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BPatG Beschluss vom 04.12.2025 – 25 W (pat) 503/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:041225B25Wpat503.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 503/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 102 851.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4.

Dezember 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:041225B25Wpat503.22.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ENERGY HARVESTER

ist am 19. Februar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 37 und 42 angemeldet worden. Mit Schreiben vom 29. März 2021 hat

die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und es

wie folgt gefasst:

Klasse 09:

Kathodische Rostschutzvorrichtungen; Computerhardware

und

Computersoftware für kathodische Rostschutzvorrichtungen;

Klasse 37:

Bauwesen, nämlich Bau, Wartung und

Instandhaltung

von

Rohrleitungsnetzen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten;

Wartung,

Instandhaltung,

Installation, Reparatur, Entstörung von

kathodischen Rostschutzvorrichtungen;

Klasse 42:

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software auf dem

Gebiet von kathodischen Rostschutzvorrichtungen; technische Planung

von Dienstleistungen eines Ingenieurs auf dem Gebiet des kathodischen

Rostschutzes, insbesondere für Rohrleitungsnetze; technische Beratung

und Durchführung von technischen Untersuchungen auf dem Gebiet des

kathodischen Rostschutzes.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes

die Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses an dem

beanspruchten Zeichen und Fehlens seiner Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, es setze sich aus den zwei leicht verständlichen

englischen Wörtern „ENERGY“ und „HARVESTER“ zusammen. „ENERGY“ sei mit

„Energie, Kraft, Tatkraft, Arbeitsaufwand, Arbeit“ zu übersetzen, „HARVESTER“ u.

a. mit „Mähdrescher, Erntearbeiter, Erntemaschine“. Wörtlich bedeute die

angemeldete Wortkombination damit zwar „Energie Erntemaschine“, allerdings

handele es sich bei ihr um einen feststehenden, vielfach nachweisbaren Fachbegriff

für

„autarke Energiequellen, die

kleinste physikalische Größen wie

Temperaturdifferenzen, Magnetfeldänderungen, Vibrationen oder Licht

in

elektrische Energie umsetzen und anstelle von Batterien eingesetzt werden

können“. Energy Harvester würden bereits weit verbreitet eingesetzt, etwa im

Rahmen der Gebäudetechnik und der Smart-Home-Technologie. Aber auch in dem

vorliegend einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich seien vielfältige

Einsatzmöglichkeiten von Energy-Harvester-Geräten vorstellbar. So könnten

Sensoren in geschlossenen Leitungen zwecks deren Prüfung auf Beschädigungen,

beispielsweise

hervorgerufen

durch

Rost,

oder

kathodische

Korrosionsschutzsysteme kabellos mit Energie versorgt werden. Dass es sich dabei

um naheliegende Verwendungen handele, ergebe sich exemplarisch aus einer

Stellenausschreibung auf der Homepage der Fakultät für Elektrotechnik und

Informationstechnik der Hochschule für angewandte Wissenschaften München, mit

der ein/e Masterstudent/-studentin für „Energy Harvesting Technologies for low

power (< 1kW)“ gesucht worden sei. Dabei sei es laut der Anzeige darum gegangen,

„Pipelines, die über >100 km Flüssigkeiten und Gase transportieren, vor Korrosion

zu schützen.“ Eine Dissertation aus dem Jahr 2019 zum Thema „Energy Harvesting

in der Praxis“ setze sich u. a. mit dem Einsatz von Energy Harvestern in

geschlossenen Rohrsystemen am Beispiel von Trinkwassernetzen auseinander.

Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die angesprochenen

Verkehrskreise, nämlich Mitbewerber, Händler, Fachleute und Wissenschaftler aus

den Bereichen Rohrleitungsindustrie, Rohrleitungsbau, kathodischer Rostschutz,

Energieversorgung sowie Energie-, IT- und Elektrotechnik und Elektronik mit dem

Fachbegriff „Energy Harvester“ vertraut seien. Das angemeldete Zeichen bringe

zum Ausdruck, dass die Waren der Klasse 9 Energy Harvester enthielten oder als

Bestandteile eines Energy-Harvester-Systems eingesetzt würden. Des Weiteren

weise es auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 hin. Sie

könnten Energy Harvester nutzen oder ihrer Entwicklung bzw. Wartung dienen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie

zunächst damit begründet, dass die Markenstelle die maßgeblichen Verkehrskreise

deutlich zu weit gezogen habe. Angesprochen seien lediglich Fachleute, die im

Handel mit kathodischen Rostschutzvorrichtungen

in Berührung kämen,

insbesondere solche, die in der Einkaufsabteilung von Unternehmen tätig seien

oder erdverlegte Rohrleitungsnetze für die öffentliche Gasversorgung betrieben.

Wissenschaftler zählten hingegen nicht zu den relevanten Abnehmerkreisen,

insofern könne es keine Rolle spielen, dass diese sich möglichweise mit

kathodischen Rostschutzvorrichtungen und deren Anwendungsgebieten befassten.

Deshalb seien auch weder die von der Markenstelle herangezogene

Stellenausschreibung

für einen Masterstudierenden noch die

zitierte

wissenschaftliche Dissertation als Beleg für eine Kenntnis im einschlägigen

Verkehrskreis geeignet. Vielmehr zeigten die von der Anmelderin vorgelegten

Informationsbroschüren von führenden Fernleitungsnetzbetreibern sowie der

Internetauftritt des Fachverbands Kathodischer Korrosionsschutz e.V. keinerlei

Hinweise auf Energy Harvester oder Energy Harvesting, woraus zu schließen sei,

dass der angesprochene Verkehr diese Begriffe nicht beschreibend verstehe.

Abgesehen davon, sei auch bei einem unterstellten Verständnis als

Gerätebezeichnung nicht von einer beschreibenden Bedeutung

für die

angemeldeten Waren auszugehen. Denn hierfür sei erforderlich, dass das in Rede

stehende Bauteil ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Ware sei. Hiervon

könne

jedoch nicht ausgegangen werden, weil ein

in eine kathodische

Rostschutzvorrichtung

integriertes

„Engergy Harvesting“ keine beachtliche

Auswirkung auf deren Funktion habe. Daher sei eine beschreibende Verwendung

des Begriffs

„Energy Harvester“

in Verbindung mit

kathodischen

Rostschutzvorrichtungen

oder

damit

im

Zusammenhang

stehenden

Dienstleistungen nicht zu erwarten. Angesichts der ungewöhnlichen und

insbesondere aufgrund des Bestandteils „Harvester“ nicht aus sich heraus

verständlichen Wortkombination verfüge das Anmeldezeichen auch über

hinreichende Unterscheidungskraft.

Die Beschwerdeführerin beantragt wörtlich,

den Beschluss des DPMA vom 26.10.2021 aufzuheben und die

Eintragung der angemeldeten Marke 30 2021 102 851.1 für sämtliche in

den Klassen beanspruchte Waren im Markenregister des DPMA zu

verfügen.

Mit schriftlichem Hinweis vom 5. April 2024 hat der Senat mitgeteilt, dass er das in

Rede

stehende Zeichen

für eine unmittelbar beschreibende, nicht

unterscheidungskräftige Angabe halte. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen,

dass der Beschwerdeumfang angesichts der unklaren, nur auf Waren in nicht näher

bezifferten Klassen bezogenen Antragsfassung auslegungsbedürftig sei.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 ihren hilfsweise

gestellten Antrag

auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung

zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen

Hinweis des Senats und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das

angemeldete Zeichen

„ENERGY HARVESTER“ unterliegt als eine die

beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen

unmittelbar

beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe den Schutzhindernissen des

§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke

daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Markenstelle in vollem

Umfang seitens der Anmelderin angegriffen worden ist. Zwar spricht der Wortlaut

des Beschwerdeantrags „die Eintragung der angemeldeten Marke 30 2021 102

851.1 für sämtliche in den Klassen beanspruchten Waren im Markenregister des

DPMA zu verfügen“ zunächst nur für eine Teilanfechtung, nämlich soweit die

Markenanmeldung für die beanspruchten Waren zurückgewiesen worden ist. Eine

Beschränkung der Beschwerde ist grundsätzlich bindend, sie muss als solche aber

eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BPatG 30

W (pat) 1/16 - Elysia AL/Eliza). Hieran fehlt es vorliegend. In der nachgereichten

Beschwerdebegründung wird wiederholt auch auf die beanspruchten

Dienstleistungen Bezug genommen, so dass sich die Formulierung des

Beschwerdeantrags aus objektiver Empfängersicht nicht als bewusste und gewollte

Beschränkung, sondern lediglich als Versehen darstellt. Zudem begehrt die

Anmelderin im ersten Teil ihres Beschwerdeantrags („den Beschluss des DPMA

vom 26.10.2021 aufzuheben“) die vollständige Aufhebung der zurückweisenden

Entscheidung. In der Gesamtschau ist die Beschwerde dahingehend auszulegen,

dass sie unbeschränkt erhoben worden ist (§ 133 BGB analog).

2. In dem angegriffenen Beschluss vom 26. Oktober 2021 werden auch Belege

herangezogen, die nicht in dem Beanstandungsbescheid vom 2. März 2021

genannt sind und zu denen die Anmelderin zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Es

handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen § 59 Abs. 2 MarkenG. Allerdings hatte

die Anmelderin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit, sich zu

allen Belegen der Markenstelle zu äußern. Insofern ist die Verletzung des

Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Eine

Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kommt damit nicht in Betracht.

3. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 4 Abs. 1

Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Marken übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder

Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei

verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder

Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden.

Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung

einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,

Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT). Dabei ist auf

das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche

Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee).

Insoweit können bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils der beteiligten

Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen. Ist die Eignung für die

Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das

Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus,

dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr

bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 - Chiemsee;

GRUR 2004, 16, Rn. 32 - DOUBLEMINT).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei „ENERGY HARVESTER“ um eine die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende und daher

freizuhaltende Angabe.

a) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und belegt hat, besteht das

Anmeldezeichen aus einem nachweisbaren Fachbegriff, mit dem ein Bauteil

bezeichnet wird, das in der Umgebung verfügbare Energie gewinnen und in

elektrische Energie umwandeln kann. Die Verwendung dieses Begriffs bereits vor

dem Tag der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung am 19. Februar 2021

ergibt sich überzeugend aus den mit dem Beanstandungsbescheid vom 2. März

2021 übermittelten Anlagen sowie aus den im angefochtenen Beschluss ergänzend

zitierten Quellen wie:

- „Unter Energery Harvesting versteht man die Nutzbarmachung von

Energie, die in der Einsatzumgebung eines Bauteils verfügbar ist.

Verbreitete Harvester sind Solarzellen, die Lichtenergie für elektrische

Anwendungen nutzen. Der Engergy Harvester des ISIT verwendet

integrierte Mikromagnete zur mechanischen Anregung eines

piezoelektrischen Elements.“ (vgl. Bericht des Fraunhofer-Instituts für

Siliziumtechnologie über das Leitprojekt ZEPOWEL im Zeitraum von

2017 bis 2021 unter „https://www.isit.fraunhofer.de“);

- „Energy Harvester: Eine Vielzahl von Energiequellen und

Umwandlungsmöglichkeiten … Der Energy Harvester

liefert

ausreichend Strom für den Betrieb Ihrer Bekleidungselektronik,

Armbanduhr oder drahtloser Sensoren“ (vgl. Online-Shop „Génération

ROBOTS“ unter „https://www.generationrobots.com“, Seite archiviert

im Onlinedienst „Wayback Machine“ seit dem 29. November 2020);

- „Energieautarke Sensoren sind Systeme, die vollständig über eine

integrierte Energiequelle versorgt werden. Dabei ermöglichen Energy

Harvester die Wandlung von Umgebungsgrößen aus dem

unmittelbaren Umfeld des Sensors in elektrische Energie - und können

damit die Einsatzzeit verteilter sensorischer Systeme gegenüber dem

reinen Batteriebetrieb erheblich verlängern.“ (vgl. Bericht vom 13. Mai

2014

auf

dem

Onlineportal

„elektroniknet.de“

unter

„https://www.elektroniknet.de/power/energyharvesting/applikationsgerechte-systeme-fuer-energyharvesting.108747.html“);

- Patentschrift „Patentfähigkeit eines Verfahrens mit einem Testobjekt

zur Entdeckung und Ermittlung von Potentialen zur Energiegewinnung

für Energy-Harvester“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 17

W (pat) 33/15, BeckRS 2017, 112822);

- „Die kontaktlose Energieübertragung (wireless power) und das

Sammeln von Energie aus der Umgebung (Energy Harvesting) haben

Gemeinsamkeiten. Wesentlicher Unterschied aber

ist: Bei der

kontaktlosen Energieübertragung erzeugen ‚Sender‘ die Energie, die

mit hohem Wirkungsgrad zu ‚Empfängern‘ transportiert wird. Energy

Harvester dagegen brauchen keine speziellen ‚Sender‘. Sie wandeln

die in ihrer Umgebung verfügbare Energie in elektrische Energie um.“

(vgl. Bericht vom 8. November 2012 im Onlineportal „elektroniknet.de“

unter

„https://www.elektroniknet.de/power/energy-harvesting/2energy-harvesting-congress-in-muenchen.92728.html“).

Energy Harvester sind somit Energiequellen, die besonders

für den

stromleitungsunabhängigen Betrieb kleinerer Geräte mit geringem Strombedarf

geeignet sind und in den verschiedensten Bereichen Verwendung finden, wie etwa

im Rahmen der Gebäudeautomation zur Steuerung der Heizungstechnik (vgl.

Onlineportal

„heizung.de“

unter

„https://heizung.de/heizung/wissen/energyharvesting-energie-aus-der-Umgebung/“, zitiert im Beschluss der Markenstelle vom

26. Oktober 2021) oder im Rahmen der Überwachung von geschlossenen

Rohrsystemen (vgl. Dissertation „Energy Harvesting in der Praxis“ von Sherif Adel

Thabet

Keddis,

TU

München,

unter

„https://mediatum.ub.tum.de/doc/%201523458/document.pdf“, ebenfalls zitiert im

Beschluss der Markenstelle vom 26. Oktober 2021).

b) Dass ein Einsatz auch in der hier betroffenen Branche sinnvoll sein kann, zeigt

insbesondere eine von der Markenstelle recherchierte Stellenanzeige eines im

Energiesektor führenden Unternehmens, in welcher ein Projekt beschrieben ist, das

die Verwendung

von Energy-Harvesting-Technologie

im

kathodischen

Korrosionsschutz untersucht (vgl. die im Beschluss vom 26. Oktober 2021

wiedergegebene Stellenausschreibung der GE Global Research auf der Homepage

der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule für

angewandte Wissenschaften München). Wie sich aus dem Onlineauftritt der

Anmelderin selbst ergibt, handelt es sich dabei - entgegen ihrem Vortrag - ersichtlich

nicht nur um eine theoretische Überlegung. Denn dort bietet sie als u. a. auf den

Korrosionsschutz spezialisiertes Unternehmen für Standorte, die über keine feste

Netz-Stromversorgung

verfügen,

„Innovative

Stromversorgungen

für

messtechnische Anwendung im KKS und HSB“ an, die neben Solarlösungen explizit

auch Energy Harvester umfassen

(vgl.

„https://set-wedel.de/solutions/hsbloesungen/stromversorgung-messtechnik/“):

„Energy-Harvester

Für kontinuierliche Messwert-Erfassungseinheiten an Erder-Standorten

mit Abgrenzeinheiten benötigt man vor Ort eine Spannungsversorgung,

da sowohl für den kontinuierlichen oder periodischen Messbetrieb als

auch für die Übertragung der Messwerte relativ viel Strom benötigt wird.

Der

Energy-Harvester

nutzt

den

Ableitstrom

der

Langzeitabgrenzeinheiten und lädt kontinuierlich einen 12V Akkumulator.

Damit entfällt der Wechsel von Batterien, die in der Regel an solchen

Standorten genutzt werden müssen … Der Energy-Harvester plus

Akkumulator kann neben der Versorgung der Fernübertragungseinheit

noch zur Versorgung weiterer Verbraucher herangezogen werden. Ein

Beispiel ist der Betrieb von kleinen 12V DC Ventilatoren für die

Schrankbelüftung sehr energiestarker Abgrenzeinheiten …“

Der Begriff „Energy Harvester“ wird in diesem Zusammenhang ersichtlich

generisch, nicht namensmäßig gebraucht. Da sich die Anmelderin mit diesen

Ausführungen an potentielle Kunden wendet, geht sie offensichtlich auch selbst

davon aus, dass ihnen diese Begrifflichkeit bekannt ist bzw. dass sie sie zumindest

im Zusammenhang mit der textlichen Erläuterung als Bezeichnung für eine

bestimmte Art von Stromquelle verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag ihre

Einlassung, allenfalls Wissenschaftlern sei dieser Begriff vertraut, nicht zu

überzeugen. Vielmehr belegen die aufgezeigten Verwendungen der Anmelderin

selbst wie auch der GE Global Research, eines Tochterunternehmens des in der

Energiebranche führenden Unternehmens General Electric, dass die Begrifflichkeit

zumindest dem einschlägigen Fachverkehr, dessen Kenntnis zur Bejahung des

Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreicht

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 474), bekannt ist,

von diesem nachweislich sachbeschreibend gebraucht wird und deshalb nicht

zugunsten eines einzelnen Verwenders monopolisiert werden kann.

c) Angesichts dessen

ist der Verweis der Anmelderin auf wörtliche

Übersetzungsalternativen,

insbesondere

des

Bestandteils

„Harvester“,

unbehelflich. Da sich das Markenwort in seiner maßgeblichen Gesamtheit

ausweislich der umfangreichen Fundstellen bereits im Anmeldezeitpunkt zu einem

konkreten Fachterminus entwickelt hat, kommt es auf die originäre Bedeutung

seiner Einzelbestandteile nicht mehr an.

d) Als Bezeichnung eines bestimmten Bauteils beschreibt es die beanspruchten

Waren hinsichtlich ihrer Art und Beschaffenheit. Dem steht nicht entgegen, dass nur

ein Merkmal der beanspruchten „Kathodischen Rostschutzvorrichtungen“ benannt

wird. Diese benötigen gerade dann, wenn eine Netzstromversorgung nicht zur

Verfügung steht, eine autarke Gleichstromquelle, um den für den kathodischen

Schutz erforderlichen Fremdstrom zu erzeugen. Zudem kann ein Energy Harvester

- wie aus dem oben erwähnten Online-Auftritt der Anmelderin hervorgeht - für den

netzstromunabhängigen Betrieb von Messgeräten eingesetzt werden, die die im

Rahmen des kathodischen Korrosionsschutzes benötigten Daten erfassen und

weiterleiten. Es handelt sich bei einem Energy Harvester damit um ein sehr

wesentliches Bauteil von kathodischen Korrosionsschutzvorrichtungen, worunter

auch kathodische Rostschutzvorrichtungen fallen.

Dies trifft ebenso auf die beanspruchte „Computerhardware und Computersoftware

für kathodische Rostschutzvorrichtungen“ zu. Sie kann für die Steuerung und

Auslese von Messinstrumenten, die mit Hilfe von Energy Harvestern arbeiten,

konzipiert sein oder selbst mit solchen betrieben werden. Auch insoweit erweist sich

das Anmeldezeichen als beschreibend. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob es

unmittelbar die Art und Beschaffenheit der so bezeichneten Hard- und Software

angibt oder ein relevantes sonstiges Merkmal benennt, denn in beiden Fällen

handelt es sich um eine nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom

Markenschutz ausgeschlossene Sachangabe. Nicht entscheidungserheblich ist

auch, ob und in welchem Umfang das fragliche Bauteil wesensbestimmend für die

beanspruchten Waren ist. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

differenziert nicht zwischen mehr oder weniger wichtigen Merkmalen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 463), sondern

bezweckt die Freihaltung sämtlicher beschreibender Angaben von Monopolrechten

Einzelner. Allenfalls völlig unbedeutende Angaben, die die jeweiligen Waren

und/oder Dienstleistungen nicht ausreichend konkretisieren können, könnten

möglicherweise als schutzfähig anzusehen sein. Hiervon kann bei der Bezeichnung

eines Bauteils, das ein in der Branche bekanntes Problem löst, nicht die Rede sein.

e) Der Wortfolge „ENERGY HARVESTER“ kommt des Weiteren in Verbindung mit

den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 die Funktion einer

unmittelbar beschreibenden Angabe zu:

Im Rahmen von „Bauwesen, nämlich Bau, Wartung und Instandhaltung von

Rohrleitungsnetzen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten“ werden Geräte

zur Erfassung der korrekten Position des Rohrs, der Beschaffenheit seines

Materials oder der darin fließenden Stoffe benötigt. Da die Vorrichtungen auch

innerhalb der Rohrleitungen angebracht sein können, ist eine unabhängige

Stromversorgung in Form von Energy Harvestern erforderlich. Insofern benennt das

Anmeldezeichen ein wesentliches Mittel zur Erbringung der besagten

Dienstleistung.

Die übrigen Dienstleistungen sind ausdrücklich auf den kathodischen Rostschutz

bezogen. Demzufolge bringt das angemeldete Zeichen lediglich zum Ausdruck,

dass zur Herbeiführung des kathodischen Rostschutzes ein Energy Harvester

eingesetzt wird.

4. Angesichts seines beschreibenden Gehalts fehlt der Zusammensetzung

„ENERGY HARVESTER“ in Verbindung mit allen beanspruchten Waren der Klasse

9 und sämtlichen Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 zudem jegliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie weist einen engen

beschreibenden Bezug zu ihnen auf, so dass sie nicht nur nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG, sondern auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vom Markenschutz

ausgeschlossen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,

Rn. 114, 464).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine

solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit

erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte die Entscheidung im schriftlichen

Verfahren ergehen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher