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BPatG Beschluss vom 10.07.2025 – 11 W (pat) 6/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100725B11Wpat6.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 6/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:100725B11Wpat6.23.0

betreffend das Patent 10 2016 109 284

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Chem.

Dr. Deibele und Dr.-Ing. Huber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. November 2019 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. Mai 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung wurde das Patent 10 2016 109 284 (Streitpatent) mit der

Bezeichnung

„Bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform und

Verfahren zur Herstellung gekrümmter Profile“

erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 23. März 2017 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 Einspruch

erhoben. Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der

Gegenstand des Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG), namentlich sei er nicht ausführbar und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften

D1 US 2007 / 0 138 695 A1, bekannt aus dem Prüfungsverfahren

D2 EP 2 596 942 A1, bekannt aus dem Prüfungsverfahren

E1 WO 2012 / 046 020 A1

E2 WO 2009 / 049 737 A1

E3 US 2012 / 0 027 989 A1

E4

US 8,911,580 B2

E5 US 2009 / 0 261 199 A1

gestützt.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nahegelegt gegenüber der

Druckschrift E1 jeweils in Verbindung mit einer der Druckschriften E2 bis E4 oder

fachmännischen Könnens (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Sie greift weiterhin auch die

Gegenstände des unabhängigen Anspruchs 7 sowie der abhängigen Ansprüche an.

Zusätzlich trägt sie im Einspruchsverfahren vor, dass die Erfindung nicht so deutlich

offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in erteilter Fassung. Hilfsweise verteidigt

sie das Patent in der nur noch auf ein Verfahren gerichteten Fassung eines in der

Anhörung überreichten Hilfsantrags 1.

Nach durchgeführter Anhörung hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit ihrem Beschluss vom 28. November 2019 das Patent gemäß

Hauptantrag in vollem Umfang aufrechterhalten.

Diesen Beschluss greift die Einsprechende mit ihrer am 7. Februar 2020

eingereichten Beschwerde an, die sie am 6. Juni 2025 begründet hat. Sie vertritt

weiter die Auffassung, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart

sei, dass der Fachmann sie ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG), und der

Gegenstand des erteilten Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§

4 PatG). Zusätzlich zu den aus dem Einspruchsverfahren bekannten Druckschriften

stützt die Beschwerdeführerin

ihr Vorbringen auf die bereits

in den

Anmeldeunterlagen des Streitpatents genannte Druckschrift

E6

US 7,943,076 B1.

Unter anderem führt die Beschwerdeführerin aus, es fehle dem Gegenstand des

Patents an erfinderischer Tätigkeit aufgrund der Kombination der Druckschrift E6

mit Fachwissen.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. November 2019 aufzuheben und das

Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. hilfsweise das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge – und

zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge – aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1 vom 2. Juli 2025

Hilfsantrag 2 vom 2. Juli 2025

Hilfsantrag 3 vom 1. Juli 2025

Hilfsantrag 4 vom 1. Juli 2025

Hilfsantrag 5 vom 1. Juli 2025

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 1. Juli 2025 vollumfänglich entgegen und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die

Gegenstände in der Fassung des erteilten Patents neu und erfinderisch seien und

die Erfindung ausführbar offenbart sei.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der erteilten Fassung, die

Merkmalsgliederung hinzugefügt:

1

Bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform (1) für die Herstellung

gekrümmter Profile, umfassend

1.1

einen eine ebene oder gewölbte Grundfläche (2) bildenden beliebigen

Faserlagenaufbau mit bogenförmiger Außenkontur, wobei

1.1a

die Außenkontur zwei stirnseitige Begrenzungen (3a, 3b),

1.1b

einen inneren, dem Zentrum des Bogens mit seiner Krümmung

zugewandten Rand (4) und

1.1c

einen äußeren, dem Zentrum des Bogens mit seiner Krümmung

abgewandten Rand (5) aufweist;

1.2

einen – ausgehend vom inneren Rand ausgebildeten – ersten,

innenliegenden Bereich (6),

1.2a

dessen Oberfläche eine entlang des Bogenverlaufs ausgebildete

Reliefstruktur (7) mit Erhebungen (7a) und/oder Senken (7b) senkrecht zur

Grundfläche (2) aufweist;

1.3

einen – ausgehend vom ersten, innenliegenden Bereich (6) nach außen

benachbarten – zweiten, mittleren Bereich

1.3a

als Basisbereich (8) ohne Erhebungen und Senken senkrecht zur

Grundfläche; sowie

1.4

einen – ausgehend vom Basisbereich (8) nach außen benachbarten bis

zum äußeren Rand (5) verlaufenden – dritten, außenliegenden Bereich

(9),

1.4a welcher radial ausgerichtete und zum äußeren Rand (5) hin geöffnete

Ausnehmungen (10) aufweist.

Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 an.

Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag lautet in der erteilten Fassung, die

Merkmalsgliederung hinzugefügt:

7

Verfahren zur Herstellung eines gekrümmten Profils aus

Faserverbundkunststoff (FVK)

7.1

unter Verwendung einer bogenförmigen Faserverbundkunststoff-Preform

(1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und

7.2

eines Umformwerkzeugs, welches eine ebene oder gewölbte Deckfläche

in der Form eines Bogens mit einer äußeren Kante mit größerem Radius

und größerer Bogenlänge und einer inneren gebogenen Kante mit

kleinerem Radius und kleinerer Bogenlänge aufweist,

7.2a wobei an jede dieser beiden Kanten der Deckfläche jeweils eine schräg

oder senkrecht nach unten orientierte gebogene Wangenfläche

anschließt,

7.2b wobei eine äußere Wangenfläche an der äußeren Kante konvex gebogen

ist und eine innere Wangenfläche an der inneren Kante konkav gebogen

ist,

umfassend die folgenden, nacheinander ablaufenden Verfahrensschritte:

7.3a

a) Auflegen der Faserverbundkunststoff-Preform (1) in der Weise, dass

der Basisbereich (8) als Auflegebereich (12) bündig auf die Deckfläche

des Umformwerkzeuges positioniert wird,

7.3b wobei die benachbarten Bereiche – der innenliegende, eine Reliefstruktur

(7) aufweisende Bereich (6) als Dehnungsbereich (13) und der

außenliegende, keilförmige Ausnehmungen (10) aufweisende Bereich (9)

als Stauchungsbereich (15) – über die Deckfläche des Umformwerkzeugs

hinausragen;

7.4a

b) Anschmiegen des außenliegenden, überstehenden

Stauchungsbereichs (15) der Faserverbundkunststoff-Preform (1) an die

äußere Wangenfläche des Umformwerkzeuges, wobei sich die

keilförmigen Ausnehmungen (10) des Stauchungsbereiches (15)

schließen,

7.4b

sowie Anschmiegen des innenliegenden, überstehenden

Dehnungsbereichs (13) der Faserverbundkunststoff-Preform (1) an die

innere Wangenfläche des Umformwerkzeuges, wobei sich der

innenliegende, reliefförmige Dehnungsbereich (13) unter Auflösung der

Reliefstruktur (7) vollständig streckt,

7.4c wobei das Anschmiegen an beide Wangenflächen in einem Schritt

gleichzeitig oder in beliebiger Reihenfolge nacheinander erfolgen kann.

Hilfsantrag 1 ergänzt Merkmal 1.4a des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

um das Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 5 wie folgt:

1.4a‘ welcher radial ausgerichtete und zum äußeren Rand (5) hin geöffnete

keilförmige Ausnehmungen (10) aufweist.

Hilfsantrag 2 ist nur noch auf ein Verfahren gerichtet. Patentanspruch 1 entspricht

dem ursprünglichen Patentanspruch 7 des Hauptantrags mit dem Unterschied, dass

anstelle des Rückbezugs in Merkmal 7.1 („nach einem der Ansprüche 1 bis 6“) nun

explizit alle Merkmale der Preform aufgenommen sind (7.1‘: „umfassend:“ [es folgen

Merkmale 1.1 bis 1.4a‘]), wobei in Merkmal 1.4a‘ das Wort „keilförmig“ analog

Hilfsantrag 1 ergänzt wurde.

Da das Merkmal 7.4a des ursprünglichen Patentanspruchs 7 bereits auf keilförmige

Ausnehmungen abstellt, geht Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 jedenfalls nicht

über die Maßgaben des ursprünglichen Patentanspruchs 7 hinaus.

Die Patentansprüche 1 in den Fassungen des Hilfsantrags 3, 4 und 5 stimmen bis

auf das mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 modifizierte Merkmal

1.1‘ mit ihren Pendants gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 überein.

Merkmal 1.1‘ weist in den Patentansprüchen 1 gemäß der Hilfsanträge 3 bis 5 die

folgende Formulierung

„einen eine ebene oder gewölbte Grundfläche (2) bildenden, beliebigen

aus mehreren Faserlagen mit jeweils unidirektionalen Faserbändchen mit

einem Faserwinkel  = 0° oder mit einem Faserwinkel  ≠ 0° bestehenden

Faserlagenaufbau mit bogenförmiger Außenkontur, wobei“

auf.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche und den Einzelheiten des

Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Amts- und Gerichtsakten

verwiesen.

II.

Die – unbestritten zulässige – Beschwerde erweist sich als begründet. Der das

Streitpatent aufrechterhaltende Beschluss der Patentabteilung 43 war aufzuheben

und das Patent zu widerrufen.

