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BPatG Urteil vom 28.10.2025 – 4 Ni 23/24

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:281025U4Ni23.24.0

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent

DE 10 2011 056 558

ECLI:DE:BPatG:2025:281025U4Ni23.24.0

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 28. Oktober 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, die Richter Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Ing. Tischler sowie die Richterinnen

Wagner und Dipl.-Ing. Hackl

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 10 2011 056 558 wird teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. Sicherungsvorrichtung (1) für eine, insbesondere elektrische, Steckverbindung, wobei die Sicherungsvorrichtung (1) ein Verriegelungselement (2)

aufweist, das wahlweise in eine Verriegelungsstellung oder eine Freigabestellung überführbar ist und das in der Verriegelungsstellung in eine Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingreift, wobei eine Sensorvorrichtung (6) vorgesehen ist, die ermittelt, ob die Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder der Nut (18) und/oder die Form des Verriegelungselements (2) von einer festlegbaren Sollform abweicht, wobei die Öffnung, die

Ausnehmung (4) oder die Nut (18) Teil der Sensorvorrichtung (6) ist, wobei

das Verriegelungselement (2) zusätzlich zu einer Verriegelungsfunktion als

Tastsonde zum Abtasten der Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder

der Nut (18) fungiert und wobei das Verriegelungselement (2) eine Querschnittsveränderung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungselement (2) in der Verriegelungsstellung mit einer festlegbaren ersten Eingreiftiefe in die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingetaucht

ist, wenn die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) die Sollform aufweist,

und dass das Verriegelungselement (2) in der Verriegelungsstellung um

eine zweite, von der ersten Eingreiftiefe verschiedene, Eingreiftiefe in die

Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingetaucht ist, wenn die Öffnung,

Ausnehmung (4) oder Nut (18) nicht die Sollform aufweist.

2. Sicherungsvorrichtung (1) für eine, insbesondere elektrische, Steckverbindung, wobei die Sicherungsvorrichtung (1) ein Verriegelungselement (2)

aufweist, das wahlweise in eine Verriegelungsstellung oder eine Freigabestellung überführbar ist und das in der Verriegelungsstellung in eine Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingreift, wobei eine Sensorvorrichtung (6) vorgesehen ist, die ermittelt, ob die Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder der Nut (18) und/oder die Form des Verriegelungselements (2) von einer festlegbaren Sollform abweicht, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) Teil der Sensorvorrichtung (6) ist, dass die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) als

Tastsonde zum Abtasten der Form des Verriegelungselements (2) fungiert

und dass das Verriegelungselement (2) eine Querschnittsveränderung

aufweist.

3. Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass

a. das Verriegelungselement (2) endseitig eine Abstufung (7) und/oder

die Querschnittsveränderung aufweist oder dass

b. das Verriegelungselement (2) endseitig und dem in die Öffnung, Ausnehmung oder Nut (18) eingreifenden Ende, gegenüberliegend, eine

Abstufung (7) und/oder die Querschnittsveränderung aufweist.

4. Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensorvorrichtung – direkt oder indirekt – die Eingreiftiefe des Verriegelungselements (2) in die Öffnung, Ausnehmung (4)

oder Nut (18) vorzugsweise mittels zumindest eines Schalters oder mittels

zumindest eines Hallsensors ermittelt.

5. Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensorvorrichtung – direkt oder indirekt - ermittelt,

ob und/oder bei welcher Eindringtiefe das Verriegelungselement (2) an

dem Boden der Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) anliegt.

6. Anspruch entfällt

7. Anspruch entfällt

8. Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungselement (2) eine Abstufung (7)

und/oder einen Vorsprung aufweist, der in der Verriegelungsstellung auf

dem Rand der Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) aufliegt, wenn die

Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) die Sollform aufweist.

9. Sicherungsvorrichtung (1) nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

dass die Abstufung (7) und/oder der Vorsprung in der Verriegelungsstellung zumindest teilweise in der Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18)

angeordnet ist, wenn die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) nicht die

Sollform aufweist.

10. Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5 oder 8 bis 9,

dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut

(18) in einem Teststeckelement, insbesondere in einem Teststecker, angeordnet ist, das vorzugsweise zusätzlich als Schutzkappe für ein elektrisches Steckelement ausgebildet ist.

11. Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5 oder 8 bis

10, dadurch gekennzeichnet, dass eine Steckverbindung mit einem Teststeckelement, insbesondere in ein Teststecker, herstellbar ist, das eine

Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) mit einer Sollform bereitstellt.

12. Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5 oder 8 bis

11, dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuerungsvorrichtung vorgesehen ist, die – direkt oder indirekt – einen Stromfluss durch eine zu sichernde elektrische Steckverbindung in Abhängigkeit vom Ermittlungsergebnis der Sensorvorrichtung (6) steuert, insbesondere unterbricht oder

freigibt, vorzugsweise nur dann freigibt, wenn die Öffnung, Ausnehmung

(4) oder Nut (18) die Sollform aufweist und/oder wenn die Steckverbindung

vollständig hergestellt ist.

13. Elektrische Steckverbindungsvorrichtung,

insbesondere Ladestecker

und/oder Ladebuchse eines Elektrofahrzeuges oder einer Ladestation,

oder Elektrofahrzeug mit einer Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der

Ansprüche 1 bis 5 oder 8 bis 12.

14. Verfahren zum Überprüfen der Funktionsfähigkeit einer Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5 oder 8 bis 12 oder einer

elektrischen Steckverbindungsvorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass eine Steckverbindung mit einem Teststeckelement

(17), insbesondere einem Teststecker, hergestellt wird, das vorzugsweise

eine Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) mit der Sollform bereitstellt.

15. Verfahren nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Eingreiftiefe des Verriegelungselements (2) in die Öffnung, Ausnehmung (4) oder

Nut (18) vorzugsweise mittels zumindest eines Schalters und/oder mittels

zumindest eines Hallsensors ermittelt wird.

16. Verfahren nach Anspruch 14 oder 15, dadurch gekennzeichnet, dass ermittelt wird, ob und/oder bei welcher Eindringtiefe das Verriegelungselement (2) an dem Boden der Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) anliegt.

17. Verfahren nach einem der Ansprüche 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet,

dass zunächst unter Verwendung des Teststeckelementes (17) ermittelt

wird, ob das Verriegelungselement (2), insbesondere ein Verriegelungsbolzen (3), beschädigt ist und dass anschließend das Teststeckelement

(17) durch ein Steckelement ersetzt wird und dadurch eine Steckverbindung des Steckelements mit einem Gegensteckelement hergestellt, und

ermittelt wird, ob die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) des Steckelements beschädigt ist.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80% und die

Beklagte 20%.

IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Nichtigerklärung deutschen Patents 10 2011

056 558 in vollem Umfang angestrebt.

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 056 558 (Streitpatent),

das unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung mit dem

Aktenzeichen 10 2011 011 619.2 (NK13) vom 17. Februar 2011 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Patents ist am 1. März 2018 veröffentlicht worden.

Das Streitpatent ist in Kraft und trägt die Bezeichnung

“Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung,

elektrische Steckverbindungsvorrichtung sowie Verfahren zum

Überprüfen der Funktionsfähigkeit einer Sicherungsvorrichtung”

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 17 Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 24. Juli 2024 in vollem Umfang angreift. Dabei

sind die einander nebengeordneten unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 auf eine

Sicherungsvorrichtung und die nebengeordneten Patentansprüche 13 und 14 auf

eine elektrische Steckverbindungsvorrichtung bzw. ein Verfahren zum Überprüfen

der Funktionsfähigkeit einer Sicherungsvorrichtung gerichtet.

Die beiden, einander nebengeordneten unabhängigen Patentansprüche 1 und 2

lauten gemäß Streitpatentschrift:

1. Sicherungsvorrichtung (1) für eine, insbesondere elektrische, Steckverbindung, wobei die Sicherungsvorrichtung (1) ein Verriegelungselement

(2) aufweist, das wahlweise in eine Verriegelungsstellung oder eine Freigabestellung überführbar ist und das in der Verriegelungsstellung in eine

Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingreift, wobei eine Sensorvorrichtung (6) vorgesehen ist, die ermittelt, ob die Form der Öffnung, der

Ausnehmung (4) oder der Nut (18) und/oder die Form des Verriegelungselements (2) von einer festlegbaren Sollform abweicht, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18)

Teil der Sensorvorrichtung (6) ist, dass das Verriegelungselement (2) zusätzlich zu einer Verriegelungsfunktion als Tastsonde zum Abtasten der

Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder der Nut (18) fungiert und

dass das Verriegelungselement (2) eine Querschnittsveränderung aufweist.

2. Sicherungsvorrichtung (1) für eine, insbesondere elektrische, Steckverbindung, wobei die Sicherungsvorrichtung (1) ein Verriegelungselement

(2) aufweist, das wahlweise in eine Verriegelungsstellung oder eine Freigabestellung überführbar ist und das in der Verriegelungsstellung in eine

Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingreift, wobei eine Sensorvorrichtung (6) vorgesehen ist, die ermittelt, ob die Form der Öffnung, der

Ausnehmung (4) oder der Nut (18) und/oder die Form des Verriegelungselements (2) von einer festlegbaren Sollform abweicht, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18)

Teil der Sensorvorrichtung (6) ist, dass die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) als Tastsonde zum Abtasten der Form des Verriegelungselements (2) fungiert, und dass das Verriegelungselement (2) eine Querschnittsveränderung aufweist.

Die nebengeordneten Patentansprüche 13 und 14 lauten:

13. Elektrische Steckverbindungsvorrichtung, insbesondere Ladestecker

und/oder Ladebuchse eines Elektrofahrzeuges oder einer Ladestation,

oder Elektrofahrzeug mit einer Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der

Ansprüche 1 bis 12.

14. Verfahren zum Überprüfen der Funktionsfähigkeit einer Sicherungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 oder einer elektrischen

Steckverbindungsvorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass eine Steckverbindung mit einem Teststeckelement (17),

insbesondere einem Teststecker, hergestellt wird, das vorzugsweise

eine Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) mit der Sollform bereitstellt.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Patent sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit für nichtig zu erklären; insbesondere seien die jeweiligen

Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 nicht neu und beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dabei stützt sie Klägerin ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

NK6

NK7

DE 196 49 707 A1

veröffentlicht am 5. Juni 1997

DE 10 2010 044 138 A1 veröffentlicht am 24. Mai 2012

NK8/NK15 DE 195 09 336 A1

veröffentlicht am 28. September 1995

NK9

NK10

NK11

NK12

NK14

NK16

WO 2010/060370 A1

veröffentlicht am 3. Juni 2010

DE 10 2009 044 179 A1 veröffentlicht am 30. Dezember 2010

WO 2011/062004 A1

veröffentlicht am 26. Mai 2011

DE 10 2009 039 652 A1 veröffentlicht am 17. März 2011

WO 2011/120719 A1

veröffentlicht am 6. Oktober 2011

DE 10 2009 041 101 A1 veröffentlicht am 24. März 2011

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent DE 10 2011 056 558 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents

nach den mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 8 richtet

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der nummerischen

Reihenfolge geprüft werden sollen, wobei bei Streichung von Ansprüchen auf die nummerische Anpassung der Ansprüche verzichtet wird und die Rückbezüge entsprechend angepasst sein

sollen, und

alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt

werden.

Wegen des Wortlauts von Hilfsantrag 1 wird auf den Urteilstenor Bezug genommen.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf die

Akte verwiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei wenigstens in

einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen schutzfähig.

Die Klägerin wendet sich auch gegen die Hilfsanträge. Auch die Gegenstände insbesondere der jeweiligen Patentansprüche 1 und 2 in den Fassungen nach den

Hilfsanträgen seien jeweils nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 3. Februar 2025 zugeleitet und hierin

Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. September 2025, im Eieröffnungsverfahren über das Vermögen der Klägerin

ist Rechtsanwalt E…

zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden, sind Verfügungen der Klägerin

über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam und der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug

genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der

erteilten Fassung des Streitpatents. Denn insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs.

1 Nr. 1 PatG, §§ 3 und 4 PatG gegeben.

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich das Streitpatent hingegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO durch das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Klägerin unterbrochen. Die Klägerin war zum

maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2025 auch weiter prozessführungsbefugt.

Das Insolvenzgericht hat ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal

vom 23. September 2025 der Klägerin als Schuldnerin einen Zustimmungsvorbehalt

(§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und nicht ein allgemeines Verfügungsverbot

(§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1; § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) auferlegt. Bei dieser Sicherungsmaßnahme bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen (noch) beim damit weiter prozessführungsbefugten Schuldner und geht

(noch) nicht, wie es für § 240 Satz 2 ZPO vorausgesetzt wird, gemäß § 22 Abs. 1

Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (BGH, Versäumnisurteil

vom 16. Mai 2013 – IX ZR 332/12, NJW-RR 2013, 1461 Rn. 12; Urteil vom 21. Juni

1999 – II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA

26/04, NJW-RR 2006, 1208 Rn. 3).

I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur

Merkmalsgliederung und zur Auslegung

1. Gegenstand des Streitpatents ist eine Sicherungsvorrichtung für eine Steckverbindung.

Hintergrund bzw. Anwendungsgebiet der Erfindung ist eine Ladestromsteckverbindung für ein Elektrofahrzeug (Absatz 0003).

Die Ladekabel von Elektrofahrzeugen dürfen nur in stromlosem Zustand ein- und

ausgesteckt werden. Zu diesem Zweck weisen die Steckverbindungen, d. h. Stecker und/oder Buchse, eine Verriegelungsvorrichtung auf, die zum einen den Strom

erst freigeben, wenn die Steckverbindung korrekt zustande gekommen ist, und die

zum anderen das Trennen der Steckverbindung blockieren, solange Strom fließt

(Absätze 0005, 0006 und 0010).

Es könne jedoch vorkommen, dass die Öffnung, Ausnehmung, Nut oder dergleichen

– insbesondere durch häufigen Gebrauch oder unsachgemäße Handhabung – beschädigt werde. Insbesondere könnten im Bereich des Randes – ggf. rampenartige

– Ausbrechungen, Abplatzungen oder Abreibungen auftreten, die dazu führten,

dass die Steckverbindung trotz des Eingriffs des Verriegelungsstiftes in die Öffnung,

Ausnehmung, Nut oder dergleichen gelöst werden könne. Beispielsweise könne es

vorkommen, dass die Beschädigung als Anlaufschräge wirke, die bei Auseinanderziehen der Steckverbindung den Verrieglungsstift in die Freigabestellung drücke

(Absatz 0007).

2.

Es sei daher die Aufgabe der Erfindung eine Sicherungsvorrichtung anzugeben, die eine erhöhte Sicherheit biete (Absatz 0008).

3.

Die maßgebliche Fachperson zur Bearbeitung dieser Aufgabe verfügt über

ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Diplomingenieur oder Diplomingenieurin (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik, die Ladestecker für

elektrisch angetriebene Fahrzeuge oder andere Hochstromanwendungen entwickelt.

4.

Die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung der Aufgabe nach den Patentansprüchen 1 und 2 in erteilter Fassung lautet mit senatsseitig hinzugefügter

Merkmalsgliederung entsprechend der von der Klägerin verwendeten Gliederung:

Patentanspruch 1

1.1

Sicherungsvorrichtung (1) für eine, insbesondere elektrische,

Steckverbindung,

1.2

wobei die Sicherungsvorrichtung (1) ein Verriegelungselement (2)

aufweist,

1.2.1 das wahlweise in eine Verriegelungsstellung oder eine Freigabestellung überführbar ist und

1.2.2 das in der Verriegelungsstellung in eine Öffnung, Ausnehmung (4)

oder Nut (18) eingreift,

1.3

wobei eine Sensorvorrichtung (6) vorgesehen ist, die ermittelt, ob

die Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder der Nut (18)

und/oder die Form des Verriegelungselements (2) von einer festlegbaren Sollform abweicht,

dadurch gekennzeichnet,

1.4

dass die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) Teil der

Sensorvorrichtung (6) ist,

1.5

dass das Verriegelungselement (2) zusätzlich zu einer Verriegelungsfunktion als Tastsonde zum Abtasten der Form der Öffnung,

der Ausnehmung (4) oder der Nut (18) fungiert und

1.5.1 dass das Verriegelungselement (2) eine Querschnittsveränderung

aufweist.

Patentanspruch 2

1.1

Sicherungsvorrichtung (1) für eine, insbesondere elektrische,

Steckverbindung,

1.2

wobei die Sicherungsvorrichtung (1) ein Verriegelungselement (2)

aufweist,

1.2.1 das wahlweise in eine Verriegelungsstellung oder eine Freigabestellung überführbar ist und

1.2.2 das in der Verriegelungsstellung in eine Öffnung, Ausnehmung (4)

oder Nut (18) eingreift,

1.3

wobei eine Sensorvorrichtung (6) vorgesehen ist, die ermittelt, ob

die Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder der Nut (18)

und/oder die Form des Verriegelungselements (2) von einer festlegbaren Sollform abweicht,

dadurch gekennzeichnet,

1.4

dass die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) Teil der

Sensorvorrichtung (6) ist,

2.5

dass die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) als Tastsonde

zum Abtasten der Form des Verriegelungselements (2) fungiert

und

1.5.1 dass das Verriegelungselement (2) eine Querschnittsveränderung

aufweist.

Patentanspruch 2 ist demnach bis auf das Merkmal 1.5 / 2.5 wortgleich mit Patentanspruch 1.

5.

Die in den Patentansprüchen 1 und 2 genannten Merkmale bedürfen der

Erläuterung. Die Fachperson versteht diese Merkmale wie folgt:

5.1 Die erfindungsgemäße Sicherungsvorrichtung besteht hinsichtlich der primären Verriegelungsfunktion aus einem Verriegelungselement (Merkmal 1.2) sowie

aus einer (mit dem Verriegelungselement zusammenwirkenden) Öffnung, Ausnehmung oder Nut (Merkmal 1.2.2), in die das Verriegelungselement eingreift. Als einziges Ausführungsbeispiel ist hierzu ein Verriegelungsbolzen genannt (Absatz 0040).

Dabei ist zwar nicht explizit angegeben, jedoch offensichtlich, dass je eines der vorstehend genannten Elemente an einem der beiden Partner der Steckverbindung

vorgesehen ist.

5.2

In Merkmal 1.2.1 ist angegeben, dass das Verriegelungselement in zwei Stellungen „überführbar“ ist. Gemeint ist offensichtlich, dass sich das Verriegelungselement im fehlerfreien Zustand in der Verriegelungsstellung oder der Freigabestellung

befindet. Jede andere Stellung soll bestimmungsgemäß als Fehler erkannt werden.

5.3 Hinsichtlich der Überwachung der Form der Öffnung, der Ausnehmung (4)

oder der Nut (18) sind in Merkmal 1.3 drei Fälle genannt, die mit der

Sensorvorrichtung (6) ermittelt werden können:

- die Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder Nut (18) weicht

von einer festlegbaren Sollform ab

- die Form des Verriegelungselements (2) weicht von einer festlegbaren Sollform ab

- sowohl die Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder Nut (18)

als auch die Form des Verriegelungselements (2) weichen von einer festlegbaren Sollform ab.

Gemäß dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel kann sich die Prüfung der

Sollform auf eine bestimmte Kontur beziehen, konkret darauf, dass die Kante einer

Öffnung ausgebrochen ist (Absatz 0046). Gemäß einem anderen Ausführungsbeispiel

soll überprüft werden, ob der Verriegelungsbolzen abgebrochen ist (Absatz 0050).

Wobei weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung angegeben ist,

welche Abweichungen von der Sollform toleriert werden und welche Abweichungen

von der Sensorvorrichtung als Fehler erkannt werden.

5.4 Der elektrische Teil der in Merkmal 1.3 genannten Sensorvorrichtung ist in

den Patentansprüchen 1 und 2 nicht ausgestaltet oder erläutert.

Gemäß Beschreibung besteht das aktive Element der Sensorvorrichtung (6) aus

einem Tastschalter (8), der seinerseits durch eine Kugel (11) schaltet, die im fehlerfreien Fall in einer Vertiefung (10) zum Liegen kommt (Absätze 0022, 0044 bis 0047

sowie 0053 und 0054).

Dabei unterscheidet die Sensorvorrichtung lediglich zwischen den beiden Fällen:

„Fehler“ / „Kein Fehler“. Eine Aussage darüber, welcher Fehler vorliegt bzw. wie

ausgeprägt dieser ist, ist nicht möglich.

In den Patentansprüchen 4 sowie 15 ist daneben beansprucht, dass die Eindringtiefe mittels zumindest eines Hallsensors (quantitativ) ermittelt wird, ohne dass

diese Variante anhand eines Ausführungsbeispiels erläutert wäre.

5.5

Laut Merkmal 1.4 soll die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) Teil

der Sensorvorrichtung (6) sein, wobei laut einer Alternative des Merkmals 1.3 ermittelt wird, ob die Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder Nut (18) von einer

festlegbaren Sollform abweicht.

Da in der Streitpatentschrift nicht offenbart ist, wie eine Öffnung, Ausnehmung (4)

oder Nut (18) an der Ermittlung ihrer eigenen Form mitwirkt, versteht die Fachperson die Merkmale 1.3 und 1.4 in ihrer Kombination dahingehend, dass die Öffnung,

die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) mit dem Verriegelungselement (2) derart zusammenwirkt, dass von der Sensorvorrichtung (6) erkennbar ist, ob die Form der

Öffnung, der Ausnehmung (4) oder Nut (18) von einer festlegbaren Sollform abweicht.

Gemäß beiden Ausführungsbeispielen ist der Tastschalter (8) in dem Steckverbinderteil platziert, in dem auch das Verriegelungselement angeordnet ist. Dagegen sind

die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) nicht Teil dieses Steckverbinderteils.

5.6 Nach Merkmal 1.5 fungiert das Verriegelungselement als Tastsonde zum

Abtasten der Form der Öffnung, der Ausnehmung (4) oder der Nut (18). Gemäß

Merkmal 2.5 (Patentanspruch 2) fungiert umgekehrt die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) als Tastsonde zum Abtasten der Form des Verriegelungselements (2). Hierbei handelt es sich jeweils nicht um vollständige Messinstrumente, sondern lediglich um mechanische Komponenten der Sensorvorrichtung (6), die in Wirkverbindung mit dem Tastschalter (8) stehen.

Auch hierbei wird nicht quantitativ erfasst, welche Form das jeweilige Gegenstück

hat, sondern ausschließlich bestimmt, ob ein durch Abweichung von der Sollform

hervorgerufener Fehler vorliegt oder nicht.

In den Patentansprüchen 4 und 5 ist beansprucht, dass die Sensorvorrichtung die

Eindringtiefe des Verriegelungselements ermittelt.

5.7 Die Fachperson versteht die zeichnerischen Darstellungen (Figuren 1 bis 3)

der in Merkmal 1.5.1 genannten Querschnittsveränderung dahingehend, dass das

Verriegelungselement wenigstens zwei Bereiche aufweist, die unterschiedliche,

aber an sich unveränderliche Querschnittsflächen oder zumindest Querschnittsformen haben.

II. Zur erteilten Fassung

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents.

Dem Streitpatent in erteilter Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach § 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 3 und 4 PatG

entgegen. Der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand erweist

sich gegenüber dem im Verfahren entgegengehaltenen, aus der Druckschrift

DE 10 2010 044 138 A1 [NK7] bekannten Stand der Technik als nicht neu.

1.

Die NK7 (DE 10 2010 044 138 A1) ist als nachveröffentlichter Stand der

Technik bei der Prüfung der Neuheit zu beachten, § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG.

Dem Streitpatent kommt lediglich der Zeitrang des eigenen Anmeldetags, 16. Dezember 2011, zu.

Denn in den Prioritätsunterlagen 10 2011 011 619.2 [NK13] ist lediglich offenbart,

dass das Verriegelungselement als Tastsonde fungiert (dortiger Patentanspruch 2)

und somit Teil der Sensorvorrichtung ist. Ursprünglich offenbart sind dagegen die

Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) weder als Teil der Sensorvorrichtung (6) (Merkmal 1.4) noch als Tastsonde zum Abtasten der Form des Verriegelungselements (2) (Merkmal 2.5).

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist durch den aus der Druckschrift

NK7 bekannten Ladestecker bekannt und damit neuheitsschädlich getroffen.

Die NK7 betrifft eine Ladeeinrichtung eines Elektrofahrzeugs, die mit einer weiteren

Ladeeinrichtung einer Ladestation verbunden werden soll. Die in Figur 1 der Druckschrift NK7 dargestellte Ladeeinrichtung umfasst ein Gehäuse, in welches das weitere Gehäuse der weiteren Ladeeinrichtung hineingesteckt werden kann. Am Grund

des Gehäuses umfasst die Ladeeinrichtung eine Mehrzahl von elektrischen Kontaktstiften, die dem Aufladen mit Gleichstrom und/oder Wechselstrom dienen. Die

elektrischen Kontaktstifte sind entweder fest mit dem Gehäuse verbunden oder können beispielsweise durch einen elektrischen Antrieb für ein elektrisches Verbinden

entlang ihrer Längsachse bewegt werden. Die weitere Ladeeinrichtung umfasst korrespondierende elektrische Kontaktbuchsen, in die die elektrischen Kontaktstifte

während eines mechanischen Verbindens oder im Anschluss an eine Verriegelung

einer solchen mechanischen Verbindung hinein bewegt werden, um so eine elektrische Verbindung zwischen den beiden Ladeeinrichtungen zu schaffen. Die Ladeeinrichtung umfasst einen Riegel, der seitlich außen am Gehäuse angebracht ist.

Die entsprechende Gehäusewand weist eine Öffnung für den Riegel auf, durch den

der Riegel hindurchbewegt werden kann. Die weitere Ladeeinrichtung umfasst seitlich im weiteren Gehäuse eine Halteöffnung. Wird die weitere Ladeeinrichtung in

das Gehäuse 3 der Ladeeinrichtung gesteckt, so kann der Riegel durch die Öffnung

hindurch in die Halteöffnung hineinbewegt werden. Die beiden Ladeeinrichtungen

für ein Elektrofahrzeug sind dann sowohl mechanisch miteinander verbunden als

auch verriegelt (so auch in Merkmal 1.1 des Streitpatents gezeigt). Für das Verriegeln ist u. a. ein Verriegelungssteg verantwortlich, der an die Halteöffnung an der

Seite angrenzt, die dem Grund des Gehäuses 3 zugewandt ist (Absatz 0027).

Figur 2 der Druckschrift NK 7 beschriftet durch den Senat

Weiter umfasst die in Figur 2 der NK7 dargestellte Ladeeinrichtung einen Hebel

(15). Vom Hebel steht in die Betrachtungsebene hinein eine Abschirmung (16) ab.

Diese Abschirmung versperrt den Zugang zur Öffnung (8) bzw. es befindet sich ein

Riegel (7) teilweise hinter dem Hebel. Die Abschirmung verhindert, dass der Riegel

durch die Öffnung hindurchbewegt werden kann. Der Hebel kann um die Achse (17)

gedreht bzw. verschwenkt werden. Der Hebel umfasst einen Vorsprung (18), der in

das Gehäuse (3) hineinreicht. Der Vorsprung ist so platziert, dass dieser vom Verriegelungssteg (10) erfasst und bewegt werden kann. Der Vorsprung, der deutlich

dünner gezeichnet ist als der Hebel, reicht in der Ausgangsstellung des Hebels seitlich in den Innenraum des Gehäuses, wie dargestellt, hinein. Bevorzugt ist der Vorsprung so dimensioniert, dass dieser in der Endstellung des Hebels seitlich aus dem

Innenraum praktisch vollständig heraus geschwenkt ist und dann insbesondere seitlich an dem weiteren Gehäuse (4) anliegt und nicht mehr, wie in Figur 2 gezeigt, am

Kopfende des Gehäuses. Es wird dadurch eine übermäßig große Bauraumtiefe der

Ladeeinrichtung (1) vermieden. Wird die weitere Verriegelungseinrichtung (2) vollständig in das Gehäuse (3) der Verriegelungseinrichtung hinein bewegt, so wird der

Hebel von der gezeigten Ausgangsstellung in die Endstellung verschwenkt. Hat der

Hebel seine Endstellung erreicht, so ist die Abschirmung (16) von der Öffnung (8)

weggeschwenkt worden. Es ist dann möglich, den Riegel durch die Öffnung hindurch in die Halteöffnung hinein zu bewegen, um so die beiden Ladeeinrichtungen

1 und 2 miteinander zu verriegeln (Absatz 0032; wie dann auch in den Merkmalen

1.2, 1.2.1, 1.2.2 und 1.4 des Streitpatents gezeigt).

Ist der Verriegelungssteg (10) herausgebrochen worden, so wird der Vorsprung und

damit der Hebel nicht (in Richtung Endstellung) verschwenkt. Die Abschirmung verhindert dann dauerhaft, dass der Riegel in seine Verriegelungsstellung hinein bewegt werden kann (Abs. 0033). Dabei kann ein Mikroschalter (13) vorgesehen sein,

der durch ein verbreitertes Ende (21) des Riegels betätigt werden kann, wenn der

Riegel seine verriegelnde Stellung erreicht hat (vgl. ebenso die Figuren 4a, 4b i. V.

m. Absatz 0041; wie dann auch im Merkmal 1.3 des Streitpatents gezeigt).

Dabei ist der Riegel (7) – in der Zeichenebene – zwar hinter dem Hebel (15) mit

dem Vorsprung (18) angeordnet und fungiert somit nicht selbst als Tastsonde. Da

der Riegel jedoch nicht unabhängig von dem Hebel angeordnet ist, sondern mit diesem über die Achse (17) verbunden ist, erkennt die Fachperson, dass das Verriegelungselement gemäß NK7 außer dem Riegel auch den Hebel, die Abschirmung

sowie den Vorsprung umfasst (wie dann auch im Merkmal 1.5 des Streitpatents

gezeigt). Dabei ist der Vorsprung deutlich dünner als der Hebel, worin die Fachperson eine Querschnittsveränderung des Verriegelungselements erkennt, wie es

dann auch in Merkmal 1.5.1 gezeigt ist.

Damit sind alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus der Druckschrift NK7 (DE 10 2010 044 138 A1) bekannt und damit ist das Streitpatent neuheitsschädlich getroffen.

3.

Da die Beklagte das Streitpatent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die ebenfalls angegriffenen unabhängigen und abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit

dem Patentanspruch 1 (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14,

GRUR 2017, 57 Rn. 27, 28 – Datengenerator; BPatG, Urteil vom 6. Februar

2025 – 7 Ni 15/23 (EP), juris Rn. 8).

Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung bedarf es

nicht; dies gilt hier auch für die nebengeordneten Patentansprüche. Denn die

Beklagte hat in Anbetracht insbesondere des von ihr formulierten Hilfsantrags 1

(wie im Übrigen auch in den Hilfsanträgen 2 bis 4), in dem neben Patentanspruch 2 auch die Patentansprüche 3 bis 5 und 8 bis 17 in erteilter Fassung

unverändert aufgenommen sind, kein Interesse auch nur einen der erteilten Patentansprüche 2 bis 17 in erteilter Fassung gesondert und allein zu verteidigen.

Vielmehr entspricht es dem – lt. Antrag auch ausdrücklich formulierten – Interesse der Beklagten, über (zunächst) Hilfsantrag 1 den eingeschränkten Patentanspruch 1 zusammen mit allen im Übrigen unverändert gebliebenen Ansprüchen verteidigen zu können.

III.

Zur Fassung nach Hilfsantrag 1

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich das Streitpatent als schutzfähig, so

dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist

(§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG, §§ 3 und 4 PatG).

Die Prüfung der weiteren Hilfsanträge ist nicht veranlasst.

1.

Hilfsantrag 1 erweist sich als zulässig.

In Hilfsantrag 1 hat die Beklagte gegenüber dem Hauptantrag zum Patentanspruch 1

die Merkmale

1.5.2Hi1 dass das Verriegelungselement (2) in der Verriegelungsstellung

mit einer festlegbaren ersten Eingreiftiefe in die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingetaucht ist, wenn die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) die Sollform aufweist,

1.5.3Hi1 und dass das Verriegelungselement (2) in der Verriegelungsstellung um eine zweite, von der ersten Eingreiftiefe verschiedene,

Eingreiftiefe in die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingetaucht ist, wenn die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) nicht

die Sollform aufweist.

hinzugefügt. Sie gehen auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 7 und

8 zurück, die auch in der Streitpatentschrift als Patentansprüche 6 und 7 genannt

und von der Beklagten nun in Patentanspruch 1 aufgenommen sind. Patentanspruch 2 und auch die weiteren - bis auf die gestrichenen - Patentansprüche, sind

unverändert geblieben.

Mit der Einschränkung durch die Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 6

und 7 ist Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 daher zulässig.

2.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem streitgegenständlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1

Die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen zusätzlichen

Merkmale aus den Patentansprüchen 6 und 7 sind aus der Druckschrift DE 10 2010

044 138 A1 [NK7] nicht bekannt.

Die Druckschrift NK7 offenbart nicht, dass die Eindringtiefe beim Vorliegen der Sollform festlegbar wäre (Merkmal 1.5.2Hi1). In Absatz 0034 der Druckschrift NK7 ist

zwar angegeben, dass der Riegel als Spindel ausgestaltet sein kann, die durch eine

Spindelmutter mithilfe eines elektrischen Antriebs zwischen einer nicht-verriegelnden und einer verriegelnden Stellung verschoben wird. Dies impliziert jedoch nicht,

dass festlegbar wäre, wie tief der Riegel eindringen soll.

2.2

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem aus der Druckschrift DE 196 49 707 A1 [NK6] bekannten Stand der Technik

neu. Die NK6 zeigt jedenfalls das Merkmal 1.3 nach Streitpatent in dem Umfang, in

dem es dort beansprucht ist, nicht.

2.2.1

Die NK6 betrifft einen Ladesteckverbinder für ein Elektrofahrzeug,

insbesondere einen Ladesteckverbinder, der ein Beleuchtungsmittel aufweist, das

an einem Steckverbinderteil angebracht ist, und der leicht und sicher eine

Verriegelung gewährleisten und einen Stromfluss verwirklichen kann.

Aus Figur 9 ist ein Zustand vorläufig gekuppelter Steckverbinderteile A und B

ersichtlich.

In diesem Zustand erreicht der obere Teil des inneren Gehäuses (1a) des

Stromaufnahmesteckverbinderteils A die Mitte der ringförmigen wasserdichten

Dichtung (39) in dem Stromversorgungssteckverbinderteil B. Die Rückstellfeder (6)

und der Schieber (37) sind noch nicht in Kontakt miteinander gebracht. Daher kann

der Stromversorgungssteckverbinderteil B

leicht

in den Stromaufnahmesteckverbinderteil A mit sehr geringem Widerstand eingesetzt werden. Zuerst

werden der Masseanschluss (8) und der Masseanschluss (36) in Kontakt

miteinander gebracht. Dadurch wird der gesamte Ladestromkreis geerdet, so dass

ein elektrischer Schlag an einer Bedienungsperson und Schäden infolge eines

Kurzschlusses der Steckverbinderteile A und B verhindert werden können.

Gleichzeitig mit der oben genannten Erdung bewegt sich das Sicherungsteil (45b)

an dem vorderen Ende des vorderen Eingriffsarmes (45) des Verriegelungshebels

(44) auf den schrägen vorderen Teil des Sicherungsvorsprungs (19) des

Stromaufnahmesteckverbinderteils A zu. Dadurch wird der hintere Betätigungsarm

(46) nach unten auf die Schraubenfeder (51) gedrückt, wie mit dem Pfeil P gezeigt

ist, so dass das Druckstück (48) die Schaltfeder (50) des Mikroschalters (49) nach

unten drückt. Dann schaltet der Mikroschalter auf ”Aus”. Auch wenn der Schalter

(60) der Ladevorrichtung C in dem Steuerstromkreis (62) nach Figur 8B auf ”Ein”

steht, wird der Kontakt des Relais (61) geöffnet, sodass kein Strom durch den

Ladestromkreis 63 hindurchfließt (Spalte 8, Zeile 54 bis Spalte 9, 15).

Beim Steckvorgang wird das Sicherungsteil (45b) über den Sicherungsvorsprung

(19) hinwegbewegt. Der Verriegelungshebel (44) bewegt sich danach mittels der

Schraubenfeder (51) federnd zurück. Dadurch wird das Sicherungsteil mit der

hinteren Fläche des Sicherungsvorsprungs in Eingriff gebracht. Gleichzeitig werden

die Ladeanschlüsse, die Signalanschlüsse (7) und (35) und die Masseanschlüsse

(8) und (36) vollständig miteinander verbunden. Die federnde Rückbewegung des

Verriegelungshebels löst die Schaltfeder mittels des Druckstücks von dem Druck

nach unten, sodass der Mikroschalter auf ”Ein” steht (vgl. Figur 10, i. V. m. Spalte

9, Zeilen 58).

Nach dem Abschluss des Ladevorgangs werden die Steckverbinderteile entkuppelt,

indem das Druckteil (46a) des Betätigungsarms (46), das an dem Fenster des

Griffes (26) freigelegt ist, z. B. mittels des Daumens nach unten geschoben wird.

Dadurch wird der vordere Eingriffsarm (45) leicht durch die Hebelwirkung an dem

Abstützpunkt der Achse (43) angehoben, sodass der Eingriff des Sicherungsteils

(45b) mit dem Sicherungsvorsprung (19) gelöst wird.

2.2.2 Damit geht das Merkmal 1.3 der Sicherungsvorrichtung gemäß

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift NK6 nicht zweifelsfrei

hervor. Wenn die Formen der beiden Verriegelungselemente nicht zueinander

passen, wird der Mikroschalter zwar möglicherweise nicht geschlossen. Aus der

Druckschrift NK6 geht jedoch nicht hervor, dass dies als Abweichung von einer

Sollform zu werten ist.

Die in Merkmal 1.3 genannte Zweckbestimmung, wonach ermittelt werden soll, ob

die Form der Öffnung, der Ausnehmung oder der Nut – hier die Ausnehmung hinter

dem Sicherungsvorsprung (19) – und/oder die Form des Verriegelungselements –

hier des Eingriffsarms (45) – von einer festlegbaren Sollform abweicht, könnte allenfalls zufällig durch die Sicherungsvorrichtung gemäß Druckschrift NK6 dadurch

verwirklicht sein, dass der Mikroschalter (49) nicht betätigt wird, wenn beispielsweise das Sicherungsteil (45b) abgebrochen ist oder die Ausnehmung hinter dem

Sicherungsvorsprung (19) z. B. mit Schmutz gefüllt ist.

Eine zielgerichtete Ermittlung, ob die Formen mit den festgelegten Sollformen übereinstimmen, ist der Druckschrift NK6 nicht zu entnehmen.

2.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem aus der Druckschrift DE 195 09 336 A1 [NK8/NK15] bekannten Stand der

Technik neu.

2.3.1

Die NK8/NK15 betrifft eine zum Laden einer Elektrofahrzeug-Batterie

verwendeten Einspeise-Steckverbindung, die bezweckt, beim Verbinden eines

speiseseitigen Verbinders mit einem empfangsseitigen Verbinder einem nicht

ordnungsgemäßen Zusammenstecken vorzubeugen, sowie die Effizienz des

Arbeitsvorgangs, bei dem diese Verbinder zusammengesteckt werden, zu erhöhen

(Spalte 1, Zeilen 8 bis 15).

Die Einspeise-Steckverbindung besteht aus einem speiseseitigen Verbinder A bzw.

A‘, der seitens der Energie liefernden Einrichtung angebracht ist, und einem

empfangsseitigen Verbinder B bzw. B‘, der an einer Automobilkarosserie befestigt ist.

Im vollständig zusammengesteckten Zustand greift, wie Figur 9 zeigt, die

Verriegelungsklaue

(60) des empfangsseitigen Verbinders B’

in die

Verriegelungsausnehmung (43) des Verriegelungshebels (41) ein, um den

speiseseitigen Verbinder A’ am empfangsseitigen Verbinder B’ zu verriegeln.

Infolge dieses Verriegelungsvorgangs drückt die Verriegelungsklaue (60) die

Verriegelungsklaue (51) des federnden Verriegelungsstücks (50) des Schiebers

(46) nach oben und hebt dadurch die vorläufige Verriegelung des Schiebers auf,

sodass der Schieber in der Schieberkammer (54) vor- und zurückgeschoben

werden kann.

Sobald in diesem Zustand der Schieber durch einen Finger zurückgezogen wird,

(vgl. Figur 10), greift die Verriegelungsklaue in die zweite Verriegelungsausnehmung (45) des Verriegelungshebels ein, um das zusammengesteckte

Verbinderpaar vollständig miteinander zu verriegeln. Gleichzeitig drückt die

geneigte Betätigungsfläche (53) am hinteren Ende des Betätigungsansatzes (52)

des Schiebers gegen die Drehfahne (58) des Mikroschalters (57). Dies schließt

einen Schaltkontakt (57’) einer Erfassungsschaltung (61) und bringt dadurch die

Leuchtdiode (59) zum Leuchten (vgl. Figur 11A). Das Leuchten der Leuchtdiode

bestätigt, dass der speiseseitige Verbinder A’ und der empfangsseitige Verbinder B’

vollständig zusammengesteckt und verriegelt sind und dass die elektrische

Stromspeiseverbindung aufgebaut ist.

2.3.2

Damit

ist das Merkmal 1.3 der Sicherungsvorrichtung gemäß

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in der Druckschrift NK8/NK15 jedenfalls nicht

zweifelsfrei offenbart.

Wenn die Formen der Verriegelungsklaue und der zweiten Verriegelungsausnehmung nicht zueinander passen, wird der Mikroschalter zwar möglicherweise

nicht geschlossen. Aus der Druckschrift NK8/NK15 geht jedoch nicht hervor, dass

dies als Abweichung von einer Sollform zu werten ist.

Wie zur Druckschrift NK6 ausgeführt, könnte der im Merkmal 1.3 genannte Zweck

auch aus der gemäß Druckschrift NK8/NK15 gezeigte Sicherungsvorrichtung allenfalls zufällig verwirklicht sein. Eine zielgerichtete Ermittlung, ob die Formen mit den

festgelegten Sollformen übereinstimmen, ist der Druckschrift NK8/NK15 nicht zu

entnehmen.

2.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem aus der Druckschrift WO 2010/060370 A1 [NK9] bekannten Stand der Technik

neu.

In der NK9 ist eine weitere Steckverbindung für eine Ladevorrichtung eines

elektrisch angetriebenen Fahrzeugs offenbart, die eine Verriegelungseinheit umfasst und im Wesentlichen den in der Druckschrift NK8/NK15 Beschriebenen entspricht.

Die Verriegelungseinheit dient dazu, eine Ladepistole (100) in einer Ladestation

(200) zu verriegeln. Das Gehäuse der Ladepistole weist einen Kragen („seat 17“)

und zwei Gehäuseschalen („first shell 25“, second shell 27“) auf (Figur 1). Für die

Verriegelung weist die Verriegelungseinheit eine an der Ladestation ausgebildete

Verriegelungsnut (3), wie in Figur 1 dargestellt, und ein an der Ladepistole ausgebildetes Verriegelungselement (40) auf. Das Verriegelungselement ist schwenkbar

an der ersten Gehäuseschale (25) und der zweiten Gehäuseschale (27) befestigt

und weist ein hakenförmiges (erstes) Ende (26) auf. Das erste Ende ist dafür bestimmt in die Verriegelungsnut eingerastet zu werden.

Ein – in Figur 3 gezeigter – Mikroschalter (43) wird durch das andere Ende (28) des

Verriegelungselements betätigt (Seite 11, Zeilen 20 bis 28).

Das Merkmal 1.3 der Sicherungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 ist demnach in der Druckschrift NK9 nicht zweifelsfrei gezeigt.

Wenn die Formen des hakenförmigen Endes und der Verriegelungsnut an der

Ladestation nicht zueinander passen, wird der Mikroschalter zwar möglicherweise

nicht geschlossen. Aus der Druckschrift NK9 geht jedoch nicht hervor, dass dies als

Abweichung von einer Sollform zu werten ist.

Eine zielgerichtete Ermittlung, ob die Formen mit den festgelegten Sollformen übereinstimmen, ist in der Druckschrift NK9 nicht gezeigt.

2.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem aus der Druckschrift DE 10 2009 044 179 A1 [NK10] bekannten Stand der

Technik neu.

Die NK10 zeigt ein Stromversorgungssteckverbinderteil zum wahlweisen elektrischen Anschluss eines Ladegeräts an ein Elektrofahrzeug. An dem Elektrofahrzeug

ist das Stromaufnahmesteckverbinderteil (1) angebracht. Das Stromaufnahmesteckverbinderteil umfasst unter anderem einen feststehenden Sicherungsvorsprung (2) (Absatz 0016), wie es dann in den Merkmalen 1.1 und 1.2 des Streitpatents beansprucht wird, und im Wesentlichen den in den Druckschriften NK6,

NK8/NK15 und NK9 Beschriebenen entspricht.

Das Stromversorgungssteckverbinderteil (100) umfasst auch ein Verriegelungsglied (6), das ein Sicherungsteil (7) umfasst, das den Sicherungsvorsprung (2) hintergreift, wenn das Stromversorgungssteckverbinderteil und das Stromaufnahmesteckverbinderteil vollständig miteinander gekuppelt sind. Das Verriegelungsglied

ist hierzu wippenartig um eine innerhalb des Gehäuses (8) liegende Schwenkachse

(9) verschwenkbar gelagert. An dem dem Sicherungsteil gegenüberliegenden Ende

weist das Verriegelungsglied ein Betätigungselement (10) auf. Es stützt sich zum

Inneren des Gehäuses auf einer Spiraldruckfeder (11) ab (Absatz 0019).

Innerhalb des Gehäuses ist ein Positionssensor (19) vorgesehen, mit dem die Position eines Entriegelungstasters (13) relativ zum Gehäuses erfassbar ist. Bei dem

dargestellten Ausführungsbeispiel ist der Positionssensor als Mikroschalter ausgebildet, der über Leitungen (20 und 20‘) mit einer elektronischen Schaltung des Ladegeräts verbunden ist, welche die Plus- und Minuspole (3' und 4') mit dem Ladestrom beaufschlagt, wenn sich der Mikroschalter in der von dem Entriegelungstaster

nicht betätigten Schaltstellung befindet.

Da der in der Druckschrift NK10 erwähnte Mikroschalter zwar die Stellung des Entriegelungstasters erfasst, jedoch nicht die Stellung des Sicherungsteils, kann mit

dem Mikroschalter keinesfalls die Abweichung des Sicherungsteils von seiner Sollform erkannt werden.

Damit geht das Merkmal 1.3 der Sicherungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift NK10 nicht hervor.

2.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem aus der Druckschrift WO 2011/062004 A1 [NK11] bekannten Stand der

Technik neu.

Die in der Druckschrift NK11 beschriebene Steckverbindung ist zwar aufwändiger

als die in den Druckschriften NK6, NK8/NK15, NK9 oder NK10 beschriebenen, da

das Verriegelungselement mittels eines Motors bewegt wird. Allerdings ist auch hier

das Erkennen eines Abweichens einer Form von einer Sollform eher zufällig verwirklicht. Das Merkmal 1.3 der Sicherungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 ist demnach in der Druckschrift NK11 nicht offenbart und daraus

nicht bekannt.

Eine gezielte Überwachung in dieser Hinsicht ist der Druckschrift NK11 nicht zu

entnehmen.

Auch soweit die Klägerin der Passage auf Seite 27, Zeilen 4 bis 7 der NK11 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Entgegenstehendes entnehmen will, sieht der

Senat dies nicht. Dort ist lediglich beschrieben, dass es als Fehler („abnormality“)

erkannt wird, wenn das Verriegelungselement („lock bar“) aufgrund eines Hindernisses nicht bewegt werden kann. Ein Erkennen der Abweichung von der Sollform,

beispielsweise bei Beschädigung des Hakens, des Gegenstücks oder des Verriegelungselements, wie es nach Merkmal 1.3 im Streitpatent vorgesehen ist, wird in

der Druckschrift NK11 jedoch nicht in Betracht gezogen. Vielmehr soll eine Beschädigung ausdrücklich vermieden werden (Seite 19, Zeilen 30 bis 33; Seite 20, Zeile

33 bis Seite 21, Zeile 2; Seite 23, Zeilen 7 bis 9; Seite 24, Zeilen 29 bis 30).

2.7 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 10 2009 039 652 A1 [NK12] neu.

Zumindest das Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist aus der

Druckschrift NK12 nicht bekannt.

Die NK12 hat eine Vorrichtung zur Verriegelung eines Steckers in einer Steckdose,

die in einer Ladesäule oder in einem mittels elektrischer Energie betreibbaren Fahrzeug integriert angeordnet ist, zum Gegenstand (Absatz 0001). In der NK12 ist bzw.

sind einem Verriegelungselement ein oder mehrere Sensoren derart zugeordnet,

dass mittels der Sensorsignale auf die Positionierung des Verriegelungselements in

der Freigabestellung und/oder in der Verriegelungsstellung und/oder in der Zwischenstellung geschlossen werden kann (Absatz 0056).

Auch hier ist an keiner Stelle erwähnt, dass erfindungsgemäß ermittelt würde, ob

die Form des Verriegelungselements von einer Sollform abweicht (wie in Merkmal

1.3 des Streitpatents gefordert), obwohl dies sicherlich mit dem in Absatz 0057 genannten optischen Sensor möglich wäre.

2.8

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem Stand der Technik nach der Druckschrift WO 2011/120719 A1 [NK14] neu.

Jedenfalls sind die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Merkmale

1.4 bis 1.5.1 in der Druckschrift NK14 nicht offenbart und damit aus der NK14 nicht

bekannt.

2.8.1 Die NK14 betrifft unter anderem eine Verriegelungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug. Die Verriegelungseinrichtung umfasst ein Stellglied und einen durch das

Stellglied bewegbaren Riegel. Mit der Verriegelungseinrichtung wird insbesondere

eine Ladebuchse mit einem Ladestecker verriegelt, um eine Batterie eines

elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugs aufzuladen.

Figur 15 der Druckschrift NK14 zeigt einen Schnitt durch die Ladebuchse (201) und

den Ladestecker (202). Figur 16 der Druckschrift NK14 zeigt die Situation, wenn der

Ladestecker (202) vollständig in die Ladebuchse (201) hineingeschoben worden ist.

In Figur 15 ist der Ladestecker noch nicht vollständig in die Ladebuchse hineingeschoben. Die Ladebuchse ist mit federnd gelagerten elektrischen Kontakten (203)

versehen, die sich in Ausnehmungen (204) befinden. Gezeigt werden zwei Ausnehmungen. Am Grund einer jeden hohlzylinderförmigen Ausnehmung befindet sich ein

elektrisch leitfähiger Kontakt, der gegen eine vorgespannte Feder (205) weiter in

Richtung Grund gedrückt werden kann. Da der Ladestecker noch nicht vollständig in

die Ladebuchse geschoben worden ist, berühren seine Kontakte noch nicht die Kontakte der Ladebuchse. Um die Ausnehmungen herum verläuft eine seitliche Wand

(207) der Ladebuchse, so dass ein umlaufender Spalt (208) verbleibt. In diesen zylinderförmig verlaufenden Spalt wird eine dazu korrespondierende seitliche, zylinderförmig umlaufende Wand (209) des Ladesteckers hineingeschoben, um den Ladestecker mit der Ladebuchse zu verbinden (Seite 32, Zeile 32 bis Seite 33, Zeile 13).

An der seitlichen Wand (207) ist an einer Stelle das Stellglied (210) der Verriegelungseinrichtung angebracht, das einen Riegel (211) umfasst. Das Stellglied umfasst zudem einen Motor, mit dessen Hilfe der Riegel bewegt wird. Eine Rotationsbewegung des Motors wird dann zum Beispiel mit Hilfe einer Spindel in eine translatorische Bewegung umgesetzt. Das Stellglied kann außerdem ebenfalls einen

Sensor, zum Beispiel einen Mikroschalter (214) umfassen, mit dem die Stellung des

Riegels detektiert werden kann. Mit Hilfe eines solchen Sensors kann festgestellt

und signalisiert werden ob sich der Riegel in seiner verriegelnden Stellung befindet

oder nicht (Seite 33, Zeilen 15 bis 23).

Figur 16 der Druckschrift NK14 zeigt dann die Situation, wenn der Ladestecker (202)

vollständig in die Ladebuchse (201) hineingeschoben worden ist. Die Kontakte (206)

des Ladesteckers drücken nun die Kontakte (203) der Ladebuchse in Richtung

Grund gegen die Federkraft, die seitliche Wand (209) betätigt nun den Mikroschalter

(214). Der betätigte Mikroschalter bewirkt, dass das Stellglied den Riegel (211)

durch eine Öffnung in der seitlichen Wand (207) der Ladebuchse hindurchbewegt

hat. Wurde der Mikroschalter durch den Ladestecker betätigt, so fluchtet eine Öffnung in der seitlichen, äußeren Wand mit der Öffnung in der seitlichen Wand. Der

Riegel wird auch durch diese weitere Öffnung hindurch geschoben. Damit ist die

Verbindung zwischen dem Ladestecker und der Ladebuchse verriegelt worden.

2.8.2 Der Inhalt der Druckschrift NK14 liegt weiter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ab, als die bisher diskutierten Druckschriften.

Insbesondere sind die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Merkmale

1.4 bis 1.5.1 in der Druckschrift NK14 nicht offenbart.

Denn der Riegel (211) wird erst bewegt, nachdem der Mikroschalter (214) betätigt

wurde. Sollte also die seitliche Wand (209) derart beschädigt sein, dass der Mikroschalter nicht betätigt wird, wird der Riegel nicht bewegt, so dass eine Beschädigung des Riegels selbst oder der Öffnung nicht erkannt würde. Wird der Mikroschalter dagegen betätigt, wird der Riegel stets durch die Öffnung geschoben, unabhängig davon, ob einer dieser beiden Teile beschädigt ist.

2.9 Der Gegenstand von Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem Stand der Technik nach der Druckschrift WO 2011/120719 A1 [NK16] neu.

Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Merkmale 1.1, 1.3, 1.5 sowie

1.5.1 sind in der Druckschrift NK16 nicht offenbart.

2.9.1 Beim Gegenstand der Druckschrift NK16 handelt es sich um eine Zuhaltung

als Teil einer Zugangsschutzeinrichtung für einen verschließbaren Raumbereich einer maschinellen Anlage, von dem ein Gefahrenpotenzial ausgehen kann. Bei der

Anlage kann es sich beispielsweise um Maschinen oder Komponenten wie Roboter

zum Herstellen, Behandeln oder Bearbeiten von Werkteilen sowie um chemische

Anlagen handeln (Absatz 0002; Figur 1).

Dabei greift ein beweglicher Bolzen (1) formschlüssig in eine entsprechende Aussparung (2) eines feststehenden Teils, beispielsweise einer Wand ein (Absatz

0026). Zur Überwachung der Bewegung des Bolzens ist ein Sensor (8), beispielsweise eine Lichtschranke, vorgesehen, der ermittelt, in welcher Endposition sich der

Bolzen befindet. Im Fall, dass der Bolzen im Gehäuse (3) zurückgefahren ist, behindert der Bolzen die Lichtschranke nicht und der Sensor kann ein Signal liefern,

dass sich der Bolzen in der entriegelten Position befindet. Es kann dabei vorgesehen sein, dass der Sensor in den Endstellungen das Signal „Lichtschranke blockiert”

ausgibt, indem mit der Lichtschranke eine Ausnehmung des Bolzens erfassbar ist,

und die Ausnehmung zu der Lichtschranke so angeordnet ist, dass zwischen den

Endstellungen die Lichtschranke durch die Ausnehmung nicht blockiert ist. In den

Endstellungen wird der Rand der Ausnehmung durch den Sensor bzw. die Lichtschranke erfasst und die Lichtschranke unterbrochen (Absatz 0034).

Zur Ansteuerung des Elektromotors (4) ist eine Steuerung (9) vorgesehen, die auch

mit dem Sensor verbunden ist, um beispielsweise zu ermitteln, in welcher Endposition sich der Bolzen befindet. Die Steuerung kann auch dazu ausgestaltet sein, die

Zeit zu bestimmen, die der Bolzen für die Bewegung von einer Endstellung in die

andere Endstellung benötigt. So kann ermittelt werden, ob sich der Antrieb (4) „frei”

bewegen kann und der Bolzen nicht in „Block fährt” bzw. behindert wird. Anhand

der von der Steuerung geregelten Geschwindigkeit des Bolzens und dem Verfahrweg zwischen den Endstellungen kann die maximal zulässige Zeit als Schwellenwert in einem Speicher der Steuerung abgespeichert sein oder von dieser berechnet

werden. Wird der Schwellenwert überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass eine Behinderung der Bewegung von Bolzen und Antrieb vorliegt (Absatz

0039).

Damit ist es möglich, mittels der Sensorsignale auf die Positionierung des Bolzens

in der Freigabestellung und/oder in der Verriegelungsstellung und/oder auf eine Zwischenstellung zu schließen und auch ein Fehlersignal zu generieren (Absatz 0040).

2.9.2 Damit sind die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Merkmale

1.1, 1.3, 1.5 sowie 1.5.1 in der Druckschrift NK16 nicht offenbart.

Die Druckschrift NK16 zeigt insbesondere nicht, dass überwacht wird, ob der Bolzen

und/oder die damit korrespondierende Aussparung beschädigt sein könnten. Eine

zielgerichtete Ermittlung dahingehend, ob die jeweils aktuell vorhandenen Formen

mit den festgelegten Sollformen übereinstimmen, ist der Druckschrift NK16 nicht zu

entnehmen.

Die Druckschrift NK16 offenbart zudem nicht, dass der Bolzen und/oder die Ausnehmung als Tastsonde verwendet würden.

2.10 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht gegenüber

dem streitgegenständlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Da die Druckschrift NK7 (DE 10 2010 044 138 A1) nachveröffentlicht ist, wird sie in

die Betrachtung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, nicht einbezogen (§§ 4 Satz 2, 3 Abs. 2

PatG).

Alle weiteren, zuvor geprüften verfahrensgegenständlichen Druckschriften geben

der Fachperson jeweils weder für sich noch in einer Zusammenschau Anlass, eine

Sensorvorrichtung vorzusehen, die entsprechend Merkmal 1.3 zielgerichtet ermittelt, ob die Form einer Ausnehmung von einer festlegbaren Sollform abweicht.

3. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1, der bis auf

Merkmal 1.5 / 2.5 wortgleich mit Patentanspruch 1 ist, ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Wie bei der Prüfung der Patentfähigkeit des erteilten Patentanspruch 1 eingehend

ausgeführt, worauf hier Bezug genommen wird, sind zwar auch hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 2 aus der Druckschrift DE 10 2010 044 138

A1 [NK7] die dem erteilten Patentanspruch 1 entsprechenden Merkmale 1.1 bis 1.4

sowie 1.5.1 bekannt. Jedenfalls ist das weitere Merkmal 2.5 in Patentanspruch 2,

wonach die Öffnung, die Ausnehmung (4) oder die Nut (18) als Tastsonde zum Abtasten der Form des Verriegelungselements (2) fungiert, in der Druckschrift NK7

nicht offenbart.

In der Druckschrift NK7 ist lediglich angegeben, dass die Ausnehmung beschädigt

sein könnte, während das Erkennen einer Abweichung des Riegels von seiner Sollform nicht offenbart ist. Sollte der Riegel beschädigt sein, könnte dies zwar ebenfalls

durch das Ausbleiben eines Signals des Mikroschalters als Fehler detektiert werden. Für diese Erkenntnis wären allerdings zudem nicht nur eigenständige Überlegungen der Fachperson, sondern auch Modifikationen der Sensorvorrichtung erforderlich. Eine zielgerichtete Ermittlung, ob die Formen mit den festgelegten Sollformen übereinstimmen, ist in der Druckschrift NK7 jedenfalls nicht offenbart.

Die Druckschrift NK7 ist nachveröffentlichter Stand der Technik und kann nicht bei

der Beurteilung herangezogen werden, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 2

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 4 Satz 2, 3 Abs. 2 PatG). Die Frage, ob

es sich bei einer Abänderung der Verriegelungserkennung gemäß der Druckschrift

NK7 in Richtung auf die Sicherungsvorrichtung nach Patentanspruch 2 um eine einfache und damit naheliegende Abwandlung handeln würde, bedarf demzufolge keiner Erörterung.

Da das Merkmal 1.3, wie bereits zuvor eingehend dargelegt, in keiner der Druckschriften NK6 oder NK8/NK15 bis NK12 oder NK14 und NK16 unmittelbar und eindeutig offenbart ist, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 1

auch gegenüber diesen Druckschriften neu.

Wie bereits zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 eingehend ausgeführt, geben

alle weiteren, vorstehend erläuterten Druckschriften der Fachperson auch bezüglich

Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 jeweils weder für sich noch in einer Zusammenschau Anlass, eine Sensorvorrichtung vorzusehen, die entsprechend Merkmal

1.3 zielgerichtet ermittelt, ob die Form einer Ausnehmung von einer festlegbaren

Sollform abweicht.

4.

Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 13 und

14 nach Hilfsantrag 1 sind aufgrund ihres Rückbezugs auf die schutzfähigen Patentansprüche 1 und 2 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik

ebenfalls patentfähig.

5.

Da die Druckschriften NK6 bis NK12, NK14 bis NK16 bereits dem Bestand

der Patentansprüche 1 und 2, sowie 13 und 14 gemäß Hilfsantrag 1 nicht entgegenstehen, gilt dies auch für die darauf rückbezogenen abhängigen Patentansprüche.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs.1 ZPO.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 1 gegenüber

demjenigen der erteilten Fassung zum einen durch die gegenüber der erteilten Fassung unverändert gebliebenen Patentansprüche 2 bis 5 und 8 bis 17, zu einem großen Teil Bestand hat und zum anderen durch die Aufnahme der Merkmale

1.5.2Hi1 dass das Verriegelungselement (2) in der Verriegelungsstellung

mit einer festlegbaren ersten Eingreiftiefe in die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingetaucht ist, wenn die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) die Sollform aufweist,

1.5.3Hi1 und dass das Verriegelungselement (2) in der Verriegelungsstellung um eine zweite, von der ersten Eingreiftiefe verschiedene,

Eingreiftiefe in die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) eingetaucht ist, wenn die Öffnung, Ausnehmung (4) oder Nut (18) nicht

die Sollform aufweist.

aus den erteilten Patentansprüchen 6 und 7, die nun zur Feststellung der Patentfähigkeit vorliegen müssen, trotz weitgehender Aufrechterhalten des erteilten patentgemäßen Schutzbereichs, doch eine gewisse Einschränkung erfährt.

Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats 20 % der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des von der Klägerin angegriffenen Streitpatents aus. Demnach hat die Beklagte 20 % der Kosten des Rechtstreits zu tragen, während der

verbleibende Patentgegenstand und damit der von der Klägerin zu tragende Anteil

mit 80 % zu bewerten ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist

ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Werner

Müller

Tischler

Wagner

Hackl

Bundespatentgericht

4 Ni 23/24 (Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Oktober 2025