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BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 35 W (pat) 15/24

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B35Wpat15.24.0

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:280725B35Wpat15.24.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 011 517

(hier: Akteneinsichtsgesuch)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 28. Juli 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden, den Richter

Dr. Nielsen und die Richterin Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 2. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft ein teilweise zurückgewiesenes Akteneinsichtsgesuch im Rahmen eines patentamtlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 2. Oktober 2024. Unter dem Aktenzeichen 35 W (pat) 1/25 wird

beim Bundespatentgericht ein paralleles Beschwerdeverfahren geführt, das sich gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Oktober 2024 richtet. Die

dortige Beschwerde betrifft gleichfalls einen Antrag auf Akteneinsicht in die beschwerdegegenständliche Gebrauchsmusterakte, der in gleichem Umfang wie der

hier vorliegende Antrag teilweise zurückgewiesen worden ist.

Das Gebrauchsmuster 20 2014 011 517 mit der Bezeichnung „Schranknivelliervorrichtung“ (Streitgebrauchsmuster) hat durch Abzweigung aus der europäischen Patenanmeldung EP 14 81 5452 als Anmeldetag den 8. Oktober 2014 erhalten und ist

nach Ablauf der Höchstschutzdauer am 31. Oktober 2024 erloschen. Ein Löschungsantrag ist seit 18. März 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) anhängig, einen weiteren hat die Antragstellerin am 11. November 2022

nachgeschoben.

Der Schutzgegenstand des Streitgebrauchsmusters ist streitig und war Gegenstand

eines ersten beim Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 16. August 2021 eingereichten

Anmeldeunterlagen umfassten 68 Seiten Beschreibung, 21 Seiten mit 96 Schutzansprüche sowie 18 Blatt Zeichnungen. Zusätzlich waren weitere Anmeldeunterlagen eingereicht worden, die in der Kopfzeile den Aufdruck „Einzutragende Fassung“

aufwiesen und zusätzliche 12 Seiten mit 33 Schutzansprüchen enthielten. Nachdem die Eintragung des Streitgebrauchsmusters durch die Gebrauchsmusterstelle

verfügt worden war, wurde dieses am 28. Oktober 2021 mit 96 Schutzansprüchen

eingetragen. Am 9. Dezember 2021 erfolgte die Bekanntmachung des Gebrauchsmusters im Patentblatt und die Herausgabe der entsprechenden Gebrauchsmusterschrift (U1-Schrift). Mit Eingabe vom 28. April 2022 wandte sich die Gebrauchsmusterinhaberin an das DPMA und bemängelte, dass die Eintragung nicht in Übereinstimmung mit dem Eintragungsantrag erfolgt sei, nämlich nicht mit den eigentlich

beantragten 33 Schutzansprüchen. Die Gebrauchsmusterstelle beschloss daraufhin mit Berichtigungsbeschluss vom 5. Mai 2022, dass die Eintragung vom 28. Oktober 2021 dahingehend berichtigt werde, dass die Unterlagen gemäß der einzutragenden Fassung zu verwenden seien. In Umsetzung dieses Beschlusses erfolgte

am 9. Juni 2022 eine entsprechende Veröffentlichung im Patentblatt sowie die Herausgabe einer berichtigten Gebrauchsmusterschrift (U9-Schrift).

Mit ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2022 wandte sich die Löschungsantragstellerin

gegen den Berichtigungsbeschluss und beantragte, diesen aufzuheben. Der erkennende Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2023 als unzulässig (Az. 35 W (pat) 11/22 - „Schranknivelliervorrichtung“). Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein Dritter, der am Eintragungsverfahren nicht beteiligt war, einen

Berichtigungsbeschluss nicht mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht

anfechten könne. Die Überprüfung, welche Fassung eines Gebrauchsmusters

eingetragen und Gegenstand des Löschungsverfahrens sei, müsse im Rahmen

des gegen das Gebrauchsmuster gerichteten Löschungsverfahrens geklärt

werden.

Den oben genannten Berichtigungsbeschluss vom 5. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin u. a. zum Anlass, mit Eingabe vom 11. November 2022 ihren zweiten

weiteren Löschungsantrag einzureichen, der sich gezielt gegen die Fassung des

Streitgebrauchsmusters in der U9-Schrift richtet. Die Löschungsanträge werden

beim DPMA unter den Aktenzeichen GP03-01 und GP03-03 geführt. Die Gebrauchsmusterinhaberin widersprach beiden Löschungsanträgen. Mit Zwischenbescheid vom 26. Juli 2023 wies die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA die Verfahrensbeteiligten auf seine derzeitige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Löschungsanträge hin, wobei sie u. a. feststellte, dass Gegenstand des Löschungsverfahrens das Streitgebrauchsmuster in seiner ursprünglich eingetragenen, nicht

berichtigten Fassung sei.

Am 1. Juli 2022 hatte die Löschungsantragstellerin bei der Gebrauchsmusterstelle

des DPMA eine Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht wurde nach Rücksprache mit den Verfahrensbevollmächtigten der Löschungsantragstellerin am 6. Juli

2022 im Wege der Übersendung einer Kopie der Akte gewährt.

Am 27. Juli 2023 beantragte die Löschungsantragstellerin erneut Akteneinsicht, wobei sich dieser Antrag diesmal auch an die Gebrauchsmusterabteilung richtete.

Noch bevor über den Antrag entschieden worden war, lehnte die Löschungsantragstellerin mit Schriftsatz vom 7. August 2023 neben vier namentlich genannten Mitarbeitern und Bediensteten auch alle weiteren am Zwischenbescheid vom 26. Juli

2023 mitwirkenden Mitarbeiter und Bediensteten der Gebrauchsmusterabteilung

des DPMA wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag bezog sich auf

beide Löschungsverfahren (Az. GP03-01 und GP03-03). Zur Begründung führte die

Löschungsantragstellerin u. a. aus, dass die von ihr beantragte Akteneinsicht nicht

vollständig gewährt worden sei. Nach der Einholung dienstlicher Stellungnahmen

verwarf die Gebrauchsmusterabteilung die Befangenheitsanträge mit Beschluss

vom 12. Februar 2024 als teilweise unzulässig und wies sie im Übrigen als unbegründet zurück.

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin gegen diesen Beschluss wurde vom

erkennenden Senat mit Beschluss vom 30. April 2025 (Az. 35 W (pat) 1/24) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass

eine Verfahrensführung, die der ständigen Praxis des DPMA entspreche und stets

gleich und unabhängig von den jeweiligen Verfahrensbeteiligten in der beanstandeten Art und Weise erfolge, eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könne.

Soweit die Ablehnung auf die verzögerte Gewährung von Akteneinsicht gestützt

worden war, hat der Senat dem entgegengehalten, dass der namentlich abgelehnte

Sachbearbeiter in seiner dienstlichen Stellungnahme dargelegt hatte, dass er sich

wegen des Befangenheitsantrags nicht mehr als berechtigt angesehen habe, das

noch nicht erledigte Akteneinsichtsgesuch zu bearbeiten. Aus Sicht des Senats war

das Handeln des Sachbearbeiters zumindest nachvollziehbar.

Mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 27. Juli 2023 regte die Löschungsantragstellerin an, die nach ihrer Auffassung lückenhafte elektronische Akte zu vervollständigen. Nach der Kenntnisnahme des Zwischenbescheids vom 26. Juli 2023

wiederholte die Löschungsantragstellerin mit Schriftsatz vom 7. August 2023 den

Antrag auf Akteneinsicht in Form der Einsichtnahme der vollständigen Originalakte.

Beide Akteneinsichtsgesuche wurden - wie oben dargestellt - zunächst nicht beantwortet. Erst am 22. April 2024 teilte das DPMA mit, dass aufgrund der elektronischen Aktenführung zwei Möglichkeiten der Akteneinsicht gebe, nämlich die Übersendung von Papierkopien oder die elektronische Einsichtnahme mittels eines

Computerbildschirms in den Räumlichkeiten des DPMA in München. Die Antragstellerin beantragte jedoch weiterhin, eine elektronische Kopie zu übersenden, z.B.

per USB-Stick, und eine vollständige Einsicht in die Originalakten zu gewähren. Lediglich hilfsweise beantragte die Löschungsantragstellerin die Übersendung von Fotokopien.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2024 wies die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA darauf hin, dass die Akte ausschließlich elektronisch geführt werde. Eingänge in Papier würden gescannt und als elektronische Kopien zur Akte genommen. Die Erstellung einer elektronischen Kopie der Akte mittels USB-Stick sei nicht möglich, da die

Computer im Recherchesaal des DPMA über keine entsprechende Schnittstelle

verfügten. Die Vollständigkeit der Akteneinsicht werde durch ein Ordnersystem gewährleistet. Eine andere Form der Akteneinsicht sei nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2024 beantragte die Löschungsantragstellerin

weiterhin die Übersendung von Papierkopien aller Dokumente der Gebrauchsmusterakte. Weiterhin beantragte sie Einsicht in weitere Original-Bestandteile, sollte die

Akte solche enthalten. Soweit Bestandteile der Akte von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden sollten, werde beantragt, diese Dokumente durch entsprechend

bezeichnete Leerblätter kenntlich zu machen. Im Übrigen werde der Erlass einer

beschwerdefähigen Entscheidung zur Ablehnung der Akteneinsicht in die Originalakte beantragt.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 wies die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA

den Antrag auf die Einsichtnahme in die „Originalakte“ zurück. Zur Begründung ist

ausgeführt, dass es neben den Dokumenten, bezüglich derer die Akteneinsicht im

Wege der Übersendung von Fotokopien bereits erfolgt sei, keine weiteren Aktenbestandteile gebe. Eine andere Form der Akteneinsicht als vom DPMA bereits angeboten, sei nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss, der der Löschungsantragstellerin am 9. Oktober 2024 zugestellt wurde, richtet sich deren am 8. November 2024 beim DPMA eingelegte Beschwerde.

Die Löschungsantragstellerin ist der Auffassung, dass sie gemäß § 22 Abs. 2

DPMAV Anspruch auf die Einsicht in die Originalakte habe. Dies gelte umso mehr,

als es im Zusammenhang mit den Löschungsanträgen zu undurchsichtigen Vorgängen seitens des DPMA gekommen sei. Insoweit sei auf die „Berichtigung“ der Gebrauchsmusteranmeldung und auf den rechtswidrigen Zwischenbescheid vom

26. Juli 2023 zu verweisen. Das DPMA habe zudem nicht ausreichend begründet,

warum die Übersendung einer elektronischen Aktenkopie nicht möglich sei bzw. gar

nicht begründet, warum dies auch für andere Formen der der Akteneinsicht gelte.

Ergänzend merkt die Löschungsantragstellerin an, dass die mehrere tausend Seiten starke Akte nur chronologisch sortiert und nicht paginiert sei. Das Inhaltsverzeichnis sei größtenteils so allgemein gehalten, dass es kaum Orientierung biete.

Teilweise sei das Inhaltsverzeichnis auch unzutreffend. In der Akte fehlten zudem

offenkundig Aktenteile, so dass die gewährte Akteneinsicht nicht vollständig sei. So

fehlten die Dokumente betreffend die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss. Selbst wenn man das Beschwerdeverfahren nicht als Teil der Gebrauchsmusterakte beim DPMA ansehen wollte, sei zumindest die Beschwerdeschrift als

solche an das DPMA gerichtet und müsse sich in dessen Akte finden. Ebenso fänden sich keine Vermerke zur Berichtigung der Eintragung des Streitgebrauchsmusters. Weiterhin fehlten Aktenbestandteile betreffend den Befangenheitsantrag, die

diesbezügliche Beschwerde, die Erstellung des Zwischenbescheids und das Zurückhalten von Unterlagen. Gegenstand der Akteneinsicht seien nämlich auch Aktenvermerke und Notizen. Vorliegend habe es nachweislich Telefonate mit Dritten

zur „Berichtigung“ des Gebrauchsmusters gegeben. Entsprechende Telefonnotizen

lägen jedoch nicht vor. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör werde deswegen nur

bei der Gewährung der Einsicht in die Originalakte genüge getan.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 2. Oktober

2024 insoweit aufzuheben, als der Antrag auf vollständige Einsicht

in die Originalakte 20 2014 011 517.6 zurückgewiesen wurde.

Die Löschungsantragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 zum Akteneinsichtsantrag der Löschungsantragstellerin geäußert. Sie entgegnet, dass das

DPMA auf seiner Homepage des DPMA darauf hinweise, dass die Einsichtnahme

in die Akten in einer der drei Dienststellen des DPMA in München, Jena oder Berlin

vorgenommen werden könne, beziehungsweise (gegen Erstattung der Auslagen)

auch Fotokopien übersandt werden könnten. Die Überlassung von Dokumenten per

USB-Stick sei dagegen nicht vorgesehen. Das Vorgehen des DPMA im beschwerdegegenständlichen Löschungsverfahren entspreche damit sowohl den üblichen

Gepflogenheiten als auch den gesetzlichen Vorgaben. Die Beanstandung, der zufolge das DPMA die Einsicht in die Originalakte ohne nähere Begründung verweigert habe, sei unzutreffend. Nach § 22 Abs. 2 DPMAV werde die Einsicht in das

Original der Akten in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts

gewährt, soweit die Akten nicht elektronisch geführt würden. Nachdem die beschwerdegegenständliche Akte elektronisch geführt werde, sei die Einsicht in das

Original der Akte gerade nicht vorgeschrieben. Im Übrigen könne die Einsicht in die

Akte nur so gewährt werden, wie diese bestehe, so dass es auf etwaige Mängel,

wie z.B. eine fehlende Paginierung oder eine etwaige Unvollständigkeit, nicht ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG

zulässig. Die Antragstellerin hat innerhalb der einmonatigen Frist nach § 18 Abs. 2

Satz 1 GebrMG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG die Beschwerde beim DPMA eingelegt. Innerhalb dieser Frist hat sie auch die Beschwerdegebühr in Höhe von

200,00 € (Nr. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.

Die Beschwerdeführerin kann trotz des Parallelverfahrens 35 W (pat) 1/25, mit dem

sie materiell dasselbe Begehr verfolgt, ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen.

Auch wenn die angegriffenen Beschlüsse inhaltlich übereinstimmen und die Akteneinsicht in dieselbe Gebrauchsmusterakte betreffen, ist die Anfechtung beider Beschlüsse des DPMA aus Sicht der Löschungsantragstellerin schon aus Gründen der

Rechtssicherheit angezeigt.

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat der Löschungsantragstellerin in der rechtlich zutreffenden Form Einsicht in die Gebrauchsmusterakte gewährt, § 8 Abs. 5 Satz 1

GebrMG i. V. m. § 22 DPMAV. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Vorgaben

des § 22 DPMAV folgend der Antragstellerin angeboten, die Akteneinsicht entweder

durch die Übersendung von Fotokopien oder durch eine elektronische Einsichtnahme in den Räumen des DPMA vorzunehmen. Dagegen hat die Antragstellerin

keinen Anspruch darauf, einen elektronischen Datenträger zu erhalten, auf den der

Inhalt der Akte kopiert wurde. Die von der Antragstellerin begehrte Einsichtnahme

in die physische „Originalakte“ ist bei einer elektronischen Akte faktisch nicht möglich.

2.1 Die Einsicht in Akten, die elektronisch geführt werden, wird durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der

Akte gewährt, § 22 Abs. 2 Satz 2 DPMAV. Alternativ kann die Akte an elektronischen

Leseplätzen in den Recherchesälen des DPMA erfolgen (vgl. zur Akteneinsicht in

Patentverfahren: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 31 Rn 73). Diesen Vorgaben entsprach die von der Gebrauchsmusterabteilung angebotene und später in

Form der Übersendung von Fotokopien durchgeführte Akteneinsicht. Soweit die Löschungsantragstellerin bemängelt, dass ihr Begehren, die Kopie der Akte auf einem

Datenträger zu erhalten, ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden sei, ist

auf das Gesetz zu verweisen, dass eine solche Form der Akteneinsicht schlicht nicht

vorsieht.

2.2 Die von der Löschungsantragstellerin begehrte Einsicht in die „Originalakte“

ist faktisch nicht möglich. Da die beschwerdegegenständliche Gebrauchsmusterakte elektronisch geführt wird, gibt es kein „physisches Original“. Das „Original“ ist

vielmehr die elektronische Akte selbst. Wenn zu einer elektronisch geführten Akte

physische Schriftstücke eingehen, werden diese gescannt und zur elektronischen

Akte genommen, wodurch sie Aktenbestandteil werden. Die von der Löschungsantragstellerin als „Originalakte“ bezeichneten physischen Schriftstücke werden dagegen kein Aktenbestandteil. Elektronische Akten und Papierakten werden nicht nebeneinander geführt. Physische Schriftstücke, die zur elektronischen Akte eingehen, werden nach dem Scannen nicht aktenmäßig aufbewahrt. Die von der Löschungsantragstellerin begehrte Form der Akteneinsicht ist daher schon rein faktisch nicht möglich. Ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht besteht deswegen nicht (ultra posse nemo obligatur).

2.3 Das Vorbringen der Löschungsantragstellerin zu möglichen Mängeln bei der

Aktenführung ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Relevanz. Selbst

wenn als richtig unterstellt wird, dass die elektronische Akte Lücken aufweist, hat

die Antragsgegnerin zutreffend eingewandt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht

zwar die gesamte Akte betrifft, jedoch nur „so, wie sie ist“. Hierzu hat das DPMA im

angegriffenen Beschluss vom 2. Oktober 2024 ausdrücklich klargestellt, dass es

neben den Aktenbestandteilen, in die Einsicht gewährt wurde, keine weiteren Aktenbestandteile gibt. Es mag also sein, dass Bedienstete des DPMA mit der einen

oder anderen Verfahrensbeteiligten Telefongespräche geführt haben, ohne deren

Inhalt in Form einer Telefonnotiz zu den Akten zu geben. Ein solches Versäumnis

hätte aber im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Akteneinsicht keine Rechtsfolgen. Wenn vorliegend bestimmte Unterlagen - aus welchem Grund auch immer -

nicht zur Akte gelangt sind, steht das der Rechtmäßigkeit der gewährten Akteneinsicht nicht entgegen.

3. Für eine Auferlegung von Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerdeführerin oder die Gebrauchsmusterinhaberin hat der erkennende Senat keinen

Raum gesehen. Der erkennende Senat lässt es offen, ob hier überhaupt von einem

zweiseitigen Beschwerdeverfahren auszugehen wäre und deshalb die Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung bestünde. Da sich die vorliegende Beschwerde

jedoch nicht gegen eine Entscheidung richtet, die im Löschungsverfahren ergangen

ist, würde sich die Frage, ob ein Kostenauferlegung zu erfolgen hätte, nach § 18

Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 1 PatG beantworten (vgl. BPatGE 47, 23,

28 - „Papierauflage“). Hiernach entspräche es aber der Billigkeit weder die eine

noch die andere Verfahrensbeteiligte mit den Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu belasten.

4. Für die Entscheidung über die Beschwerde war der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern berufen. Der Senat

entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz, GebrMG in der Besetzung

mit einem juristischen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern, wenn es sich um

eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde jedoch nicht eine

Sachentscheidung über einen Löschungsantrag angegriffen, sondern lediglich eine

Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch; somit war keine Beschwerde gegen

eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz, GebrMG gegeben. Für die Besetzung war daher die allgemeine Bestimmung

des § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Eisenrauch

Dr. Nielsen

Dr. Rupp-Swienty