Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 03.06.2026 – 14 W (pat) 11/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:030626B14Wpat11.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 11/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:030626B14Wpat11.22.0
betreffend das Patent 10 2015 207 843
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2026 durch die Vorsitzende
Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger
und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth sowie die Richterin Fehlhammer
b e s c h l o s s e n :
I. Der Beschluss der Patentabteilung 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 16. März 2022 wird insoweit aufgehoben,
als dass das Patent DE 10 2015 207 843 mit
folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 vom 17. März
2026,
Beschreibung, Seiten 1 bis 4, gemäß geänderter Patentschrift
vom 16. März 2022, mit der Maßgabe, dass Absatz 14 die
Fassung vom 17. März 2026 erhält,
Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.
II.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Einsprechenden 1 sowie
die weitergehenden Anträge der Einsprechenden 2 und 3
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdegegnerin
ist
Inhaberin des Patents DE 10 2015 207 843
(Streitpatents), das am 28. April 2015 angemeldet worden ist und ein Verfahren zum
Behandeln gebrauchter Batterien sowie eine Batterie-Verarbeitungsanlage betrifft.
Die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit
Beschluss vom 16. März 2022 im Umfang des Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten.
Patentanspruch 1, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet mit
gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemachten Änderungen wie folgt:
Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien (10), mit den Schritten:
(a) Zerkleinern der Batterien (10), sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird,
(b) Inaktivieren des Zerkleinerungsguts (24) durch Trocknen bei höchstens 80 °C
und unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt, sodass ein
inaktiviertes Zerkleinerungsgut (42) erhalten wird, und
(c) Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts (42) in einen Transportbehälter
(46),
dadurch gekennzeichnet, dass
(d) das Inaktivieren durch Trocknen des Zerkleinerungsguts (24) erfolgt und wobei
das Zerkleinerungsgut (24) solange getrocknet wird, bis ein Elektrolytgehalt so
klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist,
Der nebengeordnete Anspruch 4, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen
sind, ist gegenüber der erteilten Fassung unverändert und lautet wie folgt:
Batterie-Verarbeitungsanlage zum Behandeln gebrauchter Batterien, mit:
(a) einer Zerkleinerungseinheit (18) zum Zerkleinern der Batterien (10), sodass
Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird,
(b) einer Inaktivierungsvorrichtung (26) zum Inaktivieren des Zerkleinerungsguts
(24) und
(c) einer Abfüllvorrichtung (44) zum Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts
(42) in einen Transportbehälter (46),
(d) wobei die Inaktivierungsvorrichtung (26) eine Trockenvorrichtung (26) umfasst
und
(e) wobei die Batterie-Verarbeitungsanlage (52) eine Vakuumanlage (29), die mit
der Trockenvorrichtung (26) zum Erzeugen eines Vakuums in der Trockenvorrichtung (26) verbunden ist, aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
(f) die Vakuumanlage (29) eine Strahlpumpe (30) mit einem Strahlmedium
umfasst, wobei das Strahlmedium im Kreis geführt ist und das Strahlmedium
eine mit Fluorwasserstoff reagierende Substanz enthält.
Die Einsprechende 1 hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen. Sie hat
geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei unzulässig erweitert, nicht ausführbar offenbart und nicht patentfähig.
Die Einsprechende 1 hat zur Stützung ihres Vorbringens u.a. die folgenden, von der
Patentabteilung berücksichtigten Dokumente genannt:
D1
D2
D3
WO 2010/149611 A1
WO 2010/102377 A1
KR 10-0665626 B1
D3-Ü
Maschinenübersetzung zu D2 in Englisch
D4
DE 10 2011 110 083 A1
D5
D6
DE 10 2012 024 876 A1
Ralf Higgelke: Festkörper-Akku, Infinite Power Solutions stellt
papierdünnen Akku vor. elektroniknet.de, 06.06.2012. URL:
https://www.elektroniknet.de/design-elektronik/power/infinitepower-solutions-stellt-papierduennen-akku-vor-88853.html
[abgerufen am 27.02.2019]
D7
Norm VDMA 24351 : 1999-01. Trocknungstechnik, Trocknungstechnische Grundbegriffe, Januar 1999
D8
R. Wolff, E. Glaum (Hrsg.): Flörke/Wolff Kursthemen Chemie,
Bd.1, Allgemeine und Physikalische Chemie. Kapitel 4, Elektrochemie – Säuren und Basen – Redoxreaktionen – Gleichgewichte.
2. Aufl. Bonn: Ferd. Dümmlers, 1985, S. 4|4, 4|9, 4|35
D9
US 2016/0049699 A1 (stellvertretend für JP 2013-229326 A)
Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung, das Streitpatent in der Fassung nach
Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten, im Wesentlichen damit begründet,
dass diese Fassung nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart sei. Gegenüber D1, D2 bis D4, D5 und D9 sei sie neu. D6 bis D8 gäben lediglich Fachwissen
wieder, ohne auf die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 einzugehen. Der
Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch gegenüber D4 als nächststehendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 1, die einen Widerruf der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung im Umfang der Patentansprüche 1 und 3
anstrebt. Der angegriffene Gegenstand sei nicht ausführbar offenbart und beruhe
gegenüber D4 in Verbindung mit D9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Beschwerdeverfahren sind die Einsprechenden 2 und 3 beigetreten.
Die Einsprechende 2 greift das Streitpatent in vollem Umfang an. Sie macht geltend,
der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 sei nicht
ausführbar offenbart, unzulässig erweitert und nicht patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie u.a. auf die folgenden Dokumente:
E1
E2
E3
EP 1 041 659 A1
EP 0 794 587 A2
CN 102496752 A
E3a
Übersetzung zu E3 in Englisch
E4
E5
EP 1 760 821 A1
CN 103259062 B
E5a
Maschinenübersetzung zu E5 in Englisch
Anl. 9
Vakuum. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand
21. Januar 2023, 10:11 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/
w/index.php?title=Vakuum&oldid=230056893
[abgerufen am
13. Februar 2023]
Nach ihrer Auffassung beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber E2 in Verbindung mit E1 und dem Fachwissen sowie gegenüber
E3 oder E5 in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gelte gegenüber E4 oder D4. Gegenüber D9 fehle die Neuheit.
Die Einsprechende 3 greift das Streitpatent ebenfalls in vollem Umfang an. Sie
macht geltend, der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 sei nicht ausführbar offenbart, unzulässig erweitert und nicht patentfähig.
Zudem sei sein Schutzbereich erweitert.
Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie u.a. auf die folgenden Dokumente:
D9*
D10
WO 2014/155784 A1
LithoRec: Abschlussbericht zum Verbundvorhaben Recycling von
Lithium-Ionen-Batterien
im Rahmen des FuE-Programms
„Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
Elektromobilität“. Braunschweig, April 2012
D11
CN 1438729 A
D11a
Übersetzung zu D11 in Englisch
D12
JP 2005-197149 A
D12a
Maschinenübersetzung zu D12 in Englisch
D13
CN 105552470 A
D13a
Maschinenübersetzung zu D13 in Englisch
D14
D15
D16
WO 2010/149611 A1
DE 101 18 961 B4
Reiner Korthauer (Hrsg.): Handbuch Lithium-Ionen-Batterien.
Berlin: Springer Vieweg, 2013.
DIN
Norm DIN 28400 Teil 1. Vakuumtechnik, Benennung und Definitionen, Allgemeine Benennungen. 1981
Die Einsprechende 3 ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
sei gegenüber D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder D9/D9* nicht neu.
Gleiches gelte ausgehend von D9/D9*, E2, E3oder D11 jeweils in Verbindung mit
dem Fachwissen oder weiteren Druckschriften sowie ausgehend von D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder D15. Für den Fall, dass einzelne Anspruchsmerkmale in den genannten Dokumenten nicht offenbart seien, werde vorsorglich auf
D10 bis D14 verwiesen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung wurde geltend
gemacht, dass der Gegenstand zudem ausgehend von D10 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende 1 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 42 vom 16. März 2022 aufzuheben und das Patent DE 10 2015 207 843 in der Fassung vom
16. März 2022 im Umfang der Patentansprüche 1 und 3 zu
widerrufen.
Die Einsprechenden 2 und 3 beantragen sinngemäß, erstere schriftsätzlich,
den Beschluss der Patentabteilung 42 vom 16. März 2022 aufzuheben und das Patent DE 10 2015 207 843 in vollem Umfang zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
die
Beschwerde
zurückzuweisen
und
das
Patent
DE 10 2015 207 843 im Umfang der Fassung nach Hauptantrag
vom 16. März 2022 beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß Hilfsantrag 1
mit Ansprüchen 1 bis 6 und den Beschreibungsseiten wie Hauptantrag mit der Maßgabe, dass Absatz 14 der Beschreibung geändert wird, wie in mündlicher Verhandlung vom 17. März 2026 eingereicht, sowie Figuren wie Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß
Hilfsantrag 2 mit Ansprüchen 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 17. März 2026, Beschreibungsseiten und
Figuren wie Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß
Hilfsantrag 3 mit Ansprüchen 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 17. März.2026, Beschreibungsseiten und
Figuren wie Hilfsantrag 1, beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß
Hilfsanträgen 4 und 5 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 vom
15. März 2026, in dieser Reihenfolge, Beschreibungsseiten und
Figuren wie Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1
ausführbar sowie ursprünglich offenbart sei und eine Schutzbereichserweiterung
nicht vorliege. Der Gegenstand sei auch gegenüber dem vorgebrachten Stand der
Technik patentfähig.
Die Patentinhaberin hat das Streitpatent zudem mit fünf Hilfsanträgen verteidigt,
gegen die die Einsprechenden weitere Einwände erheben.
Auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2026 hat der Senat eine
Entscheidung an Verkündungs statt beschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Beschränkung des
Streitpatents soweit es über die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung hinausgeht.
Die Einsprechenden 2 und 3 sind dem Verfahren rechtswirksam gemäß § 59 Abs. 2
PatG beigetreten. Nachdem sie ihren Beitritt erst im laufenden Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärt haben, sind sie selbst zwar nicht
Beschwerdeführer, aber als notwendige Streitgenossen der Einsprechenden 1 am
Verfahren beteiligt
(vgl. BeckOK PatR, Fitzner/Kubis/Metzger, 39. Edition
Stand: 1. Februar 2026, Rn. 163; Schulte PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 263). Sie
verfügen damit über die volle Rechtsstellung eines Einsprechenden und sind als
solche befugt, eigene Einspruchsgründe geltend zu machen, neuen Sachvortrag
einzuführen und Anträge zu stellen (vgl. BeckOK PatR, a.a.O., § 59 Rn. 164).
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Batterien
und eine Batterie-Verarbeitungsanlage dafür (Abs. 1, 2 der Streitpatentschrift
DE 10 2015 207 843 B4).
a)
Nach der Beschreibung des Streitpatents sei aus der US-amerikanischen
Patentanmeldung US 2005/0241943 A1 bekannt, gebrauchte Batterien vor ihrer
Zerkleinerung zu erwärmen, um deren Kunststoffbestandteile zu zerstören. Dabei
würden jedoch die verbleibenden Komponenten der Batterien mit Abbauprodukten
verunreinigt.
Gemäß der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2012 024 876 A1 (D5) würden
Elektrolytzellen unter Inertgas zerkleinert und danach mit einem Desaktivierungspulver bestäubt, um eine Selbstentzündung des elektrochemisch aktiven Materials
zu verhindern. Dabei könne aber die Bildung einer entzündlichen und explosiven
Atmosphäre in einem Transportbehälter nicht ausgeschlossen werden (Abs. 4).
Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2011 110 083 A1 (D4) sei ein Verfahren zur Wiedergewinnung von Aktivmaterial einer galvanischen Zelle bekannt,
bei dem die galvanischen Zellen zunächst mechanisch zerkleinert, dann vorgetrocknet und nachfolgend gesichtet würden. Schließlich werde der Binder in einem
Ofen zersetzt. Damit könnten große Mengen effizient recycelt werden. Die Anlage
sei für einen Teillast-Betrieb zu komplex aufgebaut.
b)
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die
Sicherheit bei der Aufbereitung gebrauchter galvanischer Zellen und des daraus
gewonnenen elektrochemisch aktiven Materials zu verbessern.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das technische
Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich
bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt.
Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt
werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der
Technik nahelag. Soweit diesbezüglich begründete Zweifel bestehen, ist das
technische Problem abstrakter zu formulieren (BGH, Urteil vom 25. Juni 2024
– X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 Leitsatz, Rn. 13 ff. – Mirabegron; BGH, Urteil vom
13. Januar 2015 – X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f. – Quetiapin; BGH, Urteil
vom 15. Juli 2021 – X ZR 60/19, GRUR 2022, 67 Rn. 10 – Stereolithographiemaschine).
bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe darf das technische Problem im Streitfall nicht
schon vor der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem gegebenen
Stand der Technik und seinen Unterscheidungsmerkmalen zum Streitpatent als
Differenzaufgabe formuliert werden.
Das technische Problem ist zwar aus dem zu entwickeln, was das Patent tatsächlich
leistet und wird dementsprechend als objektive Aufgabe bezeichnet (BGH, Urteil
vom 1. März 2011 – X ZR 72/08, GRUR 2011, 607 Rn. 12 – kosmetisches Sonnenschutzmittel III; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602
Rn. 27 – Gelenkanordnung; Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 28/08, GRUR 2010,
607 Rn. 18 – Fettsäurezusammensetzung). Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es
abweichend von den oben wiedergegebenen Grundsätzen zulässig wäre, bei der
Formulierung des Problems bereits Elemente der unter Schutz gestellten Lösung
als Differenzmerkmale zum Stand der Technik zu berücksichtigen.
Die Aufgabe kann daher entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht in
einer Optimierung der Trocknung des Elektrolyten ausgehend von D4, in einer
Verbesserung der Energieeffizienz ausgehend von E4 oder – im Hinblick auf den
nebengeordneten Anspruch – in der Reinigung entstehender Gase bei der Verarbeitung gebrauchter Batterien ausgehend von D4 liegen.
c)
Zur Lösung schlägt das Streitpatent nach Hauptantrag in Patentanspruch 1
ein Verfahren und in Patentanspruch 4 eine Anlage zum Behandeln gebrauchter
Batterien vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
aa) Anspruch 1
1 Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien (10), mit den
Schritten:
Zerkleinern der Batterien (10), sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird.
Inaktivieren des Zerkleinerungsguts (24), sodass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut (42) erhalten wird,
3.1 durch Trocknen bei höchstens 80 °C und
3.2 unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt.
3.3 Das Zerkleinerungsgut (24) wird solange getrocknet, bis ein Elektrolytgehalt so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist.
4 Abfüllen des
inaktivierten Zerkleinerungsguts
(42)
in einen
Transportbehälter (46).
bb) Anspruch 4
(mit Parallelen zu Merkmalen von Anspruch 1 in eckigen Klammern)
A1 Batterie-Verarbeitungsanlage zum Behandeln gebrauchter Batterien,
aufweisend: [≙ 1]
A2 Eine Zerkleinerungseinheit (18) zum Zerkleinern der Batterien (10),
sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird. [≙ 2]
A3 Eine
Inaktivierungsvorrichtung
(26)
zum
Inaktivieren
des
Zerkleinerungsguts (24). [≙ 3]
A3.1 Die
Inaktivierungsvorrichtung Trockenvorrichtung (26). [≙ 3.1]
(26)
umfasst
eine
A4 Eine Vakuumanlage (29), die mit der Trockenvorrichtung (26) zum Erzeugen eines Vakuums in der Trockenvorrichtung (26) verbunden ist. [≙ 3.2]
A4.1 Die Vakuumanlage (29) umfasst eine Strahlpumpe (30) mit einem Strahlmedium, wobei das Strahlmedium im Kreis geführt ist und das Strahlmedium eine mit Fluorwasserstoff reagierende Substanz enthält.
A5 Eine Abfüllvorrichtung
(44) zum Abfüllen des
inaktivierten
Zerkleinerungsguts (42) in einen Transportbehälter (46). [≙ 4]
d)
Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. Der zuständige
Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder
Chemie (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) mit Hochschulabschluss, der über Kenntnisse zur
Elektrochemie sowie über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren
und der Konstruktion von Anlagen zur Wiederverwertung von gebrauchten Batterien
verfügt, wird sie wie folgt verstehen.
aa) Bei einer Batterie kann es sich gemäß Absatz 11 insbesondere um eine
Lithium-Batterie handeln, was sich mit Merkmal 1 auch im Anspruch 1 niederschlägt. Die Batterie-Verarbeitungsanlage gemäß Merkmal A1 von Anspruch 4 ist
hingegen auf beliebige Batterien gerichtet.
Nach Absatz 11 handelt es sich bei einer Lithium-Batterie um einen Akkumulator
und nach Absatz 12 dient die Anlage insbesondere der Verarbeitung von Akkumulatoren. Der Umstand, dass die Lithium-Batterie nach Absatz 11 ein Akkumulator ist,
d.h. eine wiederaufladbare Sekundärzelle, findet jedoch keinen Niederschlag im
Anspruch. Daraus folgt, dass das Verfahren von Anspruch 1 auch die Behandlung
gebrauchter Primärzellen umfasst.
bb) Eine Batterie umfasst ein Aktivmaterial, das beim Betrieb elektrochemisch
reagiert. Das Aktivmaterial kann mittels eines Binders, beispielsweise Polyvinylidenfluorid, auf einem Träger, beispielswiese einer Aluminiumfolie, fixiert sein (Abs. 35).
Um die elektrochemische Reaktion zu ermöglichen, ist ein Elektrolyt erforderlich.
Elektrolyte im Sinne von Ionenleitern enthalten fachüblich in einem Lösungsmittel
Ionen eines Leitsalzes. Bekannt sind auch Festkörperelektrolyte, die bewegliche
Ionen enthalten. Im Falle von Lithium-Batterien sind bei der elektrochemischen
Reaktion Lithium als Aktivmaterial sowie Lithium-Ionen und/oder eine Lithium-
Verbindung als Leitsalz involviert (vgl. auch Abs. 10, 11).
cc) Unter Zerkleinern nach Merkmal 2 versteht das Streitpatent, dass die Batterie
mechanisch zerkleinert wird, beispielsweise durch Schneiden, Scheren, Pralleinwirkung, Zertrennen und/oder Quetschen. Hierdurch steht für den Stoffübergang in
die Gasphase eine größere Grenzfläche zur Verfügung (Abs. 14 S. 3 linke Sp.).
Kein Zerkleinern stellt daher das Ermöglichen eines Zugangs zum Batterieinneren
dar, beispielsweise durch Öffnen eines Sicherheitsventils.
Das entstehende Zerkleinerungsgut beinhaltet dann zunächst alle Komponenten
der Batterie. Lediglich der Elektrolytgehalt wird entsprechend den Vorgaben nach
Merkmalsgruppe 3 verringert (Abs. 10, 50).
dd) Die Trocknung gemäß Merkmal 3.1 dient insbesondere der Entfernung von
Lösungsmittel des Leitsalzes, wodurch das Zerkleinerungsgut inaktiviert wird. Als
Lösungsmittel werden beispielhaft Kohlensäuredimethylester (Dimethylcarbonat)
oder Kohlensäureethylmethylester (Ethylmethylcarbonat) genannt. Um die Entfernung der Verbindungen bei moderaten Temperaturen von höchstens 80 °C zu
ermöglichen, wird zur Erniedrigung des Siedepunkts gemäß Merkmal 3.2 ein
Vakuum mit einem Druck von höchstens 0,3 bar (300 hPa) angelegt. Durch die
niedrige Temperatur wird vermieden, dass Fluorwasserstoff – aus der Zersetzung
der häufig fluorierten Leitsalze – entsteht (Abs. 17). Dieser Schritt wird auch als
Niedertemperatur-Trocknen bezeichnet (Abs. 33).
Damit ist das Verfahren entsprechend Merkmal 1 auch nur auf solche Batterien
gerichtet, die eine Elektrolytlösung enthalten.
Der Umstand, dass nach Absatz 10 insbesondere Lösungsmittel entfernt wird, ist
entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht dahingehend zu verstehen,
dass das Streitpatent auch Festkörperelektrolyte im Blick hat. Das Adverb
„insbesondere“ bringt hier zum Ausdruck, dass neben Lösungsmittel weitere
Bestandteile entfernt werden können, wie beispielsweise sich zersetzender Binder
(Abs. 33, 34).
ee) Die Trocknung des Zerkleinerungsguts erfolgt nach Merkmal 3.3 solange, bis
der Elektrolytgehalt klein genug ist, so dass eine elektrochemische Reaktion nicht
mehr erfolgen kann. Dieser geringe Elektrolytgehalt des Zerkleinerungsgutes ist
nach Absatz 21 dann erreicht, wenn die Zellspannung um mindestens 75 % absinkt
und in der Folge zusammenbricht. Damit gibt der Patentanspruch vor, wie lange die
Trocknung mindestens erfolgen soll. Die Inaktivierung wird bereits durch das
Niedertemperatur-Trocknen erreicht. Hierbei ist das Zusammenwirken von Druck
und Temperatur entsprechend der Merkmale 3.1 und 3.2 von entscheidender
Bedeutung. Ein optional erfolgendes Hochtemperatur-Trocknen ist davon unabhängig (Abs. 33-34).
ff)
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin lassen sich Patentanspruch 1
keine Vorgaben zu der Reihenfolge entnehmen, in der das Zerkleinern und das
Inaktivieren erfolgen.
Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, dürften grundsätzlich allerdings dahin
auszulegen sein, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu
absolvieren sind. Dieser Grundsatz erfährt aber jedenfalls dann eine Ausnahme,
wenn sich aus dem bei der Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der
Patentschrift hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis
ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 – X ZR 35/11, GRUR 2015, 159,
Rn. 33 – Zugriffsrechte).
Im Streitfall kann der Schritt der Inaktivierung gemäß Merkmal 3 auch vor dem
Zerkleinern der Batterie gemäß Merkmal 2 erfolgen, indem die Batterien im unzerkleinerten Zustand einem Vakuum ausgesetzt werden, sodass zumindest Teile des
Elektrolyten verdampfen. In diesem Fall entweicht verdampfender Elektrolyt entweder über ein Sicherheitsventil oder die Batterie wird durch die Druckdifferenz
zwischen der äußeren Umgebung und dem Innendruck zerstört. Dieses Vorgehen
ist jedoch zeitintensiv. Daher ist eine Zerkleinerung vor der Inaktivierung bevorzugt
(Abs. 14).
Für den Anspruch folgt daraus, dass der Fachmann den Begriff Zerkleinerungsgut
darin sowohl als zerkleinertes Gut nach der Zerkleinerung der Batterien als auch als
noch zu zerkleinerndes Gut vor der Zerkleinerung versteht.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin stellt das Vorgehen, wonach die
Batterien im unzerkleinerten Zustand einem Vakuum ausgesetzt werden, keinen
zusätzlichen Schritt vor einer Zerkleinerung der Batterien dar. Absatz 14 bezeichnet
dieses Vorgehen als eine alternative Ausführungsform der Erfindung. Für die
Annahme, dass es sich dabei um einen zusätzlichen Schritt handelt, gibt die
Streitpatentschrift dem Fachmann keinen Anhaltspunkt.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 ist eine mechanische Zerkleinerung in jedem Fall gemäß Merkmal 2 erforderlich. Das bloße Öffnen einer Batterie,
ohne dass es zu dabei oder nachfolgend zu ihrer Zerstörung kommt, entspricht dem
nicht.
gg) Das Verfahren kann optional einen Schritt des Hochtemperatur-Trocknens
umfassen. Hierbei wird die Trocken-Dauer so gewählt, dass sich der Binder, der
Aktivmaterial der Lithium-Batterie an einen Träger bindet, zumindest zum überwiegenden Teil zersetzt (Abs. 33-34). Dieser Schritt kann vor dem Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts in einen Transportbehälter erfolgen. Die Inaktivierung
erfolgt aber bereits durch den Schritt des Niedertemperatur-Trocknens.
hh) Das so
temperaturbehandelte,
inaktivierte Zerkleinerungsgut wird
anschließend gemäß Merkmal 4 in einen Transportbehälter abgefüllt. Es umfasst
mithin alle Bestandteile der nach Merkmal 2 zerkleinerten Batterie, bis auf die durch
das Niedertemperatur-Trocknen – und gegebenenfalls Hochtemperatur-Trocknen –
abgetrennten Komponenten.
Inaktiviertes Zerkleinerungsgut ist damit das unmittelbar nach den Schritten der
Zerkleinerung und des Niedertemperatur-Trocknens von Merkmalsgruppe 3 erhaltene Gut, ohne dass weitere Verfahrensschritte hierzu Anwendung finden.
Wegen der Entfernung von Lösungsmittel kann sich in einem Transportbehälter,
beispielsweise einer Aluminiumverbundfolie (Abs. 13), keine leichtentzündliche
oder explosive Gasphase mehr bilden, so dass das Zerkleinerungsgut weitgehend
inert ist (Abs. 8). Zudem ist es nicht erforderlich dem Zerkleinerungsmaterial zusätzliches Material zu seiner Inaktivierung hinzuzugeben (Abs. 8). Dieser Vorteil, der
den Einsatz eines Transportbehälters sicherer macht, findet jedoch keinen unmittelbaren Niederschlag im Patentanspruch. Dort wird das Zerkleinerungsgut lediglich
als inaktiviert charakterisiert.
ii)
Sich an Merkmal 4 anschließende Schritte haben keinen Niederschlag im
Patentanspruch gefunden. So kann das inaktivierte Zerkleinerungsgut aus dem
Transportbehälter wieder entnommen werden und in weiteren Verfahrensschritten
separiert und klassiert werden. Die daraus erhaltenen Komponenten können
getrennt abgefüllt werden (Abs. 38, 42).
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist entgegen der
Auffassung der Einsprechenden in den ursprünglich offenbarten Unterlagen, die der
Offenlegungsschrift DE 10 2015 207 843 A1 entsprechen, als zur Erfindung
gehörend offenbart.
a)
Zu Recht hat die Patentabteilung entschieden, dass der Anspruch 1 auf den
ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in Verbindung mit den Ansprüchen 2 und 3
sowie den Absätzen 17, 21 und 29 der Offenlegungsschrift zurückgeht.
Die Kombination der drei Trocknungsparameter aus maximaler Trocknungstemperatur, maximalem Trocknungsdruck unter Vakuum und minimaler Trocknungsdauer
war in ihrer Gesamtheit als zur Erfindung gehörend offenbart, was von der Einsprechenden 1 auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird.
b)
Der Umstand, dass im Anspruch 1 nach Hauptantrag mit Merkmal 3.3 der
Elektrolytgehalt mit dem unbestimmten Artikel „ein“ erstmals im Anspruch genannt
ist, führt entgegen der Auffassung der Einsprechenden 2 nicht zu einer Verallgemeinerung, wonach ein Elektrolytgehalt irgendwo in dem System verringert sein könne,
beispielsweise in der Gasphase. Wie zur Auslegung gezeigt, handelt es sich dabei
nach dem Verständnis des Fachmanns in Verbindung mit Absatz 21 um den
Elektrolytgehalt des Zerkleinerungsgutes, nicht um einen (beliebigen) Elektrolytgehalt.
c)
Auch der Umstand, dass gegenüber der Offenlegungsschrift, die in
Absatz 29 als Temperatur für das Trocknen vorzugsweise „höchstens 80°“ offenbart, das Streitpatent die maximale Trocknungstemperatur auf die Celsiusskala
bezieht, führt entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 nicht zu einer
unzulässigen Erweiterung.
Nach dem unmittelbaren Verständnis des Fachmanns handelt es sich dabei um eine
Temperaturangabe in der Celsiusskala, also 80 °C. Die Angabe 80 ° beruht auf
einem offensichtlichen Tippfehler, der einer kontextuell abkürzenden Angabe
geschuldet sein mag, weil dem Fachmann ohnehin klar war, dass insoweit Grad
Celsius gemeint sind. Dieses Verständnis ergibt sich zudem unmittelbar aus
Abs. 17, wonach „der Dampfdruck von Kohlensäuredimethylester bei 80 °C, insbesondere bei 70 °C, unterschritten wird“. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 handelt es sich daher nicht um eine nicht näher definierte
Temperaturangabe, welche auch auf Grad Fahrenheit (80 °F = 26,7 °C), Grad
Rankine (80 °Ra = - 228,7 °C) oder Grad Réaumur (80 °Ré = 100 °C) bezogen sein
könne.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweitert
entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 den Schutzbereich des erteilten
Anspruchs 1 nicht.
Gemäß den Merkmalen 3, 3.1 und 3.2 erfolgt mit Schritt (b) gemäß Anspruch 1 nach
Hauptantrag eine Inaktivierung durch Trocknen unter Vakuum. Der erteilte
Anspruch 1 lässt in Schritt (d) hingegen offen, unter welchen Bedingungen das
Trocknen erfolgt. Dies wird mit den genannten Merkmalen nach Hauptantrag
lediglich präzisiert und führt daher nicht zu einer Schutzbereichserweiterung.
Wie zur Auslegung dargelegt, ist das Streitpatent auf eine Inaktivierung durch
Trocknen gerichtet. Eine andere Art der Inaktivierung, beispielsweise das Entladen
des Zerkleinerungsguts in einem Salzbad und anschließendes Trocknen, wie von
der Einsprechenden 3 angenommen, ist weder vom Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hauptantrag umfasst noch in irgendeiner Weise im Streitpatent aufgezeigt.
4.
Zu Recht hat die Patentabteilung entschieden, dass der Gegenstand von
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausführbar offenbart ist.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben,
wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (siehe nur BGH, Urteil
vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rn. 16 m.w.N. – Rotorelemente).
Die Auslegung eines Patents erfordert, auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt
(BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 Leitsätze 1, 2
– Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen
Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht
die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt
(BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09, GRUR 2011, 701, Rn. 23
– Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und
den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen
abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander
bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten
technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, Urteil vom 12. Mai
2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente).
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der
Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der
Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder
Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird
(BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 – X ZR 168/12, BeckRS 2014, 21431, Rn. 18;
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31
– Polymerisierbare Zementmischung).
Bei einem Merkmal, das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, ist es nicht
generell erforderlich, dass die Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare
Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Der
mögliche Patentschutz ist unter diesem Aspekt vielmehr durch den Beitrag
begrenzt, den das Patent zum Stand der Technik leistet (BGH, Urteil vom
3. Dezember 2024 – X ZR 131/22, GRUR 2025, 385 Rn. 39 – Cer-Zirkonium-
Mischoxid III).
Die Beurteilung dieser Frage bedarf stets einer wertenden Betrachtung. Welches
Maß an Verallgemeinerung in diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im
Einzelfall danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung erschlossene Schutz
sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter
Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen ist, durch die
das der Erfindung zugrundeliegende Problem gelöst wird (BGH, Beschluss vom
11. September 2013 – X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 21
– Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 12. März 2019 – X ZR 32/17, GRUR
2019, 713 Rn. 42 – Cer-Zirkonium Mischoxid I; Urteil vom 6. August 2019
– X ZR 36/17, Rn. 101 f.).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall, dass der
Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausführbar offenbart ist.
aa) Die mit Merkmal 1 genannten Lithium-Batterien beziehen sich entgegen der
Auffassung der Einsprechenden 1 und 3 ausschließlich auf Lithium-Batterien mit
flüssigem Elektrolyten, wie oben zur Auslegung dargelegt.
Der Fachmann findet in der Beschreibung des Streitpatents ausschließlich Angaben
dazu, dass durch das Trocknen vorwiegend organische Lösungsmittel, wie Kohlensäuredimethylester, Kohlensäureethylmethylester oder Cyclohexylbenzol, entfernt
werden sollen, die im Elektrolyten einer Lithium-Batterie dazu eingesetzt werden,
Leitsalze in Lösungsmittelgemischen zu lösen (Abs. 10, 17, 24, 25). Darin erkennt
der Fachmann die Bestandteile eines Flüssigelektrolyten. Zudem reicht die
Trocknungstemperatur von maximal 80 °C selbst unter Einsatz von Vakuum nicht
dazu, Polymere eines Festkörperelektrolyten zu entfernen. So erfordert das
Zersetzen des polymeren Binders für das Aktivmaterial ein eigenes Hochtemperatur-Trocknen (Abs. 33, 34).
Daher bedarf es keines expliziten Hinweises, dass das Trocknen nach Merkmal 3.1
im Verfahren nach Anspruch 1 auf Lithium-Batterien entsprechend Merkmal 1 mit
einem Flüssigelektrolyten gerichtet ist. Aus dem Umstand, dass das Streitpatent
nicht darlegt, wie unter den gegebenen Bedingungen ein Festkörperelektrolyt
inaktiviert werden kann, folgt daher keine mangelnde Ausführbarkeit. Denn der
Gegenstand von Anspruch 1 umfasst keine Festkörperelektrolyte.
bb) Auch der Umstand, dass das einzige Ausführungsbeispiel auf ein Vakuum
von 100 hPa und vorzugsweise 50 hPa ohne Temperaturangabe gerichtet ist (Abs.
51, 53), führt nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit, entgegen der Auffassung
der Einsprechenden 2 und 3.
Für die in Batterien verwendeten Flüssigelektrolyte hängen tatsächlich erforderlicher Druck und Temperatur zum Entfernen des Lösungsmittels von den stofflichen
chemisch-physikalischen Eigenschaften der verwendeten Lösungsmittel und
Leitsalze ab. Daher kann nach Anspruch offenbleiben, unter welchen konkreten
Bedingungen die Entfernung des Lösungsmittels erfolgt. Entscheidend ist vielmehr,
dass mit den in den Merkmalen 3.1 und 3.2 genannten Grenzen dem Fachmann
aufgezeigt wird, unter welchen Parametern er den Erfolg der Inaktivierung des
Zerkleinerungsgutes
(Abs. 21) und die Vermeidung der Entstehung von
Fluorwasserstoff (Abs. 17) erreichen kann. Dass hierfür orientierende Routineversuche in Abhängigkeit von den verwendeten Stoffen erforderlich sein können,
stellt die Ausführbarkeit des Verfahrens nicht in Frage.
5.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der
europäischen Patentanmeldung EP 0 794 587 A2 (E2) als neu, aber nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a)
E2 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum sicheren und effizienten
Öffnen einer versiegelten Batterie (sealed type battery) zur Rückgewinnung ihrer
Bestandteile (Sp. 1 Z. 7-12).
aa) Wiederaufladbare Batterien mit geschlossener (oder versiegelter) Bauweise,
wie unter anderem Lithium-Akkumulatoren, wiesen ein versiegeltes Batteriegehäuse auf. Dieses gewährleiste eine lange Lebensdauer und Sicherheit. Zusätzlich
seien sie für einen unvorhergesehenen Druckanstieg mit einem Sicherheitsventil
ausgestattet (Sp. 1 Z. 39-57).
Zur Rückgewinnung würden herkömmlich zunächst die Batteriegehäuse geöffnet.
Dabei könne es zu internen Kurzschlüssen zwischen Anode und Kathode kommen,
wodurch die verbleibende elektrische Kapazität innerhalb kurzer Zeit schlagartig
verbraucht werde. Dies führe zu Wärmeentwicklung und beeinträchtige Batteriekomponenten so stark, dass diese nicht mehr recycelt werden könnten (Sp. 3
Z. 6-16).
Davon ausgehend bestehe Bedarf für ein Rückgewinnungsverfahren einschließlich
eines Öffnungsprozesses, bei dem Komponenten einer geschlossenen Batterie
ohne Beeinträchtigung effizient zurückzugewonnen werden können, selbst wenn
Kathode und Anode beim Öffnen miteinander in Kontakt kommen (Sp. 3 Z. 17-23).
bb) E2 schlägt hierzu ein Rückgewinnungsverfahren für die Komponenten einer
versiegelten Batterie vor, das mindestens einen Schritt zur Verringerung der Ionenleitfähigkeit (ionic conductivity) zwischen Kathode und Anode sowie einen Schritt
zum Öffnen des Batteriegehäuses umfasst (Sp. 3 Z. 39-43). Das Rückgewinnungsverfahren eignet sich unter anderem für geschlossene Primär- und Sekundärbatterien, insbesondere für Lithiumbatterien (Sp. 5 Z. 14-32; Merkmal 1).
Zur Verringerung der Ionenleitfähigkeit werden zwei verschiedene Methoden
beschrieben. Bei der einen Methode wird die geschlossene Batterie unter den
Gefrierpunkt des Lösungsmittels oder im Falle fester Polymerelektrolyte unterhalb
deren Glasübergangstemperatur gekühlt (Sp. 6 Z. 41-54). Gemäß der anderen
Methode wird der Umgebungsdruck der Batterie so weit verringert, dass sich ein
Sicherheitsventil der Batterie öffnet, worüber die Elektrolytlösung oder ihr Lösungsmittel abgezogen wird (Sp. 6 Z. 19-38; Teilmerkmal 3.2).
Durch Extrahieren der Elektrolytlösung oder ihres Lösungsmittels wird wirksam
verhindert, dass es aufgrund interner Kurzschlüsse zu einer plötzlichen Freisetzung
von Energie und einer Entzündung kommt (Sp. 4 Z. 57 bis Sp. 5 Z. 9, Sp. 27
Z. 34-38; Merkmal 3.3).
Die nachfolgende Figur 4 zeigt eine Ausführungsform der zuletzt genannten
Methode.
Die Vorrichtung umfasst einen Batteriebehälter (111) mit einer Verschlusskappe
(112) und einem Extraktionsrohr (103), das sich in einen Lagertank (104) (storage
tank) erstreckt. Der Batteriebehälter (111) dient zur Aufnahme einer versiegelten
Batterie (100) mit einem Sicherheitsventil (102). Mittels einer Vakuumvorrichtung
(105) (vacuuming means), die eine Vakuumpumpe (vacuum pump) oder ähnliches
umfasst, wird der Druck in der Vorrichtung so weit erniedrigt, dass sich das Sicherheitsventil (102) öffnet. Hierdurch wird die in der Batterie enthaltene Elektrolytlösung oder das Lösungsmittel abgesaugt und in dem Lagertank (104) aufgefangen.
Dadurch befindet sich zwischen Kathode und Anode der Batterie (100) keine
Elektrolytlösung mehr und die Ionenleitfähigkeit nimmt ab (Sp. 13 Z. 24 bis Sp. 14
Z. 12).
Die so behandelte Batterie wird anschließend geeignet geöffnet, um die weiteren
darin enthaltenen Komponenten wiederzugewinnen (Sp. 14 Z. 23-29). Dies kann
beispielsweise durch Hochdruck-, Energiestrahl- oder mechanische Schneideverfahren erfolgen. Das mechanische Schneidverfahren kann mittels rotierender
scheibenförmiger Klingen oder Scherung ausgeführt werden (Sp. 7 Z. 37-42; Sp. 18
Z. 24-45; Merkmal 2).
Schließlich kann das Innere der sich daraus ergebenden Batterie (the inside of the
resultant battery) gewaschen oder Ähnlichem unterzogen werden. Dem folgen eine
Klassifizierung und Trennung. In einem letzten Schritt werden die Komponenten
daraus gewonnen (Sp. 18 Z. 51-57).
b)
Damit offenbart E2 die Merkmale 1, 2, 3 und 3.3.
E2 handelt wie das Streitpatent vom Recycling gebrauchter galvanischer Zellen und
der Wiedergewinnung ihrer Komponenten. Der Fachmann wird daher E2 zur
Lösung der Aufgabe in Betracht ziehen.
Nach Streitpatent ist die Entfernung des Elektrolyten durch ein Sicherheitsventil vor
Zerkleinerung der Batterie als Ausführungsform von der Erfindung umfasst
(Abs. 14). Damit fällt das Verfahren von E2 unter den Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hauptantrag.
Durch Entfernung der Elektrolytlösung oder ihres Lösungsmittels in E2 wird
verhindert, dass es zu Kurzschlüssen zwischen Anode und Kathode kommen kann.
Es wird keine Energie mehr freigesetzt (Sp. 27 Z. 34-38). Folglich findet entsprechend Merkmal 3.3 keine elektrochemische Reaktion mehr statt. Diese
Reaktion kann damit auch nachfolgend in dem Zerkleinerungsgut nicht mehr stattfinden, so dass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut entsprechend Merkmal 3
erhalten wird.
c)
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 stellt aber allein das Öffnen
eines Sicherheitsventils, auch wenn dabei eine Berstscheibe zu Bruch geht, nicht
eine Zerstörung der Batterie im Sinne ihrer Zerkleinerung gemäß Merkmal 2 dar.
Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sind die Merkmale 3.1 und 3.2, entgegen
der Auffassung der Einsprechenden 2 und 3. Nicht offenbart ist auch Merkmal 4,
was von den Einsprechenden nicht in Zweifel gezogen wird. Diese Merkmale
können jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
aa) E2 lässt offen, unter welchen Temperaturbedingungen die beispielweise in
Figur 4 gezeigte Anlage betrieben wird. Daraus leitet der Fachmann naheliegend
die Annahme ab, dass es sich dabei um Umgebungstemperatur, also Raumtemperatur handelt. Diese liegt jedenfalls unterhalb von 80 °C und damit im Bereich von
Merkmal 3.1.
bb) Offen bleibt auch, welchen Unterdruck die Vakuumvorrichtung von E2
erzeugt. Damit hatte der Fachmann Anlass, das geeignete Vakuum zur Entfernung
von Elektrolytlösung aus der Batterie zu ermitteln. Ein Vakuum von maximal
300 hPa (30 kPa, 0,3 bar) nach Merkmal 3.2 stellt technisch keine besonderen
Anforderungen. Es handelt sich dabei um etwas weniger als ein Drittel des
Atmosphärendrucks. Nach DIN 28 400 liegt dieses Vakuum im Bereich des
Grobvakuums von 1000 mbar bis 1 mbar (DIN, S. 1 Tab. 1). Dem Fachmann ist
zudem bekannt, dass das Vakuum Einfluss auf Dauer und Vollständigkeit der
Entfernung der Elektrolytlösung aus der Batterie hat. Das Verfahren von E2 unter
Bedingungen kleiner als 300 hPa durchzuführen, stellt daher eine naheliegende
Maßnahme dar, die objektiv zweckmäßig ist und durch einfache Versuche ermittelt
werden kann. Es sind keine besonderen Umstände feststellbar oder dargelegt, die
eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten
verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.
cc)
E2 führt ab Spalte 19 unter anderem umfangreich aus, welche Komponenten
aus der so behandelten Batterie wiedergewonnen werden können. Offen bleibt auf
welche Weise Klassifizierung und Trennung konkret erfolgen. Davon ausgehend
war der Fachmann veranlasst, das weitere Verfahren der Klassifizierung und
Trennung auszugestalten.
Ob hierzu die aus der Batterie gewonnenen Komponenten in weiteren Stationen
einer Anlage unmittelbar weiterverarbeitet werden oder in einem Behälter zwischengelagert werden, um an anderer Stelle weiterverarbeitet zu werden, stellt für den
Fachmann eine beliebige Auswahl dar. Daher war auch die Abfüllung in einen
Transportbehälter entsprechend Merkmal 4 ausgehend von E2 objektiv zweckmäßig und in Folge der Inaktivierung der zerkleinerten Batterie auch nicht unmöglich
oder mit Schwierigkeiten verbunden (BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – X ZR 6/22,
GRUR 2024, 680 Leitsatz – Authentifizierte Abstandsmessung; BGH, Urteil vom
11. März 2014 – X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Leitsatz – Farbversorgungssystem).
III.
Das Streitpatent erweist sich auch in den Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 2 als
nicht patentfähig.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls
gegenüber der europäischen Patentanmeldung EP 0 794 587 A2 (E2) nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Nach Hilfsantrag 1 bleibt die Fassung der Patentansprüche gegenüber dem
Hauptantrag unverändert. Absatz 14 des Streitpatents soll wie folgt abgeändert
werden:
[0014] Günstig ist, wenn das Trocknen nach dem Zerkleinern der Batterien erfolgt.
Zwar ist es möglich und stellt eine Ausführungsform der Erfindung dar, dass die
Batterien im unzerkleinerten Zustand einem Vakuum ausgesetzt werden, sodass
zumindest Teile des Elektrolyten verdampfen, wobei das entstehende Gas entweder
durch ein Sicherheitsventil im Akkumulator entweicht oder die Batterie durch die
Druckdifferenz zwischen der äußeren Umgebung und dem Innendruck zerstört wird,
sodass verdampfender Elektrolyt austreten kann. Da der Elektrolyt zumeist
zwischen eng gewickelten oder gestapelten und verpressten Schichten aus
Elektroden und Separator und in deren Poren vorliegt und mit anderen Bestandteilen
der Batterien verbunden vorliegt, kann dieses Vorgehen jedoch zeitintensiv sein. Es
ist daher oft günstiger und stellt eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar,
dass die Batterien mechanisch zerkleinert werden, beispielsweise durch Schneiden,
Scheren, Pralleinwirkung, Zertrennen und/oder Quetschen. So steht für den
Stoffübergang in die Gasphase eine größere Grenzfläche zur Verfügung.
b)
Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 PatG kann eine Beschränkung des Patentanspruchs auch nur durch Änderung der Beschreibung erfolgen. Die Grenzen der
Änderung liegen, wie auch bei einer geänderten Patentanspruchsfassung, darin,
dass der Gegenstand des Patents nicht über die Fassung der Anmeldung hinausgehen darf (§ 21 Abs. 1 Nr. 4) und der Schutzbereich des Patents nicht erweitert
werden darf (§ 22 Abs. 1 PatG).
Im vorliegenden Fall ist die Streichung zulässig und führt weder aus dem Schutzbereich heraus noch zu einer anderen Lehre im Sinne eines Aliuds. Gemäß dem
geänderten Absatz 14 wird das Trocknen nach dem Zerkleinern als günstig und
damit als bevorzugt bezeichnet. Diese bevorzugte Vorgehensweise lässt dem
Fachmann aber den „ungünstigen“ bzw. nicht bevorzugten Fall des Trocknens vor
dem Zerkleinern unverändert als zur Erfindung gehörig erkennen.
Damit ändert Absatz 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 nichts am Gegenstand
von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag.
Es kann dahinstehen, ob Hilfsantrag 1, der keine materielle Änderung, sondern eine
bloße Klarstellung beinhaltet, bereits unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom
23. Februar 1988 – X ZR 93/85, GRUR 1988 757 – Düngerstreuer). Denn der
gegenüber dem Hauptantrag materiell unveränderte Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht gegenüber E2 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, wie oben dargelegt.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig,
da er in den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart ist.
a)
Nach Hilfsantrag 2 wird Absatz 14 des Streitpatents wie bei Hilfsantrag 1
abgeändert. Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag soll um das
nachfolgende Merkmal 3a2 ergänzt werden:
3a2 Das Trocknen erfolgt nach dem Zerkleinern und/oder das Trocknen erfolgt unter Rühren und/oder Umwälzen des Zerkleinerungsgutes.
b)
Das Merkmal bedarf Erläuterung.
Die und/oder-Verknüpfungen des Merkmals ermöglichen, dass das Trocknen a)
nach dem Zerkleinern erfolgt, b) gleichzeitig mit dem Zerkleinern und c) bei nicht
festgelegter Reihenfolge von Trocknen und Zerkleinern unter Rühren und/oder
Umwälzen. Denn wie oben zur Auslegung des Hauptantrags dargelegt, schränkt
der in Merkmal 3 verwendete Begriff „Zerkleinerungsgut“, als zerkleinertes Gut oder
noch zu zerkleinerndes Gut, die Verfahrensreihenfolge der Schritte des Zerkleinerns und Trocknens wegen Absatz 14 der Beschreibung nicht ein. Dies erfolgt, wie
oben zu Hilfsantrag 1 dargelegt, auch nicht durch die Streichungen in Absatz 14.
Damit ist in konsistenter Auslegung der Begriffe des Anspruchs mit Merkmal 3a1
auch der Fall umfasst, dass die Batterien vor ihrer Zerkleinerung unter Rühren
und/oder Umwälzen getrocknet werden.
c)
Eine Trocknung der unzerkleinerten Batterien unter Rühren oder Umwälzen
ist nicht ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart.
Anders als Absatz 14, der die Verfahrensschritte von Trocknen und Zerkleinern in
ihrer Reihenfolge als austauschbar lehrt, wird nach Absatz 15 nur das Zerkleinerungsgut, also das bereits zerkleinerte Gut, beim Trocknen gerührt oder umgewälzt.
Damit offenbart das Streitpatent nicht, dass unzerkleinerte Batterien zu ihrer
Trocknung gerührt oder umgewälzt werden, so dass der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 wegen unzulässiger Erweiterung nicht zulässig ist.
IV.
Das Streitpatent erweist sich in der Fassung von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 als
patentfähig.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu und beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Zulässigkeit ist gegeben.
a)
Nach Hilfsantrag 3 wird Absatz 14 des Streitpatents wie bei Hilfsantrag 1
abgeändert. Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag soll um das
nachfolgende Merkmal 3a3 ergänzt werden:
3a3 Das Trocknen erfolgt nach dem Zerkleinern.
b)
Das Merkmal bedarf Erläuterung.
Mit Merkmal 3a3 wird ausgeschlossen, dass eine Trocknung der Batterien zur
Entfernung des Elektrolyten vor ihrer Zerkleinerung erfolgt.
c)
Die Einschränkung auf einen Verfahrensablauf gemäß Merkmal 3a3 stellt
keine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung oder dem
Streitpatent dar (vgl. Abs. 13 der Offenlegungsschrift sowie Abs. 14 des
Streitpatents).
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber E2 als neu
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
E2 sieht die Entfernung des Elektrolyten durch ein Sicherheitsventil vor der
Zerkleinerung der Batterie vor. Eine Trocknung nach dem Zerkleinern ist darin
weder beschrieben noch angeregt.
3.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der
deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2011 110 083 A1 (D4) als neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a)
D4 betrifft ein Verfahren und eine Separationsanlage zum Wiedergewinnen
von Aktivmaterial, insbesondere von Lithium oder Lithiumverbindungen, aus einer
galvanischen Zelle (Abs. 1, 2; Merkmal 1).
aa) Das Recycling von Aktivmaterial, insbesondere von Lithium aus Lithium-
Akkumulatoren oder Batterien, erfordere aufwändige chemische Prozesse. Die
Trennung des Aktivmaterials von seinem Träger gelinge nur unzureichend (Abs. 3).
(1)
D4 geht von einem herkömmlichen Verfahren aus, bei dem eine galvanische
Zelle, die ein an einen Träger mittels Binder gebundenes Aktivmaterial umfasst,
unter Inertgas zerkleinert wird, so dass zumindest auch feste Zellenfragmente entstehen. Anschließend werden die festen Zellenfragmente auf eine Zersetzungs-
Temperatur erwärmt. Die Zersetzungstemperatur ist so hoch gewählt, dass sich der
Binder zersetzt und/oder verdampft. Dabei entstehen wärmebehandelte Zellfragmente. Die Zellfragmente werden schließlich klassiert (Abs. 1; Merkmal 2).
In Verbesserung dieser herkömmlichen Vorgehensweise soll das Klassieren mittels
Luftstrahlsieben erfolgen (Abs. 5). Hierdurch werde Aktivmaterial hoher Reinheit
gewonnen. Beim Luftstrahlsieben seien nämlich sehr kleine Maschenweiten einsetzbar, so dass auch kleine Verunreinigungspartikel ferngehalten würden (Abs. 6).
Hierdurch ergäbe sich auch, dass das Trägermaterial, häufig Aluminiumfolie, in
hoher Reinheit zurückgewonnen werden könne (Abs. 7).
Zwar reiche die Erwärmung der Zellenfragmente auf die Zersetzungstemperatur
theoretisch zur Zerstörung des Binders und Freisetzung des Aktivmaterials aus.
Dennoch hafte Aktivmaterial am Binder an (Abs. 8). Hingegen komme es beim
Luftstrahlsieben zu einem heftigen Aufprall des Trägers auf das Sieb. Dieser
Aufprall löse noch anhaftendes Aktivmaterial ab (Abs. 9).
(2)
Die nachfolgende Figur 1 zeigt ein Flussdiagramm einer Aktivmaterial-
Separationsanlage (10).
Einer gasdichten Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) werden galvanische Zellen
(14.1, 14.2) zugeführt (Abs. 34). Das Zerkleinern der Zellen erfolgt unter
Zerschneiden, Zerschlagen, Zerhäckseln oder Zerdrücken beispielsweise bei einer
Temperatur zwischen -195,79 °C und -100 °C (Abs. 11). Mittels einer Gaswaschkolonne (16), einer Umwälzpumpe (18) und eines Kondensators (20) wird innerhalb
der Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) Inertgas aus einem Inertgastank (22)
umgewälzt und gereinigt. Nach Anspruch 1 erfolgt das Zerkleinern der Zellen unter
Inertgas oder im Vakuum. Über einen Elektrolytabzug (24) des Kondensators (20)
kann kondensierter Elektrolyt abgezogen werden (Abs. 34; Merkmal 2).
In Materialstromrichtung hinter der Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) kann
optional ein Rührreaktor (26) angeordnet sein. Dieser dient dem Abziehen einer
Flüssigfraktion aus der Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) und zum Rühren
derselben. Hierdurch kann Leitsalz aus den galvanischen Zellen (14) zurückgewonnen werden (Abs. 35).
Die beim Zerkleinern der galvanischen Zellen (14) entstandenen Zellenfragmente
gelangen durch eine Leitung (30) in einen Vortrockner (28). Der gasdichte
Vortrockner (28) umfasst eine Umwälzpumpe (32), durch die er mit Inertgas gespült
wird, und einen Kondensator (34) zum Abkondensieren von Elektrolyt, der über eine
Leitung (36) abgezogen werden kann (Abs. 36). Hierdurch werden die Zellenfragmente bevorzugt bei einer Trocknungs-Temperatur, die unter 100 °C liegt,
insbesondere unter 80 °C getrocknet, so dass trockene Zellenfragmente und
Trocknungsdämpfe entstehen. Durch die zumindest zum Teil kondensierten
Trocknungsdämpfe wird Elektrolytlösungsmittel zurückgewonnen
(Abs. 21;
Merkmale 3.1, 3a3).
Anschließend an den Vortrockner (28) können Abscheider (38) und Sichter (42)
angeordnet sein, um beispielswiese magnetisches Material, Anode, Kathode oder
Pouchfolien abzutrennen (Abs. 37). In einem danach angeordneten Ofen (44) wird
bei einer Zersetzungstemperatur zwischen zumindest 350 °C und höchstens 800 °C
(Abs. 24), bevorzugt 400 °C und 600 °C, der Binder zersetzt. Das Zersetzungsprodukt wird über eine Ableitung (46) in eine Gaswaschkolonne (48) geführt
(Abs. 38). Nach der Gaswaschkolonne ist in Figur 1 eine nicht näher beschriebene
Pumpe (E-28) angeordnet, die das Zersetzungsprodukt vom Ofen (44) in die Abluft
leitet. Das Erwärmen der Zellfragmente auf Zersetzungs-Temperatur erfolgt unter
Inertgas oder im Vakuum (Abs. 12, 22; Anspruch 1).
Abschließend erfolgt die Behandlung der wärmebehandelten Zellfragmente mittels
eines Luftstrahlsiebs (50) zur weiteren Abtrennung von Aktivmaterialpartikel von
Aluminium- und Kupfer-Folienfraktionen (Abs. 39).
Das Verfahren wird vorzugsweise als kontinuierlicher Prozess durchgeführt, also
nicht chargenweise (Abs. 16).
bb) Damit sind, wie die Patentabteilung zutreffend angenommen hat und die
Patentinhaberin auch nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 2 und 3.1 offenbart.
Offenbart ist auch Merkmal 3a3.
cc) Die Patentabteilung hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass die Merkmale 3
und 3.3 offenbart sind. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 2 und 3 ist
auch Merkmal 3.2 nicht offenbart.
Aus der Trocknungstemperatur von vorzugsweise weniger als 80 °C und der zumindest teilweisen (Abs. 21) Abscheidung von Elektrolytlösungsmittel kann nicht unmittelbar und eindeutig geschlossen werden, dass die Zellfragmente von D4 so trocken
sind, dass keine elektrochemische Reaktion mehr stattfindet und sie daher inert
sind. Dementsprechend wird dieser Schritt auch nur als Vortrocknung bezeichnet.
Für dieses Verständnis spricht auch, dass die näheren physikalisch-chemischen
Umstände der Trocknung, wie Trocknungsdauer oder Druck, nicht angegeben sind,
die gegebenenfalls ein derartiges Verständnis für den Fachmann implizieren
könnten. Damit kann sich eine ausreichende Trockenheit der Zellfragmente, die zu
ihrer Inaktivierung führt, nur zufällig einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2024
– X ZR 15/22, GRUR 2024, 749 Leitsatz, Rn. 76 – Organogelmaterial). Auch der
Umstand, dass der Dampfdruck eines Lösungsmittels temperaturabhängig ist, führt
nicht dazu, dass der Fachmann aus der Trocknungstemperatur von weniger als
80 °C implizit auf die Verwendung eines Vakuums schließt.
Das in Absatz 12 angegebene Erwärmen unter Inertgas oder im Vakuum bezieht
sich auf das Erwärmen der Zellenfragmente auf die Zersetzungs-Temperatur (so
explizit Abs. 22) und kann nicht auf die Trocknung übertragen werden. D4
unterscheidet insoweit konsequent zwischen Erwärmen (Abs. 22) und Trocknen
(Abs. 21, 12) der Zellfragmente. Damit wird für die Trocknung keine Verwendung
von Vakuum offenbart.
Erst diese Erwärmung auf Zersetzungstemperatur mag zu einer Inaktivierung im
Sinne der Merkmale 3 und 3.3 führen. Die in D4 beschriebene Vortrocknung reicht
hierfür jedoch nicht aus. Der Umstand, dass auch das Streitpatent ein an das
Niedrigtemperatur-Trocknen sich optional anschließendes Hochtemperatur-
Trocknen vorsieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Streitpatent
verbindet die Inaktivierung bereits mit dem Niedrigtemperatur-Trocknen gemäß
Merkmalsgruppe 3, was in D4 mit dem Vortrocknen zu vergleichen ist (Abs. 21). D4
lässt dabei offen, welchen Trocknungsgrad die Zellfragmente aufweisen. Soweit sie
in Absatz 21 als „trocken“ bezeichnet werden, lässt sich daraus nicht unmittelbar
auf eine Inaktivierung schließen. Die Bezeichnung Vortrockner (28) in Figur 1
spricht vielmehr dafür, dass nur auf eine nicht vollständige Trocknung abgestellt
wird.
Der Umstand, dass in Figur 1 ein Inertgastank (22) an der Zerkleinerungsvorrichtung (12) angebracht ist und an dem Ofen (44) eine Pumpe anliegt, führt nicht
unmittelbar dazu, dass auch der Vortrockner (28) zwingend entlang eines Materialstromweges von der Zerkleinerungsvorrichtung (12) über den Vortrockner (28) und
über den Ofen (44) bis zur Pumpe (E-28) unter Vakuum gemäß Merkmal 3.2
betrieben wird.
dd)
Zutreffend hat die Patentabteilung entschieden, dass Merkmal 4 zum
Abfüllen des Zerkleinerungsguts in einen Transportbehälter nicht offenbart ist, was
von den Einsprechenden auch nicht in Zweifel gezogen wird.
b)
Die US-amerikanische Patentanmeldung US 2016/0049699 A1 (D9) ist
nachveröffentlicht. Sie wird von den Parteien als englischsprachige Übersetzung
der am 2. Oktober 2014 vorveröffentlichten internationalen Patentanmeldung
WO 2014/155784 A1 (D9*) im Verfahren geführt. Der Senat bezieht sich im
Folgenden auf die englischsprachige Übersetzung.
D9 betrifft ein sicheres Verfahren zur Verarbeitung einer nichtwässrigen Elektrolytlösung einer Lithium-Ionen-Batterie (Abs. 1; Merkmal 1).
aa) Herkömmliche Verfahren zerlegten und zerkleinerten Lithiumbatterie unter
Einfrieren. Bei Lithiumbatterien, die auf hohe Temperatur erhitzt (roasted) würden,
werde entstehendes Fluor als Verbrennungsgas verarbeitet und könne nicht
recycelt werden. Werde die Elektrolytlösung unter Verwendung organischen
Lösungsmittels gesammelt, sei die Verarbeitung der gesammelten Elektrolytlösung
schwierig. Fluorverbindungen in der Elektrolytlösung könnten mit Wasser unter
Bildung von giftigem Fluorwasserstoff reagieren. Dies erfordere eine sichere
Verarbeitung (Abs. 12).
Davon ausgehend schlägt D9 vor, fluorhaltige Elektrolytlösung, die eine flüchtige
Fluorverbindung und ein organisches Lösungsmittel enthält, sicher aus einer
Lithium-Ionen-Batterie zu entfernen. Hierzu wird nach dem Entladen der
gebrauchten Lithium-Ionen-Batterie eine Verpackungsfolie abgezogen und die
Elektrolytlösung unter Öffnung eines Sicherheitsventils drucklos gemacht und
anschließend verdampft (gasified; Abs. 25, 31). Durch Erhitzen der Elektrolytlösung
unter vermindertem Druck werden ihre flüchtigen Komponenten verdampft
(gasification). Die in dem verdampften Gas enthaltene Fluorkomponente wird als
Calciumfluorid immobilisiert und die organische Lösungsmittelkomponente wird
gesammelt (Abs. 15).
Das Erhitzen erfolgt bei 80 °C bis 150 °C unter einem reduzierten Druck von 5 kPa
bis zum Normaldruck oder auch weniger als 5 kPa, wie 1 kPa oder weniger
(Abs. 21, 22, 35; Merkmale 3.1, 3.2). Die Unterdruckbedingungen sind abhängig
vom verwendeten Lösungsmittel. Fluorverbindungen wie LiPF6 werden dabei
thermisch zersetzt oder hydrolysiert (Abs. 33-36).
Das Verfahren ermöglicht, Batterien ohne Einfrieren oder Verbrennen bei hohen
Temperaturen zu entgiften, da die Elektrolytlösung aus der Batterie verdampft und
rückgewonnen wird. In einer nachfolgenden Stufe kann so ein sicheres und
effizientes Materialrecycling durchgeführt werden (Abs. 60).
bb) Damit offenbart D9 das Merkmal 1 und im Ansatz die Merkmale 3.1 und 3.2.
Gebrauchte Lithiumbatterien werden nach D9 behandelt, um nachfolgend sicher
recycelt werden zu können.
Hierzu erfolgt die Entfernung der Elektrolytlösung bei einer Temperatur von
mindestens 80 °C. Die Temperatur kann bis zu 150 °C betragen und dient zudem
dazu, das fluorhaltige Leitsalz zu zersetzen. Damit überlappt der Temperaturbereich
von D9 lediglich an einem Punkt mit Merkmal 3.1. Hingegen wird vom Streitpatent
eine maximale Trocknungstemperatur von 80 °C gefordert, um gerade die
Freisetzung von Fluor aus dem Leitsalz möglichst zu verhindern (Abs. 17).
Der verwendete Druck zur Entfernung des Lösungsmittels liegt im Bereich von
5 kPa, also 50 hPa, oder weniger, was in den Bereich von Merkmal 3.2 fällt.
cc) Nicht offenbart sind die Merkmale 2, 3, 3.3, 3a3 und 4.
Die Öffnung der Lithiumbatterie von D9, um Elektrolyt entfernen zu können,
entspricht nicht einer Zerkleinerung der Batterie nach Merkmal 2. Daher ist auch
keine Zerkleinerung der Batterien vor ihrer Trocknung entsprechend Merkmal 3a3
beschrieben.
Die Entfernung des Elektrolyten mag zwar zu einer weitgehenden Inaktivierung der
Batterie führen. Dennoch lässt D9 offen, ob damit der Elektrolytgehalt bereits so
klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich wird.
c)
Im Ergebnis zu Recht hat die Patentabteilung entschieden, dass der
Fachmann ausgehend von D4 keine Veranlassung hatte in Verbindung mit D9 oder
dem Fachwissen zum Gegenstand nach Hauptantrag zu gelangen. Daher gelangt
er auch nicht zum Gegenstand nach Hilfsantrag 3.
aa) Merkmal 3.2 war nicht nahegelegt.
Das Niedertemperatur-Trocknen der Zellfragmente von D4 erfolgt mittels einer
Umwälzpumpe und einem Kondensator, also unter Normaldruck mit einem
Kondensationstrockner. Davon ausgehend bei niedrigen Trocknungstemperaturen,
insbesondere unter 80 °C, ein Vakuum anzulegen, war für den Fachmann nicht
veranlasst. Denn D4 stellt auf die Zersetzung des Binders bei Temperaturen
zwischen 350 °C und 800 °C ab, und damit auf die Abtrennung von Aktivmaterial
für ein Recycling, nicht aber auf eine Inaktivierung der Zellfragmente. Die Verwendung von Vakuum beim Niedertemperatur-Trocknen würde hingegen eine Umkonstruktion der Separationsanlage von D4 erfordern, wofür kein Anlass bestand.
D4 stellt zudem weder für die Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) noch für den
Ofen (44) auf Vakuum ab, um einen Trocknungsprozess zu beschleunigen. Die
Offenbarung von Inertgas oder Vakuum bei den beiden genannten Vorrichtungsteilen zielt vielmehr darauf ab, eine Atmosphäre zu schaffen, die einen geringen
Sauerstoffgehalt aufweist. Deshalb wird als Alternative zu Inertgas ein Vakuum
vorgeschlagen (D4, Abs. 22; vgl. hierzu auch D5, Abs. 21). Der Weg der Batteriezellen entlang der in Figur 1 von D4 schematisch gezeigten Anlage umfasst keinen
Strömungsweg, wie die Einsprechende 3 meint. Dieser Begriff kommt in D4 nicht
vor und ergibt sich dem Fachmann daraus auch nicht.
Eine Anregung hierzu ergibt sich auch nicht in Verbindung mit D9. Denn D9
offenbart zwar den dem Fachmann bekannten Zusammenhang zwischen dem
Druck in einem System und dem Dampfdruck bzw. der Siedetemperatur eines darin
befindlichen Lösungsmittels. D9 hat jedoch das Ziel, Batterien zu entgiften, indem
Fluor aus dem Leitsalz entfernt wird. Hierfür sind gerade keine allzu niedrigen
Temperaturen vorgeschlagen. Vielmehr liegt die Untergrenze der hierfür erforderlichen Zersetzungstemperatur bei 80 °C. Daher bestand für den Fachmann ausgehend von D4 auch unter Berücksichtigung von D9 keine Veranlassung, das
Niedertemperatur-Trocknen bei vorzugsweise unter 80 °C unter Vakuum durchzuführen.
bb) Auch die Merkmale 3 und 3.3 waren nicht nahegelegt.
Aus D4 ergibt sich keine Veranlassung, die Zellfragmente bereits beim Niedertemperatur-Trocknen zu inaktivieren.
cc)
Soweit daher die Überführung von transportkritischen Elektrolytzellen in
einen transportfähigen Zustand und die Überführung zerkleinerter Zellen in eine
transportable Auffangvorrichtung entsprechend Merkmal 4 zum allgemeinen Fachwissen zählen mögen (vgl. D5, Abs. 8, 9), waren damit dennoch nicht alle Merkmale
von Anspruch 1 nach Hauptantrag aus D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder
D9 nahegelegt.
4.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber D9 als neu
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Wie oben dargelegt, offenbart D9 nicht die Merkmale 2, 3, 3.3, 3a3 und 4.
a)
Selbst wenn das Verfahren von D9 zu einer gewissen Inaktivierung führen
sollte, wird nicht, wie von Merkmal 3 gefordert, das Zerkleinerungsgut, sondern die
Batterie als solche inaktiviert. Denn die Öffnung eines Sicherheitsventils stellt keine
Zerkleinerung der Batterie dar. D9 möchte vielmehr bereits vor einer Zerlegung und
Zerkleinerung der Batterie, Fluorid entfernen, um die Batterie zu ihrer Zerkleinerung
nicht wie herkömmlich einfrieren zu müssen (Abs. 6, 8,12).
b)
Zudem erfolgt die Entgiftung der Batterie, wie dargelegt, bei Temperaturen
von mindestens 80 °C, um fluorhaltiges Leitsalz zu zersetzen.
An diesem Umstand ändert auch Tabelle 1 von D9 (Abs. 35) nichts. Sie gibt
entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 nicht konkrete Temperaturen und
Drücke als mögliche Druck-Temperatur-Kombinationen an, unter denen etwa das
in Absatz 35 genannte, vergleichsweise schwer siedende Ethylmethylcarbonat
(EMC, Siedepunkt 244 °C bei Normaldruck) zu behandeln wäre. Tabelle 1 stellt
vielmehr eine Umrechnung von Luftdruck und Temperatur zur Verfügung
(Atmospheric Pressure Conversion Temperature). Hierin wird angegeben, wie sich
bei einer gegebenen Temperatur (Actual Temperature, 0°C bis 150 °C) der Siedepunkt einer Verbindung (Temperaturen von 0 °C links oben bis 354 °C rechts unten)
verändern darf, um unter einem gegebenen Druck (Pressure, Normaldruck
101,3 kPa bis 0,1 kPa) zu sieden. Oder anders ausgedrückt, welchen Dampfdruck
(Pressure) eine Verbindung bestimmter Siedetemperatur bei einer gegebenen
Temperatur (Actual Temperature) aufweist. Tabelle 1 stellt nicht auf konkrete
Temperaturen und Drücke zur Behandlung nichtwässriger Elektrolytlösungen ab.
Folglich ordnet Tabelle 1 Ethylmethylcarbonat mit einem Siedepunkt von 244 °C
nicht eine Temperatur von unter 80 °C und einen Druck von 0,1 kPa (1 hPa) zu, weil
bei 80 °C laut Tabelle eine Verbindung mit einem Siedepunkt von 262 °C bei einem
Druck von 0,1 kPa sieden würde.
Hingegen setzt das Streitpatent möglichste niedrige Temperaturen bis höchstens
80 °C zur Verhinderung der Zersetzung von Leitsalz ein (Abs. 17). Daher war
ausgehend von D9 der Fachmann nicht angeregt, zu einer Kombination der
Merkmale 2, 3.1 und 3.2 zu gelangen.
5.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der chinesischen Patentanmeldung CN 102496752 A (E3) als neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend. E3 liegt als maschinelle Übersetzung in Englisch vor (E3a), auf
die im Folgenden Bezug genommen wird.
a)
E3 beschreibt das Recycling von Lithium-Ionen-Altbatterien und betrifft
insbesondere ein Verfahren zur Rückgewinnung von Lithiumhexafluorophosphat
und einem Lösungsmittel aus dem Elektrolyten (S. 1, Technical field; Merkmal 1).
Zur Verbesserung herkömmlicher Verfahren schlägt E3 vor, in einem ersten Schritt,
die sauberen Lithium-Ionen-Batterien oder
fehlerhafte Produkte aus
ihrem
Herstellungsprozess vollständig zu entladen (S. 2, Ziffer 1).
In einem zweiten Schritt wird die Batterie in einem mit Inertgas gefüllten Trockenraum oder einer Handschuhbox in einem Behälter (tank) geöffnet und der Elektrolyt
vorsichtig entfernt (S. 2, Ziffer 2).
Durch Rektifikation wird in einem dritten Schritt das organische Lösungsmittel aus
dem Elektrolyten abgetrennt. Die Batterie wird mit einem organischen Lösungsmittel
gewaschen. Die zurückgewonnene Lithiumhexafluorophosphatlösung wird unter
Hochvakuumrektifikation behandelt, um die Zersetzung und Nebenreaktionen des
Lithiumhexafluorophosphats zu verhindern. Dies erfolgt unter einem Vakuum von 0
bis 20 kPa (0 bis 200 hPa = 0,2 bar) bei einer Temperatur von 20 °C bis 120 °C im
kontinuierlichen oder Batch-Verfahren. Hierdurch werden die organischen
Lösungsmittel wie Ethylencarbonat, Propylencarbonat, Dimethylcarbonat oder
Diethylcarbonat zurückgewonnen (S.2, Ziffer 3).
Der feste Rückstand der Rektifikation enthält das Lithiumhexafluorophosphat. Er
wird in nachfolgenden Schritten vier und fünf aufgelöst und unter Rekristallisation
gereinigt (S. 2, Ziffern 4 und 5). Abschließend kann das zurückgewonnene
Lithiumhexafluorophosphat in Schritt sechs verpackt werden (S. 2, Ziffer 6).
b)
Damit offenbart E3 ein Verfahren entsprechend Merkmal 1.
c)
Nicht offenbart sind Merkmal 2, Merkmalsgruppe 3, Merkmal 3a3 und
Merkmal 4. Diese werden dem Fachmann auch nicht nahegelegt.
Die in E3 beschriebene Öffnung der Batterie dient der Entfernung der darin
enthaltenen Elektrolytlösung. Diese Öffnung stellt keine Zerkleinerung im Sinne von
Merkmal 2 dar, wie oben zur Auslegung dargelegt. E3 macht keine Angaben dazu,
wie die Elektrolytlösung aus der Batterie entfernt wird. Aus der Angabe, dass die
Batterie mit einem organischen Lösungsmittel ausgewaschen wird, schließt der
Fachmann, dass vor diesem Schritt die Elektrolytlösung aus der Batterie zunächst
in einen Behälter ausgegossen wurde.
Es bleibt offen, was mit der so behandelten Batterie nachfolgend geschieht. Eine
Trocknung der ausgewaschenen Batterie ist nicht beschrieben. Daher bleibt offen,
inwieweit die geöffnete Batterie entsprechend der Merkmale 3 und 3.3 inaktiviert ist.
In einer Inaktivierung liegt auch nicht die Zielrichtung von E3. Deshalb ergibt sich
für den Fachmann ausgehend von E3 auch keine Anregung zu den Merkmalen 2,
3 und 4.
Die beschriebene Rektifikation unter Vakuum dient der Rückgewinnung von
Lösungsmittel und Lithiumhexafluorophosphat. Der Fachmann würde nicht
annehmen, dass die Rektifikation zusammen mit der geöffneten und ausgewaschenen Batterie in einem Trockenraum oder einer Handschuhbox stattfindet.
Sie findet nach seinem Verständnis vielmehr in einer Rektifikationsanlage unter
Verwendung der aus der Batterie gewonnenen Lösung aus Lösungsmittel und
Lithiumhexafluorophosphat unter den angegeben Vakuum- und Temperaturbedingungen statt. Diese Bedingungen beziehen sich daher auch nicht auf das
Trocknen der geöffneten und ausgewaschenen Batterie entsprechend den
Merkmalen 3.1 und 3.2.
6.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der
europäischen Patentanmeldung EP 1 760 821 A1 (E4) als neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a)
E4 betrifft die Rückgewinnung wertvoller Materialien aus Lithiumbatterien
(Abs. 2).
aa) Bei herkömmlichen Methoden wirkten starke Säure auf die Bestandteile einer
Batterie ein, wie das aktive Material der positiven Elektrode (Abs. 3). Davon
ausgehend sei es vorteilhaft, die Lithium- und Übergangsmetallelemente auf
effizientere Weise und in einer Form zurückzugewinnen, die leichter wiederverwendbar seien (Abs. 4).
bb) Hierzu schlägt E4 vor, elementares Lithium aus einem Kompositoxid, das
Lithium und Übergangsmetallelemente enthält, durch Einwirken von Oxalsäure zu
extrahieren und dadurch von den Übergangsmetallelementen abzutrennen (Abs. 6).
cc)
In einer ersten in der nachfolgenden Figur 5 gezeigten Ausführungsform, auf
die sich die Einsprechende 2 bezieht, wird eine verbrauchte Lithium-Ionen-
Sekundärbatterie (1) in einem Vakuumheizprozess (vacuum heating process)
behandelt, um flüchtige Bestandteile wie organisches Lösungsmittel, Elektrolyt,
Separator und Binder zurückzugewinnen (Abs. 53).
Die Vorrichtung umfasst einen Unterdruck-Heizofen (60) (reduced pressure heating
furnace) mit einem Gehäuse (61), das eine Behandlungskammer (64) umschließt.
Die Temperatur darin wird mittels einer Induktionsheizspule (62) und eines
Temperaturreglers (63) beliebig gesteuert. Mittels einer Vakuumpumpe (65) wird
der Innendruck gesteuert (Abs. 54).
Eine geöffnete Lithium-Ionen-Sekundärbatterie (1) wird in die Behandlungskammer
(64) gebracht. Zur Öffnung der Batterie kann beispielweise eine Durchgangsbohrung im Behälter oder die Versiegelung der Einspritzöffnung geöffnet werden
oder das Sicherheitsventil wird aktiviert. Mittels der Vakuumpumpe wird der
Innendruck in der Behandlungskammer (64) auf 100 kPa oder weniger reduziert,
vorzugsweise 1 kPa bis 80 kPa (Abs. 56). Die Temperatur hierbei liegt im Bereich
des Siedepunkts der organischen Lösungsmittel oder alternativ auch darüber. Bei
Normaldruck beträgt der Siedepunkt von Dimethylcarbonat (DMC) 90 °C und
derjenige von EMC 107 °C (Abs. 57). Aufgrund des reduzierten Drucks ist es
möglich, die flüchtigen Stoffe, wie organische Lösungsmittel, bei einer niedrigeren
Temperatur zu verflüchtigen als unter Normaldruck. Hierdurch wird der Abbau
organischen Lösungsmittels unterdrückt und wegen der erhöhten Verflüchtigungsrate die Dauer des Prozesses verringert (Abs. 23, 65).
Entsprechend einem Ausführungsbeispiel wird die Temperatur schrittweise von
Raumtemperatur auf etwa 85 °C erhöht und für 30 Minuten gehalten (Abs. 58). Der
Druck in der Behandlungskammer (64) beträgt dabei etwa 50 kPa (Abs. 56). In
primären und sekundären Kühlvorrichtungen (67, 71) werden die verflüchtigten
Verbindungen kondensiert und aufgefangen (Abs. 58).
Anschließend werden die verbleibenden Bestandteile der Batterie schrittweise
weiter erhitzt, auf Temperaturen bis zu 400 °C. Hierdurch zersetzen sich der
Elektrolyt, beispielsweise bei etwa 160 °C bis 200 °C Lithiumhexafluorophosphat
überwiegend unter Bildung von Lithiumfluorid und Phosphorpentafluorid, und
Klebstoff wie Polytetrafluorethylen, aus dem das Elektrodenmaterial besteht, bei
etwa 400 °C unter Bildung von niederen Kohlenwasserstoffen (low-grade
hydrocarbon) und Fluorwasserstoff (fluoride and the like) (Abs. 61, 63).
Dadurch wird eine Batterie erhalten, die frei von organischem Material ist, aus der
der Elektrolyt und die organischen Stoffe entfernt wurden. So können beispielsweise
durch Entfernung des Deckels vom Batteriegehäuse, wie durch Abschneiden, die
gewickelten Elektroden entfernt und deren Materialien zurückgewonnen werden
(Abs. 69; Merkmal 2). Das gasförmige Phosphorpentafluorid wird mittels einer
wässrigen Calciumhydroxydlösung (722) in Abluftabscheidern (72) rückgewonnen
(Abs. 67).
Die gewickelten Elektroden werden schließlich einer Behandlung mit Oxalsäure
unterzogen, auf die es aber vorliegend nicht ankommt (Abs. 70 ff.).
b)
Damit offenbart E4 die Merkmale 1 und 2.
Das Abschneiden des Deckels der Batterie stellt eine Zerkleinerung im Sinne von
Merkmal 2 dar. Diese erfolgt vor einer möglichen Inaktivierung.
c)
Nicht offenbart sind zumindest die Merkmale 3, 3.1, 3.2 und 3.3. Zudem ist
Merkmal 4 nicht offenbart, was von der Einsprechenden 2 auch nicht in Zweifel
gezogen wird.
Die Verflüchtigung des organischen Lösungsmittels erfolgt bei Drücken bis
1000 hPa (100 kPa), vorzugsweise 10 hPa bis 800 hPa (1 kPa bis 80 kPa). Gemäß
Ausführungsbeispiel liegt der Druck bei 500 hPa (50 kPa) und maximal 85 °C. Dies
überlappt nur teilweise mit den in den Merkmalen 3.1 und 3.2 angegebenen
Bereichen.
Offen bleibt, ob der Schritt, bei dem insbesondere das organische Lösungsmittel
unter reduziertem Druck entfernt wird, ausreicht, dass es zu einer Inaktivierung der
Batterie im Sinne der Merkmale 3 und 3.3 kommt.
d)
Jedenfalls die Merkmale 3 und 3.3 waren auch nicht nahegelegt.
E4 gibt dem Fachmann keine Anregung, den ersten Temperaturschritt von E4 zur
Wiedergewinnung von organischem Lösungsmittel dahingehend weiterzuentwickeln, dass die daraus erhaltene Batterie bereits so trocken ist, dass keine
elektrochemische Reaktion entsprechend der Merkmale 3 und 3.3 mehr stattfindet.
Allerdings dürfte der Fachmann durch die Verfahrensführung bei reduziertem Druck
und die üblichen Siedepunkte der in Lithiumbatterien verwendeten organischen
Lösungsmittel veranlasst sein, Untersuchungen zu geeigneten Verhältnissen von
Druck und Temperatur anzustellen. Der Fachmann wäre dabei jedoch nicht naheliegend zu einem Ergebnis gelangt, bei dem Druck und Temperatur entsprechend
den Merkmalen 3.1 und 3.2 derart zusammenwirken, dass in der Batterie nach dem
Niedertemperaturtrocknen keine elektrochemische Reaktion mehr möglich ist. Der
Umstand, dass es bei einer Temperatur im Bereich von 160 °C bis 200 °C zu einer
Zersetzung von Lithiumhexafluorophosphat kommt (Abs. 61), veranlasst entgegen
der Auffassung der Einsprechenden 2 den Fachmann nicht, auf besonders niedrige
Temperaturen zu achten. Denn diese Zersetzung wird nach E4 gezielt durchgeführt
und ist daher gerade erwünscht.
Auch der Umstand, dass Fluorwasserstoff aus dieser Zersetzung entsteht, welcher
aus Sicherheitsgründen zu verhindern sei, wie die Einsprechende 2 meint, führt zu
keiner anderen Beurteilung. E4 behandelt insoweit keine Sicherheitsaspekte, die
diesen Schluss zulassen. Das entstehende Phosphorpentafluorid soll vielmehr
zurückgewonnen werden (Abs. 67). Dies gilt auch für den bei 400 °C aus
Polytetrafluorethylen entstehenden Fluorwasserstoff (Abs. 63).
Die erforderliche Anregung ergibt sich auch nicht aus der von der Einsprechenden 2
angenommenen Differenzaufgabe zum Streitpatent, wonach der Fachmann
ausgehend von E4 die Energieeffizienz des Verfahrens verbessert hätte. Wie oben
zur Aufgabe dargelegt, ist die Aufgabe frei von Lösungsmerkmalen zu halten. Eine
Veranlassung, die Energieeffizienz eines Verfahrens zu verbessern, mag zwar
grundsätzlich immer bestehen und wird auch von E4 verfolgt (Abs. 65 letzter Satz
Ziffer (3)). Der Fachmann war jedoch ausgehend von E4 nicht veranlasst, diese in
einer Kombination der Merkmale 3.1 und 3.2 zu suchen.
7.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber dem chinesischen Patent CN 103259062 B (E5) als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend. E5 liegt als maschinelle Übersetzung in Englisch vor (E5a), auf die im
Folgenden Bezug genommen wird.
a)
E5 betrifft ein Verfahren zum Recycling und zur Regenerierung von Graphen
aus gebrauchten Lithiumionenbatterien (S. 1 Z. 24-25; Merkmal 1).
aa) Hierzu schlägt E5 ein Verfahren mit folgenden Schritten vor.
In einem ersten Schritt wird das aktive Material der Batterieelektrode zurückgewonnen. Durch wiederholtes Laden und Entladen der Altbatterie expandieren die
Graphitschichten aufgrund der Einlagerung von Lithiumionen bis zu einem
gewissen Grad. Hierdurch können mittels starken Ultraschalls sowohl die
Lithiumionen als auch das Graphen aus den Graphitschichten geschält werden (S. 3
Z. 93-100). Anschließend werden die Kathoden- und Anodenbeschichtung vom
Stromkollektor und der Außenverpackung getrennt, um ein Kathoden- und Anodenmischmaterial zu erhalten (S. 2 Z. 73-75). Der erste Schritt umfasst Oberflächenreinigung, mechanisches Schneiden, Reinigen und Schütteln sowie Filtern. Die
beim Reinigen und Schütteln verwendete Lösungsmittel sind Carbonate, Ethanol
oder Mischung davon mit Aceton (S. 3 Z. 109-112; Merkmal 2).
Im zweiten Schritt wird ein Filterkuchen aus Kathoden- und Anodenmischmaterial
in einem physikalischen Verfahren, bevorzugt Luftstromtrennung oder Auftriebstrennung (S. 3 Z. 113-115), getrocknet und zerkleinert (S. 2 Z. 76-78). Die
Trocknung erfolgt bevorzugt bei 45 °C bis 500 °C unter einem Druck von weniger
als 80 kPa bei einer Dauer von 30 Minuten bis 20 Stunden (S. 3 Z. 113-114).
Anschließend werden die aktiven Materialien der positiven und negativen
Elektroden getrennt und interkaliertes Graphitpulver erhalten.
Im dritten Schritt wird durch ein Redoxverfahren oder ein Ultraschall-Peeling-
Verfahren das Graphen aus dem Graphitpulver abgetrennt (S. 2 Z. 79 bis S. 3 Z. 1).
bb) Ein erstes Ausführungsbeispiel verdeutlicht diese Schritte. Danach wird eine
gebrauchte Lithium-Cobalt/Graphit-Batterie auf 0 V entladen, gereinigt und
mechanisch in mehrere Stücke zerschnitten.
Diese werden einer Ultraschallvibrationsfiltration in Dimethylcarbonat (DMC)
unterzogen. Aus der Lösung werden Isolierfolie, Laschen und Verpackungsbeutel
entfernt. Die Lösung wird anschließend erneut gefiltert, um einen Filterkuchen zu
erhalten. Der Filterkuchen wird bei 45 °C unter einem Druck von 1 kPa getrocknet,
um ein Pulver aus einer Mischung positiver und negativer aktiver Materialien zu
erhalten. Dieses Pulver wird für 20 Minuten pulverisiert. Bei der Luftstromtrennung
sinkt das schwerere Lithiumcobaltoxid ab, während das Graphit mit niedrigerer
Dichte aufschwimmt (S. 4, Z. 151-159).
Aus dem abgetrennten Graphitmaterial wird schließlich das Graphen extrahiert (S. 4
Z. 151-159).
b)
E5 offenbart zumindest nicht die Merkmale 1, 3, 3.1, 3.2 und 3.3. Nicht offenbart ist auch Merkmal 4, was von der Einsprechenden 2 nicht in Zweifel gezogen
wird.
Die gebrauchte Lithiumbatterie von E5 umfasst die Bestandteile Lithium, Cobalt,
Graphit und Graphen. Hinsichtlich weiterer Bestandteile wird sie nicht näher
charakterisiert. Damit bleibt offen, ob es sich um eine Lithiumbatterie mit Elektrolytlösung oder Festkörperelektrolyt handelt. Eine Behandlung von Lithiumbatterien mit
Flüssigelektrolyt entsprechend Merkmal 1 ist daher in E5 nicht unmittelbar und
eindeutig offenbart.
Gemäß Ausführungsbeispiel 1 werden die zerkleinerten Bestandteile der Batterie
einer Ultraschallvibrationsfiltration in Dimethylcarbonat unterzogen. Soweit es sich
dabei um eine Batterie mit Elektrolytlösung handeln würde, bliebe der Elektrolyt im
Filtrat zurück und die Aufschlämmung von Kathoden- und Anodenmischmaterial im
Filterkuchen.
In der Folge wird daher auch nicht die zerkleinerte Batterie als solche getrocknet,
sondern der daraus extrahierte Filterkuchen. Entgegen der Auffassung der
Einsprechenden 2
lässt sich dem Streitpatent nicht entnehmen, dass die
Inaktivierung des Zerkleinerungsguts nach Streitpatent auch Situationen umfasst,
bei denen zwischen Zerkleinerung und Inaktivierung weitere Schritte erfolgen, wie
in E5 die Zugabe eines Lösungsmittels, um aus der Aufschlämmung von Kathoden-
und Anodenmischmaterial darin, einen Filterkuchen zu erhalten, der schließlich
getrocknet wird. Diese Trocknung bei 45 °C und 10 hPa (1 kPa) betrifft daher nicht
ein Zerkleinerungsgut entsprechend Merkmal 2. Daher ist auch Merkmalsgruppe 3
nicht offenbart.
c)
Merkmal 2 ist hingegen offenbart.
d)
Die Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 4 ergeben sich auch nicht
in
naheliegender Weise aus E5.
Eine Anregung, abweichend von dem
in E5 offenbarten Verfahren kein
Lösungsmittel zuzugeben und das Zerkleinerungsgut direkt zu trocknen, ergibt sich
aus E5 nicht. Dies würde vielmehr dem Erfindungsgedanken von E5 entgegenstehen, wonach mittels einer Ultraschallvibrationsfiltration ein Filterkuchen mit
Graphitmaterial und daraus schließlich Graphen wiedergewonnen werden sollen.
Daher ergibt sich für den Fachmann auch keine Veranlassung den pulverisierten
Filterkuchen, der bereits nicht inaktiviertem Zerkleinerungsmaterial im Sinne von
Merkmal 3 entspricht, vor der Luftstromtrennung in Transportbehälter gemäß
Merkmal 4 abzufüllen.
8.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erweist sich
schließlich gegenüber dem Abschlussbericht LithoRec (D10) als neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die Einsprechende 3 hat erstmals in der
Verhandlung inhaltlich zu D10 vorgetragen.
a)
Der Abschlussbericht zum Verbundvorhaben Recycling von Lithium-Ionen-
Batterien (D10) stellt die Ergebnisse mehrerer Einzelvorhaben zusammen, in denen
mehrere Verfahrenswege zum Recycling von Traktionsbatterien evaluiert wurden
(Blatt 2, S. 1 Abs. 1; Merkmal 1).
aa) Unter anderem wurden Prozesse für das Zerlegen der Zellen und das
Abtrennen der Aktivmaterialien von den Metallfolien im Labor sowie hinsichtlich des
Shredderns der Zellen auch im Technikumsmaßstab etabliert und untersucht. Zur
Auftrennung der Batteriesysteme bis auf die Ebene des eingesetzten kathodischen
Aktivmaterialpulvers wurde ein Konzept entwickelt, das in Laborapparaturen sehr
gute Ergebnisse zeigte (S. 1 Abs. 1). Es wurden neue Ansätze zur Elektrolytrückgewinnung (Lösungsmittel und Leitsalz) identifiziert. Erste Erfolge zeigten sich
auf den Wegen der Unterdruck-Kondensation und der Extraktion mittels überkritischem Kohlenstoffdioxid im kleinsten Labormaßstab (S. 1 Abs. 2).
bb) D10 stellt dann im Kapitel G auf den Seiten 254 bis 270 ein Konzept für eine
mögliche Recycling-Pilotanlage vor, die aus den Einzelschritten der in den vorangegangenen Kapiteln beschriebenen Projektbereiche zusammengestellt wurde
(S. 254 Abs. 1), worauf sich die Einsprechende 3 bezieht.
Die Abbildung G-1 zeigt ein Verfahrensfließbild für die gesamte mechanische
Aufbereitung der Batteriezellen. Es gibt einen Überblick über die einzelnen Komponenten der Anlage sowie über die Materialströme innerhalb der Anlage (S. 263
letzter Abs, S. 264).
Es sollen 700 kg Li-Ion Akkumulatoren in der Form von Traktionsbatterien,
Hybridbatterien und Plug-In-Batterien durch die Pilotanlage verarbeitet werden
(S. 254 Abs. 2 Punkt 3; Merkmal 1).
Zunächst würden die Batteriesysteme entladen, bis sie tiefenentladen seien. Zur
Zellenfreilegung werde das Batteriesystem demontiert und Wertstoffe wie Kupferkabel und Leiterplatten separat gesammelt. Anschließend folge die mechanische
Zerkleinerung und Separierung der Zelle und die Aufbereitung des Aktivmaterials
(S. 254 Abs. 3; Merkmal 2).
Die Elektrolyte der Akkumulatoren wiesen Lösungsmittel auf, die bereits bei Raumtemperatur entflammbar seien und explosible Dampfgemische bildeten. Die
Aufschlusszerkleinerung erfolge daher unter Inertgasbedingungen, da der Aufbereitung keine thermische Vorbehandlung (Pyrolyse) vorangestellt sei. Hierdurch sollen
exotherme Reaktionen der aktiven Masse verhindert werden, welche durch die
mechanische Beanspruchung oder auftretende Kurzschlüsse in den Zellen ausgelöst werden können (S. 258 Abs. 3; Merkmal 2).
Die Vorzerkleinerung bewirke das Aufbrechen des Zellengehäuses und führe
idealerweise bereits zu einer weitgehenden Ablösung der aktiven Masse von den
Ableiterfolien. Geeignet hierfür erschienen Rotoreißer oder Querstromzerspaner
(3.04) (S. 258 Abs. 4-5).
Die nachfolgenden trocken arbeitenden Aufbereitungsprozesse seien vorrangig auf
die Gewinnung der aktiven Masse ausgerichtet. Hierzu müsse der Elektrolyt
verdampft werden. Dieser Schritt beseitige einerseits das Gefährdungspotential
durch brennbare Lösungsmittel und überführe andererseits die aktive Masse in die
für die trockene Aufbereitung erforderliche trockene Pulverform (S. 259 Abs. 3;
Merkmal 3a3).
Für die Trocknung kämen wegen des sehr inhomogen zusammengesetzten
Materials Konvektionstrockner in Betracht. Die Trocknungstemperatur sei wahrscheinlich wegen der zum Teil leicht entzündlichen Lösungsmittel stark einzuschränken. Dies spreche für eine Trocknung unter Vakuum, da hierbei die
Trocknungstemperatur niedrig gehalten werden könne (S. 259 Abs. 4; Teilmerkmale 3.1, 3.2). Vorteilhaft wäre die Trocknung unter mechanischer Beanspruchung
des Trockengutes beispielsweise mit einem Vibrationsfließbetttrockner (S. 259
vorletzter Abs.). Die Trocknung müsse wie zuvor die Zerkleinerung unter Schutzgasatmosphäre (Stickstoff) stattfinden (S. 259 letzter Abs.).
Das Inertgas soll im Kreislauf geführt und für den Trockner auf eine vorgegebene
maximal zulässige Trockengastemperatur erhitzt werden. Feststoffpartikel und
Lösungsmitteldämpfe
im Stickstoff würden über einen Jetfilter und einen
Kondensator abgetrennt, bevor der Stickstoff in die Anlage wieder eingespeist
werde. In Abbildung G-1 ist dem Kondensator nachfolgend ein Ventilator gezeigt.
Eine Gasteilmenge werde aus der Anlage in die Umgebung ausgeschleust, um den
Unterdruck im Gaskreislauf stets zu gewährleisten. Bei der Wiedereinspeisung von
Stickstoff werde kontinuierlich der Sauerstoffgehalt gemessen. Gegenebenfalls
werde frischer Stickstoff zugeführt, da Sauerstoffeintrag aufgrund von Leckagen
nicht ausgeschlossen werden könne (S. 260 Abs. 4).
Die im Kondensator gewonnenen Elektrolytgemische werde in Fässer abgefüllt
(S. 260 vorletzter Abs.).
Die vorzerkleinerten und getrockneten Batteriezellen würden anschließend sortiert.
In einer Magnetabscheidung würden magnetisierbare Metallbestandteile abgetrennt
(Abs. S. 260 auf 261). Ein zweiter Sortierschritt diene der groben Abtrennung von
Schwerteilen, wie Gehäuseteile, Brücken, Muttern und Bolzen. Mittels eines Querstromsichters werde die Leichtfraktion wie Folien aus Kupfer, Aluminium und Kunststoff sowie die zu gewinnende aktive Masse als Pulver abgetrennt (S. 261 Abs. 2).
Eine Aufschlusszerkleinerung solle die aktive Masse in der Leichtfraktion möglichst
komplett von den Metallfolien lösen, ohne diese Folien zu fein zu zerkleinern (S. 261
Abs. 3). In einer Siebklassierung werde schließlich die aktive Masse abgetrennt und
in Fässer abgefüllt (S. 261 Abs. 4-5; Teilmerkmal 4).
Werde davon ausgegangen, dass alle flüchtigen leicht entzündlichen Lösungsmittel
bei der Trocknung entfernt worden seien, sei für die Entstaubung der Sortieranlage
ab Trockneraustrag kein Explosionsschutz zu beachten (S. 263 Abs. 2).
b)
Damit schlägt D10 ein Verfahren vor, das die Merkmale 1 und 2 sowie
Merkmal 3a3 umfasst.
c)
Die Merkmale 3 und 3.3 sind lediglich implizit offenbart.
Der Umstand, dass am Ende des Trocknungsschrittes vorzerkleinerte und getrocknete Batteriezellen erhalten werden, aus denen das aktive Material in trockener
Pulverform wiedergewonnen werden kann, lässt zwar auf eine Inaktivierung des
Zerkleinerungsguts schließen. Die Angabe eines Endpunkts der Trocknung gemäß
Merkmal 3.3 ist damit aber nur implizit verbunden.
d)
Die Merkmale 3.1, 3.2 und 4 werden nicht in ihrer jeweiligen Gesamtheit
offenbart.
D10 schlägt zwar vor, zum Trocknen des Zerkleinerungsguts den Elektrolyten zu
entfernen. Vakuum wird hierzu als geeignete Wahl angesehen, um die Trocknungstemperatur wegen der leicht entzündlichen Lösungsmittel einzuschränken. Insoweit
ist es unerheblich, ob der in Abbildung G-1 gezeigte Ventilator einen Unterdruck im
System verursacht, wie die Einsprechende 3 meint und von der Patentinhaberin
bestritten wird. Denn D10 offenbart die Verwendung von Vakuum entsprechend
Teilmerkmal 3.2, unabhängig davon, wie dieses erzeugt wird. Offen bleibt jedoch,
unter welchen Temperatur- und Druckbedingungen die Trocknung erfolgen kann.
Daher sind Merkmale 3.1 und 3.2 nicht offenbart, was auch die Einsprechende 3
nicht verkennt.
Die vorzerkleinerten und getrockneten Batteriezellen werden nicht in einen
Transportbehälter gefüllt. Vielmehr werden die Bestandteile vorher sortiert und erst
die abgetrennte trockene aktive Masse in Fässer abgefüllt. Dies entspricht nicht
Merkmal 4, das eine unmittelbare Abfüllung des inaktivierten Zerkleinerungsgutes
nach der entsprechend Merkmalsgruppe 3 erfolgten Trocknung fordert, wie zur
Auslegung gezeigt.
e)
Die Merkmale 3.1, 3.2 und 4 werden dem Fachmann aber auch nicht
nahegelegt.
Der Fachmann war ausgehend von D10 zwar angeregt, sich über die nicht näher
beschriebenen Temperatur- und Druckbedingungen der Trocknung Gedanken zu
machen. Diese aber im Zusammenwirken der Merkmale 3.1, 3.2 und 3.3 bei einer
maximal zulässigen Trockentemperatur von 80 °C und einem Druck unterhalb von
300 hPa zu suchen, war nicht angeregt.
Dem Fachmann sind die Zusammenhänge zwischen Dampfdruck und Temperatur
als Antoine-Gleichung oder Clausius-Clapeyron-Gleichung für flüssige Reinstoffe
grundsätzlich bekannt. Damit ergeben sich zumindest Abschätzungen für die in
Lithium-Batterien üblicherweise verwendeten Lösungsmittel und Elektrolyte (D16,
S. 287 Tab. 23.1; D9, Abs. 35 Tab. 1), worauf die Einsprechenden im Ansatz
zutreffend verweisen. Dies führt aber nicht nahliegend dazu, das Zerkleinerungsgut
unter den Bedingungen der Merkmalsgruppe 3 solange zu trocknen, bis eine
elektrochemische Reaktion nicht mehr möglich ist. Diese Veranlassung ergibt sich
aus D10 auch deshalb nicht, da dort nicht inaktiviertes Zerkleinerungsgut, sondern
erst nach weiteren Schritten das daraus aussortierte aktive Material in Fässer
abgefüllt wird.
Eine Anregung hierzu ergibt sich auch nicht aus D4. D4 nennt zwar als maximale
Trocknungstemperatur 80 °C (Abs. 21). Danach bleibt aber offen, ob das aus der
dortigen Vortrocknung erhältliche Material dem Merkmal 3.3 entspricht und welchen
Trocknungsgrad es aufweist. Daher wird der Fachmann ausgehend von D10 in
Verbindung mit D4 vielmehr zu der Annahme verleitet, dass der in D10
vorgeschlagene Trocknungsschritt nicht ausreicht, um ein trockenes pulverförmiges
Aktivmaterial zu erhalten. Dieses wird nach D4 nämlich erst in der Erwärmung auf
Zersetzungstemperatur des Binders erreicht. Damit geht die Anregung nicht darüber
hinaus, allenfalls einen Kompromiss zwischen Temperatur und Druck zu suchen.
Diesen im Zusammenwirken der Merkmale 3.1 und 3.2 zu suchen und bereits nach
dem Trocknungsschritt gemäß Merkmal 3.3 zu erzielen, um das Zerkleinerungsgut
gefahrlos abfüllen zu können, erschließt sich aus D10 in Verbindung mit D4 nicht.
Aufschlusszerkleinerung und Trocknung erfolgen in D10 unter Inertgasbedingungen. Zudem wird der Sauerstoffgehalt im Gaskreislauf gemessen. Diese Maßnahmen dienen dem Explosionsschutz. Erst nach der Trocknung, nachdem alle
flüchtigen leicht entzündlichen Lösungsmittel entfernt wurden, ist ab Trockneraustrag kein Explosionsschutz mehr zu beachten. Den Umstand, dass in dem
Verfahren Lösungsmittel mit niedrigem Flammpunkt verarbeitet werden, berücksichtigt D10 folglich durch die Inertgasbedingungen. Eine Anregung, die Trocknung
bei höchstens 80 °C durchzuführen, ergibt sich daher auch nicht aus dem niedrigen
Flammpunkt der eingesetzten Lösungsmittel.
V.
Schließlich erweist sich auch der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach
Hilfsantrag 3 als patentfähig.
1.
Die Batterie-Verarbeitungsanlage gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 4 erweist sich gegenüber D4 als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
a)
Die Merkmale der Batterie-Verarbeitungsanlage entsprechen im Wesentlichen den Merkmalen des Verfahrens gemäß Anspruch 1. Hinzu kommt
Merkmal A4.1, wonach die Vakuumanlage eine Strahlpumpe umfasst.
Zur Offenbarung der Merkmale in D4 wird auf die Ausführungen oben zu Anspruch 1
nach Streitpatent verwiesen.
Ergänzt sei, dass Figur 1
im Anschluss an den Vortrockner (28) einen
Abscheider (38) und einen Sichter (42) zeigt. Durch diese Einheiten werden
Hüllmaterial über eine Ableitung (40) sowie der Separator, abgetrennte Anode und
Pouchfolie über nicht näher bezeichnete Ableitungen abgezogen (Abs. 37).
b)
D4 offenbart die Merkmale A1, A2, A3 und A3.1.
Der Vortrockner (28) entspricht einer Inaktivierungsvorrichtung entsprechend den
Merkmalen A3 und A3.1.
c)
Nicht offenbart sind die Merkmale A4 und A5, entgegen der Auffassung der
Einsprechenden 3. Nicht offenbart
ist auch Merkmal A4.1, was von der
Einsprechenden 3 nicht in Zweifel gezogen wird.
Der Vortrockner weist keine Vakuumanlage gemäß Merkmal A4 auf. Auf die
Ausführungen oben zum Verfahren nach Anspruch 1 sei sinngemäß verwiesen.
Nach dem Vortrocknen erfolgt keine Abfüllung des Zerkleinerungsguts. Das Material
wird unmittelbar nach dem Vortrocknen vielmehr in einem Abscheider (38) und
einem Sichter (42) bereits aufgetrennt (Abs. 28, 37). Damit werden die Zellfragmente aus dem Vortrockner allenfalls erst nach ihrer Auftrennung abgefüllt. Dies
entspricht nicht dem Abfüllen von inaktiviertem Zerkleinerungsgut unmittelbar nach
seiner Trocknung in einer Vorrichtung gemäß Merkmal A5, wie oben zur Auslegung
erläutert.
d)
Ausgehend von D4 hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, die
Merkmale A4, A4.1 und A5 für die Vortrocknung vorzusehen. Diese Veranlassung
ergibt sich auch nicht in Verbindung mit dem deutschen Patent DE 101 18 961 B4
(D15).
aa) D15 betrifft einen Wäscher und ein Verfahren zum Reinigen von Gasen.
(1)
Die Reinigung eines Gases in einer Absorptionskolonne sei ohne einen
gasseitigen Druckverlust nicht realisierbar. Denn die erforderlichen hohen Stoffaustauschkoeffizienten würden nur bei hohen Relativgeschwindigkeiten zwischen dem
Gas und der Waschflüssigkeit erhalten werden. Bei Flüssigkeitsstrahlpumpen trete
zwar kein Druckverlust auf und es würden auch gute Stoffaustauschkoeffizienten
erzielt. Strahlpumpen seien jedoch aufgrund der kurzen Verweilzeit des Gases in
der Waschflüssigkeit für die Gasreinigung nicht geeignet (Abs. 7).
(2)
Der davon ausgehend beschriebene Wäscher dient der Reinigung von
Gasen, die partikelförmige und/oder gasförmige Verunreinigungen enthalten. Dabei
werden die Gase durch mindestens eine mit Waschflüssigkeit besprühte
Absorptionskolonne geleitet (Abs. 8).
Der Wäscher umfasst zusätzlich eine mit der Waschflüssigkeit betriebene
Strahlpumpe. Diese ist im Gasstrom in Reihe mit der Absorptionskolonne
angeordnet und erzeugt einen Unterdruck im Gasstrom. Hierdurch werden die
Vorteile der herkömmlichen Absorptionskolonne und der Flüssigkeitsstrahlpumpe
bei der Gasreinigung miteinander verknüpft. Die Absorptionswirkungen der
Strahlpumpe und der Absorptionskolonne addieren sich, während der in der
Strahlpumpe erzeugte Unterdruck den Druckverlust in der Absorptionskolonne
kompensieren oder sogar insgesamt noch für einen Druckgewinn sorgen kann
(Abs. 10). Die Waschflüssigkeit kann aufbereitet werden und als
frische
Waschflüssigkeit und dem Wäscher wieder zugeführt werden (Abs. 23).
bb)
In Abänderung der Vorrichtung von D4 zum Vortrocknen eine Vakuumanlage
gemäß Merkmal A4 und zum Abfüllen der erhaltenen Zellfragmente eine
Abfüllvorrichtung nach Merkmal A5 zu verwenden, war nicht veranlasst. Die obigen
Ausführungen zu den entsprechenden Verfahrensmerkmalen 3.2 und 4 nach
Anspruch 1 gelten sinngemäß.
Diese Anregung ergibt sich auch nicht in Verbindung mit D15. Der Fachmann hatte
ausgehend von D4 keine Veranlassung beim Vortrocknen aus dem Elektrolyten
entstehende Trocknungsdämpfe mit einer Strahlpumpe abzuziehen und zu
reinigen. D4 möchte vielmehr die Trocknungsdämpfe zumindest zum Teil kondensieren und so das Elektrolytlösungsmittel zurückgewinnen (Abs. 21). Der Fachmann
hätte daher D15 nicht in Betracht gezogen.
Die hierzu von der Einsprechenden angegebene Aufgabe, bei der Verarbeitung
gebrauchter Batterien entstehende Gase zu reinigen, stellt eine Differenzaufgabe
zwischen D4 und dem Streitpatent in Kenntnis der Erfindung dar. Sie beruht auf
einer rückschauenden Betrachtung, wie oben zur Aufgabe des Streitpatents bereits
dargelegt.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 4 erweist sich gegenüber E2 als neu
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a)
E2 offenbart, wie oben zum Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
sinngemäß dargelegt, die Merkmale A1, A2, A3, A3.1 und A4.
Die Vakuumvorrichtung (105) entspricht einer Vakuumanlage gemäß Merkmal A4.
Sie ist mit dem Batteriebehälter (111) als Inaktivierungsvorrichtung gemäß
Merkmal 3 verbunden. Durch das im Batteriebehälter erzeugte Vakuum erfolgt eine
Trocknung bei Raumtemperatur, so dass auch Merkmal A3.1 vorbeschrieben ist.
b)
Nicht offenbart sind die Merkmale A4.1 und A5.
c)
Merkmal A4.1 war im Gegensatz zu Merkmal A5 auch nicht nahegelegt.
Die Abfüllung der aus der Batterie gewonnenen Komponenten in einen Transportbehälter mittels einer Abfüllvorrichtung gemäß Merkmal A5 stand ausgehend von E2
im Belieben des Fachmanns. Die obigen Ausführungen zum Verfahren nach
Anspruch 1 gelten sinngemäß.
Die Verwendung einer Strahlpumpe zur Erzeugung von Vakuum war ausgehend
von E2 nicht veranlasst. Nach E2 umfasst die verwendete Vakuumanlage eine
Vakuumpumpe (Sp. 13 Z. 38-44), welche in Figur 4 als ein Rechteck mit einem
Kreis darin symbolisiert ist. Dies lässt den Fachmann an eine übliche Strömungs-
oder Verdrängerpumpe denken. E2 gibt auch keine Veranlassung über die
Abtrennung und Absorption von aus dem Elektrolyten gegebenenfalls entstehenden
Fluorwasserstoff nachzudenken. Die Sonderform einer Strahlpumpe, welche nach
Merkmal A4.1 zur Absorption von Fluorwasserstoff dient, war daher nicht im
Blickfeld des Fachmanns.
VI.
1.
Die Einsprechende 3 verweist lediglich vorsorglich für den Fall, dass einzelne
Anspruchsmerkmale in den von ihr im Übrigen genannten Dokumenten als nicht
offenbart betrachtet werden sollten, pauschal auf die Druckschriften D11 bis D14,
ohne auf die Lehre dieser Druckschriften im Einzelnen einzugehen. Entscheidet sich
die Einsprechende, wie im hier vorliegenden Fall, bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung zu Druckschriften nicht substantiiert vorzutragen, kann es nicht dem
Patentgericht obliegen, sich zum Streithelfer der Einsprechenden zu machen und
den Sachverhalt betreffend lediglich pauschal ins Verfahren eingeführter Druckschriften von sich aus weiter zu ermitteln (vgl. hierzu zum Nichtigkeitsverfahren
BGH, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 125
– Sorafenib-Tosylat; BGH, Urteil vom 27. August 2013 – X ZR 19/12, BGHZ 198,
187 = GRUR 2013, 1272 Rn 36 – Tretkurbeleinheit). Vorliegend sind Anhaltspunkte,
inwieweit diese weiteren Druckschriften die Patentfähigkeit in Frage stellen könnten,
weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die im Übrigen
hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des jeweiligen Gegenstands von Hauptantrag und Hilfsanträgen sowohl im Einspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren
keine Rolle mehr gespielt haben, können weder die Neuheit noch die erfinderische
Tätigkeit des Gegenstands von Hilfsantrag 3 in Frage stellen , liegen weiter ab oder
bilden für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keinen geeigneten Ausgangspunkt für ein Naheliegen. Da auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt
sind, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent in dem im
Tenor genannten Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.
VII.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Otten-Dünnweber
Jäger
Wismeth
Fehlhammer
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
3. Juni 2026