Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 08.07.2025 – 12 W (pat) 701/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080725B12Wpat701.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 701/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2022 107 915
ECLI:DE:BPatG:2025:080725B12Wpat701.24.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und
Dipl.- Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10 vom 8. Juli 2025, als Hilfsantrag III A überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag,
- Beschreibung Seiten 2 bis 17 vom 8. Juli 2025, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, Seiten 18 und 19 gemäß Patentschrift,
- Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 2. April 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2022 107 915.5 ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Verbessertes Schalten von Axialkupplungen mit Flachverzahnungen unter
Last“ am 25. August 2022 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist von der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023,
eingegangen am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch
eingelegt worden.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 hat die Einsprechende gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2
PatG beantragt, den Einspruch dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen, weil nach Ablauf der Einspruchsfrist am 25. Mai 2023 mehr als 15 Monate
vergangen seien. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung der
Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 PatG die Akten dem Bundespatentgericht vorgelegt und die Beteiligten mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 hierüber in Kenntnis
gesetzt.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende verweist in ihrem Einspruchsschriftsatz auf die folgenden Dokumente:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 10 2008 045 294 A1
US 5 038 884 A
US 6 770 005 B2
CH 318564 A
DE 921 670 C
CH 666 098 A5
US 1 955 656 A
DE 10 2018 007 326 A1
US 9 581 208 B2
D10 ANDERSSON, Mattias, et al., FE analysis of a dog clutch for trucks with
all-wheel-drive, 28.05.2010, Master Thesis Nr. TEK 054/2010, Linnaeus
University School of Engineering
D11 DE 11 2017 007 405 T5
Der Senat hat mit dem Ladungszusatz vom 8. April 2025 auf die folgenden Druckschriften hingewiesen:
D12 DE 10 2017 103 734 A1
D13 DE 20 2017 106 857 U1
In der Patentschrift sind neben der D8 und der D11 noch folgende, teilweise im
vorangegangenen Prüfungsverfahren aufgefundene Druckschriften genannt:
P1
P2
P3
P4
DE 10 2013 213 156 A1
DE 10 2014 101 726 A1
DE 20 2012 009 449 U1
DE 10 2021 129 423 A1
Die Druckschrift P4 ist nachveröffentlicht.
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei aus jeder der Druckschriften D1 bis D7 bekannt, oder ausgehend von
einer der Druckschriften D8 oder D9 in Kombination mit einem der Dokumente D1
bis D5 nahegelegt. Das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 14
sei gegenüber dem allgemeinen Fachwissen des hier anzunehmenden Fachmanns
nicht neu, wobei die Einsprechende zum Beleg des Fachwissens auf die D10 verweist. Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 4 seien aus der D1 bekannt, und die
Merkmale der Unteransprüche 5 und 6 seien durch eine Kombination einer der
Druckschriften D1, D2, D3 und D5 mit dem Dokument D4 nahegelegt. Die in Unteranspruch 7 genannten Materialien gingen zum Beispiel aus Dokument D11 hervor
oder seien heutzutage gängige Materialien für die Konstruktion von Axialkupplungen. Für die Ausgestaltung des Verfahrens nach Unteranspruch 15 gelte das zu
Patentanspruch 14 Gesagte.
Auch sei das Patent in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I, II, III und III A im
beantragten Umfang zu widerrufen. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1
sei in der Fassung des Hilfsantrags I unzulässig erweitert, sowie in den Fassungen
der Hilfsanträge I, II, III und III A nicht patentfähig, insbesondere unter Berücksichtigung der Druckschrift D1 gegebenenfalls unter fachmännischer Hinzuziehung der
Druckschrift D4.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 7, 14 und 15 zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in seiner erteilten Fassung
aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag I
Patentansprüche 1 bis 15 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag I eingegangen am selben Tag,
Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift,
Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift,
Hilfsantrag II
Patentansprüche 1 bis 15 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag II eingegangen am selben Tag,
Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift,
Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift,
Hilfsantrag III
Patentansprüche 1 bis 11 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag III
eingegangen am selben Tag,
Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift,
Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift,
Hilfsantrag III A
Patentansprüche 1 bis 10 vom 8. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag III A
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag,
Beschreibung, Seiten 2 bis 17 vom 8. Juli 2025, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom selben Tag, Seiten 18 und 19 gemäß Patentschrift,
Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift,
Hilfsantrag IV
Patentansprüche 1 bis 6 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag IV eingegangen am selben Tag,
Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift,
Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift.
Der Patentinhaber tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Er ist der Ansicht, dass der Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1
und 14 sowohl neu sei, als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch sei
Patentanspruch 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen weder unzulässig erweitert, noch sei er aus dem Stand der Technik bekannt oder nahegelegt. Er begründet das Vorliegen der Patentfähigkeit mit einer aus seiner Sicht falschen Anspruchsauslegung der Einsprechenden und führt hierzu weiter aus.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung wie folgt:
M1 Axialkupplung (100) mit einer ersten Welle (200) und mit einer zweiten
Welle (220), welche gesteuert durch einen Aktuator (140) kuppelbar und
entkuppelbar ist, umfassend
M1.1 eine erste Wirkflächenpaarung (WP1) mit einem ersten Schrägungswinkel
(β1) und
M1.2 eine zweite Wirkflächenpaarung (WP2) mit einem zweiten Schrägungswinkel (β2),
M1.3 wobei der erste Schrägungswinkel (β1) einen Winkelbereich von 0 Grad
bis 30 Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch eine Rotationsachse
(210) und
M1.4 der zweite Schrägungswinkel (β2) einen Winkelbereich von 0 Grad bis 30
Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch eine Rotationsachse (210)
umfasst und
M1.5 die Summe der Schrägungswinkel (β1) plus (β2), über welche eine drehmomentabhängige Axialkraft (AGES) erzeugbar ist und welche den Entkupplungsvorgang der Axialkupplung (100) unter Last unterstützt, einen
Winkelbereich von 3 Grad bis 35 Grad umfasst.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 an.
Die von der Einsprechenden nicht angegriffenen erteilten Patentansprüche 8 bis 13
betreffen eine Kupplungsbaugruppe. Patentanspruch 8 lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung wie folgt:
M8
Kupplungsbaugruppe umfassend ein Planetengetriebe
M8.1 mit mindestens einer Axialkupplung (100) mit einem axial verschiebbaren
Kupplungsring (130) zur Betätigung einer axial verzahnten Axialkupplung
(100),
M8.2 die einerseits von einer Schließfeder (111, 111') mit einer Schließkraft beaufschlagt ist und
M8.3 zudem mit wenigstens einem Aktuator (140),
M8.4 umfassend wenigstens einen Schaltfinger eingreifend in eine partiell gewendelte Führungsnut einer Schalttrommel, so dass jeweils in vorgegebenen Verdrehstellungen derselben deren Nutenseitenwand eine Schaltkraft
gegen die Schließkraft auf die Schaltfinger ausüben und dadurch die
Axialkupplung (100) öffnet und somit einen anderen Schaltzustand der jeweiligen Getriebestufe herstellen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8.5 die Verzahnung des Planetengetriebes als eine Schrägverzahnung so
ausgebildet ist, dass dadurch unter einer Belastung auftretenden drehmomentabhängige Axialkräfte (AGES) in Öffnungsrichtung der Axialkupplung (100), umfassend die Kupplungen (K40, K50), wirken,
M8.6 und die durch die zwischen den sich berührenden Kupplungszähnen auftretende, einer Trennung der Axialkupplung (100) entgegen gerichtet wirkende, Haftreibung weitgehend kompensieren,
M8.7 wobei daraus resultierende an den Kupplungselementen auftretende Reaktionskräfte mit Stützelementen an benachbarten Getriebekomponenten
abgefangen werden.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 14, auf den der Patentanspruch 15
rückbezogen ist, betrifft ein Verfahren zur Dimensionierung der Axialkupplung gemäß einem der vorangehenden Ansprüche.
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist:
M1.6 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächenpaarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind und durch
die Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die drehmomentabhängige Axialkraft (AGES) erzeugbar ist, die in Öffnungsrichtung (x)
der Axialkupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang unter Last
unterstützt.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 14 mit
den auf diese rückbezogenen Patentansprüchen 9 bis 13 bzw. 15 an.
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass folgende Merkmale angefügt sind:
M1.7a wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächenpaarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind, die Verzahnungen
eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung,
oder
eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern
eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes,
oder
eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines
Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes
sind, und
M1.7b durch die Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die drehmomentabhängige Axialkraft (AGES) erzeugbar ist, die in Öffnungsrichtung (x) der Axialkupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang
unter Last unterstützt.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 14 mit
den auf diese rückbezogenen Patentansprüchen 9 bis 13 bzw. 15 an.
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgende Merkmale angefügt sind:
M1.8 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) eine Steckverzahnung (113)
mit wenigstens einem Zahn (112) umfasst und der erste Schrägungswinkel
(β1) einen Schrägungswinkel (βS) umfasst und die zweite Wirkflächenpaarung (WP2) eine Kupplungsverzahnung (114) umfasst und der zweite
Schrägungswinkel (β2) einen Schrägungswinkel (βK) umfasst, und
M1.9 wobei ein Kupplungsring (130) der Kupplungsverzahnung (114) eine
asymmetrische Verzahnung (131) mit wenigstens einem Zahn (112) aufweist, umfassend eine Flanke (132), die den Winkel (βK) aufweist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, sowie die nebengeordneten Patentansprüche 4 und 10 mit
den auf diese rückbezogenen Patentansprüchen 5 bis 9 bzw. 11 an.
Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A unterscheidet sich von
der Fassung nach Hilfsantrag II dadurch, dass in Merkmal M1.7a die Alternative
„eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung oder“
gestrichen ist, so dass das geänderte Merkmal M1.7a' folgenden Wortlaut hat:
M1.7a' wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächenpaarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind, die Verzahnungen
eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern
eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes,
oder
eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern
eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes
sind, und
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 5 mit den auf diesen rückbezogenen Patentansprüchen 6 bis 10 an.
Bezüglich des Wortlauts der vorstehend nicht wörtlich wiedergegebenen Patentansprüche in den jeweiligen Fassungen sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Einspruch ergibt
sich im vorliegenden Fall aus dem zulässigen Antrag der Einsprechenden gemäß
§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG. Ausnahmen gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 PatG sind
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags III A führt.
2.
Im Hinblick auf den vorliegend beantragten Teilwiderruf des angegriffenen Patents ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob ein solcher Antrag der
Einsprechenden den Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens verbindlich
beschränkt (vgl. hierzu: Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 59 Rn. 39, 40;
Schulte, Patentgesetz, 12. Auflage 2025, § 59 PatG, Rn. 180), oder nur den
Charakter einer Anregung hat (vgl. hierzu: Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 59
PatG Rn. 123), oder ob der Antrag des Patentinhabers bindend ist, wenn dieser
ausdrücklich nicht die Zurückweisung des Teileinspruchs beantragt, sondern das
Patent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit geschlossenen Anspruchssätzen,
die die nicht angegriffenen Patentansprüche inhaltlich unverändert enthalten, verteidigt (vgl. hierzu: Schulte, aaO, mwN in Fn. 385).
Vorliegend beantragt der Patentinhaber nicht die Zurückweisung des Teileinspruchs, sondern beantragt ausdrücklich, das Patent in seiner erteilten Fassung
aufrechtzuerhalten, und hilfsweise das Patent auf der Grundlage geschlossener Anspruchssätze der Hilfsanträge I, II, III, III A und IV, welche sämtlich die nicht angegriffenen Patentansprüche 8 bis 13, teilweise mit geänderter Nummerierung aber in
inhaltlich unveränderter Form enthalten, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Ob der Senat durch den auf einen Teilwiderruf gerichteten Antrag der Einsprechenden daran gebunden ist, nur die angegriffenen Ansprüche zu prüfen, oder umgekehrt infolge der Anträge der Patentinhaberin, die bis auf Hilfsantrag IV auch die
nicht angegriffenen Ansprüche umfassen, auch diese zu prüfen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da es am Ergebnis des vorliegenden Einspruchsverfahrens – daran, in welchem Umfang das Patent bestehen
bleibt – nichts ändert. Denn wie unter 8 e) ausgeführt, liegt hinsichtlich der nicht
angegriffenen Ansprüche kein Widerrufsgrund vor. Es ändert sich daher nichts
dadurch, ob sie entsprechend dem Antrag der Einsprechenden nicht geprüft und
nicht widerrufen werden, oder ob sie geprüft und aufrechterhalten werden.
3. Das erteilte Patent betrifft eine Axialkupplung, welche gesteuert durch einen
Aktuator kuppelbar und entkuppelbar ist, eine Kupplungsbaugruppe umfassend ein
Planetengetriebe mit mindestens einer Axialkupplung, sowie ein Verfahren zur
Dimensionierung der Axialkupplung.
a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift sind Getriebe mit Axialkupplungen
zwecks der Einstellung verschiedener Gangstufen beispielsweise als Planetengetriebe aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2018 007 326 A1 (D8) bekannt.
Sämtliche Gänge ließen sich bei diesem Getriebe auch unter einer Betriebsbelastung umschalten. Bei einzelnen Schaltübergängen seien jedoch erhebliche
Schaltkräfte zur Trennung einer Kupplung gegen die lastbedingten Rückhaltekräfte,
die zwischen den Kupplungselementen auftreten, erforderlich, so dass bei den entsprechenden Schaltvorgängen jeweils eine Reduzierung des Antriebsmoments des
Kurbelbetriebs und/oder des Hilfsmotors angezeigt sei (Abs. [0002] der Patentschrift).
b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, die Schaltbarkeit von
Axialkupplungen von Planetengetrieben oder von Stirnradgetrieben so zu verbessern, dass diese jeweils auch unter Antriebslast sicher gekuppelt und mit geringen
Schaltkräften durch einen Aktuator entkuppelt werden können (Abs. [0007]).
c) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Getrieben und Kupplungen verfügt.
d) Die in dem Patent genannte Aufgabe soll nach dem Patent in der erteilten
Fassung durch eine Axialkupplung, eine Kupplungsbaugruppe, sowie ein Verfahren
mit den Merkmalen gemäß den erteilten nebengeordneten Patentansprüchen gelöst
werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1b der Patentschrift zeigt – entsprechend
der Erfindung des erteilten Patents – eine Axialkupplung 100 mit schrägverzahnter
Steckverzahnung und gegenüber einer gedachten Ebene durch die Rotationsachse
gekippten Wirkflächen der Kupplungszähne. Eine erste Welle 200 trägt ein Drehmoment M1 in die Axialkupplung 100 ein, und ist mit einem Stirnrad120 verbunden
(Abs. [0068]). Eine zweite Welle 220 übernimmt im gekuppelten Zustand der Axialkupplung 100 ein Drehmoment M2 (Abs. [0069]). Die erste Welle 200 und die zweite
Welle 220 sind um eine Rotationsachse 210 drehbar in einer Getriebeanordnung
gelagert, wobei im Fall eines Planetengetriebes aber auch die erste Welle 200 oder
die zweite Welle 220 axial und drehfest festgesetzt sein können (Abs. [0070]). Ein
Kupplungsring 130 greift im eingekuppelten Zustand in eine Kupplungsverzahnung 114 ein, die mit einer Steckverzahnung 113 verbunden ist. Die Steckverzahnung 113 ist axial verschiebbar und verdrehfest mit dem Stirnrad 120 verbunden.
Die Steckverzahnung 113 umfasst wenigstens einen Zahn 112, welcher einen
Schrägungswinkel von 0 Grad bis 30 Grad aufweist (Abs. [0071]).
Patentschrift Fig. 1b
4. Der Einspruch ist hinsichtlich der von der Patentinhaberin beantragten Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung gemäß §§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG begründet.
a) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
aa)
Gegenstand des Anspruchs ist nach Merkmal M1 eine Axialkupplung mit
einer ersten Welle und einer zweiten Welle, die durch einen Aktuator gesteuert kuppelbar und entkuppelbar ist.
Unter einer patentgemäßen Axialkupplung versteht der Fachmann unter Zugrundelegung der Gesamtoffenbarung der Patentschrift eine schaltbare formschlüssige
Kupplung, deren Formschlusselemente, vorliegend Zähne, ineinandergreifen, und
die durch axiale Relativbewegung der beiden Kupplungshälften zueinander oder
auseinander ge- oder entkuppelt wird.
Eine Welle im Sinne des Patents ist ein Bauteil, welches ein Drehmoment aufnehmen oder übertragen kann (Abs. [0012]). Die Axialkupplung kuppelt oder entkuppelt
die beiden Wellen (Abs. [0013]). Die Wellen der Axialkupplung können – aber müssen nicht – drehbar gelagert sein; insbesondere bei Verwendung der Axialkupplung
in einem Planetengetriebe kann eine der Wellen verdrehfest mit dem Getriebegehäuse verbunden sein (Abs. [0014]). Damit unterfallen einer patentgemäßen Axialkupplung auch Axialbremsen, bei denen die Welle einer Kupplungshälfte an einem
drehfesten Bauteil abgestützt ist, soweit eine solche Axialbremse die Merkmale des
Patentanspruchs 1 aufweist. Die geometrische Ausgestaltung der Wellen und deren
Anbindung an die Axialkupplung überlässt die Patentschrift dem Fachmann.
Der Aktuator ist in der Patentschrift nicht näher beschrieben. Damit sind sämtliche
Stellglieder zum Schalten der Axialkupplung als anspruchsgemäßer Aktuator anzusehen.
Der Anspruch lässt die Anwendung der Axialkupplung offen. Nach der Patentschrift
kann sie in einem Zweirad, das über wenigstens eines der Räder angetrieben wird,
eingesetzt werden (Abs. [0010] letzter Satz), bevorzugt in per ausschließlich pedalem bzw. manuellem Antrieb getriebenen Zweirädern, oder auch in zusätzlich oder
ausschließlich motorisch angetriebenen Zweirädern, insbesondere in E-Bikes oder
mit Elektromotor unterstützten Fahr- und Lastenrädern (Abs. [0063]).
bb)
Nach den Merkmalen M1.1 und M1.2 muss die Axialkupplung eine erste
Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel und eine zweite Wirkflächenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel umfassen.
Unter einer Wirkflächenpaarung versteht das Patent die Flächen, welche die Kräfte,
die durch das anliegende Drehmoment hervorgerufen werden, bei geschlossener
Kupplung von dem antreibenden Kupplungsteil auf das abtreibende Kupplungsteil
übertragen (Abs. [0017]). Dabei ist hinsichtlich der im Absatz [0017] verwendeten
Begriffe „antreibend“ und „abtreibend“ zu berücksichtigen, dass gemäß Abs. [0014]
die Welle eines der Kupplungsteile an einem drehfesten Bauteil abgestützt sein
kann.
Der Schrägungswinkel einer Wirkflächenpaarung ist in der Patentschrift als Winkel
zwischen der Wirkflächenpaarung und einer gedachten Ebene durch die Rotationsachse der Axialkupplung definiert (Abs. [0042]).
cc)
Die Merkmale M1.3 und M1.4 legen fest, dass die Winkelbereiche des
ersten und des zweiten Schrägungswinkels jeweils zwischen 0 und 30 Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch die Rotationsachse liegen müssen.
Da die Schrägungswinkel jeweils auch 0 Grad betragen können, umfassen die
Merkmale M1.3 bzw. M1.4 des Patentanspruchs 1 jeweils auch Wirkflächenpaarungen, deren Ebenen parallel der Rotationsachse ausgerichtet sind, also beispielsweise eine geradverzahnte Kupplungs-, Steck- oder Laufverzahnung.
dd)
Zusätzlich bedingt Merkmal M1.5, dass die Summe der Schrägungswinkel
einen Winkelbereich von 3 Grad bis 35 Grad umfassen muss.
Nach der Beschreibung soll durch die Schrägstellung der Wirkflächenpaarungen
erreicht werden, dass die unter Antriebslast auftretenden drehmomentabhängigen
Axialkräfte in Öffnungsrichtung der Axialkupplung wirken, und die durch die zwischen den sich berührenden Zähnen einer dem Entkuppeln der Axialkupplung entgegen gerichtet wirkende Haftreibung weitgehend kompensieren (Abs. [0009]).
Jedoch bedingt Merkmal M1.5 nicht, dass jede der Wirkflächenpaarungen eine momenteninduzierte Axialkraft in Öffnungsrichtung der Kupplung erzeugt. Da jeder der
Schrägungswinkel auch 0 Grad aufweisen kann, ist das Merkmal M1.5 auch erfüllt,
wenn eine der beiden Wirkflächenpaarungen parallel zur Drehachse ausgerichtet
ist und keine Axialkraft erzeugt, und die andere Wirkflächenpaarung einen Winkelbereich von 3 Grad bis 30 Grad umfasst.
Das bedeutet für den Fachmann, dass die untere Grenze von 0 Grad für den ersten
und den zweiten Schrägungswinkel nur bei einem von den beiden Schrägungswinkeln vorliegen darf, da im Falle, dass beide Schrägungswinkel 0 Grad betragen
(also beide Verzahnungen als Geradverzahnungen ausgeführt wären), überhaupt
keine momenteninduzierte Axialkraft vorliegen kann.
Die Patentschrift in der erteilten Fassung schlägt beispielhaft vor, die Schrägstellung
an zwei Verzahnungen, insbesondere an
– einer Kupplungsverzahnung und einer Steckverzahnung oder
– einer Kupplungsverzahnung und einer Laufverzahnung der Stirnräder oder
– einer Steckverzahnung und eine Laufverzahnung der Stirnräder
vorzusehen. Wie vorstehend ausgeführt, umfasst der Patentanspruch 1 jedoch
auch Varianten, die eine Schrägverzahnung nur an einer (der genannten) Verzahnungen vorsehen, und die jeweils andere Verzahnung mit einem Schrägungswinkel
von 0 Grad, mithin als Geradverzahnung auszugestalten.
b) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der aus der
Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung nicht neu.
Die D1 offenbart einen Planetengetriebemechanismus für Fahrradschaltgetriebe.
Die nachfolgend aus der D1 wiedergegebenen Figuren 10, 12 und 13 zeigen ein
Ausführungsbeispiel eines Tretlagergetriebes in einer Explosionsdarstellung (Figur
10) und in verschiedenen Ansichten (Figuren 12 und 13).
D1 Figur 10
D1 Figuren 12 und 13
Das Tretlagergetriebe nach obigen Figuren weist ein feststehendes Gestell 31 auf,
das mit einem Fahrradrahmen verschraubt ist, und eine drehbare Tretlagerwelle 22,
die mit einer rechten und linken Kurbel drehfest verbunden ist. Ein Sonnenrad 36
kann durch den Fahrradfahrer gesteuert gegenüber dem Gestell 31 festgehalten
werden, so dass sich ein in den obigen Figuren nicht dargestelltes Abtriebsritzel mit
einer höheren Rotationsgeschwindigkeit als die Tretlagerwelle 22 bewegt
(Abs. [0014], [0015]). Mit einer axialen Freilaufverzahnung 50 wird das Sonnenrad 36 zum Gestell 31 festgesetzt. Hierzu sind am Gestell 31 mindestens drei Erhöhungen 52 ausgeformt, die auf Ihrer Mantelfläche ein mehrgängiges Trapezgewinde 53 und seitliche Gleitflächen 54 aufweisen, die in axial beweglicher und formschlüssiger Verbindung zu Gleitflächen 55 an der Mantelfläche 56 einer Schiebehülse 57 stehen. Auf diese Weise kann sich die Schiebehülse 57 zwar axial bewegen, jedoch ist eine Drehung um die Tretlagerachse 22 relativ zum Gestell 31 verhindert. Die axiale Freilaufverzahnung 50 ist auf der Stirnseite der Schiebehülse 57
angebracht und wird von einer Druckfeder 58 ständig gegen die axiale Freilaufverzahnung 51 gedrückt. Diese Freilaufverzahnung 51 ist auf der linken Seitenfläche
des Sonnenrades 36 angebracht. Aufgrund der Druckfeder 58 befindet sich das
Sonnenrad 36 ständig in drehfester Verbindung mit dem Gestell 31. Die axiale Freilaufverzahnung 51 wirkt auch als Ein-Wege-Kupplung, damit das Getriebe bei umgekehrter Lasteinleitung durch den Benutzer nicht blockieren kann. Wenn die Freilaufverzahnungen 50, 51 im gegenseitigen Eingriff sind, befindet sich das Getriebe
im „Schnellgang“. Um in den „Direktgang“ zu schalten, wird das Schaltrad 39 durch
einen Bowdenzug, der an einer Bowdenzugbefestigung 59 angreift, um einen bestimmten Winkel gegenüber dem Gestell 31 gedreht. Da das Schaltrad 39 auf seiner
Innenfläche ein mit dem Trapezgewinde 53 zusammenwirkendes Trapezgewinde
60 besitzt, bewegt es sich während seiner Winkeldrehung zugleich in axialer Richtung nach links und löst die Schiebehülse 57 aus ihrer Freilaufverzahnung 50. Bei
gelöster Freilaufverzahnung 50 kann sich das Sonnenrad 36 auf einem Kugellager 34 relativ zum Gestell 31 frei drehen und der „Direktgang“ rastet ein
(Abs. [0020]).
Um den Schaltvorgang für den Bediener ohne großen Kraftaufwand zu ermöglichen,
ist an den Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50 ein Eingriffswinkel w von ein bis sieben Grad in Bezug zur Drehachse vorgesehen (Abs. [0024],
Anspr. 8), wie dies in der oben wiedergegebenen Figur 13 der D1 gezeigt ist. Der
Fachmann entnimmt dieser Winkelangabe, dass an den Kontaktflächen der axialen
Freilaufverzahnung 51 und 50 eine drehmomentabhängige Axialkraft erzeugbar ist,
die den Entkupplungsvorgang der Freilaufverzahnung 51 und 50 unter Last unterstützt.
Mit der axialen Freilaufverzahnung 50 auf der Stirnseite der Schiebehülse 57 und
der axialen Freilaufverzahnung 51 auf der linken Seitenfläche des Sonnenrades 36,
die durch das Schaltrad 39 mit der Bowdenzugbefestigung 59 entkuppelt werden,
offenbart die D1 eine Axialkupplung (Freilaufverzahnungen 50, 51) mit einer ersten
Welle (Schiebehülse 57) und mit einer zweiten Welle (Sonnenrad 36), welche gesteuert durch einen Aktuator (Schaltrad 39 mit der Bowdenzugbefestigung 59) kuppelbar und entkuppelbar ist, entsprechend Merkmal M1.
Die seitlichen Gleitflächen 54 der mindestens drei Erhöhungen 52 am Gestell 31
und die damit axial beweglich und formschlüssig verbundenen Gleitflächen 55 stellen eine erste Wirkflächenpaarung (Gleitflächen 54 / Gleitflächen 55) mit einem
ersten Schrägungswinkel entsprechend Merkmal M1.1 dar.
Die Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50, die in dem Eingriffswinkel w in Bezug zur Drehachse vorgesehen sind, fungieren als eine zweite Wirkflächenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel, entsprechend Merkmal
M1.2.
Die Gleitflächen 54, 55 sind ausweislich der Figuren 10 und 13 parallel zur Drehachse angeordnet, so dass die D1 offenbart, dass der erste Schrägungswinkel einen Winkel von 0 Grad aufweist, also in einem Winkelbereich von 0 Grad bis 30
Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch eine Rotationsachse liegt, entsprechend Merkmal M1.3.
Der Eingriffswinkel w an den Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51
und 50 beträgt ein bis sieben Grad in Bezug zur Drehachse (Abs. [0024], Anspruch 8). Damit geht aus der D1 auch hervor, dass der zweite Schrägungswinkel
in einen Winkelbereich von 0 Grad bis 30 Grad gegenüber einer gedachten Ebene
durch die Rotationsachse liegt, entsprechend Merkmal M1.4.
Da der Eingriffswinkel w zwischen 1 und 7 Grad liegt, und der Winkel der Gleitflächen 54, 55 zur Drehachse 0 Grad beträgt, weist die Summe dieser beiden Winkel
einen Wertebereich von 1 bis 7 Grad auf. Damit offenbart die D1, dass die Summe
der Schrägungswinkel (w = 1°… 7° plus 0°), über welche eine drehmomentabhängige Axialkraft erzeugbar ist und welche den Entkupplungsvorgang der Axialkupplung (Freilaufverzahnungen 50, 51) unter Last unterstützt, einen Winkelbereich von
3 Grad bis 7 Grad, also einen Teilbereich des Wertebereichs von 3 Grad bis
35 Grad, umfasst, entsprechend Merkmal M1.5.
c) Da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der aus der
Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung nicht neu
ist, ist der Einspruch hinsichtlich der von der Patentinhaberin beantragten Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung gemäß §§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG erfolgreich.
5. Das Patent kann auch in der Fassung nach Hilfsantrag I nicht aufrechterhalten werden.
a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom erteilen Patentanspruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist:
M1.6 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächenpaarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind und durch die
Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die drehmomentabhängige Axialkraft (AGES) erzeugbar ist, die in Öffnungsrichtung (x) der Axialkupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang unter Last unterstützt.
Inhaltlich beschränkt dieses Merkmal den Patentanspruch 1 lediglich darauf, dass
die Wirkflächenpaarungen nunmehr zwingend als Verzahnungen ausgeführt sein
müssen. Die übrigen Angaben dieses Merkmals wiederholen inhaltlich Angaben
aus dem vorhergehenden Merkmal M1.5.
Mangels anderer Angaben in der Patentschrift versteht der Fachmann unter einer
„Verzahnung“ die Formgebung eines Werkstücks mit Zacken, Zinken oder Keilen
zur Herstellung einer formschlüssigen Verbindung.
b) Die D1 offenbart die Verwendung von Verzahnungen als Wirkflächenpaarungen und nimmt den Gegenstand nach Patentanspruch 1 auch in der Fassung des
Hilfsantrags I vorweg.
Die aus der D1 bekannten, als Wirkflächenpaare fungierenden Gleitflächen 54 und
Gleitflächen 55 sowie die Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50
sind als Verzahnungen ausgeführt.
Die Gleitflächen 54 sind an Erhöhungen 52 des Gestells 31, und die Gleitflächen 55
sind an der Mantelfläche 56 der Schiebehülse 57 angeordnet (vgl. D1 Abs. [0020],
Fig. 10). Ausdrücklich ist in der D1 angegeben, dass die Schiebehülse 57 außen
auf der Mantelfläche 56 mit einer Verzahnung versehen ist, die in Verbindung mit
dem Gestell steht (Abs. [0024]), und dass die Gleitflächen 54 und 55 in formschlüssiger Verbindung miteinander stehen (Abs. [0020]). Auch sind diese in Figur 10 der
D1 auf Grund ihrer Formgebung und Anordnung für den Fachmann eindeutig als
Verzahnung zu erkennen.
c) Mithin kann es dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wie von den Einsprechenden vorgetragen, unzulässig
erweitert ist.
d) Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I gegenüber der
aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung
nicht neu ist, ist der Einspruch auch hinsichtlich der von der Patentinhaberin beantragten Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag I gemäß §§ 59 Abs. 1, 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG erfolgreich.
6. Auch
in der Fassung nach Hilfsantrag II kann das Patent nicht
aufrechterhalten werden.
a) Mit Hilfsantrag II werden dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Merkmale
hinzugefügt:
M1.7a wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächenpaarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind, die Verzahnungen
eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung,
oder
eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern
eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes,
oder
eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines
Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes
sind, und
M1.7b durch die Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die drehmomentabhängige Axialkraft (AGES) erzeugbar ist, die in Öffnungsrichtung (x) der Axialkupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang
unter Last unterstützt.
aa) Das Merkmal M1.7a beschränkt den Anspruchsgegenstand nunmehr darauf,
dass die als Verzahnungen ausgebildeten Wirkflächenpaarungen alternativ als
eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung,
oder
eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes,
oder
eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes
ausgeführt sein müssen.
Unter einer Kupplungsverzahnung versteht der Fachmann vorliegend eine Verzahnung mit in axialer Richtung ineinandergreifenden Zähnen, die durch axiale Bewegung wenigstens einer der beiden Kupplungshälften in Eingriff gebracht oder getrennt werden kann.
Als eine Steckverzahnung sieht der Fachmann eine Verzahnung an, bei denen eine
Innen- und eine Außenverzahnung konzentrisch zueinander angeordnet und im
festen Eingriff sind.
Bei einer Laufverzahnung von Stirnrädern sind zwei Außenverzahnungen oder eine
Außen- und eine Innenverzahnung mit parallel zueinander liegenden Rotationsachsen im wälzenden Eingriff.
bb) Das Merkmal M1.7b gibt an, dass die Schrägstellung der Verzahnungen dafür
geeignet sein muss, unter Antriebslast die drehmomentabhängige Axialkraft in Öffnungsrichtung der Axialkupplung zu erzeugen.
Zum Öffnen einer Axialkupplung muss eine Axialkraft auf das in Ausrückrichtung
axial verschiebliche Kupplungsteil wirken. Unter Zugrundelegung dieses physikalischen Grundprinzips muss somit jede der in Merkmal M1.7a' in den drei Alternativen
jeweils genannten Verzahnungen für sich dazu geeignet sein, eine drehmomentabhängige Axialkraft auf das axial verschiebliche, also das – gemäß Merkmal M1 –
durch den Aktuator gesteuerte Kupplungsteil auszuüben. Daher muss jeweils eine
der zwei Wirkflächen der Wirkflächenpaarung beider Verzahnungen an dem axial
verschieblichen Kupplungsteil ausgebildet sein.
Eine Verzahnung, die zwar aufgrund ihres Schrägungswinkels eine Axialkraft erzeugen kann, deren Wirkflächenpaarung aber keine an dem axial verschieblichen
Kupplungsteil ausgebildeten Wirkfläche umfasst, und die daher keinen Einfluss auf
eine axiale Verstellbewegung dieses Kupplungsteils nehmen kann, fällt somit nicht
unter den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II.
Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit der Patentschrift. In denjenigen
Zeichnungen, die eine Kupplung mit axialkrafterzeugenden Verzahnungen zeigen,
weisen die Wirkflächenpaarungen der axialkrafterzeugenden Verzahnungen ausnahmslos eine ihrer Wirkflächen an dem axial verschieblichen, durch den Aktuator
gesteuerten Kupplungsteil auf (vgl. Fig. 4a i. V. m. Abs. [0104] - 0106]; Fig. 5a
i. V. m. Abs. [0109] - [0111]; Fig. 6; Fig. 7 i. V. m. Abs. [0122]; alle Fig. i. V. m. der
Symbolliste auf S. 18 f. der Patentschrift).
b) Der Gegenstand einer Ausführungsform nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II ist aus der D1 bekannt.
Die aus D1 bekannten Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50,
die in dem Eingriffswinkel w in Bezug zur Drehachse vorgesehen sind, und die
zweite Wirkflächenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel entsprechend
Merkmal M1.2 darstellen, können wahlweise in Eingriff gebracht oder entkoppelt
werden (vgl. D1 Abs. [0020], [0021], Fig. 11, 12). Damit stellen sie eine Kupplungsverzahnung im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II dar.
Die als erste Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel fungierende
Paarung der Gleitflächen 54 und 55 ist als axial bewegliche und formschlüssige Verbindung ausgeführt (vgl. D1 Abs. [0020]), die jedoch im montierten Zustand nicht
entkoppelt werden kann (vgl. D1 Fig. 11, 12). Damit übernehmen die Gleitflächen 54
und 55 die Rolle einer anspruchsgemäßen Steckverzahnung.
Damit offenbart die D1 eine Ausführungsvariante des mit Hilfsantrag II verteidigten
Gegenstands, siehe die erste der drei alternativen Ausführungsvarianten des Merkmals M1.7a. Wird der Gegenstand eines Patentanspruchs im Stand der Technik mit
nur einer Ausführungsvariante vorweggenommen, fehlt es grundsätzlich an der
Neuheit (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – X ZR 12/22, Rn. 75 m.w.N. - Variationsnut).
c) Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II gegenüber der
aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung
nicht neu ist, ist der Einspruch auch hinsichtlich der von der Patentinhaberin beantragten Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag II gemäß §§ 59 Abs. 1, 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG erfolgreich.
7. Das Patent kann auch nicht mit den Patentansprüchen in der Fassung des
Hilfsantrags III aufrechterhalten werden.
a) Mit Hilfsantrag III wird der erteilte Patentanspruch 1 um folgende Merkmale
ergänzt:
M1.8 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) eine Steckverzahnung (113) mit
wenigstens einem Zahn (112) umfasst und der erste Schrägungswinkel (β1)
einen Schrägungswinkel (βS) umfasst und die zweite Wirkflächenpaarung
(WP2) eine Kupplungsverzahnung (114) umfasst und der zweite Schrägungswinkel (β2) einen Schrägungswinkel (βK) umfasst, und
M1.9 wobei ein Kupplungsring (130) der Kupplungsverzahnung (114) eine asymmetrische Verzahnung (131) mit wenigstens einem Zahn (112) aufweist, umfassend eine Flanke (132), die den Winkel (βK) aufweist.
aa) Zum Verständnis der Begriffe Steck- und Kupplungsverzahnung im Merkmal M1.8 wird auf vorstehende Ausführungen zum Merkmal M1.7a des
Hilfsantrags II verwiesen.
Mit Merkmal M1.9 soll die Kupplungsverzahnung asymmetrisch ausgeführt sein.
Das bedeutet, dass der Zahn oder die Zähne der Kupplungsverzahnung zwei unterschiedliche Flankenwinkel aufweisen, wie dies auch in den Figuren 1c 1d der
Patentschrift dargestellt ist.
Unter Kupplungsring versteht die Patentschrift einen mit Zähnen besetzten Teil der
Axialkupplung (Abs. [0097]). Der Kupplungsring kann durch den Aktuator steuerbar
ausgebildet sein (Abs. [0045]).
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist aus der D1
bekannt.
aa) Wie bereits vorstehend zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und
nach Hilfsantrag II dargelegt, stellt die Paarung der Gleitflächen 54 und 55 eine erste
Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel dar, die als Steckverzahnung im Sinne des Patents ausgestaltet ist.
Die Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50, die als eine zweite
Wirkflächenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel fungieren, stellen eine
patentgemäße Kupplungsverzahnung dar.
Damit offenbart die D1 auch eine Axialkupplung, die entsprechend Merkmal M1.8
ausgestaltet ist.
bb) Aus der D1 ist bekannt, dass die Zähne der axialen Freilaufverzahnung 51
und 50 als sägezahnförmige Erhebungen ausgeführt sind, die jeweils den Eingriffswinkel w von ein bis sieben Grad nur an den Wirk- bzw. Kontaktflächen aufweisen
(Abs. [0024]). Die Figuren 10 und 13 zeigen die sägezahnförmigen Erhebungen der
Freilaufverzahnung 51 und 50 mit jeweils einer Flanke mit kleinem Eingriffswinkel w,
und einer gegenüberliegenden Flanke mit großem Schrägungswinkel. Die Freilaufverzahnung 50 und 51 ist an dem Sonnenrad 36 und der Schiebehülse 57 angeordnet. Damit geht aus der D1 auch hervor, dass ein Kupplungsring, nämlich die Schiebehülse 57 der als Kupplungsverzahnung fungierenden Freilaufverzahnung 50
und 51 eine asymmetrische Verzahnung mit wenigstens einem Zahn aufweist, der
eine Flanke mit dem Eingriffswinkel w aufweist, entsprechend Merkmal M1.9.
c) Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III gegenüber der
aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung
nicht neu ist, ist der Einspruch auch hinsichtlich der von der Patentinhaberin beantragten Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag III gemäß §§ 59 Abs. 1, 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG erfolgreich.
8. Hingegen ist das Patent in der Fassung des Hilfsantrags III A beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrags III A sind zulässig und
auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar offenbart.
a) Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A unterscheidet sich
von der Fassung nach Hilfsantrag II lediglich darin, dass in Merkmal M1.7a die Alternative
„eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung oder“
gestrichen ist.
Hinsichtlich des Verständnisses von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III A wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu Hilfsantrag II,
insbesondere zum Merkmal M1.7b, verwiesen.
b) Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag III A verteidigten Fassung
ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.
Die Zulässigkeit des Hilfsantrags III A wurde von der Einsprechenden auch nicht
mehr in Frage gestellt.
aa) Die mit Hilfsantrag III A verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.
Ihre Merkmale sind in der Patentschrift sowie in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (vgl. in der Patentschrift den Wortlaut der erteilten Ansprüche 1 und 5 bis 13,
sowie hinsichtlich Merkmal M1.7' den Absatz [0009]; vgl. in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen die inhaltsgleichen Patentansprüche 1 und 5 bis 13 sowie die
Textpassage der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3 Z. 19 ff.). Zudem schränken die Patentansprüche nach Hilfsantrag III A den erteilten Gegenstand ein und
begründen kein Aliud.
bb) Auch die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die
Anpassung an die geänderten Patentansprüche, und führen auch zu keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.
c) Das mit Hilfsantrag III A verteidigte Patent offenbart die Erfindung so deutlich
und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Vorliegend ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, denn
der Fachmann ist ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage, die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A auf Grund
der Gesamtoffenbarung der Patentschrift gegebenenfalls in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg, nämlich eine Axialkupplung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und eine Kupplungsbaugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag III A herzustellen, erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom
3. Februar 2015 – X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 -
Polymerisierbare Zementmischung).
Etwas anderes ist weder von der Einsprechenden geltend gemacht worden, noch
sonst ersichtlich.
d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III A ist patentfähig.
aa) Entgegen der Auffassung der Einsprechenden offenbart die D1 keine Axialkupplung, bei der eine Laufverzahnung dafür geeignet wäre, unter Antriebslast eine
drehmomentabhängige, in Öffnungsrichtung der Axialkupplung wirkende Axialkraft
zu erzeugen.
Zwar bildet das aus dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9 bis 13 der D1
bekannte Sonnenrad 36, das auf der Seitenfläche die Freilaufverzahnung 51 aufweist, mit seiner Außenverzahnung, die mit den Außenverzahnungen der Planetenräder 37 in wälzendem Eingriff steht, eine Laufverzahnung, die grundsätzlich dafür
geeignet ist, eine Axialkraft zu erzeugen, wenn sie einen Schrägungswinkel aufweist
(vgl. D1 Fig. 10, 13).
Jedoch ist keine der Wirk- bzw. Kontaktflächen dieser Laufverzahnung an der
Schiebehülse 57 als dem axial verschieblichen Kupplungsteil ausgebildet. Das Sonnenrad 36 ist zwar Teil der Axialkupplung, aber axial fest auf dem Kugellager 34
gelagert. Damit wird eine Axialkraft, die ein schräg außenverzahntes Sonnenrad 36
unter Last induziert, über die Tretlagerachse 22 an dem Tretlagergehäuse 18 (vgl.
Fig. 5) abgestützt und hat keinerlei Einfluss auf die Betätigung der als Axialkupplung
fungierenden Freilaufverzahnungspaarung 50 und 51.
Mithin kann die D1 nicht die Kombination der Merkmale M1.7a' und M1.7b offenbaren.
bb) Der Stand der Technik nach D1 kann auch in fachmännischer Zusammenschau mit einem bekannten Getriebe mit verschieblichem Schraubrad nach
CH 318564 A (D4) nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A führen.
(1) Die Einsprechende ist der Ansicht, dass die D4 bereits eine erste Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel einer Kupplungsverzahnung (D4
Fig. 3: Schrägwinkel C der Kupplungszähne) sowie eine zweite Wirkflächenpaarung
mit einem ersten Schrägungswinkel einer Laufverzahnung (D4 Fig. 3: Schrägwinkel G der Laufverzahnung des Schraubenrads 19) offenbare.
Damit seien die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A durch eine
Kombination der Druckschrift D1 mit dem Dokument D4 bekannt, was keine erfinderische Tätigkeit begründen könne.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
(2) Nachfolgend sind die Figuren 2, 3 und 4 der D4 wiedergegeben. Die Figur 4
zeigt einen Teil eines Getriebes. In Figur 2 ist eine vergrößerte schaubildliche Darstellung eines aus Schraubenrad und Kupplungsteil bestehenden Schieberades sowie des die Kupplungszähne dieses Schieberades aufnehmenden Kupplungsteils
dargestellt, wobei das Schieberad und der Kupplungsteil bei dem in Figur 4 dargestellten Getriebeteil verwendet werden. Figur 3 zeigt eine Draufsicht des in Fig. 2
dargestellten Schieberades sowie eine Darstellung der Steigungen der Schraubenradzähne und der Kupplungszähne dieses Schieberades.
D4 Figuren 2 (o. l.), 3 (u.) und 4 (o. r.)
In Figur 4 zeigt der Pfeil 2 die Kraft, die auf ein Schieberad 19 von einer Kupplungshülse 26 übertragen wird. Diese Kupplungshülse sitzt fest auf der in der eingezeichneten Richtung umlaufenden Antriebswelle 17. Die Kraft wird von den Seitenflächen
103a der auf der Kupplungshülse 26 sitzen den Zähne 28 auf die Seitenflächen 103
der auf dem Kupplungsteil 23 sitzenden Zähne übertragen, vgl. Figur 2. Infolge der
schraubenförmigen Anordnung dieser Flächen auf den in Eingriff miteinander
stehenden Kupplungszähnen wird auf das Schieberad 19 ein Axialdruck in der
durch den Pfeil 2 gezeigten Richtung übertragen, wobei dieser Druck das Bestreben
hat, die in Eingriff miteinander liegenden Kupplungszähne zu trennen. Beim Umlauf
des treibenden Schraubenrades 19, das in der gleichen Richtung wie die Kupplungshülse 26 umläuft, übt das getriebene Schraubenrad 39, mit dem das Schraubenrad 19 in Eingriff steht, eine Tangentialkraft in Richtung des Pfeils 3 aus, die
dem Umlauf des treibenden Schraubenrades 19 entgegenwirkt. Diese Widerstandskraft ist die Tangentialdruckkraft auf die Zähne des Schraubenrades 19. Infolge der
schraubenförmigen Ausbildung der miteinander in Eingriff stehenden Zähne erzeugt
diese auf die Zähne des Schraubenrades 19 wirkende Tangentialdruckkraft einen
Axialdruck auf das Schieberad 19, 23, der in Richtung des Pfeils 4 in Fig. 4 wirkt
und der das Bestreben hat, das Schieberad 19, 23 gegen die Kupplungshülse 26
zu drücken (S. 10 Z. 25 - 60).
Wie aus Figur 3 ersichtlich, ist der Schrägwinkel G der Schraubenradzähne des
Schraubenrades 19 größer als der Schrägwinkel C der Kupplungszähne des zugehörenden Kupplungsteils 23, der mit dem Schraubenrad 19 aus einem Stück besteht, und einen kleineren Durchmesser hat als das Schraubenrad 19. Da die Steigung der Zähne des Schraubenrades 19 und des Kupplungsteils 23 direkt proportional dem Radius des betreffenden Teils und umgekehrt proportional der Tangente
des zugehörenden Schrägwinkels (G oder C) ist, müssen diese Teile, damit die
Steigungen des Schraubenrades 19 und des Kupplungsteils 23 gleich sind, so bemessen werden, dass die Tangenten ihrer Schrägwinkel direkt proportional ihren
zugehörenden Radien sind (S. 9 Z. 81 - S. 10 Z. 3).
Damit erzeugt zwar der Schrägwinkel C der Kupplungszähne des Kupplungsteils 23
die durch den Pfeil 2 dargestellte Axialkraft, die in Öffnungsrichtung der Axialkupplung wirkt. Jedoch erzeugt der Schrägwinkel G der Schraubenradzähne des Schraubenrades 19 eine entgegengesetzte Kraft, die durch den Pfeil 4 dargestellt ist, wobei
sich diese Kräfte (2 und 4) aufheben (S. 10 Z. 12 - 15, S. 4 Z. 62 - 67).
(3) Selbst, wenn der Fachmann aus dieser Offenbarung der D4 die Anregung erhalten sollte, die Schrägwinkel C und G so auszugestalten, dass deren Summe in
Öffnungsrichtung der Axialkupplung wirkt, hätte er keinen Anlass, die Schrägverzahnung der Schieberads auf das aus D1 bekannte Ausführungsbeispiel nach den
Figuren 9 bis 13 zu übertragen.
Denn wenn der Fachmann die Schrägverzahnung des aus D4 bekannten Schieberads 19 auf das Sonnenrad 36 nach D1 übertragen würde, erhielte er dadurch keine
Axialkraft, die in Richtung des Entkupplungsvorgangs wirken würde, da das Sonnenrad 36 an Gehäuse axial fest an der Tretlagerachse 22 abgestützt ist, wie bereits
oben zur D1 ausgeführt.
Eine Übertragung der axialen Verschieblichkeit des aus D4 bekannten Schieberads 19 auf das aus D1 bekannte Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9 bis 13
wird der Fachmann erst gar nicht in Betracht ziehen. Denn dafür müsste er bei der
D1 das dort axial festgelegte Sonnenrad 36 axial verschieblich ausgestalten und
dementsprechend die an der axial verschieblichen Schiebehülse 57 angeordnete
Freilaufverzahnung 50 in axialer Richtung festsetzen. Dies zieht jedoch eine grundlegende Veränderung der übrigen Elemente wie Gestell 31 und Schaltrad 39 nach
sich und zwingt daher zur Neukonstruktion, so dass insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Fachmann eine entsprechende Weiterentwicklung des
Planetengetriebemechanismus nach den Figuren 9 bis 13 der D1 durch die Lehre
der D4 nahegelegt war.
cc) Auch eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach D1 und
US 1 955 656 A (D7) führt nicht zu einem Gegenstand gemäß dem mit Hilfsantrag III A verteidigten Patentanspruch 1.
(1) Gegenstand der Druckschrift D7 ist ein Vorgelegegetriebe mit einer angetriebenen Welle 3. Auf der Welle 3 befindet sich eine Axialkupplungsvorrichtung 2 mit
zwei schrägverzahnten Klauenkupplungen 9 und 10. Die Axialkupplungsvorrichtung
2 ist auf der Welle 3 axial verschieblich über eine schraubenlinienförmige Kerbverzahnung 8 angeordnet. Die von den schrägverzahnten Klauenkupplungen 9 und 10
hervorgerufenen Axialkräfte einerseits und die von der schraubenlinienförmige
Kerbverzahnung 8 andererseits induzierten Axialkräfte heben sich gegenseitig auf
(S. 1 Z. 55 - 61). Da weder die Klauenkupplungen 9 und 10 noch die
Kerbverzahnung 8 als Laufverzahnung im Sinne des Merkmals M1.7a‘ ausgebildet
sind, ist diese Anordnung nicht vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III A
umfasst.
(2) Weiter offenbart die D7 ein Paar schrägverzahnte Stirnräder 12, die axial verschieblich über eine schraubenlinienförmige Kerbverzahnung 11 auf der als Welle
ausgestalteten Axialkupplungsvorrichtung 2 angeordnet sind. Die schraubenlinienförmige Kerbverzahnung 11 und das Paar schrägverzahnte Stirnräder 12 sind so
ausgestaltet, dass sich die von diesen hervorgerufenen Axialkräfte jeweils aufheben
(S. 1 Z. 67 - 80). Diese Anordnung stellt zwar grundsätzlich eine Kombination einer
Steckverzahnung mit einer Laufverzahnung im Sinne der zweiten Alternative des
Merkmals M1.7a' dar.
Jedoch wird der Fachmann eine Übertragung dieser Stirnräder 12 mit der schraubenlinienförmigen Kerbverzahnung 11 nach D7 auf das aus D1 bekannte Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9 bis 13 nicht in Erwägung ziehen. Denn die Anordnung der D7 dient zum Kuppeln und Entkuppeln von jeweils zwei rotierenden Stirnrädern, die deshalb – weil sie rotieren – Laufverzahnungen aufweisen. Im Fall der
D1 ist dagegen ein Sonnenrad 36 mit einem feststehenden Gestell 31 zu kuppeln.
Wie schon zur Kombination von D1 mit D4 ausgeführt, hätte der Fachmann nicht in
Betracht gezogen, das Getriebe der D1 grundlegend umzukonstruieren, um anstelle
der nicht rotierenden Schiebehülse 57 das Sonnenrad 36 verschieblich auszuführen.
dd) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A ist auch erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik, wie er durch eine Kombination der
Druckschriften D1 und US 9 581 208 B2 (D9) gebildet wird.
Die D9 betrifft eine Klauenkupplung in einem Automatikgetriebe. Die Klauenkupplung 300 besteht aus einer außenverzahnten Gegenkupplung 310, die in eine
innenverzahnte Schiebekupplung 320 eingreifen kann. Die Außenverzahnung der
Gegenkupplung 310 und die Innenverzahnung der Schiebekupplung 320 sind zueinander komplementär und schrägverzahnt (Sp. 6 Z. 38 - 60).
Auf dem Außenumfang der Schiebekupplung 320 befindet sich zusätzlich eine
schrägverzahnte Außenverzahnung 326, die ein Sonnenrad des Automatikgetriebes darstellt (S. 6 Z. 66 - Sp. 7 Z. 10).
Die Schrägverzahnungen sollen das Einkuppeln erleichtern (S. 7 Z. 10 - 13 i. V. m.
Sp. 9 Z. 14 - 16).
Damit offenbart die D9 zwar grundsätzlich die Kombination einer Steckverzahnung
mit einer Laufverzahnung im Sinne der zweiten Alternative nach Merkmal M1.7a',
die im Prinzip der Axialkupplung der Druckschrift D4 vergleichbar ist.
Aus den gleichen zur D4 dargelegten Überlegungen gibt auch die D9 dem Fachmann keine Veranlassung, die in D9 offenbarte Lehre auf den Planetengetriebemechanismus gemäß dem Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 9 bis 13
nach D1 zu übertragen.
ee) Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende
zu der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III A beanspruchten Axialkupplung
zur Frage der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr aufgegriffen.
Deren Gegenstände liegen auch nach Auffassung des Senats offensichtlich von der
Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu dem in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
III A beanspruchten Gegenstand geben oder diesen gar vorwegnehmen.
e) Auch ist der Gegenstand des – von der Einsprechenden nicht angegriffenen –
nebengeordneten Patentanspruchs 5, der sich bis auf die geänderte Bezugnahme
nicht vom erteilten Patentanspruch 8 unterscheidet, patentfähig, insbesondere neu
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen, die lediglich als Kontrollerwägungen des Senats anzusehen sind,
soweit man von einer Bindungswirkung des Teilwiderrufs ausginge (vgl. dazu die
Ausführungen unter Ziff. 2). Im Folgenden wird die im Sachverhalt zum erteilten Patentanspruch 8 eingeführte Merkmalsnummerierung verwendet.
aa) Die Kupplungsbaugruppe nach Patentanspruch 5 ist neu.
(1) Ob aus der D1 die oberbegrifflichen Merkmalen M8 und M8.1 bis M8.3 des
Patentanspruchs 5 bekannt sind, kann dahingestellt bleiben.
(2) Jedenfalls geht aus der D1 nicht hervor, dass entsprechend Merkmal M8.4
wenigstens ein Schaltfinger in eine partiell gewendelte Führungsnut einer Schalttrommel eingreift.
Denn der D1 ist an keiner Stelle eine Schalttrommel mit einer partiell gewendelten
Führungsnut zu entnehmen. Möglicherweise kann die Bowdenzugbefestigung 59
aufgrund ihrer in den Figuren 10 bis 13 gezeigten fingerartigen Form als Schaltfinger
aufgefasst werden. Jedoch ist die Bowdenzugbefestigung 59 direkt mit dem Schaltrad 39 verbunden, und betätigt keine Schalttrommel, die im Übrigen einen in radialer
Richtung ausgerichteten Schaltfinger voraussetzen würde.
(3) Eine Schalttrommel gemäß Merkmal M8.4 ist auch in keiner der weiteren im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart.
bb) Die Kupplungsbaugruppe nach Patentanspruch 5 ist auch nicht nahegelegt.
Da eine Schalttrommel gemäß Merkmal M8.4 in keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart ist, kann auch von keiner der vorliegenden Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Umstände, die Anlass geben könnten, eine Schalttrommel heranzuziehen, sind weder von der Einsprechenden aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Ein Naheliegen der Kupplungsbaugruppe nach Patentanspruch 5 ist auch sonst
nicht ersichtlich, und wird von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.
f) Die auf die Patentansprüche 1 bzw. 5 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4
bzw. 6 bis 10 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Axialkupplung nach Patentanspruch 1 bzw. der Kupplungsbaugruppe nach
Patentanspruch 5 und werden von diesen getragen.
9. Nachdem das Patent gemäß dem Hilfsantrag III A beschränkt aufrechterhalten
wurde, erübrigen sich Ausführungen zum nachrangigen Hilfsantrag IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Krüger
Richter
Herbst
Weitzel