Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 23.03.2026 – 11 W (pat) 17/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230326B11Wpat17.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 17/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:230326B11Wpat17.23.0

betreffend das Patent 10 2015 101 580

(hier: Erledigung von Einspruchsverfahren

und Einspruchsbeschwerdeverfahren)

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-

Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und

Dr. Poeppel

beschlossen:

Es wird

festgestellt, dass das Einspruchs- und das

Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.

G r ü n d e

I .

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat gegen das Patent 10 2015 101 580

(Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Prägewalzen

eines Bandes“ Einspruch erhoben. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 14

des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 19. August 2021, mit dem

das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, hat die Einsprechende

Beschwerde eingelegt.

Mit einem an das DPMA gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2026 hat die

Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin den Verzicht auf das Streitpatent erklärt

sowie auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet.

Der Senat hat daraufhin mit Hinweis vom 11. Februar 2026 den

Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtigt festzustellen, dass sich damit

das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren erledigt haben.

Zu diesem Bescheid hat keine der Beteiligten Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind gemäß

§ 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für

erledigt und damit für beendet zu erklären.

Infolge des am 30. Januar 2026 gegenüber dem DPMA erklärten Verzichts der

Patentinhaberin ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für

die Zukunft (ex nunc) erloschen.

Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,

kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am

Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG,

Beschluss vom 22. Januar 1996, 4 W (pat) 41/95, GRUR 1996, 873,

874 f - „Rechtschutzbedürfnis“; BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2009, 21 W (pat)

301/08, GRUR 2010, 363, 365 ff.

- „Radauswuchtmaschine“; vgl. zur

Nichtigkeitsklage: BGH, Urteil vom 21. Juli 2022, X ZR 110/21, BlPMZ 2022, 386,

387 - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt Erledigung des

Einspruchsverfahrens in der Hauptsache ein, wenn nicht die Einsprechenden

ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des

Einspruchsverfahrens haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11,

GRUR 2012, 1071, 1072 [Rz. 9] - „Sondensystem“; Benkard/Schwarz, PatG,

12. Auflage, § 59 Rn. 185 ff.). Da die Beteiligten auf den Hinweis des Senats vom

11. Februar 2026 keine Stellungnahme abgegeben haben, ist davon auszugehen,

dass ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des

Einspruchsverfahrens nicht besteht. Damit hat im vorliegenden Fall das Erlöschen

des

Streitpatents

unmittelbar

zur

Erledigung

des

vorliegenden

Einspruchsverfahrens in der Hauptsache geführt.

Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung der

Hauptsache

im

vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingetreten

(vgl.

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 138; Schulte/Püschel, PatG,

12. Auflage, § 73 Rn. 213).

Der Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ohne

mündliche Verhandlung.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Otten-Dünnweber

Brunn

Deibele

Poeppel