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BPatG Beschluss vom 22.01.2026 – 25 W (pat) 533/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220126B25Wpat533.22.0

Zitiert 6 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 533/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 204 504.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin und der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:220126B25Wpat533.22.0

G r ü n d e

I.

Researchtec

Das Zeichen

ist am 27. Januar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet

worden:

Klasse 35:

Erstellen

von Geschäftsanalysen; Beratung

in Bezug

auf

Geschäftsanalysen; Erstellen von strategischen Geschäftsanalysen;

Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsanalysen; Bereitstellung von

statistischen

Wirtschaftsinformationen;

Analyse

von

Marktforschungsdaten; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von

Marktforschungsdaten

und

-statistiken;

Analyse

von

Marktforschungsstatistiken; Analyse von Unternehmensstatistiken;

Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Bewertung von

Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Evaluierung

von Geschäftsmöglichkeiten

in betriebswirtschaftlicher Hinsicht;

Betriebswirtschaftliche

Bewertungen

in

Bezug

auf

Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Auswertungen und

Analysen; Betriebswirtschaftliche Markenevaluierungsdienste;

Klasse 36:

Beratung über die persönliche Finanzplanung; Beratung über

Finanzplanung; Dienstleistungen der Finanzplanung; Unabhängige

Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Finanzplanung in Bezug auf

Treuhandvermögen; Finanzplanung und Anlageberatung; Finanzplanung

und

-verwaltung; Finanzplanung; Finanzanalysedienstleistungen

bezüglich

Investitionen;

Finanzanalysen; Durchführung

von

Finanzanalysen; Finanzanalysen und -beratung; Dienstleistungen der

Finanzanalyse und -recherchen; Erstellung von Finanzanalysen über

Anleihemärkte; Finanzanalysedienste; Durchführung computergestützter

Finanzanalysen; Erstellung von Finanzanalysen

in Bezug auf

Wertpapiere; Erstellung von Finanzanalysen; Wirtschaftspolitische

Finanzanalysen;

Finanzielle

Beratung

bezüglich

der

Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung via

Internet; Vermögensverwaltung durch Fiduziare; Finanzberatung und

Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltungsdienstleistungen

für

Privatkunden;

Finanzdienstleistungen

für

die

Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltung von kollektiven Anlageplänen; Treuhänderische

Vermögensverwaltung; Finanzberatung über Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Finanzielle Beratung und

Vermögensverwaltung;

Erteilen

von

Auskünften

über

Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs-

und Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 36 des

Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur

Begründung

ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus dem

ursprünglich englischen Wort „research“ für „Recherche“, dem im Bereich der

Wirtschaft und Soziologie zugleich die Bedeutung

„[Datenerhebung zur]

Marktforschung, Meinungsforschung“ zukomme.

Im Finanzbereich und

im

Bankwesen sei „Research“ ein wesentlicher Teilbereich der Finanzanalyse, welche

die systematische Analyse von Informationen über die finanzielle Situation von

Personen, Unternehmen, Finanzprodukten oder Märkten umfasse.

Im

Anmeldezeichen sei „Research“ mit der Abkürzung „tec“ für „Technik, Technologie“

verknüpft, so dass es

in der Gesamtheit die Bedeutung

„Recherche-

Technik/Technologie“ vermittle. Die der Entscheidung beigefügten Fundstellen

belegten

die Üblichkeit

der

Verwendung

der

Begriffskombination

„Recherchetechnik“ und seiner englischen Übersetzungen in den Bereichen

Marktforschung und Finanzdienstleistungen. Die angesprochenen Verkehrskreise

entnähmen dem Zeichen ohne Weiteres den Hinweis, dass Recherchetechnologie

bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen eingesetzt werde oder

Recherchen und Analysen angeboten würden, die auf Technik bzw. Technologie

basierten. Unerheblich sei, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, weil

der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,

durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form vermittelt

würden. Zudem seien Wortbildungen mit dem Bestandteil „Tec“ angesichts der

Technologiedurchdringung aller Wirtschaftsbereiche branchenübergreifend üblich

und dementsprechend wiederholt gerichtlich als schutzunfähig beurteilt worden.

Auch vorliegend führe die Zusammensetzung des Fachbegriffs „Research“ mit der

Abkürzung „tec“ nicht über die Summe der Einzelbedeutungen hinaus, sondern

erschöpfe sich in einer für die angesprochenen Verkehrskreise verständlichen

Sachangabe. Ob diese zusätzlich auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG unterliege, könne dahingestellt bleiben.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des

Anmelders, die er damit begründet, dass die Markenstelle verkannt habe, dass es

sich bei dem Anmeldezeichen um eine Wortneuschöpfung handele, die weder

vorbekannt sei noch im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde. Sofern der

Bestandteil „tec“, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, als Abkürzung für

„Technik, Technologie“ verstanden werde, komme dem Zeichen schon deshalb ein

gewisser Phantasiegehalt zu, als die der Anmeldung zugrundeliegenden

Dienstleistungen nicht das Geringste mit technologischen oder technischen

Diensten zu tun hätten. Denn alle beanspruchten Dienstleistungen, für die jeweils

eine gesonderte Prüfung zu erfolgen habe, seien als höchstpersönliche Dienste zu

charakterisieren, denen jeglicher technologische Bezug fehle. Unabhängig davon,

sei die Beurteilung der Markenstelle, dass die Abkürzung „tec“ für „Technologie“

stehe, fehlerhaft. Denn ausweislich des entsprechenden Eintrags bei Wikipedia

kämen ihr vielfältige Bedeutungen zu. So diene sie beispielsweise als Bezeichnung

für die westafrikanische Zollunion, den Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft oder des Transatlantischen Wirtschaftsrats. Hinzu komme, dass der

Bestandteil

„tec“

im Anmeldezeichen nicht durch Großschreibung vom

vorangehenden Begriff „Research“ getrennt, sondern unmittelbar mit diesem

zusammengefügt sei, was den Eindruck einer phantasievollen Neuschöpfung

vermittle und gegen eine Zerlegung in die Einzelbestandteile spreche. Im Übrigen

sei jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend, um eine Eintragung als

Marke zu rechtfertigen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 8. Februar 2022 aufzuheben.

Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 24. Juni 2024, mit dem dieser unter

Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt hat, dass er das in Rede stehende

Zeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für

nicht unterscheidungskräftig erachte, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom

9. September 2024 erklärt, sein Eintragungsbegehren weiterverfolgen zu wollen.

Zugleich regt er darin hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024 zurückgenommen und

darin um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen

Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Zeichens „Researchtec“ steht in Bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen

das Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle

hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.

11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung

- stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.

13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu

ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend kommt dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft zu, weil es zu den beanspruchten Dienstleistungen einen

zumindest engen sachlichen Bezug aufweist.

a) Die in Rede stehende Wortfolge „Researchtec“ setzt sich aus den beiden

Bestandteilen „Research“ und „tec“ zusammen, die trotz Kleinschreibweise und

Fehlens eines Leerraums aufgrund ihrer klar erkennbaren unterschiedlichen

Bedeutungen als solche wahrgenommen werden.

(1) Angesichts der engen sprachlichen Verwandtschaft ist davon auszugehen, dass

das englische Wort „Research“ in erheblichem Umfang mit seinem deutschen

Pendant „Recherche“ gleichgesetzt wird. Die dem Begriff „Research“ darüber

hinaus zukommende Bedeutung „Forschung“ (vgl. „https://dict.leo.org/englischdeutsch/research“) ist dagegen nicht nur sprachlich weiter entfernt, sondern erweist

sich

insbesondere

im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten

Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaft und Finanzen als weniger

naheliegend. Denn hier hat sich der englische Ausdruck „Research“ als Fachbegriff

für die „Analyse eines Wertpapiers hinsichtlich seiner Kurschancen bzw. eines

Unternehmens

hinsichtlich

seiner

Ertragskraft“

(vgl.

„https://www.finanztreff.de/wissen/fonds/lexikon/research/6917“ als Anlage zum

Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 17. Februar 2021) bzw. für eine

„systematische Untersuchung von Faktoren, die Einfluss auf den Wert und den Kurs

von Aktien haben“ etabliert (vgl. „Was bedeutet Research? - Definition und

Erklärung“ unter „https://trading.de/lexikon/research/

...“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024). Wie sich etwa dem von der Markenstelle

übermittelten, vom 30. Juni 2014 datierenden Artikel „Flossbach von Storch gründet

eigenes Research Institut“, in dem von „absatzbezogenem Research“ und

„makroökonomischem Research“ die Rede ist, entnehmen lässt, galt dies bereits

weit vor dem Anmeldezeitpunkt am 27. Januar 2021. Im vorliegend betroffenen

Kontext liegt daher ein Verständnis von „Research“ im Sinne von gezieltem

Sammeln und Auswerten von Daten näher als im Sinne von Forschung, also das

Streben nach (natur)wissenschaftlicher Erkenntnis.

(2) Das weitere Zeichenelement „tec“ ist dem inländischen Verkehr als Abkürzung

sowohl für die deutschen Begriffe „Technik, technisch“ als auch für ihre englischen

Entsprechungen „technical, technic, technology“ geläufig. Zwar können der

Buchstabenfolge, insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen, je nach Kontext (Politik,

Verkehr, Medizin) verschiedene Bedeutungsgehalte zukommen. Dies gilt

ausweislich des von ihm übermittelten Auszugs aus der Online-Enzyklopädie

Wikipedia jedoch vor allem dann, wenn sie in Großbuchstaben („TEC“ oder „T.E.C.“)

wiedergegeben wird. In Form eines angehängten Kürzels, wie vorliegend, wird der

Zeichenbestandteil „tec“ hingegen im Sinne von „Technik, Technologie, technisch“

oder

„technology,

technique,

technical“ verstanden, was ausweislich der

Recherchen des Senats

insbesondere bei Firmennamen oder sonstigen

Kennzeichnungen der Fall ist (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni

2024):

- „rescue-tec Transporttasche Feuerwehr“ unter

„https://www.rescuetec.de/angebote“,

- „GA-tec Gebäude- und Anlagentechnik GmbH“ unter „https://www.ga-tec.de“,

- „s.tec Germany“ unter „https://www.s-tec-germany.de“,

- „Si-tec GmbH“ unter „https://www.si-tec.de“,

- „ratiotec“ unter „https://ratio-tec.com“ und

- „Technologiemagazin tec.News“ unter

„https://www.harting.com/DE/de/unternehmen/technologiemagazin-tecnews“.

Auch wenn es sich bei dem Zeichenelement „tec“ nicht um die offizielle, lexikalisch

nachweisbare Technik-Abkürzung handelt, die sowohl im Englischen als auch im

Deutschen „tech“ bzw. „tech.“ lautet, ist vor diesem Hintergrund gleichwohl davon

auszugehen, dass der Verkehr es als solche wahrnimmt. Hierfür spricht, dass die

korrekte Abkürzung oftmals nicht bekannt ist, wie sich beispielsweise dem Beitrag

„Wie wird Technologie abgekürzt? Tech oder Tec?“ in einem Internetforum (vgl.

„https://www.gutefrage.net/frage/wie-wird-technologie-abgekuerzt-tech-oder-tec-“)

oder dem Artikel „Eine wichtige Checkliste: Legal Tec und / oder Legal Tech“ (vgl.

„https://de.linkedin.com/pulse/eine-wichtige-checkliste-legal-tec-und-oder-techdominic-piernot“) entnehmen lässt (jeweils als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis

vom 24. Juni 2024). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden zudem häufig

unterschiedliche Schreibvarianten nebeneinander verwendet. So finden sich für den

Begriff „Green Technology“ die Kurzformen „Green Tech“ als auch „Green Tec“ (vgl.

Artikel „Green Tech“ unter „https://www.ibau.de/akademie/glossar/green-tech/ ...“

als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024). Dementsprechend ist

das Kürzel auch in der vorliegend relevanten Schreibweise „tec“ bzw. „Tec“ als

Bestandteil von angemeldeten Zeichen regelmäßig als beschreibend und daher

nicht dem Markenschutz zugänglich beurteilt worden (vgl. BPatG 33 W (pat) 177/03

- NAVYTEC; BPatG 26 W (pat) 207/04 - POWERTEC; BPatG 28 W (pat) 144/08 -

FOAMTEC; BPatG 29 W (pat) 535/10 - MicroNanoTec; BPatG 28 W (pat) 613/11 -

system spanntec; BPatG 28 W (pat) 058/12 - LACTec; BPatG 28 W (pat) 071/12 -

LacTec; BPatG 26 W (pat) 524/20 - GreenTec).

(3) Der zur Eintragung als Marke angemeldete Ausdruck „Researchtec“ stellt sich

damit als sprachübliche Kurzform des Begriffs „Research Technology“ oder

„Research Technique“, zu Deutsch „Recherchetechnik“ oder „Recherchemethode“

(vgl. auch „https://www.linguee.de/deutsch-englisch“ als Anlage 1 zum gerichtlichen

Hinweis vom 24. Juni 2024), dar. In diesem Sinne wird er unter Zugrundelegung

obiger Ausführungen zu (1) und (2) auch in seiner vorliegend angemeldeten Form,

nämlich in Englisch und schlagwortartig verkürzt, vom angesprochenen Verkehr,

der sich vornehmlich aus unternehmerischen Fach- (Dienstleistungen der Klasse

35) und zumindest fachlich interessierten Abnehmerkreisen (Dienstleistungen der

Klasse 36) zusammensetzt, verstanden werden.

b) Unter „Research Technique“ bzw. „Recherchetechnik“ versteht man Methoden

und Strategien, die zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden und die sich

jeweils spezifisch am jeweiligen thematischen Schwerpunkt, an den verfügbaren

Quellen und Medien sowie an den vorhandenen Suchfunktionen und -parametern

ausrichten (vgl. „Research Techniques - Methods, Types and Examples“ unter

„https://researchmethod.net“; „Research Techniques“ unter „https://www.vaia.com“;

„Wissenschaftliche Recherchetechnik“ unter

„https://www.w-hs.de/fileadmin/

Oeffentlich/Zentrale-EinrichtungenStabsstelle/Bibliothek/Recherche/

DerRechercheablauf.pdf“; „Hinweise zu Recherchetechniken“ der Universität

Leipzig

unter

„https://www.ub.uni-leipzig.de/fileadmin/Resources/Public/Docs/

Upload_Service/Schulungen_und_Fuehrungen/Recherchetechniken.pdf“; „Nicht zu

viel und nicht zu wenig - Mit den richtigen Recherchetechniken die passenden

Literaturquellen für Haus-, Bachelor- und Masterarbeit finden“ im API Magazin

2022.3.2.116, jeweils als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024).

c) Unter Zugrundelegung vorgenannter Bedeutung weist das Anmeldezeichen zu

den Dienstleistungen

„Klasse 35:

Erstellen

von Geschäftsanalysen; Beratung

in Bezug

auf

Geschäftsanalysen; Erstellen von strategischen Geschäftsanalysen;

Beratungsdienste

in Bezug auf Geschäftsanalysen; Analyse von

Marktforschungsdaten; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von

Marktforschungsdaten

und

-statistiken;

Analyse

von

Marktforschungsstatistiken; Analyse von Unternehmensstatistiken;

Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Bewertung von

Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Evaluierung

von Geschäftsmöglichkeiten

in betriebswirtschaftlicher Hinsicht;

Betriebswirtschaftliche

Bewertungen

in

Bezug

auf

Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Auswertungen und

Analysen; Betriebswirtschaftliche Markenevaluierungsdienste;

Klasse 36:

Beratung über die persönliche Finanzplanung; Beratung über

Finanzplanung; Dienstleistungen der Finanzplanung; Unabhängige

Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Finanzplanung in Bezug auf

Treuhandvermögen;

Finanzplanung

und

Anlageberatung;

Finanzplanung

und

-verwaltung;

Finanzplanung;

Finanzanalysedienstleistungen bezüglich Investitionen; Finanzanalysen;

Durchführung von Finanzanalysen; Finanzanalysen und -beratung;

Dienstleistungen der Finanzanalyse; Erstellung von Finanzanalysen über

Anleihemärkte; Finanzanalysedienste; Durchführung computergestützter

Finanzanalysen; Erstellung von Finanzanalysen

in Bezug auf

Wertpapiere; Erstellung von Finanzanalysen; Wirtschaftspolitische

Finanzanalysen;

Finanzielle

Beratung

bezüglich

der

Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung via

Internet; Vermögensverwaltung durch Fiduziare; Finanzberatung und

Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltungsdienstleistungen

für

Privatkunden;

Finanzdienstleistungen

für

die

Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltung von kollektiven Anlageplänen; Treuhänderische

Vermögensverwaltung; Finanzberatung über Vermögensverwaltung;

Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Finanzielle Beratung und

Vermögensverwaltung;

Erteilen

von

Auskünften

über

Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs-

und Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen“

einen engen, der Unterscheidungskraft entgegenstehenden Sachbezug auf. Sie

haben die Analyse sowie Bewertung von Geschäfts-, Marktforschungs-,

Unternehmens-, Marken-, Finanzdaten und -statistiken als auch darauf bezogene

Beratungs-, Planungs- und Verwaltungsleistungen zum Gegenstand. Alle

Tätigkeiten setzen

jeweils systematische und gezielte Recherchen

in

verschiedensten Wirtschaftsbereichen voraus, um die besagten Daten und

Statistiken zu ermitteln bzw. zu erstellen. Sie bilden die wesentliche Grundlage für

die Analyse, Bewertung, Beratung, Planung oder Verwaltung.

Entsprechendes gilt

für die „Vermittlung von Handelstransaktionen und -

abkommen“. Um diese Dienstleistung erbringen zu können, müssen zunächst die

potenziellen Handels- bzw. Vertragspartner in Erfahrung gebracht werden. Hierzu

bedarf es vielfältiger Recherchen in den von den Kunden vorgegebenen

Geschäftsfeldern. Auf diese Weise können ihnen aufbereitete Informationen zu

Personen oder Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die beispielsweise

deren Liquidität, Umsätze oder Wirtschaftsaktivitäten betreffen.

Im Kontext der vorgenannten Dienstleistungen bringt die Wortkombination

„Researchtec“ somit zum Ausdruck, dass im Rahmen ihrer Erbringung bestimmte

Recherchetechniken, also Methoden der Datensuche und -erhebung zum Einsatz

kommen. Dass sie selbst keine technischen oder technologischen Dienstleistungen

sind, worauf der Anmelder wiederholt hinweist, steht diesem Verständnis nicht

entgegen. Sie setzen eine Vortätigkeit (Recherche) voraus und werden durch diese

maßgeblich beeinflusst. Insbesondere ihre Qualität und damit der Nutzen für den

Kunden hängen in besonderer Weise davon ab, welche und wie viele Daten bei der

Analyse, Bewertung, Beratung, Planung oder Verwaltung berücksichtigt worden

sind. Der Gewinnung von Informationen mit Hilfe geeigneter Suchmethoden kommt

folglich große Bedeutung für die oben angesprochenen Dienstleistungen zu.

Auch soweit der Anmelder anführt, dass es sich bei den von ihm angebotenen

Dienstleistungen um „höchst persönliche Dienste“ handele, führt dies nicht zu einer

abweichenden Beurteilung. Denn auch, wenn er damit meinen sollte, dass er seine

Leistungen spezifisch an den individuellen Bedürfnissen seiner Kunden ausrichtet,

schließt dies nicht aus, dass sie auf einer vorangegangenen Recherche unter

Verwendung einschlägiger Suchtechniken beruhen.

Selbst wenn der mit dem gegenständlichen Zeichen verbundene Hinweis auf den

Einsatz von Recherchetechnik keine Aussage über eine den Dienstleistungen

unmittelbar anhaftende Eigenschaft vermittelt, so nimmt er dennoch auf einen

wesentlichen, den oben genannten Dienstleistungen vorgelagerten Umstand

Bezug.

d) In Verbindung mit den Dienstleistungen

„Klasse 35:

Bereitstellung von statistischen Wirtschaftsinformationen;

Klasse 36:

Dienstleistungen der Finanzrecherchen“

vermittelt das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsgehalt. Sie befassen sich bereits von ihrem Wortlaut her mit der

Bereitstellung von und Suche nach Daten. Folglich benennt die Kombination

„Researchtec“ unmittelbar die Vorgehensweise und ihren Zweck.

e) Soweit der Anmelder darauf hinweist, dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ausreiche,

ist unter Bezugnahme auf die maßgebliche

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das

Schutzhindernis

der

fehlenden Unterscheidungskraft

im

Lichte

des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die

Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um

ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57,

60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Die vom Anmelder begehrte, aber nicht weiter begründete Zulassung der

Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Der Senat hat die Unterscheidungskraft

des angemeldeten Zeichens anhand allgemein anerkannter Kriterien geprüft. Die

Beurteilung, ob ein aus sachbezogenen Begrifflichkeiten zusammengesetztes

Wortzeichen geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden,

hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere von der

Sprachüblichkeit der Zeichenbildung, dem sachlichen Aussagegehalt in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie dessen Wahrnehmung durch

den angesprochenen Verkehr. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die

Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht aber um eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 83 Rn. 21 m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Nachdem der Anmelder seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine

solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit

erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren

entschieden werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle