Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 26.06.2025 – 25 W (pat) 6/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260625B25Wpat6.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 6/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 002 192.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin
und Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:260625B25Wpat6.24.0
G r ü n d e
I.
Am 13. Februar 2023 ist das Wortzeichen
The Human Web
für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Digitales
Marketing;
Marketing;
Meinungsforschung;
Empfehlungsmarketing;
Marktbezogene
Meinungsumfragen;
Optimierung von Suchmaschinen; Organisation der Annahme von
Telefongesprächen und telefonischen Rezeptionsdiensten für Dritte;
Herausgabe und Aktualisierung von Werbetexten; Telefonmarketing;
Werbung;
Öffentlichkeitsarbeit;
Unternehmensbewertungen;
Verkaufsförderung durch Kundentreueprogramme; Präsentation von
Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im Internet;
Vermittlung
von
geschäftlichen Kontakten; Produktion
von
Tonaufzeichnungen für Werbezwecke; Unternehmensberatungsdienste;
Verfassen von Texten
für Werbezwecke; Verwaltung
fachlicher
Kompetenztests; Zusammenstellung, Systematisierung und Verifikation
von
Daten
in
Computerdatenbanken;
Rekrutierung
von
Temporärpersonal; Preisanalysedienste; Produktion von visuellem
Werbematerial; Vermietung von Online-Werbeflächen; Verwaltung
fachlicher
berufsbezogener
Bescheinigungen;
Organisation,
Durchführung und Überwachung
von Treueprogrammen und
Bonusprogrammen; Rekrutierung von Führungskräften; Werbedienste;
Preisvergleichsdienste;
Klasse 36:
Zurverfügungstellen
von Finanzinformationen mit Bezug
zur
Kreditwürdigkeit von Firmen und Einzelpersonen; Zurverfügungstellen
von Informationen und Analyse über das Internet zu Finanzinvestments;
Zurverfügungstellen von Börseninformationen online aus einer
Computerdatenbank oder dem Internet; Übernahme von finanziellen
Garantien; Erstellen von Bonitätsgutachten; Zurverfügungstellen von
Finanzinformationen
und
-beratungen; Finanzielle Geschäfte;
Immobilienberatung; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken;
Finanzielle Bewertung; Immobilienplanung [finanziell]; Finanzrecherche;
Virtuelle Währungsdienste; Beratung [finanziell]; Bereitstellung von
Auskünften
in
Versicherungsangelegenheiten;
Ausgabe
von
Wertmarken, Coupons und Wertgutscheinen; Computergestützte
Erteilung von Auskünften im Bereich des Finanzwesens; Erteilung von
Finanzauskünften;
Durchführen
von
Recherchen
in
Versicherungsangelegenheiten; Erstellen von Finanzberichten und -
analysen;
Zurverfügungstellen
von Online-Finanzinformationen;
Versicherungsberatung; Schätzungen für finanzielle Zwecke; Erteilen
von Auskünften zu Anlagen; Übernahme von finanziellen Bürgschaften;
Vermitteln
erweiterter
Garantieleistungen
[Garantieversicherungsgeschäfte]; Computergestützte Finanzberatung;
Vermitteln
von
Finanzdienstleistungen;
Übernahme
von
Haftungsgarantien; Durchführung computergestützter Finanzanalysen;
Maklerdienste;
Klasse 37:
Beratung in Bezug auf die Wartung von Umweltschutzanlagen; Erteilung
von Auskünften [Information] über die Wartung von Mess- und
Prüfeinrichtungen; Beratung zur Installation audiovisueller Geräte und
Anlagen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Schiffbau;
Beratung bezüglich Gebäudeabriss; Bergbau; Beratung zur Installation
von Brandschutzgeräten; Bereitstellung
von Auskünften
in
Bauangelegenheiten; Zurverfügungstellen von
Informationen zur
Installation von elektrischen Geräten; Zurverfügungstellen von
Informationen und Beratung in Bezug auf Reinigung; Beratung in Bezug
auf den Bau von Gebäuden und anderen Bauwerken; Bereitstellung von
Auskünften über Reparaturen; Beratung zur
Installation von
Telefonanlagen; Zurverfügungstellen von Online-Informationen zum
Bauwesen; Beratung zur Installation der Beleuchtung; Beratung in Bezug
auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware;
Beratung über Tiefbau
[Bauwesen]; Erteilung von Auskünften
[Information] betreffend die Bauausführung; Beratung zur Installation von
Gebäudeautomationsanlagen; Bereitstellung von Informationen in Bezug
auf die Errichtung, Reparatur und Instandhaltung von Gebäuden; Erteilen
von Auskünften und Beratung bezüglich Fahrzeugreparatur; Beratung
zur
Installation von Heiz- und Kühlgeräten; Bereitstellung von
Informationen in Bezug auf die Möbelrestaurierung; Erteilung von
Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden; Erteilung von
Auskünften [Information] über die Modernisierung von Gebäuden;
Erteilung von Auskünften bezüglich des Baugewerbes;
Klasse 38:
Austausch
von
Daten
[elektronisch];
Übertragungsdienste;
Anrufweiterleitungsdienste; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen
und
Portalen
im
Internet;
Bereitstellung
von
Sprachkommunikationsleistungen über das Internet; Dienstleistungen
einer Nachrichtenagentur [Übertragung von Nachrichten]; Bereitstellung
des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Informationsübertragung durch
Datenkommunikation zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung;
Bereitstellung
von
Internetchatrooms
und
-foren; Digitale
Kommunikationsdienste;
Computergestützte
Übertragung
von
Nachrichten,
Informationen
und
Bildern;
Automatisierte
Telefonauskunftsdienste;
Klasse 39:
Zurverfügungstellen
von
Informationen
in
Bezug
auf
Autovermietungsdienste; Nachrichtenüberbringung; Zurverfügungstellen
von Informationen zu Seetransportdienstleistungen; Informations- und
Beratungsdienste in Bezug auf die Energieverteilung; Reiseberatung und
-informationen; Beratung
in Bezug auf Lagerung; Beratung zu
Frachtzustelldiensten; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug
auf Autotransporte; Beratung im Bereich der Beförderung, abgewickelt
über Callcenter und Hotlines; Zurverfügungstellen von Informationen im
Bereich Wasserversorgung; Zurverfügungstellen von Informationen in
Bezug auf die Zustellung von Dokumenten, Briefen und Paketen;
Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich der Energieverteilung;
Zurverfügungstellen von
Informationen zu Fahrdienstleistungen;
Beratungsdienste in Bezug auf Transport; Erteilung von Auskünften in
Bezug auf den Verkehr; Zurverfügungstellen von Informationen zum
Lufttransport;
Klasse 40:
Bereitstellung von Informationen zur Vermietung von Maschinen und
Geräten für die chemische Bearbeitung; Beratungsleistungen zur
Erzeugung von Elektrizität; Beratung zur Abfall- und Müllvernichtung;
Beratung zu Abfall- und Müllrecycling; Bereitstellung von Informationen
über die Wasseraufbereitung; Beratung in Bezug auf die Behandlung von
chemischen Umweltverschmutzungen; Beratung in Bezug auf die
Behandlung von Ölverschmutzungen; Bereitstellung von Auskünften
über Materialbearbeitung; Bereitstellung von Informationen über die
Entwicklung von fotografischen Filmen; Bereitstellung von Informationen
zu Druckdienstleistungen; Erteilung von Auskünften [Information] in
Bezug auf chemische Verarbeitung; Beratung im Bereich des Kelterns
von Wein; Bereitstellung von Informationen zum Recycling von Abfall;
Bereitstellung von
Informationen über die Verarbeitung von
Kunststoffmaterial; Bereitstellung
von
Informationen über die
Kautschukverarbeitung; Information, Beratung und Consulting zum
Recycling von Abfall und Müll; Erteilung von Auskünften [Information]
über das Drucken fotografischer Filme;
Klasse 41:
Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen
[nicht
herunterladbar]; Durchführung von Kursen; Audio- und Videoproduktion
sowie Fotografieren; Durchführung von Unterhaltungsaktivitäten;
Anerkennung
von
Bildungsabschlüssen;
Know-how-Transfer
[Ausbildung]; Online angebotene Spieldienstleistungen; Beratung in
Bezug auf die Organisation von Sportveranstaltungen; Analysen von
Bildungstestergebnissen und -daten für Dritte; Beratung in Bezug auf
Veröffentlichungen; Durchführung von Seminaren; Bereitstellung von
lnformationen
im Bereich der Unterhaltung; Durchführung von
Schulungen; Erstellung von Lehrmaterialien; Beratung in Bezug auf
körperliche
Fitness;
Erziehung,
Ausbildung;
Journalistische
Dienstleistungen;
Bereitstellung
von Nutzerbewertungen
für
Unterhaltungs-
oder
kulturelle
Zwecke; Erwachsenenbildung;
Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Audio- und visuelle
Medien; Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem
weltweiten Computernetz oder
im
Internet; Bereitstellung von
Informationen im Bereich Aus- und Fortbildung sowie Erziehung;
Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Multimedia-Veröffentlichungen;
Erstellung
[Verfassen]
von
Podcasts;
Bereitstellen
von
Videounterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Elektronische
Veröffentlichung von Texten; Beratung in Bezug auf Unterhaltung;
Anerkennung von Fachkenntnissen;
Klasse 42:
Wissenschaftliche Analysen; Bewertung chemischer Informationen in
Bezug auf Risiken; Erteilung von Auskünften über technologische
Informationen; Beratung auf dem Gebiet der Konstruktionsplanung;
Bewertung toxikologischer Informationen in Bezug auf Risiken; Erteilung
wissenschaftlicher Auskünfte; Beratung auf dem Gebiet der
Bakteriologie;
Qualitätsprüfung;
Erstellung
von
Gutachten
[wissenschaftlich]; Erteilung von meteorologischen Auskünften; Beratung
auf dem Gebiet der Geologie; Beratung auf dem Gebiet der
Hydrogeologie; Inneneinrichtungsberatung; Erteilung von Auskünften
über die Kombination von Farben, Anstrichfarben und Ausstattungen für
die
Raumgestaltung;
Bereitstellung
von
Suchmaschinen;
Qualitätsbewertung; Beratungsdienste bezüglich Bauplanung; Erteilung
von Auskünften über Computerprogramme; Beratung zur Gestaltung von
Webseiten; Astronomieberatung; Erteilung von Auskünften über die
Anwendung
von
Computernetzwerken;
Wissenschaftliche
Forschungsdienste; Softwareberatung; Beratung auf dem Gebiet der
Energieeinsparung; Erstellung von Gutachten [technisch]; Auswertung
von Messwerten; Design neuer Produkte; Computergestützte Tests;
Erstellung von
lnternet-Websites; Online-Bereitstellung von nicht
herunterladbarer Software; Erteilung
von Auskünften
über
Industrietechnik; Authentifizierungsdienste [Überwachung] von mittels
Telekommunikation übertragenen Daten; Beratung auf dem Gebiet der
Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Biologie;
Beratung
auf
dem Gebiet
der Physik; Wissenschaftliche
Beratungsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der industriellen
Forschung; Erteilung von Auskünften zum Thema wissenschaftliche
Forschung auf dem Gebiet der Biochemie und Biotechnologie; Erteilung
von Auskünften über Wetterinformationen; Beratung bezüglich
Biotechnologie; Beratungsdienstleistungen bezüglich technologischer
Forschung; Elektronische Datenspeicherung und -sicherung; Beratung in
Bezug auf Raumgestaltung; Beratungsdienste bezüglich Architektur;
Beratung in Bezug auf Pharmakologie; Beratung auf dem Gebiet der
Informationstechnologie [IT]; Beratung von Ingenieuren in Bezug auf
Hoch-
und
Tiefbau; Erteilung
von Auskünften
bezüglich
Informationstechnologie; Ingenieurdienstleistungen; Beratung auf dem
Gebiet der Datensicherheit; Beratung auf dem Gebiet der
Membrantechnologie; Beratung bei der architektonischen Planung;
Produktdesign
und
-entwicklung; Beratung
in Bezug
auf
Qualitätskontrolle; Beratung auf dem Gebiet der Geotechnologie;
Umweltschutzberatung; Bereitstellung von Informationen und Daten in
Bezug auf medizinische und veterinärmedizinische Forschung und
Entwicklung; Beratungsdienste bezüglich wissenschaftlicher Forschung;
Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und
Energieversorgung; Beratung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung; Beratungsdienste bezüglich Produktprüfungen; Aktualisieren
von Internetseiten; Zusammenstellung von Webseiten für das Internet;
Erteilung von Auskünften über Computer; Bereitstellung von
Informationen
im Bereich Produktentwicklung; Biochemische
Dienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Biochemie; Beratung bei
der Gestaltung von Verpackungen; Auskünfte zu medizinischen und
wissenschaftlichen Forschungsergebnissen über Arzneimittel und
klinische Prüfungen; Beratung auf dem Gebiet der Filtertechnik;
Beratungsdienste in Bezug auf Raumgestaltung;
Klasse 43:
Informationen in Bezug auf Restaurants; Erteilen von Auskünften in
Bezug auf die Auswahl von Bars; Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung
in Bezug auf Lebensmittel; Zurverfügungstellen von Informationen zu
Beherbergungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Informationen
zu Kinderkrippen; Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen
und Getränken; Erteilen von Auskünften im Bereich Barservice;
Klasse 44:
Auskünfte in Bezug auf die Pflanzenwelt; Ärztliche Dienstleistungen;
Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Unkrautbeseitigung;
Auskünfte in Bezug auf die Landwirtschaft; Beratungen bezüglich
Gartenarbeiten; Auskünfte in Bezug auf Tierpflege; Auskünfte auf dem
Gebiet der Medizin; Auskünfte
in Bezug auf Kontaktlinsen;
Beratungsdienste bezüglich Land-, Garten- und Forstwirtschaft; Erteilung
von Auskünften in Bezug auf Gesundheit; Auskünfte in Bezug auf die
Psychologie; Beratungsdienste in Bezug auf Arzneimittel; Abgabe von
Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten; Beratung über das
Internet im Bereich Körper- und Schönheitspflege; Beratungen in Bezug
auf Zahnmedizin; Zurverfügungstellen von Informationen zu öffentlichen
Bädern;
Klasse 45:
Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Beratung zu politischen
Kampagnen; Astrologische und spirituelle Dienstleistungen; Dienste in
Bezug auf das miteinander Bekanntmachen von Personen, Beratung im
Bereich der Arbeitsplatzsicherheit; Beratung im Trauerfall; Auskünfte in
Bezug auf Mode; Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen;
Informations-
und
Beratungsdienstleistungen
bezüglich
Rechtsangelegenheiten.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,
besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 17. Oktober 2023 wurde die
Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das
Zeichen „The Human Web“ vom maßgeblichen Verkehr ausschließlich als
anpreisender Sachhinweis auf die Art, die Beschaffenheit und/oder den
Gegenstand bzw. die Bestimmung der hiermit bezeichneten Dienstleistungen,
darüber hinaus als allgemeine Werbebotschaft verstanden werde. Angesprochene
Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 40 und
42 seien zu einem geringen Teil Endverbraucher, primär jedoch gewerbliche
Abnehmern bzw. das betriebswirtschaftlich und technisch vorgebildete Publikum. In
den Klassen 38, 39, 41, 43, 44 und 45 sei der Anteil der angesprochenen privaten
Endabnehmer der betreffenden Dienstleistungen dagegen deutlich größer.
Daneben sei auch das Verständnis der Fachkreise aus der Werbe-, Finanz-,
Umwelt-, Bau- und Software-Branche sowie aus verschiedenen Bereichen der
wissenschaftlichen Forschung maßgeblich. Die Kombination „The Human Web“
stelle eine sprachübliche Zusammensetzung aus englischen Wörtern dar und weise
im Deutschen die Bedeutung „das humane/menschliche Internet“ auf. Im Sinne von
„Internet für den Menschen“ oder auch „Internet mit menschlichen Eigenschaften“
werde das gegenständliche Zeichen dahingehend verstanden, dass Gegenstand
oder Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen ein menschliches Internet
bzw. dessen Errichtung sei. Auch könnten diese im geschützten Raum eines
entsprechenden
Internets, welches
individuelle menschliche Bedürfnisse
berücksichtige, erbracht werden.
Insbesondere spielten Sicherheit und
Datenschutz, Achtung der Privatsphäre sowie Transparenz als Belange potentieller
Kunden bei Finanzdienstleistungen eine große Rolle. Aufgrund der Allgemeinheit
der Aussage „The Human Web“ werde sie von relevanten Teilen des inländischen
Verkehrs zudem losgelöst von einem konkreten Dienstleistungszusammenhang nur
als plakative Werbeaussage ohne Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen
angesehen. Auch eine gewisse Unschärfe oder Mehrdeutigkeit der angemeldeten
Marke begründe nicht ihre Unterscheidungskraft, da sie bereits dann fehle, wenn
eine Angabe nur unpräzise auf ein Waren- oder Dienstleistungsmerkmal hinweise
oder eine verkaufsfördernde bzw. Werbebotschaft vermittele, zumal der Verkehr
daran gewöhnt sei, dass sich die Werbesprache verkürzter, plakativer
Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu
vermitteln. Es komme auch nicht darauf an, ob die Verwendung der Bezeichnung
„The Human Web“ in ihrer Gesamtheit lexikalisch oder in sonstiger Weise
nachweisbar sei. Zudem handele es sich bei ihr um eine sprachregelgerecht
gebildete und in ihrer Wortbedeutung unmittelbar verständliche Gesamtaussage.
Der durch die Verbindung der Einzelbestandteile bewirkte Gesamteindruck sei nicht
ungewöhnlich.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass
einem Zeichen die Unterscheidungskraft nur dann fehle, wenn seine beschreibende
Bedeutung klar und deutlich erkennbar sei. Das Anmeldezeichen „The Human Web“
weise keinerlei beschreibende Anklänge in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen auf. Es handele sich vielmehr um einen vagen und mehrdeutigen
Gesamtbegriff mit unklarem Inhalt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden ihn
nicht
in seine einzelnen Bestandteile zerlegen, sondern als einheitlichen
Phantasiebegriff ansehen. Er könne im Sinne eines Internets, das die menschlichen
Bedürfnisse nach sicheren, vertrauenswürdigen und diskreten Informationen erfüllt,
oder als Hinweis auf den menschlichen Ursprung der im Internet veröffentlichten
Inhalte verstanden werden. Somit rege das gegenständliche Zeichen zum
Nachdenken an, zumal der Bestandteil „Web“ nicht nur als Synonym für das
Internet, sondern auch für ein Beziehungsgeflecht Verwendung finde. Die Annahme
des Deutschen Patent- und Markenamts, die beanspruchten Dienstleistungen
würden mittels eines auf den Menschen und seine Bedürfnisse bezogenen Internets
erbracht werden, erfordere mehrere gedankliche Schritte. Zuerst müsse das
Anmeldezeichen in seine Bestandteile zerlegt, dann müsse diesen eine Bedeutung
beigemessen, anschließend müssten die Bedeutungen zusammengeführt und
schließlich müsse die Gesamtaussage ins Verhältnis zu den beanspruchten
Dienstleistungen gesetzt werden. Es werde zudem im üblichen Sprachgebrauch
nicht zu ihrer Beschreibung verwendet. Die Unterscheidungskraft könne nur dann
verneint werden, wenn unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken von dem
gegenständlichen Zeichen auf eine Eigenschaft der Dienstleistungen geschlossen
werden könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht möglich. Des Weiteren könne selbst
bei Schutzunfähigkeit der Einzelbestandteile dem Gesamtzeichen im Falle einer
nicht sprachüblichen Syntax Unterscheidungskraft zukommen. Vorliegend
vermittele die Kombination der Zeichenelemente einen neuen originellen und damit
schutzfähigen Ausdruck. Lediglich suggestive Andeutungen stünden der Bejahung
der Unterscheidungskraft nicht entgegen. Auch handele es sich bei dem
Anmeldezeichen um eine sprachunübliche Kombination. Aus vorgenannten
Gründen unterliege es darüber hinaus keinem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG, zumal es kein etablierter Fachterminus sei. Selbst wenn es als
werbliche Aussage verstanden werde, sei es als schutzfähig anzusehen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 42, vom 17. Oktober 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 15. Oktober
2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 sowie auf den
übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten
Wortzeichens
The Human Web
als Marke steht
in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen
jedenfalls
das
Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13
- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung
von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt
es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22
- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte
zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug
aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Der maßgebliche Verkehr wird das Anmeldezeichen ausschließlich als
anpreisenden Hinweis auf die Art und Weise der Erbringung der in Rede stehenden
Dienstleistungen, auf ihre Beschaffenheit, auf ihren Gegenstand oder auf ihre
Bestimmung verstehen. Insofern weist es jedenfalls einen engen beschreibenden
Bezug zu ihnen auf. Demgegenüber fehlt der Wortfolge ein darüberhinausgehender
Inhalt, der es ermöglichen würde, die Dienstleistungen von anderen Anbietern zu
unterscheiden.
a) Mit den beanspruchten Dienstleistungen werden die normal informierten und
angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher sowie das unternehmerisch
tätige Publikum angesprochen.
b) Das Anmeldezeichen „The Human Web“ stellt eine Zusammensetzung aus drei
englischen Wörtern dar. Dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden
bestimmten Artikel „The“ kommt die Bedeutung „der, die, das“ zu (vgl. Online-
Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/the“). Der Bestandteil
„Human“ wird mit „menschlich, human“ übersetzt. Er ist zudem ein deutsches
Adjektiv mit der Bedeutung „menschenwürdig“ (vgl. Duden online unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/human“ als Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 15. Oktober 2024). Das Wort „Web“ ist die Kurzform von „World Wide
Web“ im Sinne von „weltweites Netz“, bei dem es sich um ein über das Internet
abrufbares System von elektronischen Hypertext-Dokumenten, sogenannten
Webseiten, welche mit HTML beschrieben werden, handelt. Sie sind durch
Hyperlinks untereinander verknüpft und werden im Internet über die Protokolle
HTTP oder HTTPS übertragen. Das Element „Web“ hat sich seit längerem in der
deutschen Sprache durchgesetzt und wird umgangssprachlich mit dem Oberbegriff
„Internet“
gleichgesetzt
(vgl.
Wikipedia-Auszug
unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/World_Wide_Web“ als Anlage 2 zum gerichtlichen
Hinweis vom 15. Oktober 2024).
In der Gesamtheit erfasst der angesprochene Verkehr die sprachüblich
zusammengesetzte Wortfolge unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken im Sinne
von „Das menschliche Internet“, mithin einem Internet, bei dem die Interessen und
Bedürfnisse des Menschen im Vordergrund stehen. Zu denken ist in diesem
Zusammenhang beispielsweise an seinen Wunsch nach Schutz der Privatsphäre,
nach Sicherheit vor Hackerangriffen und Viren, nach nicht zensierten
Suchergebnissen, nach Datenschutz, nach Kommunikation oder nach Respekt. Der
Begriff „The Human Web“ stellt damit den Menschen in den Mittelpunkt und kann
als schlagwortartiges Gegenprogramm zu Internetdienstleistungen verstanden
werden, bei denen es weniger um die Befriedigung der Bedürfnisse des Nutzers als
vielmehr um das Sammeln seiner Daten zugunsten global agierender Unternehmen
geht.
c) Das oben dargestellte Verständnis des Verkehrs wird ergänzend zu den bereits
von der Markenstelle zitierten Fundstellen etwa durch folgende weitere Aussagen
im Internet belegt:
- „EVOLVE-Salon: BEWUSSTE NETZWERKE - Ein menschliches
Internet jenseits von Google und Facebook“ (vgl. Veranstaltung
„EVOLVE-Salon“ am 1. Juli 2022 unter „https://www.fischland-darsszingst.de/veranstaltungen/...“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis
vom 15. Oktober 2024),
- Artikel „Verschwörung für ein menschliches Internet“ vom 29. Januar
2020, in dem die Macht der großen Plattformbetreiber und die
ungehinderte Sammlung von Nutzerdaten kritisiert sowie auf die
Gefahr der Ausbreitung gefälschter Nachrichten hingewiesen wird
(vgl. Christian Meier unter „https://www.welt.de“ als Anlage 4 zum
gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024),
- „Das Münchner Startup BotStop will ein menschliches Internet. Die
drei Initiatoren waren genervt von den sozialen Medien, bei denen
nicht mehr klar ist, ob das Gegenüber wirklich noch menschlich ist
oder man mit
einem Bot
kommuniziert“
(vgl. Artikel
„Meinungsmanipulation verhindern“ vom 3. Juli 2017 unter
„https://www.munich-startup.de“ als Anlage 5 zum gerichtlichen
Hinweis vom 15. Oktober 2024),
- Artikel „Das Human Web: Den Mensch in der digitalen Landschaft
beweisen“, in dem auf die zunehmende Herausforderung, zwischen
menschlichen und künstlichen Interaktionen im Internet unterscheiden
zu können, aufmerksam gemacht wird. Diese Schwierigkeit führe zu
negativen Folgen wie einem erhöhten Betrugsrisiko und mangelndem
Vertrauen der Nutzer in das Internet. Es bestehe das Bedürfnis nach
einem „Human Web“, in dem das Menschliche im Mittelpunkt stehe
(vgl. Auszug aus der Internetausgabe der Zeitschrift „Forbes“ vom 14.
Mai 2024 als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 15.
Oktober 2024),
oder
- Buchtitel „Talking with strangers: Joining the human web and
discovering synchronicities“ (vgl. Anzeige im Internet als Anlage 7 zum
gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024).
Auf ihrer Homepage bewirbt die Anmelderin selbst ihre Dienstleistungen unter
Herausstellung des Bedürfnisses des Menschen nach Anerkennung auch im
Rahmen des Internets wie folgt:
- „Das Problem
Online wird man zu einer austauschbaren Nummer …
unser Versprechen
Erlebe, wie du als Experte beliebt und anerkannt bist!
Wie: Netzwerk mit Herz und Qualität.“
Die Wortfolge „The Human Web“ wies folglich bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung
den oben dargestellten Begriffsgehalt auf. Sie war damit auch damals weder eine
originelle Neuschöpfung oder noch eine ungewöhnliche Wortverbindung. Das
sachbezogene Verständnis ist auch nicht das Ergebnis einer analytischen
Herangehensweise oder mehrerer zahlreicher Gedankenschritte. Vielmehr drängt
sich die aufgezeigte Bedeutung des Anmeldezeichens ohne weiteres auf.
d) Ausgehend von der Bedeutung des Zeichens „The Human Web“ im Sinne von
„Das menschliche Internet“ fehlt ihm in Verbindung mit allen beanspruchten
Dienstleistungen die notwendige Unterscheidungskraft.
(1) Dies gilt zunächst für die Dienstleistungen der Klasse 35. Sie können allesamt
über das Internet erbracht werden und dabei vertrauliche Daten verarbeiten. Gerade
in dem hier vornehmlich interessierenden Bereich der Werbung spielt die
Sammlung, Auswertung und Weiterleitung von Personendaten eine große Rolle. So
werden Browser-, Cookie-, Social Media- und Tracking-Daten abgegriffen,
automatisiert verarbeitet und analysiert, um sie dann als Grundlage
für
personalisierte Werbung zu nutzen (vgl. gorelate GmbH unter „www.gorelate.com“
als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024; Artikel „Firmen
greifen jede Minute Daten ab“ unter „https://netzpolitik.org/2022/online-werbungfirmen-greifen-jede-minute-daten-ab/“ als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom
15. Oktober 2024). Das Anmeldezeichen bringt damit zum Ausdruck, dass dem
Interesse des Internetnutzers an Vertraulichkeit dadurch Rechnung getragen wird,
dass seine Daten geschützt werden.
(2) Auch die Dienstleistungen der Klasse 36, die den Bereichen Finanzen,
Versicherungen und Immobilien zuzuordnen sind, werden im Internet angeboten
und nutzen Daten, um beispielsweise Analysen erstellen oder Auskünfte erteilen zu
können.
Im Finanzwesen ist die Art und Weise, wie das jeweilige Angebot im Internet
erscheint, von großer Bedeutung, damit der Kunde es versteht und von ihm
angesprochen wird. Insbesondere ältere Zielgruppen kann der Zugang zum Internet
dadurch erleichtert werden, dass sie spezielle Informationen zur Handhabung und
einfache Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von digitalen Finanzdienstleistungen
erhalten. So machen Banken ihre Online-Angebote für Senioren attraktiv, indem sie
eine inklusive Bildwelt und eine klare Sprache verwenden, beispielsweise durch
Vermeidung von Anglizismen und Fachbegriffen. Dies kommt allen Altersgruppen
zugute. Neben der Darstellung und dem Zugang spielt für die Verbraucher die
Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit der digitalen Angebote eine erhebliche
Rolle (vgl. Artikel „So können Banken ihre digitalen Angebote für Ältere verbessern“
unter „https://bankenverband.de/“ als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 15.
Oktober 2024). Des Weiteren gewinnen die Themen Cyber-Kriminalität und
Sicherheit des Vermögens angesichts zunehmender Hackerangriffe und
Identitätsbetrugsfälle eine immer größere Bedeutung im digitalen Finanzsektor. Der
Schutz seines Vermögens ist für den Kunden ein wichtiges Kriterium auch bei der
Wahl eines Online-Finanzdienstleisters (vgl. Artikel „Die Digitalisierung der
Finanzbranche
- Dienstleister müssen Vertrauen
aufbauen“
unter
„https://www.wiwo.de/“ als Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 15.
Oktober 2024).
In der Versicherungsbranche kommt es maßgeblich auf den Datenschutz an. So
liegt es in der Natur des Geschäftsmodells, dass für die Einschätzung und
Reduzierung von Risiken die Versicherer möglichst viele Daten für Analysezwecke
sammeln möchten. Dies kann mit dem Interesse des Kunden auf informationelle
Selbstbestimmung kollidieren. Daher achtet er auf den verantwortungsvollen
Umgang mit seinen Daten, zumal wenn sie seinen Gesundheitszustand betreffen.
Die Versicherungsbranche hat darauf
reagiert und ein System der
Selbstverpflichtung durch den sog. Code of Conduct, den Datenschutzkodex des
Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, auf den Weg gebracht
(vgl. Artikel „Datenschutz bei der Versicherung: Was darf der Versicherer wissen?“
unter
„https://www.datenschutz.org/author/markus/“ als Anlage 12
zum
gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Es trägt dazu bei, das Internet
menschlicher zu gestalten, indem das Vertrauen des Versicherungsnehmers in
dieses Medium gestärkt wird.
Auch im Immobiliensektor werden Daten, insbesondere potenzieller Käufer oder
Mieter, über das Internet erhoben und verarbeitet. Dies kann einen Verstoß gegen
Datenschutzbestimmungen begründen, wenn beispielsweise im Rahmen eines
Auswahlverfahrens
undifferenziert
aktuelle
Schufa-Auskünfte
oder
Gehaltsnachweise angefordert werden, um die potenziell besten Bewerber vorab
herausfiltern zu können (vgl. Artikel „Überprüfung von Immobilienmaklern -
Datenschutz
für
Immobilienmakler
und
Vermieter“
unter
„https://www.datenschutzexperte.de/“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom
15. Oktober 2024). Ein Dienstleister, der auf unberechtigte Datenerhebungen über
das Internet verzichtet, beachtet das menschliche Bedürfnis seiner Kunden auf
Achtung ihrer Persönlichkeit.
(3) Nichts anderes gilt für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der
Klasse 37, deren Gegenstand vornehmlich die Beratung, Auskunftserteilung und
Informationsbereitstellung zu verschiedensten Themenfeldern und damit die
Sammlung sowie Weitergabe von Daten ist. Auch dies geschieht mit Hilfe des
Internets, so dass menschliche Belange, zu denen die Datensicherheit, die
Datentransparenz und der Datenschutz zu zählen sind, zu beachten sind. Darüber
hinaus ist es möglich, dass die Dienstleistungen selbst mit Hilfe des Internets
erbracht werden. Hierbei kommt es darauf an, dem menschlichen Anliegen, das
Angebot verständlich präsentiert zu bekommen und einfach nutzen zu können,
gerecht zu werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Dienstleistung
„Bergbau“ online unterstützt wird, indem der Eigentümer eines Bergwerks die vom
Betreiber zur Verfügung gestellten Produktionsdaten in Echtzeit über das Internet
abrufen kann. Auf diese Weise wird seinem (menschlichen) Wunsch, ohne Aufwand
und Verzögerungen Informationen zu erhalten, entsprochen.
(4) Die Dienstleistungen der Klasse 38 befassen sich mit dem Austausch von Daten
über das Internet, so dass auf die obigen Ausführungen zum Datenschutz und zur
einfachen Inanspruchnahme von Online-Angeboten Bezug genommen werden
kann.
(5) Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klassen 39 und 40. Sie dienen
dem Zur-Verfügung-Stellen von Informationen, der Nachrichtenübermittlung, der
Beratung oder der Auskunftserteilung. Das Internet lässt sich nicht nur für die
Weiterleitung der erforderlichen Daten, sondern auch für die Erbringung der
Tätigkeiten selbst einsetzen. Das Anmeldezeichen macht in diesem Kontext zum
Beispiel deutlich, dass die eingesetzten Programme kundenfreundlich gestaltet
sind.
(6) Die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich hauptsächlich mit der
Auskunftserteilung, Beratung, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Kultur, Audio-
und Videoproduktion, Podcasterstellung, dem Bereitstellen von Veröffentlichungen
und dem Journalismus beschäftigen, können gleichfalls im Internet angeboten
werden. Sie lassen sich so gestalten, dass die wesentlichen Wünsche des Nutzers,
vor allem nach Datensicherheit, Datentransparenz, Datenschutz oder
unkomplizierter Inanspruchnahme, erfüllt werden, wodurch ein Beitrag zu einem
menschlichen Internet geleistet wird.
(7) Ebenso ist es möglich, dass über das Internet oder unter Zuhilfenahme von
Daten aus dem Internet die Tätigkeiten der Klasse 42 geleistet werden. Dies betrifft
nicht nur Informations-, Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen, sondern auch
die Erstellung von Analysen oder Gutachten sowie Ingenieur-, Design- oder
biochemische Dienstleistungen sowie erst recht solche Dienstleistungen, die sich
auf die Bereitstellung von Software, auf die Datenspeicherung, -authentifizierung
und -sicherheit oder auf Webseiten beziehen. Insofern kann auch hier auf die
vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
(8) Die Tätigkeiten der Klassen 43, 44 und 45 beinhalten Informations-, Auskunfts-
und Beratungsdienste. Dies gilt ebenso
für „Astrologische und spirituelle
Dienstleistungen“ und „Dienste in Bezug auf das miteinander Bekanntmachen von
Personen“. Sie werden ebenfalls auf der Grundlage von zuvor gesammelten und
bewerteten Informationen erbracht, um Aussagen zur Zukunft oder zu der Frage,
ob Menschen miteinander harmonieren, treffen zu können. Demzufolge macht die
Wortkombination „The Human Web“ ebenfalls im Zusammenhang mit den
Dienstleistungen der Klassen 43, 44 und 45 deutlich, dass nicht nur die
Verarbeitung der eingesetzten Daten, sondern auch die Erbringung der Dienste
selbst mit Hilfe des Internets erfolgt und hierbei den Ansprüchen des Nutzers in
seiner Eigenschaft als Mensch umfassend nachgekommen wird.
In Bezug auf „Ärztliche Dienstleistungen“ in Klasse 44 ist anzumerken, dass sie
bereits vor dem Anmeldezeitpunkt über das Internet erbracht werden konnten. So
erlaubt das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das am 19. Dezember 2019 in Kraft
trat, Ärzten, ihre Sprechstunde online durchzuführen und Patienten digitale
Leistungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Google-Recherche zum Suchbegriff
„Ärztliche Dienstleistungen im Internet“ als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis
vom 15. Oktober 2024). Gerade bei diesen Diensten liegt es auf der Hand, dass ihre
Erbringung unter Berücksichtigung menschlicher Belange von elementarer
Bedeutung ist.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 war eine mündliche
Verhandlung nach § 69 Nr. 1 MarkenG durchzuführen. Diesen Antrag hat sie nicht
durch ihren Schriftsatz vom 25. Juni 2025 zurückgenommen. In ihm wurde
mitgeteilt, dass zu dem Termin niemand für die Beschwerdeführerin erscheinen
werde, und um eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Soweit in diesem
Vorbringen eine konkludente Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gesehen werden sollte, könnte eine solche Erklärung nicht
berücksichtigt werden, weil sie nicht in elektronischer Form bei Gericht eingereicht
wurde. Der Verfahrensbevollmächtigte hat seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2025
nämlich lediglich per Fax am 25. Juni 2025 um 16:29 Uhr übermittelt. § 95a Abs. 2
MarkenG verweist auf die Regelungen der Zivilprozessordnung über die
elektronische Verfahrensführung, so dass
in Markenverfahren vor dem
Bundespatentgericht § 130d ZPO entsprechend anwendbar ist. Danach können
Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022 u. a. schriftlich einzureichende Anträge und
Erklärungen, die auch das Schreiben vom 25. Juni 2025 enthält, grundsätzlich nur
noch in Form elektronischer Dokumente wirksam beim Bundespatentgericht
einreichen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 95a, Rn.
24). Dass ein Ausnahmefall der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen
Dokumenteneinreichung aus technischen Gründen zur Übermittlung per Fax führte,
ist nicht dargetan
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle