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BPatG Beschluss vom 06.08.2025 – 19 W (pat) 1/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060825B19Wpat1.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 1/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:060825B19Wpat1.24.0

betreffend das Patent 10 2011 087 602

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. August 2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richterin Dorn und der Richter

Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 1. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent mit der Nummer

10 2011 087 602 mit Beschluss der Prüfungsstelle für H02K des DPMA vom

22. Februar 2021 erteilt und am 2. Juni 2021 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Elektrische Maschine“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 2. März 2022 Einspruch erhoben mit

der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht

patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Mit am Ende der Anhörung am 28. September 2023 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 32 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 22. November 2023 Beschwerde eingelegt.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2023 aufzuheben und das Patent 10 2011 087 602

vollumfänglich zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgenden Stand der Technik Bezug:

D1 US 5,095,235 A,

D2 EP 1 556 940 B1,

D3 US 2011 / 0 193 432 A1,

D4 US 2011 / 0 235 270 A1,

D5 US 2011 / 0 168 223 A1,

D6 US 2005 / 0 217 823 A1,

D7 DE 20 2010 014 106 U1,

D8 US 2011 / 0 038 122 A1,

D9 US 2007 / 0 069 593 A1,

D10 JP 2010 - 041 849 A,

D12 GB 1 260 689,

D13 US 2007 / 0 217 148 A1,

D14 US 2006 / 0 181 162 A1.

Im Streitpatent sind zudem die folgenden Druckschriften genannt:

D15 DE 32 07 605 A1,

D16 US 2007 / 0 069 593 A1.

Die Patentabteilung hat weiterhin die in der Druckschrift D1 zitierte Druckschrift

D11 JP S59 - 83 557 A

in das Einspruchsverfahren eingeführt.

Patentanspruch 1 lautet in der als DE 10 2011 087 602 B4 veröffentlichten erteilten

und im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung:

„Elektrische Maschine (1), insbesondere für ein

Kraftfahrzeug, mit einem Gehäuse (2), in welchem

ein Stator (3) fest und ein Rotor (4) mit einer Rotorwelle (5) drehbar gelagert angeordnet sind, wobei auf der

Rotorwelle (5) mindestens ein Lüfterrad (7, 8) zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist,

und wobei wenigstens eine Komponente (15) einer

die elektrische Maschine (1) betreibenden Leistungselektronik auf einem mit Kühlrippen (16) versehenen

Grundträger (14) angeordnet ist, und mit mindestens

einem durch den Grundträger (14) führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems (20) mit einem Eingang und einem Ausgang, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Maschine (1) mindestens einen Kühlluftstromeinlass (18) im Bereich des

Grundträgers (14) aufweist, und dass die Kühlrippen

(16) in dem Kühlluftstromeinlass (18) liegen, so dass

sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor

dieser in das Gehäuse (2) gelangt.“

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, mithin patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 4 PatG).

1. Das Patent betrifft eine elektrische Maschine, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gehäuse, in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei auf der Rotorwelle mindestens ein

Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei

wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik auf einem mit Kühlrippen versehenen Grundkörper angeordnet ist,

und mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal eines

Flüssigkeitskühlsystems (Streitpatentschrift DE 10 2011 087 602 B4, Abs. 0001).

Das Streitpatent geht davon aus, dass elektrische Maschinen der eingangs genannten Art aus dem Stand der Technik bekannt sind. Um die Komponenten einer Leistungselektronik sowie den Rotor und Stator der elektrischen Maschine im Betrieb

zu kühlen, so dass eine maximale Leistung erreicht werden könne, seien unterschiedliche Kühlkonzepte bereits verwendet worden.

Das bekannteste Kühlkonzept stelle das Konzept der luftgekühlten elektrischen Maschine dar. Dabei würden in dem Gehäuse der elektrischen Maschine Öffnungen

vorgesehen, die das Ein- und Austreten von Umgebungsluft ermöglichten. Ein auf

der Rotorwelle angeordnetes Lüfterrad sorge dafür, dass die Umgebungsluft angesaugt und durch das Innere des Gehäuses getrieben werde, um die darin befindlichen Komponenten zu kühlen.

Aufwendigere Konzepte sähen ein Flüssigkeitskühlsystem vor, bei welchem eine

Kühlflüssigkeit durch einen oder mehrere Kühlkanäle gefördert werde, die insbesondere in die Begrenzungswände des Gehäuses integriert seien.

Ein weiteres Konzept, wie es beispielsweise

in der Offenlegungsschrift

DE 32 07 605 A1 (D15) dargelegt sei, sehe die Kombination einer Luftkühlung mit

einer Flüssigkeitskühlung vor. Dabei sei ein Teil der die elektrische Maschine steuernden Leistungselektronik auf einem Grundträger angeordnet, durch welchen ein

Flüssigkeitskanal des Flüssigkeitskühlsystems führe, so dass die Leistungselektronik mittels des Flüssigkeitssystems kühlbar sei. Gleichzeitig sitze ein Lüfterrad auf

der Rotorwelle, um die Luft in dem Gehäuse der elektrischen Maschine umzuwälzen. Einlass und Auslass für die Kühlluft seien dabei an dem der Leistungselektronik

fernen axialen Ende der elektrischen Maschine beziehungsweise des Gehäuses

vorgesehen.

Aus der US 2007 / 0 069 593 A1 (D16) sei ein Kühlkonzept bekannt, bei dem sogenannte „Heatpipes“ (heat pipes; im Deutschen auch als „Wärmerohre“ bezeichnet)

verwendet würden, um Kühlrippen besonders optimal platzieren zu können. Bei Heatpipes handele es sich um gekapselte Röhrchen, in die ein Wärmeleitmittel eingebracht sei (Abs. 0002-0004).

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, die Kühlung einer elektrischen Maschine zu verbessern.

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine elektrische Maschine mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

2. Dieser lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Elektrische Maschine (1), insbesondere für ein Kraftfahrzeug,

M2 mit einem Gehäuse (2),

M3

in welchem ein Stator (3) fest und ein Rotor (4) mit einer Rotorwelle

(5) drehbar gelagert angeordnet sind, wobei

M4 auf der Rotorwelle (5) mindestens ein Lüfterrad (7, 8) zum Erzeugen

eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei

M5… wenigstens eine Komponente (15) einer die elektrische Maschine (1)

betreibenden Leistungselektronik auf einem

M6 mit Kühlrippen (16) versehenen

…M5 Grundträger (14) angeordnet ist, und

M7 mit mindestens einem durch den Grundträger (14) führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems (20) mit einem Eingang und einem Ausgang,

dadurch gekennzeichnet, dass

M8 die elektrische Maschine (1) mindestens einen Kühlluftstromeinlass

(18) im Bereich des Grundträgers (14) aufweist, und dass

M9 die Kühlrippen (16) in dem Kühlluftstromeinlass (18) liegen, so dass

sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse (2) gelangt.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständige

Fachperson eine Ingenieurin oder einen Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik zu Grunde, die über mehrere Jahre

Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Maschinen und deren Kühlung verfügt.

4. Diese Fachperson versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 zur Überzeugung des Senats wie folgt:

Der Patentanspruch 1 ist auf eine elektrische Maschine gerichtet (Merkmal M1), bei

der in einem Gehäuse (2) (Merkmal M2) ein Stator (3) fest und ein Rotor (4) mit

einer Rotorwelle (5) drehbar gelagert angeordnet sind (Merkmal M3). Außerdem ist

auf der Rotorwelle (5) mindestens ein Lüfterrad (7, 8) zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet (Merkmal M4), was bedeutet, dass sich das mindestens eine Lüfterrad zusammen mit der Rotorwelle dreht.

Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat ergänzt)

Weiterhin ist ein Grundträger (14) vorgesehen, auf dem wenigstens eine Komponente (15) einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik angeordnet ist (Merkmal M5).

Der Grundträger (14) ist mit Kühlrippen (16) versehen (Merkmal M6) und weist ein

Flüssigkeitskühlsystem (20) mit einem durch den Grundträger (14) führenden Kühlmittelkanal mit einem Eingang und einem Ausgang auf (Merkmal M7). Die Angabe,

dass der Kühlmittelkanal „durch den Grundträger“ verläuft, bedeutet, dass er innerhalb des Grundträgers verläuft, der die Leistungselektronik trägt (vgl. Abs. 0007)

und als Wärmesenke für diese dient. Ein- und Ausgang des Kühlmittelkanals ermöglichen, dass dieser an eine außerhalb der beanspruchten elektrischen Maschine liegende Versorgung mit einem flüssigen Kühlmittel angeschlossen werden

kann (vgl. Fig. 1 und 2: Flüssigkeitskühlsystem 20), und stellen eine Abgrenzung

gegenüber sogenannten „Heatpipes“ dar. Diese können im weitesten Sinne ebenfalls als ein Flüssigkeitskühlsystem angesehen werden, da es sich bei deren Arbeitsmedium in der Regel um eine Flüssigkeit handelt. Dieses befindet sich jedoch

in einem hermetisch gekapselten, meist metallenen Röhrchen, das damit keinen

Ein- und Ausgang aufweist.

Die Anordnung des Grundträgers (14), der die Leistungselektronik aufnimmt, und

des Gehäuses (2), das Stator, Rotor mit Rotorwelle und Lüfterrad beherbergt, ist

dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Maschine (1) mindestens einen Kühlluftstromeinlass (18) im Bereich des Grundträgers (14) aufweist (Merkmal M8),

d. h., dass sich zumindest ein Lufteinlass für die Luftkühlung der elektrischen Maschine in der Nähe des Grundträgers befindet. Ferner verlangt der Patentanspruch,

dass die Kühlrippen (16) im Kühlluftstrom liegen, der durch das Lüfterrad angesaugt

wird und durch den Luftstromeinlass in das Gehäuseinnere der elektrischen Maschine gelangt (Merkmal M9). Die Kühlrippen des mittels dem Flüssigkeitskühlsystem gekühlten Grundträgers (14) – und der darauf angeordneten Leistungselektronik der elektrischen Maschine – und der zumindest eine Kühlluftstromeinlass sind

damit so angeordnet, dass die Kühlrippen von dem Kühlluftstrom umströmt werden,

bevor dieser in das Gehäuse (das Rotorwelle, Rotor, Stator und Lüfterrad beherbergt) gelangt. Weitergehende Angaben zur Führung der Kanäle des Flüssigkeitskühlsystems und des Kühlluftstroms in der elektrischen Maschine sind Anspruch 1

nicht zu entnehmen.

Somit wird zumindest ein Teil des Kühlluftstroms für Stator, Rotor und Rotorwelle

zuerst an den Kühlrippen des flüssigkeitsgekühlten Grundträgers vorbeigeführt. Bei

einer – im Verhältnis zur Flüssigkeitstemperatur des Flüssigkeitskühlsystems – hohen Lufttemperatur wird neben der Kühlung der Leistungselektronik aufgrund der

Kühlrippen auch eine Kühlung des zugeführten Luftstroms bewirkt, was bedeutet,

dass in diesem Fall die Kühlrippen nicht wie üblich der Abgabe von Wärme an die

Umgebungsluft dienen, sondern eine Kühlung des Luftstroms bewirken. Im umgekehrten Fall, d. h. bei kalter Umgebungsluft, besteht keine Notwendigkeit, den durch

die Maschine verlaufenden Luftstrom zu kühlen; die vom Kühlluftstrom umströmten

Kühlrippen können in diesem Fall in üblicher Weise Wärme an diesen abgeben.

Patentanspruch 1 gibt weder eine bestimmte Temperatur noch einen Temperaturbereich der Kühlflüssigkeit vor.

5. Die elektrische Maschine gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist

gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3, § 4 PatG).

5.1 Druckschrift D1 (US 5,095,235 A) zeigt einen Fahrzeugwechselstromgenerator, somit eine elektrische Maschine. Dieser weist ein Gehäuse (brackets 1, 2),

einen Stator (stator 3), eine Rotorwelle (shaft 6) und einen Rotor (rotor 12) mit Lüfterrädern (fans 10a, 10b) auf, sowie eine Leistungselektronik mit (u. a.) einem

Gleichrichter (rectifier 14). Druckschrift D1 sieht in Abgrenzung zum dort beschriebenen Stand der Technik in Ergänzung zur Luftkühlung ein Flüssigkeitskühlsystem

(A cooling solution circulating structure 17) vor (vgl. Fig. 3).

Druckschrift D1, Fig. 3 (Kolorierung durch den Senat)

Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat)

Die Fachperson entnimmt Druckschrift D1 in den Worten des angegriffenen

Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug

vgl. Sp. 1, Z. 5-7: This invention relates to a vehicle's AC generator

driven by the engine of a vehicle such as an automobile.

M2 mit einem Gehäuse

vgl. Sp. 1, Z. 12-16: …a housing made up of first and second cupshaped brackets 1 and 2; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-40; sowie Fig. 1, 3

M3

in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei

vgl. Sp. 1, Z. 13-20: …and a stator 3 held between the first and

second brackets 1 and 2, which is made up of stator cores 3a and

a stator coil 3b wound on the cores 3a. A shaft 6 is rotatably

supported by bearings 4 and 5…; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-40; sowie Fig.

1, 3

M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei

vgl. Sp. 1, Z. 13-20: Fans 10a and 10b are installed on the magnetic

pole cores 7 and 8, or respectively, so that they are rotated together

with the shaft; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-40; sowie Fig. 1, 3

M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und

vgl. Sp. 1, Z. 34-42: …a rectifier 14; a heat sink 14a for radiating

heat generated by the rectifier 14…; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-42; sowie

Fig. 1, 3.

Dem „Grundträger“ im Sinne des Streitpatents sind in der D1 neben

der Wärmesenke 14a auch der obere und untere Rahmen des

Kühlmittelkanals (Bezugszeichen 17a, 17b) zuzurechnen, denn die

Wärmesenke und das Flüssigkeitskühlsystem bilden eine

funktionale Einheit

im Sinne einer Wärmesenke

für den

Gleichrichter.

M6 mit Kühlrippen versehenen ist,

vgl. Sp. 5, Z. 21-26: Furthermore, in the above-described examples,

the upper frame 17a of the cooling solution circulating structure 17

has no heat-radiating fins; however, the invention is not limited

thereto or thereby. That is, the upper frame 17a may have such

heat-radiating

fins,

for

improvement of

the cooling effect

[Unterstreichung ergänzt].

Somit ist der D1 ein „Grundträger“ im Sinne des Streitpatents (vgl.

Merkmal M5) mit Kühlrippen zu entnehmen.

M7 mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal

eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang,

Sp. 3, Z. 42-61: A cooling solution circulating structure 17

comprising an upper frame 17a and a lower frame 17b is provided

on the end face of the second bracket 2 … The heat sink 14a of the

rectifier 14, and the heat sink (not shown) of the voltage regulator

16 are held pushed against the cooling solution circulating structure

17 …;

Sp. 3, Z. 55-57: The flow path 17d thus formed is communicated

with a flow-in pipe 23 and a flow-out pipe 24; sowie Fig. 1, 3

Der Kühlmittelkanal führt in der D1 durch den Grundträger, der von

den Elementen 14a, 17a und 17b gebildet wird (vgl. Merkmal M5).

dadurch gekennzeichnet, dass

M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass

vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 118a in Verbindung mit Kühlluftstrom 26 und Pfeilen „d“ (vgl. Sp. 5, Z. 1-6: In the AC generator shown in

FIGS. 3 and 4, its protective cover 118 has an air sucking inlet

118a…).

Das in Spalte 3, Zeilen 65, 66 genannte Bezugszeichen 18a fehlt

zwar in den Figuren 1 und 3. In Figur 3 ist nur im oberen Bereich

des Gehäuses ein mit 2a gekennzeichneter Lufteinlass beschriftet,

jedoch ist eine entsprechende Öffnung im unteren Bereich des Gehäuseteils 2 (second bracket 2) – wie anhand der Pfeile d ersichtlich, die den Kühlluftstrom bezeichnen – ebenfalls vorgesehen.

M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem

Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

Druckschrift D1 sieht vor, dass der obere Rahmen 17a Kühlrippen aufweisen kann

(…the upper frame 17a may have such heat-radiating fins…; vgl. Sp. 5, Z. 21-26).

Beim oberen Rahmen 17a handelt es sich um den Rahmen, der auf der vom

Kühlluftstrom (cooling air flow path 26) abgewandten und der Wärmesenke (heat

sink 14a) bzw. dem Gleichrichter (rectifier 14) und Spannungsregler (voltage

regulator 16) zugewandten Seite des Kühlmittelkanals angeordent ist. Darüber

hinaus betont die D1 den störungsfreien Verlauf des Kühlluftstroms entlang dem

unteren Rahmen (lower frame 17b) des Kühlmittelkanals (Sp. 4, Z. 40-44: …the

cooling air flows outside the protective cover 18 and along the surface of the lower

frame 17b of the cooling solution circulating structure 17, and therefore its air flow

resistance is low; that is, the flow rate of the cooling air is great.). Dies widerspricht

einer Anordnung von Kühlrippen am unteren Rahmen (lower frame 17b) im Bereich

des Kühlluftstroms (Figur 1 und 3, Pfeil „d“; Figur 3, cooling air flow path 26).

Es gibt in Druckschrift D1 auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine unbezeichnete

Linie im unteren, mit Pfeil „d“ bezeichneten Kühlluftstrom der Figur 1 Kühlrippen

darstellt, zumal solche Kühlrippen nicht entsprechend der – einzigen in D1

vorhandenen – Beschreibung zusätzlicher Kühlrippen in Spalte 5, Zeilen 21 bis 26

am oberen Rahmen 17a (also an dem vom Kühlluftstrom abgewandten Rahmen)

angeordnet wären.

Selbst wenn die Fachperson den Hinweis auf die Anordnung der Kühlrippen auf

dem oberen Rahmen 17a des Kühlmittelkanals 17 so verstehen würde, dass diese

im Wesentlichen zwischen bzw. neben den Bauelementen des Gleichrichters

(rectifier 14) und Spanungsreglers (voltage regulator 16) unter der in den Figuren 1

bzw. 3 gezeigten Abdeckung 18 bzw. 118, d. h. auf dem oberen Rahmen des in

Figur 2 bzw. 4 dargestellten Kühlmittelkanals 17, neben dem jeweils gezeigten

Gleichrichter 14 angeordnet wären, führte dies nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1. Denn die Kühlrippen wären nicht gemäß Merkmal M8 derart

angeordent, dass sie vom Kühlluftstrom der D1 (Figuren 1 und 3, Pfeile „d“, sowie

Figur 3, cooling air flow path 26) umströmt würden, bevor dieser in das Gehäuse

gelangt.

Zwar ist den Figuren 1 und 3 ein Hohlraum unter der Abdeckung 18 bzw. 118 zu

entnehmen, der möglicherweise Platz zur Anordnung von Kühlrippen bietet und

gegenüber dem Kühllufteinlass (Fig. 3, air sucking inlet 118a) nur teilweise

verschlossen wäre. Dieser Hohlraum liegt jedoch nicht im Kühlluftstrom, wie ihn die

D1 in den Figuren 1 und 3 zeigt und mit den Pfeilen „d“ bzw. dem Bezugszeichen

26 bezeichnet. Aufgrund der in Figuren 1 und 3 dargestellten räumlichen

Verhältnisse,

insbesondere den zu entnehmenden Hindernissen zwischen

Hohlraum und Kühlluftstromeinlass des Gehäuses im Bereich des Rotors und des

Stromabnehmers (collector 13),

lässt dieser Bereich keinen ausgeprägten

Kühlluftstrom erwarten und ein solcher ist in der D1 auch nicht beschrieben.

Vielmehr spricht der dortige Hinweis auf einen möglichst störungsfrei

anzustrebenden Verlauf des Kühlluftstroms

(Sp. 4, Z. 36-44) gegen eine

entsprechende Anordnung. Darüber hinaus sind der D1 auch keine über die in Figur

3 dargestellte Ansaugöffnung 118a hinausgehenden weiteren Öffnungen in der

Abdeckung 18 bzw. 118 zu entnehmen, die auf eine entsprechende Anordnung von

Kühlrippen auf dem oberen Rahmen 17a zwischen bzw. neben den Bauelementen

des Gleichrichters 14 und Spannungsreglers 16 hindeuten könnten und zu einem

Umströmen derart angeordneter Kühlrippen beim Ansaugen der Umgebungsluft

führen würden, bevor diese in das Gehäuse geleitet wird.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber der Lehre der

Druckschrift D1.

Auch eine erfinderische Tätigkeit liegt ausgehend von der Druckschrift D1 vor.

Denn die D1 sieht – neben dem möglichst störungsfrei anzustrebenden Verlauf des

Kühlluftstroms (Sp. 4, Z. 36-44) – eine Trennung der Maßnahmen zur Kühlung der

Leistungselektronik (rectifier 14; voltage regulator 16) und der Komponenten des

Generators vor (Sp. 3, erster und zweiter Absatz: In the AC generator, the cooling

air sucked thereinto by the fans cools the bearings, the magnetic pole cores, stator

cores, and the stator coil, while the cooling solution flowing in the flow path of the

cooling solution circulating structure cools the rectifier and the voltage regulator. …).

Somit fehlt es ausgehend von der Druckschrift D1 auch an einer Veranlassung für

die Fachperson, die Kühlung der Leistungselektronik und des Generators

miteinander zu verknüpfen.

Selbst wenn die Fachperson zur Verbesserung der Kühlung den Stand der Technik

gemäß den Druckschriften D12 (GB 1 260 689) oder D13 (US 2007 / 0 217 148 A1)

heranziehen würde, führte dies nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Zwar

zeigen diese Druckschriften eine Kombination aus Luft- und Flüssigkeitskühlung

von Elektronikbaugruppen. Druckschrift D12 sieht aber abweichend vom

Streitpatent einen eigenen Lüfter für die Elektronikbaugruppe vor, während

Druckschrift D13, soweit die Fachperson diese aufgrund ihres Anwendungsgebiets

bei der Plasmaerzeugung in einer Reinraumumgebung überhaupt berücksichtigen

würde, nur eine zusammen mit ihrer Kühlung gekapselte Elektronikbaugruppe

offenbart und damit von einer gemeinsamen Kühlung einer elektrischen Maschine

und ihrer Leistungselektronik – wie dies im Streitpatent der Fall ist – wegweist.

Eine Anordnung von Kühlrippen gemäß Merkmal M9 wird der Fachperson daher

ausgehend von der Druckschrift D1 nicht nahegelegt.

5.2 Auch der Stand der Technik nach Druckschrift D2 (EP 1 556 940 B1) bzw.

D14 (US 2006 / 0 181 162 A1) steht einer Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nicht entgegen.

Die englischsprachige Druckschrift D14 stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit der

französischsprachigen Druckschrift D2 überein. Beide Druckschriften sind aus der

gleichen PCT-Anmeldung, veröffentlicht als WO 2004/040738 A1 in französischer

Sprache, hervorgegangen. Im Folgenden wird der mit D2 bzw. D14 gelehrte

Gegenstand ausgehend von der englischsprachigen D14 näher betrachtet.

Druckschrift D14, Fig. 2 (Kolorierung durch den Senat ergänzt)

Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat ergänzt)

Druckschrift D14 zeigt eine elektrische Maschine, die als Fahrzeuglichtmaschine

(alternator) oder Starter-Generator (alterno-starter) verwendet werden kann. Diese

weist ein Gehäuse (bearing 4), einen Stator (stator 3), eine Rotorwelle (rotating shaft

2) und einen Rotor (rotor 1) mit Lüfterrad (rear fan 5) sowie eine Leistungselektronik

(the power electronic circuit of the alterno-starter 15) auf.

In einer räumlichen Darstellung sind in Figur 3 die

Kühlrippen 18, der Kanal für den Kühlluftstrom 17

und Verbindungen in Form von Säulen bzw. Stützen 21 gezeigt (Abs. 0118: At least some of the fins

may be replaced with columns…; i. V. m. Abs.

0129: Some of these columns may form the

contacts 21 in FIG. 3…), wobei diese Stützen wiederum als sogenannte Heatpipes realisiert sein

können (Abs. 0134: Some of these columns may consist of heat pipes), deren Funktion und Anordnung in Absatz 0135 näher beschrieben ist.

Die Fachperson entnimmt Druckschrift D14 in den Worten des angegriffenen

Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug

vgl. Abstract: The invention concerns a rotating electrical machine,

in particular an alternator or an alterno-starter for a motor vehicle.

M2 mit einem Gehäuse

vgl. Fig. 2: rear bearing 4; sowie Abstract und Abs. 0064

M3

in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei

vgl. Fig. 2: stator 3, rotor 1 und rotating shaft 2; sowie Abstract und

Abs. 0064

M4

auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei

vgl. Fig. 2: rear fan 5; sowie Abs. 0067 i. V. m. 0064

M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und

vgl. Abs. 0065: These electronics or power circuit 15 is mounted on

the upper surface, called the first surface, of a heat dissipating

bridge 16; sowie Fig. 2

M6 mit Kühlrippen versehenen ist,

vgl. Abs. 0069, 0071: According to the invention, the heat

dissipating bridge 16 has cooling means 18 on its lower surface …

These cooling means 18 are arranged in the passageway 17 and

ensure the flow of the cooling fluid according to a selected path…;

und Abs. 0077: In FIGS. 2 and 3, the cooling means consists of cooling fins 18; sowie Fig. 2

M7teil mit mindestens einem durch den Grundträger führenden [berührenden] Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang,

vgl. Abs. 0118: At least some of the fins may be replaced with

columns so that the cooling means can have fins and columns.

i. V. m. Abs. 0133-0135: Some of the columns may be hollow on

the inside, as seen at 681 in FIG. 12, so that this column forms one

of the mounting contacts 21 in FIG. 3. This contact may be crossed

by the mounting braces or screws 20 in FIG. 2.

Some of these columns may consist of heat pipes that have a

condensation zone located in the passageway 17 and an

evaporation zone that absorbs heat and is in contact with the lower

surface of the heat dissipating bridge 16.

This heat pipe is hollow on the inside and has an enclosure that

holds a fluid under pressure, such as water. The heat pipe

enclosure is, for example, copper, stainless steel, or nickel. This

heat pipe takes heat at the level of the heat dissipating bridge,

passing from a liquid state to a gaseous state. It returns the heat in

the passageway 17.

Selbst wenn man die sog. „Heatpipes“ als eine Form der

Flüssigkeitskühlung ansehen würde, sähe Druckschrift D14 kein

Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang vor. Zudem

beschreibt die Anordnung der Heatpipes in Kontakt mit der unteren Oberfläche der Wärmesenke (Abs. 0134: …is in contact with the

lower surface of the heat dissipating bridge) keinen durch den

Grundträger führenden Kühlmittelkanal.

die dadurch gekennzeichnet ist, dass

M8

die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass

vgl. Abs. 0067: According to the invention, the protective cover 11

has openings 19 located opposite the flow passageway 17...; sowie

Fig. 2

M9

die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem

Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

vgl. Abs. 0067: …In this way, the cooling fluid, air in particular, is

introduced into the rear of the alterno-starter through these

openings 19, then circulates in the passageway 17, under the heat

dissipating bridge 16, cooling the power electronics 15; sowie Fig. 2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich somit als neu gegenüber der

Lehre der Druckschrift D14.

Druckschrift D14 gibt der Fachperson auch keinen Hinweis darauf, die in einer Ausgestaltung der Kühlrippen (fins bzw. columns) vorgesehenen Heatpipes durch ein

Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang zur Versorgung mit einem Kühlmittel

zu ersetzen.

Aber selbst wenn die Fachperson eine Verbesserung der Kühlung anstreben und

dafür (nur) die Heatpipes durch ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang

für die Kühlung der Leistungselektronik im Sinne von Merkmal M7 in Erwägung ziehen würde, führte dies nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents, da dies eine aufwendige Umkonstruktion erfordern würde. So müsste nicht

nur der (dünne) Grundträger (heat dissipating bridge 16) derart geändert werden,

dass dieser gemäß Merkmal M7 eine Flüssigkeitskühlung aufnehmen könnte. Neben Ein- und Ausgang für diese Flüssigkeitskühlung wäre auch eine Umgestaltung

der in den als Stützen (columns) ausgeführten Kühlrippen (fins) angeordneten Vielzahl von Heatpipes (vgl. Fig. 3 i. V. m. Abs. 0118 und Abs. 0129) zu einem einzigen

Kühlkreislauf erforderlich.

Auch wenn die Fachperson zur Verbesserung der Kühlung den Stand der Technik

gemäß den Druckschriften D12 oder D13 heranziehen würde, führte dies – wie

bereits zur Druckschrift D1 erläutert – nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1. Zwar zeigen diese eine Kombination aus Luft- und

Flüssigkeitskühlung von Elektronikbaugruppen, Druckschrift D12 sieht aber

abweichend von der Lehre des Streitpatents einen eigenen Lüfter für die

Elektronikbaugruppe vor, während Druckschrift D13 nur eine zusammen mit ihrer

Kühlung gekapselte Elektronikbaugruppe zeigt und damit von einer gemeinsamen

Kühlung der Leistungselektronik zusammen mit einer elektrischen Maschine gemäß

Streitpatent wegweist.

Gleiches gilt für eine Zusammenschau der D14 mit der D1, welche – wie bereits

vorstehend dargelegt – eine Trennung der Maßnahmen zur Kühlung der

Leistungselektronik und der Komponenten des Generators lehrt (vgl. D1, Sp.3,

erster und zweiter Absatz).

Eine Anordnung der Flüssigkeitskühlung gemäß Merkmal M7 ist der Fachperson

daher ausgehend von der Druckschrift D14 nicht nahegelegt.

Die obigen Ausführungen zur D14 gelten für die D2 in gleicher Weise, da die vorstehend zitierten relevanten Absätze beider Dokumente inhaltlich übereinstimmen.

5.3 Die Druckschrift D3 (US 2011 / 0 193 432 A1) zeigt eine dynamoelektrische

Maschine, die als Motor oder Generator verwendet werden und in Fahrzeugen zum

Einsatz kommen kann (Abs. 0080: The power supply unit-integrated dynamoelectric

machine 1A functions as both an electric motor and a generator, and can be used

in idling-reduced vehicles, etc., in which stopping and starting of an engine are performed frequently, for example.).

Druckschrift D3, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat)

Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat)

Die Fachperson entnimmt Druckschrift D3 in den Worten des angegriffenen

Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug

Abs. 0002: The present invention relates to a power supply unitintegrated dynamoelectric machine… i. V. m. Abs. 0080: …can be

used in idling-reduced vehicles

M2 mit einem Gehäuse

vgl. Abs. 0029: housing 3 i. V. m. Abs. 0053: The ventilation channel

forming means 50A is constituted by: a partitioning member 51 that

forms a partition between the power supply unit 40A and the fan

18a; and first guide portions 42b; sowie Fig. 1

Die Trennwand 52 bzw. das „partitioning member 51“ zwischen

Kühlluftkanal bzw. Elektronikbaugruppen und dem Motor/Generator

kann als Teil eines Gehäuses

im Sinne des Streitpatents

verstanden werden. Das in der D3 als „housing 3“ bezeichnete

Gehäuse umschließt dagegen die gesamte dynamoelektrische

Maschine einschließlich der Leistungselektronik.

M3

in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei

vgl. Abs. 0029 und Fig. 1: stator 15, rotor 10, rotating shaft 20

M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei

vgl. Abs. 0030 und Fig. 1: fans 18a, 18b

M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und

vgl. Abs. 0044 und Fig. 1: …three pairs of first and second power

circuit modules 45a and 45b that are mounted to the base plate

42A,…

M6 mit Kühlrippen versehenen ist,

vgl. Abs. 0044 und Fig. 1: …a heatsink 41A that is constituted by: a

base plate 42A; and first radiating fins 43a that project outward from

the base plate 42A, …

M7 mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal

eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang,

Die D3 gibt keinen Hinweis auf ein Flüssigkeitskühlsystem.

die dadurch gekennzeichnet ist, dass

M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass

vgl. Fig. 1 und Abs. 0032, 0033: air suction ports 6a; der Verlauf des

Kühlluftstroms ist mit Pfeilen im linken unteren Bereich der Fig. 1 zwischen den „air suction ports 6a“ und den „air discharge ports 6b“

gezeigt. Der dargestellte Einlass 6a befindet sich im Bereich des Grundträgers „base plate 42A“.

M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem

Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

vgl. Fig. 1 und Abs. 0069: Because the first ventilation channel is

configured in this manner, the heatsink 41A is disposed such that

the first radiating fins 43a extend inside the first ventilation channel.

zu „Gehäuse“ siehe Merkmal M2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich daher als neu gegenüber der

Druckschrift D3.

Druckschrift D3 gibt der Fachperson auch keinen Hinweis darauf, die Luftkühlung

der elektrischen Maschine mit einer Flüssigkeitskühlung zu kombinieren.

Selbst wenn die Fachperson in Erwägung ziehen würde, ausgehend von der D3 die

Kühlung der elektrischen Maschine zu verbessern, gelänge sie nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Abhängig davon, ob sie die

Kühlung der Leistungselektronik oder des Generators beabsichtigen würde, könnte

sie aufgrund ihres Fachwissens die Lüftkühlung für die Leistungselektronik (power

circuit modules 45a and 45b) mittels Kühlrippen unter der Verwendung von „Heatpipes“ ergänzen (vgl. bspw. Druckschriften D7, D8, D14, D16) oder die Kühlung der

Leistungselektronik von der Kühlung des Motors/Generators trennen und dabei separate Luftkühlungen vorsehen oder zur (separaten) Kühlung der Leistungselektronik eine Flüssigkeitskühlung verwenden (vgl. bspw. Druckschriften D1, D4, D5, D6,

D15). Es fehlt jedoch ausgehend von Druckschrift D3 ein Hinweis oder eine Veranlassung für die Fachperson zum Implementieren einer anspruchsgemäßen Kombination von Luft- und Flüssigkeitskühlung, so dass unabhängig davon, ob man ausgehend von der D3 verschiedene bekannte Kühlkonzepte als Fachwissen zugrunde

legt oder von einer Zusammenschau mit einer der vorgenannten Druckschriften

ausgeht, keine dieser Maßnahmen naheliegend zum vorliegenden Anspruchsgegenstand führen würde.

5.4 Die bereits in der Patentanmeldung genannte Druckschrift D15 (DE 32 07

605 A1) offenbart eine luftgekühlte elektrische Maschine mit einem Flüssigkeitskühlsystem für deren Leistungselektronik. Dabei dienen die vorgesehenen Kühlrippen

(nur) der Wärmeabfuhr aus dem gekapselten Innenraum des Generators (S. 6,

zweiter Abs.).

Druckschrift A0, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat)

Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat)

Die Fachperson entnimmt Druckschrift D15 in den Worten des angegriffenen

Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug

Anspruch 1: Bordnetz- und Heizgenerator für Fahrzeuge

M2 mit einem Gehäuse

S. 6, letzter Abs.: …in seinem nicht näher bezeichneten Gehäuse

M3

in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei

Fig. 1 und : Ständerblechpaket 10 mit Drehstromwicklungen 13 und

14, Polrad 1 mit Polscheiben 6 und 7 und Erregerspule 5, sowie

Läuferwelle 2

M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei

Fig. 1 und S. 6, dritter Abs.: Lüfter 19

M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und

Fig. 1 und Seite 6-7, seitenüberbrückender Abs.: Laststromdioden

23; der Grunddträger wird durch Lagerschilddeckel 26 und Lagerschild 17 gebildet.

M6 mit Kühlrippen versehenen ist,

Fig. 1 und S. 6, dritter Abs.: Verrippungen 15

M7 mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal

eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang,

S. 6, letzter Abs.: Der Wärmeabtransport erfolgt über ein Kühlmedium, …, das die Kanäle 30, 31 und 32 [31, 32 nicht in Fig. 1 gezeigt] durchströmt. i. V. m. Anspruch 1: …das einen Zulauf und einen Ablauf für einen außerhalb des Gehäuses schließenden Kühlflüssigkeitskreislauf hat.

Der Kühlmittelkanal führt durch den aus Lagerschilddeckel 26 und

Lagerschild 17 (sowie den Rippen 15) gebildeten Wärmetauscher,

welcher den Grundträger im Sinne des Streitpatents bildet (vgl. Fig.

1, sowie Seite 6-7, seitenüberbrückender Abs.). Der Kühlflüssigkeitskreislauf der D15 dient dabei dem Abführen der Wärme der

Laststromdioden und – über den Wärmetauscher mit Rippen 15 –

für die Wärme des gekapselten Innenraums des Generators (vgl. S. 6, dritter Abs.: Die Wärmeabfuhr aus dem gekapselten Innenraum

des Generators erfolgt über die durch starke Verrippungen 15 als

Wärmetauscher ausgebildeten Lagerschilde 16 und 17 sowie das

ebenfalls verrippte Gehäusemittelstück 18. …).

die dadurch gekennzeichnet ist, dass

M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass

M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem

Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

Ein Kühluftstromeinlass für das Gehäuse ist in der D15 nicht

vorgesehen, da der Innenraum des Generators gekapselt ist und über Wärmetauscher gekühlt wird (vgl. S. 6, dritter Abs.: Die Wärmeabfuhr aus dem gekapselten Innenraum des Generators erfolgt

über die durch starke Verrippungen 15 als Wärmetauscher ausgebildeten Lagerschilde 16 und 17 sowie das ebenfalls verrippte Gehäusemittelstück 18. … [Unterstreichung ergänzt]).

Ausgehend von der Zielsetzung der Druckschrift D15, den gekapselten Innenraum

des Generators über Wärmetauscher zu kühlen, ergibt sich aus der D15 für die

Fachperson weder ein Hinweis noch eine Veranlassung, eine Kühlung des Generators mit zugeführter Umgebungsluft vorzusehen und die Konstruktion des Generators derart abzuändern, dass die Flüssigkeitskühlung in Verbindung mit Kühlrippen

im Bereich eines Kühllufteinlasses des Generatorgehäuses angeordnet wäre.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D15 als neu und erfinderisch.

5.5 Entsprechendes gilt für den Stand der Technik nach der – im Streitpatent

genannten – Druckschrift D16 (US 2007 / 0 069 593 A1).

Figur 1 zeigt einen prinzipiellen Aufbau der in der D16 elektrischen Maschine.

Druckschrift D16, Fig. 10A (Kolorierung durch den Senat)

Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat)

Die Fachperson entnimmt Druckschrift D16 in den Worten des angegriffenen

Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug

vgl. Abs. 0001: The invention relates to a rotating electrical

machine, such as an altemator or altemator-starter particularly for

automotive vehicles…

M2 mit einem Gehäuse

vgl. Fig. 1, 10A; Abs. 0003: …the housing by the general reference

4, the parts of the housing 4 forrning front and rear bearings by

references 5 and 6 respectively…

M3

in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei

vgl. Fig. 1, 10A: rotor 1; shaft 2; stator 3

M4

auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei

vgl. Fig. 1, 10A: fans 7, 8

M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und

vgl. Fig. 1, 10A; Abs. 0010: a rectifier bridge [Bezugszeichen 9]

attached to the rear bearing [6] of a rotating electrical machine;

sowie Abs. 0158 und 0161 bzgl. der Verbindung von Gleichrichter und Wärmesenke („heat sink 17“).

Ausgehend von Fig. 7A bzw. Fig. 8A entspricht die Wärmesenke in Verbindung mit der „heat sink 17“ der D16, die

Leistungselektronik steht, einem „Grundträger“ im Sinne des

Streitpatents.

Das Gehäuseteil „rear bearing 6“, das die Einlassöffnung „opening

12“ des Gehäuses umfasst, ist kein Teil des Grundträgers, sondern

des Gehäuses der elektrischen Maschine

im Sinne des

Streitpatents.

M6 mit Kühlrippen versehenen ist,

vgl. Fig. 1, 10A; Abs. 0009: The heat sink 17 is provided with fins

that are indicated at 19…; sowie Fig. 7A: fins 53; Fig. 8A: fins 58

M7teil mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal

eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang,

vgl. Fig. 7A/7B und Abs. 0158: Thus FIGS. 7A and 7B illustrate

another version of embodiment of a heat sink according to the

invention, ... The diode occupies the upper part of the element 38

while the lower part … is intended for the passage of a heat pipe 49

that forms an assembly extending through all of the supports 38, as

can be seen in FIG. 7A, and passes above the axial openings 12 of

the rear bearing. … This area advantageously includes a plurality

of projections,

in

this

instance heat dissipation

fins 53,

advantageously installed above an opening 12.

vgl. Fig. 8A/8B und Abs. 0161: Thus FIGS. 8A and 8B illustrate yet

another possibility of constructing a heat sink according to the

invention. In this case, four rectifier diodes 37 are disposed on a

heat pipe 55 … The area forming the cool source advantageously

has a plurality of heat sink fins 58 installed advantageously in an

environment of forced convection, the fins 66 being advantageously

placed above intake openings 12 or intake louvers 13, …

Soweit man eine „Heatpipe“ als eine Form der Flüssigkeitskühlung

versteht, zeigt Fig. 10A einen Verlauf der Heatpipe durch das

Gehäuse 4 und die Öffnung 13. Eine Anordnung der Heatpipe im

Bereich der Öffnung 12 ist in der D16 nicht explizit angesprochen,

vielmehr ist nur die Anordnung der Kühlrippen im Bereich des Kühlluftstromeinlasses (12) bzw. -auslasses (13) des Gehäuses beschrieben (vgl. vorstehend zitierten Abs. 0161 i. V. m. Fig. 8A und

Fig. 10A).

Druckschrift D16 gibt zudem keinen Hinweis auf ein

Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang, sondern sieht nur

abgeschlossene Heatpipes vor.

die dadurch gekennzeichnet ist, dass

M8

die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass

M9

die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem

Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

vgl. jeweils Fig. 1, 10A, Pfeil durch die Öffnungen 11 und 12; am

Gleichrichter 9 und der Wärmesenke 17 entlang.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird daher von der Druckschrift D16 nicht

neuheitsschädlich vorweggenommen.

Er wird der Fachperson auch ausgehend von der D16 nicht nahegelegt, da dieser

Druckschrift kein Hinweis zu entnehmen ist, zur Verbesserung der Kühlung die

Heatpipes durch ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang zu ersetzen und

nicht die Anordnung der Heatpipes zu optimieren oder bspw. die Kühlung der

Leistungselektronik von der Kühlung des Generators zu trennen. Aber selbst wenn

die Fachperson in Erwägung ziehen würde, ausgehend von Absatz 0161 der D16

Kühlrippen und Heatpipes auch im Bereich des Kühlluftstromeinlasses (12) zur

Kühlung der Leistungselektronik vorzusehen, müsste sie zusätzlich die Heatpipes

durch ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang ersetzen. Zudem würde es

eine grundlegende Umkonstruktion des Grundträgers erfordern, den

Kühlmittelkanal nicht entsprechend der Anordnung der Heatpipes

in der

Gehäusewand im Bereich der Ein- oder Auslasslassöffnungen 12 und 13

vorzusehen (vgl. Fig. 7A, 8A, 10A), sondern im Grundträger der Leistungselektronik.

Auch für eine derartige Maßnahme ist der D16 kein Hinweis zu entnehmen.

5.6 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D4 bis D13 kommen

dem Anspruchsgegenstand in der erteilten Fassung nicht näher als die o. g. Druckschriften und vermögen dessen Patentfähigkeit daher ebenfalls nicht in Frage zu

stellen.

Keine der Druckschriften D4 bis D6 zeigt eine elektrische Maschine mit kombinierter

Luft- und Flüssigkeitskühlung im Sinne des Streitpatents:

Druckschrift D4 (US 2011 / 0 235 270 A1) befasst sich mit einem wassergekühlten

Wechselrichter (vgl. insbes. Abs. 0052, 0058 bis 0064).

Druckschrift D5 (US 2011 / 0 168 223 A1) betrifft die Energierückgewinnung in einem Elektro-Hybrid-Fahrzeug (Abs. 0002), wobei ein flüssigkeitsgekühlter Kühlmantel einer Leistungsvorrichtung vorgesehen ist (Abs. 0055).

Druckschrift D6 (US 2005 / 0 217 823 A1) betrifft ebenfalls die Kühlung von Komponenten einer Leistungselektronik (Abs. 0016, 0017), insbesondere durch ein Uförmiges röhrenförmiges Element, durch das ein flüssiges Kühlmedium fließt (Abs.

0034; Abs. 0045-0063).

Druckschrift D7 (DE 20 2010 014 106 U1) betrifft die Kühlung von Komponenten

einer Leistungselektronik, insbesondere von Gleich- und Wechselrichtern (Abs.

0003), wobei die D7 keine Flüssigkeitskühlung mit entsprechenden Ein- und Ausgängen vorsieht, sondern abgeschlossene Heatpipes (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen

13).

Druckschrift D8 (US 2011/0 038 122 A1) betrifft eine Leistungselektronik, die zur

Ansteuerung von elektrischen Maschinen verwendet wird (Abs. 0002). Vorgesehen

ist ein Phasenwechsel-Wärmeverteiler, in dem eine Kühlflüssigkeit wie Wasser enthalten ist, die mit Rippen als Wärmeableitungsstruktur zusammenwirkt, wobei die

Rippen einstückig mit einer Kondensatorplatte des Wärmeverteilers verbunden

sind. Auch der D8 ist keine Flüssigkeitskühlung mit Ein- und Ausgängen gemäß

Merkmal M7 zu entnehmen, sondern wiederum nur abgeschlossene Heatpipes (vgl.

Abs. 0009: The technique relies upon a phase change heat spreader that utilizes

evaporation and condensation to transfer heat from one plate- like side to another

plate-like side, the first plate structure forming an evaporator, and the second plate

structure forming a condenser).

Die Druckschriften D9 (US 2007 / 0 069 593 A1) und D10 (JP 2010 - 041 849 A)

wurden nur in Bezug auf Merkmale betreffend den Lufteintrittskanal bzw. die Lufteintrittsöffnung aus Unteransprüchen des Streitpatents angeführt. Keine dieser

Entgegenhaltungen zeigt eine elektrische Maschine mit kombinierter Luft- und Flüssigkeitskühlung im Sinne des Streitpatents.

Druckschrift D11 (JP S59 - 83 557 A), die in Druckschrift D1 zitiert ist, zeigt eine

Verwendung von Kühlrippen innerhalb von Flüssigkeitskühlungen zur Verbesserung der Wärmeabfuhr (Fig. 2, Bezugszeichen 19). Zwar befasst sich das Dokument

D11 mit einer kombinierten Luft- und Flüssigkeitskühlung einer elektrischen Maschine, deren Kühlmittelkanal (Bezugszeichen 15) ist jedoch in den äußeren

Bereich des Stators integriert und verläuft damit nicht im Grundträger, der die

Leistungselektronik trägt (vgl. Fig. 1, 2 und Abstract).

Die Druckschriften D12 (GB 1 260 689) und D13 (US 2007 / 0 217 148 A1) sind in

der Beschwerdebegründung als Beleg genannt, dass der Fachperson die gemeinsame Verwendung von Luft- und Wasserkühlung bei der Kühlung von Komponenten der Leistungselektronik bekannt war. Die Druckschriften D12 und D13 betreffen

dabei keine elektrischen Maschinen selbst, sondern nur elektronische Komponenten – einen Gleichrichter in Druckschrift D12 und eine Stromversorgung in Druckschrift D13 –, wobei D12 die Flüssigkeitskühlung einer Leistungselektronik in Verbindung mit einem eigenem Lüfter vorsieht, während die Spannungskonverter der

D13 nicht aus dem technischen Gebiet der elektrischen Maschinen stammen, sondern für den Einsatz bei der Plasmaerzeugung in einer Reinraumumgebung angepasst und daher luftdicht gekapselt sind.

6.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig und in nicht trivialer Weise weiter aus. Mit

dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 10 patentfähig.

7. Nach alledem war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Altvater

Ri Tischler ist wegen

Urlaubs gehindert,

seine Unterschrift

beizufügen

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2025

...

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle