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BPatG Beschluss vom 29.09.2022 – 30 W (pat) 59/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:290922B30Wpat59.21.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 59/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 002 555.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters

Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:290922B30Wpat59.21.0

Gründe§

I.

Die am 2. Februar 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke

soll u. a. für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton,

Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter

Form;

Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher;

Zeitungen; Zeitschriften,

Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierbekleidung;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und

Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen;

Klasse 41: Erziehung und Sport; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich

Veranstaltung und Darbietung

von Show-, Quiz-, Musik-

und

Tanzveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben

im Bildungs-,

Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Durchführung von Kultur-,

Unterhaltungs-

und Sportveranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;

Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für

Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Tagungen, Trainings

und Shows; sportliche Aktivitäten“

eingetragen werden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 21. März 2017 hat die Markenstelle für

Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschlüssen

vom 1. August 2017 und vom 21. Juni 2021 teilweise, nämlich hinsichtlich der o. g.

Waren und Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung

bestehe der Bestandteil „Pferdeprofis“ aus der sprachüblichen Kombination der

Begriffe „Pferde“ (Pluralform von „Pferd“) und „PROFIS“ als Plural des Substantivs

„Profi“, mit der eine Person bezeichnet werde, die etwas als Beruf oder

fachmännisch betreibe. Die Kombination dieser Begriffe bezeichne in ihrer

Gesamtheit demnach Personen, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im

Umgang mit Pferden besäßen. Mit dieser Bedeutung bringe der Wortbestandteil

„Die Pferdeprofis“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren zum Ausdruck, dass

die Waren für Pferdeprofis bestimmt seien oder von diesen angeboten würden bzw.

- was die zurückgewiesenen Waren der Klassen 09 und 16 betreffe - diese sich

inhaltlich/thematisch mit „Pferdeprofis“ befassten. So umfassten die Waren der

Klasse 18 beispielsweise auch Leinen, Zaumzeug, Pferdedecken, die als

Pferdezubehör

von Pferdehaltern erworben und

in den entsprechenden

Fachgeschäften verkauft würden. Auch hinsichtlich der Waren der Klasse 25 und

28 handele es sich um solche, die für Pferdeprofis bestimmt und geeignet sein und

letztendlich auch benötigt werden könnten. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 und

16 bezeichne die Wortfolge das mögliche Thema oder den Inhalt, da sich diese

Werke bzw. die Datenträger inhaltlich mit „Pferdeprofis“ befassen könnten. Die

zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten von „Pferdeprofis“ erbracht werden

oder für diese bestimmt sein. So könnten die Dienstleistungen Erziehung und Sport,

Ausbildung (Klasse 41) z. B. in Form von Pferdetraining in Reitschulen erbracht

werden. Dies gelte ferner für Veranstaltungen im Pferdesportbereich.

Da sich die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Bezeichnung in einem der

Hervorhebung dienenden werbeüblichen Gestaltungsmittel erschöpfe, dem kein

eigenständiger Herkunftshinweis entnommen werden könne, werde sowohl der

vorliegend angesprochene allgemeine Verkehr wie auch der Fachverkehr die Marke

in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch in ihrer

Gesamtheit nur als Sachhinweis, nicht aber als konkreten Herkunftshinweis

verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen

geltend macht, dass einem Verständnis des Wortbestandteils „Die pfeRDe PROFIS“

als Bestimmungs- und/oder Inhalts- und Themenangabe bereits die Verwendung

des bestimmten Artikels „Die“ entgegenstehe, da die Formulierung „Die pfeRDe

PROFIS“ eine ganz bestimmte und bekannte Gruppe von Leuten bezeichne und

demnach keinen allgemeinen Hinweis z. B. auf die Verwendungsmöglichkeiten von

entsprechend gekennzeichneten Waren bzw. den Inhalt und/oder die Thematik von

Dienstleistungen enthalte.

Weiterhin könne dem Zeichenbestandteil „Profi" eine ohne weiteres erfassbare

beschreibende Bedeutung allenfalls in Verbindung mit einem Verb zukommen, wie

etwa bei dem Begriff „Reitprofi“, bei dem „Profi“ zum Ausdruck bringe, dass jemand

in einer Tätigkeit ein professionelles Level erreicht habe, also etwa ein professioneller Reiter sei. Werde der Begriff „Profi" hingegen wie vorliegend mit dem

Substantiv

„Pferd“ verbunden, bedürfe es einer gewissen gedanklichen

Übertragungsleistung, um zu ermitteln, auf welche Tätigkeit sich die Professionalität

beziehen könnte. Zudem gebe es in Bezug auf „Pferde“ eine Vielzahl potentiell

denkbarer Tätigkeiten, auf die sich die Professionalität beziehen könne (etwa Zucht,

Training, Voltigieren, Reiten, medizinische Behandlung etc.). Der Begriff „Die

pfeRDe PROFIS“ sei daher ein Begriff, der zum Nachdenken anrege und eine

gedankliche Übertragungsleistung notwendig mache. Dies umso mehr, als bei den

vorliegend relevanten Waren/Dienstleistungen wie z. B. „aufgezeichnete Daten“,

„Druckereierzeugnisse“, „Bekleidungsstücke“ oder „Erziehung und Sport“ die

Wahrnehmung eines normal

informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend sei. Bei diesem handele es

sich aber nicht um Pferdehalter oder Fachverkehrskreise, die im Bereich Pferde

tätig seien.

Da der Verkehr der Bezeichnung „Die pfeRDe PROFIS“ somit allenfalls nach

weitergehenden geistigen Übertragungsleistungen bzw. nach analysierender

Betrachtungsweise eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf Bestimmung

und/oder Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen entnehmen könne,

fehle es ihr weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch bestehe

an ihr ein Freihaltsbedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 1. August 2017 und vom 21. Juni 2021 insoweit

aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher

insoweit zu Recht

(teilweise)

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft

besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. In der in dem Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung „Die pfeRDe

PROFIS“ enthaltenen Kombination „pfeRDe PROFIS“ wird der allgemeine wie auch

der Fachverkehr das aus der Pluralform der Substantive „Pferd“ und „Profi“

grammatikalisch

korrekt gebildete Determinativkompositum

„Pferdeprofis“

erkennen. Diesem kommt auf Grundlage der Bedeutung des Substantivs „Profi“ als

Bezeichnung einer „Person, die etwas professionell betreibt“ (vgl. DUDEN-online zu

„Profi“) die wortsinngemäße und für den allgemeinen wie auch den Fachverkehr

ohne weiteres verständliche Bedeutung „Profis für bzw. in Zusammenhang mit

Pferden“ zu.

aa. In Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen bringt der Begriff „Profi“

regelmäßig zum Ausdruck, dass diese entweder für „Profis“ im Sinne von

berufstätigen oder sehr fachkundigen Personen bestimmt sind, oder dass sie von

Personen stammen, die professionell tätig sind, wobei „Profi“ insoweit als Hinweis

auf eine besonders hohe Qualität steht (vgl. hierzu BPatG 28 W (pat) 50/14 v.

4.12.2019 – Die PS-Profis, GRUR-RS 2019, 40518). Die angesprochenen

Verkehrskreise werden daher unter dem Begriff „(Die) Pferdeprofis“ lediglich

Personen verstehen, die im Pferdebereich über besondere Qualifikationen und

Kenntnisse verfügen.

bb. Die Auffassung der Anmelderin, dass das Substantiv „Profi(s)“ als Grundwort

von Determinativkomposita nur in Verbindung mit einem den Gegenstand der

professionellen Tätigkeit näher definierenden Verb einen beschreibenden

Bedeutungsgehalt vermittele, nicht hingegen bei einer Kombination mit einem

Substantiv wie „Pferd(e)“, geht fehl. Denn ebenso wie bei vergleichbar aus

Substantiven gebildeten Determinativkomposita wie z. B.

„Haustür“ oder

„Segelschiff“, bei denen die nachgestellten Substantive „Tür“ bzw. „Schiff“ durch die

vorangestellten ebenfalls substantivischen Bestimmungswörter „Haus“ bzw. „Segel“

näher nach Art, Ausgestaltung etc. bestimmt werden, vermittelt auch die

Begriffskombination

„Pferdeprofis“ vor dem Hintergrund, dass sich eine

professionelle Tätigkeit selbstverständlich auf Sachen oder eben auch Tiere

beziehen kann, einen ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt i. S. von „Profis

für bzw. in Zusammenhang mit Pferden“ (vgl. dazu die bereits von der Markenstelle

benannte Entscheidung BPatG 24 W (pat) 509/12 v. 2. Juli 2013 – HOTEL.PROFI

als Bezeichnung einer Person, die „beruflich und/oder fachkundig ein Hotel

betreibt“, veröffentlicht in BeckRS 2013, 11948).

b. Mit dieser Bedeutung weist der mit dem Begriff „Pferdeprofis“ gleichzusetzende

Zeichenbestandteil „pfeRDe PROFIS“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen

„Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierbekleidung;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und

Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten

Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen;

Klasse 41: Erziehung und Sport; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich

Veranstaltung und Darbietung

von Show-, Quiz-, Musik-

und

Tanzveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben

im Bildungs-,

Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Durchführung von Kultur-,

Unterhaltungs-

und Sportveranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;

Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für

Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Tagungen, Trainings

und Shows; sportliche Aktivitäten“

einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

als solcher erfasst wird.

aa. Die zurückgewiesenen Waren der Klassen 18, 25 und 28 umfassen

oberbegrifflich speziell für Pferde bzw. den Pferdesport bestimmte Waren, die von

(über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Sachen Pferde verfügenden)

„Pferdeprofis“ stammen und/oder

(z. B.

in entsprechenden Fachgeschäften)

angeboten werden oder auch für „Pferdeprofis“ bestimmt sein können. Insoweit wird

der Begriff „Pferdeprofis“ als (werblich-anpreisender) Hinweis verstanden, dass die

Waren von „Pferdeprofis“ stammen bzw. angeboten werden oder für „Pferdeprofis“

bestimmt sind.

Entsprechendes gilt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41.

Diese können sich unmittelbar auf Pferde und/oder (Sport)Veranstaltungen mit

Pferden beziehen. Der Verkehr wird dem Begriff „Pferdeprofis“ daher in Bezug auf

diese Dienstleistungen lediglich den Hinweis entnehmen, dass die betreffenden

Dienstleistungen durch „Pferdeprofis“ erbracht werden oder für „Pferdeprofis“

bestimmt sind.

Der Begriff „Pferdeprofis“ erschöpft sich insoweit in einem rein beschreibenden

Hinweis auf die Bestimmung oder den Anbieter der Waren bzw. auf den Erbringer

oder den Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen. Soweit „Pferdeprofis“ bei den

Waren und Dienstleistungen sowohl als Angabe zu deren Bestimmung bzw.

Gegenstand („für Pferdeprofis“) als auch deren Anbieter/Erbringer verstanden

werden kann,

reicht der alleine durch diese verschiedenen – jeweils

beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand

des Verkehrs nicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft aus (vgl. BGH

GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT).

bb. Auch der vorangestellte direkte Artikel „Die" ermöglicht es dem angesprochenen

Verkehr nicht, das Zeichen insoweit einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Zwar

ist es nicht generell ausgeschlossen, dass die Verwendung des bestimmten Artikels

einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR

2006, 593 - Der kleine Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon,

dass bereits die Pluralbildung anders als die Einzahlform („Der“) einer eindeutigen

Individualisierung entgegenwirkt

(vgl. BPatG GRUR 2009, 1063

– Die

Drachenjäger), ist in aller Regel - und so auch hier - die Verwendung des direkten

Artikels grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal

erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten

Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt des nachfolgenden Nomens

naturgemäß nichts (vgl. BPatG v. 26.4.2012 – 30 W (pat) 90/10 das Datenschutz

Team, BeckRS 2012, 18177).

cc. Die Wortfolge „Die Pferdeprofis“ erschöpft sich somit

in Bezug auf die

vorgenannten Waren und Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen

schlagwortartig-prägnanten Angabe zu dem Anbieter oder dem Bestimmungs- und

Verwendungszweck der Waren bzw. dem Erbringer oder der Bestimmung der

Dienstleistungen, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu vermitteln. Alle Bestandteile der Wortkombination werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet

und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination

hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD).

c. Was die weiterhin zurückgewiesenen Waren

„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton,

Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter

Form;

Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher;

Zeitungen; Zeitschriften“

betrifft, beschreibt die Bezeichnung „Die Pferdeprofis“ zwar weder unmittelbar deren

Merkmale und Eigenschaften noch enthält die Bezeichnung insoweit einen

hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so

bezeichneten Waren

unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs-

und

Verwendungszweck. Allerdings handelt es sich um Waren, welche neben ihrem

Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen

Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes

nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei solchen Waren aus dem Medienbereich die

markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende

Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl.

BGH GRUR

2000, 882, 883 -

Bücher

für

eine

bessere Welt; GRUR

2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten

- Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft), so dass der

Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den Waren insoweit nur als

Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl.

BPatG GRUR 1998, 145, 146 - Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 - Der

kleine Eisbär).

Davon ist in Bezug auf die vorgenannten Waren auszugehen, da diese sich

inhaltlich sowohl in informativer als auch künstlerischer Form (Literatur) mit

Personen, die in Zusammenhang mit Pferden über besondere Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen, also mit „Pferdeprofis“ befassen können, so dass der Verkehr

der Begriffskombination „Pferdeprofis“ insoweit lediglich einen beschreibenden

Hinweis auf deren Thema und Inhalt entnehmen wird. Daran ändert aus den

vorgenannten Gründen auch der vorangestellte direkte Artikel „Die" nichts, so dass

es der angemeldeten Bezeichnung auch insoweit an Unterscheidungskraft im Sinne

d. Die angemeldete Marke weist die erforderliche Unterscheidungskraft insoweit

auch nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf.

aa. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger

Wortbestandteile erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen jedoch in der

Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer

naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbar beschreibender Bezug der Bezeichnung

zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR

2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color

COLLECTION; s. auch BPatG 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot). Für beschreibende Angaben wie „Die Pferdeprofis“ bedürfte es deshalb einer über eine

allgemein

übliche Gebrauchsgrafik

hinausgehenden,

phantasievollen

Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage

wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises

zu ermöglichen.

bb. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Bei der Unterlegung der in grauen Farbtönen

gehaltenen Wortbestandteile durch einen schwarzen rechteckigen Hintergrund, der

getrennten und voneinander abweichenden Schreibweise der untereinander

angeordneten Wortelemente „Die“, „pfeRDe“ und „PROFIS“ sowie dem Wechsel

von Klein- und Großschreibung bei den Zeichenelementen „pfeRDe“ und „PROFIS“

handelt es sich um einfache grafische Gestaltungselemente und Verzierungen des

Schriftbildes ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des

Schriftzugs dienen. Eine solche einfache Ausgestaltung des Wortbestandteils kann

nicht zuletzt angesichts seines deutlichen sachbezogenen Aussagegehalts in

Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nichts zu einer Wahrnehmung der um Schutz nachsuchenden Marke als betrieblicher Herkunftshinweis

beitragen.

3.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Hacker

Merzbach

Dr. Weitzel