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BPatG Urteil vom 28.01.2026 – 5 Ni 7/23

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:280126U5Ni7.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:280126U5Ni7.23.0

betreffend das Patent DE 103 62 409

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2026 durch den Richter Heimen als

Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ.

Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent DE 103 62 409 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,

dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden

Struktur nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur mit mehreren Kameras,

wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein

einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen

wird, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen

Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras

resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass von jeder

Kamera lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung eines Teils der

Bildsequenz aufgenommen wird.

3. Verfahren nach zumindest einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch

gekennzeichnet, dass die Bildstreifen der einzelnen Kameras zu einem

einzigen Bild zusammengefügt werden.

4. Verfahren nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass pro Kamera in etwa nur 1/4 der Bildzeilen als Streifen

des Bildes verwendet werden und die Bildaufnahmefrequenz vervierfacht

wird.

5. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

für

die

Parametrierung

der

Roboterverfahrweg, die Roboterverfahrzeit, die Richtung, die Breite und die

Güte der Kleberspur verwendet wird.

6. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass eine Bewertungsfunktion in Form einer

Fuzzy-Bewertung zum Auswerten der Klebstoffspur verwendet wird.

7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des

Kantenpaares der rechten und linken Kante der Kleberspur, der mittlere

Grauwert des projizierten Grauwertprofils zwischen dem Kantenpaar, der

Randkontrast und der Positionsverlauf mittels der Bewertungsfunktion

verrechnet werden.

8. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Kanten der Kleberspur auf einer

Kreisbahn ermittelt werden.

9. Verfahren nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Mittelpunkt

der Kreisbahn mit der Stelle übereinstimmt, aus welcher der Kleber zur

Bildung der Kleberspur austritt.

10. Verfahren nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass jede

Kamera zumindest ein Segment des aus der Kreisbahn gebildeten Kreises

überwacht.

11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass jede

Kamera zumindest einen Überlappungsbereich mit zumindest einer

angrenzenden Kamera überwacht.

12. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 11, dadurch gekennzeichnet,

dass die Winkelwerte der Kreisbahn von 0 bis 360° ein globales

Koordinatensystem bilden, wobei den Bildern der einzelnen Kameras ein

Segment der Kreisbahn zugeordnet wird.

13. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 12, dadurch gekennzeichnet,

dass eine erste Kamera mindestens einen Winkelbereich von -10° bis 130°,

eine zweite Kamera mindestens einen Winkelbereich von 110° bis 250° und

eine dritte Kamera mindestens einen Winkelbereich von 230° bis 10°

abdeckt.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 13, dadurch gekennzeichnet,

dass bei dem Verlauf der Kleberspur von einer Kamera zur nächsten

automatisch umgeschaltet wird, wenn die Kleberspur von dem Segment der

Kreisbahn einer Kamera über den Überlappungsbereich in das Segment der

Kreisbahn einer anderen Kamera verläuft.

15. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass zur Beleuchtung LED-Leuchtmittel verwendet

werden, welche eine Lichtfarbe umfassen, die einen geeigneten Kontrast zur

Farbe der Auftragsstruktur aufweist.

16. Verfahren nach Anspruch 15, wobei lnfrarot-LEDs oder UV-LEDs

verwendet werden.

17. Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass

Leuchtdioden verwendet werden in Form von RGB-LEDs.

18. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 15 bis 17, dadurch

gekennzeichnet, dass LEDs in Farbtripeln aus den Farben rot, grün und blau

verwendet werden.

19. Verfahren nach einem der Ansprüche 15 bis 18, dadurch gekennzeichnet,

dass die LEDs geblitzt werden, wobei Stromimpulse von 1,0 bis 0,01 ms auf

die Dioden aufgebracht werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Dezember 2003 beim

Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 103 62 409

(Streitpatent), dessen Erteilung am 12. August 2021 veröffentlicht wurde. Das

Streitpatent ist eine Teilung aus dem Patent DE 103 61 018. Infolge Zeitablaufs ist

es am 23. Dezember 2023 – vor Erhebung der Nichtigkeitsklage – erloschen. Es

trägt die Bezeichnung „Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit mehreren Kameras“ und umfasste in der bis zu seinem

Erlöschen geltenden Fassung

insgesamt 19 Patentansprüche mit dem

Verfahrensanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 19. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent

wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen und begehrt mit ihrer

Klage die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.

Der Patentanspruch 1

lautet

in der zuletzt geltenden Fassung gemäß

DE 103 62 409 B3 wie folgt:

1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden

Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Kleberspur, mit mindestens

einer Kamera, insbesondere mehreren Kameras, wobei das Einlernen einer

Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser

Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass die Bilder aller

Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen

Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras

resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Auf die Nichtigkeitsklage hin verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in

beschränkter Fassung gemäß Hilfsantrag 0, eingereicht mit Schriftsatz vom

12. Dezember 2025. Der Patentanspruch 1 lautet nach diesem neuen Hauptantrag

wie folgt (Änderungen gegenüber der zuletzt geltenden Fassung hervorgehoben):

1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden

Struktur, vorzugsweise nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur, mit

mindestens einer Kamera, insbesondere mehreren Kameras, wobei das

Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges

Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass

die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen

Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras

resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.

Die Unteransprüche 2 bis 19 bleiben gegenüber der zuletzt geltenden Fassung

unverändert.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gemäß

§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und der fehlenden Patentfähigkeit geltend, nämlich

mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22

i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG. Sie stützt ihre Klage u. a. auf die nachfolgenden

Dokumente:

A1 DE 103 62 409 B3 (Streitpatent);

A7

DE 103 61 018 A1 (Stammanmeldung);

D1 EP 1 701 801 B1;

D2 EP 1 701 803 B1;

D3 EP 2 223 751 B1;

D5 US 4 724 302 A;

D6 US 4 645 917 A;

D7

EP 0323 276 A2;

D8 US 5 402 351 A;

D9 DE 100 48 749 A1;

D10 FR 2 817 618 B1;

D11 US 2002 / 0 113 198 A1;

D12 EP 0 770 445 B1;

D13 DE 43 05 991 C1;

D14 DE 199 59 102 A1;

D15 DE 102 57 567 A1;

D16 DE 203 07 305 U1;

D19 Pfeifer, T. et al., Opto-elektronische Verfahren zur Messung geometrischer

Größen in der Fertigung, 1993;

D20 Christoph, R., Multisensor-Koordinatenmesstechnik, 2003;

D21 Veröffentlichungsnachweis der DNB zu D20;

D22 Demant, C. et al., Industrielle Bildverarbeitung – Wie optische Qualitätskontrolle wirklich funktioniert, 2002;

D25 NASA Tech Briefs, 94-08, August 1994;

D26 US 5 052 338 A;

D27 DE 689 12 900 T2;

D28 Maas, H.-G., Mehrbildtechniken in der digitalen Photogrammetrie, 1997;

D29 Flügge, S., Grundlagen der Optik, Springer, 1956;

D30 Schreiber, L., Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren,

Springer, 1989;

D32 Stevanovic, N., Integrierte CMOS-Bildsensorik für Hochgeschwindigkeitskinematographie, Dissertation, 2000;

D33 Ribeiro, A.F., Machine Vision for Industry;

D34 Fa. Omron, Automation Trends, Partial Scan Image Capture Increases

Speed of Vision Processing, November 2003;

D46 Fa. Perceptron, Inc., TriCam Sensor Algorithms, April 2002;

D61 DD 268 048 A1.

Die Klägerin beantragt,

das Patent DE 103 62 409 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung

des Hilfsantrages 0, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025,

erhält,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom

12. Dezember 2025 bzw. 21. Januar 2026, erhält.

Sie stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Dokumente:

BK3 Pressemeldung vom 19.07.2002;

BK4 Aufhebungsvertrag vom 20.12.2002;

BK5 Memo zur Raupenkontrolle bei Kunststoffgehäusen, Kern Liebers, vom

30.03.2001;

BK6 Machbarkeitsstudie, Vorversuch Raupeninspektion Kern Liebers vom

06.07.2001.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und vertritt die

Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über die ursprünglich

eingereichten Unterlagen hinaus, und die von der Klägerin vorgebrachten Druckschriften nähmen die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich

vorweg, noch legten sie diese nahe. Insbesondere zähle die Druckschrift D16 nicht

zum Stand der Technik, da ihr Gegenstand widerrechtlich entnommen worden sei.

Der Senat hat den Parteien am 19. Dezember 2025 einen qualifizierten Hinweis

erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien,

insbesondere auch hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht

mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 bzw. 21. Januar 2026, wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Inhalt der Akte Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der

Klägerin.

Ist ein Patent wie hier das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines

schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. –

Leistungsüberwachungsgerät; BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung). Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis

insbesondere dann, wenn die Klägerin damit rechnen muss, dass sie wegen

Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden

Patent in Anspruch genommen wird (vgl. BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 16 –

Stammzellengewinnung; GRUR 2021, 696 Rn. 7 – Phytase; GRUR 2020, 1074

Rn. 28 – Signalübertragungssystem; BPatG Urt. v. 20.09.2023 – 8 Ni 14/23, GRUR-

RS 2023, 33513 Rn. 34, beck-online; Urt. v. 23.10.2024 – 5 Ni 14/22 (EP)).

So liegt der Fall hier, da die Klägerin nach übereinstimmenden Angaben der

Parteien als Beklagte in einem auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahren

in Anspruch genommen wird.

Die Nichtigkeitsklage ist begründet, soweit die bis zu seinem Erlöschen geltende

Fassung des Streitpatents über die von der Beklagten noch gemäß Hauptantrag

verteidigte beschränkte Fassung hinausgeht. Insoweit war diese ohne weitere

Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 404, Rn. 15 –

Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rn. 8 – Dentalgerätesatz).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn die Fassung gemäß Hauptantrag ist

rechtsbeständig. Insbesondere geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß

§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hinaus, und auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1,

22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG liegt nicht vor.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent (SP, Anlage A1) befasst sich mit einem Verfahren zum

Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit zumindest einer

bzw. mehreren Kameras (SP, Abs. [0001]).

Es geht von bekannten optischen Vermessungsverfahren zum Erkennen einer auf

einem Substrat aufzubringenden Struktur aus, wobei verschiedene Systeme zur

vollautomatischen Prüfung der Struktur, u. a. Klebstoff und Dichtmittelraupen,

verwendet werden. Hierzu werden mehrere Videokameras auf die zu erkennende

Struktur gerichtet, wobei zusätzlich ein Beleuchtungsmodul erforderlich sei, das für

die Erzeugung eines kontrastreichen Kamerabildes diene (SP, Abs. [0002]).

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, dass für die Überwachung einer Kleberraupe bzw. Kleberspur beim Auftragen das Einlernen einer Referenzkleberspur

erforderlich sei, d. h., dass diese von der Kamera bzw. den Kameras abgefahren

werde, um daraus entsprechende Parameter zu berechnen, nach denen die

aufgebrachten Kleberspuren bewertet werden (SP, Abs. [0004]).

Bisher sei es erforderlich, dass beim Einlernen einer Referenzkleberspur jede

Kamera einzeln diese Referenzkleberspur abfahren musste, um für alle Positionen

Kamerabilder zu erhalten. Das bedeutet, dass bei der Verwendung von drei

Kameras die Referenzkleberspur dreimal hintereinander abgefahren werden

musste und die drei unterschiedlichen Bildsequenzen der drei Kameras zugeordnet

werden mussten. Daraus ergebe sich der Nachteil, dass die Parametrierung der

Referenzkleberspur umständlich und zeitintensiv sei sowie zu einer hohen

Ungenauigkeit führen könne (SP, Abs. [0005]).

Damit bestehe ein Bedarf nach einem Verfahren zum Erkennen einer auf einem

Substrat aufzubringenden Struktur für zumindest eine bzw. mehrere Kameras,

welches eine Auftragsstruktur bzw. Kleberspur mit hoher Genauigkeit und

Geschwindigkeit während des Auftragens überwache (SP, Abs. [0009]).

Das Streitpatent stellt sich somit die Aufgabe, ein Verfahren zum Erkennen einer

auf einem Substrat aufzubringenden Struktur für zumindest eine bzw. mehrere

Kameras bereitzustellen, welches eine schnelle

Inbetriebnahme mit hoher

Genauigkeit bzw. ein schnelles Einlernen der Referenzkleberspur ermögliche (SP,

Abs. [0010]).

2.

Als zuständigen Fachmann zur Lösung dieses Problems sieht der Senat

einen Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss, der eine mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung industrieller Bildverarbeitung sowie zugehöriger

Messtechnik und deren Anwendung in der Produktion/Fertigung aufweist.

3.

Der Patentanspruch 1 in der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag (eingereicht als Hilfsantrag 0 vom 12. Dezember 2025) lässt sich wie folgt

gliedern (Nummerierung hinzugefügt):

1) Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden

Struktur nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur

2) mit mehreren Kameras,

3) wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein

einmaliges

Abfahren

dieser

Referenzauftragsstruktur

derart

vorgenommen wird,

4) dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

5) die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen

Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras

resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet

wird.

4.

Der zuständige Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige

der im angegriffenen Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe vor dessen

technischem Hintergrund wie folgt:

Das gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Erkennen einer auf

einem Substrat aufzubringenden Struktur ist zunächst als ein Verfahren zu

verstehen, das geeignet ist, auf einer wie auch immer gearteten Unterlage

(„Substrat“) ein wie auch immer geartetes auf die Unterlage aufgebrachtes und sich

von der Unterlage abhebendes Material („Struktur“) zu erkennen, das als solches

eine Struktur auf dieser Unterlage bildet. Die Struktur ist gemäß dem weiteren

Anspruchswortlaut auf eine Kleberraupe oder Kleberspur („nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur“) beschränkt (Merkmal 1).

Das beanspruchte Verfahren stützt sich für seine Durchführung räumlich-körperlich

auf

• mehrere Kameras (Merkmal 2) und

implizit ein Mittel, das zum Abfahren einer Referenzauftragsstruktur

gegenüber den Kameras (Merkmal 3) geeignet ist.

Es weist dabei folgende Schritte auf:

• einmaliges Abfahren einer Referenzauftragsstruktur (Merkmal 3),

• dabei Aufnehmen der Referenzauftragsstruktur mit den Kameras, d. h. als

flächige Bilder (Merkmal 3 in Zusammenschau mit Merkmal 5 – dort:

„Bildaufnahmelauf“),

• Abspeichern der Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz (Merkmal 4),

• Parametrieren der aufgenommenen Referenzauftragsstruktur aus der einen

Bildsequenz (implizit im Merkmal 5) und

• Verwenden der Parametrierung zum Vergleich mit einer aufgebrachten

Kleberspur (Merkmal 5).

Obligatorisch sind dabei die Merkmale mehrerer Kameras und nur einer Bildsequenz pro Kamera bzw. von jeder Kamera. Die Parametrierung erfolgt dabei

anhand einer Referenzauftragsstruktur, wobei eine Parametrierung als solche nicht

als eigenständiger Verfahrensschritt beansprucht ist. Es ist davon auszugehen,

dass der Fachmann aufgrund seines ihm in diesem technischen Kontext an die

Hand gegebenen Fachwissens weiß, welche Parameter für einen späteren

qualitätssichernden Vergleich einer zu untersuchenden Kleberspur mit einer

Referenzauftragsstruktur geeignet sind. Darüber hinaus sagt der Anspruchswortlaut

nichts zur geometrischen Anordnung der Kameras bzw. ihrer Positionierung untereinander, doch dem Fachmann wird unterstellt, dass er die vorhandenen Kameras

in Anpassung an den jeweiligen Bedarfsfall bspw. so anordnet, dass weder die

Referenzauftragsstruktur (Merkmal 3) noch die aufgebrachte Kleberspur (Merkmale

1 und 5) von einer Kleberdüse o. ä. für das Sichtfeld aller Kameras gleichzeitig

verdeckt werden.

Zu beachten ist, dass gemäß Anspruchswortlaut die Parametrierung anhand einer

Referenzauftragsstruktur erfolgt, welche nicht zwingend eine Kleberspur sein muss,

jedoch für den Vergleich mit einer Kleberspur herangezogen wird. Die Referenzauftragsstruktur könnte also auch etwas Flächiges, 2-Dimensionales, wie z. B. eine

Linie oder eine Vertiefung, sein. Auch in der Beschreibung findet sich hinsichtlich

der Referenzauftragsstruktur nichts zu einem Höhenprofil derselben. Eine

beschränkende Auslegung auf eine Kleberspur als solche ist somit nicht angezeigt.

Soweit unter den Parteien streitig ist, ob die Bildsequenz auch ein Höhenprofil sein

kann, ist dies schon deshalb zu verneinen, weil die Referenzauftragsstruktur keine

Höheneigenschaft impliziert. Dies ist aber auch deshalb zu verneinen, weil ein

Höhenprofil einer Kleberspur kein (flächiges) Bild einer Kamera darstellt.

Die Bildsequenz entspricht bei der Verwendung von mehreren Kameras der

zeitlichen Abfolge der aufgenommenen Bilder jeder Kamera beim Abfahren der

Referenzauftragsstruktur. Eine Bildsequenz ist somit eine Folge von Bildern, die es

ermöglicht, jedes Bild seiner Position entsprechend dem einmaligen Abfahren der

Referenzauftragsstruktur zuzuordnen (Merkmale 3 und 5). In der Beschreibung wird

als nachteilig erwähnt, dass die bei Vorhandensein mehrerer (dort: 3) Kameras

unterschiedlichen Bildsequenzen für die Aufnahme deutlich mehr Zeit benötigen

und danach einander zugeordnet werden müssen (vgl. SP, Abs. [0005]). Ob die

Bildsequenzen

in

irgendeiner Weise zusammengefügt

(pro Kamera, pro

Auslösezeit) oder sonst irgendwie verarbeitet werden, lässt der Wortlaut des

Patentanspruchs 1 offen.

Deutlich wird, dass es nur eine Bildsequenz gibt („… der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz“, Merkmal 5

im Singular), die

für die

Parametrierung verwendet wird. Eine Auswahl aus mehreren (Teil-) Bildsequenzen

ist nicht beansprucht und wird auch nicht gelehrt.

Die Patentansprüche 2 bis 19 sind allesamt unmittelbar bzw. mittelbar auf

Patentanspruch 1 rückbezogen und ihre Merkmale sind für den Fachmann aus sich

heraus verständlich.

II.

Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag

geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hinaus, und auch der geltend gemachte

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß

§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG liegt nicht vor. Denn der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist in den

ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart. Er erweist sich in seiner

Gesamtheit auch als patentfähig.

1.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, da der

Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen gemäß der Stammanmeldung (Anlage A7) unmittelbar und

eindeutig entnehmen kann.

Ein (deutsches) Patent ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der

maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten

Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung

formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der

Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung

gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 –

Hubgliedertor II m. w. N.). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche

bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf

aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud

abgewandelt wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Merkmal 5 im Patentanspruch 1 („... die

Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz,

welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, zum

Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.“) unzulässig erweitert

sei.

In der Stammanmeldung findet sich dazu in Absatz [0017] sowie im ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 7 folgende Offenbarung für die Parametrierung: „Des

weiteren ist es vorteilhaft, wenn die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller

Kameras resultiert, automatisch durch ein einmaliges externes Anzeigen bzw.

externes Markieren

(bspw. per Mausklick) der Referenzauftragsstruktur

vorgenommen wird und zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur

verwendet wird“ bzw. „7. Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Parametrierung der von der

Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen

Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, automatisch durch ein einmaliges

externes Anzeigen der Referenzauftragsstruktur vorgenommen wird und zum

Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.“

Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, der Patentanspruch 1 enthielte das

Merkmal nicht, wonach die Parametrierung automatisch durch ein einmaliges

externes Anzeigen bzw. externes Markieren der Referenzauftragsstruktur

vorgenommen werde, dabei handele es sich jedoch um ein entscheidendes

Merkmal der Erfindung, da gemäß A7, Absatz [0017] durch die automatische

Parametrierung das System auch durch gering qualifiziertes Personal bedienbar

sein solle.

Dass es sich nicht um ein für die Lehre des Streitpatents unerhebliches Merkmal

handele, gehe auch aus Absatz [0004] der Stammanmeldung (entsprechend SP,

Abs. [0005]) hervor. Danach sei es nachteilig, wenn die Parametrierung der

Referenzstruktur umständlich und zeitintensiv erfolge. Darauf basierend sei es die

Aufgabe der Stammanmeldung sowie auch des Streitpatents (vgl. SP, Abs. [0010]

bzw. A7, Abs. [0006]), ein Verfahren bereitzustellen, das ein schnelles Einlernen

der Referenzkleberspur ermögliche. Sowohl aus der Stammanmeldung als auch

aus dem Streitpatent werde klar, dass es sich bei der automatischen

Parametrierung der Referenzauftragsstruktur um ein wesentliches Merkmal der

erfinderischen Lehre des Streitpatents handele. Jedoch sei dieses Merkmal in der

Teilanmeldung, d. h. dem Streitpatent, im Patentanspruch 1 weggelassen worden,

obwohl das Streitpatent und auch die Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig

vermittelten, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Erfindungsgedanken bzw.

Teil der erfinderischen Lehre handele.

Den Senat überzeugt die Argumentation der Klägerin nicht, denn die Beschreibung

schildert zwar, wie der Einlernvorgang der Referenzauftragsstruktur erfolgt, nämlich

zunächst durch Setzen eines Startpunkts mittels Mausklick und dann durch

automatisiertes, schrittweises kreisförmiges Suchen der Spur, indem die Software

von diesem Startpunkt aus nach der nächsten Kante (links und rechts) sucht und

sich somit schrittweise vorantastet. Die Abtastung erfolgt dabei deutlich feiner (alle

1 – 3 mm) als die zu erwartende Breite (ca. 20 mm) der Referenzauftragsstruktur

(vgl. SP, Abs. [0052] sowie A7, Abs. [0017], Abs. [0057]).

Der zitierte Absatz [0017] der Stammanmeldung betrifft aber nur eine vorteilhafte

Ausgestaltung („Des weiteren ist es vorteilhaft, wenn die Parametrierung…“).

Gemäß diesem werden für die Parametrierung insbesondere der Roboterverfahrweg, die Roboterverfahrzeit, die Richtung, die Breite und die Güte der Kleberspur

verwendet. Die Höhe des Automatisierungsgrads ist im Detail nicht ausgeführt,

zumindest ist jedoch das Eingreifen eines Benutzers mittels Markieren bspw. per

Mausklick erforderlich. Eine automatische Parametrierung (zur Inspektion später

aufzutragender Kleberspuren) ist daher nicht als wesentlicher Bestandteil der

Erfindung anzusehen. Es war daher auch nicht erforderlich diese fakultative

Ausgestaltung in den Hauptanspruch aufzunehmen.

2.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

2.1 Patentanspruch 1

Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das beanspruchte

Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur

gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik

neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.1.1 Druckschrift D9 (DE 100 48 749 A1) zeigt eine Anordnung zum Aufbringen

von Klebstoff auf ein Werkstück und im Zusammenhang damit lässt sich auch ein

Verfahren mit einzelnen, jedoch nicht allen Merkmalen des Patentanspruchs 1

entnehmen. Im Einzelnen:

Die D9 offenbart einen Kleberoboter zum Aufbringen von Klebstoff auf ein

Werkstück (D9, Abstract). Der Kleberoboter weist dabei eine Kameraeinheit (D9,

Abs. [0005], [0021]; Fig. 3, BZ 42) auf, mit der ein aufgetragener Klebstoffstreifen

überwacht wird. Diese Überwachung dient u. a. auch zum Korrigieren des

Klebstoffauftrags mit einem Regelkreis, dessen Bestandteil die Bildauswerteeinrichtung ist. Somit erfolgt entsprechend Merkmal 1 ein Erkennen einer auf einem

Substrat aufzubringenden Struktur, nämlich einer Kleberspur.

Die Kameraeinheit 42 weist dabei nicht – wie in Merkmal 2 gefordert – mehrere,

sondern lediglich eine (einzige) Kamera auf (D9, Abs. [0007]). Der von der Klägerin

diesbezüglich angesprochene Abstandssensor 46 ist keine Kamera im technischen

Sinn bzw. im Sinn des Streitpatents, da er kein zweidimensionales Bild aufnehmen

kann, sondern bspw. als ein Lasersensor oder als ein Ultraschallsensor ausgebildet

ist (D9, Sp. 4, Z. 22-23).

Die Sollwert-Bilddaten werden an einem Master-Werkstück bei einem sog. Lerndurchlauf (teach in) eingelesen (D9, Abs. [0009]). Ein Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur wird genauso

durchgeführt wie der spätere Inspektionslauf. Damit ist ein einmaliges Abfahren der

Referenzauftragsstruktur gemäß Merkmal 3 aus der D9 bekannt, jedoch nur für

eine Kamera.

Die Bildauswerteanordnung weist einen

Istwert-Speicher zur

fortlaufenden

Abspeicherung der gemessenen Bilddaten sowie einen mit dem Istwert-Speicher

synchronisierbaren Weg- oder Impulsgeber entlang der Auftragsbahn auf (D9, Abs.

[0008]). Daraus geht hervor, ob die mit der Kamera aufgenommenen Bilder

synchronisiert mit dem Weg- oder dem Impulssignal fortlaufend abgespeichert

werden. Ohne eine Zuordnung der Bilder zu einer Weg- oder Zeitinformation können

sie im Nachhinein nicht ausgewertet werden. Dies gilt umso mehr, da als Kamera

(42) eine schnelle Kamera (D9, Sp. 4, Z. 38 oder Z. 51) eingesetzt wird, um eine

hohe Auftragsgeschwindigkeit zu gewährleisten. Eine schnelle Kamera erzeugt eine

Vielzahl von Bildern, die von der Bildauswerteeinheit (45) zu verarbeiten sind, wobei

nach der D9 die Bilder nur einer Kamera gespeichert werden. Das Merkmal 4 ist

somit nur teilweise verwirklicht.

Die Messdaten der Kameraeinheit (42) werden mit Sollwert-Daten verglichen (D9,

Abs. [0023]). Der Vergleich erfolgt in einem Computer (49). Somit werden digitale

Daten verglichen, welche Parameter darstellen, die geeignet sind, eine Soll-

Kleberspur mit einer Ist-Kleberspur zu vergleichen. Da die Breite und die Dicke der

Kleberspur gemessen werden kann, müssen entsprechende Parameter vorhanden

sein. Damit offenbart die D9 auch eine Parametrierung der Bildsequenz, welche

zum Vergleich mit einer aufgebrachten Ist-Kleberspur verwendet wird, wobei auch

hier nur eine Kamera zu Grunde liegt, damit liegt Merkmal 5 nur teilweise vor.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Druckschrift

D9 aufgrund des dort nicht gelehrten Merkmals, das den Einsatz mehrerer Kameras

vorschreibt.

Darüber hinaus beruht er im Hinblick auf die D9 auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit, denn das Argument der Klägerin, dass bereits die D9, die Verwendung

mehrerer Kameras nahelege („… wird gemäß der Erfindung mindestens eine …

Kameraeinheit vorgeschlagen, …“ D9, Sp. 1, Z. 65), greift nicht durch. Diese

Formulierung vermag im Kontext der Lehre der D9 nämlich keinen Hinweis zu

geben, der auf den dortigen Einsatz von mehr als einer Kamera hindeutet. Vielmehr

versteht der Fachmann

im Kontext dieser Lehre den genannten Passus

dahingehend, dass neben der einen Kameraeinheit auch weitere Bauelemente, die

im Absatz

[0005] und

[0006] der D9 genannt sind, wie Beleuchtung,

Abstandssensor, am Düsenkopf angeordnet sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der als Lasersensor ausgeführte

Abstandssensor (46) der D9 nicht eine zweite Kamera als solche im Sinne des

Anspruchs. Ein von ihr aus dem Stand der Technik im Rahmen der Druckschrift D46

angeführter, als CCD ausgeführter Lasersensor registriert zwar ein Abbild des

Laserabbilds auf Basis eines Triangulationsverfahrens, jedoch nimmt er kein Bild im

Sinne eines Fotos von einer Werkstückoberfläche auf (D46, Abschnitt 1.3.1.1

„Operation“, S. 2 ganz unten, die letzten 8 Zeilen).

Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann auf Grund seines ihm an die Hand

gegebenen Fachwissens oder zusammen mit der Lehre der D46 mehrere Kameras

in einer Vorrichtung nach der D9 vorsähe, gelangt er nicht zum Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1, denn im Ergebnis fehlen in diesen Fällen jeweils die

Verfahrensschritte der Merkmale 3 bis 5. Es gibt in der D9 auch keinen Hinweis auf

ein einmaliges gleichzeitiges Abfahren und Einlernen mittels mehrerer Kameras,

Abspeichern ihrer, d. h. aller, Bilder und deren Heranziehen für die Parametrierung.

2.1.2 Druckschrift D16 (DE 203 07 305 U1) zeigt eine optische Überwachungseinrichtung zur Überwachung des Arbeitsbereichs eines Werkzeugs mit mindestens

einer Kamera (D16, S. 1, erster Absatz), im Ausführungsbeispiel der D16

insbesondere drei Kameras (D16, S. 8, Z. 16 ff.) und somit eine Vorrichtung.

Verfahrensschritte entnimmt der Fachmann der D16 nur teilweise und implizit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der D16 neu, weil die D16

in Summe nur eine Vorrichtung mit den baulich-konstruktiven Merkmalen „mehrerer

Kameras“ und dabei implizit ein „Mittel, das zum Abfahren einer Referenzauftragsstruktur gegenüber den Kameras geeignet ist“ offenbart. Der D16 ist jedoch

keine Offenbarung zu den in den Merkmalen 3, 4 und 5 beanspruchten Verfahrensschritten entnehmbar. Im Einzelnen:

Die Überwachungseinrichtung der D16 sieht eine Auswerteeinrichtung zur

Inspektion vor, welche mittels einer Bilderkennungssoftware einen Vergleich mit

Referenzbildern durchführt, um ausgeführte Arbeiten zu inspizieren (D16, S. 7,

zweiter Absatz). Diese ausgeführten Arbeiten können das Auftragen von Klebstoff,

bspw. in Form eines Klebstoffwulsts, sein (D16, S. 1, erster Absatz). Implizit ist damit

auch ein Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden

Kleberspur gemäß Merkmal 1 offenbart.

Die optische Überwachungseinrichtung

ist als mitfahrender Sensorkopf

beschrieben (D16, S. 2, Z. 25 bis S. 3, Z. 3). Durch diese vorteilhaft genannte

Anordnung bleibt der Bildausschnitt der Kamera bezogen auf den zu

überwachenden Bereich bei der Bewegung des Werkzeugs unverändert. Dies ist

für eine gleichbleibende Qualitätskontrolle besonders wichtig, weil die als

Grundlage für die Kontrolle dienende Bildqualität damit konstant bleibt. Die Kamera

besitzt also relativ zu dem Werkzeug immer die gleiche Lage. Hiermit kann eine

Kleberraupe, die sich in der Regel über den Sichtbereich, der sich nun unmittelbar

an der Auftragseinrichtung angeordneten Kamera erstreckt, abgefahren und mit

gleichbleibender Bildqualität abgetastet werden. Die Überwachungseinrichtung

weist eine erste Kamera 3, eine zweite Kamera 4 und eine dritte Kamera 5 auf (D16,

S. 8, Z. 16 bis 18, Fig. 1 und 2); Merkmal 2 liegt vor.

Die Bildaufnahme kann parallel in allen Kameras erfolgen und eine Echtzeitverarbeitung der Bilder durchführen, damit die Kameras zu Inspektion und

Vermessung im mitfahrenden Betrieb genutzt werden können (D16, S. 7, Z. 21

bis 25). Die Signale der Kameras 3, 4 und 5 können parallel verarbeitet werden

(D16, S. 11, Z. 18 bis 21). Die Überwachungseinrichtung gemäß der D16 kann somit

die Bilder der mehreren Kameras gleichzeitig aufnehmen. Zum Erfassen der

genannten Referenzbilder (D16, S. 7, Z. 14) mit der Überwachungseinrichtung

würde somit ein einmaliges Abfahren einer Referenzauftragsstruktur ausreichen.

Näheres zum Abfahr- und Detektionsvorgang findet sich in D16 nicht, weil dort nur

eine Vorrichtung beschrieben ist. Das Merkmal 3 liegt nur teilweise vor.

Da beim Abfahren einer Kleberraupe mit der Überwachungseinrichtung die Kleberraupe konstruktionsbedingt nur abschnittsweise erfasst wird, weil mit der

unmittelbar an der Auftragseinrichtung befestigten Überwachungseinrichtung nur

ein kleiner Sichtbereich zur Verfügung steht, müssen zwangsläufig mehrere Bilder

der Kleberraupe erstellt werden. Für eine ordnungsgemäße Auswertung der Bilder

ist es daher notwendig, dass die Sequenz der Einzelbilder nachvollziehbar festgehalten wird. Dies kann durch Zuordnen der entsprechenden Abtastzeitpunkte

und/oder Abtastorte erfolgen und damit ist die Vorrichtung auch geeignet, die Bilder

aller Kameras in einer Bildsequenz zu speichern, womit Merkmal 4 teilweise gezeigt

wird.

Weil bei der Auswertung ein Vergleich der im mitfahrenden Betrieb erfassten Bilder

mit den Referenzbildern (D16, S. 7, Z. 14) vorgenommen wird, wobei geometrische

Strukturen erkannt (D16, S. 7, Z. 13) oder die jeweils durchgeführten Arbeiten

vermessen (D16, S. 7, Z. 24) werden können, ist dem Fachmann klar, dass hierfür

auch eine Parametrierung gemäß Merkmal 5 erfolgen muss.

Der Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der D16

keine Veranlassung zu entnehmen ist, diese dort nicht gelehrten Verfahrensschritte

bei der hier beschriebenen Vorrichtung in naheliegender Weise zu implementieren.

Im Ergebnis ist die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 durch

die D16 allein nicht gefährdet, so dass die von der Beklagten im Zusammenhang

mit der D16 angeführte widerrechtliche Entnahme und die dadurch verursachte

Nichtberücksichtigung der D16 als Stand der Technik dahinstehen kann. Darüber

hinaus ist in diesem Zusammenhang mindestens die Offensichtlichkeit des von der

Beklagten vorgetragenen Missbrauchs gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 PatG

zweifelhaft (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, § 3 Rn. 426).

2.1.3 Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D9 und D16 führt nicht zum

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

Die Klägerin argumentiert, dass der Fachmann die D9 und die D16 gemeinsam

betrachte und so in naheliegender Weise zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gelange. Dabei erkenne er den Nachteil der D9, dass das Endglied 16

des Roboters 10 permanent nachgeführt, also gedreht werden müsse, so dass die

Kleberspur nicht durch die Düse verdeckt wird. Der Fachmann würde deshalb den

360-Grad-Rundumblick mit mehreren Kameras gemäß der D16 aufgreifen.

Zu Überzeugung des Senats könnte der Fachmann auf diese Weise zwar die

Vorrichtung der D9 mit drei Kameras ausgestalten, jedoch kommt er damit nicht zu

den beanspruchten Verfahrensschritten des einmaligen gleichzeitigen Abfahrens

einer Referenzkleberspur mittels mehrerer bzw. aller Kameras und dem

darauffolgendem Abspeichern für die Parametrierung der aus diesem einen

einzigen Bildaufnahmelauf der Kameras resultierenden Bildsequenz für einen

späteren Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur. Denn weder lehrt die D16

die Verfahrensschritte der Merkmale 3, 4 und 5, noch gibt sie einen Hinweis darauf,

sie wie beansprucht dort zu implementieren.

Der Senat teilt dazu die Auffassung der Beklagten, dass der Kern der vorliegenden

Erfindung

in den Verfahrensschritten des einmaligen Abfahrens und des

gleichzeitigen Abspeicherns aller Bilder für die Parametrierung zu finden ist. Die

D16 verschweigt sich vollständig zu einem Einlernvorgang. Die dort angesprochene

Ausgestaltung einer an allen Kameras parallel erfolgenden Bildaufnahme und

Echtzeitverarbeitung der Bilder wird unter Verweis auf eine „Inspektion und

Vermessung im mitfahrenden Betrieb“, also während der Produktion, gezeigt (D16,

S. 7, Z. 21-25). Auch ein Hinweis auf einen Einlernvorgang ist in der D16 nicht

offenbart. Es bleibt damit offen, ob zum Einlernen dort bspw. ein mehrmaliges

Abfahren der Referenzstruktur vorgesehen ist, wobei die Bildsequenz einer Kamera

einzeln abgespeichert wird, oder ob der Einlernvorgang mit einem einzigen

Abfahrvorgang durchgeführt wird, wobei eine Bildsequenz mit den Bildern aller

Kameras abgespeichert wird. Die klageseitige Auffassung, einen solchen

Einlernvorgang der Vorrichtung der D16 ohne weiteres entnehmen zu können,

beruht daher auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.

2.1.4 Die weiteren von der Klägerin herangezogenen Druckschriften D5, D15,

D25, D27 und D61 liegen insgesamt betrachtet weiter ab. Jedenfalls sind diesen

Druckschriften jeweils nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zu entnehmen.

Sie können somit der Neuheit seines Gegenstandes auch jeweils für sich betrachtet

nicht entgegenstehen. Auch in einer beliebigen Kombination führen diese den

Fachmann nicht zu diesem. Daher wird im Folgenden insbesondere nur auf die

fehlenden Merkmale im Vergleich zum Gegenstand des Patentanspruchs 1

abgestellt.

Die D5 (US 4 724 302 A) beschreibt zwar ein Verfahren zur Erkennen einer

Kleberspur (Merkmal 1), doch fehlen dabei die Merkmale 2, 3, 4 und 5. Auch die

D61 (DD 268 048 A1) offenbart ein Verfahren zum Erkennen einer Kleberspur, doch

sind hierfür keine Kameras vorgesehen

(Merkmal 2

fehlt). Die D27

(DE 689 12 900 T2) weist mehrere Kameras auf (Merkmal 2), doch die Merkmale

1, 3, 4 und 5 sind ihr nicht vollständig zu entnehmen. Der D25 (NASA Tech Briefs)

fehlen die Merkmale 1, 3, 4 und 5. Der Druckschrift D15 fehlen mindestens die

Merkmale 4 und 5, wobei diese Druckschrift ohnehin nachveröffentlicht ist und somit

ausschließlich für die Beurteilung der Neuheit herangezogen werden kann.

2.2 Unteransprüche

Die ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 gestalten den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, auf den sie jeweils direkt

oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und

erweisen sich gemäß den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 damit

ebenfalls als patentfähig.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

und Satz 2 ZPO, da durch die Beschränkung der Umfang des Gegenstands des

Streitpatents zwar merklich, aber nicht überwiegend gemindert wird.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Dr. Wollny

Bieringer

Schödel

Christoph

Bundespatentgericht

5 Ni 7/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Januar 2026

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle