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BPatG Beschluss vom 06.11.2023 – 29 W (pat) 564/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:061123B29Wpat564.20.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 029 219.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:061123B29Wpat564.20.0

G r ü n d e

I.

Die am 7. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent-

und Markenamt

(DPMA) geführte Markenregister

angemeldete

Bezeichnung

smartALERT

beansprucht aktuell Schutz für nachfolgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: aufgezeichnete Daten, nämlich Adressdaten und Datenbanken für

Adressen;

Klasse 35: Hilfe

in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung

und

administrative Dienstleistungen; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche

Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verwaltung

von Adressen für Dritte; Recherche von Adressdaten für wirtschaftliche,

betriebswirtschaftliche, Marketing- und Werbezwecke; Übermittlung von

Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von Adressdaten;

Handel mit Adressdaten;

Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Aktualisierung der Speicherbanken von

Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Data mining; Erstellung,

Wartung und Installation von Datenbanken für Adressen; Vermietung

von Adressdaten.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die

Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. April

2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37

Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35

„Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von

Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ und der Klasse 42 „Vermietung von

Adressdaten“ hat die Markenstelle die Zurückweisung zugleich auf § 36

Abs. 4 MarkenG i. V. m §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und § 20 MarkenV

gestützt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das angemeldete Zeichen aus den

englischen Begriffen „smart“, mit der deutschen Bedeutung klug, intelligent sowie

als Hinweis auf eine gerätetechnische

Intelligenz,

und

„ALERT“

für

Benachrichtigung (Alertdienst, z.B. durch E-Mail, RSS) bzw. Bezeichnung für einen

EDV-Internetdienst,

der

auf Anfrage bestimmte Neuigkeiten meldet,

zusammensetze und demzufolge

in seiner Gesamtheit als

intelligente

Benachrichtigung bzw. als

intelligenter EDV-Internetdienst

für bestimmte

Meldungen verstanden werde.

In Bezug auf sämtliche relevanten Waren und

Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehrskreis das Zeichen lediglich als

beschreibenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass diese Waren und

Dienstleistungen der Umsetzung und Durchführung von intelligenten Alerts im

Sinne von entsprechenden Benachrichtigungs- und Meldediensten (Alert-Dienste)

dienen bzw. hierfür bestimmt seien. Für die automatisierte Zusendung von

bestimmten Meldungen durch einen EDV-Internetdienst seien Adress- bzw.

Kontaktdaten die Grundlage, um auf das

jeweilige

Interessensgebiet

zugeschnittene Alerts zu versenden bzw. zu empfangen. Somit ist es naheliegend,

dass die beanspruchten Waren der Klasse 09 der gezielten Versendung von

speziellen

Informationen und Meldungen und daher der Umsetzung von

intelligenten Alerts dienen könnten. Gleiches gilt

für die beanspruchten

Dienstleistungen der Klasse 42 „IT-Dienstleistungen, nämlich Aktualisierung der

Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Data mining;

Erstellung, Wartung und Installation von Datenbanken für Adressen“, die für die

technische Umsetzung eines solchen Benachrichtigungs- und Meldedienstes

bestimmt sein könnten. Da Adressdaten der Grundstock seien, um auf Kunden

zugeschnittene Meldungen und Informationen zu versenden, sei es nicht unüblich,

anderen Anbietern diese zur Verfügung zu stellen und Handel damit zu betreiben,

so dass für die beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung von Adressdaten;

Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von

Adressdaten; Handel mit Adressdaten; Verwaltung von Adressen für Dritte“ ein

enger beschreibender Sachzusammenhang zum angemeldeten Zeichen gegeben

sei. Um Kunden speziell auf sie zugeschnittene Meldungen in Form von intelligenten

Alerts zukommen zu lassen, bedürfe es auch Recherchedienstleistungen wie

„betriebswirtschaftlicher Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;

Recherche von Adressdaten für wirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, Marketing-

und Werbezwecke“

sowie

auch

„Büroarbeiten

und

administrativer

Dienstleistungen“, damit ein Alert-Dienst umgesetzt werden könne. Alerts seien

zudem für Unternehmen ein wertvolles Hilfsmittel, um beispielsweise über

Veränderungen und Trends in der eigenen Branche informiert zu sein, so dass auch

in Bezug auf die Dienstleistungen

„Hilfe

in Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung“ ein enger beschreibender Sachzusammenhang gegeben sei, da

intelligente / smarte Alert-Dienste eine Hilfsdienstleistung im Rahmen von

Geschäftsangelegenheiten sein könnten. Die Bezeichnung „smartALERT“ stelle

daher eine

im Sinne eines beschreibenden Werbeschlagwortes gebildete

allgemeinverständliche Aussage dar, die auf die Bestimmung, das Ziel und die

Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweise.

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 „Übermittlung von Adressdaten;

Verkauf von Adressdaten; Einkauf von Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ und

der Klasse 42 „Vermietung von Adressdaten“ erfolge die Zurückweisung zugleich

aus formellen Gründen gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG und § 20 MarkenV, da die Formulierungen für eine eindeutige

Klassifizierung zu unbestimmt seien. Hierauf hatte das DPMA die Anmelderin in

ihrem Beanstandungsbescheid hingewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. Juni 2020 aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei „smartALERTS“

grundsätzlich um Computerprogramme handele, die einen Nutzer über

Veränderungen von Informationen und Daten aufmerksam machen würden. Ein

enger beschreibender Bezug zur reinen Übermittlung und den Handel von

Adressdaten – also insbesondere zu den Dienstleistungen „Übermittlung von

Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von Adressdaten; Handel mit

Adressdaten, Verwaltung von Adressen für Dritte“ in Klasse 35 und „Vermietung

von Adressdaten“ in Klasse 42 – sei nicht gegeben und im Beschluss des DPMA

nicht näher begründet worden. Bei der Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom

26. November 2020 handele es sich um eine Produktdarstellung der Anmelderin

selbst bzw. eines ihrer operativen Tochterunternehmen und diese lasse zudem

keine beschreibende Verwendung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

erkennen.

Des Weiteren sei das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausreichend

bestimmt. Soweit das DPMA anstelle der Dienstleistungen der Klasse 35

„Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von

Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ die Formulierung „Vermittlung von Namens-

und Adresslisten“ vorgeschlagen habe, so sei diese unbestimmter als die

ursprünglich gewählte. Ebenso seien die

in Klasse 42 beanspruchten

Dienstleistungen ausreichend bestimmt, insbesondere sei die „Vermietung von

Adressdaten“ eine zulässige und hinreichend spezifizierte Dienstleistung, da die

Klassenempfehlung für Klasse 42 explizit die Dienstleistung der Vermietung von

Software und Softwareprodukten beinhalte. Die Zurückweisung der Anmeldung in

Bezug auf diese Dienstleistungen sei im Beschluss nicht ausreichend begründet

worden, da nur pauschal auf „formelle Gründe“ abgestellt werde.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 26. November 2020 versandten

Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und

gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache

keinen Erfolg.

I. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „smartALERT“ als Marke

steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das

absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung

gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66

f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301

Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569

Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 –

Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH

a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?

II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411

Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR

2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,

952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder

Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,

die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;

a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Nach diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen „smartALERT“ im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über die

erforderliche Unterscheidungskraft.

a) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wenden sich in erster Linie an

Unternehmen und sonstige gewerbliche Abnehmer,

teilweise zugleich an

Endverbraucher,

die

Adressdaten(banken)

oder

die

beanspruchten

Dienstleistungen der Klasse 42 für private Zwecke nutzen, beispielsweise im

Freizeitbereich.

b) Die angemeldete Wortfolge „smartALERT“ setzt sich aus den aus der englischen

Sprache stammenden Wörtern „smart“ und „ALERT“ zusammen.

Dies ist bereits aufgrund der Schreibweise der Bestandteile in Klein- bzw.

Großbuchstaben

ohne Weiteres erkennbar und erschließt

sich den

angesprochenen Verkehrskreisen zudem aufgrund der sprachlichen Zäsur (vgl.

z. B. BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss

vom 24.02.2022, 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY; Beschluss vom

14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained; Beschluss vom 28.10.2019,

26 W (pat) 548/17 - EASYQUICK). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen

kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu

betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich

anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH

GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom

10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

Dem der englischen Sprache entstammenden Begriff „smart“, der auch zum

deutschen Sprachschatz gehört und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne

Weiteres verständlich ist, kommt u.a. die Bedeutung „gewandt, schlau, klug,

intelligent, clever, elegant“ zu. Mit „smart“ wird insbesondere auf die künstliche oder

gerätetechnische Intelligenz hingewiesen (vgl. Nachweise im Verfahren vor dem

DPMA sowie BGH GRUR 2014, 565 Rn. 22 – smartbook; BPatG, Beschluss vom

10.05.2021, 25 W (pat) 593/19 – SmartApp; Beschluss vom 10.05.2021,

25 W (pat) 592/19 – SmartVision; Beschluss vom 23.11.2020, 28 W (pat) 64/19

SMART WORK NAVIGATOR; Beschluss vom 02.07.2020, 30 W (pat) 549/18 -

Smart-Factory-Panel; Beschluss vom 18.07.2019, 30 W

(pat) 534/18 –

SMARTCORE; Beschluss vom 17.12.2018, 26 W (pat) 505/17 – smart kitchen;

Beschluss vom 12.12.2018, 29 W (pat) 576/17 – SmartGrill; Beschluss vom

13.03.2018, 25 W (pat) 527/16 – Smart Energy Backbone; Beschluss vom

28.08.2017, 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; Beschluss vom

09.10.2012, 24 W (pat) 560/11 – smart flow; Beschluss vom 29.11.2006,

26 W (pat) 47/05 – SmartCan; Beschluss vom 13.07.2004, 24 W (pat) 59/03

SmartCooler; Beschluss vom 04.02.2002, 29 W (pat) 131/03 – SmartConnect;

Beschluss vom 06.08.2001, 30 W (pat) 188/00 – SMART MESSAGING: Beschluss

vom 05.06.2000, 30 W (pat) 212/99 – smartwatch). Auch wird der Begriff für

unterschiedlichste Waren als Werbeschlagwort verwendet, um diese als schick und

modern anzupreisen (vgl. BPatG, Beschluss vom 10.05.2021, 25 W (pat) 592/19

SmartVision). Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „smart“ waren ebenfalls

bereits vielfach Gegenstand von Zurückweisungen auf europäischer Ebene (vgl.

HABM

[EUIPO], R1544/11-2,

08.03.2013

SMART+CONNECTED

COMMUNITIES; R0798/11-2, 27.03.2012 – smartbook for smart people; R0211/10-

1, 03.09.2010 – SMART FOR LIFE COOKIE DIET; R1651/06-2, 25.04.2007 – Smart

BATTERY CHARGER; R0489/07-2, 18.07.2007 – SMART WAY READING AND

SPELLING; R0436/04-1, 09.11.2004 – SMART DEVICE MONITOR).

Der weitere, ebenfalls aus der englischen Sprache stammende Bestandteil „ALERT“

ist als Substantiv mit

„Alarm, Alarmruf, Benachrichtigung, Alarmzustand“ zu

übersetzen und weist allgemein verständlich auf sogenannte „Alertdienste“ in der

Informationstechnik hin. Auf die Nachweise im angegriffenen Beschluss wird

verwiesen.

In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Wortzeichen „smartALERT“ daher von

den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von „intelligente Benachrichtigung“

bzw.

„intelligentes IT-Melde- bzw. Benachrichtigungssystem“ verstanden. Die

Beschwerdeführerin selbst trägt im Rahmen der Beschwerdebegründung zutreffend

vor, dass mit „smartAlerts“ Computerprogramme bezeichnet würden, die einen

Nutzer auf Veränderungen von Informationen und Daten aufmerksam machen.

Dabei führt die Kombination der beiden beschreibenden Begriffe „smart“ und

„ALERT“

nicht von der vorgenannten Sachangabe weg. Durch die

Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann zwar der Charakter einer

Sachangabe entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass die beschreibenden

Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die

hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn.

98 f. – Postkantoor; GRUR 2006, 229 Rn. 34 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 272

Rn. 12 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My World). Dies kann

jedoch vorliegend nicht angenommen werden. Vielmehr ist die Zusammenfügung

der Begriffe „smart“ und „ALERT“ sprachüblich, da es sich bei „smart“ um ein

Adjektiv handelt, das das Substantiv „ALERT“ in der Bedeutung eines IT-

Benachrichtigungssystems näher beschreibt.

Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Wortzusammensetzung „smartALERT“ auf

einer

Idee der Beschwerdeführerin beruht. Für die Zurückweisung eines

Wortzeichens wegen

fehlender Unterscheidungskraft sind ein

lexikalischer

Nachweis oder eine gebräuchliche Verwendung nicht erforderlich. Denn auch

Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender

Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als

Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist vorliegend der Fall.

c) Unter Zugrundelegung des dargelegten Verständnisses der angemeldeten

Wortkombination

im Sinne

eines

intelligenten

IT-Melde-

bzw.

Benachrichtigungssystems – werden die angesprochenen Verkehrskreise in dieser

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich

einen Sachhinweis auf deren Einsatzmöglichkeit oder Bestimmungszweck sehen

bzw. einen beschreibenden Hinweis dahingehend, dass diese Waren und

Dienstleistungen

ihrerseits

Gegenstand

eines

intelligenten

Benachrichtigungssystems sind.

aa) Dies gilt zunächst für die in Klasse 9 beanspruchten „aufgezeichneten Daten,

nämlich Adressdaten und Datenbanken für Adressen“.

Da „smartALERT“ im Sinne eines intelligenten Benachrichtigungssystems zur

Veränderungsüberwachung zu verstehen ist, das sich auf die Veränderung

bestimmter Daten beziehen muss, werden die angesprochenen Verkehrskreise die

Bezeichnung

im Zusammenhang mit aufgezeichneten Daten als

rein

beschreibenden Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese Daten(-banken)

Gegenstand einer Veränderungsüberwachung und eines dazugehörigen

Benachrichtigungssystems sind.

Tatsächlich wird die Wortkombination „smartALERT“ in ihrer konkreten Form bereits

sachbeschreibend für eine sog. Veränderungsüberwachung für Adressdateien

verwendet (vgl. Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom 26. November 2020:

„smartALERT überwacht Ihre Adressen mit der gesamten Leistungspalette aus dem

smartADDRESS®-Bestand und erkennt Umzüge, Unzustellbarkeiten und

Verstorbene sobald die Meldungen eingehen.“). Die Verwendung im Internetauftritt

eines Tochterunternehmens der Beschwerdeführerin ändert nichts an der

beschreibenden Verwendung der Bezeichnung „smartALERT“. Dies bestätigt

vielmehr den Eindruck, dass sie nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden

wird.

bb)

In Bezug auf die Dienstleistungen „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung

und

administrative

Dienstleistungen;

Büroarbeiten;

betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen“

wird der Verkehr die Bezeichnung „smartALERT“ als sachbezogenen Hinweis auf

einen unterstützenden Einsatz

intelligenter Benachrichtigungssysteme bei

Erbringung dieser Dienstleistungen auffassen, so dass jedenfalls ein enger

beschreibender Bezug der Bezeichnung „smartALERT“ zu diesen Dienstleistungen

zu bejahen ist.

cc) Die in Klasse 42 beanspruchten „IT-Dienstleistungen, nämlich Aktualisierung

der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Data mining;

Erstellung, Wartung und Installation von Datenbanken für Adressen“ können mithilfe

von

intelligenten Benachrichtigungssystemen

erbracht werden,

indem

beispielsweise die Benachrichtigungen die Grundlage für die Aktualisierung der

Datenbanken darstellen, oder sie können für die technische Umsetzung eines

solchen Benachrichtigungs- und Meldedienstes bestimmt sein. Beim Data Mining,

bei dem größere Datenmengen anhand computergestützter Methoden auf Muster

und Trends untersucht werden (vgl. https://www.computerwoche.de/a/was-ist-datamining,3551887), können intelligente Benachrichtigungssysteme der Erfassung von

Mustern bzw. Abweichungen von diesen dienen.

Die Wortkombination „smartALERT“ stellt daher einen unmittelbar beschreibenden

Sachhinweis auf den Bestimmungszweck dieser Dienstleistungen dar bzw. es ist im

Hinblick auf den Einsatz eines

intelligenten Benachrichtigungssystems

im

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zumindest ein enger

beschreibender Bezug des angemeldeten Wortzeichens zu diesen Dienstleistungen

anzunehmen.

dd) Auch

in Bezug auf die

in den Klassen 35 und 42 beanspruchten

Dienstleistungen auf dem Gebiet des Adressgeschäfts im weiteren Sinne ist die

Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung nicht gegeben. So kann im

Falle der Dienstleistungen „Verwaltung von Adressen für Dritte; Recherche von

Adressdaten

für wirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, Marketing-

und

Werbezwecke; Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf

von Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ in Klasse 35 ebenso wie bei der

„Vermietung

von

Adressdaten“

in

Klasse

42

ein

intelligenter

Benachrichtigungsservice als kombinierte Leistung angeboten werden, indem über

Änderungen im Bestand der verwalteten, recherchierten, übermittelten, verkauften,

gehandelten oder vermieteten Adressdaten automatisch informiert wird. Es ist sogar

naheliegend, dass ein Anbieter von Adressdaten einen entsprechenden Service der

„Qualitätssicherung“ anbietet, da der Erwerber von Adressdaten an deren aktuellem

Bestand interessiert ist, so dass insoweit ein enger beschreibender Bezug der

Bezeichnung „smartALERT“ zu den vorgenannten Dienstleistungen zu bejahen ist.

d)

Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich schließlich

weder aus der unmittelbaren Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „smart“

und „ALERT“ noch aus der Kombination der Schreibweise des Wortes „smart“ in

Kleinbuchstaben mit derjenigen des Wortes „ALERT“ in Großbuchstaben, da es sich

hierbei jeweils um in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt (vgl.

hierzu zur unmittelbaren Zusammenschreibung: BPatG, Beschluss vom

23.05.2019, 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 10.10.2017,

25 W (pat) 2/16 - findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 -

hansedeal; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; Beschluss

vom 11.12.2013, 29 W (pat) 104/12 – edatasystems; Beschluss vom 03.09.2013,

33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; zur üblichen Schreibweise in Großbuchstaben:

Beschluss vom 14.07.2023, 25 W (pat) 550/21 – I FEEL GOOD; Beschluss vom

22.10.2013, 30 W (pat) 21/12 – SCHÖNER ERBEN; Beschluss vom 28.10.2019,

26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK m. w. N.).

II.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

sowohl dahinstehen, ob die Anmeldung im Zusammenhang mit einem Teil der

beanspruchten Dienstleistungen zugleich wegen

fehlender Bestimmtheit

zurückzuweisen ist, als auch ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

freihaltebedürftig ist.

III.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69

Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69

Nr. 3 MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

schriftlich einzulegen.

Mittenberger-Huber

Lachenmayr-Nikolaou

Seyfarth