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BPatG Beschluss vom 09.10.2025 – 11 W (pat) 37/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091025B11Wpat37.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 37/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:091025B11Wpat37.23.0
betreffend das Patent 10 2013 206 341
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel
und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16.
September 2022 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 – 10 gemäß Hilfsantrag 2c
in der
mündlichen Verhandlung überreicht;
- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Im Übrigen werden die weitergehende Beschwerde der
Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 10. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung wurde das Patent 10 2013 206 341 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung
„Bogenförmige und polygonale Brechzahnanordnung
bei Rotor- und Walzenbrechern“
erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 21. Dezember 2017 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 21. September 2018 Einspruch
erhoben. Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der
Gegenstand des Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG), namentlich sei er nicht ausführbar, nicht neu und beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften D1 bis D30 gestützt,
deren Nummerierung auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Patentabteilung
hat zusätzlich noch die Druckschrift D31 ins Verfahren eingeführt.
Im Wesentlichen trägt die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vor, dass die
Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1, 5 und
9 nicht neu seien insbesondere gegenüber der Druckschrift D1, D28 und D29.
Die Patentinhaberin tritt dem entgegen. Sie verteidigt das Patent dabei in erteilter
Fassung. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in der am 2. September 2022 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Fassung gemäß Hilfsantrag 1.
Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der
Anhörung vom 16. September 2022 verkündeten Beschluss das Streitpatent im
Umfang des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten.
Im Wesentlichen
begründet die Patentabteilung ihre Entscheidung damit, dass die Erfindung
ausführbar offenbart sei, denn der Fachmann verstünde unter einer kürzesten und
geometrisch einfachsten Verbindungslinie eine Linie, die bei grober Betrachtung der
Zahnreihe möglichst kurz und zugleich bei detaillierter Betrachtung geometrisch
möglichst einfach sei. Darüber hinaus zeige keine der in Betracht gezogenen
Druckschriften eine Brechzahnanordnung entsprechend Patentanspruch 1 mit
Versatzwinkelverläufen, die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer
inhomogenen Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren
benötigten Axialmassestroms entsprechen würde. Auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 9, wonach die Zahnreihen aus pfeilförmig versetzt angeordneten,
axial fluchtenden Zahnuntergruppen bestehen, wobei die Zahnuntergruppen mit
unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind, sei aus dem Stand
der Technik nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
17. November 2022. Sie macht geltend, dass die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 5 nicht ausführbar offenbart seien. Darüber hinaus sei der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus den Druckschriften D1, D2, D3, D11, D12,
D16, D20, D28 und D29 bekannt, wie auch die Gegenstände der Patentansprüche
5 und 9 aus der Druckschrift D1 bekannt seien. Schließlich sei der Gegenstand des
Patentanspruchs 9 ausgehend von der D31 im Lichte der D1 nahegelegt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stützt Ihr Vorbringen auf folgende
Dokumente:
D1 WO 02/ 087 767 A1 (Familienmitglied der D22);
D2 CN 202 655 061 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am
19.08.2020];
D3 CN 202 096 976 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am
20.08.2020];
D4 WO 2009/ 089 322 A1;
D5 WO 2006/ 035 209 A1;
D6 CN 102 527 465 A; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am
20.08.2020];
D7 WO 2010/ 032 037 A1;
D8 WO 2005/ 072 877 A1;
D9 WO 2010/ 092 086 A2;
D10 CN 201 279 475 Y; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am
20.08.2020];
D11 CN 201 154 312 Y; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am
19.08.2020];
D12 DE 100 28 191 A1;
D13 DE 297 14 575 U1;
D14 EP 0 258 605 A2;
D15 JP H06- 277 537 A; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am
20.08.2020];
D16 DE 39 15 320 A1;
D17 DE 11 37 618 B;
D18 US 2 957 292 A;
D19 US 5 320 293 A (aus dem Prüfungsverfahren bekannt);
D20 US 1 219 927 A (aus dem Prüfungsverfahren bekannt);
D21 EP 0 167 178 B1 (von der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren genannt);
D22 EP 1 385 630 B1 (aus dem Prüfungsverfahren bekannt; vgl. D1);
D23 WO 2010/ 032 037 A1 [Doublette der D7];
D24 BRONSTEIN, I. N.; SEMENDJAJEW, K. A.: Taschenbuch der Mathematik.
24. Aufl. Frankfurt/Main: Teuber, 1989. S. 591. – ISBN: 3-87144-492-8;
D25 BRONSTEIN, I. N. [et al.]: Taschenbuch der Mathematik, 5. Aufl.
Frankfurt/Main: Harri Deutsch, 2001. S. 241. – ISBN: 3-8171-2005-2;
D26 BOSCH, K.: Mathematik-Taschenbuch, 5. verb. Aufl. München: Oldenbourg,
1998. S. 414, 641. – ISBN: 3-486-24669-0;
D27 Gegenüberstellung von Figuren der D1 und des Streitpatents mit
hinzugefügten Markierungen und Illustrationen durch die Einsprechende;
D28 EP 2 206 555 A2 [in der Beschwerdebegründung abweichend als D24
genannt];
D29 US 2010 / 0 181 405 A1 [in der Beschwerdebegründung abweichend als D25
genannt];
D30 Figur 2 der D1 mit hinzugefügten Markierungen und Illustrationen durch die
Einsprechende
D31 CN 202 516 605 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am
21.08.2020]; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D26 genannt];
D32: CN 202 845 083 U; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D28
genannt];
D33: CN 201 086 027 Y; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D29
genannt];
D34: CN 2801280 Y; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D30
genannt];
D35 Wikipedia-Beitrag „Brecher (Zerkleinerungsmaschine)“ vom 02.04.2013; [in
der Beschwerdebegründung abweichend als D31 genannt];
D36 Einspruch vom 21.09.2018; [in der Beschwerdebegründung abweichend als
D32 genannt];
D37 Eingabe vom 27.06.2019; [in der Beschwerdebegründung abweichend als
D33 genannt];
Die Dokumente D32 bis D37 wurden erstmalig eingeführt.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich
entgegen, da aus ihrer Sicht die Gegenstände in der Fassung des erteilten Patents
sowohl ausführbar als auch neu und erfinderisch seien.
Sie stellt im Rahmen einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamt
vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten.
Weiter beantragt die Patentinhaberin
hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent
im Umfang des Beschlusses vom 16. September 2022 aufrechtzuerhalten
(Hilfsantrag 1);
weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten in aufsteigender
numerischer bzw. alphabetischer Reihenfolge eines der folgenden Hilfsanträge:
- Hilfsantrag 1a aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025;
- Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025;
- Hilfsantrag 2a, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;
- Hilfsantrag 2b, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;
- Hilfsantrag 2c, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;
- Hilfsantrag 2d, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;
- Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025;
- Hilfsantrag 3a aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025.
Die unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge sind, soweit für die
getroffene Entscheidung von Belang, nachstehend wiedergegeben (Änderung
gegenüber der erteilten Fassung markiert).
Der Patentanspruch 1 lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und
gegliederten Fassung:
M1.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren
eines Walzen- oder Rotorbrechers mit in Zahnreihen angeordneten
Brechzähnen,
M1.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste
Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung
M1.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden
radialen Richtung beschrieben ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4 die Verbindungslinien der Zahnreihen der Walzen oder Rotoren
bogenförmige, stetig differenzierbare Linien sind
M1.5 und in axialer Richtung gegensinnige Versatzwinkelverläufe aufweisen,
M1.6 die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer inhomogenen
Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren benötigten
Axialmassestroms entsprechen.
Der Patentanspruch 5, lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und
gegliederten Fassung:
M5.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren
eines Walzen- oder Rotorbrechers mit in Zahnreihen angeordneten
Brechzähnen,
M5.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste
Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung
M5.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden
radialen Richtung beschrieben ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5.4 die Verbindungslinien der Zahnreihen der Walzen oder Rotoren in axialen
Abschnitten bogenförmige, stetig differenzierbare Linien sind und
M5.5 in axialer Richtung gegensinnige Versatzwinkelverläufe aufweisen,
M5.6 die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer inhomogenen
Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren benötigten
Axialmassestroms entsprechen,
M5.7 wobei die Zahnreihen aus sich in axialer Richtung abschnittsweise
wiederholenden Brechzahnanordnungen gemäß Anspruch 1 gebildet sind.
Der Patentanspruch 9 lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und
gegliederten Fassung:
M9.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren
eines Walzen- oder Rotorbrechers, mit in Zahnreihen angeordneten
Brechzähnen,
M9.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste
Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung
M9.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden
radialen Richtung beschrieben ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M9.4 die Zahnreihen der Walzen oder Rotoren jeweils aus mindestens drei axial
fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit jeweils mindestens zwei
Brechzähnen bestehen,
M9.5 wobei die Zahnuntergruppen pfeilförmig versetzt und
M9.6 die Zahnreihen gegensinnig zueinander angeordnet sind, sodass
M9.7 eine die Pfeilspitze bildende Zahnuntergruppe in einer Walzen- oder
Rotorabwicklung einen größeren Abstand zum Eingang des Brechspaltes
aufweist als die in axialer Richtung äußeren Zahnuntergruppen.
Der Hilfsantrag 1 umfasst die Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag sowie
einen geänderten Patentanspruch 9.
Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 9
nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M9.8 wobei die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln
zueinander angeordnet sind.
Der Hilfsantrag 1a umfasst die Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag sowie
einen geänderten Patentanspruch 9.
Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber dem Patentanspruch
9 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M9.8‘ wobei die Zahnreihen mehrfach pfeilförmig zueinander versetzte
Zahnuntergruppen aufweisen.
Der Hilfsantrag 2 umfasst geänderte Patentansprüche 1, 5 und 8 (zuvor 9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M1.7 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren
voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 5
nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M5.8 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren
voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.
Der Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 2 entspricht der Fassung des
Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1.
Der Hilfsantrag 2a umfasst geänderte Patentansprüche 1, 5 und 8 (zuvor 9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a entspricht der Fassung des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2a entspricht der Fassung des
Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 2.
Der Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 2a entspricht der Fassung des
Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1a.
Der Hilfsantrag 2b umfasst geänderte Patentansprüche 1, 3 (zuvor 5) und 6 (zuvor
9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2b enthält gegenüber dem Patentanspruch
1 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M1.7‘ dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen (1) in axialer Richtung
parabelförmige Verläufe (10) aufweisen.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2b, der nun einteilig formuliert ist, entspricht
ansonsten der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag.
Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 2b entspricht der Fassung des
Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag.
Der Hilfsantrag 2c umfasst geänderte Patentansprüche 1, 3 (zuvor 5) und 6 (zuvor
9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Fassung des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2b.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2b, der nun einteilig formuliert ist, entspricht
ansonsten der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag.
Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 2b entspricht der Fassung des
Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, der weiteren Hilfsanträge und der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechende ist frist- und formgerecht eingereicht und auch
im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch teilweise begründet, da
sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zu einer weiteren
Beschränkung des aufrechterhaltenen Patents
führt. Die weitergehende
Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der
Patentinhaberin sind dagegen unbegründet.
1.
Das Streitpatent betrifft eine bogenförmige und polygonale Anordnung der
Brechzähne auf dem Umfang von Rotoren oder Walzen von Rotor- oder
Walzenbrechern (vgl. Streitpatent Absatz [0001]).
Über die Anordnung der Brechzähne (Zahnformation) könne das Brechverhalten,
die benötigte Brecharbeit sowie der zeitliche Brechkraftverlauf und damit auch der
Zahnverschleiß entlang der Rotor- bzw. Walzenlange beeinflusst werden (vgl.
Streitpatent Absatz [0002]).
Zur Charakterisierung der Zahnformation würden Zahnreihen gebildet, die sich in
axialer Richtung über die gesamte Walzenlänge erstrecken müssten (vgl.
Streitpatent Absatz [0004]). Somit umfasse eine Zahnreihe alle Zähne in axialer
Richtung, die in der Abwicklung allein durch radialen Versatz die komplette
Zahnbestückung beschrieben und die kürzeste und geometrisch einfachste
Verbindungslinie (= Formationslinie) ausbildeten (vgl. Streitpatent Absatz [0005]).
Hinsichtlich Durchsatz- und Verschleißverhalten sei vor allem auf eine gleichmäßige
Materialverteilung entlang der kompletten Rotor- oder Walzenlänge zu achten. Je
nach Schüttquerschnitt auf dem Zuführförderer ergäben sich unterschiedliche
Materialverteilung entlang der Rotoren oder Walzen. Zur Vergleichmäßigung diene
ein axialer Materialtransport oberhalb der Rotoren bzw. Walzen. Diese axialen
Transportvorgänge würden durch versetzt angeordnete Zahnformationen von Rotor
bzw. Walze und Gegenrotor bzw. -walze bewirkt. Diese bildeten, während sie sich
aufeinander zu bewegen, in der Abwicklung einen Öffnungswinkel δ aus (vgl.
Streitpatent Absatz [0008]).
Das zu lösende technische Problem besteht nach Angaben des Streitpatents
(Absatz [0013]) darin, das Einzugs-, Austrags-, Durchsatz-, Brech- und/oder
Verschleißverhalten von Rotor- und Walzenbrechern durch verbesserte
Zahnanordnungen zu optimieren.
Zur Lösung schlägt das Streitpatent Brechzahnanordnungen mit den Merkmalen
der unabhängigen Patentansprüche vor.
2.
Als mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird ein
Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der mehrjährige
Erfahrung in der Konstruktion von Walzenbrechern besitzt.
3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
3.1 Das Streitpatent definiert die Verbindungslinie als – zweifellos gedachte –
Verbindung der Zahnspitzen einer Zahnreihe, mithin aller zugehöriger Zähne in
axialer Richtung (vgl. Streitpatent Absatz [0003], [0005]). Weiterhin stellt das
Streitpatent in Absatz [0004] unmissverständlich fest, dass „Geraden bzw.
PoIygonzüge … stets die kürzeste… Verbindungslinie“ bilden.
Die Zähne der Brechwalzen erstrecken sich von der Walzenoberfläche bzw.
Walzenumfang nach außen, das heißt, dass sich zwischen den Zahnspitzen freier
Raum befindet. Bei einer
räumlichen Betrachtung wäre als kürzeste
Verbindungslinie ein gespannter Faden denkbar, der sich zwischen jeweils zwei
benachbarten Zahnspitzen erstreckt und somit über die gesamte axiale Zahnreihe
einen Polygonzug bildet. Sie wäre die kürzeste, aber keine bogenförmige
Verbindungslinie.
Da das Streitpatent aber
in allen Figuren die Charakterisierung der
Verbindungslinien sowie die Abgrenzung zum Stand der Technik anhand von
Walzenabwicklungen abhandelt, scheint für die Betrachtung der Verbindungslinie
und ihrer Charakteristika jedenfalls auf die zweidimensionale Abwicklung der
Zylindermantelfläche abzustellen zu sein. Auch in diesem Fall gilt, dass in der
Abwicklungsebene Geraden bzw. Polygonzüge stets die kürzeste Verbindungslinie
bilden (vgl. Abs. [0004]).
3.2 Unter einer bogenförmigen, stetig differenzierbaren Linie versteht das
Streitpatent eine Kurvenlinie, welche in ihrem Verlauf keine Knickstelle aufweist.
Dabei ist entgegen der Auffassung der Patentabteilung nicht ausgeschlossen, dass
die Kurvenlinie auch gerade Abschnitte enthalten kann. Ebenso kann die
Kurvenlinie auch Wendestellen mit Änderung der Richtung der Krümmung
aufweisen (vgl. Streitpatent Fig. 7B i. V. m. Absätzen [0020], [0046]).
3.3 Eine „geometrisch einfachste Linie“ ist ein unbestimmter und nicht definierter
Begriff. Auch sind dem Streitpatent keine Angaben entnehmbar, die zur Klärung der
Begriffsbedeutung beitragen könnten. Zwar wird in Absatz [0004] erläutert, dass als
kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie nur die Gerade a auf Figur 1
in Frage käme. Andererseits würden Geraden und Polygonzüge nicht in jedem Fall
die geometrisch einfachste Verbindungslinie bilden. Legt man darüber hinaus den
Zweck des Streitpatents zugrunde, dass die Zahnformation einen bidirektionalen
axialen Materialtransport bewirken soll, dann kommt eine einfache Gerade als
Zahnformation nicht mehr in Betracht. Ob dann aber beispielsweise eine
Pfeilanordnung, sei es mit gekrümmten oder geraden Flanken, (vgl. Streitpatent
Absatz [0004]), eine Kreisbogen- oder eine Polynomanordnung oder andere
Linienformen die geometrisch einfachste Variante
ist,
lässt sich mangels
entsprechender Definition nicht feststellen. Das Patent bringt in den Ansprüchen 5
und 9 zudem zum Ausdruck, dass auch sich wiederholende bogenförmige
Verbindungslinien (Merkmal M5.7 iVm M5.2) – z. B. wellenförmige Verläufe (vgl.
Absatz [0021]) – und polygonförmige Verbindungslinien mit mindestens fünf
verschiedenen Streckenabschnitten (Merkmal M9.4, M9.5 iVm Fig. 9) geometrisch
einfachste Verbindungslinien sind.
Diese unterschiedlichen geometrisch einfachsten Verbindungslinien erfordern
notwendigerweise eine breite Auslegung des Merkmals. Weil umgekehrt auch keine
Abgrenzung vorgenommen werden kann, was gerade keine geometrisch einfachste
Verbindungslinie mehr ist, ist das Merkmal nicht geeignet, eine geometrisch
einschränkende Wirkung zu entfalten.
3.4 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 umfassen Zahnreihen, die
durch Verbindungslinien beschrieben werden, wobei die Verbindungslinien die
Erfordernisse
„kürzeste und geometrisch einfachste“
(M1.2, M5.2) und
„bogenförmig, stetig differenzierbar“ (M1.4, M5.4) erfüllen sollen.
Bei streng
formaler Betrachtungsweise und unter Zugrundelegung der
voranstehenden Erläuterungen ist zwar ersichtlich, dass bogenförmige Linien nie
die kürzesten sind und Geraden bzw. Polygonzüge nie bogenförmig sind. Es lässt
sich keine gemeinsame Linienform finden, welche alle Kriterien gleichzeitig erfüllen
kann.
Im Rahmen der Anschlussbeschwerde trägt die Patentinhaberin vor, der Fachmann
würde erkennen, dass die Merkmale M1.2 und M1.4 unabhängig von der jeweiligen
Verwendung des Begriffs „Verbindungslinie“ unterschiedliche Aspekte der
patentierten Brechzahnanordnung beträfen, so dass ein Widerspruch zwischen
diesen Merkmalen nicht vorliege. So diene das Merkmal M1.2 „kürzeste und
geometrisch einfachste“ gemäß den Absätzen [0003] und [0004] des Streitpatents
zur eindeutigen Charakterisierung des Formationstyps und lege fest, welche
Zahnteilmenge der Vielzahl an Brechzähnen erfindungsgemäß einer Zahnreihe
zuzuordnen seien.
In Absatz
[0005] der Patentschrift würde eine solche
Verbindungslinie auch als Formationslinie bezeichnet. Merkmal M1.4 dagegen
diene anschließend dazu, den konkreten, erfindungsgemäßen Verlauf dieser
Zahnreihe durch die Eigenschaften „bogenförmige, stetig differenzierbare Linien“
des Merkmals M1.4 und „gegensinnige Versatzwinkelverläufe“ (Merkmal M1.5) zu
definieren.
Dem ist im Lichte dessen, was das Patent eigentlich leisten möchte, beizupflichten.
Diese Auslegung
impliziert
jedoch auch, dass es sich aufgrund der
unterschiedlichen Aspekte de facto um verschiedene Verbindungslinien handelt,
von denen die eine gemäß Merkmal M1.2 als Formationslinie nur zur Auswahl der
Zähne einer Zahnreihe und die zweite gemäß Merkmal M1.4 nur für die Anordnung
der ausgewählten Zähne heranzuziehen ist. Da aber schon mit der Formationslinie
nach Merkmal M1.2 die Zähne einer Zahnreihe ausgewählt werden und damit ihre
räumliche Anordnung bereits feststeht, ist nach Merkmal M1.4 nur noch gefordert,
diese ausgewählte Zahnanordnung mit einer nur virtuell existierenden
bogenförmigen, stetig differenzierbaren Linie zu verbinden sein muss, welche der
Fachmann zweifellos in der Lage ist zu finden. Diese Einschätzung gilt
gleichermaßen auch für die Merkmale M5.2 und M5.4.
3.5 Unter einer axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppe versteht das
Streitpatent eine Gruppe von mindestens zwei Zähnen, die entsprechend Abs.
[0006] eine Zahnreihenformation darstellt, die ein zur Rotationsachse des Walzen-
oder Rotorkörpers parallele Gerade bildet (vgl. auch Fig. 9 bis 11 und Abs. [0026],
[0027]). Dementsprechend stellen Zahnuntergruppen, die teilweise oder vollständig
in Radialrichtung orientiert sind, keine axial fluchtenden Zahngruppen dar.
3.6 Gemäß den Merkmalen M1.6 bzw. M5.6 sollen die Versatzwinkelverläufe der
Verbindungslinien derart gewählt sein, dass sie dem Verlauf eines axialen
Massenstroms entsprechen, der benötigt wird, um eine
inhomogene
Materialverteilung zu homogenisieren.
Zur Erzeugung eines Axialmassenstroms bedarf es gemäß der Lehre des
Streitpatents Zahnanordnungen mit einem Versatzwinkel ϕ > 0 (vgl. Abs. [0017]).
Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass bei einer gegensinnigen Anordnung der
Zahnreihen der beiden Walzen mit Versatzwinkelverläufen zwangsläufig ein
Axialmassenstrom erzeugt wird. Aus dem Axialmassenstrom resultiert eine
gerichtete Bewegung und damit einhergehend eine Homogenisierung (vgl. Abs.
[0017]).
Im Ergebnis
führt das dazu, dass alle Zahnanordnungen, die
Versatzwinkelverläufe gemäß der Merkmale M1.4 und M1.5 bzw. M5.4 und M5.5
aufweisen, automatisch dem benötigten Axialmassenstrom gemäß Merkmal M1.6
entsprechen. Die Merkmale M1.6 und M5.6 eignen sich somit nicht zur weiteren
Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik.
4.
Die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG hat die Einsprechende
nach dem Hinweis des Senats in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.
5.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist aus der Druckschrift
Diese offenbart einen Mehrwalzenbrecher für die Zerkleinerung mineralischen
Brechgutes, wobei die Brechwalzen mit radial vorstehenden, sich sowohl in
Umfangs- als auch in Achslängsrichtung erstreckenden Brechzähnen ausgestattet
sind (Seite 1, Absatz. 1 bzw. [0001]; Merkmal M1.1, M1.3). Dabei sind die Brechzähne so angeordnet, dass sie mehrere hintereinanderliegende Brechzahngruppen
bilden,
deren
gedachte Verbindungslinien
unter
einem
vorgebbaren
Neigungswinkel,
bezogen
auf
die Abwicklung,
von
der
jeweiligen
Brechwalzenaußenkante in Richtung der Walzenmitte aufeinander zu verlaufen
(Seite 4, Absatz 1 bzw. [0011]; Merkmal M1.5).
Eine solche Anordnung ist unter anderem in der Figur 17 gezeigt, die nachstehend
ausschnittsweise wiedergegeben ist (obere Graphik).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Auslegung (vgl.
Abschnitt 3.4) wird aus der mittleren Graphik mit der eingetragenen roten
Polygonlinie unmittelbar deutlich, dass die Auswahl der Zähne die Kriterien
hinsichtlich der kürzesten und geometrisch einfachsten Verbindungslinien erfüllt ist
(Merkmal M1.2). Nachdem mittels Merkmal M1.2 definiert worden ist, welche
Brechzähne, die auf dem Umfang der Walze angeordnet sind, zur Zahnreihe
gehören, werden diese Zähne nach Merkmal M1.4 mit einer bogenförmigen, stetig
differenzierbaren Linie verbunden (untere Graphik).
Für die räumlich-körperliche Zahnanordnung ist es offensichtlich unerheblich, ob es
sich bei der gedachten Verbindungslinie um die in Figur 17 angegebene Linie
(oben), die kürzeste
(Polygonzug, Mitte) oder die bogenförmige, stetig
differenzierbare Verbindungslinie (unten) handelt. Die Merkmale M1.2 und M1.4
beschreiben nur mit anderen Worten eine bereits aus der Druckschrift D1 bekannte
Zahnanordnung, ohne über den Stand der Technik hinauszugehen. Somit ist in der
Druckschrift D1 auch eine stetig differenzierbare Verbindungslinie nach Merkmal
M1.4 zumindest implizit offenbart.
Alle Zahnanordnungen, die Versatzwinkelverläufe gemäß der Merkmale M1.4 und
M1.5 aufweisen, erfüllen automatisch auch die Angaben der Merkmalsgruppe M1.6
(vgl. Auslegung in Abschnitt 3.6). Die oben dargestellte Zahnformation weist in
axialer Richtung dementsprechende Versatzwinkelverläufe auf. Sie bewirkt folglich
einen Axialmassenstrom mit einer gerichteten Bewegung und resultiert damit
einhergehend in einer Homogenisierung. Somit entspricht der Versatzwinkelverlauf
der Verbindungslinie dem benötigten Axialmassenstrom im Sinne des Merkmals
M1.6.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ist daher aus
der Druckschrift D1 bekannt.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags, der Teil eines eine Einheit bildenden Antrags ist,
bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen
weiteren Patentansprüchen (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“).
6.
Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht bestandsfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags entspricht der Fassung
des Hauptantrags und ist somit aus der Druckschrift D1 ebenfalls bekannt (§§ 1, 3
PatG).
Einer gesonderten Prüfung der weiteren Patentansprüche bedarf es aufgrund der
Antragsbindung nicht (siehe oben).
Infolgedessen war der Beschluss der Patentabteilung 33, mit dem das Patent in der
beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 aufrechterhalten worden ist, aufzuheben.
7.
Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1a nicht bestandsfähig.
Hilfsantrag 1a teilt das Schicksal des Hilfsantrags 1, weil der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags der Fassung des Hauptantrags entspricht
8.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 erweist sich das Patent nicht als
bestandsfähig.
Das im Hilfsantrag 2 gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1
hinzukommende Merkmal, in zulässiger Weise durch Aufnahme des erteilten
rückbezogenen Anspruchs 7 gebildet,
M1.7 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren
voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.
ist bereits aus der Druckschrift D1 bekannt. Diese offenbart auf Seite 14, letzter
Absatz und in Figur 15 die Abwicklung 1', 2' einer pfeilförmigen Zahnanordnung bei
verschiedenen Steigungen bzw. Neigungswinkeln der gedachten Verbindungslinien
5,5', 6,6' der einzelnen Zahnreihen AB, CD (vgl. Seite 14, letzter Absatz). Bei
Betrachtung in axialer Richtung von einer Seite zur anderen weichen die
Versatzwinkelverläufe 5, 5‘ der Zahnreihe AB der Walze 1‘ von dem
Versatzwinkelverlauf 6, 6‘ der Zahnreihe CD der Walze 2‘, wobei der Winkel α
gegenüber dem Winkel β liegt und umgekehrt (vgl. nachstehende annotierte Figur
15), ab. Die jeweilige Art und Anordnung der Brechzähne auf den Brechwalzen wird
der Fachmann vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig machen (vgl. Seite 15,
vierter Absatz). Es bedarf hierzu lediglich des fachmännischen Könnens, diese
Versatzwinkelverläufe auch auf gekrümmte Zahnreihen zu übertragen. Besondere
Umstände, die eine solche Übertragung als nicht möglich, schwierig oder untunlich
erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags ist daher durch die
Druckschrift D1 nahegelegt.
9.
Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2a nicht bestandsfähig.
Hilfsantrag 2a teilt das Schicksal des Hilfsantrags 2, weil der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2a der Fassung des Hilfsantrags 2 entspricht
und somit durch die Druckschrift D1 ebenfalls nahegelegt ist.
10. Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2b nicht bestandsfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 dieses Hilfsantrags, welcher der Fassung
des Patentanspruchs 9 des Hauptantrags entspricht, ist durch die Druckschrift D31
nahegelegt.
Die Druckschrift D31 betrifft eine Austauschwalze mit am Umfang angeordneten
Brechzähnen zum Einsatz
in Walzenbrechern
(vgl. Zeilen 11 - 12 der
Maschinenübersetzung der D31). Wie die Patentabteilung in ihrem Beschluss
zutreffend festgestellt hat, ist die in Druckschrift D31 offenbarte Brechzahnwalze zur
Verwendung in üblichen Walzen- oder Rotorbrecher mit zwei gegenläufigen Walzen
oder Rotoren objektiv geeignet (Merkmal M9.1).
Gemäß Figur 3 sind die Zähne in Zahnreihen angeordnet, die jeweils aus drei axial
fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit jeweils drei Brechzähnen bestehen
(Merkmal M9.4), wobei die mittlere Zahnuntergruppe gegenüber den äußeren radial
versetzt ist. Diese Zahnreihe lässt sich im Sinne der Merkmale M9.2 und M9.3 durch
eine kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie aller Zähne in einer
axialen und
radialen Richtung beschreiben
(vgl. Zeilen 72 - 74 der
Maschinenübersetzung der D31).
Insbesondere bei farbiger Hervorhebung einer Zahnreihe mit eingezeichneter,
gedachter Verbindungslinie geht aus voranstehender Figur 3 auch hervor, dass die
Zahnuntergruppen pfeilförmig versetzt sind (Merkmal M9.5), wobei die mittlere
Zahnuntergruppe im Sinne des Absatzes [0027] des Streitpatents eine „Pfeilspitze“
formt.
Bei Zweiwalzenbrechern ist es eine übliche Ausgestaltung, dass identische Walzen
bzw. Walzen mit identischer Verzahnung Verwendung finden, wobei die zweite
Walze um 180° gedreht in den Walzenbrecher eingebaut werden, so dass die Zähne
kämmend ineinandergreifen. Derartige Anordnungen sind durch den im Verfahren
befindlichen Stand der Technik druckschriftlich hinreichend belegt (z.B. D1, D2, D6,
D32 u. a.). Bei einer solchen üblichen gegenläufigen Anordnung zweier
Austauschwalzen gemäß der Ausführungsform nach Figur 3, wie sie nachstehend
zum besseren Verständnis dargestellt sind, wird unmittelbar die zueinander
gegensinnige Anordnung der Zahnreihen ersichtlich (Merkmal M9.6).
Außerdem ist erkennbar, dass eine die Pfeilspitze bildende Zahnuntergruppe in
einer Walzen- oder Rotorabwicklung einen größeren Abstand zum Eingang des
Brechspaltes aufweist als die in axialer Richtung äußeren Zahnuntergruppen
(Merkmal M9.7). Hierzu hat die Patentabteilung richtig erkannt, dass es sich bei der
hier
farbig hervorgehobenen Zahnanordnung um eine von
lediglich zwei
Möglichkeiten bei der Umsetzung der Lehre der Druckschrift D31 handelt. Diese
zieht der Fachmann auch ohne konkreten Hinweis aus dem Stand der Technik in
Erwägung, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden, zumal es sich bei der
Verbindungslinie lediglich um eine gedachte, virtuelle Linie handelt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 des Hilfsantrags 2b ist dem Fachmann
durch die Druckschrift D31 daher jedenfalls nahegelegt.
11. Die Patentansprüche 1, 3 und 6 nach Hilfsantrag 2c sind zulässig. Deren
Gegenstände sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1,3
und 4 PatG).
a)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c enthält gegenüber dem
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes zusätzliche Merkmal:
M1.7‘ dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen (1) in axialer Richtung
parabelförmige Verläufe (10) aufweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Kombination der erteilten
Ansprüche 1 und 4 und ist zulässig. Darüber hinaus entspricht diese Ausgestaltung
dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 7A sowie der zugehörigen Beschreibung
in den Absätzen [0020] und [0046].
In Kombination mit den Angaben aus Merkmal M1.2 und Absatz [0004] des
Streitpatents ergibt sich, dass sich der parabelförmige Verlauf in axialer Richtung
über alle Zähne einer Zahnreihe und somit über die gesamte Walzenlänge
erstrecken muss. Einen solchen parabelförmigen Verlauf der Verbindungslinie zeigt
die Druckschrift D1 nicht. Auch keine der weiteren im Verfahren befindlichen
Druckschriften offenbaren eine parabelförmige Verbindungslinie.
Auch erhält der Fachmann keine Anregung aus dem Stand der Technik, die
Bogenformation der Zahnreihen durch Parabel- oder Polynomfunktionen
darzustellen. Damit gelangt der Fachmann aus dem Stand der Technik nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2c.
b)
Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2c, der nun einteilig gefasst und mit
einem angepasstem Rückbezug versehen ist, entspricht ansonsten der Fassung
des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag und ist somit zulässig.
Die Merkmale M5.1 bis M5.3, M5.5 und M5.6 sind identisch mit den jeweiligen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 und somit aus der Druckschrift D1 bekannt.
Entsprechend der Merkmale M5.4 und M5.7 bilden sich die Verbindungslinien der
Zahnreihen der Walzen oder Rotoren in axialen Abschnitten bogenförmige, stetig
differenzierbare Linien und aus sich
in axialer Richtung abschnittsweise
wiederholenden Brechzahnanordnungen gemäß Anspruch 1. Die Figur 1 der
Druckschrift D2 zeigt zwar eine sich in axialer Richtung abschnittsweise
wiederholende Brechzahnanordnung, jedoch sind die jeweiligen in axialer Richtung
über acht Zähne reichenden Abschnitte wellenförmig und nicht parabelförmig
angeordnet.
Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2c,
insbesondere der parabelförmige Verlauf der Zahnreihen, als patentfähig erweist,
gilt dies auch für eine Brechzahnanordnung nach Patentanspruch 3 des Hilfsantrags
2c mit sich in axialer Richtung abschnittsweise wiederholenden parabelförmigen
Verläufen.
c)
Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2c enthält gegenüber dem
Patentanspruch 9 nach Hauptantrag folgendes zusätzliche Merkmal:
M9.8 wobei die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln
zueinander angeordnet sind.
Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Kombination der erteilten
Patentansprüche 9 und 10 und ist zulässig. Darüber hinaus entspricht diese
Ausgestaltung dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9, 10A und 11A sowie
der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0028] bis [0031].
Die Beschwerdeführerin argumentiert
in der Beschwerdebegründung unter
Bezugnahme auf die Einreichungen im Einspruchsverfahren, die Druckschrift D1,
insbesondere die Figuren 2 und 4, zeigten gemäß Merkmal M9.4 Zahnreihen, die
jeweils aus mindestens drei axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit
jeweils mindestens zwei Brechzähnen bestünden. Sie verkennt dabei, dass die
gleichermaßen in Radial- und Axialrichtung orientierten Zahngruppen keine axial
fluchtende Anordnung darstellen (vgl. Auslegung Abschnitt 3.5). Entsprechend
offenbart die D1 jedenfalls nicht das Merkmal M9.4.
Die Druckschrift D31 offenbart zwar wie oben ausgeführt die Merkmale M9.1 bis
M9.7,
jedoch nicht das Merkmal M9.8, dass die Zahnuntergruppen mit
unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind. Somit hebt sich der
Patentgegenstand des Anspruchs 9 von der aus der Druckschrift D31 bekannten
Brechzahnanordnung ab.
Die Druckschrift D31 kann dem Fachmann auch keinen Hinweis liefern, den
Gegenstandes Anspruchs 9 in naheliegender Weise zu erlangen.
Die Lehre nach der Druckschrift D31 löst das technische Problem, kostengünstig
und produktionsoptimiert Brechwalzensegmente herzustellen, die sich auf einfache
Weise durch Kombination mehrerer Abschnitte zu Walzen unterschiedlicher Länge
zusammenfügen lassen. Es ist daher keine Anregung erkennbar, aufgrund derer der
Fachmann die Vorrichtung nach der Druckschrift D31 in naheliegender Weise
dahingehend verändern würde, um zu verhindern, dass ein längliches Überkorn
unzerkleinert zwischen den Zahnreihen hindurchrutscht, oder um die Anzahl von
gleichzeitig in das zu brechende Material eingreifender Zähne zu verringern (vgl.
Streitpatent Absatz [0029]).
Auch die übrigen, weiter abliegenden Druckschriften bieten keine allgemeine
Veranlassung, die den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs 6 des Hilfsantrags 2c führen könnten.
d)
Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 6 nach
Hilfsantrag 2c als gewährbar erweisen, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses
Antrags gewährbar. Die Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 bis 10 betreffen zweckmäßige
Ausgestaltungen der Brechzahnanordnungen und haben daher mit den
unabhängigen Ansprüchen zusammen Bestand.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Wiegele
Brunn
Poeppel
Huber
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle