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BPatG Beschluss vom 01.04.2025 – 12 W (pat) 38/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat38.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 38/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. April 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, des
Richters Dipl.-Ing. Univ. Ausfelder, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, und der
Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. März 2023 wird aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat38.23.0
2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
betreffend
die
Patentanmeldung …
einschließlich
der
gemäß § 17 PatG im Erteilungsverfahren anfallenden Jahresgebühren
bewilligt.
3. Dem Antragsteller wird für das Erteilungsverfahren die Habermann
Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Darmstadt,
als Vertreterin beigeordnet.
Gründe§
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Anmeldung …
mit
Inanspruchnahme einer
inneren Priorität der Voranmeldung 10
2021 003 899.1 vom 28. Juli 2021. Im Rahmen der Anmeldung hat der Antragsteller
am 29. Mai 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf
Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Vorrichtung für einen Nassrasierer“
gestellt.
Für die Prioritätsanmeldung hatte der hiesige Beschwerdeführer ebenfalls
Verfahrenskostenhilfe beantragt und verschiedene Unterlagen zum Nachweis der
Bedürftigkeit vorgelegt. Mit Beschluss vom 24. September 2021 hatte die
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts daraufhin
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren
fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt; Ratenzahlungen seien nicht zu leisten.
In der Begründung wurde ausgeführt, Verfahrenskostenhilfe könne gewährt
werden, da der technische Inhalt der gesamten Anmeldung einen Überschuss
gegenüber dem ermittelten Stand der Technik aufweise,
für den eine
Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheine. Mit einem weiteren Beschluss vom
22. Februar 2022 wurde Patentanwalt Sartorius als Vertreter beigeordnet.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2022, eingegangen beim DPMA am 31. Mai 2022, hat
der Antragsteller
für die
vorliegende Anmeldung … einen Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Erteilungsverfahren sowie auf Beiordnung
eines Vertreters gestellt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 hat die Patentabteilung 15 darauf hingewiesen,
dass unter Berücksichtigung der bisher eingereichten Unterlagen mit einer
Zurückweisung des Antrags auf VKH gerechnet werden müsse, weil zwar
Einnahmen, aber keine Ausgaben wie Miet- oder Versicherungskosten geltend
gemacht worden seien. Der Antragsteller hat auf den Bescheid keine weiteren
Unterlagen eingereicht.
Mit Beschluss vom 23. März 2023 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-
und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Erteilungsverfahren und auf Beiordnung eines Vertreters zurückgewiesen, weil
keine Bedürftigkeit gegeben sei (§§ 130 PatG i.V.m. 115 ZPO).
Das DPMA hat eine Abschrift des Beschlusses mit Schreiben vom 23. März 2023
auf dem Postweg an den Bevollmächtigten des Antragstellers versandt. Auf
Nachfrage des DPMA hat der Bevollmächtigte am 25. April 2023 ein
Empfangsbekenntnis zurückgesandt, auf dem der Eingangsstempel vom 25. April
2023 wie folgt überschrieben wurde:
Mit Schriftsatz vom 27. April 2023, eingegangen beim DPMA am 28. April 2023, hat
der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. März 2023 eingelegt.
Er weist darauf hin, dass der angefochtene Beschluss des DPMA am 29. März 2023
eingegangen sei. Auf dem Empfangsbekenntnis sei das Datum falsch eingegeben.
Zudem sei für die Prioritätsanmeldung 10 2021 003 899.1 Verfahrenskostenhilfe
gewährt worden. Die dort gemachten Angaben zu den Einkommensverhältnissen
gälten weiterhin. Es würden demnächst für die Nachanmeldung Nachweise für
weitere Ausgaben eingereicht, u.a. zahle der Antragsteller für seine neue Wohnung
die Miete teilweise selbst.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 20. Februar 2025 hat der Senat zum Nachweis der
Bedürftigkeit um die Übersendung von aktuellen Unterlagen gebeten. Daraufhin hat
die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB in
Darmstadt unter Vorlage einer Vollmacht des Anmelders erklärt, die Vertretung zu
übernehmen. Die Bevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 14. März 2025 zum
Nachweis der Bedürftigkeit neue Unterlagen, nämlich eine vom Antragsteller
unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(A bis K) vom 19. Februar 2025 sowie weitere Nachweise (Bescheid der Stadt
Mannheim vom 4. Januar 2025 über die Bewilligung von Wohngeld, einen
Rentenbescheid, den Mietvertrag sowie Kontoauszüge) eingereicht.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss
vom
23. März
aufzuheben
und
ihm
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die anfallenden
Jahresgebühren
zur
Patentanmeldung …
zu
gewähren
sowie die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten
mbB, Darmstadt, als patentanwaltliche Vertreterin beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gebührenfreie Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2023 ist
DPMA eingegangene Beschwerde fristgerecht innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses eingelegt worden (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG).
Zwar findet sich auf dem am 25. April 2023 an das DPMA zurückgesandten
Empfangsbekenntnis des damaligen Antragstellervertreters ein Eingangsstempel
vom 25. April 2023, der wie folgt überschrieben wurde:
Wäre der angegriffene Beschluss dem Antragstellervertreter bereits am
handschriftlich eingefügten Datum „23.3.2023“ zugegangen, wäre die einmonatige
Beschwerdefrist am 23. April 2023 abgelaufen, so dass die am 28. April 2023
eingelegte Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden wäre (§ 73 Abs. 2 Satz
1 PatG).
Allerdings hat der Antragstellervertreter in der Beschwerdebegründung vom 27.
April 2023 erklärt, dass das Datum auf dem Empfangsbekenntnis falsch eingegeben
sei. Der Beschluss des DPMA vom 23. März 2023 sei am 29. März 2023
eingegangen, was nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der
Postlaufzeit plausibel erscheint. Die handschriftliche Korrektur in „23.3.2023“ konnte
hingegen nicht dem
tatsächlichen Eingang des Beschlusses beim
Antragstellervertreter entsprechen, da der Beschluss vom DPMA erst am 23. März
2023 mit der Post versandt worden ist und nicht am gleichen Tag zugehen konnte.
Damit ist die Beweiswirkung, die dem Empfangsbekenntnis grundsätzlich zukommt,
entkräftet (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 119 Rn. 18). Da es keine
Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angegriffene Beschluss vor dem 29. März 2023
zugestellt worden ist, ist die am 28. April 2023 beim DPMA eingegangene
Beschwerde somit zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Verfahren zur Erteilung des
Patents erhalten Anmelder gemäß §§ 130 ff. PatG auf Antrag unter entsprechender
Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO regelmäßig Verfahrenskostenhilfe, wenn sie
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des
Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und eine
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
a. Vorliegend besteht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des angemeldeten
Patents.
Bei
dem
Verfahren …
handelt
es
sich
um
eine
Nachanmeldung mit
innerer Priorität (§ 40 PatG) zum Aktenzeichen …
, zu dem Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde. Auch bei der vorliegenden
Anmeldung gilt, dass der technische Inhalt der gesamten Anmeldung einen
Überschuss gegenüber dem ermittelten Stand der Technik aufweist, für den eine
Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Schädliche Entgegenhaltungen
sind nach summarischer Prüfung weder aus den Akten zur Anmeldung noch aus
der Akte der Prioritätsanmeldung ersichtlich.
b. Auch in der Rechtsmittelinstanz sind für die Verfahrenskostenhilfe die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu der Zeit maßgeblich, in der über
die Verfahrenskostenhilfe entschieden wird (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl.,
2024, § 119 Rn. 17). Mit der zuletzt mit Schriftsatz vom 14. März 2025 eingereichten
und vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Februar 2025 sowie mit den weiteren
Unterlagen zu Einkünften und Ausgaben hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit
i.S.v. § 135 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 ZPO nachgewiesen. Er kann nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
für das
Erteilungsverfahren und die anfallenden Jahresgebühren für die Patentanmeldung
… nicht aufbringen.
Der Antragsteller bezieht
laut der mit dem aktuellen Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe vom 14. März 2025 eingereichten Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rente in Höhe von … EUR und …
EUR aus nichtselbständiger Arbeit, insgesamt also … EUR monatlich brutto. Als
Ausgaben sind … EUR für die Sterbekasse, rund … EUR für die KFZ-Versicherung,
… EUR für Miete und Nebenkosten, … EUR für Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Stadt Mannheim, insgesamt also rund … EUR zu berechnen. Vom
einzusetzenden Einkommen sind zudem die Werbekostenpauschale i.H.v. … EUR
(vgl. angefochtener Beschluss), der Freibetrag Anmelder i.H.v. … EUR und der
Freibetrag Erwerbstätige i.H.v. … EUR (vgl. Bekanntmachung zu § 115 der
Zivilprozessordnung [Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 – PKHB 2025],
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 429, 2024) abzuziehen. Aus der Differenz von
Einnahmen und Ausgaben ergibt sich somit ein einzusetzendes Einkommen von
rund … EUR.
Damit hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Erteilungsverfahren und die
anfallenden
Jahresgebühren
zur
Patentanmeldung
…
nicht
aufbringen kann.
3. Dem Anmelder ist auf seinen Antrag die Habermann Intellectual Property
Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Darmstadt, beizuordnen, da eine
Vertretung des Anmelders zur sachdienlichen Erledigung des Erteilungsverfahrens
erforderlich erscheint (§ 133 Satz 1 PatG). Soweit der Anmelder nicht die
Beiordnung
eines
einzelnen
Patentanwalts,
sondern
die
einer
Berufsausübungsgesellschaft iSd § 59b II BRAO – wozu auch die vorliegende
Partnerschaftsgesellschaft gehört (BGH 17.9.2008 - IV ZR 343/07, MDR 2009,
103 = NJW 2009, 440) – beantragt hat, ist dies zulässig (vgl. Schultzky in: Zöller,
ZPO, 35. Aufl., 2024, § 121 ZPO, Rn. 7 m.w.N.).
Krüger
Weitzel
Schenk
Ausfelder