Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 07.05.2025 – 9 W (pat) 7/24
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070525B9Wpat7.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 7/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:070525B9Wpat7.24.0
betreffend das Patent 10 2017 008 892
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 7. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ.
Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Auf die Beschwerden wird der Beschluss der Patentabteilung 26
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024
aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag Minus 2 mit
nachfolgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag minus 2 eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025,
- Beschreibungsseiten und Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Patentanmeldung 10 2017 008 892.6 ist die Erteilung des Patents mit
der Bezeichnung
Stapelsicherung für Transportkarren
am 7. Januar 2021 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 6. Oktober 2021 Einspruch
erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der mangelnden
Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG
sowie der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend
gemacht. Zur Begründung ihres Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen die
Gegenstände nach den jeweiligen erteilten unabhängigen Patentansprüchen 1, 2,
15, 22 und 23 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu seien.
Der Patentinhaber widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und hat zuletzt
beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise nach dem
in der Anhörung vom 30. Januar 2024 angepassten Hilfsantrag 0 vom 26. Januar
2024 sowie weiter hilfsweise gemäß einem der ebenfalls in der Anhörung
eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
10 2017 008 892 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom 30. Januar 2024
verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Beschreibung nach Hilfsantrag 1, Seiten 1 bis 7, eingegangen am
30. Januar 2024,
Patentansprüche nach Hilfsantrag 2, Nummer 1 bis 10,
eingegangen am 30. Januar 2024,
Zeichnungen in der erteilten Fassung.
In der Beschlussbegründung führte sie aus, dass der Gegenstand des Streitpatents
zwar nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie
ursprünglich eingereicht worden ist. Allerdings seien die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 2 in der erteilten Fassung nicht neu gegenüber dem Inhalt
der Druckschrift
D4
NL 1008366 C mit computergenerierter dt. Übersetzung D4a
und die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 22 und 23 nicht neu gegenüber
dem Inhalt der Druckschrift
D2
DE 20 2005 013 047 U1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 in der erteilten Fassung beruhe gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Gegenstände der selbstständigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 0 gingen hingegen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in
der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Dies gelte gleichermaßen für die
Gegenstände der Patentansprüche 3 und 7 des Hilfsantrags 1.
Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbeteiligten jeweils am 15. März 2024
zugestellt worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am
9. April 2024 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden, die diese mit
Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 begründet hat, sowie die beim Deutschen Patent-
und Markenamt am 10. April 2024 eingegangene Beschwerde des Patentinhabers,
die dieser mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 begründet hat.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 vertritt die Auffassung, dass die
Patentansprüche 1 und 2 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gegenüber
den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert seien. Darüber hinaus seien
deren Gegenstände
jeweils nicht neu gegenüber
jedem der
Inhalte der
Druckschriften D2 und D4, zumindest beruhten diese jeweils ausgehend von dem
Inhalt der Druckschrift D4 in Kombination mit dem einer der Druckschriften D2 bzw.
D17
GB 2 531 396 A
oder in Kombination mit Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentinhaber und Beschwerdeführer 2 ist der Ansicht, dass bereits die
Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche in der erteilten Fassung
patentfähig seien. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 reichte er darüber hinaus
die Hilfsanträge 0, 1, 2, 3 und 4 ein, mit denen er sein Patent zunächst hilfsweise
verteidigte.
Mit Zwischenbescheid vom 28. März 2025 hat der Senat den Beteiligten seine
vorläufige Auffassung zur Kenntnis gegeben, wonach die ursprüngliche Offenbarung wie auch die Ausführbarkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 22 und 23 in der erteilten
Fassung zwar wohl gegeben sei, die erteilten Patentansprüche 15, 22 und 23 aber
mit Blick auf die Offenbarung der Druckschrift D2 zumindest mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig sein dürften, womit dem Hauptantrag allein deswegen
schon kein Erfolg beschieden sein dürfte. Für die Patentansprüche 15, 22 und 23
des Hilfsantrages 0 dürfte dies nach der vorläufigen Auffassung des Senats
gleichermaßen gelten. Hinsichtlich des Hilfsantrages 1 sei die Zulässigkeit des neu
formulierten Unteranspruchs 3 zu diskutieren. Zumindest der Hilfsantrag 2 könne
aber möglicherweise Erfolg haben.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer 2 mit Schriftsatz vom 29. April 2025 weitere
Hilfsanträge Minus 3, Minus 2 und Minus 1 eingereicht, mit welchen er sein Patent
zunächst vor den Hilfsanträgen 0 bis 4 vorrangig verteidigen möchte, wobei er den
Hilfsantrag Minus 2 in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025 durch einen
neuen Hilfsantrag Minus 2 ersetzte.
Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende trägt in der mündlichen Verhandlung
vom 7. Mai 2025 zu den Anträgen erstmalig vor, dass schon die mit den unabhängigen Patentansprüchen 15, 22 und 23 in der erteilten Fassung beanspruchten
Stapelsicherungen nicht so deutlich und vollständig offenbart seien, dass der
Fachmann diese ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Dies gelte ebenso für
jene Stapelsicherungen, welche mit dem Hilfsantrag Minus 3 beansprucht würden.
Auch gingen die beanspruchten Gegenstände aller Patentansprüche sowohl nach
Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag Minus 3 jeweils über den Inhalt der
Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht sei (§ 21
Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zumindest aber sei der Gegenstand des Patentanspruchs 22 in
der erteilten Fassung nicht patentfähig, da er nicht neu gegenüber dem Inhalt der
Druckschrift D2 sei. Dies gelte im Ergebnis auch für die Gegenstände der
unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 22 und 23 des Hilfsantrages Minus 3, die
mit Blick auf die Druckschriften D2, D4,
D6
DE 20 2006 017 077 U1
und D17 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Auch hinsichtlich der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 16
und 17 nach dem Hilfsantrag Minus 2 ist die Beschwerdeführerin 1 und
Einsprechende der Ansicht, dass diese einerseits nicht so deutlich und vollständig
offenbart seien, dass der Fachmann diese ausführen könne, so wie sie anderseits
über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgingen, in der sie ursprünglich
eingereicht seien. Ferner sei die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag Minus 2
nicht einheitlich. Zumindest aber seien die Gegenstände der unabhängigen
Patentansprüche wiederum mit Blick auf die Druckschriften D2, D4, D6 und D17
nicht patentfähig.
Die Beschwerdeführerin 1, Beschwerdegegnerin zu 2 und Einsprechende stellt
zuletzt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben und das Patent 10
2017 008 892 vollständig zu widerrufen.
Weiter beantragt sie, die Beschwerde des Patentinhabers
zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer 2, Beschwerdegegner zu 1 und Patentinhaber stellt den
Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben und das Patent 10
2017 008 892 wie erteilt aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise beantragt er, die beschränkte Aufrechterhaltung des
Patents mit
folgenden Unterlagen
in der nachfolgenden
Reihenfolge:
-
-
-
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag minus 3,
eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2025,
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag minus 2 in der
Fassung wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung
am 7. Mai 2025,
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag minus 1,
eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2025,
Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 0,
Beschreibung zu Hilfsantrag 0, beide eingereicht mit
Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht
mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht
mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht
mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,
-
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht
mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024
jeweils mit Ausnahme von Hilfsantrag 0, unter unveränderter
Beibehaltung der Beschreibung und jeweils der Zeichnung Figuren
1 bis 10 wie erteilt.
Weiter beantragt er, die Beschwerde der Einsprechenden
zurückzuweisen.
Die erteilte Fassung umfasst 23 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 22 lautet:
Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren
Transportkarren,
dadurch
gekennzeichnet,
daß
die
Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen
Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der im Innern zumindest einen in
seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der
eine überlaufende Bewegung auf einen
in den
Innenraum
eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei beim Aufsetzen der
Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper (4) der zumindest
eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt.
Die Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 umfasst 23 Patentansprüche, von denen der
Patentanspruch 15 lautet:
Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren
Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest
an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet,
dessen lichte innere Weite (W) bei mindestens 40 Millimetern liegt
und dessen Länge (L) bei zumindest 120 Millimetern liegt und der
im
Innern zumindest einen
in seinen
Innenraum ragenden
Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung
auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:
Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in
Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in oder an die nach oben
ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren
Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6)
einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist, dadurch
gekennzeichnet, daß der Transportkarre
(1)
frei von den
Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an
zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a)
ausbilden, im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4)
zugeordnet sind, die
jeweils einen unteren Bereich eines
Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) und einen oberen
Bereich (8) einer Eckstütze (4) gegeneinander zwangsausgerichtet
und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung (9)
gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre
(1) werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz
(10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach
unten auf der Eckstütze (4) verhindert.
Der Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:
Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in
Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in die oder an nach oben
ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren
Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer
weiteren Transportkarre
(1)
diese
abstützbar
ist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Transportkarre
(1)
frei von den
Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an
zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbilden,
im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen zugeordnet sind, wobei
eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines Hülsenprofils (6) der
oberen Transportkarre (1) zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift
und diese kippgesichert zu einer Eckstütze
(4) der unteren
Transportkarre (1) hält, wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der
oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei
lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein
Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4)
verhindert.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 bzw. 2
rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 13 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2
an.
Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:
Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren
Transportkarren,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen
Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, dessen lichte innere Weite (W) bei
mindestens 40 Millimetern liegt und dessen Länge (L) bei
zumindest 120 Millimetern liegt und der im Innern zumindest einen
in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der
eine überlaufende Bewegung auf einen
in den
Innenraum
eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei die Stapelsicherung ein frei
von den Transportkarren bewegliches, nachrüstbares Einzelteil ist,
das eine maximale Kantenlänge von 150 mm aufweist, deren
Hülsenkörper (17: 17a) im Querschnitt ein Vierkantprofil ausbildet
und an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in
seinem Eckbereich gelegene Ausnehmung (13) aufweist.
Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:
Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren
Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest
an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der
im
Innern zumindest einen
in seinen
Innenraum ragenden
Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung
auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei
beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper
(4) der zumindest eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum
Eingriff kommt.
Der Patentanspruch 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:
Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren
Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest
an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der
im
Innern zumindest einen
in seinen
Innenraum ragenden
Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung
auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei
der Sicherungsansatz (10) durch einen oder mehrere Stege
gebildet ist, die in montierter Stellung auf dem oberen Ende einer
Eckstütze der Transportkarre als eines eindringbaren Körpers (4)
aufliegt oder aufliegen.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen weiteren Patentansprüche, der Beschreibung
sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Ferner sind als Stand der Technik über die vorstehend bereits benannten
Druckschriften hinaus noch folgende Druckschriften im Verfahren:
D1
D3
D5
D7
DE 10 2006 050 452 A1,
DE 28 00 575 A1,
US 3 709 163 A,
US 5 127 762 A,
D8
US 2006/0054579 A1,
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
D16
WO 02/07570 A1,
US 6 032 965 A,
FR 2 716 661 A1,
KR 20-2010-0001332 U,
US 5 221 014 A,
CH 431 879 A,
US 3 258 128 A und
US 5 531 464 A.
II.
Die statthaften Beschwerden der Einsprechenden wie auch des Patentinhabers sind wirksam, frist- und formgerecht eingelegt worden sowie auch im
Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
In der Sache haben die Beschwerden insoweit Erfolg, als dass sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrages Minus 2 führen. Denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 22 wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 sind zwar jeweils so deutlich
und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. Sie sind auch
jeweils den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen als zu der Erfindung
gehörig zu entnehmen. Sie sind aber nicht patentfähig. Einer Beurteilung der
weiteren Patentansprüche dieser Fassungen bedarf es nicht, da mit dem jeweils
nicht gewährbaren Patentanspruch dem Antrag jeweils als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und der Patentinhaber und Beschwerdeführer 2 mit der Stellung
seiner Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, wie er sein Patentbegehren erreichen
möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR
2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57, Rn. 27
– Datengenerator).
In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 erweisen sich die Patentansprüche 1 bis
16 hingegen als gewährbar.
Das Streitpatent betrifft einen Transportkarren sowie Stapelsicherungen (vgl.
Absatz [0001] der Streitpatentschrift).
Nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift seien als Ladung für Transportfahrzeuge
sogenannte rollbare CC-Container oder DC- bzw. EC-Container für insbesondere
Pflanzen bekannt, die dicht oberhalb ihrer Rollen eine stabile Bodenfläche und
darüber nur einzelne, leicht deformierbare und auch relativ leicht nach außen oder
innen biegbare Eckstäbe aufwiesen. Im Laufe der Zeit könnten diese Eckstäbe
daher Deformationen aufweisen, so dass sie sich stabilitätstechnisch als Halterung
für eine darüber befindliche weitere Transportkarre als problematisch erwiesen. Bei
mehreren übereinander gestapelten Containern dieser Art könnten dann bei
Deformation der unteren die oberen Lagen verkanten, schräg stehen oder gar
herunterfallen und zu Personen- und Sachschäden führen.
Dieses Problem werde dadurch verschärft, dass ein Stapel aus solchen
Transportkarren für bis zu 400 kg Gesamtlast vorgesehen sei und daher schon bei
einer Zweifachstapelung der obere Transportkarren eine Last von 200 kg, verteilt
auf vier Eckstützen, in die untere Transportkarre einleite (vgl. Absatz [0004] der
Streitpatentschrift).
Die üblicherweise als offene Vierkantprofile ausgebildeten Eckstützen seien hierbei
in untere Rahmenhülsen einsteckbar, die
jeweils
fester Bestandteil eines
bodenseitigen Tragrahmens einer solchen Transportkarre sind. Bei einer Höhe
dieser Eckstützen von ca. 74 bis 78 Zentimetern fehle oberhalb der sich vertikal nur
gering erstreckenden Rahmenhülsen jede weitere Unterstützung. Zudem hätten
diese Eckstützen oft unterschiedliche Höhen mit ein bis zwei Zentimetern Differenz
untereinander, wodurch die Unsicherheit beim Stapeln und die Gefahr eines
Verkippens einer oberen Lage mit entsprechender Quetschgefahr weiter vergrößert
sei (vgl. Absatz [0005] der Streitpatentschrift).
Der Erfindung liege nach Absatz [0011] der Streitpatentschrift daher das Problem
zugrunde, hier eine Verbesserung der Sicherheit zu erreichen.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein praktisch orientierter Metallbaumeister angesehen. Dieser
verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Transporteinrichtungen
aus Metallkonstruktionen.
Erteilte Fassung
In der erteilten Fassung erweist sich die für den Fachmann ausführbare und in den
Anmeldeunterlagen auch ursprünglich offenbarte Stapelsicherung nach dem
Patentanspruch 22 als nicht patentfähig, denn diese ist nicht neu gegenüber dem
Inhalt der Druckschrift D2 (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG). Die erteilte
Fassung des Streitpatents ist daher nicht bestandsfähig.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer
sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten
Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine
einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden
Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie
der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter
Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.
BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube).
Die Merkmale des Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung bedürfen
hinsichtlich ihres Verständnisses für den Fachmann diesbezüglich der Erläuterung.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale dieses Patentanspruchs
nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
S0
Stapelsicherung (9)
S0.1
zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren,
dadurch gekennzeichnet, daß
S1
die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen
Hülsenkörper (17;17a) ausbildet,
S1.3
der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden
Sicherungsansatz (10) aufweist,
S1.3.1
der eine überlaufende Bewegung auf einen in den
Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt,
SA1.3.2
wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den
eindringbaren Körper
(4) der
zumindest eine
Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt.
Der erteilte Patentanspruch 22 ist nach dem Merkmal S0 auf eine Stapelsicherung
gerichtet, die nach dem Merkmal S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren
Transportkarren geeignet ist. Damit werde nach Absatz [0013] der Streitpatentschrift eine Möglichkeit geschaffen eine obere Transportkarre sicher auf einer
darunter befindlichen Transportkarre abzustützen. Zur Erfüllung der Eignung der
Stapelsicherung nach dem Merkmal S0.1 reicht es somit bereits aus, wenn diese
für die Verbindung zweier übereinander gestapelter Transportkarren geeignet ist.
Dies wird auch durch die in der Streitpatentschrift offenbarten Ausführungsbeispiele
nach den Figuren 3 bis 10 gestützt. Denn die dort dargestellten Stapelsicherungen
sind jeweils zur Sicherung einer oberen Transportkarre vorgesehen, welche auf eine
untere Transportkarre gestapelt ist. Dabei kann bzw. können nach Absatz [0042]
der Streitpatentschrift zur Sicherung der beiden Transportkarren gegeneinander nur
eine, alternativ aber auch mehrere Stapelsicherungen zum Einsatz kommen.
Nach dem Merkmal S1 bildet die mit erteilten Patentanspruch 22 beanspruchte
Stapelsicherung zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei
dieser nach den Merkmalen S1.3 und S1.3.1 im Innern zumindest einen in seinen
Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der in der Lage ist, eine
überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper zu
stoppen. Weder der eindringbare Körper noch der in den Innenraum ragende
Sicherungseinsatz werden durch den erteilten Patentanspruch 22 dabei weiter
definiert oder konstruktiv spezifiziert. Lediglich deren räumliche Lage zueinander
wird durch das Merkmal SA1.3.2 insoweit festlegt, als das Merkmal beansprucht,
dass beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der
zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff kommt.
5.2 Die mit dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung beanspruchte
Stapelsicherung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese
ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Eine Erfindung ist dann ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei ist eine Erfindung
schon grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann
mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015
- X ZR 67/13 -, juris). Diese Forderung wird schon mit den in den Figuren 3 bis 5
dargestellten und ab Absatz
[0039] der Streitpatenschrift beschriebenen
Ausführungsbeispielen erfüllt.
Figur 4 der Streitpatentschrift
So zeigt etwa die Figur 4 der Streitpatentschrift eine entsprechende Stapelsicherung 9 gemäß der Merkmale S0, S0.1, S1 und S1.3, bei der der Sicherungsansatz 10 eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren
Körper – hier die eindringende Eckstütze 4 der unteren Transportkarre – stoppt,
wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung 9 auf den eindringbaren Körper 4 der
zumindest eine Sicherungsansatz 10 automatisch zum Eingriff kommt (vgl. auch
Absätze [0045] und [0046] der Streitpatentschrift).
Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 der Ansicht ist, dass das
Merkmal S0.1 der Stapelsicherung eine Eignung zuschreibt, wonach diese dem
angeblichen Wortlaut des Begriffs „mehrere“ in der Lage sein müsste zumindest drei
stapelbare Transportkarren miteinander zu verbinden und das Streitpatent
diesbezüglich keinen Weg aufzeige, wie der Fachmann dieses umsetzen könne, so
kann dieser Ansicht schon deshalb nicht gefolgt werden, da diese auf einer
unzutreffenden Auslegung des Merkmals S0.1 basiert.
5.3 Die mit dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung beanspruchte
Stapelsicherung geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist, wobei im Folgenden zu dieser
Fassung jeweils auf die inhaltgleiche Offenlegungsschrift DE 10 2017 008 892 A1
verwiesen wird (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 beinhalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen bereits einen Patentanspruch der auf eine Stapelsicherung gerichtet ist und der die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.3 und S1.3.1 des
erteilten Patentanspruchs 22 umfasst. Die im erteilten Patentanspruch 22 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 darüber hinaus vorgenommene Hinzunahme des Merkmals SA1.3.2 und die Streichung der Merkmale aus
dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15, wonach die lichte innere Weite
des Hülsenkörpers nach dem Merkmal S1 bei mindestens 40 Millimetern und
dessen Länge bei zumindest 120 Millimetern liege, sind zulässig.
So hat es der Patentanmelder im Prüfungsverfahren in der Hand, neue oder
überarbeitete Patentansprüche aufzustellen, sofern sich deren neue Gegenstände
im Rahmen der gesamten Ursprungsoffenbarung befinden. Die Streichung
einzelner Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen kann
insofern nur dann zu einer unzulässigen Erweiterung führen, wenn es sich bei
diesen Merkmalen im Rahmen der Offenbarung um zwingend notwendige
Merkmale des beanspruchten Gegenstandes handelt. Dies ist bei den aus dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 gestrichenen Merkmalen aber nicht
der Fall. Denn bereits der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 offenbart
einen eine Stapelsicherung umfassenden Gegenstand, ohne dass die zugehörige
Stapelsicherung entsprechenden geometrischen Maßangaben unterliegt. Darüber
hinaus lehrt Absatz [0044] der Offenlegungsschrift, dass es sich bei diesen
geometrischen Maßangaben lediglich um beispielhafte Werte handelt.
Das hinzugefügte Merkmal SA1.3.2 ergibt sich inhaltlich ferner aus der Offenbarung
des Absatzes [0014] der Offenlegungsschrift.
5.4 Allerdings ist die mit dem erteilten Patentanspruch 22 beanspruchte Stapelsicherung nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2, so dass diese
nicht patentfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG).
So ist der Druckschrift D2 eine als Lagerungsvorrichtung 1 bezeichnete Transportkarre zu entnehmen, welche eine rechteckige Sockelplattform 2 umfasst, an deren
Unterseite Rollen 4 angeordnet sind. In den vier Eckbereichen der Sockelplattform 2
befindet sich jeweils eine Aufnahmehülse 16, welche einen quadratischen
Querschnitt aufweist und deren Zweck darin besteht, eine Tragstange 20 von oben
lösbar aufzunehmen. Darüber hinaus weist jede Aufnahmehülse 16 ein unteres
Ende auf, das so beschaffen ist, dass ein zentriertes Aufeinanderstapeln mehrerer
Sockelplattformen 2 übereinander möglich ist (Absätze [0045] und [0046]; Figur 1).
Figur 1 der Druckschrift D2
In dem in Figur 9 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel, welches
eine Schnittansicht eines Eckbereichs der Sockelplatform 2 mit deren zugehöriger
Aufnahmehülse 16 zeigt, ist das untere Ende des Eckbereichs durch einen
angeschweißten Anschlag 82, einem mit diesem verbundenen Zentriermittel 24
sowie einer ebenfalls an die Aufnahmehülse 16 angeschweißte Zentrierhülse 80
gebildet.
Figur 9 der Druckschrift D2
Das untere Ende des Eckbereichs ist konstruktiv derart ausgeführt, dass dieses das
obere Ende 16b einer Aufnahmehülse 16 einer weiteren Lagerungsvorrichtung 1
aufnehmen kann, wobei beim Aufsetzen der oberen Lagerungsvorrichtung 1 auf die
untere Lagerungsvorrichtung 1 das obere Ende 16b der Aufnahmehülse 16 der
unteren Lagerungsvorrichtung 1 in den Innenraum der Zentrierhülse 80 eindringt
und dort mit dem unteren Ende 16a der Aufnahmehülse 16 der oberen
Lagerungsvorrichtung 1 automatisch in Eingriff kommt (vgl. Absatz [0065]).
Damit ist mit dem in Figur 9 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel
aber eine Stapelsicherung vorbekannt, die alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 22 vorwegnimmt. Denn die Zentrierhülse 80 bildet eine Stapelsicherung
gemäß der Merkmale S0 und S0.1 aus, wobei das untere Ende der Zentrierhülse
80 einen Hülsenkörper nach dem Merkmal S1 formt, der mit dem unteren Rand 16a
der innerhalb der Zentrierhülse 80 angeordneten und mit dieser verschweißten
Aufnahmehülse 16 einen entsprechenden Sicherungsansatz ausbildet, welcher den
baulichen Maßnahmen des Merkmals S1.3 und den Wirkungsangaben der
Merkmale S1.3.1 und SA1.3.2 hinsichtlich des in die Zentrierhülse 80 eindringenden
oberen Endes der Aufnahmehülse 16 der unteren Lagervorrichtung 1 genügt.
Hilfsantrag Minus 3
In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 erweist sich die für den Fachmann
ausführbare und
in den Anmeldeunterlagen auch ursprünglich offenbarte
Stapelsicherung nach dem Patentanspruch 15 als nicht patentfähig, denn diese
beruht gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG). Die Fassung nach Hilfsantrag
Minus 3 ist daher nicht gewährbar.
6.1 Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 lässt sich
wie folgt gliedern bzw. ist wie folgt auszulegen.
S0
Stapelsicherung (9)
S0.1
S0.2
zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren,
die frei von den Transportkarren beweglich sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
S1
die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen
Hülsenkörper (17;17a) ausbildet,
S1.1
dessen lichte innere Weite (W) bei mindestens 40 Millimetern
liegt und
S1.2
S1.3
dessen Länge (L) bei zumindest 120 Millimetern liegt und
der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden
Sicherungsansatz (10) aufweist,
S1.3.1
der eine überlaufende Bewegung auf einen in den
Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt.
Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag minus 3 ist nach dem
Merkmal S0 ebenfalls auf eine Stapelsicherung gerichtet, die nach dem Merkmal
S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren geeignet ist. Dabei
bildet die Stapelsicherung nach dem Merkmal S1 wiederum zumindest an einem
axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei dieser nach den Merkmalen S1.3 und
S1.3.1 im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz
aufweist, der in der Lage ist, eine überlaufende Bewegung auf einen in den
Innenraum eindringbaren Körper zu stoppen (vgl. hierzu auch Auslegung zu diesen
Merkmalen unter Punkt 5.1 dieses Beschlusses). Die lichte innere Weite des
Hülsenkörpers beträgt nach Merkmal S1.1 mindestens 40 Millimeter, dessen Länge
nach dem Merkmal S1.2 mindestens 120 Millimeter.
Darüber hinaus ist die Stapelsicherung nach dem Merkmal S0.2 frei von den
Transportkarren beweglich.
Die Stapelsicherung stellt somit ein Bauteil dar, welches wahlweise mit den
Transportkarren zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und
insofern „frei“ von diesen beweglich, etwa gelagert werden kann. Die Stapelsicherung kann dabei als ein singuläres Einzelteil vorgesehen sein, welches etwa auf die
in die Hülsenprofile eingesteckten Eckstützen einer unteren Transportkarre aufgesetzt wird und diese mit den unteren Enden der Hülsenprofile der oberen Transportkarre verbindet (vgl. Absätze [0016], [0042] und [0047] der Streitpatentschrift). Die
Stapelsicherung kann aber auch ein fester Bestandteil der Eckstütze der unteren
Transportkarre an sich im Sinne einer vorkonfektionierten Einheit sein (vgl. Absätze
[0015] und [0047]), wobei auch diese Variante eine freie Beweglichkeit der
Stapelsicherung gegenüber der Transportkarre zulässt, da die vorkonfektionierte
Einheit in das Hülsenprofil der Transportkarre einsteckbar bzw. alternativ ebenfalls
gegenüber der Transportkarre frei beweglich ist.
6.2 Die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3
beanspruchte Stapelsicherung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn auch hier geben
zumindest die in den Figuren 3 bis 5 dargestellten und ab Absatz [0039] der
Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele dem Fachmann einen Weg
vor, wie er die mit Patentanspruch 15 beanspruchte Stapelsicherung ausführen
kann.
Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 auch hier
in dem
Merkmal S0.1 eine mangelnde Ausführbarkeit sehen möchte, wird auf die analog
zutreffenden Ausführungen in Punkt 5.2 verwiesen.
6.3 Die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3
beanspruchte Stapelsicherung geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in
der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist.
So basiert der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 auf dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 unter Hinzunahme des
Merkmals S0.2, welches sich auch in der Kombination mit den übrigen Merkmalen
aus dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift ergibt.
Sofern die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 ausführt, dass die Aufnahme
lediglich des Merkmals S0.2 aus dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift eine
unzulässige Erweiterung bewirke und es zumindest auch der Aufnahme der
weiteren Merkmale dieses Absatzes bedürfe, geht dieses Vorbringen fehl. Denn es
gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise
beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels,
die der Aufgabenlösung förderlich sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt
werden müssten. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte
Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je
für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern,
dann hat es vielmehr der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die
Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (vgl. BGH GRUR
1990, 432 – Spleißkammer). Dass die in Absatz [0011] der Offenlegungsschrift
genannte Ausführungsform in diesem Zusammenhang auch nicht aller der in
diesem Absatz aufgeführten Merkmale zwingend bedarf, belegt bereits der
Wortlaut, wonach die werkzeugfreie Lösbarkeit der Stapelsicherung als
„vorteilhafte“ Weiterbildung bezeichnet wird.
6.4 Allerdings beruht die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach
Hilfsantrag Minus 3 beanspruchte Stapelsicherung ausgehend von dem Inhalt der
Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass diese nicht
patentfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG).
So zeigt die Figur 12 der Druckschrift D2 eine weitere Ausführungsform des
Eckbereichs der Sockelplattform 2 mit deren zugehörigen Aufnahmehülse 16. Die
Zentrierhülse 88 ist dort an das Ende der Tragstange 20‘‘ der unteren
Lagerungsvorrichtung fixiert.
An das untere Ende des Eckbereichs der oberen Lagerungsvorrichtung ist ein
Zentriermittel 22 angeschweißt, wobei beim Aufsetzen der oberen Lagerungsvorrichtung auf die untere Lagerungsvorrichtung das Zentriermittel 22 in den
Innenraum der Zentrierhülse 88 eindringt und dort von dem oberen Ende der
Tragstange 20‘‘ gestoppt wird (vgl. Absatz [0071]).
Figur 12 der Druckschrift D2
Damit ist mit dem in Figur 12 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel
aber eine Stapelsicherung vorbekannt, die bereits die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.3
und S1.3.1 des Patentanspruchs 15 in der Fassung des Hilfsantrags Minus 3
aufweist. Denn die Zentrierhülse 88 bildet eine Stapelsicherung gemäß der
Merkmale S0 und S0.1 aus, wobei das obere, axiale Ende der Zentrierhülse 88
einen Hülsenkörper nach dem Merkmal S1 formt, der mit dem oberen Rand der
innerhalb der Zentrierhülse 88 angeordneten und mit dieser verschweißten
Tragstange 20‘‘ einen entsprechenden Sicherungsansatz ausbildet, welcher der
baulichen Maßnahme des Merkmals S1.3 und den Wirkungsangaben der Merkmale
S1.3.1 insbesondere hinsichtlich des in die Zentrierhülse 88 eindringenden Zentriermittels 22 der oberen Lagerungsvorrichtung genügt. Da zusätzlich vorgesehen ist,
dass die Tragstangen 20, 20‘‘ der Lagerungsvorrichtung von den Aufnahmehülsen
16 lösbar aufgenommen werden (vgl. Absatz [0046]), wird darüber hinaus auch das
Merkmal S0.2 durch die in der Figur 12 offenbarte Ausführungsform vorweggenommen, denn die Tragstange 20‘‘ ist damit zusammen mit der Zentrierhülse 88 frei
beweglich gegenüber der Lagerungsvorrichtung.
Lediglich die noch verbleibenden Merkmale S1.1 und S1.2 werden durch die
Druckschrift D2 nicht unmittelbar offenbart, da dieser keine Maßangaben oder
Dimensionierungen der Lagerungsvorrichtung, der Zentrierhülsen oder der
Tragstangen zu entnehmen sind. Vielmehr sind diese ins Belieben des Fachmanns
gestellt, der diese je nach Anwendungsfall im Rahmen seines Fachwissens wählen
wird. Die in den Merkmalen S1.2 und S1.3 angegebenen unteren Grenzwerte der
lichten inneren Weite und der Länge des Hülsenkörpers befinden sich dabei im
üblichen Bereich der von dem Fachmann zu wählenden Maßangaben. Sie stellen
daher eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen kann.
Hilfsantrag Minus 2
In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 erweisen sich die Gegenstände der
unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 14, 15 und 16 hingegen als gewährbar. Denn
diese sind jeweils für den Fachmann ausführbar, in den Anmeldeunterlagen
ursprünglich offenbart und auch patentfähig.
Dies gilt gleichermaßen für die auf die Patentansprüche 1 und 2 zumindest mittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 13, welche nur vorteilhafte Weiterbildungen
der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 beinhalten.
7.1 Die unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2
lassen sich wie folgt gliedern bzw. sind wie folgt auszulegen.
a) Patentanspruch 1
T0
T1
T2
Stapelbare Transportkarre (1) mit
einem Tragrahmen (5),
der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist,
T2.1
in oder an die nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder
aufsteckbar sind
T2.2
über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von
Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese
abstützbar ist,
dadurch gekennzeichnet, daß
T3
der Transportkarre (1) Stapelsicherungen (9) zugeordnet sind,
T3.1
T3.2
die frei von den Transportkarren beweglich sind,
die
jeweils an zumindest einem axialen Ende einen
Hülsenkörper (17; 17a) ausbilden,
T3.3
die im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4)
zugeordnet sind,
TA3.4
die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils (6) der
oberen Transportkarre (1) und einen oberen Bereich (8) einer
Eckstütze
(4) gegeneinander zwangsausgerichtet und
kippgesichert zueinander halten,
T3.5
wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und
gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar
ist und
T3.6
zumindest einen Sicherungsansatz [10] aufweist, der ein
Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der
Eckstütze (4) verhindert.
Mit dem Patentanspruch 1 wird nach dem Merkmal T0 eine Transportkarre
beansprucht, welche die Eignung aufweist mit anderen baugleichen Transportkarren gestapelt werden zu können.
Die Transportkarre umfasst nach dem Merkmal T1 einen Tragrahmen, der nach
dem Merkmal T2 in dessen Eckbereichen jeweils Hülsenprofile aufweist. Der
Transportkarre selbst ist damit eine mehreckige Form zuzuschreiben, ohne dass
jedoch die Form der Transportkarre wie im Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift zwingend auf ein Rechteck zu beschränken ist.
Nach dem Merkmal T2.1 sind die einzelnen Hülsenprofile dazu geeignet, dass in
oder an diese Hülsenprofile Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, wobei diese,
wenn sie ein oder aufgesteckt sind, in Bezug auf die beanspruchte Transportkarre
von dieser nach oben ragen, so dass dann in deren Zusammenwirkung mit unteren
Bereichen der Hülsenprofile einer weiteren Transportkarre diese gegenüber der
beanspruchten Transportkarre nach dem Merkmal T2.2 abstützbar ist. Für die
beanspruchte Transportkarre bedeutet dies in der Folge, dass die Hülsenprofile
neben der in Merkmal T2.1 unmittelbar beanspruchten Ausbildung zusätzlich in
ihren unteren Bereichen auch dazu hergerichtet sind bzw. die Eignung aufweisen,
mit den oberen Enden der Eckstützen einer zweiten baugleichen Transportkarre im
Sinne einer Stapelung mehrerer, also wiederum zumindest zweier, Transportkarren
zusammenwirken zu können.
Darüber hinaus sind der beanspruchten Transportkarre nach dem Merkmal T3
mehrere Stapelsicherungen zugeordnet. Diese sind nach dem Merkmal T3.1
gegenüber der Transportkarre frei beweglich und bilden nach dem Merkmal T3.2
zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei zur Auslegung
dieser beiden Merkmale auf die vorstehende Auslegung der inhaltsgleichen
Merkmale S0.2 und S1 etwa des Patentanspruchs 15 in der Fassung nach
Hilfsantrag Minus 3 verwiesen wird. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass
die Stapelsicherung hier nun keine vorkonfektionierte Einheit mit der Eckstütze
mehr bilden kann, sondern als gesondertes und gegenüber den Transportkarren frei
bewegliches Einzelteil zu betrachten ist. Denn die Stapelsicherung ist nach dem
Merkmal T3.5 sowohl gegenüber der oberen als auch gegenüber der unteren
Transportkarre werkzeugfrei lösbar. Dabei weist die Stapelsicherung nach dem
Merkmal T3.6 zumindest einen im Anspruch nicht weiter spezifizierten Sicherungsansatz auf, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze
verhindert, dessen oberen Ende sie nach Merkmal T3.3 zugeordnet ist.
Konstruktiv ist die Stapelsicherung darüber hinaus nach dem Merkmal TA3.4 noch
derart ausgebildet, dass sie in der Lage ist den unteren Bereich des Hülsenprofils
der oberen Transportkarre und den oberen Bereich der Eckstütze gegeneinander
zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander zu halten, ohne dass der
Anspruch selbst hierzu jedoch weiter Vorgaben hinsichtlich der diesbezüglichen
Ausbildung oder der Güte der Kippsicherung vorgibt.
b) Patentanspruch 2
Der Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich
von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 alleinig
dadurch, dass dieser anstelle des Merkmals TA3.4 das folgende Merkmal TB3.4
beinhaltet.
TB3.4
wobei eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines
Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) zumindest im
Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer
Eckstütze (4) der unteren Transportkarre (1) hält,
Die der ansonsten identischen stapelbaren Transportkarre (Merkmale T0, T1, T2,
T2.1 und T2.2) zugeordneten Stapelsicherungen zeichnen sich damit über die
vorstehend bereits erläuterten Merkmale T3, T3.1, T3.2, T3.5 und T3.6 hinaus
dadurch aus, dass zumindest eine der Stapelsicherungen nach dem Merkmal TB3.4
jeweils die Eignung aufweist, das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen
Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreifen zu können und so
diese, also die Transportkarre, kippgesichert zu der Eckstütze der unteren
Transportkarre zu halten.
c) Patentanspruch 14
Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich
von dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 dadurch, dass
gegenüber diesem das Merkmal S0.2 gestrichen sowie die folgenden Merkmale an
dessen Ende hinzugefügt sind:
S0.3
wobei die Stapelsicherung ein frei von den Transportkarren
bewegliches, nachrüstbares Einzelteil ist,
S0.3.1
S1.4
das eine maximale Kantenlänge von 150 mm aufweist,
deren Hülsenkörper (17; 17a) im Querschnitt ein Vierkantprofil
ausbildet und
S1.5
an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in
seinem Eckbereich gelegene Ausnehmung (13) aufweist.
Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ist zunächst auf
eine Stapelsicherung gerichtet, welche die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.1, S1.2, S1.3
und S1.3.1 aufweist, wobei zu diesen Merkmalen auf die Auslegung unter Punkt 6.1
dieses Beschlusses verwiesen wird.
Diese ist darüber hinaus nach dem Merkmal S0.3 ein frei von den Transportkarren
bewegliches, nachrüstbares Einzelteil. Damit stellt auch diese Stapelsicherung wie
jene Stapelsicherung, welche mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach
Hilfsantrag Minus 3 beansprucht wird, ein Bauteil dar, welches wahlweise mit den
Transportkarren zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und
insofern „frei“ von diesen beweglich etwa gelagert werden kann. Da die
Stapelsicherung aber ein nachrüstbares Einzelteil ist, kann die Stapelsicherung nun
kein fester Bestandteil der Eckstütze der unteren Transportkarre im Sinne einer
vorkonfektionierten Einheit sein.
Nach dem Merkmal S0.3.1 weist die Stapelsicherung eine maximale Kantenlänge
von 150 mm auf, wobei hier fachüblich unter dem Begriff der „Kantenlänge“ die
gesamte Länge der Stapelsicherung zu subsumieren ist.
Ferner bildet der mit Merkmal S1 beanspruchte Hülsenkörper zum einen nach dem
Merkmal S1.4 im Querschnitt ein Vierkantprofil und weist zum anderen nach dem
Merkmal S1.5 an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in seinem
Eckbereich gelegene Ausnehmung auf. Eine solche Ausnehmung kann dabei etwa,
wie es die Ausführungsform nach der Figur 6 der Streitpatentschrift zeigt, als
vertikale Schlitzausnehmung ausgebildet sein
(vgl. Absatz
[0055] der
Streitpatentschrift).
d) Patentanspruch 15
Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich
von dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung dadurch, dass diesem das
Merkmal S0.2 nach dem Merkmal S0.1 hinzugefügt ist.
Zur Auslegung der mit Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2
beanspruchten Stapelsicherung wird insofern auf diejenige der Stapelsicherungen
nach den Punkte 5.1 und 6.1 dieses Beschlusses verwiesen.
e) Patentanspruch 16
Der Patentanspruch 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich
von dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 alleinig
dadurch, dass dieser anstelle des Merkmals SA1.3.2 das folgende Merkmal SB1.3.2
beinhaltet.
SB1.3.2
wobei der Sicherungsansatz (10) durch einen oder
mehrere Stege gebildet ist, die in montierter Stellung auf
dem oberen Ende einer Eckstütze der Transportkarre als
eines eindringbaren Körpers (4) aufliegt oder aufliegen.
Nach diesem Merkmal ist der Sicherungsansatz durch einen oder mehrere Stege
gebildet, die in montierter Stellung auf dem oberen Ende einer Eckstütze der
Transportkarre als eines eindringbaren Körpers aufliegt oder aufliegen.
Zu den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 17 wird wiederum auf die
inhaltsgleichen Merkmale des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag
Minus 2 und damit auf die in den Punkten 5.1, 6.1 und 7.1c) dieses Beschlusses
dargelegte Auslegung verwiesen.
7.2 Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 in der Fassung nach Hilfsantrag
Minus 2 beanspruchten Transportkarren sowie die mit den Patentansprüchen 14,
15 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Stapelsicherungen sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen
kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn auch hier geben die in der Streitpatenschrift
beschriebenen Ausführungsbeispiele dem Fachmann einen Weg vor, wie er diese
Gegenstände nacharbeiten kann.
Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 auch hier in dem Merkmal
S0.1 der Patentansprüche 14, 15 und 16 eine mangelnde Ausführbarkeit sehen
möchte, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.2 dieses
Beschlusses verwiesen.
Darüber hinaus führt auch der in Merkmal S0.3.1 des Patentanspruchs 14
verwendete Begriff „Kantenlänge“ nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit,
insofern - wie vorgetragen - der Fachmann nicht in der Lage sei, der angegebenen
maximalen Länge eine definierte Kante der Stapelsicherung zuzuordnen. Denn bei
diesem Begriff handelt es sich um einen Fachbegriff, unter dem nicht zwingend die
Länge einer bestimmten Kante, sondern vielmehr die gesamte Länge der Stapelsicherung zu subsumieren ist.
Ebenso ergibt sich mit der in der Differenz zwischen dieser maximalen Kantenlänge
der Stapelsicherung von 150 mm und der mit Merkmal S1.2 beanspruchten Länge
des Hülsenkörpers von zumindest 120 mm kein Wert, der technisch der Funktion
der Stapelsicherung widerspricht. Denn die verbleibenden 30 mm reichen zur
Erfüllung der grundlegenden Funktion der Stapelsicherung, die im Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 auch nicht weiter spezifiziert
wird, allemal aus.
7.3 Die Gegenstände der Patentansprüchen 1, 2, 14, 15 und 16 in der Fassung
nach Hilfsantrag Minus 2 gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der
Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2
basiert auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 3 und 6, denn diese
beinhalten bis auf die Merkmale T3.1 und T3.2 bereits alle Merkmale dieses
Patentanspruchs. Gleiches gilt analog für den Patentanspruch 2 in der Fassung
nach Hilfsantrag Minus 2 in Bezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 2. Die
beiden Merkmale T3.1 und T3.2 bilden die der stapelbaren Transportkarre
zugeordneten Stapelsicherungen nach dem Merkmal T3 weiter aus und
entsprechen inhaltlich den Merkmalen S0.2 und S1, insofern wird hinsichtlich der
ursprünglichen Offenbarung dieser auf die Punkte 5.3 und 6.3 dieses Beschlusses
verwiesen.
Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 basiert auf dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 unter Hinzunahme der Merkmale
S0.3, S0.3.1, S1.4 und S1.5. Die Merkmale S1.4 und S1.5 entsprechen dabei den
Merkmalen der ursprünglich eingereichten und auf den Patentanspruch 15
rückbezogenen Patentansprüchen 16 und 17, die Merkmale S0.3 und S0.3.1
ergeben sich aus Absatz [0010] der Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich
von dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung, dessen Gegenstand zulässig
offenbart ist (vgl. Punkt 5.3 dieses Beschlusses), dadurch, dass diesem nach dem
Merkmal S0.1 das dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift zu entnehmende
Merkmal S0.2 hinzugefügt ist. Zu deren Zulässigkeit wird auf die unmittelbar
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Das an Stelle des Merkmals SA1.3.1 des Patentanspruchs 15 in Patentanspruch 16
in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 vorhandene Merkmal SB1.3.1 findet
darüber hinaus in Absatz [0017] und [0046] seine Offenbarung.
7.4 Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 die Einheitlichkeit der
Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag Minus 2 bemängelt, so gelten die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 PatG nur für eine Patentanmeldung, nicht aber
für ein erteiltes Patent. Im Einspruchsverfahren und auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren bedarf es daher keiner Prüfung, ob die Fassung von
Patentansprüchen, welche einer beschränkt aufrechterhaltenen Fassung zugrunde
liegen, dem Erfordernis der Einheitlichkeit entspricht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 12.
Auflage, § 34, Rn. 243).
7.5 Die mit den Patentansprüchen 1, 2, 14, 15 und 16 beanspruchten
Gegenstände sind auch patentfähig, denn diese erweisen sich gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu wie auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 3,4 PatG).
7.5.1 Neuheit
Allen unabhängigen Patentansprüchen in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ist
gemein, dass die Stapelsicherung nach den Patentansprüchen 14, 15 und 16 bzw.
die der Transportkarre nach den Patentansprüchen 1 und 2 zugeordnete
Stapelsicherung ein Bauteil darstellt, welches wahlweise mit den Transportkarren
zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und insofern „frei“ von
diesen beweglich etwa gelagert werden kann (vgl. Merkmal T3.1 bzw. S0.2) und
darüber hinaus zusätzlich ein nachrüstbares Einzelteil (vgl. Merkmal S0.3) bzw. ein
einzelnes Bauteil ist, welches gegenüber den Transportkarren werkzeugfrei lösbar
und auf eine Eckstütze aufsetzbar ist (vgl. Merkmale T3.5 und T3.6).
a)
Eine solche Ausbildung einer Stapelsicherung ist keiner der Druckschriften
D1 bis D16 zu entnehmen, so dass die Gegenstände aller unabhängigen
Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 neu gegenüber dem
Inhalt dieser Druckschriften sind.
Im Besonderen sind hinsichtlich der Lehre der Druckschrift D2 dort alle
Zentrierhülsen 80, 88 bzw. Zentriermittel 24, welche die Funktion einer
Stapelsicherung übernehmen, entweder mit der Aufnahmehülse 16 (vgl. Figuren 8
bis 11) oder mit den Tragstangen 20, 20‘‘ fest verschweißt (vgl. Figur 12). Damit ist
die Zentrierhülse 88 der
in Figur 12 dargestellten Ausführungsform als
Stapelsicherung zwar noch frei beweglich, wie unter Punkt 6.4 dieses Beschlusses
bereits dargelegt, sie ist aber weder ein nachrüstbares Einzelteil im Sinne des
Merkmals S0.3, da sie mit der Tragstange 20‘‘ fest verbunden ist, noch ist diese
Zentrierhülse 88 auf die Tragstange 20‘‘ aufsetzbar, wie es das Merkmal T3.6
fordert.
Auch der Druckschrift D4 lässt sich eine Stapelsicherung wie beansprucht nicht
entnehmen. Denn die Druckschrift D4 zeigt in deren Figur 3 zwar mit dem Kragen 11
eine Stapelsicherung, welche mit dem zugehörigen Profil 10 verbunden ist (vgl.
Übersetzung D4a, Seite 2) und daher zusammen mit diesem Profil 10 noch
gegenüber den Transportkarren, welche durch eine Ladefläche 1, Rollen 2 und
Profilstücke 14 gebildet sind, frei beweglich ist. Aber auch in dieser Ausführung sind
die Merkmale S0.3 bzw. T3.5 und T3.6, wie schon bei der Offenbarung der
Druckschrift D2, nicht erfüllt und daher nicht vorweggenommen.
Dies gilt ebenso analog für den Inhalt der Druckschrift D6, deren Steckhülse 90, als
Stapelsicherung, ebenfalls mit der Tragstange 20 fest fixiert ist (vgl. Absatz [0058],
Figuren 16 bis 18).
Alle weiteren Druckschriften aus der Gruppe der Druckschriften D1 bis D16 liegen
inhaltlich noch ferner ab und können die Neuheit der beanspruchten Gegenstände
ebenfalls nicht in Frage stellen. Sie wurden von der Einsprechenden und
Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich zu dem Hilfsantrag Minus 2 auch nicht explizit
herangezogen.
b)
Die noch verbleibende Druckschrift D17 nimmt die Gegenstände der
unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ebenfalls
nicht neuheitsschädlich vorweg.
So ist dieser Druckschrift ein Verbinder (connector) zur Verbindung von Holzbauteilen (timber) zu entnehmen, wie dies bereits der Titel der Zusammenfassung
(Abstract) lehrt, wobei diese Holzbauteile nach Absatz 2 der Seite 1 der
Beschreibung im Bereich einer Dachkonstruktion von Gebäuden vorgesehen sind.
Es handelt sich somit bei dem der Druckschrift D17 zu entnehmenden Verbinder
schon um keine Stapelsicherung zur Verbindung zweier Transportkarren im Sinne
der Merkmale S0, S0.1 bzw. T3. Darüber hinaus ist der Verbinder 10 nicht frei
beweglich gegenüber den zu verbindenden Bauteilen, wie es die Merkmale S0.3
bzw. T3.1 i.V.m. T3.5 fordern. Denn der Verbinder 10 weist in seinem Inneren
Verbindungselemente (engaging formations) 30 auf, die eine dauerhaft feste
Verbindung zwischen dem Verbinder und zu verbindenden Bauteilen bewirkt (vgl.
Anspruch 1, Seite 4, Absatz 5).
7.5.2 erfinderische Tätigkeit
Wie vorstehend dargelegt, offenbart keine der Druckschriften des Standes der
Technik die Merkmale, wonach die Stapelsicherung über deren „freie“ Beweglichkeit
hinaus zusätzlich ein nachrüstbares Einzelteil (vgl. Merkmal S0.3) bzw. ein
einzelnes Bauteil ist, welches gegenüber den Transportkarren werkzeugfrei lösbar
und auf eine Eckstütze aufsetzbar ist (vgl. Merkmale T3.5 und T3.6).
Selbst eine unterstellt naheliegende Kombination der Lehren einzelner Druckschriften kann daher nicht zu den beanspruchten Gegenständen des Hilfsantrages
Minus 2 führen. Auch handelt es sich bei den Merkmalen S0.3 bzw. T3.5 und T3.6
nicht um einfache handwerkliche Maßnahmen, die etwa im Griffbereich des
Fachmanns liegen oder die dessen Fachwissen zuzuordnen sind.
Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2
beanspruchten Transportkarren sowie die mit den Patentansprüchen 14, 15 und 16
in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Stapelsicherungen
beruhen daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.6 Bei den auf die Patentansprüche 1 und 2 zumindest mittelbar rückbezogenen
Unteransprüchen 3 bis 13 in der Fassung nach dem Hilfsantrag Minus 2 handelt es
sich um vorteilhafte Weiterbildungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen
1 und 2, wobei der Offenbarungsgehalt bereits den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 4 bis 14 zu entnehmen ist.
8.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben
und das Patent gemäß Hilfsantrag Minus 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es nicht mehr an.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Sexlinger
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle