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BPatG Beschluss vom 15.07.2009 – 28 W (pat) 144/08

28. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

15. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 002 864.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet für die Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

FOAMTEC

für die Waren der Klassen 3, 7 und 9

„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen.

Maschinen zur Reinigung, zum Aufschäumen und zur Trocknung.

Dosiersysteme für Wasch- und Bleichmittel, einschließlich Seifen“

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen und zur Begründung ausgeführt, die Wortzusammensetzung

„FOAMTEC“ werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren handele, die mittels Schaumtechnologie entwickelt worden seien oder der

Anwendung von Schaumtechnologie dienen könnten. Das der englischen Sprache

entstammende Wort „foam“ für „Schaum“ sei den hier angesprochenen Fachkreisen ohne weiteres verständlich, „TEC“ als Kurzform für „Technologie“ inzwischen fast in die deutsche Sprache eingegangen. Der vergleichbare Begriff

„Schaumtechnologie“ werde auch im Reinigungswesen, z. B. im Lebensmittelgewerbe, bereits verwendet.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie

trägt vor, die angemeldete Bezeichnung richte sich nicht ausschließlich an

Fachkreise sondern an den Durchschnittsverbraucher. Sie könne nicht unmittelbar

mit dem Begriff „Schaumtechnologie“ gleichgesetzt werden. Vielmehr handele es

sich um einen Neologismus, der im Inland nicht verwendet werde. Es fehle

insbesondere der Nachweis, dass die Zusammensetzung „FOAMTEC“ für die

Verbraucher ohne weiteres verständlich sei. Selbst wenn man unterstelle, dass

diese mit „Schaumtechnologie“ gleichzusetzen sei, fehle ein klarer und unmissverständlicher Begriffsinhalt. Ein im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG rein

beschreibender Aussagegehalt könne der Übersetzung jedenfalls nicht entnommen werden. Da „FOAMTEC“ nicht zur Beschreibung der geschützten Waren oder

ihrer Merkmale dienen könne, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen seien vergleichbare Wortfolgen vom DPMA und

HABM eingetragen worden, in den USA sogar die identische Bezeichnung, was

zumindest Indiz für die Schutzfähigkeit sei.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2008 sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. April 2008 und vom 1. September 2008 aufzuheben.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Anmelderin

Kopien als Beleg für die Verwendung des Begriffs „Schaumtechnologie“ im Reinigungssektor übersandt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung

der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,

vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice) und damit eine eindeutige

betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Der

Europäische Gerichtshof hat für den Bereich der registrierten Marken mehrfach

die Herkunftsfunktion als die entscheidende Hauptfunktion herausgehoben. Die

Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, den

Verbraucher klar und eindeutig den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu offenbaren und damit die Herkunftsfunktion der

Marke zu erfüllen. Sonstige Funktionen einer Marke - insbesondere ihre Werbefunktion - dürfen daneben nur von nachrangiger, untergeordneter Bedeutung

sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT). Dass die angemeldete Marke diese Qualifikation vorliegend

erfüllt, kann jedoch nicht positiv festgestellt werden.

Mit der Anmelderin ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge nicht um einen feststehenden, lexikalisch nachweisbaren

Begriff handelt, was jedoch allein nicht den Schluss zulässt, „FOAMTEC“ stelle

einen schutzfähigen Gesamtbegriff dar. Im Rahmen der weiteren Prüfung, welcher

Bedeutungsgehalt dieser Bezeichnung zukommt, hat die Markenstelle sowohl die

einzelnen Elemente als auch deren Kombination nach den allgemeinen Sprachregeln untersucht und dabei zutreffend das Sprachverständnis nicht speziell der

Endverbraucher, die zwar als Abnehmer der Waren der Klasse 3 in Frage

kommen können, zugrunde gelegt, sondern allgemein auf die Wahrnehmung der

beteiligten Verkehrkreise abgestellt, zu denen der Handel ebenso wie der normal

informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehören (EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Bezogen auf die vorliegend beanspruchten Waren sind dies nach der

Registerlage neben den Endverbrauchern die Hersteller und Händler von Reinigungsmaschinen und deren Zubehör. Dass gerade Letzteren bezogen auf diese

Waren die beschreibende Bedeutung des englischen Begriffs „foam“ geläufig ist

und sich ihnen damit die rein sachbezogene Aussage des Gesamtbegriffs

„FOAMTEC“ unmittelbar erschließt, hat bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt und liegt auch für den Senat auf der Hand.

„FOAMTEC“ stellt somit die wenn auch lexikalisch (noch) nicht nachweisbare

englischsprachige schlagwortartige Wiedergabe des Fachbegriffes „Schaumtechnologie“ dar, der nach den der Anmelderin bekannten Ermittlungen des Senats auf

dem vorliegenden Warengebiet verwendet wird. Die Reinigung von Produktionsanlagen findet danach mit Hilfe einer Schaumtechnologie statt, die die hohen

Anforderungen an Hygiene und Wirtschaftlichkeit, insbesondere in der Lebensmittelindustrie, erfüllen kann. Neben der effizienteren Nutzung eines Reinigungsmittels in Schaumform spielen Schaumreinigungsanlagen beim Spülen,

Schäumen und Desinfizieren von Oberflächen eine Rolle. Auch die beanspruchten

Dosiersysteme für Wasch- und Bleichmittel sind Bestandteil dieser innovativen

Schaumtechnologie. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem merklichen

Unterschied zwischen der englischsprachigen Neuschöpfung in ihrer Gesamtheit

und den Bestandteilen, aus denen sie gebildet ist. Bei der angemeldeten Bezeichnung dominiert somit ein ausschließlich warenbeschreibendes Verkehrsverständnis mit der Folge, dass sie nicht als ein auf die Unterscheidbarkeit nach

der betrieblichen Herkunft hinweisendes und damit individualisierendes Kennzeichen angesehen werden kann.

Nachdem die angemeldete Bezeichnung somit ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können, ist ihr

auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Eintragung zu versagen.

Da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke bekanntlich keine

Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt, können hierbei Eintragungen von

Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register einzelner

Staaten zwar Beachtung finden, führen aber nicht zu einer rechtlichen Bindung der

nationalen Markenämter (vgl. zuletzt EuGH MarkenR 2009, 201-204).

Stoppel

Schell

Martens

Me