Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 04.12.2025 – 25 W (pat) 503/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:041225B25Wpat503.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 503/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 102 851.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4.
Dezember 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:041225B25Wpat503.22.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ENERGY HARVESTER
ist am 19. Februar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 37 und 42 angemeldet worden. Mit Schreiben vom 29. März 2021 hat
die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und es
wie folgt gefasst:
Klasse 09:
Kathodische Rostschutzvorrichtungen; Computerhardware
und
Computersoftware für kathodische Rostschutzvorrichtungen;
Klasse 37:
Bauwesen, nämlich Bau, Wartung und
Instandhaltung
von
Rohrleitungsnetzen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten;
Wartung,
Instandhaltung,
Installation, Reparatur, Entstörung von
kathodischen Rostschutzvorrichtungen;
Klasse 42:
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software auf dem
Gebiet von kathodischen Rostschutzvorrichtungen; technische Planung
von Dienstleistungen eines Ingenieurs auf dem Gebiet des kathodischen
Rostschutzes, insbesondere für Rohrleitungsnetze; technische Beratung
und Durchführung von technischen Untersuchungen auf dem Gebiet des
kathodischen Rostschutzes.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes
die Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses an dem
beanspruchten Zeichen und Fehlens seiner Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, es setze sich aus den zwei leicht verständlichen
englischen Wörtern „ENERGY“ und „HARVESTER“ zusammen. „ENERGY“ sei mit
„Energie, Kraft, Tatkraft, Arbeitsaufwand, Arbeit“ zu übersetzen, „HARVESTER“ u.
a. mit „Mähdrescher, Erntearbeiter, Erntemaschine“. Wörtlich bedeute die
angemeldete Wortkombination damit zwar „Energie Erntemaschine“, allerdings
handele es sich bei ihr um einen feststehenden, vielfach nachweisbaren Fachbegriff
für
„autarke Energiequellen, die
kleinste physikalische Größen wie
Temperaturdifferenzen, Magnetfeldänderungen, Vibrationen oder Licht
in
elektrische Energie umsetzen und anstelle von Batterien eingesetzt werden
können“. Energy Harvester würden bereits weit verbreitet eingesetzt, etwa im
Rahmen der Gebäudetechnik und der Smart-Home-Technologie. Aber auch in dem
vorliegend einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich seien vielfältige
Einsatzmöglichkeiten von Energy-Harvester-Geräten vorstellbar. So könnten
Sensoren in geschlossenen Leitungen zwecks deren Prüfung auf Beschädigungen,
beispielsweise
hervorgerufen
durch
Rost,
oder
kathodische
Korrosionsschutzsysteme kabellos mit Energie versorgt werden. Dass es sich dabei
um naheliegende Verwendungen handele, ergebe sich exemplarisch aus einer
Stellenausschreibung auf der Homepage der Fakultät für Elektrotechnik und
Informationstechnik der Hochschule für angewandte Wissenschaften München, mit
der ein/e Masterstudent/-studentin für „Energy Harvesting Technologies for low
power (< 1kW)“ gesucht worden sei. Dabei sei es laut der Anzeige darum gegangen,
„Pipelines, die über >100 km Flüssigkeiten und Gase transportieren, vor Korrosion
zu schützen.“ Eine Dissertation aus dem Jahr 2019 zum Thema „Energy Harvesting
in der Praxis“ setze sich u. a. mit dem Einsatz von Energy Harvestern in
geschlossenen Rohrsystemen am Beispiel von Trinkwassernetzen auseinander.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die angesprochenen
Verkehrskreise, nämlich Mitbewerber, Händler, Fachleute und Wissenschaftler aus
den Bereichen Rohrleitungsindustrie, Rohrleitungsbau, kathodischer Rostschutz,
Energieversorgung sowie Energie-, IT- und Elektrotechnik und Elektronik mit dem
Fachbegriff „Energy Harvester“ vertraut seien. Das angemeldete Zeichen bringe
zum Ausdruck, dass die Waren der Klasse 9 Energy Harvester enthielten oder als
Bestandteile eines Energy-Harvester-Systems eingesetzt würden. Des Weiteren
weise es auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 hin. Sie
könnten Energy Harvester nutzen oder ihrer Entwicklung bzw. Wartung dienen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie
zunächst damit begründet, dass die Markenstelle die maßgeblichen Verkehrskreise
deutlich zu weit gezogen habe. Angesprochen seien lediglich Fachleute, die im
Handel mit kathodischen Rostschutzvorrichtungen
in Berührung kämen,
insbesondere solche, die in der Einkaufsabteilung von Unternehmen tätig seien
oder erdverlegte Rohrleitungsnetze für die öffentliche Gasversorgung betrieben.
Wissenschaftler zählten hingegen nicht zu den relevanten Abnehmerkreisen,
insofern könne es keine Rolle spielen, dass diese sich möglichweise mit
kathodischen Rostschutzvorrichtungen und deren Anwendungsgebieten befassten.
Deshalb seien auch weder die von der Markenstelle herangezogene
Stellenausschreibung
für einen Masterstudierenden noch die
zitierte
wissenschaftliche Dissertation als Beleg für eine Kenntnis im einschlägigen
Verkehrskreis geeignet. Vielmehr zeigten die von der Anmelderin vorgelegten
Informationsbroschüren von führenden Fernleitungsnetzbetreibern sowie der
Internetauftritt des Fachverbands Kathodischer Korrosionsschutz e.V. keinerlei
Hinweise auf Energy Harvester oder Energy Harvesting, woraus zu schließen sei,
dass der angesprochene Verkehr diese Begriffe nicht beschreibend verstehe.
Abgesehen davon, sei auch bei einem unterstellten Verständnis als
Gerätebezeichnung nicht von einer beschreibenden Bedeutung
für die
angemeldeten Waren auszugehen. Denn hierfür sei erforderlich, dass das in Rede
stehende Bauteil ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Ware sei. Hiervon
könne
jedoch nicht ausgegangen werden, weil ein
in eine kathodische
Rostschutzvorrichtung
integriertes
„Engergy Harvesting“ keine beachtliche
Auswirkung auf deren Funktion habe. Daher sei eine beschreibende Verwendung
des Begriffs
„Energy Harvester“
in Verbindung mit
kathodischen
Rostschutzvorrichtungen
oder
damit
im
Zusammenhang
stehenden
Dienstleistungen nicht zu erwarten. Angesichts der ungewöhnlichen und
insbesondere aufgrund des Bestandteils „Harvester“ nicht aus sich heraus
verständlichen Wortkombination verfüge das Anmeldezeichen auch über
hinreichende Unterscheidungskraft.
Die Beschwerdeführerin beantragt wörtlich,
den Beschluss des DPMA vom 26.10.2021 aufzuheben und die
Eintragung der angemeldeten Marke 30 2021 102 851.1 für sämtliche in
den Klassen beanspruchte Waren im Markenregister des DPMA zu
verfügen.
Mit schriftlichem Hinweis vom 5. April 2024 hat der Senat mitgeteilt, dass er das in
Rede
stehende Zeichen
für eine unmittelbar beschreibende, nicht
unterscheidungskräftige Angabe halte. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeumfang angesichts der unklaren, nur auf Waren in nicht näher
bezifferten Klassen bezogenen Antragsfassung auslegungsbedürftig sei.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 ihren hilfsweise
gestellten Antrag
auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen
Hinweis des Senats und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
angemeldete Zeichen
„ENERGY HARVESTER“ unterliegt als eine die
beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen
unmittelbar
beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe den Schutzhindernissen des
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke
daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Markenstelle in vollem
Umfang seitens der Anmelderin angegriffen worden ist. Zwar spricht der Wortlaut
des Beschwerdeantrags „die Eintragung der angemeldeten Marke 30 2021 102
851.1 für sämtliche in den Klassen beanspruchten Waren im Markenregister des
DPMA zu verfügen“ zunächst nur für eine Teilanfechtung, nämlich soweit die
Markenanmeldung für die beanspruchten Waren zurückgewiesen worden ist. Eine
Beschränkung der Beschwerde ist grundsätzlich bindend, sie muss als solche aber
eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BPatG 30
W (pat) 1/16 - Elysia AL/Eliza). Hieran fehlt es vorliegend. In der nachgereichten
Beschwerdebegründung wird wiederholt auch auf die beanspruchten
Dienstleistungen Bezug genommen, so dass sich die Formulierung des
Beschwerdeantrags aus objektiver Empfängersicht nicht als bewusste und gewollte
Beschränkung, sondern lediglich als Versehen darstellt. Zudem begehrt die
Anmelderin im ersten Teil ihres Beschwerdeantrags („den Beschluss des DPMA
vom 26.10.2021 aufzuheben“) die vollständige Aufhebung der zurückweisenden
Entscheidung. In der Gesamtschau ist die Beschwerde dahingehend auszulegen,
dass sie unbeschränkt erhoben worden ist (§ 133 BGB analog).
2. In dem angegriffenen Beschluss vom 26. Oktober 2021 werden auch Belege
herangezogen, die nicht in dem Beanstandungsbescheid vom 2. März 2021
genannt sind und zu denen die Anmelderin zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Es
handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen § 59 Abs. 2 MarkenG. Allerdings hatte
die Anmelderin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit, sich zu
allen Belegen der Markenstelle zu äußern. Insofern ist die Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Eine
Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kommt damit nicht in Betracht.
3. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 4 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder
Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei
verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder
Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden.
Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung
einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT). Dabei ist auf
das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche
Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee).
Insoweit können bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils der beteiligten
Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen. Ist die Eignung für die
Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus,
dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr
bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 - Chiemsee;
GRUR 2004, 16, Rn. 32 - DOUBLEMINT).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei „ENERGY HARVESTER“ um eine die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende und daher
freizuhaltende Angabe.
a) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und belegt hat, besteht das
Anmeldezeichen aus einem nachweisbaren Fachbegriff, mit dem ein Bauteil
bezeichnet wird, das in der Umgebung verfügbare Energie gewinnen und in
elektrische Energie umwandeln kann. Die Verwendung dieses Begriffs bereits vor
dem Tag der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung am 19. Februar 2021
ergibt sich überzeugend aus den mit dem Beanstandungsbescheid vom 2. März
2021 übermittelten Anlagen sowie aus den im angefochtenen Beschluss ergänzend
zitierten Quellen wie:
- „Unter Energery Harvesting versteht man die Nutzbarmachung von
Energie, die in der Einsatzumgebung eines Bauteils verfügbar ist.
Verbreitete Harvester sind Solarzellen, die Lichtenergie für elektrische
Anwendungen nutzen. Der Engergy Harvester des ISIT verwendet
integrierte Mikromagnete zur mechanischen Anregung eines
piezoelektrischen Elements.“ (vgl. Bericht des Fraunhofer-Instituts für
Siliziumtechnologie über das Leitprojekt ZEPOWEL im Zeitraum von
2017 bis 2021 unter „https://www.isit.fraunhofer.de“);
- „Energy Harvester: Eine Vielzahl von Energiequellen und
Umwandlungsmöglichkeiten … Der Energy Harvester
liefert
ausreichend Strom für den Betrieb Ihrer Bekleidungselektronik,
Armbanduhr oder drahtloser Sensoren“ (vgl. Online-Shop „Génération
ROBOTS“ unter „https://www.generationrobots.com“, Seite archiviert
im Onlinedienst „Wayback Machine“ seit dem 29. November 2020);
- „Energieautarke Sensoren sind Systeme, die vollständig über eine
integrierte Energiequelle versorgt werden. Dabei ermöglichen Energy
Harvester die Wandlung von Umgebungsgrößen aus dem
unmittelbaren Umfeld des Sensors in elektrische Energie - und können
damit die Einsatzzeit verteilter sensorischer Systeme gegenüber dem
reinen Batteriebetrieb erheblich verlängern.“ (vgl. Bericht vom 13. Mai
auf
dem
Onlineportal
„elektroniknet.de“
unter
„https://www.elektroniknet.de/power/energyharvesting/applikationsgerechte-systeme-fuer-energyharvesting.108747.html“);
- Patentschrift „Patentfähigkeit eines Verfahrens mit einem Testobjekt
zur Entdeckung und Ermittlung von Potentialen zur Energiegewinnung
für Energy-Harvester“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 17
W (pat) 33/15, BeckRS 2017, 112822);
- „Die kontaktlose Energieübertragung (wireless power) und das
Sammeln von Energie aus der Umgebung (Energy Harvesting) haben
Gemeinsamkeiten. Wesentlicher Unterschied aber
ist: Bei der
kontaktlosen Energieübertragung erzeugen ‚Sender‘ die Energie, die
mit hohem Wirkungsgrad zu ‚Empfängern‘ transportiert wird. Energy
Harvester dagegen brauchen keine speziellen ‚Sender‘. Sie wandeln
die in ihrer Umgebung verfügbare Energie in elektrische Energie um.“
(vgl. Bericht vom 8. November 2012 im Onlineportal „elektroniknet.de“
unter
„https://www.elektroniknet.de/power/energy-harvesting/2energy-harvesting-congress-in-muenchen.92728.html“).
Energy Harvester sind somit Energiequellen, die besonders
für den
stromleitungsunabhängigen Betrieb kleinerer Geräte mit geringem Strombedarf
geeignet sind und in den verschiedensten Bereichen Verwendung finden, wie etwa
im Rahmen der Gebäudeautomation zur Steuerung der Heizungstechnik (vgl.
Onlineportal
„heizung.de“
unter
„https://heizung.de/heizung/wissen/energyharvesting-energie-aus-der-Umgebung/“, zitiert im Beschluss der Markenstelle vom
26. Oktober 2021) oder im Rahmen der Überwachung von geschlossenen
Rohrsystemen (vgl. Dissertation „Energy Harvesting in der Praxis“ von Sherif Adel
Thabet
Keddis,
TU
München,
unter
„https://mediatum.ub.tum.de/doc/%201523458/document.pdf“, ebenfalls zitiert im
Beschluss der Markenstelle vom 26. Oktober 2021).
b) Dass ein Einsatz auch in der hier betroffenen Branche sinnvoll sein kann, zeigt
insbesondere eine von der Markenstelle recherchierte Stellenanzeige eines im
Energiesektor führenden Unternehmens, in welcher ein Projekt beschrieben ist, das
die Verwendung
von Energy-Harvesting-Technologie
im
kathodischen
Korrosionsschutz untersucht (vgl. die im Beschluss vom 26. Oktober 2021
wiedergegebene Stellenausschreibung der GE Global Research auf der Homepage
der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule für
angewandte Wissenschaften München). Wie sich aus dem Onlineauftritt der
Anmelderin selbst ergibt, handelt es sich dabei - entgegen ihrem Vortrag - ersichtlich
nicht nur um eine theoretische Überlegung. Denn dort bietet sie als u. a. auf den
Korrosionsschutz spezialisiertes Unternehmen für Standorte, die über keine feste
Netz-Stromversorgung
verfügen,
„Innovative
Stromversorgungen
für
messtechnische Anwendung im KKS und HSB“ an, die neben Solarlösungen explizit
auch Energy Harvester umfassen
(vgl.
„https://set-wedel.de/solutions/hsbloesungen/stromversorgung-messtechnik/“):
„Energy-Harvester
Für kontinuierliche Messwert-Erfassungseinheiten an Erder-Standorten
mit Abgrenzeinheiten benötigt man vor Ort eine Spannungsversorgung,
da sowohl für den kontinuierlichen oder periodischen Messbetrieb als
auch für die Übertragung der Messwerte relativ viel Strom benötigt wird.
Der
Energy-Harvester
nutzt
den
Ableitstrom
der
Langzeitabgrenzeinheiten und lädt kontinuierlich einen 12V Akkumulator.
Damit entfällt der Wechsel von Batterien, die in der Regel an solchen
Standorten genutzt werden müssen … Der Energy-Harvester plus
Akkumulator kann neben der Versorgung der Fernübertragungseinheit
noch zur Versorgung weiterer Verbraucher herangezogen werden. Ein
Beispiel ist der Betrieb von kleinen 12V DC Ventilatoren für die
Schrankbelüftung sehr energiestarker Abgrenzeinheiten …“
Der Begriff „Energy Harvester“ wird in diesem Zusammenhang ersichtlich
generisch, nicht namensmäßig gebraucht. Da sich die Anmelderin mit diesen
Ausführungen an potentielle Kunden wendet, geht sie offensichtlich auch selbst
davon aus, dass ihnen diese Begrifflichkeit bekannt ist bzw. dass sie sie zumindest
im Zusammenhang mit der textlichen Erläuterung als Bezeichnung für eine
bestimmte Art von Stromquelle verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag ihre
Einlassung, allenfalls Wissenschaftlern sei dieser Begriff vertraut, nicht zu
überzeugen. Vielmehr belegen die aufgezeigten Verwendungen der Anmelderin
selbst wie auch der GE Global Research, eines Tochterunternehmens des in der
Energiebranche führenden Unternehmens General Electric, dass die Begrifflichkeit
zumindest dem einschlägigen Fachverkehr, dessen Kenntnis zur Bejahung des
Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreicht
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 474), bekannt ist,
von diesem nachweislich sachbeschreibend gebraucht wird und deshalb nicht
zugunsten eines einzelnen Verwenders monopolisiert werden kann.
c) Angesichts dessen
ist der Verweis der Anmelderin auf wörtliche
Übersetzungsalternativen,
insbesondere
des
Bestandteils
„Harvester“,
unbehelflich. Da sich das Markenwort in seiner maßgeblichen Gesamtheit
ausweislich der umfangreichen Fundstellen bereits im Anmeldezeitpunkt zu einem
konkreten Fachterminus entwickelt hat, kommt es auf die originäre Bedeutung
seiner Einzelbestandteile nicht mehr an.
d) Als Bezeichnung eines bestimmten Bauteils beschreibt es die beanspruchten
Waren hinsichtlich ihrer Art und Beschaffenheit. Dem steht nicht entgegen, dass nur
ein Merkmal der beanspruchten „Kathodischen Rostschutzvorrichtungen“ benannt
wird. Diese benötigen gerade dann, wenn eine Netzstromversorgung nicht zur
Verfügung steht, eine autarke Gleichstromquelle, um den für den kathodischen
Schutz erforderlichen Fremdstrom zu erzeugen. Zudem kann ein Energy Harvester
- wie aus dem oben erwähnten Online-Auftritt der Anmelderin hervorgeht - für den
netzstromunabhängigen Betrieb von Messgeräten eingesetzt werden, die die im
Rahmen des kathodischen Korrosionsschutzes benötigten Daten erfassen und
weiterleiten. Es handelt sich bei einem Energy Harvester damit um ein sehr
wesentliches Bauteil von kathodischen Korrosionsschutzvorrichtungen, worunter
auch kathodische Rostschutzvorrichtungen fallen.
Dies trifft ebenso auf die beanspruchte „Computerhardware und Computersoftware
für kathodische Rostschutzvorrichtungen“ zu. Sie kann für die Steuerung und
Auslese von Messinstrumenten, die mit Hilfe von Energy Harvestern arbeiten,
konzipiert sein oder selbst mit solchen betrieben werden. Auch insoweit erweist sich
das Anmeldezeichen als beschreibend. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob es
unmittelbar die Art und Beschaffenheit der so bezeichneten Hard- und Software
angibt oder ein relevantes sonstiges Merkmal benennt, denn in beiden Fällen
handelt es sich um eine nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom
Markenschutz ausgeschlossene Sachangabe. Nicht entscheidungserheblich ist
auch, ob und in welchem Umfang das fragliche Bauteil wesensbestimmend für die
beanspruchten Waren ist. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
differenziert nicht zwischen mehr oder weniger wichtigen Merkmalen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 463), sondern
bezweckt die Freihaltung sämtlicher beschreibender Angaben von Monopolrechten
Einzelner. Allenfalls völlig unbedeutende Angaben, die die jeweiligen Waren
und/oder Dienstleistungen nicht ausreichend konkretisieren können, könnten
möglicherweise als schutzfähig anzusehen sein. Hiervon kann bei der Bezeichnung
eines Bauteils, das ein in der Branche bekanntes Problem löst, nicht die Rede sein.
e) Der Wortfolge „ENERGY HARVESTER“ kommt des Weiteren in Verbindung mit
den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 die Funktion einer
unmittelbar beschreibenden Angabe zu:
Im Rahmen von „Bauwesen, nämlich Bau, Wartung und Instandhaltung von
Rohrleitungsnetzen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten“ werden Geräte
zur Erfassung der korrekten Position des Rohrs, der Beschaffenheit seines
Materials oder der darin fließenden Stoffe benötigt. Da die Vorrichtungen auch
innerhalb der Rohrleitungen angebracht sein können, ist eine unabhängige
Stromversorgung in Form von Energy Harvestern erforderlich. Insofern benennt das
Anmeldezeichen ein wesentliches Mittel zur Erbringung der besagten
Dienstleistung.
Die übrigen Dienstleistungen sind ausdrücklich auf den kathodischen Rostschutz
bezogen. Demzufolge bringt das angemeldete Zeichen lediglich zum Ausdruck,
dass zur Herbeiführung des kathodischen Rostschutzes ein Energy Harvester
eingesetzt wird.
4. Angesichts seines beschreibenden Gehalts fehlt der Zusammensetzung
„ENERGY HARVESTER“ in Verbindung mit allen beanspruchten Waren der Klasse
9 und sämtlichen Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 zudem jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie weist einen engen
beschreibenden Bezug zu ihnen auf, so dass sie nicht nur nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, sondern auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vom Markenschutz
ausgeschlossen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,
Rn. 114, 464).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
5. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine
solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit
erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte die Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ergehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher