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BPatG Beschluss vom 08.08.2025 – 26 W (pat) 561/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat561.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 561/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die internationale Markenregistrierung IR 1 565 181

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des

Richters Staats, LL.M.Eur. und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat561.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 3 (Internationale Markenregistrierung) des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2022 aufgehoben.

GRÜNDE§

I.

Die am 25. September 2020 unter der Nummer 1 565 181 international

registrierte Wortmarke

Age Proteom

beansprucht in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44, unter anderem für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

Klasse 03:

cosmétiques; crèmes, gels, lotions à usage cosmétique; préparations

cosmétiques pour le bronzage et la protection solaire; milieu de vie

bioécologique (préparations) favorisant le développement des cellules

de la peau (à usage cosmétique);

Klasse 05:

Produits pharmaceutiques; substances diététiques à usage médical;

compléments alimentaires et nutritionnels pour êtres humains;

produits hygiéniques pour la médecine; produits dermatologiques;

milieu de

vie bioécologique

(préparations)

favorisant

le

développement des cellules de la peau (à usage pharmaceutique);

Klasse 44:

Services de salons de beauté; soins de beauté pour êtres humains;

services de conseils en matière de soins de beauté, services de

conseils en matière de cosmétologie et de dermatologie, de soins du

corps et de beauté; conseils en matière de produits cosmétiques;

conseils en matière de compléments nutritionnels; établissement de

diagnostics en prévision de soins dermatologiques ou nutritionnels;

consultation dans le domaine des soins de beauté; services de soins

esthétiques;

Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 3 (Internationale

Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem

Beamten des gehobenen Dienstes, der international registrierten Marke den Schutz

in der Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich im Umfang der zuvor aufgeführten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft

verweigert.

Zur Begründung ist ausgeführt, die schutzsuchende Marke „Age Proteom" bestehe

aus dem englischen oder französischen Begriff „Age“ für „Alter“ und dem wissenschaftlichen Fachbegriff „Proteom“. Dieser bezeichne die Gesamtheit aller Proteine

in einem Lebewesen, einem Gewebe, einer Zelle oder einem Zellkompartiment,

unter exakt definierten Bedingungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt. In seiner

Gesamtheit, werde „Age Proteom“ daher zweifelsfrei als Altersproteom im Sinne der

Gesamtheit aller Proteine in einem Lebewesen, einer Zelle oder einem Zellkompartiment verstanden, die für den Alterungsprozess zuständig seien beziehungsweise mit Alterungserscheinungen des menschlichen Körpers in Verbindung

stünden. Für den gut informierten Durchschnittsverbraucher sowie den hier

involvierten Fachverkehr erschöpfe sich der Aussagegehalt von „Age Proteom“ als

Hinweis auf Anwendungen kosmetischer, medizinischer und pharmazeutischer

Produkte als auch auf Schönheitspflegedienste, dahingehende Beratungstätigkeiten sowie Serviceangebote in Bezug auf Ernährung, die im unmittelbaren

Zusammenhang mit der Wirkung auf das Alters Proteom stünden. Darauf, ob selbst

ein solcher Einsatzzweck an der Gesamtheit von Proteinen, die den Alterungsprozess steuern, durch die entsprechend gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen tatsächlich durchgeführt werden könne, komme es nicht an.

Gegen die Zurückweisung ihres Schutzerstreckungsgesuchs richtet sich die

Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass

der Verkehr nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken zu der im Beschluss

genannten Bedeutung von „Age Proteom“ gelange. Dafür sei eine analysierende

Betrachtungsweise erforderlich. Der Durchschnittsverbraucher kenne den Begriff

„Proteom“ überhaupt nicht und den Fachkreisen sei bewusst, dass ein für den

Alterungsprozess zuständiges Proteom, welches mittels Kosmetika beeinflussbar

sei, nicht existiere.

Die Inhaberin der IR-Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 (Internationale

Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Juli 2022 aufzuheben.

Die Markeninhaberin hat im Hinblick auf den refus provisoire vom 29. April 2021 mit

Schriftsatz vom 10. Mai 2021 ein teilweise neuformuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte

Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Schutzerstreckung der

IR-Marke „Age Proteom“ auf das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland stehen für die von der Schutzversagung betroffenen

Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 des deutschen Schutzrechtsanteils keine Schutzhindernisse nach §§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ entgegen, insbesondere fehlt

ihr weder jegliche Unterscheidungskraft noch stellt sie eine freihaltebedürftige

beschreibende Angabe dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60

- Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von

Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche

Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die

Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR

2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006)

zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15

- Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR

2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rnrn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009,

778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus

fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a) Von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der

Klassen 3, 5 und 44 wird zum einen der normal informierte, angemessen

aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen. Darüber

hinaus wenden sich die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 3 sowie

die Dienstleistungen der Klasse 44 an das Fachpersonal, das beispielsweise in

Kosmetikstudios, Wellnesshotels, Thermen oder auch in Hautarztpraxen mit

Maßnahmen der Körper- und Schönheitspflege sowie im Einzelhandel mit dem

Vertrieb entsprechender Produkte befasst ist. Die von der Schutzversagung

betroffenen Waren der Klasse 5 richten sich neben dem Endverbraucher auch an

Angehörige der pharmazeutischen Industrie und entsprechender Forschungseinrichtungen sowie Beschäftigte des Medizinsektors.

b) Die Marke besteht aus den Wörtern „Age“ und „Proteom“.

Das englische Substantiv „Age“ bedeutet „(hohes) Alter, Zeitalter, Zeit“ oder

"Lebensdauer“. Als Französisches Wort, dann allerdings mit einem Zirkumflex,

bedeutet es ebenfalls „Alter“ oder „Zeitalter“ (vgl. jeweils Onlinewörterbuch PONS,

https://de.pons.com).

Das Wort „Proteom“ ist ein Kunstwort, das im Jahre 1994 in Anlehnung und Analogie

zu den bereits bestehenen Wörtern „Genom“ oder „Transkriptom“ geschaffen wurde

(vgl. https://www.chemie.de/lexikon/Proteom). Es bezeichnet die Gesamtheit aller

Proteine in einem Lebewesen, einem Gewebe oder einem Zellkompartiment unter

exakt definierten Bedingungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Proteom

steht dabei in einem Gleichgewicht ständiger Neusynthese von Proteinen und

gleichzeitigem Abbau nicht mehr benötigter Proteine. Damit ist das Proteom im

Gegensatz zum relativ statischen Genom ständig Änderungen

in seiner

Zusammensetzung unterworfen, die über komplexe Regulationsprozesse gesteuert

und durch Umwelteinflüsse, Krankheiten, und Medikamente beeinflusst werden.

Das

Proteom

ist

somit

hoch

dynamisch

(vgl.

https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/proteom/;https://www.chemie.de/lexikon/

Proteom).

c) Die Markenstelle hat die Gesamtbedeutung der Begriffskombination “Age

Proteom” als “Altersproteom” im Sinne der “Gesamtheit aller Proteine in einem

Lebewesen, einer Zelle oder einem Zellkompartiment, die für den Alterungsprozess

zuständig sind”, festgestellt. Zu dieser Bedeutung kann man jedoch nur aufgrund

gedanklicher Schlussfolgerungen gelangen.

“Age” bedeutet nämlich nicht

“Alterung”, sondern “Alter” schlechthin beziehungsweise “hohes (Lebens)Alter”, so

dass es mehrerer gedanklicher Schritte bedarf, um zu der von der Markenstelle

angenommenen Bedeutung zu gelangen. Unmittelbar kann der Wortkombination

“Age Proteom” in der Bedeutung “Alter Proteom” oder “(hohes) Alter Proteom” nur

ein Hinweis auf ein Proteom eines (lebens)alten Organismus entnommen werden.

Aber auch dann bleibt auf Grund der Definition des Proteoms, das nur zu einem

jeweils genau bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden kann, letztlich vage, was

unter einem (hohen) Alter und damit unter einem “(hohen) Altersproteom” zu

verstehen ist.

d) Es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise

zum großen Teil die Bedeutung des Markenbestandteils „Proteom“ nicht verstehen

und es vielmehr für ein Kunstwort halten. Damit bleibt auch die Marke „Age

Proteom“ insgesamt für diese Verkehrskreise eine Phantasiebezeichnung. Die

Waren und Dienstleistungen richten sich zum einen an den normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 224). Es widerspricht

diesem Verbraucherleitbild, dass sich der Endabnehmer der beschwerdegegenständlichen Produkte vorab intensiv mit neuesten kosmetischen, pharmazeutischen

Anwendungen auseinandersetzt und in diesem Zusammenhang neueste wissenschaftliche Ansätze verfolgen wird, wie dies die Markenstelle angenommen hat.

Denn wenn auch nicht unterstellt werden darf, dass das breite Publikum über

keinerlei Allgemeinbildung verfügt, sind vom Durchschnittsverbraucher eben keine

speziellen Kenntnisse (wie etwa von dem informierten Benutzer im Sinne von § 2

Abs. 3 DesignG) zu verlangen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 14. Auflage,

§ 8 Rn. 54), die über das Maß hinausgehen, das durch allgemein zugängliche

Informationsquellen vermittelt wird. Bei „Proteom“ handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Gebiet der Biochemie und Medizin. In gängigen Wörterbüchern der

deutschen

Allgemeinsprache

wie

dem

Duden®

(vgl.

https://www.duden.de/suchen/dudenonline/proteom) oder dem

„DWDS“

(vgl.

https://www.dwds.de/?q=proteom&from=wb) ist er nicht aufgeführt. Das Wort ist

auch nicht durch eine verbreitete Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen oder

Zeitungen allgemeinen Verkehrskreisen bekannt geworden. Der Senat hat nur ein

einziges Beispiel ermitteln können, wo vor dem Tag der internationalen Registrierung das „Proteom“ zum (teilweisen) Gegenstand der Berichterstattung einer

Wochenzeitung gemacht worden ist:

„Proteom - Wäre das Leben ein Kuchen, hätten wir jetzt die

Zutatenliste“

(aus:

Zeit

Online

vom

28.05.2014,

https://ww.zeit.de/wissen/2014-05/proteom-proteine-genomentzifferung).

Eine ganz vereinzelte Berichterstattung erlaubt aber nicht den Schluss, dass das

Wort „Proteom“ in seiner Bedeutung auch in allgemeinen Verkehrskreisen

Bekanntheit erlangt hat.

Dies gilt auch für den von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 3

sowie den Dienstleistungen der Klasse 44 angesprochenen Fachverkehr. Wie

ausgeführt, handelt es sich hierbei um das beispielsweise in Kosmetikstudios,

Wellnesshotels, Thermen oder auch in Hautarztpraxen mit Maßnahmen der Körper-

und Schönheitspflege sowie das im Einzelhandel mit dem Vertrieb entsprechender

Produkte befasste Personal. Das berufliche Tätigkeitsfeld umfasst dabei das

Beraten und Betreuen der Kunden beim Verkauf von kosmetischen Waren und

Artikeln sowie das Angebot und die Nachsorge kosmetischer Dienstleistungen wie

dem Reinigen, Pflegen und Schützen von Haut und Nägeln unter Einsatz

berufsüblicher Hilfsmittel, Apparate und Instrumente. Im Zusammenhang mit

kosmetischen Anwendungen kann auch eine Ernährungsberatung oder eine

Massage

wie

beispielsweise

eine

Lymphdrainage

stehen

(vgl.

https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/14624). All dies erfordert Kenntnisse

der allgemeinen Grundlagen der Kosmetik, der Hygiene und des Gesundheitsschutzes sowie Kenntnisse zum Einsatz der hierfür benötigten Apparate und

Instrumente einschließlich der

zu beachtenden Sicherheitsvorschriften.

Biochemische Kenntnisse sind

für die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht

erforderlich. Auch bei diesen Kreisen ist daher nicht anzunehmen, dass sie über die

Rahmen der Berufsausbildung und der in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

erlangten Kenntnisse hinaus über eine Kenntnis des dem Bereich der

Systembiologie, der Erforschung und Beschreibung aller in einem biologischen

System untereinander ablaufenden Prozesse zuzuordnenden Begriffs des

Proteoms verfügen.

Der von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 5 angesprochene

Fachverkehr umfasst beispielsweise Pharmazeuten, Apotheker, Ärzte, Pharmakanten oder pharmazeutisch-technische Angestellte. Bei diesem Verkehrskreis

kann grundsätzlich von einer Kenntnis des Begriffs „Proteom“ ausgegangen

werden. Ihm wird sich daher auch die Marke „Age Proteom“ in der oben

festgestellten Bedeutung „Altersproteom“ erschließen.

e) Es ist davon auszugehen, dass die Marke „Age Proteom“ in Bezug auf die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung hat.

aa) Die von der Verweigerung des Schutzes umfassten Waren der Klasse 3 sind

ihrem Wesen nach Produkte der Kosmetik. Nach Artikel 2 (1) a) Verordnung (EG)

Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel sind kosmetische Mittel „Stoffe oder

Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen

Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen)

oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu

kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu

reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem

Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“.

Kosmetische Mittel sind nur solche, die äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet werden. Mittel, die kosmetisch durch ihre Einnahme, also von innen wirken

sollen, sind nach dem Arzneimittelgesetz als Arzneimittel zu klassifizieren (vgl.

Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 28) und insoweit daher gar nicht Gegenstand

des Schutzgesuchs.

Es erscheint daher schon an Hand dieser Begriffsdefinition nicht vorstellbar, dass

die von der Zurückweisung des Schutzerstreckungsgesuchs erfassten Waren der

Klasse 3 die von der Markenstelle angenommene, beschreibende Eigenschaft oder

Zweckbestimmung überhaupt haben können, nämlich durch Wechselwirkung mit

einer Gesamtheit von Proteinen, die für den Alterungsprozess eines Organismus,

eines Gewebes einer Zelle oder eines Zellkompartiments zuständig sind, dem

Alterungsprozess entgegenzuwirken.

bb) Dasselbe gilt für die in Klasse 44 beanspruchten, von der Zurückweisung des

Schutzes betroffenen Pflege- und Beratungsdienstleistungen, da diese den Einsatz

kosmetischer Produkte zum Gegenstand haben.

cc) Bei den von der Schutzverweigerung betroffenen Waren der Klasse 5 ist ein

unmittelbar erfassbarer beschreibender Aussagegehalt ebenfalls nicht gegeben.

Denn der Fachverkehr muss sich anhand der Aussage „Age Proteom“, die er im

Sinne eines „Altersproteoms“ versteht, erst gedanklich erschließen, um welche Art

Proteom es sich handeln könnte und welches Alter betroffen ist. Der Fachverkehr,

der sowohl den Begriff des Proteoms als auch die in der Fachbranche gehandelten

Produkte kennt, und sich über die wissenschaftliche Entwicklung in seiner

Fachbranche auf dem Laufenden hält, weiß aber auch, dass in der Proteomforschung über bloße Forschungsansätze hinaus keine greifbaren Anhaltspunkte

bestehen, dass in absehbarer Zeit entsprechende marktreife Produkte existieren

werden. Er hat daher keinen Anlass, in einem weiteren gedanklichen Schritt

anzunehmen, dass die mit „Age Proteom“ gekennzeichneten beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 5 mit einer Gesamtheit von Proteinen wechselwirken

können, mit dem Ziel, einen Alterungsprozess aufzuhalten oder zu verlangsamen.

Da mithin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die

beteiligten inländischen Verkehrskreise einen sachlichen Bezug der international

registrierten Marke zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres herstellen werden, kann auch nicht davon ausgegangen

werden, dass sie ihr keinerlei Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so

bezeichneten Waren entnehmen. Folglich kann ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

2. Der Schutzerstreckung der IR-Marke „Age Proteom“ steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der

geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung

der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere

Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen

Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei

verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem

Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja

Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black

Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

Maßgeblich ist dabei das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, die nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung den Handel und/oder den normal informierten

und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher

umfassen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee). Dasselbe gilt

grundsätzlich auch für fremdsprachige Begriffe, die dann gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vom Registerschutz auszuschließen sind, wenn sie im Handelsverkehr

zur Beschreibung der betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen dienen können

und

ihre Bedeutung von den beteiligten Verkehrskreisen erkannt wird

(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 614; EuGH GRUR 2006,

411 Rn. 26 – Matratzen Concord/Hukla).

Zwar ist anerkannt, dass bei der Prüfung des beschreibenden Charakters einer

Marke nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu beachten sind, sondern auch die

Möglichkeit zu erörtern ist, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit

der fraglichen Marke vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist also auch dann erfüllt, wenn eine beschreibende Benutzung der Marke zwar noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723

Rn. 31 - Chiemsee; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8

Rn. 454).

Aber auch für diese Angaben gilt, dass sich der beschreibende Begriffsgehalt

unmittelbar erschließen muss, was bei Fehlen eines Gebrauchs als Sachaussage

zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung weiterer Feststellungen bedarf.

Angezeigt ist eine nicht lediglich spekulative, sondern realistische Prognose, die

sich aber nicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse beschränkt, sondern auch

mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt. Hierbei kommt es darauf an, ob diese Entwicklungen vernünftigerweise erwarten lassen, dass die betreffende Angabe zur

beschreibenden Verwendung dienen kann. Die insoweit angezeigte Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss

anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklungen realitätsbezogen

erfolgen (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 456).

Vor diesem Hintergrund sind daher auch die von der Markenstelle ermittelten

Nachweise, soweit sie nicht bloße Wiedergaben der Definition des Wortes

„Proteom“ sind, nicht geeignet, den von ihr angenommenen Hinweis der Marke auf

die Zweckbestimmung und die Wirkungsweise der beschwerdegegenständlichen

Waren der Klassen 3 und 5 zu begründen. Vielmehr zeigen auch diese, dass über

bloße Forschungsansätze hinaus eine Beeinflussung eines Altersproteoms durch

marktreife Produkte auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.

In dem Artikel „Altersforschung: Proteine im Blut zeigen Ihr Alter an“ (https: //

scienceblog.at/Altersforschung-proteine-im-blut-zeigen-ihr-alter-an)

vom

19.12.2019 wird lediglich ausgeführt, dass eine Analyse des Proteoms im Blut eine

Altersbestimmung des Probanden ermöglichen kann. Weitergehend wird

ausgeführt:

„Darüber hinaus erweckt diese Studie die Hoffnung auf Behandlungen, welche die Proteom-Uhr (Proteom bedeutet hier die

Gesamtheit der Proteine im Blut; Anm. Redn.) verlangsamen und

Menschen helfen, biologisch vielleicht jünger zu sein als es ihrem

chronologischen Alter entspricht. Ein solches Szenario mag sich

wie reine Phantasie anhören, aber die Forschergruppe der derzeitigen Studie hat schon vor einigen Jahren gezeigt, dass es tatsächlich möglich ist, eine ältere Maus zu verjüngen, wenn man ihr Blut

von einer viel jüngeren Maus infundiert.“

In der „Proteomik-Studie an Mäusen: Altern und Diät haben Einfluss auf

Stammzellen und Proteine

im Darm“ vom 10. September 2020

(vgl.

https://www.ernaehrungs-umschau.de/print-news/10-09-2020-altern-und-diaethaben-einfluss-auf-stammzellen-und-proteine-im-darm/) wurde der Einfluss des

Alterns und der Ernährung auf das Darmepithel von Mäusen untersucht. Es heißt

dort:

„In weiterführenden Studien suchen die ForscherInnen nun nach

medizinischen Möglichkeiten, die Regenerationsfähigkeit des

Darms im Alter wiederherstellen zu können (…)“.

In beiden Artikeln wird somit klar herausgehoben, dass es auf absehbare Zeit keine

pharmazeutischen, kosmetischen und medizinischen Wirkstoffe geben wird, die auf

ein Altersproteom einwirken könnten, um den Alterungsprozess entgegenzuwirken

oder zumindest zu verlangsamen.

Der Artikel „Nachhaltige Schönheitspflegeprodukte aus Mikroalgen verleihen der

blauen Wirtschaft einen neuen Anstrich“ aus dem Jahre 2020 beschreibt ein Projekt

zur Gewinnung von Biomasse aus Algen sowie Untersuchungen von Mikroalgenextrakten in Bezug auf antioxidative Aktivität auf Hautzellkulturen. In dem Artikel

wird lediglich herausgestellt, dass die Projektpartner in diesem Zusammenhang

auch das Proteom von Mikroalgen aufgeschlüsselt hätten. Einen Bezug zu einem

Altersproteom eines Menschen vermittelt dieser Artikel nicht.

Der Artikel „Vorzeitiges Altern von Hautzellen ist reversibel“ aus dem Jahr 2005

(https:// www. aerztezeitung.de/Medizin) beschäftigt sich entgegen der verallgemeinerten Überschrift mit einer Methode zur Behebung eines speziellen Gendefekts

von Hautzellen in vitro. Irgendein Bezug zu einem Proteom wird dabei nicht

aufgezeigt.

Der Artikel

„The Age of

the Proteome“ aus dem

Jahr 2005

(https://www.cell.com/cell/fulltext/S0092-8674(02)00786-9) enthält eine Rezension

des Buches „Proteomics“, in welchem die Anfänge und die Entwicklung der

Proteom-Forschung beschrieben werden. Bezüge zu Wirkstoffen, die auf eine

Gesamtheit von Proteinen, die für den Alterungsprozess verantwortlich sind,

ausgerichtet sind, zeigt die Rezension dabei nicht auf.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

3. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Markenstelle im angefochtenen Beschluss die teilweise Neuformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Markeninhaberin unberücksichtigt gelassen hat.

a) Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 zu den Klassen 3 und

5 folgende Neuformulierungen eingereicht:

Klasse 3:

„preparations cosmétiques, à savoir de milieu de vie bioécologique favorisant

le développement des cellules de la peau“;

Klasse 5:

„preparations pharmaceutiques, à savoir milieu de vie bioécologique favorisant

le développement des cellules de la peau”.

Im angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle jedoch das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis in seiner bisher eingetragenen Fassung zugrunde

gelegt.

b) Die Nichtberücksichtigung durch die Markenstelle hat sich angesichts des

erläuterungsbedürftigen Bedeutungsgehalts der Marke jedoch nicht auf das

Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt. Es kann daher offen bleiben, ob die

Neuformulierung von der Markenstelle hätte berücksichtigt werden müssen.

Kätker

Sedlmeier

Staats