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BPatG Beschluss vom 09.07.2025 – 9 W (pat) 9/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090725B9Wpat9.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 9/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:090725B9Wpat9.22.0
betreffend das Patent 10 2007 055 575
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 9. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ.
Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 20. November 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Patentanmeldung 10 2007 055 575.1 ist die Erteilung des Patents mit
der Bezeichnung
Laufbahnelement einer Wälzlagerung
am 9. Juni 2016 veröffentlicht worden.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:
- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der
Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind,
- das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten
Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn
Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, und
dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm unter der
Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa
aufweist, und
- die
Druckeigenspannungen
sind
durch
Hartdrehen
oder
Hochgeschwindigkeitsfräsen erzeugt.
Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 8. März 2017 Einspruch erhoben
worden. Die Einsprechende hat dabei die Widerrufsgründe der unzulässigen
Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG sowie der mangelnden Patentfähigkeit
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur Begründung ihres Einspruchs
führte sie an, dass im Besonderen der Gegenstand nach dem erteilten
Patentanspruch 1 nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt einer der Druckschriften E1
oder E2 sei. Zumindest beruhe dieser aber ausgehend von einer dieser
Druckschriften oder in Kombination der Lehren der Druckschriften E4 mit E2 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
E1
Surface
Integrity Generated by Precision Hard Turning", Y.
Matsumoto, F. Hashimoto, G. Lahoti, Annals of the CIRP Vol.
48/1/1999,
E2 Effect of tool nose radius and tool wear on residual stress distribution
in hard turning of bearing steel, Meng Liu, Jun-ichiro Takagi, Akira
Tsukuda, Journal of Materials Processing Technology 150 (2004) 234
– 241,
E4 DE 102 09 264 A1.
Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und
beantragte zuletzt in der Anhörung vor der Patentabteilung 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. November 2021, das Patent in der erteilten
Fassung aufrechtzuerhalten. Ein mit Schriftsatz vom 16. November 2021
eingereichter Hilfsantrag wurde zuvor in der Anhörung zurückgenommen.
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
10 2007 055 575 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom
30. November 2021 verkündeten Beschluss in vollem Umfang widerrufen. Gemäß
der Beschlussbegründung sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
nicht neu gegenüber dem Inhalt der mit Ladungszusatz vom 5. Oktober 2021
eingeführten Druckschrift D4.
D4
EP 1 505 306 A1.
Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 31. Januar 2022 zugestellt
worden ist, richtet sich die am 24. Februar 2022 beim Deutschen Patent- und
Markenamt elektronisch eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die diese
mit Schriftsatz vom 23. September 2024 begründet hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Patentschrift das
Bearbeitungsverfahren Hartdrehen ausführlich abhandele und damit ein deutliches
Augenmerk darauf gerichtet sei. Sie ist der Ansicht, dass Produkte, die einem
thermochemischen Härteverfahren unterzogen wurden, leicht anhand räumlichkörperlicher Eigenschaften
im Zusammenhang mit dem Einbringen von
zusätzlichen Stoffen wie Stickstoff und/oder Kohlenstoff identifizierbar seien. Dies
gelte sinngemäß auch für thermische Verfahren. Damit sei aber auch ein
Wälzlagerbauteil, bei dem höhere Druckeigenspannungen durch mechanische
Behandlung, insbesondere durch Hartdrehen erzeugt sind, räumlich körperlich von
einem solchen mit thermischer bzw. thermochemischer Behandlung unterscheidbar. Hinsichtlich des genauen mechanischen Verfahrens sei der typische Druckeigenspannungsverlauf durch Rollieren oder Kugelstrahlen von demjenigen durch
Hartdrehen unterscheidbar.
In der mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin
den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 30. November 2021 aufzuheben und das Patent
10 2007 055 575 auf der Basis des Hauptanspruchs 1 unter Streichung des
Merkmals „oder Hochgeschwindigkeitsfräsen“ und unter unveränderter
Beibehaltung der Beschreibung und Zeichnungen Figuren 0 bis 3, jeweils wie
erteilt, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragte sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit
folgenden Unterlagen:
- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom
16. November 2021 und Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 15, wie erteilt,
- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 0 bis 3, wie erteilt.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden
sei
im
Vorrichtungsanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ein kategoriefremdes
Verfahrensmerkmal enthalten, das ein Erzeugnis nur dahingehend definieren
könne, dass in bestimmten Tiefen bestimmte Druckeigenspannungswerte vorliegen, aber nicht, auf welche Art und Weise diese Werte erzeugt worden sind. Somit
gebe es keine Rechtssicherheit dahingehend, ob ein Gegenstand, dem man die
Erzeugungsart der Druckeigenspannungen nicht ansehe, nun hinsichtlich des
beanspruchten Herstellungsverfahrens Hartdrehen das Streitpatent verletze oder
nicht. Den Gegenstand des Hauptantrags sieht sie neuheitsschädlich durch einen
der Druckschrift D4, E1 oder E2 entnehmbaren Gegenstand als getroffen an.
Der Hilfsantrag wiederum sei im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu lassen.
Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung
am 30. November 2021 den zuvor eingereichten Hilfsantrag zurückgenommen,
bevor darüber entschieden werden konnte. Sie nimmt nun wieder diesen Hilfsantrag
auf, über den bereits im Einspruchsverfahren hätte entschieden werden können.
Dies sei rechtsmissbräuchlich, da das Beschwerdeverfahren dadurch unnötig
verschleppt werde.
Darüber hinaus mangele es dem Gegenstand des Hilfsantrags an einer
erfinderischen Tätigkeit. So lehre die Druckschrift E1 die Vorteile des Honens nach
dem Hartdrehen. Die Anwendung dieses Wissens auf den Gegenstand der
Druckschrift D4 oder E2 liege nahe.
Weiterhin im Verfahren befindet sich u.a. die Druckschrift
E12 DIN 8589-14, Fertigungsverfahren Spanen, Teil 14: Honen –
Einordnung, Unterteilung, Begriffe, September 2003.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag lautet:
Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:
- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der
Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind,
- das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten
Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn
Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, und
dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm unter der
Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa
aufweist, und
- die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag lautet:
Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:
- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der
Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind,
- das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten
Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn
Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, und
dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm unter der
Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa
aufweist,
- die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt, und
- die Abrollbahn ist nach dem Hartdrehen mit geringem Abtrag von bis maximal
10 µm gehont, wodurch Druckeigenspannungen direkt an der Oberfläche in
Höhe von ca. 500 bis 600 MPa erzeugt sind.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche zu den jeweiligen Patentansprüchen
nach Haupt- und Hilfsantrag, der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist wirksam sowie frist- und
formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der ursprünglich bereits im
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellte und dann am 30.
November 2021 zurückgenommene und nun erneut im Beschwerdeverfahren
wieder aufgenommene Hilfsantrag der Patentinhaberin zu berücksichtigen. In
diesem Zusammenhang vermag der Senat schon nicht nachzuvollziehen, worin die
behauptete Verschleppung des Beschwerdeverfahrens zu liegen mag. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Verspätungsregeln etwa gemäß
§ 83 Abs. 4 PatG, § 117 PatG im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar
sind. Weiter kann auch in dem Fallenlassen des Hilfsantrags im Rahmen des
Einspruchsverfahrens vor dem DPMA kein
(endgültiger) Verzicht der
Patentinhaberin auf den in dem Hilfsantrag formulierten Patentanspruch gesehen
werden (vgl. dazu Schulte, PatG, 12. Aufl., § 34 Rn. 442 m.w.N.).
2. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt, ist der auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3, 4 PatG sowie § 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG gestützte Einspruch – auch im Übrigen – gleichfalls zulässig; dahingehende
Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht vorgebracht.
3.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn
der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents geltend gemachte
Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
erweist sich auch gegenüber dem jeweiligen Gegenstand des Haupt- und
Hilfsantrages als durchgreifend.
Insoweit kann die Frage nach dem Vorliegen weiterer Widerrufsgründe dahingestellt
bleiben. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der zumindest mittelbar auf den
jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche, da mit dem jeweils
nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben
werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; GRUR
2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; GRUR 2017, 57, Rn. 27 –
Datengenerator).
4.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein
Laufbahnelement einer Wälzlagerung.
Unter der Lebensdauer eines Wälzlagers verstehe man die Anzahl an
Umdrehungen oder Betriebsstunden, die das Wälzlager ab Betriebsbeginn bis zu
seinem Versagen ertragen könne, wobei das Versagen eintrete, wenn an einer
Kontaktfläche Anzeichen einer zum Ausfall führenden Werkstoffschädigung
auftreten würden. Die Ermüdung des Werkstoffes sei dabei ein mit der Anzahl der
Überrollungen fortschreitender Vorgang. Das Erreichen der Lebensdauer des
Wälzlagers zeige sich beispielsweise durch Schäden an einer Abrollbahn, wie der
sogenannten Grübchenbildung (Pitting). Schälungen an Abrollbahnen könnten
durch Rissbildung in der Tiefe mit hoher Vergleichsspannung (klassische
Wälzermüdung) oder an bzw. nahe der Oberfläche eingeleitet werden. Der
letztgenannte Fall des Oberflächenversagensmodus überwiege insbesondere
wegen der hohen Reinheit moderner Stähle für die Wälzlagerherstellung in der
Praxis deutlich. Schadensverhütenden Maßnahmen gegen hierbei auftretende
Ausfallmechanismen kämen deshalb höchste technische und wirtschaftliche
Bedeutung zu (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Der Erfindung liege nach Absatz [0007] der Streitpatentschrift daher die Aufgabe
zugrunde, ein Laufbahnelement einer Wälzlagerung derart zu schaffen, dass eine
lange Lebensdauer der Wälzlagerung erzielt werde. Insbesondere solle die
Betriebsdauer eines Wälzlagers gesteigert werden, dessen Schadensablauf dem
Oberflächenversagensmodus folgt.
Die Erfindung beruhe nach Absatz [0009] der Streitpatentschrift dabei im
Wesentlichen auf der Erkenntnis, dass Wälzlager in Industriegetrieben durch den
Versagensmechanismus der Bildung sogenannter weiß anätzender Risse
geschädigt werden könnten. Diese Risse entstünden unter Mitwirkung von
Mischreibung im Wälzkontakt an oder nahe der Laufbahnoberfläche und wüchsen
unter Überrollbelastung als teilweise verzweigende Ermüdungsrisse korrosionsunterstützt bis um oder über 1 mm in die Tiefe des Werkstoffs.
Dieser durch zahlreiche Schadensanalysen aufgeklärte Mechanismus des
Werkstoffversagens bei Frühausfällen deutlich vor der nominellen Lebensdauer
werde Korrosionswälzermüdung genannt. Es handele sich um Schwingungsrisskorrosion. Da an den Rissflanken und insbesondere an den Rissspitzen blanke
Metalloberfläche vorlägen, könne Wasserstoff beispielsweise aus alterndem
Schmierstoff freigesetzt werden und in das Material eindringen, was mit einer
Gefügeumwandlung um den Riss und damit der abschnittsweisen oder
vollständigen Entstehung weiß anätzender Dekorationszonen als Sekundärschadensmerkmal verbunden sein könne. Unter weiß anätzenden Zonen verstehe
man dabei Gefügebereiche, die im geätzten metallografischen Schliff weiß oder hell
erscheinen.
Diesen primären Schadensvorgängen der Rissbildung und insbesondere des
Risswachstums könne durch einen geeigneten Druckeigenspannungsberg in der
Randschicht des Werkstoffs eine wirksame Barriere entgegengestellt werden, was
eine deutliche Lebensdauererhöhung von Wälzlagern bewirke, die im Betrieb nach
dem genannten Versagensmechanismus der weiß anätzenden Risse oder dem
damit verwandten Versagensmechanismus der so genannten Graufleckigkeit
geschädigt werden können.
Bei der auch zum Oberflächenversagensmodus zählenden Graufleckigkeit, die bei
Wälzlagern an Abrollbahnen auftreten könne, erfolge die Rissbildung wiederum
unter Mischreibung, doch wüchsen die Risse als Ermüdungsrisse, auch korrosionsunterstützt nur in geringe Tiefe von typischerweise nicht mehr als 10 µm bis sie zur
Oberfläche beispielsweise in einem Restgewaltbruch zurückkehrten, so dass flache
Werkstoffablösungen an der Abrollbahn, die so genannten Grauflecken, entstünden. Die erfindungsgemäßen Druckeigenspannungen in der Randschicht stellten
deshalb eine mögliche schadensverhütende Gegenmaßnahme auch gegen den
Versagensmechanismus der Graufleckigkeit dar.
5.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Streitpatents sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes
der Technik ein Team angesehen, bestehend aus einem Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder M. Eng.), der auf dem Gebiet der Entwicklung und
Konstruktion von Wälzlagern und deren Bestandteilen mehrere Berufsjahre tätig ist,
sowie einem Ingenieur der Fachrichtung Werkstoffkunde (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)
mit Schwerpunkt metallische Werkstoffe.
6.
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend von dem
Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).
6.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz - Polymerschaum I). Dazu ist
zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung
noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs
festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Angabe eines bestimmten Herstellungsverfahrens in einem
Patentanspruch, der ein Erzeugnis betrifft, dient lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung
durch das Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig
von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen
muss. Schlägt sich das Herstellungsverfahren in Eigenschaften nieder, die nur auf
diesem Weg erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen
Erzeugnis festgestellt werden kann, ist das Patent im Ergebnis dennoch auf
Erzeugnisse beschränkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (vgl. BGH
GRUR 2024, 1005 – Pulsationsdämpfer).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
L0
Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend
folgende
Merkmale
L1
das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf,
L1.1
auf der Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen
vorgesehen sind,
L2
das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass
L2.1
es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis ca. 40 µm unter
der Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen in Höhe
von mindestens 400 MPa aufweist, und
L2.2
dass es in einem gesamten Tiefenbereich von 0 bis 200 µm
unter der Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen
von höchstens 1000 MPa aufweist, und
L2.3
die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt.
Der Patentanspruch 1 ist auf ein Erzeugnis gerichtet. Dieses Erzeugnis ist nach
dem Merkmal L0 ein Laufbahnelement einer Wälzlagerung.
Das Laufbahnelement weist nach dem Merkmal L1 wenigstens eine Abrolllaufbahn
auf, die nach dem Merkmal L1.1 dazu geeignet und insofern konstruktiv derart
hergerichtet ist, dass auf dieser Wälzkörper abrollen können, welche unter anderem
Stahl als Material beinhalten. Die Wälzkörper selbst sind dabei nicht Teil des
beanspruchten Gegenstandes, da dieser nur auf das Laufbahnelement selbst
gerichtet ist.
Nach den Merkmalen L2, L2.1 und L2.2 weist der Tiefenbereich unter der
Abrollbahn zwei sich zum Teil überlagernde Bereiche unterschiedlicher Dicke auf,
die durch ihre vorhandenen Druckeigenspannungen in diesen Bereichen gekennzeichnet sind. So definiert das Merkmal L2.2, dass in dem gesamten Tiefenbereich
von 0 bis 200 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn das Laufbahnelement
Druckeigenspannungen von höchstens 1000 MPa aufweist. Damit ist für diesen
Tiefenbereich eine Obergrenze der Druckeigenspannungen festgelegt. Das
Merkmal L2.1 definiert hingegen, dass in dem gesamten Tiefenbereich von 0 bis ca.
40 µm unter der Oberfläche der Abrollbahn das Laufbahnelement Druckeigenspannungen in einer Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, somit für diesen
Tiefenbereich, der nur einen Teil des Tiefenbereichs nach dem Merkmal L2.2
abbildet, auch eine Untergrenze der Druckeigenspannungen festgelegt ist. Die in
den Merkmalen L2.1 und L2.2 angegebenen Werte der Druckeigenspannungen,
welche fachüblich eigentlich mit negativen Vorzeichen versehen sind (vgl. Absatz
[0020] der Streitpatentschrift), sind hierbei im mathematischen Sinn als Betrag zu
sehen.
Das noch verbleibende Merkmal L2.3 gibt seinem Wortlaut folgend vor, dass diese
das Erzeugnis charakterisierenden Druckeigenspannungen in den durch die
Merkmale L2.1 und L2.2 vorgegebenen Grenzen dabei durch Hartdrehen erzeugt
worden sind. Das Merkmal L2.3 beschreibt somit eine Eigenschaft des mit
Patentanspruch 1 beanspruchten Laufbahnelements, welches durch einen
Verfahrensschritt bei der Herstellung des Laufbahnelements erzeugt worden ist.
Damit kann das Merkmal L2.3 das vorliegende Laufbahnelement allerdings nur
dann beschränken, wenn sich das Herstellverfahren selbst in Eigenschaften
niederschlägt, die nur auf diesem Weg erreicht werden können und deren
Vorhandensein im fertigen Erzeugnis festgestellt werden kann. Denn anderweitig ist
das Merkmal in dem fertigen Erzeugnis nicht mehr nachweisbar.
Mögen beim Hartdrehen als Endbearbeitung üblicherweise typische an der Oberfläche erkennbare charakteristische Bearbeitungsspuren erzielt werden können,
welche insoweit erzeugnisbestimmende Eigenschaften bewirken könnten, so sind
diese indes für das vorliegend beanspruchte Erzeugnis nicht erkennbar. Denn das
beanspruchte Erzeugnis ist nicht allein auf ein derartiges beschränkt, welches
mittels Hartdrehen als abschließende Oberflächenbehandlung zwingend hergestellt
werden muss. Vielmehr schließt es das Streitpatent nicht aus, dass bei der
Herstellung des Laufbahnelements die Oberfläche der Abrollbahn nach dem
Hartdrehen weiteren Oberflächennachbearbeitungsverfahren unterzogen wird. Dies
kann etwa ein nachträgliches Honen sein, wie es in dem auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Anspruch 6 als vorteilhafte Weiterbildung auch explizit beansprucht
wird. Die während der Herstellung des Laufbahnelements durch Hartdrehen an der
Oberfläche der Abrollbahn bewirkten Eigenschaften wären daher im fertigen
Erzeugnis nicht mehr feststellbar, da sie etwa durch das nachfolgende Hon-
Verfahren wieder beseitigt worden wären.
Der sich darüber hinaus bei der Herstellung des Laufbahnelements während des
Hartdrehens unterhalb der Oberfläche einstellende Verlauf der Druckeigenspannungen kann nach Überzeugung des Senats ebenfalls keine Eigenschaft
bewirken, die nur auf diesem Weg zu erreichen und damit charakteristisch ist. Zwar
kann zugunsten der Beschwerdeführerin noch davon ausgegangen werden, dass
der Verlauf der Druckeigenspannungen eines ausschließlich hartgedrehten Werkstücks fachspezifisch grundsätzlich zunächst eine abfallende Flanke aufweist, die
anschließend über einen Bodenbereich in eine wieder ansteigende Flanke
überleitet. Allerdings können auch anderweitige mechanische Oberflächenbearbeitungsverfahren, wie Kugelstrahlen oder Rollieren, oder ein Induktionshärten zu
einem vergleichbaren Verlauf führen, wie es etwa die Figuren 4 und 7 der Druckschrift D4 belegen. Denn diese zeigen den Druckeigenspannungsverlauf unterhalb
der Oberfläche eines Laufbahnelements eines Wälzlagers in Abhängigkeit dieser
Oberflächenbearbeitungsverfahren. Dabei lässt sich erkennen, dass auch die
diesen Bearbeitungsverfahren
zugeordneten Druckeigenspannungsverläufe
zunächst jeweils eine abfallende Flanke aufweisen, die anschließend über einen
Bodenbereich in eine wieder ansteigende Flanke überleitet. Der in Figur 3 der
Streitpatentschrift als Ausführungsbeispiel dargestellte Druckeigenspannungsverlauf eines hartgedrehten Laufbahnelements spiegelt einen derartigen Verlauf
wider, der, wie dargelegt, eben auch mit anderen Verfahren so eingestellt werden
könnte. Der sich beim Hartdrehen einstellende Druckeigenspannungsverlauf ist
überdies von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig. Dies ist neben dem
verwendeten Werkstoff, den der Patentanspruch nicht festlegt, im Besonderen etwa
auch die Werkzeuggeometrie oder die Drehtiefe. Dieses Fachwissen belegt etwa
die Figur 6 der Druckschrift E1, welche verschiedene Druckeigenspannungsverläufe zeigt, die sich bei unterschiedlichem Radius des Werkzeugs und unterschiedlicher Drehtiefe in einem für Lagerlaufbahnen geeignetem Stahl ergeben und
deren Verläufe sehr unterschiedlich sind.
Darüber hinaus lässt, wie vorstehend dargelegt, der Patentanspruch 1 zu, dass das
Erzeugnis nach dem Hartdrehen weiteren Oberflächenbearbeitungsverfahren
unterzogen wird. Dies führt bei einem wahlweisen Honen etwa schon allein durch
den Materialabtrag zu einer Verschiebung und aufgrund der Wärmeeinbringung
ferner zu einer leichten Veränderung der oberflächennahen Druckeigenspannungen. Auf Basis eines am fertigen Erzeugnis gemessenen Druckeigenspannungsverlaufes ist daher eine eindeutige Zuordnung zu einem Oberflächenbearbeitungsverfahren auch schon allein deshalb nicht mehr möglich, da die Dicke des Materialabtrages am fertigen Erzeugnis nicht mehr nachweisbar ist und so unbekannt ist,
welche Teile eines möglicherweise durch Hartdrehen bewirkten charakterisierenden
Verlaufs fehlen.
Der vorstehend genannte besondere Verlauf der Druckeigenspannungen, wie in
Figur 3 der Streitpatentschrift gezeigt, der im Übrigen auch keinen Niederschlag im
Anspruch 1 gefunden hat, lässt insoweit keinen Rückschluss auf das Herstellungsverfahren des Laufbahnelements zu. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das
auf das Hartdrehen gerichtete Merkmal L2.3 daher nicht geeignet ist, das mit den
weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 beanspruchte Erzeugnis weitergehend
einzuschränken.
6.2 Das mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Laufbahnelement beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich
dieses ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 für den Fachmann in naheliegender Weise ergibt. Der Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht
patentfähig (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).
Die vorveröffentlichte Druckschrift E2 stellt die Ergebnisse einer Studie vor, bei der
die Auswirkungen von Werkzeugradius und Werkzeugverschleiß auf die Eigenspannungsverteilung beim Hartdrehen eines Wälzlagerstahls untersucht wurden.
Dabei wurden drei Arten von CBN-Werkzeugen (Cubic-Boron-Nitride-Tools) mit
unterschiedlichem Spitzenradius verwendet. Die Ergebnisse dieser Studie zeigen,
dass der Werkzeugradius die Eigenspannungsverteilung erheblich beeinflusst (vgl.
Abstract).
Ausgangspunkt für die Studie war die Erkenntnis, dass Hartdrehen auf ein großes
Interesse stoße, da es für die Bearbeitung von hochharten, hochpräzisen Bauteilen
in Kleinserien eine Alternative zu konventionellen Schleifverfahren bietet. Um das
Schleifverfahren zu ersetzen, sei das Profil der beim Hartdrehen induzierten
Eigenspannungen dabei ein wichtiger Faktor für die Qualitätssicherung der
bearbeiteten Bauteile. Denn schon zum Zeitpunkt der Studie war bekannt, dass bei
Kontaktbauteilen, wie etwa Wälzlagern, das Profil der Eigenspannungen, einschließlich der Größe und Tiefe unter der bearbeiteten Oberfläche, die Lebensdauer
des Wälzlagers stark beeinflussen, wobei im Besonderen die Existenz von Druckeigenspannungen im Gegensatz zu Zugeigenspannungen an der Wälzkontaktfläche die Lebensdauer verlängern könne (vgl. Seite 234, Spalte 1).
Die Experimente der Studie zeigen, dass sich in Abhängigkeit von der Drehtiefe und
der Werkzeugform unterschiedliche Druckeigenspanungsverläufe ergeben können
(vgl. Figur 6). Die Abbildung in Figur 6 oben links offenbart dabei einen Druckeigenspannungsverlauf, welcher bei einem Werkzeugradius von 0,4 mm und einer
Drehtiefe von 0,1mm erzeugt wurde.
Figur 6, oben links, der Druckschrift E2
Dieser weist in seinem Tiefenbereich von 0 bis 40 µm Druckeigenspannungen von
mindestens 400 MPa (abgelesen mindestens ca. 500 µm direkt an der Oberfläche
und bei einer Tiefe von 40 µm) und in Tiefenbereichen von 0 bis 200 µm von
höchstens 1000 MPa auf, so wie es auch die Merkmale L2.1 und L2.2 des
Patentanspruchs 1 fordern.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents war es dem Fachmann daher
bereits bekannt, dass sich in einem Stahl unter dessen Oberfläche ein Druckeigenspannungsverlauf einstellen lässt, der den Merkmalen L2.1 und L2.2 entspricht und
dass sich dieser Druckeigenspannungsverlauf bei der Verwendung des Stahls als
Werkstoff für ein Wälzlager, vorteilhaft auf die Lebensdauer des Wälzlagers
auswirkt. Dass sich dieser Vorteil dabei auf den Ort des Wälzkontaktes im Wälzlager
und damit im Besonderen auf die Abrollbahn des Laufbahnelements bezieht, auf
welchem die Wälzkörper abrollen, ist für den Fachmann hierbei platt selbstverständlich. Die weiteren Merkmale L0, L1 und L2 des Patentanspruchs 1 können eine
erfinderische Tätigkeit daher ebenso wenig begründen wie das noch verbleibende
Merkmal L1.1. Denn, dass eine Abrollbahn aus Stahl auch dazu geeignet ist, dass
Wälzkörper aus Stahl auf ihr abrollen können, ist ebenfalls fachnotorisch.
Auf das Merkmal L2.3, welches die Druckschrift E2 (vgl. bereits Titel der Studie)
darüber hinaus ebenfalls bereits offenbaren würde, kommt es nicht an (vgl.
Auslegung).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die in der Druckschrift E2 angegebene
und den Experimenten zugrundeliegende Schnittlänge von 47 m für viele Wälzlager
zu kurz sei (Seite 237, Spalte 1, Zeile 1) überzeugt nicht, denn das Streitpatent gibt
keine Größe des Laufbahnelements vor. Auch ein möglicher häufiger Werkzeugwechsel zur Vermeidung eines aus Verschleißgründen größer werdenden Werkzeugradius, etwa bei der Herstellung mehrerer Laufbahnelemente hintereinander,
kann keine erfinderische Tätigkeit begründen, da doch nur ein einzelnes gegenständliches Laufbahnelement beansprucht ist.
Im Ergebnis ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung
nach Hauptantrag daher bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der
Druckschrift E2, so dass dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
7.
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend vom Inhalt
der Druckschrift E2 in für den Fachmann naheliegender Kombination mit der Lehre
der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i.V.m. § 4 PatG).
7.1
In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag sind gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag an dessen Ende die
folgenden Merkmale angefügt:
L2.4H
und die Abrollbahn ist nach dem Hartdrehen mit geringem
Abtrag von 5 bis maximal 10 µm gehont,
L2.4.1H
wodurch Druckeigenspannungen direkt an der
Oberfläche in Höhe von ca. 500 bis 600 MPa erzeugt
sind.
Gemäß einem Teilmerkmal des Merkmals L2.4H ist die Abrollbahn des fertigen
Erzeugnisses durch Hartdrehen und anschließendem Honen hergestellt. Das
Honen ist im Gegensatz zu dem Hartdrehen hierbei als abschließender mechanischer Oberflächennachbearbeitungsschritt zu verstehen und es bildet eine für das
Honen typische Oberflächenstruktur auf der bearbeiteten Oberfläche aus. In der
Folge weist die Abrollbahn damit eine Oberflächenstruktur auf, aufgrund derer das
beanspruchte Laufbahnelement von anderen Laufbahnelementen unterschieden
werden kann, deren Abrollbahn nicht mittels Honen endbearbeitet wurde. Das
besagte Teilmerkmal des Merkmals L2.4H wirkt hier insoweit noch einschränkend.
Nicht zur Unterscheidung tauglich und damit auch nicht einschränkend wirkt
hingegen die Dicke des Abtrages von 5 bis maximal 10 µm gemäß dem
verbliebenen Teilmerkmal des Merkmals L2.4H. Denn dem fertigen Erzeugnis ist
nicht anzusehen, wieviel Material bei der Herstellung durch das Honen abgetragen
wurde.
Das Merkmal L2.4.1H schränkt den durch die Merkmale L2.1 und L2.2
vorgegebenen Wertebereich weiter ein, insofern es fordert, dass die Druckeigenspannungen im fertigen Erzeugnis direkt an der Oberfläche in der Höhe von ca. 500
bis 600 MPa erzeugt sind.
7.2 Die ebenfalls vorveröffentlichte Druckschrift E1 betrifft eine wissenschaftliche
Veröffentlichung, welches die Ergebnisse von Untersuchungen offenbart, die sich
mit den Auswirkungen von Hartdrehen auf die Ermüdungsleistung von
Wälzkontakten beschäftigt. Dabei wurde erkannt, dass beim Hartdrehen unter der
Oberfläche Druckeigenspannungen entstehen, die zu einer langen Lebensdauer
führen können (vgl. Abstract).
Nach Kapitel 2 der Druckschrift wurden bei den Untersuchungen dazu zwei
Ermüdungstests mit kleinen Kegelrollenlagern mit einem Außendurchmesser von
120 mm für den ersten Test und großen Kegelrollenlagern mit einem Außendurchmesser von 450 mm für den zweiten Test durchgeführt. Lagermaterialien für beide
Tests waren Einsatzstahl. Darüber hinaus wurden für jeden Test zwei Lagergruppen
vorbereitet, wobei eine dieser beiden Gruppen einen Lagerinnenring aufwies, der
mit einer CNC-Maschine hartgedreht und mit einem Superfinish versehen wurde,
während die andere Gruppe einen Lagerinnenring aufwies, der geschliffen wurde
und mit einem Superfinish versehen wurde. Unter dem Begriff „Superfinish“ ist dabei
ein spanabhebendes Fertigungsverfahren zu verstehen, das anders als beim
Drehen oder Schleifen keinen Linien- oder Punktkontakt aufweist, sondern bei dem
ein Flächenkontakt zwischen Werkzeug und Werkstück hergestellt wird, so dass
sich eine besonders vorteilhafte Oberflächenstruktur ausbildet und wobei sich der
Materialabtrag nur in Größenordnungen von wenigen Mikrometern bewegt. Das
Superfinish-Verfahren stellt dabei ein spezielles Kurzhub-Honverfahren dar, wie
beispielsweise auch die Druckschrift E12 (Kapitel 3) belegt.
Laut Kapitel 3, Ende erster Absatz, der Druckschrift E1 wirkt sich das Superfinish-
Verfahren dabei nicht auf die Mikrostruktur des Werkstücks aus. Das bedeutet, dass
das Superfinish-Verfahren die durch das Hartdrehen zuvor erzeugten Druckeigenspannungen nicht verändert, sondern lediglich die oberen Materialschichten
entfernt und damit den Druckeigenspannungsverlauf um diesen Abtrag nach links
verschiebt.
Ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2, welche nur das Hartdrehen zur
Bearbeitung der Abrollbahn des Laufbahnelements vorsieht, ist es für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift E1 und die Vorteile des Superfinish-Verfahren
hinsichtlich der besseren Oberflächenstruktur aufgreifend, daher entsprechend dem
Merkmal L2.4H naheliegend, auch dort nach dem Hartdrehen ein solches Verfahren
anzuwenden.
Bei einem zusätzlichen Materialabtrag von nur wenigen Mikrometern, wie es die
Druckschrift E1 vorschlägt, stellt sich ausgehend von dem in Figur 6 der Druckschrift
E2 oben links dargestellten Verlauf darüber hinaus dann bereits eine Druckeigenspannung von ca. 500 MPa oder mehr ein, so dass sich in der Folge auch das
Merkmal L2.4.1H ergibt und dieses daher eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht
begründen kann.
8. Da somit weder der Gegenstand des Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch
der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag patentfähig sind, war bei
dieser Sach- und Aktenlage daher die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Körtge