Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 25 W (pat) 548/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat548.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 548/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 391.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat548.22.0
G r ü n d e
I.
einfach immo
Das Zeichen
ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 35:
Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;
Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf
Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und
Marketingdienstleistungen;
Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen;
Bewertung
von
Immobilien;
Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf
Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für
Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;
Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für
Investitionen
in
Immobilien;
Immobilienwesen;
Beratungsdienstleistungen
für
Unternehmen
in
Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz;
Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten
[finanziell];
Dienstleistungen
eines
Immobilienmaklers;
Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von
Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen
des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur
für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für
Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen
in Bezug auf
Anlagen
in
Immobilien; Beratung
in
Immobilienangelegenheiten;
Verwaltung von
Immobilienportfolios; Beratung über
Immobilien;
Hausverwaltung; Dienstleistungen
eines
Immobilienvermittlers;
Immobilienvermittlung; Finanzierung von
Immobilien; Finanzielle
Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von
Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien;
Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle
Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von
Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung
von
Immobilienbeständen;
Zurverfügungstellen
von
Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung
über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen
der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung
für
Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für
Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der
Kapitalanlagenvermittlung;
Dienstleistungen
der
Kapitalanlagenverwaltung; Beratung
für die Vermögensanlage;
Vermögensanlageberatung;
Klasse 38:
Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von
Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen
Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das
Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über
Computernetze und das Internet;
Klasse 41:
Ausbildungs-
und
Schulungsdienstleistungen
im
Bereich
Immobilienverwaltung; Coaching.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 1. Dezember 2021 wurde die Anmeldung wegen Fehlens der
Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses durch einen
Beamten
des
gehobenen Dienstes
unter Bezugnahme
auf
den
Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis
auf die Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen
Anbieter sei. Der Bestandteil „einfach“ stehe für „leicht verständlich, durchführbar“
und das Element „immo“ sei eine lexikalisch zwar nicht nachweisbare, aber im
allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Abkürzung für „Immobilie“. Beide
Komponenten seien nicht nur für sich gesehen, sondern auch in ihrer Gesamtheit
schutzunfähig. Es handele sich um einen Werbeslogan
im Sinne einer
Qualitätsangabe.
Dagegen hat der Anmelder Erinnerung eingelegt, mit der er nicht nur die Aufhebung
des Beschlusses vom 1. Dezember 2021, sondern auch die Rückzahlung der
Erinnerungsgebühr beantragt hat, da ihm der Beanstandungsbescheid vom
29. September 2021 erst am 15. Dezember 2021 zugestellt worden sei. Er trägt vor,
dass es zahlreiche eingetragene Marken mit den Bestandteilen „einfach“ bzw.
„immo“ gebe. Die Zurückweisungsbeschlüsse in den Verfahren 33 W (pat) 41/03
(„Einfach bessere Zähne“) und 25 W (pat) 540/15 („ImmoXXL“) bezögen sich jeweils
auf konkrete Kombinationen mit den Begriffen „einfach“ oder „immo“, jedoch nicht
auf diese selbst. Es gebe zudem die Wort-/Bildmarke 30 2017 2183 95, die den
Wortbestandteil „immoeinfach“ enthalte, und die Wortmarke 30 6380 93 („easy
immo“). Sie sprächen für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Das Wort
„einfach“ habe auch andere Bedeutungen, wie „nur einmal gemacht, gefertigt, nicht
doppelt oder mehrfach“, „einleuchtend, eindeutig“ oder „schlicht, bescheiden“.
Diese Vielzahl an Interpretationsmöglichkeiten begründe die Unterscheidungskraft.
Sie beruhe auch auf dem Aufbau des gegenständlichen Zeichens. Der vom
Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegte Sinngehalt erschließe sich
eher, wenn es „immo einfach“ lauten würde. Zudem könnten nur Tätigkeiten, aber
nicht
Immobilien einfach sein. Schließlich würden die angemeldeten
Dienstleistungen, insbesondere die Vermögensanlageberatung, die Tätigkeiten der
Klasse 38 und das Coaching, von dem in Rede stehenden Zeichen nicht
beschreiben.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 18. Januar 2022 wurde durch einen Beamten des gehobenen Dienstes im
Wege der Abhilfe der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 36, vom 1. Dezember 2021 aufgehoben. Darüber hinaus
wurde die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr angeordnet. Die Entscheidung wird
damit begründet, dass die Zustellung des Beanstandungsbescheids vom
29. September 2021 nicht nachgewiesen werden könne, so dass dem Anmelder
kein rechtliches Gehör gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG gewährt worden sei. Die
Rückzahlung der Erinnerungsgebühr erfolge demzufolge aus Billigkeitsgründen.
Der Anmelder hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, vom 17. Mai 2022 wurde
erneut die Markenanmeldung zurückgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen im
Beschluss vom 1. Dezember 2021 setzt sich der Erstprüfer mit der Stellungnahme
des Anmelders zum Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021
auseinander und führt aus, dass das Wort „einfach“ in der Werbesprache
umfassend und vielfältig - auch in Alleinstellung und herausgestellt - verwendet
werde. Vor diesem Hintergrund stelle die angegriffene Marke nur eine allgemein
werbliche und sachbezogene Anpreisung in dem Sinne dar, dass die für sie
eingetragenen Dienstleistungen mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen
werden könnten, keinen großen Aufwand erforderten, anwenderfreundlich seien
und
ihrem Zweck nach dazu bestimmt seien, zu
leicht verständlichen,
unkomplizierten und einleuchtenden (Problem-)Lösungen zu verhelfen. Der Verkehr
werde den Zeichenbestandteil
„immo"
in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf die
Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen Anbieter
auffassen. Der Hinweis des Anmelders auf Voreintragungen führe mangels
Vergleichbarkeit und Bindungswirkung zu keiner anderen Beurteilung der
Schutzfähigkeit des vorliegenden Zeichens. Zudem handele es sich vorliegend um
eine kursorische Prüfung, die abhängig von dem zur Verfügung stehenden
Recherchematerial
und
zeitbedingt
einer
angepassten,
aktualisierten
Betrachtungsweise unterworfen sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 15. Juni 2022 eingelegten
Beschwerde, die er nicht begründet hat.
Er beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 17. Mai 2022 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 hat der Senat mitgeteilt, dass nach seiner
vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Der
Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 36, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Januar 2024 und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
1. Ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2
MarkenG rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den die Anmeldung zurückweisenden
Beschluss vom 1. Dezember 2021 im Wege der Abhilfe mit Beschluss vom
18. Januar 2022 deshalb aufgehoben, weil sich nicht feststellen ließ, dass der
Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021, auf den im Beschluss vom
1. Dezember 2021 Bezug genommen worden ist, vor dessen Erlass dem Anmelder
zugegangen ist. Es ist somit möglich, dass kein rechtliches Gehör gemäß § 59
Abs. 2 MarkenG gewährt worden ist und damit ein Verfahrensmangel vorliegt.
Nach § 64 Abs. 3 MarkenG kann der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluss
angefochten wird, in einseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt der Erinnerung abhelfen, wenn sie für begründet erachtet
wird. Nach einer Auffassung ist dies nur dann der Fall, wenn dem sachlichen
Begehren des Erinnerungsführers durch die Abhilfe in vollem Umfang entsprochen
werden kann. Für eine Abhilfe reicht es folglich nicht aus, wenn - wie vorliegend -
der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler beruht
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 64, Rn. 13, und § 66,
Rn. 69; ähnlich BPatG 33 W (pat) 153/02). Nach anderer Ansicht wird diese sog.
kassatorische Abhilfe zumindest in patentrechtlichen Verfahren als zulässig
angesehen, so dass der angegriffene Beschluss im Wege der Abhilfe lediglich
aufgehoben und die Sache erneut in Behandlung genommen werden kann, was
eine erneute Zurückweisung nicht ausschließt (vgl. Benkard, Patentgesetz,
11. Auflage, § 73, Rn. 97; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Auflage, § 73,
Rn. 112). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Patenterteilungsverfahren eine
zeitaufwendige intensive Prüfung vor Erteilung eines Ausschlussrechts erfordere.
Wenn sie aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht vollständig erfolgt sei,
führe die Vorlage der Beschwerde in diesen Fällen sachlich zur gleichen
Entscheidung
des
Bundespatentgerichts,
nämlich
Aufhebung
und
Zurückverweisung, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt im Wege der
Abhilfe treffen könne (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Auflage, § 73, Rn. 123).
Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der gegen die entsprechende Anwendung
dieser Grundsätze auf Erinnerungen oder Beschwerden
in einseitigen
markenrechtlichen Verfahren sprechen würde. Im Rahmen einer Markenanmeldung
sind umfassende Recherchen zu den Bedeutungen, zur Verwendung und zum
Sinngehalt eines Zeichens anzustellen, den es
in Verbindung mit den
beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen vermittelt. Wenn diese
unvollständig oder fehlerhaft durchgeführt worden sind, weil etwa dem Anmelder
keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, so ist es zweckmäßig,
dass dieser Mangel bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt behoben wird,
indem der darauf beruhende Beschluss von ihm selbst aufgehoben wird. Das von
der gegenteiligen Ansicht ins Feld geführte Argument, dass dadurch eine
mehrmalige Abhilfe in der derselben Sache möglich sei und deshalb die Gefahr
einer andauernden Verhinderung einer gerichtlichen Überprüfung bestehe (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 82), scheint eher
theoretischer Natur zu sein. Wie das hiesige Verfahren zeigt, steht die kassatorische
Abhilfe einer gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Auch liegen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Deutsche Patent- und
Markenamt mehrfach in derselben Sache kassatorische Abhilfeentscheidungen
treffen wird, ohne sich mit dem sachlichen Begehren des Erinnerungs- oder
Beschwerdeführers
(letztendlich) auseinanderzusetzen. Zusammenfassend
sprechen aus Sicht des Senats die Verfahrensbeschleunigung und die
Konzentration auf eine bearbeitende Stelle dafür, die kassatorische Abhilfe durch
das Deutsche Patent- und Markenamt auch in einseitigen Markenverfahren als
zulässig anzusehen.
2. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
einfach immo
als Marke steht
in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13
- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung
von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt
es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22
- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
b) Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise
umfassen sowohl den Fachverkehr
im
Immobilienbereich als auch den
Durchschnittsverbraucher, welcher besagte Dienstleistungen in Anspruch nehmen
möchte.
c) Das angemeldete Zeichen besteht aus den durch einen Leerraum getrennten
Wörtern „einfach“ und „immo“.
Bei dem Bestandteil „einfach“ handelt es sich um ein gebräuchliches Adjektiv des
deutschen Grundwortschatzes, welches unter anderem die Bedeutungen „leicht
verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig“
aufweist (vgl. „https://www.duden.de/suchen/dudenonline/einfach“). Es wird in den
verschiedensten Branchen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Produkt
leicht zu handhaben ist, sonst etwas erleichtert oder eine Dienstleistung mühelos
und unkompliziert
in Anspruch genommen werden kann
(vgl. BPatG
29 W (pat) 90/10 - Einfach; 29 W (pat) 160/10 - Einfach Alles. Alles Einfach;
33 W (pat) 41/03 - Einfach bessere Zähne; 33 W (pat) 273/02 - Einfach dran -
einfach ab).
Das weitere Zeichenelement „immo“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als
gängige Abkürzung für den Begriff „Immobilie“ oder „Immobilien“ verwendet (vgl.
BPatG 25W (pat) 585/19 - ImmoShares; 25W (pat) 540/15 - ImmoXXL;
24 W (pat) 533/10 - Immografik1; 26 W (pat) 1/08 - Immoconcept).
Insgesamt kommt dem Anmeldezeichen damit die werbeanpreisende Bedeutung
zu, dass alles, was im Zusammenhang mit Immobilien steht, einfach ist. Dieses
Verständnis ist umso eher nahegelegt, als das Element „einfach“ nicht die weibliche
oder Plural-Form aufweist und damit nicht als ein auf das Substantiv „Immobilie“
oder „Immobilien“ bezogenes Adjektiv im Sinne von „einfache Immobilie“ oder
„einfache Immobilien“ wirkt.
d) Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Bedeutungsgehalts weist das
angemeldete Zeichen jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu allen
beanspruchten Dienstleistungen auf.
Es bringt zum Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen
„Klasse 35:
Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;
Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf
Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und
Marketingdienstleistungen“
Immobilien mühelos und unkompliziert vertrieben oder beworben werden. Dies kann
beispielsweise bedeuten, dass mit dem Verkauf oder der Vermietung der
präsentierten Immobilie für den Kunden kein oder nur geringer Aufwand verbunden
ist.
Das Anmeldezeichen macht des Weiteren deutlich, dass die Dienstleistungen
„Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen;
Bewertung
von
Immobilien;
Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf
Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für
Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;
Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für
Investitionen
in
Immobilien;
Immobilienwesen;
Beratungsdienstleistungen
für
Unternehmen
in
Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz;
Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten
[finanziell];
Dienstleistungen
eines
Immobilienmaklers;
Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von
Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen
des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur
für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für
Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen
in Bezug auf
Anlagen
in
Immobilien; Beratung
in
Immobilienangelegenheiten;
Verwaltung von
Immobilienportfolios; Beratung über
Immobilien;
Hausverwaltung; Dienstleistungen
eines
Immobilienvermittlers;
Immobilienvermittlung; Finanzierung von
Immobilien; Finanzielle
Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von
Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien;
Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle
Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von
Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung
von
Immobilienbeständen;
Zurverfügungstellen
von
Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung
über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen
der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung
für
Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für
Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der
Kapitalanlagenvermittlung;
Dienstleistungen
der
Kapitalanlagenverwaltung; Beratung
für die Vermögensanlage;
Vermögensanlageberatung“
Immobilien zum Gegenstand haben und auf einfache Art erbracht werden. Das kann
heißen, dass derjenige, der sie in Anspruch nimmt, keine Vorkenntnisse benötigt,
sich selber mit Immobilien nicht befassen muss, sich auch ansonsten um nichts zu
kümmern braucht oder auf die Expertise des Dienstleistungsanbieters vertrauen
kann.
Schließlich vermittelt die Wortkombination „einfach immo“ die Werbeaussage, dass
durch die Dienstleistungen
„Klasse 38:
Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von
Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen
Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das
Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über
Computernetze und das Internet;
Klasse 41:
Ausbildungs-
und
Schulungsdienstleistungen
im
Bereich
Immobilienverwaltung; Coaching“
Inhalte zu Immobilien unkompliziert vermittelt werden. Beispielsweise können
Verwalter
von
Eigentumswohnanlagen
über
Neuerungen
des
Wohnungseigentumsgesetzes so informiert werden, dass sie auf einfache Weise,
also etwa mit Hilfe anschaulicher Grafiken oder Vergleichstabellen, die notwendigen
Informationen schnell und umfassend erhalten. In Verbindung mit den oben
genannten Dienstleistungen der Klasse 38 kann das Anmeldezeichen zudem
dahingehend verstanden werden, dass das Streaming, die Ausstrahlung, die
Übertragung und Verbreitung von Inhalten zu Immobilien über das Internet oder
über andere Kommunikationsnetze einfach ist und keinen großen technischen
Aufwand erfordert. Gerade in Zeiten fortschreitender Digitalisierung findet der
Unterricht nicht mehr nur in Form von Präsenzveranstaltungen statt und kommt dem
Online-Learning eine immer größere Bedeutung zu.
e) Darüber hinaus ist es möglich, dass das Anmeldezeichen als allgemeine
Werbebotschaft aufgefasst wird, mit der Mut gemacht wird, sich „einfach mal mit
Immobilien zu beschäftigen“. Damit soll der Zugang zu dem als kompliziert
empfundenen Thema „Immobilien“ erleichtert und das Verständnis für die damit
zusammenhängenden Aspekte wie Kauf, Vermietung oder Übertragung gefördert
werden.
f) Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „einfach“ auch die
Bedeutungen „nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt oder mehrfach“ haben
kann. Wenn von diesen ausgegangen wird, vermittelt das angemeldete Zeichen den
Sinngehalt „nur Immobilien“. Auch dieser beschreibt die in Rede stehenden
Dienstleistungen, da sich alle nur auf Immobilien beziehen können. Selbst wenn
weiteren lexikalischen Bedeutungen von „einfach“ wie „leicht einsehbar“ oder
„keinen Luxus treibend“ keine Sachaussage im Hinblick auf die angemeldeten
Tätigkeiten entnommen werden kann, so begründet diese Tatsache nicht die
Unterscheidungskraft der Wortfolge „einfach immo“. Sie ist nämlich bereits dann zu
verneinen, wenn
jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Waren oder
Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das
fragliche Zeichen noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist
(vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 -
Kinderstube; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207).
Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene
Interpretationsaufwand des Verkehrs
für die Bejahung der
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR
2014 , 872, Rn. 28 - Gute Laune Drops).
g) Schließlich veranlassen die von dem Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt geltend gemachten Voreintragungen zu keiner anderen
Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die
Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,
674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008,
1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I)
und
des Bundespatentgerichts (vgl.
z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und
die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine
Bindungs- noch eine
Indizwirkung
(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 83 ff. mit
zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene
Entscheidung, wobei
selbst
identische Voreintragungen nach
ständiger
Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Darüber hinaus
enthält die Marke 30 2017 2183 95 neben dem Wortbestandteil „immoeinfach“ ein
kennzeichnungskräftiges Bildelement.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
von Bonin