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BPatG Beschluss vom 10.10.2025 – 1 W (pat) 2/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:101025B1Wpat2.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 2/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 039 983.3
wegen Weiterbehandlung
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Oktober 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Heimen und die
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:101025B1Wpat2.24.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 29. September 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60W des
Deutschen Patent-
und Markenamts
(DPMA)
die Patentanmeldung
10 2010 039 983.3 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids
vom 17. Februar 2023 zurückgewiesen, nachdem
innerhalb der gesetzten
Äußerungsfrist keine Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. In dem Beschluss
wurde auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung sowie auf die Möglichkeit einer
Weiterbehandlung nach § 123a Patentgesetz hingewiesen. Nach dem Aufdruck des
DPMA wurde das Empfangsbekenntnis betreffend diesen Beschluss per Fax am
6. Oktober 2023 an das DPMA zurückgesendet. Die für den Empfang von Faxen
zuständige Sachgebietsleiterin des DPMA hat den Zugang im DPMA am
6. Oktober 2023 ebenfalls bestätigt und auch mitgeteilt, dass für den fraglichen
Zeitraum keine Unregelmäßigkeiten beim Faxeingang bekannt seien. Auch der
Faxaufdruck
der Kanzlei
der Verfahrensbevollmächtigten
auf
dem
Empfangsbekenntnis trägt das Datum 6. Oktober 2023. Der Datumsstempel, der in
der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten auf das Empfangsbekenntnis
aufgebracht wurde, trägt jedoch das Datum des 7. Oktobers 2023.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2023, der am gleichen Tag per Fax beim DPMA
einging, stellte die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf
Weiterbehandlung der Patentanmeldung und fügte ein SEPA-Mandat über die
Weiterbehandlungsgebühr bei. Dieser Antrag wurde von der Prüfungsstelle für
Klasse B60W mit Beschluss vom 10. November 2023 zurückgewiesen, da er nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung
über die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anmelderin
vom 16. Dezember 2023. Anträge wurden nicht gestellt, die Beschwerde wurde
entgegen einer entsprechenden Ankündigung bei der Beschwerdeeinlegung nicht
begründet.
Sinngemäß hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle
B60W des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2023
aufzuheben.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 14. Mai 2025 wurde die Antragstellerin darauf
hingewiesen, dass die Beschwerde nach der vorläufigen Bewertung des Senats
nicht begründet sei, da der Antrag auf Weiterbehandlung nicht innerhalb eines
Monats eingelegt wurde. Das Empfangsbekenntnis zu diesem Schreiben ist auch
nach zweimaliger Aufforderung hierzu nicht zu den Akten gelangt. Am 18. Juli 2025
wurde der gerichtliche Hinweis der Vertreterin der Antragstellerin erneut per
Zustellungsurkunde zugestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Anmelderin wurde ausdrücklich gegen den Beschluss der
Prüfungsstelle vom 10. November 2023 gerichtet, mit dem ihr am 7. November 2023
beim DPMA eingegangener Antrag auf Weiterbehandlung der mit Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B60W vom 29. September 2024 zurückgewiesenen
Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Die Stellung des Antrags auf
Weiterbehandlung und die Zahlung der Gebühr für die Weiterbehandlung waren
jedoch verspätet, wie dies die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom
10. November 2023 zutreffend festgestellt hat.
2. Wird eine Patentanmeldung nach Versäumung einer vom DPMA gesetzten Frist
zurückgewiesen, kann die Patentanmelderin nach Maßgabe des § 123a PatG die
Weiterbehandlung ihrer Anmeldung beantragen. Der Weiterbehandlungsantrag
muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über
die Zurückweisung der Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden (§ 123a
Abs. 2 Satz 1 PatG). Innerhalb der Monatsfrist muss darüber hinaus auch die
versäumte Handlung nachgeholt (§ 123a Abs. 2 Satz 2 PatG) sowie die
Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro gezahlt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG, Nr. 313 000 des Kostenverzeichnisses, Anhang zu § 2 Abs. 1 PatKostG).
3. Im vorliegenden Fall wurde diese Monatsfrist - gegen deren Versäumung gemäß
§ 123a Abs. 3 PatG eine Wiedereinsetzung nicht gegeben ist - jedoch nicht
eingehalten. Das Empfangsbekenntnis betreffend den Beschluss vom
29. September 2023 wurde am 6. Oktober 2023 per Fax an das DPMA gesendet.
Deshalb ist der Beschluss spätestens an diesem Tag zugestellt worden. Der Antrag
auf Weiterbehandlung nach § 123 a PatG ist aber erst am 7. November 2023 beim
DPMA eingegangen. Zwar weist der Datumsstempel im Empfangsbekenntnis
betreffend den Beschluss vom 29. September 2023 „7.Okt. 2023“ aus. Nach § 175
Abs. 3 ZPO ist die Zustellung durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten
versehenen Empfangsbekenntnisses nachgewiesen. Das Empfangsbekenntnis ist
eine Urkunde. Deren Beweiskraft ist nach § 419 ZPO gemindert oder aufgehoben,
wenn sie Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere
Mängel aufweist, die nach der freien Beweiswürdigung des Gerichts die Beweiskraft
der Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Die Beweiswirkung eines
anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt entkräftet und jede
Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der
Gegenbeweis
ist nicht schon geführt, wenn
lediglich die Möglichkeit der
Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH,
Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 303/11). Ein derartiger sonstiger äußerer Mangel
des Empfangsbekenntnisses, der die Beweiskraft zumindest hinsichtlich des
gestempelten Datums aufhebt, ist vorliegend gegeben, da das Empfangsbekenntnis
auch den Aufdruck des DPMA aufweist, der einen Eingang am 6. Oktober 2023
bescheinigt. Weiterhin befindet sich auf dem Empfangsbekenntnis ein Aufdruck des
Faxgerätes der Verfahrensbevollmächtigten, der auf den 6. Oktober 2023 lautet.
Weiterhin wurde das Empfangsbekenntnis mit Eingangsdatum „6. 10. 2023“ in die
elektronische Akte des DPMA eingestellt. Die für den Faxeingang zuständige
Sachgebietsleiterin hat zudem mitgeteilt, dass in dem fraglichen Zeitraum keine
Unregelmäßigkeiten beim Faxempfang bekannt seien. Bei dieser Sachlage
bestehen auch nicht bloß Zweifel an der Richtigkeit der Datumsangabe, vielmehr ist
sie durch die maschinell angebrachten Aufdrucke widerlegt und die Beweiskraft des
Empfangsbekenntnisses ist insoweit aufgehoben (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34.
Auflage 2022, § 175 Rn. 15; vgl. VGH Mannheim NJW 2005, 1678 LS). Im Wege
der freien Beweiswürdigung des Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass der
7. Okt. 2023 irrtümlich auf dem Empfangsbekenntnis angegeben wurde und der
Beschluss vom 29. September 2023 tatsächlich bereits am 6. Oktober 2023
zugestellt wurde.
Der beim DPMA am 7. November 2023 eingegangene Antrag auf Weiterbehandlung
erfolgte somit nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist und wurde daher von der
Prüfungsstelle durch den angefochtenen Beschluss vom 10. November 2023 zu
Recht zurückgewiesen.
4. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im
schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Heimen
Dr. Rupp-Swienty