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BPatG Beschluss vom 31.07.2025 – 26 W (pat) 33/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:210725B26Wpat33.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

______________

_ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 107 179

ECLI:DE:BPatG:2025:210725B26Wpat33.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin

Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 27. April 2022 wird aufgehoben und das

Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die angegriffene

Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2020 103 107

für die Waren der

Klasse 10: Geräte

für physikalische Therapie; Laser

für

medizinische Zwecke; Massagegeräte; Medizinische

Apparate und Instrumente; Ohrreinigungsgeräte

zu löschen.

GRÜNDE§

I.

Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

ist am 29. Mai 2020 angemeldet und am 9. Juli 2020 unter der Nummer

30 2020 107 179 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register eingetragen worden für Waren der Klassen 3, 8, 10 und 21, u.a. für

Klasse 10: Geräte für physikalische Therapie; Laser für medizinische

Zwecke; Massagegeräte; Medizinische Apparate und

Instrumente; Ohrreinigungsgeräte.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 14. August 2020 veröffentlicht worden

ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus der Wortmarke

AIRFLOW

die am 6. März 2020 angemeldet und am 27. März 2020 unter der Nummer

30 2020 103 107 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen

der

Klasse 03: Cremes zur Zahnaufhellung; Kaubare Zahnputzmittel;

Kaubare Zahnreinigungspräparate; Kosmetische Präparate

zur Mund- und Zahnpflege; Nicht medizinische Mittel für

Körper-

und Schönheitspflege; Nicht medizinische

Mundspülungen; Nicht medizinische Mundwässer; Nicht

medizinische Zahncreme; Nicht medizinische Zahnputzmittel;

Nicht medizinische Zahnspülungen; Nicht medizinische Zahn-

und Mundpflegemittel; Pasten

zur Zahnaufhellung;

Zahnbleichgele; Zahnpasta; Zahnpflegemittel; Zahnpolituren;

Zahnpulver; Zahnputzgele; Zahnputzmittel

in Form von

Kaugummi;

Zahnputzpulver;

Zahnputztabletten;

Zahnreinigungslotionen; Zahnreinigungspräparate;

Klasse 05: Atemerfrischender Kaugummi

für medizinische Zwecke;

Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; Bonbons für

medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke;

Leitlack

für zahnärztliche Zwecke; Material

für die

Zahnreparatur; Materialien

für

die

Zahnsanierung;

Medizinische Mundpflegegels; Medizinische Mundpflegegels

zum Auftragen mit der Zahnbürste; Medizinische Mundsprays;

Medizinische Mundspülungen

zur Verhinderung

von

Zahnschäden; Medizinische Zahnpasta; Medizinische

Zahnputzmittel; Medizinische Zahnspülungen; Mittel für die

Zahnprophylaxe; Mundsprays

für medizinische Zwecke;

Mundspülungen

für medizinische Zwecke; Mundwasser

[Gurgelmittel] für medizinische Zwecke; Mundwasser für

medizinische Zwecke; Schleifflüssigkeiten für zahnärztliche

Zwecke;

Schleifmittel

für

zahnärztliche

Zwecke;

Versiegelungsmittel für zahnärztliche Zwecke; Zahnlacke;

Zahnlacke zum Versiegeln der Zähne; Zahnmedizinische

Präparate und Erzeugnisse; Zahnmedizinische Präparate und

Erzeugnisse

sowie

medizinische

Zahnputzmittel;

Zahnspülungen; Pharmazeutische und veterinärmedizinische

Präparate und Erzeugnisse sowie Präparate

für die

Gesundheitspflege; chemische Erzeugnisse für zahnärztliche

und zahntechnische Zwecke [soweit in Klasse 5 enthalten],

insbesondere Pulver und Schleifmittel zur Entfernung von

Zahnstein und zur allgemeinen Prophylaxebehandlung von

Zähnen; Zahnmedizinisches Desensibilisierungsmittel;

Klasse 10: Zahnzwischenraumbürsten

für die Zahnbehandlung

für

zahnärztliche

Zwecke;

Elektrische

zahnärztliche

Zahnpflegegeräte; Elektrische Mundpflegegeräte

zur

Verwendung durch Zahnärzte [für medizinische Zwecke];

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente

und Apparate; elektromedizinische Geräte; Geräte zum

Entfernen

subgingivaler Konkremente; Geräte

und

Instrumente zur Behandlung des Mundraums einschließlich

der Zähne und des Kiefers, insbesondere mit hochfrequent

schwingenden Instrumenten; Geräte und Instrumente zur

Zahnsteinentfernung mittels Ultraschall; Elektromedizinische

Geräte, nämlich Pulverstrahlgeräte; Teile der vorgenannten

Waren;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und

Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Dentalmedizin;

Klasse 44: Dienstleistungen auf dem Gebiet der ärztlichen Versorgung,

der Gesundheits- und der Schönheitspflege, insbesondere im

Bereich der Zahnmedizin und der Zahn-Prophylaxe;

Bereitstellung von medizinischen Informationen bezüglich der

Zahnmedizin.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren der Klasse 10 der angegriffenen

Marke.

Die Widersprechende hat eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit und eine daraus folgende überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke geltend gemacht und dazu zahlreiche Unterlagen eingereicht.

Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 8 des DPMA durch

einen Beamten des höheren Dienstes eine Verwechslungsgefahr verneint und den

Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Waren

der Klasse 10 zwar identisch seien, die zwischen den Vergleichszeichen

bestehenden Unterschiede seien unter Berücksichtigung der nur durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke

jedoch

hinreichend,

um

Verwechslungen sicher ausschließen zu können.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei für die Waren der Klasse 10

von Haus aus geschwächt. Der Begriff „AIRFLOW“ sei nachweislich das englische

Wort für „Luftstrom“ bzw. „Gebläsewind“ und werde von den angesprochenen

(zahn-)medizinischen Fachverkehrskreisen auch ohne Weiteres so verstanden. In

dieser Bedeutung beschreibe er die Waren der Klasse 10 in werbeüblich schlagwortartiger Weise hinsichtlich ihrer Ausstattung bzw. Funktionalität dahingehend,

dass sie einen Luftstrom erzeugten bzw. durch einen solchen in ihrer Wirkungsweise unterstützt bzw. befördert würden. Es handele sich insoweit um einen glatt

beschreibenden und daher an sich nicht schutzfähigen Begriff, was aufgrund der im

Widerspruchsverfahren zu beachtenden Bindungswirkung an die Eintragung zu

einer – von Haus aus – als erheblich unterdurchschnittlich zu bemessenden Kennzeichnungskraft führe. Zwar werde aufgrund der Darlegungen der Widersprechenden zur Benutzung ihrer Marke zu ihren Gunsten von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft ausgegangen, was als nicht entscheidungserheblich

unterstellt werden könne, jedoch werde keine noch weitergehende Steigerung der

Kennzeichnungskraft zugrunde gelegt. Denn einem von Haus aus schutzunfähigen

Begriff könne selbst im Fall nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich

nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so dass

vorliegend ebenfalls nicht von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft auf ein

überdurchschnittliches Maß ausgegangen werden könne.

Den danach erforderlichen „mehr als nur entfernten“ Grad an Ähnlichkeit erreichten

die Marken nicht. In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterschieden sich die Marken

sowohl am besonders beachteten Zeichenanfang durch den erkennbar stilisierten

Anfangsbuchstaben „Λ“ der jüngeren Marke, als auch in den Schlusselementen.

Deren Abweichung falle vorliegend auch besonders ins Auge, weil sich die

Buchstaben(-folgen) „Y“ / „W“ bzw. „LY“ / „OW“ in ihrer figürlichen Anmutung

wesentlich deutlicher voneinander unterschieden als andere Buchstaben(-folgen).

Damit liege nur eine unterdurchschnittliche (schrift-)bildliche Ähnlichkeit vor.

Auch klanglich bestehe eine (leicht) unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der als

„[ˈɛːɐ̯ flaɪ]“ und „[ˈɛːɐ̯ flɔʊ̯ ]“ ausgesprochenen Vergleichszeichen. Zwar stimmten die

zweisilbigen Wörter in den Anfangssilben „AIR“ vollständig überein und begönne die

jeweils zweite Silbe gleichermaßen mit der Lautfolge „FL“. Allerdings unterschieden

sich die dominierenden Vokale der zweiten Silben („Y“ / „O“) im Klangbild und in der

Tonhöhe besonders deutlich und in einem Maße, dass dieser Unterschied auch bei

ungünstigen akustischen Übertragungsbedingungen kaum zu überhören sei.

Soweit danach eine gewisse klangliche und (schrift-)bildliche Zeichenähnlichkeit

bestehe, werde diese in begrifflicher Hinsicht gemindert bzw. neutralisiert. Die ältere

Marke habe die klar erkennbare Bedeutung „Luftstrom“ bzw. „Gebläsewind“, die in

der jüngeren Marke, einem Fantasiebegriff ohne klar erkennbare Bedeutung, keine

Entsprechung finde. Dadurch werde es beim Publikum von Vornherein gar nicht erst

zu Verwechslungen kommen.

Auch komme dem Bestandteil „AIR“ in der jüngeren Marke in keiner Hinsicht eine

selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Hiergegen spreche bereits die mit

der Zusammenschreibung des eingliedrigen Begriffs verbundene Klammerwirkung.

Der Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken gemäß §§ 43 Abs. 2

Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG liege ebenfalls nicht vor. Gegen

eine gedankliche Verknüpfung spreche bereits, dass die Vergleichszeichen nicht

ähnlich im Sinne markenrechtlicher Verwechslungsgefahr seien. Auch sonstige

Anhaltspunkte, wie etwa parodistische oder sonst naheliegende Anlehnungen an

die ältere Marke seien nicht erkennbar. Vielmehr spreche das Aufgehen des

übernommenen Wortteils „AIR-“ der älteren Marken in den Fantasiebegriff „AIRFLY“

gegen eine gedankliche Verknüpfung der Vergleichszeichen. Zudem habe der

Verkehr keinen Grund, die zumindest für den Fachverkehr als Wort der englischen

Sprache klar erkennbare Widerspruchsmarke zergliedernd zu betrachten, was erst

recht angesichts dessen beschreibenden Charakters und des Umstandes gelte,

dass eine mögliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke diese allein in ihrer

Gesamtheit betreffe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht,

dass zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die beiderseitigen Waren seien identisch, da die angegriffenen Waren der Klasse 10 der

jüngeren Marke vollumfänglich unter die für die Widerspruchsmarke in Klasse 10

eingetragenen Oberbegriffe fallen. Dies gelte auch für Massagegeräte der angegriffenen Marke, die jedenfalls unter die Widerspruchsware elektromedizinische

Geräte fielen.

Die Widerspruchsmarke verfüge über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei das Markenwort „AIRFLOW“ nicht

kennzeichnungsschwach. Zahnmedizinische Reinigungsgeräte würden

im

Deutschen als „dentale Pulverstrahlgeräte“ bezeichnet, nicht aber als „Luftstrom“.

Der englische Fachbegriff für derartige Produkte sei „AIR POLISHER“ bzw. „AIR

POLISHING“ für die Behandlungsmethode. Die von der Widersprechenden unter

ihrer Marke „AIR-FLOW“ seit Jahrzehnten angebotenen Pulverstrahlgeräte

versprühten Wasser zusammen mit Pulver, um Zahnverfärbungen allein durch das

abrasive Pulver zu entfernen. Dabei werde zwar auch Druckluft eingesetzt, um das

Pulver in der Pulverkammer aufzuwirbeln, jedoch spiele dies für die Funktionalität

der Pulverstrahlgeräte lediglich eine untergeordnete Rolle und werde von den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht als (wesentlicher) Funktionsbestandteil

angesehen. Als wesentlich würden vielmehr das salzig schmeckende Pulver und

der spülende Wasserstrahl wahrgenommen. Dentale Pulverstrahlgeräte würden

daher in der deutschen Fachsprache auch nicht als „Luftstromgeräte“ o.ä.

bezeichnet. Vielmehr rege die Widerspruchsmarke zum Nachdenken an, um auf die

Waren der Klasse 10 zu schließen, und sei deshalb besonders einprägsam. Selbst,

wenn die Widerspruchsmarke also über beschreibende Anklänge verfüge, wovon

der Senat in seinem Hinweis vom 4. Februar 2025 ausgegangen sei, könne dies

ihre originäre durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht schwächen.

Die bereits seit Jahrzehnten in Deutschland und der EU umfangreich benutzte

Widerspruchsmarke genieße beim maßgeblichen zahnmedizinischen Fachpersonal

eine hohe Reputation. Laut einer vorgelegten GfK-Marktstudie habe sie einen

Bekanntheitsgrad von 100 % und einen hohen Kennzeichnungsgrad von 52,2 %.

Zwar sei die Marktstudie bereits 2013 erhoben worden, wenn es sich aber um eine

beim Fachpublikum äußerst bekannte Marke handele, würden die Fachkreise sie

auch 10 Jahre später noch gut in Erinnerung haben, insbesondere dann, wenn die

Umsätze seitdem zugenommen haben. Die Widersprechende sei mit ihren

AIRFLOW-Produkten deutscher Marktführer im Bereich der Zahnreinigung. Aus

zwei eidesstattlichen Versicherungen des Managers IP eines Konzernunternehmens der Widersprechenden ergäben sich Verkaufszahlen von jährlich über …

Euro mit entsprechenden Geräten in Deutschland sowie weitere hohe Umsätze in

der Europäischen Union. Ergänzend verweist die Widersprechende auf

verschiedene Design- und Innovations-Preise, wissenschaftliche Studien über die

Wirksamkeit ihrer Produkte, Artikel in der Fachpresse, Flyer und Broschüren,

Kataloge, Produktabbildungen, Fotos von Messeauftritten, Screenshots der Unternehmens-Website und Auszüge aus der Homepage der Widersprechenden sowie

den Auftritten der Widersprechenden auf den Social-Media-Plattformen Facebook,

Instagram, Youtube und LinkedIn sowie Entscheidungen des LG Düsseldorf vom

17. Februar 2016 (2a O 170/14) und der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom

8. Februar 2022 (B 3 134 709). Bei einer Gesamtwürdigung der vorgelegten

Unterlagen sei damit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

zugrunde zu legen.

Die Vergleichszeichen seien hochgradig ähnlich. Klanglich seien sie bis auf die

unbedeutende Endung identisch, wobei die Wortanfänge „AIRFL“, die Vokalfolge,

die Silbenzahl, der Rhythmus und die Betonung übereinstimmten. Auch schriftbildlich seien die Marken hochgradig ähnlich. Sie stimmten in fünf von sieben bzw.

sechs Buchstaben überein. Die graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke

sei einfach und werbeüblich, damit vernachlässigbar. Zudem

lägen die

Markenwörter „AIRFLOW“ (Luftstrom) und „AIRFLY“ (Luft und Flug) in begrifflicher

Hinsicht nah beieinander, da ein Flug in der Luft stattfinde und ein Objekt nur durch

einen gewissen Luftstrom fliegen könne. Dieser enge begriffliche Zusammenhang

führe zumindest dazu, dass die Marken miteinander in Verbindung gebracht

würden.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des DPMA vom

27. April 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die

angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

30 2020 103 107 für die Waren der Klasse 10 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie die Auffassung vertreten, dass keine

Verwechslungsgefahr vorliege. Zwar seien die beiderseitigen Waren der Klasse 10

– mit Ausnahme der zu den Lifestyleprodukten gehörenden Ware „Massagegeräte“

– identisch oder überdurchschnittlich ähnlich. Die Marken unterschieden sich jedoch

ausreichend voneinander. In visueller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass es sich

bei der angegriffenen Marke um eine Wort-/Bildmarke handele, die nicht mit dem

Buchstaben „A“, sondern vielmehr mit einem Lambda beginne, auch wenn das „Λ“

letztlich wahrscheinlich als „A“ verstanden werde und dies so auch gewollt sei.

Jedoch führe dieser schon im ersten Buchstaben liegende Unterschied bei der

Wahrnehmung der Marke zunächst zu einer Dissonanz, die den Betrachter stutzen

lasse und zum genaueren Hinsehen bzw. zu genauerer Reflektion über das

Gemeinte zwinge. Weiter unterschieden sich die Marken aufgrund der stark

abweichenden Endungen, wobei der Verkehr eine natürliche Trennung der Marken

in die allgemein bekannten Wörter „AIR“ und „FLOW“ einerseits, sowie „ΛIR“ und

„FLY“ andererseits vornehmen werde. Entgegen der Auffassung der

Widersprechenden werde der Verkehr also nicht eine künstliche Zergliederung in

die ersten fünf Buchstaben beider Marken wahrnehmen. Schließlich schlössen die

signifikant unterschiedlichen Endungen („Y“ / „OW“) eine markenrechtlich relevante

visuelle Ähnlichkeit aus. Beim schriftbildlichen Vergleich weise lediglich das

Majuskel „Y“ einen Stamm auf, während der Buchstabe „O“ durch seine runde Form

und der Buchstabe „W“ durch seine vier Diagonalen und die – gegenüber „Y“ –

deutlich größere Dickte gekennzeichnet seien, was sich auch bei eventueller

Kleinschreibung nicht ändere. Dieser Unterschied werde noch dadurch verstärkt,

dass die Buchstabenanzahl der jüngeren Marke um einen Buchstaben hinter der

Widerspruchsmarke zurückbleibe, so dass sich die Marken insgesamt visuell

ausreichend unterschieden.

Dies gelte auch in klanglicher Hinsicht. Der Klang der jeweils zweiten Silbe werde

maßgeblich durch die unterschiedlichen Auslaute („Y“ bzw. „OW“) bestimmt. Der

Buchstabe „Y“ habe entweder den Klang der Vokalfolge [ai] oder – bei deutscher

Aussprache – eine kurze offene Aussprache [y], entsprechend dem Vokal „ü“.

Dagegen beinhalte die Silbe „FLOW“ mit dem „O“ einen deutlich dunkleren Vokal

und habe darüber hinaus noch einen weichen sowie langgezogenen Ausklang.

In begrifflicher Hinsicht komme lediglich dem Begriff „AIRFLOW“ eine festgelegte

Bedeutung zu, nämlich „Luftstrom“, während das Wort „AIRFLY“ in der englischen

Sprache nicht existiere und höchstens Assoziationen mit den in ihm enthaltenen

Einzelbegriffen („Luft“ und „Flug“) zulasse. Ein Vergleich auf begrifflicher Ebene sei

damit nicht möglich oder führe zu unterschiedlichen Konnotationen.

Für die von ihr geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei die Widersprechende den notwendigen Nachweis in vollem

Umfang schuldig geblieben. Im Gegenteil komme der Widerspruchsmarke in der

aktuellen Verwendung sogar eine beschreibende Bedeutung zu. Bei dem von der

Widersprechenden hergestellten und unter der Marke „AIRFLOW“ vertriebenen

Produkt handele es sich um ein Gerät zur professionellen Zahnreinigung, das durch

einen Luftstrom Pulver auf die zu reinigende Oberfläche aufbringe. In ihrem

Internetauftritt führe die Widersprechenden dazu aus, dass bei der Verwendung des

AIRFLOW-Produkts ein Pulverstrahl eine effektive Freisetzung kinetischer Energie

ermögliche. Wasser und Pulver träfen auf die Zahnoberfläche, wobei die getrennte

Zuleitung von Luft und Wasser eine ausgezeichnete Regulierung des Wasser- und

Pulverflusses gewährleiste. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob der

Widerspruchsmarke noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Februar 2025 sind die Verfahrensbeteiligten

unter Beifügung von Internetausdrucken darauf hingewiesen worden, dass die

Vergleichsmarken im Umfang des Widerspruchs für verwechslungsfähig erachtet

werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und

begründet.

Zwischen der angegriffenen Marke

und der Widerspruchsmarke

„AIRFLOW“ besteht im tenorierten Umfang die Gefahr von Verwechslungen gemäß

§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei

ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren

oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.,

vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41

- 43 – Hansson

[Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX];

BGH GRUR

2021,

482

Rdnr.

24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w.

N.).

a) Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage sind die streitgegenständlichen

Waren der Klasse 10 der angegriffenen Marke mit den Waren der Widersprechenden identisch.

aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die

Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer

Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX];

BGH

GRUR

2014,

488

Rdnr.

12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM; BGH

GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL). Von einer absoluten

Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer

Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands

der Waren

von

vornherein

ausgeschlossen

ist

(BGH

a.

a.

O. - DESPERADOS/DESPERADO; a. a. O. Rdnr. 17 – ZOOM).

bb) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Geräte für physikalische Therapie

sind z.B. Reizstrom-, Ultraschall-, Mikrowellentherapie-, Lymphdrainage- oder etwa

Vakuumtherapiegeräte. Sie überschneiden sich daher mit den

für die

Widerspruchsmarke

in Klasse 10 eingetragenen Oberbegriffen ärztliche,

zahnärztliche Instrumente und Apparate jedenfalls aber mit elektromedizinischen

Geräte, so dass insofern Identität besteht.

Die angegriffene Ware Laser für medizinische Zwecke fällt identisch unter die

Widerspruchswaren chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und

Apparate; elektromedizinische Geräte, da Laser bekanntlich in der Chirurgie

(Laserskalpell), Augen- und Allgemeinmedizin, z.B. Hautmedizin, eingesetzt

werden. Identität besteht auch mit den Widerspruchswaren Geräte und Instrumente

zur Behandlung des Mundraums einschließlich der Zähne und des Kiefers,

insbesondere mit hochfrequent schwingenden Instrumenten, da Laser in der

Zahnheilkunde auch zur Kariesdiagnostik und -entfernung, zur Wurzelkanalbehandlung und bei der Therapierung und (auch chirurgischen) Behandlung von

erkranktem Zahnfleisch eingesetzt werden (vgl. entsprechende Internetauszüge zur

Laseranwendung in der Zahnmedizin, Anlage zum Senatshinweis).

Die angegriffene Ware Massageräte überschneidet sich mit der Widerspruchsware

elektromedizinische Geräte, da von den beiden Oberbegriffen medizinischtherapeutische Massagegeräte erfasst werden. Massageräte sind zudem auch mit

den Widerspruchswaren elektrische Mundpflegegeräte zur Verwendung durch

Zahnärzte [für medizinische Zwecke] identisch, da es Geräte zur Massage der

Zähne, des Zahnfleischs und der Kau- und Kiefermuskulatur gibt (vgl. Anlage zum

Senatshinweis mit entsprechenden Internet-Beispielen).

Medizinische Apparate und Instrumente der jüngeren Marke sind identisch mit

sämtlichen Waren der Klasse 10 der Widerspruchsmarke, da diese hiervon

oberbegrifflich erfasst werden.

Außerdem

sind die

für die

jüngere Marke eingetragenen Waren

Ohrreinigungsgeräte

zumindest

durchschnittlich

ähnlich

mit

den

Widerspruchswaren elektrische zahnärztliche Zahnpflegegeräte; elektrische

Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte [für medizinische Zwecke];

elektromedizinische Geräte; Geräte und

Instrumente zur Behandlung des

Mundraums einschließlich der Zähne und des Kiefers,

insbesondere mit

hochfrequent schwingenden

Instrumenten; Geräte und

Instrumente zur

Zahnsteinentfernung mittels Ultraschall; elektromedizinische Geräte, nämlich

Pulverstrahlgeräte; Teile der vorgenannten Waren. Es handelt sich beiderseits um

feinmechanische, häufig mit Flüssigkeit spülende Geräte, die jeweils spezialisiert in

Kopföffnungen und den darin vorhanden empfindlichen Bereichen mit Schleimhäuten bzw. Gehörgängen gezielt anzuwenden sind. Schon diese Anforderungen

an die jeweils dem biologischen Arbeitsumfeld anzupassende Form, Handhabbarkeit, Vermeidung von Verletzungen, Hautfreundlichkeit, Hygiene, Giftfreiheit

usw. bedingt konstruktive Ähnlichkeiten. Bei chronischer oder akuter Gehörgangverstopfung kommt eine medizinische Indikation hinzu, so dass darüber hinaus

sogar

eine

Identität mit

ärztlichen

Instrumenten

und Apparaten;

elektromedizinischen Geräten besteht.

b) Mit den im Identitätsbereich liegenden Waren werden Fachverkehrskreise auf

dem Gebiet der Medizin, einschließlich der Zahnmedizin, angesprochen, insbesondere Ärzte und medizinisch-technisches Fachpersonal, das in Kliniken und

Arztpraxen

für die Beschaffung zuständig

ist. Bei Massagegeräten und

Ohrreinigungsgeräten kommen zusätzlich auch breite Endverbraucherkreise als

angesprochene Verkehrsreise in Betracht. Im Hinblick auf den Bezug der Waren zu

Medizin und Gesundheit ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit bei allen in Betracht

kommenden Verkehrskreisen auszugehen.

c) Die Widerspruchsmarke verfügt über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

aa) Ihr Schutzumfang ist allerdings von Haus aus leicht geschwächt. Für die im

Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich

liegenden ärztlichen, zahnmedizinischen

Apparate, elektromedizinischen Geräte und verschiedene weitere zahnmedizinische Geräte verfügt die Widerspruchsmarke über beschreibende Anklänge, ohne

aber eine direkte und unmittelbar beschreibende Angabe zu sein.

aaa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der

Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rdnr. 31 – BORCO/HABM

[Buchst. a]; BGH GRUR 2017, 75 Rdnr.

19 - Wunderbaum II; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist

auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die

über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040

Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe

oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft

auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

bbb) Nach diesen Grundsätzen ist die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als unterdurchschnittlich anzusehen. Der an englische Fachbegriffe

gewöhnte medizinische Fachverkehr wird das Wort „AIRFLOW“ entweder sofort als

die englischsprachige Bezeichnung für „Luftstrom“ erkennen oder sich die

Widerspruchsmarke aus deren Einzelbestandteilen „AIR“ und „FLOW“ unschwer in

diesem Sinne erschließen. Es liegt für den Verkehr nahe, dieses Markenwort in

Zusammenhang mit den Waren der Klasse 10, soweit sie der medizinischen Mund-

und Zahnpflege dienen und elektrisch betrieben werden können, als Hinweis auf ein

technisches Merkmal der Geräte zu verstehen. Denn gerade bei der Zahnpflege

und Mundhygiene geht es häufig darum, Zahnstein, Beläge und Verfärbungen u.a.

mit Spülungen oder ähnlichen fließenden Reinigungslösungen zu entfernen

und/oder bereits gelöste Reste auszuspülen. Dass in Zahnarztpraxen häufig mit

Luftströmungen in Form von Druckluft und/oder Saugluft gearbeitet wird, ist

jedermann durch zahnärztliche Behandlungen bekannt. Speichel oder

Bearbeitungsreste werden bekanntlich mit Druckluft und Absaugern entfernt. Dies

legt die Vorstellung eines technischen Aspekts bei den einschlägigen Waren nahe.

Andererseits muss dem Verkehr bewusst sein, dass ein Luftstrom allein keine

(zahn-)medizinische Wirkung erzielt. Er kann nur etwas wegpusten oder absaugen.

Dies reicht gerade bei Zähnen, die der Patient bereits täglich mit der Zahnbürste

bearbeitet hat, erkennbar nicht aus, da es in der zahnärztlichen Praxis um die

Entfernung hartnäckiger Ablagerungen geht. Die eigentliche Wirkungsweise des

Geräts ergibt sich daher aus dem bloßen Wort „AIRFLOW“ oder der direkten

Übersetzung „Luftstrom“ nicht. Sie wird erst bei zusätzlicher Kenntnis der

Funktionsweise der konkreten Produkte der Widersprechenden oder bei Anstellung

eigener technisch-konstruktiver Überlegungen des Verkehrs und damit bei einer

unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise deutlich.

Insofern verfügt die Widerspruchsmarke zwar über einen beschreibenden Anklang,

als aus ihr zu entnehmen ist, dass die Waren irgendwie mit einem Luftstrom

arbeiten. Die konkrete Funktions- und Wirkungsweise geht aus ihr jedoch nicht

hervor. Sie benennt auch kein wesentliches Merkmal, aus dem der Verkehr das

eigentliche Funktionsprinzip der Waren oder wenigstens die entscheidende

technische Besonderheit entnehmen kann. Sie verfügt daher von Haus aus über

eine gewisse Kennzeichnungsschwäche, stellt im Gegensatz zur Auffassung der

Markenstelle aber keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Letzteres würde

vielmehr für Fachbegriffe wie „airpowder abrasive instrument“, „air polishing system

/ device“ oder „(Dental-) Pulverstrahlgerät“ gelten.

bb) Die von Haus aus geschwächte Kennzeichnungskraft ist durch intensive

Nutzung überwunden und zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgebaut

worden.

Die Widersprechende hat zahlreiche Unterlagen aus der Zeit vor dem Anmeldetag

vorgelegt, die nach Intensität, Dauer, geografischer Verbreitung eine kontinuierliche

und erhebliche Benutzung zeigen. Nach den eidesstattlichen Versicherungen des

Managers Intellectual Property eines Konzernunternehmens vom 2. August 2018

und 10. September 2024 werden Pulverstrahlgeräte sowie zugehöriges Pulver unter

Verwendung der Kennzeichnung „AIR-FLOW“, die mit der Widerspruchsmarke

„AIRFLOW“ im Wesentlichen übereinstimmt, in der Europäischen Union und

weltweit bereits seit 1982 benutzt. Nach dem vorgelegten Gutachten der GfK

Marktforschung Nürnberg vom April 2013 ist das Zeichen „AIR-FLOW“ 100% der

Befragten aus zahnärztlichen Berufen in Zusammenhang mit medizinischen

Geräten für die zahnärztliche Prophylaxe bekannt, wobei 52,2 % dieser Fachleute

von einem betrieblichen Herkunftshinweis ausgehen. Das Gutachten stammt zwar

von April 2013 und ist damit sieben Jahre vor dem Kollisionsdatum (Anmeldetag der

angegriffenen Marke am 29. Mai 2020) erstellt worden. Aus den eidesstattlichen

Versicherungen geht jedoch ein kontinuierlicher Absatz von mehreren Tausend

(hochwertigen) Geräten pro Jahr in Deutschland auf dem engen Markt der

zahnärztlichen Praxen in der Zeit von 2007 bis zum 1. Halbjahr 2024 hervor. Bereits

dies spricht dafür, dass sich die Bekanntheitszahlen in der Zeit seit 2013 nicht

wesentlich verändert haben. Hinzu kommen ergänzende Unterlagen wie

Presseberichterstattung, Design- und Produktpreise, Kataloge, Preislisten und

Werbebroschüren, Werbeanzeigen, wissenschaftliche Studien und Berichte bzw.

Artikel über die Produkte der Widersprechenden in Printmedien, Auszüge aus dem

Auftritt der Widersprechenden im Internet und auf Social Media-Plattformen sowohl

aus der Zeit vor dem Anmeldetag als auch bis in die jüngere Zeit um 2023/2024, die

mit den Eingaben der Widersprechenden vom 2. März 2021, 3. August 2022 und 4.

März 2025 zahlreich vorgelegt worden sind. Die von der Widersprechenden

behaupteten Einzeltatsachen sind von der Markeninhaberin auch nicht bestritten

worden.

Damit ist von einer durch langdauernde und intensive Benutzung erreichten

Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Nachdem die Widersprechende zuletzt mit Eingabe vom 4. März 2025 außerdem

ergänzende Unterlagen, einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung,

Werbeunterlagen, Beispiele für die Medienpräsenz sowie Fachartikel aus neuerer

Zeit vorgelegt hat, zu denen sich die Markeninhaberin nicht geäußert hat, wird die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowohl zum Kollisionszeitpunkt als

auch zum heutigen Tag als überdurchschnittlich angesehen.

d) Die jüngere Marke hält den bei identischen Vergleichswaren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand trotz

erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr ein.

aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck

der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 – Specsavers/Asda;

BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter

Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch

die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen

Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28

f. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.;

GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die

anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im

Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH

GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMON-CHELO; BGH GRUR 2016, 382

Rdnr. 37 – BioGourmet).

bb) Die Vergleichsmarken sind in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher

Hinsicht jeweils eher unterdurchschnittlich ähnlich.

aa) Klanglich wird der Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke durch

ihren Wortbestandteil „AIRFLY“ geprägt, zumal das erste Markenelement aufgrund

seiner Umrisse trotz des fehlenden waagerechten Strichs ohne weiteres als

Buchstabe „A“ erkennbar ist, was gerade auch durch den optisch erkennbaren

Zusammenhang mit den weiteren Buchstaben, die sich so sinnvoll zu „AIRFLY“

zusammenfügen, nahegelegt ist. Keine der Marken wird durch den gemeinsamen

Anfangsbestandteil „AIR“ geprägt, da beide mit ihrer zweiten Silbe bzw. dem

zweiten Wortteil erkennbar einen aufeinander bezogenen Gesamtbegriff bilden.

Der Markenanfang „AIR“ ist klanglich identisch. Gleiches gilt für die Betonung auf

„AIR“ (vgl. z.B. „Airbus“, „Airline“, „Air Force“), die Silbengliederung und den

Sprechrhythmus. Zudem sind die Wortmitten in Form der gleichen konsonantischen

Einleitung des jeweils zweiten Bestandteils durch „FL“ gleich.

Andererseits fällt bei der Vokalfolge der deutliche Unterschied am jeweiligen

Markenende zwischen „Y“ (gesprochen als „ai“ bzw. „ei“) und „OW“ (gesprochen als

„ou“) auf. Hierbei verfügt nur die angegriffene Marke über einen auffälligen hellen

Vokal. Zudem erleichtern die sofort erfassbaren unterschiedlichen Bedeutungsgehalte der beiden Schlussbestandteile („Fliegen“ / „Strömung, Fluss“) die

klangliche Unterscheidbarkeit.

bb) In visueller Hinsicht wird der in der besonderen Schreibweise des „A“ der

jüngeren Marke bestehende Unterschied bemerkt werden, zumal sich dieser am

Wortanfang befindet. Allerdings bleiben die charakteristischen Elemente des „A“ mit

seiner spitzen Dachform erhalten. Auch das sofort erfassbare Wort „AIR“, erst recht

zusammen mit dem zu „AIR“ passenden „FLY“, das ansonsten nur aus lateinischen

Buchstaben besteht, spricht dagegen, dass der Verkehr zunächst stutzen und

überlegen muss, ob hier ein griechischer Buchstabe vorliegen könnte.

Ansonsten liegen gleiche Wortanfänge „AIR“ und gleiche Wortmitten „FL“ vor. Auch

die Wortlängen (6 / 7 Buchstaben) sind bei den nicht mehr kurzen Marken noch

ähnlich. Die Schlusselemente „Y“ und „W“ sind zwar verschieden, weisen aber

beiderseits jeweils ein V-Element auf. Auch in schriftbildlicher Hinsicht erleichtern

die sofort erfassbaren Sinngehalte der beiden Schlussbestandteile („Fliegen“ /

„Strömung, Fluss“) die Unterscheidbarkeit.

cc) Mit den direkten Bedeutungen „Luftfliegen“ (jüngere Marke) und „Luftströmen/-

strömung, -fluss“ (Widerspruchsmarke) stimmen die Marken begrifflich nicht überein

und genügen damit nicht den strengen Anforderungen der deutschen

Rechtsprechung an die begriffliche Ähnlichkeit, da diese im Wesentlichen

Synonymität verlangt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9

Rn. 314 m.w.N.). Allerdings bestehen auch begrifflich Berührungspunkte hinsichtlich der Bewegung von Luft bzw. der Bewegung in der Luft.

b) Ob die klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Gemeinsamkeiten für sich

genommen schon zur Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausreichen, kann vorliegend offen bleiben. Denn auch wenn die vorhandenen Übereinstimmungen wegen der gleichzeitigen Abweichungen für sich gesehen nicht

genügen sollten, um eine ausreichende Markenähnlichkeit zu begründen, kommen

sich die Vergleichsmarken klanglich, (schrift-)bildlich und begrifflich so nahe, dass

sie bei identischen Waren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke

trotz erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs

jedenfalls

aufgrund ihres Zusammenwirkens die Annahme einer komplexen Markenähnlichkeit rechtfertigen.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG sind nicht gegeben. Nachdem die Widersprechende ihren ursprünglich

gestellten Antrag, der Markeninhaberin die Kosten aufzuerlegen, mit Eingabe vom

4. März 2025 zurückgenommen hat, sind im Übrigen auch keine Gründe für eine

Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen von Amts wegen ersichtlich.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis

der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht

werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kätker

Wagner

Dr. Sedlmeier