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BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 30 W (pat) 534/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B30Wpat534.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 534/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:080525B30Wpat534.22.0

betreffend die Marke 30 2020 013 678

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzender sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. Juli 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke für die Waren

„Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe;

Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Aromastoffe

und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“

angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 wird auch insoweit

zurückgewiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden gegen die teilweise

Zurückweisung des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438

wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 26. Juni 2020 angemeldete Wortmarke

QUWI PUNCH

ist am 27. August 2020 unter der Nummer 30 2020 013 678 für die Waren und

Dienstleistungen

„Klasse 01: Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak; Soße für die Shisha-

Tabakbearbeitung;

Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe;

Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Wasserpfeifen

[orientalische]; elektronische Wasserpfeifen; Aromastoffe und Aromen für

Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle;

Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Geschmacksverbesserer

für Shisha-Tabak, Soße

für die Shisha-

Tabakbearbeitung, Kohle für Wasserpfeifen, Shisha-Tabak und -Tabakwaren,

einschließlich Tabakersatzstoffe, Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen

und

Shisha-Tabak, Wasserpfeifen

[orientalische],

elektronische

Wasserpfeifen, Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen

ätherische Öle“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 2. Oktober 2020.

Gegen die Eintragung ist von der Widersprechenden aus der für die Waren

„Klasse 34: Tabakfabrikate, nämlich Zigarren, Zigarillos, Stumpen;

Streichhölzer und Feuerzeuge“

seit dem 18. März 1986 eingetragenen Wortmarke 1 089 272

PUNCH

sowie aus der für die Waren:

„Klasse 34: Tabak und Tabakerzeugnisse, Zigarren (einschließlich Stumpen),

Zigarillos, Zigaretten, Tabakgrob- und -feinschnitte, Schnupftabak, sämtliche

vorgenannten Waren aus oder unter Verwendung von Tabaken kubanischer

Provenienz; Raucherartikel,

nämlich

Tabakdosen,

Zigarren

und

Zigarettenspitzen und -etuis und Aschenbecher, sämtliche vorgenannten

Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert,

Pfeifenständer und -reiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge,

Apparate zum Selbermachen von Zigaretten, Zigarettenpapier und -filter,

Tabakfeuchthalter; Streichhölzer“

seit dem 31. Juli 1992 eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 185 438

Widerspruch erhoben worden.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 eine

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit Ausnahme von „Zigarren;

Zigarillos“ bestritten.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

01 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. Juli 2022

unter Zurückweisung des weitergehenden Widerspruchs die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke, nämlich für die Waren

„Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe;

Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Aromastoffe

und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“

angeordnet,

da

insoweit

eine Verwechslungsgefahr

zwischen

den

Vergleichszeichen bestehe.

Ausgehend von einer seitens der Widersprechenden allein geltend gemachten und

von dem Inhaber der angegriffenen Marke nicht bestrittenen Benutzung der

Widerspruchsmarken für die registrierten Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ bestehe

zu den obengenannten Waren der angegriffenen Marke eine überdurchschnittliche

Ähnlichkeit.

Es handele sich insoweit um verwandte Tabakerzeugnisse, weil die in „Shisha-

Tabak und -Tabakwaren, …, Raucherartikel mit Bezug zu Shisha-Tabak“ und

„Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ...“ enthaltenen Aerosole ähnlich wie

beim Rauchen inhaliert würden. Tabakrauch entstehe beim Abbrand oder dem Verschwelen von Tabak z.B. in Zigaretten, Zigarren, Pfeifen oder Wasserpfeifen als

Aerosol aus Rauch, Dämpfen, Gasen und Feststoffen. Ähnlich wie beim Rauchen

würden die enthaltenen und freigesetzten Stoffe durch den Konsumenten inhaliert.

Sowohl die genannten Waren der angefochtenen Marke als auch die „Zigarren“ und

„Zigarillos“ der Widerspruchsmarke dienten dazu, den Konsumenten unmittelbar

oder mittelbar Rauchgenuss zu verschaffen, verfolgten daher als Raucherbedarf

dieselbe Zweckrichtung, würden zudem häufig gemeinsam im Raucherfachhandel

vertrieben und richteten sich an den gleichen Abnehmerkreis.

Hingegen seien die von der angegriffenen Marke zu Klasse 01 beanspruchten

Waren „Geschmacksverbesserer

für Shisha-Tabak; Soße

für die Shisha-

Tabakbearbeitung“ den auf Seiten der Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden

Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ nicht ähnlich, da es sich bei diesen Waren der

angegriffenen Marke um Erzeugnisse zur gewerblichen Weiterverarbeitung, die

nicht für den persönlichen Verbrauch bestimmt seien, handele. Halb- und

Fertigfabrikate wiesen jedoch idR keine Ähnlichkeit auf, da sie meist in

verschiedenen Betrieben hergestellt bzw. vertrieben würden, unterschiedlichen

Zwecken dienten und sich auch nicht an die gleichen Abnehmer richteten.

In Bezug auf sämtliche weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten

Waren und Dienstleistungen sei von einem deutlich geringen, insbesondere nicht

mehr als durchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeitsgrad zu den „Zigarren“ und

„Zigarillos“ der Widerspruchsmarken auszugehen.

Die dem Widerspruch zugrundeliegende Wortmarke und die Wort-/Bildmarke

verfügten von Hause aus über eine normale Kennzeichnungskraft. Beschreibende

oder anderweitig die Unterscheidungskraft einschränkende Wirkungen, die den

Schutzumfang hinsichtlich der auf Seiten der Widerspruchsmarken zu

berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ minderten, gingen von dem

Begriff „PUNCH“ als englischem Begriff für „Schlag“ nicht aus.

In Anbetracht dieser Umstände halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung

einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu den

rangälteren

Widerspruchsmarken jedenfalls insoweit nicht ein, als sich die Vergleichszeichen

auf zumindest überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen könnten, wie es bei

den im Tenor genannten Waren der Fall sei.

Die angefochtene Marke sei aus den Wortbestandteilen „QUWI“ und „PUNCH“

kombiniert. Bei dem Element „QUWI" handele es sich um die Anlehnung an die

Geschmacksrichtungsbezeichnung „Kiwi“, die aufgrund der Art der Verfremdung

noch normale Kennzeichnungskraft besitze. Gleichwohl sei der Schutzumfang

insofern etwas reduziert. Zwar bilde die Marke aufgrund der getrennten

Schreibweise und mangels eines sinnvollen Bedeutungsgehalts keine

gesamtbegriffliche Einheit, die der Verbraucher nur als solche wahrnehme und

wiedergebe.

Jedoch bestehe hinsichtlich überdurchschnittlich ähnlicher Waren aufgrund der

Übernahme der älteren Wortmarke PUNCH bzw. des

jedenfalls den

Gesamteindruck

in klanglicher Hinsicht prägenden Bestandteils der Wort-

/Bildmarke „PUNCH“ in die angegriffene Marke eine die Verwechslungsgefahr

begründende Ähnlichkeit der Vergleichszeichen in der Form, dass die Marken

gedanklich in Verbindung gebracht würden. Zwar würden in diesem Fall die

Unterschiede zwischen den Zeichen aufgrund des weiteren Zeichen Bestandteils

„QUWI“ der angegriffenen Marke erfasst. Jedoch werde der

identisch

übernommene Bestandteil „PUNCH“ in der angegriffenen Marke vom Verbraucher

akustisch und optisch selbständig wahrgenommen und sinngemäß erfasst.

Hinsichtlich der verbleibenden Waren sowie der Dienstleistungen habe der

Widerspruch hingegen mangels relevanter Ähnlichkeit mit den Waren „Zigarren“

und

„Zigarillos“ der Widerspruchsmarke keinen Erfolg und sei daher

zurückzuweisen.

Gegen die durch den vorgenannten Beschluss der Markenstelle angeordnete

Teillöschung der angegriffenen Marke richtet sich die Beschwerde des Inhabers der

angegriffenen Marke, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass eine

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen auch in Bezug auf die von

der Löschungsanordnung betroffenen Waren bereits mangels hinreichender

Zeichenähnlichkeit ausscheide. Die Widerspruchsmarken verfügten aufgrund der

beschreibenden Bedeutung von „PUNCH“ als inländischen Verkehrskreisen

bekanntes englisches Wort für „Schlag“ oder „Punsch“ über einen deutlich

reduzierten Schutzumfang. Dieser Begriff könne daher keine selbständig

kollisionsbegründende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke einnehmen.

Vielmehr führe die (unterscheidungskräftig verfremdete) klangliche Anlehnung des

Bestandteils „QUWI“ an eine Geschmacksrichtung („Kiwi“) dazu, dass die

angesprochenen Verkehrskreise die angefochtene Marke zwanglos als

gesamtbegriffliche Einheit wahrnehmen würden, nämlich je nach individuellem

Verständnishorizont als „Kiwi-Schlag“ (werblich anpreisend/überspitzt im Sinne

einer sehr stark ausgeprägten Geschmacksrichtung) oder „Kiwi-Punsch“ (im Sinne

einer entsprechenden Geschmacks-Mischung). Der mit der Widerspruchsmarke

übereinstimmende Bestandteil „PUNCH“ sei somit mit der Bedeutung „Schlag“

und/oder „Punsch“ inhaltlich/beschreibend mittelbar auf den vorangehenden

Bestandteil bezogen und bilde mit diesem insoweit auch eine gesamtbegriffliche

Einheit, und zwar letztlich unabhängig davon, ob der Verkehr die beschreibende

Anlehnung des Bestandteils „QUWI“ an eine Geschmacksrichtung erkenne oder

nicht.

Damit lägen die Voraussetzungen für eine „selbständig kennzeichnende Stellung“

von „PUNCH“ in dem angegriffenen Zeichen nicht vor.

Ungeachtet einer fehlenden Zeichenähnlichkeit wirke einer Verwechslungsgefahr

zudem entgegen, dass zwischen Zigarren/Zigarillos einerseits und Wasserpfeifen-

Tabak bzw. auf Wasserpfeifen(-Tabak) bezogenen Produkten andererseits

aufgrund der typischerweise unterschiedlichen Vertriebswege, Hersteller und

Adressatenkreise ohnehin nur eine entfernte Warenähnlichkeit bestehe.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. Juli 2022 aufzuheben, soweit darin die Löschung der

angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272

und 1 185 438 angeordnet worden ist, und den Widerspruch aus den

vorgenannten Marken auch insoweit zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

sowie im Wege der Anschlussbeschwerde,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. Juli 2022 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus

den Marken 1 089 272 und 1 185 438 zurückgewiesen worden ist, und die

Löschung der angegriffenen Marke auch

für diese Waren und

Dienstleistungen aufgrund des Widerspruchs aus den vorgenannten Marken

anzuordnen.

Sie

ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den

Vergleichszeichen über die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren

hinaus auch hinsichtlich sämtlicher weiterer von der angegriffenen Marke

beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe.

So sei zunächst mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die

Widerspruchsmarke 1 089 272 sowie der Wortbestandteil „PUNCH“ der

Widerspruchsmarke 1 185 438 über eine von Haus aus durchschnittliche

Kennzeichnungskraft verfügten, da PUNCH als englisches Wort mit der Bedeutung

„Schlag“ oder auch „Punsch“ über keinen beschreibenden Aussagegehalt in Bezug

auf die bei den Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und

„Zigarillos“ verfüge. Insbesondere werde der Verkehr ihnen in der Bedeutung

„Punsch“ hinsichtlich dieser Waren keinen Hinweis auf eine Geschmacksrichtung

entnehmen, da es sich bei einem „Punsch“ zum einen um ein alkoholhaltiges

Heißgetränk handele, welches für sich gesehen keine Geschmacksangabe

enthalte, und es sich ferner bei „Zigarren“ und „Zigarillos“ um Naturprodukte

handele, denen – im Gegensatz zu den bei der angegriffenen Marke maßgeblichen

Shisha- bzw. Wasserpfeifentabakprodukten – weder bei der Verarbeitung des

Rohtabaks noch bei deren Herstellung irgendwelche Geschmacksstoffe oder

Aromen zugesetzt würden.

Sie macht

ferner unter Hinweis auf die vor der Markenstelle bzw.

im

Beschwerdeverfahren mit den Schriftsätzen vom 10. Februar 2023 und 28. März

2025 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Leiters Marketing/PR der

mit der Vermarktung der Produkte der Widersprechenden in Deutschland betrauten

5…

GmbH,

Herrn

P…

vom

3.

Dezember 2020, 30. Juni 2021, 31. Januar 2023 (Anlage WK 34) und 19. März 2025

(Anlage WK 41) sowie unter Bezug auf eine Vielzahl weiterer von ihr sowohl vor der

Markenstelle als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wie zB den

Auszügen aus Nachschlagewerken zum Thema „Zigarre“ (Anlage WK 35a) geltend,

dass aufgrund der in den vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen für die

Jahre 2015 bis 2024 ausgewiesenen Stückzahlen von im Inland vertriebenen

„PUNCH“- Zigarren/Zigarillos und den dabei erzielten Umsätzen als auch aufgrund

der

in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 2025 benannten

Werbeausgaben für die Jahre 2019 bis 2022 sowie der weiteren von ihr vorgelegten

Unterlagen von einer bundesweiten Benutzung der Widerspruchsmarken für

Zigarren und Zigarillos über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang

auszugehen sei, so dass ihnen eine erhöhte Kennzeichnungskraft für diese Waren

zukomme.

Im Rahmen der Zeichenähnlichkeit sei mit der Markenstelle von einer Prägung des

Gesamteindrucks der angegriffenen Marke QUWI PUNCH durch den mit den

Widerspruchsmarken

bzw.

deren Wortbestandteil

übereinstimmenden

Zeichenbestandteil „PUNCH“ auszugehen.

So vermittele die angegriffene Marke in ihrer wortsinngemäßen Bedeutung „QUWI-

Schlag“ oder

„QUWI-Punsch“ keinen

(gesamtbegrifflichen) beschreibenden

Aussagegehalt; insbesondere werde der Verkehr QUWI PUNCH in seiner

Gesamtheit vor dem Hintergrund, dass „PUNCH“ in seiner Bedeutung „Punsch“ ein

alkoholhaltiges Mixgetränk ohne

feste Rezeptur bezeichne, nicht als

Geschmacksangabe verstehen. Bei Shisha-Tabakprodukten sei es üblich, den

jeweiligen Produktnamen entfremdete, dennoch für den Verkehr in ihrer Bedeutung

verständliche

Geschmacksrichtungsbezeichnungen

voranzustellen.

Die

Verwendung solcher die Geschmacksrichtung in verklausulierter Form andeutender

Angaben beruhe drauf, dass die Angabe der Geschmacksrichtung auf einer

Tabakverpackung selbst einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 TabakErzG

darstelle. Vor diesem Hintergrund würden die angesprochenen Verkehrskreise den

Zeichenbestandteil „QUWI“ als entfremdete Geschmacksrichtungsbezeichnung

(„Kiwi“) wahrnehmen, den weiteren Bestandteil „PUNCH“ hingegen als die –

unterscheidungskräftige – Produktlinienbezeichnung. Insgesamt komme daher dem

Bestandteil „QUWI“ eine beschreibende Funktion zu, so dass dieser Bestandteil in

den Hintergrund trete. Der Verkehr werde vielmehr dem Gesamteindruck nach von

einem „PUNCH“-Produkt ausgehen, so dass der Gesamteindruck der angegriffenen

Marke durch diesen Bestandteil geprägt werde.

Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken

sowie einer von der Markenstelle im Rahmen der Zeichenähnlichkeit zutreffend

festgestellten Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den

mit der Widerspruchsmarke bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden

Zeichenbestandteil „PUNCH“ könne dann aber eine Verwechslungsgefahr

zwischen den Vergleichsmarken im Rahmen der Gesamtabwägung selbst bei

gering ähnlichen Waren nicht verneint werden.

Eine zumindest geringe Warenähnlichkeit zu den bei der Widerspruchsmarke zu

berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ liege aber in Bezug auf

sämtliche von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen

vor, so dass die angegriffene Marke über die von der Löschungsanordnung

betroffenen und von der Markenstelle zutreffend als überdurchschnittlich ähnlich zu

„Zigarren“ und „Zigarillos“ eingestuften Waren hinaus für sämtliche weitere

beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen sei.

Dies gelte zunächst für die von der angegriffenen Marke zu Klasse 34

beanspruchten Waren

„Wasserpfeifen

[orientalische];

elektronische

Wasserpfeifen“, bei denen die Markenstelle selbst von einer geringen

Warenähnlichkeit zu „Zigarren“ und „Zigarillos“ ausgehe.

Hinsichtlich der zu Klasse 01 beanspruchten und ebenfalls von der Zurückweisung

betroffenen Waren „Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die

Shisha- Tabakbearbeitung“ sei zu beachten, dass diese entgegen der Auffassung

der Markenstelle nicht nur in der gewerblichen Tabakverarbeitung verwendet

würden, sondern auch dem Endverbraucher dazu dienten, den Geschmack eigenen

Shisha-Tabaks zu verändern/verbessern. Aufgrund des gemeinsamen Bezugs zum

Rauchgenuss sei dann aber von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit zu

„Zigarren“ und „Zigarillos“ auszugehen. Diese Waren seien hinsichtlich ihrer

Ähnlichkeit ebenso zu behandeln wie die von der Löschungsanordnung betroffenen

Waren „Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak“, bei denen die Markenstelle

zutreffend von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen sei.

Eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe ferner zwischen „Zigarren“ und

„Zigarillos“ und den von der angegriffenen Marke zu Klasse 35 beanspruchten

„Einzelhandels-

und

Großhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Geschmacksverbesserer

für Shisha-Tabak, Soße

für

die Shisha-

Tabakbearbeitung, Kohle für Wasserpfeifen, Shisha-Tabak und -Tabakwaren,

einschließlich Tabakersatzstoffe, Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und

Shisha-Tabak, Wasserpfeifen

[orientalische], elektronische Wasserpfeifen,

Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“.

Der Verkehr sei daher daran gewöhnt, dass im Tabakhandel Tabakwaren als

Hausmarke unter demselben Kennzeichen angeboten würden, unter dem z.B. auch

der Einzelhandel selbst betrieben werde. Bei „Zigarren“ und „Zigarillos“ handele es

sich ebenso wie bei Shisha-Tabak um Tabakwaren, die häufig gemeinsam in

Tabakgeschäften angeboten würden. Es

lägen somit branchenbezogene

Anhaltspunkte vor, die dem Verkehr Anlass zu der Annahme gäben, dass

Tabakwaren und die oben genannten Dienstleistungen der Kontrolle desselben

Unternehmens unterliegen.

Darüber hinaus liege in Bezug auf die durch den angegriffenen Beschluss

gelöschten, hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr im weiteren

Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung von

„PUNCH“ vor, da dieser

in der angegriffenen Marke nach Art eines

Stammbestandteils verwendet werde.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Ungeachtet der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken sowie der

fehlenden Ähnlichkeit der Vergleichszeichen fehle es hinsichtlich sämtlicher

weiterer Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bereits an einer für

eine Verwechslungsgefahr hinreichenden Ähnlichkeit zu den auf Seiten der

Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren, da diese keine hinreichenden

Berührungspunkte und Überschneidungen aufwiesen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten eine

Recherche übersandt insbesondere zur Bezeichnungspraxis, den Geschmack

und/oder das Aroma von (Wasserpfeifen-)Tabakprodukten durch verfremdete

Geschmacksangaben in Kombination mit dem englischen Begriff „PUNCH“ zu

bezeichnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache

Erfolg; hingegen ist die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden unbegründet.

A. Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG zulässige, sich gegen die im

angefochtenen Beschluss angeordnete Teillöschung richtende Beschwerde des

Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg, da zwischen den

Vergleichsmarken auch in Bezug auf die von der Teillöschung betroffenen Waren

keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der

angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. Juli 2022 ist daher aufzuheben, soweit darin die Löschung

der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272

und 1 185 438 angeordnet worden ist, und der Widerspruch aus den vorgenannten

Marken ist auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG)

1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des

Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung

aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR

2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA

BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25

– pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9

– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU). Von maßgeblicher

Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden

Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber

hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der

dieser

im Einzelfall zukommende Schutzumfang

in die Betrachtung mit

einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse

Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR

2013, 833, Nr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure;

GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9

– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; EuGH GRUR

2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der angegriffenen Marke und beiden

Widerspruchsmarken keine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen

zu besorgen.

2. Die rechtserhaltende Benutzung beider Widerspruchsmarken wurde seitens des

Inhabers der angegriffenen Marke vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom 26. Mai

2021 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig für alle Waren außer für – die im

Warenverzeichnis beider Widerspruchsmarken konkret beanspruchten - „Zigarren;

Zigarillos“ bestritten.

a. Die Widersprechende hat eine weitergehende Benutzung weder geltend gemacht

noch nachgewiesen.

Soweit die von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom

28. März 2025 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn …

P… vom 19. März 2025 unter Ziff. 4 in Zusammenhang mit Angaben zu

Werbemaßnahmen auch – in den Warenverzeichnissen der Widerspruchsmarken

registrierte – „Feuerzeuge“ als Werbemittel ausweist, kann darin entgegen der von

der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 geäußerten

Auffassung schon deshalb keine Geltendmachung einer (rechtserhaltenden)

Benutzung für diese Waren gesehen werden, weil diese Angaben zu Werbemittel

ebenso wie die in sämtlichen seitens der Widersprechenden eingereichten

eidesstattlichen

Versicherungen

des

Herrn …

P…

enthaltenen

Umsatzangaben zu „Zigarren, Zigarillos“ nicht der Glaubhaftmachung einer

rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken dienen - die Benutzung für

Zigarren, Zigarillos“

ist nicht bestritten

-, sondern eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft

durch

umfangreiche,

intensive

Benutzung

der

Widerspruchsmarken für „Zigarren, Zigarillos“ belegen sollen. Ungeachtet dessen

besteht bei solchen nur zu Werbe- und Anerkennungszwecken (unentgeltlich)

abgegebenen Nebenwaren grundsätzlich kein –

für eine rechtserhaltende

Benutzung – erforderlicher Wille zur Erschließung eines entsprechenden

Absatzmarktes (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 26 Rn. 89

mwM); nicht zuletzt fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, in welcher Form die

Widerspruchsmarken in Zusammenhang mit „Feuerzeugen“ benutzt wurden.

b. Unter Zugrundelegung einer (konkreten) rechtserhaltenden Benutzung der

Widerspruchsmarken für „Zigarren, Zigarillos“ kann vor dem Hintergrund, dass nach

der Rechtsprechung des BGH der Schutz einer Klagemarke oder einer

Widerspruchsmarke nicht lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit

sämtlichen

individuellen Eigenschaften besteht, sondern sich vielmehr auf

„gleichartige Waren“ erstreckt (vgl. BGH GRUR 2020, 871, Rn. 34, 36 –

INJEKT/INJEX), im Rahmen der Integrationsfrage auch eine Benutzung der

Widerspruchsmarken

für die

in beiden Warenverzeichnissen enthaltenen

„Stumpen“ bzw. – bei der Widerspruchsmarke 1 185 438 - „Zigarren (einschließlich

Stumpen)“ anerkannt werden, da es sich bei diesen um „maschinengefertigte, kurze

Zigarren“ handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Stumpen). Dies gilt jedoch nicht

für die zu der Widerspruchs(wort)marke 1 089 272 registrierten weiteren

„Tabakfabrikate“ bzw. die bei der weiteren Widerspruchsmarke 1 185 438

registrierten weiteren „Tabakerzeugnisse und -artikel“. Denn diese weichen in ihren

Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung zB als Raucherartikel und/oder Zubehör

oder auch in ihrer Beschaffenheit gegenüber „Zigarren/Zigarillos“, welche sich als

in ein Tabakblatt oder in Ersatzpapier auf Tabakbasis gehüllte Tabakerzeugnisse

nicht nur von losem Tabak, sondern insbesondere auch von in Thermopapier

eingefassten Zigaretten

in

ihrer Beschaffenheit unterscheiden, so deutlich

voneinander ab, dass sie nicht mehr dem „gleichen Warenbereich“ iS der

vorgenannten Rechtsprechung des BGH zugeordnet werden können.

3. Ausgehend von dieser Benutzungslage können sich die Vergleichszeichen

teilweise auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren und ansonsten allenfalls

durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.

a. So ist mit der Markenstelle von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit

zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren

„Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und den

„Zigarren/Zigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) der beiden Widerspruchsmarken

auszugehen.

Als dem Rauchgenuss dienende Tabakerzeugnisse weisen sie erhebliche

Überschneidungen und Berührungspunkte in ihrer Beschaffenheit sowie ihrem

Bestimmungs- und Verwendungszweck auf. Entsprechend richten sie sich auch an

dieselben Verbraucher, nämlich Raucherinnen und Raucher, und werden häufig in

denselben Verkaufsstätten angeboten.

Allerdings unterscheiden sich Zigarren und Zigarillos

in der stofflichen

Beschaffenheit nicht nur von Tabakersatzstoffen, sondern auch von

Wasserpfeifentabak insoweit, als Wasserpfeifentabak meist aus feuchtem Tabak

besteht, der mit Melasse und Aromen vermischt ist, demnach aromatisiert ist,

während

„Zigarren“

und

„Zigarillos“

grundsätzlich

aus

getrockneten,

luftgetrockneten Tabakblättern bestehen und in der Regel keine zusätzlichen

Aromen oder Feuchtmittel enthalten. Dementsprechend wird Wasserpfeifentabak in

Wasserpfeifen (Shishas) verwendet, um den aromatisierten Rauch durch Erhitzen

des Tabaks zu erzeugen, der durch Wasser gefiltert wird. Hingegen sind „Zigarren“

und „Zigarillos“ unmittelbar zum Rauchen (durch Verbrennen des Tabaks)

bestimmt.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Hersteller von „Zigarren, Zigarillos“ in

nennenswertem Umfang als Hersteller von Wasserpfeifentabak in Erscheinung

treten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Widersprechenden im

Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 sowie im Beschwerdeverfahren mit

Schriftsatz vom 13. Juni 2023 vorgelegten Anlagen WK30-31, WK38 a/b und WK39.

So handelt es sich bei dem in Anlage WK39 genannten Betrieb bereits nicht um

einen Hersteller, sondern um einen Händler von Tabakprodukten. Ebenso

begründet allein die in den Anlagen WK30-31 sowie WK 38 dokumentierte

Herstellung kombinierter Tabak- und Wasserpfeifentabakprodukte („WTF!Zigarillos“

als „Schnittstelle zwischen Shisha und Zigarillos“; „WTF!Shisharillo“; „WTF!

SHISHA-TOBACCO“) durch einen einzelnen Hersteller („Arnold André“) kein

Verkehrsverständnis in Richtung einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft von

(„reinen“)

Tabakprodukten

und

(regelmäßig

aromatisierten)

Wasserpfeifentabakprodukten.

Trotz dieser Unterschiede liegt für den Verkehr bei diesen Waren aufgrund ihrer

gemeinsamen Beschaffenheit und Bestimmung als dem Rauchgenuss dienende

Tabakerzeugnisse sowie gemeinsamer Vertriebsstätten die Annahme einer

gemeinsamen betrieblichen Herkunft dennoch so nahe, dass zwar nicht von einer

als hochgradig, so jedoch überdurchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit dieser

Waren auszugehen ist (vgl. dazu auch BPatG 29 W (pat) 37/20 – Sisha Nil/NIL,

GRUR-RS 2024, 13384 Rn. 85 „mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen

„Tabak“ und

„Zigaretten“

vor allem

im Hinblick auf gemeinsamen

Verwendungszweck).

Entsprechendes dürfte auch für die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke

dem Oberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ zugeordneten („einschließlich“)

Waren „Tabakersatzstoffe“ gelten. Dies bedarf aber keiner abschließenden

Prüfung. Den der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit dem von ihm

angemeldeten und seitens der Markenstelle auch eingetragenen Warenoberbegriff

„Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ zum Ausdruck

gebracht, dass er „Tabakersatzstoffe“ dem Oberbegriff „Shisha-Tabak und -

Tabakwaren“ zuordnet, so dass dieser Ware bereits aus rechtlichen Gründen kein

höherer Ähnlichkeitsgrad zugeordnet werden kann als dies in Bezug auf den

Warenoberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ der Fall ist.

b. Hinsichtlich sämtlicher weiterer, von der angegriffenen Marke beanspruchten

Waren und Dienstleistungen besteht eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu

den bei beiden Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden „Zigarren/Zigarillos“

(und ggf. „Stumpen“).

aa. Dies gilt zunächst in Bezug auf die von der angegriffenen Marke weiterhin zu

Klasse 34 beanspruchten „Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-

Tabak; Wasserpfeifen [orientalische]; elektronische Wasserpfeifen; Aromastoffe

und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“. Denn bei diesen

Waren handelt es sich anders als bei „Zigarren/Zigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) nicht

mehr um Tabakprodukte. Sie stehen auch in keinem Ergänzungsverhältnis

zueinander, wie es zB bei nicht auf Wasserpfeifen- und/oder Sisha-Tabak

bezogenen bzw. beschränkten „Raucherartikeln“ der Fall wäre (vgl. dazu BGH

GRUR 1999, 496, 498 – TIFFANY). Allein die gemeinsame Zweckbestimmung als

dem Rauchgenuss dienende Produkte zieht eine allenfalls durchschnittliche

Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke nach sich. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung möglicher gemeinsamer Vertriebsstätten, da Hersteller von Sisha-

Tabak bzw. dazugehöriger Artikel wie zB Wasserpfeifen nicht als Produzenten von

„Zigarren/Zigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) in Erscheinung treten und der Verkehr

bereits vor dem Hintergrund, dass Tabakwaren grundsätzlich nicht frei verkäuflich,

sondern nur unter besonderen und von den Vertriebsstätten zu beachtenden

Voraussetzungen abgegeben werden dürfen, allein aus dem gemeinsamen Vertrieb

solcher Produkte keine Rückschlüsse auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft

dieser Waren zieht (vgl. dazu auch BPatG 26 W (pat) 594/20 – ALFALIQUID/

ALPHA Hookah Tobacco, GRUR-RS 2023, 10538 Rn. 17, wo selbst zwischen

„Wasserpfeifentabak und „elektronische Wasserpfeifen“ nicht mehr als eine

durchschnittliche Ähnlichkeit angenommen wurde).

bb. Die seitens der angegriffenen Marke zu Klasse 35 beanspruchten

Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen beziehen sich nicht auf

„Zigarren/Zigarillos“ (und ggf. „Stumpen“), so dass unter Berücksichtigung der

grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen

Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware (vgl.

dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 116) maximal von einer

durchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen werden kann, insbesondere auch

soweit die dienstleistungsgegenständlichen Waren eine überdurchschnittliche

Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarken aufweisen, wie es bei den

„Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf …Shisha-Tabak

und -Tabakwaren“ der angegriffenen Marke der Fall ist.

Dies gilt erst recht für die übrigen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen,

deren dienstleistungsgegenständliche Waren einen geringeren Ähnlichkeitsgrad zu

„Zigarren/Zigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) aufweisen als „Shisha-Tabak und -

Tabakwaren“.

Hinsichtlich dieser vorgenannten, jedenfalls nicht überdurchschnittlich ähnlichen

Waren und Dienstleistungen der Vergleichszeichen bedarf es letztlich jedoch keiner

abschließenden Bestimmung bzw. Differenzierung des Ähnlichkeitsgrades.

c. Denn selbst soweit sich die Vergleichszeichen bei „Shisha-Tabak und -

Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und

„Zigarren/Zigarillos“ auf

überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können, scheidet eine

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen aus.

4. Zwar verfügen beide Widerspruchsmarken über eine von Haus aus

durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

a. Weder das Markenwort PUNCH der Widerspruchsmarke 1 089 272 noch der

entsprechende Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 weisen in ihren

insoweit im Inland relevanten und bekannten Bedeutungen als englisches Wort für

„Schlag“,

„Hieb“ aber auch

„Punsch“

(vgl. https://dict.leo.org/englischdeutsch/punch) einen erkennbaren beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf

„Zigarren/Zigarillos“ (und ggf. „Stumpen)“ auf. Bei der Wort-/Bildmarke 1 185 438

trägt zudem auch die emblemartige bildliche Ausgestaltung des Zeichens zur

originären Kennzeichnungskraft bei.

b. Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden kann für „Zigarren/Zigarillos“

(und ggf. „Stumpen“) nicht von einer aufgrund intensiver Benutzung gesteigerten

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werden.

aa. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte

Verkehrsbekanntheit bedarf es grundsätzlich hinreichend konkreter Angaben zum

Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der

Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs

zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks

Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder

Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen

stammend erkennen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria).

Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke

vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 f. - SIERRA ANTIGUO) und

bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9

Rn. 233). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist

nach dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz von der Widersprechenden

darzulegen und nachzuweisen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts-

oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006,152 Rn. 19 - GALLUP; BPatG

Beschluss vom 11. Juni 2015, 29 W (pat) 76/12; GRUR-RR 2015, 468, 469 -

Senkrechte Balken; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O. § 9 Rn. 180).

Die für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft maßgeblichen

Umstände müssen dabei grundsätzlich für das Inland festgestellt werden

(BGH GRUR 2017, 75, 79, Rn. 42) - Wunderbaum II; Ströbele/Hacker/Thiering, a.

a. O., § 9 Rn. 173).

bb. Ausgehend hiervon erlauben die in den eidesstattlichen Versicherungen des

Herrn … P…vom 3. Dezember 2020, 30. Juni 2021, 31. Januar 2023

und 19. März 2025 genannten Stückzahlen zu im Inland in den Jahren 2015 bis

2024 unter den Widerspruchsmarken verkauften Zigarren und Zigarillos sowie die

dabei erzielten Umsätze ebenso wie die in der eidesstattlichen Versicherung vom

19. März 2025 benannten Werbeausgaben für die Jahre 2019 bis 2022 schon

deshalb keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die (damalige)

inländische

Verkehrsbekanntheit, da sich diesen Angaben wie auch den weiteren Unterlagen

nichts zur Positionierung der unter den Widerspruchsmarken vertriebenen Produkte

im Verhältnis zu den Produkten von Mitbewerbern im Inland und damit zu deren

Marktanteil entnehmen

lässt. Unabhängig davon sind die angegebenen

Verkaufszahlen in den vorgenannten Jahren auch nicht derart hoch, dass sie ohne

weitere Angaben – wie insbesondere zu Marktanteilen - sichere Rückschlüsse auf

eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit zuließen. Dies umso weniger, als die von der

Widersprechenden im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 als Anlage

WK 23 vorgelegte „Meinungsumfrage“ (Zeitraum: 30/07 bis 19/09/2020) selbst in

dem speziellen (und objektiv nicht abgrenzbaren) Verkehrskreis der „regelmäßigen

Rauchern und Raucherinnen“ („Smokers who smoke handmade premium cigars at

least monthly“)

lediglich einen nicht besonders hoch erscheinenden

Bekanntheitsgrad von 8,1 % im Verhältnis zu entsprechenden Produkten von

Mitbewerbern ausweist.

Die genannten Verkaufszahlen sowie die dargelegten Marketing- und

Werbeaktivitäten belegen zwar eine langjährige und kontinuierliche Benutzung der

Marken für „Zigarren“ und „Zigarillos“ im Inland, für eine Verkehrsbekanntheit geben

sie jedoch keine Anhaltspunkte. Derartige allgemeine Angaben zum Umfang des

Sortiments und/oder dessen Bewerbung ersetzen die nach der Rechtsprechung

erforderlichen konkreten Angaben (zu Marktanteil,

Intensität, geografischer

Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke) nicht und sind daher auch in der

Gesamtschau mit den übrigen Unterlagen und Angaben nicht hinreichend

aussagekräftig, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

zu belegen.

Soweit die Widersprechende geltend macht, dass auch Marken mit geringen

Umsätzen weithin bekannt sein können, trifft dies in rechtlicher Hinsicht zwar zu.

Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft solcher Marken genügt aber nicht, dass

es sich bei der betreffenden Marke um eine „Traditionsmarke“ handelt, welche seit

Jahrzehnten oder hier seit mehr als einem Jahrhundert am Markt präsent ist.

Insoweit bedarf es daher nicht zuletzt in Anbetracht des in der bereits erwähnten

Anlage WK 23 ausgewiesenen, eher geringeren Bekanntheitsgrades der unter den

Widerspruchsmarken vertriebenen Produkte eines entsprechenden Nachweises

insbesondere durch eine Verkehrsbefragung; derartige Unterlagen sind aber

seitens der Widersprechenden nicht vorgelegt worden.

5. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist die

Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken aber auch im Bereich der

überdurchschnittlich ähnlichen Waren zu gering, um

im Rahmen der

Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren eine

(unmittelbare) Verwechslungsgefahr zu begründen.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25

- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie

sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken

auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und

begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR

2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;

BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -

AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -

coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.

24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,

235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr.

280 m. w. N.).

Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen

sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der

jeweiligen

Ware/Dienstleistung

in

Berührung

kommen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 259).

Hier werden von den im Ähnlichkeitsbereich befindlichen Kollisionswaren nicht nur

der Fachhandel für Tabakwaren sowie der Raucherartikel- und/oder Wasserpfeifenfachhandel, sondern auch breite Endverbraucherkreise angesprochen (vgl. BPatG

26 W (pat) 576/18 – Cndy Brz), wobei auf den normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen

(erwachsenen) Durchschnittsverbraucher

abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR

1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]).

Unterscheidet sich das Verständnis der Marken in diesen objektiv abgrenzbaren

Verkehrskreisen, so dass von einer gespaltenen Verkehrsauffassung auszugehen

ist, kann eine relevante Zeichenähnlichkeit schon dann zu bejahen sein, wenn

lediglich ein Verkehrskreis (hier: inländische Fachverkehrskreise oder allgemeine

Verbraucherkreise) die Zeichen als für eine Verwechslungsgefahr hinreichend

ähnlich wahrnimmt, d.h. für die Erfüllung des Tatbestandes des 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG reicht aus, wenn aufgrund einer gespaltenen Verkehrsauffassung bei

objektiv abgrenzbaren Verkehrskreisen nur bei einem der verschiedenen

Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden kann (BGH GRUR

2013, 631 Rn. 64 – AMARULA/Marulablu; GRUR 2012, Rn. 64 a.E.

-

Maalox/Melox-GRY).

Ausgehend davon kommen sich die Vergleichszeichen vorliegend jedoch weder

aus Sicht der Fachverkehrskreise noch der allgemeinen Verbraucherkreise so nahe,

dass eine mehr als nur deutlich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit bei einem

der beiden objektiv abgrenzbaren Verkehrskreise festgestellt werden könnte

b. So heben sich die Vergleichszeichen – wie die Markenstelle insoweit zutreffend

festgestellt hat - in ihrer Gesamtheit bei gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher

Bestandteile trotz der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke 1 089 272

PUNCH bzw. des Wortbestandteils „PUNCH“ der Widerspruchsmarke 1 185 438 in

die angegriffene Marke durch den weiteren Wortbestandteil „QUWI“ der

angegriffenen Marke in Wortlänge, Silbenzahl, Umrisscharakteristik etc. so deutlich

voreinander ab, dass weder klanglich noch schriftbildlich mit unmittelbaren

Verwechslungen zu rechnen ist. Bei der Widerspruchsmarke 1 185 438 trägt zudem

in schriftbildlicher Hinsicht auch deren emblemartige bildliche Ausgestaltung zur

Unterscheidung bei. Die Vergleichszeichen verfügen daher in ihrer Gesamtheit bei

gleichmäßiger Berücksichtigung aller Bestandteile über eine allenfalls

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber

im Rahmen der

Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren nicht für eine (unmittelbare)

Verwechslungsgefahr ausreicht, auch soweit sich die Vergleichszeichen auf

überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können.

aa. Allein die klangliche, bildliche wie auch begriffliche Übereinstimmung der

Widerspruchsmarke 1 089 272 PUNCH bzw. des Wortbestandteils „PUNCH“ der

Widerspruchsmarke 1 185 438 mit dem entsprechenden Zeichenbestandteil der

angegriffenen Marke begründet – entgegen der Auffassung der Widersprechenden

auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 13. Juni 2023 - keinen höheren Grad der

Zeichenähnlichkeit. Denn das Publikum pflegt Marken nicht zu analysieren. Marken

werden daher in der Regel in der Weise aufgenommen, in der sie dem Verbraucher

entgegentreten. Bei Marken, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend

– nur in Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen, kann daher für die Beurteilung

der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische bzw. ähnliche

Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes abgestellt

werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE).

bb. Vielmehr können Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten

in einzelnen

Zeichenbestandteilen bei sich

in

ihrer Gesamtheit deutlich voneinander

abweichenden, d.h. unähnlichen oder allenfalls sehr gering ähnlichen Marken nur

dann zu einem höheren Grad an Zeichenähnlichkeit führen, wenn diesen eine

selbständig kollisionsbegründende Stellung in den betreffenden Zeichen zukommt.

Dies ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil entweder den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke prägt oder aber in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig

kennzeichnende Stellung behält, die den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass

die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen

stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR

2019, 1058 Nr. 38 – KNEIPP; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 9 Rdnr. 394, 395).

Beides ist vorliegend aber nicht der Fall.

c. So kann zunächst nicht von einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden

und die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründenden Prägung des

Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke

1 089 272 bzw. mit dem hervorgehobenen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke

1 185 438 übereinstimmenden und – was zugunsten der Widersprechenden

insoweit unterstellt wird – den Gesamteindruck dieser Widerspruchsmarke

prägenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ ausgegangen werden.

Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine

zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden,

wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen

Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck

der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können

(vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello; GRUR 2016, 80

Rn. 37 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaf;

BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/MeloxGRY; GRUR 2010, 729 Rn. 31 -

MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl).

aa. Davon kann jedoch in Bezug auf den Zeichenbestandteil „QUWI“ der

angegriffenen Marke bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls der

Fachverkehr, aber auch erhebliche Teile der Endverbraucher, soweit sie als

Tabakkonsumenten in Betracht kommen bzw. an Tabakprodukten interessiert sind,

QUWI PUNCH in Zusammenhang mit den Produkten der angegriffenen Marke

entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht als eine um eine

beschreibende Geschmacks- und/oder Aromaangabe („QUWI“) ergänzte „PUNCH-

Marke“ wahrnehmen werden, sondern QUWI PUNCH in seiner Gesamtheit als

branchenüblich gebildete Geschmacks- und Aromaangabe und damit als

einheitlichen Gesamtbegriff wahrnehmen werden.

Eine Prägung eines Zeichens durch einen Zeichenbestandteil muss bei Marken

verneint werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. u.a.

BGH GRUR 2009, 484, Nr. 34 - Metrobus; BPatG GRUR 2005, 772, 773 - Public

Nation/PUBLIC; EuG GRUR-RR 2009, 167, Nr. 55-60 - torre albéniz), wobei der

gesamtbegriffliche Charakter - anders als die Widersprechende meint - auch durch

beschreibende Bestandteile vermittelt werden kann (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Nr.

32 - Metrobus; GRUR 2009, 772, 777, Nr. 64 - Augsburger Puppenkiste;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 441). So liegt der Fall hier.

aaa. So dürfte das Markenwort PUNCH auf Grundlage seiner möglichen Bedeutung

als Bezeichnung eines zumeist, aber nicht zwingend heißen (alkoholischen)

Mischgetränks, welches in der Regel Früchte wie Zitronen, Orangen, Äpfel und

entsprechende Aromastoffe oder Säfte, Tees sowie Zucker und Gewürze enthält

(vgl. dazu https://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Punsch), zwar nicht in

Zusammenhang mit

„reinen“ Tabakprodukten wie den auf Seiten der

Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Zigarren; Zigarillos“, so jedoch bei

aromatisierten Tabakprodukten wie zB Wasserpfeifentabak bereits aus sich heraus

in Zusammenhang mit Wasserpfeifentabak und diesem Warenbereich

zuzuordnenden Produkten als Hinweis auf eine

(spezielle) Aroma-

/Geschmacksmischung oder eine Kombination verschiedener Zutaten/Aromen

verstanden werden, da aromatisierter Wasserpfeifentabak vergleichbar einem

Punsch als Mischung/Kombination verschiedener Zutaten und dabei insbesondere

Früchten und Gewürzen ebenfalls einen süßen, fruchtigen Geschmack, kombiniert

mit einer (bei Wasserpfeifentabak durch den Tabakanteil hervorgerufenen)

angenehmen, oft würzigen Note vermitteln kann.

bbb. Vor allem jedoch bestand und besteht bei aromatisierten Tabakprodukten wie

insbesondere Wasserpfeifentabak seit langem (und damit auch zum Zeitpunkt der

Anmeldung der angegriffenen Marke) die Übung, zur Bezeichnung von Geschmack

und/oder Aroma der betreffenden Tabakprodukte das englische Substantiv

„PUNCH“ in Anlehnung an seine mögliche Bedeutung „Punsch“ als Hinweis auf eine

Aromen-/Geschmacksmischung zu verwenden, und zwar regelmäßig mit einer

vorangestellten, die Geschmacksrichtung entweder näher definierenden oder

zumindest werblich-umschreibenden (adjektivischen) Angabe.

Dazu kann im Anschluss an den — von dem Inhaber der angegriffenen Marke als

Anlage zum Schriftsatz vom 17. April 2023 eingereichten — Hinweisbeschluss des

26. Senats vom 27. Oktober 2022 in dem Verfahren BPatG 26 W (pat) 523/21

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 206 138.5 „Acai Punch“ zu einer

Verwendung der Bezeichnung „PUNCH“ im Sinne einer Geschmacksrichtung –

wobei die

in dem Hinweis genannten Anlagen u.a. eine bereits zum

Anmeldezeitpunkt der dortigen Anmeldemarke (19. Februar 2019) bestehende und

ebenfalls zur Begründung eines entsprechenden Verkehrsverständnisses

beitragende Verwendung von „PUNCH“ durch die Inhaberin der angegriffenen

Marke zum Gegenstand haben - auf die den Beteiligten mit der Ladung zur

mündlichen Verhandlung übersandte Fundstelle https://xthatoneguy.wixsite.com/

kingzz/product-page verwiesen werden, auf der unter dem 11. September 2019 (vgl.

Anlage 1 zur Terminsladung) ein Shisha-Tabakprodukt mit der Bezeichnung „Hasso

– Melon Punch“ angeboten wurde;

ferner auf das auf der

Internetseite

„tabakguru.de“ am 14. Oktober 2017 angebotene Shisha-Tabakprodukt „Alwazir

Shisha-Tabak

LOONY

PUNCH“

sowie

das

auf

https://www.facebook.com/thehookahcouple/ ausgewiesene Produkt

„Freezy

Punch von Oracle Tobacco“ („Habt ihr schon mal den Freezy Punch…probiert?“).

Gefördert wird ein entsprechendes Verständnis nicht zuletzt auch durch eine

entsprechende Verwendung von „PUNCH“

in Kombination mit einer den

Geschmack oder das Aroma näher definierenden Angabe in dem zu Shisha-

Tabakprodukten durchaus verwandten Produktbereich der sog. E-Vapes. Insoweit

kann beispielhaft verwiesen werden auf das unter dem 9. April 2019 unter

https://www.intaste.de/fruit-punch-summer-tea-aroma abrufbare Produkt „Summer

Tea - Fruit Punch“ (vgl. Anlagenkonvolut 4 zur Terminsladung vom 17. Februar

2025).

ccc. Soweit bei den genannten Verwendungsbeispielen Geschmack und/oder

Aroma der mit „PUNCH“ bezeichneten Mischung entweder durch umschreibende

Angaben oder durch Verfremdung der entsprechenden Geschmacks-

/Aromaangaben wie zB durch das Weglassen von Vokalen vermittelt wird, ist diese

Übung der Tabakbranche dem Umstand geschuldet, dass es aufgrund der EU-

Tabakprodukte-Richtlinie (RL 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von

Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der RL

2001/37/EG), die durch das Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte

Erzeugnisse (TabakerzG) sowie die Verordnung über Tabakerzeugnisse und

verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) umgesetzt worden ist, seit dem 20. Mai 2016

nicht mehr erlaubt ist, auf geschmackliche oder aromatische Eigenschaften von

Tabakerzeugnissen, wie z. B. Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten,

Menthol oder Vanille hinzuweisen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 TabakerzG).

Die Tabakindustrie hat darauf reagiert und verwendet entweder Zahlen oder

Fantasienamen, wie z. B. „Sunshine“ für das Aroma „Citrus-Früchte“ oder „Opal“ für

den Geschmack „Traube“, oder sie lässt bestimmte Buchstaben weg, wie z. B. „LMN

Fresh“ für „Lemon Fresh“ und „Sweet Meli“ für „Sweet Melon“. Insoweit kann auf die

den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut 2

übersandten Internetveröffentlichungen (Foren- und Blogeinträge, Artikel) „Shisha-

Forum, Was ist mit Nakhla los?“ vom 13. März 2018; „SHISHA DELUXE BLOG,

Gesetzesänderung zum Verkauf von Tabak“ vom 13. September 2016 sowie

„Tabaknews, Starbuzz Tobacco 2017“ vom 11. Mai 2017 verwiesen werden.

Dem Fachverkehr sowie Tabakkonsumenten und an Tabakprodukten interessierten

Verkehrskreisen

ist diese werbesprachliche Übung bekannt, so dass sie

entsprechend gebildete Geschmacks- und Aromaangaben ohne weiteres verstehen

werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 576/18 v. 1. Februar 2021, GRUR-RS 2021, 3976 –

Cndy Brz).

ddd. Ausgehend davon wird

zunächst der mit der

vorgenannten

Bezeichnungspraxis vertraute Fachhandel zu einem erheblichen Teil erkennen,

dass der vorangestellte und schriftbildlich als Phantasiebegriff ausgestaltete

Bestandteil „QUWI“ der angegriffenen Marke aufgrund der Übereinstimmungen in

der Buchstabenzahl, der Endsilbe „-WI“ und bei einer zu erwartenden Aussprache

von „QU“ wie „K“ auch im Anlaut jedenfalls seiner Struktur und seinem

Gesamtklangbild nach eine erhebliche Annäherung zu der Fruchtbezeichnung

„Kiwi“ aufweist. In Kombination mit „PUNCH“ und in Kenntnis der dargelegten

Bezeichnungspraxis wird er dann aber in „QUWI“ die in branchenüblicher Weise

verfremdete Geschmacks-/ Aromaangabe „Kiwi“ erkennen.

Die Wortkombination QUWI PUNCH erschließt sich dem Fachverkehr dann aber,

entgegen der Auffassung der Widersprechenden, nicht als Kombination einer

verfremdeten beschreibenden Geschmacksangabe „QUWI“ mit einer allein

kennzeichnenden Angabe „PUNCH“, sondern er wird diese auf Anhieb mit der

gesamtbegrifflichen Bedeutung „Kiwi-Punsch“ erfassen. Mag „QUWI“ – und damit

auch das angegriffene Zeichen in seiner Gesamtheit – schriftbildlich aufgrund seiner

Verfremdung noch schutzfähig sein, so erschöpft sich QUWI PUNCH in seiner

Gesamtheit in einem jedenfalls für den Fachverkehr ohne weiteres erkennbaren

gesamtbegrifflichen, werblich-anpreisenden Hinweis zu Geschmack und/oder

Aroma der betreffenden Tabakprodukte.

Die

jüngere Kombinationsmarke wirkt daher

im Zusammenhang mit

Tabakprodukten und Raucherartikeln unmittelbar als geschlossener Gesamtbegriff

mit einer einheitlichen begrifflichen Aussage („Kiwi-Punsch“), so dass die ältere

Marke PUNCH bzw. der entsprechende Wortbestandteil der weiteren Widerspruchsmarke innerhalb der jüngeren Wortkombination nicht mehr erkannt bzw.

nicht als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird. Vielmehr tragen

bei der angegriffenen Marke beide Zeichenbestandteile gleichermaßen und

gleichgewichtig zum Gesamteindruck bei. In diesem Fall verbleibt es bei dem

allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich

heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Rn. 22 - ANTIGUO/SIERRA

ANTIGUO; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 407).

Darüber hinaus sind auch erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs

Tabakkonsumenten bzw. an Tabakprodukten interessiert und/oder kommen mit

diesen zumindest gelegentlich in Kontakt. Diesen ist dann aber jedenfalls zu einem

nicht unerheblichen Teil die obengenannte branchenübliche Bezeichnungspraxis

bei

Geschmacksrichtungsangaben

zu

(Wasserpfeifen-)Tabakprodukten

(Verbindung von verfremdeten Geschmacksangaben mit der Bezeichnung

„PUNCH“) bekannt, so dass sie ebenso wie der Fachverkehr QUWI PUNCH in dem

vorliegend relevanten Warenzusammenhang als geschlossenen Gesamtbegriff

verstehen werden, bei denen die einzelnen Zeichenbestandteile gleichgewichtig

zum Gesamteindruck beitragen.

eee. Auch soweit Teilen des

(allgemeinen) Verkehrs die vorgenannte

Bezeichnungspraxis nicht bekannt

ist, besteht

für sie kein Anlass, den

Zeichenbestanteil

„PUNCH“ gegenüber dem vorangestellten, gleich groß

ausgestalteten und mit demselben Schriftbild versehenen Bestandteil „QUWI“ zu

vernachlässigen und sich allein an „PUNCH“ zu orientieren.

Maßgebend dafür ist, dass der Verkehr in diesem Fall in „QUWI“ keine verfremdete

Geschmacks-/Aromaangabe, sondern einen Phantasiebegriff erkennt. Die

einzelnen Zeichenbestandteile „QUWI“ sowie „PUNCH“ in seiner wortsinngemäßen

Bedeutung „Schlag“, „Hieb“ aber auch „Punsch“ (vgl. https://dict.leo.org/englischdeutsch/punch) stehen dann aber mehr oder weniger unverbunden nebeneinander,

ohne irgendeinen inhaltlichen Bezug zueinander aufzuweisen. Für diese Teile des

Verkehrs stellen sie dann ebenfalls gleichgewichtige Elemente eines in seiner

Gesamtheit einheitlichen Fantasiebegriffs dar, so dass auch insoweit kein Grund

besteht, die aus zwei Begriffen gebildete jüngere Marke auf „PUNCH“ zu verkürzen

bzw. darin eine um eine beschreibende Geschmacksangabe („QUWI“) ergänzte

„PUNCH-Marke“ zu erkennen.

bb. Eine Prägung des Gesamteindrucks durch den mit den Widerspruchsmarken

bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ der

angegriffenen Marke käme vielmehr nur dann

in Betracht, wenn die

Widerspruchsmarken eine Steigerung

ihrer von Haus aus bestehenden

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft beanspruchen könnten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine durch Benutzung gesteigerte

Kennzeichnungskraft der Gegenmarke (oder eines den Gesamteindruck des

Zeichens prägender Bestandteil) im Rahmen der Prägung eines aus dieser sowie

weiteren Bestandteilen zusammengesetzten (jüngeren) Zeichens insoweit von

Bedeutung sein, als dies dazu

führen kann, dass die besondere

herkunftshinweisende Funktion der älteren Marke bzw. des deren Gesamteindruck

prägenden Bestandteils vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm

das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehmbarer

Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet (vgl. BGH GRUR 2003,

880 - City Plus; GRUR 2013, 833 Rn. 48 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019,

1058, Rn. 38 – KNEIPP; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9, Rdn. 419).

Vorliegend

ist

jedoch eine solche Stärkung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke PUNCH bzw. der weiteren Widerspruchsmarke 1 185 438 aus

den bereits dargelegten Gründen weder hinreichend dargelegt, noch ergeben sich

sonst Anhaltspunkte hierfür.

cc. Weder der Fachverkehr noch die allgemeinen Verbraucherkreise werden daher

dem mit den beiden Widerspruchsmarken bzw. derem prägenden

Zeichenbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ eine den

Gesamteindruck dieser Marke prägende Bedeutung beimessen.

6. Es ist auch nicht ersichtlich, dass „PUNCH“ innerhalb der angegriffenen Marke

eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, was die Bejahung einer

Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2.

Halbs. MarkenG

in Form einer Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinne

rechtfertigen könnte (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 523, 561).

a. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des

Bundesgerichtshofes ist es zwar möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in

eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen

wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das

Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung

dominiert oder prägt. Bei

Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig

kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann

Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen

Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen

Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 37 -

THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Rn. 33 -

INTERCONNECT/T-

InterConnect; GRUR 2008, 903, Rn. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905,

Rn. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria). Insoweit

bedarf es aber – was die Markenstelle auf Seite 10 oben des angefochtenen

Beschlusses wie auch die Widersprechende auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom

13. Juni 2023 nicht beachten – neben den für eine solche Annahme zunächst

erforderlichen allgemeinen (Grund-)Voraussetzungen, nämlich einer identischen,

ggf. aber auch ähnlichen Übernahme der älteren Marke, einer zumindest

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie einer Identität

oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der von den Vergleichszeichen erfassen

Waren und Dienstleistungen (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr

496) der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem

zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig

kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833, Rn. 50 - Culinaria/Villa

Culinaria), allein die bloße Übernahme eines Widerspruchszeichens oder eines das

Widerspruchszeichen prägenden Bestandteils und daraus sich ergebende

Gemeinsamkeiten in Aufbau und Struktur reichen entgegen der Auffassung der

Markenstelle nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 502).

b. Solche Umstände lassen sich vorliegend aber nicht feststellen. So handelt es

sich bei dem weiteren Bestandteil der angegriffenen Marke „QUWI“ offensichtlich

weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke oder einen

bekannten Serienbestandteil der Inhaberin der angegriffenen Marke, welche dem

Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von „PUNCH“ nahelegen könnte

(vgl. dazu BGH GRUR 2008, 905, Rn. 38 - Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 9 Rn. 503-507 m. w. N.). Im Übrigen steht der Annahme einer selbständig

kennzeichnenden Stellung wiederum entgegen, dass die ältere Marke in die jüngere

Marke vollständig integriert ist und mit deren weiteren Bestandteilen zu einer

gesamtbegrifflichen Einheit verschmolzen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.

O., § 9 Rn. 510).

c. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Identität oder zumindest hochgradigen

Ähnlichkeit der bei den Vergleichszeichen maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen. Vielmehr können sich die Vergleichszeichen aus den zu A. 3.

genannten Gründen allenfalls – und dies auch nur hinsichtlich der von der

angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Shisha-Tabak und -

Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ – auf überdurchschnittlich ähnlichen

Waren begegnen, so dass es auch an einer allgemeinen Voraussetzung für die

Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des mit den beiden

Widerspruchsmarken

bzw.

deren

prägendem

Zeichenbestandteil

übereinstimmenden Zeichenbestandteils „PUNCH“ in dem angegriffenen Zeichen

fehlt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 501).

7. Eine Gefahr, dass die Zeichen gedanklich unter dem Aspekt des Serienzeichens

miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG,

scheidet ebenso aus. Dieser Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist,

wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht

unmittelbar miteinander verwechselbar sind, steht bereits entgegen, dass die

Widersprechende zu einer entsprechenden Zeichenserie und deren Benutzung im

Inland nichts vorgetragen hat. Ohne Benutzung einer solchen Markenfamilie ist aber

nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr „PUNCH“ als Stammbestandteil einer

Zeichenserie auffasst. Die erstmalige Verwendung einer einzigen Marke gibt keinen

Anlass, darin ein Stammzeichen zu sehen (vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 23 -

PROTI

II). Darüber hinaus

steht der Annahme einer mittelbaren

Verwechslungsgefahr entgegen, dass jedenfalls der Fachverkehr und erhebliche

Teile des allgemeinen Verkehrs das angegriffene Zeichen QUWI PUNCH wie

dargelegt als geschlossenen Gesamtbegriff verstehen werden, was von der

Vorstellung wegführt, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben

Unternehmens (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 40 – OSTSEE-POST).

8. Es besteht ferner auch keine Gefahr, dass die Zeichen in sonstiger Weise

gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht werden. Diese Art von

Verwechslungsgefahr

setzt

- wie auch die anderen Formen der

Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG - voraus, dass der Verkehr die Unterschiede

beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der

Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin

der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder

organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne

einer gemeinsamen Produktverantwortung, zu schließen, etwa weil er in der

angegriffenen Marke eine Variante bzw. Spezifizierung der älteren Marke zB im

Sinne einer besonderen Produktlinie erkennt

(vgl. BPatGE 44, 254

-

WISCHMAX/Max; BPatG 25 W (pat) 78/09 - Sunspice/Sun; 30 W (pat) 35/12 -

SMART LIFE/LIFE; s. ferner Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 565, 566).

a. Dem wirkt bei einem aus den vorgenannten Gründen in Zusammenhang mit den

Wasserpfeifentabakprodukten

der

angegriffenen Marke

naheliegenden

gesamtbegrifflichen Verständnis von QUWI PUNCH als werblich-anpreisende

Geschmacksangabe bereits entgegen, dass dem Verkehr in diesem Fall der mit der

Widerspruchsmarke 1 089 272 bzw. dem prägenden Wortbestandteil der

Widerspruchsmarke 1 185 438 übereinstimmende Bestandteil „PUNCH“ nicht mehr

als eigenständiger Zeichenbestandteil entgegentritt.

b. Aber auch bei einem fehlenden gesamtbegrifflichen Verständnis von QUWI

PUNCH wird „PUNCH“ durch den vorangestellten Bestandteil „QUWI“ nicht näher

spezifiziert iS einer Produktlinie, da „QUWI“ bei einer in diesem Fall gegebenen

Wahrnehmung als Phantasiebegriff keine sachliche Aussage in dieser Richtung

tätigen kann.

c. Darüber hinaus genügt vorliegend im Rahmen einer Verwechslungsgefahr durch

gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz

MarkenG nicht jede Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit, um beim Verkehr

die eine solche Verwechslungsgefahr begründende Vorstellung hervorzurufen,

dass die sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen aus demselben oder

wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Vielmehr könnte vorliegend mit

derartigen Fehlzuordnungen in nennenswertem Umfang nur in Verbindung mit den

Waren der jüngeren Marke zu rechnen sein, die identisch oder hochgradig ähnlich

zu den Waren sind, für die die Widerspruchsmarken Schutz beanspruchen (vgl.

BPatG 25 W (pat) 37/2, GRUR-RS 2022, 24736 Rn. 27 – Magic Zero/MAGIC;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 566; so wohl auch die seitens der

Markenstelle benannte Entscheidung BPatG 27 W (pat) 13/13 – Wild Coyote

Night/Coyote Night, wenngleich dies nur im Tenor zum Ausdruck kommt, wonach

die angegriffene Marke allein für identische/hochgradig ähnliche Dienstleistungen

gelöscht wurde; vgl. ferner, im Rahmen einer Verwechslungsgefahr unter dem

Gesichtspunkt einer „selbständig kennzeichnenden Stellung“, BPatG 27 W (pat)

65/13 v. 17.

Juni

2014 -

Antenne

Bayern

Weihnachtstrucker/Weihnachtstrucker; BeckRS 2014, 1404; 25 W (pat) 52/09 v. 7.

Mai 2010 - Nimm 2 Fruchtpops/fruitpop, BeckRS 2010, 12027; 30 W (pat) 549/20 v.

10. Februar 2022 – BEAUTY REBELL, GRUR-RS 2022, 7546).

Dies ist aber nicht der Fall, da wie dargelegt zwar von einer überdurchschnittlichen,

nicht jedoch hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke

zu Klasse 34 beanspruchten Waren

„Shisha-Tabak und

-Tabakwaren,

einschließlich Tabakersatzstoffe“ und den „Zigarren/Zigarillos“ (und ggf. „Stumpen“)

der beiden Widerspruchsmarken auszugehen ist, so dass für den Verkehr kein

Anlass besteht, bei Begegnung mit der für Wasserpfeifentabak und –zubehör

beanspruchten angegriffenen Marke QUWI PUNCH eine Verbindung zu den beiden

für „Zigarren, Zigarillos“ benutzten Widerspruchsmarken herzustellen und auf

wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern

im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen.

d. Soweit auch in diesem Fall gilt, dass je bekannter die ältere Marke ist, umso eher

bei Annäherungen Dritter die Schwelle von der bloßen Assoziation zur

Verwechslungsgefahr überschritten werden kann, das angesprochene Publikum

daher bei Annäherungen an die bekannte oder berühmte Marke häufig annehmen

wird, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche

oder organisatorische Verbindungen vor, und eine markenrechtlich relevante

herkunftsmäßige Fehlzuordnung vornimmt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 47 –

VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2009, 484 Rn. 80 - METROBUS), ist dies

vorliegend bereits deshalb nicht weiterzuverfolgen, weil sich aus den bereits

genannten Gründen nichts zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke 1 089 272 bzw. dem entsprechenden hervorgehobenen

Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 feststellen lässt.

9. Die Beschwerde des Markeninhabers ist daher begründet. Der angefochtene

Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 11. Juli 2022 ist aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen

Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438

angeordnet worden ist, und der Widerspruch aus den vorgenannten Marken ist auch

insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

B. Anschlussbeschwerde der Widersprechenden

Die als unselbständige Anschlussbeschwerde gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

iVm § 567 Abs. 3 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden

ist in der Sache unbegründet, da aus den zu A. genannten Gründen keine

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen besteht.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Hammer

Merzbach

Verkündet am 8. Mai 2025

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle