Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 08.08.2025 – 26 W (pat) 561/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat561.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 561/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die internationale Markenregistrierung IR 1 565 181
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des
Richters Staats, LL.M.Eur. und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat561.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 3 (Internationale Markenregistrierung) des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2022 aufgehoben.
GRÜNDE§
I.
Die am 25. September 2020 unter der Nummer 1 565 181 international
registrierte Wortmarke
Age Proteom
beansprucht in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44, unter anderem für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
Klasse 03:
cosmétiques; crèmes, gels, lotions à usage cosmétique; préparations
cosmétiques pour le bronzage et la protection solaire; milieu de vie
bioécologique (préparations) favorisant le développement des cellules
de la peau (à usage cosmétique);
Klasse 05:
Produits pharmaceutiques; substances diététiques à usage médical;
compléments alimentaires et nutritionnels pour êtres humains;
produits hygiéniques pour la médecine; produits dermatologiques;
milieu de
vie bioécologique
(préparations)
favorisant
le
développement des cellules de la peau (à usage pharmaceutique);
Klasse 44:
Services de salons de beauté; soins de beauté pour êtres humains;
services de conseils en matière de soins de beauté, services de
conseils en matière de cosmétologie et de dermatologie, de soins du
corps et de beauté; conseils en matière de produits cosmétiques;
conseils en matière de compléments nutritionnels; établissement de
diagnostics en prévision de soins dermatologiques ou nutritionnels;
consultation dans le domaine des soins de beauté; services de soins
esthétiques;
Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 3 (Internationale
Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem
Beamten des gehobenen Dienstes, der international registrierten Marke den Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich im Umfang der zuvor aufgeführten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft
verweigert.
Zur Begründung ist ausgeführt, die schutzsuchende Marke „Age Proteom" bestehe
aus dem englischen oder französischen Begriff „Age“ für „Alter“ und dem wissenschaftlichen Fachbegriff „Proteom“. Dieser bezeichne die Gesamtheit aller Proteine
in einem Lebewesen, einem Gewebe, einer Zelle oder einem Zellkompartiment,
unter exakt definierten Bedingungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt. In seiner
Gesamtheit, werde „Age Proteom“ daher zweifelsfrei als Altersproteom im Sinne der
Gesamtheit aller Proteine in einem Lebewesen, einer Zelle oder einem Zellkompartiment verstanden, die für den Alterungsprozess zuständig seien beziehungsweise mit Alterungserscheinungen des menschlichen Körpers in Verbindung
stünden. Für den gut informierten Durchschnittsverbraucher sowie den hier
involvierten Fachverkehr erschöpfe sich der Aussagegehalt von „Age Proteom“ als
Hinweis auf Anwendungen kosmetischer, medizinischer und pharmazeutischer
Produkte als auch auf Schönheitspflegedienste, dahingehende Beratungstätigkeiten sowie Serviceangebote in Bezug auf Ernährung, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Wirkung auf das Alters Proteom stünden. Darauf, ob selbst
ein solcher Einsatzzweck an der Gesamtheit von Proteinen, die den Alterungsprozess steuern, durch die entsprechend gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen tatsächlich durchgeführt werden könne, komme es nicht an.
Gegen die Zurückweisung ihres Schutzerstreckungsgesuchs richtet sich die
Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass
der Verkehr nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken zu der im Beschluss
genannten Bedeutung von „Age Proteom“ gelange. Dafür sei eine analysierende
Betrachtungsweise erforderlich. Der Durchschnittsverbraucher kenne den Begriff
„Proteom“ überhaupt nicht und den Fachkreisen sei bewusst, dass ein für den
Alterungsprozess zuständiges Proteom, welches mittels Kosmetika beeinflussbar
sei, nicht existiere.
Die Inhaberin der IR-Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 (Internationale
Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Juli 2022 aufzuheben.
Die Markeninhaberin hat im Hinblick auf den refus provisoire vom 29. April 2021 mit
Schriftsatz vom 10. Mai 2021 ein teilweise neuformuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte
Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Schutzerstreckung der
IR-Marke „Age Proteom“ auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland stehen für die von der Schutzversagung betroffenen
Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 des deutschen Schutzrechtsanteils keine Schutzhindernisse nach §§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ entgegen, insbesondere fehlt
ihr weder jegliche Unterscheidungskraft noch stellt sie eine freihaltebedürftige
beschreibende Angabe dar.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60
- Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von
Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche
Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die
Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR
2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15
- Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR
2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rnrn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009,
778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus
fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
a) Von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3, 5 und 44 wird zum einen der normal informierte, angemessen
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen. Darüber
hinaus wenden sich die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 3 sowie
die Dienstleistungen der Klasse 44 an das Fachpersonal, das beispielsweise in
Kosmetikstudios, Wellnesshotels, Thermen oder auch in Hautarztpraxen mit
Maßnahmen der Körper- und Schönheitspflege sowie im Einzelhandel mit dem
Vertrieb entsprechender Produkte befasst ist. Die von der Schutzversagung
betroffenen Waren der Klasse 5 richten sich neben dem Endverbraucher auch an
Angehörige der pharmazeutischen Industrie und entsprechender Forschungseinrichtungen sowie Beschäftigte des Medizinsektors.
b) Die Marke besteht aus den Wörtern „Age“ und „Proteom“.
Das englische Substantiv „Age“ bedeutet „(hohes) Alter, Zeitalter, Zeit“ oder
"Lebensdauer“. Als Französisches Wort, dann allerdings mit einem Zirkumflex,
bedeutet es ebenfalls „Alter“ oder „Zeitalter“ (vgl. jeweils Onlinewörterbuch PONS,
https://de.pons.com).
Das Wort „Proteom“ ist ein Kunstwort, das im Jahre 1994 in Anlehnung und Analogie
zu den bereits bestehenen Wörtern „Genom“ oder „Transkriptom“ geschaffen wurde
(vgl. https://www.chemie.de/lexikon/Proteom). Es bezeichnet die Gesamtheit aller
Proteine in einem Lebewesen, einem Gewebe oder einem Zellkompartiment unter
exakt definierten Bedingungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Proteom
steht dabei in einem Gleichgewicht ständiger Neusynthese von Proteinen und
gleichzeitigem Abbau nicht mehr benötigter Proteine. Damit ist das Proteom im
Gegensatz zum relativ statischen Genom ständig Änderungen
in seiner
Zusammensetzung unterworfen, die über komplexe Regulationsprozesse gesteuert
und durch Umwelteinflüsse, Krankheiten, und Medikamente beeinflusst werden.
Das
Proteom
ist
somit
hoch
dynamisch
(vgl.
https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/proteom/;https://www.chemie.de/lexikon/
Proteom).
c) Die Markenstelle hat die Gesamtbedeutung der Begriffskombination “Age
Proteom” als “Altersproteom” im Sinne der “Gesamtheit aller Proteine in einem
Lebewesen, einer Zelle oder einem Zellkompartiment, die für den Alterungsprozess
zuständig sind”, festgestellt. Zu dieser Bedeutung kann man jedoch nur aufgrund
gedanklicher Schlussfolgerungen gelangen.
“Age” bedeutet nämlich nicht
“Alterung”, sondern “Alter” schlechthin beziehungsweise “hohes (Lebens)Alter”, so
dass es mehrerer gedanklicher Schritte bedarf, um zu der von der Markenstelle
angenommenen Bedeutung zu gelangen. Unmittelbar kann der Wortkombination
“Age Proteom” in der Bedeutung “Alter Proteom” oder “(hohes) Alter Proteom” nur
ein Hinweis auf ein Proteom eines (lebens)alten Organismus entnommen werden.
Aber auch dann bleibt auf Grund der Definition des Proteoms, das nur zu einem
jeweils genau bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden kann, letztlich vage, was
unter einem (hohen) Alter und damit unter einem “(hohen) Altersproteom” zu
verstehen ist.
d) Es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise
zum großen Teil die Bedeutung des Markenbestandteils „Proteom“ nicht verstehen
und es vielmehr für ein Kunstwort halten. Damit bleibt auch die Marke „Age
Proteom“ insgesamt für diese Verkehrskreise eine Phantasiebezeichnung. Die
Waren und Dienstleistungen richten sich zum einen an den normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 224). Es widerspricht
diesem Verbraucherleitbild, dass sich der Endabnehmer der beschwerdegegenständlichen Produkte vorab intensiv mit neuesten kosmetischen, pharmazeutischen
Anwendungen auseinandersetzt und in diesem Zusammenhang neueste wissenschaftliche Ansätze verfolgen wird, wie dies die Markenstelle angenommen hat.
Denn wenn auch nicht unterstellt werden darf, dass das breite Publikum über
keinerlei Allgemeinbildung verfügt, sind vom Durchschnittsverbraucher eben keine
speziellen Kenntnisse (wie etwa von dem informierten Benutzer im Sinne von § 2
Abs. 3 DesignG) zu verlangen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 14. Auflage,
§ 8 Rn. 54), die über das Maß hinausgehen, das durch allgemein zugängliche
Informationsquellen vermittelt wird. Bei „Proteom“ handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Gebiet der Biochemie und Medizin. In gängigen Wörterbüchern der
deutschen
Allgemeinsprache
wie
dem
Duden®
(vgl.
https://www.duden.de/suchen/dudenonline/proteom) oder dem
„DWDS“
(vgl.
https://www.dwds.de/?q=proteom&from=wb) ist er nicht aufgeführt. Das Wort ist
auch nicht durch eine verbreitete Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen oder
Zeitungen allgemeinen Verkehrskreisen bekannt geworden. Der Senat hat nur ein
einziges Beispiel ermitteln können, wo vor dem Tag der internationalen Registrierung das „Proteom“ zum (teilweisen) Gegenstand der Berichterstattung einer
Wochenzeitung gemacht worden ist:
„Proteom - Wäre das Leben ein Kuchen, hätten wir jetzt die
Zutatenliste“
(aus:
Zeit
Online
vom
28.05.2014,
https://ww.zeit.de/wissen/2014-05/proteom-proteine-genomentzifferung).
Eine ganz vereinzelte Berichterstattung erlaubt aber nicht den Schluss, dass das
Wort „Proteom“ in seiner Bedeutung auch in allgemeinen Verkehrskreisen
Bekanntheit erlangt hat.
Dies gilt auch für den von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 3
sowie den Dienstleistungen der Klasse 44 angesprochenen Fachverkehr. Wie
ausgeführt, handelt es sich hierbei um das beispielsweise in Kosmetikstudios,
Wellnesshotels, Thermen oder auch in Hautarztpraxen mit Maßnahmen der Körper-
und Schönheitspflege sowie das im Einzelhandel mit dem Vertrieb entsprechender
Produkte befasste Personal. Das berufliche Tätigkeitsfeld umfasst dabei das
Beraten und Betreuen der Kunden beim Verkauf von kosmetischen Waren und
Artikeln sowie das Angebot und die Nachsorge kosmetischer Dienstleistungen wie
dem Reinigen, Pflegen und Schützen von Haut und Nägeln unter Einsatz
berufsüblicher Hilfsmittel, Apparate und Instrumente. Im Zusammenhang mit
kosmetischen Anwendungen kann auch eine Ernährungsberatung oder eine
Massage
wie
beispielsweise
eine
Lymphdrainage
stehen
(vgl.
https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/14624). All dies erfordert Kenntnisse
der allgemeinen Grundlagen der Kosmetik, der Hygiene und des Gesundheitsschutzes sowie Kenntnisse zum Einsatz der hierfür benötigten Apparate und
Instrumente einschließlich der
zu beachtenden Sicherheitsvorschriften.
Biochemische Kenntnisse sind
für die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht
erforderlich. Auch bei diesen Kreisen ist daher nicht anzunehmen, dass sie über die
Rahmen der Berufsausbildung und der in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
erlangten Kenntnisse hinaus über eine Kenntnis des dem Bereich der
Systembiologie, der Erforschung und Beschreibung aller in einem biologischen
System untereinander ablaufenden Prozesse zuzuordnenden Begriffs des
Proteoms verfügen.
Der von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 5 angesprochene
Fachverkehr umfasst beispielsweise Pharmazeuten, Apotheker, Ärzte, Pharmakanten oder pharmazeutisch-technische Angestellte. Bei diesem Verkehrskreis
kann grundsätzlich von einer Kenntnis des Begriffs „Proteom“ ausgegangen
werden. Ihm wird sich daher auch die Marke „Age Proteom“ in der oben
festgestellten Bedeutung „Altersproteom“ erschließen.
e) Es ist davon auszugehen, dass die Marke „Age Proteom“ in Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung hat.
aa) Die von der Verweigerung des Schutzes umfassten Waren der Klasse 3 sind
ihrem Wesen nach Produkte der Kosmetik. Nach Artikel 2 (1) a) Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel sind kosmetische Mittel „Stoffe oder
Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen
Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen)
oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu
kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu
reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem
Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“.
Kosmetische Mittel sind nur solche, die äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet werden. Mittel, die kosmetisch durch ihre Einnahme, also von innen wirken
sollen, sind nach dem Arzneimittelgesetz als Arzneimittel zu klassifizieren (vgl.
Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 28) und insoweit daher gar nicht Gegenstand
des Schutzgesuchs.
Es erscheint daher schon an Hand dieser Begriffsdefinition nicht vorstellbar, dass
die von der Zurückweisung des Schutzerstreckungsgesuchs erfassten Waren der
Klasse 3 die von der Markenstelle angenommene, beschreibende Eigenschaft oder
Zweckbestimmung überhaupt haben können, nämlich durch Wechselwirkung mit
einer Gesamtheit von Proteinen, die für den Alterungsprozess eines Organismus,
eines Gewebes einer Zelle oder eines Zellkompartiments zuständig sind, dem
Alterungsprozess entgegenzuwirken.
bb) Dasselbe gilt für die in Klasse 44 beanspruchten, von der Zurückweisung des
Schutzes betroffenen Pflege- und Beratungsdienstleistungen, da diese den Einsatz
kosmetischer Produkte zum Gegenstand haben.
cc) Bei den von der Schutzverweigerung betroffenen Waren der Klasse 5 ist ein
unmittelbar erfassbarer beschreibender Aussagegehalt ebenfalls nicht gegeben.
Denn der Fachverkehr muss sich anhand der Aussage „Age Proteom“, die er im
Sinne eines „Altersproteoms“ versteht, erst gedanklich erschließen, um welche Art
Proteom es sich handeln könnte und welches Alter betroffen ist. Der Fachverkehr,
der sowohl den Begriff des Proteoms als auch die in der Fachbranche gehandelten
Produkte kennt, und sich über die wissenschaftliche Entwicklung in seiner
Fachbranche auf dem Laufenden hält, weiß aber auch, dass in der Proteomforschung über bloße Forschungsansätze hinaus keine greifbaren Anhaltspunkte
bestehen, dass in absehbarer Zeit entsprechende marktreife Produkte existieren
werden. Er hat daher keinen Anlass, in einem weiteren gedanklichen Schritt
anzunehmen, dass die mit „Age Proteom“ gekennzeichneten beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 5 mit einer Gesamtheit von Proteinen wechselwirken
können, mit dem Ziel, einen Alterungsprozess aufzuhalten oder zu verlangsamen.
Da mithin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die
beteiligten inländischen Verkehrskreise einen sachlichen Bezug der international
registrierten Marke zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres herstellen werden, kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass sie ihr keinerlei Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so
bezeichneten Waren entnehmen. Folglich kann ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
2. Der Schutzerstreckung der IR-Marke „Age Proteom“ steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung
der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei
verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black
Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Maßgeblich ist dabei das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, die nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung den Handel und/oder den normal informierten
und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
umfassen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee). Dasselbe gilt
grundsätzlich auch für fremdsprachige Begriffe, die dann gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG vom Registerschutz auszuschließen sind, wenn sie im Handelsverkehr
zur Beschreibung der betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen dienen können
und
ihre Bedeutung von den beteiligten Verkehrskreisen erkannt wird
(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 614; EuGH GRUR 2006,
411 Rn. 26 – Matratzen Concord/Hukla).
Zwar ist anerkannt, dass bei der Prüfung des beschreibenden Charakters einer
Marke nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu beachten sind, sondern auch die
Möglichkeit zu erörtern ist, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit
der fraglichen Marke vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist also auch dann erfüllt, wenn eine beschreibende Benutzung der Marke zwar noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723
Rn. 31 - Chiemsee; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8
Rn. 454).
Aber auch für diese Angaben gilt, dass sich der beschreibende Begriffsgehalt
unmittelbar erschließen muss, was bei Fehlen eines Gebrauchs als Sachaussage
zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung weiterer Feststellungen bedarf.
Angezeigt ist eine nicht lediglich spekulative, sondern realistische Prognose, die
sich aber nicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse beschränkt, sondern auch
mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt. Hierbei kommt es darauf an, ob diese Entwicklungen vernünftigerweise erwarten lassen, dass die betreffende Angabe zur
beschreibenden Verwendung dienen kann. Die insoweit angezeigte Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss
anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklungen realitätsbezogen
erfolgen (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 456).
Vor diesem Hintergrund sind daher auch die von der Markenstelle ermittelten
Nachweise, soweit sie nicht bloße Wiedergaben der Definition des Wortes
„Proteom“ sind, nicht geeignet, den von ihr angenommenen Hinweis der Marke auf
die Zweckbestimmung und die Wirkungsweise der beschwerdegegenständlichen
Waren der Klassen 3 und 5 zu begründen. Vielmehr zeigen auch diese, dass über
bloße Forschungsansätze hinaus eine Beeinflussung eines Altersproteoms durch
marktreife Produkte auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.
In dem Artikel „Altersforschung: Proteine im Blut zeigen Ihr Alter an“ (https: //
scienceblog.at/Altersforschung-proteine-im-blut-zeigen-ihr-alter-an)
vom
19.12.2019 wird lediglich ausgeführt, dass eine Analyse des Proteoms im Blut eine
Altersbestimmung des Probanden ermöglichen kann. Weitergehend wird
ausgeführt:
„Darüber hinaus erweckt diese Studie die Hoffnung auf Behandlungen, welche die Proteom-Uhr (Proteom bedeutet hier die
Gesamtheit der Proteine im Blut; Anm. Redn.) verlangsamen und
Menschen helfen, biologisch vielleicht jünger zu sein als es ihrem
chronologischen Alter entspricht. Ein solches Szenario mag sich
wie reine Phantasie anhören, aber die Forschergruppe der derzeitigen Studie hat schon vor einigen Jahren gezeigt, dass es tatsächlich möglich ist, eine ältere Maus zu verjüngen, wenn man ihr Blut
von einer viel jüngeren Maus infundiert.“
In der „Proteomik-Studie an Mäusen: Altern und Diät haben Einfluss auf
Stammzellen und Proteine
im Darm“ vom 10. September 2020
(vgl.
https://www.ernaehrungs-umschau.de/print-news/10-09-2020-altern-und-diaethaben-einfluss-auf-stammzellen-und-proteine-im-darm/) wurde der Einfluss des
Alterns und der Ernährung auf das Darmepithel von Mäusen untersucht. Es heißt
dort:
„In weiterführenden Studien suchen die ForscherInnen nun nach
medizinischen Möglichkeiten, die Regenerationsfähigkeit des
Darms im Alter wiederherstellen zu können (…)“.
In beiden Artikeln wird somit klar herausgehoben, dass es auf absehbare Zeit keine
pharmazeutischen, kosmetischen und medizinischen Wirkstoffe geben wird, die auf
ein Altersproteom einwirken könnten, um den Alterungsprozess entgegenzuwirken
oder zumindest zu verlangsamen.
Der Artikel „Nachhaltige Schönheitspflegeprodukte aus Mikroalgen verleihen der
blauen Wirtschaft einen neuen Anstrich“ aus dem Jahre 2020 beschreibt ein Projekt
zur Gewinnung von Biomasse aus Algen sowie Untersuchungen von Mikroalgenextrakten in Bezug auf antioxidative Aktivität auf Hautzellkulturen. In dem Artikel
wird lediglich herausgestellt, dass die Projektpartner in diesem Zusammenhang
auch das Proteom von Mikroalgen aufgeschlüsselt hätten. Einen Bezug zu einem
Altersproteom eines Menschen vermittelt dieser Artikel nicht.
Der Artikel „Vorzeitiges Altern von Hautzellen ist reversibel“ aus dem Jahr 2005
(https:// www. aerztezeitung.de/Medizin) beschäftigt sich entgegen der verallgemeinerten Überschrift mit einer Methode zur Behebung eines speziellen Gendefekts
von Hautzellen in vitro. Irgendein Bezug zu einem Proteom wird dabei nicht
aufgezeigt.
Der Artikel
„The Age of
the Proteome“ aus dem
Jahr 2005
(https://www.cell.com/cell/fulltext/S0092-8674(02)00786-9) enthält eine Rezension
des Buches „Proteomics“, in welchem die Anfänge und die Entwicklung der
Proteom-Forschung beschrieben werden. Bezüge zu Wirkstoffen, die auf eine
Gesamtheit von Proteinen, die für den Alterungsprozess verantwortlich sind,
ausgerichtet sind, zeigt die Rezension dabei nicht auf.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
3. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Markenstelle im angefochtenen Beschluss die teilweise Neuformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Markeninhaberin unberücksichtigt gelassen hat.
a) Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 zu den Klassen 3 und
5 folgende Neuformulierungen eingereicht:
Klasse 3:
„preparations cosmétiques, à savoir de milieu de vie bioécologique favorisant
le développement des cellules de la peau“;
Klasse 5:
„preparations pharmaceutiques, à savoir milieu de vie bioécologique favorisant
le développement des cellules de la peau”.
Im angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle jedoch das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis in seiner bisher eingetragenen Fassung zugrunde
gelegt.
b) Die Nichtberücksichtigung durch die Markenstelle hat sich angesichts des
erläuterungsbedürftigen Bedeutungsgehalts der Marke jedoch nicht auf das
Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt. Es kann daher offen bleiben, ob die
Neuformulierung von der Markenstelle hätte berücksichtigt werden müssen.
Kätker
Sedlmeier
Staats