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BPatG Beschluss vom 31.07.2025 – 26 W (pat) 39 /24
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat39.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 39 /24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat39.24.0
betreffend die Marke 30 2021 230 743
(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31.Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des
Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2024 ist wirkungslos.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2021 230 743
hat die Widersprechende am 19. November 2021 Widerspruch erhoben aus
1. der Unionswortmarke VG (EM 011 979 929),
2. der international unter der Nummer IR 1 000 220 registrierten Wort-/Bildmarke
,
3. der international unter der Nummer IR 962 603 registrierten Wort-/Bildmarke
und
4. der Wortmarke vG (305 70 607).
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat die Markenstelle für Klasse 14 den
Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende mit Schriftsatz
vom 11. November 2024 Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 20. März 2025 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) der Widersprechenden und Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Antrag
des Markeninhabers vom 6. März 2025 mit Wirkung vom 11. März 2025 im Wege
der Teillöschung das Verzeichnis der Waren/ Dienstleistungen für die angegriffene
Wort-/Bildmarke 30 2021 230 743 folgende Fassung erhalten habe: „Klasse 14:
Juwelierwaren, Schmuckwaren“. Daraufhin hat die Widersprechende und
Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen jeweils vom 10. April 2025 sowohl gegenüber
dem DPMA als auch gegenüber dem Bundespatentgericht die unbedingte Rücknahme des Widerspruchs vom 19. November 2021 erklärt, da die Waren der
Klasse 25 gelöscht und nunmehr ausschließlich Waren der Klasse 14 im
Verzeichnis der angegriffenen Marke verblieben seien.
Die Widersprechende beantragt nunmehr sinngemäß:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober
2024 wirkungslos ist.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss mit Rücknahme
des Widerspruchs nach Teillöschung der angegriffenen Marke wirkungslos sei.
Auch im Markenrecht sei anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im
Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82
Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos würden und
§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar sei. Die vorliegend zu Gunsten der
Inhaberin der angegriffenen Marke ausgefallene Entscheidung des DPMA sei daher
schon aufgrund der Widerspruchsrücknahme kraft Gesetzes wirkungslos. Der von
der Widersprechenden begehrte deklaratorische Feststellungsbeschluss diene nur
der Dokumentation. Allein durch Vorlage des Wirkungslosigkeitsbeschlusses könne
die Widersprechende auf einfache und kostenlose Weise belegen, dass der
Zurückweisungsbeschluss – auch in seiner Begründung – keine Bestandskraft
erlangt habe.
Die Markeninhaberin hat sich auf die Rücknahme des Widerspruchs vom 10. April
2025 nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
ZPO war auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.
1. Im Markenrecht ist anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im
Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82
Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden und
§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1998, 818 – Puma;
BPatG 27 W (pat) 120/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat)
85/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 24 W
(pat) 31/14
– MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN).
2. Das Gesetz sieht dabei eine Unterscheidung zwischen DPMA-Beschlüssen, die
eine Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs anordnen, und
solchen, die den Widerspruch zurückweisen, nicht vor, sondern verpflichtet im Fall
der Rücknahme des Widerspruchs das Gericht bei Antragstellung in jedem Fall zum
Ausspruch der Wirkungslosigkeit. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats
(vgl. Beschluss v. 15. März 2021 (26 W (pat) 12/20) sowie Beschluss vom
22. Oktober 2024 (26 W (pat) 23/21)). Somit ist nach Rücknahme des Widerspruchs
in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO
gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG jeder Verfahrensbeteiligte berechtigt zu
beantragen, dass das Gericht die Wirkungslosigkeit angefochtener Beschlüsse des
DPMA ausspricht.
3. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen
Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung ist dabei nicht erforderlich
(BGH GRUR 1998, 818 – Puma; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz,
14. Auflage 2024, § 42 MarkenG, Rn. 59). Mit der Rücknahme gilt das Verfahren
als nicht anhängig geworden, und vorangegangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des Gerichts werden wirkungslos. Auf Antrag einer
Partei (vgl. § 269 Abs.4 S.1 ZPO) ist über diese Wirkung durch Beschluss zu
entscheiden.
4. Mit Schriftsätzen vom 10. April 2025 hat die Widersprechende ihren Widerspruch
sowohl gegenüber dem DPMA, als auch gegenüber dem Bundespatentgericht,
unbedingt zurückgenommen und die Feststellung der Wirkungslosigkeit des
Beschlusses der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Oktober 2024 beantragt. Diesem Antrag war daher gemäß § 82
Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO zu
entsprechen.
Kätker
Staats
Wagner