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BPatG Beschluss vom 19.03.2026 – 25 W (pat) 550/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190326B25Wpat550.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 550/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die International registrierte Marke IR 1 574 201

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:190326B25Wpat550.22.0

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,

Internationale Markenregistrierung, vom 19. April 2022 aufgehoben,

soweit der IR-Marke 1 574 201 der Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland für die Dienstleistungen der Klasse 35

„Advertising; business management; business administration;

office functions“

verweigert worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die auf einer österreichischen Basisanmeldung vom 13. Februar 2004 beruhende,

am 23. Oktober 2020 international registrierte IR-Marke 1 574 201

TEAMBOX

sucht um Schutz

in der Bundesrepublik Deutschland nach

für

folgende

Dienstleistungen:

Klasse 35:

Advertising; business management; business administration; office

functions;

Klasse 38:

Telecommunications;

Klasse 42:

Scientific and technological services and research and design relating

thereto; industrial analysis and industrial research services; design and

development of computer hardware and software.

Mit Beschluss vom 19. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 42, Internationale

Markenregistrierung, des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer

Beamtin

des

gehobenen Dienstes,

unter Bezugnahme

auf

den

Beanstandungsbescheid vom 15. November 2021 der IR-Marke 1 574 201 den

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119, 124 MarkenG in der bis

30. April 2022 geltenden Fassung, §§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ vollumfänglich verweigert.

Die IR-Marke sei sprach- und werbeüblich gebildet. Das englische Wort „Box“ mit

der ursprünglichen Bedeutung „Schachtel“ werde im IT-Bereich im Sinne eines

abgegrenzten oder abgrenzbaren (virtuellen) Bereichs eines Computer- oder

Kommunikationssystems bzw.

im Sinne einer Kommunikationsschnittstelle

verstanden, die es ermögliche, E-Mails, Faxe oder SMS- und Sprachnachrichten zu

empfangen oder abzurufen. So gebe es die Jukebox in einer virtuellen Variante oder

eine Mailbox, bei der es sich gleichfalls um einen virtuellen Ort handele. Insgesamt

bezeichne die Angabe „TEAMBOX“ einen speziell

für ein (Arbeits-)Team

eingerichteten

virtuellen

(Arbeits-)Bereich

in

einem Computer-

oder

Kommunikationssystem (z. B. in der Cloud) oder in einer speziellen Schnittstelle.

Die von der IR-Marke umfasste Leistungspalette richte sich an alle, die beruflich in

festen Arbeitsgruppen oder Teams arbeiten und hierfür über Computer

kommunizieren würden. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten die IR-Marke

nur als allgemeine Sach- und Qualitätsangabe dahingehend auf, dass die

beanspruchten Dienstleistungen

in einem speziell

für ein Arbeitsteam

eingerichteten und diesem speziell zugewiesenen virtuellen Bereich erbracht

werden. Auf diese Weise könnten alle Teammitglieder auf darin abgelegte

Dokumente, Vorlagen und Daten jederzeit und von überall zugreifen sowie sich

geschützt austauschen. Insofern werde die Bezeichnung „TEAMBOX“ nicht als

Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb angesehen.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit

ihrer Beschwerde vom

14. Mai 2022, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

20. Mai 2022. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass mit Hilfe der IR-Marke ein

Softwareprodukt geschützt werden solle, mit dem die Zusammenarbeit von

mehreren Mitarbeitern in verschiedenen Dienstleistungsbetrieben (konkret vor

allem Werbeagenturen) erleichtert werde. Es gebe keine körperliche Ware, die

darunter vermarktet werden solle. Die Bezeichnung „TEAMBOX“ (auf Deutsch:

„Mannschaftsschachtel“) bezeichne eine körperliche Sache

in Form einer

Schachtel. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich nicht um

körperliche Sachen und auch nicht um eine „Box“. Die Software werde

ausschließlich in nicht physischer Form ausgeliefert. Ein Rückschluss von der

Bezeichnung

„TEAMBOX“ auf das Dienstleistungsverzeichnis sei ohne

Erläuterungen nicht möglich. Mir

ihr könnten andersartige Waren oder

Dienstleistungen, wie ein Mitarbeiter-Geschenkpaket, ein Programm für Team-

Building-Maßnahmen oder ein Produkt für Zwillinge, beworben werden. Im

Unterschied zu anderen Wortneuschöpfungen, so beispielsweise „Jukebox“ oder

„Mailbox“, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die IR-Marke

eine bloß virtuelle IT-Variante oder eine Kommunikationsschnittstelle benenne. Sie

habe sich im Laufe der Zeit nicht zu einem beschreibenden Hinweis, insbesondere

auf den Bereich einer Arbeitsgruppe oder eines Arbeitsteams, entwickelt. Die

notwendige Unterscheidungskraft komme der IR-Marke zu, auch bestehe an ihr kein

Freihaltebedürfnis.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, Internationale Markenregistrierung, vom 19. April 2022

aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 27. Februar 2024 hat der Senat der Markeninhaberin

mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der IR-Marke in Verbindung mit

den gegenständlichen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen

Beschlusses vom 19. April 2022, soweit der IR-Marke 1 574 201 der Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland für die Dienstleistungen der Klasse 35

„Advertising; business management; business administration; office

functions“

verweigert worden ist. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg,

da der IR-Marke 1 574 201 insoweit die Unterscheidungskraft fehlt (§§ 107, 113, 37

Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 PMMA, Art. 6quinquies

B PVÜ).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13

- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22

- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein

enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850,

Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

2. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen sprechen sowohl den

Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher an.

3. Die IR-Marke

TEAMBOX

besteht aus zwei ursprünglich englischen Begriffen. Das Nomen „Team“ bezeichnet

eine „Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten“ bzw. eine

„Mannschaft“ (vgl. „www.duden.de/rechtschreibung/Team“ als Anlage 1 zum

Hinweis vom 27. Februar 2024). Das Wort „Box“ ist mit verschiedenen Bedeutungen

wie Pferdestand, Einstellplatz oder kastenförmiger Behälter in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangen. Im IT-Bereich wird es - wie auch die Ausdrücke

„Mailbox“, „Inbox“ oder „Dropbox“ belegen - zur Bezeichnung eines individuellen

(meist passwortgeschützten) Speicherbereichs eines Kommunikationssystems

verwendet (vgl. „www.itwissen.info“ als Anlage 2 zum Hinweis vom 27. Februar

2024; 30 W (pat) 6/18 - PrioBox).

Die Wortkombination „TEAMBOX“ weist in ihrer Gesamtheit folglich u. a. auf einen

Behälter oder einen gemeinsamen Speicherbereich für eine Gruppe von Personen

hin. Davon ausgehend kann sie auch in einem umfassenderen Sinn als

Bezeichnung für einen Bereich oder einen Raum - sei er gegenständlich oder

virtuell - verstanden werden, in dem sich ein Team trifft oder der einem solchen

dient. Die von der Markeninhaberin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2022

angeführten Bedeutungen, u. a. Waren oder Dienstleistungen für Sportclubs, Mode-

Linien für Mannschaften oder Beschwerde-Management-Tools für Firmen, scheinen

demgegenüber zu weitgehend, da sie einen Raumbezug vermissen lassen.

4. Unter Zugrundelegung vorgenannter Bedeutungen lässt sich der in Rede

stehenden

IR-Marke 1 574 201

in Verbindung mit den nachfolgenden

Dienstleistungen keine relevante Sachaussage entnehmen:

a) Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 35

„Advertising; business management; business administration”

können zwar Behälter, Bereiche, Räume oder IT-Speicher für Teams sein. Hierbei

ist

allerdings

zu

berücksichtigen,

dass Geschäftsführung

sowie

Unternehmensverwaltung regelmäßig durch die jeweilige Branche und Werbung

darüber hinaus durch die Art des verwendeten Mediums beschrieben werden.

Demgegenüber sind sie regelmäßig unabhängig von dem Gegenstand, für den eine

geschäftliche Tätigkeit erbracht oder für den geworben wird. Maßgeblich kommt es

darauf an, ob mit dem

in Rede stehenden Zeichen ein bedeutsames

Auswahlkriterium zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 141, 142). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zum einen dienen individuelle und meist passwortgeschützte Speicherbereiche

eines Kommunikationssystems nicht als Mittel zur Verbreitung von Informationen in

der Werbung. Als Bezeichnung eines Mediums eignet sich die IR-Marke folglich

nicht. Auch als Angabe einer Werbe-, Geschäfts- oder Unternehmensbranche

kommt sie nicht in Betracht, da sie nicht allgemein und weit gefasst ist, sondern

lediglich ein spezielles Objekt benennt. Ein größeres Themenfeld wird von ihr

hingegen nicht abgedeckt.

Zum anderen vermittelt der Begriff „TEAMBOX“ auch ansonsten keine Aussage

über ein bedeutsames Auswahlkriterium. Es ist nicht zu verkennen, dass Behälter,

Bereiche, Räume oder IT-Speicher für Teams Mittel sein können, die im Rahmen

der Werbung, der Geschäftsführung oder der Unternehmensverwaltung eingesetzt

werden können. So gibt es als Teamboxen bezeichnete Kabinen, die in großen

Büroräumen aufgestellt werden, um Beschäftigten eine Rückzugsmöglichkeit zum

ungestörten Arbeiten oder für Besprechungen zu eröffnen. Sie lassen sich auch für

Teamkonferenzen nutzen, in denen Werbemaßnahmen oder die Geschäftsführung

bzw. Unternehmensverwaltung betreffende Angelegenheiten besprochen werden.

Es ließ sich jedoch nicht ermitteln, dass die Verwendung einer Teambox ein

maßgebliches Kriterium darstellt, das die Auswahl der oben genannten

Dienstleistungen der Klasse 35 unter verschiedenen Anbietern maßgeblich

beeinflusst.

b) Entsprechendes gilt für die weitere Dienstleistung

„office functions“

der Klasse 35. Auch diesbezüglich erweist sich die IR-Marke als ausreichend

eigenartig, da sie weder den Geschäftszweig noch ein auswahlerhebliches

Hilfsmittel benennt, in dem oder mit dem die Büroarbeiten erledigt werden.

c) Mangels eines sachlichen Bezugs lässt sich zusammenfassend nicht feststellen,

dass die IR-Marke freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder

nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist. Auch als

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache kann sie

nicht qualifiziert werden. Weitere einer Schutzerstreckung entgegenstehende

Schutzhindernisse sind nicht erkennbar.

5. Demgegenüber weist die IR-Marke 1 574 201 zu folgenden Dienstleistungen

einen jedenfalls engen beschreibenden und damit der Unterscheidungskraft

entgegenstehenden Bezug auf:

a) Sie vermittelt die Aussage, dass im Rahmen der Dienstleistung der Klasse 38

„Telecommunications”

individuelle Speicherbereiche für eine Gruppe von Menschen zur Verfügung gestellt

werden. Über diese Speicher wird die Fernkommunikation abgewickelt, indem

beispielsweise durch Passwörter gesicherte Nachrichten dort hinterlegt oder von

dort abgerufen werden. Auf diese Weise lassen sich Informationen schnell und

vertraulich austauschen, was einer effektiven Zusammenarbeit sehr förderlich ist.

b) Mit Hilfe der Dienstleistungen der Klasse 42

“Scientific and technological services and research and design relating

thereto; industrial analysis and industrial research services; design and

development of computer hardware and software”

können abgegrenzte Speicherbereiche eines Kommunikationssystems zur Nutzung

durch eine bestimmte Gruppe von Menschen entwickelt, getestet, verbessert oder

an neue Rahmenbedingungen, insbesondere in Form aktualisierter Hard- oder

Software, angepasst werden. Industrielle Untersuchungen und Forschungen

ermöglichen es des Weiteren, die Fertigung der Speicher zu optimieren und die

Produktionskosten zu senken. Hard- und Software müssen darüber hinaus so

gestaltet sein, dass nur ein bestimmtes Team mit entsprechender Berechtigung auf

die Speicherbereiche zugreifen und nur dieses die Passwörter verwenden kann.

Insofern bringt die IR-Marke zum Ausdruck, dass sich die besagten Tätigkeiten mit

besonderen für Teams gedachten Speichereinheiten befassen. Ihr kann somit nur

eine Aussage über den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42

entnommen werden, was ihre Eignung als Mittel zu deren Unterscheidung von

anderen Anbietern entfallen lässt.

c) Die Markeninhaberin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff

„TEAMBOX“ mehrere Bedeutungen haben kann. Allerdings begründet diese

Mehrdeutigkeit nicht seine Unterscheidungskraft. Sie ist nämlich bereits dann zu

verneinen, wenn

jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Dienstleistungen

beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen

noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist (vgl. u. a. BGH

GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 - Kinderstube;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207). Zudem reicht

der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene

Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft

nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR 2014 , 872, Rn. 28 -

Gute Laune Drops).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher