Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 31.07.2025 – 26 W (pat) 56/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat56.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 208 004
ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat56.22.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2025
unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und
der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen 30 2018 208 004
ist am 12. März 2018 angemeldet und am 11. Juni 2018 als Marke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register
für zahlreiche Waren und
Dienstleistungen der Klassen 25, 30, 33, 34, 39 und 43 eingetragen worden, u.a. für
Klasse 30:
Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Agavensirup
zur Verwendung als natürliches Süßungsmittel; Agavensirupe
[natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Aperitif-Biskuits;
Apfelkuchen; Apfelsauce [Würzmittel]; Apfeltorten; Arme Ritter;
Aromapräparate
für
die
Zubereitung
von
nicht
arzneimittelhaltigen
Aufgüssen;
Aromatisierter
Essig;
Aromatisierter Kaffee; Aromatisiertes Popcorn; Aromatisiertes
Speiseeis; Asiatische Nudeln; Atemerfrischender Kaugummi;
Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Fleisch
gewonnener Saft; Aus Getreide hergestellte Snacks; Aus Kaffee
hergestellte Getränke; Aus Kakao zubereitete Getränke; Aus
Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks;
Aus Müsli hergestellte Snacks; Aus Schokolade geformte
Konditorwaren; Backfertige Teige; Backwaren; Backwaren [fein];
Bagels; Baguettes; Barbecuesoßen; Bayrische Crème;
Bonbons; Bonbons
[Süßigkeiten] mit Fruchtgeschmack;
Bonbons aus Zucker; Bonbons für nicht medizinische Zwecke;
Bonbons mit Kakao; Bonbons mit Karamell; Bonbons zur
Atemerfrischung;
Brausepulver
[Süßwaren];
Brausepulvermischungen; Brot, Kekse; Cake Pops; Cantuccini;
Cappuccino; Chai-Tee; Chiligewürze; Chilipasten als Würzmittel;
Chilipasten zur Verwendung als Gewürz; Chilipulver; Chilisoßen;
Chiliöl als Würzmittel; Chinesische Nudelfertiggerichte;
Chinesische Nudeln; Chinesische Nudeln
[ungekocht];
Chinesische Reisnudeln [Bifun, nicht gekocht]; Chinesischer
Eheschließungsweintee [Gugijacha]; Chips auf Getreidebasis;
Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Chips aus Mehl;
Churros
[spanisches Fettgebäck]; Chutneys; Chutneys
[Würzmittel]; Cookies; Cornflakes; Cracker; Cremekuchen;
Crèmes brûlées; Crèmetorten; Crêpes; Cupcakes; Curry-
Gewürz-Mischungen; Currymischungen; Currywürzpasten;
Dauergebäck;
Dauerlutscher;
Dessertpuddings;
Dessertsoufflees; Dulce de
leche; Dänische Butterkekse;
Dänisches Brot; Earl Grey-Tee; Eclairs; Eiernudeln;
Eierteigwaren; Eis am Stiel; Eis am Stiel mit Milch; Eis am Stiel
mit Milchgeschmack; Eis aus Früchten; Eis zum Kühlen; Eis zum
Kühlhalten; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets;
Eiscreme; Eiscreme als Riegel; Eiscreme auf Joghurtbasis
[hauptsächlich bestehend aus Eiscreme]; Eiscreme aus
Früchten; Eiscreme aus Schokolade; Eiscreme mit Früchten;
Eiscreme mit Schokoladengeschmack; Eiscreme, nicht aus
Milch; Eiscremedesserts; Eiscremeersatz; Eiscremeersatzstoffe
auf
Sojabasis;
Eiscremeerzeugnisse
auf
Sojabasis;
Eiscremegetränke;
Eiscremekonfekt;
Eiscremekuchen;
Eiscremesandwiches;
Eiscremetorte;
Eisgetränke
auf
Kaffeebasis; Eiskonfekt; Eiskuchen; Eistee; Energieriegel auf
Getreidebasis;
Entkoffeinierter
Kaffee;
Erdbeertorten;
Erdnusskonfekt;
Espresso;
Fertigkaffeegetränke;
Fertignudelgerichte;
Fertigpizzaböden;
Fertigsaucen;
Fertigsoßen; Flan; Fleischsaft; Frappés; Fruchtdrops [Bonbons];
Fruchtdrops
[Zuckerwaren];
Fruchteis;
Fruchteiscreme;
Fruchteisriegel; Früchte aus Gelee [Süßwaren]; Früchtetee;
Geeiste Biskuitkuchen; Geeiste Obstkuchen; Gefriergetrocknete
Nudelgerichte;
Gefriergetrockneter
Kaffee;
Gefrorene
Feinbackwaren; Gefrorene
feine Backwaren; Gefrorene
Joghurtkuchen; Gefrorene
Joghurtsüßwaren; Gefrorene
Joghurttorten; Gefrorene Kuchen;
Klasse(n) 43:
Agenturdienste
zur
Buchung
von Hotelunterkünften;
Agenturdienste zur Buchung von Hotelzimmern; Bankettservice;
Barservicedienste; Beherbergung von Gästen; Beherbergung
von Gästen bei Tagungen; Beherbergung von Gästen für
wohltätige Zwecke; Beherbergung von Gästen in Form des
Unterkunftstausches
[Timesharing];
Beherbergung
von
Tourismus- und Urlaubsgästen
in Hotels, Hostels und
Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen
für Reisende;
Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Beratung in Bezug auf
Hotels; Bereitstellung von Getränken; Bereitstellung von
Räumlichkeiten für Kongresse; Betrieb einer Bar; Betrieb einer
Cocktailbar; Betrieb von Cocktailbars; Betrieb von Einrichtungen
zur Beherbergung von Mitgliedern; Betrieb von Ferienhotels;
Buchung von Unterkünften
für Reisende; Buchung von
vorübergehenden
Unterkünften
im
Rahmen
von
Reisereservierungsdiensten;
Buchung
von
zeitweiligen
Unterkünften; Buchung von Zimmern; Buchungsservice für
Hotelzimmer; Catering; Dienstleistungen einer Agentur zur
Buchung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer
Agentur zur Vermietung von Unterkünften
[Timesharing];
Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Ferienunterkünfte;
Dienstleistungen von Sommeliers; Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf
die Buchung von Unterkünften; Reiseagenturdienstleistungen für
die Buchung
von Unterkünften; Reservierung
von
Reiseunterkünften;
Reservierung
von
Unterkünften;
Reservierung von Unterkünften [Timesharing]; Servieren von
Speisen und Getränken
für Gäste; Vermietung von
Ferienunterkünften; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung
von Hotelunterkünften; Vermietung von Zimmern; Verpflegung
von Gästen; Verpflegung von Gästen in Clubs; Verpflegung von
Gästen mit Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von
Speisen und Getränken für Gäste; Zurverfügungstellen von
zeitweiligen Unterkünften.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 13. Juli 2018 veröffentlicht worden ist, hat die
Beschwerdeführerin am 20. September 2018 Widerspruch erhoben aus der
Unionswortmarke
St MICHEL
die am 26. Juli 2016 angemeldet und am 8. April 2017 unter der Nummer 015 698 509 in
das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register
eingetragen worden ist für Waren für Waren der
Klasse 30:
Kekse; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Kuchen;
Mehle und Getreidepräparate; Pfefferkuchen; Alles in Form
von Keksen und feinen Backwaren.
Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 39 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und
den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffenen
Waren der Klasse 30 seien teilweise – auch unter Berücksichtigung der Einschränkung –
mit den für die Widerspruchsmarke in Klasse 30 geschützten Warenoberbegriffen identisch,
teilweise (in abgestuften Graden) ähnlich. Weiterhin sei im Verhältnis der „feinen
Backwaren“ aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke zu den als Verpflegungsdienstleistungen aufzufassenden Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke
von normaler Ähnlichkeit, im Verhältnis zu den Beherbergungsdienstleistungen der
Klasse 43 der angegriffenen Marke von noch entfernter Ähnlichkeit auszugehen. Im
Übrigen bestehe zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und
den Waren der Widerspruchsmarke keine Ähnlichkeit.
Der Widerspruchsmarke komme für die eingetragenen Waren eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu.
In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die beiden Marken durch den abweichenden Zusatz
„St“ einerseits und „GROSSER“ vor dem Wort „MICHEL“ anderseits sowie dem Schriftzug
„SEIT 1955“ und dem zusätzlichen Bildbestandteil der Schiffssilhouette der angegriffenen
Marken klanglich, schriftbildlich und begrifflich ausreichend voneinander. Auch werde keine
der beiden Kollisionsmarken phonetisch, visuell oder begrifflich durch den übereinstimmenden Bestandteil “Michel” geprägt. Der klangliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke
werde durch die Kombination der Abkürzung „St“ und des Wortes „Michel“ bestimmt. Bei
der angegriffenen Marke sei von einer klanglichen Prägung durch die Wortfolge
„GROSSER MICHEL“ auszugehen. Klanglich unterschieden sich die Vergleichsmarken
komplett im Anfangswort, d.h. in der Silbenzahl, in der Vokalfolge, sowie in den Anfangs-
und Endbuchstaben. Dem zweisilbigen Anfangswort der jüngeren Marke mit der Vokalfolge
„o-e“ stehe das Anfangswort der Widerspruchsmarke mit nur einer Silbe und dem einen
Vokal „a“ gegenüber. Die Widerspruchsmarke beginne mit dem Einzelkonsonanten „S“,
während die angegriffene Marke mit der Konsonantenfolge „Gr“ beginne. Am Ende des
jeweiligen ersten Markenwortes stünden „nkt“ bzw. „r“.
Diese erheblichen Unterschiede würden durch das gleiche Endwort nicht in den Hintergrund
gedrängt, zumal der Verkehr regelmäßig dem Markenanfang größere Bedeutung
beimesse. Visuell
finde die Schiffssilhouette
in der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung, weshalb schon deshalb eine visuelle Ähnlichkeit ausscheide. Die Bedeutung
der Widerspruchsmarke sei „Heiliger (Erzengel) Michael“. Selbst der Teil des Verkehrs, der
nicht den Heiligen Michael kenne, werde die Widerspruchsmarke als einen nicht bekannten
Heiligen, eine dem Heiligen geweihte Kirche oder Ortsnamen auffassen. Die angegriffene
Marke stehe dagegen als Ganzes für die 1955 gebaute Hamburger Hafenfähre namens
„Grosser Michel“, die – zum Hotel- und Restaurantschiff umgebaut – heute überwiegend im
Hamburger Hafen operiere. Der Teil des Verkehrs, der diese Bedeutung der angegriffenen
Marke kenne, wisse folglich um die völlig unterschiedliche Bedeutung der beiden
Vergleichsmarken. Der Teil des Verkehrs, der sie nicht erkenne, werde die angegriffene
Marke als Benennung einer nicht bekannten Person, eines Objektes oder eines Ortes
genannt „Grosser Michel“ wahrnehmen, wobei die Verbindung zu einem Schiff aufgrund
der Schiffssilhouette naheliegend sei. Damit seien die Vergleichsmarken auch in ihrer
Bedeutung gänzlich unähnlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die jüngere
Marke nur noch hinsichtlich deren Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43
angreift. Die Widersprechende führt im Wesentlichen aus, der Name „Michel“ sei
Bestandteil beider Marken, der dem Verkehr in beiden Zeichen selbständig entgegen trete.
Sowohl die Angabe „GROSSER“ als auch „St“ umschreibe lediglich eine Eigenschaft des
„Michel“, die der Verbraucher lediglich als Erläuterung ansehen werde. Im Ergebnis
verbleibe es bei der jeweils dominanten Stellung des Zeichens „Michel“ in beiden sich
gegenüberstehenden Zeichen. Auch die aktuelle Benutzung der Widerspruchsmarke
spreche für eine Verkürzung des Zeichens auf „Michel“. Denn diese werde auf Gebäck und
Keksen stets wie folgt genutzt:
. Somit stehe das Wortzeichen „Michel“ im Vordergrund. Zudem werde die Widerspruchsmarke in erheblichem Umfang für Backwaren in
Deutschland genutzt. So seien allein im Jahr 2021 gut 19.500 Kg Backwaren in
Deutschland umgesetzt worden. Zusätzlich zu diesen Umsätzen seien gut 213.000 Stück
Backwarenprodukte in Deutschland umgesetzt worden. Fünfzig Prozent aller Franzosen
würden die Widerspruchsmarke kennen. Angesichts der für das Jahr 2021 erzielten
Umsätze und der überaus hohen Bekanntheit der Marke in Frankreich sei davon
auszugehen, dass der Widerspruchsmarke auch in Deutschland eine erhöhte Bekanntheit
zukomme. Die Erwägung der Markenstelle, der angegriffenen Marke könne ein Hinweis auf
den aktuellen Geschäftsbetrieb des Inhabers der jüngeren Marke entnommen werden,
gehe fehl. Abgesehen davon, dass dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sein
werde, dass die angegriffene Marke für eine Hafenfähre stehe, die im Hamburger Hafen
liege, sei die Marke nicht an einen Geschäftsbetrieb gebunden. Sie könne jederzeit auf
Dritte übertragen werden, die vom dem Geschäftsbetrieb des benannten Schiffes losgelöst
agieren könnten.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 17. August
2022 teilweise, nämlich insoweit aufzuheben, als der Widerspruch auch
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 der
angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist, und das DPMA
anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2024 sind die Verfahrensbeteiligten darauf
hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem ist die
Widersprechende entgegengetreten. Sie führt aus, die Aufmerksamkeitsspanne des
Verbrauchers für die Auswahl beim Kauf der beschwerdegegenständlichen Produkte sei
äußerst gering, so dass er die möglichen begrifflichen Hintergründe der jeweiligen Zeichen
nicht näher analysieren werde. Die Aufmerksamkeitsspanne verkürze sich lediglich auf den
kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Michel“. Im Übrigen gehe der Senat selbst davon
aus, dass der Verbraucher die Zeichen „St. Michel“ und „Großer Michel“ im Allgemeinen
auf „Michel“ verkürze. Ob dieser „Michel“ nun groß oder heilig ist, greife beim Verbraucher
nicht durch und sei bei der letztlich relevanten Handlung des Kaufs nicht mehr präsent. Auf
Grund der beschreibenden Angabe „heilig“ oder „groß“ liege der Schwerpunkt der
Kennzeichnungskraft der jeweiligen Gesamtzeichen bei „Michel“. Sofern man der
Überlegung folge, dass die jüngere Marke für eine touristisch bekannte Attraktion stehe, so
stehe der Sachbezug der Bezeichnung „GROSSER MICHEL“, sei es im Sinne eines
Andenkens, sei es als bloßer Dekor oder Motiv, im Vordergrund. Das jüngere Zeichen
würde auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher Verwendungsarten in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst und somit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt. Angesichts der Eintragung der jüngeren Marke sei zunächst grundsätzlich
von einer zuerkannten – im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR
2024, 216 - KÖLNER DOM sehr geringen- Kennzeichnungskraft auszugehen. Insbesondere die bildliche Darstellung der touristischen Attraktion könne nicht als Unterscheidungskriterium herangezogen werden,
Ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 7. März 2024 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Auf Grund des mit Beschwerdeschriftsatz vom 28. Dezember 2022 gestellten Antrages
wird der Widerspruch vom 20. September 2018 nur noch im Umfang der Waren und
Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 der angegriffenen Marke weiterverfolgt. Aber auch
insoweit ist der Widerspruch nicht begründet.
b) Der Widerspruch wurde am 20. September 2018 erhoben. Gemäß § 119 Nr.1 MarkenG
in Verbindung mit § 158 Abs. 3 MarkenG ist daher für die Prüfung des Widerspruchs § 42
Abs. 1 und 2 MarkenG in der Fassung bis zum 13. Januar 2019 („a.F.“) anzuwenden.
2. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr nach §§ 42
Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes
unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu
z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44
- Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040,
Rn. 25 - pjur/pure). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität
oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus
folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für
sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il
Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Darüber
hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im
Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie
ihr Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
b) Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise (unter-)
durchschnittlich ähnlich und teilweise unähnlich.
aa) Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn
die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung
aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer
Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs-
und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende
Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten
Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions
Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM). Von einer
absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme
einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands
der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12
- DESPERADOS /DESPERADO; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 17 - ZOOM). Das stärkste
Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die
Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs-
und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird.
bb) Zunächst bedarf der einschränkende Vermerk im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke „Alles In Form von Keksen und feinen Backwaren“ der Auslegung. Auch wenn sich
dieser durch Wahl der Formulierung „Alles in Form (…)“ auf sämtliche vorbenannten Waren
zu beziehen scheint, kann er nicht auf die Waren „Brot“ und „Mehle und Getreidepräparate“
angewendet werden. „Feine Backwaren“ sind Erzeugnisse, die nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung und nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs (vom
17./18. September 1991 (Beilage Nr. 86b zum BAnz. Vom 8. Mai 1992, GMBl. Nr. 17 S. 325
vom 8. Mai 1992), zuletzt geändert am 8. Januar 2010, GMBl Nr. 5/6 S. 120ff vom
4. Februar 2010) aus Teigen oder Massen insbesondere durch Backen hergestellt werden.
„Dauerbackwaren“ sind ebenfalls feine Backwaren, deren Genießbarkeit durch eine
längere, sachgemäße Lagerung nicht beeinträchtigt wird (Leitsätze, a.a.O., für „Kekse“
insbesondere auch III. 1. a) der Leitsätze). Feine Backwaren unterscheiden sich von Brot
dadurch, dass ihr Gehalt an Fett und beziehungsweise oder Zucker mehr als 10 Teile auf
90 Teile Getreide beziehungsweise Getreideerzeugnisse oder Stärke beträgt (Leitsätze,
a.a.O.) Brot und feine Backwaren sind demnach etwas Unterschiedliches. Unter
„Getreidepräparaten“ können sämtliche Erzeugnisse aus gereinigtem Getreide, das
beispielsweise durch Vorgänge wie Mahlen, Zerkleinern, Quetschen, Fraktionieren oder
Erhitzen stark bearbeitet wurde, verstanden werden. Darunter fallen Produkte wie Mehle,
Backschrote, Vollkornmehle, Grieß, Keime, Speisekleie und Flocken. „Mehle und Getreidepräparate“ sind demnach als Vorprodukte auch wesensmäßig etwas Anderes als feine
Backwaren. Die weiteren Waren des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke
„Kekse, feine Backwaren, Kuchen, Pfefferkuchen“ sind schon wortsinnmäßig „feine
Backwaren“. Auf sie ist der Vermerk „Alles in Form von Keksen und feinen Backwaren“
daher ebenfalls nicht anwendbar beziehungsweise stellt einen Pleonasmus dar, der die
Waren sachlich nicht einschränkt. Der Vermerk hat daher nur in Bezug auf die
vorbenannten „Konditorwaren“ eine warenbeschränkende Bedeutung, weil der Begriff
„Konditorwaren“ auch Waren, die keine feinen Backwaren sind, umfassen kann, und diese
daher durch den Vermerk „Alles in Form von Keksen und feinen Backwaren“ auf feine
Backwaren beschränkt werden.
cc) Damit sind die Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke
„Aperitif-Biskuits; Apfelkuchen; Apfeltorten; Aus Cerealien bestehende
Snackerzeugnisse; Aus Getreide hergestellte Snacks; Aus Kartoffelmehl
zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Aus Schokolade
geformte Konditorwaren; Backfertige Teige; Backwaren; Backwaren
[fein]; Bagels; Baguettes; Brot, Kekse; Cake Pops; Cantuccini; Chips auf
Getreidebasis; Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Chips aus Mehl;
Churros
[spanisches Fettgebäck]; Cookies; Cornflakes; Cracker;
Cremekuchen; Crèmetorten; Crêpes; Cupcakes; Dauergebäck; Dänische
Butterkekse;
Dänisches
Brot;
Eclairs;
Eiscremekuchen;
Eiscremesandwiches; Eiscremetorte; Eiskuchen; Erdbeertorten; Geeiste
Biskuitkuchen; Geeiste Obstkuchen; Gefrorene Feinbackwaren;
Gefrorene
feine Backwaren; Gefrorene Joghurtkuchen; Gefrorene
Joghurttorten; Gefrorene Kuchen“
zu den Waren der Widerspruchsmarke schon auf Grund des Wortsinns identisch.
Die weiteren Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke
„Arme Ritter; Aromatisiertes Popcorn; Aromatisiertes Speiseeis; Aus
Müsli hergestellte Snacks; Bayrische Crème; Bonbons; Bonbons
[Süßigkeiten] mit Fruchtgeschmack; Bonbons aus Zucker; Bonbons für
nicht medizinische Zwecke; Bonbons mit Kakao; Bonbons mit Karamell;
Bonbons
zur
Atemerfrischung;
Brausepulver
[Süßwaren];
Brausepulvermischungen;
Crèmes
brûlées;
Dauerlutscher;
Dessertpuddings; Dessertsoufflees; Dulce de leche; Eis am Stiel; Eis am
Stiel mit Milch; Eis am Stiel mit Milchgeschmack; Eis aus Früchten; Eis,
Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Eiscreme; Eiscreme als Riegel;
Eiscreme auf Joghurtbasis [hauptsächlich bestehend aus Eiscreme];
Eiscreme aus Früchten; Eiscreme aus Schokolade; Eiscreme mit
Früchten; Eiscreme mit Schokoladengeschmack; Eiscreme, nicht aus
Milch; Eiscremedesserts; Eiscremeersatz; Eiscremeersatzstoffe auf
Sojabasis; Eiscremeerzeugnisse auf Sojabasis; Eiscremegetränke;
Eiscremekonfekt; Eisgetränke auf Kaffeebasis; Eiskonfekt; Energieriegel
auf Getreidebasis; Erdnusskonfekt; Flan; Fruchtdrops
[Bonbons];
Fruchtdrops [Zuckerwaren]; Fruchteis; Fruchteiscreme; Fruchteisriegel;
Früchte aus Gelee [Süßwaren]; Gefrorene Joghurtsüßwaren“
stehen gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. BPatG
32 W (pat) 301/02 in BeckRS 2009, 1870 – CASTANELLO/CASTELLO; 32 W (pat) 82/03
in BeckRS 2009, 91; 25 W (pat) 156/03 in BeckRS 2008, 26601 - EIS CAFÈ
Tiziano/Tisziano) mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren in einem
durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Es handelt sich jeweils um Süßspeisen, die von
denselben Herstellern stammen können. Insbesondere Cafés oder Bäckereien bieten
häufig zusätzlich zu ihrem Backwarensortiment auch hausgemachtes Eis aller Art an, was
exemplarisch aus folgenden Auszügen von Homepages derartiger Betriebe ersichtlich ist:
- „HÖCHSTE QUALITÄT …
KONDITOREI … Milcheis“
(https://www.konditorei-widmann.de/konditorei/);
- „Hausgemachtes Eis von Rischart! In unserer Backstube in der Nähe
des Gärtnerplatzes zaubern unsere Confiseurs aus besten Zutaten das
feine Rischart Eis“
(https://www.rischart.de/Aktuelles/Rischart-
News/Sommer-Sonne-Eis-Entdecken-Sie-unsere-hausgemachten-
Eisspezialitaeten/).
Auch der Verband des deutschen Konditorenhandwerks weist auf die vielfältigen
Überschneidungen der betrieblichen Herkunft dieser Produkte mit den „feinen Backwaren“
aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke hin:
- „Konditoren sind vielseitige Könner. Ihr Repertoire reicht über Torten und
Confiserie noch weit hinaus. So zeigen sie zum Beispiel auch bei der
Eiszubereitung „eiskalt“ ihre Fähigkeiten. Konditoreneis ist heiß begehrt –
zu
jeder
Jahreszeit.“
(https://www.konditoren.de/handwerk/produkte/eis.html).
Zumindest unterdurchschnittliche Ähnlichkeit weisen auch die Waren
„Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Aromatisierter Kaffee;
Aus Kaffee hergestellte Getränke; Aus Kakao zubereitete Getränke;
Cappuccino;
Chai-Tee;
Chinesischer
Eheschließungsweintee
[Gugijacha]; Earl Grey-Tee; Eistee; Entkoffeinierter Kaffee; Espresso;
Fertigkaffeegetränke; Frappés; Früchtetee; Gefriergetrockneter Kaffee“
aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke mit den
Widerspruchswaren auf. Der Verzehr von beispielsweise Gebäck, Keksen usw. beim
Teetrinken ist in Deutschland sehr beliebt. Diese Waren werden häufig zum Teegetränk
gereicht bzw. konsumiert und sogar als „Teegebäck” bezeichnet und sind deshalb
regelmäßig in denselben Verkaufsstätten zu finden:
- „SÜSSWAREN & GEBÄCK Beachte auch unsere große Gebäckauswahl,
die wir immerzu frisch aus der Backstube im Sortiment haben. Zum Tee
oder
Kaffee
gereicht
–
unvergesslich
lecker…“
(https://www.eilles.de/susswaren.html?cat=79).
Daher kann trotz unterschiedlicher Konsistenz, Grundstoffe und Verarbeitungsweise unter
dem Gesichtspunkt gemeinsamer Vertriebsstätten und einander ergänzender Produkte
zumindest von unterdurchschnittlicher Ähnlichkeit ausgegangen werden.
Keine Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren der angegriffenen Marke
„Agavensirup
zur Verwendung als natürliches Süßungsmittel;
Agavensirupe
[natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Apfelsauce
[Würzmittel]; Aromapräparate
für die Zubereitung
von nicht
arzneimittelhaltigen Aufgüssen; Aromatisierter Essig; Asiatische Nudeln;
Atemerfrischender Kaugummi; Aus Fleisch gewonnener Saft;
Barbecuesoßen; Chiligewürze; Chilipasten als Würzmittel; Chilipasten zur
Verwendung als Gewürz; Chilipulver; Chilisoßen; Chiliöl als Würzmittel;
Chinesische Nudelfertiggerichte; Chinesische Nudeln; Chinesische
Nudeln [ungekocht]; Chinesische Reisnudeln [Bifun, nicht gekocht];
Chutneys;
Chutneys
[Würzmittel];
Curry-Gewürz-Mischungen;
Currymischungen; Currywürzpasten; Eiernudeln; Eierteigwaren;
Fertignudelgerichte; Fertigpizzaböden; Fertigsaucen; Fertigsoßen;
Fleischsaft; Gefriergetrocknete Nudelgerichte“
und den Widerspruchswaren. Die Tatsache, dass die Vergleichswaren jeweils als Lebensmittel eingestuft werden können, genügt für sich genommen zur Begründung einer Ähnlichkeit nicht. Die Lebensmittelindustrie umfasst Waren unterschiedlicher Art (z. B. Nahrungsmittel tierischer Herkunft, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft), die zu unterschiedlichen
Anlässen und zu unterschiedlichen Zwecken verzehrt werden sollen. Darüber hinaus
können bestimmte Lebensmittel von unterschiedlichen, auf einen bestimmten Bereich der
Lebensmittelindustrie spezialisierten Unternehmen hergestellt werden, die bestimmte
Produktionsstätten und Know-how benötigen. Im Übrigen ist die Tatsache, dass mit der
Marke der Widersprechenden und des Inhabers der angegriffenen Marke gekennzeichnete
Lebensmittelprodukte in Supermärkten oder in Lebensmittelabteilungen von Kaufhäusern
und damit derselben Vertriebsstätte verkauft werden könnten, ebenfalls nicht ausreichend.
Den relevanten Verkehrskreisen ist nämlich bekannt, dass die an diesen Orten vertriebenen
Waren aus einer Vielzahl unabhängiger Unternehmen stammen können. Auch genügt die
Tatsache, dass eine Zutat für die Zubereitung eines Nahrungsmittels benötigt wird, nicht,
um eine Ähnlichkeit der Waren zu belegen, auch wenn sie alle unter die allgemeine
Kategorie der Lebensmittel fallen. Dem Verkehr ist auch insoweit bekannt, dass die Aroma-
und Süßungsmittel nicht die gleiche betriebliche Herkunft haben wie feine Backwaren.
Das gleiche gilt schließlich hinsichtlich der weiteren Waren der angegriffenen Marke
„Eis zum Kühlen; Eis zum Kühlhalten“.
Auch diese weisen keine relevanten Ähnlichkeiten mit den Waren der Widerspruchsmarke
auf.
dd) Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke gilt, dass diese
nur teilweise eine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren aufweisen. Dabei dürfen an eine
Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen keine unüberwindbar hohen Anforderungen gestellt werden. Zwar sind Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer
Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten
Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen.
Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen.
Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt vor, wenn das Publikum annimmt,
die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen. Ein Indiz für eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann vorliegen, wenn die Waren nicht allgemein angeboten und verwendet
werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung
kommen. Bei den beteiligten Verkehrskreisen kann dann der Eindruck aufkommen, dass
Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, wenn sich
das Dienstleistungsunternehmen selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb
der Ware befasst oder der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet selbständig gewerblich betätigt (BGH GRUR 2012,
1145 Rn. 35 - PELIKAN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nur teilweise erfüllt.
Die Dienstleistungen
„Bankettservice; Bereitstellung von Getränken; Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen; Catering; Servieren von Speisen und Getränken
für Gäste; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen mit Speisen
und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für
Gäste“
der angegriffenen Marke sind den Waren „Fein- und Dauerbackwaren“ der Widerspruchsmarke ähnlich. Auch wenn grundsätzlich ein Unterschied zwischen der Erbringung einer
Dienstleistung und dem Vertrieb einer Ware besteht, ist im vorliegenden Fall zu
berücksichtigen, dass diese Waren und Dienstleistungen häufig zusammen angeboten
werden. So gibt es etwa Bäckereien, welche nicht nur Waren anbieten, sondern auch die
Dienstleistung „Verpflegung“ erbringen, etwa, wenn ein Stehcafé angeschlossen ist. In
kleineren Ortschaften, in denen sonstige gastronomische Betriebe fehlen, wird bei Veranstaltungen auch ein Teil oder das gesamte Catering von der ansässigen Bäckerei übernommen. Ebenso bieten viele Cafés und gastronomische Betriebe nicht nur die Dienstleistung „Verpflegung“ an, sondern auch den Verkauf von „Fein- und Dauerbackwaren“, die
von dem Betrieb selbst hergestellt sein können.
Unähnlichkeit besteht aber bei den beanspruchten Dienstleistungen
„Barservicedienste; Betrieb einer Bar; Betrieb einer Cocktailbar; Betrieb
von Cocktailbars; Dienstleistungen von Sommeliers; Verpflegung von
Gästen in Clubs“
der rangjüngeren Marke. Bei „Clubs“ beziehungsweise „Bars“ handelt es sich um Betriebsarten, die durch Tanzmusik und den (abendlichen) Ausschank und Verzehr von Getränken
vor Ort geprägt ist. Gastwirte müssen sich hier bei der Gestaltung des Gastronomiebetriebs
vor allem auf die Getränkeauswahl und -präsentation konzentrieren. Überschneidungen mit
der Herstellung und dem Vertrieb von feinen Backwaren sind insoweit nicht ersichtlich, so
dass von Unähnlichkeit auszugehen ist.
Alle weiteren Dienstleistungen der Klasse 43 aus dem Bereich der Beherbergung und
begleitender Dienstleistungen, nämlich
„Agenturdienste zur Buchung von Hotelunterkünften; Agenturdienste zur
Buchung von Hotelzimmern; Beherbergung von Gästen; Beherbergung
von Gästen bei Tagungen; Beherbergung von Gästen für wohltätige
Zwecke; Beherbergung von Gästen in Form des Unterkunftstausches
[Timesharing]; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in
Hotels, Hostels und Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen für
Reisende; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Beratung in Bezug auf
Hotels; Bereitstellung von Räumlichkeiten für Kongresse; Betrieb von
Einrichtungen zur Beherbergung von Mitgliedern; Betrieb von
Ferienhotels; Buchung von Unterkünften für Reisende; Buchung von
vorübergehenden
Unterkünften
im
Rahmen
von
Reisereservierungsdiensten; Buchung von zeitweiligen Unterkünften;
Buchung
von
Zimmern; Buchungsservice
für Hotelzimmer;
Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Unterkünften
[Timesharing]; Dienstleistungen einer Agentur zur Vermietung von
Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für
Ferienunterkünfte; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Buchung von
Unterkünften; Reiseagenturdienstleistungen
für die Buchung von
Unterkünften; Reservierung von Reiseunterkünften; Reservierung von
Unterkünften; Reservierung von Unterkünften [Timesharing]; Vermietung
von Ferienunterkünften; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von
Hotelunterkünften; Vermietung von Zimmern; Zurverfügungstellen von
zeitweiligen Unterkünften“
weisen keinerlei Ähnlichkeit mit den Widerspruchswaren auf. Die Hersteller feiner Backwaren, auch soweit sie z.B. in Bäckereien Gäste verköstigen, bieten üblicherweise keine
Beherbergungsdienstleistungen oder damit in Zusammenhang stehenden Service, wie
Buchungen, Reservierungen, Agenturdienste usw., an. Die beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen unterscheiden sich vielmehr grundlegend nach Konsistenz, Tätigkeit bei
der Herstellung bzw. Erbringung, dazu erforderlichen Kenntnissen bzw. Berufen, Art und
Zweck der Verwendung der Waren und Dienstleistungen und der Vertriebsart.
c) Die im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an
breite Verkehrskreise, nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn.24 - Matratzen
Concord/Hukla) als auch an den Lebensmittelfachhandel sowie den Gastronomiefachverkehr.
d) Der Widerspruchswortmarke „St. Michel“ kommt von Haus aus eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu.
aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich
unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren
und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe α];
BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in
Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren
oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur
geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure). Liegen
keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft
sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.
bb) Die ältere Unionswortmarke „St. MICHEL“ setzt sich aus der Abkürzung „St.“ für „Saint“
oder „Sankt“ (https://de.wikipedia.org/wiki/ST) und dem Namen „MICHEL“ zusammen.
„Saint“ ist in der englischen oder französischen Sprache die Bezeichnung für „Heilige (r)“,
darüber hinaus noch ein französischer Familienname. „Sankt“, von mittelhochdeutsch
„sancte“ oder „sant(e)“ für „heilig“, ist eine dem Namen vorangestellte Bezeichnung, die
eine Person als heilig kennzeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt). Der Name
„Michael“ oder „Michel“ in französischer Sprache ist hebräischen Ursprungs und bedeutet
„Wer ist wie Gott?“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Michael). Das gesamtbegriffliche „St.
MICHEL“ kann sich damit zum einen auf Le Mont-Saint-Michel, eine felsige Insel in der
Normandie, die für ihre gleichnamige Abtei bekannt ist, beziehen. Die Insel ist etwa einen
Kilometer von der Küste entfernt und nach dem Erzengel Michael benannt. Die Abtei ist seit
1979 Teil des Weltkulturerbes der UNESCO (https://de.normandie-tourisme.fr/absolutsehenswert/mont-saint-michel). Zum weiteren kann sich der Gesamtbegriff auf „Sankt
Michael“, einen heiligen Erzengel in der christlichen Religion, der oft als Kämpfer gegen
das Böse dargestellt wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt_Michael), oder auf eine
Jesuitenkirche in der Münchner Innenstadt, die für ihre großen Liturgien mit Kirchenmusik
und Predigt bekannt ist und die zwischen 1583 und 1597 erbaut wurde und als Vorbild für
den Kirchenbau nördlich der Alpen gilt, beziehen. In keinem dieser Kontexte besteht in
Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke eine Beschreibungseignung, so dass die
Widerspruchsmarke von Haus aus normal kennzeichnungskräftig ist.
cc) Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft ist nicht nachgewiesen worden. Zwar hat die
Widersprechende darauf hingewiesen, allein im Jahre 2021 „gut 213.000 Stück an
Backwarenprodukten“ in der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt zu haben. Allein aus
dieser Umsatzangabe kann nicht auf eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geschlossen werden. Zudem muss die Stärkung der Kennzeichnungskraft
schon zum Kollisionszeitpunkt bestanden haben und zum Entscheidungszeitpunkt über den
Widerspruch noch fortbestehen. Auch an diesem Erfordernis fehlt es hier. Weiterhin trägt
die Behauptung der Beschwerdeführerin, fünfzig Prozent aller Franzosen sei die Widerspruchsmarke bekannt, nicht zur Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei, da nicht die allein relevanten inländischen Verkehrskreise betroffen sind.
Zwar hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass die Bekanntheit einer im Ausland genutzten
Marke auch bei inländischen Verkehrskreisen zum Beispiel durch Reisen ins Ausland
gesteigert werden kann (BGH GRUR 2017, 75 Rn. 42 – Wunderbaum II). Voraussetzung
ist nach dieser Rechtsprechung jedoch, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in
zahlreichen weiteren Ländern präsent ist, woran es hier fehlt.
dd) Aber auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken ist
weder nachgewiesen noch ersichtlich.
e) Den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke hält die jüngere
Marke ein.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2020, 870
Rn. 58 - INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen
ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 53 – Henkel). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen
Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR
2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-
GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit
einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken
können (BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY). Dabei genügt für die Bejahung
der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 - INJEKT/INJEX).
aa) Für den Markenvergleich ist auf Seiten der Widerspruchsmarke ausschließlich der
Registerstand maßgeblich. Die Widerspruchsmarke ist als Wortmarke in der Form „St
MICHEL“ eingetragen. Daher kann der Vortrag der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke werde auf Gebäck und Keksen in folgender Weise
genutzt, und somit
stünde das Wortzeichen „Michel“ im Vordergrund, aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt
werden. Eine Prägung der Widerspruchsmarke durch ein blickfangartig in den Vordergrund
gestelltes „Michel“ ergibt sich nicht aus der Marke in ihrer registrierten Form. Es ist auch
nicht feststellbar und entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin
auch nicht im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 26. Januar 2024 festgestellt, dass die
Hamburger Kirche „St. Michaelis“, die nach den im Hinweisschreiben getroffenen Feststellungen als Wahrzeichen Hamburgs einem Gutteil des inländischen Verkehrs in ihrer
verkürzten Bezeichnung „Michel“, „Hamburger Michel“ oder auch „Grosser Michel“ bekannt
ist, auch als „St. Michel“ bezeichnet wird. „Michel“ und „St MICHEL“ können somit auch
nicht als Synonyme angesehen werden. Dem Markenvergleich ist somit auf Seiten der
Widerspruchsmarke „St MICHEL“ und – soweit es auf die Wortbestandteile ankommt – auf
Seiten der angegriffenen Marke „GROSSER MICHEL“ als Gesamtbegriff zugrunde zu
legen.
bb) Bei der angegriffenen Marke gilt in klanglicher Hinsicht der Erfahrungssatz, dass der
Gesamteindruck der mehrteiligen Marke durch die Wortbestandteile bestimmt wird. Dieser
ist die einfachste Möglichkeit der Benennung (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl;
GRUR 2008, 903 Rn. 25 – SIERRA ANTIGUO) und zwar auch dann, wenn sich der
Bildbestandteil der Marke begrifflich beschreiben lässt (BGH GRUR 2011, 824 Rn. 27 –
Kappa; GRUR 2006, 859 Rn. 29 – Malteserkreuz). Voraussetzung ist jedoch stets, dass
der betreffende Wortbestandteil über Kennzeichnungskraft verfügt (BGH GRUR 2009, 1055
Rn. 28 – airdsl). Dem ist die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Entscheidung
„Kölner DOM“ des Bundesgerichtshofes entgegengetreten. Konsequenz dieser Überlegung
wäre jedoch, dass die Wortbestandteile „GROSSER MICHEL“ nicht als prägende Bestandteile der jüngeren Marke anzusehen wären und diese somit klanglich in ihrer Gesamtheit
und somit völlig anders als die Widerspruchsmarke benannt würden. Letztlich kommt es
hierauf aber nicht an. Denn selbst bei Herausgreifen der Wortbestandteile „GROSSER
MICHEL“ auf Seiten der angegriffenen Marke liegen durch die deutlichen Unterschiede im
jeweiligen ersten Wort „SANKT“ und „GROSSER“ keine ausreichenden klanglichen
Ähnlichkeiten vor.
cc) Anders als beim klanglichen Zeichenvergleich besteht in bildlicher und begrifflicher
Hinsicht kein Erfahrungssatz, nach dem sich der Verbraucher in erster Linie am Wort- und
nicht am Bildbestandteil der Marke orientiert (BGH GRUR 2008, 505 Rn. 32 – TUC-
Salzcracker; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Der Verbraucher stellt
lediglich dann vorrangig auf den Wortbestandteil ab, wenn es sich bei dem Bildbestandteil
um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt
(BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Das ist auf Seiten der angegriffenen
Marke aber nicht der Fall. Die Vorderansicht einer Schiffssilhouette wirkt durch ihre
zentrierte Anordnung über dem Wort „GROSSER“ und ihrer mit den Worten „GROSSER
MICHEL“ vergleichbaren Größe nicht als vernachlässigbarer Bestandteil in der Gesamtanordnung der Marke.
Es ist auch nicht für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der
Klassen 30 und 43 feststellbar, dass die Verzierung von Verpackungen beispielsweise
„feiner Backwaren“ oder Speisekarten für die „Verpflegung von Gästen“ regelmäßig
Schiffsmotive aufweisen, so dass die Schiffssilhouette bei Anbringung der angegriffenen
Marke auf die Ware als bloße werbemäßige oder verzierende Aufmachung erscheinen
würde.
Die Beschwerdeführerin hat zwar entgegen den Ausführungen der Markenstelle zur
begrifflichen Unähnlichkeit der Vergleichsmarken an sich zutreffend darauf hingewiesen,
dass die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Inhabers der
angegriffenen Marke als Event- und Restaurantschiff bei der Prüfung der Frage, welcher
Begriffsgehalt der angegriffenen Marke zukommen könnte, außer Betracht zu bleiben habe.
Auf eine solche Kenntnis der Verkehrskreise kommt es jedoch nicht an. Denn auch wenn
ihnen das Schiff „GROSSER MICHEL“ konkret nicht bekannt sein wird, wird der
Verbraucher der Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 auch in der flüchtigen
Wahrnehmung die Angabe eines zwar kleiner gehaltenen, nichtsdestotrotz deutlich
lesbaren Gründungsjahres „SEIT 1955“ auf die Angabe „GROSSER MICHEL“ und/oder das
schattenrissartig dargestellte Schiff beziehen. Er wird diese Darstellung folglich auch nicht
als Aufmachung ansehen. Vielmehr wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke
auch in (Schrift-)bildlicher und begrifflicher Hinsicht durch die Marke in ihrer Gesamtheit
bestimmt. Damit stehen sich in bildlicher und begrifflicher Hinsicht auf Seiten der
Widerspruchsmarke „St Michel“ und auf Seiten der angegriffenen Marke „(irgendein) Schiff
mit der Bezeichnung „GROSSER MICHEL seit 1955“ gegenüber. Daher ist mit der
Markenstelle davon auszugehen, dass sich die angegriffene Marke und die
Widerspruchsmarke „St MICHEL“ auch in visueller und begrifflicher Hinsicht keine
Ähnlichkeit aufweisen.
f) Soweit nach den obigen Grundsätzen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu
verneinen ist, scheidet eine Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auch unter
dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen
aus.
aa) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens liegt
nicht vor, da die Widersprechende nicht vorgetragen hat, über eine benutzte Markenserie
zu verfügen.
bb) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.
aaa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den
Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder
organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche
Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden
(BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 – RETROLYMPICS). Diese liegen regelmäßig vor, wenn
eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und
eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Erscheinungsbild
der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30
- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 – RETROLYMPICS).
bbb) Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke nicht vollständig in die angegriffene
Marke aufgenommen worden ist, kommt dem übernommenen Bestandteil „Michel“ in der
jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung schon deshalb nicht zu, weil die
jüngere Marke „Grosser Michel“ in den Wortbestandteilen eine gesamtbegriffliche Einheit
bildet.
ccc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit
der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe
Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung
behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke
bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010,
933 Rn. 34 - Barbara Becker).
ddd) Das ist hier nicht der Fall, weil die weiteren Bestandteile der angegriffenen Marke,
insbesondere der Wortbestandteil „Grosser“ kein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke bilden.
III.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten keine
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt beziehungsweise wieder
zurückgenommen haben und eine solche vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet
worden ist.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn
gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Kätker
Staats
Sedlmeier