Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 10.07.2025 – 11 W (pat) 6/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100725B11Wpat6.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 6/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:100725B11Wpat6.23.0
betreffend das Patent 10 2016 109 284
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Chem.
Dr. Deibele und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. November 2019 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 20. Mai 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung wurde das Patent 10 2016 109 284 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung
„Bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform und
Verfahren zur Herstellung gekrümmter Profile“
erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 23. März 2017 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 Einspruch
erhoben. Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der
Gegenstand des Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG), namentlich sei er nicht ausführbar und beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften
D1 US 2007 / 0 138 695 A1, bekannt aus dem Prüfungsverfahren
D2 EP 2 596 942 A1, bekannt aus dem Prüfungsverfahren
E1 WO 2012 / 046 020 A1
E2 WO 2009 / 049 737 A1
E3 US 2012 / 0 027 989 A1
E4
US 8,911,580 B2
E5 US 2009 / 0 261 199 A1
gestützt.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nahegelegt gegenüber der
Druckschrift E1 jeweils in Verbindung mit einer der Druckschriften E2 bis E4 oder
fachmännischen Könnens (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Sie greift weiterhin auch die
Gegenstände des unabhängigen Anspruchs 7 sowie der abhängigen Ansprüche an.
Zusätzlich trägt sie im Einspruchsverfahren vor, dass die Erfindung nicht so deutlich
offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in erteilter Fassung. Hilfsweise verteidigt
sie das Patent in der nur noch auf ein Verfahren gerichteten Fassung eines in der
Anhörung überreichten Hilfsantrags 1.
Nach durchgeführter Anhörung hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit ihrem Beschluss vom 28. November 2019 das Patent gemäß
Hauptantrag in vollem Umfang aufrechterhalten.
Diesen Beschluss greift die Einsprechende mit ihrer am 7. Februar 2020
eingereichten Beschwerde an, die sie am 6. Juni 2025 begründet hat. Sie vertritt
weiter die Auffassung, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart
sei, dass der Fachmann sie ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG), und der
Gegenstand des erteilten Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§
4 PatG). Zusätzlich zu den aus dem Einspruchsverfahren bekannten Druckschriften
stützt die Beschwerdeführerin
ihr Vorbringen auf die bereits
in den
Anmeldeunterlagen des Streitpatents genannte Druckschrift
E6
US 7,943,076 B1.
Unter anderem führt die Beschwerdeführerin aus, es fehle dem Gegenstand des
Patents an erfinderischer Tätigkeit aufgrund der Kombination der Druckschrift E6
mit Fachwissen.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. November 2019 aufzuheben und das
Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen;
2. hilfsweise das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge – und
zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge – aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1 vom 2. Juli 2025
Hilfsantrag 2 vom 2. Juli 2025
Hilfsantrag 3 vom 1. Juli 2025
Hilfsantrag 4 vom 1. Juli 2025
Hilfsantrag 5 vom 1. Juli 2025
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 1. Juli 2025 vollumfänglich entgegen und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die
Gegenstände in der Fassung des erteilten Patents neu und erfinderisch seien und
die Erfindung ausführbar offenbart sei.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der erteilten Fassung, die
Merkmalsgliederung hinzugefügt:
Bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform (1) für die Herstellung
gekrümmter Profile, umfassend
1.1
einen eine ebene oder gewölbte Grundfläche (2) bildenden beliebigen
Faserlagenaufbau mit bogenförmiger Außenkontur, wobei
1.1a
die Außenkontur zwei stirnseitige Begrenzungen (3a, 3b),
1.1b
einen inneren, dem Zentrum des Bogens mit seiner Krümmung
zugewandten Rand (4) und
1.1c
einen äußeren, dem Zentrum des Bogens mit seiner Krümmung
abgewandten Rand (5) aufweist;
1.2
einen – ausgehend vom inneren Rand ausgebildeten – ersten,
innenliegenden Bereich (6),
1.2a
dessen Oberfläche eine entlang des Bogenverlaufs ausgebildete
Reliefstruktur (7) mit Erhebungen (7a) und/oder Senken (7b) senkrecht zur
Grundfläche (2) aufweist;
1.3
einen – ausgehend vom ersten, innenliegenden Bereich (6) nach außen
benachbarten – zweiten, mittleren Bereich
1.3a
als Basisbereich (8) ohne Erhebungen und Senken senkrecht zur
Grundfläche; sowie
1.4
einen – ausgehend vom Basisbereich (8) nach außen benachbarten bis
zum äußeren Rand (5) verlaufenden – dritten, außenliegenden Bereich
(9),
1.4a welcher radial ausgerichtete und zum äußeren Rand (5) hin geöffnete
Ausnehmungen (10) aufweist.
Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 an.
Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag lautet in der erteilten Fassung, die
Merkmalsgliederung hinzugefügt:
Verfahren zur Herstellung eines gekrümmten Profils aus
Faserverbundkunststoff (FVK)
7.1
unter Verwendung einer bogenförmigen Faserverbundkunststoff-Preform
(1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und
7.2
eines Umformwerkzeugs, welches eine ebene oder gewölbte Deckfläche
in der Form eines Bogens mit einer äußeren Kante mit größerem Radius
und größerer Bogenlänge und einer inneren gebogenen Kante mit
kleinerem Radius und kleinerer Bogenlänge aufweist,
7.2a wobei an jede dieser beiden Kanten der Deckfläche jeweils eine schräg
oder senkrecht nach unten orientierte gebogene Wangenfläche
anschließt,
7.2b wobei eine äußere Wangenfläche an der äußeren Kante konvex gebogen
ist und eine innere Wangenfläche an der inneren Kante konkav gebogen
ist,
umfassend die folgenden, nacheinander ablaufenden Verfahrensschritte:
7.3a
a) Auflegen der Faserverbundkunststoff-Preform (1) in der Weise, dass
der Basisbereich (8) als Auflegebereich (12) bündig auf die Deckfläche
des Umformwerkzeuges positioniert wird,
7.3b wobei die benachbarten Bereiche – der innenliegende, eine Reliefstruktur
(7) aufweisende Bereich (6) als Dehnungsbereich (13) und der
außenliegende, keilförmige Ausnehmungen (10) aufweisende Bereich (9)
als Stauchungsbereich (15) – über die Deckfläche des Umformwerkzeugs
hinausragen;
7.4a
b) Anschmiegen des außenliegenden, überstehenden
Stauchungsbereichs (15) der Faserverbundkunststoff-Preform (1) an die
äußere Wangenfläche des Umformwerkzeuges, wobei sich die
keilförmigen Ausnehmungen (10) des Stauchungsbereiches (15)
schließen,
7.4b
sowie Anschmiegen des innenliegenden, überstehenden
Dehnungsbereichs (13) der Faserverbundkunststoff-Preform (1) an die
innere Wangenfläche des Umformwerkzeuges, wobei sich der
innenliegende, reliefförmige Dehnungsbereich (13) unter Auflösung der
Reliefstruktur (7) vollständig streckt,
7.4c wobei das Anschmiegen an beide Wangenflächen in einem Schritt
gleichzeitig oder in beliebiger Reihenfolge nacheinander erfolgen kann.
Hilfsantrag 1 ergänzt Merkmal 1.4a des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
um das Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 5 wie folgt:
1.4a‘ welcher radial ausgerichtete und zum äußeren Rand (5) hin geöffnete
keilförmige Ausnehmungen (10) aufweist.
Hilfsantrag 2 ist nur noch auf ein Verfahren gerichtet. Patentanspruch 1 entspricht
dem ursprünglichen Patentanspruch 7 des Hauptantrags mit dem Unterschied, dass
anstelle des Rückbezugs in Merkmal 7.1 („nach einem der Ansprüche 1 bis 6“) nun
explizit alle Merkmale der Preform aufgenommen sind (7.1‘: „umfassend:“ [es folgen
Merkmale 1.1 bis 1.4a‘]), wobei in Merkmal 1.4a‘ das Wort „keilförmig“ analog
Hilfsantrag 1 ergänzt wurde.
Da das Merkmal 7.4a des ursprünglichen Patentanspruchs 7 bereits auf keilförmige
Ausnehmungen abstellt, geht Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 jedenfalls nicht
über die Maßgaben des ursprünglichen Patentanspruchs 7 hinaus.
Die Patentansprüche 1 in den Fassungen des Hilfsantrags 3, 4 und 5 stimmen bis
auf das mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 modifizierte Merkmal
1.1‘ mit ihren Pendants gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 überein.
Merkmal 1.1‘ weist in den Patentansprüchen 1 gemäß der Hilfsanträge 3 bis 5 die
folgende Formulierung
„einen eine ebene oder gewölbte Grundfläche (2) bildenden, beliebigen
aus mehreren Faserlagen mit jeweils unidirektionalen Faserbändchen mit
einem Faserwinkel = 0° oder mit einem Faserwinkel ≠ 0° bestehenden
Faserlagenaufbau mit bogenförmiger Außenkontur, wobei“
auf.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche und den Einzelheiten des
Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Amts- und Gerichtsakten
verwiesen.
II.
Die – unbestritten zulässige – Beschwerde erweist sich als begründet. Der das
Streitpatent aufrechterhaltende Beschluss der Patentabteilung 43 war aufzuheben
und das Patent zu widerrufen.
1.
Das Streitpatent betrifft eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform
für die Herstellung gekrümmter Profile sowie ein Verfahren zur Herstellung
gekrümmter Profile aus Faserverbundkunststoff (FVK) unter Verwendung einer
bogenförmigen Faserverbundkunststoff-Preform (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]).
In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, dass die Herstellung
gekrümmter Profile aus FVK eine hohe fertigungstechnische Herausforderung
darstelle. Aufgrund hoher Anforderungen bezüglich des Fasergehaltes und der
Bauteilqualität im Flugzeug-Primarstrukturbereich gelte daher die Verwendung von
FVK-Preforms als Standard (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]).
Bei der Umformung der Faserlagen komme es aufgrund von Änderungen des
Radius der umgeformten Bogensegmente zur Streckung oder Stauchung des
Materials. Änderungen in der Bogenlänge machten einen Längenausgleich
innerhalb der einzelnen Faserlagen erforderlich. Bei Lagen mit einem Faserwinkel
≠ 0° geschehe dies durch eine gezielte Verschiebung der einzelnen Fasern. Für
Faserlagen mit = 0° sei dieser Lösungsansatz nicht anwendbar, obgleich diese
profilfolgenden Faserlagen bei Strukturbauteilen häufig von erheblicher Relevanz
seien (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]).
Die aus dem Stand der Technik bekannten Ansätze seien mit Nachteilen verbunden
oder würden das Problem nicht lösen. In einer ersten Variante erfolge eine
Substitution der Faserlagen mit = 0° durch Faserlagen mit ≠ 0°, jedoch unter
Erhöhung der erforderlichen Lagenanzahl zum Erreichen der gewünschten
Festigkeit (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]). Gemäß einer zweiten Variante erfolge
eine Ablage einzelner Faserlagen mit = 0° endkonturnah, d. h. dreidimensional,
direkt im Profilquerschnitt, womit eine anschließende Umformung für diese Lagen
entfalle. Dieser Lösungsansatz bedinge aber einen hohen fertigungstechnischen
Aufwand mit einem großen Anteil manueller Arbeitsschritte oder sehr aufwändiger
maschineller Prozesse (vgl. Streitpatent Absatz [0006]).
Das zu lösende technische Problem bestünde darin, die Nachteile des Standes der
Technik zu überwinden und eine vorteilhafte, effiziente und reproduzierbare
Herstellung qualitativ hochwertiger, bogenförmiger Faserverbundwerkstoff-Profile
mit einfachen Standardfertigungsmethoden mit allen Freiheiten bezüglich des
Faserlagenaufbaus zu ermöglichen (vgl. Streitpatent Absatz [0013]).
2.
Fachmann
Abweichend von der Annahme der Patentabteilung ist als der mit der Lösung dieser
Aufgabe betraute Fachmann ein
Ingenieur der Fachrichtung Textiltechnik
anzusehen, ausgebildet an einer Hochschule für angewandte Wissenschaft oder
mit gleichwertigem akademischen Grad, der mehrjährige Erfahrung in der
Herstellung von Vorformlingen
für die Fertigung von Bauteilen aus
Faserverbundkunststoffen besitzt. Dem Fachmann sind die Anforderungen an die
Fertigung von Faserverbundkunststoff-Bauteilen ebenso vertraut wie der Stand der
Technik auf diesem Fachgebiet.
3.
Auslegung und Verständnis der Ansprüche
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:
3.1 Bogenförmige Preform
Das Patent bezieht sich auf eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform.
Anhand der Merkmale 1.1 bis 1.1c erkennt der Fachmann, dass es sich bei der
Preform um ein flächiges, ein Bogensegment bildendes Gebilde mit einem äußeren,
größeren und inneren, kleineren Radius handelt. Dabei impliziert die mit bestimmten
Artikel gewählte Formulierung „dem Zentrum des Bogens“ zu- bzw. abgewandt,
dass die Bogenform der inneren und äußeren Ränder zwingend einem Kreisbogen
folgen muss, da veränderliche Bogenradien oder Radiensprünge unweigerlich
mehrere voneinander verschiedene Bogenzentren bedingen würden.
3.2 Beliebiger Faserlagenaufbau
Merkmal 1.1 sieht einen „beliebigen Faserlagenaufbau“ vor. Das Patent bringt damit
zum Ausdruck, dass es bei der Preform erkennbar nicht darauf ankommt, welches
Material die Faserlagen umfassen, welche Anzahl an Lagen vorgesehen sind oder
wie die Faserlagen beschaffen sind hinsichtlich Art und Ausrichtung – z. B. Gewebe,
Gelege, Vlies, unidirektional, Roving. Dieses Verständnis ergibt sich bereits
unmittelbar aus der Aufgabenstellung (vgl. Absatz [0013]).
3.3 Reliefstruktur und radiale Ausnehmungen
Merkmal 1.2a bezieht sich auf eine Reliefstruktur mit Erhebungen und/oder Senken
senkrecht zur Grundfläche, die in dem Bereich angeordnet ist, der bei einem
nachfolgenden Umformungs-Fertigungsschritt gedehnt bzw. gestreckt wird (vgl.
Absatz [0015], [0016] und [0022]). Nach allgemeinem Verständnis des Fachmanns
erstecken sich die Erhebungen und/oder Senken
in Richtung einer
Flächennormalen aus der Grundfläche heraus nach oben und/oder unten. Die so
entstandene Längenreserve dient gemäß Merkmal 7.4b dem Zweck, dass sich im
Umformungsfertigungsschritt die Reliefstruktur auflösen und bis zum Anschmiegen
an die entsprechende Wangenfläche des Umformwerkzeugs vollständig strecken
kann.
Unter radial ausgerichteten Ausnehmungen sind nach allgemeinem Verständnis
des Fachmanns in Verbindung mit den Absätzen [0015], [0017] und Fig. 1, 2
Ausnehmungen zu verstehen, deren Haupterstreckungsrichtung in Richtung des
Radius an dem Bogenpunkt der Ausnehmung orientiert sind.
4.
Die Erfindung ist ausführbar offenbart.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin
im Einspruch und
in der
Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht sind die Begriffe
„beliebiger
Faserlagenaufbau“ und
„senkrecht zur Grundfläche“
für den Fachmann
verständlich. Das weiter obenstehende Verständnis dieser Begriffe (vgl. Kapitel 3.2
und 3.3) steht auch im Einklang mit der vom Streitpatent explizit bezweckten Lehre,
die Herstellung bogenförmiger FVK-Profile mittels einfacher Umformungsmethoden
und mit allen Freiheiten bezüglich des Faserlagenaufbaus zu ermöglichen. Das
Merkmal „beliebiger Faserlagenaufbau“ steht auch nicht im Widerspruch zu den
weiteren Merkmalen das Anspruchs 1, die dem Fachmann Angaben zur Gestalt
unabhängig vom Lagenaufbau der FVK-Preform vorgeben.
Unter Hinzuziehung der Beschreibung und Figuren offenbart das Patent auch
konkret ausführbare Ausgestaltungen des Patentgegenstandes, die der Fachmann
ohne weiteres nacharbeiten kann. Für die deutliche und vollständige Offenbarung
einer Erfindung ist es dabei nicht erforderlich, dass alle denkbaren, unter den
Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent
offenbarten Informationen ausgeführt werden können (vgl. BGH GRUR 2022, 1501,
1505 [Rz. 72] – „Datensendeleistung“).
5.
Patentfähigkeit
5.1 Hauptantrag
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig. Zurecht hat die Patentabteilung entschieden, dass der Gegenstand von
Anspruch 1 neu ist, was auch unbestritten war. Der Gegenstand von Anspruch 1
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Als Ausgangspunkt dient die bereits in den Anmeldungsunterlagen des
Streitpatents genannte Druckschrift E6. Sie offenbart verschiedene Möglichkeiten
zur vorteilhaften Herstellung gekrümmter Faserverbundwerkstoff-Profile unter
Einsatz von Faserverbundkunststoff-Preformen. Die Ausführungsform gemäß Figur
5 – im weiteren als Ausführungsform 1 bezeichnet – umfasst gemäß Merkmal 1
eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform 504 für die Herstellung
gekrümmter U-Profile 102, wie in Figur 1A gezeigt.
Die Preform 504 weist außerdem offensichtlich eine Außenkontur entsprechend der
Merkmale 1.1 bis 1.1c sowie drei Bereiche auf (Fig. 5 iVm Spalte 6, Zeile 16 – 20):
einen innenliegenden, d.h. rechts über dem Steg 202 des Formwerkzeugs
überstehenden Bereich (Merkmal 1.2), einen mittleren, auf dem Steg 202
aufliegenden ebenen Bereich
(Merkmale 1.3 und 1.3a) sowie einen
außenliegenden, d.h. links über dem Steg 202 des Formwerkzeugs überstehenden
Bereich (Merkmal 1.4).
Der komplett ebenen Preform 504 fehlt jedoch die Offenbarung der Merkmale 1.2a
und 1.4a.
b)
Die Ausführungsform 1 ermöglicht in vorteilhafter Weise, vorkonfektionierte
Preformen 504 in einem Prozessschritt in das endgültige gekrümmte U-Profil
überzuführen. Nachteilig erweist sich bei Ausführungsform 1, dass sich bei der
Umformung der diagonal oder radial ausgerichteten Faserlagen über die
gekrümmten Kanten zum gekrümmten Profil aufgrund der Änderung der
Bogenlänge Verzerrungen der Faserwinkel ergeben, wobei im innenliegenden
Dehnungsbereich 204 die Fasern gespreizt und
im außenliegenden
Stauchungsbereich 206 die Fasern verdichtet werden (vgl. Streitpatent, Absatz
[0003]). Zudem besteht die Gefahr der Faltenbildung (vgl. Druckschrift E6, Spalte
6, Zeile 24). Außerdem bewirken die stattfindenden Dehnungs- und
Stauchungsvorgänge bei der vorliegenden Preform, dass sich die Umformung nicht
mit für die Bauteilqualität in der Regel sehr relevanten profilfolgenden Faserlagen
(Faserwinkel von = 0°) bewerkstelligen lässt. Eine solche kraftflussgerechte
Orientierung von gestreckten Verstärkungsfasern innerhalb der Bauteile ist jedoch
für den Fachmann erkennbar von großer Bedeutung, um insbesondere im
Flugzeugbereich
eine
bestmögliche Ausnutzung
des Potenzials
der
Verstärkungsfasern zu erreichen und dadurch einen maximalen Leichtbaugrad zu
ermöglichen.
Der Fachmann wird nach Möglichkeiten suchen, wie sich die fertigungstechnisch
vorteilhafte Lösung mit einer bogenförmigen Preform nach der Ausführungsform 1
derart verbessern lässt, dass erstens auch profilfolgende Faserlagen (Faserwinkel
von = 0°), wie voranstehend beschrieben, Verwendung finden können und dass
zweitens
die
Preform
sich
unter
Zuhilfenahme
einfacher
Standardfertigungsmethoden in nur einem Prozessschritt in die Zielgeometrie des
gekrümmten U-Profils umformen lässt. Der Fachmann wird bestrebt sein, das textile
Halbzeug so an die dreidimensionale Geometrie des zu formenden gekrümmten
Profils anzupassen, dass es ohne Faltenbildung und spannungsarm anliegt und die
Faserausrichtung erhalten bleibt. In anderen Worten ausgedrückt ist der Fachmann
auf der Suche nach der optimalen Ausgestaltung des Dehnungs- und
Stauchungsbereiches der bogenförmigen Preform.
c)
Um den Einsatz von profilfolgenden Faserlagen zu ermöglichen, schlägt die
Druckschrift E6 eine alternative Ausführungsform vor (vgl. Fig. 24 iVm Spalte 13,
Zeile 34 – 47). Hierbei ist für den ingenieursmäßig gebildeten Fachmann ersichtlich,
dass sich das Auflegewerkzeug 2400 für die Preform aus der dreidimensionalen
Zielgeometrie des gekrümmten Profils ergibt. Die mittels des Werkzeug 2400
gebildete, nicht bogenförmige Preform weist einen ebenen ersten Bereich 2412 auf,
der nach der Umformung die innenliegende Seite des U-Profils bildet. Daran
schließt sich ein mittlerer Bereich 2408 mit einem wellenförmigen Profil 2402 an,
das mit einer Amplitude von Null beginnt und vom Bereich 2412 zum Bereich 2410
allmählich zunimmt. Der mittlere Bereich bildet den Steg des späteren gekrümmten
Profils und stellt einen Dehnungsbereich dar. Der dritte und später außenliegende
Bereich 2410 führt das wellenförmige Profil 2402 mit gleichbleibender Amplitude bis
zur Außenkontur fort, da sich nach der Umformung über die zweite Kante die
Bogenlänge nicht mehr ändert. Durch die gewellte Reliefstruktur der Preform erfolgt
die Umformung zum gekrümmten Profil spannungsarm, wobei Dehnungen der
Faserlage weitestgehend vermieden werden. So können alle Flächen des späteren
Profils (auch) aus profilfolgenden Fasern („zero degree plies“, Spalte 13, Zeile 44)
gebildet werden, ohne Beeinträchtigung der strukturellen Integrität durch ansonsten
erforderlicher Entlastungsschnitte. Der mehrstufige Umformprozess über zwei
Kanten bedingt allerdings einen hohen Umformgrad mit fertigungstechnisch
ungünstig hoher Ausprägung des Reliefs und wirkt sich nachteilig auf die
Reproduzierbarkeit des Verfahrens, der Qualität des Bauteils und auf die
Fertigungskosten aus (vgl. Absatz [0009] des Streitpatents).
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der Fachmann aus der Druckschrift
E6 keinerlei Anregung oder Hinweis entnähme, die mit einer bogenförmigen
Außenkontur versehene Preform nach Figur 5 derart zu strukturieren, dass
verschiedene Funktionsbereiche mit spezifischen geometrischen Eigenschaften wie
Reliefs im inneren Bereich oder radiale Ausnehmungen im Außenbereich integriert
würden. Der Fachmann müsse demzufolge mehrere technische Änderungen und
konzeptionelle Umstellungen am Verfahren nach der Druckschrift E6 vornehmen,
um zur Lehre des erteilten Patents zu gelangen. Dies setze eine unzulässige
rückschauende Betrachtung voraus. Insbesondere hätte der Fachmann keine
Veranlassung, die gemäß Figur 24 auf dem mittleren und äußeren Bereich
vorgesehenen Wellenstrukturen auf den innenliegenden Bereich gemäß Figur 5
anzuwenden.
Dem Vortrag der Beschwerdegegnerin vermag der Senat nicht zu folgen. Die
Patentinhaberin übersieht, dass sich der Fachmann bei der Strukturierung und
Gestaltung der Preform nicht nur von der reinen geometrischen/räumlichen
Anordnung der einzelnen Bereiche
leiten
lässt, sondern vor allem die
unterschiedlichen Effekte in seine Überlegungen miteinbezieht, die beim Umformen
über eine gekrümmte Kante auftreten. Denn ob ein bestimmter Bereich gestaucht
oder gedehnt wird, hängt entscheidend von der ersten Anlagefläche der Preform ab
und somit von der Wahl des Ausgangspunkts. So erweist sich dieselbe gekrümmte
Oberfläche 1008 des Werkzeugs 1002 bei außen angelegter Preform (vgl. Fig. 17)
als Stauchungsbereich und bei innen angelegter Preform (vgl. Fig. 24, 25) als
Dehnungsbereich.
Im Falle der Figur 5 mit obenliegender Ablage als
Ausgangspunkt ist der Dehnungsbereich der über die konkave Wange 204
überstehende Teil.
Die Ausführungsform gemäß Fig. 24
lehrt den Fachmann also, den
Dehnungsbereich mittels einer an die Zielgeometrie angepassten, wellenförmigen
Reliefstruktur mit einer Längenzugabe zu versehen, so dass die Fasern bei der
Umformung gestreckt werden und eine einfache und spannungsarme Umformung
auch für Faserlagen mit φ = 0 ermöglicht wird (Spalte 13, Zeile 34 – 53). Die
Übertragung dieses Prinzips vom mittleren Bereich 2408 gemäß Figur 24 auf den
innenliegenden Dehnungsbereich zur Formung der Wange 204 gemäß Figur 5 stellt
eine gleichwertige Lösung dar und bedarf lediglich des situationsadäquaten
Handelns des Fachmanns. Merkmal 1.2a ergibt sich somit in naheliegender Weise.
d)
Hinsichtlich des fehlenden Merkmals 1.4a ist für den ingenieurmäßig
gebildeten Fachmann offensichtlich, dass der nach außen überstehende bzw.
außenliegende Bereich gemäß dem Ausführungsbeispiel 1 beim Umformen zum
Zielprofil gestaucht würde. Dies würde, wie oben dargelegt, Verzerrungen der
Faserwinkel und Verdichtung der Fasern zur Folge haben und bei der Verwendung
von profilfolgenden Faserlagen unweigerlich zu unerwünschten Faltenwürfen bzw.
Überlappungen und folglich zu einer Beeinträchtigung der Bauteilqualität führen.
In diesem Kontext sind Entlastungsschnitte, Schlitze oder Kerben ein wichtiges
Hilfsmittel beim Drapieren, um textile Halbzeuge faltenfrei und spannungsarm über
komplexe, dreidimensionale Geometrien zu formen. Dabei ist es dem elementaren
textiltechnischen Rüstzeug zuzurechnen, insbesondere bei Außenrundungen in
einem beispielsweise als Nahtzugabe bekannten überstehenden (äußeren)
Bereich, gezielt Ausnehmungen – typischerweise V-förmig – dergestalt vorzusehen,
dass die Kanten glatt liegen und sich die so gebildeten Laschen beim Umschlagen
nach innen nicht überlappen und die entstandenen Kerben sich zumindest teilweise
schließen. So wird Faltenwurf aufgrund von Stauchungen vermieden.
Eben dieses Prinzip, im Stauchungsbereich V-förmige Kerben zur Vermeidung von
Überlappungen oder Faltenbildung vorzusehen, wird auch durch die
Ausführungsform gemäß der Figuren 14 und 17 nach der Druckschrift E6 gelehrt.
Wie aus den Figuren ersichtlich ist, sind die sich aus der Geometrie ergebenden Vförmigen Ausnehmungen 1410 im mittleren Bereich der Preform angeordnet, der
beim Umformen über die äußere, konvex gekrümmte Kante gestaucht wird, wobei
die Ausnehmungen im Stauchungsbereich so gewählt sind, dass sie sich nach der
Umformung überlappungsfrei schließen (vgl. Figur 21).
Der Fachmann erkennt mühelos den technischen Effekt, den die Aussparungen
bewirken, um Faltenbildung in einem Stauchungsbereich zu vermeiden.
Die Übertragung dieses aus dem Fachwissen und der Lehre der Druckschrift E6
bekannten Grundprinzips auf den Stauchungsbereich der Preform gemäß Fig. 5
derart, dass sich daraus der gewünschte gleichwertige technische Effekt einstellt,
nämlich beim Umformprozess in die dreidimensionale Zielform des U-Profils eine
faltenfreie Wange 206 mit sich ggfls. schließenden Ausnehmungen zu erhalten,
erfordert also vom Fachmann lediglich situationsbedingtes Handeln. Somit ergibt
sich jedenfalls auch das Merkmal 1.4a für den Fachmann in naheliegender Weise
aus seinem fachmännischen Wissen und Herangehen.
e)
Der Einwand der Patentinhaberin, es wären zu viele Schritte erforderlich, um
in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen,
greift nicht durch. Denn bei den Merkmalen 1.2a und 1.4a handelt es sich um
voneinander
unabhängige Maßnahmen
zur
Lösung
unterschiedlicher
Problemstellungen
(Vermeidung von Faltenbildung
im Stauchungsbereich,
Spannungsvermeidung
im Dehnungsbereich), deren Addition alleine eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.
Demzufolge geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in
naheliegender Weise aus den Lehren der Druckschrift E6 in Kombination mit dem
Fachwissen hervor und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.2 Hilfsanträge
a)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn alle
Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal 1.4a‘ mit der Hinzufügung
„keilförmig“ ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5.
Wie bereits unter d) zum Hauptantrag ausgeführt, ist das Vorsehen von V-förmigen
Kerben oder Ausnehmungen in Stauchungsbereichen zur Vermeidung von
Überlappungen oder Faltenbildung dem fachmännischen Rüstzeug zuzurechnen
und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
b)
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht
patentfähig.
Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 7 des
Hauptantrags mit dem Unterschied, dass anstelle des Rückbezugs nun explizit alle
Merkmale der Preform 1.1 bis 1.4a aufgenommen worden sind, wobei in Merkmal
1.4a‘ zusätzlich das Wort „keilförmig“ analog Hilfsantrag 1 ergänzt wurde.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht damit nicht über die Maßgaben des
ursprünglichen Patentanspruchs 7 gemäß Hauptantrag (vgl. Ausführungen zu I.)
und ist zulässig.
In Bezug auf die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wird
hinsichtlich der die Preform betreffenden Merkmale 1.1 bis 1.4a‘ auf die
Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Darüber hinaus ergeben sich die zusätzlichen Verfahrensmerkmale aus
Druckschrift E6,die dem Titel nach ein Verfahren zur Herstellung eines gekrümmten
Profils aus Faserverbundkunststoff betrifft (Merkmal 7) und die gemäß Figur 2 ein
Umformwerkzeug 200 mit ebener bogenförmiger Deckfläche 202, innenliegender
konkav gekrümmter Wange 204 und außenliegender konvex gekrümmter Wange
206 offenbart (Merkmale 7.2 – 7.2b). Das Verfahren findet Anwendung unter
Verwendung einer bogenförmigen Preform 502 ohne Ausnehmungen und
Reliefstruktur (Teilmerkmal aus Merkmal 7.1), wobei der Basisbereich bündig auf
die Deckfläche 202 des Umformwerkzeugs positioniert wird (Merkmal 7.3a) und
wobei die Preform auf beiden Seiten über die Deckfläche hinausragt (Teilmerkmal
aus Merkmal 7.3b). Die über die gekrümmten Kanten des Werkzeugs
hinausragenden Bereiche werden an die Wangen 204 und 206 angeschmiegt
(Teilmerkmale aus Merkmale 7.4a und 7.4b), um ein U-förmiges (bzw. Cförmiges) Profil zu erhalten (vgl. Fig. 5 iVm Fig. 1A, Spalte 5, Zeile 62 – Spalte 6,
Zeile 20; Spalte 6, Zeile 56 – 65 und Spalte 8, Zeile 60 - Spalte 9, Zeile 4).
Die Verfahrensschritte a) Auflegen und Positionieren der Preform und b)
Anschmiegen der Umformungsbereiche des patentierten Verfahrens sind generelle,
fachübliche Maßnahmen beim Umformprozess mit Umformwerkzeugen im Bereich
der Fertigung von Faserverbundkunststoffbauteilen. Die gleichzeitige oder
sequentielle Umformung der beiden Wangenbereiche wählt der Fachmann je nach
den geometrischen Verhältnissen und den sonstigen Gegebenheiten des
Umformwerkzeugs in fachüblicher Weise, wobei es gemäß Merkmal 7.4c auf die
Reihenfolge gar nicht ankommt.
Die fehlenden Teilmerkmale betreffen die Ausnehmungen und Reliefstruktur der
Preform. Durch die Verwendung der in naheliegender Weise aus der Druckschrift
E6 und dem Fachwissen ableitbaren Preform gemäß Hauptantrag werden
Materialmengen in passender Relation und der richtigen relativen Positionierung zur
Umformung mit einem Umformwerkzeug gemäß der Druckschrift E6 bereitgestellt,
so dass sich die fehlenden Teilmerkmale zwangsläufig ergeben: Eine Preform mit
innenliegendem, eine Reliefstruktur aufweisendem Bereich als Dehnungsbereich
und mit außenliegendem, keilförmige Ausnehmungen aufweisendem Bereich als
Stauchungsbereich (vgl. Ausführungen zu 5.1; Teilmerkmale aus Merkmalen 7.1,
7.3b), wobei sich die keilförmigen Ausnehmungen des Stauchungsbereiches
schließen (vgl. Ausführungen zu 5.1 d); Teilmerkmal aus Merkmal 7.4a) und wobei
sich der innenliegende, reliefförmige Dehnungsbereich unter Auflösung der
Reliefstruktur vollständig streckt (vgl. Druckschrift E6, Spalte 13, Zeile 51 – 53 sowie
Ausführungen zu 5.1 c); Teilmerkmal aus Merkmal 7.4b).
Somit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
c)
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 3 bis 5 ist nicht
patentfähig.
Laut dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung dienen die
Hilfsanträge 3 bis 5 der Verteidigung gegen den Angriff der mangelnden
Ausführbarkeit hinsichtlich des Merkmals „beliebiger Faserlagenaufbau“.
Die Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 3 bis 5 stimmen bis auf
das mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 modifizierte Merkmal 1.1‘,
wonach der Faserlagenaufbau mehrere Faserlagen mit jeweils unidirektionalen
Faserbändchen umfasst, mit ihren Pendants gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und
Hilfsantrag 2 überein und sind zulässig.
Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3
bis 5 beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So werden
für
die Herstellung
von Preformen
häufig
bekannte
Standardfertigungsverfahren wie Fiber Placement eingesetzt. Dabei werden in
fachüblicher Weise regelmäßig Einzelfasern, Faserbündel (tows, rovings) oder
Bänder (tapes, strips) mit einer gezielten Faserausrichtung abgelegt. Solche
Faserbündel oder Bänder bestehen in der Regel aus unidirektionalen Fasern. Es
zählt daher zum unmittelbaren fachlichen Können und Wissen des hier zuständigen
Fachmanns,
dass
der Faserlagenaufbau Lagen mit
unidirektionalen
Faserbändchen umfasst.
Zusätzlich lehrt die Druckschrift E6 den zweckmäßigen Einsatz verschiedener aus
Streifen (strips) oder Bändchen (tapes) bestehender unidirektionale Faserlagen,
beispielsweise als „web ply“ mit einem Faserwinkel = 0° (vgl. Spalte 8, Zeile 11 -
16 u. Fig. 3 iVm Spalte 13, Zeile 44 – 47 u. Fig. 24) und „cross ply“ mit einem
Faserwinkel = 90° (vgl. Spalte 9, Zeile 14 – 22). Ebenso offenbart die Druckschrift
E6 in Fig. 9 iVm Spalte 10, Zeile 1 – 24 einen Faserlagenaufbau aus mehreren
Faserlagen.
Demzufolge sind die zusätzlichen Maßgaben der Hilfsanträge 3 bis 5 nicht geeignet,
den
jeweiligen Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik
in
erfinderischer Weise abzugrenzen.
6.
Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und der
Hilfsanträge 1 bis 5 als nicht patentfähig erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung
auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5. Denn
über einen Antrag auf Aufrechterhaltung kann nur als Ganzes entschieden werden
(vgl. BGH GRUR 2017, 57, 60 [Rz. 27] - „Datengenerator“; GRUR 2007, 862, 864
[Rz. 21 ff.] – „Informationsübermittlungsverfahren II“; GRUR 1997, 120, 122 –
“Elektrisches Speicherheizgerät“).
Nach alledem war das Patent zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Wiegele
Eisenrauch
Dr. Deibele
Dr. Huber
…
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2025
…