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BPatG Beschluss vom 31.07.2025 – 26 W (pat) 39 /24

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat39.24.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 39 /24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat39.24.0

betreffend die Marke 30 2021 230 743

(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31.Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des

Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2024 ist wirkungslos.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2021 230 743

hat die Widersprechende am 19. November 2021 Widerspruch erhoben aus

1. der Unionswortmarke VG (EM 011 979 929),

2. der international unter der Nummer IR 1 000 220 registrierten Wort-/Bildmarke

,

3. der international unter der Nummer IR 962 603 registrierten Wort-/Bildmarke

und

4. der Wortmarke vG (305 70 607).

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat die Markenstelle für Klasse 14 den

Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende mit Schriftsatz

vom 11. November 2024 Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 20. März 2025 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) der Widersprechenden und Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Antrag

des Markeninhabers vom 6. März 2025 mit Wirkung vom 11. März 2025 im Wege

der Teillöschung das Verzeichnis der Waren/ Dienstleistungen für die angegriffene

Wort-/Bildmarke 30 2021 230 743 folgende Fassung erhalten habe: „Klasse 14:

Juwelierwaren, Schmuckwaren“. Daraufhin hat die Widersprechende und

Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen jeweils vom 10. April 2025 sowohl gegenüber

dem DPMA als auch gegenüber dem Bundespatentgericht die unbedingte Rücknahme des Widerspruchs vom 19. November 2021 erklärt, da die Waren der

Klasse 25 gelöscht und nunmehr ausschließlich Waren der Klasse 14 im

Verzeichnis der angegriffenen Marke verblieben seien.

Die Widersprechende beantragt nunmehr sinngemäß:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober

2024 wirkungslos ist.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss mit Rücknahme

des Widerspruchs nach Teillöschung der angegriffenen Marke wirkungslos sei.

Auch im Markenrecht sei anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im

Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82

Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos würden und

§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar sei. Die vorliegend zu Gunsten der

Inhaberin der angegriffenen Marke ausgefallene Entscheidung des DPMA sei daher

schon aufgrund der Widerspruchsrücknahme kraft Gesetzes wirkungslos. Der von

der Widersprechenden begehrte deklaratorische Feststellungsbeschluss diene nur

der Dokumentation. Allein durch Vorlage des Wirkungslosigkeitsbeschlusses könne

die Widersprechende auf einfache und kostenlose Weise belegen, dass der

Zurückweisungsbeschluss – auch in seiner Begründung – keine Bestandskraft

erlangt habe.

Die Markeninhaberin hat sich auf die Rücknahme des Widerspruchs vom 10. April

2025 nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1

ZPO war auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

1. Im Markenrecht ist anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im

Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82

Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden und

§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1998, 818 – Puma;

BPatG 27 W (pat) 120/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat)

85/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 24 W

(pat) 31/14

– MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN).

2. Das Gesetz sieht dabei eine Unterscheidung zwischen DPMA-Beschlüssen, die

eine Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs anordnen, und

solchen, die den Widerspruch zurückweisen, nicht vor, sondern verpflichtet im Fall

der Rücknahme des Widerspruchs das Gericht bei Antragstellung in jedem Fall zum

Ausspruch der Wirkungslosigkeit. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats

(vgl. Beschluss v. 15. März 2021 (26 W (pat) 12/20) sowie Beschluss vom

22. Oktober 2024 (26 W (pat) 23/21)). Somit ist nach Rücknahme des Widerspruchs

in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO

gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG jeder Verfahrensbeteiligte berechtigt zu

beantragen, dass das Gericht die Wirkungslosigkeit angefochtener Beschlüsse des

DPMA ausspricht.

3. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen

Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung ist dabei nicht erforderlich

(BGH GRUR 1998, 818 – Puma; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz,

14. Auflage 2024, § 42 MarkenG, Rn. 59). Mit der Rücknahme gilt das Verfahren

als nicht anhängig geworden, und vorangegangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des Gerichts werden wirkungslos. Auf Antrag einer

Partei (vgl. § 269 Abs.4 S.1 ZPO) ist über diese Wirkung durch Beschluss zu

entscheiden.

4. Mit Schriftsätzen vom 10. April 2025 hat die Widersprechende ihren Widerspruch

sowohl gegenüber dem DPMA, als auch gegenüber dem Bundespatentgericht,

unbedingt zurückgenommen und die Feststellung der Wirkungslosigkeit des

Beschlusses der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Oktober 2024 beantragt. Diesem Antrag war daher gemäß § 82

Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO zu

entsprechen.

Kätker

Staats

Wagner