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BPatG Beschluss vom 19.03.2026 – 25 W (pat) 550/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190326B25Wpat550.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 550/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die International registrierte Marke IR 1 574 201
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:190326B25Wpat550.22.0
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,
Internationale Markenregistrierung, vom 19. April 2022 aufgehoben,
soweit der IR-Marke 1 574 201 der Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland für die Dienstleistungen der Klasse 35
„Advertising; business management; business administration;
office functions“
verweigert worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die auf einer österreichischen Basisanmeldung vom 13. Februar 2004 beruhende,
am 23. Oktober 2020 international registrierte IR-Marke 1 574 201
TEAMBOX
sucht um Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland nach
für
folgende
Dienstleistungen:
Klasse 35:
Advertising; business management; business administration; office
functions;
Klasse 38:
Telecommunications;
Klasse 42:
Scientific and technological services and research and design relating
thereto; industrial analysis and industrial research services; design and
development of computer hardware and software.
Mit Beschluss vom 19. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 42, Internationale
Markenregistrierung, des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer
Beamtin
des
gehobenen Dienstes,
unter Bezugnahme
auf
den
Beanstandungsbescheid vom 15. November 2021 der IR-Marke 1 574 201 den
30. April 2022 geltenden Fassung, §§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ vollumfänglich verweigert.
Die IR-Marke sei sprach- und werbeüblich gebildet. Das englische Wort „Box“ mit
der ursprünglichen Bedeutung „Schachtel“ werde im IT-Bereich im Sinne eines
abgegrenzten oder abgrenzbaren (virtuellen) Bereichs eines Computer- oder
Kommunikationssystems bzw.
im Sinne einer Kommunikationsschnittstelle
verstanden, die es ermögliche, E-Mails, Faxe oder SMS- und Sprachnachrichten zu
empfangen oder abzurufen. So gebe es die Jukebox in einer virtuellen Variante oder
eine Mailbox, bei der es sich gleichfalls um einen virtuellen Ort handele. Insgesamt
bezeichne die Angabe „TEAMBOX“ einen speziell
für ein (Arbeits-)Team
eingerichteten
virtuellen
(Arbeits-)Bereich
in
einem Computer-
oder
Kommunikationssystem (z. B. in der Cloud) oder in einer speziellen Schnittstelle.
Die von der IR-Marke umfasste Leistungspalette richte sich an alle, die beruflich in
festen Arbeitsgruppen oder Teams arbeiten und hierfür über Computer
kommunizieren würden. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten die IR-Marke
nur als allgemeine Sach- und Qualitätsangabe dahingehend auf, dass die
beanspruchten Dienstleistungen
in einem speziell
für ein Arbeitsteam
eingerichteten und diesem speziell zugewiesenen virtuellen Bereich erbracht
werden. Auf diese Weise könnten alle Teammitglieder auf darin abgelegte
Dokumente, Vorlagen und Daten jederzeit und von überall zugreifen sowie sich
geschützt austauschen. Insofern werde die Bezeichnung „TEAMBOX“ nicht als
Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb angesehen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit
ihrer Beschwerde vom
14. Mai 2022, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
20. Mai 2022. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass mit Hilfe der IR-Marke ein
Softwareprodukt geschützt werden solle, mit dem die Zusammenarbeit von
mehreren Mitarbeitern in verschiedenen Dienstleistungsbetrieben (konkret vor
allem Werbeagenturen) erleichtert werde. Es gebe keine körperliche Ware, die
darunter vermarktet werden solle. Die Bezeichnung „TEAMBOX“ (auf Deutsch:
„Mannschaftsschachtel“) bezeichne eine körperliche Sache
in Form einer
Schachtel. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich nicht um
körperliche Sachen und auch nicht um eine „Box“. Die Software werde
ausschließlich in nicht physischer Form ausgeliefert. Ein Rückschluss von der
Bezeichnung
„TEAMBOX“ auf das Dienstleistungsverzeichnis sei ohne
Erläuterungen nicht möglich. Mir
ihr könnten andersartige Waren oder
Dienstleistungen, wie ein Mitarbeiter-Geschenkpaket, ein Programm für Team-
Building-Maßnahmen oder ein Produkt für Zwillinge, beworben werden. Im
Unterschied zu anderen Wortneuschöpfungen, so beispielsweise „Jukebox“ oder
„Mailbox“, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die IR-Marke
eine bloß virtuelle IT-Variante oder eine Kommunikationsschnittstelle benenne. Sie
habe sich im Laufe der Zeit nicht zu einem beschreibenden Hinweis, insbesondere
auf den Bereich einer Arbeitsgruppe oder eines Arbeitsteams, entwickelt. Die
notwendige Unterscheidungskraft komme der IR-Marke zu, auch bestehe an ihr kein
Freihaltebedürfnis.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 42, Internationale Markenregistrierung, vom 19. April 2022
aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 27. Februar 2024 hat der Senat der Markeninhaberin
mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der IR-Marke in Verbindung mit
den gegenständlichen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses vom 19. April 2022, soweit der IR-Marke 1 574 201 der Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland für die Dienstleistungen der Klasse 35
„Advertising; business management; business administration; office
functions“
verweigert worden ist. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg,
da der IR-Marke 1 574 201 insoweit die Unterscheidungskraft fehlt (§§ 107, 113, 37
Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 PMMA, Art. 6quinquies
B PVÜ).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13
- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22
- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850,
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
2. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen sprechen sowohl den
Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher an.
3. Die IR-Marke
TEAMBOX
besteht aus zwei ursprünglich englischen Begriffen. Das Nomen „Team“ bezeichnet
eine „Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten“ bzw. eine
„Mannschaft“ (vgl. „www.duden.de/rechtschreibung/Team“ als Anlage 1 zum
Hinweis vom 27. Februar 2024). Das Wort „Box“ ist mit verschiedenen Bedeutungen
wie Pferdestand, Einstellplatz oder kastenförmiger Behälter in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen. Im IT-Bereich wird es - wie auch die Ausdrücke
„Mailbox“, „Inbox“ oder „Dropbox“ belegen - zur Bezeichnung eines individuellen
(meist passwortgeschützten) Speicherbereichs eines Kommunikationssystems
verwendet (vgl. „www.itwissen.info“ als Anlage 2 zum Hinweis vom 27. Februar
2024; 30 W (pat) 6/18 - PrioBox).
Die Wortkombination „TEAMBOX“ weist in ihrer Gesamtheit folglich u. a. auf einen
Behälter oder einen gemeinsamen Speicherbereich für eine Gruppe von Personen
hin. Davon ausgehend kann sie auch in einem umfassenderen Sinn als
Bezeichnung für einen Bereich oder einen Raum - sei er gegenständlich oder
virtuell - verstanden werden, in dem sich ein Team trifft oder der einem solchen
dient. Die von der Markeninhaberin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2022
angeführten Bedeutungen, u. a. Waren oder Dienstleistungen für Sportclubs, Mode-
Linien für Mannschaften oder Beschwerde-Management-Tools für Firmen, scheinen
demgegenüber zu weitgehend, da sie einen Raumbezug vermissen lassen.
4. Unter Zugrundelegung vorgenannter Bedeutungen lässt sich der in Rede
stehenden
IR-Marke 1 574 201
in Verbindung mit den nachfolgenden
Dienstleistungen keine relevante Sachaussage entnehmen:
a) Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 35
„Advertising; business management; business administration”
können zwar Behälter, Bereiche, Räume oder IT-Speicher für Teams sein. Hierbei
ist
allerdings
zu
berücksichtigen,
dass Geschäftsführung
sowie
Unternehmensverwaltung regelmäßig durch die jeweilige Branche und Werbung
darüber hinaus durch die Art des verwendeten Mediums beschrieben werden.
Demgegenüber sind sie regelmäßig unabhängig von dem Gegenstand, für den eine
geschäftliche Tätigkeit erbracht oder für den geworben wird. Maßgeblich kommt es
darauf an, ob mit dem
in Rede stehenden Zeichen ein bedeutsames
Auswahlkriterium zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 141, 142). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zum einen dienen individuelle und meist passwortgeschützte Speicherbereiche
eines Kommunikationssystems nicht als Mittel zur Verbreitung von Informationen in
der Werbung. Als Bezeichnung eines Mediums eignet sich die IR-Marke folglich
nicht. Auch als Angabe einer Werbe-, Geschäfts- oder Unternehmensbranche
kommt sie nicht in Betracht, da sie nicht allgemein und weit gefasst ist, sondern
lediglich ein spezielles Objekt benennt. Ein größeres Themenfeld wird von ihr
hingegen nicht abgedeckt.
Zum anderen vermittelt der Begriff „TEAMBOX“ auch ansonsten keine Aussage
über ein bedeutsames Auswahlkriterium. Es ist nicht zu verkennen, dass Behälter,
Bereiche, Räume oder IT-Speicher für Teams Mittel sein können, die im Rahmen
der Werbung, der Geschäftsführung oder der Unternehmensverwaltung eingesetzt
werden können. So gibt es als Teamboxen bezeichnete Kabinen, die in großen
Büroräumen aufgestellt werden, um Beschäftigten eine Rückzugsmöglichkeit zum
ungestörten Arbeiten oder für Besprechungen zu eröffnen. Sie lassen sich auch für
Teamkonferenzen nutzen, in denen Werbemaßnahmen oder die Geschäftsführung
bzw. Unternehmensverwaltung betreffende Angelegenheiten besprochen werden.
Es ließ sich jedoch nicht ermitteln, dass die Verwendung einer Teambox ein
maßgebliches Kriterium darstellt, das die Auswahl der oben genannten
Dienstleistungen der Klasse 35 unter verschiedenen Anbietern maßgeblich
beeinflusst.
b) Entsprechendes gilt für die weitere Dienstleistung
„office functions“
der Klasse 35. Auch diesbezüglich erweist sich die IR-Marke als ausreichend
eigenartig, da sie weder den Geschäftszweig noch ein auswahlerhebliches
Hilfsmittel benennt, in dem oder mit dem die Büroarbeiten erledigt werden.
c) Mangels eines sachlichen Bezugs lässt sich zusammenfassend nicht feststellen,
dass die IR-Marke freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder
nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist. Auch als
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache kann sie
nicht qualifiziert werden. Weitere einer Schutzerstreckung entgegenstehende
Schutzhindernisse sind nicht erkennbar.
5. Demgegenüber weist die IR-Marke 1 574 201 zu folgenden Dienstleistungen
einen jedenfalls engen beschreibenden und damit der Unterscheidungskraft
entgegenstehenden Bezug auf:
a) Sie vermittelt die Aussage, dass im Rahmen der Dienstleistung der Klasse 38
„Telecommunications”
individuelle Speicherbereiche für eine Gruppe von Menschen zur Verfügung gestellt
werden. Über diese Speicher wird die Fernkommunikation abgewickelt, indem
beispielsweise durch Passwörter gesicherte Nachrichten dort hinterlegt oder von
dort abgerufen werden. Auf diese Weise lassen sich Informationen schnell und
vertraulich austauschen, was einer effektiven Zusammenarbeit sehr förderlich ist.
b) Mit Hilfe der Dienstleistungen der Klasse 42
“Scientific and technological services and research and design relating
thereto; industrial analysis and industrial research services; design and
development of computer hardware and software”
können abgegrenzte Speicherbereiche eines Kommunikationssystems zur Nutzung
durch eine bestimmte Gruppe von Menschen entwickelt, getestet, verbessert oder
an neue Rahmenbedingungen, insbesondere in Form aktualisierter Hard- oder
Software, angepasst werden. Industrielle Untersuchungen und Forschungen
ermöglichen es des Weiteren, die Fertigung der Speicher zu optimieren und die
Produktionskosten zu senken. Hard- und Software müssen darüber hinaus so
gestaltet sein, dass nur ein bestimmtes Team mit entsprechender Berechtigung auf
die Speicherbereiche zugreifen und nur dieses die Passwörter verwenden kann.
Insofern bringt die IR-Marke zum Ausdruck, dass sich die besagten Tätigkeiten mit
besonderen für Teams gedachten Speichereinheiten befassen. Ihr kann somit nur
eine Aussage über den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42
entnommen werden, was ihre Eignung als Mittel zu deren Unterscheidung von
anderen Anbietern entfallen lässt.
c) Die Markeninhaberin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff
„TEAMBOX“ mehrere Bedeutungen haben kann. Allerdings begründet diese
Mehrdeutigkeit nicht seine Unterscheidungskraft. Sie ist nämlich bereits dann zu
verneinen, wenn
jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Dienstleistungen
beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen
noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist (vgl. u. a. BGH
GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 - Kinderstube;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207). Zudem reicht
der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene
Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft
nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR 2014 , 872, Rn. 28 -
Gute Laune Drops).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher