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BPatG Beschluss vom 08.12.2025 – 29 W (pat) 516/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:081225B29Wpat516.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 516/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 210 115

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt

ECLI:DE:BPatG:2025:081225B29Wpat516.22.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Dezember 2021 aufgehoben.

2. Auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 102 140 wird die

Löschung der Marke 30 2020 210 115 für die Dienstleistungen der

Klasse 42

„Consulting in Bezug auf Computersoftware; Design und Entwicklung

von Computersoftware; Softwareberatung; Dienstleistungen

im

Bereich der Informationstechnologie; Analyse großer Datenmengen

hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander; Consulting und

Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software;

Fachliche

Beratung

bezüglich

Technologie;

Produktentwicklungsberatung; Software as a Service

[SaaS];

Softwaredesign; Dienstleistungen zur

industriellen Entwicklung;

Analyse der Produktentwicklung“

angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die am 16. März 2020 angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2020 210 115

ist am 9. April 2020 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und

Klasse 42: Consulting in Bezug auf Computersoftware; Design und

Entwicklung

von Computersoftware; Softwareberatung;

Dienstleistungen

im Bereich der

Informationstechnologie;

Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der

Daten untereinander; Consulting und Beratung auf dem Gebiet

der Computerhardware und -software; Fachliche Beratung

bezüglich

Technologie;

Produktentwicklungsberatung;

Software

as

a

Service

[SaaS];

Softwaredesign;

Dienstleistungen zur industriellen Entwicklung; Analyse der

Produktentwicklung.

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 15. Mai 2020.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2020

Widerspruch aus der am 19. Februar 2019 angemeldeten und am 01. März 2019 in

das Markenregister eingetragenen Wortmarke 30 2019 102 140

Servity

eingelegt, die für folgende Waren und Dienstleistungen der

Klasse 09: Hardware

für die Datenverarbeitung; Computersoftware,

insbesondere Software zur Automatisierung von Interaktionen

und Diensten innerhalb von Unternehmen;

Klasse 42: Entwurf

und

Entwicklung

von

Computerhardware

und -software,

insbesondere von Computersoftware zur

Automatisierung von Interaktionen und Diensten innerhalb von

Unternehmen;

Klasse 45: Lizenzierung von Computersoftware.

geschützt ist.

Der Widerspruch wird auf alle Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke

gestützt und richtet sich gezielt nur gegen die Dienstleistungen der Klasse 42 der

angegriffenen Marke.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 den

Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe keine

Verwechslungsgefahr. Die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware und -software, insbesondere von Computersoftware zur

Automatisierung von Interaktionen und Diensten innerhalb von Unternehmen“ der

Widerspruchsmarke

könnten

ohne weiteres

unter

die

angegriffenen

Dienstleistungen subsumiert werden. Es bestehe daher Identität bzw. hochgradige

Ähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke sei mangels entgegenstehender Umstände

originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Den bei dieser Ausgangslage

erforderlichen deutlichen Abstand gegenüber der prioritätsälteren Marke halte die

angegriffene Marke ein. Schriftbildlich unterscheide sich diese sehr deutlich von der

Widerspruchswortmarke. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Schriftbild

der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte

Wahrnehmung einer Bezeichnung gestatte, als das schnell verklingende

gesprochene Wort. Doch auch klanglich und begrifflich sei der erforderliche Abstand

eingehalten. Da sich der Verkehr bei einer aus Wortbestandteilen und grafischen

Elementen zusammengesetzten Marke in der Regel an den Wortelementen als der

einfachsten Form der Benennung orientiere, werde die angegriffene Wort-

/Bildmarke mit „SERVITIZE“ benannt. Dieser lexikalisch nicht nachweisbare

Wortbestandteil werde seiner Bildung nach - analog z. B. zu „apologize“, „fertilize“,

„sensitize“, „fantasize“ - ohne weiteres als englisches Verb erkannt. Mit Betonung

auf der ersten Silbe werde er „ˈsɜ: vitaɪz“ ausgesprochen. Die Widerspruchsmarke

„servity“ sei als Neuschöpfung analog gebildet wie die auch im Deutschen

geläufigen englischen Begriffe „city“, „security“, „community“ oder „university“ und

werde deshalb ebenfalls mühelos als „englisch“ erkannt. Am Wortende in

englischen Wörtern werde der Buchstabe „y“ als kurzes geschlossenes [i]

gesprochen. Daher werde die Widerspruchsmarke mit Betonung auf der ersten

Silbe „ˈsɜː viti“ ausgesprochen. Die Unterschiede der Vergleichsmarken am

Wortauslaut und damit am zwar grundsätzlich weniger beachteten Wortende seien

trotz sonstiger klanglicher Übereinstimmung ausreichend. Denn infolge der

Abweichungen ergebe sich ein unterschiedlicher, nicht verwechselbarer

Gesamteindruck der Marken im Klangbild, der ein Auseinanderhalten der noch

relativ leicht erfassbaren Wörter bei mündlicher Markenbenennung und auch unter

Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge

erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufig undeutlichen

Erinnerungsbildes noch jederzeit mit hinreichender Sicherheit gewährleiste. Eine

begriffliche Verwechslungsgefahr der Fantasiewörter sei ebenfalls zu verneinen.

Auch sonstige Berührungspunkte oder Verwechslungsmöglichkeiten zwischen den

Marken seien nicht erkennbar.

Der Beschluss

ist der Widersprechenden gegen Empfangsbekenntnis am

17. Dezember 2021 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 5. Januar 2022, die sie – wie folgt –

begründet hat:

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden

Zeichen. Die Ausführungen der Markenstelle zur Dienstleistungsidentität bzw.

hochgradigen Ähnlichkeit, zu den angesprochenen Verkehrskreisen und zur

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien zutreffend.

Jedoch halte die angegriffene Marke klanglich den bei dieser Ausgangslage

erforderlichen deutlichen Abstand nicht ein. Die Zeichen stimmten in den ersten

sechs Buchstaben identisch überein. Ein Unterschied bestehe lediglich am weniger

beachteten Wortende „Y“ bzw. „IZE“. Es handle sich jeweils um Fantasiebegriffe, so

dass es keine zwingende und eindeutige Aussprachemöglichkeit gebe. Daher sei

bei der Widerspruchsmarke neben der englischen Aussprache auch die deutsche

zu berücksichtigen; insbesondere da es auch deutsche Worte mit der Endung auf

„ize“ wie beispielsweise „Matrize“, „Hospize“, „Komplize“ oder „Vize“ gebe. Ferner

könne die angegriffene Marke auch fehlerhaft als „servitei“ wie in „by“ oder „why“

benannt werden. Unabhängig davon sei schon bei der von der Markenstelle

genannten englischen Aussprache nur ein geringer Abstand zwischen den Zeichen

vorhanden, den der Verkehr kaum wahrnehme. Es bestehe insoweit hohe

klangliche Ähnlichkeit. Diese sei bei der oben genannten inkorrekten Aussprache

der Widerspruchsmarke

noch

höher.

Jedoch

seien

auch weitere

Aussprachemöglichkeiten als naheliegend zu berücksichtigen. Insbesondere eine

fehlerhafte englische Aussprache als „SERVITISE“ und auch als „SERVITIS“. In

diesem Fall seien die klanglichen Unterschiede zwischen den Zeichen kaum mehr

wahrnehmbar. Zudem werde – selbst wenn man davon ausgehe, dass der Verkehr

die klanglichen Unterschiede am Wortende bemerke – aufgrund der identischen und

mehr beachteten Wortanfänge eine gedankliche Verknüpfung zwischen den

Zeichen hergestellt. Denn der Verkehr werde SERVITIZE als Verkleinerung oder

Weiterentwicklung von Servity ansehen, beispielsweise als Kombination von Servity

und MAXIMIZE.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle

für Klasse 35 des DPMA vom

14. Dezember 2021 aufzuheben und auf den Widerspruch aus der

nationalen Marke

30 2019 102 140

die

Löschung

der Marke

30 2020 210 115 für die Dienstleistungen der Klasse 42 anzuordnen.

Der Markeninhaber

und Beschwerdegegner

hat

sich

bisher

im

Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Im Verfahren vor dem DPMA hat er vorgetragen, dass keine Verwechslungsgefahr

bestehe. Die in Rede stehenden Dienstleistungen seien für private Verbraucher

nicht sinnvoll nutzbar und bewegten sich im reinen Wirtschaftsverkehr. Es seien

daher nur die Fachkreise angesprochen. Dies zeige sich auch daran, dass sich

sowohl die Inhaberin der angegriffenen Marke laut Handelsregisterauszug mit ihren

Dienstleistungen nur an Unternehmen wende, als auch die Software der

Widersprechenden nur für Unternehmen angeboten werde. Der beiden Zeichen

gemeinsame Wortanfang, welcher Bezug auf den Begriff „Service“ nehme, sei im

Bereich der Dienstleistungen der Klasse 42 üblich, weitverbreitet, gängig und somit

beschreibend oder jedenfalls kennzeichnungsschwach. Die Widerspruchsmarke

verfüge daher nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auch bestehe

keine Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen. Die in der Klasse 42

für Unternehmen angebotenen Dienstleistungen seien funktional differenziert. Sie

seien auch nicht untereinander substituierbar. Die Fachkreise setzten für den

Einkauf von

Investitionsgütern wie beispielsweise Softwarelösungen oder

Maschinen Beschaffungsprozesse ein, die sowohl die funktionale Differenzierung

der Dienstleistungen sichtbar machten als auch Verwechslungen und Irrtümer

ausschlössen. Doch selbst wenn man allgemeine Verkehrskreise zu Grunde lege,

hielten die Zeichen den erforderlichen Abstand ein. Schriftbildlich seien diese schon

wegen des vorangestellten Bildzeichens und der durchgehenden Großschreibung

der angegriffenen Marke ausreichend weit voneinander entfernt. Da beide Zeichen

Elemente aus der englischen Sprache verwendeten, sei angesichts der sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen

davon

auszugehen,

dass

die

angesprochenen Verkehrskreise beide Worte englisch aussprächen. Hinsichtlich

der Widerspruchsmarke erfolge dies – analog zu bekannten englischen

Substantiven mit einer Endung auf „ity“ wie beispielsweise unity, responsibility,

ability, prosperity, calamity oder affordability – mit einem phonetischen „i“ am Ende.

Die angegriffene Marke werde hingegen analog zu apologize, minimize, fertilize mit

einem Zwielaut „ei“ gefolgt von einem weichen „s“ gesprochen. Hingegen sei

insbesondere die von der Widersprechenden zusätzlich geltend gemachte

Aussprache als „SERVITIS“ nicht naheliegend. Denn das dem Verb „to servitize“

zugehörige Substantiv

„servitization“

habe

als Beschreibung

eines

Geschäftsmodelltyps im angesprochenen Fachkreis in den vergangenen 20 Jahren

stetig an Bedeutung gewonnen und sei in der korrekten Aussprache gängig und in

Gebrauch. Ferner werde der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des

jeweiligen Zeichenbeginns „servi“ die Wortenden mehr beachten, als die Anfänge.

Begrifflich seien die Fantasiezeichen ebenfalls nicht ähnlich.

Am 1. Juli 2024 wurde

im Markenregister die Umfirmierung der D…

Aktiengesellschaft auf die

im Rubrum genannte Beschwerdeführerin

eingetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den

Hinweis des Senats vom 7. Oktober 2025, Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte

und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der

Sache Erfolg.

A. Die im Rubrum genannte Beschwerdeführerin ist im Wege der formwechselnden

Umwandlung

gem.

§§

191,

226 UmwG

aus

der D…

AG

hervorgegangen. Die rechtliche Identität des Rechtsträgers bleibt dabei gewahrt,

B. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht gem.

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Verwechslungsgefahr, so dass der

Widerspruch zu Unrecht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zurückgewiesen wurde.

Insoweit ist der Beschluss des DPMA aufzuheben und gem. § 43 Abs. 2

S. 1 MarkenG die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die

Dienstleistungen der Klasse 42 anzuordnen.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR

2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;

GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung

sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die

Kennzeichnungskraft

und

der

daraus

folgende Schutzumfang

der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il

Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO;

GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP;

GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke; GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken

eine klangliche Verwechslungsgefahr.

1. Von den gezielt ausschließlich angegriffenen Dienstleistungen der jüngeren

Marke in Klasse 42 richten sich „Consulting in Bezug auf Computersoftware; Design

und Entwicklung von Computersoftware; Analyse großer Datenmengen hinsichtlich

der Beziehungen der Daten untereinander; Consulting auf dem Gebiet der

Computerhardware und -software; Produktentwicklungsberatung; Softwaredesign;

Dienstleistungen zur industriellen Entwicklung; Analyse der Produktentwicklung“–

anders als die Markenstelle ausgeführt hat – vor allem an den Fachverkehr.

Gleiches gilt

für die Dienstleistung

„Entwurf und Entwicklung

von

Computerhardware und -software, insbesondere von Computersoftware zur

Automatisierung von Interaktionen und Diensten innerhalb von Unternehmen“ der

Widerspruchsmarke. Die übrigen angegriffenen Dienstleistungen der jüngeren

Marke in Klasse 42 richten sich hingegen an breite Verkehrskreise, also sowohl an

Durchschnittsverbraucher als auch an Fachkreise.

2. Beim Vergleich der sich gegenüberstehen Waren und Dienstleistungen ist auf die

Registerlage abzustellen. Hingegen kommt es auf die tatsächliche Verwendung im

geschäftlichen Verkehr nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob angesichts objektiver

Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme und wirtschaftlicher

Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, die

beiderseitigen Dienstleistungen würden üblicherweise von denselben Unternehmen

erbracht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 113).

a. Die Dienstleistung „Entwicklung von Computersoftware“ ist identisch in beiden

Verzeichnissen enthalten. Der Zusatz „insbesondere“

im Verzeichnis der

Widerspruchsmarke stellt diesbezüglich keine Einschränkung dar, sondern leitet

lediglich eine Aufzählung illustrierender Beispiele ein.

b. „Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie; Dienstleistungen zur

industriellen Entwicklung“ der angegriffenen Marke umfassen die Dienstleistungen

„Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software“ der

Widerspruchsmarke. Daher besteht auch insoweit Identität.

c. Die Begriffe „Design von Computersoftware; Softwaredesign“ der angegriffenen

Marke und „Entwurf von Computersoftware“ der Widerspruchsmarke werden

synonym verwendet. Daher besteht auch hier Identität.

d. Zwischen „Consulting in Bezug auf Computersoftware; Softwareberatung;

Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software;

Fachliche Beratung bezüglich Technologie; Produktentwicklungsberatung“ und

„Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software“ besteht

hochgradige Ähnlichkeit. Denn die Dienstleistungen können sich weitgehend

überschneiden und die kundenorientierte Entwicklung von Computersoft-

und -hardware mit einer vorausgehenden Beratung hierüber Hand in Hand gehen

(vgl. auch BPatG, Beschluss vom 11.02.2016, 30 W

(pat) 5/15 –

DISOWEB/DISWEB m. w. N.).

e. „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software“ der

Widerspruchsmarke kann auf „Software as a Service [SaaS]“ gerichtet sein oder

diese nutzen. Es

ist zudem nicht unüblich, dass Unternehmen, die

Computersoftware für Dritte entwickeln, daneben auch Software as a Service als

fertige Lösung von der Stange anbieten. Auch kann der Entwurf und die Entwicklung

von Hard- und Software mit einer vorangehenden „Analyse großer Datenmengen

hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander“ Hand in Hand gehen. Zudem

ist der Verkehr daran gewöhnt, dass diese Dienstleistungen auch unabhängig

voneinander durch inhaltlich breit aufgestellte Softwareunternehmen angeboten

werden. Diese werben entsprechend und bezeichnen sich z. B. als „Ihre Experten

für Datenanalyse, Digitalisierung und Software Entwicklung“

(vgl. z. B.

https://datenspezialisten.de/software-entwicklung/). Es besteht daher auch

diesbezüglich hochgradige Ähnlichkeit.

f. Produktentwicklung ist die Möglichkeit durch neue Produkte oder Verbesserung

bestehender Produkte auf bestehenden Märkten Wachstum zu realisieren

(https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/produktentwicklung-45031). Hard-

und Softwareentwickler bieten eine „Analyse der Produktentwicklung“. sowohl

separat als auch eng verzahnt mit den Entwicklungsdienstleistungen an So gehört

zu

den Schwerpunkten

eines Produktentwicklungszyklus

neben

der

Ideengenerierung, Konzeptentwicklung und Geschäftsanalyse auch eine Phase der

technischen Entwicklung wie Design und Prototyping eines Produkts. Häufig geht

auch eine unabhängige Produktanalyse einer späteren Weiterentwicklung durch

das gleiche Unternehmen voraus. Hinzu kommt, dass häufig speziell dafür

entwickelte Software für die Analyse der Produktentwicklung eingesetzt wird, die

von

den

gleichen Unternehmen

vertrieben wird,

die

auch

die

Analysedienstleistungen anbieten. Somit besteht diesbezüglich

jedenfalls

mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228

Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET / ISETsolar; GRUR 2012, 1040

Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe

oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem

entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR

2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2012, 64 Rn. 12 –

Maalox/Melox-GRY).

Auch wenn Anklänge an die Begriffe „Service“ oder „Server“ bestehen mögen, weist

das Gesamtzeichen aufgrund der Verfremdung des Wortendes keine

beschreibende Bedeutung auf und ist auch nicht in seiner Kennzeichnungskraft

geschwächt. Denn der Verkehr nimmt ein Zeichen so auf, wie es ihm gegenübertritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Dass es eine Vielzahl

durch Dritte verwendeter „Servity“ – Marken gäbe, ist weder vorgetragen noch

ersichtlich.

4. Den bei dieser Ausgangsposition (identische bzw. hochgradig ähnliche

Dienstleistungen, durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke)

erforderlichen deutlichen Abstand der Zeichen hält die angegriffene Marke in

klanglicher Hinsicht nicht ein. Doch auch der bei durchschnittlich ähnlichen

Dienstleistungen erforderliche nur durchschnittliche Abstand wird nicht gewahrt.

Dies gilt selbst dann, wenn man – anders als der Senat – nur die wahrscheinlichste

englische Aussprache der Zeichen zu Grunde legen würde.

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die

hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25

– INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;

GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –

IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips). Die relevanten Verkehrskreise

nehmen die Zeichen in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen

sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins

Gewicht als Abweichungen.

Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:

(angegriffene Marke)

und

Servity

(Widerspruchsmarke)

a. Schriftbildlich sind die Zeichen aufgrund des in nahezu gleicher Größe

vorangestellten kennzeichnungskräftigen Bildelements der angegriffenen Marke

sowie der abweichenden Endungen „IZE“ bzw. „Y“ trotz der übereinstimmenden

ersten sechs Buchstaben nur weit unterdurchschnittlich ähnlich.

b. Auch besteht keine begriffliche Ähnlichkeit. Trotz des identischen Beginns der –

ggf. an Server oder Service bzw. Servitisation angelehnten – Wortbestandteile

werden die Zeichen in ihrer Gesamtheit jeweils als Fantasiebezeichnungen ohne

konkreten Inhalt angesehen.

c. Es liegt allerdings eine hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit vor.

aa. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird das angegriffene Zeichen,

wie es dem Regelfall entspricht (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP),

lediglich mit seinem kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil wiedergegeben. Der

grafische Bestandteil der angegriffenen Marke wird, da dies zu langwierig und

umständlich wäre, nicht mitbenannt. Es stehen sich daher in klanglicher Hinsicht die

Worte „SERVITIZE“ und „SERVITY“ gegenüber.

bb. Die mittellangen Zeichen sind am in der Regel mehr beachteten Wortanfang in

sechs Buchstaben identisch und unterscheiden sich lediglich am Wortende, das

meist weniger in Erinnerung bleibt und an dem Unterschiede leichter überhört

werden. Anders als der Beschwerdegegner im Amtsverfahren geltend gemacht hat,

handelt es sich beim jeweiligen Wortanfang – trotz gegebenenfalls bestehender

Anklänge an die Worte „Server“ oder „Service“ – aufgrund der abgewandelten

Einfügung in das jeweilige Gesamtzeichen nicht um einen verbrauchten oder

beschreibenden Wortteil, so dass eine Ausnahme von der oben erwähnten Regel

nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei „SERVI“ nicht um eine gängige

Abkürzung der eben erwähnten Begriffe.

cc. Sind verschiedene Aussprache- oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke

naheliegend und wahrscheinlich, sind diese alle beim klanglichen Zeichenvergleich

zu berücksichtigen (vgl. BPatG, BPatG, Beschluss vom 04.05.2016, 29 W (pat)

32/14 – Pepee/TEE PEE; Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 – CARSI /

CARS). Hierbei sind die allgemeinen Ausspracheregeln zu beachten, die auch bei

Wortneubildungen Anwendung finden. Außerdem ist gerade bei Fantasiebegriffen

die Art der Wortbildung zu beachten, für die sich nach dem Sprachgefühl eine

bestimmte Aussprache anbieten kann. Ebenfalls von Bedeutung ist das jeweilige

Gebiet der einschlägigen Waren/Dienstleistungen, auf dem

insbesondere

bestimmte

fremdsprachige Wiedergabeformen

naheliegen

oder

eher

unwahrscheinlich sein können (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,

§ 9 Rn. 301).

dd. Somit sind in diesem Fall vor allem die englische, aber auch die deutsche

Aussprache der Zeichen zu Grunde zu legen. Denn im Bereich der Dienstleistungen

der sich gegenüberstehenden Marken, die

im Wesentlichen

im

IT- und

Softwareentwicklungsbereich sowie im Consulting bzw. der Beratung hierzu liegen,

sind neben deutschen insbesondere englische Begriffe üblich.

Im Deutschen wird das angegriffene Zeichen viersilbig (SER-VI-TI-ZÄ bzw. SER-

FITI-ZÄ) ausgesprochen, während die Widerspruchsmarke lediglich drei Silben

aufweist (SER-VI-TI bzw. SER-Fi-TI). Auch die Vokalfolge (e – i – i - e zu e- i – (i))

weicht ab. Dies führt zu einem deutlich unterschiedlichen Gesamtklangbild, so dass

lediglich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vorliegt.

Legt man

die

naheliegenden

und

gerade

im Bereich

der

informationstechnologischen Dienstleistungen – wahrscheinlichen englischen

Aussprachemöglichkeiten der Zeichen

zu Grunde, besteht

zumindest

durchschnittliche, teils sogar hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit.

Bei der wahrscheinlichsten, weil sprachlich korrekten, englischen Aussprache der

sich gegenüberstehenden Zeichen als ˈsɜː vitaɪz bzw. ˈsɜː viti liegt aufgrund der

Übereinstimmungen am Wortanfang, in der Silbenzahl und der Betonung – anders

als die Markenstelle ausgeführt hat – mindestens durchschnittliche klangliche

Ähnlichkeit vor. Denn die Unterschiede „aɪz“ zu „i“ am weniger beachteten Wortende

können, insbesondere bei nicht optimalen Übermittlungsbedingungen, leicht

überhört werden. Dies gilt in gleicher Weise für Fachkreise wie Endverbraucher.

Daneben ist auch im Englischen eine Aussprache der angegriffenen Marke als „ˈsɜː

vitis“ zu berücksichtigen. Diese ist klanglich hochgradig ähnlich zur als „ˈsɜː viti“

ausgesprochenen Widerspruchsmarke, da sie sich nur am Wortende durch ein

leicht zu überhörendes „s“ unterscheidet. Dies gilt gerade dann, wenn – wie hier –

mit Servitization ein ähnlicher Fachbegriff existiert, der jedenfalls im britischen

Englisch [sɜ-vi-ti-ˈzeɪ-ʃən] und damit mit zwei „i“ ausgesprochen wird. Auch bei

Fachkreisen ist nicht immer damit zu rechnen, dass diese bei Fantasiebegriffen die

Ausspracheregeln der englischen Sprache befolgen. Deshalb kann sich der Verkehr

– wie vom Beschwerdegegner zutreffend angeführt – zwar an etlichen Wörtern mit

„ize“ am Ende orientieren, die dann „-aɪz“ ausgesprochenen werden. Jedoch wird

das vorangehende „i“ in „SERVI“ kurz und wie ein deutsches „i“ gesprochen, so

dass nicht unwahrscheinlich ist, dass der Verkehr auch das darauffolgende „i“

genauso kurz ausspricht (vgl. BPatG, Beschluss vom 30.09.2021, 30 W (pat) 547/18

– AbiLyt / ABILIFY; Beschluss vom 01.04.2021, 30 W (pat) 503/19 – vitafy / vitafit).

Aus den vorgenannten Gründen ist ferner auch die Artikulation „ˈsɜː vitaɪ“ der

Widerspruchsmarke beim klanglichen Zeichenvergleich mit heranzuziehen.

Aufgrund von entsprechend ausgesprochenen englischen Worten mit einem „y“ am

Ende wie „why“, „sky“, „by“, „fly“, „shy“, „eye“, „okay“, „doorway“, „ray“, „spray“,

„display“ ist diese ebenfalls wahrscheinlich und damit in den Zeichenvergleich mit

einzubeziehen. Diese ist wiederum hochgradig ähnlich zur Aussprache der

angegriffenen Marke als ˈsɜː vitaɪz.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher erfolgreich.

C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Posselt