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BPatG Beschluss vom 12.11.2025 – 28 W (pat) 35/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125B28Wpat35.21.0

Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 35/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 104 855.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-

Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:121125B28Wpat35.21.0

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Die Alleslöser.

ist am 12. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und

beansprucht aktuell Schutz für nachfolgende Dienstleistungen:

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Event Marketing;

Dienstleistungen einer Event-Agentur, nämlich Organisation von Ausstellungen oder

Veranstaltungen für Geschäfts- oder Werbezwecke; Organisation und Durchführung von

geschäftlichen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu

Reklame- und Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,

Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke,

insbesondere von Firmenveranstaltungen, Geschäftseröffnungen, Modeveranstaltungen,

Jubiläumsveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und

Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche

Zwecke,

insbesondere von Firmenveranstaltungen, Modeveranstaltungen, Konferenzen,

Kongressen,

Workshops,

Seminaren,

Teambuilding-Veranstaltungen,

Shows,

Kulturveranstaltungen; Beratung

in Bezug auf Organisation und Durchführung von

Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche Zwecke, insbesondere

Planung von Special-Events; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für die

Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche

Zwecke; Vermietungsdienste in Bezug auf Tontechnik, insbesondere Lautsprechersysteme, DJ

Equipment, Mischpulte, Mikrofone, und in Bezug auf Lichttechnik, insbesondere Scheinwerfer,

Projektoren, LED-Beleuchtung, und in Bezug auf Regietechnik, insbesondere Displays,

Bildschirme, Videowände, und in Bezug auf Partyequipment, insbesondere Nebelmaschinen,

Windmaschinen, und in Bezug auf Eventmodule, insbesondere Hüpfburgen, Spielautomaten;

Veranstaltung

von

Glücksspielen

und

Feuerwerken;

Dienstleistungen

einer

Künstlervermittlungsagentur; Buchung von darstellenden Künstlern

für Veranstaltungen

[Dienstleistungen eines Veranstalters]; Produktion von Filmen für kulturelle, Unterhaltungs-,

Bildungs- und sportliche Zwecke; Organisation und Durchführung von Modeveranstaltungen,

Konferenzen, Kongressen, Workshops, Seminaren, Teambuilding-Veranstaltungen [Unterricht],

Shows, Kulturveranstaltungen;

Klasse 43:

Dienstleistungen

zur

Verpflegung

und

Beherbergung

von Gästen; Catering;

Cateringdienstleistungen; Mobiles Catering; Outdoor-Catering; Vermietungsdienste in Bezug auf

Partyzelte, und in Bezug auf Veranstaltungsmobiliar, insbesondere Tische, Stehtische, Stühle,

Bartheken, Raumteiler, Loungemöbel, und in Bezug auf Partyequipment, insbesondere Geschirr,

Besteck, Garderoben, Tischwäsche, Heizpilze, Teppiche, Floristik;

Klasse 45:

Organisation und Durchführung

von Gartenfesten, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten,

Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern; Organisation und Durchführung von Gartenfesten,

Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläumsveranstaltungen, Feiern, Weihnachtsfeiern.

Mit Beschlüssen vom 26. November 2020 und vom 8. Juni 2021, wobei letzterer im

Rahmen des Erinnerungsverfahrens erging, hat die Markenstelle für Klasse 35 des

DPMA die Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen wegen fehlender

Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung „Die Alleslöser.“ würden die u. a.

angesprochenen breiten Verkehrskreise dahingehend verstehen, dass es sich bei

den beanspruchten Dienstleistungen um solche handele, die von Personen erbracht

würden, die schwierige Probleme bewältigen könnten. Das Zeichen sei

sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt und

werde unmittelbar in dem genannten Sinne erfasst. Der Umstand, wonach die

beanspruchten Dienstleistungen von Leuten angeboten würden, die in der Lage

seien, „jedes“ Problem zu lösen, könne sich auf alle hier in Frage stehenden

Dienstleistungen beziehen, da sie alle geeignet seien, zahlreiche Probleme zu

lösen, sei es in organisatorischer Hinsicht, durch Werbung dafür oder Ähnliches. So

könne etwa die Planung und Durchführung von Events aus einer Hand erfolgen,

von der Bereitstellung der Musik, Beleuchtung, Saalgestaltung bis zum Catering. Es

müsse nicht genau definiert werden, wie die Problemlösung erfolge, da dies

naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der angemeldete Begriff könne zudem

bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Das

Vorliegen einer gewissen Unschärfe eines angemeldeten Markenbegriffs führe

noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Marken müssten stets im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden und aus diesem

Zusammenhang würde sich ergeben, worum es sich thematisch handele.

Vorliegend ergebe sich aus dem Markenbegriff kein Hinweis auf ein bestimmtes

Unternehmen, vielmehr werde in sloganartiger Form die Art, Qualität und das

Thema der

in Frage stehenden Dienstleistungen beschrieben. Derartige

betriebsneutrale Botschaften dienten aber nicht dem Hinweis auf einen bestimmten

Anbieter. Der bestimmte Artikel „Die“ stelle lediglich das besondere Können des

Anbieters heraus, weise aber nicht darauf hin, dass es nur einen Anbieter auf dem

Gebiet geben könne. Auch der Punkt am Ende der Markenbezeichnung sei eine

werbeübliche Gestaltung. Die angemeldete Bezeichnung sei daher nicht

schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Das Schutzhindernis des bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs.

2 Nr. 2 MarkenG hat die Markenstelle dahingestellt sein lassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. November 2020 und vom 8. Juni 2021 aufzuheben.

Eine Begründung des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen. Im Verfahren vor

dem DPMA hat der Anmelder vor allem angeführt, die Wortbestandteile „All“ und

„Löser“ würden unterschiedliche Bedeutungen aufweisen, so dass die Bezeichnung

„Die Alleslöser.“ bereits über eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit verfüge. Das

von der Markenstelle angenommene Begriffsverständnis in Bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen sei nicht nachgewiesen und

im Übrigen

insbesondere im Zusammenhang mit den Dienstleistungen einer Eventagentur, die

nicht zum Zwecke der Problemlösung, sondern der Befreiung des Gastgebers von

Organisation und Durchführung einer Veranstaltung eingeschaltet werde, auch

nicht naheliegend. Die Erbringung der Dienstleistungen betreffe nicht das Lösen

von schwierigen Problemen. Die Wortzusammenstellung weise

für die

angesprochenen Verkehrskreise keine sich in den Vordergrund drängende

Bedeutung auf. Jedenfalls das Voranstellen des Wortes „Die“ und der Punkt „… .

…“ am Ende der Bezeichnung würden zu einem die Herkunft der Dienstleistungen

individualisierenden Hinweis führen.

Der Senat hat in einem Zusatz zu der Ladung vom 22. Oktober 2025 daraufhin

gewiesen, dass der Anmeldung aufgrund des rein sachbezogenen und allgemein

werbeanpreisenden Charakters jedenfalls die Unterscheidungskraft fehle. An der

auf seinen Antrag hin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12. November

2025 hat der Vertreter des Anmelders, wie zuvor angekündigt, nicht teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ladungszusatz des Senats vom

22. Oktober 2025 nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der

angemeldeten Wortfolge „Die Alleslöser.“ als Marke steht im Zusammenhang mit

sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so

dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung zu Recht die Eintragung

versagt hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66

f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER

DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 –

HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH

a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER

DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass

der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen

seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428

Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 –

OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –

AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. –

KÖLNER DOM m. w. N.).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren

oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas?

II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten

Zeichens

im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zu

verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten

Bezeichnung „Die Alleslöser.“ in diesem Zusammenhang lediglich einen rein

sachbezogenen und allgemein werbeanpreisenden Charakter dahingehend

entnehmen werden, dass der so bezeichnete Dienstleister sich um alle Fragen

kümmert und alles löst. Dieses Versprechen ergibt in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen einen Sinn und

führt dazu, dass die angesprochenen

Verkehrskreise darüber hinaus keinen Rückschluss auf einen bestimmten

Dienstleister als Erbringer der Dienstleistungen ziehen.

a. Die von den Dienstleistungen in erster Linie angesprochenen Verkehrskreise sind

vor allem bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 die gewerblichen

Verkehrskreise und im Übrigen die allgemeinen breiten Endverbraucherkreise.

b. Die Wortzusammenstellung „Die Alleslöser.“ besteht aus den ohne weiteres

erkennbaren und in ihrer Bedeutung problemlos erfassbaren Bestandteilen „Alles“

und „Löser“. Das Wort „alles“ bedeutet „auf etwas in seiner Gesamtheit, in seinem

ganzen Umfang, seiner ganzen Größe oder Stärke bezogen; ganz, gesamt“.

Insoweit wird auf die von Seiten der Markenstelle bereits mit dem

Beanstandungsbescheid vom 15. Mai 2020 versandten Recherchebelege Bezug

genommen. Der Wortbestandteil „-löser“ ist die substantivierte Form des Verbs

„lösen“ im Sinne von „auflösen, klären, entwirren“. Aus den Anlagen zum

Beanstandungsbescheid vom 15. Mai 2020 geht auch hervor, dass mit „Alleslöser“

nachweislich in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen eine Person, die „etwas

löst“, bezeichnet wird und auch bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung

bezeichnet wurde. So wird ein IT-Experte als ein IT-Alleslöser bezeichnet, der sich

um die Lösung

jeglicher Fallgestaltungen und Probleme

rund um die

Informationstechnologie kümmert, oder ein Rechtsmediziner, der in Filmen häufig

auftritt, als ein „Alleskönner und Alleslöser“ benannt. Dementsprechend erschließt

sich

für die angesprochenen Fachverkehrs- und ebenso die breiten

Endverbraucherkreise vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Wortkombinationen

wie „Alleskönner“ oder „Problemlöser“ bestens bekannt sind, problemlos und ohne

weiteres Nachdenken die Information, dass es sich um eine Person (oder Sache)

handelt, die in jedweder Richtung alles löst, d.h. die sich um ein breites Spektrum

an Dingen, Angelegenheiten und Themen in einem bestimmten Bereich kümmert

und diese weiterbringt und einer Lösung zuführt. Dieses Verständnis kommt auch

in den von der Markenstelle angeführte Fundstellen zum Tragen, wenn es etwa

heißt: „… bei uns arbeiten sowohl Alleslöser als auch spezialisierte Experten. Wir

beraten Sie in der Breite und in der Tiefe in Sachen Sicherheit, Open Source und

Compliance …“ (vgl. SerNet Mobile ImageContent). Insoweit wird der Verkehr mit

der Bezeichnung „Alleslöser“ ähnlich wie mit dem bereits gebräuchlichen Begriff des

„Full-Service Dienstleisters“ eine breit aufgestellte, lösungsorientierte Person

verbinden (vgl. „Full-Service“ Dienstleister - Anlage 1 der mit dem Ladungszusatz

vom 22. Oktober 2025 übersandten Unterlagen). Die zwei Begriffe „Alles“ und

„Löser“ werden sprachregelgerecht zusammengefügt, ohne dass damit relevante

syntaktische oder semantische Veränderungen einhergehen.

c. Die angemeldete Wortkombination „Die Alleslöser.“ kann sich werblich

beschreibend auf alle Dienstleistungen des Anmelders beziehen, denn damit wird

potentiellen Kunden die Botschaft vermittelt, dass diese Dienste alles von A bis Z

(sog. Full-Service) umfassen und ergebnisorientiert erbracht werden bzw. der

Dienstleister sich um alle Fragen kümmert und hilfreiche Lösungen aufzeigt. Dieses

Versprechen des Anbieters, sich um wirklich alles zu kümmern und einer Lösung

zuzuführen, stellt eine wesentliche, verkaufsfördernde und werbemäßig prägnant

gefasste Aussage dar. Allen angemeldeten Dienstleistungen können komplexe

Sachverhalte zugrunde liegen, die der Erbringer der Dienste für den Kunden

einfacher machen kann, weil er ihm alles abnimmt und unkompliziert und

lösungsorientiert handelt. In „Die Alleslöser.“ steckt somit ein Werbeversprechen, in

einem breiten Spektrum alles zu lösen. Damit beschränkt sich der Sinngehalt der

angemeldeten Bezeichnung darauf, dem angesprochenen Kunden zu vermitteln, es

handele sich um ein besonders vorteilhaftes Angebot, weil „alles gelöst wird“, „sich

um alles gekümmert wird“, der Kunde zufriedengestellt wird und sich keine Sorgen

machen muss. Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen

macht das Versprechen, der Dienstleister sei ein „Alleslöser“, auch Sinn und führt

nicht dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise daraus Schlüsse auf eine

bestimmte betriebliche Herkunft ziehen können. Denn bei sämtlichen

beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich um Dienste, die sich aufgliedern in

zahlreiche, zum Teil kleingliedrige (Teil-)Aufgaben, denen eine umfangreiche

Planung und Konzeption zugrunde liegt und die bei der späteren Ausführung und

Erbringung eine enge Abstimmung mit den Kunden und die Erfüllung von

Kundenwünschen erfordern. Bei sämtlichen einzelnen Schritten können immer

wieder Hindernisse oder Probleme auftauchen, die einer Lösung zugeführt werden

müssen. In dem Hinweis des Dienstleisters darauf, ein „Alleslöser“ zu sein, steckt

das sinnfällige werbliche Versprechen einen sogenannten „Full Service“ zu liefern,

bei dem sich der Kunde um nichts mehr kümmern muss.

d. Vorliegend vermag auch der Umstand, dass dem Wort „Alleslöser“ der bestimmte

Artikel „Die“ vorangestellt und das Satzzeichen eines Punktes nachgestellt ist, der

angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen.

Der vorangestellte direkte Artikel „Die" ermöglicht es dem angesprochenen Verkehr

nicht, das Zeichen einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Die Verwendung des

bestimmten Artikels kann zwar unter Umständen einer Bezeichnung

individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine

Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon, dass bereits die

Pluralbildung anders als die Einzahlform („Der“) einer eindeutigen Individualisierung

entgegenwirkt (vgl. BPatG GRUR 2009, 1063 – Die Drachenjäger), ist in aller Regel

- und so auch hier - die Verwendung des direkten Artikels grundsätzlich nicht

geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal erkannt zu werden. Denn die

grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten Artikels ändert an dem

beschreibenden Sinngehalt

der

nachfolgenden Wortzusammensetzung

naturgemäß nichts (vgl. entsprechend auch BPatG Beschl. v. 29. September 2022,

30 W (pat) 59/21 - Die Pferdeprofis; Beschl. v. 3. Februar 2022, 25 W (pat) 571/20

- Die Topmakler; Beschl. v. 26. April 2012 – 30 W (pat) 90/10 das Datenschutz

Team).

Ebenso wenig vermag das nachgestellte Satzzeichen eines Punktes der

Bezeichnung insgesamt einen eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis zu

verleihen. Zwar kann durch eine besondere (vor allem bildliche oder grafische)

Ausgestaltung von nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen ein

kennzeichnender Charakter eines Zeichens erreicht werden. Das ist mit der

Hinzufügung des Satzzeichens, das zudem nicht besonders hervorsticht, nicht der

Fall. Es handelt sich um keine über das allgemein Übliche hinausgehende

Ausgestaltung, die von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage

wegzuführen vermag und ein Verständnis

im Sinne eines betrieblichen

Herkunftshinweises ermöglicht (vgl. auch EuG, Urteil vom 04.10.2017, T-126/16,

Rn. 56 – SPÜRBAR ANDERS.).

Die genannten Zusätze haben lediglich die Funktion eines werbeüblichen

Stilmittels, das dazu dient, zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen. Sie besitzen

keine kennzeichnende Eigenart und vermögen daher nichts, an dem ausschließlich

sachbezogenen Verständnis zu ändern (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 –

AntiVir/AntiVirus; 24 W (pat) 522/16 – MILK BITS; 26 W (pat) 152/09 – Info Network;

25 W (pat) 9/09 – Winter Apfel; 32 W (pat) 20/05 – Der Frauen Versteher).

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Schmid

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle