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BPatG Beschluss vom 22.09.2025 – 28 W (pat) 543/20

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat543.20.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 543/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 114 250.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die

Richterin Kriener und den Richter Dr. Poeppel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. April 2020 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der

Marke DE 30 2018 114 250.8 hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren

zurückgewiesen wurde:

ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat543.20.0

Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren

Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

sämtliche vorgenannten Waren aus Metall;

Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete

Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils

soweit

in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und

Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen,

Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten,

Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer

sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und

Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren

Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und

elektrische Türschließer sowie deren Komponenten

jeweils von

Kraftfahrzeugen;

Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse

11 enthalten];

Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge,

sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

presENTER

Die Bezeichnung

ist am 17. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für diverse Waren der

Klassen 6, 7, 9, 11, 12 und 20 angemeldet worden und beansprucht – nach der im

Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die Anmelderin erklärten Einschränkung

des Warenverzeichnisses – zuletzt noch Schutz für die nachfolgenden Waren:

Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren

Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

sämtliche vorgenannten Waren aus Metall;

Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete

Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils

soweit

in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und

Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen,

Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten,

Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer

sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und

Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren

Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und

elektrische Türschließer sowie deren Komponenten

jeweils von

Kraftfahrzeugen;

Mess-,

Zähl-,

Ausrichtungs-

und

Kalibrierungsinstrumente;

Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse

11 enthalten];

Klasse 12: Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen,

Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12

enthalten] für Landfahrzeuge;

Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge,

sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall.

Mit Beschluss vom 16. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 6 des DPMA die

Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom

15. Januar 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1,

37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Zeichen „presENTER“ aus dem Wort

„pres“ und dem Begriff „ENTER“ zusammensetze. Der erste Bestandteil „pres“

stamme aus dem Englischen „press“ (drücken, betätigen, antreiben). Das

Weglassen des einen Buchstabens "s" führe lediglich in phonetischer Hinsicht zu

einer weicheren Aussprache, lasse aber im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren, die u. a. mit Schließanlagen und deren Teile zu tun hätten, den Begriff

"press" noch deutlich erkennen (Verweis auf BPatG, Beschluss vom 28.05.2009, 30

W (pat) 25/09 – SCHLÜSEL). Der weitere Bestandteil „ENTER“ stehe im Englischen

für „eintreten, betreten“. Der angesprochene inländische Verkehrskreis werde das

angemeldete Zeichen presENTER in seiner Gesamtheit im Sinne von „drücken

eintreten“ verstehen. Da durch die konkrete Schreibweise „presENTER“ eine klare

Trennung zwischen „pres(s)“ und „ENTER“ bestehe, habe der Verkehr entgegen

der Auffassung der Anmelderin demgegenüber keine Veranlassung, das Wort als

„presenter“ aufzufassen. Bezüglich der beanspruchten Waren beschreibe das

Zeichen „presENTER“, dass diese Waren es allesamt ermöglichen würden durch

Drücken einzutreten. Die Schlösser, Schließsysteme und Türschließer könnten mit

Antrieben, Sensoren und Beleuchtung usw. ausgestattet sein, um per Druck ein

Öffnen bzw. Eintreten zu ermöglichen. Soweit sich die Anmelderin auf die

Voreintragung der WIPO berufe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. April 2020 aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die angesprochenen

Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination „presENTER“ nicht im Sinne

„press ENTER“ („drücke Eingabe“) verstünden, da sie durch die Schreibweise der

angemeldeten Marke mit nur einem „s“ das Zeichen auf der zweiten Silbe betonen

und das „s“ weich aussprechen würden, während die Betonung bei einer

Schreibweise mit doppeltem „s“ auf diesem scharf ausgesprochenen „ss“ läge.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die angesprochenen Verkehrskreise

tatsächlich an die Bedeutung „drücke Eingabe“ denken würden, stünde dieser

Sinngehalt nicht in direktem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wie

Türfeststellern, Türschließern oder Antrieben für Türen etc. Zusätzlich sei noch eine

weitere Bedeutung der angegriffenen Marke im Sinne von „Präsentator/Moderator“

gegeben, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen keinen im

Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuordnen könnten, sondern die Wortfolge

vielmehr interpretationsbedürftig und mehrdeutig sei.

Auf die Hinweise des Senats vom 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025 hat die

Beschwerdeführerin weiter vorgetragen, sie beliefere als weltweiter Marktführer im

Bereich Fahrzeugzugangssysteme mehr als 100 Automobilmarken mit intelligenten

Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten, die aufgrund

ihrer

spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich

für den

herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an

Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden. Die Aufmerksamkeit

der Fachkreise sei im spezifischen Kontext der beanspruchten Waren, die alle im

Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stünden, erhöht. Aufgrund dieser erhöhten

Aufmerksamkeit sowie ihrer guten Englischkenntnisse würden die Fachkreise von

dem Zeichen „presENTER“ aufgrund der Schreibweise mit nur einem „s“ nicht auf

„press ENTER“ schließen. Für die Annahme eines beschreibenden Sinngehalts sei

entscheidend, ob das beschriebene Merkmal nach der Verkehrsanschauung für die

Ware an sich von Bedeutung sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da dem Drücken

der „Enter-Taste“ im Rahmen der Bedienung der beanspruchten Waren kein konkret

beschreibender Sinngehalt zukomme. Die Enter-Taste als Eingabetaste sei

vielmehr von einem vorherigen Befehl abhängig und stelle als letzter Schritt eines

größeren Bedienprozesses lediglich einen nebensächlichen Bedienaspekt dar. Ein

beschreibender Sinngehalt sei zudem bei Waren ausgeschlossen, die nicht über ein

ausreichendes Dialogfeld verfügen, wie elektrische Antriebe der Klasse 12 oder

weniger komplexe elektrische bzw. elektronische Waren (z.B. einfache Messgeräte,

Multimeter, Detektoren und Sensoren). Zudem würden die beanspruchten Waren

entsprechend

ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung vom Hersteller

in

Fahrzeuge eingebaut. Dabei sei ein in den Waren verbautes Eingabefeld nicht

relevant, da diese Waren in der Regel keine direkte Benutzerinteraktion erfordern

würden und der Zugang zu einem Eingabefeld durch die Installation im Fahrzeug

physisch ausgeschlossen sei. Bei den Waren der Klassen 9 und 12 (z. B.

Türantriebe, Türmechanismen) seien Eingabemechanismen in Fahrzeugen Teil

eines

integrierten

Steuerungssystems

und

keine

eigenständige

Benutzeroberfläche. Sie seien in Fahrzeugsysteme eingebettet und würden über

eine zentrale Steuerungseinheit wie das Infotainmentsystem in Fahrzeugen

bedient. Die Enter-Taste sei in der Praxis kein optischer Standard, der die

Bedienoberfläche präge. Zu der – interpretationsbedürftigen und sloganartigen –

Bedeutung „press Enter“ kämen die angesprochenen Verkehrskreise allenfalls

durch einen mehrstufigen Denkprozess, der der Annahme einer beschreibenden

Bedeutung entgegenstehe.

Ein

beschreibendes Verständnis

der Bezeichnung

„presENTER“

im

Zusammenhang mit Türantrieben als „Presenter“ im Sinne von „Präsentieren der

Tür“ könne nicht angenommen werden. Zunächst sei das Präsentieren der Tür kein

wesentliches Merkmal der Türantriebe und die Verwendung des Verbs

„präsentieren“ sei

im Hinblick auf

technische Waren metaphorisch. Der

Mechanismus von Türantrieben der Beschwerdeführerin, bei dem die Tür dem

Nutzer ein Stück entgegengebracht werde, sei eine „minimalistische Bewegung“,

die durch das Verb „präsentieren“ nicht beschrieben werde. Die Bezeichnung

„presENTER“ hebe sich unter Berücksichtigung der branchenüblichen

Kennzeichnungsgewohnheiten in der Automobilindustrie und auf dem Gebiet

Maschinenbau/Automatisierungstechnik von den in dieser Branche dominierenden

standardisierten,

funktionalen

Begriffen

durch

ihre metaphorische,

personifizierende Bedeutung als markenfähiges, unterscheidungskräftiges Zeichen

ab. Soweit der Senat die Verwendung des Wortes „presenting“ im Zusammenhang

mit Türgriffen, insbesondere bei Tesla, anführe, so handele es sich dabei nicht um

einen branchenweiten technischen Fachbegriff. Üblicherweise würden Begriffe wie

„autonomous doors“ oder „automatic doors“ verwendet, während „Presenting“

vielmehr ein für Tesla typischer herstellerspezifischer, emotional aufgeladener

Marketingbegriff sei, der das Benutzererlebnis betonen und sich von rein

technischen Begrifflichkeiten abheben solle. Zudem trete das Verb „presenting“

ausschließlich in Verbindung mit weiteren Worten wie „door“ oder „auto […] door“

(z. B. „presenting door“) auf.

Schließlich könne davon ausgegangen werden, dass Fachkreise innerhalb der

Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen

vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im

Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche

etabliert habe.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die am 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025

versandten Hinweise des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und

gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache

weitgehend Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination

„presENTER“ als Marke steht

im Zusammenhang mit einem Teil der

beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die

Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung

versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor

Ziff. 1. genannten Waren Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

MarkenG nicht festzustellen. In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss der

Markenstelle daher aufzuheben war (s.u. Ziff. II.).

Der Prüfung war das aus dem Tatbestand ersichtliche Verzeichnis zugrunde zu

legen. Die zuletzt erklärten Einschränkungen des Verzeichnisses waren

weitestgehend als zulässig anzusehen. Soweit allerdings in dem mit dem letzten

Schriftsatz eingereichten Verzeichnis am Ende der Klasse 20 die Formulierung

„sämtliche vorgenannte Waren aus Metall“ statt wie zuvor „sämtliche vorgenannte

Waren nicht aus Metall“ enthalten war, so handelt es sich offensichtlich um ein

Schreibversehen. Selbst wenn eine entsprechende Änderung gewollt gewesen

wäre, so wäre diese nicht zulässig gewesen, da

laut der einheitlichen

Klassifikationsdatenbank eKDB in Klasse 20 lediglich Waren wie Schlösser etc.

„nicht aus Metall“ enthalten sind. Die Beanspruchung von derartigen Waren in

Klasse 20 aus Metall würde daher – unabhängig von der

fehlerhaften

Eingruppierung – eine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses darstellen (vgl.

Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 39 Rn. 3).

I. Der angemeldeten Bezeichnung

„presENTER“

fehlt

im Umfang der

Zurückweisung der Beschwerde, also im Zusammenhang mit den Waren „Mess-,

Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ der Klasse 9 und den in Klasse

12 beanspruchten Waren („Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen,

Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12

enthalten] für Landfahrzeuge“), die erforderliche Unterscheidungskraft.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66

f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER

DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 –

HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH

a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER

DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;

BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –

AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. –

KÖLNER DOM m. w. N.).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,

952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder

Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,

die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas?

II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten

Zeichens im Zusammenhang mit den Waren „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und

Kalibrierungsinstrumente“ in Klasse 9 sowie sämtlichen in Klasse 12 beanspruchten

Waren zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten

Bezeichnung „presENTER“ insoweit lediglich einen beschreibenden Sachhinweis

entnehmen und in dieser keinen Herkunftshinweis sehen werden.

a) Angesprochene Verkehrskreise dieser Waren sind zum einen Fachkreise,

teilweise zudem das allgemeine Publikum, insbesondere der Endverbraucher.

Die Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“

können ganz unterschiedliche Waren umfassen und sich sowohl an

Gewerbetreibende auf diversen Fachgebieten als auch – wie z. B.

Energiemessgeräte

im Rahmen von Smart Home-Anwendungen – an

Endverbraucher wenden.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie als Marktführerin im Bereich

Fahrzeugzugangssysteme

Automobilmarken

mit

intelligenten

Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten beliefere, die aufgrund

ihrer spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich für den

herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an

Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden, so kommt es für die

Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich nicht auf die

konkrete Tätigkeit einer Anmelderin oder eines Anmelders bzw. auf deren

Marketingstrategien an, sondern alleine auf die beanspruchten Waren. Die zuvor

genannten, in Klasse 9 beanspruchten diversen Instrumente wenden sich, wie

ausgeführt, auch an die allgemeinen Verkehrskreise, u. a. die Endverbraucher.

Demgegenüber richten sich die Waren der Klasse 12, diverse Antriebe für Türen

etc. für Landfahrzeuge, ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des

Fahrzeugbaus sowie der Reparatur und Instandhaltung von Landfahrzeugen, die

diese Waren in Fahrzeuge einbauen.

Es ist davon auszugehen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen

Fachkreise beim Erwerb der Waren jedenfalls teilweise etwas erhöht ist,

insbesondere soweit es sich um zum Einbau beispielsweise in Fahrzeugen

bestimmte Waren wie Antriebe etc. handelt. Im Übrigen ist der Prüfung eine

durchschnittliche Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zugrunde

zu legen.

b) Die angemeldete Bezeichnung „presENTER“ kann sowohl als ein Wort

„presenter“ gelesen werden als auch aufgrund der Schreibweise in Klein- bzw.

Großbuchstaben als zwei Bestandteile, nämlich „pres“ und „enter“, aufgefasst

werden und ihr können verschiedene Bedeutungen entnommen werden. Dabei ist

es für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft

ausreichend, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen

eine beschreibende Angabe enthält (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT;

GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard).

aa) Sofern man aufgrund der Schreibweise der Bestandteile in Klein- bzw.

Großbuchstaben von der Zusammenfügung zweier Wortbestandteile ausgeht, ist es

bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen zulässig, zunächst

die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –

BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

Bei dem Zeichenbestandteil „enter“ handelt es sich in erster Linie um ein englisches

Verb, das im Deutschen als transitives Verb u. a. mit „hineingehen, einfahren,

betreten, sich begeben

(in)“ bzw. als

intransitives Verb mit

„eintreten,

hineinkommen“ übersetzt wird. Daneben wird es als Substantiv im Englischen wie

im Deutschen zur Bezeichnung einer „Eingabetaste, Entertaste“ einer Tastatur

(eines PCs, Kartenlesegeräts etc.) verwendet (vgl. Anlage 1 zum Hinweis des

Senats vom 28. Februar 2025).

Demgegenüber handelt es sich bei dem Bestandteil „pres“ in der Schreibweise mit

einem „s“ nicht um ein deutsches Wort oder einen Begriff einer geläufigen

Fremdsprache wie Englisch oder Französisch. Die französische Präposition „près“

(zur

Bedeutung

„nahe“

vgl.

https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-

2/franz%C3%B6sisch-deutsch/pr%C3%A8s) unterscheidet sich von diesem

Zeichenbestandteil durch den accent grave und die englische Abkürzung „Pres.“ für

„president“

(vgl.

https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/pres)

durch den nachfolgenden Punkt. Im Englischen existiert jedoch das Wort „press“,

und zwar als Verb to press mit den Bedeutungen „drücken, pressen, drängen“ und

als Substantiv mit der Bedeutung „Presse, Zeitungsweisen, Druck, Drängen“ (vgl.

Anlage 2 zum vorgenannten Hinweis des Senats).

bb) In ihrer Gesamtheit kann die Kombination „presENTER“ trotz der Abweichung

in der Schreibweise mit nur einem „s“ – je nach Warenzusammenhang – von den

angesprochenen Verkehrskreisen u. a. im Sinne von „press Enter“ aufgefasst

werden.

Grundsätzlich können Abwandlungen einer beschreibenden Angabe die

Unterscheidungskraft eines Zeichens begründen, wenn der Abwandlung selbst ein

individualisierender Charakter zukommt (vgl. BGH GRUR 2013, 731 – Kaleido;

Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 237).

Sie begründen demgegenüber dann nicht die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung,

wenn der Verkehr

in der Abwandlung ohne Weiteres die ihm geläufige

sachbezogene oder werbeübliche Angabe wiedererkennt bzw. einen Fachausdruck

wiedererkennen würde, wenn er ihm bekannt wäre (vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541

– OMEPRAZOK). Dies ist insbesondere bei lediglich unwesentlich veränderten

Schreibweisen anzunehmen – etwa bei rechtschreibfehlerhaft wiedergegebenen

Wörtern, deren Fehlerhaftigkeit allenfalls als Druck- bzw. Hörfehler bewertet wird

(vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom

7.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – Laz Vegas; Beschluss vom 8.03.2013, 28 W (pat)

555/11 – Happyness) – oder bei gängigen graphischen Hervorhebungen wie

beispielsweise dem bloßen Zusammenschreiben mehrerer Wörter bzw. der

Trennung einzelner Wörter, der Wiederholung von Buchstaben oder der

Binnengroßschreibung einzelner Buchstaben (vgl. BPatG, Beschluss vom

09.02.2015 – 27 W (pat) 73/14 – AppOtheke; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O. § 8 Rn. 237 m. w. N.).

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem zweiten Bestandteil

„ENTER“ um einen englischen Begriff handelt und insbesondere darauf, dass die

Wortkombination „press Enter“ im Sinne von „Eingabetaste drücken“ bzw. „Drücken

Sie die Eingabetaste“ geläufig ist (vgl. Anlagenkonvolut 3, Nachweise bei DeepL

und Reverso, sowie Anlagenkonvolut 4 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar

2025), liegt vorliegend ein Verständnis des Bestandteils „pres“ im Sinne von „press“

(Enter) nahe. In ihrer Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise somit

die Kombination „presENTER“ je nach Kontext auch im Sinne der üblichen und

ihnen geläufigen Wortkombination „press Enter“ auffassen und den fehlenden

Buchstaben „s“ entweder bereits übersehen oder aber in der abgeänderten

Schreibweise ein übliches Werbemittel sehen.

cc) Im Hinblick auf diese sehr geläufige und ins Auge springende Gesamtbedeutung

„Eingabetaste drücken“, bei der die Bestandteile „press“ und „enter“ einen

sinnvollen Bezug zueinander aufweisen, ist demgegenüber ein Verständnis der

angemeldeten Bezeichnung im Sinne zweier nebeneinanderstehender Verben

„drücken eintreten“ weniger naheliegend.

dd) Daneben werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten

Bezeichnung

„presENTER“ auch das Wort

„presenter“ erkennen. Die

Buchstabenfolge stimmt

insoweit vollständig überein, nur die Groß- und

Kleinschreibung führt prima vista von einem einheitlichen Begriff „presenter“ weg,

wobei auch hierin wiederum ein übliches Werbemittel gesehen werden kann.

Die deutsche Übersetzung des englischen Begriffs „presenter“ lautet „Moderator“

oder „Präsentierender“ (abgeleitet von dem Verb to „present“ mit der Bedeutung

darstellen, vorlegen, präsentieren, vgl. Anlage 5 zum vorgenannten Hinweis).

c) Im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs-

und Kalibrierungsinstrumente“ werden die angesprochenen Verkehrskreise der

angemeldeten Bezeichnung

lediglich einen beschreibenden Sachhinweis

dahingehend entnehmen, dass zu deren Bedienung die Eingabetaste zu drücken

ist („press Enter“). Demgegenüber werden sie in Bezug auf die in Klasse 12

beanspruchten Türantriebe in dem angemeldeten Wortzeichen „presENTER“ eine

beschreibende Aussage dahingehend sehen, dass diese Antriebe eine sogenannte

Ausfahrfunktion umfassen und mithilfe dieser Funktion die angetriebene Tür etc.

„präsentieren“.

aa) Die

in Klasse 9 beanspruchten

„Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und

Kalibrierungsinstrumente“ können über eine Eingabetastatur oder ein Eingabefeld

verfügen, bei denen im Rahmen der Bedienung die „Enter-Taste“ gedrückt werden

muss, so dass der Aufforderung „press Enter“ in diesem Zusammenhang ein

konkreter beschreibender Sinngehalt zukommt.

Dem steht auch der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass diese

Instrumente weniger komplexe Produkte darstellen und nicht über ein

ausreichendes Dialogfeld verfügen würden. Denn bei diesen Waren kann es sich

sowohl um schlichte Instrumente ohne Dialogfeld, im Einzelfall aber auch um

Instrumente mit einem Display und einer zugehörigen Menu-Navigation handeln

(vgl. Bl. 47 ff. d. A., Beleg zu einem Digitalen Drehmoment-Messgerät mit

entsprechender Menu-Navigation und Anweisungen zum Drücken der ENTER-

Taste als Teil des Anlagenkonvoluts 4 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar

2025).

Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise, und zwar

sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch Fachkreise, der angemeldeten

Wortfolge „presENTER“ im Zusammenhang mit diesen Waren der Klasse 9 die

beschreibende Aussage entnehmen, dass zu deren Bedienung die Entertaste zu

drücken ist. Demgegenüber werden sie in dieser insoweit keinen Herkunftshinweis

sehen. Dies gilt umso mehr, als die Aufforderung „press Enter“/ „Eingabetaste

drücken“ jedermann auch im Alltag vielfach begegnet.

bb) Im Zusammenhang mit den elektrischen Antrieben der Klasse 12 werden die

angesprochenen Fachkreise die angemeldete Bezeichnung

lediglich als

beschreibenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass diese Antriebe als

„presenter“ fungieren und die zu öffnende Tür etc. „präsentieren“.

Bei elektrischen Türantrieben bzw.

im Rahmen

von elektronischen

Schließsystemen gibt es einen Mechanismus, bei dem eine Tür, insbesondere eine

Fahrzeugtür, automatisch ein wenig ausgefahren wird. Die Beschwerdeführerin

selbst führt zu der ihr angebotenen automatischen Einstiegsfunktion aus, dass ein

ausfahrbarer Pin die Fahrzeugtür 50 mm aufstelle und sie dem Nutzer

„entgegenbringe“. Derartige Fahrzeugtürlösungen werden teilweise beispielsweise

als „Eisbrecher“ oder „Ausfahrfunktion“ bezeichnet (vgl. Anlagenkonvolut 8 zum

Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025 zur Webseite von Tesla sowie Türgriffen

von Porsche). Auf

ihrer

englischsprachigen Webseite

bewirbt

die

Beschwerdeführerin diese Funktion mit „Ability to present doors“ bzw. „presenting

the door“ (vgl. Anlagenkonvolut 6 zum vorgenannten Hinweis). Hierbei handelt es

sich um eine beschreibende Verwendung des Verbs (to) „present“. Die

Formulierung „(auto) presenting door“ findet sich im Englischen auch bei anderen

Herstellern (vgl. Anlagenkonvolut 7 zum vorgenannten Hinweis u. a. zu Türen eines

Tesla „Model X“ mit der Beschreibung „presenting door“, zum Angebot einer „auto

presenting door“, die mit der Tesla App bedient werden kann, sowie einem Beitrag

aus einem Forum).

Es kann davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Fachkreisen der

Kfz-Branche, die in höherem Maße mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von

Produkten, Stoffen und Teilen aus dem Ausland konfrontiert sind und deren

Kenntnisse insbesondere der Welthandelssprache Englisch höher anzusetzen sind

als diejenigen des Durchschnittsverbrauchers, diese im Englischen gebräuchliche

Verwendung des Verbs (to) „present“ verstehen. Wenn ihnen die Bezeichnung

„presenter“ bzw. „presENTER“ im Zusammenhang mit den in den Klasse 12

beanspruchten Antrieben begegnet, werden sie dieser daher den beschreibenden

Hinweis entnehmen, dass die Antriebe eine „Ausfahrfunktion“ aufweisen und die Tür

etc. „präsentieren“.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin,

dass es sich bei dem Begriff „presenting“ im Zusammenhang mit Türgriffen nicht um

einen branchenweiten technischen Fachbegriff handele und dass üblicherweise

andere Begriffe wie

„autonomous doors“ etc. verwendet würden. Ein

beschreibendes Verständnis einer Bezeichnung setzt nicht voraus, dass sich diese

bereits in der Branche durchgesetzt hat. Vielmehr zeigen die dargelegten

Verwendungen, dass das Verb „to present“ in dem vorgenannten Sinne jedenfalls

in Wortkombinationen wie „(auto) presenting door“ – oder auch auf der Webseite

der Beschwerdeführerin die Beschreibungen „Ability to present doors“ bzw.

„presenting the door“ – im Zusammenhang mit Türantrieben von Fahrzeugen

verwendet werden. Zwar beziehen sich diese Verwendungen des Verbs „to present“

in der Tat regelmäßig auf das konkret benannte Objekt „door(s)“. In Bezug auf die

in Klasse 12 beanspruchten Antriebe von Türen etc. für Landfahrzeugen ergibt sich

das Objekt jedoch unmittelbar aus dem Warenzusammenhang.

d) Der Annahme einer beschreibenden Bedeutung steht des Weiteren nicht

entgegen, dass die angemeldete Bezeichnung nicht mit dem Verb (to) „present“

übereinstimmt, sondern „presenter“ (bzw. „presENTER“) lautet und im Deutschen

mit „Präsentierender“ zu übersetzen ist. Denn solche Personalisierungen von

Produkten stellen ein in der Werbung häufig anzutreffendes Stilmittel dar und

begründen für sich genommen keinen Herkunftshinweis. Ebenso wenig ergibt sich

die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung aus der Kombination von Groß-

und Kleinschreibung innerhalb der angemeldeten Wortfolge, da es sich auch

insoweit um in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt (vgl. (vgl.

zur Kombination von Groß- und Kleinschreibung BGH GRUR 2001, 1153 – anti

KALK; BPatG, Beschluss vom 06.11.2023, 29 W (pat) 564/20 - smartALERT; zur

Zusammenschreibung von Begriffen: BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W

(pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16

findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 - hansedeal;

Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; vgl. zur üblichen

Schreibweise in Großbuchstaben: BPatG, Beschluss vom 14.07.2023, 25 W (pat)

550/21 – I FEEL GOOD; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17

EASYQUICK; Beschluss vom 22.10.2013, 30 W (pat) 21/12 – SCHÖNER ERBEN).

Dies gilt unabhängig davon, ob die Bezeichnung im Sinne von „Eingabetaste

drücken“/„press ENTER“ oder als „Präsentierender“/„presenter“ verstanden wird.

e) Des Weiteren ist für die Annahme eines beschreibenden Sachhinweises

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass die

angesprochenen Verkehrskreise dem Merkmal eine „wesentliche“ Bedeutung

zumessen. Die Tatsache, dass eine ENTER-Taste von einem vorherigen Befehl und

nur Teil eines größeren Bedienprozesses sei, ändert nichts an der vorstehenden

Bewertung. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, dass das

„Präsentieren“ einer Fahrzeugtür kein wesentliches Merkmal eines Türantriebs sei.

Die Annahme eines beschreibenden Verständnisses des Verkehrs setzt kein

besonderes Gewicht des beschriebenen Merkmals voraus (s. auch Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 580 in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG).

f) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass Fachkreise innerhalb der

Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen

vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im

Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche

etabliert

habe,

kann

hierin

noch

keine Geltendmachung

einer

Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke gesehen werden. Zudem würde es

an

einem

ausreichenden Vortrag

zu

der

insoweit

erforderlichen

Anfangsglaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlen. Auf den Hinweis des

Senats vom 7. Juli 2025, dass die Angaben zum Marktanteil der

Beschwerdeführerin nicht entscheidungserheblich seien, da bislang keine

Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht worden sei, ist insoweit kein weiterer

Vortrag erfolgt.

II.

Demgegenüber hat die Beschwerde hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1.

genannten Waren der Klassen 6, 9, 11 und 20 Erfolg. In diesem Umfang stehen der

angemeldeten Bezeichnung „presENTER“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1

und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Angesprochene Verkehrskreise der im Tenor genannten Waren sind teilweise

sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch Fachkreise, großteils wenden sich

die Waren ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus bzw. an

Fahrzeugreparaturbetriebe, die beispielsweise die in Klasse 9 beanspruchten

Schlösser etc. in Fahrzeuge einbauen.

2. Im Zusammenhang mit sämtlichen im Tenor genannten Waren kann dem

angemeldeten Zeichen „presENTER“ die Unterscheidungskraft auch unter

Berücksichtigung der verschiedenen dargelegten Bedeutungsmöglichkeiten nicht

abgesprochen werden.

a) So kann in diesem Warenzusammenhang nicht von einem beschreibenden

Sinngehalt einer Aufforderung, die Eingabetaste zu drücken („press ENTER“),

ausgegangen werden. Diese Waren verfügen regelmäßig nicht über eine ENTER-

Taste, weil es sich entweder bereits nicht um elektrische oder elektronische

Produkte handelt (Waren der Klassen 6 und 20) oder zwar möglicherweise um

elektrische Produkte, die aber nach den Feststellungen des Senats nicht über ein

entsprechendes Dialogfeld mit ENTER-Taste verfügen (Waren der Klasse 11,

Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge). Die im Tenor genannten

Waren der Klasse 9 werden

im Fahrzeug verbaut. Zu diesen hat die

Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie über keine eigenständigen

Benutzeroberflächen

verfügen würden,

sondern

über

eine

zentrale

Steuerungseinheit wie das Infotainmentsystem im Fahrzeug bedient werden

könnten. Dies haben die Recherchen des Senats bestätigt. Die Möglichkeit, diese

Waren über ein solches weiteres System durch das Drücken einer ENTER-Taste

bedienen zu können, führt jedoch auch bei einem Verständnis als „press ENTER“

nicht zu einem beschreibenden Gehalt der angemeldeten Bezeichnung. Ein

entsprechender Hinweis auf diese Bedienmöglichkeit könnte dem Anmeldezeichen

allenfalls über mehrere Gedankenschritte entnommen werden.

b) Schließlich kann dem Zeichen „presENTER“ auch in der Bedeutung als

„Präsentierender“

im vorgenannten Warenzusammenhang die erforderliche

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die

in Klasse 9 beanspruchten Waren „elektrische und/oder elektronische Schlösser

und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten,

für

Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und

Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen,

Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren

Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von

Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren

für Türen, Klappen, Hauben,

Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren

Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von

Kraftfahrzeugen“. Zwar gibt es Türantriebssysteme, die dergestalt beschrieben

werden können, dass sie die Fahrzeugtür „präsentieren“ (vgl. Ausführungen oben

unter Ziff. I.). Zugleich stehen die in Klasse 9 beanspruchten Schließsysteme,

Überwachungsinstrumente, Türfeststeller und –schließer etc. mit den Türantrieben

in engem Zusammenhang. Dennoch sind es nicht diese Waren, die ihrerseits die

Fahrzeugtür etc. „präsentieren“ bzw. die Funktion der sich automatisch öffnenden

Tür beinhalten. Vor diesem Hintergrund kann die – personifizierende – Bezeichnung

als „presenter“ im Sinne von „Präsentierender“ in Bezug auf diese Waren nicht mehr

als beschreibend gewertet werden, da ihr ein beschreibender Sinngehalt allenfalls

über mehrere gedankliche Zwischenschritte entnommen werden könnte.

c) Auch im Hinblick auf die weiteren möglichen Bedeutungen der angemeldeten

Bezeichnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen

Fachkreise

der

angemeldeten

Bezeichnung

im

vorgenannten

Warenzusammenhang einen lediglich beschreibenden Sachhinweis entnehmen

werden. Ebenso wenig ist ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten

Bezeichnung zu diesen Waren anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund bestehen im vorgenannten Warenzusammenhang keine

Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.

III.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1

MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3

MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Poeppel