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BPatG Beschluss vom 09.03.2026 – 11 W (pat) 30/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090326B11Wpat30.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 30/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:090326B11Wpat30.23.0

betreffend das Patent 10 2005 057 317

(hier: Erledigung von Einspruchsverfahren

und Einspruchsbeschwerdeverfahren)

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-

Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.

G r ü n d e

I .

Die Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen haben gegen das Patent 10 2005

057 317 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Laserschweißen von Eisenguss- und Stahlwerkstoffen“ Einspruch erhoben. Gegen den

Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

vom 7. Juli 2022, mit dem das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten

wurde, haben die Einsprechenden Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin 1 wird vertreten von einem Syndikuspatentanwalt der

X … GmbH, einem mit der Beschwerdeführerin zu 1 verbundenen Unternehmen im

Sinne von § 15 AktG.

Das Streitpatent ist am 1. Dezember 2025 mit Erreichen der nach § 16 PatG maximal möglichen Schutzdauer erloschen.

Der Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass er das Beschwerdeverfahren durch Beschluss in der Hauptsache für erledigt erklären werde, falls die Beschwerdeführerinnen nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend machen. Zu diesem

Bescheid hat keine der Beteiligten Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind gemäß

§ 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für erledigt und damit für beendet zu erklären.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1 hat wirksam einen Inlandsvertreter bestellt. Ein

Syndikuspatentanwalt kann von einem auswärtigen Dritten zum Inlandsvertreter bestellt werden, wenn der Dritte und der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts im

Verhältnis zueinander verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind (vgl.

BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2020, 11 W (pat) 35/19 – Antriebsinverter;

Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 12. Auflage, § 25 Rn. 18; jeweils m. w. N.). So liegt

der Fall hier.

2. Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,

kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Januar 1996, 4 W (pat) 41/95, GRUR 1996, 873, 874 f - „Rechtschutzbedürfnis“; BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, GRUR

2010, 363, 365 ff. - „Radauswuchtmaschine“; vgl. zur Nichtigkeitsklage: BGH, Urteil

vom 21. Juli 2022, X ZR 110/21, BlPMZ 2022, 386, 387 - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens in der

Hauptsache ein, wenn nicht die Einsprechenden ausnahmsweise ein besonderes

Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens haben (vgl.

BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071, 1072

[Rz. 9] - „Sondensystem“; Benkard/Schwarz, PatG, 12. Auflage, § 59 Rn. 185 ff.).

Da die Beteiligten auf den Hinweis des Senats vom 4. Dezember 2025 keine Stellungnahme abgegeben haben, ist davon auszugehen, dass ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens nicht besteht. Damit

hat im vorliegenden Fall das Erlöschen des Streitpatents unmittelbar zur Erledigung

des vorliegenden Einspruchsverfahrens in der Hauptsache geführt.

Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 138; Schulte/Püschel, PatG, 12. Auflage, § 73

Rn. 213).

3. Der Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG

ohne mündliche Verhandlung.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Otten-Dünnweber

Brunn

Huber

Poeppel