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BPatG Beschluss vom 16.07.2025 – 19 W (pat) 1/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160725B19Wpat1.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 1/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:160725B19Wpat1.23.0
betreffend das Patent 10 2016 110 951
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing.
Univ. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn und die Richter Dipl.-Ing. Altvater
und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. Juni 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2016 110 951 mit der Bezeichnung
„Sicherheitsprüfspitze“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der
Patenterteilung ist am 31. Januar 2019 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 31. Oktober 2019 Einspruch erhoben
und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sein Gegenstand
nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, insbesondere nicht neu sei bzw. nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Mit am Ende der Anhörung vom 21. September 2022 verkündetem Beschluss hat
die Patentabteilung 35 des DPMA das Patent im Umfang des Hauptantrags vom 18.
November 2020 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. Dezember 2022 eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. September 2022 aufzuheben und das Patent
10 2016 110 951 in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten
Patentfähigkeit auf folgende Dokumente Bezug:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
EP 2 211 188 B1
DE 10 2012 205 352 A1
DE 40 37 812 A1
DE 33 35 788 A1
DE 10 2010 018 242 A1
DE 10 2008 014 177 A1
DE 10 2013 222 709 A1
DE 89 09 511 U1
CH 524 145 A
D10
BEHA AMPROBE: Produktkatalog 2012/2013 – Mess- und
Prüfgeräte, abgerufen unter:
https://www.yumpu.com/de/document/read/3393606/behaamprobe-hauptkatalog-2012-2013-industrievertretung-r-,
Inhaltsverzeichnis sowie Seiten 1.2 bis 1.7 und 18.1 bis 18.6
D11 … Kontakttechnik GmbH & Co. KG: einseitiges Datenblatt –
Item no.: 2009-174, datiert 29.03.2012, abgerufen unter:
URL: https://docs.rs-online.com/a40d/0900766b810900b4.pdf
D11A … : Gebäudetechnik (Katalog), Ausgabe 2016/2017,
Deckblatt, Inhaltsverzeichnis sowie Seiten 2 bis 66
D12 DIN EN 61010-031 (VDE 0411-031): Sicherheitsbestimmungen
für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte –
Teil 031: Sicherheitsbestimmungen
für
handgehaltenes
Messzubehör zum elektrischen Messen und Prüfen (IEC 61010-
031:2015), Juli 2015, Seiten 1 bis 89
Zudem hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung des in den
Dokumenten D11 und D11A gezeigten Produkts des … 2009-174 Prüfadapters
geltend gemacht.
Die von der Patentabteilung für bestandsfähig erachteten nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 3 in der Fassung nach Hauptantrag vom 18. November
2020 – im Folgenden als geltende Ansprüche 1 und 3 bezeichnet – lauten:
1. Sicherheitsprüfspitze (1) zum Prüfen elektrischer Signale an
elektrischen Bauteilen (6), mit folgenden Merkmalen:
a) wenigstens ein Prüfkontakt (20) zum elektrischen Kontaktieren
eines mit der Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen
Bauteils (6),
b) wenigstens einen durch
Isolationsmaterial (29) elektrisch
isolierten Prüfkontaktabschnitt (2), in dem der Prüfkontakt (20)
zumindest teilweise angeordnet ist und aus dem der Prüfkontakt
(20) mit einer Spitze (21) herausragt,
c) wenigstens einen durch
Isolationsmaterial (39) elektrisch
isolierten Handhabungsabschnitt (3),
d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt (3) her
elektrisch
zugänglichen Verbindungskontakt
(30)
zum
elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit einem
elektrischen Prüfgerät, wobei der Verbindungskontakt (30)
elektrisch mit dem Prüfkontakt (20) verbunden ist,
e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und
der Spitze (21) des Prüfkontaktes (20) angeordnete, über das
Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes (3) am
Außenumfang hervorstehende Schürze (5) zur Bildung eines
Hindernisses,
gekennzeichnet durch folgendes Merkmal f):
f) die Längsachse (28) des Prüfkontaktes (20) fluchtet nicht mit der
Längsachse (38) des Verbindungskontaktes (30).
3. Sicherheitsprüfspitze (1) zum Prüfen elektrischer Signale an
elektrischen Bauteilen (6), mit folgenden Merkmalen:
a) wenigstens ein Prüfkontakt (20) zum elektrischen Kontaktieren
eines mit der Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen
Bauteils (6),
b) wenigstens einen durch
Isolationsmaterial (29) elektrisch
isolierten Prüfkontaktabschnitt (2), in dem der Prüfkontakt (20)
zumindest teilweise angeordnet ist und aus dem der Prüfkontakt
(20) mit einer Spitze (21) herausragt,
c) wenigstens einen durch
Isolationsmaterial (39) elektrisch
isolierten Handhabungsabschnitt (3),
d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt (3) her
elektrisch
zugänglichen Verbindungskontakt
(30)
zum
elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit einem
elektrischen Prüfgerät, wobei der Verbindungskontakt (30)
elektrisch mit dem Prüfkontakt (20) verbunden ist,
e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und
der Spitze (21) des Prüfkontaktes (20) angeordnete, über das
Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes (3) am
Außenumfang hervorstehende Schürze (5) zur Bildung eines
Hindernisses,
f) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der
Sicherheitsprüfspitze (1),
gekennzeichnet durch folgendes Merkmal g):
g) die Schürze (5) weist entlang ihres Verlaufs um den Umfang der
Sicherheitsprüfspitze (1) einen Versatz in Längsrichtung der
Sicherheitsprüfspitze (1) auf.
Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 bzw. 3 jeweils direkt oder
indirekt rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 und 4 bis 23 sowie weiterer
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da
der Gegenstand des Streitpatents in der von der Patentabteilung als bestandsfähig
erachteten geltenden Fassung nach Hauptantrag vom 18. November 2020
1.
Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsprüfspitze zum Prüfen elektrischer
Signale an elektrischen Bauteilen
(Streitpatentschrift, veröffentlicht als
DE 10 2016 110 951 B4, Absatz 0001), wobei derartige Sicherheitsprüfspitzen
folgende Merkmale aufwiesen:
a) wenigstens einen Prüfkontakt zum elektrischen Kontaktieren eines mit der
Sicherheitsprüfspitze zu prüfenden elektrischen Bauteils,
b) wenigstens
einen
durch
Isolationsmaterial
elektrisch
isolierten
Prüfkontaktabschnitt,
in dem der Prüfkontakt zumindest
teilweise
angeordnet sei und aus dem der Prüfkontakt mit einer Spitze herausrage,
c) wenigstens
einen
durch
Isolationsmaterial
elektrisch
isolierten
Handhabungsabschnitt,
d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt her elektrisch
zugänglichen Verbindungskontakt zum elektrischen Verbinden der
Sicherheitsprüfspitze mit einem elektrischen Prüfgerät, wobei der
Verbindungskontakt elektrisch mit dem Prüfkontakt verbunden sei, und
e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des
Prüfkontaktes
angeordnete,
über
das
Isolationsmaterial
des
Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze zur
Bildung eines Hindernisses.
Derartige Prüfspitzen seien aus der elektrischen Messtechnik allgemein bekannt,
wozu auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1 bis D4 verwiesen wird
(Absatz 0002).
2.
Aufgabe der Erfindung sei es, eine Prüfspitze anzugeben, die bei hoher
Sicherheit für den Anwender eine besondere Eignung zum Prüfen elektrischer
Signale an elektrischen
Installationseinrichtungen, z. B.
Installationen mit
Reihenklemmen, aufweise (Streitpatentschrift, Absatz 0003).
3.
Diese Aufgabe soll gemäß dem geltenden Anspruchssatz durch eine
Sicherheitsprüfspitze nach Anspruch 1 sowie eine Sicherheitsprüfspitze nach
Anspruch 3 gelöst werden.
Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung lautet unter Hinzufügung einer
Gliederung und mit gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemachten
Änderungen:
M1
M2
M3
M4
Sicherheitsprüfspitze (1)
zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen (6),
mit folgenden Merkmalen:
a) wenigstens ein Prüfkontakt (20)
zum
elektrischen
Kontaktieren
eines
mit
der
Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen Bauteils (6),
M5a
b) wenigstens einen
M6
durch Isolationsmaterial (29) elektrisch isolierten
M5b Prüfkontaktabschnitt (2),
M7
in dem der Prüfkontakt (20) zumindest teilweise angeordnet ist
und
M8
aus dem der Prüfkontakt (20) mit einer Spitze (21) herausragt,
M9a
c) wenigstens einen
M10
durch Isolationsmaterial (39) elektrisch isolierten
M9b Handhabungsabschnitt (3),
M11a d) wenigstens einen
M12
von dem Handhabungsabschnitt (3) her elektrisch zugänglichen
M11b Verbindungskontakt (30)
M13
zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit
einem elektrischen Prüfgerät,
M14 wobei der Verbindungskontakt
(30) elektrisch mit dem
Prüfkontakt (20) verbunden ist,
M15a e) wenigstens eine
M16
zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und der Spitze (21)
des Prüfkontaktes (20) angeordnete,
M17
über das Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes
(3) am Außenumfang hervorstehende
M15b Schürze (5)
M18
zur Bildung eines Hindernisses,
gekennzeichnet durch eines oder beide der folgendesn Merkmale f), g):
M19H
f) die Längsachse (28) des Prüfkontaktes (20) fluchtet nicht mit
der Längsachse (38) des Verbindungskontaktes (30).
g) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der
Sicherheitsprüfspitze (1).
Der gegenüber der erteilten Fassung hinzugetretene nebengeordnete geltende
Anspruch 3 weist nach den Merkmalen M1 bis M18 des Anspruchs 1 folgende
Merkmale auf:
N19H
f) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der
Sicherheitsprüfspitze (1),
gekennzeichnet durch folgendes Merkmal g):
N20H g) die Schürze (5) weist entlang ihres Verlaufs um den Umfang
der Sicherheitsprüfspitze (1) einen Versatz in Längsrichtung der
Sicherheitsprüfspitze (1) auf.
4.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat hier als zuständige Fachperson eine
Diplomingenieurin bzw. einen Diplomingenieur
(FH) bzw. Bachelor der
Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von
handgehaltenem elektrischen Messzubehör, insbesondere Sicherheitsprüfspitzen,
und vertieften Kenntnissen der dafür geltenden Sicherheitsbestimmungen.
5.
Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen der Fachperson
zu den Angaben in den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3
zugrunde:
5.1 Die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift zeigen ein erfindungsgemäßes
Ausführungsbeispiel,
bei
dem
die Merkmale
der
beanspruchten
Sicherheitsprüfspitze zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen
nach den Ansprüchen 1 und 3 exemplarisch verwirklicht und gut zu erkennen sind.
Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen gemäß Absätzen 0039 bis 0043, 0045
und 0046 durch den Senat
5.2
Gemäß den Merkmalen M1 und M2 wird eine Sicherheitsprüfspitze 1
beansprucht, die zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen 6
geeignet sein soll. Dem Begriff „Sicherheitsprüfspitze“ (Merkmal M1) und dem
Verwendungszweck (Merkmal M2) entnimmt die Fachperson bereits, dass die
Prüfspitze eine diese benutzende Person bei der bestimmungsgemäßen
Verwendung vor dem Kontakt mit potentiell gesundheits- bzw. lebensgefährdenden
stromführenden Teilen der zu prüfenden elektrischen Bauteile schützen soll, indem
sie mit ihrer Hand nicht vom Handhabungsabschnitt versehentlich in den
Prüfkontaktabschnitt abrutschen kann, wenn sie die Sicherheitsprüfspitze gegen ein
zu prüfendes elektrisches Bauteil drückt (Absätze 0005 und 0006).
Eine Realisierung dieser Sicherheitsfunktion erkennt die Fachperson in den
Merkmalen M15a bis M18, wonach zwischen Handhabungsabschnitt und der Spitze
des Prüfkontaktes wenigstens eine hervorstehende isolierende Schürze ein
Hindernis gegen versehentliches Abrutschen in Richtung der Spitze bildet (Absatz
0006; siehe hierzu Abschnitt II. 5.7).
Weitere zu berücksichtigende Anforderungen zu den erforderlichen konstruktiven
Einzelheiten einer derartigen Sicherheitsprüfspitze mit einem Hindernis, das einen
Schutz gegen direktes Berühren aus allen üblichen Zugriffsrichtungen gewähren
soll, entnimmt die Fachperson pflichtgemäß insbesondere der Norm DIN EN 61010-
031 „Sicherheitsbestimmungen für handgehaltenes Messzubehör zum elektrischen
Messen und Prüfen“
(D12), deren Vorschriften
laut Absatz 0005 der
Streitpatentschrift erfüllt sein sollen.
5.3
Gemäß den Merkmalen M3 und M4 weist die Sicherheitsprüfspitze
wenigstens einen Prüfkontakt 20 zum elektrischen Kontaktieren eines mit der
Sicherheitsprüfspitze 1 zu prüfenden elektrischen Bauteils 6 auf. Wie am besten bei
dem in Figur 7 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel zu erkennen, ist
der Prüfkontakt 20 der elektrisch leitende Teil des Prüfkontaktabschnitts 2, der bis
auf die herausragende Spitze 21 vom Isolationsmaterial umhüllt ist.
Figur 7 der Streitpatentschrift mit Hervorhebung und Ergänzungen durch den Senat
5.4
Gemäß den Merkmalen M5a, M5b und M6 bis M8 weist die
Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Prüfkontaktabschnitt 2 auf, der durch
Isolationsmaterial 29 elektrisch
isoliert
ist.
Im Prüfkontaktabschnitt
ist der
Prüfkontakt 20 zumindest teilweise angeordnet und ragt daraus mit einer Spitze 21
heraus, was insbesondere auch beim dem in Figur 7 gezeigten Ausführungsbeispiel
realisiert und gut zu erkennen ist.
5.5
Gemäß den Merkmalen M9a, M9b und M10 weist die Sicherheitsprüfspitze
wenigstens einen Handhabungsabschnitt 3 auf, der durch Isolationsmaterial 39
elektrisch isoliert ist. Für die Fachperson ist selbstverständlich, dass die
Sicherheitsprüfspitze in diesem Bereich durch die benutzende Person gehalten wird
und zum Schutz vor Strom führenden Teilen des jeweils zu prüfenden elektrischen
Bauteils
elektrisch
zu
isolieren
ist. Welchen Anforderungen
der
Handhabungsabschnitt dazu genügen muss bzw. wie er konkret ausgebildet sein
kann, entnimmt die Fachperson den entsprechenden einschlägigen Normen,
insbesondere der im Streitpatent zitierten D12.
5.6
Gemäß den Merkmalen M11a, M11b und M12 bis M14 beinhaltet die
Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Verbindungskontakt 30 zum elektrischen
Verbinden mit einem elektrischen Prüfgerät, der elektrisch leitend mit dem
Prüfkontakt 20 verbunden ist.
Die Angabe im Merkmal M12, wonach der Verbindungskontakt von dem
Handhabungsabschnitt 3 her elektrisch zugänglichen sein soll, versteht die
Fachperson dahingehend, dass die Sicherheitsprüfspitze kein permanent
angeschlossenes Anschlusskabel aufweist, sondern auf ihrer dem zu prüfenden
Bauteil abgewandten Seite eine fachübliche temporäre Kontaktierungsmöglichkeit
besteht, mit der gemäß Absatz 0029 beispielsweise ein mit dem elektrischen
Prüfgerät leitend verbundenes Kabel mit einem Stecker, z. B. Bananenstecker bzw.
Feder- oder Lamellenstecker, an einer korrespondierenden Buchse schnell und
einfach angeschlossen werden kann.
5.7
Gemäß den Merkmalen M15a, M15b und M16 bis M18 weist die
Sicherheitsprüfspitze wenigstens eine Schürze 5 zur Bildung eines Hindernisses
auf. Neben der in den Merkmalen M16 und M17 anspruchsgemäß vorgegebenen
Ausgestaltung, wonach die Schürze zwischen dem Handhabungsabschnitt 3 und
der Spitze 21 des Prüfkontaktes 20 angeordnet sein und über das
Isolationsmaterial 39 des Handhabungsabschnittes 3 am Außenumfang
hervorstehen soll, wird die Fachperson pflichtgemäß die in den entsprechenden
Normen, insbesondere die in der im Streitpatent zitierten D12 vorgeschriebenen
Sicherheitsbestimmungen für handgehaltenes Messzubehör zum Messen und
Prüfen berücksichtigen.
Die in den Figuren 1 bis 7, 10 bis 19 und 24 bis 29 des Streitpatents dargestellten
Ausführungsbeispiele zeigen exemplarisch verschiedene hindernisbildende
Schürzen, die der Fachperson einen Eindruck der Realisierungsbandbreite der in
den Ansprüchen und der Beschreibung verbal allgemein bzw. abstrakt
beschriebenen Geometrie vermitteln.
Figuren 1 und 5 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
5.8
Gemäß dem kennzeichneten Merkmal M19H der Sicherheitsprüfspitze des
geltenden Anspruchs 1 fluchtet die Längsachse 28 des Prüfkontaktes 20 nicht mit
der Längsachse 38 des Verbindungskontaktes 30.
Wie der Fachperson bekannt ist und auch im Streitpatent in Absatz 0010 angegeben
wird, fluchten zwei Achsen nur dann miteinander, wenn zwischen ihnen kein radialer
Versatz und kein Winkelversatz vorhanden ist und dementsprechend die eine Achse
genau in der Verlängerung der anderen Achse liegt.
Die Fachperson erkennt, dass im Rahmen der technischen Lehre des Streitpatents
diese Maßnahme eine der Möglichkeiten bzw. Voraussetzungen darstellt, eine
höhere Packungsdichte beim Anschließen von Sicherheitsprüfspitzen an
benachbarte Reihenklemmen zu erzielen (Absatz 0009), was insbesondere bei den
in den Figuren 10 und 11 dargestellten Ausführungsbeispielen zu erkennen ist:
Figuren 10 und 11 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
5.9
Gemäß dem Merkmal N19H des geltenden Anspruchs 3 umgibt die
Schürze 5 nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze 1. Die
Fachperson erkennt, dass die Schürze 5 die Sicherheitsprüfspitze 1 nicht
vollständig bzw. um 360° einschließt, sondern i. W. in einer teilkreisförmigen Art,
was ebenfalls eine der Möglichkeiten darstellt, eine höhere Packungsdichte beim
Anschließen von Sicherheitsprüfspitzen an benachbarte Reihenklemmen zu
erzielen (Absätze 0009 und 0012).
Wie diese geometrische Vorgabe realisiert werden kann, ist exemplarischen in den
Figuren 1 und 5 gezeigt (siehe hierzu die obigen Ausführungen zur Schürze in
Abschnitt 5.7).
5.10 Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal N20H des geltenden Anspruchs 3
weist die Schürze 5 entlang
ihres Verlaufs um den Umfang der
Sicherheitsprüfspitze 1 einen Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze 1
auf. Auch diese geometrische Vorgabe ist anhand der in den Figuren 1 bis 7, 10 bis
19 und 24 bis 29 des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiele exemplarisch
gezeigt und in den Absätzen 0030 bis 0033 und 0046 beschrieben.
Figuren 12 und 16 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
6.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 23 gehen nicht über den Inhalt der
Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1
Nr. 4 PatG):
Die im geltenden Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten
Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind zulässig, da im kennzeichnenden
Teil die Und/Oder-Kombination
samt einer der beiden alternativen
Gegenstandsmerkmale gestrichen wurde und nur noch die Alternative des
Gliederungspunktes f) mit dem Merkmal M19H beansprucht wird.
Der in der geltenden Anspruchsfassung gegenüber den ursprünglich eingereichten
Unterlagen hinzugetretene nebengeordnete Patentanspruch 3 basiert
in
zulässiger Weise auf dem ursprünglichen Anspruch 1, indem das andere der beiden
alternativen kennzeichnenden Gegenstandsmerkmale samt der Und/Oder-
Kombination gestrichen wurde und nur noch der ursprüngliche Gliederungspunkt g)
als Gliederungspunktes
f), aber nunmehr als Oberbegriffsmerkmal N19H
beansprucht wird sowie zusätzlich der Gegenstand des ursprünglichen
Patentanspruchs 17 als (einziges) kennzeichnendes Merkmal N20H aufgenommen
wurde.
Der Gegenstand des geltenden abhängigen Patentanspruchs 2 entspricht dem im
ursprünglichen Patentanspruch 1 mit dem Gliederungszeichen g) bezeichneten
Merkmal. Die abhängigen Patentansprüche 4 bis 23 sind bis auf die erforderliche
Anpassung der Nummerierung und der Rückbezüge mit den Ansprüchen 2 bis 21
der ursprünglich eingereichten Unterlagen identisch.
Die Beschreibung und Figuren des vorliegenden geltenden Antrags entsprechen
ebenfalls der ursprünglich eingereichten Fassung.
Die geltenden Unterlagen sind damit zulässig.
7.
Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber
dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als patentfähig, da er
gegenüber diesem neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21
7.1 Der Stand der Technik nach der am 27. Oktober 2011 veröffentlichten
deutschen Offenlegungsschrift D5 (DE 10 2010 018 242 A1) betrifft u. a. einen
elektrischen Steckkontakt, insbesondere einen Prüfadapter, mit einem ersten
Bereich zur elektrischen Kontaktierung mit einem elektrischen Anschluss,
insbesondere mit einem Messgerät, und einem zweiten Bereich zur elektrischen
Kontaktierung mit einem elektrischen Leiter, wobei die beiden Bereiche miteinander
elektrisch
leitend
verbunden
sind
(Absätze 0001 und 0002
sowie
Zusammenfassung, 1. Absatz).
Um einen elektrischen Steckkontakt anzugeben, der einfacher im Aufbau und
zuverlässiger in der Anwendung ist, wird vorgeschlagen, dass der zweite Bereich
als eine, insbesondere zylindrische, Steckhülse ausgebildet ist, die in deren
Kontaktbereich mit dem elektrischen Leiter und parallel zu deren Längsachse
verlaufend ein Langloch und einen diesem diametral gegenüberliegenden
Längsschlitz aufweist. Darüber hinaus ist auch ein System angegeben, bestehend
aus einem elektrischen Steckkontakt und einem elektrischen Leiter, insbesondere
Strombalken bzw. Stromschiene, wobei in dem elektrischen Leiter ein eckiges,
insbesondere viereckiges, Loch zur Aufnahme der, insbesondere zylindrischen,
Steckhülse in deren Einstecklage ausgebildet ist (Zusammenfassung sowie
Absätze 0001 und 0003).
Die Figuren 1a bis 1c zeigen drei Ausführungsbeispiele des elektrischen
Steckkontakts der D5, jeweils als gesamte Einheit (in den Figuren links dargestellt)
und die bevorzugt aus einem einstückigen gerollten Blechteil bestehende, als
zylindrische Steckhülse ausgebildete Innenkomponente des Prüfadapters (in den
Figuren rechts dargestellt). Figur 2 zeigt die bestimmungsgemäße Verwendung der
elektrischen Steckkontakte als Prüfadapter bei der Messung nebeneinander an
einer Reihenklemmenanordnung 14 (Absätze 0033 bis 0045).
Figuren 1a bis 1c und 2 der Druckschrift D5 mit Ergänzungen durch den Senat
7.1.1 Aus der Druckschrift D5 ist in Worten des geltenden Anspruchs 1 Folgendes
bekannt:
M1Teil Sicherheitsprüfspitze („Steckkontakt“, „Prüfadapter“)
Bei dem auch als Prüfadapter bezeichneten elektrischen
Steckkontakt der Druckschrift D5 handelt es sich nicht um eine
Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, da der Aspekt
der Sicherheit hinsichtlich der unbeabsichtigten Berührung
stromführender Teile der zu prüfenden Bauteile weder
thematisiert wird noch eine Ausgestaltung zur sicheren
Handhabung, wie beispielsweise
in der Norm D12
vorgeschrieben (vgl. oben Abschnitt II. 5.2), erkennbar oder
erforderlich ist.
M2
zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen
(„Reihenklemme 14“),
Der Prüfadapter der D5 dient zur elektrischen Kontaktierung mit
einem elektrischen Leiter 8 (Strombalken, Stromschiene) einer
Reihenklemme 14 (Figuren 2 bis 4 i. V. m. den Absätzen 0040
bis 0042).
mit folgenden Merkmalen:
M3
a) wenigstens ein Prüfkontakt
M4Teil zum
elektrischen
Kontaktieren
eines
mit
der
Sicherheitsprüfspitze zu prüfenden elektrischen Bauteils
(„Leiter 8“, „Reihenklemme 14“),
Absatz 0033: „… einen zweiten Bereich 6 zur elektrischen
Kontaktierung mit einem elektrischen Leiter 8 …“ und Absatz
0034: „Der zweite Bereich 6 ist als eine zylindrische Steckhülse
ausgebildet, die in deren Kontaktbereich mit dem elektrischen
Leiter 8 ein parallel zu deren Längsachse 6.1 verlaufendes
Langloch 10 aufweist, wobei die Dimensionen des Langlochs 10
und die des elektrischen Leiters 8 derart aufeinander abgestimmt
sind, dass das Langloch 10 in der Einstecklage des Prüfadapters
den elektrischen Leiter 8
in Längsachsenrichtung der
Steckhülse 6 beidseitig überragt. Siehe hierzu insbesondere Fig.
3 und Fig. 4.“
M5a
b) wenigstens einen
M6
durch Isolationsmaterial („Kunststoff“) elektrisch isolierten
M5b Prüfkontaktabschnitt,
M7
in dem der Prüfkontakt (6) zumindest teilweise angeordnet ist
und
M8
aus dem der Prüfkontakt (6) mit einer Spitze („Anlaufschräge
6.3“) herausragt,
Dem Prüfkontaktabschnitt 2 des Streitpatents entspricht in D5
der untere, im Querschnitt rechteckige Teil der insgesamt als
Handhabe
bezeichneten Komponente
aus
einem
Isolierwerkstoff, hier Kunststoff, der den Prüfkontakt (Absatz
„…zweite Bereich 6 … zylindrische Steckhülse…“)
umschließt und aus dem der Prüfkontakt teilweise herausragt
(Figuren 1a bis 1c und Absätze 0033 und 0034). Das freie Ende
des zweiten Bereichs 6 zur elektrischen Kontaktierung mit dem
elektrischen Leiter 8 weist eine Anlaufschräge 6.3 auf, die als
Spitze im Sinne des Streitpatents verstanden werden kann
(Figuren 1a bis 1c und Absatz 0041).
M9a
c) wenigstens einen
M10
durch Isolationsmaterial („Kunststoff“) elektrisch isolierten
M9b Handhabungsabschnitt („Handhabe 2“),
Dem Handhabungsabschnitt 3 des Streitpatents entspricht in D5
der obere, im Querschnitt runde Teil der insgesamt als
Handhabe
bezeichneten Komponente
aus
einem
Isolierwerkstoff, hier Kunststoff, der die Steckhülse 6 umschließt
(Figuren 1a bis 3 und Absatz 0033).
M11a d) wenigstens einen
M12
von dem Handhabungsabschnitt (2) her elektrisch zugänglichen
M11b Verbindungskontakt (4)
M13Teil zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze mit einem
elektrischen Prüfgerät,
Absatz 0033: „Die Handhabe 2 umschließt dabei einen ersten
Bereich 4 zur elektrischen Kontaktierung mit einem nicht
dargestellten Messgerät vollständig…“ i. V. m. den Figuren 1a
bis 3.
M14 wobei der Verbindungskontakt (4) elektrisch mit dem Prüfkontakt
(6) verbunden ist,
Der als Verbindungskontakt fungierende ersten Bereich 4 und
der als Prüfkontakt fungierende zweite Bereich 6 sind Teile eines
elektrisch
leitenden einstückigen Bauteils und
somit
zwangsläufig elektrisch leitend miteinander verbunden (Absatz
0033: „Die beiden Bereiche 4, 6 sind miteinander elektrisch
leitend verbunden.“ i. V. m. dem jeweils auf der rechten Seite der
Figuren 1a bis 1c gezeigten Bauteil).
M15a e) wenigstens eine
M16
zwischen dem Handhabungsabschnitt (2) und der Spitze (6.3)
des Prüfkontaktes (6) angeordnete,
M17
über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes (2) am
Außenumfang hervorstehende
M15b Schürze
M18
zur Bildung eines Hindernisses, wobei
Die rampenförmige Verbreiterung bzw. Schräge
des
Isolierwerkstoffs,
die
zwischen
der
Handhabe 2 und der Spitze 6.3 des Prüfkontaktes
6 angeordnet ist (rot hervorgehoben, Pfeil), bildet
keine Schürze
im Sinne des Streitpatents.
Aufgrund der Schräge der Verbreiterung ist ein
Hindernis im Sinne des Streitpatents (Absätze
0005, 0044 und 0045) und der Norm D12, das
Sicherheit gegen Abrutschen der Benutzerfinger
gewährleisten würde, damit offensichtlich nicht
gegeben. Dies wir auch dadurch verdeutlicht,
dass die Handhabe 2 nicht nur oberhalb der
Schräge, sondern auch unterhalb in dem der
Reihenklemme
zugewandten Bereich
als
Handhabe bezeichnet wird.
M19H
f) die Längsachse (6.1) des Prüfkontaktes (6) fluchtet nicht mit
der Längsachse (4.1) des Verbindungskontaktes (4).
Dass die Längsachse 6.1 des als Prüfkontakt wirkenden zweiten
Bereichs 6 nicht mit der Längsachse 4.1 des als
Verbindungskontakt 4 fungierenden ersten Bereichs 4 fluchtet,
ist insbesondere in Figur 1a gezeigt und in Absatz 0033
beschrieben: „Die Längsachsen 4.1 und 6.1 der beiden Bereiche
4, 6 verlaufen zueinander seitlich versetzt und parallel…“.
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D5 damit die Teile der Merkmale M1, M4
und M13, da ein Steckkontakt, insbesondere ein Prüfadapter beschrieben wird und
keine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents bzw. der Norm D12, auf
welche das Streitpatent Bezug nimmt. Darüber hinaus sind in der Druckschrift D5
nicht offenbart die Merkmale M15a bis M18, wonach eine über das
Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende
Schürze ein streitpatentgemäßes Hindernis bilden soll.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Druckschrift
D5 neu.
7.1.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber der
technischen Lehre der D5 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von der D5 ist keine Veranlassung für die Fachperson erkennbar, den
elektrischen Steckkontakt in Richtung auf eine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des
Streitpatents zu verändern, um die Bediensicherheit für den Anwender zu erhöhen
und damit die fehlenden Merkmale, insbesondere eine streitpatentgemäße
hindernisbildende Schürze, zu realisieren. Denn in D5 ist ausschließlich die
Verwendung des elektrischen Steckkontakts als Prüfadapter an einer
Reihenklemmenanordnung beschrieben, bei der aufgrund der Bauweise mit
tiefliegenden elektrisch leitenden bzw. stromführenden Kontakten (elektrischer
Leiter 8, Strombalken, Stromschiene), zu denen lediglich über enge und tiefe Kanäle
ein Zugang für den Prüfadapter besteht, eine Berührung durch die Hand bzw. Finger
der benutzenden Person ausgeschlossen ist, wie insbesondere in den Figuren 2 bis
4 zu erkennen ist.
Figuren 3 und 4 der Druckschrift D5 mit Ergänzungen durch den Senat
Demgegenüber ist im Streitpatent zwar ebenfalls exemplarisch die Verwendung der
dortigen Sicherheitsprüfspitze an Reihenklemmen ausführlich beschrieben, jedoch
sollen mit dieser Sicherheitsprüfspitze auch andere Anwendungen ermöglicht
werden (nur beispielgebende Nennung in Absatz 0003 der Streitpatentschrift:
„…zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Installationseinrichtungen, z.B.
Installationen mit Reihenklemmen…“), die hinsichtlich der Sicherheit höhere
Anforderungen an die Prüfspitze stellen und damit eine entsprechende
gegenständliche Ausgestaltung als Sicherheitsprüfspitze erfordern. Die zu lösende
Aufgabe des Streitpatents besteht gerade darin, zwar das Prüfen elektrischer
Signale an bei nahe beieinanderliegenden Prüföffnungen von elektrischen
Installationseinrichtungen wie Reihenklemmen zu ermöglichen bzw. weiter zu
verbessern (Streitpatentschrift, Absätze 0003, 0007, 0013, 0014, 0030 und 0031),
aber trotzdem hohe Sicherheit für den Anwender zu gewährleisten und dazu
insbesondere die Anforderungen der Norm DIN EN 61010-031 (D12) zu erfüllen
(Streitpatentschrift, Absätze 0005, 0044 und 0045).
Eine Anregung oder einen Hinweis darauf, den Steckkontakt der D5 nicht nur als
Prüfadapter zum Einstecken in Reihenklemmen, sondern auch für weitere
Messungen zu verwenden, bei denen die Sicherheitsanforderungen
für
handgehaltenes Messzubehör erfüllt werden müssten, erhält die Fachperson in der
D5 nicht. Dementsprechend hat sie somit ausgehend von der D5 keine
Veranlassung, eine zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des
Prüfkontaktes
angeordnete
und
über
das
Isolationsmaterial
des
Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze zur Bildung
eines Hindernisses gemäß den Merkmalen M15a bis M18 vorzusehen.
Selbst wenn die Fachperson ausgehend von der D5 die Absicht hätte, den dort
beschriebenen Prüfadapter auch für andere Anwendungen mit berührbaren,
exponierten spannungsführenden und damit potentiell gesundheits- oder
lebensgefährdenden Teilen nutzbar zu machen und dazu die Norm DIN EN 61010-
031 (D12) berücksichtigen müsste, würde sie zur Überzeugung des Senats nicht zu
der streitpatentgemäßen Lösung mit einer hindernisbildenden Schürze gemäß den
Merkmalen M15a bis M18 gelangen. Vielmehr würde sie erkennen, dass jedwede
zusätzlichen Hindernisse dieser Art die Abmessungen des Prüfadapters senkrecht
zur Längsachse vergrößern würden, was einen bestimmungsgemäßen Einsatz
mehrerer elektrischer Steckkontakte nebeneinander an Reihenklemmen verhindern
würde, weshalb die Fachperson die Druckschrift D5 als Ausgangspunkt für eine
derartige erweiterte Anwendung verwerfen würde.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des übrigen im Verfahren befindlichen
Standes der Technik, in dem keine hindernisbildenden Schürzen offenbart sind, die
es in Kombination mit dem Prüfadapter der D5 ermöglichen würden, an diesem
entsprechende hindernisbildende Schürzen derart anzubringen, dass weiterhin ein
bestimmungsgemäßer Einsatz an Reihenklemmen möglich wäre, bei dem mehrere
Prüfadapter mit hoher Packungsdichte auf engstem Raum platziert werden könnten.
Nach alledem gelangt die Fachperson ausgehend von der Druckschrift D5 weder
aus ihrem Fachwissen heraus noch durch Zusammenschau mit einem anderen
Dokument des vorliegenden Standes der Technik in naheliegender Weise zum
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.
7.2 Das Dokument D10, ein Auszug aus dem Produktkatalog des Unternehmens
BEHA AMPROBE aus dem Jahr 2012/2013, zeigt und beschreibt stichpunktartig
auf den Seiten 18.1 bis 18.6 „Messzubehör – Für eine „sichere“ Verbindung“.
7.2.1 Keines der in diesem Katalogauszug angebotenen Produkte offenbart –
entgegen der Ansicht der Einsprechenden – eine Sicherheitsprüfspitze mit allen im
Anspruch 1 genannten Merkmalen:
• Seite 18.2 zeigt hochflexible Messleitungen (SML 4, SML 4W, ML 4G) mit
beidseitigen Sicherheits-
bzw. Bananensteckern,
jedoch
keine
Sicherheitsprüfspitze.
• Die auf den Seiten 18.3 und 18.4 oben dargestellten Prüfspitzen (PSK 2-
Set, PSL 4, PSS 2, Astaco®) offenbaren zumindest nicht das Merkmal
M19H, wonach die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse
des Verbindungskontaktes fluchten darf.
• Bei den auf den Seiten 18.5 und 18.6 oben dargestellten Artikeln handelt es
sich um Klemmen (Krokodil- und Abgreifklemmen) und damit um
Messzubehör, das noch weiter abliegt von der streitpatentgemäßen
Sicherheitsprüfspitze als die anderen von der Einsprechenden genannten
Messzubehörartikel der D10.
• Die auf Seite 18.4 Mitte gezeigte – von der Einsprechenden als
neuheitsschädlich bezeichnete – Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41
stellt das einzige im Katalogauszug D10 gezeigte Messzubehör dar, bei dem
die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse des
Verbindungskontaktes fluchtet,
wie im kennzeichnenden Merkmal M19H gefordert, jedoch ohne die
Sicherheitsprüfspitze gemäß Anspruch 1 vollständig neuheitsschädlich
vorweg zu nehmen. So weist die Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der
D10 folgende Merkmale auf:
M1Teil Sicherheitsprüfspitze („Sicherheitsklemmprüfspitze“)
Bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der
D10 handelt es sich nicht um eine
Sicherheitsprüfspitze
im
Sinne
des
Streitpatents, da diese an ihrem, dem Bauteil
zugewandten Ende,
keine Spitze
am
Prüfkontakt aufweist, sondern eine ausfahrbare
Klemme, bestehend aus zwei Drahthaken
(Federdrahtklammer).
D10, Ausschnitt aus Seite 18.4, Mitte
M2
zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen,
Diesen Verwendungszweck liest die Fachperson bei der
Gesamtdarstellung und insbesondere bei dem Wortbestandteil
„-prüf-“ sowie dem Verweis auf „DIN VDE 0411/EN 61010/IEC
61010“ mit.
mit folgenden Merkmalen:
M3
a) wenigstens ein Prüfkontakt
M4Teil zum
elektrischen
Kontaktieren
eines
mit
der
Sicherheitsklemmprüfspitze
zu
prüfenden
elektrischen
Bauteils,
Diese Funktionsangabe des Prüfkontakts liest die Fachperson
insbesondere bei den Wortbestandteilen
„-prüf-“ und
„Messkreis-“, der Gesamtbeschreibung zur SKP41 sowie dem
Verweis auf „DIN VDE 0411/EN 61010/IEC 61010“ mit.
M5a
b) wenigstens einen
M6
durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten
M5b Prüfkontaktabschnitt,
M7
in dem der Prüfkontakt zumindest teilweise angeordnet ist und
M8Teil aus dem der Prüfkontakt mit einer Spitze Klemme bei
Betätigung herausragt,
Dem Prüfkontaktabschnitt 2 des Streitpatents entspricht bei der
Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 der vordere
(distale, auf dem Foto obere) längliche, zylinderförmige rote
bzw. schwarze Abschnitt, der die Drahtklemme umgibt. Dieser
Abschnitt besteht – für die Fachperson selbstverständlich – aus
Isolationsmaterial
(„Federdrahtklammer mit
flexiblem,
isoliertem Schaft“).
D10, Seite 18.4 Mitte mit Ergänzungen durch die Einsprechende
Die Fachperson – der die Funktionsweise derartiger
Klemmprüfspitzen bekannt ist – entnimmt der Darstellung der
Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41, dass der Prüfkontakt im
Ruhezustand ganz und nur bei Betätigung teilweise im
isolierten Prüfkontaktabschnitt angeordnet
ist, wobei der
Prüfkontakt mit einer Klemme statt Spitze herausragt.
M9a
c) wenigstens einen
M10
durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten
M9b Handhabungsabschnitt,
Dem Handhabungsabschnitt 3 des Streitpatents entspricht bei
der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 der hintere
(auf dem Foto untere) graue Abschnitt. Auch dieser Abschnitt
besteht –
für die Fachperson selbstverständlich – aus
Isolationsmaterial
(„Federdrahtklammer mit
flexiblem,
isoliertem Schaft“).
M11a d) wenigstens einen
M12
von dem Handhabungsabschnitt her elektrisch zugänglichen
M11b Verbindungskontakt
M13Teil zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsklemmprüfspitze
mit einem elektrischen Prüfgerät,
Der Verbindungskontakt befindet sich
in dem Teil des
Handhabungsabschnitts, der unter einem spitzen Winkel von
der Hauptachse der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41
absteht (vgl. obige Darstellung zum Merkmal M8), ist somit vom
Handhabungsabschnitt
aus
elektrisch
zugänglich
(„Sicherheitsbuchse“) und dient zum elektrischen Verbinden
der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 mit einem elektrischen
Prüfgerät, was die Fachperson bei den Wortbestandteilen
„-prüf-“ und „Messkreis-“ mitliest.
M14 wobei der Verbindungskontakt elektrisch mit dem Prüfkontakt
verbunden ist,
Dass der Verbindungskontakt mit dem Prüfkontakt elektrisch
verbunden ist, ergibt sich für die Fachperson aufgrund der ihr
bekannten Bau- und Funktionsweise der in D10 gezeigten
Sicherheitsklemmprüfspitze.
M15a e) wenigstens eine
M16Teil im Bereich des Handhabungsabschnitts angeordnete,
M17
über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am
Außenumfang hervorstehende
M15b Schürze
M18
zur Bildung eines Hindernisses,
Die im Bereich des Handhabungsabschnitts, senkrecht zur
Hauptachse der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41, über das
Isolationsmaterial
des
Handhabungsabschnittes
hervorstehenden (auf dem Foto horizontal orientierten) beiden
Stege können zwar als „Schürze“ bezeichnet werden. Sie
bilden jedoch kein Hindernis im Sinne von Absatz 0005 des
Streitpatents bzw. im Sinne der DIN EN 61010-031 (D12), da
sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht als Schutz
gegen das Abrutschen der Finger der bedienenden Person in
Richtung auf das zu prüfende Bauteil und gegen direktes
Berühren wirken (Norm D12, Seite 38, Absatz 6.4.3 und Seite
39, Bild 12), vielmehr muss die anwendende Person die Finger
sogar auf der dem Bauteil zugewandten Seite der Schürze
platzieren, um das Betätigen der Prüfklemme zu ermöglichen.
Dokument D10 offenbart mit der Sicherheitsklemmprüfspitze
SKP 41 allenfalls einen „Schutzabstand“ entsprechend der
Norm D12, Seite 39, Bild 13.
M19H
f) die Längsachse des Prüfkontaktes (im Foto senkrecht)
fluchtet nicht mit der Längsachse des Verbindungskontaktes
(Foto: links unten).
Vielmehr stehen diese beiden Längsachsen bei der SKP41 in
einem endlichen Winkel von ca. 45° zueinander (vgl. den oben
zum Merkmal M8 wiedergegebenen Ausschnitt aus Seite 18.4
mit Ergänzungen durch die Einsprechende).
Nicht entnehmbar sind auch bei diesem Messzubehör aus dem
Katalogauszug D10 damit Teile der Merkmale M1, M4, M8 und M13, da eine
Sicherheitsklemmprüfspitze
beschrieben wird
und
nicht
eine
Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, sowie Teile des Merkmals
M16 und das Merkmal M18, wonach die über das Isolationsmaterial des
Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze ein
streitpatentgemäßes Hindernis bilden soll.
• Das auf der Seite 18.6 in der unteren Hälfte dargestellte Zubehörset
UNIdreh – das von der Einsprechenden insbesondere in der mündlichen
Verhandlung als patenthindernd dargestellt wurde – betrifft selbsthaltende
Prüfspitzen für die sichere Kontaktierung z. B. in CEE 16 A- und CEE 32 A-
Steckdosen (Drehstrom), welche die Sicherheitsnorm DIN VDE 0411/EN
61010/IEC 61010 erfüllen, wobei die drei Prüfspitzen alle Steckbuchsen
gleichzeitig und räumlich nebeneinander kontaktieren können.
D10, Seite 18.6 unten
Wie auf den Fotos zum Zubehörset UNIdreh eindeutig erkennbar ist,
offenbaren dessen Prüfspitzen zumindest nicht das Merkmal M19H, wonach
die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse des
Verbindungskontaktes fluchten darf.
Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem
Stand der Technik nach dem Katalogauszug D10, Seiten 18.2 bis 18.6, neu.
7.2.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem
gesamten in der D10 auf den Seiten 18.2 bis 18.6 gezeigten und beschriebenen
Messzubehör auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von den Messzubehörartikeln des Katalogauszugs D10 ist es für die
Fachperson nicht naheliegend, die jeweils fehlenden Merkmale zu realisieren:
• Dies
ist offensichtlich bei den auf der Seite 18.2 dargestellten
Messleitungen mit beidseitigen Sicherheits- bzw. Bananensteckern, die
bereits keine Prüfspitze zeigen.
• Es ist auch keine Veranlassung für die Fachperson zu erkennen, die
grundsätzliche Bauform der auf den Seiten 18.3 und 18.4 oben
dargestellten Prüfspitzen unter Verwirklichung des nicht offenbarten
Merkmals M19H zu verändern.
• Ausgehend von den noch weiter vom Streitpatentgegenstand abliegenden,
auf Seiten 18.5 und 18.6 oben dargestellten Klemmen (Krokodil- und
Abgreifklemmen) ist es der Fachperson offensichtlich nicht nahegelegt, eine
Sicherheitsprüfspitze zu entwickeln.
• Eine Veranlassung für eine Umgestaltung der auf Seite 18.4 Mitte
dargestellten Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 in Richtung der
Sicherheitsprüfspitze des Streitpatents unter Realisierung der nicht
offenbarten – oben aufgeführten – Unterschiedsmerkmale ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Denn zum einen
ist die Umgestaltung der bei der
Sicherheitsklemmprüfspitze SKP41 vorhandenen Schürze als Hindernis im
Sinne des Streitpatents bzw. der Norm D12 zum Schutz gegen direktes
Berühren aus allen üblichen Zugriffsrichtungen nicht möglich unter
gleichzeitiger Beibehaltung der Funktion zur Bedienung der ausfahrbaren
Klemme. Zum anderen ist das Vorsehen einer weiteren Schürze zur Bildung
eines entsprechenden Hindernisses bei der Sicherheitsklemmprüfspitze
SKP 41 weder ohne grundsätzliche Änderung der Bauweise möglich noch
für die Sicherheit erforderlich.
• Bei dem auf der Seite 18.6 in der unteren Hälfte dargestellte Zubehörset
UNIdreh – das von der Einsprechenden insbesondere in der mündlichen
Verhandlung als patenthindernd dargestellt wurde – ist weder eine Anregung
noch ein Hinweis erkennbar, das gegenüber der Sicherheitsprüfspitze des
geltenden Anspruchs 1 fehlende Merkmal M19H zu realisieren. Da für das
Zubehörset UNIdreh als einziger Verwendungszweck die Messung an CEE-
Steckdosen angegeben wird und die Geometrie und die Abmessungen der
drei Prüfspitzen bereits so optimiert sind, dass diese gleichzeitig und
räumlich nebeneinander in den Steckbuchsen platziert werden können sowie
dabei die relevante Sicherheitsnorm DIN VDE 0411/EN61010/IEC 61010
erfüllt wird, ist keine Veranlassung für eine grundlegende Änderung der nach
dieser vollständigen technischen Lehre gestalteten Prüfspitzen in Richtung
streitpatentgemäßer nichtfluchtender Teilbereiche ersichtlich. Eine solche
Veranlassung erhält die Fachperson auch nicht unter Berücksichtigung des
weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik, vielmehr würde die
Überlegung zu einer solchen grundlegenden Änderung eine unzulässige
rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der technischen Lehre des
Streitpatents darstellen.
Somit gelangt die Fachperson ausgehend vom Katalogauszug D10 weder durch ihr
Fachwissen noch durch Zusammenschau mit einem anderen Dokument aus dem
vorliegenden Stand der Technik in naheliegender Weise zum Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1.
7.3 Das Dokument D11 ist ein auf 29. März 2012 datiertes Produktdatenblatt für
einen sogenannten Prüfadapter („Test plug adapter“) mit der Bezeichnung 2009-
174 und das Dokument D11A ein Katalog mit dem Titel „Gebäudetechnik“ aus den
Jahren 2016/2017, die beide aus dem Hause der Patentinhaberin stammen.
Die Frage der Zugehörigkeit der Dokumente D11 und D11A zum Stand der Technik
bzw. die in diesem Zusammenhang geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung
des darin beschriebenen Prüfadapters …
2009-174
kann
vorliegend
dahingestellt bleiben, da diese – selbst bei unterstellter Zugehörigkeit zum Stand
der Technik – der Patentfähigkeit der Sicherheitsprüfspitze des geltenden
Anspruchs 1 nicht entgegenstehen.
Das Datenblatt D11 zeigt neben der Produktnummer („Item no.: 2009-174“) und der
Produktbeschreibung („Product description: Test plug adapter for test plug 4 mm /
0.157 in Ø for testing TOPJOB® s rail-mounted terminal blocks”) in den Kopfzeilen
sowie einiger tabellarischer Angaben auf der unteren Seitenhälfte zu Gewicht,
Farbe und Dimensionierung eine Abbildung des Adapters. Die Verwendung eines
solchen Prüfadapters
im TOPJOB® S-Reihenklemmensystem
ist
laut der
Einsprechenden im Katalog der D11A auf Seite 34 an einer Reihenklemme
dargestellt.
D11, einziges „Bild“; D11A, Seite 34 mit Hervorhebungen und Ergänzung durch den Senat
7.3.1 Zwar sind in D11/D11A die Merkmale M2 bis M14 und insbesondere das
kennzeichnende Merkmal M19H offenbart, wonach die Längsachsen von
Prüfkontakt und Verbindungskontakt nicht fluchten sollen, jedoch sind D11/D11A
folgende Merkmale nicht entnehmbar:
M1
Sicherheitsprüfspitze
Bei dem Prüfadapter der D11 handelt es sich nicht um eine
Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, da dieser
ausschließlich zum elektrischen Abgriff an einer Reihenklemme
dient (D11A, Seite 34). Die Prüfadapter („Test plug adapter“)
werden hierzu
in Aufnahmebuchsen der Reihenklemme
eingesteckt, die durch das Gehäusematerial elektrisch isoliert
sind. Durch die Aufnahmebuchse kann ein Kontakt zur tief im
Inneren des Gehäuses liegenden Stromschiene hergestellt
werden. Bei einem solchen Einsatzzweck liegt jedoch kein
erhöhtes Sicherheitsrisiko durch exponierte leitfähige Teile vor.
An der Oberseite der Reihenklemme besteht keine Gefahr der
Berührung
stromführender
Komponenten,
da
die
Aufnahmebuchsen einen zu kleinen Durchmesser aufweisen,
als dass bei einem versehentlichen Abrutschen mit einem
Finger ein Kontakt hergestellt werden könnte (vgl. dazu auch
die analogen Ausführungen zur Druckschrift D5 in II. 7.1.2 a)).
Ein davon abweichender Einsatzzweck des Prüfadapters, der
einen erhöhten Schutz der Bedienperson erfordern würde, ist
aus dem Datenblatt D11 nicht ersichtlich.
M15a e) wenigstens eine
M16
zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des
Prüfkontaktes angeordnete,
M17
über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am
Außenumfang hervorstehende
M15b Schürze
M18
zur Bildung eines Hindernisses
Der Prüfadapter der D11 offenbart keine Schürze, die über das
Isolationsmaterial zur Bildung eines Hindernisses hervorstehen
würde, sondern lediglich, dass das Isolationsmaterial i. W. der
Form von Prüf- und Verbindungskontakt mit deren nicht
fluchtenden parallelversetzten Längsachsen folgt. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass diese Formgebung des Prüfadapters
der Form eines „zusätzlichen Hindernisses“ im Sinne von
Absatz 0045 des Streitpatents entspricht, liefert die D11 weder
einen Anlass, dass der Prüfadapter als Sicherheitsprüfspitze
verwendet werden soll und die gewählte Formgebung als
Schutzmaßnahme im Sinne der DIN EN 61010-031 (D12)
anzusehen ist, noch ist eine anspruchsgemäße Schürze als
Hindernis im Sinne von Absatz 0044 des Streitpatents
offenbart.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber den Dokumenten
D11/D1a neu.
7.3.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber der
technischen Lehre von D11/D11a auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ähnlich wie ausgehend vom Steckkontakt/Prüfadapter der D5 ist es auch
ausgehend vom Prüfadapter der Dokumente D11/D1A nicht naheliegend, die
Anwendung
hinsichtlich
handgehaltener Messungen
im Sinne
einer
Sicherheitsprüfspitze
zu erweitern und
insbesondere eine über das
Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes hervorstehende hindernisbildende
Schürze vorzusehen. Eine Anregung dazu erhält die Fachperson weder aus dem
einseitigen Datenblatt D11 noch aus dem Katalog D11A, wo auf der von der
Einsprechenden benannten Seite 34 lediglich die Verwendung als Prüfadapter an
einem Reihenklemmensystem dargestellt und kein Hinweis für eine Verwendung
mit höheren Sicherheitsanforderungen erkennbar ist. Für die Fachperson besteht
vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, die Lehre der D11/D11A mit
einem anderen Dokument aus dem Stand der Technik zu kombinieren.
7.4 Die weiteren im Stand der Technik befindlichen Druckschriften D1 bis D4,
D6 bis D9 und D12 liegen allesamt weiter ab und vermögen die Patentfähigkeit der
Sicherheitsprüfspitze nach geltendem Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen, was die
Einsprechende zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht hat.
8.
Der
im geltenden Anspruchssatz gegenüber der erteilten Fassung
eingefügte nebengeordnete Anspruch 3 enthält zusätzlich zu den Merkmalen M1
bis M18 des Anspruchs 1 im Oberbegriff das – im erteilten Anspruch 1 als
kennzeichnendes Merkmal g) enthaltene – Merkmal N19H, wonach die Schürze 5
nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze 1 umgibt, und weiter als
einziges kennzeichnende Merkmal N20H eine Konkretisierung der Schürze, wonach
diese entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze 1 einen
Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze 1 aufweist.
8.1
Eine Realisierung dieser Merkmale ist in den Ausführungsbeispielen des
Streitpatents, die insbesondere in den Figuren 3 bis 5 und 16 exemplarisch gezeigt
und in den Absätzen 0012, 0030 bis 0033, 0044 und 0046 beschrieben sind,
veranschaulicht.
Figuren 5 und 16 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
Die Figur 5 zeigt eine Sicherheitsprüfspitze 1 in einer Draufsicht auf den
Handhabungsabschnitt 3 mit einer Schürze 5, die teilweise den Außenumfang der
Sicherheitsprüfspitze 1 umgibt, und zwar in einer teilkreisförmigen Art, nämlich im
ersten und zweiten Umfangsabschnitt 50 bzw. 52 (Absätze 0030, 0032 und 0044;
Merkmal N19H). Figur 16 zeigt in einer Seitenansicht den Versatz des ersten und
zweiten Umfangsabschnitts 50 und 52 der Schürze (rot hervorgehoben) entlang
ihres Verlaufs um den Umfang einer erfindungsgemäßen Sicherheitsprüfspitze, was
in den Absätzen 0030 bis 0033 und 0046 näher erläutert ist (Merkmal N20H).
8.2
Hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit in Bezug auf die im
Patentanspruch 3 enthaltenen Merkmale M1 bis M18, die mit den Merkmalen M1
bis M18 der Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 identisch sind, wird
auf die obigen Ausführungen dazu unter Abschnitt II. 7 verwiesen.
Das gegenüber dem geltenden Anspruch 1 zusätzlich vorhandene Merkmal N19H,
wonach die Schürze nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze
umgibt, ist zwar beispielsweise aus der Entgegenhaltung D10, Seite 18.4 Mitte
bekannt, wo die Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 eine solche Schürze zeigt.
D10, Seite 18.4 Mitte mit Ergänzungen durch den Senat
Jedoch ist – abgesehen von den bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 nicht
verwirklichten Teilen der Merkmale M1, M4, M8, M13 und M16 sowie des Merkmals
M18, wonach die hervorstehende Schürze ein streitpatentgemäßes Hindernis
darstellen soll – das beim geltenden Anspruch 3 hinzugefügte Merkmal N20H (vgl.
dazu auch die Auslegung in Abschnitt II. 5.10) nicht aus der D10 bekannt oder
nahegelegt. Entsprechendes gilt für die übrigen entgegengehaltenen Dokumente:
Die Dokumente D2, D3, D5 und D11 zeigen bereits keine Schürze einer
(Sicherheits-)Prüfspitze im Sinne des Streitpatents, so dass weder Merkmal N19H
noch Merkmal N20H offenbart sind.
Die Dokumente D1, D4 bis D9 und D12 zeigen zwar jeweils eine Schürze, die im
Sinne des Streitpatents als Hindernis dient, jedoch weder, dass die Schürze den
Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze nur teilweise umgibt, noch, dass die
Schürze entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze einen
Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze aufweist, so dass auch diesen
weder Merkmal N19H noch Merkmal N20H entnehmbar sind.
Da insbesondere aus keiner der vorliegenden Entgegenhaltungen D1 bis D12 die
Kombination der Merkmale N19H und N20H hervorgeht, kann auch eine beliebige
Zusammenschau des Standes der Technik die Fachperson nicht in naheliegender
Weise zur Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 3 führen.
Da die Fachperson auch in keiner der Entgegenhaltungen einen Hinweis oder eine
Anregung zur Umgestaltung in Richtung auf die fehlenden Merkmale bekommt,
kann die Fachperson nicht ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zur
Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 3 mit der Kombination der Merkmale
N19H und N20H gelangen.
9.
Mit den tragenden Patentansprüchen 1 und 3 haben auch die auf diese
rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 und 4 bis 23 Bestand.
10. Nach alledem ist das Streitpatent im angefochtenen Beschluss zu Recht in
der geltenden Fassung aufrechterhalten worden, so dass die Beschwerde der
Einsprechenden zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Altvater
Dr. Haupt
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2025
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle