Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 29.09.2022 – 30 W (pat) 59/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:290922B30Wpat59.21.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 59/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 002 555.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:290922B30Wpat59.21.0
Gründe§
I.
Die am 2. Februar 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke
soll u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton,
Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter
Form;
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher;
Zeitungen; Zeitschriften,
Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierbekleidung;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und
Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen;
Klasse 41: Erziehung und Sport; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich
Veranstaltung und Darbietung
von Show-, Quiz-, Musik-
und
Tanzveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben
im Bildungs-,
Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Durchführung von Kultur-,
Unterhaltungs-
und Sportveranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;
Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für
Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Tagungen, Trainings
und Shows; sportliche Aktivitäten“
eingetragen werden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 21. März 2017 hat die Markenstelle für
Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschlüssen
vom 1. August 2017 und vom 21. Juni 2021 teilweise, nämlich hinsichtlich der o. g.
Waren und Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung
bestehe der Bestandteil „Pferdeprofis“ aus der sprachüblichen Kombination der
Begriffe „Pferde“ (Pluralform von „Pferd“) und „PROFIS“ als Plural des Substantivs
„Profi“, mit der eine Person bezeichnet werde, die etwas als Beruf oder
fachmännisch betreibe. Die Kombination dieser Begriffe bezeichne in ihrer
Gesamtheit demnach Personen, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im
Umgang mit Pferden besäßen. Mit dieser Bedeutung bringe der Wortbestandteil
„Die Pferdeprofis“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren zum Ausdruck, dass
die Waren für Pferdeprofis bestimmt seien oder von diesen angeboten würden bzw.
- was die zurückgewiesenen Waren der Klassen 09 und 16 betreffe - diese sich
inhaltlich/thematisch mit „Pferdeprofis“ befassten. So umfassten die Waren der
Klasse 18 beispielsweise auch Leinen, Zaumzeug, Pferdedecken, die als
Pferdezubehör
von Pferdehaltern erworben und
in den entsprechenden
Fachgeschäften verkauft würden. Auch hinsichtlich der Waren der Klasse 25 und
28 handele es sich um solche, die für Pferdeprofis bestimmt und geeignet sein und
letztendlich auch benötigt werden könnten. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 und
16 bezeichne die Wortfolge das mögliche Thema oder den Inhalt, da sich diese
Werke bzw. die Datenträger inhaltlich mit „Pferdeprofis“ befassen könnten. Die
zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten von „Pferdeprofis“ erbracht werden
oder für diese bestimmt sein. So könnten die Dienstleistungen Erziehung und Sport,
Ausbildung (Klasse 41) z. B. in Form von Pferdetraining in Reitschulen erbracht
werden. Dies gelte ferner für Veranstaltungen im Pferdesportbereich.
Da sich die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Bezeichnung in einem der
Hervorhebung dienenden werbeüblichen Gestaltungsmittel erschöpfe, dem kein
eigenständiger Herkunftshinweis entnommen werden könne, werde sowohl der
vorliegend angesprochene allgemeine Verkehr wie auch der Fachverkehr die Marke
in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch in ihrer
Gesamtheit nur als Sachhinweis, nicht aber als konkreten Herkunftshinweis
verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass einem Verständnis des Wortbestandteils „Die pfeRDe PROFIS“
als Bestimmungs- und/oder Inhalts- und Themenangabe bereits die Verwendung
des bestimmten Artikels „Die“ entgegenstehe, da die Formulierung „Die pfeRDe
PROFIS“ eine ganz bestimmte und bekannte Gruppe von Leuten bezeichne und
demnach keinen allgemeinen Hinweis z. B. auf die Verwendungsmöglichkeiten von
entsprechend gekennzeichneten Waren bzw. den Inhalt und/oder die Thematik von
Dienstleistungen enthalte.
Weiterhin könne dem Zeichenbestandteil „Profi" eine ohne weiteres erfassbare
beschreibende Bedeutung allenfalls in Verbindung mit einem Verb zukommen, wie
etwa bei dem Begriff „Reitprofi“, bei dem „Profi“ zum Ausdruck bringe, dass jemand
in einer Tätigkeit ein professionelles Level erreicht habe, also etwa ein professioneller Reiter sei. Werde der Begriff „Profi" hingegen wie vorliegend mit dem
Substantiv
„Pferd“ verbunden, bedürfe es einer gewissen gedanklichen
Übertragungsleistung, um zu ermitteln, auf welche Tätigkeit sich die Professionalität
beziehen könnte. Zudem gebe es in Bezug auf „Pferde“ eine Vielzahl potentiell
denkbarer Tätigkeiten, auf die sich die Professionalität beziehen könne (etwa Zucht,
Training, Voltigieren, Reiten, medizinische Behandlung etc.). Der Begriff „Die
pfeRDe PROFIS“ sei daher ein Begriff, der zum Nachdenken anrege und eine
gedankliche Übertragungsleistung notwendig mache. Dies umso mehr, als bei den
vorliegend relevanten Waren/Dienstleistungen wie z. B. „aufgezeichnete Daten“,
„Druckereierzeugnisse“, „Bekleidungsstücke“ oder „Erziehung und Sport“ die
Wahrnehmung eines normal
informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend sei. Bei diesem handele es
sich aber nicht um Pferdehalter oder Fachverkehrskreise, die im Bereich Pferde
tätig seien.
Da der Verkehr der Bezeichnung „Die pfeRDe PROFIS“ somit allenfalls nach
weitergehenden geistigen Übertragungsleistungen bzw. nach analysierender
Betrachtungsweise eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf Bestimmung
und/oder Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen entnehmen könne,
fehle es ihr weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch bestehe
an ihr ein Freihaltsbedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 1. August 2017 und vom 21. Juni 2021 insoweit
aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher
insoweit zu Recht
(teilweise)
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376
Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft
besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. In der in dem Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung „Die pfeRDe
PROFIS“ enthaltenen Kombination „pfeRDe PROFIS“ wird der allgemeine wie auch
der Fachverkehr das aus der Pluralform der Substantive „Pferd“ und „Profi“
grammatikalisch
korrekt gebildete Determinativkompositum
„Pferdeprofis“
erkennen. Diesem kommt auf Grundlage der Bedeutung des Substantivs „Profi“ als
Bezeichnung einer „Person, die etwas professionell betreibt“ (vgl. DUDEN-online zu
„Profi“) die wortsinngemäße und für den allgemeinen wie auch den Fachverkehr
ohne weiteres verständliche Bedeutung „Profis für bzw. in Zusammenhang mit
Pferden“ zu.
aa. In Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen bringt der Begriff „Profi“
regelmäßig zum Ausdruck, dass diese entweder für „Profis“ im Sinne von
berufstätigen oder sehr fachkundigen Personen bestimmt sind, oder dass sie von
Personen stammen, die professionell tätig sind, wobei „Profi“ insoweit als Hinweis
auf eine besonders hohe Qualität steht (vgl. hierzu BPatG 28 W (pat) 50/14 v.
4.12.2019 – Die PS-Profis, GRUR-RS 2019, 40518). Die angesprochenen
Verkehrskreise werden daher unter dem Begriff „(Die) Pferdeprofis“ lediglich
Personen verstehen, die im Pferdebereich über besondere Qualifikationen und
Kenntnisse verfügen.
bb. Die Auffassung der Anmelderin, dass das Substantiv „Profi(s)“ als Grundwort
von Determinativkomposita nur in Verbindung mit einem den Gegenstand der
professionellen Tätigkeit näher definierenden Verb einen beschreibenden
Bedeutungsgehalt vermittele, nicht hingegen bei einer Kombination mit einem
Substantiv wie „Pferd(e)“, geht fehl. Denn ebenso wie bei vergleichbar aus
Substantiven gebildeten Determinativkomposita wie z. B.
„Haustür“ oder
„Segelschiff“, bei denen die nachgestellten Substantive „Tür“ bzw. „Schiff“ durch die
vorangestellten ebenfalls substantivischen Bestimmungswörter „Haus“ bzw. „Segel“
näher nach Art, Ausgestaltung etc. bestimmt werden, vermittelt auch die
Begriffskombination
„Pferdeprofis“ vor dem Hintergrund, dass sich eine
professionelle Tätigkeit selbstverständlich auf Sachen oder eben auch Tiere
beziehen kann, einen ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt i. S. von „Profis
für bzw. in Zusammenhang mit Pferden“ (vgl. dazu die bereits von der Markenstelle
benannte Entscheidung BPatG 24 W (pat) 509/12 v. 2. Juli 2013 – HOTEL.PROFI
als Bezeichnung einer Person, die „beruflich und/oder fachkundig ein Hotel
betreibt“, veröffentlicht in BeckRS 2013, 11948).
b. Mit dieser Bedeutung weist der mit dem Begriff „Pferdeprofis“ gleichzusetzende
Zeichenbestandteil „pfeRDe PROFIS“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen
„Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierbekleidung;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und
Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten
Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen;
Klasse 41: Erziehung und Sport; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich
Veranstaltung und Darbietung
von Show-, Quiz-, Musik-
und
Tanzveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben
im Bildungs-,
Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Durchführung von Kultur-,
Unterhaltungs-
und Sportveranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;
Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für
Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Tagungen, Trainings
und Shows; sportliche Aktivitäten“
einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
als solcher erfasst wird.
aa. Die zurückgewiesenen Waren der Klassen 18, 25 und 28 umfassen
oberbegrifflich speziell für Pferde bzw. den Pferdesport bestimmte Waren, die von
(über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Sachen Pferde verfügenden)
„Pferdeprofis“ stammen und/oder
(z. B.
in entsprechenden Fachgeschäften)
angeboten werden oder auch für „Pferdeprofis“ bestimmt sein können. Insoweit wird
der Begriff „Pferdeprofis“ als (werblich-anpreisender) Hinweis verstanden, dass die
Waren von „Pferdeprofis“ stammen bzw. angeboten werden oder für „Pferdeprofis“
bestimmt sind.
Entsprechendes gilt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41.
Diese können sich unmittelbar auf Pferde und/oder (Sport)Veranstaltungen mit
Pferden beziehen. Der Verkehr wird dem Begriff „Pferdeprofis“ daher in Bezug auf
diese Dienstleistungen lediglich den Hinweis entnehmen, dass die betreffenden
Dienstleistungen durch „Pferdeprofis“ erbracht werden oder für „Pferdeprofis“
bestimmt sind.
Der Begriff „Pferdeprofis“ erschöpft sich insoweit in einem rein beschreibenden
Hinweis auf die Bestimmung oder den Anbieter der Waren bzw. auf den Erbringer
oder den Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen. Soweit „Pferdeprofis“ bei den
Waren und Dienstleistungen sowohl als Angabe zu deren Bestimmung bzw.
Gegenstand („für Pferdeprofis“) als auch deren Anbieter/Erbringer verstanden
werden kann,
reicht der alleine durch diese verschiedenen – jeweils
beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand
des Verkehrs nicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft aus (vgl. BGH
GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT).
bb. Auch der vorangestellte direkte Artikel „Die" ermöglicht es dem angesprochenen
Verkehr nicht, das Zeichen insoweit einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Zwar
ist es nicht generell ausgeschlossen, dass die Verwendung des bestimmten Artikels
einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR
2006, 593 - Der kleine Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon,
dass bereits die Pluralbildung anders als die Einzahlform („Der“) einer eindeutigen
Individualisierung entgegenwirkt
(vgl. BPatG GRUR 2009, 1063
– Die
Drachenjäger), ist in aller Regel - und so auch hier - die Verwendung des direkten
Artikels grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal
erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten
Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt des nachfolgenden Nomens
naturgemäß nichts (vgl. BPatG v. 26.4.2012 – 30 W (pat) 90/10 das Datenschutz
Team, BeckRS 2012, 18177).
cc. Die Wortfolge „Die Pferdeprofis“ erschöpft sich somit
in Bezug auf die
vorgenannten Waren und Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen
schlagwortartig-prägnanten Angabe zu dem Anbieter oder dem Bestimmungs- und
Verwendungszweck der Waren bzw. dem Erbringer oder der Bestimmung der
Dienstleistungen, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu vermitteln. Alle Bestandteile der Wortkombination werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet
und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination
hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD).
c. Was die weiterhin zurückgewiesenen Waren
„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton,
Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter
Form;
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher;
Zeitungen; Zeitschriften“
betrifft, beschreibt die Bezeichnung „Die Pferdeprofis“ zwar weder unmittelbar deren
Merkmale und Eigenschaften noch enthält die Bezeichnung insoweit einen
hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so
bezeichneten Waren
unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs-
und
Verwendungszweck. Allerdings handelt es sich um Waren, welche neben ihrem
Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen
Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes
nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei solchen Waren aus dem Medienbereich die
markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende
Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl.
BGH GRUR
2000, 882, 883 -
Bücher
für
eine
bessere Welt; GRUR
2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft), so dass der
Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den Waren insoweit nur als
Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl.
BPatG GRUR 1998, 145, 146 - Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 - Der
kleine Eisbär).
Davon ist in Bezug auf die vorgenannten Waren auszugehen, da diese sich
inhaltlich sowohl in informativer als auch künstlerischer Form (Literatur) mit
Personen, die in Zusammenhang mit Pferden über besondere Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, also mit „Pferdeprofis“ befassen können, so dass der Verkehr
der Begriffskombination „Pferdeprofis“ insoweit lediglich einen beschreibenden
Hinweis auf deren Thema und Inhalt entnehmen wird. Daran ändert aus den
vorgenannten Gründen auch der vorangestellte direkte Artikel „Die" nichts, so dass
es der angemeldeten Bezeichnung auch insoweit an Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
d. Die angemeldete Marke weist die erforderliche Unterscheidungskraft insoweit
auch nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf.
aa. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger
Wortbestandteile erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen jedoch in der
Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer
naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbar beschreibender Bezug der Bezeichnung
zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR
2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color
COLLECTION; s. auch BPatG 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot). Für beschreibende Angaben wie „Die Pferdeprofis“ bedürfte es deshalb einer über eine
allgemein
übliche Gebrauchsgrafik
hinausgehenden,
phantasievollen
Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage
wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises
zu ermöglichen.
bb. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Bei der Unterlegung der in grauen Farbtönen
gehaltenen Wortbestandteile durch einen schwarzen rechteckigen Hintergrund, der
getrennten und voneinander abweichenden Schreibweise der untereinander
angeordneten Wortelemente „Die“, „pfeRDe“ und „PROFIS“ sowie dem Wechsel
von Klein- und Großschreibung bei den Zeichenelementen „pfeRDe“ und „PROFIS“
handelt es sich um einfache grafische Gestaltungselemente und Verzierungen des
Schriftbildes ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des
Schriftzugs dienen. Eine solche einfache Ausgestaltung des Wortbestandteils kann
nicht zuletzt angesichts seines deutlichen sachbezogenen Aussagegehalts in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nichts zu einer Wahrnehmung der um Schutz nachsuchenden Marke als betrieblicher Herkunftshinweis
beitragen.
3.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Hacker
Merzbach
Dr. Weitzel