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BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 25 W (pat) 548/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat548.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 548/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 391.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat548.22.0

G r ü n d e

I.

einfach immo

Das Zeichen

ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register

für die nachfolgenden Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 35:

Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;

Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf

Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und

Marketingdienstleistungen;

Klasse 36:

Immobiliendienstleistungen;

Bewertung

von

Immobilien;

Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf

Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für

Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;

Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für

Investitionen

in

Immobilien;

Immobilienwesen;

Beratungsdienstleistungen

für

Unternehmen

in

Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz;

Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten

[finanziell];

Dienstleistungen

eines

Immobilienmaklers;

Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von

Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen

des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur

für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für

Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen

in Bezug auf

Anlagen

in

Immobilien; Beratung

in

Immobilienangelegenheiten;

Verwaltung von

Immobilienportfolios; Beratung über

Immobilien;

Hausverwaltung; Dienstleistungen

eines

Immobilienvermittlers;

Immobilienvermittlung; Finanzierung von

Immobilien; Finanzielle

Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von

Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien;

Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle

Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von

Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung

von

Immobilienbeständen;

Zurverfügungstellen

von

Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung

über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen

der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung

für

Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für

Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der

Kapitalanlagenvermittlung;

Dienstleistungen

der

Kapitalanlagenverwaltung; Beratung

für die Vermögensanlage;

Vermögensanlageberatung;

Klasse 38:

Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von

Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen

Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das

Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über

Computernetze und das Internet;

Klasse 41:

Ausbildungs-

und

Schulungsdienstleistungen

im

Bereich

Immobilienverwaltung; Coaching.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

vom 1. Dezember 2021 wurde die Anmeldung wegen Fehlens der

Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses durch einen

Beamten

des

gehobenen Dienstes

unter Bezugnahme

auf

den

Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 zurückgewiesen. Zur

Begründung ist ausgeführt, dass das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis

auf die Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen

Anbieter sei. Der Bestandteil „einfach“ stehe für „leicht verständlich, durchführbar“

und das Element „immo“ sei eine lexikalisch zwar nicht nachweisbare, aber im

allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Abkürzung für „Immobilie“. Beide

Komponenten seien nicht nur für sich gesehen, sondern auch in ihrer Gesamtheit

schutzunfähig. Es handele sich um einen Werbeslogan

im Sinne einer

Qualitätsangabe.

Dagegen hat der Anmelder Erinnerung eingelegt, mit der er nicht nur die Aufhebung

des Beschlusses vom 1. Dezember 2021, sondern auch die Rückzahlung der

Erinnerungsgebühr beantragt hat, da ihm der Beanstandungsbescheid vom

29. September 2021 erst am 15. Dezember 2021 zugestellt worden sei. Er trägt vor,

dass es zahlreiche eingetragene Marken mit den Bestandteilen „einfach“ bzw.

„immo“ gebe. Die Zurückweisungsbeschlüsse in den Verfahren 33 W (pat) 41/03

(„Einfach bessere Zähne“) und 25 W (pat) 540/15 („ImmoXXL“) bezögen sich jeweils

auf konkrete Kombinationen mit den Begriffen „einfach“ oder „immo“, jedoch nicht

auf diese selbst. Es gebe zudem die Wort-/Bildmarke 30 2017 2183 95, die den

Wortbestandteil „immoeinfach“ enthalte, und die Wortmarke 30 6380 93 („easy

immo“). Sie sprächen für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Das Wort

„einfach“ habe auch andere Bedeutungen, wie „nur einmal gemacht, gefertigt, nicht

doppelt oder mehrfach“, „einleuchtend, eindeutig“ oder „schlicht, bescheiden“.

Diese Vielzahl an Interpretationsmöglichkeiten begründe die Unterscheidungskraft.

Sie beruhe auch auf dem Aufbau des gegenständlichen Zeichens. Der vom

Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegte Sinngehalt erschließe sich

eher, wenn es „immo einfach“ lauten würde. Zudem könnten nur Tätigkeiten, aber

nicht

Immobilien einfach sein. Schließlich würden die angemeldeten

Dienstleistungen, insbesondere die Vermögensanlageberatung, die Tätigkeiten der

Klasse 38 und das Coaching, von dem in Rede stehenden Zeichen nicht

beschreiben.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

vom 18. Januar 2022 wurde durch einen Beamten des gehobenen Dienstes im

Wege der Abhilfe der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 36, vom 1. Dezember 2021 aufgehoben. Darüber hinaus

wurde die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr angeordnet. Die Entscheidung wird

damit begründet, dass die Zustellung des Beanstandungsbescheids vom

29. September 2021 nicht nachgewiesen werden könne, so dass dem Anmelder

kein rechtliches Gehör gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG gewährt worden sei. Die

Rückzahlung der Erinnerungsgebühr erfolge demzufolge aus Billigkeitsgründen.

Der Anmelder hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, vom 17. Mai 2022 wurde

erneut die Markenanmeldung zurückgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen im

Beschluss vom 1. Dezember 2021 setzt sich der Erstprüfer mit der Stellungnahme

des Anmelders zum Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021

auseinander und führt aus, dass das Wort „einfach“ in der Werbesprache

umfassend und vielfältig - auch in Alleinstellung und herausgestellt - verwendet

werde. Vor diesem Hintergrund stelle die angegriffene Marke nur eine allgemein

werbliche und sachbezogene Anpreisung in dem Sinne dar, dass die für sie

eingetragenen Dienstleistungen mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen

werden könnten, keinen großen Aufwand erforderten, anwenderfreundlich seien

und

ihrem Zweck nach dazu bestimmt seien, zu

leicht verständlichen,

unkomplizierten und einleuchtenden (Problem-)Lösungen zu verhelfen. Der Verkehr

werde den Zeichenbestandteil

„immo"

in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf die

Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen Anbieter

auffassen. Der Hinweis des Anmelders auf Voreintragungen führe mangels

Vergleichbarkeit und Bindungswirkung zu keiner anderen Beurteilung der

Schutzfähigkeit des vorliegenden Zeichens. Zudem handele es sich vorliegend um

eine kursorische Prüfung, die abhängig von dem zur Verfügung stehenden

Recherchematerial

und

zeitbedingt

einer

angepassten,

aktualisierten

Betrachtungsweise unterworfen sei.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 15. Juni 2022 eingelegten

Beschwerde, die er nicht begründet hat.

Er beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 17. Mai 2022 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 hat der Senat mitgeteilt, dass nach seiner

vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens das

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Der

Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 36, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Januar 2024 und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne

Erfolg.

1. Ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2

MarkenG rechtfertigen würde, liegt nicht vor.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den die Anmeldung zurückweisenden

Beschluss vom 1. Dezember 2021 im Wege der Abhilfe mit Beschluss vom

18. Januar 2022 deshalb aufgehoben, weil sich nicht feststellen ließ, dass der

Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021, auf den im Beschluss vom

1. Dezember 2021 Bezug genommen worden ist, vor dessen Erlass dem Anmelder

zugegangen ist. Es ist somit möglich, dass kein rechtliches Gehör gemäß § 59

Abs. 2 MarkenG gewährt worden ist und damit ein Verfahrensmangel vorliegt.

Nach § 64 Abs. 3 MarkenG kann der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluss

angefochten wird, in einseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt der Erinnerung abhelfen, wenn sie für begründet erachtet

wird. Nach einer Auffassung ist dies nur dann der Fall, wenn dem sachlichen

Begehren des Erinnerungsführers durch die Abhilfe in vollem Umfang entsprochen

werden kann. Für eine Abhilfe reicht es folglich nicht aus, wenn - wie vorliegend -

der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler beruht

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 64, Rn. 13, und § 66,

Rn. 69; ähnlich BPatG 33 W (pat) 153/02). Nach anderer Ansicht wird diese sog.

kassatorische Abhilfe zumindest in patentrechtlichen Verfahren als zulässig

angesehen, so dass der angegriffene Beschluss im Wege der Abhilfe lediglich

aufgehoben und die Sache erneut in Behandlung genommen werden kann, was

eine erneute Zurückweisung nicht ausschließt (vgl. Benkard, Patentgesetz,

11. Auflage, § 73, Rn. 97; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Auflage, § 73,

Rn. 112). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Patenterteilungsverfahren eine

zeitaufwendige intensive Prüfung vor Erteilung eines Ausschlussrechts erfordere.

Wenn sie aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht vollständig erfolgt sei,

führe die Vorlage der Beschwerde in diesen Fällen sachlich zur gleichen

Entscheidung

des

Bundespatentgerichts,

nämlich

Aufhebung

und

Zurückverweisung, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt im Wege der

Abhilfe treffen könne (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Auflage, § 73, Rn. 123).

Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der gegen die entsprechende Anwendung

dieser Grundsätze auf Erinnerungen oder Beschwerden

in einseitigen

markenrechtlichen Verfahren sprechen würde. Im Rahmen einer Markenanmeldung

sind umfassende Recherchen zu den Bedeutungen, zur Verwendung und zum

Sinngehalt eines Zeichens anzustellen, den es

in Verbindung mit den

beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen vermittelt. Wenn diese

unvollständig oder fehlerhaft durchgeführt worden sind, weil etwa dem Anmelder

keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, so ist es zweckmäßig,

dass dieser Mangel bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt behoben wird,

indem der darauf beruhende Beschluss von ihm selbst aufgehoben wird. Das von

der gegenteiligen Ansicht ins Feld geführte Argument, dass dadurch eine

mehrmalige Abhilfe in der derselben Sache möglich sei und deshalb die Gefahr

einer andauernden Verhinderung einer gerichtlichen Überprüfung bestehe (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 82), scheint eher

theoretischer Natur zu sein. Wie das hiesige Verfahren zeigt, steht die kassatorische

Abhilfe einer gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Auch liegen keine

hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Deutsche Patent- und

Markenamt mehrfach in derselben Sache kassatorische Abhilfeentscheidungen

treffen wird, ohne sich mit dem sachlichen Begehren des Erinnerungs- oder

Beschwerdeführers

(letztendlich) auseinanderzusetzen. Zusammenfassend

sprechen aus Sicht des Senats die Verfahrensbeschleunigung und die

Konzentration auf eine bearbeitende Stelle dafür, die kassatorische Abhilfe durch

das Deutsche Patent- und Markenamt auch in einseitigen Markenverfahren als

zulässig anzusehen.

2. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

einfach immo

als Marke steht

in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13

- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung

von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt

es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22

- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

b) Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise

umfassen sowohl den Fachverkehr

im

Immobilienbereich als auch den

Durchschnittsverbraucher, welcher besagte Dienstleistungen in Anspruch nehmen

möchte.

c) Das angemeldete Zeichen besteht aus den durch einen Leerraum getrennten

Wörtern „einfach“ und „immo“.

Bei dem Bestandteil „einfach“ handelt es sich um ein gebräuchliches Adjektiv des

deutschen Grundwortschatzes, welches unter anderem die Bedeutungen „leicht

verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig“

aufweist (vgl. „https://www.duden.de/suchen/dudenonline/einfach“). Es wird in den

verschiedensten Branchen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Produkt

leicht zu handhaben ist, sonst etwas erleichtert oder eine Dienstleistung mühelos

und unkompliziert

in Anspruch genommen werden kann

(vgl. BPatG

29 W (pat) 90/10 - Einfach; 29 W (pat) 160/10 - Einfach Alles. Alles Einfach;

33 W (pat) 41/03 - Einfach bessere Zähne; 33 W (pat) 273/02 - Einfach dran -

einfach ab).

Das weitere Zeichenelement „immo“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als

gängige Abkürzung für den Begriff „Immobilie“ oder „Immobilien“ verwendet (vgl.

BPatG 25W (pat) 585/19 - ImmoShares; 25W (pat) 540/15 - ImmoXXL;

24 W (pat) 533/10 - Immografik1; 26 W (pat) 1/08 - Immoconcept).

Insgesamt kommt dem Anmeldezeichen damit die werbeanpreisende Bedeutung

zu, dass alles, was im Zusammenhang mit Immobilien steht, einfach ist. Dieses

Verständnis ist umso eher nahegelegt, als das Element „einfach“ nicht die weibliche

oder Plural-Form aufweist und damit nicht als ein auf das Substantiv „Immobilie“

oder „Immobilien“ bezogenes Adjektiv im Sinne von „einfache Immobilie“ oder

„einfache Immobilien“ wirkt.

d) Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Bedeutungsgehalts weist das

angemeldete Zeichen jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu allen

beanspruchten Dienstleistungen auf.

Es bringt zum Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen

„Klasse 35:

Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;

Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf

Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und

Marketingdienstleistungen“

Immobilien mühelos und unkompliziert vertrieben oder beworben werden. Dies kann

beispielsweise bedeuten, dass mit dem Verkauf oder der Vermietung der

präsentierten Immobilie für den Kunden kein oder nur geringer Aufwand verbunden

ist.

Das Anmeldezeichen macht des Weiteren deutlich, dass die Dienstleistungen

„Klasse 36:

Immobiliendienstleistungen;

Bewertung

von

Immobilien;

Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf

Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für

Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;

Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für

Investitionen

in

Immobilien;

Immobilienwesen;

Beratungsdienstleistungen

für

Unternehmen

in

Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz;

Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten

[finanziell];

Dienstleistungen

eines

Immobilienmaklers;

Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von

Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen

des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur

für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für

Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen

in Bezug auf

Anlagen

in

Immobilien; Beratung

in

Immobilienangelegenheiten;

Verwaltung von

Immobilienportfolios; Beratung über

Immobilien;

Hausverwaltung; Dienstleistungen

eines

Immobilienvermittlers;

Immobilienvermittlung; Finanzierung von

Immobilien; Finanzielle

Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von

Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien;

Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle

Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von

Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung

von

Immobilienbeständen;

Zurverfügungstellen

von

Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung

über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen

der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung

für

Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für

Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der

Kapitalanlagenvermittlung;

Dienstleistungen

der

Kapitalanlagenverwaltung; Beratung

für die Vermögensanlage;

Vermögensanlageberatung“

Immobilien zum Gegenstand haben und auf einfache Art erbracht werden. Das kann

heißen, dass derjenige, der sie in Anspruch nimmt, keine Vorkenntnisse benötigt,

sich selber mit Immobilien nicht befassen muss, sich auch ansonsten um nichts zu

kümmern braucht oder auf die Expertise des Dienstleistungsanbieters vertrauen

kann.

Schließlich vermittelt die Wortkombination „einfach immo“ die Werbeaussage, dass

durch die Dienstleistungen

„Klasse 38:

Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von

Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen

Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das

Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über

Computernetze und das Internet;

Klasse 41:

Ausbildungs-

und

Schulungsdienstleistungen

im

Bereich

Immobilienverwaltung; Coaching“

Inhalte zu Immobilien unkompliziert vermittelt werden. Beispielsweise können

Verwalter

von

Eigentumswohnanlagen

über

Neuerungen

des

Wohnungseigentumsgesetzes so informiert werden, dass sie auf einfache Weise,

also etwa mit Hilfe anschaulicher Grafiken oder Vergleichstabellen, die notwendigen

Informationen schnell und umfassend erhalten. In Verbindung mit den oben

genannten Dienstleistungen der Klasse 38 kann das Anmeldezeichen zudem

dahingehend verstanden werden, dass das Streaming, die Ausstrahlung, die

Übertragung und Verbreitung von Inhalten zu Immobilien über das Internet oder

über andere Kommunikationsnetze einfach ist und keinen großen technischen

Aufwand erfordert. Gerade in Zeiten fortschreitender Digitalisierung findet der

Unterricht nicht mehr nur in Form von Präsenzveranstaltungen statt und kommt dem

Online-Learning eine immer größere Bedeutung zu.

e) Darüber hinaus ist es möglich, dass das Anmeldezeichen als allgemeine

Werbebotschaft aufgefasst wird, mit der Mut gemacht wird, sich „einfach mal mit

Immobilien zu beschäftigen“. Damit soll der Zugang zu dem als kompliziert

empfundenen Thema „Immobilien“ erleichtert und das Verständnis für die damit

zusammenhängenden Aspekte wie Kauf, Vermietung oder Übertragung gefördert

werden.

f) Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „einfach“ auch die

Bedeutungen „nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt oder mehrfach“ haben

kann. Wenn von diesen ausgegangen wird, vermittelt das angemeldete Zeichen den

Sinngehalt „nur Immobilien“. Auch dieser beschreibt die in Rede stehenden

Dienstleistungen, da sich alle nur auf Immobilien beziehen können. Selbst wenn

weiteren lexikalischen Bedeutungen von „einfach“ wie „leicht einsehbar“ oder

„keinen Luxus treibend“ keine Sachaussage im Hinblick auf die angemeldeten

Tätigkeiten entnommen werden kann, so begründet diese Tatsache nicht die

Unterscheidungskraft der Wortfolge „einfach immo“. Sie ist nämlich bereits dann zu

verneinen, wenn

jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Waren oder

Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das

fragliche Zeichen noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist

(vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 -

Kinderstube; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207).

Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten

hervorgerufene

Interpretationsaufwand des Verkehrs

für die Bejahung der

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR

2014 , 872, Rn. 28 - Gute Laune Drops).

g) Schließlich veranlassen die von dem Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt geltend gemachten Voreintragungen zu keiner anderen

Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die

Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,

674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008,

1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I)

und

des Bundespatentgerichts (vgl.

z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und

die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine

Bindungs- noch eine

Indizwirkung

(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 83 ff. mit

zahlreichen weiteren

Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit

ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene

Entscheidung, wobei

selbst

identische Voreintragungen nach

ständiger

Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Darüber hinaus

enthält die Marke 30 2017 2183 95 neben dem Wortbestandteil „immoeinfach“ ein

kennzeichnungskräftiges Bildelement.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

von Bonin