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BPatG Beschluss vom 09.07.2025 – 9 W (pat) 9/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090725B9Wpat9.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 9/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:090725B9Wpat9.22.0

betreffend das Patent 10 2007 055 575

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 9. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ.

Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. November 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung 10 2007 055 575.1 ist die Erteilung des Patents mit

der Bezeichnung

Laufbahnelement einer Wälzlagerung

am 9. Juni 2016 veröffentlicht worden.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:

- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der

Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind,

- das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten

Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn

Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, und

dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm unter der

Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa

aufweist, und

- die

Druckeigenspannungen

sind

durch

Hartdrehen

oder

Hochgeschwindigkeitsfräsen erzeugt.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 8. März 2017 Einspruch erhoben

worden. Die Einsprechende hat dabei die Widerrufsgründe der unzulässigen

Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG sowie der mangelnden Patentfähigkeit

nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur Begründung ihres Einspruchs

führte sie an, dass im Besonderen der Gegenstand nach dem erteilten

Patentanspruch 1 nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt einer der Druckschriften E1

oder E2 sei. Zumindest beruhe dieser aber ausgehend von einer dieser

Druckschriften oder in Kombination der Lehren der Druckschriften E4 mit E2 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

E1

Surface

Integrity Generated by Precision Hard Turning", Y.

Matsumoto, F. Hashimoto, G. Lahoti, Annals of the CIRP Vol.

48/1/1999,

E2 Effect of tool nose radius and tool wear on residual stress distribution

in hard turning of bearing steel, Meng Liu, Jun-ichiro Takagi, Akira

Tsukuda, Journal of Materials Processing Technology 150 (2004) 234

– 241,

E4 DE 102 09 264 A1.

Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und

beantragte zuletzt in der Anhörung vor der Patentabteilung 12 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. November 2021, das Patent in der erteilten

Fassung aufrechtzuerhalten. Ein mit Schriftsatz vom 16. November 2021

eingereichter Hilfsantrag wurde zuvor in der Anhörung zurückgenommen.

Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

10 2007 055 575 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom

30. November 2021 verkündeten Beschluss in vollem Umfang widerrufen. Gemäß

der Beschlussbegründung sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

nicht neu gegenüber dem Inhalt der mit Ladungszusatz vom 5. Oktober 2021

eingeführten Druckschrift D4.

D4

EP 1 505 306 A1.

Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 31. Januar 2022 zugestellt

worden ist, richtet sich die am 24. Februar 2022 beim Deutschen Patent- und

Markenamt elektronisch eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die diese

mit Schriftsatz vom 23. September 2024 begründet hat.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Patentschrift das

Bearbeitungsverfahren Hartdrehen ausführlich abhandele und damit ein deutliches

Augenmerk darauf gerichtet sei. Sie ist der Ansicht, dass Produkte, die einem

thermochemischen Härteverfahren unterzogen wurden, leicht anhand räumlichkörperlicher Eigenschaften

im Zusammenhang mit dem Einbringen von

zusätzlichen Stoffen wie Stickstoff und/oder Kohlenstoff identifizierbar seien. Dies

gelte sinngemäß auch für thermische Verfahren. Damit sei aber auch ein

Wälzlagerbauteil, bei dem höhere Druckeigenspannungen durch mechanische

Behandlung, insbesondere durch Hartdrehen erzeugt sind, räumlich körperlich von

einem solchen mit thermischer bzw. thermochemischer Behandlung unterscheidbar. Hinsichtlich des genauen mechanischen Verfahrens sei der typische Druckeigenspannungsverlauf durch Rollieren oder Kugelstrahlen von demjenigen durch

Hartdrehen unterscheidbar.

In der mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin

den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 30. November 2021 aufzuheben und das Patent

10 2007 055 575 auf der Basis des Hauptanspruchs 1 unter Streichung des

Merkmals „oder Hochgeschwindigkeitsfräsen“ und unter unveränderter

Beibehaltung der Beschreibung und Zeichnungen Figuren 0 bis 3, jeweils wie

erteilt, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragte sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit

folgenden Unterlagen:

- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom

16. November 2021 und Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 15, wie erteilt,

- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 0 bis 3, wie erteilt.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden

sei

im

Vorrichtungsanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ein kategoriefremdes

Verfahrensmerkmal enthalten, das ein Erzeugnis nur dahingehend definieren

könne, dass in bestimmten Tiefen bestimmte Druckeigenspannungswerte vorliegen, aber nicht, auf welche Art und Weise diese Werte erzeugt worden sind. Somit

gebe es keine Rechtssicherheit dahingehend, ob ein Gegenstand, dem man die

Erzeugungsart der Druckeigenspannungen nicht ansehe, nun hinsichtlich des

beanspruchten Herstellungsverfahrens Hartdrehen das Streitpatent verletze oder

nicht. Den Gegenstand des Hauptantrags sieht sie neuheitsschädlich durch einen

der Druckschrift D4, E1 oder E2 entnehmbaren Gegenstand als getroffen an.

Der Hilfsantrag wiederum sei im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu lassen.

Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung

am 30. November 2021 den zuvor eingereichten Hilfsantrag zurückgenommen,

bevor darüber entschieden werden konnte. Sie nimmt nun wieder diesen Hilfsantrag

auf, über den bereits im Einspruchsverfahren hätte entschieden werden können.

Dies sei rechtsmissbräuchlich, da das Beschwerdeverfahren dadurch unnötig

verschleppt werde.

Darüber hinaus mangele es dem Gegenstand des Hilfsantrags an einer

erfinderischen Tätigkeit. So lehre die Druckschrift E1 die Vorteile des Honens nach

dem Hartdrehen. Die Anwendung dieses Wissens auf den Gegenstand der

Druckschrift D4 oder E2 liege nahe.

Weiterhin im Verfahren befindet sich u.a. die Druckschrift

E12 DIN 8589-14, Fertigungsverfahren Spanen, Teil 14: Honen –

Einordnung, Unterteilung, Begriffe, September 2003.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag lautet:

Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:

- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der

Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind,

- das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten

Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn

Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, und

dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm unter der

Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa

aufweist, und

- die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag lautet:

Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:

- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der

Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind,

- das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten

Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn

Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, und

dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm unter der

Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa

aufweist,

- die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt, und

- die Abrollbahn ist nach dem Hartdrehen mit geringem Abtrag von bis maximal

10 µm gehont, wodurch Druckeigenspannungen direkt an der Oberfläche in

Höhe von ca. 500 bis 600 MPa erzeugt sind.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche zu den jeweiligen Patentansprüchen

nach Haupt- und Hilfsantrag, der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist wirksam sowie frist- und

formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der ursprünglich bereits im

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellte und dann am 30.

November 2021 zurückgenommene und nun erneut im Beschwerdeverfahren

wieder aufgenommene Hilfsantrag der Patentinhaberin zu berücksichtigen. In

diesem Zusammenhang vermag der Senat schon nicht nachzuvollziehen, worin die

behauptete Verschleppung des Beschwerdeverfahrens zu liegen mag. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Verspätungsregeln etwa gemäß

§ 83 Abs. 4 PatG, § 117 PatG im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar

sind. Weiter kann auch in dem Fallenlassen des Hilfsantrags im Rahmen des

Einspruchsverfahrens vor dem DPMA kein

(endgültiger) Verzicht der

Patentinhaberin auf den in dem Hilfsantrag formulierten Patentanspruch gesehen

werden (vgl. dazu Schulte, PatG, 12. Aufl., § 34 Rn. 442 m.w.N.).

2. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

zutreffend festgestellt, ist der auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3, 4 PatG sowie § 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG gestützte Einspruch – auch im Übrigen – gleichfalls zulässig; dahingehende

Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht vorgebracht.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn

der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents geltend gemachte

Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

erweist sich auch gegenüber dem jeweiligen Gegenstand des Haupt- und

Hilfsantrages als durchgreifend.

Insoweit kann die Frage nach dem Vorliegen weiterer Widerrufsgründe dahingestellt

bleiben. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der zumindest mittelbar auf den

jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche, da mit dem jeweils

nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben

werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; GRUR

2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; GRUR 2017, 57, Rn. 27 –

Datengenerator).

4.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein

Laufbahnelement einer Wälzlagerung.

Unter der Lebensdauer eines Wälzlagers verstehe man die Anzahl an

Umdrehungen oder Betriebsstunden, die das Wälzlager ab Betriebsbeginn bis zu

seinem Versagen ertragen könne, wobei das Versagen eintrete, wenn an einer

Kontaktfläche Anzeichen einer zum Ausfall führenden Werkstoffschädigung

auftreten würden. Die Ermüdung des Werkstoffes sei dabei ein mit der Anzahl der

Überrollungen fortschreitender Vorgang. Das Erreichen der Lebensdauer des

Wälzlagers zeige sich beispielsweise durch Schäden an einer Abrollbahn, wie der

sogenannten Grübchenbildung (Pitting). Schälungen an Abrollbahnen könnten

durch Rissbildung in der Tiefe mit hoher Vergleichsspannung (klassische

Wälzermüdung) oder an bzw. nahe der Oberfläche eingeleitet werden. Der

letztgenannte Fall des Oberflächenversagensmodus überwiege insbesondere

wegen der hohen Reinheit moderner Stähle für die Wälzlagerherstellung in der

Praxis deutlich. Schadensverhütenden Maßnahmen gegen hierbei auftretende

Ausfallmechanismen kämen deshalb höchste technische und wirtschaftliche

Bedeutung zu (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).

Der Erfindung liege nach Absatz [0007] der Streitpatentschrift daher die Aufgabe

zugrunde, ein Laufbahnelement einer Wälzlagerung derart zu schaffen, dass eine

lange Lebensdauer der Wälzlagerung erzielt werde. Insbesondere solle die

Betriebsdauer eines Wälzlagers gesteigert werden, dessen Schadensablauf dem

Oberflächenversagensmodus folgt.

Die Erfindung beruhe nach Absatz [0009] der Streitpatentschrift dabei im

Wesentlichen auf der Erkenntnis, dass Wälzlager in Industriegetrieben durch den

Versagensmechanismus der Bildung sogenannter weiß anätzender Risse

geschädigt werden könnten. Diese Risse entstünden unter Mitwirkung von

Mischreibung im Wälzkontakt an oder nahe der Laufbahnoberfläche und wüchsen

unter Überrollbelastung als teilweise verzweigende Ermüdungsrisse korrosionsunterstützt bis um oder über 1 mm in die Tiefe des Werkstoffs.

Dieser durch zahlreiche Schadensanalysen aufgeklärte Mechanismus des

Werkstoffversagens bei Frühausfällen deutlich vor der nominellen Lebensdauer

werde Korrosionswälzermüdung genannt. Es handele sich um Schwingungsrisskorrosion. Da an den Rissflanken und insbesondere an den Rissspitzen blanke

Metalloberfläche vorlägen, könne Wasserstoff beispielsweise aus alterndem

Schmierstoff freigesetzt werden und in das Material eindringen, was mit einer

Gefügeumwandlung um den Riss und damit der abschnittsweisen oder

vollständigen Entstehung weiß anätzender Dekorationszonen als Sekundärschadensmerkmal verbunden sein könne. Unter weiß anätzenden Zonen verstehe

man dabei Gefügebereiche, die im geätzten metallografischen Schliff weiß oder hell

erscheinen.

Diesen primären Schadensvorgängen der Rissbildung und insbesondere des

Risswachstums könne durch einen geeigneten Druckeigenspannungsberg in der

Randschicht des Werkstoffs eine wirksame Barriere entgegengestellt werden, was

eine deutliche Lebensdauererhöhung von Wälzlagern bewirke, die im Betrieb nach

dem genannten Versagensmechanismus der weiß anätzenden Risse oder dem

damit verwandten Versagensmechanismus der so genannten Graufleckigkeit

geschädigt werden können.

Bei der auch zum Oberflächenversagensmodus zählenden Graufleckigkeit, die bei

Wälzlagern an Abrollbahnen auftreten könne, erfolge die Rissbildung wiederum

unter Mischreibung, doch wüchsen die Risse als Ermüdungsrisse, auch korrosionsunterstützt nur in geringe Tiefe von typischerweise nicht mehr als 10 µm bis sie zur

Oberfläche beispielsweise in einem Restgewaltbruch zurückkehrten, so dass flache

Werkstoffablösungen an der Abrollbahn, die so genannten Grauflecken, entstünden. Die erfindungsgemäßen Druckeigenspannungen in der Randschicht stellten

deshalb eine mögliche schadensverhütende Gegenmaßnahme auch gegen den

Versagensmechanismus der Graufleckigkeit dar.

5.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Streitpatents sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes

der Technik ein Team angesehen, bestehend aus einem Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder M. Eng.), der auf dem Gebiet der Entwicklung und

Konstruktion von Wälzlagern und deren Bestandteilen mehrere Berufsjahre tätig ist,

sowie einem Ingenieur der Fachrichtung Werkstoffkunde (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)

mit Schwerpunkt metallische Werkstoffe.

6.

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend von dem

Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).

6.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz - Polymerschaum I). Dazu ist

zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den

Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung

noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs

festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Angabe eines bestimmten Herstellungsverfahrens in einem

Patentanspruch, der ein Erzeugnis betrifft, dient lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung

durch das Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig

von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen

muss. Schlägt sich das Herstellungsverfahren in Eigenschaften nieder, die nur auf

diesem Weg erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen

Erzeugnis festgestellt werden kann, ist das Patent im Ergebnis dennoch auf

Erzeugnisse beschränkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (vgl. BGH

GRUR 2024, 1005 – Pulsationsdämpfer).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

L0

Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend

folgende

Merkmale

L1

das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf,

L1.1

auf der Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen

vorgesehen sind,

L2

das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass

L2.1

es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter

der Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen in Höhe

von mindestens 400 MPa aufweist, und

L2.2

dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm

unter der Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen

von höchstens 1000 MPa aufweist, und

L2.3

die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt.

Der Patentanspruch 1 ist auf ein Erzeugnis gerichtet. Dieses Erzeugnis ist nach

dem Merkmal L0 ein Laufbahnelement einer Wälzlagerung.

Das Laufbahnelement weist nach dem Merkmal L1 wenigstens eine Abrolllaufbahn

auf, die nach dem Merkmal L1.1 dazu geeignet und insofern konstruktiv derart

hergerichtet ist, dass auf dieser Wälzkörper abrollen können, welche unter anderem

Stahl als Material beinhalten. Die Wälzkörper selbst sind dabei nicht Teil des

beanspruchten Gegenstandes, da dieser nur auf das Laufbahnelement selbst

gerichtet ist.

Nach den Merkmalen L2, L2.1 und L2.2 weist der Tiefenbereich unter der

Abrollbahn zwei sich zum Teil überlagernde Bereiche unterschiedlicher Dicke auf,

die durch ihre vorhandenen Druckeigenspannungen in diesen Bereichen gekennzeichnet sind. So definiert das Merkmal L2.2, dass in dem gesamten Tiefenbereich

von 0 bis 200 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn das Laufbahnelement

Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa aufweist. Damit ist für diesen

Tiefenbereich eine Obergrenze der Druckeigenspannungen festgelegt. Das

Merkmal L2.1 definiert hingegen, dass in dem gesamten Tiefenbereich von 0 bis ca.

40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn das Laufbahnelement Druckeigenspannungen in einer Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, somit für diesen

Tiefenbereich, der nur einen Teil des Tiefenbereichs nach dem Merkmal L2.2

abbildet, auch eine Untergrenze der Druckeigenspannungen festgelegt ist. Die in

den Merkmalen L2.1 und L2.2 angegebenen Werte der Druckeigenspannungen,

welche fachüblich eigentlich mit negativen Vorzeichen versehen sind (vgl. Absatz

[0020] der Streitpatentschrift), sind hierbei im mathematischen Sinn als Betrag zu

sehen.

Das noch verbleibende Merkmal L2.3 gibt seinem Wortlaut folgend vor, dass diese

das Erzeugnis charakterisierenden Druckeigenspannungen in den durch die

Merkmale L2.1 und L2.2 vorgegebenen Grenzen dabei durch Hartdrehen erzeugt

worden sind. Das Merkmal L2.3 beschreibt somit eine Eigenschaft des mit

Patentanspruch 1 beanspruchten Laufbahnelements, welches durch einen

Verfahrensschritt bei der Herstellung des Laufbahnelements erzeugt worden ist.

Damit kann das Merkmal L2.3 das vorliegende Laufbahnelement allerdings nur

dann beschränken, wenn sich das Herstellverfahren selbst in Eigenschaften

niederschlägt, die nur auf diesem Weg erreicht werden können und deren

Vorhandensein im fertigen Erzeugnis festgestellt werden kann. Denn anderweitig ist

das Merkmal in dem fertigen Erzeugnis nicht mehr nachweisbar.

Mögen beim Hartdrehen als Endbearbeitung üblicherweise typische an der Oberfläche erkennbare charakteristische Bearbeitungsspuren erzielt werden können,

welche insoweit erzeugnisbestimmende Eigenschaften bewirken könnten, so sind

diese indes für das vorliegend beanspruchte Erzeugnis nicht erkennbar. Denn das

beanspruchte Erzeugnis ist nicht allein auf ein derartiges beschränkt, welches

mittels Hartdrehen als abschließende Oberflächenbehandlung zwingend hergestellt

werden muss. Vielmehr schließt es das Streitpatent nicht aus, dass bei der

Herstellung des Laufbahnelements die Oberfläche der Abrollbahn nach dem

Hartdrehen weiteren Oberflächennachbearbeitungsverfahren unterzogen wird. Dies

kann etwa ein nachträgliches Honen sein, wie es in dem auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Anspruch 6 als vorteilhafte Weiterbildung auch explizit beansprucht

wird. Die während der Herstellung des Laufbahnelements durch Hartdrehen an der

Oberfläche der Abrollbahn bewirkten Eigenschaften wären daher im fertigen

Erzeugnis nicht mehr feststellbar, da sie etwa durch das nachfolgende Hon-

Verfahren wieder beseitigt worden wären.

Der sich darüber hinaus bei der Herstellung des Laufbahnelements während des

Hartdrehens unterhalb der Oberfläche einstellende Verlauf der Druckeigenspannungen kann nach Überzeugung des Senats ebenfalls keine Eigenschaft

bewirken, die nur auf diesem Weg zu erreichen und damit charakteristisch ist. Zwar

kann zugunsten der Beschwerdeführerin noch davon ausgegangen werden, dass

der Verlauf der Druckeigenspannungen eines ausschließlich hartgedrehten Werkstücks fachspezifisch grundsätzlich zunächst eine abfallende Flanke aufweist, die

anschließend über einen Bodenbereich in eine wieder ansteigende Flanke

überleitet. Allerdings können auch anderweitige mechanische Oberflächenbearbeitungsverfahren, wie Kugelstrahlen oder Rollieren, oder ein Induktionshärten zu

einem vergleichbaren Verlauf führen, wie es etwa die Figuren 4 und 7 der Druckschrift D4 belegen. Denn diese zeigen den Druckeigenspannungsverlauf unterhalb

der Oberfläche eines Laufbahnelements eines Wälzlagers in Abhängigkeit dieser

Oberflächenbearbeitungsverfahren. Dabei lässt sich erkennen, dass auch die

diesen Bearbeitungsverfahren

zugeordneten Druckeigenspannungsverläufe

zunächst jeweils eine abfallende Flanke aufweisen, die anschließend über einen

Bodenbereich in eine wieder ansteigende Flanke überleitet. Der in Figur 3 der

Streitpatentschrift als Ausführungsbeispiel dargestellte Druckeigenspannungsverlauf eines hartgedrehten Laufbahnelements spiegelt einen derartigen Verlauf

wider, der, wie dargelegt, eben auch mit anderen Verfahren so eingestellt werden

könnte. Der sich beim Hartdrehen einstellende Druckeigenspannungsverlauf ist

überdies von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig. Dies ist neben dem

verwendeten Werkstoff, den der Patentanspruch nicht festlegt, im Besonderen etwa

auch die Werkzeuggeometrie oder die Drehtiefe. Dieses Fachwissen belegt etwa

die Figur 6 der Druckschrift E1, welche verschiedene Druckeigenspannungsverläufe zeigt, die sich bei unterschiedlichem Radius des Werkzeugs und unterschiedlicher Drehtiefe in einem für Lagerlaufbahnen geeignetem Stahl ergeben und

deren Verläufe sehr unterschiedlich sind.

Darüber hinaus lässt, wie vorstehend dargelegt, der Patentanspruch 1 zu, dass das

Erzeugnis nach dem Hartdrehen weiteren Oberflächenbearbeitungsverfahren

unterzogen wird. Dies führt bei einem wahlweisen Honen etwa schon allein durch

den Materialabtrag zu einer Verschiebung und aufgrund der Wärmeeinbringung

ferner zu einer leichten Veränderung der oberflächennahen Druckeigenspannungen. Auf Basis eines am fertigen Erzeugnis gemessenen Druckeigenspannungsverlaufes ist daher eine eindeutige Zuordnung zu einem Oberflächenbearbeitungsverfahren auch schon allein deshalb nicht mehr möglich, da die Dicke des Materialabtrages am fertigen Erzeugnis nicht mehr nachweisbar ist und so unbekannt ist,

welche Teile eines möglicherweise durch Hartdrehen bewirkten charakterisierenden

Verlaufs fehlen.

Der vorstehend genannte besondere Verlauf der Druckeigenspannungen, wie in

Figur 3 der Streitpatentschrift gezeigt, der im Übrigen auch keinen Niederschlag im

Anspruch 1 gefunden hat, lässt insoweit keinen Rückschluss auf das Herstellungsverfahren des Laufbahnelements zu. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das

auf das Hartdrehen gerichtete Merkmal L2.3 daher nicht geeignet ist, das mit den

weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 beanspruchte Erzeugnis weitergehend

einzuschränken.

6.2 Das mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Laufbahnelement beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich

dieses ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 für den Fachmann in naheliegender Weise ergibt. Der Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht

patentfähig (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).

Die vorveröffentlichte Druckschrift E2 stellt die Ergebnisse einer Studie vor, bei der

die Auswirkungen von Werkzeugradius und Werkzeugverschleiß auf die Eigenspannungsverteilung beim Hartdrehen eines Wälzlagerstahls untersucht wurden.

Dabei wurden drei Arten von CBN-Werkzeugen (Cubic-Boron-Nitride-Tools) mit

unterschiedlichem Spitzenradius verwendet. Die Ergebnisse dieser Studie zeigen,

dass der Werkzeugradius die Eigenspannungsverteilung erheblich beeinflusst (vgl.

Abstract).

Ausgangspunkt für die Studie war die Erkenntnis, dass Hartdrehen auf ein großes

Interesse stoße, da es für die Bearbeitung von hochharten, hochpräzisen Bauteilen

in Kleinserien eine Alternative zu konventionellen Schleifverfahren bietet. Um das

Schleifverfahren zu ersetzen, sei das Profil der beim Hartdrehen induzierten

Eigenspannungen dabei ein wichtiger Faktor für die Qualitätssicherung der

bearbeiteten Bauteile. Denn schon zum Zeitpunkt der Studie war bekannt, dass bei

Kontaktbauteilen, wie etwa Wälzlagern, das Profil der Eigenspannungen, einschließlich der Größe und Tiefe unter der bearbeiteten Oberfläche, die Lebensdauer

des Wälzlagers stark beeinflussen, wobei im Besonderen die Existenz von Druckeigenspannungen im Gegensatz zu Zugeigenspannungen an der Wälzkontaktfläche die Lebensdauer verlängern könne (vgl. Seite 234, Spalte 1).

Die Experimente der Studie zeigen, dass sich in Abhängigkeit von der Drehtiefe und

der Werkzeugform unterschiedliche Druckeigenspanungsverläufe ergeben können

(vgl. Figur 6). Die Abbildung in Figur 6 oben links offenbart dabei einen Druckeigenspannungsverlauf, welcher bei einem Werkzeugradius von 0,4 mm und einer

Drehtiefe von 0,1mm erzeugt wurde.

Figur 6, oben links, der Druckschrift E2

Dieser weist in seinem Tiefenbereich von 0 bis 40 µm Druckeigenspannungen von

mindestens 400 MPa (abgelesen mindestens ca. 500 µm direkt an der Oberfläche

und bei einer Tiefe von 40 µm) und in Tiefenbereichen von 0 bis 200 µm von

höchstens 1000 MPa auf, so wie es auch die Merkmale L2.1 und L2.2 des

Patentanspruchs 1 fordern.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents war es dem Fachmann daher

bereits bekannt, dass sich in einem Stahl unter dessen Oberfläche ein Druckeigenspannungsverlauf einstellen lässt, der den Merkmalen L2.1 und L2.2 entspricht und

dass sich dieser Druckeigenspannungsverlauf bei der Verwendung des Stahls als

Werkstoff für ein Wälzlager, vorteilhaft auf die Lebensdauer des Wälzlagers

auswirkt. Dass sich dieser Vorteil dabei auf den Ort des Wälzkontaktes im Wälzlager

und damit im Besonderen auf die Abrollbahn des Laufbahnelements bezieht, auf

welchem die Wälzkörper abrollen, ist für den Fachmann hierbei platt selbstverständlich. Die weiteren Merkmale L0, L1 und L2 des Patentanspruchs 1 können eine

erfinderische Tätigkeit daher ebenso wenig begründen wie das noch verbleibende

Merkmal L1.1. Denn, dass eine Abrollbahn aus Stahl auch dazu geeignet ist, dass

Wälzkörper aus Stahl auf ihr abrollen können, ist ebenfalls fachnotorisch.

Auf das Merkmal L2.3, welches die Druckschrift E2 (vgl. bereits Titel der Studie)

darüber hinaus ebenfalls bereits offenbaren würde, kommt es nicht an (vgl.

Auslegung).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die in der Druckschrift E2 angegebene

und den Experimenten zugrundeliegende Schnittlänge von 47 m für viele Wälzlager

zu kurz sei (Seite 237, Spalte 1, Zeile 1) überzeugt nicht, denn das Streitpatent gibt

keine Größe des Laufbahnelements vor. Auch ein möglicher häufiger Werkzeugwechsel zur Vermeidung eines aus Verschleißgründen größer werdenden Werkzeugradius, etwa bei der Herstellung mehrerer Laufbahnelemente hintereinander,

kann keine erfinderische Tätigkeit begründen, da doch nur ein einzelnes gegenständliches Laufbahnelement beansprucht ist.

Im Ergebnis ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung

nach Hauptantrag daher bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der

Druckschrift E2, so dass dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

7.

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend vom Inhalt

der Druckschrift E2 in für den Fachmann naheliegender Kombination mit der Lehre

der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG i.V.m. § 4 PatG).

7.1

In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag sind gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag an dessen Ende die

folgenden Merkmale angefügt:

L2.4H

und die Abrollbahn ist nach dem Hartdrehen mit geringem

Abtrag von 5 bis maximal 10 µm gehont,

L2.4.1H

wodurch Druckeigenspannungen direkt an der

Oberfläche in Höhe von ca. 500 bis 600 MPa erzeugt

sind.

Gemäß einem Teilmerkmal des Merkmals L2.4H ist die Abrollbahn des fertigen

Erzeugnisses durch Hartdrehen und anschließendem Honen hergestellt. Das

Honen ist im Gegensatz zu dem Hartdrehen hierbei als abschließender mechanischer Oberflächennachbearbeitungsschritt zu verstehen und es bildet eine für das

Honen typische Oberflächenstruktur auf der bearbeiteten Oberfläche aus. In der

Folge weist die Abrollbahn damit eine Oberflächenstruktur auf, aufgrund derer das

beanspruchte Laufbahnelement von anderen Laufbahnelementen unterschieden

werden kann, deren Abrollbahn nicht mittels Honen endbearbeitet wurde. Das

besagte Teilmerkmal des Merkmals L2.4H wirkt hier insoweit noch einschränkend.

Nicht zur Unterscheidung tauglich und damit auch nicht einschränkend wirkt

hingegen die Dicke des Abtrages von 5 bis maximal 10 µm gemäß dem

verbliebenen Teilmerkmal des Merkmals L2.4H. Denn dem fertigen Erzeugnis ist

nicht anzusehen, wieviel Material bei der Herstellung durch das Honen abgetragen

wurde.

Das Merkmal L2.4.1H schränkt den durch die Merkmale L2.1 und L2.2

vorgegebenen Wertebereich weiter ein, insofern es fordert, dass die Druckeigenspannungen im fertigen Erzeugnis direkt an der Oberfläche in der Höhe von ca. 500

bis 600 MPa erzeugt sind.

7.2 Die ebenfalls vorveröffentlichte Druckschrift E1 betrifft eine wissenschaftliche

Veröffentlichung, welches die Ergebnisse von Untersuchungen offenbart, die sich

mit den Auswirkungen von Hartdrehen auf die Ermüdungsleistung von

Wälzkontakten beschäftigt. Dabei wurde erkannt, dass beim Hartdrehen unter der

Oberfläche Druckeigenspannungen entstehen, die zu einer langen Lebensdauer

führen können (vgl. Abstract).

Nach Kapitel 2 der Druckschrift wurden bei den Untersuchungen dazu zwei

Ermüdungstests mit kleinen Kegelrollenlagern mit einem Außendurchmesser von

120 mm für den ersten Test und großen Kegelrollenlagern mit einem Außendurchmesser von 450 mm für den zweiten Test durchgeführt. Lagermaterialien für beide

Tests waren Einsatzstahl. Darüber hinaus wurden für jeden Test zwei Lagergruppen

vorbereitet, wobei eine dieser beiden Gruppen einen Lagerinnenring aufwies, der

mit einer CNC-Maschine hartgedreht und mit einem Superfinish versehen wurde,

während die andere Gruppe einen Lagerinnenring aufwies, der geschliffen wurde

und mit einem Superfinish versehen wurde. Unter dem Begriff „Superfinish“ ist dabei

ein spanabhebendes Fertigungsverfahren zu verstehen, das anders als beim

Drehen oder Schleifen keinen Linien- oder Punktkontakt aufweist, sondern bei dem

ein Flächenkontakt zwischen Werkzeug und Werkstück hergestellt wird, so dass

sich eine besonders vorteilhafte Oberflächenstruktur ausbildet und wobei sich der

Materialabtrag nur in Größenordnungen von wenigen Mikrometern bewegt. Das

Superfinish-Verfahren stellt dabei ein spezielles Kurzhub-Honverfahren dar, wie

beispielsweise auch die Druckschrift E12 (Kapitel 3) belegt.

Laut Kapitel 3, Ende erster Absatz, der Druckschrift E1 wirkt sich das Superfinish-

Verfahren dabei nicht auf die Mikrostruktur des Werkstücks aus. Das bedeutet, dass

das Superfinish-Verfahren die durch das Hartdrehen zuvor erzeugten Druckeigenspannungen nicht verändert, sondern lediglich die oberen Materialschichten

entfernt und damit den Druckeigenspannungsverlauf um diesen Abtrag nach links

verschiebt.

Ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2, welche nur das Hartdrehen zur

Bearbeitung der Abrollbahn des Laufbahnelements vorsieht, ist es für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift E1 und die Vorteile des Superfinish-Verfahren

hinsichtlich der besseren Oberflächenstruktur aufgreifend, daher entsprechend dem

Merkmal L2.4H naheliegend, auch dort nach dem Hartdrehen ein solches Verfahren

anzuwenden.

Bei einem zusätzlichen Materialabtrag von nur wenigen Mikrometern, wie es die

Druckschrift E1 vorschlägt, stellt sich ausgehend von dem in Figur 6 der Druckschrift

E2 oben links dargestellten Verlauf darüber hinaus dann bereits eine Druckeigenspannung von ca. 500 MPa oder mehr ein, so dass sich in der Folge auch das

Merkmal L2.4.1H ergibt und dieses daher eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht

begründen kann.

8. Da somit weder der Gegenstand des Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch

der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag patentfähig sind, war bei

dieser Sach- und Aktenlage daher die Beschwerde der Patentinhaberin

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Körtge