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BPatG Beschluss vom 07.05.2026 – 26 W (pat) 11/26
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:070526B26Wpat11.26.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 11/26 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:070526B26Wpat11.26.0
betreffend die Marke 30 2018 215 132 - 0212/24 Lösch
(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Mai
2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der Richterin
Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Januar 2026 ist wirkungslos.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 11. Juli 2018 unter der Nummer 30 2018 215 132 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen als dreidimensionale Marke eingetragen worden:
Klasse 32: Biere; Nichtalkoholische Getränke;
Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Weine;
Klasse 43: Beherbergung von Gästen; Catering; Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2024 und unter Einzahlung der entsprechenden
Gebühr hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt,
die dreidimensionale Marke für verfallen zu erklären und zu löschen. Mit Beschluss
vom 20. Januar 2026 hat die Markenabteilung 3.4 die angegriffene Marke für
verfallen erklärt und gelöscht.
Gegen diesen Beschluss hat der Inhaber der angegriffenen Marke mit Schriftsatz
vom 18. Februar 2026 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. März 2026
hat die Antragstellerin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt,
dass der Verfallsantrag gegen die dreidimensionale Marke 30 2018 215 132
zurückgenommen werde.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt mit Schriftsatz vom 18. März 2026,
die Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses der
Markenabteilung 3.4 vom 20. Januar 2026 festzustellen. Die Antragstellerin erklärt
mit Schriftsatz vom 9. April 2026, dem Antrag auf Feststellung nicht entgegenzutreten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO war
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.
1.
Die Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls gem. § 49 MarkenG
beendet grundsätzlich das Verfallsverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MarkenG,
ohne dass es einer Zustimmung des Markeninhabers bedürfte. Die Rücknahme des
Antrags ist auch im Rechtsmittelverfahren noch möglich. Mit der Rücknahme des
Antrags gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden und vorangegangene, nicht
bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidungen der Markenabteilung und des
Gerichts werden wirkungslos. Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses, mit dem die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, ist auf Antrag gemäß
§ 269 Abs. 4 ZPO auszusprechen. Dabei bedürfte es unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes gegebenenfalls noch nicht einmal eines Antrages
(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 74 f).
2.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft. Die Feststellung der
Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ist kein Beschluss über die
Beschwerde im Sinne von § 66 MarkenG.
Nielsen
Sedlmeier
Wielage