Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 22.01.2026 – 25 W (pat) 533/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220126B25Wpat533.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 533/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 204 504.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin und der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:220126B25Wpat533.22.0
G r ü n d e
I.
Researchtec
Das Zeichen
ist am 27. Januar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 35:
Erstellen
von Geschäftsanalysen; Beratung
in Bezug
auf
Geschäftsanalysen; Erstellen von strategischen Geschäftsanalysen;
Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsanalysen; Bereitstellung von
statistischen
Wirtschaftsinformationen;
Analyse
von
Marktforschungsdaten; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von
Marktforschungsdaten
und
-statistiken;
Analyse
von
Marktforschungsstatistiken; Analyse von Unternehmensstatistiken;
Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Bewertung von
Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Evaluierung
von Geschäftsmöglichkeiten
in betriebswirtschaftlicher Hinsicht;
Betriebswirtschaftliche
Bewertungen
in
Bezug
auf
Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Auswertungen und
Analysen; Betriebswirtschaftliche Markenevaluierungsdienste;
Klasse 36:
Beratung über die persönliche Finanzplanung; Beratung über
Finanzplanung; Dienstleistungen der Finanzplanung; Unabhängige
Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Finanzplanung in Bezug auf
Treuhandvermögen; Finanzplanung und Anlageberatung; Finanzplanung
und
-verwaltung; Finanzplanung; Finanzanalysedienstleistungen
bezüglich
Investitionen;
Finanzanalysen; Durchführung
von
Finanzanalysen; Finanzanalysen und -beratung; Dienstleistungen der
Finanzanalyse und -recherchen; Erstellung von Finanzanalysen über
Anleihemärkte; Finanzanalysedienste; Durchführung computergestützter
Finanzanalysen; Erstellung von Finanzanalysen
in Bezug auf
Wertpapiere; Erstellung von Finanzanalysen; Wirtschaftspolitische
Finanzanalysen;
Finanzielle
Beratung
bezüglich
der
Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung via
Internet; Vermögensverwaltung durch Fiduziare; Finanzberatung und
Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltungsdienstleistungen
für
Privatkunden;
Finanzdienstleistungen
für
die
Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltung von kollektiven Anlageplänen; Treuhänderische
Vermögensverwaltung; Finanzberatung über Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Finanzielle Beratung und
Vermögensverwaltung;
Erteilen
von
Auskünften
über
Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs-
und Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur
Begründung
ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus dem
ursprünglich englischen Wort „research“ für „Recherche“, dem im Bereich der
Wirtschaft und Soziologie zugleich die Bedeutung
„[Datenerhebung zur]
Marktforschung, Meinungsforschung“ zukomme.
Im Finanzbereich und
im
Bankwesen sei „Research“ ein wesentlicher Teilbereich der Finanzanalyse, welche
die systematische Analyse von Informationen über die finanzielle Situation von
Personen, Unternehmen, Finanzprodukten oder Märkten umfasse.
Im
Anmeldezeichen sei „Research“ mit der Abkürzung „tec“ für „Technik, Technologie“
verknüpft, so dass es
in der Gesamtheit die Bedeutung
„Recherche-
Technik/Technologie“ vermittle. Die der Entscheidung beigefügten Fundstellen
belegten
die Üblichkeit
der
Verwendung
der
Begriffskombination
„Recherchetechnik“ und seiner englischen Übersetzungen in den Bereichen
Marktforschung und Finanzdienstleistungen. Die angesprochenen Verkehrskreise
entnähmen dem Zeichen ohne Weiteres den Hinweis, dass Recherchetechnologie
bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen eingesetzt werde oder
Recherchen und Analysen angeboten würden, die auf Technik bzw. Technologie
basierten. Unerheblich sei, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, weil
der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form vermittelt
würden. Zudem seien Wortbildungen mit dem Bestandteil „Tec“ angesichts der
Technologiedurchdringung aller Wirtschaftsbereiche branchenübergreifend üblich
und dementsprechend wiederholt gerichtlich als schutzunfähig beurteilt worden.
Auch vorliegend führe die Zusammensetzung des Fachbegriffs „Research“ mit der
Abkürzung „tec“ nicht über die Summe der Einzelbedeutungen hinaus, sondern
erschöpfe sich in einer für die angesprochenen Verkehrskreise verständlichen
Sachangabe. Ob diese zusätzlich auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG unterliege, könne dahingestellt bleiben.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des
Anmelders, die er damit begründet, dass die Markenstelle verkannt habe, dass es
sich bei dem Anmeldezeichen um eine Wortneuschöpfung handele, die weder
vorbekannt sei noch im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde. Sofern der
Bestandteil „tec“, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, als Abkürzung für
„Technik, Technologie“ verstanden werde, komme dem Zeichen schon deshalb ein
gewisser Phantasiegehalt zu, als die der Anmeldung zugrundeliegenden
Dienstleistungen nicht das Geringste mit technologischen oder technischen
Diensten zu tun hätten. Denn alle beanspruchten Dienstleistungen, für die jeweils
eine gesonderte Prüfung zu erfolgen habe, seien als höchstpersönliche Dienste zu
charakterisieren, denen jeglicher technologische Bezug fehle. Unabhängig davon,
sei die Beurteilung der Markenstelle, dass die Abkürzung „tec“ für „Technologie“
stehe, fehlerhaft. Denn ausweislich des entsprechenden Eintrags bei Wikipedia
kämen ihr vielfältige Bedeutungen zu. So diene sie beispielsweise als Bezeichnung
für die westafrikanische Zollunion, den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft oder des Transatlantischen Wirtschaftsrats. Hinzu komme, dass der
Bestandteil
„tec“
im Anmeldezeichen nicht durch Großschreibung vom
vorangehenden Begriff „Research“ getrennt, sondern unmittelbar mit diesem
zusammengefügt sei, was den Eindruck einer phantasievollen Neuschöpfung
vermittle und gegen eine Zerlegung in die Einzelbestandteile spreche. Im Übrigen
sei jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend, um eine Eintragung als
Marke zu rechtfertigen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 8. Februar 2022 aufzuheben.
Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 24. Juni 2024, mit dem dieser unter
Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt hat, dass er das in Rede stehende
Zeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für
nicht unterscheidungskräftig erachte, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom
9. September 2024 erklärt, sein Eintragungsbegehren weiterverfolgen zu wollen.
Zugleich regt er darin hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024 zurückgenommen und
darin um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen
Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Zeichens „Researchtec“ steht in Bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen
das Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle
hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.
13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte
zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend kommt dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft zu, weil es zu den beanspruchten Dienstleistungen einen
zumindest engen sachlichen Bezug aufweist.
a) Die in Rede stehende Wortfolge „Researchtec“ setzt sich aus den beiden
Bestandteilen „Research“ und „tec“ zusammen, die trotz Kleinschreibweise und
Fehlens eines Leerraums aufgrund ihrer klar erkennbaren unterschiedlichen
Bedeutungen als solche wahrgenommen werden.
(1) Angesichts der engen sprachlichen Verwandtschaft ist davon auszugehen, dass
das englische Wort „Research“ in erheblichem Umfang mit seinem deutschen
Pendant „Recherche“ gleichgesetzt wird. Die dem Begriff „Research“ darüber
hinaus zukommende Bedeutung „Forschung“ (vgl. „https://dict.leo.org/englischdeutsch/research“) ist dagegen nicht nur sprachlich weiter entfernt, sondern erweist
sich
insbesondere
im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten
Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaft und Finanzen als weniger
naheliegend. Denn hier hat sich der englische Ausdruck „Research“ als Fachbegriff
für die „Analyse eines Wertpapiers hinsichtlich seiner Kurschancen bzw. eines
Unternehmens
hinsichtlich
seiner
Ertragskraft“
(vgl.
„https://www.finanztreff.de/wissen/fonds/lexikon/research/6917“ als Anlage zum
Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 17. Februar 2021) bzw. für eine
„systematische Untersuchung von Faktoren, die Einfluss auf den Wert und den Kurs
von Aktien haben“ etabliert (vgl. „Was bedeutet Research? - Definition und
Erklärung“ unter „https://trading.de/lexikon/research/
...“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024). Wie sich etwa dem von der Markenstelle
übermittelten, vom 30. Juni 2014 datierenden Artikel „Flossbach von Storch gründet
eigenes Research Institut“, in dem von „absatzbezogenem Research“ und
„makroökonomischem Research“ die Rede ist, entnehmen lässt, galt dies bereits
weit vor dem Anmeldezeitpunkt am 27. Januar 2021. Im vorliegend betroffenen
Kontext liegt daher ein Verständnis von „Research“ im Sinne von gezieltem
Sammeln und Auswerten von Daten näher als im Sinne von Forschung, also das
Streben nach (natur)wissenschaftlicher Erkenntnis.
(2) Das weitere Zeichenelement „tec“ ist dem inländischen Verkehr als Abkürzung
sowohl für die deutschen Begriffe „Technik, technisch“ als auch für ihre englischen
Entsprechungen „technical, technic, technology“ geläufig. Zwar können der
Buchstabenfolge, insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen, je nach Kontext (Politik,
Verkehr, Medizin) verschiedene Bedeutungsgehalte zukommen. Dies gilt
ausweislich des von ihm übermittelten Auszugs aus der Online-Enzyklopädie
Wikipedia jedoch vor allem dann, wenn sie in Großbuchstaben („TEC“ oder „T.E.C.“)
wiedergegeben wird. In Form eines angehängten Kürzels, wie vorliegend, wird der
Zeichenbestandteil „tec“ hingegen im Sinne von „Technik, Technologie, technisch“
oder
„technology,
technique,
technical“ verstanden, was ausweislich der
Recherchen des Senats
insbesondere bei Firmennamen oder sonstigen
Kennzeichnungen der Fall ist (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni
2024):
- „rescue-tec Transporttasche Feuerwehr“ unter
„https://www.rescuetec.de/angebote“,
- „GA-tec Gebäude- und Anlagentechnik GmbH“ unter „https://www.ga-tec.de“,
- „s.tec Germany“ unter „https://www.s-tec-germany.de“,
- „Si-tec GmbH“ unter „https://www.si-tec.de“,
- „ratiotec“ unter „https://ratio-tec.com“ und
- „Technologiemagazin tec.News“ unter
„https://www.harting.com/DE/de/unternehmen/technologiemagazin-tecnews“.
Auch wenn es sich bei dem Zeichenelement „tec“ nicht um die offizielle, lexikalisch
nachweisbare Technik-Abkürzung handelt, die sowohl im Englischen als auch im
Deutschen „tech“ bzw. „tech.“ lautet, ist vor diesem Hintergrund gleichwohl davon
auszugehen, dass der Verkehr es als solche wahrnimmt. Hierfür spricht, dass die
korrekte Abkürzung oftmals nicht bekannt ist, wie sich beispielsweise dem Beitrag
„Wie wird Technologie abgekürzt? Tech oder Tec?“ in einem Internetforum (vgl.
„https://www.gutefrage.net/frage/wie-wird-technologie-abgekuerzt-tech-oder-tec-“)
oder dem Artikel „Eine wichtige Checkliste: Legal Tec und / oder Legal Tech“ (vgl.
„https://de.linkedin.com/pulse/eine-wichtige-checkliste-legal-tec-und-oder-techdominic-piernot“) entnehmen lässt (jeweils als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis
vom 24. Juni 2024). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden zudem häufig
unterschiedliche Schreibvarianten nebeneinander verwendet. So finden sich für den
Begriff „Green Technology“ die Kurzformen „Green Tech“ als auch „Green Tec“ (vgl.
Artikel „Green Tech“ unter „https://www.ibau.de/akademie/glossar/green-tech/ ...“
als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024). Dementsprechend ist
das Kürzel auch in der vorliegend relevanten Schreibweise „tec“ bzw. „Tec“ als
Bestandteil von angemeldeten Zeichen regelmäßig als beschreibend und daher
nicht dem Markenschutz zugänglich beurteilt worden (vgl. BPatG 33 W (pat) 177/03
- NAVYTEC; BPatG 26 W (pat) 207/04 - POWERTEC; BPatG 28 W (pat) 144/08 -
FOAMTEC; BPatG 29 W (pat) 535/10 - MicroNanoTec; BPatG 28 W (pat) 613/11 -
system spanntec; BPatG 28 W (pat) 058/12 - LACTec; BPatG 28 W (pat) 071/12 -
LacTec; BPatG 26 W (pat) 524/20 - GreenTec).
(3) Der zur Eintragung als Marke angemeldete Ausdruck „Researchtec“ stellt sich
damit als sprachübliche Kurzform des Begriffs „Research Technology“ oder
„Research Technique“, zu Deutsch „Recherchetechnik“ oder „Recherchemethode“
(vgl. auch „https://www.linguee.de/deutsch-englisch“ als Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 24. Juni 2024), dar. In diesem Sinne wird er unter Zugrundelegung
obiger Ausführungen zu (1) und (2) auch in seiner vorliegend angemeldeten Form,
nämlich in Englisch und schlagwortartig verkürzt, vom angesprochenen Verkehr,
der sich vornehmlich aus unternehmerischen Fach- (Dienstleistungen der Klasse
35) und zumindest fachlich interessierten Abnehmerkreisen (Dienstleistungen der
Klasse 36) zusammensetzt, verstanden werden.
b) Unter „Research Technique“ bzw. „Recherchetechnik“ versteht man Methoden
und Strategien, die zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden und die sich
jeweils spezifisch am jeweiligen thematischen Schwerpunkt, an den verfügbaren
Quellen und Medien sowie an den vorhandenen Suchfunktionen und -parametern
ausrichten (vgl. „Research Techniques - Methods, Types and Examples“ unter
„https://researchmethod.net“; „Research Techniques“ unter „https://www.vaia.com“;
„Wissenschaftliche Recherchetechnik“ unter
„https://www.w-hs.de/fileadmin/
Oeffentlich/Zentrale-EinrichtungenStabsstelle/Bibliothek/Recherche/
DerRechercheablauf.pdf“; „Hinweise zu Recherchetechniken“ der Universität
Leipzig
unter
„https://www.ub.uni-leipzig.de/fileadmin/Resources/Public/Docs/
Upload_Service/Schulungen_und_Fuehrungen/Recherchetechniken.pdf“; „Nicht zu
viel und nicht zu wenig - Mit den richtigen Recherchetechniken die passenden
Literaturquellen für Haus-, Bachelor- und Masterarbeit finden“ im API Magazin
2022.3.2.116, jeweils als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024).
c) Unter Zugrundelegung vorgenannter Bedeutung weist das Anmeldezeichen zu
den Dienstleistungen
„Klasse 35:
Erstellen
von Geschäftsanalysen; Beratung
in Bezug
auf
Geschäftsanalysen; Erstellen von strategischen Geschäftsanalysen;
Beratungsdienste
in Bezug auf Geschäftsanalysen; Analyse von
Marktforschungsdaten; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von
Marktforschungsdaten
und
-statistiken;
Analyse
von
Marktforschungsstatistiken; Analyse von Unternehmensstatistiken;
Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Bewertung von
Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Evaluierung
von Geschäftsmöglichkeiten
in betriebswirtschaftlicher Hinsicht;
Betriebswirtschaftliche
Bewertungen
in
Bezug
auf
Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Auswertungen und
Analysen; Betriebswirtschaftliche Markenevaluierungsdienste;
Klasse 36:
Beratung über die persönliche Finanzplanung; Beratung über
Finanzplanung; Dienstleistungen der Finanzplanung; Unabhängige
Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Finanzplanung in Bezug auf
Treuhandvermögen;
Finanzplanung
und
Anlageberatung;
Finanzplanung
und
-verwaltung;
Finanzplanung;
Finanzanalysedienstleistungen bezüglich Investitionen; Finanzanalysen;
Durchführung von Finanzanalysen; Finanzanalysen und -beratung;
Dienstleistungen der Finanzanalyse; Erstellung von Finanzanalysen über
Anleihemärkte; Finanzanalysedienste; Durchführung computergestützter
Finanzanalysen; Erstellung von Finanzanalysen
in Bezug auf
Wertpapiere; Erstellung von Finanzanalysen; Wirtschaftspolitische
Finanzanalysen;
Finanzielle
Beratung
bezüglich
der
Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung via
Internet; Vermögensverwaltung durch Fiduziare; Finanzberatung und
Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltungsdienstleistungen
für
Privatkunden;
Finanzdienstleistungen
für
die
Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltung von kollektiven Anlageplänen; Treuhänderische
Vermögensverwaltung; Finanzberatung über Vermögensverwaltung;
Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Finanzielle Beratung und
Vermögensverwaltung;
Erteilen
von
Auskünften
über
Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs-
und Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen“
einen engen, der Unterscheidungskraft entgegenstehenden Sachbezug auf. Sie
haben die Analyse sowie Bewertung von Geschäfts-, Marktforschungs-,
Unternehmens-, Marken-, Finanzdaten und -statistiken als auch darauf bezogene
Beratungs-, Planungs- und Verwaltungsleistungen zum Gegenstand. Alle
Tätigkeiten setzen
jeweils systematische und gezielte Recherchen
in
verschiedensten Wirtschaftsbereichen voraus, um die besagten Daten und
Statistiken zu ermitteln bzw. zu erstellen. Sie bilden die wesentliche Grundlage für
die Analyse, Bewertung, Beratung, Planung oder Verwaltung.
Entsprechendes gilt
für die „Vermittlung von Handelstransaktionen und -
abkommen“. Um diese Dienstleistung erbringen zu können, müssen zunächst die
potenziellen Handels- bzw. Vertragspartner in Erfahrung gebracht werden. Hierzu
bedarf es vielfältiger Recherchen in den von den Kunden vorgegebenen
Geschäftsfeldern. Auf diese Weise können ihnen aufbereitete Informationen zu
Personen oder Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die beispielsweise
deren Liquidität, Umsätze oder Wirtschaftsaktivitäten betreffen.
Im Kontext der vorgenannten Dienstleistungen bringt die Wortkombination
„Researchtec“ somit zum Ausdruck, dass im Rahmen ihrer Erbringung bestimmte
Recherchetechniken, also Methoden der Datensuche und -erhebung zum Einsatz
kommen. Dass sie selbst keine technischen oder technologischen Dienstleistungen
sind, worauf der Anmelder wiederholt hinweist, steht diesem Verständnis nicht
entgegen. Sie setzen eine Vortätigkeit (Recherche) voraus und werden durch diese
maßgeblich beeinflusst. Insbesondere ihre Qualität und damit der Nutzen für den
Kunden hängen in besonderer Weise davon ab, welche und wie viele Daten bei der
Analyse, Bewertung, Beratung, Planung oder Verwaltung berücksichtigt worden
sind. Der Gewinnung von Informationen mit Hilfe geeigneter Suchmethoden kommt
folglich große Bedeutung für die oben angesprochenen Dienstleistungen zu.
Auch soweit der Anmelder anführt, dass es sich bei den von ihm angebotenen
Dienstleistungen um „höchst persönliche Dienste“ handele, führt dies nicht zu einer
abweichenden Beurteilung. Denn auch, wenn er damit meinen sollte, dass er seine
Leistungen spezifisch an den individuellen Bedürfnissen seiner Kunden ausrichtet,
schließt dies nicht aus, dass sie auf einer vorangegangenen Recherche unter
Verwendung einschlägiger Suchtechniken beruhen.
Selbst wenn der mit dem gegenständlichen Zeichen verbundene Hinweis auf den
Einsatz von Recherchetechnik keine Aussage über eine den Dienstleistungen
unmittelbar anhaftende Eigenschaft vermittelt, so nimmt er dennoch auf einen
wesentlichen, den oben genannten Dienstleistungen vorgelagerten Umstand
Bezug.
d) In Verbindung mit den Dienstleistungen
„Klasse 35:
Bereitstellung von statistischen Wirtschaftsinformationen;
Klasse 36:
Dienstleistungen der Finanzrecherchen“
vermittelt das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsgehalt. Sie befassen sich bereits von ihrem Wortlaut her mit der
Bereitstellung von und Suche nach Daten. Folglich benennt die Kombination
„Researchtec“ unmittelbar die Vorgehensweise und ihren Zweck.
e) Soweit der Anmelder darauf hinweist, dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ausreiche,
ist unter Bezugnahme auf die maßgebliche
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das
Schutzhindernis
der
fehlenden Unterscheidungskraft
im
Lichte
des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die
Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um
ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57,
60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2. Die vom Anmelder begehrte, aber nicht weiter begründete Zulassung der
Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Der Senat hat die Unterscheidungskraft
des angemeldeten Zeichens anhand allgemein anerkannter Kriterien geprüft. Die
Beurteilung, ob ein aus sachbezogenen Begrifflichkeiten zusammengesetztes
Wortzeichen geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden,
hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere von der
Sprachüblichkeit der Zeichenbildung, dem sachlichen Aussagegehalt in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie dessen Wahrnehmung durch
den angesprochenen Verkehr. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die
Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht aber um eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 83 Rn. 21 m. w. N.).
Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
3. Nachdem der Anmelder seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine
solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit
erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle