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BPatG Beschluss vom 05.06.2025 – 11 W (pat) 2/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat2.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 2/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat2.19.0
…
betreffend das Patent 10 2013 221 428
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der
Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Wiegele sowie der Richterin Dr.-Ing. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. Oktober 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung 10 2013 221 428.6 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Katalysatoranordnung mit Injektionsabschnitt“
erteilt und am 18. Februar 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Die Patentabteilung 17
des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Patent durch Beschluss
vom 13. November 2018 beschränkt aufrechterhalten. Die beschränkte
Anspruchsfassung umfasst die erteilten Ansprüche 1 bis 16 unter Wegfall des
Verfahrensanspruchs 17.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden I, die
diese am 13. Dezember 2018 unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr beim DPMA
eingereicht hat.
Die Einsprechende I hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. November 2018 aufzuheben und das Patent
zu widerrufen.
Die gegenwärtige Patentinhaberin ist am 3. August 2021, also während des
anhängigen Beschwerdeverfahrens, als neue Inhaberin des Streitpatents in das
Register eingetragen worden und hat das
vorliegende Einspruchsbeschwerdeverfahren von der bisherigen Inhaberin nach § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG
übernommen.
Die Patentinhaberin hat konkludent beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise, das Streitpatent im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 4,
eingereicht mit dem Schriftsatz vom 28. November 2022, weiter
beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende I vertritt die Auffassung, der Gegenstand des beschränkt
aufrecht erhaltenen Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einer der
Druckschriften D1, D4 und D8 und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich ausgehend von der
Druckschrift D13, der D3, der D1 oder der D2 jeweils in Kombination mit im
Verfahren befindlichem druckschriftlichen Stand der Technik in naheliegender
Weise.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 hat die Einsprechende I ihren Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt, dass sie an der
anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Die Einsprechende II, die, ohne selbst Beschwerde eingelegt zu haben, als
notwendige Streitgenossin gemäß § 62 ZPO am Beschwerdeverfahren beteiligt ist
(vgl. BGH GRUR 2020, 110, 111 [Rn. 19 ff.] - „Karusselltüranlage“), hat sich nicht
geäußert.
Ihr Vorbringen haben die Einsprechenden auf die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
DE 10 2008 053 669 A1,
DE 10 2010 056 314 A1,
DE 10 2012 002 776 A1,
JP 2009 216 074 A,
D4a Übersetzung JP 2009 216 074 A,
D5
D6
D7
D8
D9
DE 20 2007 005 285 U1,
DE 10 2012 000 597 A1,
DE 11 2010 002 589 T5,
DE 20 2007 010 324 U1,
DE 11 2014 003 949 T5,
D10 DE 602 21 415 T2,
D11 WO 2011/073717 A1,
D12
EP 1 748 162 A1 und
D13 US 2013/0188444 A1
gestützt.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,
- mit einem Kanal (13) zum Führen einer Abgasströmung (3),
- mit einem seitlich am Kanal (13) angeordneten Injektoranschluss (14), an
den ein Injektor (15) zum Einbringen einer Flüssigkeit oder eines Gases in die
Abgasströmung (3) anschließbar ist,
- mit einer
im Kanal (13)
im Bereich des
Injektoranschlusses (14)
ausgebildeten Injektionskammer (16), die einerseits durch eine bezüglich der
Abgasströmung (3) stromauf des Injektoranschlusses (14) im Kanal (13)
angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung (3) durchströmbare
erste Trennwand
(17) und andererseits durch eine bezüglich der
Abgasströmung (3) stromab des Injektoranschlusses (14) im Kanal (13)
angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung (3) durchströmbare
zweite Trennwand (18) begrenzt ist,
dadurch gekennzeichnet,
- dass eine Perforation der ersten Trennwand (17) so ausgestaltet ist, dass sie
bei einer Durchströmung der ersten Trennwand (17)
innerhalb der
Injektionskammer (16) wenigstens zwei Abgasteilströme (20, 21) erzeugt, die
zwei gegenläufige Strömungswirbel (22, 23) ausbilden,
- dass die beiden Abgasteilströme (20, 21) proximal zu einer die
Injektionskammer (16) seitlich begrenzenden Kanalwand (24) separat strömen
und distal zur Kanalwand (24) gemeinsam strömen.
Zu den geltenden rückbezogenen Patentansprüchen der Fassungen des
Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 und den weiteren Einzelheiten wird auf
die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Patent erweist sich in der
beschränkten Fassung als rechtsbeständig.
A.
1.
Die vorliegende Erfindung betrifft einen
Injektionsabschnitt einer
Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine. Die Erfindung betrifft außerdem eine mit
einem derartigen Injektionsabschnitt ausgestattete Katalysatoranlage für eine
Abgasanlage einer Brennkraftmaschine.
Aus der WO 2010/146285 A1 sei eine Katalysatoranordnung bekannt, die ein
rohrförmiges Gehäuse zum Führen einer Abgasströmung umfasse, das in einem
Auslassabschnitt einen SCR-Katalysator enthalte, wobei SCR für Selektive
Catalytic Reduction stehe. Das Gehäuse weise außerdem einen Einlassabschnitt
auf, der bezüglich der Abgasströmung stromauf des Auslassabschnitts angeordnet
sei und der einen Oxidationskatalysator enthalte. Axial zwischen dem
Einlassabschnitt und dem Auslassabschnitt sei ein Injektionsabschnitt angeordnet,
wobei ein integral am Einlassabschnitt ausgebildeter weiterer Gehäuseabschnitt
einen Kanal des Injektionsabschnitts definiere, der ebenfalls zum Führen der
Abgasströmung diene.
Im
Injektionsabschnitt sei seitlich am Kanal ein
Injektoranschluss angeordnet, an den ein Injektor zum seitlichen Einspritzen oder
Eindüsen einer Flüssigkeit bzw. eines Gases in die Abgasströmung angeschlossen
sei. Hierdurch werde eine seitliche Einspritzung der Flüssigkeit bewirkt, also eine
Einspritzung, bei der eine Haupteinspritzrichtung gegenüber einer Axialrichtung des
Kanals geneigt sei.
Im Kanal der
Injektionskammer sei
im Bereich des
Injektoranschlusses eine Injektionskammer ausgebildet, die einerseits durch eine
bezüglich der Abgasströmung stromauf des
Injektoranschlusses
im Kanal
angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung durchströmbare erste
Trennwand und andererseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromab des
Injektionsanschlusses
im Kanal angeordnete, perforierte und von der
Abgasströmung durchströmbare zweite Trennwand begrenzt sei. Bei der bekannten
Katalysatoranordnung seien die beiden Trennwände in Verbindung mit ihren
Perforationen so ausgestaltet bzw. geformt, dass im Betrieb der Abgasanlage in der
Injektionskammer eine Drall- bzw. Wirbel- bzw. Rotationsströmung entstehe, bei der
die gesamte Abgasströmung um die Längsmittelachse des Kanals rotiere.
Hierdurch werde erreicht, dass ein Strömungspfad in der Injektionskammer, dem
die Abgasströmung von der ersten Trennwand bis zur zweiten Trennwand folge, um
wenigstens 20% länger sei als ein Axialabstand zwischen Einlassabschnitt und
Auslassabschnitt. Hierdurch werde eine Mischstrecke geschaffen, in der die
eingespritzte Flüssigkeit verdampfen und sich mit der Abgasströmung
durchmischen könne.
Bei einem SCR-System handele es sich bei der eingespritzten Flüssigkeit um ein
Reduktionsmittel. Bevorzugt werde hierbei derzeit eine wässrige Harnstofflösung,
die mittels Thermolyse und Hydrolyse letztlich zu Ammoniak und Kohlendioxid
umgewandelt werde, um im SCR-Katalysator angelagerte Stickoxide in Stickstoff
und Wasser umzuwandeln. Von entscheidender Bedeutung für die Effizienz eines
derartigen SCR-Systems sei einerseits eine möglichst vollständige Verdampfung
des in flüssiger Form eingebrachten Reduktionsmittels. Andererseits müsse auch
eine möglichst intensive Durchmischung des verdampften Reduktionsmittels mit
dem Abgasstrom erzielt werden.
Alternativ könne bei modernen SCR-Systemen auch ein gasförmiges
Reduktionsmittel eingedüst werden, bei dem es sich beispielsweise um gasförmiges
Ammoniak handele. Die Bevorratung könne in diesem Fall in Form von
Feststoffkörpern erfolgen, die mittels Wärme verdampft würden, um das gasförmige
Ammoniak zu generieren. Bei diesen sogenannten Amminex-Systemen stehe das
Ammoniak somit im Abgasstrom unmittelbar zur Verfügung, so dass es nur noch auf
eine intensive Durchmischung mit dem Abgasstrom ankomme, da die Verdampfung
bereits im Vorfeld, außerhalb des Abgasstroms erfolge.
2.
In diesem Zusammenhang soll daher ein Weg aufgezeigt werden, für einen
Injektionsabschnitt der vorstehend genannten Art bzw. für eine damit ausgestattete
Katalysatoranordnung eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich
insbesondere durch eine effiziente Verdampfungswirkung und Durchmischung für
die eingespritzte Flüssigkeit mit der Abgasströmung auszeichnet.
3.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann
ist ein
Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Abgasnachbehandlungen
verfügt. Als solcher besitzt er umfangreiche Kenntnisse bzgl. der Gestaltung und
Dimensionierung von Mitteln zur Reduzierung von Stickoxidemissionen. Die dazu
notwendigen Vorrichtungen und Bauteile sind ihm geläufig.
4.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Patent den nachfolgend in Merkmalen
gegliederten erteilten Anspruch 1 vor
M 1
Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,
M 2 mit einem Kanal zum Führen einer Abgasströmung,
M 3 mit einem seitlich am Kanal angeordneten lnjektoranschluss,
M 4
an den ein lnjektor zum Einbringen einer Flüssigkeit oder eines
Gases in die Abgasströmung anschließbar ist,
M 5 mit einer im Kanal im Bereich des lnjektoranschlusses ausgebildeten
lnjektionskammer, die
M 6
einerseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromauf des
Injektoranschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der
Abgasströmung durchströmbare erste Trennwand und
M 7
andererseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromab des
lnjektoranschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der
Abgasströmung durchströmbare zweite Trennwand begrenzt ist,
M 8
eine Perforation der ersten Trennwand so ausgestaltet ist, dass sie
bei einer Durchströmung der ersten Trennwand innerhalb der
lnjektionskammer wenigstens zwei Abgasteilströme erzeugt, die
zwei gegenläufige Strömungswirbel ausbilden, und
M 9
die beiden Abgasteilströme proximal zu einer die lnjektionskammer
seitlich begrenzenden Kanalwand separat strömen und distal zur
Kanalwand gemeinsam strömen.
5.
Die technische Lehre des Streitpatents ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt
weiter zu erläutern:
Der Anspruch 1 sieht einen Injektionsabschnitt einer Abgasanlage vor (M 1), der
aus einem Kanal (M 2), einem Injektoranschluss (M 3), einem Injektor (M 4) und
einer Injektionskammer (M 5) besteht. Die Injektionskammer wiederum ist begrenzt
durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand (M 6 und M 7). Bereits aus
dem Anspruchswortlaut ergibt sich für den Fachmann, dass es sich bei einer
„Trennwand“ um ein dünnes Bauteil handelt. Er wird derartige Begriffe immer im
Rahmen seines fachlichen Verständnisses interpretieren und entsprechend der
beabsichtigten Verwendungszwecke dimensionieren. Die beiden Trennwände
grenzen die Injektionskammer von der Abgasanlage ab und sind durch eine
Perforation von der Abgasströmung durchströmbar. Um die Zweckangaben der
Trennung bzw. Durchströmung zu realisieren, wird der Fachmann ein dünnes
Bauteil vorsehen, das den auftretenden mechanischen Belastungen standhält. Es
erschließt sich ihm unmittelbar, dass ein dünnes Blech hierzu genügt. Die Angabe
„perforiert“ betont die dünne Ausgestaltung noch weiter, um eine Perforation nicht
unnötig zu erschweren. Dieses Verständnis deckt sich mit den in den Figuren 2
und 3 dargestellten Trennwänden des Injektionsabschnitts. Für den Fachmann
unmittelbar zu erkennen, handelt es sich bei den Trennwänden um Bleche, die mit
Löchern oder tiefgezogenen Öffnungen und Wandabschnitten als Perforierung
ausgestaltet sind. Zusätzlich zu dem in den Figuren 2 und 3 dargestellten
Injektionsabschnitt stellt die Figur 1 eine
isometrische Ansicht einer
Katalysatoranordnung dar, die neben dem Injektionsabschnitt 12 noch einen
Oxidationskatalysator
und
einen SCR-Katalysator
dar. Der
Oxidationskatalysator ist erkennbar stromauf der ersten Trennwand 17, der SCR-
Katalysator erkennbar stromab der zweiten Trennwand 18 angeordnet. Durch die
Begrenzung des Injektionsraums mit der ersten und der zweiten Trennwand ist für
den Fachmann eindeutig definiert, dass der Injektionsabschnitt gemäß Anspruch 1
keinen Katalysator mitumfasst. Auch daher können Katalysatoren nicht als
anspruchsgemäße Trennwände angesehen werden.
Der Anspruch 1 definiert in Merkmal M 8 und M 9 die Strömungsverhältnisse der
beiden Abgasteilströme
innerhalb der
Injektionskammer. Die beiden
Abgasteilströme bilden zwei gegenläufige Strömungswirbel, die proximal zu einer
seitlichen Kanalwand separat und distal zur Kanalwand gemeinsam strömen. Auch
wenn „proximal“ bzw. „distal“ für den Fachmann nicht unbedingt den üblichen
Begrifflichkeiten entspricht, so ist in der Beschreibung, Absatz [0008] und der
Figur 4 i. V. m. Absatz [0041] offenbart was unter diesen Angaben zu verstehen ist.
Der Begriff „proximal“ gibt demnach an, dass dieser Strömungsabschnitt in einem
Bereich nahe der Kanalwand ausgebildet ist, der Begriff „distal“ wiederum
bezeichnet den Bereich der gemeinsamen Strömung im mittleren Bereich der
Injektionskammer.
B.
1.
Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden
a)
Der beanspruchte
Injektionsabschnitt einer Abgasanlage
für eine
Die Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0001] und [0042] sowie die Fig. 1 und 2,
offenbart eine Abgasanlage 10 eines Dieselfahrzeugs, die eine zwischen einem
ersten 22 und einem zweiten Einleger 24 angeordnete Einspritzeinrichtung aufweist
(Merkmale M 1 und M 2). Die Einspritzeinrichtung 28 ist seitlich am Gehäuse 12 der
Abgasanlage 10 angeordnet und bringt Flüssigkeit oder Dampf in den Hohlraum 26
zwischen den Einlegern ein (Merkmal M 3, M 4 und M 5). Der Hohlraum 26 mag
zwar eine Injektionskammer sein, jedoch nicht im Zusammenhang mit den
Merkmalen M 6 und M 7. Denn diese setzen voraus, dass die Injektionskammer
durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand begrenzt ist. Perforierte
Trennwände sind in der Druckschrift D1 nicht offenbart, weder die beiden als
Katalysatorkörper ausgebildeten Einleger 22, 24 noch das Verwirbelungselement
30 stellen eine solche Trennwand dar. Das Verwirbelungselement ist als
Ablenkelement 34 (Figur 2, Absatz [0044]), leitschaufelförmige Ablenkelemente
(Figuren 7 bis 10, Absatz [0056]) oder auch als Gitter mit Ablenkelementen (Figur
12, Absatz [0062]) ausgebildet. Keines dieser Ausführungsbeispiele stellt eine
anspruchsgemäße perforierte Trennwand dar. Die Verwirbelungselemente sollen
ganz allgemein für eine homogenere Durchmischung des eingebrachten Fluids
sorgen, vgl. den Absatz [0005], so dass auch keine spezielle Strömung in Form von
Wirbeln gemäß den Merkmalen M 8 und M 9 in der Druckschrift D1 beschrieben ist.
Die Druckschrift D4, vgl. die Fig. 1 und 2 sowie den Absatz [0013], offenbart einen
Injektionsabschnitt (additive supply means 7) einer Abgasanlage (exhaust gas
purification device 1) für eine Brennkraftmaschine (Merkmal M 1). Diese umfasst
einen Abgaskanal (exhaust passage 6) zum Führen eines Abgasstroms (Merkmal
M 2) Der Injektionsabschnitt 7 ist aus einem seitlich an dem Abgaskanal 6
angeordneten Injektoranschluss gebildet mit einem Injektor, der Fluid in den
Abgaskanal 6 eindüst (Merkmal M 4). Jedoch offenbart die technische Lehre der
Druckschrift D4 keine anspruchsgemäße Injektionskammer (Merkmal M 5), die
durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand gebildet wird. Zum einen ist
dort nur eine erste stromauf des Injektors angeordnete Platte angeordnet, stromab
des Injektors ist keine zweite Trennwand offenbart (Merkmal M 7). Bei der in Figur
13 dargestellten Variante ist eine stromab des Injektionsanschlusses angeordnete
Platte 8 gezeigt, dann wiederum ist die erste Trennwand (Merkmal M 6) nicht
offenbart. Zum anderen handelt es sich bei der stromauf oder stromab des Injektors
dargestellten Platte (plate 8) nicht um eine perforierte Trennwand. Die Platte ist
vielmehr als eine Prallplatte dargestellt, die mit einer vorgegebenen Breite W den
Abgasstrom versperrt und dadurch eine Verwirbelung hinter der Platte erreicht
(Merkmal M 6). Die in der Figur 9 dargestellte Lochung der Prallplatte dient zum
Einstellen eines gewünschten Druckverlustes, vgl. den Absatz [0031]. Eine
Trennwand, die durch ihre Perforation einen Strömungswirbel erzeugt, wie mit den
Merkmalen M 8 und M 9 gefordert, ist daher nicht Teil der technischen Lehre der
Druckschrift D4.
Eine Vorrichtung zum Nachbehandeln von Abgasen von Dieselmotoren ist in der
Druckschrift D8 beschrieben und gezeigt, vgl. die Absätze [0017] – [0021] und die
Fig. 1, 2 und 4 (Merkmal M 1). Die Vorrichtung umfasst ein Abgas führendes Rohr 2
(Merkmal M 2). Das Rohr 2 ist als 90°-Rohrbogen ausgeführt, in dessen Krümmung
eine Aufnahme 26 für eine (nicht dargestellte) Düse vorgesehen ist (Merkmal M 4),
die einen Zusatzstoff bzw. die Abgase 1 in ein Mischrohr 20 eindüst. Das
Mischrohr 20 kann daher als eine Injektionskammer gemäß dem Wortlaut des
Merkmals M 5 gesehen werden. Das Mischrohr 20 ist konzentrisch in dem Rohr 2
angeordnet und weist an seiner zylindrischen Mantelfläche die Perforationen 22 und
an seiner kegelförmigen Aufweitung 23 die weiteren, kreisförmig angeordneten
Perforationen 24 auf. Das Abgas 1 durchströmt von außen sowohl durch die
Perforationen 22 in das Mischrohr als auch durch die Perforationen 24 in die
Mischstrecke 3 ein. Das Mischrohr 20 stellt somit mit beiden Perforationen 22, 24
eine erste Trennwand gemäß dem Merkmal M 6 dar, denn diese sind alle stromauf
des Injektoranschlusses angeordnet (Merkmal M 6). Jedoch weist die Vorrichtung
gemäß der Druckschrift D8 somit keine zweite perforierte Trennwand auf, die, wie
im Merkmal M 7 gefordert, stromab des Injektoranschlusses im Kanal angeordnet
ist. Dies hat zur Folge, dass die Druckschrift D8 mit dem Mischrohr 20 zwar eine
Injektionskammer offenbart, jedoch nicht in der Ausgestaltung der Begrenzung der
Injektionskammer durch die erste und zweite Trennwand, wie sie sich aus der
Kombination der Merkmale M 5 bis M 7 ergibt. Auch die Merkmale M 8 und M 9 sind
daher nicht durch die technische Lehre der Druckschrift D8 beschrieben bzw.
gezeigt, denn diese beziehen sich ebenfalls auf eine Injektionskammer nach den
Merkmalen M 5 bis M 7.
Die weiteren Druckschriften D2, D3, D5 bis D7 sowie D9 bis D13 zeigen ebenfalls
keine Injektionskammer (Merkmal M 5), die durch eine erste perforierte Trennwand
gemäß dem Merkmal M 6 und eine zweite perforierte Trennwand gemäß dem
Merkmal M 7 begrenzt ist.
b)
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine anspruchsgemäße Injektionskammer, die
durch die beiden perforierten Trennwände begrenzt wird (vgl. die obigen
Ausführungen unter Abschnitt a) zur Neuheit). Wie der Fachmann nun dazu
kommen sollte, diese gerade so auszuführen, wie durch den Anspruch 1 definiert,
erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Philipps