1.

Das Streitpatent betrifft eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform

für die Herstellung gekrümmter Profile sowie ein Verfahren zur Herstellung

gekrümmter Profile aus Faserverbundkunststoff (FVK) unter Verwendung einer

bogenförmigen Faserverbundkunststoff-Preform (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]).

In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, dass die Herstellung

gekrümmter Profile aus FVK eine hohe fertigungstechnische Herausforderung

darstelle. Aufgrund hoher Anforderungen bezüglich des Fasergehaltes und der

Bauteilqualität im Flugzeug-Primarstrukturbereich gelte daher die Verwendung von

FVK-Preforms als Standard (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]).

Bei der Umformung der Faserlagen komme es aufgrund von Änderungen des

Radius der umgeformten Bogensegmente zur Streckung oder Stauchung des

Materials. Änderungen in der Bogenlänge machten einen Längenausgleich

innerhalb der einzelnen Faserlagen erforderlich. Bei Lagen mit einem Faserwinkel

 ≠ 0° geschehe dies durch eine gezielte Verschiebung der einzelnen Fasern. Für

Faserlagen mit  = 0° sei dieser Lösungsansatz nicht anwendbar, obgleich diese

profilfolgenden Faserlagen bei Strukturbauteilen häufig von erheblicher Relevanz

seien (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]).

Die aus dem Stand der Technik bekannten Ansätze seien mit Nachteilen verbunden

oder würden das Problem nicht lösen. In einer ersten Variante erfolge eine

Substitution der Faserlagen mit  = 0° durch Faserlagen mit  ≠ 0°, jedoch unter

Erhöhung der erforderlichen Lagenanzahl zum Erreichen der gewünschten

Festigkeit (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]). Gemäß einer zweiten Variante erfolge

eine Ablage einzelner Faserlagen mit  = 0° endkonturnah, d. h. dreidimensional,

direkt im Profilquerschnitt, womit eine anschließende Umformung für diese Lagen

entfalle. Dieser Lösungsansatz bedinge aber einen hohen fertigungstechnischen

Aufwand mit einem großen Anteil manueller Arbeitsschritte oder sehr aufwändiger

maschineller Prozesse (vgl. Streitpatent Absatz [0006]).

Das zu lösende technische Problem bestünde darin, die Nachteile des Standes der

Technik zu überwinden und eine vorteilhafte, effiziente und reproduzierbare

Herstellung qualitativ hochwertiger, bogenförmiger Faserverbundwerkstoff-Profile

mit einfachen Standardfertigungsmethoden mit allen Freiheiten bezüglich des

Faserlagenaufbaus zu ermöglichen (vgl. Streitpatent Absatz [0013]).

2.

Fachmann

Abweichend von der Annahme der Patentabteilung ist als der mit der Lösung dieser

Aufgabe betraute Fachmann ein

Ingenieur der Fachrichtung Textiltechnik

anzusehen, ausgebildet an einer Hochschule für angewandte Wissenschaft oder

mit gleichwertigem akademischen Grad, der mehrjährige Erfahrung in der

Herstellung von Vorformlingen

für die Fertigung von Bauteilen aus

Faserverbundkunststoffen besitzt. Dem Fachmann sind die Anforderungen an die

Fertigung von Faserverbundkunststoff-Bauteilen ebenso vertraut wie der Stand der

Technik auf diesem Fachgebiet.

3.

Auslegung und Verständnis der Ansprüche

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:

3.1 Bogenförmige Preform

Das Patent bezieht sich auf eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform.

Anhand der Merkmale 1.1 bis 1.1c erkennt der Fachmann, dass es sich bei der

Preform um ein flächiges, ein Bogensegment bildendes Gebilde mit einem äußeren,

größeren und inneren, kleineren Radius handelt. Dabei impliziert die mit bestimmten

Artikel gewählte Formulierung „dem Zentrum des Bogens“ zu- bzw. abgewandt,

dass die Bogenform der inneren und äußeren Ränder zwingend einem Kreisbogen

folgen muss, da veränderliche Bogenradien oder Radiensprünge unweigerlich

mehrere voneinander verschiedene Bogenzentren bedingen würden.

3.2 Beliebiger Faserlagenaufbau

Merkmal 1.1 sieht einen „beliebigen Faserlagenaufbau“ vor. Das Patent bringt damit

zum Ausdruck, dass es bei der Preform erkennbar nicht darauf ankommt, welches

Material die Faserlagen umfassen, welche Anzahl an Lagen vorgesehen sind oder

wie die Faserlagen beschaffen sind hinsichtlich Art und Ausrichtung – z. B. Gewebe,

Gelege, Vlies, unidirektional, Roving. Dieses Verständnis ergibt sich bereits

unmittelbar aus der Aufgabenstellung (vgl. Absatz [0013]).

3.3 Reliefstruktur und radiale Ausnehmungen

Merkmal 1.2a bezieht sich auf eine Reliefstruktur mit Erhebungen und/oder Senken

senkrecht zur Grundfläche, die in dem Bereich angeordnet ist, der bei einem

nachfolgenden Umformungs-Fertigungsschritt gedehnt bzw. gestreckt wird (vgl.

Absatz [0015], [0016] und [0022]). Nach allgemeinem Verständnis des Fachmanns

erstecken sich die Erhebungen und/oder Senken

in Richtung einer

Flächennormalen aus der Grundfläche heraus nach oben und/oder unten. Die so

entstandene Längenreserve dient gemäß Merkmal 7.4b dem Zweck, dass sich im

Umformungsfertigungsschritt die Reliefstruktur auflösen und bis zum Anschmiegen

an die entsprechende Wangenfläche des Umformwerkzeugs vollständig strecken

kann.

Unter radial ausgerichteten Ausnehmungen sind nach allgemeinem Verständnis

des Fachmanns in Verbindung mit den Absätzen [0015], [0017] und Fig. 1, 2

Ausnehmungen zu verstehen, deren Haupterstreckungsrichtung in Richtung des

Radius an dem Bogenpunkt der Ausnehmung orientiert sind.

4.

Die Erfindung ist ausführbar offenbart.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin

im Einspruch und

in der

Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht sind die Begriffe

„beliebiger

Faserlagenaufbau“ und

„senkrecht zur Grundfläche“

für den Fachmann

verständlich. Das weiter obenstehende Verständnis dieser Begriffe (vgl. Kapitel 3.2

und 3.3) steht auch im Einklang mit der vom Streitpatent explizit bezweckten Lehre,

die Herstellung bogenförmiger FVK-Profile mittels einfacher Umformungsmethoden

und mit allen Freiheiten bezüglich des Faserlagenaufbaus zu ermöglichen. Das

Merkmal „beliebiger Faserlagenaufbau“ steht auch nicht im Widerspruch zu den

weiteren Merkmalen das Anspruchs 1, die dem Fachmann Angaben zur Gestalt

unabhängig vom Lagenaufbau der FVK-Preform vorgeben.

Unter Hinzuziehung der Beschreibung und Figuren offenbart das Patent auch

konkret ausführbare Ausgestaltungen des Patentgegenstandes, die der Fachmann

ohne weiteres nacharbeiten kann. Für die deutliche und vollständige Offenbarung

einer Erfindung ist es dabei nicht erforderlich, dass alle denkbaren, unter den

Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent

offenbarten Informationen ausgeführt werden können (vgl. BGH GRUR 2022, 1501,

1505 [Rz. 72] – „Datensendeleistung“).

5.

Patentfähigkeit

5.1 Hauptantrag

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig. Zurecht hat die Patentabteilung entschieden, dass der Gegenstand von

Anspruch 1 neu ist, was auch unbestritten war. Der Gegenstand von Anspruch 1

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Als Ausgangspunkt dient die bereits in den Anmeldungsunterlagen des

Streitpatents genannte Druckschrift E6. Sie offenbart verschiedene Möglichkeiten

zur vorteilhaften Herstellung gekrümmter Faserverbundwerkstoff-Profile unter

Einsatz von Faserverbundkunststoff-Preformen. Die Ausführungsform gemäß Figur

5 – im weiteren als Ausführungsform 1 bezeichnet – umfasst gemäß Merkmal 1

eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform 504 für die Herstellung

gekrümmter U-Profile 102, wie in Figur 1A gezeigt.

Die Preform 504 weist außerdem offensichtlich eine Außenkontur entsprechend der

Merkmale 1.1 bis 1.1c sowie drei Bereiche auf (Fig. 5 iVm Spalte 6, Zeile 16 – 20):

einen innenliegenden, d.h. rechts über dem Steg 202 des Formwerkzeugs

überstehenden Bereich (Merkmal 1.2), einen mittleren, auf dem Steg 202

aufliegenden ebenen Bereich

(Merkmale 1.3 und 1.3a) sowie einen

außenliegenden, d.h. links über dem Steg 202 des Formwerkzeugs überstehenden

Bereich (Merkmal 1.4).

Der komplett ebenen Preform 504 fehlt jedoch die Offenbarung der Merkmale 1.2a

und 1.4a.

b)

Die Ausführungsform 1 ermöglicht in vorteilhafter Weise, vorkonfektionierte

Preformen 504 in einem Prozessschritt in das endgültige gekrümmte U-Profil

überzuführen. Nachteilig erweist sich bei Ausführungsform 1, dass sich bei der

Umformung der diagonal oder radial ausgerichteten Faserlagen über die

gekrümmten Kanten zum gekrümmten Profil aufgrund der Änderung der

Bogenlänge Verzerrungen der Faserwinkel ergeben, wobei im innenliegenden

Dehnungsbereich 204 die Fasern gespreizt und

im außenliegenden

Stauchungsbereich 206 die Fasern verdichtet werden (vgl. Streitpatent, Absatz

[0003]). Zudem besteht die Gefahr der Faltenbildung (vgl. Druckschrift E6, Spalte

6, Zeile 24). Außerdem bewirken die stattfindenden Dehnungs- und

Stauchungsvorgänge bei der vorliegenden Preform, dass sich die Umformung nicht

mit für die Bauteilqualität in der Regel sehr relevanten profilfolgenden Faserlagen

(Faserwinkel von  = 0°) bewerkstelligen lässt. Eine solche kraftflussgerechte

Orientierung von gestreckten Verstärkungsfasern innerhalb der Bauteile ist jedoch

für den Fachmann erkennbar von großer Bedeutung, um insbesondere im

Flugzeugbereich

eine

bestmögliche Ausnutzung

des Potenzials

der

Verstärkungsfasern zu erreichen und dadurch einen maximalen Leichtbaugrad zu

ermöglichen.

Der Fachmann wird nach Möglichkeiten suchen, wie sich die fertigungstechnisch

vorteilhafte Lösung mit einer bogenförmigen Preform nach der Ausführungsform 1

derart verbessern lässt, dass erstens auch profilfolgende Faserlagen (Faserwinkel

von  = 0°), wie voranstehend beschrieben, Verwendung finden können und dass

zweitens

die

Preform

sich

unter

Zuhilfenahme

einfacher

Standardfertigungsmethoden in nur einem Prozessschritt in die Zielgeometrie des

gekrümmten U-Profils umformen lässt. Der Fachmann wird bestrebt sein, das textile

Halbzeug so an die dreidimensionale Geometrie des zu formenden gekrümmten

Profils anzupassen, dass es ohne Faltenbildung und spannungsarm anliegt und die

Faserausrichtung erhalten bleibt. In anderen Worten ausgedrückt ist der Fachmann

auf der Suche nach der optimalen Ausgestaltung des Dehnungs- und

Stauchungsbereiches der bogenförmigen Preform.

c)

Um den Einsatz von profilfolgenden Faserlagen zu ermöglichen, schlägt die

Druckschrift E6 eine alternative Ausführungsform vor (vgl. Fig. 24 iVm Spalte 13,

Zeile 34 – 47). Hierbei ist für den ingenieursmäßig gebildeten Fachmann ersichtlich,

dass sich das Auflegewerkzeug 2400 für die Preform aus der dreidimensionalen

Zielgeometrie des gekrümmten Profils ergibt. Die mittels des Werkzeug 2400

gebildete, nicht bogenförmige Preform weist einen ebenen ersten Bereich 2412 auf,

der nach der Umformung die innenliegende Seite des U-Profils bildet. Daran

schließt sich ein mittlerer Bereich 2408 mit einem wellenförmigen Profil 2402 an,

das mit einer Amplitude von Null beginnt und vom Bereich 2412 zum Bereich 2410

allmählich zunimmt. Der mittlere Bereich bildet den Steg des späteren gekrümmten

Profils und stellt einen Dehnungsbereich dar. Der dritte und später außenliegende

Bereich 2410 führt das wellenförmige Profil 2402 mit gleichbleibender Amplitude bis

zur Außenkontur fort, da sich nach der Umformung über die zweite Kante die

Bogenlänge nicht mehr ändert. Durch die gewellte Reliefstruktur der Preform erfolgt

die Umformung zum gekrümmten Profil spannungsarm, wobei Dehnungen der

Faserlage weitestgehend vermieden werden. So können alle Flächen des späteren

Profils (auch) aus profilfolgenden Fasern („zero degree plies“, Spalte 13, Zeile 44)

gebildet werden, ohne Beeinträchtigung der strukturellen Integrität durch ansonsten

erforderlicher Entlastungsschnitte. Der mehrstufige Umformprozess über zwei

Kanten bedingt allerdings einen hohen Umformgrad mit fertigungstechnisch

ungünstig hoher Ausprägung des Reliefs und wirkt sich nachteilig auf die

Reproduzierbarkeit des Verfahrens, der Qualität des Bauteils und auf die

Fertigungskosten aus (vgl. Absatz [0009] des Streitpatents).

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der Fachmann aus der Druckschrift

E6 keinerlei Anregung oder Hinweis entnähme, die mit einer bogenförmigen

Außenkontur versehene Preform nach Figur 5 derart zu strukturieren, dass

verschiedene Funktionsbereiche mit spezifischen geometrischen Eigenschaften wie

Reliefs im inneren Bereich oder radiale Ausnehmungen im Außenbereich integriert

würden. Der Fachmann müsse demzufolge mehrere technische Änderungen und

konzeptionelle Umstellungen am Verfahren nach der Druckschrift E6 vornehmen,

um zur Lehre des erteilten Patents zu gelangen. Dies setze eine unzulässige

rückschauende Betrachtung voraus. Insbesondere hätte der Fachmann keine

Veranlassung, die gemäß Figur 24 auf dem mittleren und äußeren Bereich

vorgesehenen Wellenstrukturen auf den innenliegenden Bereich gemäß Figur 5

anzuwenden.

Dem Vortrag der Beschwerdegegnerin vermag der Senat nicht zu folgen. Die

Patentinhaberin übersieht, dass sich der Fachmann bei der Strukturierung und

Gestaltung der Preform nicht nur von der reinen geometrischen/räumlichen

Anordnung der einzelnen Bereiche

leiten

lässt, sondern vor allem die

unterschiedlichen Effekte in seine Überlegungen miteinbezieht, die beim Umformen

über eine gekrümmte Kante auftreten. Denn ob ein bestimmter Bereich gestaucht

oder gedehnt wird, hängt entscheidend von der ersten Anlagefläche der Preform ab

und somit von der Wahl des Ausgangspunkts. So erweist sich dieselbe gekrümmte

Oberfläche 1008 des Werkzeugs 1002 bei außen angelegter Preform (vgl. Fig. 17)

als Stauchungsbereich und bei innen angelegter Preform (vgl. Fig. 24, 25) als

Dehnungsbereich.

Im Falle der Figur 5 mit obenliegender Ablage als

Ausgangspunkt ist der Dehnungsbereich der über die konkave Wange 204

überstehende Teil.

Die Ausführungsform gemäß Fig. 24

lehrt den Fachmann also, den

Dehnungsbereich mittels einer an die Zielgeometrie angepassten, wellenförmigen

Reliefstruktur mit einer Längenzugabe zu versehen, so dass die Fasern bei der

Umformung gestreckt werden und eine einfache und spannungsarme Umformung

auch für Faserlagen mit φ = 0 ermöglicht wird (Spalte 13, Zeile 34 – 53). Die

Übertragung dieses Prinzips vom mittleren Bereich 2408 gemäß Figur 24 auf den

innenliegenden Dehnungsbereich zur Formung der Wange 204 gemäß Figur 5 stellt

eine gleichwertige Lösung dar und bedarf lediglich des situationsadäquaten

Handelns des Fachmanns. Merkmal 1.2a ergibt sich somit in naheliegender Weise.

d)

Hinsichtlich des fehlenden Merkmals 1.4a ist für den ingenieurmäßig

gebildeten Fachmann offensichtlich, dass der nach außen überstehende bzw.

außenliegende Bereich gemäß dem Ausführungsbeispiel 1 beim Umformen zum

Zielprofil gestaucht würde. Dies würde, wie oben dargelegt, Verzerrungen der

Faserwinkel und Verdichtung der Fasern zur Folge haben und bei der Verwendung

von profilfolgenden Faserlagen unweigerlich zu unerwünschten Faltenwürfen bzw.

Überlappungen und folglich zu einer Beeinträchtigung der Bauteilqualität führen.

In diesem Kontext sind Entlastungsschnitte, Schlitze oder Kerben ein wichtiges

Hilfsmittel beim Drapieren, um textile Halbzeuge faltenfrei und spannungsarm über

komplexe, dreidimensionale Geometrien zu formen. Dabei ist es dem elementaren

textiltechnischen Rüstzeug zuzurechnen, insbesondere bei Außenrundungen in

einem beispielsweise als Nahtzugabe bekannten überstehenden (äußeren)

Bereich, gezielt Ausnehmungen – typischerweise V-förmig – dergestalt vorzusehen,

dass die Kanten glatt liegen und sich die so gebildeten Laschen beim Umschlagen

nach innen nicht überlappen und die entstandenen Kerben sich zumindest teilweise

schließen. So wird Faltenwurf aufgrund von Stauchungen vermieden.

Eben dieses Prinzip, im Stauchungsbereich V-förmige Kerben zur Vermeidung von

Überlappungen oder Faltenbildung vorzusehen, wird auch durch die

Ausführungsform gemäß der Figuren 14 und 17 nach der Druckschrift E6 gelehrt.

Wie aus den Figuren ersichtlich ist, sind die sich aus der Geometrie ergebenden Vförmigen Ausnehmungen 1410 im mittleren Bereich der Preform angeordnet, der

beim Umformen über die äußere, konvex gekrümmte Kante gestaucht wird, wobei

die Ausnehmungen im Stauchungsbereich so gewählt sind, dass sie sich nach der

Umformung überlappungsfrei schließen (vgl. Figur 21).

Der Fachmann erkennt mühelos den technischen Effekt, den die Aussparungen

bewirken, um Faltenbildung in einem Stauchungsbereich zu vermeiden.

Die Übertragung dieses aus dem Fachwissen und der Lehre der Druckschrift E6

bekannten Grundprinzips auf den Stauchungsbereich der Preform gemäß Fig. 5

derart, dass sich daraus der gewünschte gleichwertige technische Effekt einstellt,

nämlich beim Umformprozess in die dreidimensionale Zielform des U-Profils eine

faltenfreie Wange 206 mit sich ggfls. schließenden Ausnehmungen zu erhalten,

erfordert also vom Fachmann lediglich situationsbedingtes Handeln. Somit ergibt

sich jedenfalls auch das Merkmal 1.4a für den Fachmann in naheliegender Weise

aus seinem fachmännischen Wissen und Herangehen.

e)

Der Einwand der Patentinhaberin, es wären zu viele Schritte erforderlich, um

in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen,

greift nicht durch. Denn bei den Merkmalen 1.2a und 1.4a handelt es sich um

voneinander

unabhängige Maßnahmen

zur

Lösung

unterschiedlicher

Problemstellungen

(Vermeidung von Faltenbildung

im Stauchungsbereich,

Spannungsvermeidung

im Dehnungsbereich), deren Addition alleine eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

Demzufolge geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in

naheliegender Weise aus den Lehren der Druckschrift E6 in Kombination mit dem

Fachwissen hervor und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.2 Hilfsanträge

a)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn alle

Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal 1.4a‘ mit der Hinzufügung

„keilförmig“ ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5.

Wie bereits unter d) zum Hauptantrag ausgeführt, ist das Vorsehen von V-förmigen

Kerben oder Ausnehmungen in Stauchungsbereichen zur Vermeidung von

Überlappungen oder Faltenbildung dem fachmännischen Rüstzeug zuzurechnen

und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

b)

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht

patentfähig.

Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 7 des

Hauptantrags mit dem Unterschied, dass anstelle des Rückbezugs nun explizit alle

Merkmale der Preform 1.1 bis 1.4a aufgenommen worden sind, wobei in Merkmal

1.4a‘ zusätzlich das Wort „keilförmig“ analog Hilfsantrag 1 ergänzt wurde.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht damit nicht über die Maßgaben des

ursprünglichen Patentanspruchs 7 gemäß Hauptantrag (vgl. Ausführungen zu I.)

und ist zulässig.

In Bezug auf die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wird

hinsichtlich der die Preform betreffenden Merkmale 1.1 bis 1.4a‘ auf die

Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Darüber hinaus ergeben sich die zusätzlichen Verfahrensmerkmale aus

Druckschrift E6,die dem Titel nach ein Verfahren zur Herstellung eines gekrümmten

Profils aus Faserverbundkunststoff betrifft (Merkmal 7) und die gemäß Figur 2 ein

Umformwerkzeug 200 mit ebener bogenförmiger Deckfläche 202, innenliegender

konkav gekrümmter Wange 204 und außenliegender konvex gekrümmter Wange

206 offenbart (Merkmale 7.2 – 7.2b). Das Verfahren findet Anwendung unter

Verwendung einer bogenförmigen Preform 502 ohne Ausnehmungen und

Reliefstruktur (Teilmerkmal aus Merkmal 7.1), wobei der Basisbereich bündig auf

die Deckfläche 202 des Umformwerkzeugs positioniert wird (Merkmal 7.3a) und

wobei die Preform auf beiden Seiten über die Deckfläche hinausragt (Teilmerkmal

aus Merkmal 7.3b). Die über die gekrümmten Kanten des Werkzeugs

hinausragenden Bereiche werden an die Wangen 204 und 206 angeschmiegt

(Teilmerkmale aus Merkmale 7.4a und 7.4b), um ein U-förmiges (bzw. Cförmiges) Profil zu erhalten (vgl. Fig. 5 iVm Fig. 1A, Spalte 5, Zeile 62 – Spalte 6,

Zeile 20; Spalte 6, Zeile 56 – 65 und Spalte 8, Zeile 60 - Spalte 9, Zeile 4).

Die Verfahrensschritte a) Auflegen und Positionieren der Preform und b)

Anschmiegen der Umformungsbereiche des patentierten Verfahrens sind generelle,

fachübliche Maßnahmen beim Umformprozess mit Umformwerkzeugen im Bereich

der Fertigung von Faserverbundkunststoffbauteilen. Die gleichzeitige oder

sequentielle Umformung der beiden Wangenbereiche wählt der Fachmann je nach

den geometrischen Verhältnissen und den sonstigen Gegebenheiten des

Umformwerkzeugs in fachüblicher Weise, wobei es gemäß Merkmal 7.4c auf die

Reihenfolge gar nicht ankommt.

Die fehlenden Teilmerkmale betreffen die Ausnehmungen und Reliefstruktur der

Preform. Durch die Verwendung der in naheliegender Weise aus der Druckschrift

E6 und dem Fachwissen ableitbaren Preform gemäß Hauptantrag werden

Materialmengen in passender Relation und der richtigen relativen Positionierung zur

Umformung mit einem Umformwerkzeug gemäß der Druckschrift E6 bereitgestellt,

so dass sich die fehlenden Teilmerkmale zwangsläufig ergeben: Eine Preform mit

innenliegendem, eine Reliefstruktur aufweisendem Bereich als Dehnungsbereich

und mit außenliegendem, keilförmige Ausnehmungen aufweisendem Bereich als

Stauchungsbereich (vgl. Ausführungen zu 5.1; Teilmerkmale aus Merkmalen 7.1,

7.3b), wobei sich die keilförmigen Ausnehmungen des Stauchungsbereiches

schließen (vgl. Ausführungen zu 5.1 d); Teilmerkmal aus Merkmal 7.4a) und wobei

sich der innenliegende, reliefförmige Dehnungsbereich unter Auflösung der

Reliefstruktur vollständig streckt (vgl. Druckschrift E6, Spalte 13, Zeile 51 – 53 sowie

Ausführungen zu 5.1 c); Teilmerkmal aus Merkmal 7.4b).

Somit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

c)

Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 3 bis 5 ist nicht

patentfähig.

Laut dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung dienen die

Hilfsanträge 3 bis 5 der Verteidigung gegen den Angriff der mangelnden

Ausführbarkeit hinsichtlich des Merkmals „beliebiger Faserlagenaufbau“.

Die Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 3 bis 5 stimmen bis auf

das mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 modifizierte Merkmal 1.1‘,

wonach der Faserlagenaufbau mehrere Faserlagen mit jeweils unidirektionalen

Faserbändchen umfasst, mit ihren Pendants gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und

Hilfsantrag 2 überein und sind zulässig.

Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3

bis 5 beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So werden

für

die Herstellung

von Preformen

häufig

bekannte

Standardfertigungsverfahren wie Fiber Placement eingesetzt. Dabei werden in

fachüblicher Weise regelmäßig Einzelfasern, Faserbündel (tows, rovings) oder

Bänder (tapes, strips) mit einer gezielten Faserausrichtung abgelegt. Solche

Faserbündel oder Bänder bestehen in der Regel aus unidirektionalen Fasern. Es

zählt daher zum unmittelbaren fachlichen Können und Wissen des hier zuständigen

Fachmanns,

dass

der Faserlagenaufbau Lagen mit

unidirektionalen

Faserbändchen umfasst.

Zusätzlich lehrt die Druckschrift E6 den zweckmäßigen Einsatz verschiedener aus

Streifen (strips) oder Bändchen (tapes) bestehender unidirektionale Faserlagen,

beispielsweise als „web ply“ mit einem Faserwinkel  = 0° (vgl. Spalte 8, Zeile 11 -

16 u. Fig. 3 iVm Spalte 13, Zeile 44 – 47 u. Fig. 24) und „cross ply“ mit einem

Faserwinkel  = 90° (vgl. Spalte 9, Zeile 14 – 22). Ebenso offenbart die Druckschrift

E6 in Fig. 9 iVm Spalte 10, Zeile 1 – 24 einen Faserlagenaufbau aus mehreren

Faserlagen.

Demzufolge sind die zusätzlichen Maßgaben der Hilfsanträge 3 bis 5 nicht geeignet,

den

jeweiligen Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik

in

erfinderischer Weise abzugrenzen.

6.

Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und der

Hilfsanträge 1 bis 5 als nicht patentfähig erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung

auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5. Denn

über einen Antrag auf Aufrechterhaltung kann nur als Ganzes entschieden werden

(vgl. BGH GRUR 2017, 57, 60 [Rz. 27] - „Datengenerator“; GRUR 2007, 862, 864

[Rz. 21 ff.] – „Informationsübermittlungsverfahren II“; GRUR 1997, 120, 122 –

“Elektrisches Speicherheizgerät“).

Nach alledem war das Patent zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Wiegele

Eisenrauch

Dr. Deibele

Dr. Huber

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2025