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BPatG Beschluss vom 19.03.2026 – 30 W (pat) 533/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190326B30Wpat533.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 533/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2021 230 255

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer

ECLI:DE:BPatG:2026:190326B30Wpat533.23.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 24. Juni 2021 angemeldete und am 02. Juli 2021 für die Waren

„Klasse 21: Haushaltsgegenstände für die Pflege von Bekleidung und

Schuhwaren; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für

einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Geschirr, Kochgeschirr und

Behälter; Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie

Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten;

Kosmetik-,

Hygiene-

und

Schönheitspflegeutensilien;

Haushaltsreinigungsgegenstände, Bürsten und Bürstenmachermaterialien

Klasse 29: Zubereitete Insekten und Larven; Speiseöle und -fette; Vogeleier

und Eierprodukte; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere;

Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Fleisch und Fleischerzeugnisse;

Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Natürliche oder künstliche

Wursthäute

Klasse 31: Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Futtermittel und

Tiernahrung; Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Land-, garten- und

forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Nicht

künstliche Köder“

eingetragene Wortmarke 30 2021 230 255

Öz Bereket

ist seitens der Widersprechenden Widerspruch erhoben worden aus der seit dem

6. März 2015 für die Waren

„Klasse 29: Apfelmus; Butter; Buttercreme; Eier; Fette für die Herstellung von

Speisefetten; Fleischextrakte; Früchte in Alkohol; Früchte (gekocht); Früchte

(konserviert); Früchte

(tiefgekühlt); Früchtescheiben; Fruchtgelees;

Fruchtmark; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; Gemüse (getrocknet); Gemüse

(konserviert); Gemüsekonserven (Dosen); Gemüsemousses; Gemüsesalat;

Joghurt; kandierte Früchte; Kartoffelchips; Käse; Kefir; Kokosfett; Margarine;

Marmeladen; Milchprodukte; Obst (gekocht); Obst (konserviert); Obst

(tiefgekühlt); Obstkonserven; Obstsalat; Pickles; Sahne (Rahm); Speisefette;

Trüffel (konserviert); Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon.

Klasse 30: Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver;

Backwaren (fein); Bindemittel für Speiseeis; Brot; Brot (ungesäuert); Brote

(belegt); Cheeseburger

(Sandwichs);

Eiscreme;

Essenzen

für

Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gebäck;

Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für

medizinische Zwecke; Honig; im Wesentlichen aus Malzextrakten oder

Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von Ölsaaten,

Leguminosen, Emulgatoren und Lecithinen; Ingwer (Gewürz); Kaffee; Kaffee-

Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen;

Kaffeegetränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Karamellen;

Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen Verzehr;

Malzbiskuits; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren; Mehlspeisen; Melassesirup; Milchkaffee; Milchkakao;

Milchschokolade (Getränk); Nudelgerichte; Nudeln; Pfeffer; Pfefferkuchen;

Reis;

Rohkaffee;

Salz;

Sandwiches;

Sauerteigzubereitungen;

Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Semmeln (Brötchen); Senf;

Soßen (Würzen); Spaghetti; Teig; Teigwaren; Torten; Vormischungen und

Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; Waffeln; Zucker; Zwieback;

Klasse 32: Austern (lebend); \ Endiviensalat; \ Erbsen (frisch); \ Erdnüsse

(frisch); \ Fische (lebend),\ frische Gurken; \ frische Zitronen; \ frischer Grüner

Salat; \ frischer Lauch; \ Geflügel (lebend); \ Gemüse (frisch); \ Getreidekörner;

\ Hafer; \ Haselnüsse; \ Johannisbrot; \ Kartoffeln; \ Kokosnüsse; \

Kokosschalen; \ Kolanüsse; \ Krustentiere (lebend); \ Küchenkräuter (frisch); \

Land-, garten- und fortwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen

Klassen enthalten sind; \ Linsen (Frischgemüse); \ Mais; \ Maisölkuchen; \

Mandeln (Früchte); \ Maronen (frisch); \ Muscheln (Schalentiere) (lebend); \

Nüsse; \ Obst (frisch); \ Oliven (frisch); \ Pilze (frisch); \ Reis, unbehandelt; \

Rhabarber; \ Samenkörner; \ Wacholderbeeren; \ Weizen; \ Zuckerrohr“

eingetragenen Wortmarke UM 011 160 091

Bereket Brot

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

29 hat mit Beschluss vom 14. März 2023 den Widerspruch zurückgewiesen, da

zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im

Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, und zwar auch, soweit sie sich nach

der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen

könnten.

Zwar verfüge die Widerspruchsmarke jedenfalls in ihrer Gesamtheit über eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Denn auch wenn der Zeichenbestandteil

„Brot“ für einen Teil der Waren der Klasse 30, nämlich „Brot“ sowie „im Wesentlichen

aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel“ äußerst

kennzeichnungsschwach sei, gelte dies nicht für den weiteren Zeichenbestandteil

„Bereket“. Dieser werde zwar im Inland von türkischsprachigen Verkehrskreisen mit

seiner Bedeutung als türkisches Wort für „Segen“ erfasst mit der Folge, dass diese

Verkehrskreise auch die Widerspruchsmarke mit ihrem sich dann ergebenden

Begriffsinhalt „Segen(s)-Brot“ in Bezug auf sämtliche für die Widerspruchsmarke

registrierten Waren

als

reine Werbebotschaft

verstehen würden.

Dies gelte aber nicht für die der türkischen Sprache nicht mächtigen und für die

Beurteilung der Kennzeichnungskraft maßgeblichen breiten

inländischen

Verkehrskreise, welchen sich die Bedeutung von „Bereket“ nicht erschließe und die

diesem Bestandteil daher keinen begrifflichen Inhalt zu den registrierten Waren

zuordnen würden. Dies führe dann aber zu einer jedenfalls durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.

Ausgehend davon seien unter Berücksichtigung einer teilweisen Warenidentität

zwar strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die

angegriffene Marke jedoch genüge.

Die Vergleichszeichen unterschieden sich trotz der Übereinstimmung in dem

jeweiligen Zeichenbestandteil „Bereket“ durch die voneinander abweichenden

Zeichenbestandteile „Brot“ auf Seiten der Widerspruchsmarke sowie „Öz“ bei der

angegriffenen Marke

in klanglich und

(schrift-)bildlicher deutlich und

unverwechselbar voneinander.

Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit

komme nur dann in Betracht, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der mit der

Widerspruchsmarke übereinstimmende Wortbestandteil „Bereket“ zur Prüfung einer

Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könne. Dies sei aber nicht der Fall.

So werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht durch den Bestandteil

„Bereket“ geprägt. Der Verkehr werde zwar bei Benennung der Widerspruchsmarke

den weiteren Bestandteil "Brot" weglassen und ihm keine Beachtung schenken,

soweit dieser für die Waren „Brot“ und „im Wesentlichen aus Malzextrakten oder

Getreidemehlen bestehende Backmittel“ äußerst kennzeichnungsschwach sei. In

Bezug auf die weiteren für die Widerspruchsmarke registrierten Waren sei dieser

Bestandteil jedoch mangels beschreibenden Bezugs kennzeichnungskräftig und

werde beachtet.

Weiterhin könne auch nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der

angegriffenen Marke Öz Bereket durch den identisch in der Widerspruchsmarke

enthaltenen Zeichenbestandteil „Bereket“ ausgegangen werden.

Der überwiegende Teil des Verkehrs werde mangels jeglicher Kenntnisse der

türkischen Sprache weder den Bedeutungsgehalt von „Bereket“ noch den von „Öz“

erfassen und daher

in der angegriffenen Marke eine Kombination und

Aneinanderreihung von zwei in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild

nebeneinander angeordneten Phantasiebegriffen erkennen, welche gleichermaßen

zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beitrügen.

Aber auch für den türkischsprachigen Teil des Verkehrs bestehe kein Anlass, sich

bei der angegriffenen Marke allein an dem Zeichenbestandteil Bereket” zu

orientieren und den weiteren Zeichenbestandteil „Öz“ zu vernachlässigen. Denn für

diese verbänden sich die Zeichenbestandteile „Öz“ und „Bereket“ als türkische

Worte mit den Bedeutungen „rein“ und „Segen“ zu der gesamtbegrifflichen Aussage

„reiner Segen“.

Da die beiden Zeichenbestandteile zudem in gleicher Größe und mit identischem

Schriftbild nebeneinander angeordnet seien, werde eine Prägung der angegriffenen

Marke durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil

„BEREKET“ auch nicht durch dessen Position im Zeichen oder durch seine Größe

nahegebracht.

Weiterhin komme auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer

selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke „Bereket“ in dem

angegriffenen Zeichen „Öz Bereket“ nicht in Betracht. Denn bei dem weiteren

Zeichenbestandteil „Öz“ handele es sich weder um das (hinreichend bekannte)

Firmenschlagwort noch um eine bekannte Marke oder um den Stammbestandteil

einer Zeichenserie der Inhaberin der angegriffenen Marke. Der in das jüngere

Zeichen übernommene Zeichenbestandteil „Bereket“ stelle weiterhin auch kein

bekanntes Firmenschlagwort der Widersprechenden dar.

Ebenso wenig komme eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines

Serienzeichens in Betracht, da für eine Markenserie der Widersprechenden mit

einem Stammbestandteil „Bereket“ kein Anhaltspunkt bestehe

Der Verkehr erkenne in der angegriffenen Marke auch keine Spezifizierung der

älteren Marke, so dass auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt

eines gedanklichen Inverbindungbringens nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ausgehend von

einer teilweisen Identität und ansonsten hochgradigen Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Waren sowie einer von der Markenstelle zutreffend

angenommenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr

gebotenen großen Abstand nicht ein. Denn die Widerspruchsmarke werde aufgrund

des von der Markenstelle zutreffend angenommen glatt beschreibenden

Aussagegehalts des Zeichenbestandteils “Brot” allein durch den weiteren

Zeichenbestandteil “Bereket” als alleinigem Kenn- und Merkwort geprägt. Dies

umso mehr, als der Verkehr in „Brot“ auch lediglich einen Hinweis auf den

Unternehmensgegenstand der Widersprechenden erkenne.

Die angegriffene Marke bestehe ebenfalls größtenteils aus dem Wort „Bereket“.

Selbst wenn man insoweit auf Seiten der angegriffenen Marke nicht von einer

Eigenschaft als Kenn- und Merkwort ausgehen würde, seien die Vergleichszeichen

nach den vom BPatG und BGH anerkannten Erfahrungssätzen allein aufgrund ihrer

Übereinstimmung in dem Bestandteil „Bereket“ — nicht zuletzt auch wegen dessen,

jedenfalls

für die

(vorliegend nach den Grundsätzen einer gespaltenen

Verkehrsauffassung relevanten) inländischen türkischsprachigen Verkehrskreise

erkennbaren Begriffsinhalt iS von „Segen „Segen“, „Fruchtbarkeit“ und „Überfluss“

— sowohl in schriftbildlicher wie auch klanglicher Hinsicht als hinreichend ähnlich

einzustufen.

Ungeachtet dessen präge dieser Begriff „Bereket“ aber auch den Gesamteindruck

der angegriffenen Marke, da jedenfalls der relevante inländische türkischsprachige

Verkehr den vorangestellten Begriff „Öz“ mit der Bedeutung „rein“ verstehen und

darin lediglich eine werbliche-anpreisende Aussage erkennen werde. Aber selbst

die nicht

türkischsprachigen

inländischen Verkehrskreise würden diesen

Zeichenbestandteil vernachlässigen, weil er aufgrund seiner Kürze wie ein dem

eigentlichen Markenwort vorangestellter Artikel (vergleichbar dem englischen „The“)

wahrgenommen werde.

Die Übereinstimmung in dem bei beiden Marken danach allein maßgeblichen

Zeichenbestandteil

„Bereket“

führe dann aber zu einer hochgradigen

Zeichenähnlichkeit.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. März 2023 aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke 30 2021 230 255 „Öz Bereket“ aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke UM 011 160 091 „Bereket Brot“ anzuordnen.

Sie regt ferner an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, wie

fremdsprachige Marken durch den (nichtfremdsprachigen) inländischen Verkehr

wahrgenommen werden.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur

Sache geäußert, was auch für das Verfahren vor der Markenstelle gilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von

§§ 119, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs 2 Nr. 1 MarkenG besteht, so dass die Markenstelle

den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2020, 52 Rn. 41-43

- Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – GRUR 2020, 52 Rn. 41-43

- Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 -

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 -

Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH Rn.

48

- Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen

ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von

Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, weshalb die

angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

1. Was die

im Rahmen der Verwechslungsgefahr

zu beachtende

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Bereket Brot betrifft, ist diese

jedenfalls in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich zu bewerten.

a. Soweit der nachgestellte Zeichenbestandteil „Brot“ sich in Bezug auf einen Teil

der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren in seiner Bedeutung „aus Mehl,

Wasser, Salz und Sauerteig oder Hefe durch Backen hergestellte Backware, die als

Grundnahrungsmittel gilt“

(vgl. DUDEN-online zu

„Brot“)

in einem glatt

beschreibenden Hinweis zu deren Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und

Verwendungszweck erschöpft, weil es sich bei diesen um Brot bzw. Waren, die Brot

enthalten können, oder um typische Zutaten für „Brot“ handeln kann – dies betrifft

die zu Klasse 30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen ätherische Öle;

Backpulver; Backwaren (fein);

...; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt);

Cheeseburger (Sandwichs); ... Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe,

Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; …. im Wesentlichen aus

Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von

Ölsaaten, … Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen

Verzehr; …Mehle und Getreidepräparate, Brot,

feine Backwaren und

Konditorwaren;

Mehlspeisen; …

Pfefferkuchen;

...

Sandwiches;

Sauerteigzubereitungen; … Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten;

Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; …

Zwieback“ –, demnach der Zeichenbestandteil „Brot“ jedenfalls in Zusammenhang

mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende Assoziation

auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 –

Berekat/Bereket Brot Tz. 45), folgt daraus keine (teilweise) Einschränkung der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.

b. Maßgebend dafür ist, dass dem weiteren Zeichenbestandteil „Bereket“ in Bezug

auf sämtliche für die Widerspruchsmarke registrierten Waren eine originär

durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.

aa. Zwar wird „Bereket“ von jedenfalls der türkischen oder auch der arabischen

Sprache mächtigen Verkehrskreisen als türkisches/arabisches Wort mit der

Bedeutung „Segen“, „Fruchtbarkeit“, „Überfluss“ verstanden (vgl. zur Bedeutung als

türkisches Wort https://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/bereket sowie

zum Verständnis als arabisches Wort mit dieser Bedeutung ebenfalls

https://de.pons.com/text-übersetzung/arabisch-deutsch?q=bereket sowie EUIPO R

1483/2023-2 v. 16. Februar 2024 – Berekat/Bereket Brot Rn. 38).

bb. Die unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Waren richten sich jedoch an

allgemeine inländische Verbraucherkreise. Dass sie sich ausschließlich oder doch

zumindest ganz überwiegend an eine spezielle Verbrauchergruppe, hier arabisch-

oder türkischsprachige Konsumenten, richten und daher allein oder zumindest

maßgeblich auf deren Verständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 587,

Rdnr. 23 ff. – Pinar), ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BPatG 30

W (pat) 550/18 v. 20. August 2020 – Damia/DAMLA, GRUR-RS 2020,30608, Rn.

74 f.).

Für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke bedeutet

dies aber, dass zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses in

erster Linie auf die allgemeinen inländischen Verkehrskreise abzustellen ist. Diese

verfügen aber mehrheitlich nicht über Kenntnisse der arabischen oder türkischen

Sprache, die es zuließen, „Bereket“ als arabisches oder türkisches Wort mit der

Bedeutung

„Segen“,

„Fruchtbarkeit“,

„Überfluss“ zu erkennen

(vgl.

für

türkischsprachige Begriffe BPatG 28 W (pat) 61/11 v. 14. Mai 2013 - ipek/IPEK

YUFKA; 30 W (pat) 553/23 v. 16. Oktober 2025 – Hand in Hand zurück ins Leben,

GRUR-RS 2025, 30060 Rn. 30-32). Diese werden darin vielmehr einen reinen

Phantasiebegriff erkennen.

c. Dies führt dann aber auch zu einer normalen Kennzeichnungskraft des

Gesamtzeichens. Denn die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen

bestimmt sich nach deren Gesamteindruck (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Aufl. 2024, § 9 Rn. 137). Dabei verhält es sich so, dass das

kennzeichnungsstärkste

Element

(hier:

„Bereket“)

zugleich

die

Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bestimmt (Ströbele/Hacker, ebenda, m. w.

N; BGH GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen).

d. Eine relevante Schwächung der Kennzeichnungskraft auch in Bezug auf den

Warenbereich, bei dem der Bestandteil „Brot“ sich in einem glatt beschreibenden

Hinweis

zu deren Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und

Verwendungszweck erschöpft, käme daher nur dann in Betracht, wenn man

insoweit entweder allein (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 271)

oder — nach den Grundsätzen einer sog. gespaltenen Verkehrsauffassung (vgl.

dazu BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 9 – Maalox/Melox-GRY) — zumindest auch auf

das Verständnis türkisch- bzw. arabischsprachiger Verkehrskreise im Inland abstellt

und weiter davon ausgeht, dass diese die Widerspruchsmarke Bereket Brot (auf

Grundlage der Bedeutung von „Bereket“ als tükisches/arabisches Wort für „Segen“,

„Fruchtbarkeit“, „Überfluss“) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich dieser Waren, trotz der

einem gesamtbegrifflichen Verständnis entgegenwirkenden Herkunft/Zuordnung

beider Wörter aus/zu unterschiedlichen Sprachen (arabisch/deutsch), beschreibend

im Sinne der von der Markenstelle angesprochenen Bedeutung „Segen(s)-Brot“

oder auch „gesegnetes Brot“ o. ä. verstehen.

Diesen Fragen muss

jedoch

im Rahmen der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch bei einer

insoweit ohne nähere Sachprüfung zugunsten der Widersprechenden unterstellten

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

in

ihrer

Gesamtheit scheiden eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr.

2 HS 1 MarkenG) wie auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches

Inverbindungbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG), insbesondere unter dem

Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinne durch eine

selbständig kennzeichnende Stellung, sowohl in Bezug auf den der türkischen

und/oder arabischen Sprache nicht mächtigen (überwiegenden) Teil des

inländischen Verkehrs wie auch in Bezug auf die türkisch- bzw. arabischsprachigen

inländischen Verkehrskreisen aus den nachfolgenden Gründen aus.

2. Von Bedeutung dafür ist, dass die Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken

entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht als hochgradig, sondern in

Bezug auf einen Teil der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren als

(allenfalls) unterdurchschnittlich und ansonsten deutlich (weit) unterdurchschnittlich

zu bewerten ist.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25

- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie

sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken

auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und

begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR

2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;

BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -

AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -

coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.

24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,

235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 280

m. w. N.).

Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen

sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der

jeweiligen

Ware/Dienstleistung

in

Berührung

kommen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rn. 259).

Hier werden von den von beiden Marken beanspruchten Waren breite

Endverbraucherkreise, wobei auf den normal

informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen

(erwachsenen) Durchschnittsverbraucher

abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR

1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee

[Chiemsee]),

aber

auch

Fachverkehrskreise insbesondere aus dem Lebensmittelbereich angesprochen.

b. Für die danach relevanten Verkehrskreise heben sich die Vergleichszeichen in

ihrer Gesamtheit, bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher

Bestandteile, trotz der formalen Übereinstimmung in dem Zeichenbestandteil

„Bereket“ durch die voneinander abweichenden, in der jeweiligen Gegenmarke

keine Entsprechung findenden und weder zu überlesenden noch zu überhörenden

Wortbestandteile „Brot“ der Widerspruchsmarke bzw. „Öz“ der angegriffenen Marke

sowie

durch

die

abweichende Platzierung

des

übereinstimmenden

Zeichenbestandteils „Bereket“ innerhalb der Vergleichszeichen Öz Bereket und

Bereket Brot in Vor- bzw. Nachstellung so deutlich voreinander ab, dass weder

schriftbildlich noch klanglich mit unmittelbaren Verwechslungen zu rechnen ist.

Beide Zeichen verfüge demnach

in

ihrer Gesamtheit über eine deutlich

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Soweit die Widersprechende geltend macht, dass bereits allein der in beiden

Zeichen vorhandene Bestandteil „Bereket“ zu einer relevanten Zeichenähnlichkeit

führe, beachtet sie nicht, dass diese formale klangliche, bildliche wie auch – bei

Berücksichtigung inländischer türkisch- bzw. arabischsprachiger Verkehrskreise -

begriffliche Übereinstimmung

in Anbetracht der keine Gemeinsamkeiten

aufweisenden Zeichenbestandteile „Öz“ bzw. „Brot“ schon deshalb für sich gesehen

keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit begründen kann, weil das Publikum

Marken nicht zu analysieren pflegt. Marken werden daher in der Regel in der Weise

aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei Marken, die nicht in

ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in Einzelbestandteilen

Ähnlichkeiten

aufweisen

und

sich

ansonsten

durch

ihre weiteren

Zeichenbestandteile unverwechselbar voneinander abheben, kann daher für die

Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische bzw.

ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes

abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE).

c. Im Rahmen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr kommt eine mehr als

geringe/deutlich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vielmehr nur dann in

Betracht, wenn beim Zeichenvergleich entweder bei beiden Marken oder zumindest

einer der beiden Marken allein auf den in beiden Zeichen übereinstimmend

vorhandenen Bestandteil „Bereket“ abgestellt werden könnte.

Dies wäre der Fall, wenn der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck beider oder

zumindest eines Zeichens durch diesen Zeichenbestandteil derart geprägt würde,

dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die

jeweils weiteren

Markenbestandteile „Öz“ bzw. „Brot“ weitgehend in den Hintergrund treten und für

den Gesamteindruck der Marke vernachlässigt werden können (vgl. (EuGH, GRUR

2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 m. w. N.–

BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH

GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 – Maalox/Melox-GRY).

aa. Ausgehend davon kommt eine Prägung des Gesamteindrucks der

Widerspruchsmarke Bereket Brot durch den Bestandteil „Bereket“ insoweit in

Betracht, als der Zeichenbestandteil „Brot“ sich in Bezug auf die für die

Widerspruchsmarke zu Klasse 30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen

ätherische Öle; Backpulver; Backwaren (fein);...; Brot; Brot (ungesäuert); Brote

(belegt); Cheeseburger (Sandwichs); ... Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen;

Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; ... im Wesentlichen

aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von

Ölsaaten …. Konditorwaren; Kuchen; Lebkuchen; Malz für den menschlichen

Verzehr; …Mehle und Getreidepräparate, Brot,

feine Backwaren und

Konditorwaren;

Mehlspeisen; …

Pfefferkuchen;

...

Sandwiches;

Sauerteigzubereitungen; ... Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten;

Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; …

Zwieback“ in einem glatt beschreibenden Hinweis zu deren Art, Beschaffenheit

und/oder Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft und daher jedenfalls in

Zusammenhang mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende

Assoziation auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024

– Berekat/Bereket Brot Tz. 45)

Dieser, in Bezug auf die vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke jeder

individualisierenden Unterscheidungskraft entbehrende Zeichenbestandteil „Brot“

tritt dann aber im (klanglichen wie auch schriftbildlichen) Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke hinter dem weiteren — aus den vorgenannten Gründen vom

maßgeblichen, über keine speziellen Kenntnisse der

türkischen/arabischen

Sprache verfügenden inländischen Verkehr als Phantasiebegriff wahrgenommenen

und daher kennzeichnungskräftigen — Bestandteil „Bereket“ zurück. Insoweit wird

in diesem Warenzusammenhang für den Verkehr allein der Zeichenbestandteil

„Bereket“ der Widerspruchsmarke als alleiniges Kenn- und Merkwort nahegelegt.

bb. Anders verhält es sich jedoch, soweit dem Zeichenbestandteil „Brot“ in Bezug

auf sämtliche weiteren zu Klasse 30 sowie den zu den Klassen 29 und 32

registrierten Waren kein beschreibender Aussagegehalt zukommt.

Insoweit besteht für den Verkehr kein Anlass, diesen Zeichenbestandteil auf Seiten

der Widerspruchsmarke zu vernachlässigen, weil er in Bezug auf diese Waren

weder einen (unmittelbar) beschreibenden oder sonstigen sachbezogenen

Aussagegehalt aufweist. In diesem Fall tragen daher beide Zeichenbestandteile

gleichermaßen und gleichgewichtig zum Gesamteindruck bei. Eine Prägung des

Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil (hier: „Bereket“) kann aber nicht

angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit

anderen Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn.

407 mwN). Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen

in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen

ist (vgl. BGH GRUR

2008, 903 (Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).

Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat,

dass der Verkehr in dem Zeichenbestandteil „Brot“ der angegriffenen Marke

ungeachtet des Warenzusammenhangs einen bloßen Hinweis auf den

Unternehmensgegenstand erkennen werde, daher insoweit allein „Bereket“ als

kennzeichnend betrachten würde, beachtet sie bereits nicht, dass es vorliegend

nicht um eine Unternehmens- bzw. geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5

Abs. 1, 2 MarkenG, sondern um eine für bestimmte Waren registrierte Marke geht.

Bei dieser kann der Zeichenbestandteil „Brot“ jedoch nur insoweit vernachlässigt

werden, als dieser Begriff seinem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach in Bezug auf

die registrierten Waren eine (unmittelbar) beschreibende und/oder sachbezogene

Bedeutung zukommt, woran es jedoch bei den Waren der Widerspruchsmarke der

Klassen 29, 32 und teilweise 30 — letztere mit Ausnahme der oben, unter Ziffer 2.

c. aa. genannten — Waren fehlt.

Ungeachtet dessen würde sich der Zeichenbestandteil „Bereket“ auch bei einer

Unternehmensbezeichnung „Bereket Brot“ nur dann als Firmenschlagwort

durchsetzen, wenn der weitere Firmenbestandteil („Brot“) sich als rein beschreibend

in Bezug auf den Unternehmensgegensand darstellen würde (vgl. dazu

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 5 Rdnr. 27), was aber bei einem

Unternehmensgegensand, der sich auf Waren bezieht, für die „Brot“ nicht

beschreibend wirkt, ebenfalls nicht der Fall sein dürfte

cc. Auch bei der angegriffenen Marke Öz Bereket sind beim Zeichenvergleich beide

Zeichenbestandteile heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn man vor dem

Hintergrund, dass es sich bei dem Zeichenbestandteil „Öz“ um ein türkisches

Adjektiv

u.a

mit

der

Bedeutung

„rein“

handelt

(vgl.

https://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/öz), zugunsten der Widersprechenden neben dem über keine weitergehenden Kenntnisse der türkischen

Sprache verfügenden Verkehr auch inländische türkischsprachige Verkehrskreise

berücksichtigt.

aaa. So wird die angegriffene Marke vom nicht der türkischen (oder arabischen)

Sprache mächtigen inländischen Verkehr, dem weder die Bedeutung von „öz“ noch

von

„Bereket“ geläufig

ist, als Kombination zweier Phantasiebegriffe

wahrgenommen, bei dem die nebeneinander angeordneten Zeichenbestandteile

„Öz“ und „Bereket“ gleichermaßen und gleichgewichtig den Gesamteindruck

mitbestimmen. Es besteht für ihn kein Anlass, sich allein den identisch in der

Widerspruchsmarke enthaltenen Zeichenbestandteil „Bereket“ als alleiniges Kenn-

und Merkwort herauszugreifen.

bbb. Für die seitens der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung dazu

geäußerte Auffassung, dass der nicht der türkischen Sprache mächtige inländische

Verkehr in dem Wort „Öz“, aufgrund dessen Kürze und auch ohne nähere Kenntnis

seiner Bedeutung, einen dem englischen Wort „The“ vergleichbaren Artikel

erkennen werde, welcher dann hinter „Bereket“ zurücktrete, fehlt es bereits

angesichts seiner Anordnung unmittelbar neben „Bereket“ in gleich großen

Buchstaben und mit identischem Schriftbild sowie seiner auffälligen Lautfolge am

zudem in aller Regel stärker beachteten Wortanfang an jeglicher Grundlage.

Insoweit lässt sich auch die von der Widersprechenden in der mündlichen

Verhandlung in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach der innerhalb einer

Marke vorangestellte englische Artikel „The“ im Einzelfall vernachlässigt werden

könne, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn diesen Entscheidungen

(vgl. bspw. OLG Hamburg, 5 U 36/04 vom 27.01.2005 – The Home Depot/Bauhaus

The Home Store, juris Rn. 50; nachgehend BGH GRUR 2008, 245) liegt ganz

offensichtlich zugrunde, dass dem inländischen Verkehr der zum englischen Basis-

Grundwortschatz gehörende Artikel „The“ natürlich bekannt ist und er diesen ohne

Weiteres und auf Anhieb versteht. Den Zeichenbestandteil „Öz“ als türkischem

Adjektiv wird der inländische (nicht türkischsprachigen) Verkehr dagegen überhaupt

nicht verstehen, während ein (Fehl-)Verständnis im Sinne eines türkischen Artikels

in jeder Hinsicht fernliegt.

ccc. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend

gemacht hat, dass jedenfalls der nach den Grundsätzen der sog. „gespalteten

Verkehrsauffassung“ vorliegend zu beachtende inländische türkischsprachige

Verkehr in „Öz“ mit seiner Bedeutung „rein“ eine rein werblich-anpreisende Angabe

und daher einen gegenüber dem weiteren Zeichenbestandteil „Bereket“ im

Gesamteindruck zurücktretenden und zu vernachlässigenden Bestandteil erkennen

werde, ist zunächst in Bezug auf die Berücksichtigung des Verständnisses

inländischer türkischsprachiger Verkehrskreise anzumerken, dass die Annahme

einer sog. „gespaltenen Verkehrsauffassung“ grundsätzlich nur ausnahmsweise

und nur dann in Betracht kommt, wenn sich unterschiedliche Verkehrskreise (hier

bspw.

inländische deutschsprachige und

türkischsprachige Verkehrskreise)

tatsächlich objektiv abgrenzen lassen (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 587, Rn. 26 f -

PINAR; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 mwN). Davon kann

vorliegend

vor

dem

Hintergrund,

dass

die

relevanten Waren

(Haushaltsgegenstände,

Lebensmittel

etc.)

breite Endverbraucherkreise

ansprechen, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Letztlich kann die Frage aber auch dahinstehen. Denn selbst bei einer – zugunsten

der Widersprechenden angenommenen – nach den Grundsätzen der gespalteten

Verkehrsauffassung

erfolgenden

Berücksichtigung

türkischsprachiger

Verkehrskreise kann nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der

angegriffenen Marke alleine durch „Bereket“ mit der Begründung ausgegangen

werden, dass der weitere Bestandteil „Öz“ im Gesamteindruck aufgrund seiner

Bedeutung zurücktritt.

Denn wer „Öz“ versteht, versteht auch „Bereket“, so dass kein Grund für die

türkischsprachigen Verkehrskreise besteht, den gleichrangig neben „Bereket“

angeordneten Zeichenbestandteil „Öz“ zu vernachlässigen. Überdies verbinden

sich, wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, beide Begriffe

für

türkischsprachige Verkehrskreise zu einer gesamtbegrifflichen Einheit („reine(r)

Segen/Fülle/Überfluss“ als Anpreisung der Lebensmittel etc.), welche ebenso einer

alleinigen Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den

Bestandteil „Bereket“ entgegenwirkt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a. O., § 9 Rn.

441 mwN).

Insoweit verbleibt es daher auch bei Berücksichtigung

türkischsprachiger

Verkehrskreise

bei

einer Gleichgewichtigkeit

der

Zeichenelemente „Öz“ und „Bereket“.

dd. In Bezug auf die Zeichenähnlichkeit ergibt sich damit:

aaa. Soweit der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in Bezug auf einen Teil

der für diese zu Klasse 30 registrierten Waren allein durch den Zeichenbestandteil

„Bereket“ geprägt wird, weil der weitere Bestandteil „Brot“

jedenfalls

in

Zusammenhang mit diesen Waren nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende

Assoziation auszulösen (vgl. dazu auch EUIPO R 1483/2023-2 v. 16. Februar 2024

– Berekat/Bereket Brot Tz. 45), besteht zwar eine gegenüber einem

Gesamtvergleich der Zeichen etwas höhere und nicht deutlich

(weit)

unterdurchschnittliche, so jedoch auch nicht mehr als unterdurchschnittliche

Ähnlichkeit zu der in ihrer Gesamtheit heranzuziehenden angegriffenen Marke Öz

Bereket, da diese sich trotz ihrer Übereinstimmung mit dem insoweit bei der

Widerspruchsmarke allein maßgeblichen Zeichenbestandteil „Bereket“ dennoch

durch ihren zusätzlichen — und zudem am stärker beachteten Zeichenanfang

stehenden, weder zu überhörenden noch zu überlesenden — Bestandteil „Öz“

klanglich wie schriftbildlich noch hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke

bzw. ihrem insoweit prägenden Zeichenbestandteil „Bereket“ unterscheidet.

bbb. In Bezug auf die übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren, bei

denen

für den Zeichenvergleich auf das Zeichen

in seiner Gesamtheit

heranzuziehen ist, verbleibt es hingegen bei einem Vergleich der Zeichen in ihrer

jeweiligen Gesamtheit und einer

sich danach ergebenden deutlich

unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit.

3. Was die mangels Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede nach der Registerlage

zu beurteilende Warenähnlichkeit betrifft, ist zu differenzieren zwischen den Waren

der Widerspruchsmarke, bei denen der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in

einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise durch den

Zeichenbestandteil

„Bereket“ geprägt wird, und den übrigen

für die

Widerspruchsmarke registrierten Waren.

a. Soweit der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in Bezug auf die zu Klasse

30 registrierten Waren „Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver;

Backwaren (fein);….; Brot; Brot (ungesäuert); Brote (belegt); Cheeseburger

(Sandwichs); ….. Gebäck; Gewürze; Gewürzmischungen; Hefe, Backpulver;

Hefeextrakte, nicht

für medizinische Zwecke; ….

im Wesentlichen aus

Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von

Ölsaaten…. Konditorwaren; Kuchen; Malz

für den menschlichen Verzehr;

Lebkuchen; ……Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren;

Mehlspeisen; …

Pfefferkuchen;

...

Sandwiches;

Sauerteigzubereitungen; …. Semmeln (Brötchen); … Teig; Teigwaren; Torten;

Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren; …

Zwieback“ durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird und dies eine

gegenüber einem Gesamtvergleich der Zeichen etwas höhere, wenngleich auch

immer noch als unterdurchschnittlich zu bewertende Zeichenähnlichkeit zu der

angegriffenen Marke Öz Bereket nach sich zieht, besteht zu den von der

angegriffenen Marke beanspruchten Waren teilweise Unähnlichkeit und ansonsten

eine allenfalls als deutlich unterdurchschnittlich zu bewertende Ähnlichkeit.

aa. So weisen diese Waren der Widerspruchsmarke zunächst zu den von der

angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten Waren offensichtlich keinerlei

Berührungspunkte auf, die dem Verkehr Anlass zur Annahme einer gemeinsamen

betrieblichen Ursprungsidentität dieser Waren geben könnten, so dass die sich

insoweit gegenüberstehenden Waren unähnlich sind, wovon auch die

Widersprechende selbst auf Seite 3 ihrer Widerspruchsbegründung vom 18. Mai

2022 ausgeht.

bb. Auch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 29 beanspruchten

Waren weisen diese Waren der Widerspruchsmarke nach den für eine Ähnlichkeit

maßgeblichen Kriterien — wie

insbesondere

ihrer Beschaffenheit,

ihrer

regelmäßigen betrieblichen Herkunft,

ihrer

regelmäßigen Vertriebs- oder

Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung,

ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr

wesentlicher Gründe (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon;

GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 –

EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727,

Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 58, 59

m. w. N.). — allenfalls geringe Berührungspunkte auf, so dass insoweit allenfalls

eine deutlich unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit in Betracht kommt.

Denn bei diesen Produkten handelt es sich im allgemeinen Sinne um Lebensmittel,

die aber regelmäßig nicht von identischen Herstellern produziert werden und auch

in den Lebensmittelgeschäften nicht in einem funktionalen Zusammenhang zum

Verkauf angeboten werden, bei dem der Verbraucher den Eindruck gewinnen

könnte, dass die Produkte unter der Kontrolle ein- und desselben Unternehmens

hergestellt werden. Die gemeinsame Verwendung von Lebensmitteln

in

Mischprodukten stellt zwar einen Faktor bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit

dar, der allerdings in Bezug auf die Beurteilung des Warenähnlichkeitsgrades nur

wenig Aussagewert aufweist, da sehr viele, auch in ihrer Art und Beschaffenheit

sehr

unterschiedliche

Lebensmittel

von

regelmäßig

unterschiedlichen

Herstellerbetrieben in irgendeiner Form kombiniert werden können (vgl. dazu BPatG

25 W (pat) 40/10 – DON GELATI/Lion Quality, BeckRS 2011, 17938 zu II. 1. a.)

Auch soweit diese Waren daher gemeinsam oder in einer sich ergänzenden Weise

verwendet werden können, wie es zB bei „Milchprodukten“ und „Brot“ in Form eines

„Butterbrots“ oder auch „Molkereiprodukte(n) und deren Ersatzprodukte(n)“ und

Back- und Konditorwaren oder Kuchen der Fall sein kann, liegt für den Verkehr

aufgrund der völlig unterschiedlichen stofflichen Beschaffenheit und verschiedener

Herstellungsverfahren die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft

nicht so nahe, als dass eine mehr als deutlich unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in

Betracht kommt

(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen, 19. Aufl., S. 217 rechte Spalte zu „Milchprodukte“, unter Hinweis

auf EUIPO R 1107/20-4, sowie zu „Backwaren“, S. 24 mittlere Spalte unten, unter

Bezug auf EUIPO R 1507/12-4).

cc. Allenfalls geringe Berührungspunkte und Überschneidungen bestehen auch zu

von der angegriffenen Marke zu Klasse 31 beanspruchten Waren, so dass auch

insoweit – wenn überhaupt - eine nicht mehr als deutlich unterdurchschnittliche

Ähnlichkeit in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die insoweit

bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Gewürze“ und den für die

angegriffene Marke zu Klasse 31 registrierten Waren „gartenwirtschaftliche

Erzeugnisse“. Darunter fallen zwar auch im weitesten Sinne als „Gewürze“

verwendbare und aus einem Gartenanbau stammende (Küchen)-Kräuter wie zB

Dill,

Petersilie

etc..

Die

unterschiedliche

Klassifikation

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 69) von „Gewürzen“ in Klasse 30 und

(frischen) Kräutern (aus einem Gartenanbaubetrieb) in Klasse 31 der Nizza-

Klassifikation verdeutlicht jedoch, dass zwischen solchen gartenwirtschaftlichen

Erzeugnissen und (in der Regel verarbeiteten) „Gewürzen“ zu unterscheiden ist.

Auch im Handel werden (frische) Kräuter regelmäßig gemeinsam mit Gemüse o. ä.

angeboten, nicht aber mit (verarbeiteten) „Gewürzen“, so dass auch der Verkehr

insoweit keinen Anlass hat, auf eine gemeinsame betriebliche Ursprungsidentität zu

schließen.

b. Hinsichtlich der übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren, bei

denen der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke hingegen nicht in einer den

Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise durch den Zeichenbestandteil

„Bereket“ geprägt wird, können sich die Vergleichszeichen nach der maßgeblichen

Registerlage zwar im Bereich der von der angegriffenen Marke zu den Klassen 29

und 31 beanspruchten Waren teilweise auf identischen oder hochgradig ähnlichen

Waren begegnen. Dies bedarf jedoch keiner näheren Differenzierung und

Erörterung.

4. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung scheidet eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen sowohl in Bezug auf die

Waren der Widerspruchsmarke, bei denen der Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke in einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden Weise

durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird (vgl. dazu A. 3. a.), als auch

in Bezug auf die übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren aus, und

zwar auch, soweit diese sich im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke in

identischer oder hochgradig ähnlicher Form wiederfinden (vgl. dazu A. 3. b.).

a. Soweit sich die Vergleichszeichen auf identischen bzw. hochgradig ähnlichen

Waren begegnen können, verfügen die sich gegenüberstehenden Zeichen aufgrund

des bei diesen Waren gebotenen Vergleichs der Zeichen in ihrer Gesamtheit (vgl.

dazu A. 2. C. cc. und dd. bbb.) wie dargelegt lediglich über eine deutlich (weit)

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber auch unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Faktoren

selbst im Bereich der Warenidentität zur Begründung einer unmittelbaren

Verwechslungsgefahr nicht ausreicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 45 mwN).

b. Hinsichtlich der Waren der Widerspruchsmarke,

für die diese

ihrem

Gesamteindruck nach durch den Bestandteil „Bereket“ geprägt wird, besteht zwar

eine etwas höhere,

jedoch auch nicht mehr als unterdurchschnittliche

Zeichenähnlichkeit zu der in ihrer Gesamtheit heranzuziehenden angegriffenen

Marke Öz Bereket (vgl. A. 2. c. aa und dd. aaa), die aber in Anbetracht der insoweit

maximal als deutlich unterdurchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit zwischen

diesen Waren der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke

beanspruchten Waren (vgl. dazu A. 3. a.) im Rahmen der Gesamtabwägung aller

für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ebenfalls nicht

ausreicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu

begründen.

5. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeichenbestandteil

„Bereket“ der Widerspruchsmarke innerhalb der angegriffenen Marke eine unter

dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne relevante

selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, da sich Umstände, die es

rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere

Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. dazu BGH GRUR

2013, 833, Rn. 50 - Culinaria/Villa Culinaria), nicht feststellen lassen.

a. Soweit sich die Vergleichszeichen nach der Registerlage (teilweise) auf

identischen und/oder hochgradig ähnlichen Waren begegnen können, fehlt es

bereits an einer identischen bzw. jedenfalls hinreichend ähnlichen Übernahme des

älteren Zeichens in die jüngere Marke, da hinsichtlich dieser Waren auf Seiten der

Widerspruchsmarke nicht allein auf den in der jüngeren Marke identisch enthaltenen

Zeichenbestandteil „Bereket“, sondern auf die Widerspruchsmarke in ihrer

Gesamtheit Bereket Brot abzustellen ist. Diese findet sich aber nicht in einer – für

eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt – hinreichend ähnlichen

Form in der angegriffenen Marke wieder (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO,

§ 9 Rn. 496 mwN).

b. Hinsichtlich der Waren, für die der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke

durch den Zeichenbestandteil „Bereket“ geprägt wird, dürfte dagegen bereits deren

teilweise Warenunähnlichkeit bzw. allenfalls als deutlich (weit) unterdurchschnittlich

zu bewertende Warenähnlichkeit der Annahme einer Verwechslungsgefahr kraft

selbständig kennzeichnender Stellung entgegenstehen. Denn selbst wenn man

eine Verwechslungsgefahr kraft selbständig kennzeichnender Stellung nicht nur bei

einer zumindest hochgradigen Warenähnlichkeit für möglich hält (vgl. dazu

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 501), sondern insoweit auch einen

geringeren Grad an Warenähnlichkeit genügen lässt (vgl. dazu BGH GRUR 2026,

426, Rn. 114 — H15/Hecht H15), so besteht jedenfalls bei einem allenfalls deutlich

(weit) unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeitsgrad

für den Verkehr von

vornherein kein Anlass, einem mit einem Zeichen älteren Zeitrangs identischen oder

ähnlichen Zeichenbestandteil eines

jüngeren Zeichens eine selbständig

kennzeichnende Stellung innerhalb dieses Zeichens beizumessen. Diese Frage

bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.

c. Denn einer selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke bzw.

deren Zeichenbestandteils „Bereket“ innerhalb der angegriffenen Marke steht auf

jeden Fall entgegen, dass es sich bei dem weiteren Wortbestandteil „Öz“ der

angegriffenen Marke weder

um

ein

als

solches

erkennbares

Unternehmenskennzeichen (vgl. etwa BGH GRUR 2026, 426, Rn. 114 —

H15/Hecht H15) noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten

Stammbestandteil einer Zeichenserie der Inhaberin der angegriffenen Marke

handelt, welche dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von

„Bereket“ nahelegen könnte (vgl. dazu etwa BGH GRUR 2008, 905, Rn. 38 -

Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 503-506 m. w. N.).

6. Es ist auch nichts für eine Zeichenserie der Widersprechenden mit dem

Bestandteil „Bereket“ und deren Benutzung im Inland bekannt oder vorgetragen, so

dass bereits deshalb keine Gefahr besteht, dass die Zeichen gedanklich unter dem

Aspekt des Serienzeichens miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1

Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 532 ff.).

7. Da die Markenstelle den Widerspruch somit zu Recht zurückgewiesen hat, ist die

Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

C. Die seitens der Widersprechenden angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde

nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht geboten. Es war keine Rechtsfrage zu

entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur

Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83

Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG). Die dazu seitens der Widersprechenden

aufgeworfene

Frage,

wie

fremdsprachige

Marken

durch

den

(nichtfremdsprachigen) inländischen Verkehr wahrgenommen werden, ist eine

Frage der tatrichterlichen Würdigung, die für sich genommen die Zulassung der

Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig noch nicht einmal

dann rechtfertigen könnte, wenn sie im Einzelfall von der Beurteilung eines anderen

Senats oder Gerichts abweichen und zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl.

dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 83 Rn. 28).

Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83

Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da der Senat seine Entscheidung

unter Beachtung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten

Prüfungsmaßstabes getroffen hat, so dass auch keine Abweichung zur

höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Hammer

Merzbach