Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 12.11.2025 – 28 W (pat) 35/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125B28Wpat35.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 35/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 104 855.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-
Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:121125B28Wpat35.21.0
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Die Alleslöser.
ist am 12. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und
beansprucht aktuell Schutz für nachfolgende Dienstleistungen:
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Event Marketing;
Dienstleistungen einer Event-Agentur, nämlich Organisation von Ausstellungen oder
Veranstaltungen für Geschäfts- oder Werbezwecke; Organisation und Durchführung von
geschäftlichen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu
Reklame- und Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke,
insbesondere von Firmenveranstaltungen, Geschäftseröffnungen, Modeveranstaltungen,
Jubiläumsveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und
Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche
Zwecke,
insbesondere von Firmenveranstaltungen, Modeveranstaltungen, Konferenzen,
Kongressen,
Workshops,
Seminaren,
Teambuilding-Veranstaltungen,
Shows,
Kulturveranstaltungen; Beratung
in Bezug auf Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche Zwecke, insbesondere
Planung von Special-Events; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für die
Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche
Zwecke; Vermietungsdienste in Bezug auf Tontechnik, insbesondere Lautsprechersysteme, DJ
Equipment, Mischpulte, Mikrofone, und in Bezug auf Lichttechnik, insbesondere Scheinwerfer,
Projektoren, LED-Beleuchtung, und in Bezug auf Regietechnik, insbesondere Displays,
Bildschirme, Videowände, und in Bezug auf Partyequipment, insbesondere Nebelmaschinen,
Windmaschinen, und in Bezug auf Eventmodule, insbesondere Hüpfburgen, Spielautomaten;
Veranstaltung
von
Glücksspielen
und
Feuerwerken;
Dienstleistungen
einer
Künstlervermittlungsagentur; Buchung von darstellenden Künstlern
für Veranstaltungen
[Dienstleistungen eines Veranstalters]; Produktion von Filmen für kulturelle, Unterhaltungs-,
Bildungs- und sportliche Zwecke; Organisation und Durchführung von Modeveranstaltungen,
Konferenzen, Kongressen, Workshops, Seminaren, Teambuilding-Veranstaltungen [Unterricht],
Shows, Kulturveranstaltungen;
Klasse 43:
Dienstleistungen
zur
Verpflegung
und
Beherbergung
von Gästen; Catering;
Cateringdienstleistungen; Mobiles Catering; Outdoor-Catering; Vermietungsdienste in Bezug auf
Partyzelte, und in Bezug auf Veranstaltungsmobiliar, insbesondere Tische, Stehtische, Stühle,
Bartheken, Raumteiler, Loungemöbel, und in Bezug auf Partyequipment, insbesondere Geschirr,
Besteck, Garderoben, Tischwäsche, Heizpilze, Teppiche, Floristik;
Klasse 45:
Organisation und Durchführung
von Gartenfesten, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten,
Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern; Organisation und Durchführung von Gartenfesten,
Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläumsveranstaltungen, Feiern, Weihnachtsfeiern.
Mit Beschlüssen vom 26. November 2020 und vom 8. Juni 2021, wobei letzterer im
Rahmen des Erinnerungsverfahrens erging, hat die Markenstelle für Klasse 35 des
DPMA die Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen wegen fehlender
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung „Die Alleslöser.“ würden die u. a.
angesprochenen breiten Verkehrskreise dahingehend verstehen, dass es sich bei
den beanspruchten Dienstleistungen um solche handele, die von Personen erbracht
würden, die schwierige Probleme bewältigen könnten. Das Zeichen sei
sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt und
werde unmittelbar in dem genannten Sinne erfasst. Der Umstand, wonach die
beanspruchten Dienstleistungen von Leuten angeboten würden, die in der Lage
seien, „jedes“ Problem zu lösen, könne sich auf alle hier in Frage stehenden
Dienstleistungen beziehen, da sie alle geeignet seien, zahlreiche Probleme zu
lösen, sei es in organisatorischer Hinsicht, durch Werbung dafür oder Ähnliches. So
könne etwa die Planung und Durchführung von Events aus einer Hand erfolgen,
von der Bereitstellung der Musik, Beleuchtung, Saalgestaltung bis zum Catering. Es
müsse nicht genau definiert werden, wie die Problemlösung erfolge, da dies
naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der angemeldete Begriff könne zudem
bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Das
Vorliegen einer gewissen Unschärfe eines angemeldeten Markenbegriffs führe
noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Marken müssten stets im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden und aus diesem
Zusammenhang würde sich ergeben, worum es sich thematisch handele.
Vorliegend ergebe sich aus dem Markenbegriff kein Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen, vielmehr werde in sloganartiger Form die Art, Qualität und das
Thema der
in Frage stehenden Dienstleistungen beschrieben. Derartige
betriebsneutrale Botschaften dienten aber nicht dem Hinweis auf einen bestimmten
Anbieter. Der bestimmte Artikel „Die“ stelle lediglich das besondere Können des
Anbieters heraus, weise aber nicht darauf hin, dass es nur einen Anbieter auf dem
Gebiet geben könne. Auch der Punkt am Ende der Markenbezeichnung sei eine
werbeübliche Gestaltung. Die angemeldete Bezeichnung sei daher nicht
schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das Schutzhindernis des bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG hat die Markenstelle dahingestellt sein lassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. November 2020 und vom 8. Juni 2021 aufzuheben.
Eine Begründung des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen. Im Verfahren vor
dem DPMA hat der Anmelder vor allem angeführt, die Wortbestandteile „All“ und
„Löser“ würden unterschiedliche Bedeutungen aufweisen, so dass die Bezeichnung
„Die Alleslöser.“ bereits über eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit verfüge. Das
von der Markenstelle angenommene Begriffsverständnis in Bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen sei nicht nachgewiesen und
im Übrigen
insbesondere im Zusammenhang mit den Dienstleistungen einer Eventagentur, die
nicht zum Zwecke der Problemlösung, sondern der Befreiung des Gastgebers von
Organisation und Durchführung einer Veranstaltung eingeschaltet werde, auch
nicht naheliegend. Die Erbringung der Dienstleistungen betreffe nicht das Lösen
von schwierigen Problemen. Die Wortzusammenstellung weise
für die
angesprochenen Verkehrskreise keine sich in den Vordergrund drängende
Bedeutung auf. Jedenfalls das Voranstellen des Wortes „Die“ und der Punkt „… .
…“ am Ende der Bezeichnung würden zu einem die Herkunft der Dienstleistungen
individualisierenden Hinweis führen.
Der Senat hat in einem Zusatz zu der Ladung vom 22. Oktober 2025 daraufhin
gewiesen, dass der Anmeldung aufgrund des rein sachbezogenen und allgemein
werbeanpreisenden Charakters jedenfalls die Unterscheidungskraft fehle. An der
auf seinen Antrag hin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12. November
2025 hat der Vertreter des Anmelders, wie zuvor angekündigt, nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ladungszusatz des Senats vom
22. Oktober 2025 nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der
angemeldeten Wortfolge „Die Alleslöser.“ als Marke steht im Zusammenhang mit
sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so
dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung zu Recht die Eintragung
versagt hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66
f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER
DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 –
HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH
a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER
DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 –
OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –
AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. –
KÖLNER DOM m. w. N.).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;
GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren
oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht
zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas?
II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten
Zeichens
im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zu
verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten
Bezeichnung „Die Alleslöser.“ in diesem Zusammenhang lediglich einen rein
sachbezogenen und allgemein werbeanpreisenden Charakter dahingehend
entnehmen werden, dass der so bezeichnete Dienstleister sich um alle Fragen
kümmert und alles löst. Dieses Versprechen ergibt in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen einen Sinn und
führt dazu, dass die angesprochenen
Verkehrskreise darüber hinaus keinen Rückschluss auf einen bestimmten
Dienstleister als Erbringer der Dienstleistungen ziehen.
a. Die von den Dienstleistungen in erster Linie angesprochenen Verkehrskreise sind
vor allem bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 die gewerblichen
Verkehrskreise und im Übrigen die allgemeinen breiten Endverbraucherkreise.
b. Die Wortzusammenstellung „Die Alleslöser.“ besteht aus den ohne weiteres
erkennbaren und in ihrer Bedeutung problemlos erfassbaren Bestandteilen „Alles“
und „Löser“. Das Wort „alles“ bedeutet „auf etwas in seiner Gesamtheit, in seinem
ganzen Umfang, seiner ganzen Größe oder Stärke bezogen; ganz, gesamt“.
Insoweit wird auf die von Seiten der Markenstelle bereits mit dem
Beanstandungsbescheid vom 15. Mai 2020 versandten Recherchebelege Bezug
genommen. Der Wortbestandteil „-löser“ ist die substantivierte Form des Verbs
„lösen“ im Sinne von „auflösen, klären, entwirren“. Aus den Anlagen zum
Beanstandungsbescheid vom 15. Mai 2020 geht auch hervor, dass mit „Alleslöser“
nachweislich in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen eine Person, die „etwas
löst“, bezeichnet wird und auch bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung
bezeichnet wurde. So wird ein IT-Experte als ein IT-Alleslöser bezeichnet, der sich
um die Lösung
jeglicher Fallgestaltungen und Probleme
rund um die
Informationstechnologie kümmert, oder ein Rechtsmediziner, der in Filmen häufig
auftritt, als ein „Alleskönner und Alleslöser“ benannt. Dementsprechend erschließt
sich
für die angesprochenen Fachverkehrs- und ebenso die breiten
Endverbraucherkreise vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Wortkombinationen
wie „Alleskönner“ oder „Problemlöser“ bestens bekannt sind, problemlos und ohne
weiteres Nachdenken die Information, dass es sich um eine Person (oder Sache)
handelt, die in jedweder Richtung alles löst, d.h. die sich um ein breites Spektrum
an Dingen, Angelegenheiten und Themen in einem bestimmten Bereich kümmert
und diese weiterbringt und einer Lösung zuführt. Dieses Verständnis kommt auch
in den von der Markenstelle angeführte Fundstellen zum Tragen, wenn es etwa
heißt: „… bei uns arbeiten sowohl Alleslöser als auch spezialisierte Experten. Wir
beraten Sie in der Breite und in der Tiefe in Sachen Sicherheit, Open Source und
Compliance …“ (vgl. SerNet Mobile ImageContent). Insoweit wird der Verkehr mit
der Bezeichnung „Alleslöser“ ähnlich wie mit dem bereits gebräuchlichen Begriff des
„Full-Service Dienstleisters“ eine breit aufgestellte, lösungsorientierte Person
verbinden (vgl. „Full-Service“ Dienstleister - Anlage 1 der mit dem Ladungszusatz
vom 22. Oktober 2025 übersandten Unterlagen). Die zwei Begriffe „Alles“ und
„Löser“ werden sprachregelgerecht zusammengefügt, ohne dass damit relevante
syntaktische oder semantische Veränderungen einhergehen.
c. Die angemeldete Wortkombination „Die Alleslöser.“ kann sich werblich
beschreibend auf alle Dienstleistungen des Anmelders beziehen, denn damit wird
potentiellen Kunden die Botschaft vermittelt, dass diese Dienste alles von A bis Z
(sog. Full-Service) umfassen und ergebnisorientiert erbracht werden bzw. der
Dienstleister sich um alle Fragen kümmert und hilfreiche Lösungen aufzeigt. Dieses
Versprechen des Anbieters, sich um wirklich alles zu kümmern und einer Lösung
zuzuführen, stellt eine wesentliche, verkaufsfördernde und werbemäßig prägnant
gefasste Aussage dar. Allen angemeldeten Dienstleistungen können komplexe
Sachverhalte zugrunde liegen, die der Erbringer der Dienste für den Kunden
einfacher machen kann, weil er ihm alles abnimmt und unkompliziert und
lösungsorientiert handelt. In „Die Alleslöser.“ steckt somit ein Werbeversprechen, in
einem breiten Spektrum alles zu lösen. Damit beschränkt sich der Sinngehalt der
angemeldeten Bezeichnung darauf, dem angesprochenen Kunden zu vermitteln, es
handele sich um ein besonders vorteilhaftes Angebot, weil „alles gelöst wird“, „sich
um alles gekümmert wird“, der Kunde zufriedengestellt wird und sich keine Sorgen
machen muss. Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen
macht das Versprechen, der Dienstleister sei ein „Alleslöser“, auch Sinn und führt
nicht dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise daraus Schlüsse auf eine
bestimmte betriebliche Herkunft ziehen können. Denn bei sämtlichen
beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich um Dienste, die sich aufgliedern in
zahlreiche, zum Teil kleingliedrige (Teil-)Aufgaben, denen eine umfangreiche
Planung und Konzeption zugrunde liegt und die bei der späteren Ausführung und
Erbringung eine enge Abstimmung mit den Kunden und die Erfüllung von
Kundenwünschen erfordern. Bei sämtlichen einzelnen Schritten können immer
wieder Hindernisse oder Probleme auftauchen, die einer Lösung zugeführt werden
müssen. In dem Hinweis des Dienstleisters darauf, ein „Alleslöser“ zu sein, steckt
das sinnfällige werbliche Versprechen einen sogenannten „Full Service“ zu liefern,
bei dem sich der Kunde um nichts mehr kümmern muss.
d. Vorliegend vermag auch der Umstand, dass dem Wort „Alleslöser“ der bestimmte
Artikel „Die“ vorangestellt und das Satzzeichen eines Punktes nachgestellt ist, der
angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen.
Der vorangestellte direkte Artikel „Die" ermöglicht es dem angesprochenen Verkehr
nicht, das Zeichen einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Die Verwendung des
bestimmten Artikels kann zwar unter Umständen einer Bezeichnung
individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine
Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon, dass bereits die
Pluralbildung anders als die Einzahlform („Der“) einer eindeutigen Individualisierung
entgegenwirkt (vgl. BPatG GRUR 2009, 1063 – Die Drachenjäger), ist in aller Regel
- und so auch hier - die Verwendung des direkten Artikels grundsätzlich nicht
geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal erkannt zu werden. Denn die
grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten Artikels ändert an dem
beschreibenden Sinngehalt
der
nachfolgenden Wortzusammensetzung
naturgemäß nichts (vgl. entsprechend auch BPatG Beschl. v. 29. September 2022,
30 W (pat) 59/21 - Die Pferdeprofis; Beschl. v. 3. Februar 2022, 25 W (pat) 571/20
- Die Topmakler; Beschl. v. 26. April 2012 – 30 W (pat) 90/10 das Datenschutz
Team).
Ebenso wenig vermag das nachgestellte Satzzeichen eines Punktes der
Bezeichnung insgesamt einen eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis zu
verleihen. Zwar kann durch eine besondere (vor allem bildliche oder grafische)
Ausgestaltung von nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen ein
kennzeichnender Charakter eines Zeichens erreicht werden. Das ist mit der
Hinzufügung des Satzzeichens, das zudem nicht besonders hervorsticht, nicht der
Fall. Es handelt sich um keine über das allgemein Übliche hinausgehende
Ausgestaltung, die von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage
wegzuführen vermag und ein Verständnis
im Sinne eines betrieblichen
Herkunftshinweises ermöglicht (vgl. auch EuG, Urteil vom 04.10.2017, T-126/16,
Rn. 56 – SPÜRBAR ANDERS.).
Die genannten Zusätze haben lediglich die Funktion eines werbeüblichen
Stilmittels, das dazu dient, zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen. Sie besitzen
keine kennzeichnende Eigenart und vermögen daher nichts, an dem ausschließlich
sachbezogenen Verständnis zu ändern (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 –
AntiVir/AntiVirus; 24 W (pat) 522/16 – MILK BITS; 26 W (pat) 152/09 – Info Network;
25 W (pat) 9/09 – Winter Apfel; 32 W (pat) 20/05 – Der Frauen Versteher).
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Schmid
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle