Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.07.2009 – 28 W (pat) 144/08
28. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
15. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 002 864.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
FOAMTEC
für die Waren der Klassen 3, 7 und 9
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen.
Maschinen zur Reinigung, zum Aufschäumen und zur Trocknung.
Dosiersysteme für Wasch- und Bleichmittel, einschließlich Seifen“
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen und zur Begründung ausgeführt, die Wortzusammensetzung
„FOAMTEC“ werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren handele, die mittels Schaumtechnologie entwickelt worden seien oder der
Anwendung von Schaumtechnologie dienen könnten. Das der englischen Sprache
entstammende Wort „foam“ für „Schaum“ sei den hier angesprochenen Fachkreisen ohne weiteres verständlich, „TEC“ als Kurzform für „Technologie“ inzwischen fast in die deutsche Sprache eingegangen. Der vergleichbare Begriff
„Schaumtechnologie“ werde auch im Reinigungswesen, z. B. im Lebensmittelgewerbe, bereits verwendet.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie
trägt vor, die angemeldete Bezeichnung richte sich nicht ausschließlich an
Fachkreise sondern an den Durchschnittsverbraucher. Sie könne nicht unmittelbar
mit dem Begriff „Schaumtechnologie“ gleichgesetzt werden. Vielmehr handele es
sich um einen Neologismus, der im Inland nicht verwendet werde. Es fehle
insbesondere der Nachweis, dass die Zusammensetzung „FOAMTEC“ für die
Verbraucher ohne weiteres verständlich sei. Selbst wenn man unterstelle, dass
diese mit „Schaumtechnologie“ gleichzusetzen sei, fehle ein klarer und unmissverständlicher Begriffsinhalt. Ein im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG rein
beschreibender Aussagegehalt könne der Übersetzung jedenfalls nicht entnommen werden. Da „FOAMTEC“ nicht zur Beschreibung der geschützten Waren oder
ihrer Merkmale dienen könne, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen seien vergleichbare Wortfolgen vom DPMA und
HABM eingetragen worden, in den USA sogar die identische Bezeichnung, was
zumindest Indiz für die Schutzfähigkeit sei.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2008 sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. April 2008 und vom 1. September 2008 aufzuheben.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Anmelderin
Kopien als Beleg für die Verwendung des Begriffs „Schaumtechnologie“ im Reinigungssektor übersandt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung
der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,
vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice) und damit eine eindeutige
betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Der
Europäische Gerichtshof hat für den Bereich der registrierten Marken mehrfach
die Herkunftsfunktion als die entscheidende Hauptfunktion herausgehoben. Die
Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, den
Verbraucher klar und eindeutig den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu offenbaren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen. Sonstige Funktionen einer Marke - insbesondere ihre Werbefunktion - dürfen daneben nur von nachrangiger, untergeordneter Bedeutung
sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Dass die angemeldete Marke diese Qualifikation vorliegend
erfüllt, kann jedoch nicht positiv festgestellt werden.
Mit der Anmelderin ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge nicht um einen feststehenden, lexikalisch nachweisbaren
Begriff handelt, was jedoch allein nicht den Schluss zulässt, „FOAMTEC“ stelle
einen schutzfähigen Gesamtbegriff dar. Im Rahmen der weiteren Prüfung, welcher
Bedeutungsgehalt dieser Bezeichnung zukommt, hat die Markenstelle sowohl die
einzelnen Elemente als auch deren Kombination nach den allgemeinen Sprachregeln untersucht und dabei zutreffend das Sprachverständnis nicht speziell der
Endverbraucher, die zwar als Abnehmer der Waren der Klasse 3 in Frage
kommen können, zugrunde gelegt, sondern allgemein auf die Wahrnehmung der
beteiligten Verkehrkreise abgestellt, zu denen der Handel ebenso wie der normal
informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehören (EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Bezogen auf die vorliegend beanspruchten Waren sind dies nach der
Registerlage neben den Endverbrauchern die Hersteller und Händler von Reinigungsmaschinen und deren Zubehör. Dass gerade Letzteren bezogen auf diese
Waren die beschreibende Bedeutung des englischen Begriffs „foam“ geläufig ist
und sich ihnen damit die rein sachbezogene Aussage des Gesamtbegriffs
„FOAMTEC“ unmittelbar erschließt, hat bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt und liegt auch für den Senat auf der Hand.
„FOAMTEC“ stellt somit die wenn auch lexikalisch (noch) nicht nachweisbare
englischsprachige schlagwortartige Wiedergabe des Fachbegriffes „Schaumtechnologie“ dar, der nach den der Anmelderin bekannten Ermittlungen des Senats auf
dem vorliegenden Warengebiet verwendet wird. Die Reinigung von Produktionsanlagen findet danach mit Hilfe einer Schaumtechnologie statt, die die hohen
Anforderungen an Hygiene und Wirtschaftlichkeit, insbesondere in der Lebensmittelindustrie, erfüllen kann. Neben der effizienteren Nutzung eines Reinigungsmittels in Schaumform spielen Schaumreinigungsanlagen beim Spülen,
Schäumen und Desinfizieren von Oberflächen eine Rolle. Auch die beanspruchten
Dosiersysteme für Wasch- und Bleichmittel sind Bestandteil dieser innovativen
Schaumtechnologie. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem merklichen
Unterschied zwischen der englischsprachigen Neuschöpfung in ihrer Gesamtheit
und den Bestandteilen, aus denen sie gebildet ist. Bei der angemeldeten Bezeichnung dominiert somit ein ausschließlich warenbeschreibendes Verkehrsverständnis mit der Folge, dass sie nicht als ein auf die Unterscheidbarkeit nach
der betrieblichen Herkunft hinweisendes und damit individualisierendes Kennzeichen angesehen werden kann.
Nachdem die angemeldete Bezeichnung somit ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können, ist ihr
auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Eintragung zu versagen.
Da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke bekanntlich keine
Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt, können hierbei Eintragungen von
Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register einzelner
Staaten zwar Beachtung finden, führen aber nicht zu einer rechtlichen Bindung der
nationalen Markenämter (vgl. zuletzt EuGH MarkenR 2009, 201-204).
Stoppel
Schell
Martens
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