Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 09.03.2026 – 11 W (pat) 30/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090326B11Wpat30.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 30/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:090326B11Wpat30.23.0
betreffend das Patent 10 2005 057 317
(hier: Erledigung von Einspruchsverfahren
und Einspruchsbeschwerdeverfahren)
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-
Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen haben gegen das Patent 10 2005
057 317 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Laserschweißen von Eisenguss- und Stahlwerkstoffen“ Einspruch erhoben. Gegen den
Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
vom 7. Juli 2022, mit dem das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten
wurde, haben die Einsprechenden Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin 1 wird vertreten von einem Syndikuspatentanwalt der
X … GmbH, einem mit der Beschwerdeführerin zu 1 verbundenen Unternehmen im
Sinne von § 15 AktG.
Das Streitpatent ist am 1. Dezember 2025 mit Erreichen der nach § 16 PatG maximal möglichen Schutzdauer erloschen.
Der Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass er das Beschwerdeverfahren durch Beschluss in der Hauptsache für erledigt erklären werde, falls die Beschwerdeführerinnen nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend machen. Zu diesem
Bescheid hat keine der Beteiligten Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für erledigt und damit für beendet zu erklären.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1 hat wirksam einen Inlandsvertreter bestellt. Ein
Syndikuspatentanwalt kann von einem auswärtigen Dritten zum Inlandsvertreter bestellt werden, wenn der Dritte und der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts im
Verhältnis zueinander verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind (vgl.
BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2020, 11 W (pat) 35/19 – Antriebsinverter;
Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 12. Auflage, § 25 Rn. 18; jeweils m. w. N.). So liegt
der Fall hier.
2. Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,
kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Januar 1996, 4 W (pat) 41/95, GRUR 1996, 873, 874 f - „Rechtschutzbedürfnis“; BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, GRUR
2010, 363, 365 ff. - „Radauswuchtmaschine“; vgl. zur Nichtigkeitsklage: BGH, Urteil
vom 21. Juli 2022, X ZR 110/21, BlPMZ 2022, 386, 387 - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens in der
Hauptsache ein, wenn nicht die Einsprechenden ausnahmsweise ein besonderes
Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens haben (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071, 1072
[Rz. 9] - „Sondensystem“; Benkard/Schwarz, PatG, 12. Auflage, § 59 Rn. 185 ff.).
Da die Beteiligten auf den Hinweis des Senats vom 4. Dezember 2025 keine Stellungnahme abgegeben haben, ist davon auszugehen, dass ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens nicht besteht. Damit
hat im vorliegenden Fall das Erlöschen des Streitpatents unmittelbar zur Erledigung
des vorliegenden Einspruchsverfahrens in der Hauptsache geführt.
Rn. 213).
3. Der Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG
ohne mündliche Verhandlung.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Otten-Dünnweber
Brunn
Huber
Poeppel