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BPatG Beschluss vom 31.07.2025 – 26 W (pat) 56/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat56.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 208 004

ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat56.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2025

unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und

der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wort-/Bildzeichen 30 2018 208 004

ist am 12. März 2018 angemeldet und am 11. Juni 2018 als Marke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register

für zahlreiche Waren und

Dienstleistungen der Klassen 25, 30, 33, 34, 39 und 43 eingetragen worden, u.a. für

Klasse 30:

Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Agavensirup

zur Verwendung als natürliches Süßungsmittel; Agavensirupe

[natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Aperitif-Biskuits;

Apfelkuchen; Apfelsauce [Würzmittel]; Apfeltorten; Arme Ritter;

Aromapräparate

für

die

Zubereitung

von

nicht

arzneimittelhaltigen

Aufgüssen;

Aromatisierter

Essig;

Aromatisierter Kaffee; Aromatisiertes Popcorn; Aromatisiertes

Speiseeis; Asiatische Nudeln; Atemerfrischender Kaugummi;

Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Fleisch

gewonnener Saft; Aus Getreide hergestellte Snacks; Aus Kaffee

hergestellte Getränke; Aus Kakao zubereitete Getränke; Aus

Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks;

Aus Müsli hergestellte Snacks; Aus Schokolade geformte

Konditorwaren; Backfertige Teige; Backwaren; Backwaren [fein];

Bagels; Baguettes; Barbecuesoßen; Bayrische Crème;

Bonbons; Bonbons

[Süßigkeiten] mit Fruchtgeschmack;

Bonbons aus Zucker; Bonbons für nicht medizinische Zwecke;

Bonbons mit Kakao; Bonbons mit Karamell; Bonbons zur

Atemerfrischung;

Brausepulver

[Süßwaren];

Brausepulvermischungen; Brot, Kekse; Cake Pops; Cantuccini;

Cappuccino; Chai-Tee; Chiligewürze; Chilipasten als Würzmittel;

Chilipasten zur Verwendung als Gewürz; Chilipulver; Chilisoßen;

Chiliöl als Würzmittel; Chinesische Nudelfertiggerichte;

Chinesische Nudeln; Chinesische Nudeln

[ungekocht];

Chinesische Reisnudeln [Bifun, nicht gekocht]; Chinesischer

Eheschließungsweintee [Gugijacha]; Chips auf Getreidebasis;

Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Chips aus Mehl;

Churros

[spanisches Fettgebäck]; Chutneys; Chutneys

[Würzmittel]; Cookies; Cornflakes; Cracker; Cremekuchen;

Crèmes brûlées; Crèmetorten; Crêpes; Cupcakes; Curry-

Gewürz-Mischungen; Currymischungen; Currywürzpasten;

Dauergebäck;

Dauerlutscher;

Dessertpuddings;

Dessertsoufflees; Dulce de

leche; Dänische Butterkekse;

Dänisches Brot; Earl Grey-Tee; Eclairs; Eiernudeln;

Eierteigwaren; Eis am Stiel; Eis am Stiel mit Milch; Eis am Stiel

mit Milchgeschmack; Eis aus Früchten; Eis zum Kühlen; Eis zum

Kühlhalten; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets;

Eiscreme; Eiscreme als Riegel; Eiscreme auf Joghurtbasis

[hauptsächlich bestehend aus Eiscreme]; Eiscreme aus

Früchten; Eiscreme aus Schokolade; Eiscreme mit Früchten;

Eiscreme mit Schokoladengeschmack; Eiscreme, nicht aus

Milch; Eiscremedesserts; Eiscremeersatz; Eiscremeersatzstoffe

auf

Sojabasis;

Eiscremeerzeugnisse

auf

Sojabasis;

Eiscremegetränke;

Eiscremekonfekt;

Eiscremekuchen;

Eiscremesandwiches;

Eiscremetorte;

Eisgetränke

auf

Kaffeebasis; Eiskonfekt; Eiskuchen; Eistee; Energieriegel auf

Getreidebasis;

Entkoffeinierter

Kaffee;

Erdbeertorten;

Erdnusskonfekt;

Espresso;

Fertigkaffeegetränke;

Fertignudelgerichte;

Fertigpizzaböden;

Fertigsaucen;

Fertigsoßen; Flan; Fleischsaft; Frappés; Fruchtdrops [Bonbons];

Fruchtdrops

[Zuckerwaren];

Fruchteis;

Fruchteiscreme;

Fruchteisriegel; Früchte aus Gelee [Süßwaren]; Früchtetee;

Geeiste Biskuitkuchen; Geeiste Obstkuchen; Gefriergetrocknete

Nudelgerichte;

Gefriergetrockneter

Kaffee;

Gefrorene

Feinbackwaren; Gefrorene

feine Backwaren; Gefrorene

Joghurtkuchen; Gefrorene

Joghurtsüßwaren; Gefrorene

Joghurttorten; Gefrorene Kuchen;

Klasse(n) 43:

Agenturdienste

zur

Buchung

von Hotelunterkünften;

Agenturdienste zur Buchung von Hotelzimmern; Bankettservice;

Barservicedienste; Beherbergung von Gästen; Beherbergung

von Gästen bei Tagungen; Beherbergung von Gästen für

wohltätige Zwecke; Beherbergung von Gästen in Form des

Unterkunftstausches

[Timesharing];

Beherbergung

von

Tourismus- und Urlaubsgästen

in Hotels, Hostels und

Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen

für Reisende;

Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Beratung in Bezug auf

Hotels; Bereitstellung von Getränken; Bereitstellung von

Räumlichkeiten für Kongresse; Betrieb einer Bar; Betrieb einer

Cocktailbar; Betrieb von Cocktailbars; Betrieb von Einrichtungen

zur Beherbergung von Mitgliedern; Betrieb von Ferienhotels;

Buchung von Unterkünften

für Reisende; Buchung von

vorübergehenden

Unterkünften

im

Rahmen

von

Reisereservierungsdiensten;

Buchung

von

zeitweiligen

Unterkünften; Buchung von Zimmern; Buchungsservice für

Hotelzimmer; Catering; Dienstleistungen einer Agentur zur

Buchung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer

Agentur zur Vermietung von Unterkünften

[Timesharing];

Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Ferienunterkünfte;

Dienstleistungen von Sommeliers; Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf

die Buchung von Unterkünften; Reiseagenturdienstleistungen für

die Buchung

von Unterkünften; Reservierung

von

Reiseunterkünften;

Reservierung

von

Unterkünften;

Reservierung von Unterkünften [Timesharing]; Servieren von

Speisen und Getränken

für Gäste; Vermietung von

Ferienunterkünften; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung

von Hotelunterkünften; Vermietung von Zimmern; Verpflegung

von Gästen; Verpflegung von Gästen in Clubs; Verpflegung von

Gästen mit Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von

Speisen und Getränken für Gäste; Zurverfügungstellen von

zeitweiligen Unterkünften.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 13. Juli 2018 veröffentlicht worden ist, hat die

Beschwerdeführerin am 20. September 2018 Widerspruch erhoben aus der

Unionswortmarke

St MICHEL

die am 26. Juli 2016 angemeldet und am 8. April 2017 unter der Nummer 015 698 509 in

das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register

eingetragen worden ist für Waren für Waren der

Klasse 30:

Kekse; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Kuchen;

Mehle und Getreidepräparate; Pfefferkuchen; Alles in Form

von Keksen und feinen Backwaren.

Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 39 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und

den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffenen

Waren der Klasse 30 seien teilweise – auch unter Berücksichtigung der Einschränkung –

mit den für die Widerspruchsmarke in Klasse 30 geschützten Warenoberbegriffen identisch,

teilweise (in abgestuften Graden) ähnlich. Weiterhin sei im Verhältnis der „feinen

Backwaren“ aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke zu den als Verpflegungsdienstleistungen aufzufassenden Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke

von normaler Ähnlichkeit, im Verhältnis zu den Beherbergungsdienstleistungen der

Klasse 43 der angegriffenen Marke von noch entfernter Ähnlichkeit auszugehen. Im

Übrigen bestehe zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und

den Waren der Widerspruchsmarke keine Ähnlichkeit.

Der Widerspruchsmarke komme für die eingetragenen Waren eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft zu.

In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die beiden Marken durch den abweichenden Zusatz

„St“ einerseits und „GROSSER“ vor dem Wort „MICHEL“ anderseits sowie dem Schriftzug

„SEIT 1955“ und dem zusätzlichen Bildbestandteil der Schiffssilhouette der angegriffenen

Marken klanglich, schriftbildlich und begrifflich ausreichend voneinander. Auch werde keine

der beiden Kollisionsmarken phonetisch, visuell oder begrifflich durch den übereinstimmenden Bestandteil “Michel” geprägt. Der klangliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke

werde durch die Kombination der Abkürzung „St“ und des Wortes „Michel“ bestimmt. Bei

der angegriffenen Marke sei von einer klanglichen Prägung durch die Wortfolge

„GROSSER MICHEL“ auszugehen. Klanglich unterschieden sich die Vergleichsmarken

komplett im Anfangswort, d.h. in der Silbenzahl, in der Vokalfolge, sowie in den Anfangs-

und Endbuchstaben. Dem zweisilbigen Anfangswort der jüngeren Marke mit der Vokalfolge

„o-e“ stehe das Anfangswort der Widerspruchsmarke mit nur einer Silbe und dem einen

Vokal „a“ gegenüber. Die Widerspruchsmarke beginne mit dem Einzelkonsonanten „S“,

während die angegriffene Marke mit der Konsonantenfolge „Gr“ beginne. Am Ende des

jeweiligen ersten Markenwortes stünden „nkt“ bzw. „r“.

Diese erheblichen Unterschiede würden durch das gleiche Endwort nicht in den Hintergrund

gedrängt, zumal der Verkehr regelmäßig dem Markenanfang größere Bedeutung

beimesse. Visuell

finde die Schiffssilhouette

in der Widerspruchsmarke keine

Entsprechung, weshalb schon deshalb eine visuelle Ähnlichkeit ausscheide. Die Bedeutung

der Widerspruchsmarke sei „Heiliger (Erzengel) Michael“. Selbst der Teil des Verkehrs, der

nicht den Heiligen Michael kenne, werde die Widerspruchsmarke als einen nicht bekannten

Heiligen, eine dem Heiligen geweihte Kirche oder Ortsnamen auffassen. Die angegriffene

Marke stehe dagegen als Ganzes für die 1955 gebaute Hamburger Hafenfähre namens

„Grosser Michel“, die – zum Hotel- und Restaurantschiff umgebaut – heute überwiegend im

Hamburger Hafen operiere. Der Teil des Verkehrs, der diese Bedeutung der angegriffenen

Marke kenne, wisse folglich um die völlig unterschiedliche Bedeutung der beiden

Vergleichsmarken. Der Teil des Verkehrs, der sie nicht erkenne, werde die angegriffene

Marke als Benennung einer nicht bekannten Person, eines Objektes oder eines Ortes

genannt „Grosser Michel“ wahrnehmen, wobei die Verbindung zu einem Schiff aufgrund

der Schiffssilhouette naheliegend sei. Damit seien die Vergleichsmarken auch in ihrer

Bedeutung gänzlich unähnlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die jüngere

Marke nur noch hinsichtlich deren Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43

angreift. Die Widersprechende führt im Wesentlichen aus, der Name „Michel“ sei

Bestandteil beider Marken, der dem Verkehr in beiden Zeichen selbständig entgegen trete.

Sowohl die Angabe „GROSSER“ als auch „St“ umschreibe lediglich eine Eigenschaft des

„Michel“, die der Verbraucher lediglich als Erläuterung ansehen werde. Im Ergebnis

verbleibe es bei der jeweils dominanten Stellung des Zeichens „Michel“ in beiden sich

gegenüberstehenden Zeichen. Auch die aktuelle Benutzung der Widerspruchsmarke

spreche für eine Verkürzung des Zeichens auf „Michel“. Denn diese werde auf Gebäck und

Keksen stets wie folgt genutzt:

. Somit stehe das Wortzeichen „Michel“ im Vordergrund. Zudem werde die Widerspruchsmarke in erheblichem Umfang für Backwaren in

Deutschland genutzt. So seien allein im Jahr 2021 gut 19.500 Kg Backwaren in

Deutschland umgesetzt worden. Zusätzlich zu diesen Umsätzen seien gut 213.000 Stück

Backwarenprodukte in Deutschland umgesetzt worden. Fünfzig Prozent aller Franzosen

würden die Widerspruchsmarke kennen. Angesichts der für das Jahr 2021 erzielten

Umsätze und der überaus hohen Bekanntheit der Marke in Frankreich sei davon

auszugehen, dass der Widerspruchsmarke auch in Deutschland eine erhöhte Bekanntheit

zukomme. Die Erwägung der Markenstelle, der angegriffenen Marke könne ein Hinweis auf

den aktuellen Geschäftsbetrieb des Inhabers der jüngeren Marke entnommen werden,

gehe fehl. Abgesehen davon, dass dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sein

werde, dass die angegriffene Marke für eine Hafenfähre stehe, die im Hamburger Hafen

liege, sei die Marke nicht an einen Geschäftsbetrieb gebunden. Sie könne jederzeit auf

Dritte übertragen werden, die vom dem Geschäftsbetrieb des benannten Schiffes losgelöst

agieren könnten.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 17. August

2022 teilweise, nämlich insoweit aufzuheben, als der Widerspruch auch

für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 der

angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist, und das DPMA

anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren und

Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2024 sind die Verfahrensbeteiligten darauf

hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem ist die

Widersprechende entgegengetreten. Sie führt aus, die Aufmerksamkeitsspanne des

Verbrauchers für die Auswahl beim Kauf der beschwerdegegenständlichen Produkte sei

äußerst gering, so dass er die möglichen begrifflichen Hintergründe der jeweiligen Zeichen

nicht näher analysieren werde. Die Aufmerksamkeitsspanne verkürze sich lediglich auf den

kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Michel“. Im Übrigen gehe der Senat selbst davon

aus, dass der Verbraucher die Zeichen „St. Michel“ und „Großer Michel“ im Allgemeinen

auf „Michel“ verkürze. Ob dieser „Michel“ nun groß oder heilig ist, greife beim Verbraucher

nicht durch und sei bei der letztlich relevanten Handlung des Kaufs nicht mehr präsent. Auf

Grund der beschreibenden Angabe „heilig“ oder „groß“ liege der Schwerpunkt der

Kennzeichnungskraft der jeweiligen Gesamtzeichen bei „Michel“. Sofern man der

Überlegung folge, dass die jüngere Marke für eine touristisch bekannte Attraktion stehe, so

stehe der Sachbezug der Bezeichnung „GROSSER MICHEL“, sei es im Sinne eines

Andenkens, sei es als bloßer Dekor oder Motiv, im Vordergrund. Das jüngere Zeichen

würde auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher Verwendungsarten in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst und somit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt. Angesichts der Eintragung der jüngeren Marke sei zunächst grundsätzlich

von einer zuerkannten – im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR

2024, 216 - KÖLNER DOM sehr geringen- Kennzeichnungskraft auszugehen. Insbesondere die bildliche Darstellung der touristischen Attraktion könne nicht als Unterscheidungskriterium herangezogen werden,

Ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen

Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 7. März 2024 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Auf Grund des mit Beschwerdeschriftsatz vom 28. Dezember 2022 gestellten Antrages

wird der Widerspruch vom 20. September 2018 nur noch im Umfang der Waren und

Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 der angegriffenen Marke weiterverfolgt. Aber auch

insoweit ist der Widerspruch nicht begründet.

b) Der Widerspruch wurde am 20. September 2018 erhoben. Gemäß § 119 Nr.1 MarkenG

in Verbindung mit § 158 Abs. 3 MarkenG ist daher für die Prüfung des Widerspruchs § 42

Abs. 1 und 2 MarkenG in der Fassung bis zum 13. Januar 2019 („a.F.“) anzuwenden.

Gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG a.F. kann die Eintragung der angegriffenen Marke bei Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke gelöscht werden.

2. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr nach §§ 42

Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes

unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu

z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44

- Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040,

Rn. 25 - pjur/pure). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität

oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus

folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für

sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il

Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Darüber

hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im

Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie

ihr Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

b) Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise (unter-)

durchschnittlich ähnlich und teilweise unähnlich.

aa) Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn

die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung

aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer

Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs-

und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende

Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten

Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder

wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions

Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM). Von einer

absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme

einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands

der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12

- DESPERADOS /DESPERADO; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 17 - ZOOM). Das stärkste

Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die

Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs-

und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird.

bb) Zunächst bedarf der einschränkende Vermerk im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke „Alles In Form von Keksen und feinen Backwaren“ der Auslegung. Auch wenn sich

dieser durch Wahl der Formulierung „Alles in Form (…)“ auf sämtliche vorbenannten Waren

zu beziehen scheint, kann er nicht auf die Waren „Brot“ und „Mehle und Getreidepräparate“

angewendet werden. „Feine Backwaren“ sind Erzeugnisse, die nach der allgemeinen

Verkehrsauffassung und nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs (vom

17./18. September 1991 (Beilage Nr. 86b zum BAnz. Vom 8. Mai 1992, GMBl. Nr. 17 S. 325

vom 8. Mai 1992), zuletzt geändert am 8. Januar 2010, GMBl Nr. 5/6 S. 120ff vom

4. Februar 2010) aus Teigen oder Massen insbesondere durch Backen hergestellt werden.

„Dauerbackwaren“ sind ebenfalls feine Backwaren, deren Genießbarkeit durch eine

längere, sachgemäße Lagerung nicht beeinträchtigt wird (Leitsätze, a.a.O., für „Kekse“

insbesondere auch III. 1. a) der Leitsätze). Feine Backwaren unterscheiden sich von Brot

dadurch, dass ihr Gehalt an Fett und beziehungsweise oder Zucker mehr als 10 Teile auf

90 Teile Getreide beziehungsweise Getreideerzeugnisse oder Stärke beträgt (Leitsätze,

a.a.O.) Brot und feine Backwaren sind demnach etwas Unterschiedliches. Unter

„Getreidepräparaten“ können sämtliche Erzeugnisse aus gereinigtem Getreide, das

beispielsweise durch Vorgänge wie Mahlen, Zerkleinern, Quetschen, Fraktionieren oder

Erhitzen stark bearbeitet wurde, verstanden werden. Darunter fallen Produkte wie Mehle,

Backschrote, Vollkornmehle, Grieß, Keime, Speisekleie und Flocken. „Mehle und Getreidepräparate“ sind demnach als Vorprodukte auch wesensmäßig etwas Anderes als feine

Backwaren. Die weiteren Waren des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke

„Kekse, feine Backwaren, Kuchen, Pfefferkuchen“ sind schon wortsinnmäßig „feine

Backwaren“. Auf sie ist der Vermerk „Alles in Form von Keksen und feinen Backwaren“

daher ebenfalls nicht anwendbar beziehungsweise stellt einen Pleonasmus dar, der die

Waren sachlich nicht einschränkt. Der Vermerk hat daher nur in Bezug auf die

vorbenannten „Konditorwaren“ eine warenbeschränkende Bedeutung, weil der Begriff

„Konditorwaren“ auch Waren, die keine feinen Backwaren sind, umfassen kann, und diese

daher durch den Vermerk „Alles in Form von Keksen und feinen Backwaren“ auf feine

Backwaren beschränkt werden.

cc) Damit sind die Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke

„Aperitif-Biskuits; Apfelkuchen; Apfeltorten; Aus Cerealien bestehende

Snackerzeugnisse; Aus Getreide hergestellte Snacks; Aus Kartoffelmehl

zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Aus Schokolade

geformte Konditorwaren; Backfertige Teige; Backwaren; Backwaren

[fein]; Bagels; Baguettes; Brot, Kekse; Cake Pops; Cantuccini; Chips auf

Getreidebasis; Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Chips aus Mehl;

Churros

[spanisches Fettgebäck]; Cookies; Cornflakes; Cracker;

Cremekuchen; Crèmetorten; Crêpes; Cupcakes; Dauergebäck; Dänische

Butterkekse;

Dänisches

Brot;

Eclairs;

Eiscremekuchen;

Eiscremesandwiches; Eiscremetorte; Eiskuchen; Erdbeertorten; Geeiste

Biskuitkuchen; Geeiste Obstkuchen; Gefrorene Feinbackwaren;

Gefrorene

feine Backwaren; Gefrorene Joghurtkuchen; Gefrorene

Joghurttorten; Gefrorene Kuchen“

zu den Waren der Widerspruchsmarke schon auf Grund des Wortsinns identisch.

Die weiteren Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke

„Arme Ritter; Aromatisiertes Popcorn; Aromatisiertes Speiseeis; Aus

Müsli hergestellte Snacks; Bayrische Crème; Bonbons; Bonbons

[Süßigkeiten] mit Fruchtgeschmack; Bonbons aus Zucker; Bonbons für

nicht medizinische Zwecke; Bonbons mit Kakao; Bonbons mit Karamell;

Bonbons

zur

Atemerfrischung;

Brausepulver

[Süßwaren];

Brausepulvermischungen;

Crèmes

brûlées;

Dauerlutscher;

Dessertpuddings; Dessertsoufflees; Dulce de leche; Eis am Stiel; Eis am

Stiel mit Milch; Eis am Stiel mit Milchgeschmack; Eis aus Früchten; Eis,

Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Eiscreme; Eiscreme als Riegel;

Eiscreme auf Joghurtbasis [hauptsächlich bestehend aus Eiscreme];

Eiscreme aus Früchten; Eiscreme aus Schokolade; Eiscreme mit

Früchten; Eiscreme mit Schokoladengeschmack; Eiscreme, nicht aus

Milch; Eiscremedesserts; Eiscremeersatz; Eiscremeersatzstoffe auf

Sojabasis; Eiscremeerzeugnisse auf Sojabasis; Eiscremegetränke;

Eiscremekonfekt; Eisgetränke auf Kaffeebasis; Eiskonfekt; Energieriegel

auf Getreidebasis; Erdnusskonfekt; Flan; Fruchtdrops

[Bonbons];

Fruchtdrops [Zuckerwaren]; Fruchteis; Fruchteiscreme; Fruchteisriegel;

Früchte aus Gelee [Süßwaren]; Gefrorene Joghurtsüßwaren“

stehen gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. BPatG

32 W (pat) 301/02 in BeckRS 2009, 1870 – CASTANELLO/CASTELLO; 32 W (pat) 82/03

in BeckRS 2009, 91; 25 W (pat) 156/03 in BeckRS 2008, 26601 - EIS CAFÈ

Tiziano/Tisziano) mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren in einem

durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Es handelt sich jeweils um Süßspeisen, die von

denselben Herstellern stammen können. Insbesondere Cafés oder Bäckereien bieten

häufig zusätzlich zu ihrem Backwarensortiment auch hausgemachtes Eis aller Art an, was

exemplarisch aus folgenden Auszügen von Homepages derartiger Betriebe ersichtlich ist:

- „HÖCHSTE QUALITÄT …

KONDITOREI … Milcheis“

(https://www.konditorei-widmann.de/konditorei/);

- „Hausgemachtes Eis von Rischart! In unserer Backstube in der Nähe

des Gärtnerplatzes zaubern unsere Confiseurs aus besten Zutaten das

feine Rischart Eis“

(https://www.rischart.de/Aktuelles/Rischart-

News/Sommer-Sonne-Eis-Entdecken-Sie-unsere-hausgemachten-

Eisspezialitaeten/).

Auch der Verband des deutschen Konditorenhandwerks weist auf die vielfältigen

Überschneidungen der betrieblichen Herkunft dieser Produkte mit den „feinen Backwaren“

aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke hin:

- „Konditoren sind vielseitige Könner. Ihr Repertoire reicht über Torten und

Confiserie noch weit hinaus. So zeigen sie zum Beispiel auch bei der

Eiszubereitung „eiskalt“ ihre Fähigkeiten. Konditoreneis ist heiß begehrt –

zu

jeder

Jahreszeit.“

(https://www.konditoren.de/handwerk/produkte/eis.html).

Zumindest unterdurchschnittliche Ähnlichkeit weisen auch die Waren

„Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Aromatisierter Kaffee;

Aus Kaffee hergestellte Getränke; Aus Kakao zubereitete Getränke;

Cappuccino;

Chai-Tee;

Chinesischer

Eheschließungsweintee

[Gugijacha]; Earl Grey-Tee; Eistee; Entkoffeinierter Kaffee; Espresso;

Fertigkaffeegetränke; Frappés; Früchtetee; Gefriergetrockneter Kaffee“

aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke mit den

Widerspruchswaren auf. Der Verzehr von beispielsweise Gebäck, Keksen usw. beim

Teetrinken ist in Deutschland sehr beliebt. Diese Waren werden häufig zum Teegetränk

gereicht bzw. konsumiert und sogar als „Teegebäck” bezeichnet und sind deshalb

regelmäßig in denselben Verkaufsstätten zu finden:

- „SÜSSWAREN & GEBÄCK Beachte auch unsere große Gebäckauswahl,

die wir immerzu frisch aus der Backstube im Sortiment haben. Zum Tee

oder

Kaffee

gereicht

unvergesslich

lecker…“

(https://www.eilles.de/susswaren.html?cat=79).

Daher kann trotz unterschiedlicher Konsistenz, Grundstoffe und Verarbeitungsweise unter

dem Gesichtspunkt gemeinsamer Vertriebsstätten und einander ergänzender Produkte

zumindest von unterdurchschnittlicher Ähnlichkeit ausgegangen werden.

Keine Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren der angegriffenen Marke

„Agavensirup

zur Verwendung als natürliches Süßungsmittel;

Agavensirupe

[natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Apfelsauce

[Würzmittel]; Aromapräparate

für die Zubereitung

von nicht

arzneimittelhaltigen Aufgüssen; Aromatisierter Essig; Asiatische Nudeln;

Atemerfrischender Kaugummi; Aus Fleisch gewonnener Saft;

Barbecuesoßen; Chiligewürze; Chilipasten als Würzmittel; Chilipasten zur

Verwendung als Gewürz; Chilipulver; Chilisoßen; Chiliöl als Würzmittel;

Chinesische Nudelfertiggerichte; Chinesische Nudeln; Chinesische

Nudeln [ungekocht]; Chinesische Reisnudeln [Bifun, nicht gekocht];

Chutneys;

Chutneys

[Würzmittel];

Curry-Gewürz-Mischungen;

Currymischungen; Currywürzpasten; Eiernudeln; Eierteigwaren;

Fertignudelgerichte; Fertigpizzaböden; Fertigsaucen; Fertigsoßen;

Fleischsaft; Gefriergetrocknete Nudelgerichte“

und den Widerspruchswaren. Die Tatsache, dass die Vergleichswaren jeweils als Lebensmittel eingestuft werden können, genügt für sich genommen zur Begründung einer Ähnlichkeit nicht. Die Lebensmittelindustrie umfasst Waren unterschiedlicher Art (z. B. Nahrungsmittel tierischer Herkunft, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft), die zu unterschiedlichen

Anlässen und zu unterschiedlichen Zwecken verzehrt werden sollen. Darüber hinaus

können bestimmte Lebensmittel von unterschiedlichen, auf einen bestimmten Bereich der

Lebensmittelindustrie spezialisierten Unternehmen hergestellt werden, die bestimmte

Produktionsstätten und Know-how benötigen. Im Übrigen ist die Tatsache, dass mit der

Marke der Widersprechenden und des Inhabers der angegriffenen Marke gekennzeichnete

Lebensmittelprodukte in Supermärkten oder in Lebensmittelabteilungen von Kaufhäusern

und damit derselben Vertriebsstätte verkauft werden könnten, ebenfalls nicht ausreichend.

Den relevanten Verkehrskreisen ist nämlich bekannt, dass die an diesen Orten vertriebenen

Waren aus einer Vielzahl unabhängiger Unternehmen stammen können. Auch genügt die

Tatsache, dass eine Zutat für die Zubereitung eines Nahrungsmittels benötigt wird, nicht,

um eine Ähnlichkeit der Waren zu belegen, auch wenn sie alle unter die allgemeine

Kategorie der Lebensmittel fallen. Dem Verkehr ist auch insoweit bekannt, dass die Aroma-

und Süßungsmittel nicht die gleiche betriebliche Herkunft haben wie feine Backwaren.

Das gleiche gilt schließlich hinsichtlich der weiteren Waren der angegriffenen Marke

„Eis zum Kühlen; Eis zum Kühlhalten“.

Auch diese weisen keine relevanten Ähnlichkeiten mit den Waren der Widerspruchsmarke

auf.

dd) Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke gilt, dass diese

nur teilweise eine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren aufweisen. Dabei dürfen an eine

Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen keine unüberwindbar hohen Anforderungen gestellt werden. Zwar sind Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer

Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten

Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen.

Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen.

Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt vor, wenn das Publikum annimmt,

die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich

verbundenen Unternehmen. Ein Indiz für eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann vorliegen, wenn die Waren nicht allgemein angeboten und verwendet

werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung

kommen. Bei den beteiligten Verkehrskreisen kann dann der Eindruck aufkommen, dass

Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, wenn sich

das Dienstleistungsunternehmen selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb

der Ware befasst oder der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet selbständig gewerblich betätigt (BGH GRUR 2012,

1145 Rn. 35 - PELIKAN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nur teilweise erfüllt.

Die Dienstleistungen

„Bankettservice; Bereitstellung von Getränken; Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen; Catering; Servieren von Speisen und Getränken

für Gäste; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen mit Speisen

und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für

Gäste“

der angegriffenen Marke sind den Waren „Fein- und Dauerbackwaren“ der Widerspruchsmarke ähnlich. Auch wenn grundsätzlich ein Unterschied zwischen der Erbringung einer

Dienstleistung und dem Vertrieb einer Ware besteht, ist im vorliegenden Fall zu

berücksichtigen, dass diese Waren und Dienstleistungen häufig zusammen angeboten

werden. So gibt es etwa Bäckereien, welche nicht nur Waren anbieten, sondern auch die

Dienstleistung „Verpflegung“ erbringen, etwa, wenn ein Stehcafé angeschlossen ist. In

kleineren Ortschaften, in denen sonstige gastronomische Betriebe fehlen, wird bei Veranstaltungen auch ein Teil oder das gesamte Catering von der ansässigen Bäckerei übernommen. Ebenso bieten viele Cafés und gastronomische Betriebe nicht nur die Dienstleistung „Verpflegung“ an, sondern auch den Verkauf von „Fein- und Dauerbackwaren“, die

von dem Betrieb selbst hergestellt sein können.

Unähnlichkeit besteht aber bei den beanspruchten Dienstleistungen

„Barservicedienste; Betrieb einer Bar; Betrieb einer Cocktailbar; Betrieb

von Cocktailbars; Dienstleistungen von Sommeliers; Verpflegung von

Gästen in Clubs“

der rangjüngeren Marke. Bei „Clubs“ beziehungsweise „Bars“ handelt es sich um Betriebsarten, die durch Tanzmusik und den (abendlichen) Ausschank und Verzehr von Getränken

vor Ort geprägt ist. Gastwirte müssen sich hier bei der Gestaltung des Gastronomiebetriebs

vor allem auf die Getränkeauswahl und -präsentation konzentrieren. Überschneidungen mit

der Herstellung und dem Vertrieb von feinen Backwaren sind insoweit nicht ersichtlich, so

dass von Unähnlichkeit auszugehen ist.

Alle weiteren Dienstleistungen der Klasse 43 aus dem Bereich der Beherbergung und

begleitender Dienstleistungen, nämlich

„Agenturdienste zur Buchung von Hotelunterkünften; Agenturdienste zur

Buchung von Hotelzimmern; Beherbergung von Gästen; Beherbergung

von Gästen bei Tagungen; Beherbergung von Gästen für wohltätige

Zwecke; Beherbergung von Gästen in Form des Unterkunftstausches

[Timesharing]; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in

Hotels, Hostels und Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen für

Reisende; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Beratung in Bezug auf

Hotels; Bereitstellung von Räumlichkeiten für Kongresse; Betrieb von

Einrichtungen zur Beherbergung von Mitgliedern; Betrieb von

Ferienhotels; Buchung von Unterkünften für Reisende; Buchung von

vorübergehenden

Unterkünften

im

Rahmen

von

Reisereservierungsdiensten; Buchung von zeitweiligen Unterkünften;

Buchung

von

Zimmern; Buchungsservice

für Hotelzimmer;

Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Unterkünften

[Timesharing]; Dienstleistungen einer Agentur zur Vermietung von

Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für

Ferienunterkünfte; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Buchung von

Unterkünften; Reiseagenturdienstleistungen

für die Buchung von

Unterkünften; Reservierung von Reiseunterkünften; Reservierung von

Unterkünften; Reservierung von Unterkünften [Timesharing]; Vermietung

von Ferienunterkünften; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von

Hotelunterkünften; Vermietung von Zimmern; Zurverfügungstellen von

zeitweiligen Unterkünften“

weisen keinerlei Ähnlichkeit mit den Widerspruchswaren auf. Die Hersteller feiner Backwaren, auch soweit sie z.B. in Bäckereien Gäste verköstigen, bieten üblicherweise keine

Beherbergungsdienstleistungen oder damit in Zusammenhang stehenden Service, wie

Buchungen, Reservierungen, Agenturdienste usw., an. Die beiderseitigen Waren und

Dienstleistungen unterscheiden sich vielmehr grundlegend nach Konsistenz, Tätigkeit bei

der Herstellung bzw. Erbringung, dazu erforderlichen Kenntnissen bzw. Berufen, Art und

Zweck der Verwendung der Waren und Dienstleistungen und der Vertriebsart.

c) Die im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an

breite Verkehrskreise, nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn.24 - Matratzen

Concord/Hukla) als auch an den Lebensmittelfachhandel sowie den Gastronomiefachverkehr.

d) Der Widerspruchswortmarke „St. Michel“ kommt von Haus aus eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft zu.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren

und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen

zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe α];

BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in

Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren

oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur

geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure). Liegen

keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft

sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.

bb) Die ältere Unionswortmarke „St. MICHEL“ setzt sich aus der Abkürzung „St.“ für „Saint“

oder „Sankt“ (https://de.wikipedia.org/wiki/ST) und dem Namen „MICHEL“ zusammen.

„Saint“ ist in der englischen oder französischen Sprache die Bezeichnung für „Heilige (r)“,

darüber hinaus noch ein französischer Familienname. „Sankt“, von mittelhochdeutsch

„sancte“ oder „sant(e)“ für „heilig“, ist eine dem Namen vorangestellte Bezeichnung, die

eine Person als heilig kennzeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt). Der Name

„Michael“ oder „Michel“ in französischer Sprache ist hebräischen Ursprungs und bedeutet

„Wer ist wie Gott?“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Michael). Das gesamtbegriffliche „St.

MICHEL“ kann sich damit zum einen auf Le Mont-Saint-Michel, eine felsige Insel in der

Normandie, die für ihre gleichnamige Abtei bekannt ist, beziehen. Die Insel ist etwa einen

Kilometer von der Küste entfernt und nach dem Erzengel Michael benannt. Die Abtei ist seit

1979 Teil des Weltkulturerbes der UNESCO (https://de.normandie-tourisme.fr/absolutsehenswert/mont-saint-michel). Zum weiteren kann sich der Gesamtbegriff auf „Sankt

Michael“, einen heiligen Erzengel in der christlichen Religion, der oft als Kämpfer gegen

das Böse dargestellt wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt_Michael), oder auf eine

Jesuitenkirche in der Münchner Innenstadt, die für ihre großen Liturgien mit Kirchenmusik

und Predigt bekannt ist und die zwischen 1583 und 1597 erbaut wurde und als Vorbild für

den Kirchenbau nördlich der Alpen gilt, beziehen. In keinem dieser Kontexte besteht in

Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke eine Beschreibungseignung, so dass die

Widerspruchsmarke von Haus aus normal kennzeichnungskräftig ist.

cc) Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft ist nicht nachgewiesen worden. Zwar hat die

Widersprechende darauf hingewiesen, allein im Jahre 2021 „gut 213.000 Stück an

Backwarenprodukten“ in der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt zu haben. Allein aus

dieser Umsatzangabe kann nicht auf eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geschlossen werden. Zudem muss die Stärkung der Kennzeichnungskraft

schon zum Kollisionszeitpunkt bestanden haben und zum Entscheidungszeitpunkt über den

Widerspruch noch fortbestehen. Auch an diesem Erfordernis fehlt es hier. Weiterhin trägt

die Behauptung der Beschwerdeführerin, fünfzig Prozent aller Franzosen sei die Widerspruchsmarke bekannt, nicht zur Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei, da nicht die allein relevanten inländischen Verkehrskreise betroffen sind.

Zwar hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass die Bekanntheit einer im Ausland genutzten

Marke auch bei inländischen Verkehrskreisen zum Beispiel durch Reisen ins Ausland

gesteigert werden kann (BGH GRUR 2017, 75 Rn. 42 – Wunderbaum II). Voraussetzung

ist nach dieser Rechtsprechung jedoch, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in

zahlreichen weiteren Ländern präsent ist, woran es hier fehlt.

dd) Aber auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken ist

weder nachgewiesen noch ersichtlich.

e) Den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke hält die jüngere

Marke ein.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2020, 870

Rn. 58 - INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen

ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428

Rn. 53 – Henkel). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen

Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR

2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-

GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den

Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit

einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken

können (BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY). Dabei genügt für die Bejahung

der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten

Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 - INJEKT/INJEX).

aa) Für den Markenvergleich ist auf Seiten der Widerspruchsmarke ausschließlich der

Registerstand maßgeblich. Die Widerspruchsmarke ist als Wortmarke in der Form „St

MICHEL“ eingetragen. Daher kann der Vortrag der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke werde auf Gebäck und Keksen in folgender Weise

genutzt, und somit

stünde das Wortzeichen „Michel“ im Vordergrund, aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt

werden. Eine Prägung der Widerspruchsmarke durch ein blickfangartig in den Vordergrund

gestelltes „Michel“ ergibt sich nicht aus der Marke in ihrer registrierten Form. Es ist auch

nicht feststellbar und entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch nicht im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 26. Januar 2024 festgestellt, dass die

Hamburger Kirche „St. Michaelis“, die nach den im Hinweisschreiben getroffenen Feststellungen als Wahrzeichen Hamburgs einem Gutteil des inländischen Verkehrs in ihrer

verkürzten Bezeichnung „Michel“, „Hamburger Michel“ oder auch „Grosser Michel“ bekannt

ist, auch als „St. Michel“ bezeichnet wird. „Michel“ und „St MICHEL“ können somit auch

nicht als Synonyme angesehen werden. Dem Markenvergleich ist somit auf Seiten der

Widerspruchsmarke „St MICHEL“ und – soweit es auf die Wortbestandteile ankommt – auf

Seiten der angegriffenen Marke „GROSSER MICHEL“ als Gesamtbegriff zugrunde zu

legen.

bb) Bei der angegriffenen Marke gilt in klanglicher Hinsicht der Erfahrungssatz, dass der

Gesamteindruck der mehrteiligen Marke durch die Wortbestandteile bestimmt wird. Dieser

ist die einfachste Möglichkeit der Benennung (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl;

GRUR 2008, 903 Rn. 25 – SIERRA ANTIGUO) und zwar auch dann, wenn sich der

Bildbestandteil der Marke begrifflich beschreiben lässt (BGH GRUR 2011, 824 Rn. 27 –

Kappa; GRUR 2006, 859 Rn. 29 – Malteserkreuz). Voraussetzung ist jedoch stets, dass

der betreffende Wortbestandteil über Kennzeichnungskraft verfügt (BGH GRUR 2009, 1055

Rn. 28 – airdsl). Dem ist die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Entscheidung

„Kölner DOM“ des Bundesgerichtshofes entgegengetreten. Konsequenz dieser Überlegung

wäre jedoch, dass die Wortbestandteile „GROSSER MICHEL“ nicht als prägende Bestandteile der jüngeren Marke anzusehen wären und diese somit klanglich in ihrer Gesamtheit

und somit völlig anders als die Widerspruchsmarke benannt würden. Letztlich kommt es

hierauf aber nicht an. Denn selbst bei Herausgreifen der Wortbestandteile „GROSSER

MICHEL“ auf Seiten der angegriffenen Marke liegen durch die deutlichen Unterschiede im

jeweiligen ersten Wort „SANKT“ und „GROSSER“ keine ausreichenden klanglichen

Ähnlichkeiten vor.

cc) Anders als beim klanglichen Zeichenvergleich besteht in bildlicher und begrifflicher

Hinsicht kein Erfahrungssatz, nach dem sich der Verbraucher in erster Linie am Wort- und

nicht am Bildbestandteil der Marke orientiert (BGH GRUR 2008, 505 Rn. 32 – TUC-

Salzcracker; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Der Verbraucher stellt

lediglich dann vorrangig auf den Wortbestandteil ab, wenn es sich bei dem Bildbestandteil

um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt

(BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Das ist auf Seiten der angegriffenen

Marke aber nicht der Fall. Die Vorderansicht einer Schiffssilhouette wirkt durch ihre

zentrierte Anordnung über dem Wort „GROSSER“ und ihrer mit den Worten „GROSSER

MICHEL“ vergleichbaren Größe nicht als vernachlässigbarer Bestandteil in der Gesamtanordnung der Marke.

Es ist auch nicht für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der

Klassen 30 und 43 feststellbar, dass die Verzierung von Verpackungen beispielsweise

„feiner Backwaren“ oder Speisekarten für die „Verpflegung von Gästen“ regelmäßig

Schiffsmotive aufweisen, so dass die Schiffssilhouette bei Anbringung der angegriffenen

Marke auf die Ware als bloße werbemäßige oder verzierende Aufmachung erscheinen

würde.

Die Beschwerdeführerin hat zwar entgegen den Ausführungen der Markenstelle zur

begrifflichen Unähnlichkeit der Vergleichsmarken an sich zutreffend darauf hingewiesen,

dass die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Inhabers der

angegriffenen Marke als Event- und Restaurantschiff bei der Prüfung der Frage, welcher

Begriffsgehalt der angegriffenen Marke zukommen könnte, außer Betracht zu bleiben habe.

Auf eine solche Kenntnis der Verkehrskreise kommt es jedoch nicht an. Denn auch wenn

ihnen das Schiff „GROSSER MICHEL“ konkret nicht bekannt sein wird, wird der

Verbraucher der Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 auch in der flüchtigen

Wahrnehmung die Angabe eines zwar kleiner gehaltenen, nichtsdestotrotz deutlich

lesbaren Gründungsjahres „SEIT 1955“ auf die Angabe „GROSSER MICHEL“ und/oder das

schattenrissartig dargestellte Schiff beziehen. Er wird diese Darstellung folglich auch nicht

als Aufmachung ansehen. Vielmehr wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke

auch in (Schrift-)bildlicher und begrifflicher Hinsicht durch die Marke in ihrer Gesamtheit

bestimmt. Damit stehen sich in bildlicher und begrifflicher Hinsicht auf Seiten der

Widerspruchsmarke „St Michel“ und auf Seiten der angegriffenen Marke „(irgendein) Schiff

mit der Bezeichnung „GROSSER MICHEL seit 1955“ gegenüber. Daher ist mit der

Markenstelle davon auszugehen, dass sich die angegriffene Marke und die

Widerspruchsmarke „St MICHEL“ auch in visueller und begrifflicher Hinsicht keine

Ähnlichkeit aufweisen.

f) Soweit nach den obigen Grundsätzen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu

verneinen ist, scheidet eine Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auch unter

dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen

aus.

aa) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens liegt

nicht vor, da die Widersprechende nicht vorgetragen hat, über eine benutzte Markenserie

zu verfügen.

bb) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

aaa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den

Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder

organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche

Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden

(BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 – RETROLYMPICS). Diese liegen regelmäßig vor, wenn

eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und

eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Erscheinungsbild

der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30

- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 – RETROLYMPICS).

bbb) Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke nicht vollständig in die angegriffene

Marke aufgenommen worden ist, kommt dem übernommenen Bestandteil „Michel“ in der

jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung schon deshalb nicht zu, weil die

jüngere Marke „Grosser Michel“ in den Wortbestandteilen eine gesamtbegriffliche Einheit

bildet.

ccc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit

der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe

Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung

behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke

bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010,

933 Rn. 34 - Barbara Becker).

ddd) Das ist hier nicht der Fall, weil die weiteren Bestandteile der angegriffenen Marke,

insbesondere der Wortbestandteil „Grosser“ kein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke bilden.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG sind nicht gegeben.

IV.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten keine

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt beziehungsweise wieder

zurückgenommen haben und eine solche vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet

worden ist.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn

gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis

der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann

nicht verlängert werden.

Kätker

Staats

Sedlmeier