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BPatG Beschluss vom 23.04.2025 – 9 W (pat) 105/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:230425B9Wpat105.19.0

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 105/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:230425B9Wpat105.19.0

betreffend das Patent 10 2011 013 040

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 23. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing.

Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 4. März 2011 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität

2010 - 059524 vom 16. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eingereichte Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 013 040.3

ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Zentrifugaler Mehrfachschaufel-Lüfter“

am 5. Oktober 2017 veröffentlicht worden.

Nach Prüfung des von der Einsprechenden am 25. Juni 2018 erhobenen

Einspruchs, der sich auf die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG

stützt, hat die Patentabteilung 15 des DPMA das Patent durch den am Ende der

mündlichen Anhörung vom 12. September 2019 verkündeten Beschluss in vollem

Umfang aufrechterhalten.

.

Gegen diesen, den Beteiligten laut jeweiligem Empfangsbekenntnis am 24. Oktober

2019 zugestellten Beschluss richtet sich die beim DPMA per Telefax am

20. November 2019 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden und

Beschwerdeführerin, die sie mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 begründet hat.

Nach ihrer Auffassung enthalte der erteilte Patentanspruch 1 – unter Verweis auf

den Einspruchsschriftsatz vom 22. Juni 2018 – weiterhin keine eindeutige,

nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln, denn der Fachmann könne zum

einen nicht erkennen, wie ein zwischen dem seitlichen Kragen und dem

Hauptkragen des Mehrfachschaufellüfters sich vergrößernder „Krümmungsradius“

einer „Oberfläche negativen Drucks“ zu bemessen sei, „um ein Aufgabengebiet des

Abblätterns zu erreichen.“ Zum anderen definiere der erteilte Patentanspruch 1

sogenannte Referenzmerkmale ohne sie weiter zu spezifizieren, sodass in keiner

Weise dargestellt werde, welche Rolle diesen Merkmalen bei der Verwirklichung

des beanspruchten Gegenstands zukomme.

Unbenommen davon, sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ferner

durch jede der Offenbarungen nach den Druckschriften

D1

D5

D7

US 6 769 876 B2,

JP 2000 - 009 083 A und

US 2009 / 0 162 198 A1

neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest beruhe er aber für den vom Inhalt

der Druckschrift

D2

US 6 945 753 B2

ausgehenden Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Übrigen lägen die Ausgestaltungen nach den abhängigen Ansprüchen 2 bis 6 –

als rein handwerkliche Maßnahmen – in nahliegender Weise im Griffbereich des

Fachmanns.

Die im Einspruchsschriftsatz darüber hinaus genannten, aus dem Streitpatent selbst

oder aus dem Prüfungsverfahren bereits bekannten Entgegenhaltungen

D3

D4

D6

US 2007 / 0 274 833 A1,

US 2009 / 0 047 133 A1 und

JP 2006 - 125 229 A

hat die Beschwerdeführerin in ihrer der Beschwerdebegründung zugrundliegenden

Argumentation nicht aufgegriffen.

Die Beschwerdegegnerinnen und Patentinhaberinnen sind dem Vorbringen der

Einsprechenden mit Schriftsatz vom 18. März 2025 entgegengetreten und

verteidigen ihr Patent weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden

Hilfsanträgen I bis V auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine

beschränkte Aufrechterhaltung.

Hierauf hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2025 repliziert und ihre Auffassung

bekräftigt, nach der es dem Mehrfachschaufellüfter des erteilten Patentanspruchs 1

nicht nur an einer hinreichenden Offenbarung für seine Ausführbarkeit, sondern

auch an der erforderlichen Patentfähigkeit mangele. Dies gelte im Übrigen auch für

die Gegenstände nach den Hauptansprüchen in den hilfsweise verteidigten

Fassungen, deren zusätzlich aufgenommene Merkmale mit Blick auf die

Hilfsanträge II bis V zudem unklar formuliert seien.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte in der mündlichen Verhandlung

am 23. April 2025 den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 12. September 2019 aufzuheben und das Patent

10 2011 013 040 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerinnen und Patentinhaberinnen stellten den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

Hilfsweise beantragten sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit

folgenden Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge:

− Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I,

− Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag II,

− Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag III,

− Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IV,

− Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag V,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2025 sowie der

− Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 5 bis 15 wie ursprünglich mit den

Anmeldeunterlagen

am

4. März

2011

eingereicht

und

Beschreibungsseite 4 vom 12. November 2018, eingereicht mit

Schriftsatz vom 18. März 2025,

− Zeichnungen 1 bis 8C wie Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1. Zentrifugaler Mehrfachschaufel- Lüfter zum Einsaugen von Luft von

einer Endseite des Lüfters in einer axialen Richtung des Lüfters und

zum Ausblasen der Luft radial nach außen von dem Lüfter, wobei der

Lüfter aufweist:

eine drehbare Welle (11);

eine Mehrzahl von Schaufeln (21), welche um die drehbare Welle (11)

herum angeordnet sind, wobei:

jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) aufweist:

eine zugehörige Oberfläche (215) positiven Drucks, welche an einer

Vorderseite davon in einer Drehrichtung (R) der drehbaren Welle (11)

angeordnet ist;

eine zugehörige Oberfläche (216) negativen Drucks, welche an einer

Rückseite davon in einer Drehrichtung (R) angeordnet ist; und

eine zugehörige Vorderkante (213), welche an einer Vorderseite davon

in einer radial nach innen gehenden Richtung angeordnet ist; und

die Vorderkante (213) einen Eckteil (217) auf einer Seite einer

Oberfläche (215) von positivem Druck davon und einen Eckteil (218)

auf einer Seite einer Oberfläche (216) von negativem Druck davon

umfasst;

einen seitlichen Kragen (22), welcher jeweilige Endabschnitte (211) von

der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der einen Endseite zusammen

verbindet; und

einen Hauptkragen (23), der mit der drehbaren Welle (11) verbunden

ist und welcher jeweilige Endabschnitte (212) der Mehrzahl von

Schaufeln (21) auf der anderen Endseite von dem Lüfter in der axialen

Richtung miteinander verbindet, wobei:

die Vorderkante (213) eine Form aufweist, welche radial nach außen in

einer Richtung von dem Hauptkragen (23) in Richtung zu dem seitlichen

Kragen (22) schräg ist; und

wobei es vorgesehen ist, dass:

ein Querschnitt, entlang welchem ein Bereich auf der Seite des

seitlichen Kragens (22) von jeder der Mehrzahl der Schaufeln (21) in

einer Richtung senkrecht zu der drehbaren Welle (11) geschnitten ist,

ein Referenzquerschnitt ist;

eine Krümmung, welche auftritt, wenn die Oberfläche (215) positiven

Drucks entlang dem Referenzquerschnitt geschnitten wird, eine

Referenzkrümmung (L1) der Oberfläche positiven Drucks ist; und

der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks,

welcher auf dem Referenzquerschnitt liegt, ein Referenzeckteil (C1) auf

der Seite der Oberfläche positiven Drucks ist,

der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks,

wenn von der axialen Richtung betrachtet, auf einer Tangentiallinie der

Referenzkurve (L1) der Oberfläche positiven Drucks an dem

Referenzeckteil (C1) der Seite der Oberfläche positiven Drucks

angeordnet ist, und

ein Krümmungsradius der Oberfläche (216) negativen Drucks, wenn

von der axialen Richtung betrachtet, größer wird in einer Richtung von

dem seitlichen Kragen (22) in Richtung zu dem Hauptkragen (23).

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis

6 an.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis V,

der jeweils geltenden abhängigen Ansprüche und der Beschreibung sowie zu

weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist wirksam sowie frist- und

formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs.

Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

zutreffend festgestellt, ist der auf die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

i. V. m. §§ 3 und 4 PatG, fehlende Patentfähigkeit sowie nach § 21 Abs. 1 Nr. 2

PatG, unzureichend deutliche bzw. unvollständige Offenbarung

für eine

Ausführbarkeit gestützte Einspruch – auch im Übrigen – gleichfalls zulässig; dies

wurde von den Patentinhaberinnen nicht in Zweifel gezogen.

Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts keinen Mangel.

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden jedoch keinen Erfolg,

denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich nach den

Feststellungen des Senats als ausführbar und auch als patentfähig.

3.

Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift

DE 10 2011 0013 040 B4, auf die – falls nicht anders angegeben – im Folgenden

Bezug genommen wird, einen sogenannten zentrifugalen Mehrfachschaufel-Lüfter

mit einer Mehrzahl an Schaufeln, die um eine drehbare Welle herum angeordnet

sind und welcher in geeigneter Art und Weise für ein Gebläse in einem

Luftklimatisierungssystem

für

ein

Fahrzeug

verwendet wird. Die

Luftströmungsrichtung wechsele dabei am Eintritt ausgehend von einer Ausrichtung

parallel zur Rotationsachsenrichtung der das Lüfterrad antreibenden Welle zu einer

radialen Ausblasrichtung (vgl. Absatz [0010]).

Herkömmliche Mehrfachschaufel-Lüfter dieser Art seien in den Druckschriften D5

und D6 beschrieben, die jeweils zumindest eine Schaufel mit einer verjüngten

Vorderkante aufwiesen. Der Ausdruck „die Vorderkante der Schaufel ist verjüngt“

bzw. „ein Lüfter vom verjüngten Typ“ bedeute, dass ein innerer Durchmesser des

seitlichen Kragens des Lüfters auf seiner Saugseite größer sei als der eines der

Saugseite gegenüberliegenden Hauptkragens. Nach diesen Lehren könne ein

Einströmwiderstand bzw. Turbulenzen und auch die Geräuschentwicklung reduziert

werden, wenn der innere Durchmesser in einen Bereich einer Seite des seitlichen

Kragens erweitert sei, welcher als ein Einströmabschnitt diene, wohingegen auf der

Seite des Hauptkragens durch das Vorsehen einer üblichen,

„langen

Schaufelsehne“ – „blade chord“ – die Effizienz des Gebläses gesteigert werden

könne. Jedoch stelle sich bei diesen bekannten Lüftern auf der Seite des seitlichen

Kragens ein „Abblättern“ an der Schaufelvorderkante ein, mit der eine

Leistungsabnahme einhergehe (vgl. Absätze [0002] bis [0006]).

Bei der in den Figuren 8A bis 8C dargestellten, bereits bekannten Bauform eines

zentrifugalen Mehrfachschaufel-

Lüfters

sei

eine

Änderung

der

Luftströmungsrichtung auf der Seite des Hauptkragens vergleichsweise graduell

bzw. allmählich, wohingegen die Änderung der Luftströmungsrichtung auf der Seite

des seitlichen Kragens schneller vonstattengehe.

Infolgedessen sei die

Einströmgeschwindigkeit auf der Seite des seitlichen Kragens gegenüber der auf

der Seite des Hauptkragens reduziert. Die Umfangsgeschwindigkeit an einer

Schaufelvorderkante sei hingegen auf der Seite des seitlichen Kragens, welcher

einen größeren inneren Durchmesser aufweise, höher als auf der Seite des

Hauptkragens mit einem geringeren inneren Durchmesser. Um das angesprochene

„Abblättern“ an der Schaufelvorderkante zu begrenzen, sei es somit – gegenüber

diesem Vergleichsbeispiel – wünschenswert, dass der Einlasswinkel von der Seite

des Hauptkragens in Richtung zur Seite des seitlichen Kragens zum Zwecke der

Angleichung reduziert werde, um einer Reduzierung der „Leistungsfähigkeit“

entgegenzuwirken (vgl. Absätze [0010] u. [0011]).

Gemäß Absatz [0016] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, das

„Abblättern“ an einer Schaufelvorderkante bei einem Lüfter vom „verjüngten Typ“ zu

unterbinden bzw. zu begrenzen.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Diplom-Ingenieur (Hochschule) oder Bachelor of Engineering der

Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in

der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen für den Einsatz

in der Lüftungs- und Klimatechnik verfügt.

5.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts ist nachstehend der Hauptanspruch in der aufrechterhaltenen Fassung

aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme

in einer

Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M1

Zentrifugaler Mehrfachschaufel- Lüfter zum Einsaugen von Luft von einer

Endseite des Lüfters in einer axialen Richtung des Lüfters und zum

Ausblasen der Luft radial nach außen von dem Lüfter, wobei der Lüfter

M1.1

M1.2

aufweist:

eine drehbare Welle (11);

eine Mehrzahl von Schaufeln (21), welche um die drehbare Welle (11)

herum angeordnet sind,

M1.2.1

wobei jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) eine zugehörige

Oberfläche (215) positiven Drucks aufweist, welche an einer

Vorderseite davon in einer Drehrichtung (R) der drehbaren Welle

(11) angeordnet ist;

M1.2.2

wobei jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) eine zugehörige

Oberfläche (216) negativen Drucks aufweist, welche an einer

Rückseite davon in einer Drehrichtung (R) angeordnet ist; und

M1.2.3

eine zugehörige Vorderkante (213), welche an einer Vorderseite

davon in einer radial nach innen gehenden Richtung angeordnet

ist; und

M1.2.3.1

die Vorderkante (213) einen Eckteil (217) auf einer Seite

einer Oberfläche (215) von positivem Druck davon umfasst

und

M1.2.3.2

die Vorderkante (213) einen Eckteil (218) auf einer Seite

einer Oberfläche (216) von negativem Druck davon umfasst;

M1.2.4

einen seitlichen Kragen (22), welcher jeweilige Endabschnitte

(211) von der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der einen Endseite

zusammen verbindet; und

M1.2.5

einen Hauptkragen (23), der mit der drehbaren Welle (11)

verbunden ist und welcher jeweilige Endabschnitte (212) der

Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der anderen Endseite von dem

Lüfter in der axialen Richtung miteinander verbindet,

M1.2.3.3

wobei die Vorderkante (213) eine Form aufweist, welche

radial nach außen in einer Richtung von dem Hauptkragen

(23) in Richtung zu dem seitlichen Kragen (22) schräg ist;

und

M1.2.6

wobei es vorgesehen ist, dass ein Querschnitt, entlang welchem

ein Bereich auf der Seite des seitlichen Kragens (22) von jeder der

Mehrzahl der Schaufeln (21) in einer Richtung senkrecht zu der

drehbaren Welle (11) geschnitten ist, ein Referenzquerschnitt ist;

M1.2.6.1

wobei es vorgesehen ist, dass eine Krümmung, welche

auftritt, wenn die Oberfläche (215) positiven Drucks entlang

dem Referenzquerschnitt

geschnitten wird,

eine

Referenzkrümmung (L1) der Oberfläche positiven Drucks ist;

und

M1.2.6.2

der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven

Drucks, welcher auf dem Referenzquerschnitt liegt, ein

Referenzeckteil (C1) auf der Seite der Oberfläche positiven

Drucks ist,

M1.2.3.1.1

der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215)

positiven Drucks, wenn von der axialen Richtung

betrachtet, auf einer Tangentiallinie der Referenzkurve

(L1) der Oberfläche positiven Drucks an dem

Referenzeckteil (C1) der Seite der Oberfläche positiven

Drucks angeordnet ist, und

M1.2.2.1

ein Krümmungsradius der Oberfläche (216) negativen

Drucks, wenn von der axialen Richtung betrachtet, größer

wird in einer Richtung von dem seitlichen Kragen (22) in

Richtung zu dem Hauptkragen (23).

Figur 3 der Patentschrift

5.1 Mit den Merkmalen M1, M1.1 und M1.2 hat der Patentanspruch 1 einen in

der Patentschrift so bezeichneten „zentrifugalen“ Mehrfachschaufel-Lüfter zum

Gegenstand mit einer drehbaren Welle, um die eine Mehrzahl von Schaufeln

angeordnet sind. Der Begriff „zentrifugal“ lässt den Fachmann bereits auf ein

Radialgebläse schließen, das Luft oder andere gasförmige Medien in axialer

Richtung ansaugt und radial nach außen wieder ausstößt (vgl. auch Absätze [0010],

[0017] u. [0034]). Als „axiale Richtung“ gibt das Streitpatent im Lichte des Absatzes

[0031] die Ausrichtung der Lüfterdrehachse vor, die durch die räumliche Lage der

drehbaren Welle des Lüfters entsprechend dem Merkmal M1.1 vorbestimmt ist.

Auf einer axialen Endseite des Lüfters stehen die Mehrzahl von Schaufeln mit ihren

jeweiligen Endabschnitten entsprechend dem Merkmal M1.2.4 mit einem seitlichen

Kragen und mit ihren jeweiligen Endabschnitten auf der gegenüberliegenden,

axialen Endseite des Lüfters entsprechend dem Merkmal M1.2.5 mit einem

sogenannten Hauptkragen in Verbindung, der zudem – wohl drehfest – mit der

drehbaren Welle des Lüfters nach dem Merkmal M1.1 gekoppelt ist. Über die

bauliche Gestaltung des seitlichen Kragens und des Hauptkragens schweigt der

Patentanspruch 1.

Die Merkmale M1.2.1 und M1.2.2 setzen einen bewegten Rotationszustand des

Mehrfachschaufel-Lüfters um die drehbare Welle voraus, denn nur dann kann sich

in den zwischen den Schaufeln gebildeten Strömungskanälen eine Strömung

einstellen, welche zu den dort angesprochenen Druckverhältnissen führt. Die

Gestaltung

des Antriebs

der

drehbaren Welle

bleibt

dabei

dem

Gestaltungsspielraum des Fachmanns überlassen.

Auf der – in Drehrichtung gesehen – Vorderseite jeder Schaufel soll dabei

entsprechend dem Merkmal M1.2.1 Überdruck und auf ihrer Rückseite nach dem

Merkmal M1.2.2 Unterdruck herrschen, ohne aber eine

spezifische

Schaufelprofilierung zu implizieren, auf die erst in den Merkmalen M1.2.6.1 und

M1.2.2.1 abgestellt wird.

Die Merkmalsgruppe M1.2.3.X definiert für jede der Mehrzahl an Schaufeln zudem

eine so bezeichnete „Vorderkante“, welche an ihrer – „in einer radial nach innen

gehenden“ Richtung gesehen – Vorderseite angeordnet ist. Mit anderen Worten

verortet das Merkmal M1.2.3 die „Vorderkante“ einer Schaufel an der Einströmseite

der zwischen den einzelnen Schaufeln gebildeten Strömungskanäle, die dabei über

zwei sogenannte „Eckteile“ verfügt, eines nach dem Merkmal M1.2.3.1 zu der mit

Überdruck beaufschlagten Oberfläche und eines gemäß dem Merkmal M1.2.3.2 zu

der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche hin. Die Ausbildung dieser „Eckteile“

bedingt eine zumindest nicht vernachlässigbare – erst im Unteranspruch 2

erläuterte – Schaufeldicke mit der Implikation, dass dem Begriff „Vorderkante“ die

Bedeutung als Stirnfläche einer Lüfterschaufel zukommt. Der Begriff „Eckteil“

schließt dabei mit Blick auf Absatz [0040] auch Ausführungen „in einer leicht runden

Form aus Gründen der Herstellung“ nicht aus. In derartigen Fällen ergibt sich ein

virtuelles „Eckteil“ auf Grundlage der Schaufelgeometrie unter Ausblendung der

abgerundeten Form.

Mithin zeichnen sich die in den Merkmalen M1.2.3.1 und M1.2.3.2 angesprochenen

„Eckteile“ durch jeweils eine Kantenlinie aus, an der die beiden, mit Über- bzw.

Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberflächen an die Stirnfläche bzw.

„Vorderkante“ angrenzen. Das Merkmal M1.2.3.3, wonach „die Vorderkante einer

Schaufel eine Form aufweist, welche radial nach außen in einer Richtung von dem

Hauptkragen in Richtung zu dem seitlichen Kragen schräg ist“, weist ferner auf

einen ausgehend vom Hauptkragen zum seitlichen Kragen ansteigenden Verlauf

der Vorderkante hin, wie sie für den im Streitpatent angesprochenen „Lüfter vom

verjüngten Typ“ prägend ist.

Die Merkmalsgruppe M1.2.6.X legt ferner einen einzelnen Referenzquerschnitt für

jede der Mehrzahl an Schaufeln in einer senkrecht zu der drehbaren Welle bzw. zur

axialen Richtung sich erstreckenden Ebene fest, der nach Absatz [0037] als

„Referenz“ dienen soll, „wenn die Form der Schaufel 21 konstruiert wird.“

Entsprechend dem Merkmal M1.2.6 ist der Referenzquerschnitt auf der Seite des

seitlichen Kragens“, d.h. im Lichte der Figur 1 i.V.m. Absatz [0037] zumindest

benachbart zum seitlichen Kragen verortet. Die Kontur eines solchen

Referenzquerschnitts verfügt nach dem Merkmal M1.2.6.1 an ihrer mit Überdruck

beaufschlagten Schaufeloberfläche über eine Krümmung, die als sogenannte

„Referenzkrümmung der Oberfläche positiven Drucks“ bezeichnet wird. Des

Weiteren umfasst die Kontur des Referenzquerschnitts gemäß dem Merkmal

M1.2.6.2 einen als „Referenzeckteil“ bezeichneten Eckpunkt, der sich als

Schnittpunkt der im Merkmal M1.2.3.1 als „Eckteil“ bezeichneten Kantenlinie mit der

Konturlinie auf der Seite der Oberfläche positiven Drucks im Referenzquerschnitt

entsprechend dem Merkmal M1.2.6 ergibt.

Nach dem den Verlauf dieser Kantenlinie konkretisierenden Merkmal M1.2.3.1.1 ist

das „Eckteil“ zwischen der Stirnfläche der Vorderkante und der mit Überdruck

beaufschlagten Schaufeloberfläche – in axialer Projektion – auf einer Tangentiallinie

der im Merkmal M1.2.6.1 festgelegten Referenzkurve bzw. Referenzkrümmung

durch das im Merkmal M1.2.6.2 definierte Referenzeckteil bzw. den dort definierten

Eckpunkt angeordnet. Sinngemäß liegen die Eckpunkte bzw. die Kantenlinie am

Übergang von der Stirnfläche zur mit Überdruck beaufschlagten Oberfläche einer

Schaufel folglich in einer zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen,

parallel zur Lüfterdrehachse aufgespannten Ebene, in der die Tangente an die

Referenzkurve durch den im Merkmal M1.2.6.2 erläuterten Eckpunkt des

benachbart zum seitlichen Kragen verorteten Referenzquerschnitts aufgenommen

ist. Mit einer derartig definierten Ausführung der Vorderkante soll eine Angleichung

der Einlasswinkel zwischen der Seite des Hauptkragens und dem seitlichen Kragen

einhergehen, um einem unerwünschten „Abblättern“ an der Schaufelvorderkante

entgegenzuwirken (vgl. Absätze [0011] u. [0054]).

Das noch verbleibende Merkmal M1.2.2.1 schreibt für jede der Mehrzahl an

Lüfterschaufeln, – „wenn von der axialen Richtung betrachtet“ – ausgehend von

dem seitlichen Kragen bis zu dem Hauptkragen einen sich vergrößernden

Krümmungsradius der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche vor.

Dieser Ausgestaltung unterstellt das Streitpatent nach Absatz [0061] den Erfolg

einer weiteren Begrenzung des „Abblätterns“ an der Schaufelvorderkante.

Für die Betrachtung eines sich vergrößernden Krümmungsradius wählt der

Fachmann dabei für jeden sich in einer Ebene senkrecht zur drehbaren Welle bzw.

axialen Richtung

erstreckenden Schaufelquerschnitt

einen

beliebigen

Krümmungsradius aus einer Schar unterschiedlicher Krümmungsradien aus, der

zur Ausformung der Außenkontur der mit Unterdruck beaufschlagten

Schaufeloberfläche beiträgt, denn Angaben zur Positionierung des zu

betrachtenden Krümmungsradius

entlang

der

besagten Außenkontur,

beispielsweise die Lage des Mittelpunkts des zu betrachtenden Krümmungsradius,

haben – wie die Einsprechende zurecht

festgestellt hat –

im erteilten

Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

Nach dem Streitpatent zeichnet sich die Vergrößerung eines Krümmungsradius –

„wenn von der axialen Richtung betrachtet“ – zwischen dem seitlichen Kragen und

dem Hauptkragen nämlich

lediglich dadurch aus, dass die einzelnen zu

analysierenden, senkrecht zur Lüfterdrehachse ausgerichteten Querschnitte einer

Lüfterschaufel zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen sich nicht

„überlappen“ bzw. nicht deckungsgleich sind (vgl. Figur 3 i.V.m. Absatz [0044] –

„Auf der anderen Seite überlappt die Oberfläche 216 negativen Drucks der Schaufel

21 nicht mit der gleichen Krümmung, wenn sie von der axialen Richtung so wie in

der Fig. 3 betrachtet wird. Von der Seite des seitlichen Kragens 22 in Richtung zu

der Seite des Hauptkragens 23 wird ein Krümmungsradius der Oberfläche 216

negativen Drucks größer gemacht.“).

Insoweit genügt es für die Erfüllung des Merkmals M1.2.2.1 bereits, wenn sich die

Außenkonturen der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche in den zu

betrachtenden Querschnittsebenen senkrecht zur Lüfterdrehachse jeweils bedingt

durch die Vergrößerung des Krümmungsradius derart verändern, dass die

Außenkontur eines näher am Hauptkragen verorteten Schaufelquerschnitts mit

derjenigen eines näher am seitlichen Kragen positionierten Schaufelquerschnitts

nicht deckungsgleich ist.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist auch so

deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist demnach gegeben, wenn

der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten

in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung

der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder

Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird

(vgl. BGH, GRUR 2022, 813 Rn. 64, 69 ff - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren; GRUR 2015, 472, Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Die im

Patent enthaltenen Angaben müssen dem fachmännischen Leser so viel an

technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem

Fachkönnen befähigt ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Dabei reicht es aus,

wenn dem Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird.

Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen

Angaben enthalten (vgl. BGH, GRUR 2011, 707, Rn. 20 – Dentalgerätesatz).

Diese Bedingungen sind bezüglich des erteilten Patentanspruchs 1 entgegen der

Auffassung der Einsprechenden erfüllt.

Wie zur Auslegung des Patentanspruchs bereits festgestellt, erfordert die Maßgabe

des Merkmals M1.2.2.1 in den zu betrachtenden Querschnittsebenen senkrecht zur

Lüfterdrehachse lediglich einen einzelnen, ausgehend von dem seitlichen Kragen

zum Hauptkragen hin sich vergrößernden Krümmungsradius der Außenkontur der

mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche. An welcher Stelle und in welchem Maße

sich die Krümmung der besagten Querschnittskontur zwischen seitlichem Kragen

und Hauptkragen ändert, ist, wie von der Einsprechenden zutreffend festgestellt,

nicht Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Dies ist auch nicht erforderlich,

es reicht vielmehr, dass die Gesamtoffenbarung des Patents zumindest einen

praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (vgl. BGH,

a.a.O. – Stabilisierung der Wasserqualität; BGH GRUR, 2013, 272 – Neutrale

Vorläuferzellen). Vorliegend ist im Absatz [0044] i.V.m. der Figur 3 der SPS in für

den Fachmann nachvollziehbarer Weise eine Möglichkeit dokumentiert, um eine

Vergrößerung eines Krümmungsradius bzw. Verminderung der Krümmung der

senkrecht zur Lüfterdrehachse ausgerichteten Querschnittkonturen der mit

Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche zwischen dem seitlichen Kragen

und dem Hauptkragen vorzunehmen.

Dabei bietet sich – gegensätzlich zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten

Sichtweise der Einsprechenden –

im Besonderen die Figur 3 als

Offenbarungsquelle für das Nacharbeiten der Ausgestaltung nach dem Merkmal

M1.2.2.1 an, die eine Querschnittansicht entlang einer Linie III-III in der Figur 1 mit

einer axialen Blickrichtung hin zum Hauptkragen zeigt. Der benachbart zum

seitlichen Kragen verortete Profilschnitt III-III ist in der Figur 3 nach den

fachnotorischen Regeln für technische Zeichnungen als schraffierte Fläche

dargestellt, deren Außenkontur auf der mit Unterdruck beaufschlagten Seite der

Schaufeloberfläche von einer Außenkontur eines in Blickrichtung nachfolgenden –

also näher am Hauptkragen – positionierten Schaufelprofils eingefasst ist. Die

Vergrößerung des Krümmungsradius zwischen den einzelnen zu betrachtenden

Querschnittsebenen manifestiert sich

folglich

in nicht deckungsgleichen

Außenkonturen des in der Schnittebene III-III und des am Hauptkragen verorteten

Schaufelquerschnitts.

Insoweit wird der Fachmann bereits durch den Wortlaut des Merkmals M1.2.2.1,

jedenfalls jedoch in der Zusammenschau mit dem in den zueinander konsistenten

Figuren 1 und 3 der Streitpatentschrift offenbarten technischen Sachverhalt in die

Lage versetzt, die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 erfolgreich

nachzuarbeiten.

Dem steht auch das Merkmal M1.2.3.1.1 nicht entgegen, in dem eine bauliche

Ausführung und Positionierung des Eckteils bzw. der Kantenlinie zwischen der

Stirnfläche und der mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche dahingehend

vorgeschrieben ist, dass diese(r) in axialer Projektion als Tangentiallinie der

Referenzkurve

eines

benachbart

zum

seitlichen Kragen

verorteten

Referenzquerschnitts der mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche durch

den Eckpunkt bzw. das Referenzeckteil des Referenzquerschnitts wahrgenommen

wird.

Die Festlegung eines Referenzquerschnitts einer Lüfterschaufel einschließlich

Referenzkurve und Referenzeckteil entsprechend dem Merkmalskomplex M1.2.6.X

ist dabei in den Figuren 1 und 3 sowie den Absätzen [0037], [0042] bis [0046] der

SPS für eine Ausführbarkeit hinreichend offenbart.

Sofern die Einsprechende hierzu eine abweichende Auffassung vertritt, beruht dies

auf einer von den Darlegungen im Abschnitt 5.1 abweichenden Auslegung

insbesondere des Merkmals M1.2.3.1.1, die nicht durchgreift.

7.

Der

unbestritten

zulässige

als

auch

gewerblich

anwendbare

Mehrfachschaufellüfter gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, er ergibt sich aus diesem

für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.

7.1 Zur Neuheit

a) Druckschrift D1

Figuren 4A und 4B der Druckschrift D1

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 ein Lüfterrad „centrifugal ventilator fan

71“ für ein Radialgebläse, das aus einer Mehrzahl an um eine Achse „axis of rotation

70“ drehbare Welle positionierten Schaufeln „blades 72“ sowie einem mit der

drehbaren Welle in Verbindung stehenden Hauptkragen „retainer plate 73“ und

einem seitlichen Kragen „shroud 74“ gebildet wird. Die in Drehrichtung vorwärts

gekrümmten Schaufeln 72 sind zwischen dem Hauptkragen 73 und dem seitlichen

Kragen 74 positioniert, sodass ein Endabschnitt jeder Schaufel 72 mit dem

Hauptkragen 73 und der gegenüberliegende Endabschnitt mit dem seitlichen

Kragen 74 verbunden ist. Durch Rotation des Lüfterrads stellt sich in den zwischen

den profilierten Schaufeln 72 gebildeten Strömungskanälen ein Luftstrom ein mit

der

Implikation, dass die konkav geformte,

in Drehrichtung zeigende

Schaufeloberfläche mit Überdruck beaufschlagt wird, während an der

entgegengesetzt dazu ausgerichteten, konvex geformten Schaufeloberfläche

Unterdruck herrscht. Die der Luftströmung zugewandte Vorderkante „inner edge“

einer der Mehrzahl an Lüfterschaufeln 72 weist dabei am seitlichen Kragen 74 einen

größeren, radialen Innendurchmesser auf als am Hauptkragen 73. Obgleich die

Vorderkante der Lüfterschaufel 72 im Querschnitt senkrecht zur Lüfterdrehachse

eine abgerundete Form zeigt, identifiziert der Fachmann sinnfällig jeweils ein am

Übergang zu der mit Über- bzw. Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche

positioniertes – zumindest virtuelles – Eckteil, wie es auch das Streitpatent im

Absatz [0040] für einen solchen Sachverhalt vorschlägt (vgl. D1: Figuren 3, 4A, 4B,

Spalte 4, Zeilen 25 bis 52).

Dementsprechend erfüllt die Lehre der Druckschrift D1 die baulichen Maßgaben der

Merkmale M1, M1.1, M1.2, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.3.1, M1.2.3.2, M1.2.3.3,

M1.2.4 und M1.2.5.

Ebenso qualifiziert sich der senkrecht zur drehbaren Welle in Figur 4A gezeigte

Schaufelquerschnitt benachbart zum seitlichen Kragen des Lüfterrads als

Referenzquerschnitt mit Referenzlinie und Referenzeckteil im Sinne der Merkmale

M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2.

Aus einem Vergleich der Figuren 4A und 4B erkennt der Fachmann aber, dass

zumindest der benachbart zum Hauptkragen verortete Eckpunkt der Vorderkante

am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten Oberfläche gemäß der Figur 4B

nicht auf der Tangente an deren Referenzkurve durch das Referenzeckteil bzw. den

Eckpunkt des benachbart zum seitlichen Kragens verorteten, in der Figur 4A

gezeigten Referenzquerschnitts nach dem Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1

liegen kann. Eine diesbezügliche Ausgestaltung gemäß dem Merkmal M1.2.3.3

enthält auch das einzige noch verbleibende Ausführungsbeispiel eines

Mehrfachschaufellüfters mit einer zum seitlichen Kragen hin ansteigenden

Schaufelvorderkante nach den Figuren 12A und 12B nicht, da es – im Übrigen in

Analogie zu den Figuren 4A und 4B – eine Vorderkante mit jeweils über die

Axialrichtung einer Schaufel sich ändernde Einlasswinkel aufweist.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich der Krümmungsradius der mit

Unterdruck beaufschlagten Oberfläche entsprechend dem Merkmal M1.2.2.1 in

einer Richtung von dem seitlichen Kragen zum Hauptkragen hin vergrößert, denn

dem aus der Druckschrift D1 bekannten Mehrfachschaufel-Lüfter mangelt es

zumindest an dem Merkmal M1.2.3.1.1 des erteilten Patentanspruchs 1.

b) Druckschrift D5

Figur 3 der Druckschrift D5

Die Druckschrift D5 offenbart einen für die Verwendung in einem Zentrifugalgebläse

konzipierten Mehrfachschaufel-Lüfter „impeller 2“, dessen bauliche Gestaltung mit

profilierten, zwischen einem mit einer drehbaren Welle „drive shaft 8“ verbundenen

Hauptkragen „main plate 3“ und einem seitlichen Kragen „sub/auxiliary plate 5“

angeordneten Schaufeln „blades 4“ den Festlegungen der Merkmale M1, M1.1,

M1.2, M1.2.4 und M1.2.5 entspricht. Dabei wird unter Voraussetzung der in Figur 3

gezeigten Rotationsrichtung des Lüfters 2 gemäß den Merkmalen M1.2.1 und

M1.2.2 die in Drehrichtung vorauseilende Schaufeloberfläche „ventral surface side

16“ mit Überdruck und die nachfolgende Schaufeloberfläche „rear surface side 15“

mit Unterdruck beaufschlagt (vgl. D5: Figuren 3, 4 u. 7, englischsprachige

Übersetzung: Absätze [0017], [0032] bis [0038]). Obgleich die Vorderkante „leading

edge 13“ der Lüfterschaufel 4 im Sinne des Merkmals M1.2.3 in einem Querschnitt

senkrecht zu drehbaren Welle 8 nach Art eines Bogens „arc“ gestaltet ist (vgl.

englischsprachige Übersetzung: Absatz [0004]), kann sich der Fachmann an den

jeweiligen Übergängen zu den besagten Schaufeloberflächen 15, 16 – wiederum in

Analogie zu Absatz [0040] des Streitpatents – zumindest virtuelle Eckteile bzw.

Kantenlinien erschließen, wie es die Merkmale M1.2.3.1 und M1.2.3.2 fordern.

Ausweislich der Figur 3 steigt die Vorderkante 13 einer der Mehrzahl an

Lüfterschaufeln 4 entsprechend dem Merkmal M1.2.3.3 in axialer Richtung

ausgehend vom Hauptkragen 3 mit dem Radius Rh zum seitlichen Kragen 5 mit dem

Radius Rs an, mit der Implikation sich unterscheidender Querschnittskonturen „front

edge 24, 25, 26“ quer zur drehbaren Welle 8. Die Profilquerschnitte 24, 26 der

Lüfterschaufel 4 benachbart zum Hauptkragen 3 und zum seitlichen Kragen 5

weichen

insofern voneinander ab, als sich

ihre äußeren Konturen zur

Schaufelvorderkante 13 hin mit Annäherung zum Hauptkragen 3 von der für alle

Querschnitte identischen Profilmittellinie bzw. Skelettlinie „warp line 17“ des

Schaufelprofils entfernen. Insoweit weist die äußere Kontur der mit Unterdruck

beaufschlagten Oberfläche 15 der Lüfterschaufel 4 offensichtlich einen sich

vergrößernden Krümmungsradius zwischen dem seitlichen Kragen und dem

Hauptkragen nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.2.1 auf.

Der Fachmann wird wohl auch bei dem in der Druckschrift D5 offenbarten

Mehrfachschaufel-Lüfter 2 einen benachbart zum seitlichen Kragen 5 verorteten

Referenzquerschnitt „sub-plate side front edge 25“ einer Lüfterschaufel 4

einschließlich einem Referenzeckteil bzw. Eckpunkt und einer Referenzkrümmung

einer Lüfterschaufel 4 gemäß den Merkmalen M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2

identifizieren können (vgl. D5: Figuren 3 u. 4). Die sich aus dem noch verbleibenden

Merkmal M1.2.3.1.1 ergebende, bauliche Restriktion, wonach die Eckpunkte des

Eckteils bzw. der Kantenlinie am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten

Schaufeloberfläche 16 in einer die Tangente an die Referenzkurve durch den

Eckpunkt bzw. das Referenzeckteil enthaltende, parallel zur drehbaren Welle 8

aufgespannte Ebene zu liegen haben, lehrt die Druckschrift D5 jedoch nicht. Denn

nach Absatz [0032] der englischsprachigen Übersetzung ändert sich die Skelettlinie

17 der Lüfterschaufel 4 zwischen Hauptkragen 3 und seitlichen Kragen 5 nicht,

sodass die Einlasswinkel zwischen diesen Positionen unterschiedliche Werte

annehmen.

Mithin unterscheidet sich der

im erteilten Patentanspruch 1 definierte

Mehrfachschaufel-Lüfter zumindest im Merkmal M1.2.3.1.1 von dem in der

Druckschrift D5 offenbarten Gegenstand.

c) Druckschrift D7

Figur 7 der Druckschrift D7

Aus der Druckschrift D7 geht ein Mehrfachschaufel-Lüfter „multi-blade fan 1“ für ein

Radialgebläse hervor, der zwei Sätze profilierter Schaufeln „first blades 8, second

blades 9“ umfasst, die in axialer Richtung hintereinander angeordnet und lediglich

durch einen Hauptkragen „main plate 7“ voneinander getrennt sind. Die Schaufeln

8 des ersten Satzes erstrecken sich dabei zwischen dem mit einer drehbaren Welle

„rotation axis 6“ antriebsverbundenen Hauptkragen 7 und einem seitlichen Kragen

„ring-shaped lateral plate 10“, wie es der in den Merkmalen M1, M1.1, M1.2, M1.2.4

und M1.2.5 definierte Aufbau vorschreibt. Zwischen den einzelnen Lüfterschaufeln

8 bilden sich dabei Strömungskanäle aus, in denen sich bei der in Figur 7

dargestellten Drehrichtung R an den vorder- und rückseitigen Schaufeloberflächen

Druckverhältnisse entsprechend den Merkmalen M1.2.1 und M1.2.2 einstellen (vgl.

D7: Figuren 1 bis 7, Absatz [0055]). Die Vorderkante jeweils einer Lüfterschaufel 8

des ersten Satzes bzw. jeweils ihre beiden zumindest virtuellen Eckteile oder

Kantenlinien an den Übergangen zu den mit Über- oder Unterdruck beaufschlagten

Schaufeloberflächen im Sinne der Merkmal M1.2.3, M1.2.3.1 und M1.2.3.2

erstrecken sich in allen Ausführungsbeispielen parallel zur drehbaren Welle 6,

womit es der Lehre der Druckschrift D7 bereits an dem Merkmal M1.2.3.3 und

infolgedessen auch an dem M1.2.3.1.1 mangelt, selbst wenn der Fachmann auch

dort einen benachbart zum seitlichen Kragen positionierten Referenzquerschnitt

quer zur drehbaren Welle 6 mit Referenzkrümmung und Referenzeckteil

entsprechend den Merkmalen M1.2.6, M1.2.6.1, M1.2.6.2 festzulegen vermag (vgl.

D7: Figuren 2 bis 4, 6 u. 7).

Ausweislich der Figuren 3, 7, 10 und 13 ändert sich zwar bei einer Betrachtung in

axialer Richtung die Krümmung der Außenkontur auf der mit Unterdruck

beaufschlagten Oberfläche der Schaufeln 8 des ersten Satzes, allerdings nimmt der

Krümmungsradius ausgehend vom seitlichen Kragen 10 zum Hauptkragen 7

entgegengesetzt zur Maßgabe des Merkmals M1.2.2.1 tendenziell eher ab. Der

Krümmungsradius der Schaufeln 9 des zweiten Satzes bleibt hingegen in axialer

Projektion konstant, lediglich im Ausführungsbeispiel nach der Figur 14 dürfte sich

die Krümmung der Lüfterschaufeln 8, 9 beider Sätze in Abhängigkeit der

rotationsbedingten Zentrifugalkräfte ändern. Ob dabei jedoch der im Merkmal

M1.2.2.1 vorgegebene Krümmungsverlauf realisiert wird, kann dahingestellt

bleiben, denn dem Gegenstand der Druckschrift D7 fehlen zumindest die baulichen

Ausgestaltungen nach den Merkmalen M1.2.3.3 und M1.2.3.1.1.

d) Zu den übrigen Druckschriften:

Die weiteren

im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen dienten der

Beschwerdeführerin und Einsprechenden nicht als Stütze ihrer Argumentation zur

fehlenden Neuheit des Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1. Ihr

jeweiliger Offenbarungsgehalt geht erkennbar zumindest nicht über denjenigen der

bereits diskutierten Druckschriften D1, D5 und D7 hinaus.

7.2 Zur erfinderischen Tätigkeit

Der Mehrfachschaufel-Lüfter gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht

gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere

gegenüber der Lehre der Druckschrift D2, auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit der Druckschrift D2 zählt ein Mehrfachschaufel-Lüfter „fan device 30“ für ein

Radialgebläse zum Stand der Technik, dessen Schaufeln „fan blade 40“ mit ihren

endseitigen Steckabschnitten „ears 42, 44“ zur drehfesten Verbindung in dazu

korrespondierende Einsteckschlitze „slits 34, 39“ an einem Hauptkragen „upper

plate 31“ und einem seitlichen Kragen „lower plate 36“ eingeführt sind. Nach ihrer

Fixierung beispielsweise durch Umformung bilden sie zusammen ein Lüfterrad, das

über eine motorgetriebene Welle „spindle 12 of the motor 11“ in Rotation versetzt

werden kann, wodurch sich zwangsläufig an den in Drehrichtung weisenden

Schaufeloberflächen

jeweils Überdruck bzw. an den entgegengesetzt zur

Drehrichtung orientierten Schaufeloberflächen Unterdruck einstellt. Die – in

Strömungsrichtung gesehen – vordere Kante „inclined edge 49“ einer Lüfterschaufel

40 weist dabei einen ansteigenden Verlauf zwischen dem Hauptkragen 31 und dem

seitlichen Kragen 36 auf (vgl. D2: Figuren 2 bis 8, Spalte 2, Z. 54 bis Spalte 3, Zeile

3).

Insofern ist aus der Druckschrift D2 ein Mehrfachschaufel-Lüfter mit den Merkmalen

M1, M1.1, M1.2, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.3.1, M1.2.3.2, M1.2.3.3, M1.2.4 und

M1.2.5 bekannt.

Gleichfalls ist dem Fachmann die Festlegung eines Referenzquerschnitts an einer

der Mehrzahl an Lüfterschaufeln 40 benachbart zum seitlichen Kragen 36 mit einem

entsprechenden Referenzeckteil und einer Referenzkrümmung im Sinne der

Merkmale M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2 zu unterstellen (vgl. D2: Figuren 5 bis 7).

Die Eckpunkte der Vorderkante 49 am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten

Schaufeloberfläche liegen aber – wie die Figuren 4 und 7 bei senkrecht zum

Hauptkragen 31 und seitlichen Kragen 36 ausgerichteten Lüfterschaufeln 40

belegen – schon nicht in einer parallel zur drehbaren Welle 12 ausgerichteten

Ebene nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1.

Auch wenn die Beschwerdeführerin das Naheliegen des

im erteilten

Patentanspruchs 1 gekennzeichneten Mehrfachschaufel-Lüfters für den Fachmann

ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 mit der Ergänzung anderer, aus ihrer

Sicht dort nicht offenbarter Merkmale durch Fachwissen begründet hat, greift diese

Auffassung insbesondere im Hinblick auf das Merkmal M1.2.3.1.1 nicht durch.

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es nämlich

erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche

Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die

erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu

entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der

Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die

Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,

Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746, Rn. 20 - Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH GRUR

2018, 716). Eine solche Veranlassung hat für den Fachmann vorliegend nicht

bestanden. Auch aus der Druckschrift D2 erhält er weder eine Anregung noch einen

Hinweis für einen dem Merkmal M1.2.3.1.1 folgenden Verlauf des Eckteils bzw. der

Kantenlinie der Vorderkante am Übergang zu der einem Überdruck ausgesetzten

Schaufeloberfläche, vielmehr hält die vermittelte Lehre den Fachmann davon ab,

derartige konstruktive Abwandlungen in Betracht zu ziehen. Dort wird als Ziel

nämlich weder eine Vergleichmäßigung der Einlasswinkel an der Vorderkante einer

Lüfterschaufel noch die Problematik des „Abblätterns“ an dieser Stelle thematisiert,

sondern

allein

auf

eine Verbesserung

der

Luftansaugwirkung

der

Gebläsevorrichtung abgestellt (vgl. D2: Spalte 1, Zeilen 31 bis 33). Die hierfür

vorgeschlagene Lösung besteht in einer besonderen Profilierung der Lüfterschaufel

40 quer zur Lüfterdrehachse 12 mit einem inneren Segment „inner segment 45“,

einem Zwischensegment „intermediate segment 46“ und einem äußeren Segment

„outer segment 47“, deren jeweiliger Krümmungsradius „semi-diameter R1, R2, R3“

– von innen nach außen – also in radialer Richtung des Lüfterrads zunimmt (vgl.

D2: Spalte 3, Zeilen 24 bis 30). Dieses Postulat steht aber bereits – wie aus der

Figur 7 ersichtlich – einem Verlauf der Kantenlinie der Vorderkante 49 zur mit

Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche in einer parallel zur Drehachse 12

aufgespannten Ebene nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1

diametral entgegen.

Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen, routinemäßigen Überlegungen

basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein präsentes Vorbild

im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht nahegelegt.

Eine entsprechende Veranlassung können aufgrund des dort jeweils zumindest

nicht realisierten Merkmals M1.2.3.1.1 – wie im Abschnitt 7.1 ausgeführt – auch die

Offenbarungen der bereits diskutierten Druckschriften D1, D5 und D7 nicht liefern.

Gleiches gilt für die im Übrigen von der Beschwerdeführerin weder im Einspruchs-

noch Beschwerdeverfahren aufgegriffenen Druckschriften D3, D4 und D6.

Die Druckschrift D3 befasst sich mit der technischen Problemstellung der

Strömungsinstabilität in einem Luftströmungssystem (vgl. D3: Absatz [0008] ab

Satz 2). Diese

Instabilität

führe zu einer ungleichmäßigen Verteilung der

Luftströmung und einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens, insbesondere

bei geringem Luftvolumen. Zwar wird dort auch darauf hingewiesen, dass zu große

Einlasswinkel an Lüfterschaufeln die Strömungsablösung an der entgegengesetzt

zur Drehrichtung ausgerichteten Schaufeloberfläche begünstigen und damit die

Effizienz und das Geräuschverhalten des Lüfters negativ beeinflussen könnten (vgl.

D3: Figur 14A, Absatz [0091]). Demgegenüber wird im vorliegenden Patent jedoch

ein anderes Problem adressiert, das die Beeinflussung der Strömungsablösung an

der Schaufelvorderkante durch die sich ändernde Einströmgeschwindigkeit bzw.

Umfangsgeschwindigkeit auf der Seite des seitlichen Kragens und der

Hauptkragenseite bei nicht parallel zur drehbaren Welle verlaufenden

Lüfterschaufeln betrachtet. Zusammenfassend kann die Druckschrift D3 keine

Hinweise auf die Merkmale M1.2.3.1.1 in Verbindung mit Merkmal M1.2.3.3 des

erteilten Patentanspruchs 1 liefern.

In der Druckschrift D4 wird zur Vermeidung einer Strömungsablösung an der mit

Unterdruck beaufschlagten Oberfläche einer Lüfterschaufel ein stufenförmiger

Verlauf der Schaufelvorderkante vorgeschlagen (vgl. D4: Absatz [0109]). Ihre

Eckpunkte am Übergang zu der besagten Schaufeloberfläche liegen – wie aus der

Figur 4 ersichtlich – schon nicht in einer gemeinsamen Ebene parallel zur drehbaren

Welle. Insoweit mangelt es der Lehre der Druckschrift D4 bereits an dem Merkmal

M1.2.3.1.1.

Die Druckschrift D6 offenbart mit Blick auf die Figuren 2 und 12 einen ähnlichen

technischen Sachverhalt wie die Druckschrift D5. Allerdings ist dort ebenso wenig

das Merkmal M1.2.3.1.1 offenbart, denn die gekrümmte Skelettlinie „warp line“ ist

auch hier für alle Schaufelquerschnitte quer zur Lüfterdrehachse zwischen

Hauptkragen „main plate“ und seitlichem Kragen „ring 6“ unverändert, sodass sich

die Kantenlinie der Vorderkante

zur mit Überdruck beaufschlagten

Schaufeloberfläche bereits nicht in einer parallel zur Lüfterdrehachse zwischen dem

Hauptkragen und dem seitlichen Kragen aufgespannten Ebene erstrecken kann

(vgl. D6: Figur 2, Absätze [0025] u. [0029] der englischsprachigen Übersetzung).

Inwiefern eine der Lehren der im Verfahren befindlichen Druckschriften den

Fachmann hingegen zur Ausbildung der mit Unterdruck beaufschlagten

Schaufeloberfläche des Mehrfachschaufellüfters nach dem Merkmal M1.2.2.1

motiviert oder, ob diese das Ergebnis einer naheliegenden, konstruktiven

Abwandlung in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall ist, kann vor diesem

Hintergrund dahinstehen.

Aus alledem folgt, dass der Mehrfachschaufel-Lüfter mit den Merkmalen des

erteilten Hauptanspruchs gegenüber dem insgesamt in Rede stehenden Stand der

Technik – auch unter Berücksichtigung seiner Zusammenschau – auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher

patentfähig.

8. Mit

ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Weiterbildungen des Mehrfachschaufel-Lüfters gemäß den Patentansprüchen 2

bis 6 der erteilten Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den

Patentanspruch 1 enthalten.

9.

Bei dieser Sach- und Aktenlage erübrigen sich Ausführungen zu den

Hilfsanträgen

I bis V,

indes war die Beschwerde der Einsprechenden

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Kriener

Körtge

Sexlinger

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle