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BPatG Beschluss vom 09.10.2025 – 11 W (pat) 37/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091025B11Wpat37.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 37/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:091025B11Wpat37.23.0

betreffend das Patent 10 2013 206 341

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel

und Dr.-Ing. Huber

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16.

September 2022 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 – 10 gemäß Hilfsantrag 2c

in der

mündlichen Verhandlung überreicht;

- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

2. Im Übrigen werden die weitergehende Beschwerde der

Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 10. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung wurde das Patent 10 2013 206 341 (Streitpatent) mit der

Bezeichnung

„Bogenförmige und polygonale Brechzahnanordnung

bei Rotor- und Walzenbrechern“

erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 21. Dezember 2017 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 21. September 2018 Einspruch

erhoben. Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der

Gegenstand des Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG), namentlich sei er nicht ausführbar, nicht neu und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften D1 bis D30 gestützt,

deren Nummerierung auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Patentabteilung

hat zusätzlich noch die Druckschrift D31 ins Verfahren eingeführt.

Im Wesentlichen trägt die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vor, dass die

Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne

(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1, 5 und

9 nicht neu seien insbesondere gegenüber der Druckschrift D1, D28 und D29.

Die Patentinhaberin tritt dem entgegen. Sie verteidigt das Patent dabei in erteilter

Fassung. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in der am 2. September 2022 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Fassung gemäß Hilfsantrag 1.

Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der

Anhörung vom 16. September 2022 verkündeten Beschluss das Streitpatent im

Umfang des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten.

Im Wesentlichen

begründet die Patentabteilung ihre Entscheidung damit, dass die Erfindung

ausführbar offenbart sei, denn der Fachmann verstünde unter einer kürzesten und

geometrisch einfachsten Verbindungslinie eine Linie, die bei grober Betrachtung der

Zahnreihe möglichst kurz und zugleich bei detaillierter Betrachtung geometrisch

möglichst einfach sei. Darüber hinaus zeige keine der in Betracht gezogenen

Druckschriften eine Brechzahnanordnung entsprechend Patentanspruch 1 mit

Versatzwinkelverläufen, die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer

inhomogenen Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren

benötigten Axialmassestroms entsprechen würde. Auch der Gegenstand des

Patentanspruchs 9, wonach die Zahnreihen aus pfeilförmig versetzt angeordneten,

axial fluchtenden Zahnuntergruppen bestehen, wobei die Zahnuntergruppen mit

unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind, sei aus dem Stand

der Technik nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom

17. November 2022. Sie macht geltend, dass die Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 5 nicht ausführbar offenbart seien. Darüber hinaus sei der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus den Druckschriften D1, D2, D3, D11, D12,

D16, D20, D28 und D29 bekannt, wie auch die Gegenstände der Patentansprüche

5 und 9 aus der Druckschrift D1 bekannt seien. Schließlich sei der Gegenstand des

Patentanspruchs 9 ausgehend von der D31 im Lichte der D1 nahegelegt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stützt Ihr Vorbringen auf folgende

Dokumente:

D1 WO 02/ 087 767 A1 (Familienmitglied der D22);

D2 CN 202 655 061 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am

19.08.2020];

D3 CN 202 096 976 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am

20.08.2020];

D4 WO 2009/ 089 322 A1;

D5 WO 2006/ 035 209 A1;

D6 CN 102 527 465 A; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am

20.08.2020];

D7 WO 2010/ 032 037 A1;

D8 WO 2005/ 072 877 A1;

D9 WO 2010/ 092 086 A2;

D10 CN 201 279 475 Y; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am

20.08.2020];

D11 CN 201 154 312 Y; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am

19.08.2020];

D12 DE 100 28 191 A1;

D13 DE 297 14 575 U1;

D14 EP 0 258 605 A2;

D15 JP H06- 277 537 A; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am

20.08.2020];

D16 DE 39 15 320 A1;

D17 DE 11 37 618 B;

D18 US 2 957 292 A;

D19 US 5 320 293 A (aus dem Prüfungsverfahren bekannt);

D20 US 1 219 927 A (aus dem Prüfungsverfahren bekannt);

D21 EP 0 167 178 B1 (von der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren genannt);

D22 EP 1 385 630 B1 (aus dem Prüfungsverfahren bekannt; vgl. D1);

D23 WO 2010/ 032 037 A1 [Doublette der D7];

D24 BRONSTEIN, I. N.; SEMENDJAJEW, K. A.: Taschenbuch der Mathematik.

24. Aufl. Frankfurt/Main: Teuber, 1989. S. 591. – ISBN: 3-87144-492-8;

D25 BRONSTEIN, I. N. [et al.]: Taschenbuch der Mathematik, 5. Aufl.

Frankfurt/Main: Harri Deutsch, 2001. S. 241. – ISBN: 3-8171-2005-2;

D26 BOSCH, K.: Mathematik-Taschenbuch, 5. verb. Aufl. München: Oldenbourg,

1998. S. 414, 641. – ISBN: 3-486-24669-0;

D27 Gegenüberstellung von Figuren der D1 und des Streitpatents mit

hinzugefügten Markierungen und Illustrationen durch die Einsprechende;

D28 EP 2 206 555 A2 [in der Beschwerdebegründung abweichend als D24

genannt];

D29 US 2010 / 0 181 405 A1 [in der Beschwerdebegründung abweichend als D25

genannt];

D30 Figur 2 der D1 mit hinzugefügten Markierungen und Illustrationen durch die

Einsprechende

D31 CN 202 516 605 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am

21.08.2020]; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D26 genannt];

D32: CN 202 845 083 U; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D28

genannt];

D33: CN 201 086 027 Y; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D29

genannt];

D34: CN 2801280 Y; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D30

genannt];

D35 Wikipedia-Beitrag „Brecher (Zerkleinerungsmaschine)“ vom 02.04.2013; [in

der Beschwerdebegründung abweichend als D31 genannt];

D36 Einspruch vom 21.09.2018; [in der Beschwerdebegründung abweichend als

D32 genannt];

D37 Eingabe vom 27.06.2019; [in der Beschwerdebegründung abweichend als

D33 genannt];

Die Dokumente D32 bis D37 wurden erstmalig eingeführt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich

entgegen, da aus ihrer Sicht die Gegenstände in der Fassung des erteilten Patents

sowohl ausführbar als auch neu und erfinderisch seien.

Sie stellt im Rahmen einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamt

vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten.

Weiter beantragt die Patentinhaberin

hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent

im Umfang des Beschlusses vom 16. September 2022 aufrechtzuerhalten

(Hilfsantrag 1);

weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten in aufsteigender

numerischer bzw. alphabetischer Reihenfolge eines der folgenden Hilfsanträge:

- Hilfsantrag 1a aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025;

- Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025;

- Hilfsantrag 2a, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;

- Hilfsantrag 2b, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;

- Hilfsantrag 2c, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;

- Hilfsantrag 2d, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben;

- Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025;

- Hilfsantrag 3a aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025.

Die unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge sind, soweit für die

getroffene Entscheidung von Belang, nachstehend wiedergegeben (Änderung

gegenüber der erteilten Fassung markiert).

Der Patentanspruch 1 lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und

gegliederten Fassung:

M1.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren

eines Walzen- oder Rotorbrechers mit in Zahnreihen angeordneten

Brechzähnen,

M1.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste

Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung

M1.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden

radialen Richtung beschrieben ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4 die Verbindungslinien der Zahnreihen der Walzen oder Rotoren

bogenförmige, stetig differenzierbare Linien sind

M1.5 und in axialer Richtung gegensinnige Versatzwinkelverläufe aufweisen,

M1.6 die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer inhomogenen

Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren benötigten

Axialmassestroms entsprechen.

Der Patentanspruch 5, lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und

gegliederten Fassung:

M5.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren

eines Walzen- oder Rotorbrechers mit in Zahnreihen angeordneten

Brechzähnen,

M5.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste

Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung

M5.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden

radialen Richtung beschrieben ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5.4 die Verbindungslinien der Zahnreihen der Walzen oder Rotoren in axialen

Abschnitten bogenförmige, stetig differenzierbare Linien sind und

M5.5 in axialer Richtung gegensinnige Versatzwinkelverläufe aufweisen,

M5.6 die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer inhomogenen

Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren benötigten

Axialmassestroms entsprechen,

M5.7 wobei die Zahnreihen aus sich in axialer Richtung abschnittsweise

wiederholenden Brechzahnanordnungen gemäß Anspruch 1 gebildet sind.

Der Patentanspruch 9 lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und

gegliederten Fassung:

M9.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren

eines Walzen- oder Rotorbrechers, mit in Zahnreihen angeordneten

Brechzähnen,

M9.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste

Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung

M9.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden

radialen Richtung beschrieben ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M9.4 die Zahnreihen der Walzen oder Rotoren jeweils aus mindestens drei axial

fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit jeweils mindestens zwei

Brechzähnen bestehen,

M9.5 wobei die Zahnuntergruppen pfeilförmig versetzt und

M9.6 die Zahnreihen gegensinnig zueinander angeordnet sind, sodass

M9.7 eine die Pfeilspitze bildende Zahnuntergruppe in einer Walzen- oder

Rotorabwicklung einen größeren Abstand zum Eingang des Brechspaltes

aufweist als die in axialer Richtung äußeren Zahnuntergruppen.

Der Hilfsantrag 1 umfasst die Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag sowie

einen geänderten Patentanspruch 9.

Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 9

nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:

M9.8 wobei die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln

zueinander angeordnet sind.

Der Hilfsantrag 1a umfasst die Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag sowie

einen geänderten Patentanspruch 9.

Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber dem Patentanspruch

9 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:

M9.8‘ wobei die Zahnreihen mehrfach pfeilförmig zueinander versetzte

Zahnuntergruppen aufweisen.

Der Hilfsantrag 2 umfasst geänderte Patentansprüche 1, 5 und 8 (zuvor 9).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1

nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:

M1.7 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren

voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 5

nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:

M5.8 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren

voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.

Der Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 2 entspricht der Fassung des

Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1.

Der Hilfsantrag 2a umfasst geänderte Patentansprüche 1, 5 und 8 (zuvor 9).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a entspricht der Fassung des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2a entspricht der Fassung des

Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 2.

Der Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 2a entspricht der Fassung des

Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1a.

Der Hilfsantrag 2b umfasst geänderte Patentansprüche 1, 3 (zuvor 5) und 6 (zuvor

9).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2b enthält gegenüber dem Patentanspruch

1 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:

M1.7‘ dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen (1) in axialer Richtung

parabelförmige Verläufe (10) aufweisen.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2b, der nun einteilig formuliert ist, entspricht

ansonsten der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag.

Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 2b entspricht der Fassung des

Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag.

Der Hilfsantrag 2c umfasst geänderte Patentansprüche 1, 3 (zuvor 5) und 6 (zuvor

9).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Fassung des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2b.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2b, der nun einteilig formuliert ist, entspricht

ansonsten der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag.

Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 2b entspricht der Fassung des

Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, der weiteren Hilfsanträge und der

weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechende ist frist- und formgerecht eingereicht und auch

im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch teilweise begründet, da

sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zu einer weiteren

Beschränkung des aufrechterhaltenen Patents

führt. Die weitergehende

Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der

Patentinhaberin sind dagegen unbegründet.

1.

Das Streitpatent betrifft eine bogenförmige und polygonale Anordnung der

Brechzähne auf dem Umfang von Rotoren oder Walzen von Rotor- oder

Walzenbrechern (vgl. Streitpatent Absatz [0001]).

Über die Anordnung der Brechzähne (Zahnformation) könne das Brechverhalten,

die benötigte Brecharbeit sowie der zeitliche Brechkraftverlauf und damit auch der

Zahnverschleiß entlang der Rotor- bzw. Walzenlange beeinflusst werden (vgl.

Streitpatent Absatz [0002]).

Zur Charakterisierung der Zahnformation würden Zahnreihen gebildet, die sich in

axialer Richtung über die gesamte Walzenlänge erstrecken müssten (vgl.

Streitpatent Absatz [0004]). Somit umfasse eine Zahnreihe alle Zähne in axialer

Richtung, die in der Abwicklung allein durch radialen Versatz die komplette

Zahnbestückung beschrieben und die kürzeste und geometrisch einfachste

Verbindungslinie (= Formationslinie) ausbildeten (vgl. Streitpatent Absatz [0005]).

Hinsichtlich Durchsatz- und Verschleißverhalten sei vor allem auf eine gleichmäßige

Materialverteilung entlang der kompletten Rotor- oder Walzenlänge zu achten. Je

nach Schüttquerschnitt auf dem Zuführförderer ergäben sich unterschiedliche

Materialverteilung entlang der Rotoren oder Walzen. Zur Vergleichmäßigung diene

ein axialer Materialtransport oberhalb der Rotoren bzw. Walzen. Diese axialen

Transportvorgänge würden durch versetzt angeordnete Zahnformationen von Rotor

bzw. Walze und Gegenrotor bzw. -walze bewirkt. Diese bildeten, während sie sich

aufeinander zu bewegen, in der Abwicklung einen Öffnungswinkel δ aus (vgl.

Streitpatent Absatz [0008]).

Das zu lösende technische Problem besteht nach Angaben des Streitpatents

(Absatz [0013]) darin, das Einzugs-, Austrags-, Durchsatz-, Brech- und/oder

Verschleißverhalten von Rotor- und Walzenbrechern durch verbesserte

Zahnanordnungen zu optimieren.

Zur Lösung schlägt das Streitpatent Brechzahnanordnungen mit den Merkmalen

der unabhängigen Patentansprüche vor.

2.

Als mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird ein

Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der mehrjährige

Erfahrung in der Konstruktion von Walzenbrechern besitzt.

3.

Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:

3.1 Das Streitpatent definiert die Verbindungslinie als – zweifellos gedachte –

Verbindung der Zahnspitzen einer Zahnreihe, mithin aller zugehöriger Zähne in

axialer Richtung (vgl. Streitpatent Absatz [0003], [0005]). Weiterhin stellt das

Streitpatent in Absatz [0004] unmissverständlich fest, dass „Geraden bzw.

PoIygonzüge … stets die kürzeste… Verbindungslinie“ bilden.

Die Zähne der Brechwalzen erstrecken sich von der Walzenoberfläche bzw.

Walzenumfang nach außen, das heißt, dass sich zwischen den Zahnspitzen freier

Raum befindet. Bei einer

räumlichen Betrachtung wäre als kürzeste

Verbindungslinie ein gespannter Faden denkbar, der sich zwischen jeweils zwei

benachbarten Zahnspitzen erstreckt und somit über die gesamte axiale Zahnreihe

einen Polygonzug bildet. Sie wäre die kürzeste, aber keine bogenförmige

Verbindungslinie.

Da das Streitpatent aber

in allen Figuren die Charakterisierung der

Verbindungslinien sowie die Abgrenzung zum Stand der Technik anhand von

Walzenabwicklungen abhandelt, scheint für die Betrachtung der Verbindungslinie

und ihrer Charakteristika jedenfalls auf die zweidimensionale Abwicklung der

Zylindermantelfläche abzustellen zu sein. Auch in diesem Fall gilt, dass in der

Abwicklungsebene Geraden bzw. Polygonzüge stets die kürzeste Verbindungslinie

bilden (vgl. Abs. [0004]).

3.2 Unter einer bogenförmigen, stetig differenzierbaren Linie versteht das

Streitpatent eine Kurvenlinie, welche in ihrem Verlauf keine Knickstelle aufweist.

Dabei ist entgegen der Auffassung der Patentabteilung nicht ausgeschlossen, dass

die Kurvenlinie auch gerade Abschnitte enthalten kann. Ebenso kann die

Kurvenlinie auch Wendestellen mit Änderung der Richtung der Krümmung

aufweisen (vgl. Streitpatent Fig. 7B i. V. m. Absätzen [0020], [0046]).

3.3 Eine „geometrisch einfachste Linie“ ist ein unbestimmter und nicht definierter

Begriff. Auch sind dem Streitpatent keine Angaben entnehmbar, die zur Klärung der

Begriffsbedeutung beitragen könnten. Zwar wird in Absatz [0004] erläutert, dass als

kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie nur die Gerade a auf Figur 1

in Frage käme. Andererseits würden Geraden und Polygonzüge nicht in jedem Fall

die geometrisch einfachste Verbindungslinie bilden. Legt man darüber hinaus den

Zweck des Streitpatents zugrunde, dass die Zahnformation einen bidirektionalen

axialen Materialtransport bewirken soll, dann kommt eine einfache Gerade als

Zahnformation nicht mehr in Betracht. Ob dann aber beispielsweise eine

Pfeilanordnung, sei es mit gekrümmten oder geraden Flanken, (vgl. Streitpatent

Absatz [0004]), eine Kreisbogen- oder eine Polynomanordnung oder andere

Linienformen die geometrisch einfachste Variante

ist,

lässt sich mangels

entsprechender Definition nicht feststellen. Das Patent bringt in den Ansprüchen 5

und 9 zudem zum Ausdruck, dass auch sich wiederholende bogenförmige

Verbindungslinien (Merkmal M5.7 iVm M5.2) – z. B. wellenförmige Verläufe (vgl.

Absatz [0021]) – und polygonförmige Verbindungslinien mit mindestens fünf

verschiedenen Streckenabschnitten (Merkmal M9.4, M9.5 iVm Fig. 9) geometrisch

einfachste Verbindungslinien sind.

Diese unterschiedlichen geometrisch einfachsten Verbindungslinien erfordern

notwendigerweise eine breite Auslegung des Merkmals. Weil umgekehrt auch keine

Abgrenzung vorgenommen werden kann, was gerade keine geometrisch einfachste

Verbindungslinie mehr ist, ist das Merkmal nicht geeignet, eine geometrisch

einschränkende Wirkung zu entfalten.

3.4 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 umfassen Zahnreihen, die

durch Verbindungslinien beschrieben werden, wobei die Verbindungslinien die

Erfordernisse

„kürzeste und geometrisch einfachste“

(M1.2, M5.2) und

„bogenförmig, stetig differenzierbar“ (M1.4, M5.4) erfüllen sollen.

Bei streng

formaler Betrachtungsweise und unter Zugrundelegung der

voranstehenden Erläuterungen ist zwar ersichtlich, dass bogenförmige Linien nie

die kürzesten sind und Geraden bzw. Polygonzüge nie bogenförmig sind. Es lässt

sich keine gemeinsame Linienform finden, welche alle Kriterien gleichzeitig erfüllen

kann.

Im Rahmen der Anschlussbeschwerde trägt die Patentinhaberin vor, der Fachmann

würde erkennen, dass die Merkmale M1.2 und M1.4 unabhängig von der jeweiligen

Verwendung des Begriffs „Verbindungslinie“ unterschiedliche Aspekte der

patentierten Brechzahnanordnung beträfen, so dass ein Widerspruch zwischen

diesen Merkmalen nicht vorliege. So diene das Merkmal M1.2 „kürzeste und

geometrisch einfachste“ gemäß den Absätzen [0003] und [0004] des Streitpatents

zur eindeutigen Charakterisierung des Formationstyps und lege fest, welche

Zahnteilmenge der Vielzahl an Brechzähnen erfindungsgemäß einer Zahnreihe

zuzuordnen seien.

In Absatz

[0005] der Patentschrift würde eine solche

Verbindungslinie auch als Formationslinie bezeichnet. Merkmal M1.4 dagegen

diene anschließend dazu, den konkreten, erfindungsgemäßen Verlauf dieser

Zahnreihe durch die Eigenschaften „bogenförmige, stetig differenzierbare Linien“

des Merkmals M1.4 und „gegensinnige Versatzwinkelverläufe“ (Merkmal M1.5) zu

definieren.

Dem ist im Lichte dessen, was das Patent eigentlich leisten möchte, beizupflichten.

Diese Auslegung

impliziert

jedoch auch, dass es sich aufgrund der

unterschiedlichen Aspekte de facto um verschiedene Verbindungslinien handelt,

von denen die eine gemäß Merkmal M1.2 als Formationslinie nur zur Auswahl der

Zähne einer Zahnreihe und die zweite gemäß Merkmal M1.4 nur für die Anordnung

der ausgewählten Zähne heranzuziehen ist. Da aber schon mit der Formationslinie

nach Merkmal M1.2 die Zähne einer Zahnreihe ausgewählt werden und damit ihre

räumliche Anordnung bereits feststeht, ist nach Merkmal M1.4 nur noch gefordert,

diese ausgewählte Zahnanordnung mit einer nur virtuell existierenden

bogenförmigen, stetig differenzierbaren Linie zu verbinden sein muss, welche der

Fachmann zweifellos in der Lage ist zu finden. Diese Einschätzung gilt

gleichermaßen auch für die Merkmale M5.2 und M5.4.

3.5 Unter einer axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppe versteht das

Streitpatent eine Gruppe von mindestens zwei Zähnen, die entsprechend Abs.

[0006] eine Zahnreihenformation darstellt, die ein zur Rotationsachse des Walzen-

oder Rotorkörpers parallele Gerade bildet (vgl. auch Fig. 9 bis 11 und Abs. [0026],

[0027]). Dementsprechend stellen Zahnuntergruppen, die teilweise oder vollständig

in Radialrichtung orientiert sind, keine axial fluchtenden Zahngruppen dar.

3.6 Gemäß den Merkmalen M1.6 bzw. M5.6 sollen die Versatzwinkelverläufe der

Verbindungslinien derart gewählt sein, dass sie dem Verlauf eines axialen

Massenstroms entsprechen, der benötigt wird, um eine

inhomogene

Materialverteilung zu homogenisieren.

Zur Erzeugung eines Axialmassenstroms bedarf es gemäß der Lehre des

Streitpatents Zahnanordnungen mit einem Versatzwinkel ϕ > 0 (vgl. Abs. [0017]).

Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass bei einer gegensinnigen Anordnung der

Zahnreihen der beiden Walzen mit Versatzwinkelverläufen zwangsläufig ein

Axialmassenstrom erzeugt wird. Aus dem Axialmassenstrom resultiert eine

gerichtete Bewegung und damit einhergehend eine Homogenisierung (vgl. Abs.

[0017]).

Im Ergebnis

führt das dazu, dass alle Zahnanordnungen, die

Versatzwinkelverläufe gemäß der Merkmale M1.4 und M1.5 bzw. M5.4 und M5.5

aufweisen, automatisch dem benötigten Axialmassenstrom gemäß Merkmal M1.6

entsprechen. Die Merkmale M1.6 und M5.6 eignen sich somit nicht zur weiteren

Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik.

4.

Die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG hat die Einsprechende

nach dem Hinweis des Senats in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.

5.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist aus der Druckschrift

D1 bekannt (§§ 1, 3 PatG).

Diese offenbart einen Mehrwalzenbrecher für die Zerkleinerung mineralischen

Brechgutes, wobei die Brechwalzen mit radial vorstehenden, sich sowohl in

Umfangs- als auch in Achslängsrichtung erstreckenden Brechzähnen ausgestattet

sind (Seite 1, Absatz. 1 bzw. [0001]; Merkmal M1.1, M1.3). Dabei sind die Brechzähne so angeordnet, dass sie mehrere hintereinanderliegende Brechzahngruppen

bilden,

deren

gedachte Verbindungslinien

unter

einem

vorgebbaren

Neigungswinkel,

bezogen

auf

die Abwicklung,

von

der

jeweiligen

Brechwalzenaußenkante in Richtung der Walzenmitte aufeinander zu verlaufen

(Seite 4, Absatz 1 bzw. [0011]; Merkmal M1.5).

Eine solche Anordnung ist unter anderem in der Figur 17 gezeigt, die nachstehend

ausschnittsweise wiedergegeben ist (obere Graphik).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Auslegung (vgl.

Abschnitt 3.4) wird aus der mittleren Graphik mit der eingetragenen roten

Polygonlinie unmittelbar deutlich, dass die Auswahl der Zähne die Kriterien

hinsichtlich der kürzesten und geometrisch einfachsten Verbindungslinien erfüllt ist

(Merkmal M1.2). Nachdem mittels Merkmal M1.2 definiert worden ist, welche

Brechzähne, die auf dem Umfang der Walze angeordnet sind, zur Zahnreihe

gehören, werden diese Zähne nach Merkmal M1.4 mit einer bogenförmigen, stetig

differenzierbaren Linie verbunden (untere Graphik).

Für die räumlich-körperliche Zahnanordnung ist es offensichtlich unerheblich, ob es

sich bei der gedachten Verbindungslinie um die in Figur 17 angegebene Linie

(oben), die kürzeste

(Polygonzug, Mitte) oder die bogenförmige, stetig

differenzierbare Verbindungslinie (unten) handelt. Die Merkmale M1.2 und M1.4

beschreiben nur mit anderen Worten eine bereits aus der Druckschrift D1 bekannte

Zahnanordnung, ohne über den Stand der Technik hinauszugehen. Somit ist in der

Druckschrift D1 auch eine stetig differenzierbare Verbindungslinie nach Merkmal

M1.4 zumindest implizit offenbart.

Alle Zahnanordnungen, die Versatzwinkelverläufe gemäß der Merkmale M1.4 und

M1.5 aufweisen, erfüllen automatisch auch die Angaben der Merkmalsgruppe M1.6

(vgl. Auslegung in Abschnitt 3.6). Die oben dargestellte Zahnformation weist in

axialer Richtung dementsprechende Versatzwinkelverläufe auf. Sie bewirkt folglich

einen Axialmassenstrom mit einer gerichteten Bewegung und resultiert damit

einhergehend in einer Homogenisierung. Somit entspricht der Versatzwinkelverlauf

der Verbindungslinie dem benötigten Axialmassenstrom im Sinne des Merkmals

M1.6.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ist daher aus

der Druckschrift D1 bekannt.

Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags, der Teil eines eine Einheit bildenden Antrags ist,

bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen

weiteren Patentansprüchen (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“).

6.

Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht bestandsfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags entspricht der Fassung

des Hauptantrags und ist somit aus der Druckschrift D1 ebenfalls bekannt (§§ 1, 3

PatG).

Einer gesonderten Prüfung der weiteren Patentansprüche bedarf es aufgrund der

Antragsbindung nicht (siehe oben).

Infolgedessen war der Beschluss der Patentabteilung 33, mit dem das Patent in der

beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 aufrechterhalten worden ist, aufzuheben.

7.

Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1a nicht bestandsfähig.

Hilfsantrag 1a teilt das Schicksal des Hilfsantrags 1, weil der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags der Fassung des Hauptantrags entspricht

und somit aus der Druckschrift D1 ebenfalls bekannt ist (§§ 1, 3 PatG).

8.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 erweist sich das Patent nicht als

bestandsfähig.

Das im Hilfsantrag 2 gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1

hinzukommende Merkmal, in zulässiger Weise durch Aufnahme des erteilten

rückbezogenen Anspruchs 7 gebildet,

M1.7 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren

voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.

ist bereits aus der Druckschrift D1 bekannt. Diese offenbart auf Seite 14, letzter

Absatz und in Figur 15 die Abwicklung 1', 2' einer pfeilförmigen Zahnanordnung bei

verschiedenen Steigungen bzw. Neigungswinkeln der gedachten Verbindungslinien

5,5', 6,6' der einzelnen Zahnreihen AB, CD (vgl. Seite 14, letzter Absatz). Bei

Betrachtung in axialer Richtung von einer Seite zur anderen weichen die

Versatzwinkelverläufe 5, 5‘ der Zahnreihe AB der Walze 1‘ von dem

Versatzwinkelverlauf 6, 6‘ der Zahnreihe CD der Walze 2‘, wobei der Winkel α

gegenüber dem Winkel β liegt und umgekehrt (vgl. nachstehende annotierte Figur

15), ab. Die jeweilige Art und Anordnung der Brechzähne auf den Brechwalzen wird

der Fachmann vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig machen (vgl. Seite 15,

vierter Absatz). Es bedarf hierzu lediglich des fachmännischen Könnens, diese

Versatzwinkelverläufe auch auf gekrümmte Zahnreihen zu übertragen. Besondere

Umstände, die eine solche Übertragung als nicht möglich, schwierig oder untunlich

erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags ist daher durch die

Druckschrift D1 nahegelegt.

9.

Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2a nicht bestandsfähig.

Hilfsantrag 2a teilt das Schicksal des Hilfsantrags 2, weil der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2a der Fassung des Hilfsantrags 2 entspricht

und somit durch die Druckschrift D1 ebenfalls nahegelegt ist.

10. Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2b nicht bestandsfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 dieses Hilfsantrags, welcher der Fassung

des Patentanspruchs 9 des Hauptantrags entspricht, ist durch die Druckschrift D31

nahegelegt.

Die Druckschrift D31 betrifft eine Austauschwalze mit am Umfang angeordneten

Brechzähnen zum Einsatz

in Walzenbrechern

(vgl. Zeilen 11 - 12 der

Maschinenübersetzung der D31). Wie die Patentabteilung in ihrem Beschluss

zutreffend festgestellt hat, ist die in Druckschrift D31 offenbarte Brechzahnwalze zur

Verwendung in üblichen Walzen- oder Rotorbrecher mit zwei gegenläufigen Walzen

oder Rotoren objektiv geeignet (Merkmal M9.1).

Gemäß Figur 3 sind die Zähne in Zahnreihen angeordnet, die jeweils aus drei axial

fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit jeweils drei Brechzähnen bestehen

(Merkmal M9.4), wobei die mittlere Zahnuntergruppe gegenüber den äußeren radial

versetzt ist. Diese Zahnreihe lässt sich im Sinne der Merkmale M9.2 und M9.3 durch

eine kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie aller Zähne in einer

axialen und

radialen Richtung beschreiben

(vgl. Zeilen 72 - 74 der

Maschinenübersetzung der D31).

Insbesondere bei farbiger Hervorhebung einer Zahnreihe mit eingezeichneter,

gedachter Verbindungslinie geht aus voranstehender Figur 3 auch hervor, dass die

Zahnuntergruppen pfeilförmig versetzt sind (Merkmal M9.5), wobei die mittlere

Zahnuntergruppe im Sinne des Absatzes [0027] des Streitpatents eine „Pfeilspitze“

formt.

Bei Zweiwalzenbrechern ist es eine übliche Ausgestaltung, dass identische Walzen

bzw. Walzen mit identischer Verzahnung Verwendung finden, wobei die zweite

Walze um 180° gedreht in den Walzenbrecher eingebaut werden, so dass die Zähne

kämmend ineinandergreifen. Derartige Anordnungen sind durch den im Verfahren

befindlichen Stand der Technik druckschriftlich hinreichend belegt (z.B. D1, D2, D6,

D32 u. a.). Bei einer solchen üblichen gegenläufigen Anordnung zweier

Austauschwalzen gemäß der Ausführungsform nach Figur 3, wie sie nachstehend

zum besseren Verständnis dargestellt sind, wird unmittelbar die zueinander

gegensinnige Anordnung der Zahnreihen ersichtlich (Merkmal M9.6).

Außerdem ist erkennbar, dass eine die Pfeilspitze bildende Zahnuntergruppe in

einer Walzen- oder Rotorabwicklung einen größeren Abstand zum Eingang des

Brechspaltes aufweist als die in axialer Richtung äußeren Zahnuntergruppen

(Merkmal M9.7). Hierzu hat die Patentabteilung richtig erkannt, dass es sich bei der

hier

farbig hervorgehobenen Zahnanordnung um eine von

lediglich zwei

Möglichkeiten bei der Umsetzung der Lehre der Druckschrift D31 handelt. Diese

zieht der Fachmann auch ohne konkreten Hinweis aus dem Stand der Technik in

Erwägung, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden, zumal es sich bei der

Verbindungslinie lediglich um eine gedachte, virtuelle Linie handelt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 des Hilfsantrags 2b ist dem Fachmann

durch die Druckschrift D31 daher jedenfalls nahegelegt.

11. Die Patentansprüche 1, 3 und 6 nach Hilfsantrag 2c sind zulässig. Deren

Gegenstände sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1,3

und 4 PatG).

a)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c enthält gegenüber dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes zusätzliche Merkmal:

M1.7‘ dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen (1) in axialer Richtung

parabelförmige Verläufe (10) aufweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Kombination der erteilten

Ansprüche 1 und 4 und ist zulässig. Darüber hinaus entspricht diese Ausgestaltung

dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 7A sowie der zugehörigen Beschreibung

in den Absätzen [0020] und [0046].

In Kombination mit den Angaben aus Merkmal M1.2 und Absatz [0004] des

Streitpatents ergibt sich, dass sich der parabelförmige Verlauf in axialer Richtung

über alle Zähne einer Zahnreihe und somit über die gesamte Walzenlänge

erstrecken muss. Einen solchen parabelförmigen Verlauf der Verbindungslinie zeigt

die Druckschrift D1 nicht. Auch keine der weiteren im Verfahren befindlichen

Druckschriften offenbaren eine parabelförmige Verbindungslinie.

Auch erhält der Fachmann keine Anregung aus dem Stand der Technik, die

Bogenformation der Zahnreihen durch Parabel- oder Polynomfunktionen

darzustellen. Damit gelangt der Fachmann aus dem Stand der Technik nicht in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2c.

b)

Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2c, der nun einteilig gefasst und mit

einem angepasstem Rückbezug versehen ist, entspricht ansonsten der Fassung

des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag und ist somit zulässig.

Die Merkmale M5.1 bis M5.3, M5.5 und M5.6 sind identisch mit den jeweiligen

Merkmalen des Patentanspruchs 1 und somit aus der Druckschrift D1 bekannt.

Entsprechend der Merkmale M5.4 und M5.7 bilden sich die Verbindungslinien der

Zahnreihen der Walzen oder Rotoren in axialen Abschnitten bogenförmige, stetig

differenzierbare Linien und aus sich

in axialer Richtung abschnittsweise

wiederholenden Brechzahnanordnungen gemäß Anspruch 1. Die Figur 1 der

Druckschrift D2 zeigt zwar eine sich in axialer Richtung abschnittsweise

wiederholende Brechzahnanordnung, jedoch sind die jeweiligen in axialer Richtung

über acht Zähne reichenden Abschnitte wellenförmig und nicht parabelförmig

angeordnet.

Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2c,

insbesondere der parabelförmige Verlauf der Zahnreihen, als patentfähig erweist,

gilt dies auch für eine Brechzahnanordnung nach Patentanspruch 3 des Hilfsantrags

2c mit sich in axialer Richtung abschnittsweise wiederholenden parabelförmigen

Verläufen.

c)

Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2c enthält gegenüber dem

Patentanspruch 9 nach Hauptantrag folgendes zusätzliche Merkmal:

M9.8 wobei die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln

zueinander angeordnet sind.

Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Kombination der erteilten

Patentansprüche 9 und 10 und ist zulässig. Darüber hinaus entspricht diese

Ausgestaltung dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9, 10A und 11A sowie

der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0028] bis [0031].

Die Beschwerdeführerin argumentiert

in der Beschwerdebegründung unter

Bezugnahme auf die Einreichungen im Einspruchsverfahren, die Druckschrift D1,

insbesondere die Figuren 2 und 4, zeigten gemäß Merkmal M9.4 Zahnreihen, die

jeweils aus mindestens drei axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit

jeweils mindestens zwei Brechzähnen bestünden. Sie verkennt dabei, dass die

gleichermaßen in Radial- und Axialrichtung orientierten Zahngruppen keine axial

fluchtende Anordnung darstellen (vgl. Auslegung Abschnitt 3.5). Entsprechend

offenbart die D1 jedenfalls nicht das Merkmal M9.4.

Die Druckschrift D31 offenbart zwar wie oben ausgeführt die Merkmale M9.1 bis

M9.7,

jedoch nicht das Merkmal M9.8, dass die Zahnuntergruppen mit

unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind. Somit hebt sich der

Patentgegenstand des Anspruchs 9 von der aus der Druckschrift D31 bekannten

Brechzahnanordnung ab.

Die Druckschrift D31 kann dem Fachmann auch keinen Hinweis liefern, den

Gegenstandes Anspruchs 9 in naheliegender Weise zu erlangen.

Die Lehre nach der Druckschrift D31 löst das technische Problem, kostengünstig

und produktionsoptimiert Brechwalzensegmente herzustellen, die sich auf einfache

Weise durch Kombination mehrerer Abschnitte zu Walzen unterschiedlicher Länge

zusammenfügen lassen. Es ist daher keine Anregung erkennbar, aufgrund derer der

Fachmann die Vorrichtung nach der Druckschrift D31 in naheliegender Weise

dahingehend verändern würde, um zu verhindern, dass ein längliches Überkorn

unzerkleinert zwischen den Zahnreihen hindurchrutscht, oder um die Anzahl von

gleichzeitig in das zu brechende Material eingreifender Zähne zu verringern (vgl.

Streitpatent Absatz [0029]).

Auch die übrigen, weiter abliegenden Druckschriften bieten keine allgemeine

Veranlassung, die den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Anspruchs 6 des Hilfsantrags 2c führen könnten.

d)

Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 6 nach

Hilfsantrag 2c als gewährbar erweisen, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses

Antrags gewährbar. Die Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 bis 10 betreffen zweckmäßige

Ausgestaltungen der Brechzahnanordnungen und haben daher mit den

unabhängigen Ansprüchen zusammen Bestand.

III.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Wiegele

Brunn

Poeppel

Huber

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Oktober 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle