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BPatG Beschluss vom 26.06.2025 – 25 W (pat) 6/24

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260625B25Wpat6.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 6/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 002 192.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin

und Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:260625B25Wpat6.24.0

G r ü n d e

I.

Am 13. Februar 2023 ist das Wortzeichen

The Human Web

für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35:

Digitales

Marketing;

Marketing;

Meinungsforschung;

Empfehlungsmarketing;

Marktbezogene

Meinungsumfragen;

Optimierung von Suchmaschinen; Organisation der Annahme von

Telefongesprächen und telefonischen Rezeptionsdiensten für Dritte;

Herausgabe und Aktualisierung von Werbetexten; Telefonmarketing;

Werbung;

Öffentlichkeitsarbeit;

Unternehmensbewertungen;

Verkaufsförderung durch Kundentreueprogramme; Präsentation von

Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im Internet;

Vermittlung

von

geschäftlichen Kontakten; Produktion

von

Tonaufzeichnungen für Werbezwecke; Unternehmensberatungsdienste;

Verfassen von Texten

für Werbezwecke; Verwaltung

fachlicher

Kompetenztests; Zusammenstellung, Systematisierung und Verifikation

von

Daten

in

Computerdatenbanken;

Rekrutierung

von

Temporärpersonal; Preisanalysedienste; Produktion von visuellem

Werbematerial; Vermietung von Online-Werbeflächen; Verwaltung

fachlicher

berufsbezogener

Bescheinigungen;

Organisation,

Durchführung und Überwachung

von Treueprogrammen und

Bonusprogrammen; Rekrutierung von Führungskräften; Werbedienste;

Preisvergleichsdienste;

Klasse 36:

Zurverfügungstellen

von Finanzinformationen mit Bezug

zur

Kreditwürdigkeit von Firmen und Einzelpersonen; Zurverfügungstellen

von Informationen und Analyse über das Internet zu Finanzinvestments;

Zurverfügungstellen von Börseninformationen online aus einer

Computerdatenbank oder dem Internet; Übernahme von finanziellen

Garantien; Erstellen von Bonitätsgutachten; Zurverfügungstellen von

Finanzinformationen

und

-beratungen; Finanzielle Geschäfte;

Immobilienberatung; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken;

Finanzielle Bewertung; Immobilienplanung [finanziell]; Finanzrecherche;

Virtuelle Währungsdienste; Beratung [finanziell]; Bereitstellung von

Auskünften

in

Versicherungsangelegenheiten;

Ausgabe

von

Wertmarken, Coupons und Wertgutscheinen; Computergestützte

Erteilung von Auskünften im Bereich des Finanzwesens; Erteilung von

Finanzauskünften;

Durchführen

von

Recherchen

in

Versicherungsangelegenheiten; Erstellen von Finanzberichten und -

analysen;

Zurverfügungstellen

von Online-Finanzinformationen;

Versicherungsberatung; Schätzungen für finanzielle Zwecke; Erteilen

von Auskünften zu Anlagen; Übernahme von finanziellen Bürgschaften;

Vermitteln

erweiterter

Garantieleistungen

[Garantieversicherungsgeschäfte]; Computergestützte Finanzberatung;

Vermitteln

von

Finanzdienstleistungen;

Übernahme

von

Haftungsgarantien; Durchführung computergestützter Finanzanalysen;

Maklerdienste;

Klasse 37:

Beratung in Bezug auf die Wartung von Umweltschutzanlagen; Erteilung

von Auskünften [Information] über die Wartung von Mess- und

Prüfeinrichtungen; Beratung zur Installation audiovisueller Geräte und

Anlagen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Schiffbau;

Beratung bezüglich Gebäudeabriss; Bergbau; Beratung zur Installation

von Brandschutzgeräten; Bereitstellung

von Auskünften

in

Bauangelegenheiten; Zurverfügungstellen von

Informationen zur

Installation von elektrischen Geräten; Zurverfügungstellen von

Informationen und Beratung in Bezug auf Reinigung; Beratung in Bezug

auf den Bau von Gebäuden und anderen Bauwerken; Bereitstellung von

Auskünften über Reparaturen; Beratung zur

Installation von

Telefonanlagen; Zurverfügungstellen von Online-Informationen zum

Bauwesen; Beratung zur Installation der Beleuchtung; Beratung in Bezug

auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware;

Beratung über Tiefbau

[Bauwesen]; Erteilung von Auskünften

[Information] betreffend die Bauausführung; Beratung zur Installation von

Gebäudeautomationsanlagen; Bereitstellung von Informationen in Bezug

auf die Errichtung, Reparatur und Instandhaltung von Gebäuden; Erteilen

von Auskünften und Beratung bezüglich Fahrzeugreparatur; Beratung

zur

Installation von Heiz- und Kühlgeräten; Bereitstellung von

Informationen in Bezug auf die Möbelrestaurierung; Erteilung von

Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden; Erteilung von

Auskünften [Information] über die Modernisierung von Gebäuden;

