Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 06.11.2023 – 29 W (pat) 564/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:061123B29Wpat564.20.0
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 029 219.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:061123B29Wpat564.20.0
G r ü n d e
I.
Die am 7. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent-
und Markenamt
(DPMA) geführte Markenregister
angemeldete
Bezeichnung
smartALERT
beansprucht aktuell Schutz für nachfolgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: aufgezeichnete Daten, nämlich Adressdaten und Datenbanken für
Adressen;
Klasse 35: Hilfe
in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung
und
administrative Dienstleistungen; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche
Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verwaltung
von Adressen für Dritte; Recherche von Adressdaten für wirtschaftliche,
betriebswirtschaftliche, Marketing- und Werbezwecke; Übermittlung von
Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von Adressdaten;
Handel mit Adressdaten;
Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Aktualisierung der Speicherbanken von
Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Data mining; Erstellung,
Wartung und Installation von Datenbanken für Adressen; Vermietung
von Adressdaten.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die
Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. April
2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35
„Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von
Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ und der Klasse 42 „Vermietung von
Adressdaten“ hat die Markenstelle die Zurückweisung zugleich auf § 36
Abs. 4 MarkenG i. V. m §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und § 20 MarkenV
gestützt.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das angemeldete Zeichen aus den
englischen Begriffen „smart“, mit der deutschen Bedeutung klug, intelligent sowie
als Hinweis auf eine gerätetechnische
Intelligenz,
und
„ALERT“
für
Benachrichtigung (Alertdienst, z.B. durch E-Mail, RSS) bzw. Bezeichnung für einen
EDV-Internetdienst,
der
auf Anfrage bestimmte Neuigkeiten meldet,
zusammensetze und demzufolge
in seiner Gesamtheit als
intelligente
Benachrichtigung bzw. als
intelligenter EDV-Internetdienst
für bestimmte
Meldungen verstanden werde.
In Bezug auf sämtliche relevanten Waren und
Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehrskreis das Zeichen lediglich als
beschreibenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass diese Waren und
Dienstleistungen der Umsetzung und Durchführung von intelligenten Alerts im
Sinne von entsprechenden Benachrichtigungs- und Meldediensten (Alert-Dienste)
dienen bzw. hierfür bestimmt seien. Für die automatisierte Zusendung von
bestimmten Meldungen durch einen EDV-Internetdienst seien Adress- bzw.
Kontaktdaten die Grundlage, um auf das
jeweilige
Interessensgebiet
zugeschnittene Alerts zu versenden bzw. zu empfangen. Somit ist es naheliegend,
dass die beanspruchten Waren der Klasse 09 der gezielten Versendung von
speziellen
Informationen und Meldungen und daher der Umsetzung von
intelligenten Alerts dienen könnten. Gleiches gilt
für die beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 42 „IT-Dienstleistungen, nämlich Aktualisierung der
Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Data mining;
Erstellung, Wartung und Installation von Datenbanken für Adressen“, die für die
technische Umsetzung eines solchen Benachrichtigungs- und Meldedienstes
bestimmt sein könnten. Da Adressdaten der Grundstock seien, um auf Kunden
zugeschnittene Meldungen und Informationen zu versenden, sei es nicht unüblich,
anderen Anbietern diese zur Verfügung zu stellen und Handel damit zu betreiben,
so dass für die beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung von Adressdaten;
Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von
Adressdaten; Handel mit Adressdaten; Verwaltung von Adressen für Dritte“ ein
enger beschreibender Sachzusammenhang zum angemeldeten Zeichen gegeben
sei. Um Kunden speziell auf sie zugeschnittene Meldungen in Form von intelligenten
Alerts zukommen zu lassen, bedürfe es auch Recherchedienstleistungen wie
„betriebswirtschaftlicher Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;
Recherche von Adressdaten für wirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, Marketing-
und Werbezwecke“
sowie
auch
„Büroarbeiten
und
administrativer
Dienstleistungen“, damit ein Alert-Dienst umgesetzt werden könne. Alerts seien
zudem für Unternehmen ein wertvolles Hilfsmittel, um beispielsweise über
Veränderungen und Trends in der eigenen Branche informiert zu sein, so dass auch
in Bezug auf die Dienstleistungen
„Hilfe
in Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung“ ein enger beschreibender Sachzusammenhang gegeben sei, da
intelligente / smarte Alert-Dienste eine Hilfsdienstleistung im Rahmen von
Geschäftsangelegenheiten sein könnten. Die Bezeichnung „smartALERT“ stelle
daher eine
im Sinne eines beschreibenden Werbeschlagwortes gebildete
allgemeinverständliche Aussage dar, die auf die Bestimmung, das Ziel und die
Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweise.
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 „Übermittlung von Adressdaten;
Verkauf von Adressdaten; Einkauf von Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ und
der Klasse 42 „Vermietung von Adressdaten“ erfolge die Zurückweisung zugleich
aus formellen Gründen gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG und § 20 MarkenV, da die Formulierungen für eine eindeutige
Klassifizierung zu unbestimmt seien. Hierauf hatte das DPMA die Anmelderin in
ihrem Beanstandungsbescheid hingewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. Juni 2020 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei „smartALERTS“
grundsätzlich um Computerprogramme handele, die einen Nutzer über
Veränderungen von Informationen und Daten aufmerksam machen würden. Ein
enger beschreibender Bezug zur reinen Übermittlung und den Handel von
Adressdaten – also insbesondere zu den Dienstleistungen „Übermittlung von
Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von Adressdaten; Handel mit
Adressdaten, Verwaltung von Adressen für Dritte“ in Klasse 35 und „Vermietung
von Adressdaten“ in Klasse 42 – sei nicht gegeben und im Beschluss des DPMA
nicht näher begründet worden. Bei der Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom
26. November 2020 handele es sich um eine Produktdarstellung der Anmelderin
selbst bzw. eines ihrer operativen Tochterunternehmen und diese lasse zudem
keine beschreibende Verwendung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
erkennen.
Des Weiteren sei das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausreichend
bestimmt. Soweit das DPMA anstelle der Dienstleistungen der Klasse 35
„Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von
Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ die Formulierung „Vermittlung von Namens-
und Adresslisten“ vorgeschlagen habe, so sei diese unbestimmter als die
ursprünglich gewählte. Ebenso seien die
in Klasse 42 beanspruchten
Dienstleistungen ausreichend bestimmt, insbesondere sei die „Vermietung von
Adressdaten“ eine zulässige und hinreichend spezifizierte Dienstleistung, da die
Klassenempfehlung für Klasse 42 explizit die Dienstleistung der Vermietung von
Software und Softwareprodukten beinhalte. Die Zurückweisung der Anmeldung in
Bezug auf diese Dienstleistungen sei im Beschluss nicht ausreichend begründet
worden, da nur pauschal auf „formelle Gründe“ abgestellt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 26. November 2020 versandten
Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.
I. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „smartALERT“ als Marke
steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das
absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung
gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66
f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301
Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569
Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 –
Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH
a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?
II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR
2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,
952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder
Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,
die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;
a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2. Nach diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen „smartALERT“ im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über die
erforderliche Unterscheidungskraft.
a) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wenden sich in erster Linie an
Unternehmen und sonstige gewerbliche Abnehmer,
teilweise zugleich an
Endverbraucher,
die
Adressdaten(banken)
oder
die
beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 42 für private Zwecke nutzen, beispielsweise im
Freizeitbereich.
b) Die angemeldete Wortfolge „smartALERT“ setzt sich aus den aus der englischen
Sprache stammenden Wörtern „smart“ und „ALERT“ zusammen.
Dies ist bereits aufgrund der Schreibweise der Bestandteile in Klein- bzw.
Großbuchstaben
ohne Weiteres erkennbar und erschließt
sich den
angesprochenen Verkehrskreisen zudem aufgrund der sprachlichen Zäsur (vgl.
z. B. BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss
vom 24.02.2022, 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY; Beschluss vom
14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained; Beschluss vom 28.10.2019,
26 W (pat) 548/17 - EASYQUICK). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen
kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu
betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich
anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH
GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom
10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
Dem der englischen Sprache entstammenden Begriff „smart“, der auch zum
deutschen Sprachschatz gehört und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne
Weiteres verständlich ist, kommt u.a. die Bedeutung „gewandt, schlau, klug,
intelligent, clever, elegant“ zu. Mit „smart“ wird insbesondere auf die künstliche oder
gerätetechnische Intelligenz hingewiesen (vgl. Nachweise im Verfahren vor dem
DPMA sowie BGH GRUR 2014, 565 Rn. 22 – smartbook; BPatG, Beschluss vom
10.05.2021, 25 W (pat) 593/19 – SmartApp; Beschluss vom 10.05.2021,
25 W (pat) 592/19 – SmartVision; Beschluss vom 23.11.2020, 28 W (pat) 64/19 –
SMART WORK NAVIGATOR; Beschluss vom 02.07.2020, 30 W (pat) 549/18 -
Smart-Factory-Panel; Beschluss vom 18.07.2019, 30 W
(pat) 534/18 –
SMARTCORE; Beschluss vom 17.12.2018, 26 W (pat) 505/17 – smart kitchen;
Beschluss vom 12.12.2018, 29 W (pat) 576/17 – SmartGrill; Beschluss vom
13.03.2018, 25 W (pat) 527/16 – Smart Energy Backbone; Beschluss vom
28.08.2017, 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; Beschluss vom
09.10.2012, 24 W (pat) 560/11 – smart flow; Beschluss vom 29.11.2006,
26 W (pat) 47/05 – SmartCan; Beschluss vom 13.07.2004, 24 W (pat) 59/03 –
SmartCooler; Beschluss vom 04.02.2002, 29 W (pat) 131/03 – SmartConnect;
Beschluss vom 06.08.2001, 30 W (pat) 188/00 – SMART MESSAGING: Beschluss
vom 05.06.2000, 30 W (pat) 212/99 – smartwatch). Auch wird der Begriff für
unterschiedlichste Waren als Werbeschlagwort verwendet, um diese als schick und
modern anzupreisen (vgl. BPatG, Beschluss vom 10.05.2021, 25 W (pat) 592/19 –
SmartVision). Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „smart“ waren ebenfalls
bereits vielfach Gegenstand von Zurückweisungen auf europäischer Ebene (vgl.
HABM
[EUIPO], R1544/11-2,
08.03.2013
–
SMART+CONNECTED
COMMUNITIES; R0798/11-2, 27.03.2012 – smartbook for smart people; R0211/10-
1, 03.09.2010 – SMART FOR LIFE COOKIE DIET; R1651/06-2, 25.04.2007 – Smart
BATTERY CHARGER; R0489/07-2, 18.07.2007 – SMART WAY READING AND
SPELLING; R0436/04-1, 09.11.2004 – SMART DEVICE MONITOR).
Der weitere, ebenfalls aus der englischen Sprache stammende Bestandteil „ALERT“
ist als Substantiv mit
„Alarm, Alarmruf, Benachrichtigung, Alarmzustand“ zu
übersetzen und weist allgemein verständlich auf sogenannte „Alertdienste“ in der
Informationstechnik hin. Auf die Nachweise im angegriffenen Beschluss wird
verwiesen.
In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Wortzeichen „smartALERT“ daher von
den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von „intelligente Benachrichtigung“
bzw.
„intelligentes IT-Melde- bzw. Benachrichtigungssystem“ verstanden. Die
Beschwerdeführerin selbst trägt im Rahmen der Beschwerdebegründung zutreffend
vor, dass mit „smartAlerts“ Computerprogramme bezeichnet würden, die einen
Nutzer auf Veränderungen von Informationen und Daten aufmerksam machen.
Dabei führt die Kombination der beiden beschreibenden Begriffe „smart“ und
„ALERT“
nicht von der vorgenannten Sachangabe weg. Durch die
Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann zwar der Charakter einer
Sachangabe entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass die beschreibenden
Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die
hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn.
98 f. – Postkantoor; GRUR 2006, 229 Rn. 34 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 272
Rn. 12 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My World). Dies kann
jedoch vorliegend nicht angenommen werden. Vielmehr ist die Zusammenfügung
der Begriffe „smart“ und „ALERT“ sprachüblich, da es sich bei „smart“ um ein
Adjektiv handelt, das das Substantiv „ALERT“ in der Bedeutung eines IT-
Benachrichtigungssystems näher beschreibt.
Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Wortzusammensetzung „smartALERT“ auf
einer
Idee der Beschwerdeführerin beruht. Für die Zurückweisung eines
Wortzeichens wegen
fehlender Unterscheidungskraft sind ein
lexikalischer
Nachweis oder eine gebräuchliche Verwendung nicht erforderlich. Denn auch
Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender
Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als
Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist vorliegend der Fall.
c) Unter Zugrundelegung des dargelegten Verständnisses der angemeldeten
Wortkombination
–
im Sinne
eines
intelligenten
IT-Melde-
bzw.
Benachrichtigungssystems – werden die angesprochenen Verkehrskreise in dieser
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
einen Sachhinweis auf deren Einsatzmöglichkeit oder Bestimmungszweck sehen
bzw. einen beschreibenden Hinweis dahingehend, dass diese Waren und
Dienstleistungen
ihrerseits
Gegenstand
eines
intelligenten
Benachrichtigungssystems sind.
aa) Dies gilt zunächst für die in Klasse 9 beanspruchten „aufgezeichneten Daten,
nämlich Adressdaten und Datenbanken für Adressen“.
Da „smartALERT“ im Sinne eines intelligenten Benachrichtigungssystems zur
Veränderungsüberwachung zu verstehen ist, das sich auf die Veränderung
bestimmter Daten beziehen muss, werden die angesprochenen Verkehrskreise die
Bezeichnung
im Zusammenhang mit aufgezeichneten Daten als
rein
beschreibenden Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese Daten(-banken)
Gegenstand einer Veränderungsüberwachung und eines dazugehörigen
Benachrichtigungssystems sind.
Tatsächlich wird die Wortkombination „smartALERT“ in ihrer konkreten Form bereits
sachbeschreibend für eine sog. Veränderungsüberwachung für Adressdateien
verwendet (vgl. Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom 26. November 2020:
„smartALERT überwacht Ihre Adressen mit der gesamten Leistungspalette aus dem
smartADDRESS®-Bestand und erkennt Umzüge, Unzustellbarkeiten und
Verstorbene sobald die Meldungen eingehen.“). Die Verwendung im Internetauftritt
eines Tochterunternehmens der Beschwerdeführerin ändert nichts an der
beschreibenden Verwendung der Bezeichnung „smartALERT“. Dies bestätigt
vielmehr den Eindruck, dass sie nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden
wird.
bb)
In Bezug auf die Dienstleistungen „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung
und
administrative
Dienstleistungen;
Büroarbeiten;
betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen“
wird der Verkehr die Bezeichnung „smartALERT“ als sachbezogenen Hinweis auf
einen unterstützenden Einsatz
intelligenter Benachrichtigungssysteme bei
Erbringung dieser Dienstleistungen auffassen, so dass jedenfalls ein enger
beschreibender Bezug der Bezeichnung „smartALERT“ zu diesen Dienstleistungen
zu bejahen ist.
cc) Die in Klasse 42 beanspruchten „IT-Dienstleistungen, nämlich Aktualisierung
der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Data mining;
Erstellung, Wartung und Installation von Datenbanken für Adressen“ können mithilfe
von
intelligenten Benachrichtigungssystemen
erbracht werden,
indem
beispielsweise die Benachrichtigungen die Grundlage für die Aktualisierung der
Datenbanken darstellen, oder sie können für die technische Umsetzung eines
solchen Benachrichtigungs- und Meldedienstes bestimmt sein. Beim Data Mining,
bei dem größere Datenmengen anhand computergestützter Methoden auf Muster
und Trends untersucht werden (vgl. https://www.computerwoche.de/a/was-ist-datamining,3551887), können intelligente Benachrichtigungssysteme der Erfassung von
Mustern bzw. Abweichungen von diesen dienen.
Die Wortkombination „smartALERT“ stellt daher einen unmittelbar beschreibenden
Sachhinweis auf den Bestimmungszweck dieser Dienstleistungen dar bzw. es ist im
Hinblick auf den Einsatz eines
intelligenten Benachrichtigungssystems
im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zumindest ein enger
beschreibender Bezug des angemeldeten Wortzeichens zu diesen Dienstleistungen
anzunehmen.
dd) Auch
in Bezug auf die
in den Klassen 35 und 42 beanspruchten
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Adressgeschäfts im weiteren Sinne ist die
Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung nicht gegeben. So kann im
Falle der Dienstleistungen „Verwaltung von Adressen für Dritte; Recherche von
Adressdaten
für wirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, Marketing-
und
Werbezwecke; Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf
von Adressdaten; Handel mit Adressdaten“ in Klasse 35 ebenso wie bei der
„Vermietung
von
Adressdaten“
in
Klasse
ein
intelligenter
Benachrichtigungsservice als kombinierte Leistung angeboten werden, indem über
Änderungen im Bestand der verwalteten, recherchierten, übermittelten, verkauften,
gehandelten oder vermieteten Adressdaten automatisch informiert wird. Es ist sogar
naheliegend, dass ein Anbieter von Adressdaten einen entsprechenden Service der
„Qualitätssicherung“ anbietet, da der Erwerber von Adressdaten an deren aktuellem
Bestand interessiert ist, so dass insoweit ein enger beschreibender Bezug der
Bezeichnung „smartALERT“ zu den vorgenannten Dienstleistungen zu bejahen ist.
d)
Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich schließlich
weder aus der unmittelbaren Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „smart“
und „ALERT“ noch aus der Kombination der Schreibweise des Wortes „smart“ in
Kleinbuchstaben mit derjenigen des Wortes „ALERT“ in Großbuchstaben, da es sich
hierbei jeweils um in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt (vgl.
hierzu zur unmittelbaren Zusammenschreibung: BPatG, Beschluss vom
23.05.2019, 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 10.10.2017,
25 W (pat) 2/16 - findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 -
hansedeal; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; Beschluss
vom 11.12.2013, 29 W (pat) 104/12 – edatasystems; Beschluss vom 03.09.2013,
33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; zur üblichen Schreibweise in Großbuchstaben:
Beschluss vom 14.07.2023, 25 W (pat) 550/21 – I FEEL GOOD; Beschluss vom
22.10.2013, 30 W (pat) 21/12 – SCHÖNER ERBEN; Beschluss vom 28.10.2019,
26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK m. w. N.).
II.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
sowohl dahinstehen, ob die Anmeldung im Zusammenhang mit einem Teil der
beanspruchten Dienstleistungen zugleich wegen
fehlender Bestimmtheit
zurückzuweisen ist, als auch ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen
freihaltebedürftig ist.
III.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69
Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69
Nr. 3 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich einzulegen.
Mittenberger-Huber
Lachenmayr-Nikolaou
Seyfarth