Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 23.03.2026 – 11 W (pat) 17/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230326B11Wpat17.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 17/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:230326B11Wpat17.23.0
betreffend das Patent 10 2015 101 580
(hier: Erledigung von Einspruchsverfahren
und Einspruchsbeschwerdeverfahren)
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-
Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und
Dr. Poeppel
beschlossen:
Es wird
festgestellt, dass das Einspruchs- und das
Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat gegen das Patent 10 2015 101 580
(Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Prägewalzen
eines Bandes“ Einspruch erhoben. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 14
des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 19. August 2021, mit dem
das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, hat die Einsprechende
Beschwerde eingelegt.
Mit einem an das DPMA gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2026 hat die
Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin den Verzicht auf das Streitpatent erklärt
sowie auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet.
Der Senat hat daraufhin mit Hinweis vom 11. Februar 2026 den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtigt festzustellen, dass sich damit
das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren erledigt haben.
Zu diesem Bescheid hat keine der Beteiligten Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für
erledigt und damit für beendet zu erklären.
Infolge des am 30. Januar 2026 gegenüber dem DPMA erklärten Verzichts der
Patentinhaberin ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für
die Zukunft (ex nunc) erloschen.
Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,
kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am
Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG,
Beschluss vom 22. Januar 1996, 4 W (pat) 41/95, GRUR 1996, 873,
874 f - „Rechtschutzbedürfnis“; BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2009, 21 W (pat)
301/08, GRUR 2010, 363, 365 ff.
- „Radauswuchtmaschine“; vgl. zur
Nichtigkeitsklage: BGH, Urteil vom 21. Juli 2022, X ZR 110/21, BlPMZ 2022, 386,
387 - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt Erledigung des
Einspruchsverfahrens in der Hauptsache ein, wenn nicht die Einsprechenden
ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des
Einspruchsverfahrens haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11,
GRUR 2012, 1071, 1072 [Rz. 9] - „Sondensystem“; Benkard/Schwarz, PatG,
12. Auflage, § 59 Rn. 185 ff.). Da die Beteiligten auf den Hinweis des Senats vom
11. Februar 2026 keine Stellungnahme abgegeben haben, ist davon auszugehen,
dass ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des
Einspruchsverfahrens nicht besteht. Damit hat im vorliegenden Fall das Erlöschen
des
Streitpatents
unmittelbar
zur
Erledigung
des
vorliegenden
Einspruchsverfahrens in der Hauptsache geführt.
Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung der
Hauptsache
im
vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingetreten
(vgl.
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 138; Schulte/Püschel, PatG,
12. Auflage, § 73 Rn. 213).
Der Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ohne
mündliche Verhandlung.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Otten-Dünnweber
Brunn
Deibele
Poeppel