Erteilung von Auskünften bezüglich des Baugewerbes;

Klasse 38:

Austausch

von

Daten

[elektronisch];

Übertragungsdienste;

Anrufweiterleitungsdienste; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen

und

Portalen

im

Internet;

Bereitstellung

von

Sprachkommunikationsleistungen über das Internet; Dienstleistungen

einer Nachrichtenagentur [Übertragung von Nachrichten]; Bereitstellung

des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Informationsübertragung durch

Datenkommunikation zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung;

Bereitstellung

von

Internetchatrooms

und

-foren; Digitale

Kommunikationsdienste;

Computergestützte

Übertragung

von

Nachrichten,

Informationen

und

Bildern;

Automatisierte

Telefonauskunftsdienste;

Klasse 39:

Zurverfügungstellen

von

Informationen

in

Bezug

auf

Autovermietungsdienste; Nachrichtenüberbringung; Zurverfügungstellen

von Informationen zu Seetransportdienstleistungen; Informations- und

Beratungsdienste in Bezug auf die Energieverteilung; Reiseberatung und

-informationen; Beratung

in Bezug auf Lagerung; Beratung zu

Frachtzustelldiensten; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug

auf Autotransporte; Beratung im Bereich der Beförderung, abgewickelt

über Callcenter und Hotlines; Zurverfügungstellen von Informationen im

Bereich Wasserversorgung; Zurverfügungstellen von Informationen in

Bezug auf die Zustellung von Dokumenten, Briefen und Paketen;

Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich der Energieverteilung;

Zurverfügungstellen von

Informationen zu Fahrdienstleistungen;

Beratungsdienste in Bezug auf Transport; Erteilung von Auskünften in

Bezug auf den Verkehr; Zurverfügungstellen von Informationen zum

Lufttransport;

Klasse 40:

Bereitstellung von Informationen zur Vermietung von Maschinen und

Geräten für die chemische Bearbeitung; Beratungsleistungen zur

Erzeugung von Elektrizität; Beratung zur Abfall- und Müllvernichtung;

Beratung zu Abfall- und Müllrecycling; Bereitstellung von Informationen

über die Wasseraufbereitung; Beratung in Bezug auf die Behandlung von

chemischen Umweltverschmutzungen; Beratung in Bezug auf die

Behandlung von Ölverschmutzungen; Bereitstellung von Auskünften

über Materialbearbeitung; Bereitstellung von Informationen über die

Entwicklung von fotografischen Filmen; Bereitstellung von Informationen

zu Druckdienstleistungen; Erteilung von Auskünften [Information] in

Bezug auf chemische Verarbeitung; Beratung im Bereich des Kelterns

von Wein; Bereitstellung von Informationen zum Recycling von Abfall;

Bereitstellung von

Informationen über die Verarbeitung von

Kunststoffmaterial; Bereitstellung

von

Informationen über die

Kautschukverarbeitung; Information, Beratung und Consulting zum

Recycling von Abfall und Müll; Erteilung von Auskünften [Information]

über das Drucken fotografischer Filme;

Klasse 41:

Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen

[nicht

herunterladbar]; Durchführung von Kursen; Audio- und Videoproduktion

sowie Fotografieren; Durchführung von Unterhaltungsaktivitäten;

Anerkennung

von

Bildungsabschlüssen;

Know-how-Transfer

[Ausbildung]; Online angebotene Spieldienstleistungen; Beratung in

Bezug auf die Organisation von Sportveranstaltungen; Analysen von

Bildungstestergebnissen und -daten für Dritte; Beratung in Bezug auf

Veröffentlichungen; Durchführung von Seminaren; Bereitstellung von

lnformationen

im Bereich der Unterhaltung; Durchführung von

Schulungen; Erstellung von Lehrmaterialien; Beratung in Bezug auf

körperliche

Fitness;

Erziehung,

Ausbildung;

Journalistische

Dienstleistungen;

Bereitstellung

von Nutzerbewertungen

für

Unterhaltungs-

oder

kulturelle

Zwecke; Erwachsenenbildung;

Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Audio- und visuelle

Medien; Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem

weltweiten Computernetz oder

im

Internet; Bereitstellung von

Informationen im Bereich Aus- und Fortbildung sowie Erziehung;

Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Multimedia-Veröffentlichungen;

Erstellung

[Verfassen]

von

Podcasts;

Bereitstellen

von

Videounterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Elektronische

Veröffentlichung von Texten; Beratung in Bezug auf Unterhaltung;

Anerkennung von Fachkenntnissen;

Klasse 42:

Wissenschaftliche Analysen; Bewertung chemischer Informationen in

Bezug auf Risiken; Erteilung von Auskünften über technologische

Informationen; Beratung auf dem Gebiet der Konstruktionsplanung;

Bewertung toxikologischer Informationen in Bezug auf Risiken; Erteilung

wissenschaftlicher Auskünfte; Beratung auf dem Gebiet der

Bakteriologie;

Qualitätsprüfung;

Erstellung

von

Gutachten

[wissenschaftlich]; Erteilung von meteorologischen Auskünften; Beratung

auf dem Gebiet der Geologie; Beratung auf dem Gebiet der

Hydrogeologie; Inneneinrichtungsberatung; Erteilung von Auskünften

über die Kombination von Farben, Anstrichfarben und Ausstattungen für

die

Raumgestaltung;

Bereitstellung

von

Suchmaschinen;

Qualitätsbewertung; Beratungsdienste bezüglich Bauplanung; Erteilung

von Auskünften über Computerprogramme; Beratung zur Gestaltung von

Webseiten; Astronomieberatung; Erteilung von Auskünften über die

Anwendung

von

Computernetzwerken;

Wissenschaftliche

Forschungsdienste; Softwareberatung; Beratung auf dem Gebiet der

Energieeinsparung; Erstellung von Gutachten [technisch]; Auswertung

von Messwerten; Design neuer Produkte; Computergestützte Tests;

Erstellung von

lnternet-Websites; Online-Bereitstellung von nicht

herunterladbarer Software; Erteilung

von Auskünften

über

Industrietechnik; Authentifizierungsdienste [Überwachung] von mittels

Telekommunikation übertragenen Daten; Beratung auf dem Gebiet der

Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Biologie;

Beratung

auf

dem Gebiet

der Physik; Wissenschaftliche

Beratungsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der industriellen

Forschung; Erteilung von Auskünften zum Thema wissenschaftliche

Forschung auf dem Gebiet der Biochemie und Biotechnologie; Erteilung

von Auskünften über Wetterinformationen; Beratung bezüglich

Biotechnologie; Beratungsdienstleistungen bezüglich technologischer

Forschung; Elektronische Datenspeicherung und -sicherung; Beratung in

Bezug auf Raumgestaltung; Beratungsdienste bezüglich Architektur;

Beratung in Bezug auf Pharmakologie; Beratung auf dem Gebiet der

Informationstechnologie [IT]; Beratung von Ingenieuren in Bezug auf

Hoch-

und

Tiefbau; Erteilung

von Auskünften

bezüglich

Informationstechnologie; Ingenieurdienstleistungen; Beratung auf dem

Gebiet der Datensicherheit; Beratung auf dem Gebiet der

Membrantechnologie; Beratung bei der architektonischen Planung;

Produktdesign

und

-entwicklung; Beratung

in Bezug

auf

Qualitätskontrolle; Beratung auf dem Gebiet der Geotechnologie;

Umweltschutzberatung; Bereitstellung von Informationen und Daten in

Bezug auf medizinische und veterinärmedizinische Forschung und

Entwicklung; Beratungsdienste bezüglich wissenschaftlicher Forschung;

Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und

Energieversorgung; Beratung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen

Forschung; Beratungsdienste bezüglich Produktprüfungen; Aktualisieren

von Internetseiten; Zusammenstellung von Webseiten für das Internet;

Erteilung von Auskünften über Computer; Bereitstellung von

Informationen

im Bereich Produktentwicklung; Biochemische

Dienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Biochemie; Beratung bei

der Gestaltung von Verpackungen; Auskünfte zu medizinischen und

wissenschaftlichen Forschungsergebnissen über Arzneimittel und

klinische Prüfungen; Beratung auf dem Gebiet der Filtertechnik;

Beratungsdienste in Bezug auf Raumgestaltung;

Klasse 43:

Informationen in Bezug auf Restaurants; Erteilen von Auskünften in

Bezug auf die Auswahl von Bars; Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung

in Bezug auf Lebensmittel; Zurverfügungstellen von Informationen zu

Beherbergungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Informationen

zu Kinderkrippen; Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen

und Getränken; Erteilen von Auskünften im Bereich Barservice;

Klasse 44:

Auskünfte in Bezug auf die Pflanzenwelt; Ärztliche Dienstleistungen;

Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Unkrautbeseitigung;

Auskünfte in Bezug auf die Landwirtschaft; Beratungen bezüglich

Gartenarbeiten; Auskünfte in Bezug auf Tierpflege; Auskünfte auf dem

Gebiet der Medizin; Auskünfte

in Bezug auf Kontaktlinsen;

Beratungsdienste bezüglich Land-, Garten- und Forstwirtschaft; Erteilung

von Auskünften in Bezug auf Gesundheit; Auskünfte in Bezug auf die

Psychologie; Beratungsdienste in Bezug auf Arzneimittel; Abgabe von

Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten; Beratung über das

Internet im Bereich Körper- und Schönheitspflege; Beratungen in Bezug

auf Zahnmedizin; Zurverfügungstellen von Informationen zu öffentlichen

Bädern;

Klasse 45:

Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Beratung zu politischen

Kampagnen; Astrologische und spirituelle Dienstleistungen; Dienste in

Bezug auf das miteinander Bekanntmachen von Personen, Beratung im

Bereich der Arbeitsplatzsicherheit; Beratung im Trauerfall; Auskünfte in

Bezug auf Mode; Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen;

Informations-

und

Beratungsdienstleistungen

bezüglich

Rechtsangelegenheiten.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,

besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 17. Oktober 2023 wurde die

Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das

Zeichen „The Human Web“ vom maßgeblichen Verkehr ausschließlich als

anpreisender Sachhinweis auf die Art, die Beschaffenheit und/oder den

Gegenstand bzw. die Bestimmung der hiermit bezeichneten Dienstleistungen,

darüber hinaus als allgemeine Werbebotschaft verstanden werde. Angesprochene

Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 40 und

42 seien zu einem geringen Teil Endverbraucher, primär jedoch gewerbliche

Abnehmern bzw. das betriebswirtschaftlich und technisch vorgebildete Publikum. In

den Klassen 38, 39, 41, 43, 44 und 45 sei der Anteil der angesprochenen privaten

Endabnehmer der betreffenden Dienstleistungen dagegen deutlich größer.

Daneben sei auch das Verständnis der Fachkreise aus der Werbe-, Finanz-,

Umwelt-, Bau- und Software-Branche sowie aus verschiedenen Bereichen der

wissenschaftlichen Forschung maßgeblich. Die Kombination „The Human Web“

stelle eine sprachübliche Zusammensetzung aus englischen Wörtern dar und weise

im Deutschen die Bedeutung „das humane/menschliche Internet“ auf. Im Sinne von

„Internet für den Menschen“ oder auch „Internet mit menschlichen Eigenschaften“

werde das gegenständliche Zeichen dahingehend verstanden, dass Gegenstand

oder Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen ein menschliches Internet

bzw. dessen Errichtung sei. Auch könnten diese im geschützten Raum eines

entsprechenden

Internets, welches

individuelle menschliche Bedürfnisse

berücksichtige, erbracht werden.

Insbesondere spielten Sicherheit und

Datenschutz, Achtung der Privatsphäre sowie Transparenz als Belange potentieller

Kunden bei Finanzdienstleistungen eine große Rolle. Aufgrund der Allgemeinheit

der Aussage „The Human Web“ werde sie von relevanten Teilen des inländischen

Verkehrs zudem losgelöst von einem konkreten Dienstleistungszusammenhang nur

als plakative Werbeaussage ohne Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen

angesehen. Auch eine gewisse Unschärfe oder Mehrdeutigkeit der angemeldeten

Marke begründe nicht ihre Unterscheidungskraft, da sie bereits dann fehle, wenn

eine Angabe nur unpräzise auf ein Waren- oder Dienstleistungsmerkmal hinweise

oder eine verkaufsfördernde bzw. Werbebotschaft vermittele, zumal der Verkehr

daran gewöhnt sei, dass sich die Werbesprache verkürzter, plakativer

Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu

vermitteln. Es komme auch nicht darauf an, ob die Verwendung der Bezeichnung

„The Human Web“ in ihrer Gesamtheit lexikalisch oder in sonstiger Weise

nachweisbar sei. Zudem handele es sich bei ihr um eine sprachregelgerecht

gebildete und in ihrer Wortbedeutung unmittelbar verständliche Gesamtaussage.

Der durch die Verbindung der Einzelbestandteile bewirkte Gesamteindruck sei nicht

ungewöhnlich.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass

einem Zeichen die Unterscheidungskraft nur dann fehle, wenn seine beschreibende

Bedeutung klar und deutlich erkennbar sei. Das Anmeldezeichen „The Human Web“

weise keinerlei beschreibende Anklänge in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen auf. Es handele sich vielmehr um einen vagen und mehrdeutigen

Gesamtbegriff mit unklarem Inhalt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden ihn

nicht

in seine einzelnen Bestandteile zerlegen, sondern als einheitlichen

Phantasiebegriff ansehen. Er könne im Sinne eines Internets, das die menschlichen

Bedürfnisse nach sicheren, vertrauenswürdigen und diskreten Informationen erfüllt,

oder als Hinweis auf den menschlichen Ursprung der im Internet veröffentlichten

Inhalte verstanden werden. Somit rege das gegenständliche Zeichen zum

Nachdenken an, zumal der Bestandteil „Web“ nicht nur als Synonym für das

Internet, sondern auch für ein Beziehungsgeflecht Verwendung finde. Die Annahme

des Deutschen Patent- und Markenamts, die beanspruchten Dienstleistungen

würden mittels eines auf den Menschen und seine Bedürfnisse bezogenen Internets

erbracht werden, erfordere mehrere gedankliche Schritte. Zuerst müsse das

Anmeldezeichen in seine Bestandteile zerlegt, dann müsse diesen eine Bedeutung

beigemessen, anschließend müssten die Bedeutungen zusammengeführt und

schließlich müsse die Gesamtaussage ins Verhältnis zu den beanspruchten

Dienstleistungen gesetzt werden. Es werde zudem im üblichen Sprachgebrauch

nicht zu ihrer Beschreibung verwendet. Die Unterscheidungskraft könne nur dann

verneint werden, wenn unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken von dem

gegenständlichen Zeichen auf eine Eigenschaft der Dienstleistungen geschlossen

werden könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht möglich. Des Weiteren könne selbst

bei Schutzunfähigkeit der Einzelbestandteile dem Gesamtzeichen im Falle einer

nicht sprachüblichen Syntax Unterscheidungskraft zukommen. Vorliegend

vermittele die Kombination der Zeichenelemente einen neuen originellen und damit

schutzfähigen Ausdruck. Lediglich suggestive Andeutungen stünden der Bejahung

der Unterscheidungskraft nicht entgegen. Auch handele es sich bei dem

Anmeldezeichen um eine sprachunübliche Kombination. Aus vorgenannten

Gründen unterliege es darüber hinaus keinem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG, zumal es kein etablierter Fachterminus sei. Selbst wenn es als

werbliche Aussage verstanden werde, sei es als schutzfähig anzusehen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 42, vom 17. Oktober 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die

Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 15. Oktober

2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 sowie auf den

übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten

Wortzeichens

The Human Web

als Marke steht

in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen

jedenfalls

das

Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu

Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13

- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung

von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt

es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22

- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung

- stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug

aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Der maßgebliche Verkehr wird das Anmeldezeichen ausschließlich als

anpreisenden Hinweis auf die Art und Weise der Erbringung der in Rede stehenden

Dienstleistungen, auf ihre Beschaffenheit, auf ihren Gegenstand oder auf ihre

Bestimmung verstehen. Insofern weist es jedenfalls einen engen beschreibenden

Bezug zu ihnen auf. Demgegenüber fehlt der Wortfolge ein darüberhinausgehender

Inhalt, der es ermöglichen würde, die Dienstleistungen von anderen Anbietern zu

unterscheiden.

a) Mit den beanspruchten Dienstleistungen werden die normal informierten und

angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher sowie das unternehmerisch

tätige Publikum angesprochen.

b) Das Anmeldezeichen „The Human Web“ stellt eine Zusammensetzung aus drei

englischen Wörtern dar. Dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden

bestimmten Artikel „The“ kommt die Bedeutung „der, die, das“ zu (vgl. Online-

Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/the“). Der Bestandteil

„Human“ wird mit „menschlich, human“ übersetzt. Er ist zudem ein deutsches

Adjektiv mit der Bedeutung „menschenwürdig“ (vgl. Duden online unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/human“ als Anlage 1 zum gerichtlichen

Hinweis vom 15. Oktober 2024). Das Wort „Web“ ist die Kurzform von „World Wide

Web“ im Sinne von „weltweites Netz“, bei dem es sich um ein über das Internet

abrufbares System von elektronischen Hypertext-Dokumenten, sogenannten

Webseiten, welche mit HTML beschrieben werden, handelt. Sie sind durch

Hyperlinks untereinander verknüpft und werden im Internet über die Protokolle

HTTP oder HTTPS übertragen. Das Element „Web“ hat sich seit längerem in der

deutschen Sprache durchgesetzt und wird umgangssprachlich mit dem Oberbegriff

„Internet“

gleichgesetzt

(vgl.

Wikipedia-Auszug

unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/World_Wide_Web“ als Anlage 2 zum gerichtlichen

Hinweis vom 15. Oktober 2024).

In der Gesamtheit erfasst der angesprochene Verkehr die sprachüblich

zusammengesetzte Wortfolge unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken im Sinne

von „Das menschliche Internet“, mithin einem Internet, bei dem die Interessen und

Bedürfnisse des Menschen im Vordergrund stehen. Zu denken ist in diesem

Zusammenhang beispielsweise an seinen Wunsch nach Schutz der Privatsphäre,

nach Sicherheit vor Hackerangriffen und Viren, nach nicht zensierten

Suchergebnissen, nach Datenschutz, nach Kommunikation oder nach Respekt. Der

Begriff „The Human Web“ stellt damit den Menschen in den Mittelpunkt und kann

als schlagwortartiges Gegenprogramm zu Internetdienstleistungen verstanden

werden, bei denen es weniger um die Befriedigung der Bedürfnisse des Nutzers als

vielmehr um das Sammeln seiner Daten zugunsten global agierender Unternehmen

geht.

c) Das oben dargestellte Verständnis des Verkehrs wird ergänzend zu den bereits

von der Markenstelle zitierten Fundstellen etwa durch folgende weitere Aussagen

im Internet belegt:

- „EVOLVE-Salon: BEWUSSTE NETZWERKE - Ein menschliches

Internet jenseits von Google und Facebook“ (vgl. Veranstaltung

„EVOLVE-Salon“ am 1. Juli 2022 unter „https://www.fischland-darsszingst.de/veranstaltungen/...“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis

vom 15. Oktober 2024),

- Artikel „Verschwörung für ein menschliches Internet“ vom 29. Januar

2020, in dem die Macht der großen Plattformbetreiber und die

ungehinderte Sammlung von Nutzerdaten kritisiert sowie auf die

Gefahr der Ausbreitung gefälschter Nachrichten hingewiesen wird

(vgl. Christian Meier unter „https://www.welt.de“ als Anlage 4 zum

gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024),

- „Das Münchner Startup BotStop will ein menschliches Internet. Die

drei Initiatoren waren genervt von den sozialen Medien, bei denen

nicht mehr klar ist, ob das Gegenüber wirklich noch menschlich ist

oder man mit

einem Bot

kommuniziert“

(vgl. Artikel

„Meinungsmanipulation verhindern“ vom 3. Juli 2017 unter

„https://www.munich-startup.de“ als Anlage 5 zum gerichtlichen

Hinweis vom 15. Oktober 2024),

- Artikel „Das Human Web: Den Mensch in der digitalen Landschaft

beweisen“, in dem auf die zunehmende Herausforderung, zwischen

menschlichen und künstlichen Interaktionen im Internet unterscheiden

zu können, aufmerksam gemacht wird. Diese Schwierigkeit führe zu

negativen Folgen wie einem erhöhten Betrugsrisiko und mangelndem

Vertrauen der Nutzer in das Internet. Es bestehe das Bedürfnis nach

einem „Human Web“, in dem das Menschliche im Mittelpunkt stehe

(vgl. Auszug aus der Internetausgabe der Zeitschrift „Forbes“ vom 14.

Mai 2024 als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 15.

Oktober 2024),

oder

- Buchtitel „Talking with strangers: Joining the human web and

discovering synchronicities“ (vgl. Anzeige im Internet als Anlage 7 zum

gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024).

Auf ihrer Homepage bewirbt die Anmelderin selbst ihre Dienstleistungen unter

Herausstellung des Bedürfnisses des Menschen nach Anerkennung auch im

Rahmen des Internets wie folgt:

- „Das Problem

Online wird man zu einer austauschbaren Nummer …

unser Versprechen

Erlebe, wie du als Experte beliebt und anerkannt bist!

Wie: Netzwerk mit Herz und Qualität.“

Die Wortfolge „The Human Web“ wies folglich bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung

den oben dargestellten Begriffsgehalt auf. Sie war damit auch damals weder eine

originelle Neuschöpfung oder noch eine ungewöhnliche Wortverbindung. Das

sachbezogene Verständnis ist auch nicht das Ergebnis einer analytischen

Herangehensweise oder mehrerer zahlreicher Gedankenschritte. Vielmehr drängt

sich die aufgezeigte Bedeutung des Anmeldezeichens ohne weiteres auf.

d) Ausgehend von der Bedeutung des Zeichens „The Human Web“ im Sinne von

„Das menschliche Internet“ fehlt ihm in Verbindung mit allen beanspruchten

Dienstleistungen die notwendige Unterscheidungskraft.

(1) Dies gilt zunächst für die Dienstleistungen der Klasse 35. Sie können allesamt

über das Internet erbracht werden und dabei vertrauliche Daten verarbeiten. Gerade

in dem hier vornehmlich interessierenden Bereich der Werbung spielt die

Sammlung, Auswertung und Weiterleitung von Personendaten eine große Rolle. So

werden Browser-, Cookie-, Social Media- und Tracking-Daten abgegriffen,

automatisiert verarbeitet und analysiert, um sie dann als Grundlage

für

personalisierte Werbung zu nutzen (vgl. gorelate GmbH unter „www.gorelate.com“

als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024; Artikel „Firmen

greifen jede Minute Daten ab“ unter „https://netzpolitik.org/2022/online-werbungfirmen-greifen-jede-minute-daten-ab/“ als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom

15. Oktober 2024). Das Anmeldezeichen bringt damit zum Ausdruck, dass dem

Interesse des Internetnutzers an Vertraulichkeit dadurch Rechnung getragen wird,

dass seine Daten geschützt werden.

(2) Auch die Dienstleistungen der Klasse 36, die den Bereichen Finanzen,

Versicherungen und Immobilien zuzuordnen sind, werden im Internet angeboten

und nutzen Daten, um beispielsweise Analysen erstellen oder Auskünfte erteilen zu

können.

Im Finanzwesen ist die Art und Weise, wie das jeweilige Angebot im Internet

erscheint, von großer Bedeutung, damit der Kunde es versteht und von ihm

angesprochen wird. Insbesondere ältere Zielgruppen kann der Zugang zum Internet

dadurch erleichtert werden, dass sie spezielle Informationen zur Handhabung und

einfache Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von digitalen Finanzdienstleistungen

erhalten. So machen Banken ihre Online-Angebote für Senioren attraktiv, indem sie

eine inklusive Bildwelt und eine klare Sprache verwenden, beispielsweise durch

Vermeidung von Anglizismen und Fachbegriffen. Dies kommt allen Altersgruppen

zugute. Neben der Darstellung und dem Zugang spielt für die Verbraucher die

Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit der digitalen Angebote eine erhebliche

Rolle (vgl. Artikel „So können Banken ihre digitalen Angebote für Ältere verbessern“

unter „https://bankenverband.de/“ als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 15.

Oktober 2024). Des Weiteren gewinnen die Themen Cyber-Kriminalität und

Sicherheit des Vermögens angesichts zunehmender Hackerangriffe und

Identitätsbetrugsfälle eine immer größere Bedeutung im digitalen Finanzsektor. Der

Schutz seines Vermögens ist für den Kunden ein wichtiges Kriterium auch bei der

Wahl eines Online-Finanzdienstleisters (vgl. Artikel „Die Digitalisierung der

Finanzbranche

- Dienstleister müssen Vertrauen

aufbauen“

unter

„https://www.wiwo.de/“ als Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 15.

Oktober 2024).

In der Versicherungsbranche kommt es maßgeblich auf den Datenschutz an. So

liegt es in der Natur des Geschäftsmodells, dass für die Einschätzung und

Reduzierung von Risiken die Versicherer möglichst viele Daten für Analysezwecke

sammeln möchten. Dies kann mit dem Interesse des Kunden auf informationelle

Selbstbestimmung kollidieren. Daher achtet er auf den verantwortungsvollen

Umgang mit seinen Daten, zumal wenn sie seinen Gesundheitszustand betreffen.

Die Versicherungsbranche hat darauf

reagiert und ein System der

Selbstverpflichtung durch den sog. Code of Conduct, den Datenschutzkodex des

Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, auf den Weg gebracht

(vgl. Artikel „Datenschutz bei der Versicherung: Was darf der Versicherer wissen?“

unter

„https://www.datenschutz.org/author/markus/“ als Anlage 12

zum

gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2024). Es trägt dazu bei, das Internet

menschlicher zu gestalten, indem das Vertrauen des Versicherungsnehmers in

dieses Medium gestärkt wird.

Auch im Immobiliensektor werden Daten, insbesondere potenzieller Käufer oder

Mieter, über das Internet erhoben und verarbeitet. Dies kann einen Verstoß gegen

Datenschutzbestimmungen begründen, wenn beispielsweise im Rahmen eines

Auswahlverfahrens

undifferenziert

aktuelle

Schufa-Auskünfte

oder

Gehaltsnachweise angefordert werden, um die potenziell besten Bewerber vorab

herausfiltern zu können (vgl. Artikel „Überprüfung von Immobilienmaklern -

Datenschutz

für

Immobilienmakler

und

Vermieter“

unter

„https://www.datenschutzexperte.de/“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom

15. Oktober 2024). Ein Dienstleister, der auf unberechtigte Datenerhebungen über

das Internet verzichtet, beachtet das menschliche Bedürfnis seiner Kunden auf

Achtung ihrer Persönlichkeit.

(3) Nichts anderes gilt für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der

Klasse 37, deren Gegenstand vornehmlich die Beratung, Auskunftserteilung und

Informationsbereitstellung zu verschiedensten Themenfeldern und damit die

Sammlung sowie Weitergabe von Daten ist. Auch dies geschieht mit Hilfe des

Internets, so dass menschliche Belange, zu denen die Datensicherheit, die

Datentransparenz und der Datenschutz zu zählen sind, zu beachten sind. Darüber

hinaus ist es möglich, dass die Dienstleistungen selbst mit Hilfe des Internets

erbracht werden. Hierbei kommt es darauf an, dem menschlichen Anliegen, das

Angebot verständlich präsentiert zu bekommen und einfach nutzen zu können,

gerecht zu werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Dienstleistung

„Bergbau“ online unterstützt wird, indem der Eigentümer eines Bergwerks die vom

Betreiber zur Verfügung gestellten Produktionsdaten in Echtzeit über das Internet

abrufen kann. Auf diese Weise wird seinem (menschlichen) Wunsch, ohne Aufwand

und Verzögerungen Informationen zu erhalten, entsprochen.

(4) Die Dienstleistungen der Klasse 38 befassen sich mit dem Austausch von Daten

über das Internet, so dass auf die obigen Ausführungen zum Datenschutz und zur

einfachen Inanspruchnahme von Online-Angeboten Bezug genommen werden

kann.

(5) Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klassen 39 und 40. Sie dienen

dem Zur-Verfügung-Stellen von Informationen, der Nachrichtenübermittlung, der

Beratung oder der Auskunftserteilung. Das Internet lässt sich nicht nur für die

Weiterleitung der erforderlichen Daten, sondern auch für die Erbringung der

Tätigkeiten selbst einsetzen. Das Anmeldezeichen macht in diesem Kontext zum

Beispiel deutlich, dass die eingesetzten Programme kundenfreundlich gestaltet

sind.

(6) Die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich hauptsächlich mit der

Auskunftserteilung, Beratung, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Kultur, Audio-

und Videoproduktion, Podcasterstellung, dem Bereitstellen von Veröffentlichungen

und dem Journalismus beschäftigen, können gleichfalls im Internet angeboten

werden. Sie lassen sich so gestalten, dass die wesentlichen Wünsche des Nutzers,

vor allem nach Datensicherheit, Datentransparenz, Datenschutz oder

unkomplizierter Inanspruchnahme, erfüllt werden, wodurch ein Beitrag zu einem

menschlichen Internet geleistet wird.

(7) Ebenso ist es möglich, dass über das Internet oder unter Zuhilfenahme von

Daten aus dem Internet die Tätigkeiten der Klasse 42 geleistet werden. Dies betrifft

nicht nur Informations-, Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen, sondern auch

die Erstellung von Analysen oder Gutachten sowie Ingenieur-, Design- oder

biochemische Dienstleistungen sowie erst recht solche Dienstleistungen, die sich

auf die Bereitstellung von Software, auf die Datenspeicherung, -authentifizierung

und -sicherheit oder auf Webseiten beziehen. Insofern kann auch hier auf die

vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

(8) Die Tätigkeiten der Klassen 43, 44 und 45 beinhalten Informations-, Auskunfts-

und Beratungsdienste. Dies gilt ebenso

für „Astrologische und spirituelle

Dienstleistungen“ und „Dienste in Bezug auf das miteinander Bekanntmachen von

Personen“. Sie werden ebenfalls auf der Grundlage von zuvor gesammelten und

bewerteten Informationen erbracht, um Aussagen zur Zukunft oder zu der Frage,

ob Menschen miteinander harmonieren, treffen zu können. Demzufolge macht die

Wortkombination „The Human Web“ ebenfalls im Zusammenhang mit den

Dienstleistungen der Klassen 43, 44 und 45 deutlich, dass nicht nur die

Verarbeitung der eingesetzten Daten, sondern auch die Erbringung der Dienste

selbst mit Hilfe des Internets erfolgt und hierbei den Ansprüchen des Nutzers in

seiner Eigenschaft als Mensch umfassend nachgekommen wird.

In Bezug auf „Ärztliche Dienstleistungen“ in Klasse 44 ist anzumerken, dass sie

bereits vor dem Anmeldezeitpunkt über das Internet erbracht werden konnten. So

erlaubt das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das am 19. Dezember 2019 in Kraft

trat, Ärzten, ihre Sprechstunde online durchzuführen und Patienten digitale

Leistungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Google-Recherche zum Suchbegriff

„Ärztliche Dienstleistungen im Internet“ als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis

vom 15. Oktober 2024). Gerade bei diesen Diensten liegt es auf der Hand, dass ihre

Erbringung unter Berücksichtigung menschlicher Belange von elementarer

Bedeutung ist.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 war eine mündliche

Verhandlung nach § 69 Nr. 1 MarkenG durchzuführen. Diesen Antrag hat sie nicht

durch ihren Schriftsatz vom 25. Juni 2025 zurückgenommen. In ihm wurde

mitgeteilt, dass zu dem Termin niemand für die Beschwerdeführerin erscheinen

werde, und um eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Soweit in diesem

Vorbringen eine konkludente Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung gesehen werden sollte, könnte eine solche Erklärung nicht

berücksichtigt werden, weil sie nicht in elektronischer Form bei Gericht eingereicht

wurde. Der Verfahrensbevollmächtigte hat seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2025

nämlich lediglich per Fax am 25. Juni 2025 um 16:29 Uhr übermittelt. § 95a Abs. 2

MarkenG verweist auf die Regelungen der Zivilprozessordnung über die

elektronische Verfahrensführung, so dass

in Markenverfahren vor dem

Bundespatentgericht § 130d ZPO entsprechend anwendbar ist. Danach können

Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022 u. a. schriftlich einzureichende Anträge und

Erklärungen, die auch das Schreiben vom 25. Juni 2025 enthält, grundsätzlich nur

noch in Form elektronischer Dokumente wirksam beim Bundespatentgericht

einreichen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 95a, Rn.

24). Dass ein Ausnahmefall der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen

Dokumenteneinreichung aus technischen Gründen zur Übermittlung per Fax führte,

ist nicht dargetan

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle