Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 16.10.2025 – 30 W (pat) 553/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:161025B30Wpat553.23.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 553/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2021 247 987

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

in der Sitzung vom 16. Oktober 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer

ECLI:DE:BPatG:2025:161025B30Wpat553.23.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 9. November 2021 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 30. November 2021 unter der Nummer 30 2021 247 987 für die

Dienstleistungen

„Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit;

Gesundheitspflege für den Menschen“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 31. Dezember 2021.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer am 5.

Dezember 2015 angemeldeten und seit dem 9. März 2016 für die Dienstleistungen

„Klasse 41: Bildung; Erziehung; Übersetzung und Dolmetschen; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen

Klasse 44: Gesundheitspflege für den Menschen

Klasse 45: Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung; Beratung

im Bereich persönlicher Beziehungen; Beratung

in behördlichen

Angelegenheiten; Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien

mit Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Dienstleistungen im

Bereich emotionale Unterstützung

für Familien; Dienstleistungen

in

Prozessangelegenheiten; Erteilung von Auskünften zu menschenrechtlichen

Themen; Erteilung von Auskünften

in Bezug auf Rechtsfragen;

Konfliktlösungsdienste; Seelsorgerische Beratung“

eingetragenen Wortmarke 30 2015 062 008

ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben

Widerspruch erhoben.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss

vom 1. August 2023 zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bestehe.

Zwar könnten sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend maßgeblichen

Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen.

Weiterhin

sei

von

einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar stelle der Bestandteil „Hand in Hand zurück

ins Leben“ für die maßgeblichen Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar,

weil sie auf Grundlage eines Verständnisses von „Hand in Hand“ iS von u.a. „Seite

an Seite, einmütig, einträchtig, füreinander einstehend, hilfsbereit, …solidarisch,

…zusammenhaltend, zusammenstehen“ lediglich zum Ausdruck bringe, dass die

Dienstleistungen ihrem Gegenstand und Inhalt nach dazu bestimmt und geeignet

seien, gemeinsam einen Weg zu

finden, um wieder eine Teilhabe am

(allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben zu ermöglichen bzw. zurück

in ein

selbstbestimmtes Leben zu gelangen. Dies gelte aber nicht für den weiteren

Zeichenbestandteil

„ELELE“,

in

dem

der Verkehr

entweder

einen

unterscheidungskräftigen, aus der hawaiianischen Sprache stammenden

Vornamen oder ein Phantasiewort erkennen werde.

Soweit es sich bei „ELELE“ formal um eine (zusammengeschriebene) Abwandlung

des türkischen Ausdrucks „El Ele“ mit der Bedeutung „Hand in Hand“ handele, wirke

sich dies bereits deshalb nicht auf die Kennzeichnungskraft aus, weil sich aus dem

Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke keine Begrenzung der angesprochenen Verkehrskreise auf türkischsprachige Endabnehmer ergebe. Es sei

daher auf den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher und auf die am Handel

beteiligten Fachverkehrskreise abzustellen, denen die Bedeutung von „El Ele“

jedoch nicht bekannt sei. Zudem erschließe sich ein Verständnis von „ELELE“ im

Sinne von „El ele“ mit der Bedeutung „Hand

in Hand“ aufgrund der

Zusammenschreibung selbst dem

türkischsprachigen Teil der

inländischen

Endabnehmerkreise nur nach einem gedanklichen Zwischenschritt. Als normal

kennzeichnungskräftiger Zeichenbestandteil begründe „ELELE“ damit auch eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.

Wenngleich danach auch eine nur geringe Zeichenähnlichkeit

für eine

Verwechslungsgefahr ausreichen würde, könne diese gleichwohl vorliegend nicht

angenommen werden.

Angesichts des graphischen Elements bei der angegriffenen Marke sowie der

voneinander abweichenden Wortbestandteile „ELELE“ bei der angegriffenen Marke

und „Hamburg“ bei der Widerspruchsmarke unterschieden sich beide Marken

sowohl in ihrer Gesamtgestaltung als auch in ihren – für den Klangvergleich –

maßgeblichen Wortbestandteilen so deutlich voneinander, dass eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr nur in Betracht komme, wenn insoweit allein auf die in beiden

Zeichenbestandteilen übereinstimmend enthaltende Wortfolge „Hand in Hand

zurück ins Leben“ abgestellt werden könnte. Dies wäre jedoch nur dann der Fall,

wenn beide Zeichen durch diese Wortfolge geprägt würden und somit

kollisionsrechtlich auf diesen identischen Bestandteil abzustellen wäre. Hiervon

könne jedoch bei keiner der beiden Marken ausgegangen werden, da diese

Wortfolge wegen ihres beschreibenden Aussagegehalts schutzunfähig sei und

schutzunfähige Zeichenbestandteile aus Rechtsgründen nicht geeignet seien, eine

prägende Wirkung auszuüben. Für die angegriffene Marke sei daher deren

graphische Ausgestaltung prägend. Die Widerspruchsmarke werde demgegenüber

durch den weiteren Wortbestandteil „ELELE“ als für die angesprochenen

Verkehrskreise verständlicher weiblicher Vorname oder als Phantasiebegriff

geprägt.

Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung unter dem

Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „Hand

in Hand zurück ins Leben“ liege bereits aufgrund dessen Schutzunfähigkeit als rein

dienstleistungsbeschreibende Angabe nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sie zunächst

nicht begründet hat. Auf einen mit Verfügung vom 21. Juli 2025 den Beteiligten

übermittelten Hinweis, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des

Senats aus den im Hinweis näher dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg

verspreche, hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 28. August 2025

vorgetragen, dass entgegen der ihr mitgeteilten Auffassung des Senats aufgrund

der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der konkreten

Zielgruppenstruktur, den identischen Dienstleistungen sowie der besonderen

sprachlichen

und

begrifflichen Nähe

der

Vergleichszeichen

eine

Verwechslungsgefahr nicht verneint werden könne.

Zwar unterschieden sich die Vergleichszeichen formal durch die zusätzlichen

Bestandteile „ELELE“ bzw. „Hamburg“. Entscheidend sei jedoch, dass die

angegriffene Marke den vollständigen Bestandteil „Hand in Hand zurück ins Leben“

der älteren Marke übernehme.

Die Dienstleistungen beider Parteien richteten sich nahezu deckungsgleich an

Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere mit türkischer Muttersprache.

Gegenüber dieser Zielgruppe werde die Widerspruchsmarke seit 2013 durchgängig

in der Außendarstellung genutzt und werde daher mit dieser in Verbindung

gebracht.

Gerade in dieser Zielgruppe komme der sprachlichen Bedeutung des Zeichens

„ELELE“ eine entscheidende Rolle zu. Türkischsprachige Verbraucher/ Klienten

würden „ELELE“ unmittelbar mit der Bedeutung „Hand in Hand“ erfassen und daher

die Kombination „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ sowie die angegriffene

Bezeichnung „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“ als inhalts- und

herkunftsidentisch wahrnehmen. Die begriffliche Übereinstimmung zwischen

„ELELE“ und „Hand in Hand“ trete dabei umso mehr in den Vordergrund, als die

angesprochenen

Verkehrskreise

häufig

nur

über

eingeschränkte

Deutschkenntnisse verfügten. Der wesentliche kennzeichnende Gehalt der älteren

Marke sei dann aber in der angegriffenen Bezeichnung inhaltlich vollständig

enthalten.

Aber auch nichttürkischsprachigen Verbrauchern falle die Übereinstimmung in der

Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ sofort auf, was bei identischen

Dienstleistungen zu einer hohen klanglichen und begrifflichen Nähe der

Vergleichszeichen führe.

Entgegen der Auffassung des Senats werde der Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke nicht allein durch „ELELE“ geprägt. Die Widersprechende

verwende seit vielen Jahren die vollständige Wortkombination ELELE – Hand in

Hand zurück ins Leben in sämtlichen Kommunikationskanälen, wobei die

Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ regelmäßig optisch hervorgehoben

werde.

Hingegen trete bei der angegriffenen Marke der Zusatz „Hamburg“ als geografischer

Hinweis deutlich zurück. Dies führe aber dazu, dass der identisch übernommene

Bestandteil „Hand in Hand zurück ins Leben“ innerhalb der jüngeren Marke wie eine

„Marke in der Marke“ wirke. Ihm komme daher eine selbständig kennzeichnende

Stellung innerhalb der jüngeren Marke zu, was eine relevante Zeichenähnlichkeit

der Vergleichsmarken nach sich ziehe.

In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass es sich bei der relevanten

Zielgruppe der beanspruchten Dienstleistungen um Menschen handele, die

aufgrund psychischer Erkrankungen oder Einschränkungen und oft erheblicher

sprachlicher Barrieren besonders schutzbedürftig seien. Gerade deshalb sei

erforderlich, den markenrechtlichen Schutz im vorliegenden Fall nicht auf eine rein

formale Zeichenanalyse zu verengen, sondern die reale Wahrnehmung und

besondere Situation der betroffenen Patientengruppe in den Mittelpunkt zu stellen.

Die Widersprechende hat keinen Antrag zu Sache gestellt.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder

geäußert noch einen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Ein konkreter Antrag ist

nicht erforderlich. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des

Beschlusses

in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40)

B. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da es an einer

Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt.

Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2

Satz 2 MarkenG).

1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 -

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 -

Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX).

Der Einwand der Widersprechenden, dass es sich bei der relevanten Zielgruppe der

von den Vergleichszeichen beanspruchten Dienstleistungen um Menschen

handele, die aufgrund psychischer Erkrankungen oder Einschränkungen und oft

erheblicher sprachlicher Barrieren besonders schutzbedürftig seien, weshalb der

markenrechtliche Schutz der Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall nicht auf

eine

rein

formale Zeichenanalyse zu verengen sei, vielmehr die

reale

Wahrnehmung und besondere Situation der betroffenen Patientengruppe in den

Mittelpunkt zu stellen sei, geht in diesem Zusammenhang fehl.

Denn ungeachtet des Umstands, dass – wie weiter unten näher dargelegt – die

relevanten Verkehrskreise nicht auf Menschen mit psychischen Erkrankungen oder

Einschränkungen

zu

begrenzen

sind,

kann

die Beurteilung

der

Verwechslungsgefahr nicht durch sonstige, beim registerrechtlichen Verfahren nicht

berücksichtigungsfähige Umstände des tatsächlichen Markengebrauchs beeinflusst

werden. Außerhalb des Markenrechts liegende Belange wie zB Gesichtspunkte des

Verbraucherschutzes können bei der Erörterung einer Verwechslungsgefahr nicht

berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 937, 940, Nr. 30 – 31 – Ichthyol II;

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 27). Maßgeblich ist allein, ob und ggf. in

welchem Umfang durch das angegriffene Zeichen in den Schutzbereich des

ausschließlich der Widersprechenden vorbehaltenen Rechts am

(älteren)

Widerspruchszeichen eingegriffen wird.

Nach den danach maßgeblichen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante

Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen,

und zwar auch soweit sie sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei

identischen Dienstleistungen begegnen können, wie es insbesondere in Bezug auf

den

für die Widerspruchsmarke

zu Klasse 44

registrierten weiten

Dienstleistungsoberbegriff „Gesundheitspflege

für den Menschen“ und die

Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Fall ist, welche entweder wortgleich

beansprucht werden („Gesundheitspflege für den Menschen“) oder – was die

„Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit“ betrifft - unter den für die

Widerspruchsmarke

registrierten Oberbegriff

„Gesundheitspflege

für den

Menschen“ fallen

2. Was die

im Rahmen der Verwechslungsgefahr

zu beachtende

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ELELE - Hand in Hand zurück ins

Leben betrifft, kann diese jedenfalls in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich

bewertet werden.

a. Zwar bringt die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ – wie die Markenstelle

im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - auf Grundlage eines

Verständnisses von „Hand in Hand“ iS von u.a. „Seite an Seite, einmütig, einträchtig,

füreinander

einstehend,

hilfsbereit, …solidarisch, …..zusammenhaltend,

zusammenstehen“

(vgl.

https://www.dwds.de/wb/Hand%20in%20Hand)

in

Zusammenhang mit den von beiden Marken übereinstimmend beanspruchten

Dienstleistungen aus dem Bereich der

(psychischen wie physischen)

Gesundheitspflege lediglich zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen dazu

bestimmt und geeignet sind bzw. sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen,

gemeinsam einen Weg zu

finden, um wieder eine Teilhabe am

(allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben zu ermöglichen bzw. zurück

in ein

selbstbestimmtes Leben zu gelangen. Die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins

Leben“ erschöpft sich daher in einer glatt beschreibenden und schutzunfähigen

Angabe zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke,

was

insbesondere

für die zu Klasse 44

registrierten Dienstleistungen

„Gesundheitspflege für den Menschen“ gilt. Für den Verkehr liegt der Gedanke fern,

in einer solchen gängigen und ohne weiteres verständlichen Aussage einen Hinweis

auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken. Die

Wortfolge „Hand

in Hand zurück

ins Leben“

ist daher

in vorliegendem

Dienstleistungszusammenhang nicht geeignet, eine herkunftshinweisende

Assoziation auszulösen.

b. Dies gilt jedoch nicht für den weiteren Zeichenbestandteil „ELELE“.

„ELELE“ wird zwar von türkischstämmigen oder jedenfalls der türkischen Sprache

mächtigen Verkehrskreisen entgegen der Auffassung der Markenstelle trotz seiner

Zusammenschreibung ohne weiteres als türkische Wortfolge „El ele“ mit der

Bedeutung „Hand in Hand“ verstanden. In Anbetracht der „ELELE“ unmittelbar

nachgeordneten Übersetzung „Hand in Hand“ bedarf es insoweit auch keiner

weiteren Überlegungen und gedanklichen Zwischenschritte.

Zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist jedoch in erster

Linie auf die allgemeinen inländischen Verkehrskreise abzustellen. Diese verfügen

aber mehrheitlich nicht über Türkischkenntnisse, die es zuließen, „ELELE“ als

türkische Wortfolge mit der Bedeutung „Hand in Hand“ zu erkennen (vgl. BPatG,

Beschluss vom 14. Mai 2013, 28 W (pat) 61/11 - ipek/IPEK YUFKA). Diese werden

das Markenwort „ELELE“ allenfalls noch mit einem Namen in Verbindung bringen,

ansonsten darin einen reinen Phantasiebegriff erkennen.

Dies führt dann aber auch zu einer von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft

des Gesamtzeichens. Denn die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen

bestimmt sich nach deren Gesamteindruck (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn.

140). Dabei ist es in der Regel so, dass das kennzeichnungsstärkste Element (hier:

„ELELE“) zugleich die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bestimmt

(Ströbele/Hacker, ebenda, m. w. N; BGH GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen).

c. Soweit die Widersprechende sich auf eine durchgängige Benutzung der

Widerspruchsmarke seit 2013 und eine daraus resultierende Bekanntheit in der

angesprochenen „Zielgruppe“ beruft, erlaubt dies allein keine Feststellungen im

Hinblick auf eine durch Benutzung erfolgte Steigerung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke.

Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte

Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu

Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum

Werbeaufwand des Unternehmens

inklusive des

Investitionsumfangs zur

Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks

Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder

Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen

stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars;

BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; GRUR 2008, 903 Rn. 13 -

SIERRA ANTIGUO).

An den danach zum Beleg der Steigerung der Kennzeichnungskraft einer

Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung erforderlichen Angaben fehlt es

jedoch vorliegend. Allein der Hinweis auf eine langjährige Benutzung der Marke

erlaubt ohne hinreichend konkrete Angaben zum Marktanteil, zur Intensität,

geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie ggf. zum

Werbeaufwand keine Feststelllungen in Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hinsichtlich einzelner oder mehrerer

Dienstleistungen.

Es verbleibt daher bei einer von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke.

d. Eine abweichende Beurteilung wäre allerdings geboten, wenn man – wie die

Widersprechende es befürwortet

-

im Hinblick auf die erhebliche Zahl

türkischsprachiger Menschen im Inland von einer im Grundsatz nicht mit dem

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr und der in diesem Zusammenhang

entwickelten

Figur

des

Durchschnittsverbrauchers

zu

vereinbarenden (vgl. BGH GRUR 2013, 631, Rdnr. 64 - Amarula/Marulablu)

gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht und daher in erster Linie oder zumindest

zusätzlich das Verständnis der Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, die auch

über türkischsprachige Sprachkenntnisse verfügen.

aa. Denn in diesem Fall teilt der Zeichenbestandteil „ELELE“ als ohne weiteres

verständliche Übersetzung der nachfolgenden Worte „Hand in Hand“ in Sachen

Kennzeichnungskraft das Schicksal der nachfolgenden Wortfolge „Hand in Hand

zurück ins Leben“. Die Wortfolge erschöpft sich daher in ihrer Gesamtheit in einer

glatt beschreibenden und schutzunfähigen Angabe zu Gegenstand und Inhalt der

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und dabei insbesondere in Bezug auf die

für die Widerspruchsmarke zu Klasse 44 registrierten und von der angegriffenen

Marke identisch beanspruchten Dienstleistungen „Gesundheitspflege für den

Menschen“.

Daran ändert auch die mit „ELELE“ verbundene begriffliche Verdoppelung der

Wortfolge „Hand

in Hand“ nichts. Denn Wortverdoppelungen sind häufig

anzutreffende und übliche Stilmittel bei der Werbeanpreisung, die einen

beschreibenden und/oder werblich-anpreisenden Aussagegehalt eines Begriffs

oder einer Angabe lediglich verstärken und daher vom Verkehr nicht als

kennzeichnend wahrgenommen werden (vgl. BPatG 27 W (pat) 65/09 v. 17. Februar

2009 – AUTOAUTO!, BeckRS 2009, 24950; EUIPO, R0026/2003-1 vom 21.

Oktober 2003 - MEX MEX; veröffentlicht in PAVIS PROMA). So wird der die

Bedeutung von „ELELE“ erfassende Teil des Verkehrs in der Verdoppelung lediglich

eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende Wiedergabe der Wortfolge

„Hand in Hand“ in zwei verschiedenen Sprachen erkennen, mit denen insbesondere

auch – wie die Widersprechende selbst vorträgt - das Interesse türkischsprachiger

Verkehrskreise im Inland geweckt werden soll.

bb. Wie bei der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ liegt daher auch bei der

Widerspruchsmarke ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben in ihrer Gesamtheit

für türkischsprachige Verkehrskreise der Gedanke fern, darin einen Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken. Insoweit

besteht zudem ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere

der Mitbewerber, solche inhalts- und themenbeschreibenden Aussagen im

Wettbewerb frei zu halten.

cc. Nach alldem dürfte es sich bei Berücksichtigung

türkischsprachiger

Verkehrskreise dann aber bei der Widerspruchswortmarke ELELE - Hand in Hand

zurück ins Leben um ein beschreibendes, über keine schutzbegründende

Eigenprägung verfügendes Zeichen handeln. Auch wenn die Schutzfähigkeit

solcher Marken aufgrund ihrer Eintragung in Kollisionsverfahren nicht in Frage

gestellt werden darf, da dies allein dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten ist, was

zur Folge hat, dass ihnen ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt

werden muss (vgl. EuGH GRUR 2012, 825 Rn. 43 ff. – F1-Live; BGH GRUR 2020,

870 Rn. 51 -INJEKT/INJEX), ist der Schutzumfang solcher Marken gleichwohl eng

zu bemessen. Der Widerspruchsmarke könnte daher bei Berücksichtigung

türkischsprachiger Verkehrskreise nur eine allenfalls deutlich unterdurchschnittliche

Kennzeichnungskraft zugebilligt werden.

e. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn

auch bei einer

insoweit zugunsten der Widersprechenden unterstellten

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheiden eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr (i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 MarkenG) wie auch

eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen durch eine

selbständig kennzeichnende Stellung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG) aus , und

zwar selbst dann, wenn man insoweit – ebenfalls zugunsten der Widersprechenden

- sowohl auf das Verständnis der

türkischsprachigen wie auch nicht

türkischsprachigen inländischen Verkehrskreisen abstellt.

3. Maßgebend dafür ist, dass die Vergleichszeichen aus Sicht beider vorgenannter

Verkehrskreise über eine sehr geringe Ähnlichkeit verfügen.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25

- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie

sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken

auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und

begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR

2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;

BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -

AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -

coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.

24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,

235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 281

m. w. N.).

Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen

sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der

jeweiligen

Ware/Dienstleistung

in

Berührung

kommen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 259).

Hier werden von den von beiden Marken identisch beanspruchten Dienstleistungen

„Gesundheitspflege für den Menschen“ bzw. den unter diesen weiten Oberbegriff

fallenden „Dienstleistungen

im Bereich der psychischen Gesundheit“ der

angegriffenen Marke zunächst breite Endverbraucherkreise angesprochen, wobei

auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

(erwachsenen) Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943,

944, Nr. 24 – SAT.2; GRUR Int 2010, 129, 132, Nr. 74 – Carbonell/La Espanola;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 261 mwN).

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann dabei nicht allein auf

Personen abgestellt werden, die konkret diese Dienstleistungen in Anspruch

nehmen; vielmehr sind diejenigen zu berücksichtigen, die als Abnehmer dieser

Dienstleistungen

in

Betracht

kommen.

Dies

ist

aber

bei

Gesundheitsdienstleistungen letztlich die Gesamtbevölkerung. Darüber hinaus ist

vorliegend auch auf die Vorstellungen der Fachkreise abzustellen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 268). Dies sind hier vor allem die mit der

Erbringung der Dienstleistungen beschäftigen Personen wie insbesondere das auf

dem Gebiet der vorliegend relevanten Dienstleistungen tätige Fachpersonal.

b. Für die danach relevanten Verkehrskreise heben sich die Vergleichszeichen in

ihrer Gesamtheit bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher

Bestandteile trotz der formalen Übereinstimmung in der Wortfolge „Hand in Hand

zurück ins Leben“ durch die voneinander abweichenden, in der jeweiligen

Gegenmarke keine Entsprechung

findenden Wortbestandteile „ELELE“ der

Widerspruchsmarke bzw. „Hamburg“ der angegriffenen Marke sowie durch das

graphische Element der angegriffenen Marke so deutlich voreinander ab, dass

weder schriftbildlich noch – insoweit unter alleiniger Berücksichtigung der

Wortbestandteile ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben bzw. „Hand in Hand

zurück ins Leben Hamburg“ – klanglich mit unmittelbaren Verwechslungen zu

rechnen ist.

Soweit die Widersprechende mit ihrem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen

geltend macht, dass allein die in beiden Zeichen vorhandene Wortfolge „Hand in

Hand zurück ins Leben“ zu einer relevanten Zeichenähnlichkeit führe, beachtet sie

nicht, dass diese

formale klangliche, bildliche wie auch begriffliche

Übereinstimmung

in Anbetracht der keine Gemeinsamkeiten aufweisenden

Zeichenbestandteile „ELELE“ bzw. „Hamburg“ sowie des – beim bildlichen

Vergleich relevanten – graphischen Elements der Widerspruchsmarke schon

deshalb für sich gesehen keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit begründet,

weil das Publikum Marken nicht zu analysieren pflegt. Marken werden daher in der

Regel in der Weise aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei

Marken, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in

Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen und sich ansonsten durch ihre

weiteren Zeichenbestandteile unverwechselbar voneinander abheben, kann daher

für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische

bzw. ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes

abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE).

c. Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende (mehr als nur

geringe) Zeichenähnlichkeit käme daher nur dann in Betracht, wenn beim Vergleich

der Zeichen allein auf die in beiden Zeichen übereinstimmend vorhandene

Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ abgestellt werden könnte.

Dies setzt voraus, dass der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck beider Zeichen

durch diese Wortfolge derart geprägt wird, dass aus Sicht der angesprochenen

Verkehrskreise die jeweils weiteren Markenbestandteile weitgehend in den

Hintergrund treten und für den Gesamteindruck der Marke vernachlässigt werden

können (vgl. (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello;GRUR

2016, 80 Rn. 37 – BGW

[BGW/BGW Bundesverband der deutschen

Gesundheitswirtschaft], m. w. N.; BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 –

Maalox/Melox-GRY).

aa. Dem steht jedoch bei beiden Marken bereits entgegen, dass aus den

vorgenannten,

im Rahmen der Erörterung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke genannten Gründen, die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins

Leben“ sich in Zusammenhang mit den von beiden Marken übereinstimmend

beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der

(psychischen wie

physischen) Gesundheitspflege

in einer glatt beschreibenden Angabe zu

Gegenstand und

Inhalt der sich

im

Identitätsbereich gegenüberstehenden

Dienstleistungen erschöpft, diese Wortfolge daher entgegen der Auffassung der

Widersprechenden keinerlei kennzeichnenden Gehalt aufweist.

Wenngleich solche beschreibenden Bestandteile nicht außer Acht gelassen werden

dürfen, können diese gleichwohl keinen bestimmenden Einfluss auf den

Gesamteindruck einer Marke ausüben und dementsprechend auch den

Gesamteindruck eines Kombinationszeichens in der Regel nicht prägen, weil der

Verkehr ihnen lediglich eine inhaltliche Sachaussage entnehmen wird, ohne darin

eine Marke zu erkennen, die auf die Herkunft des Produkts hinweist. Solche

beschreibenden Bestandteile bzw. Wortfolgen sind nicht geeignet, eine

herkunftshinweisende Assoziation zu vermitteln (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Nr. 72

- INJEKT/INJEX; 2007, 1071, Nr. 36, 37 - Kinder II; GRUR 2013, 68, Nr. 43 -

Castell/VIN CASTEL; Ströbele/Hacker/ Thiering, aaO § 9 Rdnr. 403 m. w. Nachw.).

bb. Dies ist bei der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Wortfolge „Hand in Hand

zurück ins Leben“ umso mehr der Fall, als der weitere und von den nicht über

spezielle Kenntnisse der türkischen Sprache verfügenden Verkehrskreisen als

Name bzw. Phantasiewort verstandene Zeichenbestandteil „ELELE“ keinen

beschreibenden Aussagegehalt

in Bezug auf die vorliegend

relevanten

Dienstleistungen aufweist. Er ist von Haus aus originär kennzeichnungskräftig und

drängt sich daher bei der Widerspruchsmarke als alleiniges Kenn- und Merkwort

auf.

cc. Aber selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer gespaltenen

Verkehrsauffassung

ausgeht

und

daher

zusätzlich

das Verständnis

türkischsprachiger Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, welche – wie bereits

dargelegt - ohne weiteres das Zeichenelement als türkische Wortfolge „El ele“ mit

der Bedeutung

„Hand

in Hand“ verstehen, scheidet eine Prägung der

Widerspruchsmarke durch die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ aus, da

sich „ELELE“ dann in einer bloßen Übersetzung von „Hand in Hand“ erschöpft und

der (türkischsprachige) Verkehr darin lediglich eine türkischsprachige Ergänzung

bzw. Akzentuierung erkennen wird. In diesem Fall prägt der Zeichenbestandteil

„ELELE“ vielleicht selbst nicht den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke als

Kenn- und Merkwort; er bestimmt jedoch den Gesamteindruck gleichermaßen mit.

Eine Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil kann aber nicht

angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit

anderen Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr.

407 m.w.Nachw.). In diesem Fall verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass

das Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl.

BGH GRUR 2008, 903, Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).

dd. Dies gilt letztlich auch für das angegriffene Zeichen. Selbst wenn man insoweit

bei einem Klangvergleich nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ allein auf die

Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ und „Hamburg“ abstellt (vgl. dazu

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 470 m.w.Nachw.), stehen die

geographische Angabe „Hamburg“ als für sich genommen schutzunfähige Angabe

zu dem Erbringungsort der Dienstleistungen als auch die (gleichermaßen

schutzunfähige) Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ gleichgewichtig

nebeneinander und tragen gleichermaßen wie auch – beim schriftbildlichen

Vergleich – die Grafik zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke bei.

Die weiteren Zeichenbestandteile der angegriffenen Marke treten daher ebenfalls

im Gesamteindruck nicht hinter der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“

zurück.

4. Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit

der Vergleichszeichen liegt daher nicht vor.

5. Weiterhin kann auch von einer zu einer Verwechslungsgefahr aufgrund

gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG

führenden selbständig kennzeichnenden Stellung der

in beiden Zeichen

übereinstimmend vorhandenen Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“

innerhalb der angegriffenen Marke ausgegangen werden.

a. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist es möglich, dass ein

Zeichen, das in identischer oder sehr ähnlicher Form (vgl. dazu BGH, GRUR

2010, 833 Nr. 24 – Malteserkreuz II) als Bestandteil in eine zusammengesetzte

Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig

kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es die Wahrnehmung der

zusammengesetzten Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder

Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen

älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr gegeben sein, weil dadurch bei den

angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass

die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich

miteinander

verbundenen Unternehmen

stammen

(vgl. EuGH GRUR

2005, 1042 Tz. 30 ff. – THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2006, 859 Nr. 18 –

Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Nr. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect).

Dafür genügt aber nicht, dass der betreffende Bestandteil der jüngeren Marke für

sich gesehen kennzeichnend wirkt. Maßgebend ist vielmehr, ob der Bestandteil im

Gesamtgefüge der jüngeren Marke selbständig hervortritt und in dem angegriffenen

Kombinationszeichen wie eine „Marke in der Marke“ erscheint. Ein solches

Erscheinungsbild ist nicht bei jeder Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres

Kombinationszeichen zu unterstellen. Vielmehr müssen besondere Umstände

vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder

mehrere

Bestandteile

als

selbstständig

kennzeichnend

anzusehen (BGH GRUR 2013, 833 Nr. 50 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR

2018, 79 Nr. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2019 Nr. 34 – KNEIPP).

b. Ausgehend davon steht einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt

zwar in rechtlicher Hinsicht nicht bereits entgegen, dass die Widerspruchsmarke

nicht in ihrer Gesamtheit in identischer oder zumindest sehr ähnlicher Form in die

angegriffene Marke übernommen wurde, da eine Verwechslungsgefahr unter

diesem Gesichtspunkt auch dann in Frage kommt, wenn nicht die gesamte ältere

Marke, sondern auch ein den Gesamteindruck der älteren Marke prägender

Bestandteil in identischer oder zumindest sehr ähnlicher Form in die jüngere Marke

aufgenommen worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 496

m.w.Nachw.).

An einer Prägung der Widerspruchsmarke durch die in die angegriffene Marke

übernommene Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ fehlt es jedoch aus den

dargelegten Gründen, weil sie im vorliegendem Dienstleistungszusammenhang

lediglich zum Ausdruck bringt, dass die Dienstleistungen dazu bestimmt und

geeignet sind bzw. sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen, gemeinsam einen

Weg zu finden, um wieder eine Teilhabe am (allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben

zu ermöglichen bzw. zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu gelangen.

Ist diese Wortfolge aber aufgrund ihres glatt beschreibenden Aussagegehalts

bereits nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen und den

Gesamteindruck der Widerspruchsmarke zu prägen, fehlt es bereits an der für eine

Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden

Stellung zwingend notwendigen Voraussetzung einer Übernahme des älteren

Zeichens bzw. des den Gesamteindruck des älteren Zeichens prägenden

Bestandteils in die jüngere Marke, so dass eine Verwechslungsgefahr unter diesem

Gesichtspunkt bereits aus diesem Grunde ausscheidet.

c. Ungeachtet dessen reicht auch die Übernahme eines die ältere Marke prägenden

Bestandteils in ein jüngeres Zeichen für eine die Gefahr von Verwechslungen

begründende selbständig kennzeichnende Stellung nicht aus. Maßgebend ist wie

dargelegt vielmehr, dass der Bestandteil in der jüngeren Marke aufgrund

besonderer Umstände im Gesamtgefüge der jüngeren Marke selbständig hervortritt

und wie eine „Marke in der Marke“ wirkt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9

Rdnr. 502 m.w.Nachw). Dies ist (insbesondere) der Fall, wenn der dem aus der

älteren Marke übernommenen Bestandteil hinzugefügte Bestandteil des jüngeren

Zeichens (hier: „Hand in Hand zurück ins Leben“) das Unternehmenskennzeichen

des jüngeren Markeninhabers darstellt oder es sich bei dem hinzugefügten

Bestandteil um eine bekannte Marke bzw. um den bekannten Stammbestandteil

eines Serienzeichens des Jüngeren handelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, §

9 Rdnr. 503 m.w.Nachw). All dies ist vorliegend jedoch erkennbar nicht der Fall.

Weder handelt es sich bei den der jüngeren Marke hinzugefügten Bestandteilen wie

insbesondere

dem

geographischen

Zusatz

„Hamburg“

um

das

Unternehmenskennzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke noch stellen sie

eine bekannte Marke oder den Stammbestandteil eines Serienzeichens des

Inhabers der jüngeren Marke dar.

d. Soweit die Widersprechende dieser Wortfolge („Hand in Hand zurück ins Leben“)

allein aufgrund ihrer formalen Übernahme in die angegriffene Marke eine

selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb dieses Zeichens zubilligen will,

verkennt sie mithin, dass eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt

bereits mangels Übernahme des älteren Zeichens bzw. eines den Gesamteindruck

des älteren Zeichens prägenden Bestandteils in die jüngere Marke ausscheidet (vgl.

dazu oben zu. b.) sowie ferner, dass diese Wortfolge aus den zu c. genannten

Gründen in der angegriffenen Marke nicht wie eine „Marke in der Marke“ hervortritt,

sondern Bestandteil eines einheitlichen Wort-/Bildzeichens ist, welches der Verkehr

in seiner Gesamtheit wahrnimmt.

6. Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr

(insbesondere) unter dem

Gesichtspunkt des Serienzeichens ist nichts ersichtlich.

C. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher zurückzuweisen.

D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Meiser

Hammer

Merzbach

Beglaubigt … Justizamtsinspektorin Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle