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BPatG Beschluss vom 16.07.2025 – 19 W (pat) 1/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160725B19Wpat1.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 1/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:160725B19Wpat1.23.0

betreffend das Patent 10 2016 110 951

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing.

Univ. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn und die Richter Dipl.-Ing. Altvater

und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Juni 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2016 110 951 mit der Bezeichnung

„Sicherheitsprüfspitze“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der

Patenterteilung ist am 31. Januar 2019 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 31. Oktober 2019 Einspruch erhoben

und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sein Gegenstand

nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, insbesondere nicht neu sei bzw. nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Mit am Ende der Anhörung vom 21. September 2022 verkündetem Beschluss hat

die Patentabteilung 35 des DPMA das Patent im Umfang des Hauptantrags vom 18.

November 2020 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. Dezember 2022 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. September 2022 aufzuheben und das Patent

10 2016 110 951 in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten

Patentfähigkeit auf folgende Dokumente Bezug:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

EP 2 211 188 B1

DE 10 2012 205 352 A1

DE 40 37 812 A1

DE 33 35 788 A1

DE 10 2010 018 242 A1

DE 10 2008 014 177 A1

DE 10 2013 222 709 A1

DE 89 09 511 U1

CH 524 145 A

D10

BEHA AMPROBE: Produktkatalog 2012/2013 – Mess- und

Prüfgeräte, abgerufen unter:

https://www.yumpu.com/de/document/read/3393606/behaamprobe-hauptkatalog-2012-2013-industrievertretung-r-,

Inhaltsverzeichnis sowie Seiten 1.2 bis 1.7 und 18.1 bis 18.6

D11 … Kontakttechnik GmbH & Co. KG: einseitiges Datenblatt –

Item no.: 2009-174, datiert 29.03.2012, abgerufen unter:

URL: https://docs.rs-online.com/a40d/0900766b810900b4.pdf

D11A … : Gebäudetechnik (Katalog), Ausgabe 2016/2017,

Deckblatt, Inhaltsverzeichnis sowie Seiten 2 bis 66

D12 DIN EN 61010-031 (VDE 0411-031): Sicherheitsbestimmungen

für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte –

Teil 031: Sicherheitsbestimmungen

für

handgehaltenes

Messzubehör zum elektrischen Messen und Prüfen (IEC 61010-

031:2015), Juli 2015, Seiten 1 bis 89

Zudem hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung des in den

Dokumenten D11 und D11A gezeigten Produkts des … 2009-174 Prüfadapters

geltend gemacht.

Die von der Patentabteilung für bestandsfähig erachteten nebengeordneten

Patentansprüche 1 und 3 in der Fassung nach Hauptantrag vom 18. November

2020 – im Folgenden als geltende Ansprüche 1 und 3 bezeichnet – lauten:

1. Sicherheitsprüfspitze (1) zum Prüfen elektrischer Signale an

elektrischen Bauteilen (6), mit folgenden Merkmalen:

a) wenigstens ein Prüfkontakt (20) zum elektrischen Kontaktieren

eines mit der Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen

Bauteils (6),

b) wenigstens einen durch

Isolationsmaterial (29) elektrisch

isolierten Prüfkontaktabschnitt (2), in dem der Prüfkontakt (20)

zumindest teilweise angeordnet ist und aus dem der Prüfkontakt

(20) mit einer Spitze (21) herausragt,

c) wenigstens einen durch

Isolationsmaterial (39) elektrisch

isolierten Handhabungsabschnitt (3),

d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt (3) her

elektrisch

zugänglichen Verbindungskontakt

(30)

zum

elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit einem

elektrischen Prüfgerät, wobei der Verbindungskontakt (30)

elektrisch mit dem Prüfkontakt (20) verbunden ist,

e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und

der Spitze (21) des Prüfkontaktes (20) angeordnete, über das

Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes (3) am

Außenumfang hervorstehende Schürze (5) zur Bildung eines

Hindernisses,

gekennzeichnet durch folgendes Merkmal f):

f) die Längsachse (28) des Prüfkontaktes (20) fluchtet nicht mit der

Längsachse (38) des Verbindungskontaktes (30).

3. Sicherheitsprüfspitze (1) zum Prüfen elektrischer Signale an

elektrischen Bauteilen (6), mit folgenden Merkmalen:

a) wenigstens ein Prüfkontakt (20) zum elektrischen Kontaktieren

eines mit der Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen

Bauteils (6),

b) wenigstens einen durch

Isolationsmaterial (29) elektrisch

isolierten Prüfkontaktabschnitt (2), in dem der Prüfkontakt (20)

zumindest teilweise angeordnet ist und aus dem der Prüfkontakt

(20) mit einer Spitze (21) herausragt,

c) wenigstens einen durch

Isolationsmaterial (39) elektrisch

isolierten Handhabungsabschnitt (3),

d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt (3) her

elektrisch

zugänglichen Verbindungskontakt

(30)

zum

elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit einem

elektrischen Prüfgerät, wobei der Verbindungskontakt (30)

elektrisch mit dem Prüfkontakt (20) verbunden ist,

e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und

der Spitze (21) des Prüfkontaktes (20) angeordnete, über das

Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes (3) am

Außenumfang hervorstehende Schürze (5) zur Bildung eines

Hindernisses,

f) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der

Sicherheitsprüfspitze (1),

gekennzeichnet durch folgendes Merkmal g):

g) die Schürze (5) weist entlang ihres Verlaufs um den Umfang der

Sicherheitsprüfspitze (1) einen Versatz in Längsrichtung der

Sicherheitsprüfspitze (1) auf.

Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 bzw. 3 jeweils direkt oder

indirekt rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 und 4 bis 23 sowie weiterer

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da

der Gegenstand des Streitpatents in der von der Patentabteilung als bestandsfähig

erachteten geltenden Fassung nach Hauptantrag vom 18. November 2020

patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsprüfspitze zum Prüfen elektrischer

Signale an elektrischen Bauteilen

(Streitpatentschrift, veröffentlicht als

DE 10 2016 110 951 B4, Absatz 0001), wobei derartige Sicherheitsprüfspitzen

folgende Merkmale aufwiesen:

a) wenigstens einen Prüfkontakt zum elektrischen Kontaktieren eines mit der

Sicherheitsprüfspitze zu prüfenden elektrischen Bauteils,

b) wenigstens

einen

durch

Isolationsmaterial

elektrisch

isolierten

Prüfkontaktabschnitt,

in dem der Prüfkontakt zumindest

teilweise

angeordnet sei und aus dem der Prüfkontakt mit einer Spitze herausrage,

c) wenigstens

einen

durch

Isolationsmaterial

elektrisch

isolierten

Handhabungsabschnitt,

d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt her elektrisch

zugänglichen Verbindungskontakt zum elektrischen Verbinden der

Sicherheitsprüfspitze mit einem elektrischen Prüfgerät, wobei der

Verbindungskontakt elektrisch mit dem Prüfkontakt verbunden sei, und

e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des

Prüfkontaktes

angeordnete,

über

das

Isolationsmaterial

des

Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze zur

Bildung eines Hindernisses.

Derartige Prüfspitzen seien aus der elektrischen Messtechnik allgemein bekannt,

wozu auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1 bis D4 verwiesen wird

(Absatz 0002).

2.

Aufgabe der Erfindung sei es, eine Prüfspitze anzugeben, die bei hoher

Sicherheit für den Anwender eine besondere Eignung zum Prüfen elektrischer

Signale an elektrischen

Installationseinrichtungen, z. B.

Installationen mit

Reihenklemmen, aufweise (Streitpatentschrift, Absatz 0003).

3.

Diese Aufgabe soll gemäß dem geltenden Anspruchssatz durch eine

Sicherheitsprüfspitze nach Anspruch 1 sowie eine Sicherheitsprüfspitze nach

Anspruch 3 gelöst werden.

Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung lautet unter Hinzufügung einer

Gliederung und mit gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemachten

Änderungen:

M1

M2

M3

M4

Sicherheitsprüfspitze (1)

zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen (6),

mit folgenden Merkmalen:

a) wenigstens ein Prüfkontakt (20)

zum

elektrischen

Kontaktieren

eines

mit

der

Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen Bauteils (6),

M5a

b) wenigstens einen

M6

durch Isolationsmaterial (29) elektrisch isolierten

M5b Prüfkontaktabschnitt (2),

M7

in dem der Prüfkontakt (20) zumindest teilweise angeordnet ist

und

M8

aus dem der Prüfkontakt (20) mit einer Spitze (21) herausragt,

M9a

c) wenigstens einen

M10

durch Isolationsmaterial (39) elektrisch isolierten

M9b Handhabungsabschnitt (3),

M11a d) wenigstens einen

M12

von dem Handhabungsabschnitt (3) her elektrisch zugänglichen

M11b Verbindungskontakt (30)

M13

zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit

einem elektrischen Prüfgerät,

M14 wobei der Verbindungskontakt

(30) elektrisch mit dem

Prüfkontakt (20) verbunden ist,

M15a e) wenigstens eine

M16

zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und der Spitze (21)

des Prüfkontaktes (20) angeordnete,

M17

über das Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes

(3) am Außenumfang hervorstehende

M15b Schürze (5)

M18

zur Bildung eines Hindernisses,

gekennzeichnet durch eines oder beide der folgendesn Merkmale f), g):

M19H

f) die Längsachse (28) des Prüfkontaktes (20) fluchtet nicht mit

der Längsachse (38) des Verbindungskontaktes (30).

g) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der

Sicherheitsprüfspitze (1).

Der gegenüber der erteilten Fassung hinzugetretene nebengeordnete geltende

Anspruch 3 weist nach den Merkmalen M1 bis M18 des Anspruchs 1 folgende

Merkmale auf:

N19H

f) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der

Sicherheitsprüfspitze (1),

gekennzeichnet durch folgendes Merkmal g):

N20H g) die Schürze (5) weist entlang ihres Verlaufs um den Umfang

der Sicherheitsprüfspitze (1) einen Versatz in Längsrichtung der

Sicherheitsprüfspitze (1) auf.

4.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat hier als zuständige Fachperson eine

Diplomingenieurin bzw. einen Diplomingenieur

(FH) bzw. Bachelor der

Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von

handgehaltenem elektrischen Messzubehör, insbesondere Sicherheitsprüfspitzen,

und vertieften Kenntnissen der dafür geltenden Sicherheitsbestimmungen.

5.

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen der Fachperson

zu den Angaben in den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3

zugrunde:

5.1 Die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift zeigen ein erfindungsgemäßes

Ausführungsbeispiel,

bei

dem

die Merkmale

der

beanspruchten

Sicherheitsprüfspitze zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen

nach den Ansprüchen 1 und 3 exemplarisch verwirklicht und gut zu erkennen sind.

Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen gemäß Absätzen 0039 bis 0043, 0045

und 0046 durch den Senat

5.2

Gemäß den Merkmalen M1 und M2 wird eine Sicherheitsprüfspitze 1

beansprucht, die zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen 6

geeignet sein soll. Dem Begriff „Sicherheitsprüfspitze“ (Merkmal M1) und dem

Verwendungszweck (Merkmal M2) entnimmt die Fachperson bereits, dass die

Prüfspitze eine diese benutzende Person bei der bestimmungsgemäßen

Verwendung vor dem Kontakt mit potentiell gesundheits- bzw. lebensgefährdenden

stromführenden Teilen der zu prüfenden elektrischen Bauteile schützen soll, indem

sie mit ihrer Hand nicht vom Handhabungsabschnitt versehentlich in den

Prüfkontaktabschnitt abrutschen kann, wenn sie die Sicherheitsprüfspitze gegen ein

zu prüfendes elektrisches Bauteil drückt (Absätze 0005 und 0006).

Eine Realisierung dieser Sicherheitsfunktion erkennt die Fachperson in den

Merkmalen M15a bis M18, wonach zwischen Handhabungsabschnitt und der Spitze

des Prüfkontaktes wenigstens eine hervorstehende isolierende Schürze ein

Hindernis gegen versehentliches Abrutschen in Richtung der Spitze bildet (Absatz

0006; siehe hierzu Abschnitt II. 5.7).

Weitere zu berücksichtigende Anforderungen zu den erforderlichen konstruktiven

Einzelheiten einer derartigen Sicherheitsprüfspitze mit einem Hindernis, das einen

Schutz gegen direktes Berühren aus allen üblichen Zugriffsrichtungen gewähren

soll, entnimmt die Fachperson pflichtgemäß insbesondere der Norm DIN EN 61010-

031 „Sicherheitsbestimmungen für handgehaltenes Messzubehör zum elektrischen

Messen und Prüfen“

(D12), deren Vorschriften

laut Absatz 0005 der

Streitpatentschrift erfüllt sein sollen.

5.3

Gemäß den Merkmalen M3 und M4 weist die Sicherheitsprüfspitze

wenigstens einen Prüfkontakt 20 zum elektrischen Kontaktieren eines mit der

Sicherheitsprüfspitze 1 zu prüfenden elektrischen Bauteils 6 auf. Wie am besten bei

dem in Figur 7 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel zu erkennen, ist

der Prüfkontakt 20 der elektrisch leitende Teil des Prüfkontaktabschnitts 2, der bis

auf die herausragende Spitze 21 vom Isolationsmaterial umhüllt ist.

Figur 7 der Streitpatentschrift mit Hervorhebung und Ergänzungen durch den Senat

5.4

Gemäß den Merkmalen M5a, M5b und M6 bis M8 weist die

Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Prüfkontaktabschnitt 2 auf, der durch

Isolationsmaterial 29 elektrisch

isoliert

ist.

Im Prüfkontaktabschnitt

ist der

Prüfkontakt 20 zumindest teilweise angeordnet und ragt daraus mit einer Spitze 21

heraus, was insbesondere auch beim dem in Figur 7 gezeigten Ausführungsbeispiel

realisiert und gut zu erkennen ist.

5.5

Gemäß den Merkmalen M9a, M9b und M10 weist die Sicherheitsprüfspitze

wenigstens einen Handhabungsabschnitt 3 auf, der durch Isolationsmaterial 39

elektrisch isoliert ist. Für die Fachperson ist selbstverständlich, dass die

Sicherheitsprüfspitze in diesem Bereich durch die benutzende Person gehalten wird

und zum Schutz vor Strom führenden Teilen des jeweils zu prüfenden elektrischen

Bauteils

elektrisch

zu

isolieren

ist. Welchen Anforderungen

der

Handhabungsabschnitt dazu genügen muss bzw. wie er konkret ausgebildet sein

kann, entnimmt die Fachperson den entsprechenden einschlägigen Normen,

insbesondere der im Streitpatent zitierten D12.

5.6

Gemäß den Merkmalen M11a, M11b und M12 bis M14 beinhaltet die

Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Verbindungskontakt 30 zum elektrischen

Verbinden mit einem elektrischen Prüfgerät, der elektrisch leitend mit dem

Prüfkontakt 20 verbunden ist.

Die Angabe im Merkmal M12, wonach der Verbindungskontakt von dem

Handhabungsabschnitt 3 her elektrisch zugänglichen sein soll, versteht die

Fachperson dahingehend, dass die Sicherheitsprüfspitze kein permanent

angeschlossenes Anschlusskabel aufweist, sondern auf ihrer dem zu prüfenden

Bauteil abgewandten Seite eine fachübliche temporäre Kontaktierungsmöglichkeit

besteht, mit der gemäß Absatz 0029 beispielsweise ein mit dem elektrischen

Prüfgerät leitend verbundenes Kabel mit einem Stecker, z. B. Bananenstecker bzw.

Feder- oder Lamellenstecker, an einer korrespondierenden Buchse schnell und

einfach angeschlossen werden kann.

5.7

Gemäß den Merkmalen M15a, M15b und M16 bis M18 weist die

Sicherheitsprüfspitze wenigstens eine Schürze 5 zur Bildung eines Hindernisses

auf. Neben der in den Merkmalen M16 und M17 anspruchsgemäß vorgegebenen

Ausgestaltung, wonach die Schürze zwischen dem Handhabungsabschnitt 3 und

der Spitze 21 des Prüfkontaktes 20 angeordnet sein und über das

Isolationsmaterial 39 des Handhabungsabschnittes 3 am Außenumfang

hervorstehen soll, wird die Fachperson pflichtgemäß die in den entsprechenden

Normen, insbesondere die in der im Streitpatent zitierten D12 vorgeschriebenen

Sicherheitsbestimmungen für handgehaltenes Messzubehör zum Messen und

Prüfen berücksichtigen.

Die in den Figuren 1 bis 7, 10 bis 19 und 24 bis 29 des Streitpatents dargestellten

Ausführungsbeispiele zeigen exemplarisch verschiedene hindernisbildende

Schürzen, die der Fachperson einen Eindruck der Realisierungsbandbreite der in

den Ansprüchen und der Beschreibung verbal allgemein bzw. abstrakt

beschriebenen Geometrie vermitteln.

Figuren 1 und 5 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

5.8

Gemäß dem kennzeichneten Merkmal M19H der Sicherheitsprüfspitze des

geltenden Anspruchs 1 fluchtet die Längsachse 28 des Prüfkontaktes 20 nicht mit

der Längsachse 38 des Verbindungskontaktes 30.

Wie der Fachperson bekannt ist und auch im Streitpatent in Absatz 0010 angegeben

wird, fluchten zwei Achsen nur dann miteinander, wenn zwischen ihnen kein radialer

Versatz und kein Winkelversatz vorhanden ist und dementsprechend die eine Achse

genau in der Verlängerung der anderen Achse liegt.

Die Fachperson erkennt, dass im Rahmen der technischen Lehre des Streitpatents

diese Maßnahme eine der Möglichkeiten bzw. Voraussetzungen darstellt, eine

höhere Packungsdichte beim Anschließen von Sicherheitsprüfspitzen an

benachbarte Reihenklemmen zu erzielen (Absatz 0009), was insbesondere bei den

in den Figuren 10 und 11 dargestellten Ausführungsbeispielen zu erkennen ist:

Figuren 10 und 11 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

5.9

Gemäß dem Merkmal N19H des geltenden Anspruchs 3 umgibt die

Schürze 5 nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze 1. Die

Fachperson erkennt, dass die Schürze 5 die Sicherheitsprüfspitze 1 nicht

vollständig bzw. um 360° einschließt, sondern i. W. in einer teilkreisförmigen Art,

was ebenfalls eine der Möglichkeiten darstellt, eine höhere Packungsdichte beim

Anschließen von Sicherheitsprüfspitzen an benachbarte Reihenklemmen zu

erzielen (Absätze 0009 und 0012).

Wie diese geometrische Vorgabe realisiert werden kann, ist exemplarischen in den

Figuren 1 und 5 gezeigt (siehe hierzu die obigen Ausführungen zur Schürze in

Abschnitt 5.7).

5.10 Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal N20H des geltenden Anspruchs 3

weist die Schürze 5 entlang

ihres Verlaufs um den Umfang der

Sicherheitsprüfspitze 1 einen Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze 1

auf. Auch diese geometrische Vorgabe ist anhand der in den Figuren 1 bis 7, 10 bis

19 und 24 bis 29 des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiele exemplarisch

gezeigt und in den Absätzen 0030 bis 0033 und 0046 beschrieben.

Figuren 12 und 16 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

6.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 23 gehen nicht über den Inhalt der

Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG):

Die im geltenden Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten

Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind zulässig, da im kennzeichnenden

Teil die Und/Oder-Kombination

samt einer der beiden alternativen

Gegenstandsmerkmale gestrichen wurde und nur noch die Alternative des

Gliederungspunktes f) mit dem Merkmal M19H beansprucht wird.

Der in der geltenden Anspruchsfassung gegenüber den ursprünglich eingereichten

Unterlagen hinzugetretene nebengeordnete Patentanspruch 3 basiert

in

zulässiger Weise auf dem ursprünglichen Anspruch 1, indem das andere der beiden

alternativen kennzeichnenden Gegenstandsmerkmale samt der Und/Oder-

Kombination gestrichen wurde und nur noch der ursprüngliche Gliederungspunkt g)

als Gliederungspunktes

f), aber nunmehr als Oberbegriffsmerkmal N19H

beansprucht wird sowie zusätzlich der Gegenstand des ursprünglichen

Patentanspruchs 17 als (einziges) kennzeichnendes Merkmal N20H aufgenommen

wurde.

Der Gegenstand des geltenden abhängigen Patentanspruchs 2 entspricht dem im

ursprünglichen Patentanspruch 1 mit dem Gliederungszeichen g) bezeichneten

Merkmal. Die abhängigen Patentansprüche 4 bis 23 sind bis auf die erforderliche

Anpassung der Nummerierung und der Rückbezüge mit den Ansprüchen 2 bis 21

der ursprünglich eingereichten Unterlagen identisch.

Die Beschreibung und Figuren des vorliegenden geltenden Antrags entsprechen

ebenfalls der ursprünglich eingereichten Fassung.

Die geltenden Unterlagen sind damit zulässig.

7.

Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber

dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als patentfähig, da er

gegenüber diesem neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21

Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

7.1 Der Stand der Technik nach der am 27. Oktober 2011 veröffentlichten

deutschen Offenlegungsschrift D5 (DE 10 2010 018 242 A1) betrifft u. a. einen

elektrischen Steckkontakt, insbesondere einen Prüfadapter, mit einem ersten

Bereich zur elektrischen Kontaktierung mit einem elektrischen Anschluss,

insbesondere mit einem Messgerät, und einem zweiten Bereich zur elektrischen

Kontaktierung mit einem elektrischen Leiter, wobei die beiden Bereiche miteinander

elektrisch

leitend

verbunden

sind

(Absätze 0001 und 0002

sowie

Zusammenfassung, 1. Absatz).

Um einen elektrischen Steckkontakt anzugeben, der einfacher im Aufbau und

zuverlässiger in der Anwendung ist, wird vorgeschlagen, dass der zweite Bereich

als eine, insbesondere zylindrische, Steckhülse ausgebildet ist, die in deren

Kontaktbereich mit dem elektrischen Leiter und parallel zu deren Längsachse

verlaufend ein Langloch und einen diesem diametral gegenüberliegenden

Längsschlitz aufweist. Darüber hinaus ist auch ein System angegeben, bestehend

aus einem elektrischen Steckkontakt und einem elektrischen Leiter, insbesondere

Strombalken bzw. Stromschiene, wobei in dem elektrischen Leiter ein eckiges,

insbesondere viereckiges, Loch zur Aufnahme der, insbesondere zylindrischen,

Steckhülse in deren Einstecklage ausgebildet ist (Zusammenfassung sowie

Absätze 0001 und 0003).

Die Figuren 1a bis 1c zeigen drei Ausführungsbeispiele des elektrischen

Steckkontakts der D5, jeweils als gesamte Einheit (in den Figuren links dargestellt)

und die bevorzugt aus einem einstückigen gerollten Blechteil bestehende, als

zylindrische Steckhülse ausgebildete Innenkomponente des Prüfadapters (in den

Figuren rechts dargestellt). Figur 2 zeigt die bestimmungsgemäße Verwendung der

elektrischen Steckkontakte als Prüfadapter bei der Messung nebeneinander an

einer Reihenklemmenanordnung 14 (Absätze 0033 bis 0045).

Figuren 1a bis 1c und 2 der Druckschrift D5 mit Ergänzungen durch den Senat

7.1.1 Aus der Druckschrift D5 ist in Worten des geltenden Anspruchs 1 Folgendes

bekannt:

M1Teil Sicherheitsprüfspitze („Steckkontakt“, „Prüfadapter“)

Bei dem auch als Prüfadapter bezeichneten elektrischen

Steckkontakt der Druckschrift D5 handelt es sich nicht um eine

Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, da der Aspekt

der Sicherheit hinsichtlich der unbeabsichtigten Berührung

stromführender Teile der zu prüfenden Bauteile weder

thematisiert wird noch eine Ausgestaltung zur sicheren

Handhabung, wie beispielsweise

in der Norm D12

vorgeschrieben (vgl. oben Abschnitt II. 5.2), erkennbar oder

erforderlich ist.

M2

zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen

(„Reihenklemme 14“),

Der Prüfadapter der D5 dient zur elektrischen Kontaktierung mit

einem elektrischen Leiter 8 (Strombalken, Stromschiene) einer

Reihenklemme 14 (Figuren 2 bis 4 i. V. m. den Absätzen 0040

bis 0042).

mit folgenden Merkmalen:

M3

a) wenigstens ein Prüfkontakt

M4Teil zum

elektrischen

Kontaktieren

eines

mit

der

Sicherheitsprüfspitze zu prüfenden elektrischen Bauteils

(„Leiter 8“, „Reihenklemme 14“),

Absatz 0033: „… einen zweiten Bereich 6 zur elektrischen

Kontaktierung mit einem elektrischen Leiter 8 …“ und Absatz

0034: „Der zweite Bereich 6 ist als eine zylindrische Steckhülse

ausgebildet, die in deren Kontaktbereich mit dem elektrischen

Leiter 8 ein parallel zu deren Längsachse 6.1 verlaufendes

Langloch 10 aufweist, wobei die Dimensionen des Langlochs 10

und die des elektrischen Leiters 8 derart aufeinander abgestimmt

sind, dass das Langloch 10 in der Einstecklage des Prüfadapters

den elektrischen Leiter 8

in Längsachsenrichtung der

Steckhülse 6 beidseitig überragt. Siehe hierzu insbesondere Fig.

3 und Fig. 4.“

M5a

b) wenigstens einen

M6

durch Isolationsmaterial („Kunststoff“) elektrisch isolierten

M5b Prüfkontaktabschnitt,

M7

in dem der Prüfkontakt (6) zumindest teilweise angeordnet ist

und

M8

aus dem der Prüfkontakt (6) mit einer Spitze („Anlaufschräge

6.3“) herausragt,

Dem Prüfkontaktabschnitt 2 des Streitpatents entspricht in D5

der untere, im Querschnitt rechteckige Teil der insgesamt als

Handhabe

2

bezeichneten Komponente

aus

einem

Isolierwerkstoff, hier Kunststoff, der den Prüfkontakt (Absatz

0034

„…zweite Bereich 6 … zylindrische Steckhülse…“)

umschließt und aus dem der Prüfkontakt teilweise herausragt

(Figuren 1a bis 1c und Absätze 0033 und 0034). Das freie Ende

des zweiten Bereichs 6 zur elektrischen Kontaktierung mit dem

elektrischen Leiter 8 weist eine Anlaufschräge 6.3 auf, die als

Spitze im Sinne des Streitpatents verstanden werden kann

(Figuren 1a bis 1c und Absatz 0041).

M9a

c) wenigstens einen

M10

durch Isolationsmaterial („Kunststoff“) elektrisch isolierten

M9b Handhabungsabschnitt („Handhabe 2“),

Dem Handhabungsabschnitt 3 des Streitpatents entspricht in D5

der obere, im Querschnitt runde Teil der insgesamt als

Handhabe

2

bezeichneten Komponente

aus

einem

Isolierwerkstoff, hier Kunststoff, der die Steckhülse 6 umschließt

(Figuren 1a bis 3 und Absatz 0033).

M11a d) wenigstens einen

M12

von dem Handhabungsabschnitt (2) her elektrisch zugänglichen

M11b Verbindungskontakt (4)

M13Teil zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze mit einem

elektrischen Prüfgerät,

Absatz 0033: „Die Handhabe 2 umschließt dabei einen ersten

Bereich 4 zur elektrischen Kontaktierung mit einem nicht

dargestellten Messgerät vollständig…“ i. V. m. den Figuren 1a

bis 3.

M14 wobei der Verbindungskontakt (4) elektrisch mit dem Prüfkontakt

(6) verbunden ist,

Der als Verbindungskontakt fungierende ersten Bereich 4 und

der als Prüfkontakt fungierende zweite Bereich 6 sind Teile eines

elektrisch

leitenden einstückigen Bauteils und

somit

zwangsläufig elektrisch leitend miteinander verbunden (Absatz

0033: „Die beiden Bereiche 4, 6 sind miteinander elektrisch

leitend verbunden.“ i. V. m. dem jeweils auf der rechten Seite der

Figuren 1a bis 1c gezeigten Bauteil).

M15a e) wenigstens eine

M16

zwischen dem Handhabungsabschnitt (2) und der Spitze (6.3)

des Prüfkontaktes (6) angeordnete,

M17

über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes (2) am

Außenumfang hervorstehende

M15b Schürze

M18

zur Bildung eines Hindernisses, wobei

Die rampenförmige Verbreiterung bzw. Schräge

des

Isolierwerkstoffs,

die

zwischen

der

Handhabe 2 und der Spitze 6.3 des Prüfkontaktes

6 angeordnet ist (rot hervorgehoben, Pfeil), bildet

keine Schürze

im Sinne des Streitpatents.

Aufgrund der Schräge der Verbreiterung ist ein

Hindernis im Sinne des Streitpatents (Absätze

0005, 0044 und 0045) und der Norm D12, das

Sicherheit gegen Abrutschen der Benutzerfinger

gewährleisten würde, damit offensichtlich nicht

gegeben. Dies wir auch dadurch verdeutlicht,

dass die Handhabe 2 nicht nur oberhalb der

Schräge, sondern auch unterhalb in dem der

Reihenklemme

zugewandten Bereich

als

Handhabe bezeichnet wird.

M19H

f) die Längsachse (6.1) des Prüfkontaktes (6) fluchtet nicht mit

der Längsachse (4.1) des Verbindungskontaktes (4).

Dass die Längsachse 6.1 des als Prüfkontakt wirkenden zweiten

Bereichs 6 nicht mit der Längsachse 4.1 des als

Verbindungskontakt 4 fungierenden ersten Bereichs 4 fluchtet,

ist insbesondere in Figur 1a gezeigt und in Absatz 0033

beschrieben: „Die Längsachsen 4.1 und 6.1 der beiden Bereiche

4, 6 verlaufen zueinander seitlich versetzt und parallel…“.

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D5 damit die Teile der Merkmale M1, M4

und M13, da ein Steckkontakt, insbesondere ein Prüfadapter beschrieben wird und

keine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents bzw. der Norm D12, auf

welche das Streitpatent Bezug nimmt. Darüber hinaus sind in der Druckschrift D5

nicht offenbart die Merkmale M15a bis M18, wonach eine über das

Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende

Schürze ein streitpatentgemäßes Hindernis bilden soll.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Druckschrift

D5 neu.

7.1.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber der

technischen Lehre der D5 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der D5 ist keine Veranlassung für die Fachperson erkennbar, den

elektrischen Steckkontakt in Richtung auf eine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des

Streitpatents zu verändern, um die Bediensicherheit für den Anwender zu erhöhen

und damit die fehlenden Merkmale, insbesondere eine streitpatentgemäße

hindernisbildende Schürze, zu realisieren. Denn in D5 ist ausschließlich die

Verwendung des elektrischen Steckkontakts als Prüfadapter an einer

Reihenklemmenanordnung beschrieben, bei der aufgrund der Bauweise mit

tiefliegenden elektrisch leitenden bzw. stromführenden Kontakten (elektrischer

Leiter 8, Strombalken, Stromschiene), zu denen lediglich über enge und tiefe Kanäle

ein Zugang für den Prüfadapter besteht, eine Berührung durch die Hand bzw. Finger

der benutzenden Person ausgeschlossen ist, wie insbesondere in den Figuren 2 bis

4 zu erkennen ist.

Figuren 3 und 4 der Druckschrift D5 mit Ergänzungen durch den Senat

Demgegenüber ist im Streitpatent zwar ebenfalls exemplarisch die Verwendung der

dortigen Sicherheitsprüfspitze an Reihenklemmen ausführlich beschrieben, jedoch

sollen mit dieser Sicherheitsprüfspitze auch andere Anwendungen ermöglicht

werden (nur beispielgebende Nennung in Absatz 0003 der Streitpatentschrift:

„…zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Installationseinrichtungen, z.B.

Installationen mit Reihenklemmen…“), die hinsichtlich der Sicherheit höhere

Anforderungen an die Prüfspitze stellen und damit eine entsprechende

gegenständliche Ausgestaltung als Sicherheitsprüfspitze erfordern. Die zu lösende

Aufgabe des Streitpatents besteht gerade darin, zwar das Prüfen elektrischer

Signale an bei nahe beieinanderliegenden Prüföffnungen von elektrischen

Installationseinrichtungen wie Reihenklemmen zu ermöglichen bzw. weiter zu

verbessern (Streitpatentschrift, Absätze 0003, 0007, 0013, 0014, 0030 und 0031),

aber trotzdem hohe Sicherheit für den Anwender zu gewährleisten und dazu

insbesondere die Anforderungen der Norm DIN EN 61010-031 (D12) zu erfüllen

(Streitpatentschrift, Absätze 0005, 0044 und 0045).

Eine Anregung oder einen Hinweis darauf, den Steckkontakt der D5 nicht nur als

Prüfadapter zum Einstecken in Reihenklemmen, sondern auch für weitere

Messungen zu verwenden, bei denen die Sicherheitsanforderungen

für

handgehaltenes Messzubehör erfüllt werden müssten, erhält die Fachperson in der

D5 nicht. Dementsprechend hat sie somit ausgehend von der D5 keine

Veranlassung, eine zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des

Prüfkontaktes

angeordnete

und

über

das

Isolationsmaterial

des

Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze zur Bildung

eines Hindernisses gemäß den Merkmalen M15a bis M18 vorzusehen.

Selbst wenn die Fachperson ausgehend von der D5 die Absicht hätte, den dort

beschriebenen Prüfadapter auch für andere Anwendungen mit berührbaren,

exponierten spannungsführenden und damit potentiell gesundheits- oder

lebensgefährdenden Teilen nutzbar zu machen und dazu die Norm DIN EN 61010-

031 (D12) berücksichtigen müsste, würde sie zur Überzeugung des Senats nicht zu

der streitpatentgemäßen Lösung mit einer hindernisbildenden Schürze gemäß den

Merkmalen M15a bis M18 gelangen. Vielmehr würde sie erkennen, dass jedwede

zusätzlichen Hindernisse dieser Art die Abmessungen des Prüfadapters senkrecht

zur Längsachse vergrößern würden, was einen bestimmungsgemäßen Einsatz

mehrerer elektrischer Steckkontakte nebeneinander an Reihenklemmen verhindern

würde, weshalb die Fachperson die Druckschrift D5 als Ausgangspunkt für eine

derartige erweiterte Anwendung verwerfen würde.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des übrigen im Verfahren befindlichen

Standes der Technik, in dem keine hindernisbildenden Schürzen offenbart sind, die

es in Kombination mit dem Prüfadapter der D5 ermöglichen würden, an diesem

entsprechende hindernisbildende Schürzen derart anzubringen, dass weiterhin ein

bestimmungsgemäßer Einsatz an Reihenklemmen möglich wäre, bei dem mehrere

Prüfadapter mit hoher Packungsdichte auf engstem Raum platziert werden könnten.

Nach alledem gelangt die Fachperson ausgehend von der Druckschrift D5 weder

aus ihrem Fachwissen heraus noch durch Zusammenschau mit einem anderen

Dokument des vorliegenden Standes der Technik in naheliegender Weise zum

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

7.2 Das Dokument D10, ein Auszug aus dem Produktkatalog des Unternehmens

BEHA AMPROBE aus dem Jahr 2012/2013, zeigt und beschreibt stichpunktartig

auf den Seiten 18.1 bis 18.6 „Messzubehör – Für eine „sichere“ Verbindung“.

7.2.1 Keines der in diesem Katalogauszug angebotenen Produkte offenbart –

entgegen der Ansicht der Einsprechenden – eine Sicherheitsprüfspitze mit allen im

Anspruch 1 genannten Merkmalen:

• Seite 18.2 zeigt hochflexible Messleitungen (SML 4, SML 4W, ML 4G) mit

beidseitigen Sicherheits-

bzw. Bananensteckern,

jedoch

keine

Sicherheitsprüfspitze.

• Die auf den Seiten 18.3 und 18.4 oben dargestellten Prüfspitzen (PSK 2-

Set, PSL 4, PSS 2, Astaco®) offenbaren zumindest nicht das Merkmal

M19H, wonach die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse

des Verbindungskontaktes fluchten darf.

• Bei den auf den Seiten 18.5 und 18.6 oben dargestellten Artikeln handelt es

sich um Klemmen (Krokodil- und Abgreifklemmen) und damit um

Messzubehör, das noch weiter abliegt von der streitpatentgemäßen

Sicherheitsprüfspitze als die anderen von der Einsprechenden genannten

Messzubehörartikel der D10.

• Die auf Seite 18.4 Mitte gezeigte – von der Einsprechenden als

neuheitsschädlich bezeichnete – Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41

stellt das einzige im Katalogauszug D10 gezeigte Messzubehör dar, bei dem

die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse des

Verbindungskontaktes fluchtet,

wie im kennzeichnenden Merkmal M19H gefordert, jedoch ohne die

Sicherheitsprüfspitze gemäß Anspruch 1 vollständig neuheitsschädlich

vorweg zu nehmen. So weist die Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der

D10 folgende Merkmale auf:

M1Teil Sicherheitsprüfspitze („Sicherheitsklemmprüfspitze“)

Bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der

D10 handelt es sich nicht um eine

Sicherheitsprüfspitze

im

Sinne

des

Streitpatents, da diese an ihrem, dem Bauteil

zugewandten Ende,

keine Spitze

am

Prüfkontakt aufweist, sondern eine ausfahrbare

Klemme, bestehend aus zwei Drahthaken

(Federdrahtklammer).

D10, Ausschnitt aus Seite 18.4, Mitte

M2

zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen,

Diesen Verwendungszweck liest die Fachperson bei der

Gesamtdarstellung und insbesondere bei dem Wortbestandteil

„-prüf-“ sowie dem Verweis auf „DIN VDE 0411/EN 61010/IEC

61010“ mit.

mit folgenden Merkmalen:

M3

a) wenigstens ein Prüfkontakt

M4Teil zum

elektrischen

Kontaktieren

eines

mit

der

Sicherheitsklemmprüfspitze

zu

prüfenden

elektrischen

Bauteils,

Diese Funktionsangabe des Prüfkontakts liest die Fachperson

insbesondere bei den Wortbestandteilen

„-prüf-“ und

„Messkreis-“, der Gesamtbeschreibung zur SKP41 sowie dem

Verweis auf „DIN VDE 0411/EN 61010/IEC 61010“ mit.

M5a

b) wenigstens einen

M6

durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten

M5b Prüfkontaktabschnitt,

M7

in dem der Prüfkontakt zumindest teilweise angeordnet ist und

M8Teil aus dem der Prüfkontakt mit einer Spitze Klemme bei

Betätigung herausragt,

Dem Prüfkontaktabschnitt 2 des Streitpatents entspricht bei der

Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 der vordere

(distale, auf dem Foto obere) längliche, zylinderförmige rote

bzw. schwarze Abschnitt, der die Drahtklemme umgibt. Dieser

Abschnitt besteht – für die Fachperson selbstverständlich – aus

Isolationsmaterial

(„Federdrahtklammer mit

flexiblem,

isoliertem Schaft“).

D10, Seite 18.4 Mitte mit Ergänzungen durch die Einsprechende

Die Fachperson – der die Funktionsweise derartiger

Klemmprüfspitzen bekannt ist – entnimmt der Darstellung der

Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41, dass der Prüfkontakt im

Ruhezustand ganz und nur bei Betätigung teilweise im

isolierten Prüfkontaktabschnitt angeordnet

ist, wobei der

Prüfkontakt mit einer Klemme statt Spitze herausragt.

M9a

c) wenigstens einen

M10

durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten

M9b Handhabungsabschnitt,

Dem Handhabungsabschnitt 3 des Streitpatents entspricht bei

der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 der hintere

(auf dem Foto untere) graue Abschnitt. Auch dieser Abschnitt

besteht –

für die Fachperson selbstverständlich – aus

Isolationsmaterial

(„Federdrahtklammer mit

flexiblem,

isoliertem Schaft“).

M11a d) wenigstens einen

M12

von dem Handhabungsabschnitt her elektrisch zugänglichen

M11b Verbindungskontakt

M13Teil zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsklemmprüfspitze

mit einem elektrischen Prüfgerät,

Der Verbindungskontakt befindet sich

in dem Teil des

Handhabungsabschnitts, der unter einem spitzen Winkel von

der Hauptachse der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41

absteht (vgl. obige Darstellung zum Merkmal M8), ist somit vom

Handhabungsabschnitt

aus

elektrisch

zugänglich

(„Sicherheitsbuchse“) und dient zum elektrischen Verbinden

der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 mit einem elektrischen

Prüfgerät, was die Fachperson bei den Wortbestandteilen

„-prüf-“ und „Messkreis-“ mitliest.

M14 wobei der Verbindungskontakt elektrisch mit dem Prüfkontakt

verbunden ist,

Dass der Verbindungskontakt mit dem Prüfkontakt elektrisch

verbunden ist, ergibt sich für die Fachperson aufgrund der ihr

bekannten Bau- und Funktionsweise der in D10 gezeigten

Sicherheitsklemmprüfspitze.

M15a e) wenigstens eine

M16Teil im Bereich des Handhabungsabschnitts angeordnete,

M17

über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am

Außenumfang hervorstehende

M15b Schürze

M18

zur Bildung eines Hindernisses,

Die im Bereich des Handhabungsabschnitts, senkrecht zur

Hauptachse der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41, über das

Isolationsmaterial

des

Handhabungsabschnittes

hervorstehenden (auf dem Foto horizontal orientierten) beiden

Stege können zwar als „Schürze“ bezeichnet werden. Sie

bilden jedoch kein Hindernis im Sinne von Absatz 0005 des

Streitpatents bzw. im Sinne der DIN EN 61010-031 (D12), da

sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht als Schutz

gegen das Abrutschen der Finger der bedienenden Person in

Richtung auf das zu prüfende Bauteil und gegen direktes

Berühren wirken (Norm D12, Seite 38, Absatz 6.4.3 und Seite

39, Bild 12), vielmehr muss die anwendende Person die Finger

sogar auf der dem Bauteil zugewandten Seite der Schürze

platzieren, um das Betätigen der Prüfklemme zu ermöglichen.

Dokument D10 offenbart mit der Sicherheitsklemmprüfspitze

SKP 41 allenfalls einen „Schutzabstand“ entsprechend der

Norm D12, Seite 39, Bild 13.

M19H

f) die Längsachse des Prüfkontaktes (im Foto senkrecht)

fluchtet nicht mit der Längsachse des Verbindungskontaktes

(Foto: links unten).

Vielmehr stehen diese beiden Längsachsen bei der SKP41 in

einem endlichen Winkel von ca. 45° zueinander (vgl. den oben

zum Merkmal M8 wiedergegebenen Ausschnitt aus Seite 18.4

mit Ergänzungen durch die Einsprechende).

Nicht entnehmbar sind auch bei diesem Messzubehör aus dem

Katalogauszug D10 damit Teile der Merkmale M1, M4, M8 und M13, da eine

Sicherheitsklemmprüfspitze

beschrieben wird

und

nicht

eine

Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, sowie Teile des Merkmals

M16 und das Merkmal M18, wonach die über das Isolationsmaterial des

Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze ein

streitpatentgemäßes Hindernis bilden soll.

• Das auf der Seite 18.6 in der unteren Hälfte dargestellte Zubehörset

UNIdreh – das von der Einsprechenden insbesondere in der mündlichen

Verhandlung als patenthindernd dargestellt wurde – betrifft selbsthaltende

Prüfspitzen für die sichere Kontaktierung z. B. in CEE 16 A- und CEE 32 A-

Steckdosen (Drehstrom), welche die Sicherheitsnorm DIN VDE 0411/EN

61010/IEC 61010 erfüllen, wobei die drei Prüfspitzen alle Steckbuchsen

gleichzeitig und räumlich nebeneinander kontaktieren können.

D10, Seite 18.6 unten

Wie auf den Fotos zum Zubehörset UNIdreh eindeutig erkennbar ist,

offenbaren dessen Prüfspitzen zumindest nicht das Merkmal M19H, wonach

die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse des

Verbindungskontaktes fluchten darf.

Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem

Stand der Technik nach dem Katalogauszug D10, Seiten 18.2 bis 18.6, neu.

7.2.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem

gesamten in der D10 auf den Seiten 18.2 bis 18.6 gezeigten und beschriebenen

Messzubehör auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von den Messzubehörartikeln des Katalogauszugs D10 ist es für die

Fachperson nicht naheliegend, die jeweils fehlenden Merkmale zu realisieren:

• Dies

ist offensichtlich bei den auf der Seite 18.2 dargestellten

Messleitungen mit beidseitigen Sicherheits- bzw. Bananensteckern, die

bereits keine Prüfspitze zeigen.

• Es ist auch keine Veranlassung für die Fachperson zu erkennen, die

grundsätzliche Bauform der auf den Seiten 18.3 und 18.4 oben

dargestellten Prüfspitzen unter Verwirklichung des nicht offenbarten

Merkmals M19H zu verändern.

• Ausgehend von den noch weiter vom Streitpatentgegenstand abliegenden,

auf Seiten 18.5 und 18.6 oben dargestellten Klemmen (Krokodil- und

Abgreifklemmen) ist es der Fachperson offensichtlich nicht nahegelegt, eine

Sicherheitsprüfspitze zu entwickeln.

• Eine Veranlassung für eine Umgestaltung der auf Seite 18.4 Mitte

dargestellten Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 in Richtung der

Sicherheitsprüfspitze des Streitpatents unter Realisierung der nicht

offenbarten – oben aufgeführten – Unterschiedsmerkmale ist ebenfalls nicht

ersichtlich. Denn zum einen

ist die Umgestaltung der bei der

Sicherheitsklemmprüfspitze SKP41 vorhandenen Schürze als Hindernis im

Sinne des Streitpatents bzw. der Norm D12 zum Schutz gegen direktes

Berühren aus allen üblichen Zugriffsrichtungen nicht möglich unter

gleichzeitiger Beibehaltung der Funktion zur Bedienung der ausfahrbaren

Klemme. Zum anderen ist das Vorsehen einer weiteren Schürze zur Bildung

eines entsprechenden Hindernisses bei der Sicherheitsklemmprüfspitze

SKP 41 weder ohne grundsätzliche Änderung der Bauweise möglich noch

für die Sicherheit erforderlich.

• Bei dem auf der Seite 18.6 in der unteren Hälfte dargestellte Zubehörset

UNIdreh – das von der Einsprechenden insbesondere in der mündlichen

Verhandlung als patenthindernd dargestellt wurde – ist weder eine Anregung

noch ein Hinweis erkennbar, das gegenüber der Sicherheitsprüfspitze des

geltenden Anspruchs 1 fehlende Merkmal M19H zu realisieren. Da für das

Zubehörset UNIdreh als einziger Verwendungszweck die Messung an CEE-

Steckdosen angegeben wird und die Geometrie und die Abmessungen der

drei Prüfspitzen bereits so optimiert sind, dass diese gleichzeitig und

räumlich nebeneinander in den Steckbuchsen platziert werden können sowie

dabei die relevante Sicherheitsnorm DIN VDE 0411/EN61010/IEC 61010

erfüllt wird, ist keine Veranlassung für eine grundlegende Änderung der nach

dieser vollständigen technischen Lehre gestalteten Prüfspitzen in Richtung

streitpatentgemäßer nichtfluchtender Teilbereiche ersichtlich. Eine solche

Veranlassung erhält die Fachperson auch nicht unter Berücksichtigung des

weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik, vielmehr würde die

Überlegung zu einer solchen grundlegenden Änderung eine unzulässige

rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der technischen Lehre des

Streitpatents darstellen.

Somit gelangt die Fachperson ausgehend vom Katalogauszug D10 weder durch ihr

Fachwissen noch durch Zusammenschau mit einem anderen Dokument aus dem

vorliegenden Stand der Technik in naheliegender Weise zum Gegenstand des

geltenden Anspruchs 1.

7.3 Das Dokument D11 ist ein auf 29. März 2012 datiertes Produktdatenblatt für

einen sogenannten Prüfadapter („Test plug adapter“) mit der Bezeichnung 2009-

174 und das Dokument D11A ein Katalog mit dem Titel „Gebäudetechnik“ aus den

Jahren 2016/2017, die beide aus dem Hause der Patentinhaberin stammen.

Die Frage der Zugehörigkeit der Dokumente D11 und D11A zum Stand der Technik

bzw. die in diesem Zusammenhang geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung

des darin beschriebenen Prüfadapters …

2009-174

kann

vorliegend

dahingestellt bleiben, da diese – selbst bei unterstellter Zugehörigkeit zum Stand

der Technik – der Patentfähigkeit der Sicherheitsprüfspitze des geltenden

Anspruchs 1 nicht entgegenstehen.

Das Datenblatt D11 zeigt neben der Produktnummer („Item no.: 2009-174“) und der

Produktbeschreibung („Product description: Test plug adapter for test plug 4 mm /

0.157 in Ø for testing TOPJOB® s rail-mounted terminal blocks”) in den Kopfzeilen

sowie einiger tabellarischer Angaben auf der unteren Seitenhälfte zu Gewicht,

Farbe und Dimensionierung eine Abbildung des Adapters. Die Verwendung eines

solchen Prüfadapters

im TOPJOB® S-Reihenklemmensystem

ist

laut der

Einsprechenden im Katalog der D11A auf Seite 34 an einer Reihenklemme

dargestellt.

D11, einziges „Bild“; D11A, Seite 34 mit Hervorhebungen und Ergänzung durch den Senat

7.3.1 Zwar sind in D11/D11A die Merkmale M2 bis M14 und insbesondere das

kennzeichnende Merkmal M19H offenbart, wonach die Längsachsen von

Prüfkontakt und Verbindungskontakt nicht fluchten sollen, jedoch sind D11/D11A

folgende Merkmale nicht entnehmbar:

M1

Sicherheitsprüfspitze

Bei dem Prüfadapter der D11 handelt es sich nicht um eine

Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, da dieser

ausschließlich zum elektrischen Abgriff an einer Reihenklemme

dient (D11A, Seite 34). Die Prüfadapter („Test plug adapter“)

werden hierzu

in Aufnahmebuchsen der Reihenklemme

eingesteckt, die durch das Gehäusematerial elektrisch isoliert

sind. Durch die Aufnahmebuchse kann ein Kontakt zur tief im

Inneren des Gehäuses liegenden Stromschiene hergestellt

werden. Bei einem solchen Einsatzzweck liegt jedoch kein

erhöhtes Sicherheitsrisiko durch exponierte leitfähige Teile vor.

An der Oberseite der Reihenklemme besteht keine Gefahr der

Berührung

stromführender

Komponenten,

da

die

Aufnahmebuchsen einen zu kleinen Durchmesser aufweisen,

als dass bei einem versehentlichen Abrutschen mit einem

Finger ein Kontakt hergestellt werden könnte (vgl. dazu auch

die analogen Ausführungen zur Druckschrift D5 in II. 7.1.2 a)).

Ein davon abweichender Einsatzzweck des Prüfadapters, der

einen erhöhten Schutz der Bedienperson erfordern würde, ist

aus dem Datenblatt D11 nicht ersichtlich.

M15a e) wenigstens eine

M16

zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des

Prüfkontaktes angeordnete,

M17

über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am

Außenumfang hervorstehende

M15b Schürze

M18

zur Bildung eines Hindernisses

Der Prüfadapter der D11 offenbart keine Schürze, die über das

Isolationsmaterial zur Bildung eines Hindernisses hervorstehen

würde, sondern lediglich, dass das Isolationsmaterial i. W. der

Form von Prüf- und Verbindungskontakt mit deren nicht

fluchtenden parallelversetzten Längsachsen folgt. Selbst wenn

man davon ausgeht, dass diese Formgebung des Prüfadapters

der Form eines „zusätzlichen Hindernisses“ im Sinne von

Absatz 0045 des Streitpatents entspricht, liefert die D11 weder

einen Anlass, dass der Prüfadapter als Sicherheitsprüfspitze

verwendet werden soll und die gewählte Formgebung als

Schutzmaßnahme im Sinne der DIN EN 61010-031 (D12)

anzusehen ist, noch ist eine anspruchsgemäße Schürze als

Hindernis im Sinne von Absatz 0044 des Streitpatents

offenbart.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber den Dokumenten

D11/D1a neu.

7.3.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber der

technischen Lehre von D11/D11a auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ähnlich wie ausgehend vom Steckkontakt/Prüfadapter der D5 ist es auch

ausgehend vom Prüfadapter der Dokumente D11/D1A nicht naheliegend, die

Anwendung

hinsichtlich

handgehaltener Messungen

im Sinne

einer

Sicherheitsprüfspitze

zu erweitern und

insbesondere eine über das

Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes hervorstehende hindernisbildende

Schürze vorzusehen. Eine Anregung dazu erhält die Fachperson weder aus dem

einseitigen Datenblatt D11 noch aus dem Katalog D11A, wo auf der von der

Einsprechenden benannten Seite 34 lediglich die Verwendung als Prüfadapter an

einem Reihenklemmensystem dargestellt und kein Hinweis für eine Verwendung

mit höheren Sicherheitsanforderungen erkennbar ist. Für die Fachperson besteht

vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, die Lehre der D11/D11A mit

einem anderen Dokument aus dem Stand der Technik zu kombinieren.

7.4 Die weiteren im Stand der Technik befindlichen Druckschriften D1 bis D4,

D6 bis D9 und D12 liegen allesamt weiter ab und vermögen die Patentfähigkeit der

Sicherheitsprüfspitze nach geltendem Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen, was die

Einsprechende zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht hat.

8.

Der

im geltenden Anspruchssatz gegenüber der erteilten Fassung

eingefügte nebengeordnete Anspruch 3 enthält zusätzlich zu den Merkmalen M1

bis M18 des Anspruchs 1 im Oberbegriff das – im erteilten Anspruch 1 als

kennzeichnendes Merkmal g) enthaltene – Merkmal N19H, wonach die Schürze 5

nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze 1 umgibt, und weiter als

einziges kennzeichnende Merkmal N20H eine Konkretisierung der Schürze, wonach

diese entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze 1 einen

Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze 1 aufweist.

8.1

Eine Realisierung dieser Merkmale ist in den Ausführungsbeispielen des

Streitpatents, die insbesondere in den Figuren 3 bis 5 und 16 exemplarisch gezeigt

und in den Absätzen 0012, 0030 bis 0033, 0044 und 0046 beschrieben sind,

veranschaulicht.

Figuren 5 und 16 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

Die Figur 5 zeigt eine Sicherheitsprüfspitze 1 in einer Draufsicht auf den

Handhabungsabschnitt 3 mit einer Schürze 5, die teilweise den Außenumfang der

Sicherheitsprüfspitze 1 umgibt, und zwar in einer teilkreisförmigen Art, nämlich im

ersten und zweiten Umfangsabschnitt 50 bzw. 52 (Absätze 0030, 0032 und 0044;

Merkmal N19H). Figur 16 zeigt in einer Seitenansicht den Versatz des ersten und

zweiten Umfangsabschnitts 50 und 52 der Schürze (rot hervorgehoben) entlang

ihres Verlaufs um den Umfang einer erfindungsgemäßen Sicherheitsprüfspitze, was

in den Absätzen 0030 bis 0033 und 0046 näher erläutert ist (Merkmal N20H).

8.2

Hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit in Bezug auf die im

Patentanspruch 3 enthaltenen Merkmale M1 bis M18, die mit den Merkmalen M1

bis M18 der Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 identisch sind, wird

auf die obigen Ausführungen dazu unter Abschnitt II. 7 verwiesen.

Das gegenüber dem geltenden Anspruch 1 zusätzlich vorhandene Merkmal N19H,

wonach die Schürze nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze

umgibt, ist zwar beispielsweise aus der Entgegenhaltung D10, Seite 18.4 Mitte

bekannt, wo die Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 eine solche Schürze zeigt.

D10, Seite 18.4 Mitte mit Ergänzungen durch den Senat

Jedoch ist – abgesehen von den bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 nicht

verwirklichten Teilen der Merkmale M1, M4, M8, M13 und M16 sowie des Merkmals

M18, wonach die hervorstehende Schürze ein streitpatentgemäßes Hindernis

darstellen soll – das beim geltenden Anspruch 3 hinzugefügte Merkmal N20H (vgl.

dazu auch die Auslegung in Abschnitt II. 5.10) nicht aus der D10 bekannt oder

nahegelegt. Entsprechendes gilt für die übrigen entgegengehaltenen Dokumente:

Die Dokumente D2, D3, D5 und D11 zeigen bereits keine Schürze einer

(Sicherheits-)Prüfspitze im Sinne des Streitpatents, so dass weder Merkmal N19H

noch Merkmal N20H offenbart sind.

Die Dokumente D1, D4 bis D9 und D12 zeigen zwar jeweils eine Schürze, die im

Sinne des Streitpatents als Hindernis dient, jedoch weder, dass die Schürze den

Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze nur teilweise umgibt, noch, dass die

Schürze entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze einen

Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze aufweist, so dass auch diesen

weder Merkmal N19H noch Merkmal N20H entnehmbar sind.

Da insbesondere aus keiner der vorliegenden Entgegenhaltungen D1 bis D12 die

Kombination der Merkmale N19H und N20H hervorgeht, kann auch eine beliebige

Zusammenschau des Standes der Technik die Fachperson nicht in naheliegender

Weise zur Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 3 führen.

Da die Fachperson auch in keiner der Entgegenhaltungen einen Hinweis oder eine

Anregung zur Umgestaltung in Richtung auf die fehlenden Merkmale bekommt,

kann die Fachperson nicht ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zur

Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 3 mit der Kombination der Merkmale

N19H und N20H gelangen.

9.

Mit den tragenden Patentansprüchen 1 und 3 haben auch die auf diese

rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 und 4 bis 23 Bestand.

10. Nach alledem ist das Streitpatent im angefochtenen Beschluss zu Recht in

der geltenden Fassung aufrechterhalten worden, so dass die Beschwerde der

Einsprechenden zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Altvater

Dr. Haupt

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2025

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle