Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 22.09.2025 – 28 W (pat) 543/20
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat543.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 543/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 114 250.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die
Richterin Kriener und den Richter Dr. Poeppel
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. April 2020 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der
Marke DE 30 2018 114 250.8 hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren
zurückgewiesen wurde:
ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat543.20.0
Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie
deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;
Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren
Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;
sämtliche vorgenannten Waren aus Metall;
Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete
Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils
soweit
in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und
Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen,
Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten,
Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer
sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und
Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren
Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und
elektrische Türschließer sowie deren Komponenten
jeweils von
Kraftfahrzeugen;
Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse
11 enthalten];
Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie
deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge,
sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
presENTER
Die Bezeichnung
ist am 17. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für diverse Waren der
Klassen 6, 7, 9, 11, 12 und 20 angemeldet worden und beansprucht – nach der im
Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die Anmelderin erklärten Einschränkung
des Warenverzeichnisses – zuletzt noch Schutz für die nachfolgenden Waren:
Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie
deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;
Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren
Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;
sämtliche vorgenannten Waren aus Metall;
Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete
Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils
soweit
in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und
Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen,
Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten,
Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer
sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und
Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren
Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und
elektrische Türschließer sowie deren Komponenten
jeweils von
Kraftfahrzeugen;
Mess-,
Zähl-,
Ausrichtungs-
und
Kalibrierungsinstrumente;
Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse
11 enthalten];
Klasse 12: Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen,
Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12
enthalten] für Landfahrzeuge;
Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie
deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge,
sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall.
Mit Beschluss vom 16. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 6 des DPMA die
Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom
15. Januar 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1,
37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Zeichen „presENTER“ aus dem Wort
„pres“ und dem Begriff „ENTER“ zusammensetze. Der erste Bestandteil „pres“
stamme aus dem Englischen „press“ (drücken, betätigen, antreiben). Das
Weglassen des einen Buchstabens "s" führe lediglich in phonetischer Hinsicht zu
einer weicheren Aussprache, lasse aber im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren, die u. a. mit Schließanlagen und deren Teile zu tun hätten, den Begriff
"press" noch deutlich erkennen (Verweis auf BPatG, Beschluss vom 28.05.2009, 30
W (pat) 25/09 – SCHLÜSEL). Der weitere Bestandteil „ENTER“ stehe im Englischen
für „eintreten, betreten“. Der angesprochene inländische Verkehrskreis werde das
angemeldete Zeichen presENTER in seiner Gesamtheit im Sinne von „drücken
eintreten“ verstehen. Da durch die konkrete Schreibweise „presENTER“ eine klare
Trennung zwischen „pres(s)“ und „ENTER“ bestehe, habe der Verkehr entgegen
der Auffassung der Anmelderin demgegenüber keine Veranlassung, das Wort als
„presenter“ aufzufassen. Bezüglich der beanspruchten Waren beschreibe das
Zeichen „presENTER“, dass diese Waren es allesamt ermöglichen würden durch
Drücken einzutreten. Die Schlösser, Schließsysteme und Türschließer könnten mit
Antrieben, Sensoren und Beleuchtung usw. ausgestattet sein, um per Druck ein
Öffnen bzw. Eintreten zu ermöglichen. Soweit sich die Anmelderin auf die
Voreintragung der WIPO berufe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. April 2020 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination „presENTER“ nicht im Sinne
„press ENTER“ („drücke Eingabe“) verstünden, da sie durch die Schreibweise der
angemeldeten Marke mit nur einem „s“ das Zeichen auf der zweiten Silbe betonen
und das „s“ weich aussprechen würden, während die Betonung bei einer
Schreibweise mit doppeltem „s“ auf diesem scharf ausgesprochenen „ss“ läge.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass die angesprochenen Verkehrskreise
tatsächlich an die Bedeutung „drücke Eingabe“ denken würden, stünde dieser
Sinngehalt nicht in direktem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wie
Türfeststellern, Türschließern oder Antrieben für Türen etc. Zusätzlich sei noch eine
weitere Bedeutung der angegriffenen Marke im Sinne von „Präsentator/Moderator“
gegeben, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen keinen im
Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuordnen könnten, sondern die Wortfolge
vielmehr interpretationsbedürftig und mehrdeutig sei.
Auf die Hinweise des Senats vom 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025 hat die
Beschwerdeführerin weiter vorgetragen, sie beliefere als weltweiter Marktführer im
Bereich Fahrzeugzugangssysteme mehr als 100 Automobilmarken mit intelligenten
Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten, die aufgrund
ihrer
spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich
für den
herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an
Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden. Die Aufmerksamkeit
der Fachkreise sei im spezifischen Kontext der beanspruchten Waren, die alle im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stünden, erhöht. Aufgrund dieser erhöhten
Aufmerksamkeit sowie ihrer guten Englischkenntnisse würden die Fachkreise von
dem Zeichen „presENTER“ aufgrund der Schreibweise mit nur einem „s“ nicht auf
„press ENTER“ schließen. Für die Annahme eines beschreibenden Sinngehalts sei
entscheidend, ob das beschriebene Merkmal nach der Verkehrsanschauung für die
Ware an sich von Bedeutung sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da dem Drücken
der „Enter-Taste“ im Rahmen der Bedienung der beanspruchten Waren kein konkret
beschreibender Sinngehalt zukomme. Die Enter-Taste als Eingabetaste sei
vielmehr von einem vorherigen Befehl abhängig und stelle als letzter Schritt eines
größeren Bedienprozesses lediglich einen nebensächlichen Bedienaspekt dar. Ein
beschreibender Sinngehalt sei zudem bei Waren ausgeschlossen, die nicht über ein
ausreichendes Dialogfeld verfügen, wie elektrische Antriebe der Klasse 12 oder
weniger komplexe elektrische bzw. elektronische Waren (z.B. einfache Messgeräte,
Multimeter, Detektoren und Sensoren). Zudem würden die beanspruchten Waren
entsprechend
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung vom Hersteller
in
Fahrzeuge eingebaut. Dabei sei ein in den Waren verbautes Eingabefeld nicht
relevant, da diese Waren in der Regel keine direkte Benutzerinteraktion erfordern
würden und der Zugang zu einem Eingabefeld durch die Installation im Fahrzeug
physisch ausgeschlossen sei. Bei den Waren der Klassen 9 und 12 (z. B.
Türantriebe, Türmechanismen) seien Eingabemechanismen in Fahrzeugen Teil
eines
integrierten
Steuerungssystems
und
keine
eigenständige
Benutzeroberfläche. Sie seien in Fahrzeugsysteme eingebettet und würden über
eine zentrale Steuerungseinheit wie das Infotainmentsystem in Fahrzeugen
bedient. Die Enter-Taste sei in der Praxis kein optischer Standard, der die
Bedienoberfläche präge. Zu der – interpretationsbedürftigen und sloganartigen –
Bedeutung „press Enter“ kämen die angesprochenen Verkehrskreise allenfalls
durch einen mehrstufigen Denkprozess, der der Annahme einer beschreibenden
Bedeutung entgegenstehe.
Ein
beschreibendes Verständnis
der Bezeichnung
„presENTER“
im
Zusammenhang mit Türantrieben als „Presenter“ im Sinne von „Präsentieren der
Tür“ könne nicht angenommen werden. Zunächst sei das Präsentieren der Tür kein
wesentliches Merkmal der Türantriebe und die Verwendung des Verbs
„präsentieren“ sei
im Hinblick auf
technische Waren metaphorisch. Der
Mechanismus von Türantrieben der Beschwerdeführerin, bei dem die Tür dem
Nutzer ein Stück entgegengebracht werde, sei eine „minimalistische Bewegung“,
die durch das Verb „präsentieren“ nicht beschrieben werde. Die Bezeichnung
„presENTER“ hebe sich unter Berücksichtigung der branchenüblichen
Kennzeichnungsgewohnheiten in der Automobilindustrie und auf dem Gebiet
Maschinenbau/Automatisierungstechnik von den in dieser Branche dominierenden
standardisierten,
funktionalen
Begriffen
durch
ihre metaphorische,
personifizierende Bedeutung als markenfähiges, unterscheidungskräftiges Zeichen
ab. Soweit der Senat die Verwendung des Wortes „presenting“ im Zusammenhang
mit Türgriffen, insbesondere bei Tesla, anführe, so handele es sich dabei nicht um
einen branchenweiten technischen Fachbegriff. Üblicherweise würden Begriffe wie
„autonomous doors“ oder „automatic doors“ verwendet, während „Presenting“
vielmehr ein für Tesla typischer herstellerspezifischer, emotional aufgeladener
Marketingbegriff sei, der das Benutzererlebnis betonen und sich von rein
technischen Begrifflichkeiten abheben solle. Zudem trete das Verb „presenting“
ausschließlich in Verbindung mit weiteren Worten wie „door“ oder „auto […] door“
(z. B. „presenting door“) auf.
Schließlich könne davon ausgegangen werden, dass Fachkreise innerhalb der
Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen
vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im
Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche
etabliert habe.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die am 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025
versandten Hinweise des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache
weitgehend Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination
„presENTER“ als Marke steht
im Zusammenhang mit einem Teil der
beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die
Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung
versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor
Ziff. 1. genannten Waren Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG nicht festzustellen. In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss der
Markenstelle daher aufzuheben war (s.u. Ziff. II.).
Der Prüfung war das aus dem Tatbestand ersichtliche Verzeichnis zugrunde zu
legen. Die zuletzt erklärten Einschränkungen des Verzeichnisses waren
weitestgehend als zulässig anzusehen. Soweit allerdings in dem mit dem letzten
Schriftsatz eingereichten Verzeichnis am Ende der Klasse 20 die Formulierung
„sämtliche vorgenannte Waren aus Metall“ statt wie zuvor „sämtliche vorgenannte
Waren nicht aus Metall“ enthalten war, so handelt es sich offensichtlich um ein
Schreibversehen. Selbst wenn eine entsprechende Änderung gewollt gewesen
wäre, so wäre diese nicht zulässig gewesen, da
laut der einheitlichen
Klassifikationsdatenbank eKDB in Klasse 20 lediglich Waren wie Schlösser etc.
„nicht aus Metall“ enthalten sind. Die Beanspruchung von derartigen Waren in
Klasse 20 aus Metall würde daher – unabhängig von der
fehlerhaften
Eingruppierung – eine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses darstellen (vgl.
Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 39 Rn. 3).
I. Der angemeldeten Bezeichnung
„presENTER“
fehlt
im Umfang der
Zurückweisung der Beschwerde, also im Zusammenhang mit den Waren „Mess-,
Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ der Klasse 9 und den in Klasse
12 beanspruchten Waren („Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen,
Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12
enthalten] für Landfahrzeuge“), die erforderliche Unterscheidungskraft.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66
f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER
DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 –
HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH
a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER
DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;
BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –
AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. –
KÖLNER DOM m. w. N.).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,
952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder
Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,
die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas?
II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten
Zeichens im Zusammenhang mit den Waren „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und
Kalibrierungsinstrumente“ in Klasse 9 sowie sämtlichen in Klasse 12 beanspruchten
Waren zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten
Bezeichnung „presENTER“ insoweit lediglich einen beschreibenden Sachhinweis
entnehmen und in dieser keinen Herkunftshinweis sehen werden.
a) Angesprochene Verkehrskreise dieser Waren sind zum einen Fachkreise,
teilweise zudem das allgemeine Publikum, insbesondere der Endverbraucher.
Die Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“
können ganz unterschiedliche Waren umfassen und sich sowohl an
Gewerbetreibende auf diversen Fachgebieten als auch – wie z. B.
Energiemessgeräte
im Rahmen von Smart Home-Anwendungen – an
Endverbraucher wenden.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie als Marktführerin im Bereich
Fahrzeugzugangssysteme
Automobilmarken
mit
intelligenten
Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten beliefere, die aufgrund
ihrer spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich für den
herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an
Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden, so kommt es für die
Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich nicht auf die
konkrete Tätigkeit einer Anmelderin oder eines Anmelders bzw. auf deren
Marketingstrategien an, sondern alleine auf die beanspruchten Waren. Die zuvor
genannten, in Klasse 9 beanspruchten diversen Instrumente wenden sich, wie
ausgeführt, auch an die allgemeinen Verkehrskreise, u. a. die Endverbraucher.
Demgegenüber richten sich die Waren der Klasse 12, diverse Antriebe für Türen
etc. für Landfahrzeuge, ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des
Fahrzeugbaus sowie der Reparatur und Instandhaltung von Landfahrzeugen, die
diese Waren in Fahrzeuge einbauen.
Es ist davon auszugehen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen
Fachkreise beim Erwerb der Waren jedenfalls teilweise etwas erhöht ist,
insbesondere soweit es sich um zum Einbau beispielsweise in Fahrzeugen
bestimmte Waren wie Antriebe etc. handelt. Im Übrigen ist der Prüfung eine
durchschnittliche Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zugrunde
zu legen.
b) Die angemeldete Bezeichnung „presENTER“ kann sowohl als ein Wort
„presenter“ gelesen werden als auch aufgrund der Schreibweise in Klein- bzw.
Großbuchstaben als zwei Bestandteile, nämlich „pres“ und „enter“, aufgefasst
werden und ihr können verschiedene Bedeutungen entnommen werden. Dabei ist
es für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft
ausreichend, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen
eine beschreibende Angabe enthält (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT;
GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard).
aa) Sofern man aufgrund der Schreibweise der Bestandteile in Klein- bzw.
Großbuchstaben von der Zusammenfügung zweier Wortbestandteile ausgeht, ist es
bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen zulässig, zunächst
die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –
BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
Bei dem Zeichenbestandteil „enter“ handelt es sich in erster Linie um ein englisches
Verb, das im Deutschen als transitives Verb u. a. mit „hineingehen, einfahren,
betreten, sich begeben
(in)“ bzw. als
intransitives Verb mit
„eintreten,
hineinkommen“ übersetzt wird. Daneben wird es als Substantiv im Englischen wie
im Deutschen zur Bezeichnung einer „Eingabetaste, Entertaste“ einer Tastatur
(eines PCs, Kartenlesegeräts etc.) verwendet (vgl. Anlage 1 zum Hinweis des
Senats vom 28. Februar 2025).
Demgegenüber handelt es sich bei dem Bestandteil „pres“ in der Schreibweise mit
einem „s“ nicht um ein deutsches Wort oder einen Begriff einer geläufigen
Fremdsprache wie Englisch oder Französisch. Die französische Präposition „près“
(zur
Bedeutung
„nahe“
vgl.
https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-
2/franz%C3%B6sisch-deutsch/pr%C3%A8s) unterscheidet sich von diesem
Zeichenbestandteil durch den accent grave und die englische Abkürzung „Pres.“ für
„president“
(vgl.
https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/pres)
durch den nachfolgenden Punkt. Im Englischen existiert jedoch das Wort „press“,
und zwar als Verb to press mit den Bedeutungen „drücken, pressen, drängen“ und
als Substantiv mit der Bedeutung „Presse, Zeitungsweisen, Druck, Drängen“ (vgl.
Anlage 2 zum vorgenannten Hinweis des Senats).
bb) In ihrer Gesamtheit kann die Kombination „presENTER“ trotz der Abweichung
in der Schreibweise mit nur einem „s“ – je nach Warenzusammenhang – von den
angesprochenen Verkehrskreisen u. a. im Sinne von „press Enter“ aufgefasst
werden.
Grundsätzlich können Abwandlungen einer beschreibenden Angabe die
Unterscheidungskraft eines Zeichens begründen, wenn der Abwandlung selbst ein
individualisierender Charakter zukommt (vgl. BGH GRUR 2013, 731 – Kaleido;
Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 237).
Sie begründen demgegenüber dann nicht die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung,
wenn der Verkehr
in der Abwandlung ohne Weiteres die ihm geläufige
sachbezogene oder werbeübliche Angabe wiedererkennt bzw. einen Fachausdruck
wiedererkennen würde, wenn er ihm bekannt wäre (vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541
– OMEPRAZOK). Dies ist insbesondere bei lediglich unwesentlich veränderten
Schreibweisen anzunehmen – etwa bei rechtschreibfehlerhaft wiedergegebenen
Wörtern, deren Fehlerhaftigkeit allenfalls als Druck- bzw. Hörfehler bewertet wird
(vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom
7.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – Laz Vegas; Beschluss vom 8.03.2013, 28 W (pat)
555/11 – Happyness) – oder bei gängigen graphischen Hervorhebungen wie
beispielsweise dem bloßen Zusammenschreiben mehrerer Wörter bzw. der
Trennung einzelner Wörter, der Wiederholung von Buchstaben oder der
Binnengroßschreibung einzelner Buchstaben (vgl. BPatG, Beschluss vom
09.02.2015 – 27 W (pat) 73/14 – AppOtheke; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O. § 8 Rn. 237 m. w. N.).
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem zweiten Bestandteil
„ENTER“ um einen englischen Begriff handelt und insbesondere darauf, dass die
Wortkombination „press Enter“ im Sinne von „Eingabetaste drücken“ bzw. „Drücken
Sie die Eingabetaste“ geläufig ist (vgl. Anlagenkonvolut 3, Nachweise bei DeepL
und Reverso, sowie Anlagenkonvolut 4 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar
2025), liegt vorliegend ein Verständnis des Bestandteils „pres“ im Sinne von „press“
(Enter) nahe. In ihrer Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise somit
die Kombination „presENTER“ je nach Kontext auch im Sinne der üblichen und
ihnen geläufigen Wortkombination „press Enter“ auffassen und den fehlenden
Buchstaben „s“ entweder bereits übersehen oder aber in der abgeänderten
Schreibweise ein übliches Werbemittel sehen.
cc) Im Hinblick auf diese sehr geläufige und ins Auge springende Gesamtbedeutung
„Eingabetaste drücken“, bei der die Bestandteile „press“ und „enter“ einen
sinnvollen Bezug zueinander aufweisen, ist demgegenüber ein Verständnis der
angemeldeten Bezeichnung im Sinne zweier nebeneinanderstehender Verben
„drücken eintreten“ weniger naheliegend.
dd) Daneben werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten
Bezeichnung
„presENTER“ auch das Wort
„presenter“ erkennen. Die
Buchstabenfolge stimmt
insoweit vollständig überein, nur die Groß- und
Kleinschreibung führt prima vista von einem einheitlichen Begriff „presenter“ weg,
wobei auch hierin wiederum ein übliches Werbemittel gesehen werden kann.
Die deutsche Übersetzung des englischen Begriffs „presenter“ lautet „Moderator“
oder „Präsentierender“ (abgeleitet von dem Verb to „present“ mit der Bedeutung
darstellen, vorlegen, präsentieren, vgl. Anlage 5 zum vorgenannten Hinweis).
c) Im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs-
und Kalibrierungsinstrumente“ werden die angesprochenen Verkehrskreise der
angemeldeten Bezeichnung
lediglich einen beschreibenden Sachhinweis
dahingehend entnehmen, dass zu deren Bedienung die Eingabetaste zu drücken
ist („press Enter“). Demgegenüber werden sie in Bezug auf die in Klasse 12
beanspruchten Türantriebe in dem angemeldeten Wortzeichen „presENTER“ eine
beschreibende Aussage dahingehend sehen, dass diese Antriebe eine sogenannte
Ausfahrfunktion umfassen und mithilfe dieser Funktion die angetriebene Tür etc.
„präsentieren“.
aa) Die
in Klasse 9 beanspruchten
„Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und
Kalibrierungsinstrumente“ können über eine Eingabetastatur oder ein Eingabefeld
verfügen, bei denen im Rahmen der Bedienung die „Enter-Taste“ gedrückt werden
muss, so dass der Aufforderung „press Enter“ in diesem Zusammenhang ein
konkreter beschreibender Sinngehalt zukommt.
Dem steht auch der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass diese
Instrumente weniger komplexe Produkte darstellen und nicht über ein
ausreichendes Dialogfeld verfügen würden. Denn bei diesen Waren kann es sich
sowohl um schlichte Instrumente ohne Dialogfeld, im Einzelfall aber auch um
Instrumente mit einem Display und einer zugehörigen Menu-Navigation handeln
(vgl. Bl. 47 ff. d. A., Beleg zu einem Digitalen Drehmoment-Messgerät mit
entsprechender Menu-Navigation und Anweisungen zum Drücken der ENTER-
Taste als Teil des Anlagenkonvoluts 4 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar
2025).
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise, und zwar
sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch Fachkreise, der angemeldeten
Wortfolge „presENTER“ im Zusammenhang mit diesen Waren der Klasse 9 die
beschreibende Aussage entnehmen, dass zu deren Bedienung die Entertaste zu
drücken ist. Demgegenüber werden sie in dieser insoweit keinen Herkunftshinweis
sehen. Dies gilt umso mehr, als die Aufforderung „press Enter“/ „Eingabetaste
drücken“ jedermann auch im Alltag vielfach begegnet.
bb) Im Zusammenhang mit den elektrischen Antrieben der Klasse 12 werden die
angesprochenen Fachkreise die angemeldete Bezeichnung
lediglich als
beschreibenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass diese Antriebe als
„presenter“ fungieren und die zu öffnende Tür etc. „präsentieren“.
Bei elektrischen Türantrieben bzw.
im Rahmen
von elektronischen
Schließsystemen gibt es einen Mechanismus, bei dem eine Tür, insbesondere eine
Fahrzeugtür, automatisch ein wenig ausgefahren wird. Die Beschwerdeführerin
selbst führt zu der ihr angebotenen automatischen Einstiegsfunktion aus, dass ein
ausfahrbarer Pin die Fahrzeugtür 50 mm aufstelle und sie dem Nutzer
„entgegenbringe“. Derartige Fahrzeugtürlösungen werden teilweise beispielsweise
als „Eisbrecher“ oder „Ausfahrfunktion“ bezeichnet (vgl. Anlagenkonvolut 8 zum
Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025 zur Webseite von Tesla sowie Türgriffen
von Porsche). Auf
ihrer
englischsprachigen Webseite
bewirbt
die
Beschwerdeführerin diese Funktion mit „Ability to present doors“ bzw. „presenting
the door“ (vgl. Anlagenkonvolut 6 zum vorgenannten Hinweis). Hierbei handelt es
sich um eine beschreibende Verwendung des Verbs (to) „present“. Die
Formulierung „(auto) presenting door“ findet sich im Englischen auch bei anderen
Herstellern (vgl. Anlagenkonvolut 7 zum vorgenannten Hinweis u. a. zu Türen eines
Tesla „Model X“ mit der Beschreibung „presenting door“, zum Angebot einer „auto
presenting door“, die mit der Tesla App bedient werden kann, sowie einem Beitrag
aus einem Forum).
Es kann davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Fachkreisen der
Kfz-Branche, die in höherem Maße mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von
Produkten, Stoffen und Teilen aus dem Ausland konfrontiert sind und deren
Kenntnisse insbesondere der Welthandelssprache Englisch höher anzusetzen sind
als diejenigen des Durchschnittsverbrauchers, diese im Englischen gebräuchliche
Verwendung des Verbs (to) „present“ verstehen. Wenn ihnen die Bezeichnung
„presenter“ bzw. „presENTER“ im Zusammenhang mit den in den Klasse 12
beanspruchten Antrieben begegnet, werden sie dieser daher den beschreibenden
Hinweis entnehmen, dass die Antriebe eine „Ausfahrfunktion“ aufweisen und die Tür
etc. „präsentieren“.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin,
dass es sich bei dem Begriff „presenting“ im Zusammenhang mit Türgriffen nicht um
einen branchenweiten technischen Fachbegriff handele und dass üblicherweise
andere Begriffe wie
„autonomous doors“ etc. verwendet würden. Ein
beschreibendes Verständnis einer Bezeichnung setzt nicht voraus, dass sich diese
bereits in der Branche durchgesetzt hat. Vielmehr zeigen die dargelegten
Verwendungen, dass das Verb „to present“ in dem vorgenannten Sinne jedenfalls
in Wortkombinationen wie „(auto) presenting door“ – oder auch auf der Webseite
der Beschwerdeführerin die Beschreibungen „Ability to present doors“ bzw.
„presenting the door“ – im Zusammenhang mit Türantrieben von Fahrzeugen
verwendet werden. Zwar beziehen sich diese Verwendungen des Verbs „to present“
in der Tat regelmäßig auf das konkret benannte Objekt „door(s)“. In Bezug auf die
in Klasse 12 beanspruchten Antriebe von Türen etc. für Landfahrzeugen ergibt sich
das Objekt jedoch unmittelbar aus dem Warenzusammenhang.
d) Der Annahme einer beschreibenden Bedeutung steht des Weiteren nicht
entgegen, dass die angemeldete Bezeichnung nicht mit dem Verb (to) „present“
übereinstimmt, sondern „presenter“ (bzw. „presENTER“) lautet und im Deutschen
mit „Präsentierender“ zu übersetzen ist. Denn solche Personalisierungen von
Produkten stellen ein in der Werbung häufig anzutreffendes Stilmittel dar und
begründen für sich genommen keinen Herkunftshinweis. Ebenso wenig ergibt sich
die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung aus der Kombination von Groß-
und Kleinschreibung innerhalb der angemeldeten Wortfolge, da es sich auch
insoweit um in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt (vgl. (vgl.
zur Kombination von Groß- und Kleinschreibung BGH GRUR 2001, 1153 – anti
KALK; BPatG, Beschluss vom 06.11.2023, 29 W (pat) 564/20 - smartALERT; zur
Zusammenschreibung von Begriffen: BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W
(pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 –
findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 - hansedeal;
Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; vgl. zur üblichen
Schreibweise in Großbuchstaben: BPatG, Beschluss vom 14.07.2023, 25 W (pat)
550/21 – I FEEL GOOD; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 –
EASYQUICK; Beschluss vom 22.10.2013, 30 W (pat) 21/12 – SCHÖNER ERBEN).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Bezeichnung im Sinne von „Eingabetaste
drücken“/„press ENTER“ oder als „Präsentierender“/„presenter“ verstanden wird.
e) Des Weiteren ist für die Annahme eines beschreibenden Sachhinweises
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass die
angesprochenen Verkehrskreise dem Merkmal eine „wesentliche“ Bedeutung
zumessen. Die Tatsache, dass eine ENTER-Taste von einem vorherigen Befehl und
nur Teil eines größeren Bedienprozesses sei, ändert nichts an der vorstehenden
Bewertung. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, dass das
„Präsentieren“ einer Fahrzeugtür kein wesentliches Merkmal eines Türantriebs sei.
Die Annahme eines beschreibenden Verständnisses des Verkehrs setzt kein
besonderes Gewicht des beschriebenen Merkmals voraus (s. auch Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 580 in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
f) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass Fachkreise innerhalb der
Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen
vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im
Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche
etabliert
habe,
kann
hierin
noch
keine Geltendmachung
einer
Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke gesehen werden. Zudem würde es
an
einem
ausreichenden Vortrag
zu
der
insoweit
erforderlichen
Anfangsglaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlen. Auf den Hinweis des
Senats vom 7. Juli 2025, dass die Angaben zum Marktanteil der
Beschwerdeführerin nicht entscheidungserheblich seien, da bislang keine
Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht worden sei, ist insoweit kein weiterer
Vortrag erfolgt.
II.
Demgegenüber hat die Beschwerde hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1.
genannten Waren der Klassen 6, 9, 11 und 20 Erfolg. In diesem Umfang stehen der
angemeldeten Bezeichnung „presENTER“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Angesprochene Verkehrskreise der im Tenor genannten Waren sind teilweise
sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch Fachkreise, großteils wenden sich
die Waren ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus bzw. an
Fahrzeugreparaturbetriebe, die beispielsweise die in Klasse 9 beanspruchten
Schlösser etc. in Fahrzeuge einbauen.
2. Im Zusammenhang mit sämtlichen im Tenor genannten Waren kann dem
angemeldeten Zeichen „presENTER“ die Unterscheidungskraft auch unter
Berücksichtigung der verschiedenen dargelegten Bedeutungsmöglichkeiten nicht
abgesprochen werden.
a) So kann in diesem Warenzusammenhang nicht von einem beschreibenden
Sinngehalt einer Aufforderung, die Eingabetaste zu drücken („press ENTER“),
ausgegangen werden. Diese Waren verfügen regelmäßig nicht über eine ENTER-
Taste, weil es sich entweder bereits nicht um elektrische oder elektronische
Produkte handelt (Waren der Klassen 6 und 20) oder zwar möglicherweise um
elektrische Produkte, die aber nach den Feststellungen des Senats nicht über ein
entsprechendes Dialogfeld mit ENTER-Taste verfügen (Waren der Klasse 11,
Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge). Die im Tenor genannten
Waren der Klasse 9 werden
im Fahrzeug verbaut. Zu diesen hat die
Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie über keine eigenständigen
Benutzeroberflächen
verfügen würden,
sondern
über
eine
zentrale
Steuerungseinheit wie das Infotainmentsystem im Fahrzeug bedient werden
könnten. Dies haben die Recherchen des Senats bestätigt. Die Möglichkeit, diese
Waren über ein solches weiteres System durch das Drücken einer ENTER-Taste
bedienen zu können, führt jedoch auch bei einem Verständnis als „press ENTER“
nicht zu einem beschreibenden Gehalt der angemeldeten Bezeichnung. Ein
entsprechender Hinweis auf diese Bedienmöglichkeit könnte dem Anmeldezeichen
allenfalls über mehrere Gedankenschritte entnommen werden.
b) Schließlich kann dem Zeichen „presENTER“ auch in der Bedeutung als
„Präsentierender“
im vorgenannten Warenzusammenhang die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die
in Klasse 9 beanspruchten Waren „elektrische und/oder elektronische Schlösser
und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten,
für
Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und
Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen,
Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren
Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von
Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren
für Türen, Klappen, Hauben,
Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren
Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von
Kraftfahrzeugen“. Zwar gibt es Türantriebssysteme, die dergestalt beschrieben
werden können, dass sie die Fahrzeugtür „präsentieren“ (vgl. Ausführungen oben
unter Ziff. I.). Zugleich stehen die in Klasse 9 beanspruchten Schließsysteme,
Überwachungsinstrumente, Türfeststeller und –schließer etc. mit den Türantrieben
in engem Zusammenhang. Dennoch sind es nicht diese Waren, die ihrerseits die
Fahrzeugtür etc. „präsentieren“ bzw. die Funktion der sich automatisch öffnenden
Tür beinhalten. Vor diesem Hintergrund kann die – personifizierende – Bezeichnung
als „presenter“ im Sinne von „Präsentierender“ in Bezug auf diese Waren nicht mehr
als beschreibend gewertet werden, da ihr ein beschreibender Sinngehalt allenfalls
über mehrere gedankliche Zwischenschritte entnommen werden könnte.
c) Auch im Hinblick auf die weiteren möglichen Bedeutungen der angemeldeten
Bezeichnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen
Fachkreise
der
angemeldeten
Bezeichnung
im
vorgenannten
Warenzusammenhang einen lediglich beschreibenden Sachhinweis entnehmen
werden. Ebenso wenig ist ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten
Bezeichnung zu diesen Waren anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund bestehen im vorgenannten Warenzusammenhang keine
Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.
III.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3
MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Poeppel