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BPatG Beschluss vom 02.04.2025 – 29 W (pat) 501/25

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020425B29Wpat501.25.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 501/25 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2024 204 193.5

(hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers)

hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber

sowie der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel

beschlossen:

Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers des

29. (Marken)Beschwerdesenats

des

Bundespatentgerichts

vom

5. März 2025 wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:020425B29Wpat501.25.0

Gründe§

I.

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Die Bezeichnung

ist am 30. Januar 2024 für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und

41 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluss vom

28. November 2024 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder mittels Übergabeeinschreiben

am 5. Dezember 2024 zugestellt worden.

Mit einem unmittelbar an das Bundespatentgericht adressierten, am 10. Dezember

2024 eingegangenen Schreiben hat der Anmelder gegen den Beschluss „Berufung“

eingelegt. Das Bundespatentgericht hat das Schreiben, das als Beschwerde

ausgelegt wurde, weil es keine Berufung gegen den DPMA-Beschluss gibt, an das

DPMA weitergeleitet; dort ist es am gleichen Tag, nämlich am 10. Dezember 2024,

eingegangen.

Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro hat der Anmelder nicht gezahlt. Mit

Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Rechtspfleger des 29. Senats des

Bundespatentgerichts den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei

dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 hat der Anmelder angeführt, er sei bislang nicht

darüber informiert worden, dass er eine Gebühr in Höhe von 200 EUR habe

bezahlen müssen. Eine entsprechende Mitteilung oder ein Hinweis darauf sei ihm

nicht vorgelegen, weshalb er sich dieser Verpflichtung nicht bewusst gewesen sei.

Ferner hat er um Mitteilung gebeten, auf welches Bankkonto die Gebühr nun

überwiesen werden solle und welcher Verwendungszweck angegeben werden

müsse, damit die Zahlung korrekt zugeordnet werden könne. Er sei verwundert,

dass die Beschwerde nun doch nicht eingeleitet werde, obwohl ihm mit

gerichtlichem Schreiben vom 15. Januar 2025 mitgeteilt wurde, dass dem

Bundespatentgericht am 11. Januar 2025 die Beschwerde vorgelegt worden sei. Es

werde um Klärung dieses Widerspruchs gebeten.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 hat der Rechtspfleger den Anmelder darüber

informiert, dass ein Eingangsschreiben wie das vom 15. Januar 2025 generell

jedem Anmelder von der zentralen Eingangsstelle des Gerichts lediglich als

Aktenzeichenmitteilung ohne Sachprüfung übersandt werde, es liege also kein

Fehler vor. In der Sache selbst hat er auf die im angegriffenen DPMA-Beschluss

vom 28. November 2024 auf Seite 7 und 8 des Beschlusses enthaltene

Rechtsbehelfsbelehrung Bezug genommen, in der u. a. auf die Notwendigkeit der

Zahlung einer Beschwerdegebühr hingewiesen wird. Bei der einmonatigen

Beschwerdefrist handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die nicht

verlängerbar sei. Eine nachträgliche Zahlung der Beschwerdegebühr außerhalb

dieser Frist sei daher nicht möglich.

Mit Beschluss vom 5. März 2025 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die

Beschwerde des Markenanmelders gegen den Beschluss des DPMA vom

28. November 2024 als nicht eingelegt gelte. Der Anmelder habe gegen den ihm

am 5. Dezember 2024 zugestellten Beschluss zwar innerhalb der Monatsfrist des

§ 66 Abs. 2 MarkenG und damit rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die

Beschwerdegebühr sei jedoch nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG

i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG geltenden Frist gezahlt worden. Der Beschluss vom

5. März 2025 ist dem Anmelder am 10. März 2025 zugestellt worden.

Mit am 10. März 2025 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schreiben, das

auf 22. Februar 2025 datiert, hat der Anmelder zum gerichtlichen Schreiben vom

13. Februar 2025 Stellung genommen und nochmals geltend gemacht, dass er im

Beschluss des DPMA nicht gesondert auf eine Zahlungsverpflichtung hingewiesen

worden sei. Eine „Rechtsbelehrung“ habe er nie erhalten, so dass der Hinweis auf

eine Seite 8 des Beschlusses nicht ausreiche. Er bitte daher um Prüfung, ob eine

fristgerechte Zahlung aufgrund der fehlenden oder unzureichenden Belehrung über

die Beschwerdegebühr nachträglich möglich erscheine. Hierzu hat er mit einem

neuen „Berufungsschreiben“ erneut Beschwerde eingelegt.

In einem weiteren am 24. März 2025 bei Gericht eingegangen Schreiben, das

ebenfalls auf 22. Februar 2025 datiert, hat der Anmelder das Gericht aufgefordert,

ihm nun - statt zahlreiche Briefe und Beschlüsse zuzusenden - konkret mitzuteilen,

welche weiteren Schritte er unternehmen müsse, also wie er seine Beschwerde

erneut einreichen könne und auf welches Konto die Gebühr zu zahlen sei. Er habe

bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm die Verpflichtung zur Zahlung einer

Gebühr nicht bekannt gewesen sei. Er könne es daher nicht nachvollziehen, warum

seine Beschwerde geschlossen worden sei, anstatt ihm eine Lösung aufzuzeigen.

Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat das letzte Schreiben des

Anmelders als Erinnerung gegen seinen Beschluss vom 5. März 2025 ausgelegt,

der Erinnerung durch Verfügung vom 24. März 2025 nicht abgeholfen und die Sache

dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom

5. März 2025 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers hat

in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das am 24. März 2025 eingegangene Schreiben des Anmelders ist als

Erinnerung, nämlich als den vom Rechtspflegergesetz (RPflG) vorgesehenen

statthaften Rechtsbehelf gegen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse

anzusehen. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG fristgerecht eingelegt worden

und auch ansonsten zulässig.

2.

Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg.

Im Beschluss vom 5. März 2025 hat der Rechtspfleger zutreffend festgestellt, dass

die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. November 2024 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die

Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR nicht innerhalb der einmonatigen

Beschwerdefrist eingezahlt worden ist. Diese endete (der 5. Januar 2025 war ein

Sonntag) mit Ablauf des 6. Januar 2025 gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG.

Bis zum Ablauf der Frist ist keine Beschwerdegebühr eingezahlt worden, was der

Anmelder auch nicht in Abrede stellt.

a.

Aus der – nachfolgend wiedergegebenen – Rechtsbehelfsbelehrung in dem

angefochtenen Beschluss des DPMA

ergibt sich eindeutig, dass bei Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Frist

von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses auf das Konto der Bundeskasse

Halle/DPMA (auf das der Anmelder im Übrigen auch die Anmeldegebühren

einbezahlt hatte) Gebühren zu entrichten sind, nämlich bei Einlegung einer

Erinnerung 150 Euro und bei Einlegung einer Beschwerde 200 EUR.

Weiter heißt es: „Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG)“.

Auf diese Rechtsbehelfsbelehrung und den Umstand, dass eine Verlängerung der

gesetzlichen Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht möglich ist, hat der

Rechtspfleger den Anmelder in seinem Schreiben vom 13. Februar 2025 auch

ausdrücklich und zutreffend hingewiesen.

b.

Die Rechtsbehelfsbelehrung war in dem angefochtenen DPMA-Beschluss in

Ziffer III. auf Seite 8 enthalten. Diese Seite hat der Anmelder – entgegen seiner

Ausführungen – auch erhalten. Dies ergibt sich allein schon aus dem

„Berufungsschreiben“ vom 7. Dezember 2024. Denn diesem hatte der Anmelder

selbst die Entscheidung des DPMA zusammen mit der Seite 8 beigefügt, auf der

sich u. a. die Rechtsbehelfsbelehrung befindet sowie die Angabe der Markenstelle

und der abschließende Hinweis, dass das Dokument elektronisch signiert wurde.

Hätte der Anmelder diese Seite nicht erhalten, hätte er sie dem Schreiben, mit dem

er einen Rechtsbehelf eingelegt hatte, nicht beifügen können.

Das Vorbringen des Anmelders, er habe nicht gewusst, dass er eine

Beschwerdegebühr hätte zahlen sollen, überzeugt daher nicht.

c.

Nach alledem gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG

i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

d.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

B.

Soweit in den Ausführungen des Anmelders, er bitte um Mitteilung wie er

seine Beschwerde erneut einreichen könne und auf welches Konto die Gebühr zu

zahlen sei, ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG gesehen werden

könnte, ist dieser jedenfalls unbegründet, da der Anmelder nicht ohne Verschulden

(s. o.) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt

wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

durch

eine

beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Zwickel