Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 28.01.2026 – 5 Ni 7/23
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:280126U5Ni7.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:280126U5Ni7.23.0
betreffend das Patent DE 103 62 409
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2026 durch den Richter Heimen als
Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ.
Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent DE 103 62 409 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,
dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden
Struktur nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur mit mehreren Kameras,
wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein
einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen
wird, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen
Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras
resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass von jeder
Kamera lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung eines Teils der
Bildsequenz aufgenommen wird.
3. Verfahren nach zumindest einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch
gekennzeichnet, dass die Bildstreifen der einzelnen Kameras zu einem
einzigen Bild zusammengefügt werden.
4. Verfahren nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass pro Kamera in etwa nur 1/4 der Bildzeilen als Streifen
des Bildes verwendet werden und die Bildaufnahmefrequenz vervierfacht
wird.
5. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
für
die
Parametrierung
der
Roboterverfahrweg, die Roboterverfahrzeit, die Richtung, die Breite und die
Güte der Kleberspur verwendet wird.
6. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Bewertungsfunktion in Form einer
Fuzzy-Bewertung zum Auswerten der Klebstoffspur verwendet wird.
7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des
Kantenpaares der rechten und linken Kante der Kleberspur, der mittlere
Grauwert des projizierten Grauwertprofils zwischen dem Kantenpaar, der
Randkontrast und der Positionsverlauf mittels der Bewertungsfunktion
verrechnet werden.
8. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kanten der Kleberspur auf einer
Kreisbahn ermittelt werden.
9. Verfahren nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Mittelpunkt
der Kreisbahn mit der Stelle übereinstimmt, aus welcher der Kleber zur
Bildung der Kleberspur austritt.
10. Verfahren nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass jede
Kamera zumindest ein Segment des aus der Kreisbahn gebildeten Kreises
überwacht.
11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass jede
Kamera zumindest einen Überlappungsbereich mit zumindest einer
angrenzenden Kamera überwacht.
12. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 11, dadurch gekennzeichnet,
dass die Winkelwerte der Kreisbahn von 0 bis 360° ein globales
Koordinatensystem bilden, wobei den Bildern der einzelnen Kameras ein
Segment der Kreisbahn zugeordnet wird.
13. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 12, dadurch gekennzeichnet,
dass eine erste Kamera mindestens einen Winkelbereich von -10° bis 130°,
eine zweite Kamera mindestens einen Winkelbereich von 110° bis 250° und
eine dritte Kamera mindestens einen Winkelbereich von 230° bis 10°
abdeckt.
14. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 13, dadurch gekennzeichnet,
dass bei dem Verlauf der Kleberspur von einer Kamera zur nächsten
automatisch umgeschaltet wird, wenn die Kleberspur von dem Segment der
Kreisbahn einer Kamera über den Überlappungsbereich in das Segment der
Kreisbahn einer anderen Kamera verläuft.
15. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass zur Beleuchtung LED-Leuchtmittel verwendet
werden, welche eine Lichtfarbe umfassen, die einen geeigneten Kontrast zur
Farbe der Auftragsstruktur aufweist.
16. Verfahren nach Anspruch 15, wobei lnfrarot-LEDs oder UV-LEDs
verwendet werden.
17. Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass
Leuchtdioden verwendet werden in Form von RGB-LEDs.
18. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 15 bis 17, dadurch
gekennzeichnet, dass LEDs in Farbtripeln aus den Farben rot, grün und blau
verwendet werden.
19. Verfahren nach einem der Ansprüche 15 bis 18, dadurch gekennzeichnet,
dass die LEDs geblitzt werden, wobei Stromimpulse von 1,0 bis 0,01 ms auf
die Dioden aufgebracht werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Dezember 2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 103 62 409
(Streitpatent), dessen Erteilung am 12. August 2021 veröffentlicht wurde. Das
Streitpatent ist eine Teilung aus dem Patent DE 103 61 018. Infolge Zeitablaufs ist
es am 23. Dezember 2023 – vor Erhebung der Nichtigkeitsklage – erloschen. Es
trägt die Bezeichnung „Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit mehreren Kameras“ und umfasste in der bis zu seinem
Erlöschen geltenden Fassung
insgesamt 19 Patentansprüche mit dem
Verfahrensanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 19. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent
wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen und begehrt mit ihrer
Klage die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.
Der Patentanspruch 1
lautet
in der zuletzt geltenden Fassung gemäß
DE 103 62 409 B3 wie folgt:
1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden
Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Kleberspur, mit mindestens
einer Kamera, insbesondere mehreren Kameras, wobei das Einlernen einer
Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser
Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass die Bilder aller
Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen
Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras
resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.
Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Auf die Nichtigkeitsklage hin verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in
beschränkter Fassung gemäß Hilfsantrag 0, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. Dezember 2025. Der Patentanspruch 1 lautet nach diesem neuen Hauptantrag
wie folgt (Änderungen gegenüber der zuletzt geltenden Fassung hervorgehoben):
1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden
Struktur, vorzugsweise nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur, mit
mindestens einer Kamera, insbesondere mehreren Kameras, wobei das
Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges
Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass
die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen
Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras
resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.
Die Unteransprüche 2 bis 19 bleiben gegenüber der zuletzt geltenden Fassung
unverändert.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und der fehlenden Patentfähigkeit geltend, nämlich
mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22
Dokumente:
A1 DE 103 62 409 B3 (Streitpatent);
A7
DE 103 61 018 A1 (Stammanmeldung);
D1 EP 1 701 801 B1;
D2 EP 1 701 803 B1;
D3 EP 2 223 751 B1;
D5 US 4 724 302 A;
D6 US 4 645 917 A;
D7
EP 0323 276 A2;
D8 US 5 402 351 A;
D9 DE 100 48 749 A1;
D10 FR 2 817 618 B1;
D11 US 2002 / 0 113 198 A1;
D12 EP 0 770 445 B1;
D13 DE 43 05 991 C1;
D14 DE 199 59 102 A1;
D15 DE 102 57 567 A1;
D16 DE 203 07 305 U1;
D19 Pfeifer, T. et al., Opto-elektronische Verfahren zur Messung geometrischer
Größen in der Fertigung, 1993;
D20 Christoph, R., Multisensor-Koordinatenmesstechnik, 2003;
D21 Veröffentlichungsnachweis der DNB zu D20;
D22 Demant, C. et al., Industrielle Bildverarbeitung – Wie optische Qualitätskontrolle wirklich funktioniert, 2002;
D25 NASA Tech Briefs, 94-08, August 1994;
D26 US 5 052 338 A;
D27 DE 689 12 900 T2;
D28 Maas, H.-G., Mehrbildtechniken in der digitalen Photogrammetrie, 1997;
D29 Flügge, S., Grundlagen der Optik, Springer, 1956;
D30 Schreiber, L., Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren,
Springer, 1989;
D32 Stevanovic, N., Integrierte CMOS-Bildsensorik für Hochgeschwindigkeitskinematographie, Dissertation, 2000;
D33 Ribeiro, A.F., Machine Vision for Industry;
D34 Fa. Omron, Automation Trends, Partial Scan Image Capture Increases
Speed of Vision Processing, November 2003;
D46 Fa. Perceptron, Inc., TriCam Sensor Algorithms, April 2002;
D61 DD 268 048 A1.
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 103 62 409 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung
des Hilfsantrages 0, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025,
erhält,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. Dezember 2025 bzw. 21. Januar 2026, erhält.
Sie stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Dokumente:
BK3 Pressemeldung vom 19.07.2002;
BK4 Aufhebungsvertrag vom 20.12.2002;
BK5 Memo zur Raupenkontrolle bei Kunststoffgehäusen, Kern Liebers, vom
30.03.2001;
BK6 Machbarkeitsstudie, Vorversuch Raupeninspektion Kern Liebers vom
06.07.2001.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und vertritt die
Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über die ursprünglich
eingereichten Unterlagen hinaus, und die von der Klägerin vorgebrachten Druckschriften nähmen die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich
vorweg, noch legten sie diese nahe. Insbesondere zähle die Druckschrift D16 nicht
zum Stand der Technik, da ihr Gegenstand widerrechtlich entnommen worden sei.
Der Senat hat den Parteien am 19. Dezember 2025 einen qualifizierten Hinweis
erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien,
insbesondere auch hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht
mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 bzw. 21. Januar 2026, wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Inhalt der Akte Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der
Klägerin.
Ist ein Patent wie hier das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines
schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. –
Leistungsüberwachungsgerät; BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung). Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis
insbesondere dann, wenn die Klägerin damit rechnen muss, dass sie wegen
Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden
Patent in Anspruch genommen wird (vgl. BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 16 –
Stammzellengewinnung; GRUR 2021, 696 Rn. 7 – Phytase; GRUR 2020, 1074
Rn. 28 – Signalübertragungssystem; BPatG Urt. v. 20.09.2023 – 8 Ni 14/23, GRUR-
RS 2023, 33513 Rn. 34, beck-online; Urt. v. 23.10.2024 – 5 Ni 14/22 (EP)).
So liegt der Fall hier, da die Klägerin nach übereinstimmenden Angaben der
Parteien als Beklagte in einem auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahren
in Anspruch genommen wird.
Die Nichtigkeitsklage ist begründet, soweit die bis zu seinem Erlöschen geltende
Fassung des Streitpatents über die von der Beklagten noch gemäß Hauptantrag
verteidigte beschränkte Fassung hinausgeht. Insoweit war diese ohne weitere
Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 404, Rn. 15 –
Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rn. 8 – Dentalgerätesatz).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn die Fassung gemäß Hauptantrag ist
rechtsbeständig. Insbesondere geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hinaus, und auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1,
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent (SP, Anlage A1) befasst sich mit einem Verfahren zum
Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit zumindest einer
bzw. mehreren Kameras (SP, Abs. [0001]).
Es geht von bekannten optischen Vermessungsverfahren zum Erkennen einer auf
einem Substrat aufzubringenden Struktur aus, wobei verschiedene Systeme zur
vollautomatischen Prüfung der Struktur, u. a. Klebstoff und Dichtmittelraupen,
verwendet werden. Hierzu werden mehrere Videokameras auf die zu erkennende
Struktur gerichtet, wobei zusätzlich ein Beleuchtungsmodul erforderlich sei, das für
die Erzeugung eines kontrastreichen Kamerabildes diene (SP, Abs. [0002]).
Aus dem Stand der Technik sei bekannt, dass für die Überwachung einer Kleberraupe bzw. Kleberspur beim Auftragen das Einlernen einer Referenzkleberspur
erforderlich sei, d. h., dass diese von der Kamera bzw. den Kameras abgefahren
werde, um daraus entsprechende Parameter zu berechnen, nach denen die
aufgebrachten Kleberspuren bewertet werden (SP, Abs. [0004]).
Bisher sei es erforderlich, dass beim Einlernen einer Referenzkleberspur jede
Kamera einzeln diese Referenzkleberspur abfahren musste, um für alle Positionen
Kamerabilder zu erhalten. Das bedeutet, dass bei der Verwendung von drei
Kameras die Referenzkleberspur dreimal hintereinander abgefahren werden
musste und die drei unterschiedlichen Bildsequenzen der drei Kameras zugeordnet
werden mussten. Daraus ergebe sich der Nachteil, dass die Parametrierung der
Referenzkleberspur umständlich und zeitintensiv sei sowie zu einer hohen
Ungenauigkeit führen könne (SP, Abs. [0005]).
Damit bestehe ein Bedarf nach einem Verfahren zum Erkennen einer auf einem
Substrat aufzubringenden Struktur für zumindest eine bzw. mehrere Kameras,
welches eine Auftragsstruktur bzw. Kleberspur mit hoher Genauigkeit und
Geschwindigkeit während des Auftragens überwache (SP, Abs. [0009]).
Das Streitpatent stellt sich somit die Aufgabe, ein Verfahren zum Erkennen einer
auf einem Substrat aufzubringenden Struktur für zumindest eine bzw. mehrere
Kameras bereitzustellen, welches eine schnelle
Inbetriebnahme mit hoher
Genauigkeit bzw. ein schnelles Einlernen der Referenzkleberspur ermögliche (SP,
Abs. [0010]).
2.
Als zuständigen Fachmann zur Lösung dieses Problems sieht der Senat
einen Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss, der eine mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung industrieller Bildverarbeitung sowie zugehöriger
Messtechnik und deren Anwendung in der Produktion/Fertigung aufweist.
3.
Der Patentanspruch 1 in der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag (eingereicht als Hilfsantrag 0 vom 12. Dezember 2025) lässt sich wie folgt
gliedern (Nummerierung hinzugefügt):
1) Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden
Struktur nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur
2) mit mehreren Kameras,
3) wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein
einmaliges
Abfahren
dieser
Referenzauftragsstruktur
derart
vorgenommen wird,
4) dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
5) die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen
Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras
resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet
wird.
4.
Der zuständige Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige
der im angegriffenen Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe vor dessen
technischem Hintergrund wie folgt:
Das gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Erkennen einer auf
einem Substrat aufzubringenden Struktur ist zunächst als ein Verfahren zu
verstehen, das geeignet ist, auf einer wie auch immer gearteten Unterlage
(„Substrat“) ein wie auch immer geartetes auf die Unterlage aufgebrachtes und sich
von der Unterlage abhebendes Material („Struktur“) zu erkennen, das als solches
eine Struktur auf dieser Unterlage bildet. Die Struktur ist gemäß dem weiteren
Anspruchswortlaut auf eine Kleberraupe oder Kleberspur („nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur“) beschränkt (Merkmal 1).
Das beanspruchte Verfahren stützt sich für seine Durchführung räumlich-körperlich
auf
• mehrere Kameras (Merkmal 2) und
•
implizit ein Mittel, das zum Abfahren einer Referenzauftragsstruktur
gegenüber den Kameras (Merkmal 3) geeignet ist.
Es weist dabei folgende Schritte auf:
• einmaliges Abfahren einer Referenzauftragsstruktur (Merkmal 3),
• dabei Aufnehmen der Referenzauftragsstruktur mit den Kameras, d. h. als
flächige Bilder (Merkmal 3 in Zusammenschau mit Merkmal 5 – dort:
„Bildaufnahmelauf“),
• Abspeichern der Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz (Merkmal 4),
• Parametrieren der aufgenommenen Referenzauftragsstruktur aus der einen
Bildsequenz (implizit im Merkmal 5) und
• Verwenden der Parametrierung zum Vergleich mit einer aufgebrachten
Kleberspur (Merkmal 5).
Obligatorisch sind dabei die Merkmale mehrerer Kameras und nur einer Bildsequenz pro Kamera bzw. von jeder Kamera. Die Parametrierung erfolgt dabei
anhand einer Referenzauftragsstruktur, wobei eine Parametrierung als solche nicht
als eigenständiger Verfahrensschritt beansprucht ist. Es ist davon auszugehen,
dass der Fachmann aufgrund seines ihm in diesem technischen Kontext an die
Hand gegebenen Fachwissens weiß, welche Parameter für einen späteren
qualitätssichernden Vergleich einer zu untersuchenden Kleberspur mit einer
Referenzauftragsstruktur geeignet sind. Darüber hinaus sagt der Anspruchswortlaut
nichts zur geometrischen Anordnung der Kameras bzw. ihrer Positionierung untereinander, doch dem Fachmann wird unterstellt, dass er die vorhandenen Kameras
in Anpassung an den jeweiligen Bedarfsfall bspw. so anordnet, dass weder die
Referenzauftragsstruktur (Merkmal 3) noch die aufgebrachte Kleberspur (Merkmale
1 und 5) von einer Kleberdüse o. ä. für das Sichtfeld aller Kameras gleichzeitig
verdeckt werden.
Zu beachten ist, dass gemäß Anspruchswortlaut die Parametrierung anhand einer
Referenzauftragsstruktur erfolgt, welche nicht zwingend eine Kleberspur sein muss,
jedoch für den Vergleich mit einer Kleberspur herangezogen wird. Die Referenzauftragsstruktur könnte also auch etwas Flächiges, 2-Dimensionales, wie z. B. eine
Linie oder eine Vertiefung, sein. Auch in der Beschreibung findet sich hinsichtlich
der Referenzauftragsstruktur nichts zu einem Höhenprofil derselben. Eine
beschränkende Auslegung auf eine Kleberspur als solche ist somit nicht angezeigt.
Soweit unter den Parteien streitig ist, ob die Bildsequenz auch ein Höhenprofil sein
kann, ist dies schon deshalb zu verneinen, weil die Referenzauftragsstruktur keine
Höheneigenschaft impliziert. Dies ist aber auch deshalb zu verneinen, weil ein
Höhenprofil einer Kleberspur kein (flächiges) Bild einer Kamera darstellt.
Die Bildsequenz entspricht bei der Verwendung von mehreren Kameras der
zeitlichen Abfolge der aufgenommenen Bilder jeder Kamera beim Abfahren der
Referenzauftragsstruktur. Eine Bildsequenz ist somit eine Folge von Bildern, die es
ermöglicht, jedes Bild seiner Position entsprechend dem einmaligen Abfahren der
Referenzauftragsstruktur zuzuordnen (Merkmale 3 und 5). In der Beschreibung wird
als nachteilig erwähnt, dass die bei Vorhandensein mehrerer (dort: 3) Kameras
unterschiedlichen Bildsequenzen für die Aufnahme deutlich mehr Zeit benötigen
und danach einander zugeordnet werden müssen (vgl. SP, Abs. [0005]). Ob die
Bildsequenzen
in
irgendeiner Weise zusammengefügt
(pro Kamera, pro
Auslösezeit) oder sonst irgendwie verarbeitet werden, lässt der Wortlaut des
Patentanspruchs 1 offen.
Deutlich wird, dass es nur eine Bildsequenz gibt („… der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz“, Merkmal 5
im Singular), die
für die
Parametrierung verwendet wird. Eine Auswahl aus mehreren (Teil-) Bildsequenzen
ist nicht beansprucht und wird auch nicht gelehrt.
Die Patentansprüche 2 bis 19 sind allesamt unmittelbar bzw. mittelbar auf
Patentanspruch 1 rückbezogen und ihre Merkmale sind für den Fachmann aus sich
heraus verständlich.
II.
Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag
geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hinaus, und auch der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist in den
ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart. Er erweist sich in seiner
Gesamtheit auch als patentfähig.
1.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, da der
Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen gemäß der Stammanmeldung (Anlage A7) unmittelbar und
eindeutig entnehmen kann.
Ein (deutsches) Patent ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der
maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten
Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung
formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der
Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung
gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 –
Hubgliedertor II m. w. N.). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche
bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf
aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud
abgewandelt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Merkmal 5 im Patentanspruch 1 („... die
Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz,
welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, zum
Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.“) unzulässig erweitert
sei.
In der Stammanmeldung findet sich dazu in Absatz [0017] sowie im ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 7 folgende Offenbarung für die Parametrierung: „Des
weiteren ist es vorteilhaft, wenn die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller
Kameras resultiert, automatisch durch ein einmaliges externes Anzeigen bzw.
externes Markieren
(bspw. per Mausklick) der Referenzauftragsstruktur
vorgenommen wird und zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur
verwendet wird“ bzw. „7. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Parametrierung der von der
Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen
Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, automatisch durch ein einmaliges
externes Anzeigen der Referenzauftragsstruktur vorgenommen wird und zum
Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.“
Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, der Patentanspruch 1 enthielte das
Merkmal nicht, wonach die Parametrierung automatisch durch ein einmaliges
externes Anzeigen bzw. externes Markieren der Referenzauftragsstruktur
vorgenommen werde, dabei handele es sich jedoch um ein entscheidendes
Merkmal der Erfindung, da gemäß A7, Absatz [0017] durch die automatische
Parametrierung das System auch durch gering qualifiziertes Personal bedienbar
sein solle.
Dass es sich nicht um ein für die Lehre des Streitpatents unerhebliches Merkmal
handele, gehe auch aus Absatz [0004] der Stammanmeldung (entsprechend SP,
Abs. [0005]) hervor. Danach sei es nachteilig, wenn die Parametrierung der
Referenzstruktur umständlich und zeitintensiv erfolge. Darauf basierend sei es die
Aufgabe der Stammanmeldung sowie auch des Streitpatents (vgl. SP, Abs. [0010]
bzw. A7, Abs. [0006]), ein Verfahren bereitzustellen, das ein schnelles Einlernen
der Referenzkleberspur ermögliche. Sowohl aus der Stammanmeldung als auch
aus dem Streitpatent werde klar, dass es sich bei der automatischen
Parametrierung der Referenzauftragsstruktur um ein wesentliches Merkmal der
erfinderischen Lehre des Streitpatents handele. Jedoch sei dieses Merkmal in der
Teilanmeldung, d. h. dem Streitpatent, im Patentanspruch 1 weggelassen worden,
obwohl das Streitpatent und auch die Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig
vermittelten, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Erfindungsgedanken bzw.
Teil der erfinderischen Lehre handele.
Den Senat überzeugt die Argumentation der Klägerin nicht, denn die Beschreibung
schildert zwar, wie der Einlernvorgang der Referenzauftragsstruktur erfolgt, nämlich
zunächst durch Setzen eines Startpunkts mittels Mausklick und dann durch
automatisiertes, schrittweises kreisförmiges Suchen der Spur, indem die Software
von diesem Startpunkt aus nach der nächsten Kante (links und rechts) sucht und
sich somit schrittweise vorantastet. Die Abtastung erfolgt dabei deutlich feiner (alle
1 – 3 mm) als die zu erwartende Breite (ca. 20 mm) der Referenzauftragsstruktur
(vgl. SP, Abs. [0052] sowie A7, Abs. [0017], Abs. [0057]).
Der zitierte Absatz [0017] der Stammanmeldung betrifft aber nur eine vorteilhafte
Ausgestaltung („Des weiteren ist es vorteilhaft, wenn die Parametrierung…“).
Gemäß diesem werden für die Parametrierung insbesondere der Roboterverfahrweg, die Roboterverfahrzeit, die Richtung, die Breite und die Güte der Kleberspur
verwendet. Die Höhe des Automatisierungsgrads ist im Detail nicht ausgeführt,
zumindest ist jedoch das Eingreifen eines Benutzers mittels Markieren bspw. per
Mausklick erforderlich. Eine automatische Parametrierung (zur Inspektion später
aufzutragender Kleberspuren) ist daher nicht als wesentlicher Bestandteil der
Erfindung anzusehen. Es war daher auch nicht erforderlich diese fakultative
Ausgestaltung in den Hauptanspruch aufzunehmen.
2.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
2.1 Patentanspruch 1
Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das beanspruchte
Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur
gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik
neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2.1.1 Druckschrift D9 (DE 100 48 749 A1) zeigt eine Anordnung zum Aufbringen
von Klebstoff auf ein Werkstück und im Zusammenhang damit lässt sich auch ein
Verfahren mit einzelnen, jedoch nicht allen Merkmalen des Patentanspruchs 1
entnehmen. Im Einzelnen:
Die D9 offenbart einen Kleberoboter zum Aufbringen von Klebstoff auf ein
Werkstück (D9, Abstract). Der Kleberoboter weist dabei eine Kameraeinheit (D9,
Abs. [0005], [0021]; Fig. 3, BZ 42) auf, mit der ein aufgetragener Klebstoffstreifen
überwacht wird. Diese Überwachung dient u. a. auch zum Korrigieren des
Klebstoffauftrags mit einem Regelkreis, dessen Bestandteil die Bildauswerteeinrichtung ist. Somit erfolgt entsprechend Merkmal 1 ein Erkennen einer auf einem
Substrat aufzubringenden Struktur, nämlich einer Kleberspur.
Die Kameraeinheit 42 weist dabei nicht – wie in Merkmal 2 gefordert – mehrere,
sondern lediglich eine (einzige) Kamera auf (D9, Abs. [0007]). Der von der Klägerin
diesbezüglich angesprochene Abstandssensor 46 ist keine Kamera im technischen
Sinn bzw. im Sinn des Streitpatents, da er kein zweidimensionales Bild aufnehmen
kann, sondern bspw. als ein Lasersensor oder als ein Ultraschallsensor ausgebildet
ist (D9, Sp. 4, Z. 22-23).
Die Sollwert-Bilddaten werden an einem Master-Werkstück bei einem sog. Lerndurchlauf (teach in) eingelesen (D9, Abs. [0009]). Ein Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur wird genauso
durchgeführt wie der spätere Inspektionslauf. Damit ist ein einmaliges Abfahren der
Referenzauftragsstruktur gemäß Merkmal 3 aus der D9 bekannt, jedoch nur für
eine Kamera.
Die Bildauswerteanordnung weist einen
Istwert-Speicher zur
fortlaufenden
Abspeicherung der gemessenen Bilddaten sowie einen mit dem Istwert-Speicher
synchronisierbaren Weg- oder Impulsgeber entlang der Auftragsbahn auf (D9, Abs.
[0008]). Daraus geht hervor, ob die mit der Kamera aufgenommenen Bilder
synchronisiert mit dem Weg- oder dem Impulssignal fortlaufend abgespeichert
werden. Ohne eine Zuordnung der Bilder zu einer Weg- oder Zeitinformation können
sie im Nachhinein nicht ausgewertet werden. Dies gilt umso mehr, da als Kamera
(42) eine schnelle Kamera (D9, Sp. 4, Z. 38 oder Z. 51) eingesetzt wird, um eine
hohe Auftragsgeschwindigkeit zu gewährleisten. Eine schnelle Kamera erzeugt eine
Vielzahl von Bildern, die von der Bildauswerteeinheit (45) zu verarbeiten sind, wobei
nach der D9 die Bilder nur einer Kamera gespeichert werden. Das Merkmal 4 ist
somit nur teilweise verwirklicht.
Die Messdaten der Kameraeinheit (42) werden mit Sollwert-Daten verglichen (D9,
Abs. [0023]). Der Vergleich erfolgt in einem Computer (49). Somit werden digitale
Daten verglichen, welche Parameter darstellen, die geeignet sind, eine Soll-
Kleberspur mit einer Ist-Kleberspur zu vergleichen. Da die Breite und die Dicke der
Kleberspur gemessen werden kann, müssen entsprechende Parameter vorhanden
sein. Damit offenbart die D9 auch eine Parametrierung der Bildsequenz, welche
zum Vergleich mit einer aufgebrachten Ist-Kleberspur verwendet wird, wobei auch
hier nur eine Kamera zu Grunde liegt, damit liegt Merkmal 5 nur teilweise vor.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Druckschrift
D9 aufgrund des dort nicht gelehrten Merkmals, das den Einsatz mehrerer Kameras
vorschreibt.
Darüber hinaus beruht er im Hinblick auf die D9 auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit, denn das Argument der Klägerin, dass bereits die D9, die Verwendung
mehrerer Kameras nahelege („… wird gemäß der Erfindung mindestens eine …
Kameraeinheit vorgeschlagen, …“ D9, Sp. 1, Z. 65), greift nicht durch. Diese
Formulierung vermag im Kontext der Lehre der D9 nämlich keinen Hinweis zu
geben, der auf den dortigen Einsatz von mehr als einer Kamera hindeutet. Vielmehr
versteht der Fachmann
im Kontext dieser Lehre den genannten Passus
dahingehend, dass neben der einen Kameraeinheit auch weitere Bauelemente, die
im Absatz
[0005] und
[0006] der D9 genannt sind, wie Beleuchtung,
Abstandssensor, am Düsenkopf angeordnet sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der als Lasersensor ausgeführte
Abstandssensor (46) der D9 nicht eine zweite Kamera als solche im Sinne des
Anspruchs. Ein von ihr aus dem Stand der Technik im Rahmen der Druckschrift D46
angeführter, als CCD ausgeführter Lasersensor registriert zwar ein Abbild des
Laserabbilds auf Basis eines Triangulationsverfahrens, jedoch nimmt er kein Bild im
Sinne eines Fotos von einer Werkstückoberfläche auf (D46, Abschnitt 1.3.1.1
„Operation“, S. 2 ganz unten, die letzten 8 Zeilen).
Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann auf Grund seines ihm an die Hand
gegebenen Fachwissens oder zusammen mit der Lehre der D46 mehrere Kameras
in einer Vorrichtung nach der D9 vorsähe, gelangt er nicht zum Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1, denn im Ergebnis fehlen in diesen Fällen jeweils die
Verfahrensschritte der Merkmale 3 bis 5. Es gibt in der D9 auch keinen Hinweis auf
ein einmaliges gleichzeitiges Abfahren und Einlernen mittels mehrerer Kameras,
Abspeichern ihrer, d. h. aller, Bilder und deren Heranziehen für die Parametrierung.
2.1.2 Druckschrift D16 (DE 203 07 305 U1) zeigt eine optische Überwachungseinrichtung zur Überwachung des Arbeitsbereichs eines Werkzeugs mit mindestens
einer Kamera (D16, S. 1, erster Absatz), im Ausführungsbeispiel der D16
insbesondere drei Kameras (D16, S. 8, Z. 16 ff.) und somit eine Vorrichtung.
Verfahrensschritte entnimmt der Fachmann der D16 nur teilweise und implizit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der D16 neu, weil die D16
in Summe nur eine Vorrichtung mit den baulich-konstruktiven Merkmalen „mehrerer
Kameras“ und dabei implizit ein „Mittel, das zum Abfahren einer Referenzauftragsstruktur gegenüber den Kameras geeignet ist“ offenbart. Der D16 ist jedoch
keine Offenbarung zu den in den Merkmalen 3, 4 und 5 beanspruchten Verfahrensschritten entnehmbar. Im Einzelnen:
Die Überwachungseinrichtung der D16 sieht eine Auswerteeinrichtung zur
Inspektion vor, welche mittels einer Bilderkennungssoftware einen Vergleich mit
Referenzbildern durchführt, um ausgeführte Arbeiten zu inspizieren (D16, S. 7,
zweiter Absatz). Diese ausgeführten Arbeiten können das Auftragen von Klebstoff,
bspw. in Form eines Klebstoffwulsts, sein (D16, S. 1, erster Absatz). Implizit ist damit
auch ein Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden
Kleberspur gemäß Merkmal 1 offenbart.
Die optische Überwachungseinrichtung
ist als mitfahrender Sensorkopf
beschrieben (D16, S. 2, Z. 25 bis S. 3, Z. 3). Durch diese vorteilhaft genannte
Anordnung bleibt der Bildausschnitt der Kamera bezogen auf den zu
überwachenden Bereich bei der Bewegung des Werkzeugs unverändert. Dies ist
für eine gleichbleibende Qualitätskontrolle besonders wichtig, weil die als
Grundlage für die Kontrolle dienende Bildqualität damit konstant bleibt. Die Kamera
besitzt also relativ zu dem Werkzeug immer die gleiche Lage. Hiermit kann eine
Kleberraupe, die sich in der Regel über den Sichtbereich, der sich nun unmittelbar
an der Auftragseinrichtung angeordneten Kamera erstreckt, abgefahren und mit
gleichbleibender Bildqualität abgetastet werden. Die Überwachungseinrichtung
weist eine erste Kamera 3, eine zweite Kamera 4 und eine dritte Kamera 5 auf (D16,
S. 8, Z. 16 bis 18, Fig. 1 und 2); Merkmal 2 liegt vor.
Die Bildaufnahme kann parallel in allen Kameras erfolgen und eine Echtzeitverarbeitung der Bilder durchführen, damit die Kameras zu Inspektion und
Vermessung im mitfahrenden Betrieb genutzt werden können (D16, S. 7, Z. 21
bis 25). Die Signale der Kameras 3, 4 und 5 können parallel verarbeitet werden
(D16, S. 11, Z. 18 bis 21). Die Überwachungseinrichtung gemäß der D16 kann somit
die Bilder der mehreren Kameras gleichzeitig aufnehmen. Zum Erfassen der
genannten Referenzbilder (D16, S. 7, Z. 14) mit der Überwachungseinrichtung
würde somit ein einmaliges Abfahren einer Referenzauftragsstruktur ausreichen.
Näheres zum Abfahr- und Detektionsvorgang findet sich in D16 nicht, weil dort nur
eine Vorrichtung beschrieben ist. Das Merkmal 3 liegt nur teilweise vor.
Da beim Abfahren einer Kleberraupe mit der Überwachungseinrichtung die Kleberraupe konstruktionsbedingt nur abschnittsweise erfasst wird, weil mit der
unmittelbar an der Auftragseinrichtung befestigten Überwachungseinrichtung nur
ein kleiner Sichtbereich zur Verfügung steht, müssen zwangsläufig mehrere Bilder
der Kleberraupe erstellt werden. Für eine ordnungsgemäße Auswertung der Bilder
ist es daher notwendig, dass die Sequenz der Einzelbilder nachvollziehbar festgehalten wird. Dies kann durch Zuordnen der entsprechenden Abtastzeitpunkte
und/oder Abtastorte erfolgen und damit ist die Vorrichtung auch geeignet, die Bilder
aller Kameras in einer Bildsequenz zu speichern, womit Merkmal 4 teilweise gezeigt
wird.
Weil bei der Auswertung ein Vergleich der im mitfahrenden Betrieb erfassten Bilder
mit den Referenzbildern (D16, S. 7, Z. 14) vorgenommen wird, wobei geometrische
Strukturen erkannt (D16, S. 7, Z. 13) oder die jeweils durchgeführten Arbeiten
vermessen (D16, S. 7, Z. 24) werden können, ist dem Fachmann klar, dass hierfür
auch eine Parametrierung gemäß Merkmal 5 erfolgen muss.
Der Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der D16
keine Veranlassung zu entnehmen ist, diese dort nicht gelehrten Verfahrensschritte
bei der hier beschriebenen Vorrichtung in naheliegender Weise zu implementieren.
Im Ergebnis ist die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 durch
die D16 allein nicht gefährdet, so dass die von der Beklagten im Zusammenhang
mit der D16 angeführte widerrechtliche Entnahme und die dadurch verursachte
Nichtberücksichtigung der D16 als Stand der Technik dahinstehen kann. Darüber
hinaus ist in diesem Zusammenhang mindestens die Offensichtlichkeit des von der
Beklagten vorgetragenen Missbrauchs gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 PatG
zweifelhaft (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, § 3 Rn. 426).
2.1.3 Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D9 und D16 führt nicht zum
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Die Klägerin argumentiert, dass der Fachmann die D9 und die D16 gemeinsam
betrachte und so in naheliegender Weise zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gelange. Dabei erkenne er den Nachteil der D9, dass das Endglied 16
des Roboters 10 permanent nachgeführt, also gedreht werden müsse, so dass die
Kleberspur nicht durch die Düse verdeckt wird. Der Fachmann würde deshalb den
360-Grad-Rundumblick mit mehreren Kameras gemäß der D16 aufgreifen.
Zu Überzeugung des Senats könnte der Fachmann auf diese Weise zwar die
Vorrichtung der D9 mit drei Kameras ausgestalten, jedoch kommt er damit nicht zu
den beanspruchten Verfahrensschritten des einmaligen gleichzeitigen Abfahrens
einer Referenzkleberspur mittels mehrerer bzw. aller Kameras und dem
darauffolgendem Abspeichern für die Parametrierung der aus diesem einen
einzigen Bildaufnahmelauf der Kameras resultierenden Bildsequenz für einen
späteren Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur. Denn weder lehrt die D16
die Verfahrensschritte der Merkmale 3, 4 und 5, noch gibt sie einen Hinweis darauf,
sie wie beansprucht dort zu implementieren.
Der Senat teilt dazu die Auffassung der Beklagten, dass der Kern der vorliegenden
Erfindung
in den Verfahrensschritten des einmaligen Abfahrens und des
gleichzeitigen Abspeicherns aller Bilder für die Parametrierung zu finden ist. Die
D16 verschweigt sich vollständig zu einem Einlernvorgang. Die dort angesprochene
Ausgestaltung einer an allen Kameras parallel erfolgenden Bildaufnahme und
Echtzeitverarbeitung der Bilder wird unter Verweis auf eine „Inspektion und
Vermessung im mitfahrenden Betrieb“, also während der Produktion, gezeigt (D16,
S. 7, Z. 21-25). Auch ein Hinweis auf einen Einlernvorgang ist in der D16 nicht
offenbart. Es bleibt damit offen, ob zum Einlernen dort bspw. ein mehrmaliges
Abfahren der Referenzstruktur vorgesehen ist, wobei die Bildsequenz einer Kamera
einzeln abgespeichert wird, oder ob der Einlernvorgang mit einem einzigen
Abfahrvorgang durchgeführt wird, wobei eine Bildsequenz mit den Bildern aller
Kameras abgespeichert wird. Die klageseitige Auffassung, einen solchen
Einlernvorgang der Vorrichtung der D16 ohne weiteres entnehmen zu können,
beruht daher auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.
2.1.4 Die weiteren von der Klägerin herangezogenen Druckschriften D5, D15,
D25, D27 und D61 liegen insgesamt betrachtet weiter ab. Jedenfalls sind diesen
Druckschriften jeweils nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zu entnehmen.
Sie können somit der Neuheit seines Gegenstandes auch jeweils für sich betrachtet
nicht entgegenstehen. Auch in einer beliebigen Kombination führen diese den
Fachmann nicht zu diesem. Daher wird im Folgenden insbesondere nur auf die
fehlenden Merkmale im Vergleich zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
abgestellt.
Die D5 (US 4 724 302 A) beschreibt zwar ein Verfahren zur Erkennen einer
Kleberspur (Merkmal 1), doch fehlen dabei die Merkmale 2, 3, 4 und 5. Auch die
D61 (DD 268 048 A1) offenbart ein Verfahren zum Erkennen einer Kleberspur, doch
sind hierfür keine Kameras vorgesehen
(Merkmal 2
fehlt). Die D27
(DE 689 12 900 T2) weist mehrere Kameras auf (Merkmal 2), doch die Merkmale
1, 3, 4 und 5 sind ihr nicht vollständig zu entnehmen. Der D25 (NASA Tech Briefs)
fehlen die Merkmale 1, 3, 4 und 5. Der Druckschrift D15 fehlen mindestens die
Merkmale 4 und 5, wobei diese Druckschrift ohnehin nachveröffentlicht ist und somit
ausschließlich für die Beurteilung der Neuheit herangezogen werden kann.
2.2 Unteransprüche
Die ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 gestalten den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, auf den sie jeweils direkt
oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und
erweisen sich gemäß den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 damit
ebenfalls als patentfähig.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
und Satz 2 ZPO, da durch die Beschränkung der Umfang des Gegenstands des
Streitpatents zwar merklich, aber nicht überwiegend gemindert wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Heimen
Dr. Wollny
Bieringer
Schödel
Christoph
Bundespatentgericht
5 Ni 7/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2026
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle