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BPatG Beschluss vom 01.04.2025 – 12 W (pat) 38/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat38.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 38/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. April 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, des

Richters Dipl.-Ing. Univ. Ausfelder, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, und der

Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. März 2023 wird aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat38.23.0

2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren

betreffend

die

Patentanmeldung …

einschließlich

der

gemäß § 17 PatG im Erteilungsverfahren anfallenden Jahresgebühren

bewilligt.

3. Dem Antragsteller wird für das Erteilungsverfahren die Habermann

Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Darmstadt,

als Vertreterin beigeordnet.

Gründe§

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Anmeldung …

mit

Inanspruchnahme einer

inneren Priorität der Voranmeldung 10

2021 003 899.1 vom 28. Juli 2021. Im Rahmen der Anmeldung hat der Antragsteller

am 29. Mai 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf

Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Vorrichtung für einen Nassrasierer“

gestellt.

Für die Prioritätsanmeldung hatte der hiesige Beschwerdeführer ebenfalls

Verfahrenskostenhilfe beantragt und verschiedene Unterlagen zum Nachweis der

Bedürftigkeit vorgelegt. Mit Beschluss vom 24. September 2021 hatte die

Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts daraufhin

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren

fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt; Ratenzahlungen seien nicht zu leisten.

In der Begründung wurde ausgeführt, Verfahrenskostenhilfe könne gewährt

werden, da der technische Inhalt der gesamten Anmeldung einen Überschuss

gegenüber dem ermittelten Stand der Technik aufweise,

für den eine

Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheine. Mit einem weiteren Beschluss vom

22. Februar 2022 wurde Patentanwalt Sartorius als Vertreter beigeordnet.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2022, eingegangen beim DPMA am 31. Mai 2022, hat

der Antragsteller

für die

vorliegende Anmeldung … einen Antrag

auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Erteilungsverfahren sowie auf Beiordnung

eines Vertreters gestellt.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 hat die Patentabteilung 15 darauf hingewiesen,

dass unter Berücksichtigung der bisher eingereichten Unterlagen mit einer

Zurückweisung des Antrags auf VKH gerechnet werden müsse, weil zwar

Einnahmen, aber keine Ausgaben wie Miet- oder Versicherungskosten geltend

gemacht worden seien. Der Antragsteller hat auf den Bescheid keine weiteren

Unterlagen eingereicht.

Mit Beschluss vom 23. März 2023 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-

und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das

Erteilungsverfahren und auf Beiordnung eines Vertreters zurückgewiesen, weil

keine Bedürftigkeit gegeben sei (§§ 130 PatG i.V.m. 115 ZPO).

Das DPMA hat eine Abschrift des Beschlusses mit Schreiben vom 23. März 2023

auf dem Postweg an den Bevollmächtigten des Antragstellers versandt. Auf

Nachfrage des DPMA hat der Bevollmächtigte am 25. April 2023 ein

Empfangsbekenntnis zurückgesandt, auf dem der Eingangsstempel vom 25. April

2023 wie folgt überschrieben wurde:

Mit Schriftsatz vom 27. April 2023, eingegangen beim DPMA am 28. April 2023, hat

der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. März 2023 eingelegt.

Er weist darauf hin, dass der angefochtene Beschluss des DPMA am 29. März 2023

eingegangen sei. Auf dem Empfangsbekenntnis sei das Datum falsch eingegeben.

Zudem sei für die Prioritätsanmeldung 10 2021 003 899.1 Verfahrenskostenhilfe

gewährt worden. Die dort gemachten Angaben zu den Einkommensverhältnissen

gälten weiterhin. Es würden demnächst für die Nachanmeldung Nachweise für

weitere Ausgaben eingereicht, u.a. zahle der Antragsteller für seine neue Wohnung

die Miete teilweise selbst.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 20. Februar 2025 hat der Senat zum Nachweis der

Bedürftigkeit um die Übersendung von aktuellen Unterlagen gebeten. Daraufhin hat

die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB in

Darmstadt unter Vorlage einer Vollmacht des Anmelders erklärt, die Vertretung zu

übernehmen. Die Bevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 14. März 2025 zum

Nachweis der Bedürftigkeit neue Unterlagen, nämlich eine vom Antragsteller

unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(A bis K) vom 19. Februar 2025 sowie weitere Nachweise (Bescheid der Stadt

Mannheim vom 4. Januar 2025 über die Bewilligung von Wohngeld, einen

Rentenbescheid, den Mietvertrag sowie Kontoauszüge) eingereicht.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss

vom

23. März

2023

aufzuheben

und

ihm

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die anfallenden

Jahresgebühren

zur

Patentanmeldung …

zu

gewähren

sowie die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten

mbB, Darmstadt, als patentanwaltliche Vertreterin beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die gebührenfreie Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der

Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2023 ist

zulässig (§§ 73, 135 Abs. 3 PatG). Insbesondere ist die am 28. April 2023 beim

DPMA eingegangene Beschwerde fristgerecht innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses eingelegt worden (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG).

Zwar findet sich auf dem am 25. April 2023 an das DPMA zurückgesandten

Empfangsbekenntnis des damaligen Antragstellervertreters ein Eingangsstempel

vom 25. April 2023, der wie folgt überschrieben wurde:

Wäre der angegriffene Beschluss dem Antragstellervertreter bereits am

handschriftlich eingefügten Datum „23.3.2023“ zugegangen, wäre die einmonatige

Beschwerdefrist am 23. April 2023 abgelaufen, so dass die am 28. April 2023

eingelegte Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden wäre (§ 73 Abs. 2 Satz

1 PatG).

Allerdings hat der Antragstellervertreter in der Beschwerdebegründung vom 27.

April 2023 erklärt, dass das Datum auf dem Empfangsbekenntnis falsch eingegeben

sei. Der Beschluss des DPMA vom 23. März 2023 sei am 29. März 2023

eingegangen, was nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der

Postlaufzeit plausibel erscheint. Die handschriftliche Korrektur in „23.3.2023“ konnte

hingegen nicht dem

tatsächlichen Eingang des Beschlusses beim

Antragstellervertreter entsprechen, da der Beschluss vom DPMA erst am 23. März

2023 mit der Post versandt worden ist und nicht am gleichen Tag zugehen konnte.

Damit ist die Beweiswirkung, die dem Empfangsbekenntnis grundsätzlich zukommt,

entkräftet (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 119 Rn. 18). Da es keine

Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angegriffene Beschluss vor dem 29. März 2023

zugestellt worden ist, ist die am 28. April 2023 beim DPMA eingegangene

Beschwerde somit zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Verfahren zur Erteilung des

Patents erhalten Anmelder gemäß §§ 130 ff. PatG auf Antrag unter entsprechender

Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO regelmäßig Verfahrenskostenhilfe, wenn sie

nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des

Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und eine

hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

a. Vorliegend besteht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des angemeldeten

Patents.

Bei

dem

Verfahren …

handelt

es

sich

um

eine

Nachanmeldung mit

innerer Priorität (§ 40 PatG) zum Aktenzeichen …

, zu dem Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde. Auch bei der vorliegenden

Anmeldung gilt, dass der technische Inhalt der gesamten Anmeldung einen

Überschuss gegenüber dem ermittelten Stand der Technik aufweist, für den eine

Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Schädliche Entgegenhaltungen

sind nach summarischer Prüfung weder aus den Akten zur Anmeldung noch aus

der Akte der Prioritätsanmeldung ersichtlich.

b. Auch in der Rechtsmittelinstanz sind für die Verfahrenskostenhilfe die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu der Zeit maßgeblich, in der über

die Verfahrenskostenhilfe entschieden wird (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl.,

2024, § 119 Rn. 17). Mit der zuletzt mit Schriftsatz vom 14. März 2025 eingereichten

und vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Februar 2025 sowie mit den weiteren

Unterlagen zu Einkünften und Ausgaben hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit

i.S.v. § 135 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 ZPO nachgewiesen. Er kann nach seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

für das

Erteilungsverfahren und die anfallenden Jahresgebühren für die Patentanmeldung

… nicht aufbringen.

Der Antragsteller bezieht

laut der mit dem aktuellen Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe vom 14. März 2025 eingereichten Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rente in Höhe von … EUR und …

EUR aus nichtselbständiger Arbeit, insgesamt also … EUR monatlich brutto. Als

Ausgaben sind … EUR für die Sterbekasse, rund … EUR für die KFZ-Versicherung,

… EUR für Miete und Nebenkosten, … EUR für Zahlungsverpflichtungen

gegenüber der Stadt Mannheim, insgesamt also rund … EUR zu berechnen. Vom

einzusetzenden Einkommen sind zudem die Werbekostenpauschale i.H.v. … EUR

(vgl. angefochtener Beschluss), der Freibetrag Anmelder i.H.v. … EUR und der

Freibetrag Erwerbstätige i.H.v. … EUR (vgl. Bekanntmachung zu § 115 der

Zivilprozessordnung [Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 – PKHB 2025],

Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 429, 2024) abzuziehen. Aus der Differenz von

Einnahmen und Ausgaben ergibt sich somit ein einzusetzendes Einkommen von

rund … EUR.

Damit hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er nach seinen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Erteilungsverfahren und die

anfallenden

Jahresgebühren

zur

Patentanmeldung

nicht

aufbringen kann.

3. Dem Anmelder ist auf seinen Antrag die Habermann Intellectual Property

Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Darmstadt, beizuordnen, da eine

Vertretung des Anmelders zur sachdienlichen Erledigung des Erteilungsverfahrens

erforderlich erscheint (§ 133 Satz 1 PatG). Soweit der Anmelder nicht die

Beiordnung

eines

einzelnen

Patentanwalts,

sondern

die

einer

Berufsausübungsgesellschaft iSd § 59b II BRAO – wozu auch die vorliegende

Partnerschaftsgesellschaft gehört (BGH 17.9.2008 - IV ZR 343/07, MDR 2009,

103 = NJW 2009, 440) – beantragt hat, ist dies zulässig (vgl. Schultzky in: Zöller,

ZPO, 35. Aufl., 2024, § 121 ZPO, Rn. 7 m.w.N.).

Krüger

Weitzel

Schenk

Ausfelder