Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 16.10.2025 – 30 W (pat) 553/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:161025B30Wpat553.23.0
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beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 553/23 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2021 247 987
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom 16. Oktober 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
ECLI:DE:BPatG:2025:161025B30Wpat553.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 9. November 2021 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 30. November 2021 unter der Nummer 30 2021 247 987 für die
Dienstleistungen
„Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit;
Gesundheitspflege für den Menschen“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 31. Dezember 2021.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer am 5.
Dezember 2015 angemeldeten und seit dem 9. März 2016 für die Dienstleistungen
„Klasse 41: Bildung; Erziehung; Übersetzung und Dolmetschen; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen
Klasse 44: Gesundheitspflege für den Menschen
Klasse 45: Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung; Beratung
im Bereich persönlicher Beziehungen; Beratung
in behördlichen
Angelegenheiten; Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien
mit Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Dienstleistungen im
Bereich emotionale Unterstützung
für Familien; Dienstleistungen
in
Prozessangelegenheiten; Erteilung von Auskünften zu menschenrechtlichen
Themen; Erteilung von Auskünften
in Bezug auf Rechtsfragen;
Konfliktlösungsdienste; Seelsorgerische Beratung“
eingetragenen Wortmarke 30 2015 062 008
ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben
Widerspruch erhoben.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss
vom 1. August 2023 zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bestehe.
Zwar könnten sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend maßgeblichen
Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen.
Weiterhin
sei
von
einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar stelle der Bestandteil „Hand in Hand zurück
ins Leben“ für die maßgeblichen Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar,
weil sie auf Grundlage eines Verständnisses von „Hand in Hand“ iS von u.a. „Seite
an Seite, einmütig, einträchtig, füreinander einstehend, hilfsbereit, …solidarisch,
…zusammenhaltend, zusammenstehen“ lediglich zum Ausdruck bringe, dass die
Dienstleistungen ihrem Gegenstand und Inhalt nach dazu bestimmt und geeignet
seien, gemeinsam einen Weg zu
finden, um wieder eine Teilhabe am
(allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben zu ermöglichen bzw. zurück
in ein
selbstbestimmtes Leben zu gelangen. Dies gelte aber nicht für den weiteren
Zeichenbestandteil
„ELELE“,
in
dem
der Verkehr
entweder
einen
unterscheidungskräftigen, aus der hawaiianischen Sprache stammenden
Vornamen oder ein Phantasiewort erkennen werde.
Soweit es sich bei „ELELE“ formal um eine (zusammengeschriebene) Abwandlung
des türkischen Ausdrucks „El Ele“ mit der Bedeutung „Hand in Hand“ handele, wirke
sich dies bereits deshalb nicht auf die Kennzeichnungskraft aus, weil sich aus dem
Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke keine Begrenzung der angesprochenen Verkehrskreise auf türkischsprachige Endabnehmer ergebe. Es sei
daher auf den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher und auf die am Handel
beteiligten Fachverkehrskreise abzustellen, denen die Bedeutung von „El Ele“
jedoch nicht bekannt sei. Zudem erschließe sich ein Verständnis von „ELELE“ im
Sinne von „El ele“ mit der Bedeutung „Hand
in Hand“ aufgrund der
Zusammenschreibung selbst dem
türkischsprachigen Teil der
inländischen
Endabnehmerkreise nur nach einem gedanklichen Zwischenschritt. Als normal
kennzeichnungskräftiger Zeichenbestandteil begründe „ELELE“ damit auch eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.
Wenngleich danach auch eine nur geringe Zeichenähnlichkeit
für eine
Verwechslungsgefahr ausreichen würde, könne diese gleichwohl vorliegend nicht
angenommen werden.
Angesichts des graphischen Elements bei der angegriffenen Marke sowie der
voneinander abweichenden Wortbestandteile „ELELE“ bei der angegriffenen Marke
und „Hamburg“ bei der Widerspruchsmarke unterschieden sich beide Marken
sowohl in ihrer Gesamtgestaltung als auch in ihren – für den Klangvergleich –
maßgeblichen Wortbestandteilen so deutlich voneinander, dass eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr nur in Betracht komme, wenn insoweit allein auf die in beiden
Zeichenbestandteilen übereinstimmend enthaltende Wortfolge „Hand in Hand
zurück ins Leben“ abgestellt werden könnte. Dies wäre jedoch nur dann der Fall,
wenn beide Zeichen durch diese Wortfolge geprägt würden und somit
kollisionsrechtlich auf diesen identischen Bestandteil abzustellen wäre. Hiervon
könne jedoch bei keiner der beiden Marken ausgegangen werden, da diese
Wortfolge wegen ihres beschreibenden Aussagegehalts schutzunfähig sei und
schutzunfähige Zeichenbestandteile aus Rechtsgründen nicht geeignet seien, eine
prägende Wirkung auszuüben. Für die angegriffene Marke sei daher deren
graphische Ausgestaltung prägend. Die Widerspruchsmarke werde demgegenüber
durch den weiteren Wortbestandteil „ELELE“ als für die angesprochenen
Verkehrskreise verständlicher weiblicher Vorname oder als Phantasiebegriff
geprägt.
Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung unter dem
Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „Hand
in Hand zurück ins Leben“ liege bereits aufgrund dessen Schutzunfähigkeit als rein
dienstleistungsbeschreibende Angabe nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sie zunächst
nicht begründet hat. Auf einen mit Verfügung vom 21. Juli 2025 den Beteiligten
übermittelten Hinweis, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des
Senats aus den im Hinweis näher dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg
verspreche, hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 28. August 2025
vorgetragen, dass entgegen der ihr mitgeteilten Auffassung des Senats aufgrund
der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der konkreten
Zielgruppenstruktur, den identischen Dienstleistungen sowie der besonderen
sprachlichen
und
begrifflichen Nähe
der
Vergleichszeichen
eine
Verwechslungsgefahr nicht verneint werden könne.
Zwar unterschieden sich die Vergleichszeichen formal durch die zusätzlichen
Bestandteile „ELELE“ bzw. „Hamburg“. Entscheidend sei jedoch, dass die
angegriffene Marke den vollständigen Bestandteil „Hand in Hand zurück ins Leben“
der älteren Marke übernehme.
Die Dienstleistungen beider Parteien richteten sich nahezu deckungsgleich an
Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere mit türkischer Muttersprache.
Gegenüber dieser Zielgruppe werde die Widerspruchsmarke seit 2013 durchgängig
in der Außendarstellung genutzt und werde daher mit dieser in Verbindung
gebracht.
Gerade in dieser Zielgruppe komme der sprachlichen Bedeutung des Zeichens
„ELELE“ eine entscheidende Rolle zu. Türkischsprachige Verbraucher/ Klienten
würden „ELELE“ unmittelbar mit der Bedeutung „Hand in Hand“ erfassen und daher
die Kombination „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ sowie die angegriffene
Bezeichnung „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“ als inhalts- und
herkunftsidentisch wahrnehmen. Die begriffliche Übereinstimmung zwischen
„ELELE“ und „Hand in Hand“ trete dabei umso mehr in den Vordergrund, als die
angesprochenen
Verkehrskreise
häufig
nur
über
eingeschränkte
Deutschkenntnisse verfügten. Der wesentliche kennzeichnende Gehalt der älteren
Marke sei dann aber in der angegriffenen Bezeichnung inhaltlich vollständig
enthalten.
Aber auch nichttürkischsprachigen Verbrauchern falle die Übereinstimmung in der
Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ sofort auf, was bei identischen
Dienstleistungen zu einer hohen klanglichen und begrifflichen Nähe der
Vergleichszeichen führe.
Entgegen der Auffassung des Senats werde der Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke nicht allein durch „ELELE“ geprägt. Die Widersprechende
verwende seit vielen Jahren die vollständige Wortkombination ELELE – Hand in
Hand zurück ins Leben in sämtlichen Kommunikationskanälen, wobei die
Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ regelmäßig optisch hervorgehoben
werde.
Hingegen trete bei der angegriffenen Marke der Zusatz „Hamburg“ als geografischer
Hinweis deutlich zurück. Dies führe aber dazu, dass der identisch übernommene
Bestandteil „Hand in Hand zurück ins Leben“ innerhalb der jüngeren Marke wie eine
„Marke in der Marke“ wirke. Ihm komme daher eine selbständig kennzeichnende
Stellung innerhalb der jüngeren Marke zu, was eine relevante Zeichenähnlichkeit
der Vergleichsmarken nach sich ziehe.
In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass es sich bei der relevanten
Zielgruppe der beanspruchten Dienstleistungen um Menschen handele, die
aufgrund psychischer Erkrankungen oder Einschränkungen und oft erheblicher
sprachlicher Barrieren besonders schutzbedürftig seien. Gerade deshalb sei
erforderlich, den markenrechtlichen Schutz im vorliegenden Fall nicht auf eine rein
formale Zeichenanalyse zu verengen, sondern die reale Wahrnehmung und
besondere Situation der betroffenen Patientengruppe in den Mittelpunkt zu stellen.
Die Widersprechende hat keinen Antrag zu Sache gestellt.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder
geäußert noch einen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Ein konkreter Antrag ist
nicht erforderlich. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des
Beschlusses
in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40)
B. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da es an einer
Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt.
Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2
Satz 2 MarkenG).
1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 -
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 -
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX).
Der Einwand der Widersprechenden, dass es sich bei der relevanten Zielgruppe der
von den Vergleichszeichen beanspruchten Dienstleistungen um Menschen
handele, die aufgrund psychischer Erkrankungen oder Einschränkungen und oft
erheblicher sprachlicher Barrieren besonders schutzbedürftig seien, weshalb der
markenrechtliche Schutz der Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall nicht auf
eine
rein
formale Zeichenanalyse zu verengen sei, vielmehr die
reale
Wahrnehmung und besondere Situation der betroffenen Patientengruppe in den
Mittelpunkt zu stellen sei, geht in diesem Zusammenhang fehl.
Denn ungeachtet des Umstands, dass – wie weiter unten näher dargelegt – die
relevanten Verkehrskreise nicht auf Menschen mit psychischen Erkrankungen oder
Einschränkungen
zu
begrenzen
sind,
kann
die Beurteilung
der
Verwechslungsgefahr nicht durch sonstige, beim registerrechtlichen Verfahren nicht
berücksichtigungsfähige Umstände des tatsächlichen Markengebrauchs beeinflusst
werden. Außerhalb des Markenrechts liegende Belange wie zB Gesichtspunkte des
Verbraucherschutzes können bei der Erörterung einer Verwechslungsgefahr nicht
berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 937, 940, Nr. 30 – 31 – Ichthyol II;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 27). Maßgeblich ist allein, ob und ggf. in
welchem Umfang durch das angegriffene Zeichen in den Schutzbereich des
ausschließlich der Widersprechenden vorbehaltenen Rechts am
(älteren)
Widerspruchszeichen eingegriffen wird.
Nach den danach maßgeblichen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante
Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen,
und zwar auch soweit sie sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei
identischen Dienstleistungen begegnen können, wie es insbesondere in Bezug auf
den
für die Widerspruchsmarke
zu Klasse 44
registrierten weiten
Dienstleistungsoberbegriff „Gesundheitspflege
für den Menschen“ und die
Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Fall ist, welche entweder wortgleich
beansprucht werden („Gesundheitspflege für den Menschen“) oder – was die
„Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit“ betrifft - unter den für die
Widerspruchsmarke
registrierten Oberbegriff
„Gesundheitspflege
für den
Menschen“ fallen
2. Was die
im Rahmen der Verwechslungsgefahr
zu beachtende
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ELELE - Hand in Hand zurück ins
Leben betrifft, kann diese jedenfalls in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich
bewertet werden.
a. Zwar bringt die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ – wie die Markenstelle
im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - auf Grundlage eines
Verständnisses von „Hand in Hand“ iS von u.a. „Seite an Seite, einmütig, einträchtig,
füreinander
einstehend,
hilfsbereit, …solidarisch, …..zusammenhaltend,
zusammenstehen“
(vgl.
https://www.dwds.de/wb/Hand%20in%20Hand)
in
Zusammenhang mit den von beiden Marken übereinstimmend beanspruchten
Dienstleistungen aus dem Bereich der
(psychischen wie physischen)
Gesundheitspflege lediglich zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen dazu
bestimmt und geeignet sind bzw. sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen,
gemeinsam einen Weg zu
finden, um wieder eine Teilhabe am
(allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben zu ermöglichen bzw. zurück
in ein
selbstbestimmtes Leben zu gelangen. Die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins
Leben“ erschöpft sich daher in einer glatt beschreibenden und schutzunfähigen
Angabe zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke,
was
insbesondere
für die zu Klasse 44
registrierten Dienstleistungen
„Gesundheitspflege für den Menschen“ gilt. Für den Verkehr liegt der Gedanke fern,
in einer solchen gängigen und ohne weiteres verständlichen Aussage einen Hinweis
auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken. Die
Wortfolge „Hand
in Hand zurück
ins Leben“
ist daher
in vorliegendem
Dienstleistungszusammenhang nicht geeignet, eine herkunftshinweisende
Assoziation auszulösen.
b. Dies gilt jedoch nicht für den weiteren Zeichenbestandteil „ELELE“.
„ELELE“ wird zwar von türkischstämmigen oder jedenfalls der türkischen Sprache
mächtigen Verkehrskreisen entgegen der Auffassung der Markenstelle trotz seiner
Zusammenschreibung ohne weiteres als türkische Wortfolge „El ele“ mit der
Bedeutung „Hand in Hand“ verstanden. In Anbetracht der „ELELE“ unmittelbar
nachgeordneten Übersetzung „Hand in Hand“ bedarf es insoweit auch keiner
weiteren Überlegungen und gedanklichen Zwischenschritte.
Zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist jedoch in erster
Linie auf die allgemeinen inländischen Verkehrskreise abzustellen. Diese verfügen
aber mehrheitlich nicht über Türkischkenntnisse, die es zuließen, „ELELE“ als
türkische Wortfolge mit der Bedeutung „Hand in Hand“ zu erkennen (vgl. BPatG,
Beschluss vom 14. Mai 2013, 28 W (pat) 61/11 - ipek/IPEK YUFKA). Diese werden
das Markenwort „ELELE“ allenfalls noch mit einem Namen in Verbindung bringen,
ansonsten darin einen reinen Phantasiebegriff erkennen.
Dies führt dann aber auch zu einer von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft
des Gesamtzeichens. Denn die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen
bestimmt sich nach deren Gesamteindruck (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn.
140). Dabei ist es in der Regel so, dass das kennzeichnungsstärkste Element (hier:
„ELELE“) zugleich die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bestimmt
(Ströbele/Hacker, ebenda, m. w. N; BGH GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen).
c. Soweit die Widersprechende sich auf eine durchgängige Benutzung der
Widerspruchsmarke seit 2013 und eine daraus resultierende Bekanntheit in der
angesprochenen „Zielgruppe“ beruft, erlaubt dies allein keine Feststellungen im
Hinblick auf eine durch Benutzung erfolgte Steigerung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke.
Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte
Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu
Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum
Werbeaufwand des Unternehmens
inklusive des
Investitionsumfangs zur
Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks
Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder
Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen
stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars;
BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; GRUR 2008, 903 Rn. 13 -
SIERRA ANTIGUO).
An den danach zum Beleg der Steigerung der Kennzeichnungskraft einer
Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung erforderlichen Angaben fehlt es
jedoch vorliegend. Allein der Hinweis auf eine langjährige Benutzung der Marke
erlaubt ohne hinreichend konkrete Angaben zum Marktanteil, zur Intensität,
geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie ggf. zum
Werbeaufwand keine Feststelllungen in Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hinsichtlich einzelner oder mehrerer
Dienstleistungen.
Es verbleibt daher bei einer von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke.
d. Eine abweichende Beurteilung wäre allerdings geboten, wenn man – wie die
Widersprechende es befürwortet
-
im Hinblick auf die erhebliche Zahl
türkischsprachiger Menschen im Inland von einer im Grundsatz nicht mit dem
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr und der in diesem Zusammenhang
entwickelten
Figur
des
Durchschnittsverbrauchers
zu
vereinbarenden (vgl. BGH GRUR 2013, 631, Rdnr. 64 - Amarula/Marulablu)
gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht und daher in erster Linie oder zumindest
zusätzlich das Verständnis der Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, die auch
über türkischsprachige Sprachkenntnisse verfügen.
aa. Denn in diesem Fall teilt der Zeichenbestandteil „ELELE“ als ohne weiteres
verständliche Übersetzung der nachfolgenden Worte „Hand in Hand“ in Sachen
Kennzeichnungskraft das Schicksal der nachfolgenden Wortfolge „Hand in Hand
zurück ins Leben“. Die Wortfolge erschöpft sich daher in ihrer Gesamtheit in einer
glatt beschreibenden und schutzunfähigen Angabe zu Gegenstand und Inhalt der
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und dabei insbesondere in Bezug auf die
für die Widerspruchsmarke zu Klasse 44 registrierten und von der angegriffenen
Marke identisch beanspruchten Dienstleistungen „Gesundheitspflege für den
Menschen“.
Daran ändert auch die mit „ELELE“ verbundene begriffliche Verdoppelung der
Wortfolge „Hand
in Hand“ nichts. Denn Wortverdoppelungen sind häufig
anzutreffende und übliche Stilmittel bei der Werbeanpreisung, die einen
beschreibenden und/oder werblich-anpreisenden Aussagegehalt eines Begriffs
oder einer Angabe lediglich verstärken und daher vom Verkehr nicht als
kennzeichnend wahrgenommen werden (vgl. BPatG 27 W (pat) 65/09 v. 17. Februar
2009 – AUTOAUTO!, BeckRS 2009, 24950; EUIPO, R0026/2003-1 vom 21.
Oktober 2003 - MEX MEX; veröffentlicht in PAVIS PROMA). So wird der die
Bedeutung von „ELELE“ erfassende Teil des Verkehrs in der Verdoppelung lediglich
eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende Wiedergabe der Wortfolge
„Hand in Hand“ in zwei verschiedenen Sprachen erkennen, mit denen insbesondere
auch – wie die Widersprechende selbst vorträgt - das Interesse türkischsprachiger
Verkehrskreise im Inland geweckt werden soll.
bb. Wie bei der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ liegt daher auch bei der
Widerspruchsmarke ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben in ihrer Gesamtheit
für türkischsprachige Verkehrskreise der Gedanke fern, darin einen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken. Insoweit
besteht zudem ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere
der Mitbewerber, solche inhalts- und themenbeschreibenden Aussagen im
Wettbewerb frei zu halten.
cc. Nach alldem dürfte es sich bei Berücksichtigung
türkischsprachiger
Verkehrskreise dann aber bei der Widerspruchswortmarke ELELE - Hand in Hand
zurück ins Leben um ein beschreibendes, über keine schutzbegründende
Eigenprägung verfügendes Zeichen handeln. Auch wenn die Schutzfähigkeit
solcher Marken aufgrund ihrer Eintragung in Kollisionsverfahren nicht in Frage
gestellt werden darf, da dies allein dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten ist, was
zur Folge hat, dass ihnen ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt
werden muss (vgl. EuGH GRUR 2012, 825 Rn. 43 ff. – F1-Live; BGH GRUR 2020,
870 Rn. 51 -INJEKT/INJEX), ist der Schutzumfang solcher Marken gleichwohl eng
zu bemessen. Der Widerspruchsmarke könnte daher bei Berücksichtigung
türkischsprachiger Verkehrskreise nur eine allenfalls deutlich unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft zugebilligt werden.
e. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn
auch bei einer
insoweit zugunsten der Widersprechenden unterstellten
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheiden eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr (i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 MarkenG) wie auch
eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen durch eine
selbständig kennzeichnende Stellung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG) aus , und
zwar selbst dann, wenn man insoweit – ebenfalls zugunsten der Widersprechenden
- sowohl auf das Verständnis der
türkischsprachigen wie auch nicht
türkischsprachigen inländischen Verkehrskreisen abstellt.
3. Maßgebend dafür ist, dass die Vergleichszeichen aus Sicht beider vorgenannter
Verkehrskreise über eine sehr geringe Ähnlichkeit verfügen.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -
AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -
coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.
24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,
235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 281
m. w. N.).
Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen
sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der
jeweiligen
Ware/Dienstleistung
in
Berührung
kommen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 259).
Hier werden von den von beiden Marken identisch beanspruchten Dienstleistungen
„Gesundheitspflege für den Menschen“ bzw. den unter diesen weiten Oberbegriff
fallenden „Dienstleistungen
im Bereich der psychischen Gesundheit“ der
angegriffenen Marke zunächst breite Endverbraucherkreise angesprochen, wobei
auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
(erwachsenen) Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943,
944, Nr. 24 – SAT.2; GRUR Int 2010, 129, 132, Nr. 74 – Carbonell/La Espanola;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 261 mwN).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann dabei nicht allein auf
Personen abgestellt werden, die konkret diese Dienstleistungen in Anspruch
nehmen; vielmehr sind diejenigen zu berücksichtigen, die als Abnehmer dieser
Dienstleistungen
in
Betracht
kommen.
Dies
ist
aber
bei
Gesundheitsdienstleistungen letztlich die Gesamtbevölkerung. Darüber hinaus ist
vorliegend auch auf die Vorstellungen der Fachkreise abzustellen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 268). Dies sind hier vor allem die mit der
Erbringung der Dienstleistungen beschäftigen Personen wie insbesondere das auf
dem Gebiet der vorliegend relevanten Dienstleistungen tätige Fachpersonal.
b. Für die danach relevanten Verkehrskreise heben sich die Vergleichszeichen in
ihrer Gesamtheit bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher
Bestandteile trotz der formalen Übereinstimmung in der Wortfolge „Hand in Hand
zurück ins Leben“ durch die voneinander abweichenden, in der jeweiligen
Gegenmarke keine Entsprechung
findenden Wortbestandteile „ELELE“ der
Widerspruchsmarke bzw. „Hamburg“ der angegriffenen Marke sowie durch das
graphische Element der angegriffenen Marke so deutlich voreinander ab, dass
weder schriftbildlich noch – insoweit unter alleiniger Berücksichtigung der
Wortbestandteile ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben bzw. „Hand in Hand
zurück ins Leben Hamburg“ – klanglich mit unmittelbaren Verwechslungen zu
rechnen ist.
Soweit die Widersprechende mit ihrem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen
geltend macht, dass allein die in beiden Zeichen vorhandene Wortfolge „Hand in
Hand zurück ins Leben“ zu einer relevanten Zeichenähnlichkeit führe, beachtet sie
nicht, dass diese
formale klangliche, bildliche wie auch begriffliche
Übereinstimmung
in Anbetracht der keine Gemeinsamkeiten aufweisenden
Zeichenbestandteile „ELELE“ bzw. „Hamburg“ sowie des – beim bildlichen
Vergleich relevanten – graphischen Elements der Widerspruchsmarke schon
deshalb für sich gesehen keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit begründet,
weil das Publikum Marken nicht zu analysieren pflegt. Marken werden daher in der
Regel in der Weise aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei
Marken, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in
Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen und sich ansonsten durch ihre
weiteren Zeichenbestandteile unverwechselbar voneinander abheben, kann daher
für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische
bzw. ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes
abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE).
c. Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende (mehr als nur
geringe) Zeichenähnlichkeit käme daher nur dann in Betracht, wenn beim Vergleich
der Zeichen allein auf die in beiden Zeichen übereinstimmend vorhandene
Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ abgestellt werden könnte.
Dies setzt voraus, dass der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck beider Zeichen
durch diese Wortfolge derart geprägt wird, dass aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise die jeweils weiteren Markenbestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und für den Gesamteindruck der Marke vernachlässigt werden
können (vgl. (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello;GRUR
2016, 80 Rn. 37 – BGW
[BGW/BGW Bundesverband der deutschen
Gesundheitswirtschaft], m. w. N.; BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 –
Maalox/Melox-GRY).
aa. Dem steht jedoch bei beiden Marken bereits entgegen, dass aus den
vorgenannten,
im Rahmen der Erörterung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke genannten Gründen, die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins
Leben“ sich in Zusammenhang mit den von beiden Marken übereinstimmend
beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der
(psychischen wie
physischen) Gesundheitspflege
in einer glatt beschreibenden Angabe zu
Gegenstand und
Inhalt der sich
im
Identitätsbereich gegenüberstehenden
Dienstleistungen erschöpft, diese Wortfolge daher entgegen der Auffassung der
Widersprechenden keinerlei kennzeichnenden Gehalt aufweist.
Wenngleich solche beschreibenden Bestandteile nicht außer Acht gelassen werden
dürfen, können diese gleichwohl keinen bestimmenden Einfluss auf den
Gesamteindruck einer Marke ausüben und dementsprechend auch den
Gesamteindruck eines Kombinationszeichens in der Regel nicht prägen, weil der
Verkehr ihnen lediglich eine inhaltliche Sachaussage entnehmen wird, ohne darin
eine Marke zu erkennen, die auf die Herkunft des Produkts hinweist. Solche
beschreibenden Bestandteile bzw. Wortfolgen sind nicht geeignet, eine
herkunftshinweisende Assoziation zu vermitteln (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Nr. 72
- INJEKT/INJEX; 2007, 1071, Nr. 36, 37 - Kinder II; GRUR 2013, 68, Nr. 43 -
Castell/VIN CASTEL; Ströbele/Hacker/ Thiering, aaO § 9 Rdnr. 403 m. w. Nachw.).
bb. Dies ist bei der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Wortfolge „Hand in Hand
zurück ins Leben“ umso mehr der Fall, als der weitere und von den nicht über
spezielle Kenntnisse der türkischen Sprache verfügenden Verkehrskreisen als
Name bzw. Phantasiewort verstandene Zeichenbestandteil „ELELE“ keinen
beschreibenden Aussagegehalt
in Bezug auf die vorliegend
relevanten
Dienstleistungen aufweist. Er ist von Haus aus originär kennzeichnungskräftig und
drängt sich daher bei der Widerspruchsmarke als alleiniges Kenn- und Merkwort
auf.
cc. Aber selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer gespaltenen
Verkehrsauffassung
ausgeht
und
daher
zusätzlich
das Verständnis
türkischsprachiger Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, welche – wie bereits
dargelegt - ohne weiteres das Zeichenelement als türkische Wortfolge „El ele“ mit
der Bedeutung
„Hand
in Hand“ verstehen, scheidet eine Prägung der
Widerspruchsmarke durch die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ aus, da
sich „ELELE“ dann in einer bloßen Übersetzung von „Hand in Hand“ erschöpft und
der (türkischsprachige) Verkehr darin lediglich eine türkischsprachige Ergänzung
bzw. Akzentuierung erkennen wird. In diesem Fall prägt der Zeichenbestandteil
„ELELE“ vielleicht selbst nicht den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke als
Kenn- und Merkwort; er bestimmt jedoch den Gesamteindruck gleichermaßen mit.
Eine Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil kann aber nicht
angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit
anderen Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr.
407 m.w.Nachw.). In diesem Fall verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass
das Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl.
BGH GRUR 2008, 903, Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).
dd. Dies gilt letztlich auch für das angegriffene Zeichen. Selbst wenn man insoweit
bei einem Klangvergleich nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ allein auf die
Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ und „Hamburg“ abstellt (vgl. dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 470 m.w.Nachw.), stehen die
geographische Angabe „Hamburg“ als für sich genommen schutzunfähige Angabe
zu dem Erbringungsort der Dienstleistungen als auch die (gleichermaßen
schutzunfähige) Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ gleichgewichtig
nebeneinander und tragen gleichermaßen wie auch – beim schriftbildlichen
Vergleich – die Grafik zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke bei.
Die weiteren Zeichenbestandteile der angegriffenen Marke treten daher ebenfalls
im Gesamteindruck nicht hinter der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“
zurück.
4. Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit
der Vergleichszeichen liegt daher nicht vor.
5. Weiterhin kann auch von einer zu einer Verwechslungsgefahr aufgrund
gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG
führenden selbständig kennzeichnenden Stellung der
in beiden Zeichen
übereinstimmend vorhandenen Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“
innerhalb der angegriffenen Marke ausgegangen werden.
a. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist es möglich, dass ein
Zeichen, das in identischer oder sehr ähnlicher Form (vgl. dazu BGH, GRUR
2010, 833 Nr. 24 – Malteserkreuz II) als Bestandteil in eine zusammengesetzte
Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig
kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es die Wahrnehmung der
zusammengesetzten Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder
Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen
älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr gegeben sein, weil dadurch bei den
angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass
die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich
miteinander
verbundenen Unternehmen
stammen
(vgl. EuGH GRUR
2005, 1042 Tz. 30 ff. – THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2006, 859 Nr. 18 –
Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Nr. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect).
Dafür genügt aber nicht, dass der betreffende Bestandteil der jüngeren Marke für
sich gesehen kennzeichnend wirkt. Maßgebend ist vielmehr, ob der Bestandteil im
Gesamtgefüge der jüngeren Marke selbständig hervortritt und in dem angegriffenen
Kombinationszeichen wie eine „Marke in der Marke“ erscheint. Ein solches
Erscheinungsbild ist nicht bei jeder Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres
Kombinationszeichen zu unterstellen. Vielmehr müssen besondere Umstände
vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder
mehrere
Bestandteile
als
selbstständig
kennzeichnend
anzusehen (BGH GRUR 2013, 833 Nr. 50 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR
2018, 79 Nr. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2019 Nr. 34 – KNEIPP).
b. Ausgehend davon steht einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt
zwar in rechtlicher Hinsicht nicht bereits entgegen, dass die Widerspruchsmarke
nicht in ihrer Gesamtheit in identischer oder zumindest sehr ähnlicher Form in die
angegriffene Marke übernommen wurde, da eine Verwechslungsgefahr unter
diesem Gesichtspunkt auch dann in Frage kommt, wenn nicht die gesamte ältere
Marke, sondern auch ein den Gesamteindruck der älteren Marke prägender
Bestandteil in identischer oder zumindest sehr ähnlicher Form in die jüngere Marke
aufgenommen worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 496
m.w.Nachw.).
An einer Prägung der Widerspruchsmarke durch die in die angegriffene Marke
übernommene Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ fehlt es jedoch aus den
dargelegten Gründen, weil sie im vorliegendem Dienstleistungszusammenhang
lediglich zum Ausdruck bringt, dass die Dienstleistungen dazu bestimmt und
geeignet sind bzw. sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen, gemeinsam einen
Weg zu finden, um wieder eine Teilhabe am (allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben
zu ermöglichen bzw. zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu gelangen.
Ist diese Wortfolge aber aufgrund ihres glatt beschreibenden Aussagegehalts
bereits nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen und den
Gesamteindruck der Widerspruchsmarke zu prägen, fehlt es bereits an der für eine
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden
Stellung zwingend notwendigen Voraussetzung einer Übernahme des älteren
Zeichens bzw. des den Gesamteindruck des älteren Zeichens prägenden
Bestandteils in die jüngere Marke, so dass eine Verwechslungsgefahr unter diesem
Gesichtspunkt bereits aus diesem Grunde ausscheidet.
c. Ungeachtet dessen reicht auch die Übernahme eines die ältere Marke prägenden
Bestandteils in ein jüngeres Zeichen für eine die Gefahr von Verwechslungen
begründende selbständig kennzeichnende Stellung nicht aus. Maßgebend ist wie
dargelegt vielmehr, dass der Bestandteil in der jüngeren Marke aufgrund
besonderer Umstände im Gesamtgefüge der jüngeren Marke selbständig hervortritt
und wie eine „Marke in der Marke“ wirkt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9
Rdnr. 502 m.w.Nachw). Dies ist (insbesondere) der Fall, wenn der dem aus der
älteren Marke übernommenen Bestandteil hinzugefügte Bestandteil des jüngeren
Zeichens (hier: „Hand in Hand zurück ins Leben“) das Unternehmenskennzeichen
des jüngeren Markeninhabers darstellt oder es sich bei dem hinzugefügten
Bestandteil um eine bekannte Marke bzw. um den bekannten Stammbestandteil
eines Serienzeichens des Jüngeren handelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, §
9 Rdnr. 503 m.w.Nachw). All dies ist vorliegend jedoch erkennbar nicht der Fall.
Weder handelt es sich bei den der jüngeren Marke hinzugefügten Bestandteilen wie
insbesondere
dem
geographischen
Zusatz
„Hamburg“
um
das
Unternehmenskennzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke noch stellen sie
eine bekannte Marke oder den Stammbestandteil eines Serienzeichens des
Inhabers der jüngeren Marke dar.
d. Soweit die Widersprechende dieser Wortfolge („Hand in Hand zurück ins Leben“)
allein aufgrund ihrer formalen Übernahme in die angegriffene Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb dieses Zeichens zubilligen will,
verkennt sie mithin, dass eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt
bereits mangels Übernahme des älteren Zeichens bzw. eines den Gesamteindruck
des älteren Zeichens prägenden Bestandteils in die jüngere Marke ausscheidet (vgl.
dazu oben zu. b.) sowie ferner, dass diese Wortfolge aus den zu c. genannten
Gründen in der angegriffenen Marke nicht wie eine „Marke in der Marke“ hervortritt,
sondern Bestandteil eines einheitlichen Wort-/Bildzeichens ist, welches der Verkehr
in seiner Gesamtheit wahrnimmt.
6. Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr
(insbesondere) unter dem
Gesichtspunkt des Serienzeichens ist nichts ersichtlich.
C. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher zurückzuweisen.
D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Meiser
Hammer
Merzbach
Beglaubigt … Justizamtsinspektorin Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle