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BPatG Beschluss vom 05.06.2025 – 11 W (pat) 2/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat2.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 2/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat2.19.0

betreffend das Patent 10 2013 221 428

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der

Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Wiegele sowie der Richterin Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. Oktober 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 10 2013 221 428.6 ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Katalysatoranordnung mit Injektionsabschnitt“

erteilt und am 18. Februar 2016 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Die Patentabteilung 17

des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Patent durch Beschluss

vom 13. November 2018 beschränkt aufrechterhalten. Die beschränkte

Anspruchsfassung umfasst die erteilten Ansprüche 1 bis 16 unter Wegfall des

Verfahrensanspruchs 17.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden I, die

diese am 13. Dezember 2018 unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr beim DPMA

eingereicht hat.

Die Einsprechende I hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. November 2018 aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die gegenwärtige Patentinhaberin ist am 3. August 2021, also während des

anhängigen Beschwerdeverfahrens, als neue Inhaberin des Streitpatents in das

Register eingetragen worden und hat das

vorliegende Einspruchsbeschwerdeverfahren von der bisherigen Inhaberin nach § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG

übernommen.

Die Patentinhaberin hat konkludent beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise, das Streitpatent im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 4,

eingereicht mit dem Schriftsatz vom 28. November 2022, weiter

beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende I vertritt die Auffassung, der Gegenstand des beschränkt

aufrecht erhaltenen Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einer der

Druckschriften D1, D4 und D8 und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich ausgehend von der

Druckschrift D13, der D3, der D1 oder der D2 jeweils in Kombination mit im

Verfahren befindlichem druckschriftlichen Stand der Technik in naheliegender

Weise.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 hat die Einsprechende I ihren Antrag auf

mündliche Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt, dass sie an der

anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Die Einsprechende II, die, ohne selbst Beschwerde eingelegt zu haben, als

notwendige Streitgenossin gemäß § 62 ZPO am Beschwerdeverfahren beteiligt ist

(vgl. BGH GRUR 2020, 110, 111 [Rn. 19 ff.] - „Karusselltüranlage“), hat sich nicht

geäußert.

Ihr Vorbringen haben die Einsprechenden auf die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

DE 10 2008 053 669 A1,

DE 10 2010 056 314 A1,

DE 10 2012 002 776 A1,

JP 2009 216 074 A,

D4a Übersetzung JP 2009 216 074 A,

D5

D6

D7

D8

D9

DE 20 2007 005 285 U1,

DE 10 2012 000 597 A1,

DE 11 2010 002 589 T5,

DE 20 2007 010 324 U1,

DE 11 2014 003 949 T5,

D10 DE 602 21 415 T2,

D11 WO 2011/073717 A1,

D12

EP 1 748 162 A1 und

D13 US 2013/0188444 A1

gestützt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,

- mit einem Kanal (13) zum Führen einer Abgasströmung (3),

- mit einem seitlich am Kanal (13) angeordneten Injektoranschluss (14), an

den ein Injektor (15) zum Einbringen einer Flüssigkeit oder eines Gases in die

Abgasströmung (3) anschließbar ist,

- mit einer

im Kanal (13)

im Bereich des

Injektoranschlusses (14)

ausgebildeten Injektionskammer (16), die einerseits durch eine bezüglich der

Abgasströmung (3) stromauf des Injektoranschlusses (14) im Kanal (13)

angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung (3) durchströmbare

erste Trennwand

(17) und andererseits durch eine bezüglich der

Abgasströmung (3) stromab des Injektoranschlusses (14) im Kanal (13)

angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung (3) durchströmbare

zweite Trennwand (18) begrenzt ist,

dadurch gekennzeichnet,

- dass eine Perforation der ersten Trennwand (17) so ausgestaltet ist, dass sie

bei einer Durchströmung der ersten Trennwand (17)

innerhalb der

Injektionskammer (16) wenigstens zwei Abgasteilströme (20, 21) erzeugt, die

zwei gegenläufige Strömungswirbel (22, 23) ausbilden,

- dass die beiden Abgasteilströme (20, 21) proximal zu einer die

Injektionskammer (16) seitlich begrenzenden Kanalwand (24) separat strömen

und distal zur Kanalwand (24) gemeinsam strömen.

Zu den geltenden rückbezogenen Patentansprüchen der Fassungen des

Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 und den weiteren Einzelheiten wird auf

die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Patent erweist sich in der

beschränkten Fassung als rechtsbeständig.

A.

1.

Die vorliegende Erfindung betrifft einen

Injektionsabschnitt einer

Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine. Die Erfindung betrifft außerdem eine mit

einem derartigen Injektionsabschnitt ausgestattete Katalysatoranlage für eine

Abgasanlage einer Brennkraftmaschine.

Aus der WO 2010/146285 A1 sei eine Katalysatoranordnung bekannt, die ein

rohrförmiges Gehäuse zum Führen einer Abgasströmung umfasse, das in einem

Auslassabschnitt einen SCR-Katalysator enthalte, wobei SCR für Selektive

Catalytic Reduction stehe. Das Gehäuse weise außerdem einen Einlassabschnitt

auf, der bezüglich der Abgasströmung stromauf des Auslassabschnitts angeordnet

sei und der einen Oxidationskatalysator enthalte. Axial zwischen dem

Einlassabschnitt und dem Auslassabschnitt sei ein Injektionsabschnitt angeordnet,

wobei ein integral am Einlassabschnitt ausgebildeter weiterer Gehäuseabschnitt

einen Kanal des Injektionsabschnitts definiere, der ebenfalls zum Führen der

Abgasströmung diene.

Im

Injektionsabschnitt sei seitlich am Kanal ein

Injektoranschluss angeordnet, an den ein Injektor zum seitlichen Einspritzen oder

Eindüsen einer Flüssigkeit bzw. eines Gases in die Abgasströmung angeschlossen

sei. Hierdurch werde eine seitliche Einspritzung der Flüssigkeit bewirkt, also eine

Einspritzung, bei der eine Haupteinspritzrichtung gegenüber einer Axialrichtung des

Kanals geneigt sei.

Im Kanal der

Injektionskammer sei

im Bereich des

Injektoranschlusses eine Injektionskammer ausgebildet, die einerseits durch eine

bezüglich der Abgasströmung stromauf des

Injektoranschlusses

im Kanal

angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung durchströmbare erste

Trennwand und andererseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromab des

Injektionsanschlusses

im Kanal angeordnete, perforierte und von der

Abgasströmung durchströmbare zweite Trennwand begrenzt sei. Bei der bekannten

Katalysatoranordnung seien die beiden Trennwände in Verbindung mit ihren

Perforationen so ausgestaltet bzw. geformt, dass im Betrieb der Abgasanlage in der

Injektionskammer eine Drall- bzw. Wirbel- bzw. Rotationsströmung entstehe, bei der

die gesamte Abgasströmung um die Längsmittelachse des Kanals rotiere.

Hierdurch werde erreicht, dass ein Strömungspfad in der Injektionskammer, dem

die Abgasströmung von der ersten Trennwand bis zur zweiten Trennwand folge, um

wenigstens 20% länger sei als ein Axialabstand zwischen Einlassabschnitt und

Auslassabschnitt. Hierdurch werde eine Mischstrecke geschaffen, in der die

eingespritzte Flüssigkeit verdampfen und sich mit der Abgasströmung

durchmischen könne.

Bei einem SCR-System handele es sich bei der eingespritzten Flüssigkeit um ein

Reduktionsmittel. Bevorzugt werde hierbei derzeit eine wässrige Harnstofflösung,

die mittels Thermolyse und Hydrolyse letztlich zu Ammoniak und Kohlendioxid

umgewandelt werde, um im SCR-Katalysator angelagerte Stickoxide in Stickstoff

und Wasser umzuwandeln. Von entscheidender Bedeutung für die Effizienz eines

derartigen SCR-Systems sei einerseits eine möglichst vollständige Verdampfung

des in flüssiger Form eingebrachten Reduktionsmittels. Andererseits müsse auch

eine möglichst intensive Durchmischung des verdampften Reduktionsmittels mit

dem Abgasstrom erzielt werden.

Alternativ könne bei modernen SCR-Systemen auch ein gasförmiges

Reduktionsmittel eingedüst werden, bei dem es sich beispielsweise um gasförmiges

Ammoniak handele. Die Bevorratung könne in diesem Fall in Form von

Feststoffkörpern erfolgen, die mittels Wärme verdampft würden, um das gasförmige

Ammoniak zu generieren. Bei diesen sogenannten Amminex-Systemen stehe das

Ammoniak somit im Abgasstrom unmittelbar zur Verfügung, so dass es nur noch auf

eine intensive Durchmischung mit dem Abgasstrom ankomme, da die Verdampfung

bereits im Vorfeld, außerhalb des Abgasstroms erfolge.

2.

In diesem Zusammenhang soll daher ein Weg aufgezeigt werden, für einen

Injektionsabschnitt der vorstehend genannten Art bzw. für eine damit ausgestattete

Katalysatoranordnung eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich

insbesondere durch eine effiziente Verdampfungswirkung und Durchmischung für

die eingespritzte Flüssigkeit mit der Abgasströmung auszeichnet.

3.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann

ist ein

Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige

Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Abgasnachbehandlungen

verfügt. Als solcher besitzt er umfangreiche Kenntnisse bzgl. der Gestaltung und

Dimensionierung von Mitteln zur Reduzierung von Stickoxidemissionen. Die dazu

notwendigen Vorrichtungen und Bauteile sind ihm geläufig.

4.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Patent den nachfolgend in Merkmalen

gegliederten erteilten Anspruch 1 vor

M 1

Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,

M 2 mit einem Kanal zum Führen einer Abgasströmung,

M 3 mit einem seitlich am Kanal angeordneten lnjektoranschluss,

M 4

an den ein lnjektor zum Einbringen einer Flüssigkeit oder eines

Gases in die Abgasströmung anschließbar ist,

M 5 mit einer im Kanal im Bereich des lnjektoranschlusses ausgebildeten

lnjektionskammer, die

M 6

einerseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromauf des

Injektoranschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der

Abgasströmung durchströmbare erste Trennwand und

M 7

andererseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromab des

lnjektoranschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der

Abgasströmung durchströmbare zweite Trennwand begrenzt ist,

M 8

eine Perforation der ersten Trennwand so ausgestaltet ist, dass sie

bei einer Durchströmung der ersten Trennwand innerhalb der

lnjektionskammer wenigstens zwei Abgasteilströme erzeugt, die

zwei gegenläufige Strömungswirbel ausbilden, und

M 9

die beiden Abgasteilströme proximal zu einer die lnjektionskammer

seitlich begrenzenden Kanalwand separat strömen und distal zur

Kanalwand gemeinsam strömen.

5.

Die technische Lehre des Streitpatents ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt

weiter zu erläutern:

Der Anspruch 1 sieht einen Injektionsabschnitt einer Abgasanlage vor (M 1), der

aus einem Kanal (M 2), einem Injektoranschluss (M 3), einem Injektor (M 4) und

einer Injektionskammer (M 5) besteht. Die Injektionskammer wiederum ist begrenzt

durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand (M 6 und M 7). Bereits aus

dem Anspruchswortlaut ergibt sich für den Fachmann, dass es sich bei einer

„Trennwand“ um ein dünnes Bauteil handelt. Er wird derartige Begriffe immer im

Rahmen seines fachlichen Verständnisses interpretieren und entsprechend der

beabsichtigten Verwendungszwecke dimensionieren. Die beiden Trennwände

grenzen die Injektionskammer von der Abgasanlage ab und sind durch eine

Perforation von der Abgasströmung durchströmbar. Um die Zweckangaben der

Trennung bzw. Durchströmung zu realisieren, wird der Fachmann ein dünnes

Bauteil vorsehen, das den auftretenden mechanischen Belastungen standhält. Es

erschließt sich ihm unmittelbar, dass ein dünnes Blech hierzu genügt. Die Angabe

„perforiert“ betont die dünne Ausgestaltung noch weiter, um eine Perforation nicht

unnötig zu erschweren. Dieses Verständnis deckt sich mit den in den Figuren 2

und 3 dargestellten Trennwänden des Injektionsabschnitts. Für den Fachmann

unmittelbar zu erkennen, handelt es sich bei den Trennwänden um Bleche, die mit

Löchern oder tiefgezogenen Öffnungen und Wandabschnitten als Perforierung

ausgestaltet sind. Zusätzlich zu dem in den Figuren 2 und 3 dargestellten

Injektionsabschnitt stellt die Figur 1 eine

isometrische Ansicht einer

Katalysatoranordnung dar, die neben dem Injektionsabschnitt 12 noch einen

Oxidationskatalysator

9

und

einen SCR-Katalysator

11

dar. Der

Oxidationskatalysator ist erkennbar stromauf der ersten Trennwand 17, der SCR-

Katalysator erkennbar stromab der zweiten Trennwand 18 angeordnet. Durch die

Begrenzung des Injektionsraums mit der ersten und der zweiten Trennwand ist für

den Fachmann eindeutig definiert, dass der Injektionsabschnitt gemäß Anspruch 1

keinen Katalysator mitumfasst. Auch daher können Katalysatoren nicht als

anspruchsgemäße Trennwände angesehen werden.

Der Anspruch 1 definiert in Merkmal M 8 und M 9 die Strömungsverhältnisse der

beiden Abgasteilströme

innerhalb der

Injektionskammer. Die beiden

Abgasteilströme bilden zwei gegenläufige Strömungswirbel, die proximal zu einer

seitlichen Kanalwand separat und distal zur Kanalwand gemeinsam strömen. Auch

wenn „proximal“ bzw. „distal“ für den Fachmann nicht unbedingt den üblichen

Begrifflichkeiten entspricht, so ist in der Beschreibung, Absatz [0008] und der

Figur 4 i. V. m. Absatz [0041] offenbart was unter diesen Angaben zu verstehen ist.

Der Begriff „proximal“ gibt demnach an, dass dieser Strömungsabschnitt in einem

Bereich nahe der Kanalwand ausgebildet ist, der Begriff „distal“ wiederum

bezeichnet den Bereich der gemeinsamen Strömung im mittleren Bereich der

Injektionskammer.

B.

1.

Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig (§§ 1, 3 und 4 PatG).

a)

Der beanspruchte

Injektionsabschnitt einer Abgasanlage

für eine

Brennkraftmaschine ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Die Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0001] und [0042] sowie die Fig. 1 und 2,

offenbart eine Abgasanlage 10 eines Dieselfahrzeugs, die eine zwischen einem

ersten 22 und einem zweiten Einleger 24 angeordnete Einspritzeinrichtung aufweist

(Merkmale M 1 und M 2). Die Einspritzeinrichtung 28 ist seitlich am Gehäuse 12 der

Abgasanlage 10 angeordnet und bringt Flüssigkeit oder Dampf in den Hohlraum 26

zwischen den Einlegern ein (Merkmal M 3, M 4 und M 5). Der Hohlraum 26 mag

zwar eine Injektionskammer sein, jedoch nicht im Zusammenhang mit den

Merkmalen M 6 und M 7. Denn diese setzen voraus, dass die Injektionskammer

durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand begrenzt ist. Perforierte

Trennwände sind in der Druckschrift D1 nicht offenbart, weder die beiden als

Katalysatorkörper ausgebildeten Einleger 22, 24 noch das Verwirbelungselement

30 stellen eine solche Trennwand dar. Das Verwirbelungselement ist als

Ablenkelement 34 (Figur 2, Absatz [0044]), leitschaufelförmige Ablenkelemente

(Figuren 7 bis 10, Absatz [0056]) oder auch als Gitter mit Ablenkelementen (Figur

12, Absatz [0062]) ausgebildet. Keines dieser Ausführungsbeispiele stellt eine

anspruchsgemäße perforierte Trennwand dar. Die Verwirbelungselemente sollen

ganz allgemein für eine homogenere Durchmischung des eingebrachten Fluids

sorgen, vgl. den Absatz [0005], so dass auch keine spezielle Strömung in Form von

Wirbeln gemäß den Merkmalen M 8 und M 9 in der Druckschrift D1 beschrieben ist.

Die Druckschrift D4, vgl. die Fig. 1 und 2 sowie den Absatz [0013], offenbart einen

Injektionsabschnitt (additive supply means 7) einer Abgasanlage (exhaust gas

purification device 1) für eine Brennkraftmaschine (Merkmal M 1). Diese umfasst

einen Abgaskanal (exhaust passage 6) zum Führen eines Abgasstroms (Merkmal

M 2) Der Injektionsabschnitt 7 ist aus einem seitlich an dem Abgaskanal 6

angeordneten Injektoranschluss gebildet mit einem Injektor, der Fluid in den

Abgaskanal 6 eindüst (Merkmal M 4). Jedoch offenbart die technische Lehre der

Druckschrift D4 keine anspruchsgemäße Injektionskammer (Merkmal M 5), die

durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand gebildet wird. Zum einen ist

dort nur eine erste stromauf des Injektors angeordnete Platte angeordnet, stromab

des Injektors ist keine zweite Trennwand offenbart (Merkmal M 7). Bei der in Figur

13 dargestellten Variante ist eine stromab des Injektionsanschlusses angeordnete

Platte 8 gezeigt, dann wiederum ist die erste Trennwand (Merkmal M 6) nicht

offenbart. Zum anderen handelt es sich bei der stromauf oder stromab des Injektors

dargestellten Platte (plate 8) nicht um eine perforierte Trennwand. Die Platte ist

vielmehr als eine Prallplatte dargestellt, die mit einer vorgegebenen Breite W den

Abgasstrom versperrt und dadurch eine Verwirbelung hinter der Platte erreicht

(Merkmal M 6). Die in der Figur 9 dargestellte Lochung der Prallplatte dient zum

Einstellen eines gewünschten Druckverlustes, vgl. den Absatz [0031]. Eine

Trennwand, die durch ihre Perforation einen Strömungswirbel erzeugt, wie mit den

Merkmalen M 8 und M 9 gefordert, ist daher nicht Teil der technischen Lehre der

Druckschrift D4.

Eine Vorrichtung zum Nachbehandeln von Abgasen von Dieselmotoren ist in der

Druckschrift D8 beschrieben und gezeigt, vgl. die Absätze [0017] – [0021] und die

Fig. 1, 2 und 4 (Merkmal M 1). Die Vorrichtung umfasst ein Abgas führendes Rohr 2

(Merkmal M 2). Das Rohr 2 ist als 90°-Rohrbogen ausgeführt, in dessen Krümmung

eine Aufnahme 26 für eine (nicht dargestellte) Düse vorgesehen ist (Merkmal M 4),

die einen Zusatzstoff bzw. die Abgase 1 in ein Mischrohr 20 eindüst. Das

Mischrohr 20 kann daher als eine Injektionskammer gemäß dem Wortlaut des

Merkmals M 5 gesehen werden. Das Mischrohr 20 ist konzentrisch in dem Rohr 2

angeordnet und weist an seiner zylindrischen Mantelfläche die Perforationen 22 und

an seiner kegelförmigen Aufweitung 23 die weiteren, kreisförmig angeordneten

Perforationen 24 auf. Das Abgas 1 durchströmt von außen sowohl durch die

Perforationen 22 in das Mischrohr als auch durch die Perforationen 24 in die

Mischstrecke 3 ein. Das Mischrohr 20 stellt somit mit beiden Perforationen 22, 24

eine erste Trennwand gemäß dem Merkmal M 6 dar, denn diese sind alle stromauf

des Injektoranschlusses angeordnet (Merkmal M 6). Jedoch weist die Vorrichtung

gemäß der Druckschrift D8 somit keine zweite perforierte Trennwand auf, die, wie

im Merkmal M 7 gefordert, stromab des Injektoranschlusses im Kanal angeordnet

ist. Dies hat zur Folge, dass die Druckschrift D8 mit dem Mischrohr 20 zwar eine

Injektionskammer offenbart, jedoch nicht in der Ausgestaltung der Begrenzung der

Injektionskammer durch die erste und zweite Trennwand, wie sie sich aus der

Kombination der Merkmale M 5 bis M 7 ergibt. Auch die Merkmale M 8 und M 9 sind

daher nicht durch die technische Lehre der Druckschrift D8 beschrieben bzw.

gezeigt, denn diese beziehen sich ebenfalls auf eine Injektionskammer nach den

Merkmalen M 5 bis M 7.

Die weiteren Druckschriften D2, D3, D5 bis D7 sowie D9 bis D13 zeigen ebenfalls

keine Injektionskammer (Merkmal M 5), die durch eine erste perforierte Trennwand

gemäß dem Merkmal M 6 und eine zweite perforierte Trennwand gemäß dem

Merkmal M 7 begrenzt ist.

b)

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine anspruchsgemäße Injektionskammer, die

durch die beiden perforierten Trennwände begrenzt wird (vgl. die obigen

Ausführungen unter Abschnitt a) zur Neuheit). Wie der Fachmann nun dazu

kommen sollte, diese gerade so auszuführen, wie durch den Anspruch 1 definiert,

erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Philipps