vorletzter Absatz: „z. B. ein Sectionaltor“ i. V. m. Seite 5,

vierter Absatz

und Patentanspruch

15:

„Automatisch

angetriebenes Tor (10)“

Merkmal 1.2:

Seite 5, vierter Absatz und Patentanspruch 15: „… mit einem in

einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12) geführten

automatisch angetriebenen Torflügel …“

Merkmal 1.3:

Patentanspruch 15: „Automatisch angetriebenes Tor (10) mit …

wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) nach einem der

Ansprüche

1

bis

13“

i. V. m.

Patentanspruch

1:

„Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines Senders oder/und

eines Empfängers einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (20) für

ein automatisch angetriebenes mit Laufschienen (12) versehenes

Tor (10) …“

Merkmal 1.4:

Patentanspruch 1: „Lichtgitterelements (26), das zum Aussenden

oder Empfangen einer Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist“

i. V. m. Seite 8, zweiter Absatz: „Legt man das Profilgehäuse an

die z.B. vormontierte Laufschiene des industriell gefertigten Tores

an, dann ist das Lichtgitter gleich richtig relativ zu dem durch die

Laufschiene definierten Torweges positioniert“

Merkmal 1.5:

Patentanspruch 1: „Lichtgittereinrichtung (22) … mit einem

Profilgehäuse

(24)

zum Aufnehmen

eines

länglichen

Lichtgitterelements (26), das zum Aussenden oder Empfangen

einer Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist“

Merkmal 1.6:

Patentanspruch 1: „wobei das Profilgehäuse (24) wenigstens

einen Anlagebereich

(48) aufweist, der zur Anlage des

Profilgehäuses (24) an einer Laufschiene (12) des Tores (10) in

Richtung der Längserstreckung der Laufschiene (12) ausgebildet

ist.“ i.V. m. Patentanspruch 2: „… entlang der Profillängsrichtung“

Merkmal 1.7:

Patentanspruch 7: „… der Anlagebereich (48) einen Vorsprung

(60) zum formschlüssigen Erfassen, insbesondere Hintergreifen,

der Laufschiene (12) aufweist.“

Merkmal 1.8:

Patentanspruch 12: „… die Lichtgittereinrichtung (22) weiter

wenigstens ein Abstandshalter (68) zum Beabstanden der

Laufschiene (12) von dem Profilgehäuse (24) umfasst.“

Merkmal 1.9:

Patentanspruch 17: „… dass wenigstens ein Profilgehäuse (24)

der Lichtgittereinrichtung (22) … mittelbar durch zwischen dem

Profilgehäuse

(24) der Lichtgittereinrichtung

(22) … und

wenigstens einer Laufschiene (12) eingefügte Abstandshalter (68)

an wenigstens einer der Laufschienen

(12) kraft- oder

formschlüssig anliegend angeordnet ist“

Merkmal 1.10: Patentanspruch 17: „… wobei wenigstens ein erster Halter (28)

der Lichtgittereinrichtung

(22) am der Laufschiene

(12)

abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses (24) in einem

Halteraufnahmebereich (36) des Profilgehäuses (24) eingreift und

an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge

(14) des Tores (10) befestigt ist.“

6.2 Die abhängigen geltenden Patentansprüche 2 bis 13 gehen in zulässiger

Weise auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 6, 8 bis 11, 13 sowie 16 und

18 zurück.

6.3 Die ursprünglichen Unterlagen wie das Streitpatent vermitteln dem Fachmann,

insbesondere auch mit den Ausführungsbeispielen, eine ausführbare technische

Lehre.

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber

dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als patentfähig, da er

gegenüber diesem neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1

Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

Der

Inhalt der Druckschrift DE 197 39 544 A1

[D1] geht hinsichtlich des

Patentanspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:

1.1

1.2

Sektionaltor (Spalte 1, Zeile 5: „Segment- oder Rolltore“)

mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12, 13)

geführten automatisch angetriebenen Torflügel (15) (Spalte 4, Zeile

68 bis Spalte 5, Zeile 8: „Ein Rolltor 11 der Breite BR und Höhe HR

besteht in bekannter Weise im wesentlichen aus zwei seitlich

angeordneten hohlen Führungsprofilen 12 und 13 mit U-förmigem

Querschnitt, einem auf den seitlichen Führungsprofilen ruhenden

Querträger 14, in dem ein Motor und eine vom Motor angetriebene

Wickelwelle untergebracht ist, und einem in vertikal verlaufenden

schlitzartigen Führungen in den seitlichen Führungsprofile 12 und 13

geführten und auf der Wickelwelle aufgewickelten flexiblen Torblatt

15. “)

1.3

und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung zum Bilden eines

Senders

oder/und

eines

Empfängers

einer

Lichtgittersicherungsvorrichtung (Spalte 5, Zeilen 15 bis 19: „Hierzu

ist zu beiden Seiten des Torblatts 15 jeweils eine Leiste 17, 18 einer

Lichtgitteranordnung, … angebracht, wobei eine Leiste die

Lichtsender und die andere Leiste die Lichtempfänger aufnimmt“;

Spalte 5, Zeilen 35 bis 39: „Allen Ausführungsformen ist gemeinsam,

dass die Leisten 17, 18, 117, 118 an den Führungsschienen 12, 13

bzw. 112, 113 angebracht sind. Gemäß Fig. 2, 4 und 5 sind sie

innerhalb der Führungsschiene bzw. des Führungsprofils 12, 13

angeordnet, bei der Ausführungsform nach Fig. 3 seitlich der Profile

112, 113 angebracht.“),

1.4

wobei die Lichtgittereinrichtung ausgebildet ist, eine Serie von

Lichtstrahlen (19-1 bis 19-n) entlang eines durch die Laufschienen

(12, 13) definierten Torweges auszusenden und/oder zu empfangen

(Spalte 5, Zeilen 19 bis 21: “so daß eine Vielzahl von Einweg-

Lichtschranken mit den Strahlen 19-1 bis 19-n gebildet wird.“),

1.5

wobei die Lichtgittereinrichtung ein Profilgehäuse 17, 18; 117, 118

zum Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelementes umfasst, das

zum Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen

ausgebildet ist (Spalte 3, Zeilen 39 bis 40: „können marktübliche

Lichtschrankenleisten verwendet werden“; Spalte 5, Zeilen 18 bis 19:

„wobei eine Leiste die Lichtsender und die andere Leiste die

Lichtempfänger aufnimmt“),

1.6

wobei das Profilgehäuse 17, 18; 117, 118 mit einem an seiner

Längsseite ausgebildeten Anlagebereich an der Laufschiene 12, 13;

112, 113 anliegt, (Spalte 4, Zeilen 25 bis 26: „Wenn die Leisten des

Strahlen-Schutzgitters an den Führungen angeordnet sind“;

Patentanspruch 14: „… für die Überwachung eines über Führungsschienen geführten Körpers, wie z. B. eines Torblatts, … bei dem

zumindest der vorlaufende Abschnitt des Körpers in seitlichen

Führungen geführt

ist, dadurch gekennzeichnet, daß die

Komponenten des optischen Strahlenschutzes an den Zargen,

vorzugsweise an den Führungen angeordnet sind.“)

Der Druckschrift D1 sind keine Einzelheiten über die Anordnung der Profilgehäuse

17, 18; 117, 118 der dortigen Lichtgittereinrichtungen an den Führungen 12, 13;

112, 113 zu entnehmen, daher ist durch diese Druckschrift weder eine

Ausgestaltung entsprechend Merkmal 1.7, bei der die Laufschiene durch einen

Vorsprung des Profilgehäuses hintergriffen würde, bekannt, noch eine

Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 1.8 bis 1.10 mit einem Abstandshalter

zwischen Profilgehäuse und Laufschiene.

Soweit in den weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommenen

Druckschriften Strangpressprofile zur Aufnahme von Lichtgittervorrichtungen

offenbart

sind

(vgl. US 2003/0116697 A1

[D12], Figuren 1 bis 3;

DE 20 2011 109 245 U1 [D13], Figuren 1 bis 4; DE 10 2004 046 725 A1 [D14],

Abbildungen 3 und 4), geht aus diesen Entgegenhaltungen wiederum weder ein

Hintergreifen von Laufschienen noch ein Abstandshalter hervor.

Aus der Druckschrift D12 sind zwar Befestigungselemente 20 (“brackets”) bekannt,

in deren Zusammenhang Ausgleichsscheiben (“shims”) erwähnt sind (Figur 5A

i. V. m. Absatz 0031: “If a mounting surface is not true, rotational adjustment about

the X axis is allowed for by using shims between one or more of the brackets 20

and the wall 74. The brackets 20 are mounted to a true wall 74 or shims are used if

linear adjustment along the Y axis is required.“). Abgesehen davon, dass der

Druckschrift D12 nicht zu entnehmen ist, dass die Lichtgittereinrichtungen zur

Anordnung an Laufschienen vorgesehen sind, dienen die dort erwähnten

Befestigungselemente und die Ausgleichsscheiben – anders als in Merkmal 1.9

beansprucht – ausdrücklich nicht einer kraft- oder formschlüssigen Anlage, sondern

der Möglichkeit, die Lichtgittereinrichtung in zwei Raumrichtungen ausrichten zu

können. Somit führt die Lehre der Druckschrift D12 die Fachperson von einer

Ausgestaltung eines Sektionaltors, wie sie durch die zweite Alternative des

geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist, weg.

Auch den weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommenen Druckschriften

kann die Fachperson keine Anregung entnehmen, die sie zu einer Ausgestaltung

mit allen Merkmalen zumindest einer der beiden im geltenden Patentanspruch 1

genannten Varianten führen würde. Insoweit konnte auch der Vortrag der

Einsprechenden, bei Torbetrieb auftretende Vibrationen würden eine beidseitige

Festlegung des Profilgehäuses nahelegen, diese Beurteilung des Senats nicht

ändern.

8.

Somit war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56 aufzuheben

und das Streitpatent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Matter

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2025

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle