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BPatG Beschluss vom 03.03.2026 – 26 W (pat) 9/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:030326B26Wpat9.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:030326B26Wpat9.23.0

betreffend die Marke 30 2020 010 524

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters

Staats, LL.M.Eur., und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

Das Zeichen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRÜNDE§

I.

ist am 9. Mai 2020 angemeldet und am 24. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020

010 524 als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37,

39 und 44 eingetragen worden. In Klasse 44 ist die Marke für die nachfolgenden

Dienstleistungen eingetragen worden:

Medizinische Beratung von Versicherten über die ausreichende

und zweckmäßige Versorgung mit Medizinprodukten und

Hilfsmitteln; Beratung und Einweisung in die Handhabung und

Anwendung von medizinischen Hilfsmitteln und Medizinprodukten,

auch im Rahmen eines 24- Stunden-Notdienstes; Vermieten und

Verleihen von medizinischen Hilfsmitteln.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 28. August 2020 veröffentlicht worden

ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke

HELIOS

die am 13. Juni 2005 angemeldet und am 7. Dezember 2009 unter der Nummer 004

492 062 in das beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum geführte Register

eingetragen worden

ist. Die Unionswiderspruchsmarke genießt Schutz

für

verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42, insbesondere aber der

Klasse 44:

„Dienstleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung

von

Personen

im Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung

(ausgenommen Unternehmensberatung) im Hinblick auf den

Einkauf

für

den

gesamten

Krankenhausbedarf;

Informationsdienstleistung

im Gesundheitswesen,

nämlich

Austausch digitaler Daten zwischen Krankenhäusern und Kliniken

untereinander oder zu Dritten“.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Dienstleistungen der Klasse 44 der

angegriffenen Marke.

Mit Beschlüssen vom 16. März 2022 und vom 7. September 2022, wobei letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des

DPMA die jüngere Marke im beantragten Umfang teilweise gelöscht. Zur

Begründung ist ausgeführt, dass im Zusammenhang mit den angegriffenen

Dienstleistungen der Klasse 44 eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Die

genannten Dienstleistungen der

jüngeren Marke seien gegenüber den

Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke

identisch oder zumindest

hochgradig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Unionswiderspruchsmarke sei

mindestens durchschnittlich. Im Übrigen könne zu Gunsten der Widersprechenden

auch eine leicht überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt werden.

Dem Wort „Helios“ komme im Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen

kein sachbeschreibender Sinngehalt zu. Beim klanglichen Vergleich der Zeichen sei

zu berücksichtigen, dass dem schriftbildlich hervorgehobenen Wortbestandteil

„helos“ der angegriffenen Marke als einfachster und kürzester Bezeichnungsform

eine prägende Bedeutung zukomme. Dagegen könne der weitere Wortbestandteil

der angegriffenen Marke „health care solution“ als sachbeschreibendem Zusatz

vernachlässigt werden. Damit stünden sich die Kollisionszeichen in klanglicher

Hinsicht wie „helos“ und „helios“ gegenüber. Der Umstand, dass die angegriffene

Marke in ihrer Wortmitte über den zusätzlichen Vokal „i“ verfüge, begründe lediglich

einen minimalen klanglichen Unterschied, der leicht überhört werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die

sie nicht begründet hat.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 vom 16. März 2022

und vom 7. September 2022 aufzuheben und den Widerspruch

gegen die Eintragung der Marke 30 2020 010 524 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom

26. August 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen

Erfolg haben werde, die insoweit maßgeblichen Gründe erläutert und seine

Rechercheergebnisse übersandt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auf

den gerichtlichen Hinweis und den Ablauf der dort gesetzten Frist zur

Stellungnahme mit drei Anträgen auf Fristverlängerung reagiert. Zuletzt war die

Verlängerung der Schriftsatzfrist mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Januar 2026,

zugestellt am gleichen Tag, abgelehnt worden.

Im Tenor des Erstbeschlusses vom 18. März 2022 hatte die Markenstelle für

Klasse 39 die angegriffene Marke antragsgemäß in Klasse 44 gelöscht, zugleich

aber die Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen beschlossen. Nachdem sich

der verfahrensgegenständliche Widerspruch ausschließlich gegen die Waren der

Klasse 44 der angegriffenen Marke richtet, handelt es sich insoweit um ein

offensichtliches Schreibversehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen der angegriffenen Wort-

/Bildmarke

und der Unionswortmarke „HELIOS“ besteht im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44

Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 119 Nr. 1 MarkenG.

Die Markenstelle hat die angegriffene Marke auf den Widerspruch daher zu Recht

teilweise gelöscht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der

Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken

und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL];

GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/

MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724

Rn. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Unionswortmarke und zumindest hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit hält die jüngere

Wort-/Bildmarke im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44 den erforderlichen Zeichenabstand in klanglicher Hinsicht

nicht mehr ein.

1. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind, ausgehend von der hier

maßgeblichen Registerlage, zumindest hochgradig ähnlich.

Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden

Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,

ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass

die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-

RR 2009,356 Rn.65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR

2014, 488 Rn. 12 DESPERADOS/ DESPERADO; GRUR 2015,176 Rn.16- ZOOM).

Die Dienstleistungen der Klasse 44 der angegriffenen Marke „Medizinische

Beratung von Versicherten über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung

mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln“ betreffen Beratungsdienstleistungen, die

sich an Patienten richten. Medizinprodukte sind Produkte mit medizinischer

Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt

sind. Sie umfassen einen weiten Kreis von teilweise sehr unterschiedlichen Waren

wie beispielsweise Implantate, Herzschrittmacher, humanmedizinische Instrumente

oder Verbandstoffe. Das Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist im Wesentlichen in der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte geregelt (zur

Begriffsbestimmung „Medizinprodukt“ vgl. Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2017/745).

Medizinische Hilfsmittel umfassen gleichfalls eine breite Palette von Produkten, wie

Sehhilfen, Hörgeräte, Prothesen, orthopädische Einlagen oder Rollatoren, die keine

Arzneimittel sind und der Heilung bzw. Linderung von Krankheiten dienen. Insoweit

sind zahlreiche Produkte sowohl als „Medizinprodukte“ als auch als „medizinische

Hilfsmittel“ zu qualifizieren.

Beratungsdienstleistungen, die solche Produkte betreffen, werden nicht nur von

ambulanten Dienstleistern wie Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten oder orthopädischen Fachgeschäften erbracht, sondern auch von Krankenhäusern. Beispielsweise ist vor dem operativen Einsetzen von Medizinprodukten wie Herzschrittmachern oder Implantaten eine entsprechende Beratung der Patienten unabdingbar, wobei diese Beratung häufig durch das Krankenhaus erfolgt, das auch die

Operation durchführt. In gleicher Weise wird beispielsweise bei der Einsetzung

eines Stomas regelmäßig auch eine Beratung durch das betreffende Krankenhaus

über die notwendigen Hilfsmittel wie Pflaster, Verbandsmaterial oder Stoma-Beutel

erfolgen. Insoweit überschneiden sich die Dienstleistungen „Medizinische Beratung

von Versicherten über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln“ mit den „Dienstleistungen eines Krankenhauses“, für

welche die ältere Marke in Klasse 44 Schutz beansprucht.

Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Beratung und Einweisung in die Handhabung

und Anwendung von medizinischen Hilfsmitteln und Medizinprodukten, auch im

Rahmen eines 24-Stunden-Notdienstes“. Bei der Versorgung von Patienten im

Krankenhausbetrieb kommen, wie oben dargestellt, vielfältige medizinische

Hilfsmittel und Medizinprodukte zum Einsatz, in deren Gebrauch und Handhabung

Patienten eingewiesen werden müssen. Zu diesem Zweck führen Ärzte und

Pflegefachkräfte im Krankenhaus regelmäßig Beratungsgespräche mit Patienten.

Auch die Dienstleistung „Vermieten und Verleihen von medizinischen Hilfsmitteln“

wird regelmäßig von Krankenhäusern erbracht, die bei der Pflege von Patienten

auch medizinische Hilfsmittel, wie beispielsweise Rollstühle oder Gehhilfen, zum

vorübergehenden Gebrauch zur Verfügung stellen. Auf die Rechercheergebnisse

des Senats, die den Verfahrensbeteiligten mit dem gerichtlichen Hinweis vom

26. August 2025 übersandt wurden, wird Bezug genommen.

Sämtliche beschwerdegegenständliche Dienstleistungen werden damit regelmäßig

auch von Krankenhäusern erbracht, so dass das wesentliche Kriterium der Waren-

und Dienstleistungsähnlichkeit, nämlich die Herkunft der Produkte aus demselben

Unternehmen, zu bejahen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen im Verhältnis zu dem eigentlichen

Zweck einer Krankenhausbehandlung in der Regel nicht im Vordergrund stehen.

Bei den genannten Dienstleistungen handelt es sich jedenfalls nicht lediglich um

unselbständige Nebendienstleistungen, die regelmäßig nur „nebenbei“ oder allein

im Interesse des Krankenhauses selbst erbracht werden. Denn die Beratung

betreffend die Nutzung von Medizinprodukten und medizinischen Hilfsmittelen hat

für Patienten eine erhebliche Bedeutung. Insoweit ist zumindest von einer

hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen.

2. Die Vergleichsdienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, da sie für

Versicherte erbracht werden. Der angesprochene Verkehr wird den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen mit einem erhöhten Grad an Aufmerksamkeit

entgegentreten, da diese ihrer Bestimmung nach die Gesundheit betreffen.

3. Die Kennzeichnungskraft der Unionswiderspruchsmarke „HELIOS“ ist originär

durchschnittlich.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31

- BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX).

Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen.

Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar

beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012,

1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine

hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

Vorliegend wird der angesprochene Verkehr die Unionswiderspruchsmarke nicht in

einem produktbeschreibenden Sinnzusammenhang verstehen. Zwar ist das Wort

„Helios“ in der griechischen Mythologie der Name des Sonnengottes, der den

Sonnenwagen lenkt und die Aufgabe hat, die Einhaltung von Eiden zu garantieren,

weil er als der Gott gilt, der alles sieht und hört. Allerdings ergibt sich hieraus selbst

dann kein sachbeschreibender Hinweis auf die Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke in Klasse 44, wenn der angesprochene Verkehr den mythologischen

Hintergrund des Zeichens kennen sollte. Soweit die Widersprechende im Amtsverfahren darauf hingewiesen hat, dass das Zeichen „Helios“ ein Kunstwort sei und

sich aus den Anfangsbuchstaben des Klinikgründers H… („hel“) und den drei

letzten Buchstaben des griechischen Gottes der Heilkunst Asklepios („ios“) zusammensetze, ist dieser Umstand dem angesprochenen Verkehr zum einen nicht

geläufig. Zum anderen kommt dem Zeichen auch unter Zugrundelegung dieses

Verständnisses kein sachbeschreibender Sinngehalt zu. Die deutlich verfremdete

Bezugnahme auf den griechischen Gott der Heilkunst würde mehrere gedankliche

Zwischenschritte erfordern, um einen sachbeschreibenden Sinnzusammenhang

herzustellen.

Soweit die Widersprechende im Amtsverfahren geltend gemacht hat, dass die

Kennzeichnungskraft ihrer Unionsmarke gesteigert sei, weil das Zeichen in

Deutschland für Kliniken intensiv benutzt werde, kann dies als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

4. Die Kollisionszeichen kommen sich in klanglicher Hinsicht zu nahe.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS), wobei

von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine

Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 –

Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass

unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den

durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41

– HABM/Shaker

[Limoncello/LIMONCHELO];

BGH

a. a. O.

Rn.

31

– RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung

hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und

den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander

gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La

Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt für

die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche

(EuGH a. a. O. – Hansson

[Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).

Bei der Ermittlung des klanglichen Gesamteindrucks mehrgliedriger Marken mit

Wort-/Bildbestandteilen ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr dem

Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung

zumisst (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 9 Rn. 470; BGH

GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; BPatG 25 W (pat) 16/09 – Chocomels).

Hiervon ausgehend wird sich der Verkehr bei der Benennung der angegriffenen

Marke an dem dominierenden Element „helos“ orientieren. Dieser Wortbestandteil

ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die einfachste und kürzeste

Bezeichnungsform der angegriffenen Marke. Auch wenn der vierte Buchstabe des

Wortes grafisch besonders gestaltet ist, indem in der von der Kreisform

umschlossenen Fläche zwei Hände abgebildet sind, die aufeinander zugreifen,

erkennt der Verkehr insoweit unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken den

Buchstaben „O“, so dass er den Wortbestandteil wie „helos“ lesen wird. Dagegen

kommt dem weiteren Wortbestandteil der angegriffenen Marke „health care

solutions“ in klanglicher Hinsicht keine Bedeutung zu. Das Wort „helos“ ist im

Vergleich mit den weiteren Wortbestandteilen „health care solutions“ deutlich größer

und über diesen angeordnet. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Wortbestandteil

„health care solutions“ im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen der Klasse 44 um einen unmittelbar verständlichen, sachbeschreibenden Hinweis handelt. Der Wortbestanteil „health care solutions“ tritt damit

gegenüber dem Wortbestandteil „helos“ zurück. Die grafischen Bestandteile der

Marke, wie die unterschiedliche Farbgebung der Wörter und Buchstaben, die

grafische Gestaltung des Buchstabens „o“ und der Bogen unter den zweizeilig

angeordneten Wortbestandteilen, können dagegen sprachlich nur schwer gefasst

werden. Der Bestandteil „helos“ prägt daher die angegriffene Marke in klanglicher

Hinsicht.

Die Vergleichszeichen weisen, ausgesprochen wie „helos“ und „helios“, deutliche

Übereinstimmungen auf. Die klangliche Abweichung, die sich aus der unterschiedlichen Vokalfolge der Kollisionszeichen ergibt, reicht nicht aus, um einen

ausreichend ausreichenden klanglichen Abstand herzustellen. Die Zeichen

stimmen nicht nur am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang, sondern auch am

Wortende identisch überein. Von den sechs Buchstaben des älteren Zeichens sind

fünf identisch im prägenden Bestandteil „helos“ der jüngeren Marke enthalten.

Dabei bewirkt der zusätzliche Vokal, dass die Unionswiderspruchsmarke mit zwei

leicht abweichenden Aussprachevarianten benannt werden kann. Es kommt eine

Aussprache in drei Silben („HE-LI-OS“) oder in zwei Silben („HEL-IOS“) in Betracht.

Dabei sind beim klanglichen Zeichenvergleich alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeiten, wie Markenwörter ausgesprochen werden können, zu berücksichtigen (BPatG, 30 W (pat)

502/17 - Jooby/OBI). Beim Verschleifen der Vokale „i“ und „o“ zu einem Doppelvokal

(Diphthong), der dem Lautwert des Buchstabens „j“ ähnelt, stimmen die Zeichen

auch in ihrer Silbenzahl überein und variieren in ihrem Sprechrhythmus nur gering.

Damit kommen sich die Zeichen klanglich so nahe, dass ein Überhören der

Unterschiede naheliegt und eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu

bejahen ist. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Verkehr die Marken in aller

Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine

Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild

bestimmt wird. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht

als Abweichungen (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Aufl., § 9

Rn. 273).

5. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit und einer überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit kann in der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, auch unter Berücksichtigung der erhöhten Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs, im Zusammenhang mit den in Klasse 44

angegriffenen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

6. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Anberaumung

der mündlichen Verhandlung war von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt

worden und erschien auch aus Sicht des Senats nicht sachdienlich, § 69 Nr. 1 und 3

MarkenG.

Die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist bzw. die Verlängerung der entsprechenden Frist war nicht veranlasst. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hatte

mit der Beschwerde vom 10. Oktober 2022 angekündigt, diese binnen eines Monats

zu begründen, ohne dem nachzukommen. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom

26. August 2025 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Sache

vorgetragen. Zuletzt war die Verlängerung der Schriftsatzfrist ohne Begründung

beantragt worden.

7. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Nielsen

Staats

Wielage