Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 23.04.2025 – 9 W (pat) 105/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:230425B9Wpat105.19.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 105/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:230425B9Wpat105.19.0
betreffend das Patent 10 2011 013 040
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 23. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing.
Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 4. März 2011 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität
2010 - 059524 vom 16. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eingereichte Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 013 040.3
ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Zentrifugaler Mehrfachschaufel-Lüfter“
am 5. Oktober 2017 veröffentlicht worden.
Nach Prüfung des von der Einsprechenden am 25. Juni 2018 erhobenen
Einspruchs, der sich auf die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG
stützt, hat die Patentabteilung 15 des DPMA das Patent durch den am Ende der
mündlichen Anhörung vom 12. September 2019 verkündeten Beschluss in vollem
Umfang aufrechterhalten.
.
Gegen diesen, den Beteiligten laut jeweiligem Empfangsbekenntnis am 24. Oktober
2019 zugestellten Beschluss richtet sich die beim DPMA per Telefax am
20. November 2019 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden und
Beschwerdeführerin, die sie mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 begründet hat.
Nach ihrer Auffassung enthalte der erteilte Patentanspruch 1 – unter Verweis auf
den Einspruchsschriftsatz vom 22. Juni 2018 – weiterhin keine eindeutige,
nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln, denn der Fachmann könne zum
einen nicht erkennen, wie ein zwischen dem seitlichen Kragen und dem
Hauptkragen des Mehrfachschaufellüfters sich vergrößernder „Krümmungsradius“
einer „Oberfläche negativen Drucks“ zu bemessen sei, „um ein Aufgabengebiet des
Abblätterns zu erreichen.“ Zum anderen definiere der erteilte Patentanspruch 1
sogenannte Referenzmerkmale ohne sie weiter zu spezifizieren, sodass in keiner
Weise dargestellt werde, welche Rolle diesen Merkmalen bei der Verwirklichung
des beanspruchten Gegenstands zukomme.
Unbenommen davon, sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ferner
durch jede der Offenbarungen nach den Druckschriften
D1
D5
D7
US 6 769 876 B2,
JP 2000 - 009 083 A und
US 2009 / 0 162 198 A1
neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest beruhe er aber für den vom Inhalt
der Druckschrift
D2
US 6 945 753 B2
ausgehenden Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Übrigen lägen die Ausgestaltungen nach den abhängigen Ansprüchen 2 bis 6 –
als rein handwerkliche Maßnahmen – in nahliegender Weise im Griffbereich des
Fachmanns.
Die im Einspruchsschriftsatz darüber hinaus genannten, aus dem Streitpatent selbst
oder aus dem Prüfungsverfahren bereits bekannten Entgegenhaltungen
D3
D4
D6
US 2007 / 0 274 833 A1,
US 2009 / 0 047 133 A1 und
JP 2006 - 125 229 A
hat die Beschwerdeführerin in ihrer der Beschwerdebegründung zugrundliegenden
Argumentation nicht aufgegriffen.
Die Beschwerdegegnerinnen und Patentinhaberinnen sind dem Vorbringen der
Einsprechenden mit Schriftsatz vom 18. März 2025 entgegengetreten und
verteidigen ihr Patent weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden
Hilfsanträgen I bis V auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine
beschränkte Aufrechterhaltung.
Hierauf hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2025 repliziert und ihre Auffassung
bekräftigt, nach der es dem Mehrfachschaufellüfter des erteilten Patentanspruchs 1
nicht nur an einer hinreichenden Offenbarung für seine Ausführbarkeit, sondern
auch an der erforderlichen Patentfähigkeit mangele. Dies gelte im Übrigen auch für
die Gegenstände nach den Hauptansprüchen in den hilfsweise verteidigten
Fassungen, deren zusätzlich aufgenommene Merkmale mit Blick auf die
Hilfsanträge II bis V zudem unklar formuliert seien.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte in der mündlichen Verhandlung
am 23. April 2025 den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 12. September 2019 aufzuheben und das Patent
10 2011 013 040 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerinnen und Patentinhaberinnen stellten den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
Hilfsweise beantragten sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit
folgenden Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge:
− Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I,
− Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag II,
− Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag III,
− Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IV,
− Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag V,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2025 sowie der
− Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 5 bis 15 wie ursprünglich mit den
Anmeldeunterlagen
am
4. März
eingereicht
und
Beschreibungsseite 4 vom 12. November 2018, eingereicht mit
Schriftsatz vom 18. März 2025,
− Zeichnungen 1 bis 8C wie Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Zentrifugaler Mehrfachschaufel- Lüfter zum Einsaugen von Luft von
einer Endseite des Lüfters in einer axialen Richtung des Lüfters und
zum Ausblasen der Luft radial nach außen von dem Lüfter, wobei der
Lüfter aufweist:
eine drehbare Welle (11);
eine Mehrzahl von Schaufeln (21), welche um die drehbare Welle (11)
herum angeordnet sind, wobei:
jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) aufweist:
eine zugehörige Oberfläche (215) positiven Drucks, welche an einer
Vorderseite davon in einer Drehrichtung (R) der drehbaren Welle (11)
angeordnet ist;
eine zugehörige Oberfläche (216) negativen Drucks, welche an einer
Rückseite davon in einer Drehrichtung (R) angeordnet ist; und
eine zugehörige Vorderkante (213), welche an einer Vorderseite davon
in einer radial nach innen gehenden Richtung angeordnet ist; und
die Vorderkante (213) einen Eckteil (217) auf einer Seite einer
Oberfläche (215) von positivem Druck davon und einen Eckteil (218)
auf einer Seite einer Oberfläche (216) von negativem Druck davon
umfasst;
einen seitlichen Kragen (22), welcher jeweilige Endabschnitte (211) von
der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der einen Endseite zusammen
verbindet; und
einen Hauptkragen (23), der mit der drehbaren Welle (11) verbunden
ist und welcher jeweilige Endabschnitte (212) der Mehrzahl von
Schaufeln (21) auf der anderen Endseite von dem Lüfter in der axialen
Richtung miteinander verbindet, wobei:
die Vorderkante (213) eine Form aufweist, welche radial nach außen in
einer Richtung von dem Hauptkragen (23) in Richtung zu dem seitlichen
Kragen (22) schräg ist; und
wobei es vorgesehen ist, dass:
ein Querschnitt, entlang welchem ein Bereich auf der Seite des
seitlichen Kragens (22) von jeder der Mehrzahl der Schaufeln (21) in
einer Richtung senkrecht zu der drehbaren Welle (11) geschnitten ist,
ein Referenzquerschnitt ist;
eine Krümmung, welche auftritt, wenn die Oberfläche (215) positiven
Drucks entlang dem Referenzquerschnitt geschnitten wird, eine
Referenzkrümmung (L1) der Oberfläche positiven Drucks ist; und
der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks,
welcher auf dem Referenzquerschnitt liegt, ein Referenzeckteil (C1) auf
der Seite der Oberfläche positiven Drucks ist,
der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks,
wenn von der axialen Richtung betrachtet, auf einer Tangentiallinie der
Referenzkurve (L1) der Oberfläche positiven Drucks an dem
Referenzeckteil (C1) der Seite der Oberfläche positiven Drucks
angeordnet ist, und
ein Krümmungsradius der Oberfläche (216) negativen Drucks, wenn
von der axialen Richtung betrachtet, größer wird in einer Richtung von
dem seitlichen Kragen (22) in Richtung zu dem Hauptkragen (23).
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis
6 an.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis V,
der jeweils geltenden abhängigen Ansprüche und der Beschreibung sowie zu
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist wirksam sowie frist- und
formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt, ist der auf die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
i. V. m. §§ 3 und 4 PatG, fehlende Patentfähigkeit sowie nach § 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG, unzureichend deutliche bzw. unvollständige Offenbarung
für eine
Ausführbarkeit gestützte Einspruch – auch im Übrigen – gleichfalls zulässig; dies
wurde von den Patentinhaberinnen nicht in Zweifel gezogen.
Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts keinen Mangel.
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden jedoch keinen Erfolg,
denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich nach den
Feststellungen des Senats als ausführbar und auch als patentfähig.
3.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift
DE 10 2011 0013 040 B4, auf die – falls nicht anders angegeben – im Folgenden
Bezug genommen wird, einen sogenannten zentrifugalen Mehrfachschaufel-Lüfter
mit einer Mehrzahl an Schaufeln, die um eine drehbare Welle herum angeordnet
sind und welcher in geeigneter Art und Weise für ein Gebläse in einem
Luftklimatisierungssystem
für
ein
Fahrzeug
verwendet wird. Die
Luftströmungsrichtung wechsele dabei am Eintritt ausgehend von einer Ausrichtung
parallel zur Rotationsachsenrichtung der das Lüfterrad antreibenden Welle zu einer
radialen Ausblasrichtung (vgl. Absatz [0010]).
Herkömmliche Mehrfachschaufel-Lüfter dieser Art seien in den Druckschriften D5
und D6 beschrieben, die jeweils zumindest eine Schaufel mit einer verjüngten
Vorderkante aufwiesen. Der Ausdruck „die Vorderkante der Schaufel ist verjüngt“
bzw. „ein Lüfter vom verjüngten Typ“ bedeute, dass ein innerer Durchmesser des
seitlichen Kragens des Lüfters auf seiner Saugseite größer sei als der eines der
Saugseite gegenüberliegenden Hauptkragens. Nach diesen Lehren könne ein
Einströmwiderstand bzw. Turbulenzen und auch die Geräuschentwicklung reduziert
werden, wenn der innere Durchmesser in einen Bereich einer Seite des seitlichen
Kragens erweitert sei, welcher als ein Einströmabschnitt diene, wohingegen auf der
Seite des Hauptkragens durch das Vorsehen einer üblichen,
„langen
Schaufelsehne“ – „blade chord“ – die Effizienz des Gebläses gesteigert werden
könne. Jedoch stelle sich bei diesen bekannten Lüftern auf der Seite des seitlichen
Kragens ein „Abblättern“ an der Schaufelvorderkante ein, mit der eine
Leistungsabnahme einhergehe (vgl. Absätze [0002] bis [0006]).
Bei der in den Figuren 8A bis 8C dargestellten, bereits bekannten Bauform eines
zentrifugalen Mehrfachschaufel-
Lüfters
sei
eine
Änderung
der
Luftströmungsrichtung auf der Seite des Hauptkragens vergleichsweise graduell
bzw. allmählich, wohingegen die Änderung der Luftströmungsrichtung auf der Seite
des seitlichen Kragens schneller vonstattengehe.
Infolgedessen sei die
Einströmgeschwindigkeit auf der Seite des seitlichen Kragens gegenüber der auf
der Seite des Hauptkragens reduziert. Die Umfangsgeschwindigkeit an einer
Schaufelvorderkante sei hingegen auf der Seite des seitlichen Kragens, welcher
einen größeren inneren Durchmesser aufweise, höher als auf der Seite des
Hauptkragens mit einem geringeren inneren Durchmesser. Um das angesprochene
„Abblättern“ an der Schaufelvorderkante zu begrenzen, sei es somit – gegenüber
diesem Vergleichsbeispiel – wünschenswert, dass der Einlasswinkel von der Seite
des Hauptkragens in Richtung zur Seite des seitlichen Kragens zum Zwecke der
Angleichung reduziert werde, um einer Reduzierung der „Leistungsfähigkeit“
entgegenzuwirken (vgl. Absätze [0010] u. [0011]).
Gemäß Absatz [0016] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, das
„Abblättern“ an einer Schaufelvorderkante bei einem Lüfter vom „verjüngten Typ“ zu
unterbinden bzw. zu begrenzen.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur (Hochschule) oder Bachelor of Engineering der
Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in
der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen für den Einsatz
in der Lüftungs- und Klimatechnik verfügt.
5.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts ist nachstehend der Hauptanspruch in der aufrechterhaltenen Fassung
aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme
in einer
Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1
Zentrifugaler Mehrfachschaufel- Lüfter zum Einsaugen von Luft von einer
Endseite des Lüfters in einer axialen Richtung des Lüfters und zum
Ausblasen der Luft radial nach außen von dem Lüfter, wobei der Lüfter
M1.1
M1.2
aufweist:
eine drehbare Welle (11);
eine Mehrzahl von Schaufeln (21), welche um die drehbare Welle (11)
herum angeordnet sind,
M1.2.1
wobei jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) eine zugehörige
Oberfläche (215) positiven Drucks aufweist, welche an einer
Vorderseite davon in einer Drehrichtung (R) der drehbaren Welle
(11) angeordnet ist;
M1.2.2
wobei jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) eine zugehörige
Oberfläche (216) negativen Drucks aufweist, welche an einer
Rückseite davon in einer Drehrichtung (R) angeordnet ist; und
M1.2.3
eine zugehörige Vorderkante (213), welche an einer Vorderseite
davon in einer radial nach innen gehenden Richtung angeordnet
ist; und
M1.2.3.1
die Vorderkante (213) einen Eckteil (217) auf einer Seite
einer Oberfläche (215) von positivem Druck davon umfasst
und
M1.2.3.2
die Vorderkante (213) einen Eckteil (218) auf einer Seite
einer Oberfläche (216) von negativem Druck davon umfasst;
M1.2.4
einen seitlichen Kragen (22), welcher jeweilige Endabschnitte
(211) von der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der einen Endseite
zusammen verbindet; und
M1.2.5
einen Hauptkragen (23), der mit der drehbaren Welle (11)
verbunden ist und welcher jeweilige Endabschnitte (212) der
Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der anderen Endseite von dem
Lüfter in der axialen Richtung miteinander verbindet,
M1.2.3.3
wobei die Vorderkante (213) eine Form aufweist, welche
radial nach außen in einer Richtung von dem Hauptkragen
(23) in Richtung zu dem seitlichen Kragen (22) schräg ist;
und
M1.2.6
wobei es vorgesehen ist, dass ein Querschnitt, entlang welchem
ein Bereich auf der Seite des seitlichen Kragens (22) von jeder der
Mehrzahl der Schaufeln (21) in einer Richtung senkrecht zu der
drehbaren Welle (11) geschnitten ist, ein Referenzquerschnitt ist;
M1.2.6.1
wobei es vorgesehen ist, dass eine Krümmung, welche
auftritt, wenn die Oberfläche (215) positiven Drucks entlang
dem Referenzquerschnitt
geschnitten wird,
eine
Referenzkrümmung (L1) der Oberfläche positiven Drucks ist;
und
M1.2.6.2
der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven
Drucks, welcher auf dem Referenzquerschnitt liegt, ein
Referenzeckteil (C1) auf der Seite der Oberfläche positiven
Drucks ist,
M1.2.3.1.1
der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215)
positiven Drucks, wenn von der axialen Richtung
betrachtet, auf einer Tangentiallinie der Referenzkurve
(L1) der Oberfläche positiven Drucks an dem
Referenzeckteil (C1) der Seite der Oberfläche positiven
Drucks angeordnet ist, und
M1.2.2.1
ein Krümmungsradius der Oberfläche (216) negativen
Drucks, wenn von der axialen Richtung betrachtet, größer
wird in einer Richtung von dem seitlichen Kragen (22) in
Richtung zu dem Hauptkragen (23).
Figur 3 der Patentschrift
5.1 Mit den Merkmalen M1, M1.1 und M1.2 hat der Patentanspruch 1 einen in
der Patentschrift so bezeichneten „zentrifugalen“ Mehrfachschaufel-Lüfter zum
Gegenstand mit einer drehbaren Welle, um die eine Mehrzahl von Schaufeln
angeordnet sind. Der Begriff „zentrifugal“ lässt den Fachmann bereits auf ein
Radialgebläse schließen, das Luft oder andere gasförmige Medien in axialer
Richtung ansaugt und radial nach außen wieder ausstößt (vgl. auch Absätze [0010],
[0017] u. [0034]). Als „axiale Richtung“ gibt das Streitpatent im Lichte des Absatzes
[0031] die Ausrichtung der Lüfterdrehachse vor, die durch die räumliche Lage der
drehbaren Welle des Lüfters entsprechend dem Merkmal M1.1 vorbestimmt ist.
Auf einer axialen Endseite des Lüfters stehen die Mehrzahl von Schaufeln mit ihren
jeweiligen Endabschnitten entsprechend dem Merkmal M1.2.4 mit einem seitlichen
Kragen und mit ihren jeweiligen Endabschnitten auf der gegenüberliegenden,
axialen Endseite des Lüfters entsprechend dem Merkmal M1.2.5 mit einem
sogenannten Hauptkragen in Verbindung, der zudem – wohl drehfest – mit der
drehbaren Welle des Lüfters nach dem Merkmal M1.1 gekoppelt ist. Über die
bauliche Gestaltung des seitlichen Kragens und des Hauptkragens schweigt der
Patentanspruch 1.
Die Merkmale M1.2.1 und M1.2.2 setzen einen bewegten Rotationszustand des
Mehrfachschaufel-Lüfters um die drehbare Welle voraus, denn nur dann kann sich
in den zwischen den Schaufeln gebildeten Strömungskanälen eine Strömung
einstellen, welche zu den dort angesprochenen Druckverhältnissen führt. Die
Gestaltung
des Antriebs
der
drehbaren Welle
bleibt
dabei
dem
Gestaltungsspielraum des Fachmanns überlassen.
Auf der – in Drehrichtung gesehen – Vorderseite jeder Schaufel soll dabei
entsprechend dem Merkmal M1.2.1 Überdruck und auf ihrer Rückseite nach dem
Merkmal M1.2.2 Unterdruck herrschen, ohne aber eine
spezifische
Schaufelprofilierung zu implizieren, auf die erst in den Merkmalen M1.2.6.1 und
M1.2.2.1 abgestellt wird.
Die Merkmalsgruppe M1.2.3.X definiert für jede der Mehrzahl an Schaufeln zudem
eine so bezeichnete „Vorderkante“, welche an ihrer – „in einer radial nach innen
gehenden“ Richtung gesehen – Vorderseite angeordnet ist. Mit anderen Worten
verortet das Merkmal M1.2.3 die „Vorderkante“ einer Schaufel an der Einströmseite
der zwischen den einzelnen Schaufeln gebildeten Strömungskanäle, die dabei über
zwei sogenannte „Eckteile“ verfügt, eines nach dem Merkmal M1.2.3.1 zu der mit
Überdruck beaufschlagten Oberfläche und eines gemäß dem Merkmal M1.2.3.2 zu
der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche hin. Die Ausbildung dieser „Eckteile“
bedingt eine zumindest nicht vernachlässigbare – erst im Unteranspruch 2
erläuterte – Schaufeldicke mit der Implikation, dass dem Begriff „Vorderkante“ die
Bedeutung als Stirnfläche einer Lüfterschaufel zukommt. Der Begriff „Eckteil“
schließt dabei mit Blick auf Absatz [0040] auch Ausführungen „in einer leicht runden
Form aus Gründen der Herstellung“ nicht aus. In derartigen Fällen ergibt sich ein
virtuelles „Eckteil“ auf Grundlage der Schaufelgeometrie unter Ausblendung der
abgerundeten Form.
Mithin zeichnen sich die in den Merkmalen M1.2.3.1 und M1.2.3.2 angesprochenen
„Eckteile“ durch jeweils eine Kantenlinie aus, an der die beiden, mit Über- bzw.
Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberflächen an die Stirnfläche bzw.
„Vorderkante“ angrenzen. Das Merkmal M1.2.3.3, wonach „die Vorderkante einer
Schaufel eine Form aufweist, welche radial nach außen in einer Richtung von dem
Hauptkragen in Richtung zu dem seitlichen Kragen schräg ist“, weist ferner auf
einen ausgehend vom Hauptkragen zum seitlichen Kragen ansteigenden Verlauf
der Vorderkante hin, wie sie für den im Streitpatent angesprochenen „Lüfter vom
verjüngten Typ“ prägend ist.
Die Merkmalsgruppe M1.2.6.X legt ferner einen einzelnen Referenzquerschnitt für
jede der Mehrzahl an Schaufeln in einer senkrecht zu der drehbaren Welle bzw. zur
axialen Richtung sich erstreckenden Ebene fest, der nach Absatz [0037] als
„Referenz“ dienen soll, „wenn die Form der Schaufel 21 konstruiert wird.“
Entsprechend dem Merkmal M1.2.6 ist der Referenzquerschnitt auf der Seite des
seitlichen Kragens“, d.h. im Lichte der Figur 1 i.V.m. Absatz [0037] zumindest
benachbart zum seitlichen Kragen verortet. Die Kontur eines solchen
Referenzquerschnitts verfügt nach dem Merkmal M1.2.6.1 an ihrer mit Überdruck
beaufschlagten Schaufeloberfläche über eine Krümmung, die als sogenannte
„Referenzkrümmung der Oberfläche positiven Drucks“ bezeichnet wird. Des
Weiteren umfasst die Kontur des Referenzquerschnitts gemäß dem Merkmal
M1.2.6.2 einen als „Referenzeckteil“ bezeichneten Eckpunkt, der sich als
Schnittpunkt der im Merkmal M1.2.3.1 als „Eckteil“ bezeichneten Kantenlinie mit der
Konturlinie auf der Seite der Oberfläche positiven Drucks im Referenzquerschnitt
entsprechend dem Merkmal M1.2.6 ergibt.
Nach dem den Verlauf dieser Kantenlinie konkretisierenden Merkmal M1.2.3.1.1 ist
das „Eckteil“ zwischen der Stirnfläche der Vorderkante und der mit Überdruck
beaufschlagten Schaufeloberfläche – in axialer Projektion – auf einer Tangentiallinie
der im Merkmal M1.2.6.1 festgelegten Referenzkurve bzw. Referenzkrümmung
durch das im Merkmal M1.2.6.2 definierte Referenzeckteil bzw. den dort definierten
Eckpunkt angeordnet. Sinngemäß liegen die Eckpunkte bzw. die Kantenlinie am
Übergang von der Stirnfläche zur mit Überdruck beaufschlagten Oberfläche einer
Schaufel folglich in einer zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen,
parallel zur Lüfterdrehachse aufgespannten Ebene, in der die Tangente an die
Referenzkurve durch den im Merkmal M1.2.6.2 erläuterten Eckpunkt des
benachbart zum seitlichen Kragen verorteten Referenzquerschnitts aufgenommen
ist. Mit einer derartig definierten Ausführung der Vorderkante soll eine Angleichung
der Einlasswinkel zwischen der Seite des Hauptkragens und dem seitlichen Kragen
einhergehen, um einem unerwünschten „Abblättern“ an der Schaufelvorderkante
entgegenzuwirken (vgl. Absätze [0011] u. [0054]).
Das noch verbleibende Merkmal M1.2.2.1 schreibt für jede der Mehrzahl an
Lüfterschaufeln, – „wenn von der axialen Richtung betrachtet“ – ausgehend von
dem seitlichen Kragen bis zu dem Hauptkragen einen sich vergrößernden
Krümmungsradius der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche vor.
Dieser Ausgestaltung unterstellt das Streitpatent nach Absatz [0061] den Erfolg
einer weiteren Begrenzung des „Abblätterns“ an der Schaufelvorderkante.
Für die Betrachtung eines sich vergrößernden Krümmungsradius wählt der
Fachmann dabei für jeden sich in einer Ebene senkrecht zur drehbaren Welle bzw.
axialen Richtung
erstreckenden Schaufelquerschnitt
einen
beliebigen
Krümmungsradius aus einer Schar unterschiedlicher Krümmungsradien aus, der
zur Ausformung der Außenkontur der mit Unterdruck beaufschlagten
Schaufeloberfläche beiträgt, denn Angaben zur Positionierung des zu
betrachtenden Krümmungsradius
entlang
der
besagten Außenkontur,
beispielsweise die Lage des Mittelpunkts des zu betrachtenden Krümmungsradius,
haben – wie die Einsprechende zurecht
festgestellt hat –
im erteilten
Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.
Nach dem Streitpatent zeichnet sich die Vergrößerung eines Krümmungsradius –
„wenn von der axialen Richtung betrachtet“ – zwischen dem seitlichen Kragen und
dem Hauptkragen nämlich
lediglich dadurch aus, dass die einzelnen zu
analysierenden, senkrecht zur Lüfterdrehachse ausgerichteten Querschnitte einer
Lüfterschaufel zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen sich nicht
„überlappen“ bzw. nicht deckungsgleich sind (vgl. Figur 3 i.V.m. Absatz [0044] –
„Auf der anderen Seite überlappt die Oberfläche 216 negativen Drucks der Schaufel
21 nicht mit der gleichen Krümmung, wenn sie von der axialen Richtung so wie in
der Fig. 3 betrachtet wird. Von der Seite des seitlichen Kragens 22 in Richtung zu
der Seite des Hauptkragens 23 wird ein Krümmungsradius der Oberfläche 216
negativen Drucks größer gemacht.“).
Insoweit genügt es für die Erfüllung des Merkmals M1.2.2.1 bereits, wenn sich die
Außenkonturen der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche in den zu
betrachtenden Querschnittsebenen senkrecht zur Lüfterdrehachse jeweils bedingt
durch die Vergrößerung des Krümmungsradius derart verändern, dass die
Außenkontur eines näher am Hauptkragen verorteten Schaufelquerschnitts mit
derjenigen eines näher am seitlichen Kragen positionierten Schaufelquerschnitts
nicht deckungsgleich ist.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist auch so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist demnach gegeben, wenn
der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten
in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung
der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder
Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird
(vgl. BGH, GRUR 2022, 813 Rn. 64, 69 ff - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren; GRUR 2015, 472, Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Die im
Patent enthaltenen Angaben müssen dem fachmännischen Leser so viel an
technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem
Fachkönnen befähigt ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Dabei reicht es aus,
wenn dem Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird.
Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen
Angaben enthalten (vgl. BGH, GRUR 2011, 707, Rn. 20 – Dentalgerätesatz).
Diese Bedingungen sind bezüglich des erteilten Patentanspruchs 1 entgegen der
Auffassung der Einsprechenden erfüllt.
Wie zur Auslegung des Patentanspruchs bereits festgestellt, erfordert die Maßgabe
des Merkmals M1.2.2.1 in den zu betrachtenden Querschnittsebenen senkrecht zur
Lüfterdrehachse lediglich einen einzelnen, ausgehend von dem seitlichen Kragen
zum Hauptkragen hin sich vergrößernden Krümmungsradius der Außenkontur der
mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche. An welcher Stelle und in welchem Maße
sich die Krümmung der besagten Querschnittskontur zwischen seitlichem Kragen
und Hauptkragen ändert, ist, wie von der Einsprechenden zutreffend festgestellt,
nicht Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Dies ist auch nicht erforderlich,
es reicht vielmehr, dass die Gesamtoffenbarung des Patents zumindest einen
praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (vgl. BGH,
a.a.O. – Stabilisierung der Wasserqualität; BGH GRUR, 2013, 272 – Neutrale
Vorläuferzellen). Vorliegend ist im Absatz [0044] i.V.m. der Figur 3 der SPS in für
den Fachmann nachvollziehbarer Weise eine Möglichkeit dokumentiert, um eine
Vergrößerung eines Krümmungsradius bzw. Verminderung der Krümmung der
senkrecht zur Lüfterdrehachse ausgerichteten Querschnittkonturen der mit
Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche zwischen dem seitlichen Kragen
und dem Hauptkragen vorzunehmen.
Dabei bietet sich – gegensätzlich zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten
Sichtweise der Einsprechenden –
im Besonderen die Figur 3 als
Offenbarungsquelle für das Nacharbeiten der Ausgestaltung nach dem Merkmal
M1.2.2.1 an, die eine Querschnittansicht entlang einer Linie III-III in der Figur 1 mit
einer axialen Blickrichtung hin zum Hauptkragen zeigt. Der benachbart zum
seitlichen Kragen verortete Profilschnitt III-III ist in der Figur 3 nach den
fachnotorischen Regeln für technische Zeichnungen als schraffierte Fläche
dargestellt, deren Außenkontur auf der mit Unterdruck beaufschlagten Seite der
Schaufeloberfläche von einer Außenkontur eines in Blickrichtung nachfolgenden –
also näher am Hauptkragen – positionierten Schaufelprofils eingefasst ist. Die
Vergrößerung des Krümmungsradius zwischen den einzelnen zu betrachtenden
Querschnittsebenen manifestiert sich
folglich
in nicht deckungsgleichen
Außenkonturen des in der Schnittebene III-III und des am Hauptkragen verorteten
Schaufelquerschnitts.
Insoweit wird der Fachmann bereits durch den Wortlaut des Merkmals M1.2.2.1,
jedenfalls jedoch in der Zusammenschau mit dem in den zueinander konsistenten
Figuren 1 und 3 der Streitpatentschrift offenbarten technischen Sachverhalt in die
Lage versetzt, die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 erfolgreich
nachzuarbeiten.
Dem steht auch das Merkmal M1.2.3.1.1 nicht entgegen, in dem eine bauliche
Ausführung und Positionierung des Eckteils bzw. der Kantenlinie zwischen der
Stirnfläche und der mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche dahingehend
vorgeschrieben ist, dass diese(r) in axialer Projektion als Tangentiallinie der
Referenzkurve
eines
benachbart
zum
seitlichen Kragen
verorteten
Referenzquerschnitts der mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche durch
den Eckpunkt bzw. das Referenzeckteil des Referenzquerschnitts wahrgenommen
wird.
Die Festlegung eines Referenzquerschnitts einer Lüfterschaufel einschließlich
Referenzkurve und Referenzeckteil entsprechend dem Merkmalskomplex M1.2.6.X
ist dabei in den Figuren 1 und 3 sowie den Absätzen [0037], [0042] bis [0046] der
SPS für eine Ausführbarkeit hinreichend offenbart.
Sofern die Einsprechende hierzu eine abweichende Auffassung vertritt, beruht dies
auf einer von den Darlegungen im Abschnitt 5.1 abweichenden Auslegung
insbesondere des Merkmals M1.2.3.1.1, die nicht durchgreift.
7.
Der
unbestritten
zulässige
als
auch
gewerblich
anwendbare
Mehrfachschaufellüfter gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, er ergibt sich aus diesem
für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.
7.1 Zur Neuheit
a) Druckschrift D1
Figuren 4A und 4B der Druckschrift D1
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 ein Lüfterrad „centrifugal ventilator fan
71“ für ein Radialgebläse, das aus einer Mehrzahl an um eine Achse „axis of rotation
70“ drehbare Welle positionierten Schaufeln „blades 72“ sowie einem mit der
drehbaren Welle in Verbindung stehenden Hauptkragen „retainer plate 73“ und
einem seitlichen Kragen „shroud 74“ gebildet wird. Die in Drehrichtung vorwärts
gekrümmten Schaufeln 72 sind zwischen dem Hauptkragen 73 und dem seitlichen
Kragen 74 positioniert, sodass ein Endabschnitt jeder Schaufel 72 mit dem
Hauptkragen 73 und der gegenüberliegende Endabschnitt mit dem seitlichen
Kragen 74 verbunden ist. Durch Rotation des Lüfterrads stellt sich in den zwischen
den profilierten Schaufeln 72 gebildeten Strömungskanälen ein Luftstrom ein mit
der
Implikation, dass die konkav geformte,
in Drehrichtung zeigende
Schaufeloberfläche mit Überdruck beaufschlagt wird, während an der
entgegengesetzt dazu ausgerichteten, konvex geformten Schaufeloberfläche
Unterdruck herrscht. Die der Luftströmung zugewandte Vorderkante „inner edge“
einer der Mehrzahl an Lüfterschaufeln 72 weist dabei am seitlichen Kragen 74 einen
größeren, radialen Innendurchmesser auf als am Hauptkragen 73. Obgleich die
Vorderkante der Lüfterschaufel 72 im Querschnitt senkrecht zur Lüfterdrehachse
eine abgerundete Form zeigt, identifiziert der Fachmann sinnfällig jeweils ein am
Übergang zu der mit Über- bzw. Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche
positioniertes – zumindest virtuelles – Eckteil, wie es auch das Streitpatent im
Absatz [0040] für einen solchen Sachverhalt vorschlägt (vgl. D1: Figuren 3, 4A, 4B,
Spalte 4, Zeilen 25 bis 52).
Dementsprechend erfüllt die Lehre der Druckschrift D1 die baulichen Maßgaben der
Merkmale M1, M1.1, M1.2, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.3.1, M1.2.3.2, M1.2.3.3,
M1.2.4 und M1.2.5.
Ebenso qualifiziert sich der senkrecht zur drehbaren Welle in Figur 4A gezeigte
Schaufelquerschnitt benachbart zum seitlichen Kragen des Lüfterrads als
Referenzquerschnitt mit Referenzlinie und Referenzeckteil im Sinne der Merkmale
M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2.
Aus einem Vergleich der Figuren 4A und 4B erkennt der Fachmann aber, dass
zumindest der benachbart zum Hauptkragen verortete Eckpunkt der Vorderkante
am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten Oberfläche gemäß der Figur 4B
nicht auf der Tangente an deren Referenzkurve durch das Referenzeckteil bzw. den
Eckpunkt des benachbart zum seitlichen Kragens verorteten, in der Figur 4A
gezeigten Referenzquerschnitts nach dem Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1
liegen kann. Eine diesbezügliche Ausgestaltung gemäß dem Merkmal M1.2.3.3
enthält auch das einzige noch verbleibende Ausführungsbeispiel eines
Mehrfachschaufellüfters mit einer zum seitlichen Kragen hin ansteigenden
Schaufelvorderkante nach den Figuren 12A und 12B nicht, da es – im Übrigen in
Analogie zu den Figuren 4A und 4B – eine Vorderkante mit jeweils über die
Axialrichtung einer Schaufel sich ändernde Einlasswinkel aufweist.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich der Krümmungsradius der mit
Unterdruck beaufschlagten Oberfläche entsprechend dem Merkmal M1.2.2.1 in
einer Richtung von dem seitlichen Kragen zum Hauptkragen hin vergrößert, denn
dem aus der Druckschrift D1 bekannten Mehrfachschaufel-Lüfter mangelt es
zumindest an dem Merkmal M1.2.3.1.1 des erteilten Patentanspruchs 1.
b) Druckschrift D5
Figur 3 der Druckschrift D5
Die Druckschrift D5 offenbart einen für die Verwendung in einem Zentrifugalgebläse
konzipierten Mehrfachschaufel-Lüfter „impeller 2“, dessen bauliche Gestaltung mit
profilierten, zwischen einem mit einer drehbaren Welle „drive shaft 8“ verbundenen
Hauptkragen „main plate 3“ und einem seitlichen Kragen „sub/auxiliary plate 5“
angeordneten Schaufeln „blades 4“ den Festlegungen der Merkmale M1, M1.1,
M1.2, M1.2.4 und M1.2.5 entspricht. Dabei wird unter Voraussetzung der in Figur 3
gezeigten Rotationsrichtung des Lüfters 2 gemäß den Merkmalen M1.2.1 und
M1.2.2 die in Drehrichtung vorauseilende Schaufeloberfläche „ventral surface side
16“ mit Überdruck und die nachfolgende Schaufeloberfläche „rear surface side 15“
mit Unterdruck beaufschlagt (vgl. D5: Figuren 3, 4 u. 7, englischsprachige
Übersetzung: Absätze [0017], [0032] bis [0038]). Obgleich die Vorderkante „leading
edge 13“ der Lüfterschaufel 4 im Sinne des Merkmals M1.2.3 in einem Querschnitt
senkrecht zu drehbaren Welle 8 nach Art eines Bogens „arc“ gestaltet ist (vgl.
englischsprachige Übersetzung: Absatz [0004]), kann sich der Fachmann an den
jeweiligen Übergängen zu den besagten Schaufeloberflächen 15, 16 – wiederum in
Analogie zu Absatz [0040] des Streitpatents – zumindest virtuelle Eckteile bzw.
Kantenlinien erschließen, wie es die Merkmale M1.2.3.1 und M1.2.3.2 fordern.
Ausweislich der Figur 3 steigt die Vorderkante 13 einer der Mehrzahl an
Lüfterschaufeln 4 entsprechend dem Merkmal M1.2.3.3 in axialer Richtung
ausgehend vom Hauptkragen 3 mit dem Radius Rh zum seitlichen Kragen 5 mit dem
Radius Rs an, mit der Implikation sich unterscheidender Querschnittskonturen „front
edge 24, 25, 26“ quer zur drehbaren Welle 8. Die Profilquerschnitte 24, 26 der
Lüfterschaufel 4 benachbart zum Hauptkragen 3 und zum seitlichen Kragen 5
weichen
insofern voneinander ab, als sich
ihre äußeren Konturen zur
Schaufelvorderkante 13 hin mit Annäherung zum Hauptkragen 3 von der für alle
Querschnitte identischen Profilmittellinie bzw. Skelettlinie „warp line 17“ des
Schaufelprofils entfernen. Insoweit weist die äußere Kontur der mit Unterdruck
beaufschlagten Oberfläche 15 der Lüfterschaufel 4 offensichtlich einen sich
vergrößernden Krümmungsradius zwischen dem seitlichen Kragen und dem
Hauptkragen nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.2.1 auf.
Der Fachmann wird wohl auch bei dem in der Druckschrift D5 offenbarten
Mehrfachschaufel-Lüfter 2 einen benachbart zum seitlichen Kragen 5 verorteten
Referenzquerschnitt „sub-plate side front edge 25“ einer Lüfterschaufel 4
einschließlich einem Referenzeckteil bzw. Eckpunkt und einer Referenzkrümmung
einer Lüfterschaufel 4 gemäß den Merkmalen M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2
identifizieren können (vgl. D5: Figuren 3 u. 4). Die sich aus dem noch verbleibenden
Merkmal M1.2.3.1.1 ergebende, bauliche Restriktion, wonach die Eckpunkte des
Eckteils bzw. der Kantenlinie am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten
Schaufeloberfläche 16 in einer die Tangente an die Referenzkurve durch den
Eckpunkt bzw. das Referenzeckteil enthaltende, parallel zur drehbaren Welle 8
aufgespannte Ebene zu liegen haben, lehrt die Druckschrift D5 jedoch nicht. Denn
nach Absatz [0032] der englischsprachigen Übersetzung ändert sich die Skelettlinie
17 der Lüfterschaufel 4 zwischen Hauptkragen 3 und seitlichen Kragen 5 nicht,
sodass die Einlasswinkel zwischen diesen Positionen unterschiedliche Werte
annehmen.
Mithin unterscheidet sich der
im erteilten Patentanspruch 1 definierte
Mehrfachschaufel-Lüfter zumindest im Merkmal M1.2.3.1.1 von dem in der
Druckschrift D5 offenbarten Gegenstand.
c) Druckschrift D7
Figur 7 der Druckschrift D7
Aus der Druckschrift D7 geht ein Mehrfachschaufel-Lüfter „multi-blade fan 1“ für ein
Radialgebläse hervor, der zwei Sätze profilierter Schaufeln „first blades 8, second
blades 9“ umfasst, die in axialer Richtung hintereinander angeordnet und lediglich
durch einen Hauptkragen „main plate 7“ voneinander getrennt sind. Die Schaufeln
8 des ersten Satzes erstrecken sich dabei zwischen dem mit einer drehbaren Welle
„rotation axis 6“ antriebsverbundenen Hauptkragen 7 und einem seitlichen Kragen
„ring-shaped lateral plate 10“, wie es der in den Merkmalen M1, M1.1, M1.2, M1.2.4
und M1.2.5 definierte Aufbau vorschreibt. Zwischen den einzelnen Lüfterschaufeln
8 bilden sich dabei Strömungskanäle aus, in denen sich bei der in Figur 7
dargestellten Drehrichtung R an den vorder- und rückseitigen Schaufeloberflächen
Druckverhältnisse entsprechend den Merkmalen M1.2.1 und M1.2.2 einstellen (vgl.
D7: Figuren 1 bis 7, Absatz [0055]). Die Vorderkante jeweils einer Lüfterschaufel 8
des ersten Satzes bzw. jeweils ihre beiden zumindest virtuellen Eckteile oder
Kantenlinien an den Übergangen zu den mit Über- oder Unterdruck beaufschlagten
Schaufeloberflächen im Sinne der Merkmal M1.2.3, M1.2.3.1 und M1.2.3.2
erstrecken sich in allen Ausführungsbeispielen parallel zur drehbaren Welle 6,
womit es der Lehre der Druckschrift D7 bereits an dem Merkmal M1.2.3.3 und
infolgedessen auch an dem M1.2.3.1.1 mangelt, selbst wenn der Fachmann auch
dort einen benachbart zum seitlichen Kragen positionierten Referenzquerschnitt
quer zur drehbaren Welle 6 mit Referenzkrümmung und Referenzeckteil
entsprechend den Merkmalen M1.2.6, M1.2.6.1, M1.2.6.2 festzulegen vermag (vgl.
D7: Figuren 2 bis 4, 6 u. 7).
Ausweislich der Figuren 3, 7, 10 und 13 ändert sich zwar bei einer Betrachtung in
axialer Richtung die Krümmung der Außenkontur auf der mit Unterdruck
beaufschlagten Oberfläche der Schaufeln 8 des ersten Satzes, allerdings nimmt der
Krümmungsradius ausgehend vom seitlichen Kragen 10 zum Hauptkragen 7
entgegengesetzt zur Maßgabe des Merkmals M1.2.2.1 tendenziell eher ab. Der
Krümmungsradius der Schaufeln 9 des zweiten Satzes bleibt hingegen in axialer
Projektion konstant, lediglich im Ausführungsbeispiel nach der Figur 14 dürfte sich
die Krümmung der Lüfterschaufeln 8, 9 beider Sätze in Abhängigkeit der
rotationsbedingten Zentrifugalkräfte ändern. Ob dabei jedoch der im Merkmal
M1.2.2.1 vorgegebene Krümmungsverlauf realisiert wird, kann dahingestellt
bleiben, denn dem Gegenstand der Druckschrift D7 fehlen zumindest die baulichen
Ausgestaltungen nach den Merkmalen M1.2.3.3 und M1.2.3.1.1.
d) Zu den übrigen Druckschriften:
Die weiteren
im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen dienten der
Beschwerdeführerin und Einsprechenden nicht als Stütze ihrer Argumentation zur
fehlenden Neuheit des Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1. Ihr
jeweiliger Offenbarungsgehalt geht erkennbar zumindest nicht über denjenigen der
bereits diskutierten Druckschriften D1, D5 und D7 hinaus.
7.2 Zur erfinderischen Tätigkeit
Der Mehrfachschaufel-Lüfter gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere
gegenüber der Lehre der Druckschrift D2, auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit der Druckschrift D2 zählt ein Mehrfachschaufel-Lüfter „fan device 30“ für ein
Radialgebläse zum Stand der Technik, dessen Schaufeln „fan blade 40“ mit ihren
endseitigen Steckabschnitten „ears 42, 44“ zur drehfesten Verbindung in dazu
korrespondierende Einsteckschlitze „slits 34, 39“ an einem Hauptkragen „upper
plate 31“ und einem seitlichen Kragen „lower plate 36“ eingeführt sind. Nach ihrer
Fixierung beispielsweise durch Umformung bilden sie zusammen ein Lüfterrad, das
über eine motorgetriebene Welle „spindle 12 of the motor 11“ in Rotation versetzt
werden kann, wodurch sich zwangsläufig an den in Drehrichtung weisenden
Schaufeloberflächen
jeweils Überdruck bzw. an den entgegengesetzt zur
Drehrichtung orientierten Schaufeloberflächen Unterdruck einstellt. Die – in
Strömungsrichtung gesehen – vordere Kante „inclined edge 49“ einer Lüfterschaufel
40 weist dabei einen ansteigenden Verlauf zwischen dem Hauptkragen 31 und dem
seitlichen Kragen 36 auf (vgl. D2: Figuren 2 bis 8, Spalte 2, Z. 54 bis Spalte 3, Zeile
3).
Insofern ist aus der Druckschrift D2 ein Mehrfachschaufel-Lüfter mit den Merkmalen
M1, M1.1, M1.2, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.3.1, M1.2.3.2, M1.2.3.3, M1.2.4 und
M1.2.5 bekannt.
Gleichfalls ist dem Fachmann die Festlegung eines Referenzquerschnitts an einer
der Mehrzahl an Lüfterschaufeln 40 benachbart zum seitlichen Kragen 36 mit einem
entsprechenden Referenzeckteil und einer Referenzkrümmung im Sinne der
Merkmale M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2 zu unterstellen (vgl. D2: Figuren 5 bis 7).
Die Eckpunkte der Vorderkante 49 am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten
Schaufeloberfläche liegen aber – wie die Figuren 4 und 7 bei senkrecht zum
Hauptkragen 31 und seitlichen Kragen 36 ausgerichteten Lüfterschaufeln 40
belegen – schon nicht in einer parallel zur drehbaren Welle 12 ausgerichteten
Ebene nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1.
Auch wenn die Beschwerdeführerin das Naheliegen des
im erteilten
Patentanspruchs 1 gekennzeichneten Mehrfachschaufel-Lüfters für den Fachmann
ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 mit der Ergänzung anderer, aus ihrer
Sicht dort nicht offenbarter Merkmale durch Fachwissen begründet hat, greift diese
Auffassung insbesondere im Hinblick auf das Merkmal M1.2.3.1.1 nicht durch.
Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es nämlich
erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche
Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die
erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu
entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der
Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die
Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,
Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746, Rn. 20 - Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH GRUR
2018, 716). Eine solche Veranlassung hat für den Fachmann vorliegend nicht
bestanden. Auch aus der Druckschrift D2 erhält er weder eine Anregung noch einen
Hinweis für einen dem Merkmal M1.2.3.1.1 folgenden Verlauf des Eckteils bzw. der
Kantenlinie der Vorderkante am Übergang zu der einem Überdruck ausgesetzten
Schaufeloberfläche, vielmehr hält die vermittelte Lehre den Fachmann davon ab,
derartige konstruktive Abwandlungen in Betracht zu ziehen. Dort wird als Ziel
nämlich weder eine Vergleichmäßigung der Einlasswinkel an der Vorderkante einer
Lüfterschaufel noch die Problematik des „Abblätterns“ an dieser Stelle thematisiert,
sondern
allein
auf
eine Verbesserung
der
Luftansaugwirkung
der
Gebläsevorrichtung abgestellt (vgl. D2: Spalte 1, Zeilen 31 bis 33). Die hierfür
vorgeschlagene Lösung besteht in einer besonderen Profilierung der Lüfterschaufel
40 quer zur Lüfterdrehachse 12 mit einem inneren Segment „inner segment 45“,
einem Zwischensegment „intermediate segment 46“ und einem äußeren Segment
„outer segment 47“, deren jeweiliger Krümmungsradius „semi-diameter R1, R2, R3“
– von innen nach außen – also in radialer Richtung des Lüfterrads zunimmt (vgl.
D2: Spalte 3, Zeilen 24 bis 30). Dieses Postulat steht aber bereits – wie aus der
Figur 7 ersichtlich – einem Verlauf der Kantenlinie der Vorderkante 49 zur mit
Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche in einer parallel zur Drehachse 12
aufgespannten Ebene nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1
diametral entgegen.
Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen, routinemäßigen Überlegungen
basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein präsentes Vorbild
im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht nahegelegt.
Eine entsprechende Veranlassung können aufgrund des dort jeweils zumindest
nicht realisierten Merkmals M1.2.3.1.1 – wie im Abschnitt 7.1 ausgeführt – auch die
Offenbarungen der bereits diskutierten Druckschriften D1, D5 und D7 nicht liefern.
Gleiches gilt für die im Übrigen von der Beschwerdeführerin weder im Einspruchs-
noch Beschwerdeverfahren aufgegriffenen Druckschriften D3, D4 und D6.
Die Druckschrift D3 befasst sich mit der technischen Problemstellung der
Strömungsinstabilität in einem Luftströmungssystem (vgl. D3: Absatz [0008] ab
Satz 2). Diese
Instabilität
führe zu einer ungleichmäßigen Verteilung der
Luftströmung und einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens, insbesondere
bei geringem Luftvolumen. Zwar wird dort auch darauf hingewiesen, dass zu große
Einlasswinkel an Lüfterschaufeln die Strömungsablösung an der entgegengesetzt
zur Drehrichtung ausgerichteten Schaufeloberfläche begünstigen und damit die
Effizienz und das Geräuschverhalten des Lüfters negativ beeinflussen könnten (vgl.
D3: Figur 14A, Absatz [0091]). Demgegenüber wird im vorliegenden Patent jedoch
ein anderes Problem adressiert, das die Beeinflussung der Strömungsablösung an
der Schaufelvorderkante durch die sich ändernde Einströmgeschwindigkeit bzw.
Umfangsgeschwindigkeit auf der Seite des seitlichen Kragens und der
Hauptkragenseite bei nicht parallel zur drehbaren Welle verlaufenden
Lüfterschaufeln betrachtet. Zusammenfassend kann die Druckschrift D3 keine
Hinweise auf die Merkmale M1.2.3.1.1 in Verbindung mit Merkmal M1.2.3.3 des
erteilten Patentanspruchs 1 liefern.
In der Druckschrift D4 wird zur Vermeidung einer Strömungsablösung an der mit
Unterdruck beaufschlagten Oberfläche einer Lüfterschaufel ein stufenförmiger
Verlauf der Schaufelvorderkante vorgeschlagen (vgl. D4: Absatz [0109]). Ihre
Eckpunkte am Übergang zu der besagten Schaufeloberfläche liegen – wie aus der
Figur 4 ersichtlich – schon nicht in einer gemeinsamen Ebene parallel zur drehbaren
Welle. Insoweit mangelt es der Lehre der Druckschrift D4 bereits an dem Merkmal
M1.2.3.1.1.
Die Druckschrift D6 offenbart mit Blick auf die Figuren 2 und 12 einen ähnlichen
technischen Sachverhalt wie die Druckschrift D5. Allerdings ist dort ebenso wenig
das Merkmal M1.2.3.1.1 offenbart, denn die gekrümmte Skelettlinie „warp line“ ist
auch hier für alle Schaufelquerschnitte quer zur Lüfterdrehachse zwischen
Hauptkragen „main plate“ und seitlichem Kragen „ring 6“ unverändert, sodass sich
die Kantenlinie der Vorderkante
zur mit Überdruck beaufschlagten
Schaufeloberfläche bereits nicht in einer parallel zur Lüfterdrehachse zwischen dem
Hauptkragen und dem seitlichen Kragen aufgespannten Ebene erstrecken kann
(vgl. D6: Figur 2, Absätze [0025] u. [0029] der englischsprachigen Übersetzung).
Inwiefern eine der Lehren der im Verfahren befindlichen Druckschriften den
Fachmann hingegen zur Ausbildung der mit Unterdruck beaufschlagten
Schaufeloberfläche des Mehrfachschaufellüfters nach dem Merkmal M1.2.2.1
motiviert oder, ob diese das Ergebnis einer naheliegenden, konstruktiven
Abwandlung in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall ist, kann vor diesem
Hintergrund dahinstehen.
Aus alledem folgt, dass der Mehrfachschaufel-Lüfter mit den Merkmalen des
erteilten Hauptanspruchs gegenüber dem insgesamt in Rede stehenden Stand der
Technik – auch unter Berücksichtigung seiner Zusammenschau – auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher
patentfähig.
8. Mit
ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Weiterbildungen des Mehrfachschaufel-Lüfters gemäß den Patentansprüchen 2
bis 6 der erteilten Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den
Patentanspruch 1 enthalten.
9.
Bei dieser Sach- und Aktenlage erübrigen sich Ausführungen zu den
Hilfsanträgen
I bis V,
indes war die Beschwerde der Einsprechenden
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kriener
Körtge
Sexlinger
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle