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BPatG Beschluss vom 10.10.2025 – 1 W (pat) 2/24

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:101025B1Wpat2.24.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 2/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 039 983.3

wegen Weiterbehandlung

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Oktober 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Heimen und die

Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:101025B1Wpat2.24.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 29. September 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60W des

Deutschen Patent-

und Markenamts

(DPMA)

die Patentanmeldung

10 2010 039 983.3 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids

vom 17. Februar 2023 zurückgewiesen, nachdem

innerhalb der gesetzten

Äußerungsfrist keine Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. In dem Beschluss

wurde auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung sowie auf die Möglichkeit einer

Weiterbehandlung nach § 123a Patentgesetz hingewiesen. Nach dem Aufdruck des

DPMA wurde das Empfangsbekenntnis betreffend diesen Beschluss per Fax am

6. Oktober 2023 an das DPMA zurückgesendet. Die für den Empfang von Faxen

zuständige Sachgebietsleiterin des DPMA hat den Zugang im DPMA am

6. Oktober 2023 ebenfalls bestätigt und auch mitgeteilt, dass für den fraglichen

Zeitraum keine Unregelmäßigkeiten beim Faxeingang bekannt seien. Auch der

Faxaufdruck

der Kanzlei

der Verfahrensbevollmächtigten

auf

dem

Empfangsbekenntnis trägt das Datum 6. Oktober 2023. Der Datumsstempel, der in

der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten auf das Empfangsbekenntnis

aufgebracht wurde, trägt jedoch das Datum des 7. Oktobers 2023.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2023, der am gleichen Tag per Fax beim DPMA

einging, stellte die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf

Weiterbehandlung der Patentanmeldung und fügte ein SEPA-Mandat über die

Weiterbehandlungsgebühr bei. Dieser Antrag wurde von der Prüfungsstelle für

Klasse B60W mit Beschluss vom 10. November 2023 zurückgewiesen, da er nicht

innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung

über die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anmelderin

vom 16. Dezember 2023. Anträge wurden nicht gestellt, die Beschwerde wurde

entgegen einer entsprechenden Ankündigung bei der Beschwerdeeinlegung nicht

begründet.

Sinngemäß hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle

B60W des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2023

aufzuheben.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 14. Mai 2025 wurde die Antragstellerin darauf

hingewiesen, dass die Beschwerde nach der vorläufigen Bewertung des Senats

nicht begründet sei, da der Antrag auf Weiterbehandlung nicht innerhalb eines

Monats eingelegt wurde. Das Empfangsbekenntnis zu diesem Schreiben ist auch

nach zweimaliger Aufforderung hierzu nicht zu den Akten gelangt. Am 18. Juli 2025

wurde der gerichtliche Hinweis der Vertreterin der Antragstellerin erneut per

Zustellungsurkunde zugestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Anmelderin wurde ausdrücklich gegen den Beschluss der

Prüfungsstelle vom 10. November 2023 gerichtet, mit dem ihr am 7. November 2023

beim DPMA eingegangener Antrag auf Weiterbehandlung der mit Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60W vom 29. September 2024 zurückgewiesenen

Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Die Stellung des Antrags auf

Weiterbehandlung und die Zahlung der Gebühr für die Weiterbehandlung waren

jedoch verspätet, wie dies die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom

10. November 2023 zutreffend festgestellt hat.

2. Wird eine Patentanmeldung nach Versäumung einer vom DPMA gesetzten Frist

zurückgewiesen, kann die Patentanmelderin nach Maßgabe des § 123a PatG die

Weiterbehandlung ihrer Anmeldung beantragen. Der Weiterbehandlungsantrag

muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über

die Zurückweisung der Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden (§ 123a

Abs. 2 Satz 1 PatG). Innerhalb der Monatsfrist muss darüber hinaus auch die

versäumte Handlung nachgeholt (§ 123a Abs. 2 Satz 2 PatG) sowie die

Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro gezahlt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG, Nr. 313 000 des Kostenverzeichnisses, Anhang zu § 2 Abs. 1 PatKostG).

3. Im vorliegenden Fall wurde diese Monatsfrist - gegen deren Versäumung gemäß

§ 123a Abs. 3 PatG eine Wiedereinsetzung nicht gegeben ist - jedoch nicht

eingehalten. Das Empfangsbekenntnis betreffend den Beschluss vom

29. September 2023 wurde am 6. Oktober 2023 per Fax an das DPMA gesendet.

Deshalb ist der Beschluss spätestens an diesem Tag zugestellt worden. Der Antrag

auf Weiterbehandlung nach § 123 a PatG ist aber erst am 7. November 2023 beim

DPMA eingegangen. Zwar weist der Datumsstempel im Empfangsbekenntnis

betreffend den Beschluss vom 29. September 2023 „7.Okt. 2023“ aus. Nach § 175

Abs. 3 ZPO ist die Zustellung durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten

versehenen Empfangsbekenntnisses nachgewiesen. Das Empfangsbekenntnis ist

eine Urkunde. Deren Beweiskraft ist nach § 419 ZPO gemindert oder aufgehoben,

wenn sie Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere

Mängel aufweist, die nach der freien Beweiswürdigung des Gerichts die Beweiskraft

der Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Die Beweiswirkung eines

anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt entkräftet und jede

Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der

Gegenbeweis

ist nicht schon geführt, wenn

lediglich die Möglichkeit der

Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH,

Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 303/11). Ein derartiger sonstiger äußerer Mangel

des Empfangsbekenntnisses, der die Beweiskraft zumindest hinsichtlich des

gestempelten Datums aufhebt, ist vorliegend gegeben, da das Empfangsbekenntnis

auch den Aufdruck des DPMA aufweist, der einen Eingang am 6. Oktober 2023

bescheinigt. Weiterhin befindet sich auf dem Empfangsbekenntnis ein Aufdruck des

Faxgerätes der Verfahrensbevollmächtigten, der auf den 6. Oktober 2023 lautet.

Weiterhin wurde das Empfangsbekenntnis mit Eingangsdatum „6. 10. 2023“ in die

elektronische Akte des DPMA eingestellt. Die für den Faxeingang zuständige

Sachgebietsleiterin hat zudem mitgeteilt, dass in dem fraglichen Zeitraum keine

Unregelmäßigkeiten beim Faxempfang bekannt seien. Bei dieser Sachlage

bestehen auch nicht bloß Zweifel an der Richtigkeit der Datumsangabe, vielmehr ist

sie durch die maschinell angebrachten Aufdrucke widerlegt und die Beweiskraft des

Empfangsbekenntnisses ist insoweit aufgehoben (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34.

Auflage 2022, § 175 Rn. 15; vgl. VGH Mannheim NJW 2005, 1678 LS). Im Wege

der freien Beweiswürdigung des Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass der

7. Okt. 2023 irrtümlich auf dem Empfangsbekenntnis angegeben wurde und der

Beschluss vom 29. September 2023 tatsächlich bereits am 6. Oktober 2023

zugestellt wurde.

Der beim DPMA am 7. November 2023 eingegangene Antrag auf Weiterbehandlung

erfolgte somit nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist und wurde daher von der

Prüfungsstelle durch den angefochtenen Beschluss vom 10. November 2023 zu

Recht zurückgewiesen.

4. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im

schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Heimen

Dr. Rupp-Swienty