Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 30.04.2026 – 26 W (pat) 566/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:300426B26Wpat566.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 566/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:300426B26Wpat566.22.0
betreffend die Marke 30 2019 026 285
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters
Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Wortmarke
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
PROSEXXO
ist am 20. November 2019 unter der Nummer 30 2019 026 285 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet und am 28. Februar 2020 eingetragen worden für Waren und
Dienstleistungen der
Klasse 21: Behälter für Haushalt und Küche; Geräte für Haushalt
und Küche; Glaswaren; Kochgeschirr; Tafelgeschirr;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit
in dieser Klasse enthalten;
Klasse 30: andere Arten von Speiseeis; Aromastoffe für Getränke;
Eiscreme; Schokolade; Sorbets; Süßwaren
[u. a.
Bonbons]; die Prosecco enthalten, die der geltenden
Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung
Prosecco entsprechen;
Klasse 32: alkoholfreie Getränke [u. a. Energy-Drinks]; Biere; Bier-
Cocktails; Essenzen für die Zubereitung von Getränken;
Fruchtgetränke;
Fruchtsäfte;
kohlensäurehaltige
Wässer; Limonaden; Mineralwässer; Präparate für die
Zubereitung von Getränken; Sirupe; die Prosecco
enthalten, die der geltenden Spezifikation der
geschützten
Ursprungsbezeichnung
Prosecco
entsprechen;
Klasse 33: alkoholische
Extrakte;
alkoholische Getränke,
ausgenommen Bier; alkoholische Mischgetränke,
ausgenommen
Biermischgetränke;
alkoholische
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Cocktails;
alkoholhaltige Fruchtextrakte; die Prosecco enthalten,
die der geltenden Spezifikation der geschützten
Ursprungsbezeichnung Prosecco entsprechen.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2020
Widerspruch erhoben aus der geschützte Ursprungsbezeichnung (Wortzeichen)
PDO-IT-A0516
Prosecco
die am 1. August 2009 nach Artikel 107 der EU Verordnung 1308/2013 registriert
wurde für die Erzeugnisse:
„italienische Schaumweine („Spumante"), Perlweine („Frizzante")
und Stillweine aus den fünf Provinzen des Veneto (Treviso,
Venedig, Vicenza, Padua, Belluno) und den vier Provinzen in Friaul-
Julisch Venetien (Görz, Pordenone, Triest und Udine)“.
Der Widerspruch hat sich gegen alle Waren gerichtet.
Mit Beschluss vom 2. August 2022 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 33 des DPMA eine „Verwechslungsgefahr“ für die
Waren der Klassen 30, 32 und 33 bejaht und den Widerspruch gegen die Waren
der Klassen 21 und 25 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffenen Waren der Klasse 33 wiesen
zu den für die geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Waren große
Ähnlichkeit bis hin zur Identität auf. Auch die Produkte der Warenklasse 32 der
angegriffenen Marke wiesen zu den für die geschützte Ursprungsbezeichnung
eingetragenen Waren eine große Ähnlichkeit auf, nicht zuletzt wegen des Zusatzes
im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke „…die Prosecco enthalten, die der
geltenden Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Prosecco entsprechen“. Zudem könnten sich die Vergleichswaren bei der Herstellung von Mixgetränken oder Cocktails begegnen. Prosecco könne weiterhin für die Herstellung von
Sorbets und Eiscreme oder als Füllung für Bonbons und Schokolade genutzt
werden. Damit bestehe auch mit den in der Klasse 30 beanspruchten Waren der
angegriffenen Marke Ähnlichkeit. Zwischen den Waren der Klassen 21 und 25 der
angegriffenen Marke und den Waren der geschützten Ursprungsbezeichnung liege
hingegen keine Ähnlichkeit vor.
Der „Widerspruchsmarke“ komme „aufgrund ihres großen Bekanntheitsgrades eine
überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft“ zu. Im schriftbildlichen Vergleich der
Zeichen überwögen die Übereinstimmungen gegenüber der einzigen Abweichung,
die im Austausch des doppelten Konsonanten „c“ gegen den doppelten Konsonanten „x“ liege. Auch der klangliche Unterschied beider Zeichen sei gering. Beide
Zeichen seien grundsätzlich durch die in ihnen enthaltenen Vokale geprägt und
zeigen die gleiche Vokalabfolge „o-e-o“. Die Silbenfolge laute „Pro-sex-xo“ gegenüber „Pro-sec-co“ und die einzige klangliche Abweichung erfolge durch den Austausch des Konsonanten „c“ durch den Konsonanten „x“. Die geringfügigen klanglichen Unterschiede könnten dahingegen, unter Betrachtung einer geräuschvollen
Kulisse im gastronomischen Bereich, leicht überhört werden, wodurch mit einer
Vielzahl von Verwechslungen zu rechnen sei. Begrifflich stehe die geschützte
Ursprungsangabe „Prosecco“ für ein weinhaltiges Getränk mit geschützter
Herkunftsbezeichnung aus
Italien, nämlich
für
italienische Schaumweine
(„Spumante"), Perlweine („Frizzante") und Stillweine aus den fünf Provinzen des
Veneto (Treviso, Venedig, Vicenza, Padua, Belluno) und den vier Provinzen in
Friaul-Julisch Venetien (Görz, Pordenone, Triest und Udine). Die angegriffene
Marke stelle dahingegen einen Phantasiebegriff dar, der zu der geschützten
Ursprungsangabe „Prosecco“ eine erkennbare Anlehnung aufweise. Der Verkehr
werde auf Grund der klanglichen und schriftbildlichen Nähe unbestritten das
Zeichen der angegriffenen Marke mit der geschützten Ursprungsangabe in Verbindung bringen. Schließlich spiele die angegriffene Marke durch ihre optische und
klangliche Nähe zu der geschützten Ursprungsbezeichnung und durch die eingetragenen Waren bewusst auf die Ursprungsbezeichnung an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie eine
vollständige Zurückweisung des Widerspruchs begehrt. Im Wesentlichen führt die
Markeninhaberin aus, dass zwischen den Zeichen „PROSEXXO“ und „Prosecco“
keine Verwechslungsgefahr bestehe, da in den Klassen 30, 32, 33 ausdrücklich nur
Waren geschützt sein sollten, die „Prosecco“ enthielten. Wenn die Inhaberin der
angegriffenen Marke aus den genannten Regionen stammende Schaum-, Perl oder
Stillwein anbiete, sei damit die geschützte Ursprungsangabe nicht verletzt und es
läge eine Art Erschöpfung vor. Weiterhin stehe der Wortbestandteil „SEX“ bzw.
„SEXXO“ bei „PROSEXXO“ im Vordergrund, der das Schriftbild der angegriffenen
Marke präge. Dieser Unterschied führe dazu, dass die Abweichungen überwögen
und eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Auch in klanglicher Hinsicht sei die
angegriffene Marke nicht durch die enthaltenen Vokale, sondern durch den mittigen
Doppelkonsonanten „XX“ geprägt, die einen im Vordergrund stehenden harten
Klang erzeugen würden. Die Buchstaben „cc“ in „Prosecco“ würden dahingegen zu
einer weichen Aussprache führen. Der klangliche Unterschied sei erheblich und
würde insbesondere eine Verwechslung bei Getränkebestellungen im gastronomischen Bereich vollständig ausschließen. Zudem lägen begrifflich deutliche Unterschiede vor, da der Begriff „PROSEXXO“ vom Verkehr unmittelbar mit dem Begriff
„Sex“ im Sinne von Sexualität oder Geschlechtsverkehr in Verbindung gebracht
werde.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom
2. August 2022 aufzuheben, soweit die Löschung der Marke
30 2019 026 285 angeordnet worden ist und den Widerspruch
vollständig zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des DPMA. Laut der Widersprechenden stelle die angegriffene Marke eine Verletzung der Schutzvorschriften im Sinne
von Art. 102, 103 VO (EU) Nr. 1308/2013 dar. Die Benutzung könne demnach nach
§ 135 Abs. 1 MarkenG analog i. V. m. Art. 102, 103 VO (EU) Nr. 1308/2013 untersagt werden. Nach der Auffassung der Widersprechenden könne dem Zeichen
„PROSEXXO“ kein klar erkennbarer Bedeutungsgehalt entnommen werden. Der
Begriff „Sex“ sei weder als eigenständige Silbe noch als in sonstiger Weise abtrennbarer oder heraustrennbarer Wortbestandteil erkennbar. Daneben nutze die angegriffene Marke das Aussehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosecco“
aus. Durch die erheblichen klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten zwischen den
Zeichen „PROSEXXO“ und „Prosecco“ würden die angesprochenen Verbraucher
unmittelbar eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen herstellen,
wodurch ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 2 lit. b) VO (EU) Nr. 1308/2013 vorläge.
Die Widersprechende macht darüber hinaus geltend, dass die angegriffene Marke
auch gegen die Irreführungsverbote des Art. 103 Abs. 2 lit. c) und d) VO (EU)
Nr. 1308/2013 verstoße. Nach
ihrer Auffassung
führe die Bezeichnung
„PROSEXXO“ in mehrfacher Hinsicht zu Fehlvorstellungen bei den angesprochenen Verbrauchern. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass der Verkehr
annehme, es handele sich bei den so gekennzeichneten Produkten tatsächlich um
„Prosecco“, bzw. um alkoholfreien „Prosecco“, obwohl ein solcher nicht existiere.
Ebenfalls könne der irreführende Eindruck vermittelt werden, dass es sich um
Waren handele, die den strengen Anforderungen und Qualitätsstandards der
geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ entsprächen oder im entsprechenden Anbaugebiet hergestellt würden. Das Irreführungsverbot umfasse sämtliche
Aspekte der Produktaufmachung, Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung. Es
genüge bereits eine einzelne irreführende Angabe, um einen Verstoß zu begründen.
Soweit die Markeninhaberin eingewendet habe, dass durch die im Warenverzeichnis der Klassen 30, 32 und 33 aufgenommenen Disclaimer („die Prosecco
enthalten, die der geltenden Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung
Prosecco entsprechen“) eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung
ausgeschlossen sei, sei zu entgegnen, dass nach Art. 94 Abs. 2 lit. a) VO (EU)
Nr. 1308/2013 und den Produktspezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ ausschließlich deren korrekte Bezeichnung verwendet werden
dürfe. Abwandlungen oder verfälschte Schreibweisen wie „PROSEXXO“ seien
damit auch dann unzulässig, wenn die betreffenden Waren den Spezifikationen der
geschützten Ursprungsbezeichnung entsprächen. Die Verwendung eines zu
„Prosecco“ ähnlichen, aber nicht identischen Begriffs führe zwangsläufig zu
Fehlvorstellungen über die korrekte Bezeichnung des Produkts und täusche die
Verbraucher. Weiterhin sei die Aufnahme des Disclaimers auch für Waren der
Klasse 32 bereits deshalb widersprüchlich, weil die Hinzufügung von „Prosecco“ die
dort genannten nichtalkoholischen Getränke zu alkoholischen Getränken machen
würde, die dann nicht mehr der Klasse 32 zuzuordnen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Eintragung der
§ 29 AgrarGeoSchDG, Art. 103 VO 1308/2013 in der Fassung von Art. 84 Nr. 6
VO 2024/1143, Art 26 Abs. 2 lit. b) VO 2024/1143 im beschwerdegegenständlichen
Umfang zu löschen.
A) Der Widerspruch ist zulässig. Die Bezeichnung „Prosecco“ ist seit am 1. August
2009 unter dem Aktenzeichen PDO-IT-A0516 als Ursprungsbezeichnung für die
Erzeugnisse
„italienische Schaumweine („Spumante"), Perlweine („Frizzante")
und Stillweine aus den fünf Provinzen des Veneto (Treviso,
Venedig, Vicenza, Padua, Belluno) und den vier Provinzen in Friaul-
Julisch Venetien (Görz, Pordenone, Triest und Udine)“
gemäß der Produktbestimmung „DISCIPLINARE DI PRODUZIONE DELLA
DENOMINAZIONE DI ORIGINE CONTROLLATA DEI VINI „PROSECCO"“ vom
17. Juli
geschützt
(vgl.
https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/
geographical-indications-register/details/EUGI00000002936,
abgerufen
am
28. Januar 2026). Gemäß Registereintrag ist der Consorzio di Tutela della
Denominazione, di Origine controllata Prosecco die offizielle und staatlich anerkannte Institution zum Schutz und zur Verwaltung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Prosecco“. Er ist daher zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt.
B) Der Widerspruch ist im beschwerdegegenständlichen Umfang auch begründet,
da ein bundesweiter Unterlassungsanspruch im Sinne von § 13 Abs. 1 MarkenG
besteht.
I) § 13 MarkenG koppelt den Löschungsanspruch an die Voraussetzungen des
Untersagungsanspruchs aus dem älteren sonstigen Recht, beschränkt sich also
insoweit auf eine Rechtsfolgenergänzung. Damit müssen alle tatbestandlichen
Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gegeben sein.
II) Im vorliegenden Fall liegt ein Verstoß gegen Art. 26 VO (EU) 2024/1143 in
Verbindung mit § 29 AgrarGeoSchDG vor, da die angegriffene Marke PROSEXXO
widerrechtlich auf die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosecco anspielt. Kraft
der Verweisung in Art. 103 VO 1308/2013 ist nach wie vor Art. 26 VO 2024/1143
maßgeblich.
1) Seit dem 16. Januar ist durch Art. 5 Nr. 25 GeoSchReformG in § 135 MarkenG
Art. 26 VO 2024/1143 als Verweisungsnorm durch Art. 40 der Verordnung (EU)
2023/2411 ersetzt worden. Wegen dieser Verweisung auf Art. 40 VO 2023/2411
kann § 135 Abs. 1 MarkenG nicht mehr herangezogen werden, weil in Art. 3 Abs. 1
und insbesondere Abs. 2 VO 2023/2411 Weine vom Anwendungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen sind.
Die Übergangsvorschrift § 45 Abs. 1 Nr. 2 AgrarGeoSchDG greift nicht ein, weil die
Übergangsvorschrift Art. 90 Verordnung (EU) 2023/2411 sich vor allem mit
Übergangsvorschriften für anhängige Anträge befasst.
Damit ist § 29 Abs. 1 AgrarGeoSchDG heranzuziehen, der in Nr. 2 direkt auf Art. 103
VO 1308/2013 verweist. Dieser verweist seinerseits auf Art. 26 bis 31
VO 2024/1143.
2) Es
liegt ein Handeln
im geschäftlichen Verkehr
im Sinne von § 29
AgrarGeoSchDG vor. Denn § 13 MarkenG macht den Löschungsanspruch davon
abhängig, dass der Inhaber des älteren sachlichen Rechts einen bundesweit durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der jüngeren Registermarke
hat. Daher muss im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, wo es auf den Vergleich
mit einem Registerstand und nicht auf eine Verletzungshandlung ankommt, von
einer
fiktiven Benutzung der angegriffenen Marke ausgegangen werden
(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 13 MarkenG, Rn. 2).
3) Die angegriffene Marke „PROSEXXO“ spielt auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ an, vergleiche Art. 26 Abs. 1 lit. b) VO 2024/1143 in
Verbindung mit Art. 103 VO 1308/2013.
a) Für die Beurteilung, ob eine Anspielung vorliegt, kommt es auf die Wahrnehmung
eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf
einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die
geschützte geografische Angabe führt (EuGH GRUR 2016, 388 Rn. 25 u. 28
– Verlados; GRUR 2018, 843 Rn. 47 – Glen Buchenbach).
b) Das Tatbestandsmerkmal der Anspielung ist erfüllt, wenn der Verbraucher bei
Betrachtung des Erzeugnisses einen gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis
herstellt, das die geografische Bezeichnung führen darf (Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 26ff.; Kur/v. Bomhard/Albrecht BeckOK
Markenrecht, 44. Edition, Stand: 01.01.2026 § 135 Rn. 9 ff.; BGH GRUR 2020, 94
Rn. 29 – 37 – Culatello di Parma). Der Sache nach erinnert das Kriterium
„Herstellung eines gedanklichen Bezugs“ an das „In Erinnerung rufen“ im Rahmen
des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG (vgl. auch
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 MarkenG, Rn. 27), so dass
ähnliche Maßstäbe angelegt werden können. Neben der Ähnlichkeit der Bezeichnungen an sich kann es auch darauf ankommen, ob eine Verwendung für vergleichbare Erzeugnisse vorliegt und ob die Wahl der Verletzerbezeichnung - hier
natürlich der angegriffenen Marke - und ihre Nähe zu der geschützten Bezeichnung
nicht auf Zufall zu beruhen scheint. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung
(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 135 MarkenG, Rn. 28).
Demnach liegt hier eine Anspielung vor.
aa) In klanglicher Hinsicht weisen die Vergleichszeichen „PROSEXXO“ und
„Prosecco“ eine erhebliche Nähe auf. Es gilt der Grundsatz, dass es für den
klanglichen Gesamteindruck einer Marke weniger auf einzelne Laute als vielmehr
auf die Silbengliederung und Vokalfolge ankommt (BGH GRUR 2015, 1004, 1007,
Nr. 43 – IPS/ISP; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 291).
Beide Zeichen bestehen aus drei Silben (Pro - sex - xo gegenüber Pro - sec - co)
und sind in ihrer Lautstruktur nahezu identisch aufgebaut. Die Betonung liegt jeweils
auf der zweiten Silbe („-SE-“), und die Vokalfolge „O-E-O“ ist in beiden Zeichen
gleich. Die Anfangslaute „PRO-“ und die folgende Silbe „-SE-“ werden in beiden
Zeichen identisch ausgesprochen, sodass bereits der überwiegende Teil des
Zeichens klanglich übereinstimmt. Die Abweichung ergibt sich erst im letzten Teil
der Zeichen, nämlich durch den Austausch des doppelten Konsonanten „cc“ in
„Prosecco“ gegen „xx“ in „PROSEXXO“. Während das „cc“ im Deutschen als [k]
ausgesprochen wird, wird das „xx“ in „PROSEXXO“ in der Regel als [ks] ausgesprochen. Diese Abweichung ist zwar noch wahrnehmbar, tritt jedoch im Gesamtklang der Zeichen deutlich zurück, da sie sich auf den Endbereich beschränkt und
die übrigen Lautbestandteile „Pro“ und „Se“ identisch sind.
bb) Auch schriftbildlich stimmt die jüngere Marke überwiegend mit der geschützten
Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ überein. Zwar ist beim schriftbildlichen Vergleich
auch bei einer Wortmarke grundsätzlich die registrierte Form maßgeblich. Dabei
kann vorliegend offenbleiben, ob bei Wortmarken alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung, vom Schutzumfang des
Zeichens umfasst sind (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,
§ 9 Rn. 244, 238). Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung kann dem
Zeichenvergleich deren Wiedergabe auch in Versalien zugrunde gelegt werden, da
das Register für geografische Angaben Prosecco nicht in einer bestimmten Schreibweise, sondern als Begriff schützt. Damit ist der Schutzgegenstand auf jede verkehrsübliche Wiedergabe dieses Begriffes zu erstrecken. Beide Zeichen bestehen
aus acht Buchstaben und stimmen in sechs Buchstaben an identischer Position
überein. Die Zeichen beginnen jeweils mit der Buchstabenfolge „PROSE“, die im
allgemeinen stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile. Zudem wird die
angegriffene Marke ebenso wie das Widerspruchskennzeichen auf der jeweils
identischen zweiten Silbe betont (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Auflage, § 9 Rn. 292). Hinzu kommt, dass die Zeichen jeweils mit dem Vokal „O“
enden, was die schriftbildliche Nähe zusätzlich verstärkt. Die Abweichung ergibt
sich allein durch den Austausch des doppelten Konsonanten „cc“ in „Prosecco“
gegen den doppelten Konsonanten „xx“ in „PROSEXXO“. Diese Abweichung ist für
sich genommen wegen des auffälligen Doppelkonsonantens „XX“ zwar nicht
unerheblich. Sie befindet jedoch sich in der Wortmitte bzw. im letzten Drittel der
Zeichen und tritt im Gesamtbild angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der
Zeichen in Länge, Anfangs- und Endstruktur und Buchstabenfolge in den
Hintergrund.
cc) Im Hinblick auf die begriffliche Ähnlichkeit ist zunächst festzustellen, dass die
geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ für den angesprochenen Verkehr
einen klaren und fest umrissenen Begriffsinhalt aufweist. „Prosecco“ steht im allgemeinen Sprachgebrauch für einen italienischen Schaumwein, Perlwein oder
Stillwein mit geschützter Herkunftsbezeichnung aus den festgelegten Regionen
Italiens. Der Begriff ist als Herkunftsangabe etabliert und wird von den Verkehrskreisen unmittelbar mit einem bestimmten Wein Typ und einer bestimmten geografischen Herkunft assoziiert. Die Widersprechende hat im Verfahren umfangreiche
Nachweise zur Bekanntheit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosecco“
eingeführt. So wurden unter anderem Broschüren mit Statistiken vorgelegt, denen
zufolge weltweit jährlich mehrere Hundert Millionen Flaschen Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ verkauft werden. Nach weiteren
Statistiken werden etwa zwei Drittel der Produktion dieses Weins aus Italien exportiert. So sind 2019 beispielweise 33,1 Mio. Liter Prosecco nach Deutschland exportiert worden. Weiter wurden Veröffentlichungen in verschiedenen Medien vorgelegt,
aus denen das Ausmaß der Werbung und des Verkaufs von Wein mit der
geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ hervorgeht.
Demgegenüber handelt es sich bei „PROSEXXO“ um einen Phantasiebegriff, der
für sich genommen keinen unmittelbar erkennbaren Bedeutungsgehalt aufweist.
Die Markeninhaberin argumentiert, der Bestandteil „SEX“ bzw. „SEXXO“ präge das
Zeichen und werde vom Verkehr mit Sexualität oder Geschlechtsverkehr assoziiert.
Zwar könnte bei analysierender Betrachtungsweise der Bestandteil „PRO“ als „für“
„je“ oder „jeweils“ oder auch im Sinne von „zugunsten von“ angesehen werden,
wodurch sich mit dem Bestandteil „SEX“ oder „SEXXO“ ein Begriff wie „für Sex“,
was dem Sinngehalt von „sex positiv“ oder „positiver Einstellung zum Sex“ oder
auch „Sex fördernd“ entspräche, ergeben würde. Allerdings wäre dafür gerade kein
doppeltes „XX“ erforderlich gewesen. Daher entsteht für den Verkehr eher der
Eindruck, dass die Konsonantenverdopplung bewusst gewählt worden ist, um die
Doppelkonsonanten in der geschützten Ursprungsbezeichnung Prosecco gezielt
nachzuahmen und das Wort „Prosecco“ in einer für den Verkehr erkennbaren Weise
zu entfremden.
Zudem ist die Annahme fernliegend, dass der Verkehr im Zusammenhang mit
alkoholischen Getränken, insbesondere solchen, die Prosecco enthalten oder
darauf Bezug nehmen, vorrangig an eine sexuelle Bedeutung denkt. Vielmehr wird
der Verkehr aufgrund der nahezu identischen Struktur, der gleichen Silbenzahl und
der auffälligen Übereinstimmung im Schriftbild und Klang die angegriffene Marke
„PROSEXXO“ als Anlehnung oder bewusste Variation der bekannten Herkunftsbezeichnung „Prosecco“ auffassen. Im Übrigen werden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen „PROSEXXO“ als Parodie oder humorvolle Anspielung auf
den Begriff „Prosecco“ auffassen. Es handelt sich also lediglich um eine
Verballhornung des Wortes „Prosecco“ (zum Begriff https://de.wikipedia.org
/wiki/Verballhornung).
dd) Wenn somit schon die klangliche und schriftbildliche Annäherung der beiden
Kennzeichen dafür spricht, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei den mit
„PROSEXXO“ gekennzeichneten Waren einen gedanklichen Bezug zu den durch
die Ursprungsbezeichnung Prosecco geschützten Erzeugnissen herstellen werden,
kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die angegriffene Marke „Prosexxo" im
beschwerdegegenständlichen Umfang für ähnliche Erzeugnisse, für die die
geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosecco" Schutz beansprucht, registriert
worden ist. Soweit die beschwerdegegenständlichen Waren keine Getränke sind,
wird der gedankliche Bezug hergestellt, weil die Waren Wein, Schaumwein oder
andere alkoholische Getränke enthalten können. Auch diese inhaltliche Nähe führt
vorliegend dazu, dass der Verbraucher die für eine Anspielung erforderliche
gedankliche Verbindung herstellen wird (EuGH GRUR 2018, 843, 847 Rn. 49 ff.
- Scotch Whiskey Association (Glen Buchenbach)).
4) Im vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob tatbestandlich (auch) eine
„Nachahmung“ oder nur eine „Anspielung“ vorliegt, da beide Begriffe starke
Überschneidungen aufweisen.
5) Diese Anspielung ist auch widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit wird bereits
durch die Anspielung als solche indiziert.
6) Man wird im Ergebnis auch davon auszugehen haben, dass sich die Inhaberin
der angegriffenen Marke nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 27 VO (EU)
2024/114 berufen kann. Zwar ergibt die Auslegung des einschränkenden Zusatzes
im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke „die Prosecco enthalten, die der
geltenden Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Prosecco entsprechen“ dass Prosecco in den Waren als Zutat enthalten sein soll.
Insoweit hat der EuGH klargestellt, dass die Verwendung einer geschützten
Ursprungsangabe als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das zwar nicht in
Gänze der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsangabe entspricht,
jedoch eine Zutat enthält, die die Produktspezifikation erfüllt, noch keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung ist. Denn, so der EuGH, mit der
Aufnahme der durch die geschützte Ursprungsbezeichnung bezeichneten Zutat in
die Bezeichnung des Lebensmittels werde die geschützte Ursprungsbezeichnung
direkt verwendet, um offen eine mit ihr zusammenhängende geschmackliche
Eigenschaft anzudeuten, was aber keine Aneignung darstelle (so für geografische
Angaben im Weinsektor im Hinblick auf eine Aneignung gemäß Art. 103 Abs. 2 lit. b
VO (EU) 1308/2013 EuGH GRUR 2018, 327 Champagner Sorbet).
Der vorliegende unterscheidet sich von dem vom EuGH entschiedenen Fall schon
dadurch, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung nicht unverändert, sondern
verfremdet übernommen worden ist. Weiterhin wird die geschützte Ursprungsbezeichnung nicht in der Kennzeichnung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet,
sondern bildet in Gänze diese Kennzeichnung. Es ist schon zweifelhaft, ob Art. 27
VO (EU) 2024/114 nicht die direkte Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Kennzeichnung eines Verarbeitungserzeugnisses, die die
geschützte Ursprungsbezeichnung als Zutat erkennen lässt, voraussetzt. Doch
selbst wenn der verfremdete Gebrauch einer geschützten Ursprungsbezeichnung
nicht nur in, sondern als Kennzeichnung eines Verarbeitungserzeugnisses erfasst
wäre, liegen die weiteren Voraussetzungen von Art. 27 VO (EU) 2024/114 nicht vor.
Angesichts des registerrechtlichen Charakters des Widerspruchsverfahrens sind für
die Beurteilung dieser Frage ausschließlich die Waren des Registerstandes der
angegriffenen Marke maßgeblich, nicht hingegen, wie die Inhaberin die mit der
angegriffenen Marke gekennzeichneten Erzeugnisse tatsächlich in Verkehr bringt
oder dies ihrem Vortrag zufolge beabsichtigt.
Für die Zwecke des damit anzustellenden Registervergleichs ist zunächst davon
auszugehen, dass, wie sich aus dem Regelungszusammenhang mit Art. 27
Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) 2024/114 ergibt, hinsichtlich des Zusatzes „die
Prosecco enthalten (…)“ nicht nachgewiesen werden kann, dass die mit Prosecco
bezeichnete Zutat der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 30 und 33
zumindest in ausreichenden Mengen vorliegen wird, so dass sie dem betreffenden
Verarbeitungserzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleiht. Etwas Ähnliches hat
auch der EuGH vorausgesetzt, wenn er feststellt, dass die Zutat durch den Erwerber
der Waren sinnlich wahrnehmbar sein muss. Die registrierten Waren der Klasse 33
enthalten ferner entgegen Art. 27 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) 2024/114 weitere
mit Prosecco vergleichbare Produkte. Für diese Waren und die registrierten Waren
der Klasse 30 gilt weiterhin, dass durch das Wort „enthalten“ des einschränkenden
Zusatzes weiterhin entgegen Art. 27 Abs.1 lit. c) Verordnung (EU) 2024/114 keine
quantifizierbare Angabe verbunden ist.
Die Erfordernisse gemäß Art. 27 Abs. 1 lit. a), b) und c) Verordnung (EU) 2024/114
müssen kumulativ erfüllt sein, woran es hier fehlt.
Für die Waren der Klasse 32 gilt klarstellenderweise, dass insoweit ein Ausschluss
der Widerrechtlichkeit der Aneignung wegen der Berücksichtigung von Prosecco als
Zutat neben den oben genannten Gründen auch deswegen nicht in Betracht kommt,
da der einschränkende Vermerk im Warenverzeichnis außer Betracht bleibt, weil er
in Bezug auf die registrierten nicht-alkoholischen Getränke offensichtlich nicht
anwendbar ist.
Im Ergebnis hindert die Qualifizierung der beschwerdegegenständlichen Waren als
Verarbeitungserzeugnisse, die Prosecco als Zutat enthalten, daher nicht die Feststellung einer widerrechtlichen Anspielung. Damit ist auch das Argument der
Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen, durch die Weiterverarbeitung
des durch die Ursprungsbezeichnung Prosecco geschützten Erzeugnisses als Zutat
der beschwerdegegenständlichen Waren sei „eine Art Erschöpfung“ eingetreten.
7) Eine Begrenzung des Schutzes im Hinblick auf Gattungsbezeichnungen ist nicht
vorzunehmen. Bei „Prosecco“ handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung,
vergleiche Art 26 Abs. 6 VO (EU) 2024/1143.
8) Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art 31 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143 kommt nicht
in Betracht, weil die Marke nicht prioritätsälter ist.
9) Der Normverstoß gegen Art. 26 VO (EU) 2024/1143 begründet eine tatsächliche
Vermutung für das Bestehen der ebenfalls tatbestandlich erforderlichen Wiederholungsgefahr.
10) Die Widersprechende kann daher von der Inhaberin der angegriffenen Marke
die Unterlassung des Verstoßes verlangen, wobei dieser Anspruch seiner Natur
nach auch bundesweit gegeben ist.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich zurückzuweisen.
C) Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Nielsen
Kätker
Staats