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BPatG Beschluss vom 17.06.2025 – 14 W (pat) 10/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170625B14Wpat10.20.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 10/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 009 440.3
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten-Dünnweber,
des Richters Dr. Jäger, der Richterin Dr. Wagner sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:170625B14Wpat10.20.0
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird festgestellt, dass der
Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C03B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2020 unwirksam ist.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin meldete am 10. Oktober 2017 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen
eines optischen Elementes aus Glas“ an. Die Patentanmeldung erhielt vom DPMA
das Aktenzeichen 10 2017 009 440.3.
Am 22. September 2018 reichte die Anmelderin beim DPMA eine internationale
Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens (PCT) in deutscher Sprache ein, für die unter anderen die
Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsstaat benannt wurde. Für diese PCT-
Anmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/DE2018/000272 nahm sie die Priorität der
hier verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung 10 2017 009 440.3 in Anspruch.
Die erforderlichen Gebühren, einschließlich der Übermittlungsgebühr, wurden per
Abbuchungsauftrag - ebenfalls vom 22. September 2018 - gezahlt. Die PCT-
Anmeldung hat vom DPMA das Aktenzeichen 11 2018 003 287.6 erhalten.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 beantragte die Anmelderin für die PCT-
Anmeldung die Einleitung der nationalen Phase und die vorzeitige Bearbeitung oder
Prüfung nach Art. 23 Abs. 2 PCT bzw. Art. 40 Abs. 2 PCT.
Die im vorliegenden Fall verfahrensgegenständliche Patentanmeldung 10 2017 009
440.3 wurde vom DPMA nach vorangegangenem Prüfungsbescheid vom 9. Mai
2018 mit Beschluss vom 24. Februar 2020 wegen fehlender Patentfähigkeit
zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, der die Prüfungsstelle nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ist
ausgeführt, die Anmeldung habe bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses
aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Priorität durch die PCT-Anmeldung mit dem
nationalen Aktenzeichen 11 2018 003 287.6 nach § 40 Abs. 5 PatG i. V. m. Art. III
§ 4 Abs. 4 IntPatÜG als zurückgenommen gegolten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß:
1.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse C03B des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Februar 2020 unwirksam ist.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss vom
24. Februar 2020
ist unwirksam, da die
verfahrensgegenständliche
Patentanmeldung durch die Inanspruchnahme ihrer Priorität durch die PCT-
Anmeldung mit dem nationalen Aktenzeichen 11 2018 003 287.6 bereits seit dem
24. Januar 2020 als zurückgenommen galt.
Voraussetzungen und Wirkungen eines Prioritätsanspruchs bestimmen sich im
vorliegenden Fall gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Satz 2 PCT nach deutschem Recht
und damit im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage des Zeitpunkts des Eintritts
der Rücknahmefiktion nach § 40 Abs. 5 PatG. Diese Vorschrift regelt, dass eine
noch anhängige frühere Voranmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen
wird, mit Abgabe der Prioritätserklärung als zurückgenommen gilt. Zusätzlich sind
bei PCT-Anmeldungen, für die das DPMA Bestimmungsamt ist, aber ergänzend die
Regelungen des Art III § 4 IntPatÜG zu beachten, nach dessen Absatz 4 -
abweichend von § 40 Abs. 5 PatG - im Fall der Inanspruchnahme der inneren
Priorität einer nationalen Voranmeldung durch eine PCT-Anmeldung die
Rücknahmefiktion erst zu dem Zeitpunkt eintritt,
in dem die
in Art
III
§ 4 Abs. 2 IntPatÜG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen bestehen:
a. In der Zahlung der nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren
vorgesehenen Gebühr. Ist das DPMA - wie im vorliegenden Fall - auch
Anmeldeamt, so gilt die Anmeldegebühr mit Zahlung der Übermittlungsgebühr als
entrichtet.
Da die Anmelderin diese Übermittlungsgebühr durch den ihrem PCT-Antrag vom
22. September 2018 beigefügten Abbuchungsauftrag fristgemäß gezahlt hat, ist
diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.
b. Wenn die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht
wurde, ist eine Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache einzureichen.
Im vorliegenden Fall wurde die internationale Anmeldung in deutscher Sprache
eingereicht, so dass diese Voraussetzung ebenfalls als erfüllt anzusehen ist.
c. Auch bei Erfüllung der beiden vorgenannten Erfordernisse gilt die frühere
Patentanmeldung jedoch erst dann als zurückgenommen, nachdem die in
Art. 22 Abs. 1 PCT oder Art. 39 Abs. 1 PCT vorgesehene 30-Monatsfrist seit dem
Prioritätsdatum (vorliegend der 10. Oktober 2017) bereits abgelaufen ist, es sei
denn, für die internationale Anmeldung wurde zuvor ein Antrag auf vorzeitige
Bearbeitung oder Prüfung nach Art. 23 Abs. 2 oder Art. 40 Abs. 2 PCT gestellt (Art
III § 4 Abs. 4
IntPatÜG
i.d.Fassg. v. 19.10.2013; vgl. hierzu auch
Benkard/Schäfers/Schacht, 12. Aufl., § 40 Rn. 46). Da die Anmelderin einen solchen
Antrag gestellt hat, der beim DPMA am 24. Januar 2020 eingegangen ist, galt die
frühere Patentanmeldung ab diesem Zeitpunkt als zurückgenommen. Dies weist im
Übrigen auch die elektronische Amtsakte zu der früheren Patentanmeldung
10 2017 009 440.3 korrekt aus, in der mit Verfahrensstandsdatum 24. Januar 2020
vermerkt ist: "Die Anmeldung gilt wegen Inanspruchnahme einer inneren Priorität
als zurückgenommen".
Nachdem die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung somit bereits seit dem
24. Januar 2020 als zurückgenommen galt und die Zurückweisung einer Anmeldung
notwendigerweise deren Anhängigkeit voraussetzt (vgl. hierzu etwa auch
BeckOK PatR/Wickenhöfer, 36. Ed. 1.5.2025, PatG § 48 Rn. 2, sowie
Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 12. Aufl., § 48 Rn. 4 und Busse/Keukenschrijver,
PatG, 9. Aufl. § 48 Rn. 6), ging der angefochtene Beschluss ins Leere und war
unwirksam. Nachdem aber dennoch der Anschein eines wirksamen
Zurückweisungsbeschlusses eingetreten ist, war dieser Rechtsschein aus Gründen
der Rechtssicherheit durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu
beseitigen.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war antragsgemäß anzuordnen
(§ 80 Abs. 3 PatG). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Billigkeit liegt vor, wenn bei ordnungsgemäßer und
angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses
nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Einlegung der Beschwerde sowie
die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können. Mit
Eingabe vom 17. Januar 2019 hatte die Anmelderin im Hinblick auf die
Stellungnahme auf den am 9. Mai 2018 ergangenen Prüfungsbescheid der
Prüfungsstelle eine weitere Fristverlängerung von 1 Jahr beantragt, und dies damit
begründet, dass sie den Ausgang einer
- mit dem Aktenzeichen
PCT/DE2018/000272 konkretisierten - PCT-Anmeldung abwarten wolle. Von der
Prüfungsstelle wurde ihr daraufhin eine Frist bis zum 16. Januar 2020 gewährt.
Hätte die Prüfungsstelle zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24. Februar 2020
den Verfahrensstand dieser PCT-Anmeldung bzw. den Verfahrensstand der hier
gegenständlichen Anmeldung 10 2017 009 440.3 geprüft, hätte diese Prüfung
ergeben, dass die Anmelderin für die vorgenannte PCT-Anmeldung die Priorität der
Anmeldung 10 2017 009 440.3 in Anspruch genommen und am 24. Januar 2020
einen Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung nach Art. 23 Abs. 2 oder Art.
40 Abs. 2 PCT gestellt hatte. Indem diese Überprüfung unterblieben ist, war das
Vorgehen der Prüfungsstelle für die Einlegung der Beschwerde ursächlich, so dass
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit entspricht.
3.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da eine
mündliche Verhandlung weder beantragt noch sachdienlich ist (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Otten-Dünnweber
Jäger
Wagner
Nielsen
Beglaubigt Holzmann Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle