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BPatG Beschluss vom 07.05.2025 – 9 W (pat) 7/24

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070525B9Wpat7.24.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 7/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:070525B9Wpat7.24.0

betreffend das Patent 10 2017 008 892

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 7. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ.

Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Auf die Beschwerden wird der Beschluss der Patentabteilung 26

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024

aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag Minus 2 mit

nachfolgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag minus 2 eingereicht

in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025,

- Beschreibungsseiten und Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung 10 2017 008 892.6 ist die Erteilung des Patents mit

der Bezeichnung

Stapelsicherung für Transportkarren

am 7. Januar 2021 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 6. Oktober 2021 Einspruch

erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der mangelnden

Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

sowie der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend

gemacht. Zur Begründung ihres Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen die

Gegenstände nach den jeweiligen erteilten unabhängigen Patentansprüchen 1, 2,

15, 22 und 23 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu seien.

Der Patentinhaber widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und hat zuletzt

beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise nach dem

in der Anhörung vom 30. Januar 2024 angepassten Hilfsantrag 0 vom 26. Januar

2024 sowie weiter hilfsweise gemäß einem der ebenfalls in der Anhörung

eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

10 2017 008 892 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom 30. Januar 2024

verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Beschreibung nach Hilfsantrag 1, Seiten 1 bis 7, eingegangen am

30. Januar 2024,

Patentansprüche nach Hilfsantrag 2, Nummer 1 bis 10,

eingegangen am 30. Januar 2024,

Zeichnungen in der erteilten Fassung.

In der Beschlussbegründung führte sie aus, dass der Gegenstand des Streitpatents

zwar nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie

ursprünglich eingereicht worden ist. Allerdings seien die Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 2 in der erteilten Fassung nicht neu gegenüber dem Inhalt

der Druckschrift

D4

NL 1008366 C mit computergenerierter dt. Übersetzung D4a

und die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 22 und 23 nicht neu gegenüber

dem Inhalt der Druckschrift

D2

DE 20 2005 013 047 U1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 in der erteilten Fassung beruhe gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Gegenstände der selbstständigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 0 gingen hingegen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in

der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Dies gelte gleichermaßen für die

Gegenstände der Patentansprüche 3 und 7 des Hilfsantrags 1.

Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbeteiligten jeweils am 15. März 2024

zugestellt worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am

9. April 2024 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden, die diese mit

Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 begründet hat, sowie die beim Deutschen Patent-

und Markenamt am 10. April 2024 eingegangene Beschwerde des Patentinhabers,

die dieser mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 begründet hat.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 vertritt die Auffassung, dass die

Patentansprüche 1 und 2 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gegenüber

den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert seien. Darüber hinaus seien

deren Gegenstände

jeweils nicht neu gegenüber

jedem der

Inhalte der

Druckschriften D2 und D4, zumindest beruhten diese jeweils ausgehend von dem

Inhalt der Druckschrift D4 in Kombination mit dem einer der Druckschriften D2 bzw.

D17

GB 2 531 396 A

oder in Kombination mit Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentinhaber und Beschwerdeführer 2 ist der Ansicht, dass bereits die

Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche in der erteilten Fassung

patentfähig seien. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 reichte er darüber hinaus

die Hilfsanträge 0, 1, 2, 3 und 4 ein, mit denen er sein Patent zunächst hilfsweise

verteidigte.

Mit Zwischenbescheid vom 28. März 2025 hat der Senat den Beteiligten seine

vorläufige Auffassung zur Kenntnis gegeben, wonach die ursprüngliche Offenbarung wie auch die Ausführbarkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 22 und 23 in der erteilten

Fassung zwar wohl gegeben sei, die erteilten Patentansprüche 15, 22 und 23 aber

mit Blick auf die Offenbarung der Druckschrift D2 zumindest mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig sein dürften, womit dem Hauptantrag allein deswegen

schon kein Erfolg beschieden sein dürfte. Für die Patentansprüche 15, 22 und 23

des Hilfsantrages 0 dürfte dies nach der vorläufigen Auffassung des Senats

gleichermaßen gelten. Hinsichtlich des Hilfsantrages 1 sei die Zulässigkeit des neu

formulierten Unteranspruchs 3 zu diskutieren. Zumindest der Hilfsantrag 2 könne

aber möglicherweise Erfolg haben.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer 2 mit Schriftsatz vom 29. April 2025 weitere

Hilfsanträge Minus 3, Minus 2 und Minus 1 eingereicht, mit welchen er sein Patent

zunächst vor den Hilfsanträgen 0 bis 4 vorrangig verteidigen möchte, wobei er den

Hilfsantrag Minus 2 in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025 durch einen

neuen Hilfsantrag Minus 2 ersetzte.

Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende trägt in der mündlichen Verhandlung

vom 7. Mai 2025 zu den Anträgen erstmalig vor, dass schon die mit den unabhängigen Patentansprüchen 15, 22 und 23 in der erteilten Fassung beanspruchten

Stapelsicherungen nicht so deutlich und vollständig offenbart seien, dass der

Fachmann diese ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Dies gelte ebenso für

jene Stapelsicherungen, welche mit dem Hilfsantrag Minus 3 beansprucht würden.

Auch gingen die beanspruchten Gegenstände aller Patentansprüche sowohl nach

Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag Minus 3 jeweils über den Inhalt der

Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht sei (§ 21

Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zumindest aber sei der Gegenstand des Patentanspruchs 22 in

der erteilten Fassung nicht patentfähig, da er nicht neu gegenüber dem Inhalt der

Druckschrift D2 sei. Dies gelte im Ergebnis auch für die Gegenstände der

unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 22 und 23 des Hilfsantrages Minus 3, die

mit Blick auf die Druckschriften D2, D4,

D6

DE 20 2006 017 077 U1

und D17 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Auch hinsichtlich der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 16

und 17 nach dem Hilfsantrag Minus 2 ist die Beschwerdeführerin 1 und

Einsprechende der Ansicht, dass diese einerseits nicht so deutlich und vollständig

offenbart seien, dass der Fachmann diese ausführen könne, so wie sie anderseits

über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgingen, in der sie ursprünglich

eingereicht seien. Ferner sei die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag Minus 2

nicht einheitlich. Zumindest aber seien die Gegenstände der unabhängigen

Patentansprüche wiederum mit Blick auf die Druckschriften D2, D4, D6 und D17

nicht patentfähig.

Die Beschwerdeführerin 1, Beschwerdegegnerin zu 2 und Einsprechende stellt

zuletzt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben und das Patent 10

2017 008 892 vollständig zu widerrufen.

Weiter beantragt sie, die Beschwerde des Patentinhabers

zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer 2, Beschwerdegegner zu 1 und Patentinhaber stellt den

Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben und das Patent 10

2017 008 892 wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Hilfsweise beantragt er, die beschränkte Aufrechterhaltung des

Patents mit

folgenden Unterlagen

in der nachfolgenden

Reihenfolge:

-

-

-

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag minus 3,

eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2025,

Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag minus 2 in der

Fassung wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung

am 7. Mai 2025,

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag minus 1,

eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2025,

Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 0,

Beschreibung zu Hilfsantrag 0, beide eingereicht mit

Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,

Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht

mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht

mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,

Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht

mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024,

-

Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht

mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024

jeweils mit Ausnahme von Hilfsantrag 0, unter unveränderter

Beibehaltung der Beschreibung und jeweils der Zeichnung Figuren

1 bis 10 wie erteilt.

Weiter beantragt er, die Beschwerde der Einsprechenden

zurückzuweisen.

Die erteilte Fassung umfasst 23 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 22 lautet:

Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren

Transportkarren,

dadurch

gekennzeichnet,

daß

die

Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen

Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der im Innern zumindest einen in

seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der

eine überlaufende Bewegung auf einen

in den

Innenraum

eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei beim Aufsetzen der

Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper (4) der zumindest

eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt.

Die Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 umfasst 23 Patentansprüche, von denen der

Patentanspruch 15 lautet:

Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren

Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest

an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet,

dessen lichte innere Weite (W) bei mindestens 40 Millimetern liegt

und dessen Länge (L) bei zumindest 120 Millimetern liegt und der

im

Innern zumindest einen

in seinen

Innenraum ragenden

Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung

auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:

Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in

Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in oder an die nach oben

ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren

Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6)

einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist, dadurch

gekennzeichnet, daß der Transportkarre

(1)

frei von den

Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an

zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a)

ausbilden, im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4)

zugeordnet sind, die

jeweils einen unteren Bereich eines

Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) und einen oberen

Bereich (8) einer Eckstütze (4) gegeneinander zwangsausgerichtet

und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung (9)

gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre

(1) werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz

(10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach

unten auf der Eckstütze (4) verhindert.

Der Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:

Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in

Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in die oder an nach oben

ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren

Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer

weiteren Transportkarre

(1)

diese

abstützbar

ist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Transportkarre

(1)

frei von den

Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an

zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbilden,

im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen zugeordnet sind, wobei

eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines Hülsenprofils (6) der

oberen Transportkarre (1) zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift

und diese kippgesichert zu einer Eckstütze

(4) der unteren

Transportkarre (1) hält, wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der

oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei

lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein

Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4)

verhindert.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 bzw. 2

rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 13 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2

an.

Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:

Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren

Transportkarren,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen

Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, dessen lichte innere Weite (W) bei

mindestens 40 Millimetern liegt und dessen Länge (L) bei

zumindest 120 Millimetern liegt und der im Innern zumindest einen

in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der

eine überlaufende Bewegung auf einen

in den

Innenraum

eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei die Stapelsicherung ein frei

von den Transportkarren bewegliches, nachrüstbares Einzelteil ist,

das eine maximale Kantenlänge von 150 mm aufweist, deren

Hülsenkörper (17: 17a) im Querschnitt ein Vierkantprofil ausbildet

und an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in

seinem Eckbereich gelegene Ausnehmung (13) aufweist.

Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:

Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren

Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest

an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der

im

Innern zumindest einen

in seinen

Innenraum ragenden

Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung

auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei

beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper

(4) der zumindest eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum

Eingriff kommt.

Der Patentanspruch 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet:

Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren

Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest

an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der

im

Innern zumindest einen

in seinen

Innenraum ragenden

Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung

auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei

der Sicherungsansatz (10) durch einen oder mehrere Stege

gebildet ist, die in montierter Stellung auf dem oberen Ende einer

Eckstütze der Transportkarre als eines eindringbaren Körpers (4)

aufliegt oder aufliegen.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen weiteren Patentansprüche, der Beschreibung

sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Ferner sind als Stand der Technik über die vorstehend bereits benannten

Druckschriften hinaus noch folgende Druckschriften im Verfahren:

D1

D3

D5

D7

DE 10 2006 050 452 A1,

DE 28 00 575 A1,

US 3 709 163 A,

US 5 127 762 A,

D8

US 2006/0054579 A1,

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

D16

WO 02/07570 A1,

US 6 032 965 A,

FR 2 716 661 A1,

KR 20-2010-0001332 U,

US 5 221 014 A,

CH 431 879 A,

US 3 258 128 A und

US 5 531 464 A.

II.

1

Die statthaften Beschwerden der Einsprechenden wie auch des Patentinhabers sind wirksam, frist- und formgerecht eingelegt worden sowie auch im

Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

2

In der Sache haben die Beschwerden insoweit Erfolg, als dass sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrages Minus 2 führen. Denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 22 wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 sind zwar jeweils so deutlich

und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. Sie sind auch

jeweils den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen als zu der Erfindung

gehörig zu entnehmen. Sie sind aber nicht patentfähig. Einer Beurteilung der

weiteren Patentansprüche dieser Fassungen bedarf es nicht, da mit dem jeweils

nicht gewährbaren Patentanspruch dem Antrag jeweils als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und der Patentinhaber und Beschwerdeführer 2 mit der Stellung

seiner Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, wie er sein Patentbegehren erreichen

möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR

2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57, Rn. 27

– Datengenerator).

In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 erweisen sich die Patentansprüche 1 bis

16 hingegen als gewährbar.

3

Das Streitpatent betrifft einen Transportkarren sowie Stapelsicherungen (vgl.

Absatz [0001] der Streitpatentschrift).

Nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift seien als Ladung für Transportfahrzeuge

sogenannte rollbare CC-Container oder DC- bzw. EC-Container für insbesondere

Pflanzen bekannt, die dicht oberhalb ihrer Rollen eine stabile Bodenfläche und

darüber nur einzelne, leicht deformierbare und auch relativ leicht nach außen oder

innen biegbare Eckstäbe aufwiesen. Im Laufe der Zeit könnten diese Eckstäbe

daher Deformationen aufweisen, so dass sie sich stabilitätstechnisch als Halterung

für eine darüber befindliche weitere Transportkarre als problematisch erwiesen. Bei

mehreren übereinander gestapelten Containern dieser Art könnten dann bei

Deformation der unteren die oberen Lagen verkanten, schräg stehen oder gar

herunterfallen und zu Personen- und Sachschäden führen.

Dieses Problem werde dadurch verschärft, dass ein Stapel aus solchen

Transportkarren für bis zu 400 kg Gesamtlast vorgesehen sei und daher schon bei

einer Zweifachstapelung der obere Transportkarren eine Last von 200 kg, verteilt

auf vier Eckstützen, in die untere Transportkarre einleite (vgl. Absatz [0004] der

Streitpatentschrift).

Die üblicherweise als offene Vierkantprofile ausgebildeten Eckstützen seien hierbei

in untere Rahmenhülsen einsteckbar, die

jeweils

fester Bestandteil eines

bodenseitigen Tragrahmens einer solchen Transportkarre sind. Bei einer Höhe

dieser Eckstützen von ca. 74 bis 78 Zentimetern fehle oberhalb der sich vertikal nur

gering erstreckenden Rahmenhülsen jede weitere Unterstützung. Zudem hätten

diese Eckstützen oft unterschiedliche Höhen mit ein bis zwei Zentimetern Differenz

untereinander, wodurch die Unsicherheit beim Stapeln und die Gefahr eines

Verkippens einer oberen Lage mit entsprechender Quetschgefahr weiter vergrößert

sei (vgl. Absatz [0005] der Streitpatentschrift).

Der Erfindung liege nach Absatz [0011] der Streitpatentschrift daher das Problem

zugrunde, hier eine Verbesserung der Sicherheit zu erreichen.

4

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein praktisch orientierter Metallbaumeister angesehen. Dieser

verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Transporteinrichtungen

aus Metallkonstruktionen.

5

Erteilte Fassung

In der erteilten Fassung erweist sich die für den Fachmann ausführbare und in den

Anmeldeunterlagen auch ursprünglich offenbarte Stapelsicherung nach dem

Patentanspruch 22 als nicht patentfähig, denn diese ist nicht neu gegenüber dem

Inhalt der Druckschrift D2 (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG). Die erteilte

Fassung des Streitpatents ist daher nicht bestandsfähig.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dazu ist zu

ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den

Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer

sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten

Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine

einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden

Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie

der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter

Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung

der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.

BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube).

Die Merkmale des Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung bedürfen

hinsichtlich ihres Verständnisses für den Fachmann diesbezüglich der Erläuterung.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale dieses Patentanspruchs

nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

S0

Stapelsicherung (9)

S0.1

zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren,

dadurch gekennzeichnet, daß

S1

die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen

Hülsenkörper (17;17a) ausbildet,

S1.3

der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden

Sicherungsansatz (10) aufweist,

S1.3.1

der eine überlaufende Bewegung auf einen in den

Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt,

SA1.3.2

wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den

eindringbaren Körper

(4) der

zumindest eine

Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt.

Der erteilte Patentanspruch 22 ist nach dem Merkmal S0 auf eine Stapelsicherung

gerichtet, die nach dem Merkmal S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren

Transportkarren geeignet ist. Damit werde nach Absatz [0013] der Streitpatentschrift eine Möglichkeit geschaffen eine obere Transportkarre sicher auf einer

darunter befindlichen Transportkarre abzustützen. Zur Erfüllung der Eignung der

Stapelsicherung nach dem Merkmal S0.1 reicht es somit bereits aus, wenn diese

für die Verbindung zweier übereinander gestapelter Transportkarren geeignet ist.

Dies wird auch durch die in der Streitpatentschrift offenbarten Ausführungsbeispiele

nach den Figuren 3 bis 10 gestützt. Denn die dort dargestellten Stapelsicherungen

sind jeweils zur Sicherung einer oberen Transportkarre vorgesehen, welche auf eine

untere Transportkarre gestapelt ist. Dabei kann bzw. können nach Absatz [0042]

der Streitpatentschrift zur Sicherung der beiden Transportkarren gegeneinander nur

eine, alternativ aber auch mehrere Stapelsicherungen zum Einsatz kommen.

Nach dem Merkmal S1 bildet die mit erteilten Patentanspruch 22 beanspruchte

Stapelsicherung zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei

dieser nach den Merkmalen S1.3 und S1.3.1 im Innern zumindest einen in seinen

Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der in der Lage ist, eine

überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper zu

stoppen. Weder der eindringbare Körper noch der in den Innenraum ragende

Sicherungseinsatz werden durch den erteilten Patentanspruch 22 dabei weiter

definiert oder konstruktiv spezifiziert. Lediglich deren räumliche Lage zueinander

wird durch das Merkmal SA1.3.2 insoweit festlegt, als das Merkmal beansprucht,

dass beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der

zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff kommt.

5.2 Die mit dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung beanspruchte

Stapelsicherung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese

ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Eine Erfindung ist dann ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die

Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu

verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei ist eine Erfindung

schon grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann

mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015

- X ZR 67/13 -, juris). Diese Forderung wird schon mit den in den Figuren 3 bis 5

dargestellten und ab Absatz

[0039] der Streitpatenschrift beschriebenen

Ausführungsbeispielen erfüllt.

Figur 4 der Streitpatentschrift

So zeigt etwa die Figur 4 der Streitpatentschrift eine entsprechende Stapelsicherung 9 gemäß der Merkmale S0, S0.1, S1 und S1.3, bei der der Sicherungsansatz 10 eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren

Körper – hier die eindringende Eckstütze 4 der unteren Transportkarre – stoppt,

wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung 9 auf den eindringbaren Körper 4 der

zumindest eine Sicherungsansatz 10 automatisch zum Eingriff kommt (vgl. auch

Absätze [0045] und [0046] der Streitpatentschrift).

Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 der Ansicht ist, dass das

Merkmal S0.1 der Stapelsicherung eine Eignung zuschreibt, wonach diese dem

angeblichen Wortlaut des Begriffs „mehrere“ in der Lage sein müsste zumindest drei

stapelbare Transportkarren miteinander zu verbinden und das Streitpatent

diesbezüglich keinen Weg aufzeige, wie der Fachmann dieses umsetzen könne, so

kann dieser Ansicht schon deshalb nicht gefolgt werden, da diese auf einer

unzutreffenden Auslegung des Merkmals S0.1 basiert.

5.3 Die mit dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung beanspruchte

Stapelsicherung geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist, wobei im Folgenden zu dieser

Fassung jeweils auf die inhaltgleiche Offenlegungsschrift DE 10 2017 008 892 A1

verwiesen wird (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 beinhalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen bereits einen Patentanspruch der auf eine Stapelsicherung gerichtet ist und der die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.3 und S1.3.1 des

erteilten Patentanspruchs 22 umfasst. Die im erteilten Patentanspruch 22 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 darüber hinaus vorgenommene Hinzunahme des Merkmals SA1.3.2 und die Streichung der Merkmale aus

dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15, wonach die lichte innere Weite

des Hülsenkörpers nach dem Merkmal S1 bei mindestens 40 Millimetern und

dessen Länge bei zumindest 120 Millimetern liege, sind zulässig.

So hat es der Patentanmelder im Prüfungsverfahren in der Hand, neue oder

überarbeitete Patentansprüche aufzustellen, sofern sich deren neue Gegenstände

im Rahmen der gesamten Ursprungsoffenbarung befinden. Die Streichung

einzelner Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen kann

insofern nur dann zu einer unzulässigen Erweiterung führen, wenn es sich bei

diesen Merkmalen im Rahmen der Offenbarung um zwingend notwendige

Merkmale des beanspruchten Gegenstandes handelt. Dies ist bei den aus dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 gestrichenen Merkmalen aber nicht

der Fall. Denn bereits der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 offenbart

einen eine Stapelsicherung umfassenden Gegenstand, ohne dass die zugehörige

Stapelsicherung entsprechenden geometrischen Maßangaben unterliegt. Darüber

hinaus lehrt Absatz [0044] der Offenlegungsschrift, dass es sich bei diesen

geometrischen Maßangaben lediglich um beispielhafte Werte handelt.

Das hinzugefügte Merkmal SA1.3.2 ergibt sich inhaltlich ferner aus der Offenbarung

des Absatzes [0014] der Offenlegungsschrift.

5.4 Allerdings ist die mit dem erteilten Patentanspruch 22 beanspruchte Stapelsicherung nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2, so dass diese

nicht patentfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG).

So ist der Druckschrift D2 eine als Lagerungsvorrichtung 1 bezeichnete Transportkarre zu entnehmen, welche eine rechteckige Sockelplattform 2 umfasst, an deren

Unterseite Rollen 4 angeordnet sind. In den vier Eckbereichen der Sockelplattform 2

befindet sich jeweils eine Aufnahmehülse 16, welche einen quadratischen

Querschnitt aufweist und deren Zweck darin besteht, eine Tragstange 20 von oben

lösbar aufzunehmen. Darüber hinaus weist jede Aufnahmehülse 16 ein unteres

Ende auf, das so beschaffen ist, dass ein zentriertes Aufeinanderstapeln mehrerer

Sockelplattformen 2 übereinander möglich ist (Absätze [0045] und [0046]; Figur 1).

Figur 1 der Druckschrift D2

In dem in Figur 9 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel, welches

eine Schnittansicht eines Eckbereichs der Sockelplatform 2 mit deren zugehöriger

Aufnahmehülse 16 zeigt, ist das untere Ende des Eckbereichs durch einen

angeschweißten Anschlag 82, einem mit diesem verbundenen Zentriermittel 24

sowie einer ebenfalls an die Aufnahmehülse 16 angeschweißte Zentrierhülse 80

gebildet.

Figur 9 der Druckschrift D2

Das untere Ende des Eckbereichs ist konstruktiv derart ausgeführt, dass dieses das

obere Ende 16b einer Aufnahmehülse 16 einer weiteren Lagerungsvorrichtung 1

aufnehmen kann, wobei beim Aufsetzen der oberen Lagerungsvorrichtung 1 auf die

untere Lagerungsvorrichtung 1 das obere Ende 16b der Aufnahmehülse 16 der

unteren Lagerungsvorrichtung 1 in den Innenraum der Zentrierhülse 80 eindringt

und dort mit dem unteren Ende 16a der Aufnahmehülse 16 der oberen

Lagerungsvorrichtung 1 automatisch in Eingriff kommt (vgl. Absatz [0065]).

Damit ist mit dem in Figur 9 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel

aber eine Stapelsicherung vorbekannt, die alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 22 vorwegnimmt. Denn die Zentrierhülse 80 bildet eine Stapelsicherung

gemäß der Merkmale S0 und S0.1 aus, wobei das untere Ende der Zentrierhülse

80 einen Hülsenkörper nach dem Merkmal S1 formt, der mit dem unteren Rand 16a

der innerhalb der Zentrierhülse 80 angeordneten und mit dieser verschweißten

Aufnahmehülse 16 einen entsprechenden Sicherungsansatz ausbildet, welcher den

baulichen Maßnahmen des Merkmals S1.3 und den Wirkungsangaben der

Merkmale S1.3.1 und SA1.3.2 hinsichtlich des in die Zentrierhülse 80 eindringenden

oberen Endes der Aufnahmehülse 16 der unteren Lagervorrichtung 1 genügt.

6

Hilfsantrag Minus 3

In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 erweist sich die für den Fachmann

ausführbare und

in den Anmeldeunterlagen auch ursprünglich offenbarte

Stapelsicherung nach dem Patentanspruch 15 als nicht patentfähig, denn diese

beruht gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG). Die Fassung nach Hilfsantrag

Minus 3 ist daher nicht gewährbar.

6.1 Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 lässt sich

wie folgt gliedern bzw. ist wie folgt auszulegen.

S0

Stapelsicherung (9)

S0.1

S0.2

zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren,

die frei von den Transportkarren beweglich sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

S1

die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen

Hülsenkörper (17;17a) ausbildet,

S1.1

dessen lichte innere Weite (W) bei mindestens 40 Millimetern

liegt und

S1.2

S1.3

dessen Länge (L) bei zumindest 120 Millimetern liegt und

der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden

Sicherungsansatz (10) aufweist,

S1.3.1

der eine überlaufende Bewegung auf einen in den

Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt.

Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag minus 3 ist nach dem

Merkmal S0 ebenfalls auf eine Stapelsicherung gerichtet, die nach dem Merkmal

S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren geeignet ist. Dabei

bildet die Stapelsicherung nach dem Merkmal S1 wiederum zumindest an einem

axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei dieser nach den Merkmalen S1.3 und

S1.3.1 im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz

aufweist, der in der Lage ist, eine überlaufende Bewegung auf einen in den

Innenraum eindringbaren Körper zu stoppen (vgl. hierzu auch Auslegung zu diesen

Merkmalen unter Punkt 5.1 dieses Beschlusses). Die lichte innere Weite des

Hülsenkörpers beträgt nach Merkmal S1.1 mindestens 40 Millimeter, dessen Länge

nach dem Merkmal S1.2 mindestens 120 Millimeter.

Darüber hinaus ist die Stapelsicherung nach dem Merkmal S0.2 frei von den

Transportkarren beweglich.

Die Stapelsicherung stellt somit ein Bauteil dar, welches wahlweise mit den

Transportkarren zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und

insofern „frei“ von diesen beweglich, etwa gelagert werden kann. Die Stapelsicherung kann dabei als ein singuläres Einzelteil vorgesehen sein, welches etwa auf die

in die Hülsenprofile eingesteckten Eckstützen einer unteren Transportkarre aufgesetzt wird und diese mit den unteren Enden der Hülsenprofile der oberen Transportkarre verbindet (vgl. Absätze [0016], [0042] und [0047] der Streitpatentschrift). Die

Stapelsicherung kann aber auch ein fester Bestandteil der Eckstütze der unteren

Transportkarre an sich im Sinne einer vorkonfektionierten Einheit sein (vgl. Absätze

[0015] und [0047]), wobei auch diese Variante eine freie Beweglichkeit der

Stapelsicherung gegenüber der Transportkarre zulässt, da die vorkonfektionierte

Einheit in das Hülsenprofil der Transportkarre einsteckbar bzw. alternativ ebenfalls

gegenüber der Transportkarre frei beweglich ist.

6.2 Die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3

beanspruchte Stapelsicherung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn auch hier geben

zumindest die in den Figuren 3 bis 5 dargestellten und ab Absatz [0039] der

Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele dem Fachmann einen Weg

vor, wie er die mit Patentanspruch 15 beanspruchte Stapelsicherung ausführen

kann.

Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 auch hier

in dem

Merkmal S0.1 eine mangelnde Ausführbarkeit sehen möchte, wird auf die analog

zutreffenden Ausführungen in Punkt 5.2 verwiesen.

6.3 Die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3

beanspruchte Stapelsicherung geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in

der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist.

So basiert der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 auf dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 unter Hinzunahme des

Merkmals S0.2, welches sich auch in der Kombination mit den übrigen Merkmalen

aus dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift ergibt.

Sofern die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 ausführt, dass die Aufnahme

lediglich des Merkmals S0.2 aus dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift eine

unzulässige Erweiterung bewirke und es zumindest auch der Aufnahme der

weiteren Merkmale dieses Absatzes bedürfe, geht dieses Vorbringen fehl. Denn es

gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise

beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels,

die der Aufgabenlösung förderlich sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt

werden müssten. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte

Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je

für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern,

dann hat es vielmehr der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die

Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (vgl. BGH GRUR

1990, 432 – Spleißkammer). Dass die in Absatz [0011] der Offenlegungsschrift

genannte Ausführungsform in diesem Zusammenhang auch nicht aller der in

diesem Absatz aufgeführten Merkmale zwingend bedarf, belegt bereits der

Wortlaut, wonach die werkzeugfreie Lösbarkeit der Stapelsicherung als

„vorteilhafte“ Weiterbildung bezeichnet wird.

6.4 Allerdings beruht die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach

Hilfsantrag Minus 3 beanspruchte Stapelsicherung ausgehend von dem Inhalt der

Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass diese nicht

patentfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG).

So zeigt die Figur 12 der Druckschrift D2 eine weitere Ausführungsform des

Eckbereichs der Sockelplattform 2 mit deren zugehörigen Aufnahmehülse 16. Die

Zentrierhülse 88 ist dort an das Ende der Tragstange 20‘‘ der unteren

Lagerungsvorrichtung fixiert.

An das untere Ende des Eckbereichs der oberen Lagerungsvorrichtung ist ein

Zentriermittel 22 angeschweißt, wobei beim Aufsetzen der oberen Lagerungsvorrichtung auf die untere Lagerungsvorrichtung das Zentriermittel 22 in den

Innenraum der Zentrierhülse 88 eindringt und dort von dem oberen Ende der

Tragstange 20‘‘ gestoppt wird (vgl. Absatz [0071]).

Figur 12 der Druckschrift D2

Damit ist mit dem in Figur 12 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel

aber eine Stapelsicherung vorbekannt, die bereits die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.3

und S1.3.1 des Patentanspruchs 15 in der Fassung des Hilfsantrags Minus 3

aufweist. Denn die Zentrierhülse 88 bildet eine Stapelsicherung gemäß der

Merkmale S0 und S0.1 aus, wobei das obere, axiale Ende der Zentrierhülse 88

einen Hülsenkörper nach dem Merkmal S1 formt, der mit dem oberen Rand der

innerhalb der Zentrierhülse 88 angeordneten und mit dieser verschweißten

Tragstange 20‘‘ einen entsprechenden Sicherungsansatz ausbildet, welcher der

baulichen Maßnahme des Merkmals S1.3 und den Wirkungsangaben der Merkmale

S1.3.1 insbesondere hinsichtlich des in die Zentrierhülse 88 eindringenden Zentriermittels 22 der oberen Lagerungsvorrichtung genügt. Da zusätzlich vorgesehen ist,

dass die Tragstangen 20, 20‘‘ der Lagerungsvorrichtung von den Aufnahmehülsen

16 lösbar aufgenommen werden (vgl. Absatz [0046]), wird darüber hinaus auch das

Merkmal S0.2 durch die in der Figur 12 offenbarte Ausführungsform vorweggenommen, denn die Tragstange 20‘‘ ist damit zusammen mit der Zentrierhülse 88 frei

beweglich gegenüber der Lagerungsvorrichtung.

Lediglich die noch verbleibenden Merkmale S1.1 und S1.2 werden durch die

Druckschrift D2 nicht unmittelbar offenbart, da dieser keine Maßangaben oder

Dimensionierungen der Lagerungsvorrichtung, der Zentrierhülsen oder der

Tragstangen zu entnehmen sind. Vielmehr sind diese ins Belieben des Fachmanns

gestellt, der diese je nach Anwendungsfall im Rahmen seines Fachwissens wählen

wird. Die in den Merkmalen S1.2 und S1.3 angegebenen unteren Grenzwerte der

lichten inneren Weite und der Länge des Hülsenkörpers befinden sich dabei im

üblichen Bereich der von dem Fachmann zu wählenden Maßangaben. Sie stellen

daher eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen kann.

7

Hilfsantrag Minus 2

In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 erweisen sich die Gegenstände der

unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 14, 15 und 16 hingegen als gewährbar. Denn

diese sind jeweils für den Fachmann ausführbar, in den Anmeldeunterlagen

ursprünglich offenbart und auch patentfähig.

Dies gilt gleichermaßen für die auf die Patentansprüche 1 und 2 zumindest mittelbar

rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 13, welche nur vorteilhafte Weiterbildungen

der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 beinhalten.

7.1 Die unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2

lassen sich wie folgt gliedern bzw. sind wie folgt auszulegen.

a) Patentanspruch 1

T0

T1

T2

Stapelbare Transportkarre (1) mit

einem Tragrahmen (5),

der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist,

T2.1

in oder an die nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder

aufsteckbar sind

T2.2

über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von

Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese

abstützbar ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

T3

der Transportkarre (1) Stapelsicherungen (9) zugeordnet sind,

T3.1

T3.2

die frei von den Transportkarren beweglich sind,

die

jeweils an zumindest einem axialen Ende einen

Hülsenkörper (17; 17a) ausbilden,

T3.3

die im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4)

zugeordnet sind,

TA3.4

die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils (6) der

oberen Transportkarre (1) und einen oberen Bereich (8) einer

Eckstütze

(4) gegeneinander zwangsausgerichtet und

kippgesichert zueinander halten,

T3.5

wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und

gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar

ist und

T3.6

zumindest einen Sicherungsansatz [10] aufweist, der ein

Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der

Eckstütze (4) verhindert.

Mit dem Patentanspruch 1 wird nach dem Merkmal T0 eine Transportkarre

beansprucht, welche die Eignung aufweist mit anderen baugleichen Transportkarren gestapelt werden zu können.

Die Transportkarre umfasst nach dem Merkmal T1 einen Tragrahmen, der nach

dem Merkmal T2 in dessen Eckbereichen jeweils Hülsenprofile aufweist. Der

Transportkarre selbst ist damit eine mehreckige Form zuzuschreiben, ohne dass

jedoch die Form der Transportkarre wie im Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift zwingend auf ein Rechteck zu beschränken ist.

Nach dem Merkmal T2.1 sind die einzelnen Hülsenprofile dazu geeignet, dass in

oder an diese Hülsenprofile Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, wobei diese,

wenn sie ein oder aufgesteckt sind, in Bezug auf die beanspruchte Transportkarre

von dieser nach oben ragen, so dass dann in deren Zusammenwirkung mit unteren

Bereichen der Hülsenprofile einer weiteren Transportkarre diese gegenüber der

beanspruchten Transportkarre nach dem Merkmal T2.2 abstützbar ist. Für die

beanspruchte Transportkarre bedeutet dies in der Folge, dass die Hülsenprofile

neben der in Merkmal T2.1 unmittelbar beanspruchten Ausbildung zusätzlich in

ihren unteren Bereichen auch dazu hergerichtet sind bzw. die Eignung aufweisen,

mit den oberen Enden der Eckstützen einer zweiten baugleichen Transportkarre im

Sinne einer Stapelung mehrerer, also wiederum zumindest zweier, Transportkarren

zusammenwirken zu können.

Darüber hinaus sind der beanspruchten Transportkarre nach dem Merkmal T3

mehrere Stapelsicherungen zugeordnet. Diese sind nach dem Merkmal T3.1

gegenüber der Transportkarre frei beweglich und bilden nach dem Merkmal T3.2

zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei zur Auslegung

dieser beiden Merkmale auf die vorstehende Auslegung der inhaltsgleichen

Merkmale S0.2 und S1 etwa des Patentanspruchs 15 in der Fassung nach

Hilfsantrag Minus 3 verwiesen wird. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass

die Stapelsicherung hier nun keine vorkonfektionierte Einheit mit der Eckstütze

mehr bilden kann, sondern als gesondertes und gegenüber den Transportkarren frei

bewegliches Einzelteil zu betrachten ist. Denn die Stapelsicherung ist nach dem

Merkmal T3.5 sowohl gegenüber der oberen als auch gegenüber der unteren

Transportkarre werkzeugfrei lösbar. Dabei weist die Stapelsicherung nach dem

Merkmal T3.6 zumindest einen im Anspruch nicht weiter spezifizierten Sicherungsansatz auf, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze

verhindert, dessen oberen Ende sie nach Merkmal T3.3 zugeordnet ist.

Konstruktiv ist die Stapelsicherung darüber hinaus nach dem Merkmal TA3.4 noch

derart ausgebildet, dass sie in der Lage ist den unteren Bereich des Hülsenprofils

der oberen Transportkarre und den oberen Bereich der Eckstütze gegeneinander

zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander zu halten, ohne dass der

Anspruch selbst hierzu jedoch weiter Vorgaben hinsichtlich der diesbezüglichen

Ausbildung oder der Güte der Kippsicherung vorgibt.

b) Patentanspruch 2

Der Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich

von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 alleinig

dadurch, dass dieser anstelle des Merkmals TA3.4 das folgende Merkmal TB3.4

beinhaltet.

TB3.4

wobei eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines

Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) zumindest im

Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer

Eckstütze (4) der unteren Transportkarre (1) hält,

Die der ansonsten identischen stapelbaren Transportkarre (Merkmale T0, T1, T2,

T2.1 und T2.2) zugeordneten Stapelsicherungen zeichnen sich damit über die

vorstehend bereits erläuterten Merkmale T3, T3.1, T3.2, T3.5 und T3.6 hinaus

dadurch aus, dass zumindest eine der Stapelsicherungen nach dem Merkmal TB3.4

jeweils die Eignung aufweist, das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen

Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreifen zu können und so

diese, also die Transportkarre, kippgesichert zu der Eckstütze der unteren

Transportkarre zu halten.

c) Patentanspruch 14

Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich

von dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 dadurch, dass

gegenüber diesem das Merkmal S0.2 gestrichen sowie die folgenden Merkmale an

dessen Ende hinzugefügt sind:

S0.3

wobei die Stapelsicherung ein frei von den Transportkarren

bewegliches, nachrüstbares Einzelteil ist,

S0.3.1

S1.4

das eine maximale Kantenlänge von 150 mm aufweist,

deren Hülsenkörper (17; 17a) im Querschnitt ein Vierkantprofil

ausbildet und

S1.5

an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in

seinem Eckbereich gelegene Ausnehmung (13) aufweist.

Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ist zunächst auf

eine Stapelsicherung gerichtet, welche die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.1, S1.2, S1.3

und S1.3.1 aufweist, wobei zu diesen Merkmalen auf die Auslegung unter Punkt 6.1

dieses Beschlusses verwiesen wird.

Diese ist darüber hinaus nach dem Merkmal S0.3 ein frei von den Transportkarren

bewegliches, nachrüstbares Einzelteil. Damit stellt auch diese Stapelsicherung wie

jene Stapelsicherung, welche mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach

Hilfsantrag Minus 3 beansprucht wird, ein Bauteil dar, welches wahlweise mit den

Transportkarren zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und

insofern „frei“ von diesen beweglich etwa gelagert werden kann. Da die

Stapelsicherung aber ein nachrüstbares Einzelteil ist, kann die Stapelsicherung nun

kein fester Bestandteil der Eckstütze der unteren Transportkarre im Sinne einer

vorkonfektionierten Einheit sein.

Nach dem Merkmal S0.3.1 weist die Stapelsicherung eine maximale Kantenlänge

von 150 mm auf, wobei hier fachüblich unter dem Begriff der „Kantenlänge“ die

gesamte Länge der Stapelsicherung zu subsumieren ist.

Ferner bildet der mit Merkmal S1 beanspruchte Hülsenkörper zum einen nach dem

Merkmal S1.4 im Querschnitt ein Vierkantprofil und weist zum anderen nach dem

Merkmal S1.5 an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in seinem

Eckbereich gelegene Ausnehmung auf. Eine solche Ausnehmung kann dabei etwa,

wie es die Ausführungsform nach der Figur 6 der Streitpatentschrift zeigt, als

vertikale Schlitzausnehmung ausgebildet sein

(vgl. Absatz

[0055] der

Streitpatentschrift).

d) Patentanspruch 15

Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich

von dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung dadurch, dass diesem das

Merkmal S0.2 nach dem Merkmal S0.1 hinzugefügt ist.

Zur Auslegung der mit Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2

beanspruchten Stapelsicherung wird insofern auf diejenige der Stapelsicherungen

nach den Punkte 5.1 und 6.1 dieses Beschlusses verwiesen.

e) Patentanspruch 16

Der Patentanspruch 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich

von dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 alleinig

dadurch, dass dieser anstelle des Merkmals SA1.3.2 das folgende Merkmal SB1.3.2

beinhaltet.

SB1.3.2

wobei der Sicherungsansatz (10) durch einen oder

mehrere Stege gebildet ist, die in montierter Stellung auf

dem oberen Ende einer Eckstütze der Transportkarre als

eines eindringbaren Körpers (4) aufliegt oder aufliegen.

Nach diesem Merkmal ist der Sicherungsansatz durch einen oder mehrere Stege

gebildet, die in montierter Stellung auf dem oberen Ende einer Eckstütze der

Transportkarre als eines eindringbaren Körpers aufliegt oder aufliegen.

Zu den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 17 wird wiederum auf die

inhaltsgleichen Merkmale des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag

Minus 2 und damit auf die in den Punkten 5.1, 6.1 und 7.1c) dieses Beschlusses

dargelegte Auslegung verwiesen.

7.2 Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 in der Fassung nach Hilfsantrag

Minus 2 beanspruchten Transportkarren sowie die mit den Patentansprüchen 14,

15 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Stapelsicherungen sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen

kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn auch hier geben die in der Streitpatenschrift

beschriebenen Ausführungsbeispiele dem Fachmann einen Weg vor, wie er diese

Gegenstände nacharbeiten kann.

Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 auch hier in dem Merkmal

S0.1 der Patentansprüche 14, 15 und 16 eine mangelnde Ausführbarkeit sehen

möchte, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.2 dieses

Beschlusses verwiesen.

Darüber hinaus führt auch der in Merkmal S0.3.1 des Patentanspruchs 14

verwendete Begriff „Kantenlänge“ nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit,

insofern - wie vorgetragen - der Fachmann nicht in der Lage sei, der angegebenen

maximalen Länge eine definierte Kante der Stapelsicherung zuzuordnen. Denn bei

diesem Begriff handelt es sich um einen Fachbegriff, unter dem nicht zwingend die

Länge einer bestimmten Kante, sondern vielmehr die gesamte Länge der Stapelsicherung zu subsumieren ist.

Ebenso ergibt sich mit der in der Differenz zwischen dieser maximalen Kantenlänge

der Stapelsicherung von 150 mm und der mit Merkmal S1.2 beanspruchten Länge

des Hülsenkörpers von zumindest 120 mm kein Wert, der technisch der Funktion

der Stapelsicherung widerspricht. Denn die verbleibenden 30 mm reichen zur

Erfüllung der grundlegenden Funktion der Stapelsicherung, die im Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 auch nicht weiter spezifiziert

wird, allemal aus.

7.3 Die Gegenstände der Patentansprüchen 1, 2, 14, 15 und 16 in der Fassung

nach Hilfsantrag Minus 2 gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der

Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2

basiert auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 3 und 6, denn diese

beinhalten bis auf die Merkmale T3.1 und T3.2 bereits alle Merkmale dieses

Patentanspruchs. Gleiches gilt analog für den Patentanspruch 2 in der Fassung

nach Hilfsantrag Minus 2 in Bezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 2. Die

beiden Merkmale T3.1 und T3.2 bilden die der stapelbaren Transportkarre

zugeordneten Stapelsicherungen nach dem Merkmal T3 weiter aus und

entsprechen inhaltlich den Merkmalen S0.2 und S1, insofern wird hinsichtlich der

ursprünglichen Offenbarung dieser auf die Punkte 5.3 und 6.3 dieses Beschlusses

verwiesen.

Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 basiert auf dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 unter Hinzunahme der Merkmale

S0.3, S0.3.1, S1.4 und S1.5. Die Merkmale S1.4 und S1.5 entsprechen dabei den

Merkmalen der ursprünglich eingereichten und auf den Patentanspruch 15

rückbezogenen Patentansprüchen 16 und 17, die Merkmale S0.3 und S0.3.1

ergeben sich aus Absatz [0010] der Offenlegungsschrift.

Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich

von dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung, dessen Gegenstand zulässig

offenbart ist (vgl. Punkt 5.3 dieses Beschlusses), dadurch, dass diesem nach dem

Merkmal S0.1 das dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift zu entnehmende

Merkmal S0.2 hinzugefügt ist. Zu deren Zulässigkeit wird auf die unmittelbar

vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Das an Stelle des Merkmals SA1.3.1 des Patentanspruchs 15 in Patentanspruch 16

in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 vorhandene Merkmal SB1.3.1 findet

darüber hinaus in Absatz [0017] und [0046] seine Offenbarung.

7.4 Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 die Einheitlichkeit der

Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag Minus 2 bemängelt, so gelten die

Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 PatG nur für eine Patentanmeldung, nicht aber

für ein erteiltes Patent. Im Einspruchsverfahren und auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren bedarf es daher keiner Prüfung, ob die Fassung von

Patentansprüchen, welche einer beschränkt aufrechterhaltenen Fassung zugrunde

liegen, dem Erfordernis der Einheitlichkeit entspricht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 12.

Auflage, § 34, Rn. 243).

7.5 Die mit den Patentansprüchen 1, 2, 14, 15 und 16 beanspruchten

Gegenstände sind auch patentfähig, denn diese erweisen sich gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu wie auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 3,4 PatG).

7.5.1 Neuheit

Allen unabhängigen Patentansprüchen in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ist

gemein, dass die Stapelsicherung nach den Patentansprüchen 14, 15 und 16 bzw.

die der Transportkarre nach den Patentansprüchen 1 und 2 zugeordnete

Stapelsicherung ein Bauteil darstellt, welches wahlweise mit den Transportkarren

zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und insofern „frei“ von

diesen beweglich etwa gelagert werden kann (vgl. Merkmal T3.1 bzw. S0.2) und

darüber hinaus zusätzlich ein nachrüstbares Einzelteil (vgl. Merkmal S0.3) bzw. ein

einzelnes Bauteil ist, welches gegenüber den Transportkarren werkzeugfrei lösbar

und auf eine Eckstütze aufsetzbar ist (vgl. Merkmale T3.5 und T3.6).

a)

Eine solche Ausbildung einer Stapelsicherung ist keiner der Druckschriften

D1 bis D16 zu entnehmen, so dass die Gegenstände aller unabhängigen

Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 neu gegenüber dem

Inhalt dieser Druckschriften sind.

Im Besonderen sind hinsichtlich der Lehre der Druckschrift D2 dort alle

Zentrierhülsen 80, 88 bzw. Zentriermittel 24, welche die Funktion einer

Stapelsicherung übernehmen, entweder mit der Aufnahmehülse 16 (vgl. Figuren 8

bis 11) oder mit den Tragstangen 20, 20‘‘ fest verschweißt (vgl. Figur 12). Damit ist

die Zentrierhülse 88 der

in Figur 12 dargestellten Ausführungsform als

Stapelsicherung zwar noch frei beweglich, wie unter Punkt 6.4 dieses Beschlusses

bereits dargelegt, sie ist aber weder ein nachrüstbares Einzelteil im Sinne des

Merkmals S0.3, da sie mit der Tragstange 20‘‘ fest verbunden ist, noch ist diese

Zentrierhülse 88 auf die Tragstange 20‘‘ aufsetzbar, wie es das Merkmal T3.6

fordert.

Auch der Druckschrift D4 lässt sich eine Stapelsicherung wie beansprucht nicht

entnehmen. Denn die Druckschrift D4 zeigt in deren Figur 3 zwar mit dem Kragen 11

eine Stapelsicherung, welche mit dem zugehörigen Profil 10 verbunden ist (vgl.

Übersetzung D4a, Seite 2) und daher zusammen mit diesem Profil 10 noch

gegenüber den Transportkarren, welche durch eine Ladefläche 1, Rollen 2 und

Profilstücke 14 gebildet sind, frei beweglich ist. Aber auch in dieser Ausführung sind

die Merkmale S0.3 bzw. T3.5 und T3.6, wie schon bei der Offenbarung der

Druckschrift D2, nicht erfüllt und daher nicht vorweggenommen.

Dies gilt ebenso analog für den Inhalt der Druckschrift D6, deren Steckhülse 90, als

Stapelsicherung, ebenfalls mit der Tragstange 20 fest fixiert ist (vgl. Absatz [0058],

Figuren 16 bis 18).

Alle weiteren Druckschriften aus der Gruppe der Druckschriften D1 bis D16 liegen

inhaltlich noch ferner ab und können die Neuheit der beanspruchten Gegenstände

ebenfalls nicht in Frage stellen. Sie wurden von der Einsprechenden und

Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich zu dem Hilfsantrag Minus 2 auch nicht explizit

herangezogen.

b)

Die noch verbleibende Druckschrift D17 nimmt die Gegenstände der

unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ebenfalls

nicht neuheitsschädlich vorweg.

So ist dieser Druckschrift ein Verbinder (connector) zur Verbindung von Holzbauteilen (timber) zu entnehmen, wie dies bereits der Titel der Zusammenfassung

(Abstract) lehrt, wobei diese Holzbauteile nach Absatz 2 der Seite 1 der

Beschreibung im Bereich einer Dachkonstruktion von Gebäuden vorgesehen sind.

Es handelt sich somit bei dem der Druckschrift D17 zu entnehmenden Verbinder

schon um keine Stapelsicherung zur Verbindung zweier Transportkarren im Sinne

der Merkmale S0, S0.1 bzw. T3. Darüber hinaus ist der Verbinder 10 nicht frei

beweglich gegenüber den zu verbindenden Bauteilen, wie es die Merkmale S0.3

bzw. T3.1 i.V.m. T3.5 fordern. Denn der Verbinder 10 weist in seinem Inneren

Verbindungselemente (engaging formations) 30 auf, die eine dauerhaft feste

Verbindung zwischen dem Verbinder und zu verbindenden Bauteilen bewirkt (vgl.

Anspruch 1, Seite 4, Absatz 5).

7.5.2 erfinderische Tätigkeit

Wie vorstehend dargelegt, offenbart keine der Druckschriften des Standes der

Technik die Merkmale, wonach die Stapelsicherung über deren „freie“ Beweglichkeit

hinaus zusätzlich ein nachrüstbares Einzelteil (vgl. Merkmal S0.3) bzw. ein

einzelnes Bauteil ist, welches gegenüber den Transportkarren werkzeugfrei lösbar

und auf eine Eckstütze aufsetzbar ist (vgl. Merkmale T3.5 und T3.6).

Selbst eine unterstellt naheliegende Kombination der Lehren einzelner Druckschriften kann daher nicht zu den beanspruchten Gegenständen des Hilfsantrages

Minus 2 führen. Auch handelt es sich bei den Merkmalen S0.3 bzw. T3.5 und T3.6

nicht um einfache handwerkliche Maßnahmen, die etwa im Griffbereich des

Fachmanns liegen oder die dessen Fachwissen zuzuordnen sind.

Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2

beanspruchten Transportkarren sowie die mit den Patentansprüchen 14, 15 und 16

in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Stapelsicherungen

beruhen daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.6 Bei den auf die Patentansprüche 1 und 2 zumindest mittelbar rückbezogenen

Unteransprüchen 3 bis 13 in der Fassung nach dem Hilfsantrag Minus 2 handelt es

sich um vorteilhafte Weiterbildungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen

1 und 2, wobei der Offenbarungsgehalt bereits den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 4 bis 14 zu entnehmen ist.

8.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben

und das Patent gemäß Hilfsantrag Minus 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es nicht mehr an.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Sexlinger

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle