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BPatG Beschluss vom 02.04.2025 – 29 W (pat) 501/25
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020425B29Wpat501.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 501/25 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2024 204 193.5
(hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers)
hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber
sowie der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel
beschlossen:
Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers des
29. (Marken)Beschwerdesenats
des
Bundespatentgerichts
vom
5. März 2025 wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:020425B29Wpat501.25.0
Gründe§
I.
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Die Bezeichnung
ist am 30. Januar 2024 für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und
41 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
28. November 2024 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder mittels Übergabeeinschreiben
am 5. Dezember 2024 zugestellt worden.
Mit einem unmittelbar an das Bundespatentgericht adressierten, am 10. Dezember
2024 eingegangenen Schreiben hat der Anmelder gegen den Beschluss „Berufung“
eingelegt. Das Bundespatentgericht hat das Schreiben, das als Beschwerde
ausgelegt wurde, weil es keine Berufung gegen den DPMA-Beschluss gibt, an das
DPMA weitergeleitet; dort ist es am gleichen Tag, nämlich am 10. Dezember 2024,
eingegangen.
Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro hat der Anmelder nicht gezahlt. Mit
Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Rechtspfleger des 29. Senats des
Bundespatentgerichts den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei
dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 hat der Anmelder angeführt, er sei bislang nicht
darüber informiert worden, dass er eine Gebühr in Höhe von 200 EUR habe
bezahlen müssen. Eine entsprechende Mitteilung oder ein Hinweis darauf sei ihm
nicht vorgelegen, weshalb er sich dieser Verpflichtung nicht bewusst gewesen sei.
Ferner hat er um Mitteilung gebeten, auf welches Bankkonto die Gebühr nun
überwiesen werden solle und welcher Verwendungszweck angegeben werden
müsse, damit die Zahlung korrekt zugeordnet werden könne. Er sei verwundert,
dass die Beschwerde nun doch nicht eingeleitet werde, obwohl ihm mit
gerichtlichem Schreiben vom 15. Januar 2025 mitgeteilt wurde, dass dem
Bundespatentgericht am 11. Januar 2025 die Beschwerde vorgelegt worden sei. Es
werde um Klärung dieses Widerspruchs gebeten.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 hat der Rechtspfleger den Anmelder darüber
informiert, dass ein Eingangsschreiben wie das vom 15. Januar 2025 generell
jedem Anmelder von der zentralen Eingangsstelle des Gerichts lediglich als
Aktenzeichenmitteilung ohne Sachprüfung übersandt werde, es liege also kein
Fehler vor. In der Sache selbst hat er auf die im angegriffenen DPMA-Beschluss
vom 28. November 2024 auf Seite 7 und 8 des Beschlusses enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung Bezug genommen, in der u. a. auf die Notwendigkeit der
Zahlung einer Beschwerdegebühr hingewiesen wird. Bei der einmonatigen
Beschwerdefrist handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die nicht
verlängerbar sei. Eine nachträgliche Zahlung der Beschwerdegebühr außerhalb
dieser Frist sei daher nicht möglich.
Mit Beschluss vom 5. März 2025 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die
Beschwerde des Markenanmelders gegen den Beschluss des DPMA vom
28. November 2024 als nicht eingelegt gelte. Der Anmelder habe gegen den ihm
am 5. Dezember 2024 zugestellten Beschluss zwar innerhalb der Monatsfrist des
§ 66 Abs. 2 MarkenG und damit rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die
Beschwerdegebühr sei jedoch nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG
i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG geltenden Frist gezahlt worden. Der Beschluss vom
5. März 2025 ist dem Anmelder am 10. März 2025 zugestellt worden.
Mit am 10. März 2025 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schreiben, das
auf 22. Februar 2025 datiert, hat der Anmelder zum gerichtlichen Schreiben vom
13. Februar 2025 Stellung genommen und nochmals geltend gemacht, dass er im
Beschluss des DPMA nicht gesondert auf eine Zahlungsverpflichtung hingewiesen
worden sei. Eine „Rechtsbelehrung“ habe er nie erhalten, so dass der Hinweis auf
eine Seite 8 des Beschlusses nicht ausreiche. Er bitte daher um Prüfung, ob eine
fristgerechte Zahlung aufgrund der fehlenden oder unzureichenden Belehrung über
die Beschwerdegebühr nachträglich möglich erscheine. Hierzu hat er mit einem
neuen „Berufungsschreiben“ erneut Beschwerde eingelegt.
In einem weiteren am 24. März 2025 bei Gericht eingegangen Schreiben, das
ebenfalls auf 22. Februar 2025 datiert, hat der Anmelder das Gericht aufgefordert,
ihm nun - statt zahlreiche Briefe und Beschlüsse zuzusenden - konkret mitzuteilen,
welche weiteren Schritte er unternehmen müsse, also wie er seine Beschwerde
erneut einreichen könne und auf welches Konto die Gebühr zu zahlen sei. Er habe
bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm die Verpflichtung zur Zahlung einer
Gebühr nicht bekannt gewesen sei. Er könne es daher nicht nachvollziehen, warum
seine Beschwerde geschlossen worden sei, anstatt ihm eine Lösung aufzuzeigen.
Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat das letzte Schreiben des
Anmelders als Erinnerung gegen seinen Beschluss vom 5. März 2025 ausgelegt,
der Erinnerung durch Verfügung vom 24. März 2025 nicht abgeholfen und die Sache
dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom
5. März 2025 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers hat
in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das am 24. März 2025 eingegangene Schreiben des Anmelders ist als
Erinnerung, nämlich als den vom Rechtspflegergesetz (RPflG) vorgesehenen
statthaften Rechtsbehelf gegen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse
anzusehen. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG fristgerecht eingelegt worden
und auch ansonsten zulässig.
2.
Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg.
Im Beschluss vom 5. März 2025 hat der Rechtspfleger zutreffend festgestellt, dass
die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. November 2024 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die
Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR nicht innerhalb der einmonatigen
Beschwerdefrist eingezahlt worden ist. Diese endete (der 5. Januar 2025 war ein
Sonntag) mit Ablauf des 6. Januar 2025 gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG.
Bis zum Ablauf der Frist ist keine Beschwerdegebühr eingezahlt worden, was der
Anmelder auch nicht in Abrede stellt.
a.
Aus der – nachfolgend wiedergegebenen – Rechtsbehelfsbelehrung in dem
angefochtenen Beschluss des DPMA
ergibt sich eindeutig, dass bei Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Frist
von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses auf das Konto der Bundeskasse
Halle/DPMA (auf das der Anmelder im Übrigen auch die Anmeldegebühren
einbezahlt hatte) Gebühren zu entrichten sind, nämlich bei Einlegung einer
Erinnerung 150 Euro und bei Einlegung einer Beschwerde 200 EUR.
Weiter heißt es: „Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG)“.
Auf diese Rechtsbehelfsbelehrung und den Umstand, dass eine Verlängerung der
gesetzlichen Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht möglich ist, hat der
Rechtspfleger den Anmelder in seinem Schreiben vom 13. Februar 2025 auch
ausdrücklich und zutreffend hingewiesen.
b.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war in dem angefochtenen DPMA-Beschluss in
Ziffer III. auf Seite 8 enthalten. Diese Seite hat der Anmelder – entgegen seiner
Ausführungen – auch erhalten. Dies ergibt sich allein schon aus dem
„Berufungsschreiben“ vom 7. Dezember 2024. Denn diesem hatte der Anmelder
selbst die Entscheidung des DPMA zusammen mit der Seite 8 beigefügt, auf der
sich u. a. die Rechtsbehelfsbelehrung befindet sowie die Angabe der Markenstelle
und der abschließende Hinweis, dass das Dokument elektronisch signiert wurde.
Hätte der Anmelder diese Seite nicht erhalten, hätte er sie dem Schreiben, mit dem
er einen Rechtsbehelf eingelegt hatte, nicht beifügen können.
Das Vorbringen des Anmelders, er habe nicht gewusst, dass er eine
Beschwerdegebühr hätte zahlen sollen, überzeugt daher nicht.
c.
Nach alledem gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG
i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
d.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
B.
Soweit in den Ausführungen des Anmelders, er bitte um Mitteilung wie er
seine Beschwerde erneut einreichen könne und auf welches Konto die Gebühr zu
zahlen sei, ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG gesehen werden
könnte, ist dieser jedenfalls unbegründet, da der Anmelder nicht ohne Verschulden
(s. o.) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt
wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
durch
eine
beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Zwickel