Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 19.03.2026 – 30 W (pat) 533/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190326B30Wpat533.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 533/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2021 230 255
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer
ECLI:DE:BPatG:2026:190326B30Wpat533.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 24. Juni 2021 angemeldete und am 02. Juli 2021 für die Waren
„Klasse 21: Haushaltsgegenstände für die Pflege von Bekleidung und
Schuhwaren; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für
einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Geschirr, Kochgeschirr und
Behälter; Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie
Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten;
Kosmetik-,
Hygiene-
und
Schönheitspflegeutensilien;
Haushaltsreinigungsgegenstände, Bürsten und Bürstenmachermaterialien
Klasse 29: Zubereitete Insekten und Larven; Speiseöle und -fette; Vogeleier
und Eierprodukte; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere;
Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Fleisch und Fleischerzeugnisse;
Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Natürliche oder künstliche
Wursthäute
Klasse 31: Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Futtermittel und
Tiernahrung; Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Land-, garten- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Nicht
künstliche Köder“
eingetragene Wortmarke 30 2021 230 255
Öz Bereket
ist seitens der Widersprechenden Widerspruch erhoben worden aus der seit dem
6. März 2015 für die Waren
„Klasse 29: Apfelmus; Butter; Buttercreme; Eier; Fette für die Herstellung von
Speisefetten; Fleischextrakte; Früchte in Alkohol; Früchte (gekocht); Früchte
(konserviert); Früchte
(tiefgekühlt); Früchtescheiben; Fruchtgelees;
Fruchtmark; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; Gemüse (getrocknet); Gemüse
(konserviert); Gemüsekonserven (Dosen); Gemüsemousses; Gemüsesalat;
Joghurt; kandierte Früchte; Kartoffelchips; Käse; Kefir; Kokosfett; Margarine;
Marmeladen; Milchprodukte; Obst (gekocht); Obst (konserviert); Obst
(tiefgekühlt); Obstkonserven; Obstsalat; Pickles; Sahne (Rahm); Speisefette;
Trüffel (konserviert); Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon.
Klasse 30: Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver;
Backwaren (fein); Bindemittel für Speiseeis; Brot; Brot (ungesäuert); Brote
(belegt); Cheeseburger
(Sandwichs);
Eiscreme;
Essenzen
für
Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gebäck;
Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für
medizinische Zwecke; Honig; im Wesentlichen aus Malzextrakten oder
Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von Ölsaaten,
Leguminosen, Emulgatoren und Lecithinen; Ingwer (Gewürz); Kaffee; Kaffee-
Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen;
Kaffeegetränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Karamellen;
Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen Verzehr;
Malzbiskuits; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren; Mehlspeisen; Melassesirup; Milchkaffee; Milchkakao;
Milchschokolade (Getränk); Nudelgerichte; Nudeln; Pfeffer; Pfefferkuchen;
Reis;
Rohkaffee;
Salz;
Sandwiches;
Sauerteigzubereitungen;
Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Semmeln (Brötchen); Senf;
Soßen (Würzen); Spaghetti; Teig; Teigwaren; Torten; Vormischungen und
Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; Waffeln; Zucker; Zwieback;
Klasse 32: Austern (lebend); \ Endiviensalat; \ Erbsen (frisch); \ Erdnüsse
(frisch); \ Fische (lebend),\ frische Gurken; \ frische Zitronen; \ frischer Grüner
Salat; \ frischer Lauch; \ Geflügel (lebend); \ Gemüse (frisch); \ Getreidekörner;
\ Hafer; \ Haselnüsse; \ Johannisbrot; \ Kartoffeln; \ Kokosnüsse; \
Kokosschalen; \ Kolanüsse; \ Krustentiere (lebend); \ Küchenkräuter (frisch); \
Land-, garten- und fortwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; \ Linsen (Frischgemüse); \ Mais; \ Maisölkuchen; \
Mandeln (Früchte); \ Maronen (frisch); \ Muscheln (Schalentiere) (lebend); \
Nüsse; \ Obst (frisch); \ Oliven (frisch); \ Pilze (frisch); \ Reis, unbehandelt; \
Rhabarber; \ Samenkörner; \ Wacholderbeeren; \ Weizen; \ Zuckerrohr“
eingetragenen Wortmarke UM 011 160 091
Bereket Brot
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
29 hat mit Beschluss vom 14. März 2023 den Widerspruch zurückgewiesen, da
zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, und zwar auch, soweit sie sich nach
der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen
könnten.
Zwar verfüge die Widerspruchsmarke jedenfalls in ihrer Gesamtheit über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Denn auch wenn der Zeichenbestandteil
„Brot“ für einen Teil der Waren der Klasse 30, nämlich „Brot“ sowie „im Wesentlichen
aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel“ äußerst
kennzeichnungsschwach sei, gelte dies nicht für den weiteren Zeichenbestandteil
„Bereket“. Dieser werde zwar im Inland von türkischsprachigen Verkehrskreisen mit
seiner Bedeutung als türkisches Wort für „Segen“ erfasst mit der Folge, dass diese
Verkehrskreise auch die Widerspruchsmarke mit ihrem sich dann ergebenden
Begriffsinhalt „Segen(s)-Brot“ in Bezug auf sämtliche für die Widerspruchsmarke
registrierten Waren
als
reine Werbebotschaft
verstehen würden.
Dies gelte aber nicht für die der türkischen Sprache nicht mächtigen und für die
Beurteilung der Kennzeichnungskraft maßgeblichen breiten
inländischen
Verkehrskreise, welchen sich die Bedeutung von „Bereket“ nicht erschließe und die
diesem Bestandteil daher keinen begrifflichen Inhalt zu den registrierten Waren
zuordnen würden. Dies führe dann aber zu einer jedenfalls durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.
Ausgehend davon seien unter Berücksichtigung einer teilweisen Warenidentität
zwar strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die
angegriffene Marke jedoch genüge.
Die Vergleichszeichen unterschieden sich trotz der Übereinstimmung in dem
jeweiligen Zeichenbestandteil „Bereket“ durch die voneinander abweichenden
Zeichenbestandteile „Brot“ auf Seiten der Widerspruchsmarke sowie „Öz“ bei der
angegriffenen Marke
in klanglich und
(schrift-)bildlicher deutlich und
unverwechselbar voneinander.
Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit
komme nur dann in Betracht, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der mit der
Widerspruchsmarke übereinstimmende Wortbestandteil „Bereket“ zur Prüfung einer
Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könne. Dies sei aber nicht der Fall.
So werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht durch den Bestandteil
„Bereket“ geprägt. Der Verkehr werde zwar bei Benennung der Widerspruchsmarke
den weiteren Bestandteil "Brot" weglassen und ihm keine Beachtung schenken,
soweit dieser für die Waren „Brot“ und „im Wesentlichen aus Malzextrakten oder
Getreidemehlen bestehende Backmittel“ äußerst kennzeichnungsschwach sei. In
Bezug auf die weiteren für die Widerspruchsmarke registrierten Waren sei dieser
Bestandteil jedoch mangels beschreibenden Bezugs kennzeichnungskräftig und
werde beachtet.
Weiterhin könne auch nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der
angegriffenen Marke Öz Bereket durch den identisch in der Widerspruchsmarke
enthaltenen Zeichenbestandteil „Bereket“ ausgegangen werden.
Der überwiegende Teil des Verkehrs werde mangels jeglicher Kenntnisse der
türkischen Sprache weder den Bedeutungsgehalt von „Bereket“ noch den von „Öz“
erfassen und daher
in der angegriffenen Marke eine Kombination und
Aneinanderreihung von zwei in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild
nebeneinander angeordneten Phantasiebegriffen erkennen, welche gleichermaßen
zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beitrügen.
Aber auch für den türkischsprachigen Teil des Verkehrs bestehe kein Anlass, sich
bei der angegriffenen Marke allein an dem Zeichenbestandteil Bereket” zu
orientieren und den weiteren Zeichenbestandteil „Öz“ zu vernachlässigen. Denn für
diese verbänden sich die Zeichenbestandteile „Öz“ und „Bereket“ als türkische
Worte mit den Bedeutungen „rein“ und „Segen“ zu der gesamtbegrifflichen Aussage
„reiner Segen“.
Da die beiden Zeichenbestandteile zudem in gleicher Größe und mit identischem
Schriftbild nebeneinander angeordnet seien, werde eine Prägung der angegriffenen
Marke durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil
„BEREKET“ auch nicht durch dessen Position im Zeichen oder durch seine Größe
nahegebracht.
Weiterhin komme auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer
selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke „Bereket“ in dem
angegriffenen Zeichen „Öz Bereket“ nicht in Betracht. Denn bei dem weiteren
Zeichenbestandteil „Öz“ handele es sich weder um das (hinreichend bekannte)
Firmenschlagwort noch um eine bekannte Marke oder um den Stammbestandteil
einer Zeichenserie der Inhaberin der angegriffenen Marke. Der in das jüngere
Zeichen übernommene Zeichenbestandteil „Bereket“ stelle weiterhin auch kein
bekanntes Firmenschlagwort der Widersprechenden dar.
Ebenso wenig komme eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines
Serienzeichens in Betracht, da für eine Markenserie der Widersprechenden mit
einem Stammbestandteil „Bereket“ kein Anhaltspunkt bestehe
Der Verkehr erkenne in der angegriffenen Marke auch keine Spezifizierung der
älteren Marke, so dass auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
eines gedanklichen Inverbindungbringens nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ausgehend von
einer teilweisen Identität und ansonsten hochgradigen Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Waren sowie einer von der Markenstelle zutreffend
angenommenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr
gebotenen großen Abstand nicht ein. Denn die Widerspruchsmarke werde aufgrund
des von der Markenstelle zutreffend angenommen glatt beschreibenden
Aussagegehalts des Zeichenbestandteils “Brot” allein durch den weiteren
Zeichenbestandteil “Bereket” als alleinigem Kenn- und Merkwort geprägt. Dies
umso mehr, als der Verkehr in „Brot“ auch lediglich einen Hinweis auf den
Unternehmensgegenstand der Widersprechenden erkenne.
Die angegriffene Marke bestehe ebenfalls größtenteils aus dem Wort „Bereket“.
Selbst wenn man insoweit auf Seiten der angegriffenen Marke nicht von einer
Eigenschaft als Kenn- und Merkwort ausgehen würde, seien die Vergleichszeichen
nach den vom BPatG und BGH anerkannten Erfahrungssätzen allein aufgrund ihrer
Übereinstimmung in dem Bestandteil „Bereket“ — nicht zuletzt auch wegen dessen,
jedenfalls
für die
(vorliegend nach den Grundsätzen einer gespaltenen
Verkehrsauffassung relevanten) inländischen türkischsprachigen Verkehrskreise
erkennbaren Begriffsinhalt iS von „Segen „Segen“, „Fruchtbarkeit“ und „Überfluss“
— sowohl in schriftbildlicher wie auch klanglicher Hinsicht als hinreichend ähnlich
einzustufen.
Ungeachtet dessen präge dieser Begriff „Bereket“ aber auch den Gesamteindruck
der angegriffenen Marke, da jedenfalls der relevante inländische türkischsprachige
Verkehr den vorangestellten Begriff „Öz“ mit der Bedeutung „rein“ verstehen und
darin lediglich eine werbliche-anpreisende Aussage erkennen werde. Aber selbst
die nicht
türkischsprachigen
inländischen Verkehrskreise würden diesen
Zeichenbestandteil vernachlässigen, weil er aufgrund seiner Kürze wie ein dem
eigentlichen Markenwort vorangestellter Artikel (vergleichbar dem englischen „The“)
wahrgenommen werde.
Die Übereinstimmung in dem bei beiden Marken danach allein maßgeblichen
Zeichenbestandteil
„Bereket“
führe dann aber zu einer hochgradigen
Zeichenähnlichkeit.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. März 2023 aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke 30 2021 230 255 „Öz Bereket“ aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke UM 011 160 091 „Bereket Brot“ anzuordnen.
Sie regt ferner an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, wie
fremdsprachige Marken durch den (nichtfremdsprachigen) inländischen Verkehr
wahrgenommen werden.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur
Sache geäußert, was auch für das Verfahren vor der Markenstelle gilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von
den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2020, 52 Rn. 41-43
- Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – GRUR 2020, 52 Rn. 41-43
- Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 -
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 -
Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH Rn.
- Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen
ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, weshalb die
angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
1. Was die
im Rahmen der Verwechslungsgefahr
zu beachtende
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Bereket Brot betrifft, ist diese
jedenfalls in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich zu bewerten.
a. Soweit der nachgestellte Zeichenbestandteil „Brot“ sich in Bezug auf einen Teil
der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren in seiner Bedeutung „aus Mehl,
Wasser, Salz und Sauerteig oder Hefe durch Backen hergestellte Backware, die als
Grundnahrungsmittel gilt“
(vgl. DUDEN-online zu
„Brot“)
in einem glatt
beschreibenden Hinweis zu deren Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und
Verwendungszweck erschöpft, weil es sich bei diesen um Brot bzw. Waren, die Brot
enthalten können, oder um typische Zutaten für „Brot“ handeln kann – dies betrifft
die zu Klasse 30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen ätherische Öle;
Backpulver; Backwaren (fein);
...; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt);
Cheeseburger (Sandwichs); ... Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe,
Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; …. im Wesentlichen aus
Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von
Ölsaaten, … Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen
Verzehr; …Mehle und Getreidepräparate, Brot,
feine Backwaren und
Konditorwaren;
Mehlspeisen; …
Pfefferkuchen;
...
Sandwiches;
Sauerteigzubereitungen; … Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten;
Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; …
Zwieback“ –, demnach der Zeichenbestandteil „Brot“ jedenfalls in Zusammenhang
mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende Assoziation
auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 –
Berekat/Bereket Brot Tz. 45), folgt daraus keine (teilweise) Einschränkung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.
b. Maßgebend dafür ist, dass dem weiteren Zeichenbestandteil „Bereket“ in Bezug
auf sämtliche für die Widerspruchsmarke registrierten Waren eine originär
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.
aa. Zwar wird „Bereket“ von jedenfalls der türkischen oder auch der arabischen
Sprache mächtigen Verkehrskreisen als türkisches/arabisches Wort mit der
Bedeutung „Segen“, „Fruchtbarkeit“, „Überfluss“ verstanden (vgl. zur Bedeutung als
türkisches Wort https://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/bereket sowie
zum Verständnis als arabisches Wort mit dieser Bedeutung ebenfalls
https://de.pons.com/text-übersetzung/arabisch-deutsch?q=bereket sowie EUIPO R
1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 – Berekat/Bereket Brot Rn. 38).
bb. Die unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Waren richten sich jedoch an
allgemeine inländische Verbraucherkreise. Dass sie sich ausschließlich oder doch
zumindest ganz überwiegend an eine spezielle Verbrauchergruppe, hier arabisch-
oder türkischsprachige Konsumenten, richten und daher allein oder zumindest
maßgeblich auf deren Verständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 587,
Rdnr. 23 ff. – Pinar), ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BPatG 30
W (pat) 550/18 v. 20. August 2020 – Damia/DAMLA, GRUR-RS 2020,30608, Rn.
74 f.).
Für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke bedeutet
dies aber, dass zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses in
erster Linie auf die allgemeinen inländischen Verkehrskreise abzustellen ist. Diese
verfügen aber mehrheitlich nicht über Kenntnisse der arabischen oder türkischen
Sprache, die es zuließen, „Bereket“ als arabisches oder türkisches Wort mit der
Bedeutung
„Segen“,
„Fruchtbarkeit“,
„Überfluss“ zu erkennen
(vgl.
für
türkischsprachige Begriffe BPatG 28 W (pat) 61/11 v. 14. Mai 2013 - ipek/IPEK
YUFKA; 30 W (pat) 553/23 v. 16. Oktober 2025 – Hand in Hand zurück ins Leben,
GRUR-RS 2025, 30060 Rn. 30-32). Diese werden darin vielmehr einen reinen
Phantasiebegriff erkennen.
c. Dies führt dann aber auch zu einer normalen Kennzeichnungskraft des
Gesamtzeichens. Denn die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen
bestimmt sich nach deren Gesamteindruck (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl. 2024, § 9 Rn. 137). Dabei verhält es sich so, dass das
kennzeichnungsstärkste
Element
(hier:
„Bereket“)
zugleich
die
Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bestimmt (Ströbele/Hacker, ebenda, m. w.
N; BGH GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen).
d. Eine relevante Schwächung der Kennzeichnungskraft auch in Bezug auf den
Warenbereich, bei dem der Bestandteil „Brot“ sich in einem glatt beschreibenden
Hinweis
zu deren Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und
Verwendungszweck erschöpft, käme daher nur dann in Betracht, wenn man
insoweit entweder allein (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 271)
oder — nach den Grundsätzen einer sog. gespaltenen Verkehrsauffassung (vgl.
dazu BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 9 – Maalox/Melox-GRY) — zumindest auch auf
das Verständnis türkisch- bzw. arabischsprachiger Verkehrskreise im Inland abstellt
und weiter davon ausgeht, dass diese die Widerspruchsmarke Bereket Brot (auf
Grundlage der Bedeutung von „Bereket“ als tükisches/arabisches Wort für „Segen“,
„Fruchtbarkeit“, „Überfluss“) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich dieser Waren, trotz der
einem gesamtbegrifflichen Verständnis entgegenwirkenden Herkunft/Zuordnung
beider Wörter aus/zu unterschiedlichen Sprachen (arabisch/deutsch), beschreibend
im Sinne der von der Markenstelle angesprochenen Bedeutung „Segen(s)-Brot“
oder auch „gesegnetes Brot“ o. ä. verstehen.
Diesen Fragen muss
jedoch
im Rahmen der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch bei einer
insoweit ohne nähere Sachprüfung zugunsten der Widersprechenden unterstellten
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
in
ihrer
Gesamtheit scheiden eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr.
2 HS 1 MarkenG) wie auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches
Inverbindungbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG), insbesondere unter dem
Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne durch eine
selbständig kennzeichnende Stellung, sowohl in Bezug auf den der türkischen
und/oder arabischen Sprache nicht mächtigen (überwiegenden) Teil des
inländischen Verkehrs wie auch in Bezug auf die türkisch- bzw. arabischsprachigen
inländischen Verkehrskreisen aus den nachfolgenden Gründen aus.
2. Von Bedeutung dafür ist, dass die Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken
entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht als hochgradig, sondern in
Bezug auf einen Teil der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren als
(allenfalls) unterdurchschnittlich und ansonsten deutlich (weit) unterdurchschnittlich
zu bewerten ist.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -
AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -
coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.
24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,
235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 280
m. w. N.).
Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen
sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der
jeweiligen
Ware/Dienstleistung
in
Berührung
kommen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rn. 259).
Hier werden von den von beiden Marken beanspruchten Waren breite
Endverbraucherkreise, wobei auf den normal
informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen
(erwachsenen) Durchschnittsverbraucher
abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR
1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee
[Chiemsee]),
aber
auch
Fachverkehrskreise insbesondere aus dem Lebensmittelbereich angesprochen.
b. Für die danach relevanten Verkehrskreise heben sich die Vergleichszeichen in
ihrer Gesamtheit, bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher
Bestandteile, trotz der formalen Übereinstimmung in dem Zeichenbestandteil
„Bereket“ durch die voneinander abweichenden, in der jeweiligen Gegenmarke
keine Entsprechung findenden und weder zu überlesenden noch zu überhörenden
Wortbestandteile „Brot“ der Widerspruchsmarke bzw. „Öz“ der angegriffenen Marke
sowie
durch
die
abweichende Platzierung
des
übereinstimmenden
Zeichenbestandteils „Bereket“ innerhalb der Vergleichszeichen Öz Bereket und
Bereket Brot in Vor- bzw. Nachstellung so deutlich voreinander ab, dass weder
schriftbildlich noch klanglich mit unmittelbaren Verwechslungen zu rechnen ist.
Beide Zeichen verfüge demnach
in
ihrer Gesamtheit über eine deutlich
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.
Soweit die Widersprechende geltend macht, dass bereits allein der in beiden
Zeichen vorhandene Bestandteil „Bereket“ zu einer relevanten Zeichenähnlichkeit
führe, beachtet sie nicht, dass diese formale klangliche, bildliche wie auch – bei
Berücksichtigung inländischer türkisch- bzw. arabischsprachiger Verkehrskreise -
begriffliche Übereinstimmung
in Anbetracht der keine Gemeinsamkeiten
aufweisenden Zeichenbestandteile „Öz“ bzw. „Brot“ schon deshalb für sich gesehen
keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit begründen kann, weil das Publikum
Marken nicht zu analysieren pflegt. Marken werden daher in der Regel in der Weise
aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei Marken, die nicht in
ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in Einzelbestandteilen
Ähnlichkeiten
aufweisen
und
sich
ansonsten
durch
ihre weiteren
Zeichenbestandteile unverwechselbar voneinander abheben, kann daher für die
Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische bzw.
ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes
abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE).
c. Im Rahmen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr kommt eine mehr als
geringe/deutlich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vielmehr nur dann in
Betracht, wenn beim Zeichenvergleich entweder bei beiden Marken oder zumindest
einer der beiden Marken allein auf den in beiden Zeichen übereinstimmend
vorhandenen Bestandteil „Bereket“ abgestellt werden könnte.
Dies wäre der Fall, wenn der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck beider oder
zumindest eines Zeichens durch diesen Zeichenbestandteil derart geprägt würde,
dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die
jeweils weiteren
Markenbestandteile „Öz“ bzw. „Brot“ weitgehend in den Hintergrund treten und für
den Gesamteindruck der Marke vernachlässigt werden können (vgl. (EuGH, GRUR
2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 m. w. N.–
BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH
GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 – Maalox/Melox-GRY).
aa. Ausgehend davon kommt eine Prägung des Gesamteindrucks der
Widerspruchsmarke Bereket Brot durch den Bestandteil „Bereket“ insoweit in
Betracht, als der Zeichenbestandteil „Brot“ sich in Bezug auf die für die
Widerspruchsmarke zu Klasse 30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen
ätherische Öle; Backpulver; Backwaren (fein);...; Brot; Brot (ungesäuert); Brote
(belegt); Cheeseburger (Sandwichs); ... Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen;
Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; ... im Wesentlichen
aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von
Ölsaaten …. Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen
Verzehr; …Mehle und Getreidepräparate, Brot,
feine Backwaren und
Konditorwaren;
Mehlspeisen; …
Pfefferkuchen;
...
Sandwiches;
Sauerteigzubereitungen; ... Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten;
Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; …
Zwieback“ in einem glatt beschreibenden Hinweis zu deren Art, Beschaffenheit
und/oder Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft und daher jedenfalls in
Zusammenhang mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende
Assoziation auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024
– Berekat/Bereket Brot Tz. 45)
Dieser, in Bezug auf die vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke jeder
individualisierenden Unterscheidungskraft entbehrende Zeichenbestandteil „Brot“
tritt dann aber im (klanglichen wie auch schriftbildlichen) Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke hinter dem weiteren — aus den vorgenannten Gründen vom
maßgeblichen, über keine speziellen Kenntnisse der
türkischen/arabischen
Sprache verfügenden inländischen Verkehr als Phantasiebegriff wahrgenommenen
und daher kennzeichnungskräftigen — Bestandteil „Bereket“ zurück. Insoweit wird
in diesem Warenzusammenhang für den Verkehr allein der Zeichenbestandteil
„Bereket“ der Widerspruchsmarke als alleiniges Kenn- und Merkwort nahegelegt.
bb. Anders verhält es sich jedoch, soweit dem Zeichenbestandteil „Brot“ in Bezug
auf sämtliche weiteren zu Klasse 30 sowie den zu den Klassen 29 und 32
registrierten Waren kein beschreibender Aussagegehalt zukommt.
Insoweit besteht für den Verkehr kein Anlass, diesen Zeichenbestandteil auf Seiten
der Widerspruchsmarke zu vernachlässigen, weil er in Bezug auf diese Waren
weder einen (unmittelbar) beschreibenden oder sonstigen sachbezogenen
Aussagegehalt aufweist. In diesem Fall tragen daher beide Zeichenbestandteile
gleichermaßen und gleichgewichtig zum Gesamteindruck bei. Eine Prägung des
Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil (hier: „Bereket“) kann aber nicht
angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit
anderen Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn.
407 mwN). Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen
in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen
ist (vgl. BGH GRUR
2008, 903 (Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).
Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat,
dass der Verkehr in dem Zeichenbestandteil „Brot“ der angegriffenen Marke
ungeachtet des Warenzusammenhangs einen bloßen Hinweis auf den
Unternehmensgegenstand erkennen werde, daher insoweit allein „Bereket“ als
kennzeichnend betrachten würde, beachtet sie bereits nicht, dass es vorliegend
nicht um eine Unternehmens- bzw. geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5
Abs. 1, 2 MarkenG, sondern um eine für bestimmte Waren registrierte Marke geht.
Bei dieser kann der Zeichenbestandteil „Brot“ jedoch nur insoweit vernachlässigt
werden, als dieser Begriff seinem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach in Bezug auf
die registrierten Waren eine (unmittelbar) beschreibende und/oder sachbezogene
Bedeutung zukommt, woran es jedoch bei den Waren der Widerspruchsmarke der
Klassen 29, 32 und teilweise 30 — letztere mit Ausnahme der oben, unter Ziffer 2.
c. aa. genannten — Waren fehlt.
Ungeachtet dessen würde sich der Zeichenbestandteil „Bereket“ auch bei einer
Unternehmensbezeichnung „Bereket Brot“ nur dann als Firmenschlagwort
durchsetzen, wenn der weitere Firmenbestandteil („Brot“) sich als rein beschreibend
in Bezug auf den Unternehmensgegensand darstellen würde (vgl. dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 5 Rdnr. 27), was aber bei einem
Unternehmensgegensand, der sich auf Waren bezieht, für die „Brot“ nicht
beschreibend wirkt, ebenfalls nicht der Fall sein dürfte
cc. Auch bei der angegriffenen Marke Öz Bereket sind beim Zeichenvergleich beide
Zeichenbestandteile heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn man vor dem
Hintergrund, dass es sich bei dem Zeichenbestandteil „Öz“ um ein türkisches
Adjektiv
u.a
mit
der
Bedeutung
„rein“
handelt
(vgl.
https://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/öz), zugunsten der Widersprechenden neben dem über keine weitergehenden Kenntnisse der türkischen
Sprache verfügenden Verkehr auch inländische türkischsprachige Verkehrskreise
berücksichtigt.
aaa. So wird die angegriffene Marke vom nicht der türkischen (oder arabischen)
Sprache mächtigen inländischen Verkehr, dem weder die Bedeutung von „öz“ noch
von
„Bereket“ geläufig
ist, als Kombination zweier Phantasiebegriffe
wahrgenommen, bei dem die nebeneinander angeordneten Zeichenbestandteile
„Öz“ und „Bereket“ gleichermaßen und gleichgewichtig den Gesamteindruck
mitbestimmen. Es besteht für ihn kein Anlass, sich allein den identisch in der
Widerspruchsmarke enthaltenen Zeichenbestandteil „Bereket“ als alleiniges Kenn-
und Merkwort herauszugreifen.
bbb. Für die seitens der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung dazu
geäußerte Auffassung, dass der nicht der türkischen Sprache mächtige inländische
Verkehr in dem Wort „Öz“, aufgrund dessen Kürze und auch ohne nähere Kenntnis
seiner Bedeutung, einen dem englischen Wort „The“ vergleichbaren Artikel
erkennen werde, welcher dann hinter „Bereket“ zurücktrete, fehlt es bereits
angesichts seiner Anordnung unmittelbar neben „Bereket“ in gleich großen
Buchstaben und mit identischem Schriftbild sowie seiner auffälligen Lautfolge am
zudem in aller Regel stärker beachteten Wortanfang an jeglicher Grundlage.
Insoweit lässt sich auch die von der Widersprechenden in der mündlichen
Verhandlung in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach der innerhalb einer
Marke vorangestellte englische Artikel „The“ im Einzelfall vernachlässigt werden
könne, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn diesen Entscheidungen
(vgl. bspw. OLG Hamburg, 5 U 36/04 vom 27.01.2005 – The Home Depot/Bauhaus
The Home Store, juris Rn. 50; nachgehend BGH GRUR 2008, 245) liegt ganz
offensichtlich zugrunde, dass dem inländischen Verkehr der zum englischen Basis-
Grundwortschatz gehörende Artikel „The“ natürlich bekannt ist und er diesen ohne
Weiteres und auf Anhieb versteht. Den Zeichenbestandteil „Öz“ als türkischem
Adjektiv wird der inländische (nicht türkischsprachigen) Verkehr dagegen überhaupt
nicht verstehen, während ein (Fehl-)Verständnis im Sinne eines türkischen Artikels
in jeder Hinsicht fernliegt.
ccc. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend
gemacht hat, dass jedenfalls der nach den Grundsätzen der sog. „gespalteten
Verkehrsauffassung“ vorliegend zu beachtende inländische türkischsprachige
Verkehr in „Öz“ mit seiner Bedeutung „rein“ eine rein werblich-anpreisende Angabe
und daher einen gegenüber dem weiteren Zeichenbestandteil „Bereket“ im
Gesamteindruck zurücktretenden und zu vernachlässigenden Bestandteil erkennen
werde, ist zunächst in Bezug auf die Berücksichtigung des Verständnisses
inländischer türkischsprachiger Verkehrskreise anzumerken, dass die Annahme
einer sog. „gespaltenen Verkehrsauffassung“ grundsätzlich nur ausnahmsweise
und nur dann in Betracht kommt, wenn sich unterschiedliche Verkehrskreise (hier
bspw.
inländische deutschsprachige und
türkischsprachige Verkehrskreise)
tatsächlich objektiv abgrenzen lassen (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 587, Rn. 26 f -
PINAR; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 mwN). Davon kann
vorliegend
vor
dem
Hintergrund,
dass
die
relevanten Waren
(Haushaltsgegenstände,
Lebensmittel
etc.)
breite Endverbraucherkreise
ansprechen, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Letztlich kann die Frage aber auch dahinstehen. Denn selbst bei einer – zugunsten
der Widersprechenden angenommenen – nach den Grundsätzen der gespalteten
Verkehrsauffassung
erfolgenden
Berücksichtigung
türkischsprachiger
Verkehrskreise kann nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der
angegriffenen Marke alleine durch „Bereket“ mit der Begründung ausgegangen
werden, dass der weitere Bestandteil „Öz“ im Gesamteindruck aufgrund seiner
Bedeutung zurücktritt.
Denn wer „Öz“ versteht, versteht auch „Bereket“, so dass kein Grund für die
türkischsprachigen Verkehrskreise besteht, den gleichrangig neben „Bereket“
angeordneten Zeichenbestandteil „Öz“ zu vernachlässigen. Überdies verbinden
sich, wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, beide Begriffe
für
türkischsprachige Verkehrskreise zu einer gesamtbegrifflichen Einheit („reine(r)
Segen/Fülle/Überfluss“ als Anpreisung der Lebensmittel etc.), welche ebenso einer
alleinigen Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den
Bestandteil „Bereket“ entgegenwirkt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a. O., § 9 Rn.
441 mwN).
Insoweit verbleibt es daher auch bei Berücksichtigung
türkischsprachiger
Verkehrskreise
bei
einer Gleichgewichtigkeit
der
Zeichenelemente „Öz“ und „Bereket“.
dd. In Bezug auf die Zeichenähnlichkeit ergibt sich damit:
aaa. Soweit der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in Bezug auf einen Teil
der für diese zu Klasse 30 registrierten Waren allein durch den Zeichenbestandteil
„Bereket“ geprägt wird, weil der weitere Bestandteil „Brot“
jedenfalls
in
Zusammenhang mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende
Assoziation auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024
– Berekat/Bereket Brot Tz. 45), besteht zwar eine gegenüber einem
Gesamtvergleich der Zeichen etwas höhere und nicht deutlich
(weit)
unterdurchschnittliche, so jedoch auch nicht mehr als unterdurchschnittliche
Ähnlichkeit zu der in ihrer Gesamtheit heranzuziehenden angegriffenen Marke Öz
Bereket, da diese sich trotz ihrer Übereinstimmung mit dem insoweit bei der
Widerspruchsmarke allein maßgeblichen Zeichenbestandteil „Bereket“ dennoch
durch ihren zusätzlichen — und zudem am stärker beachteten Zeichenanfang
stehenden, weder zu überhörenden noch zu überlesenden — Bestandteil „Öz“
klanglich wie schriftbildlich noch hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke
bzw. ihrem insoweit prägenden Zeichenbestandteil „Bereket“ unterscheidet.
bbb. In Bezug auf die übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren, bei
denen
für den Zeichenvergleich auf das Zeichen
in seiner Gesamtheit
heranzuziehen ist, verbleibt es hingegen bei einem Vergleich der Zeichen in ihrer
jeweiligen Gesamtheit und einer
sich danach ergebenden deutlich
unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit.
3. Was die mangels Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede nach der Registerlage
zu beurteilende Warenähnlichkeit betrifft, ist zu differenzieren zwischen den Waren
der Widerspruchsmarke, bei denen der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in
einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise durch den
Zeichenbestandteil
„Bereket“ geprägt wird, und den übrigen
für die
Widerspruchsmarke registrierten Waren.
a. Soweit der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in Bezug auf die zu Klasse
30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver;
Backwaren (fein);….; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt); Cheeseburger
(Sandwichs); ….. Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver;
Hefeextrakte, nicht
für medizinische Zwecke; ….
im Wesentlichen aus
Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von
Ölsaaten…. Konditorwaren; Kuchen; Malz
für den menschlichen Verzehr;
Lebkuchen; ……Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren;
Mehlspeisen; …
Pfefferkuchen;
...
Sandwiches;
Sauerteigzubereitungen; …. Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten;
Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; …
Zwieback“ durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird und dies eine
gegenüber einem Gesamtvergleich der Zeichen etwas höhere, wenngleich auch
immer noch als unterdurchschnittlich zu bewertende Zeichenähnlichkeit zu der
angegriffenen Marke Öz Bereket nach sich zieht, besteht zu den von der
angegriffenen Marke beanspruchten Waren teilweise Unähnlichkeit und ansonsten
eine allenfalls als deutlich unterdurchschnittlich zu bewertende Ähnlichkeit.
aa. So weisen diese Waren der Widerspruchsmarke zunächst zu den von der
angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten Waren offensichtlich keinerlei
Berührungspunkte auf, die dem Verkehr Anlass zur Annahme einer gemeinsamen
betrieblichen Ursprungsidentität dieser Waren geben könnten, so dass die sich
insoweit gegenüberstehenden Waren unähnlich sind, wovon auch die
Widersprechende selbst auf Seite 3 ihrer Widerspruchsbegründung vom 18. Mai
2022 ausgeht.
bb. Auch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 29 beanspruchten
Waren weisen diese Waren der Widerspruchsmarke nach den für eine Ähnlichkeit
maßgeblichen Kriterien — wie
insbesondere
ihrer Beschaffenheit,
ihrer
regelmäßigen betrieblichen Herkunft,
ihrer
regelmäßigen Vertriebs- oder
Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung,
ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr
wesentlicher Gründe (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon;
GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 –
EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727,
Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 58, 59
m. w. N.). — allenfalls geringe Berührungspunkte auf, so dass insoweit allenfalls
eine deutlich unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit in Betracht kommt.
Denn bei diesen Produkten handelt es sich im allgemeinen Sinne um Lebensmittel,
die aber regelmäßig nicht von identischen Herstellern produziert werden und auch
in den Lebensmittelgeschäften nicht in einem funktionalen Zusammenhang zum
Verkauf angeboten werden, bei dem der Verbraucher den Eindruck gewinnen
könnte, dass die Produkte unter der Kontrolle ein- und desselben Unternehmens
hergestellt werden. Die gemeinsame Verwendung von Lebensmitteln
in
Mischprodukten stellt zwar einen Faktor bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit
dar, der allerdings in Bezug auf die Beurteilung des Warenähnlichkeitsgrades nur
wenig Aussagewert aufweist, da sehr viele, auch in ihrer Art und Beschaffenheit
sehr
unterschiedliche
Lebensmittel
von
regelmäßig
unterschiedlichen
Herstellerbetrieben in irgendeiner Form kombiniert werden können (vgl. dazu BPatG
25 W (pat) 40/10 – DON GELATI/Lion Quality, BeckRS 2011, 17938 zu II. 1. a.)
Auch soweit diese Waren daher gemeinsam oder in einer sich ergänzenden Weise
verwendet werden können, wie es zB bei „Milchprodukten“ und „Brot“ in Form eines
„Butterbrots“ oder auch „Molkereiprodukte(n) und deren Ersatzprodukte(n)“ und
Back- und Konditorwaren oder Kuchen der Fall sein kann, liegt für den Verkehr
aufgrund der völlig unterschiedlichen stofflichen Beschaffenheit und verschiedener
Herstellungsverfahren die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft
nicht so nahe, als dass eine mehr als deutlich unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in
Betracht kommt
(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 19. Aufl., S. 217 rechte Spalte zu „Milchprodukte“, unter Hinweis
auf EUIPO R 1107/20-4, sowie zu „Backwaren“, S. 24 mittlere Spalte unten, unter
Bezug auf EUIPO R 1507/12-4).
cc. Allenfalls geringe Berührungspunkte und Überschneidungen bestehen auch zu
von der angegriffenen Marke zu Klasse 31 beanspruchten Waren, so dass auch
insoweit – wenn überhaupt - eine nicht mehr als deutlich unterdurchschnittliche
Ähnlichkeit in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die insoweit
bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Gewürze“ und den für die
angegriffene Marke zu Klasse 31 registrierten Waren „gartenwirtschaftliche
Erzeugnisse“. Darunter fallen zwar auch im weitesten Sinne als „Gewürze“
verwendbare und aus einem Gartenanbau stammende (Küchen)-Kräuter wie zB
Dill,
Petersilie
etc..
Die
unterschiedliche
Klassifikation
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 69) von „Gewürzen“ in Klasse 30 und
(frischen) Kräutern (aus einem Gartenanbaubetrieb) in Klasse 31 der Nizza-
Klassifikation verdeutlicht jedoch, dass zwischen solchen gartenwirtschaftlichen
Erzeugnissen und (in der Regel verarbeiteten) „Gewürzen“ zu unterscheiden ist.
Auch im Handel werden (frische) Kräuter regelmäßig gemeinsam mit Gemüse o. ä.
angeboten, nicht aber mit (verarbeiteten) „Gewürzen“, so dass auch der Verkehr
insoweit keinen Anlass hat, auf eine gemeinsame betriebliche Ursprungsidentität zu
schließen.
b. Hinsichtlich der übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren, bei
denen der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke hingegen nicht in einer den
Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise durch den Zeichenbestandteil
„Bereket“ geprägt wird, können sich die Vergleichszeichen nach der maßgeblichen
Registerlage zwar im Bereich der von der angegriffenen Marke zu den Klassen 29
und 31 beanspruchten Waren teilweise auf identischen oder hochgradig ähnlichen
Waren begegnen. Dies bedarf jedoch keiner näheren Differenzierung und
Erörterung.
4. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung scheidet eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen sowohl in Bezug auf die
Waren der Widerspruchsmarke, bei denen der Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke in einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise
durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird (vgl. dazu A. 3. a.), als auch
in Bezug auf die übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren aus, und
zwar auch, soweit diese sich im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke in
identischer oder hochgradig ähnlicher Form wiederfinden (vgl. dazu A. 3. b.).
a. Soweit sich die Vergleichszeichen auf identischen bzw. hochgradig ähnlichen
Waren begegnen können, verfügen die sich gegenüberstehenden Zeichen aufgrund
des bei diesen Waren gebotenen Vergleichs der Zeichen in ihrer Gesamtheit (vgl.
dazu A. 2. C. cc. und dd. bbb.) wie dargelegt lediglich über eine deutlich (weit)
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber auch unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Faktoren
selbst im Bereich der Warenidentität zur Begründung einer unmittelbaren
Verwechslungsgefahr nicht ausreicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9
Rn. 45 mwN).
b. Hinsichtlich der Waren der Widerspruchsmarke,
für die diese
ihrem
Gesamteindruck nach durch den Bestandteil „Bereket“ geprägt wird, besteht zwar
eine etwas höhere,
jedoch auch nicht mehr als unterdurchschnittliche
Zeichenähnlichkeit zu der in ihrer Gesamtheit heranzuziehenden angegriffenen
Marke Öz Bereket (vgl. A. 2. c. aa und dd. aaa), die aber in Anbetracht der insoweit
maximal als deutlich unterdurchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit zwischen
diesen Waren der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke
beanspruchten Waren (vgl. dazu A. 3. a.) im Rahmen der Gesamtabwägung aller
für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ebenfalls nicht
ausreicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu
begründen.
5. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeichenbestandteil
„Bereket“ der Widerspruchsmarke innerhalb der angegriffenen Marke eine unter
dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne relevante
selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, da sich Umstände, die es
rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere
Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. dazu BGH GRUR
2013, 833, Rn. 50 - Culinaria/Villa Culinaria), nicht feststellen lassen.
a. Soweit sich die Vergleichszeichen nach der Registerlage (teilweise) auf
identischen und/oder hochgradig ähnlichen Waren begegnen können, fehlt es
bereits an einer identischen bzw. jedenfalls hinreichend ähnlichen Übernahme des
älteren Zeichens in die jüngere Marke, da hinsichtlich dieser Waren auf Seiten der
Widerspruchsmarke nicht allein auf den in der jüngeren Marke identisch enthaltenen
Zeichenbestandteil „Bereket“, sondern auf die Widerspruchsmarke in ihrer
Gesamtheit Bereket Brot abzustellen ist. Diese findet sich aber nicht in einer – für
eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt – hinreichend ähnlichen
Form in der angegriffenen Marke wieder (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO,
§ 9 Rn. 496 mwN).
b. Hinsichtlich der Waren, für die der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke
durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird, dürfte dagegen bereits deren
teilweise Warenunähnlichkeit bzw. allenfalls als deutlich (weit) unterdurchschnittlich
zu bewertende Warenähnlichkeit der Annahme einer Verwechslungsgefahr kraft
selbständig kennzeichnender Stellung entgegenstehen. Denn selbst wenn man
eine Verwechslungsgefahr kraft selbständig kennzeichnender Stellung nicht nur bei
einer zumindest hochgradigen Warenähnlichkeit für möglich hält (vgl. dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 501), sondern insoweit auch einen
geringeren Grad an Warenähnlichkeit genügen lässt (vgl. dazu BGH GRUR 2026,
426, Rn. 114 — H15/Hecht H15), so besteht jedenfalls bei einem allenfalls deutlich
(weit) unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeitsgrad
für den Verkehr von
vornherein kein Anlass, einem mit einem Zeichen älteren Zeitrangs identischen oder
ähnlichen Zeichenbestandteil eines
jüngeren Zeichens eine selbständig
kennzeichnende Stellung innerhalb dieses Zeichens beizumessen. Diese Frage
bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.
c. Denn einer selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke bzw.
deren Zeichenbestandteils „Bereket“ innerhalb der angegriffenen Marke steht auf
jeden Fall entgegen, dass es sich bei dem weiteren Wortbestandteil „Öz“ der
angegriffenen Marke weder
um
ein
als
solches
erkennbares
Unternehmenskennzeichen (vgl. etwa BGH GRUR 2026, 426, Rn. 114 —
H15/Hecht H15) noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten
Stammbestandteil einer Zeichenserie der Inhaberin der angegriffenen Marke
handelt, welche dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von
„Bereket“ nahelegen könnte (vgl. dazu etwa BGH GRUR 2008, 905, Rn. 38 -
Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 503-506 m. w. N.).
6. Es ist auch nichts für eine Zeichenserie der Widersprechenden mit dem
Bestandteil „Bereket“ und deren Benutzung im Inland bekannt oder vorgetragen, so
dass bereits deshalb keine Gefahr besteht, dass die Zeichen gedanklich unter dem
Aspekt des Serienzeichens miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1
Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 532 ff.).
7. Da die Markenstelle den Widerspruch somit zu Recht zurückgewiesen hat, ist die
Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
C. Die seitens der Widersprechenden angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde
nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht geboten. Es war keine Rechtsfrage zu
entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur
Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG). Die dazu seitens der Widersprechenden
aufgeworfene
Frage,
wie
fremdsprachige
Marken
durch
den
(nichtfremdsprachigen) inländischen Verkehr wahrgenommen werden, ist eine
Frage der tatrichterlichen Würdigung, die für sich genommen die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig noch nicht einmal
dann rechtfertigen könnte, wenn sie im Einzelfall von der Beurteilung eines anderen
Senats oder Gerichts abweichen und zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl.
dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 83 Rn. 28).
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83
Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da der Senat seine Entscheidung
unter Beachtung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten
Prüfungsmaßstabes getroffen hat, so dass auch keine Abweichung zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Hammer
Merzbach