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BPatG Beschluss vom 03.06.2026 – 14 W (pat) 11/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:030626B14Wpat11.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 11/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:030626B14Wpat11.22.0

betreffend das Patent 10 2015 207 843

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2026 durch die Vorsitzende

Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger

und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth sowie die Richterin Fehlhammer

b e s c h l o s s e n :

I. Der Beschluss der Patentabteilung 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 16. März 2022 wird insoweit aufgehoben,

als dass das Patent DE 10 2015 207 843 mit

folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 vom 17. März

2026,

Beschreibung, Seiten 1 bis 4, gemäß geänderter Patentschrift

vom 16. März 2022, mit der Maßgabe, dass Absatz 14 die

Fassung vom 17. März 2026 erhält,

Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

II.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Einsprechenden 1 sowie

die weitergehenden Anträge der Einsprechenden 2 und 3

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdegegnerin

ist

Inhaberin des Patents DE 10 2015 207 843

(Streitpatents), das am 28. April 2015 angemeldet worden ist und ein Verfahren zum

Behandeln gebrauchter Batterien sowie eine Batterie-Verarbeitungsanlage betrifft.

Die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit

Beschluss vom 16. März 2022 im Umfang des Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten.

Patentanspruch 1, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet mit

gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemachten Änderungen wie folgt:

Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien (10), mit den Schritten:

(a) Zerkleinern der Batterien (10), sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird,

(b) Inaktivieren des Zerkleinerungsguts (24) durch Trocknen bei höchstens 80 °C

und unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt, sodass ein

inaktiviertes Zerkleinerungsgut (42) erhalten wird, und

(c) Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts (42) in einen Transportbehälter

(46),

dadurch gekennzeichnet, dass

(d) das Inaktivieren durch Trocknen des Zerkleinerungsguts (24) erfolgt und wobei

das Zerkleinerungsgut (24) solange getrocknet wird, bis ein Elektrolytgehalt so

klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist,

Der nebengeordnete Anspruch 4, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen

sind, ist gegenüber der erteilten Fassung unverändert und lautet wie folgt:

Batterie-Verarbeitungsanlage zum Behandeln gebrauchter Batterien, mit:

(a) einer Zerkleinerungseinheit (18) zum Zerkleinern der Batterien (10), sodass

Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird,

(b) einer Inaktivierungsvorrichtung (26) zum Inaktivieren des Zerkleinerungsguts

(24) und

(c) einer Abfüllvorrichtung (44) zum Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts

(42) in einen Transportbehälter (46),

(d) wobei die Inaktivierungsvorrichtung (26) eine Trockenvorrichtung (26) umfasst

und

(e) wobei die Batterie-Verarbeitungsanlage (52) eine Vakuumanlage (29), die mit

der Trockenvorrichtung (26) zum Erzeugen eines Vakuums in der Trockenvorrichtung (26) verbunden ist, aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

(f) die Vakuumanlage (29) eine Strahlpumpe (30) mit einem Strahlmedium

umfasst, wobei das Strahlmedium im Kreis geführt ist und das Strahlmedium

eine mit Fluorwasserstoff reagierende Substanz enthält.

Die Einsprechende 1 hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen. Sie hat

geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei unzulässig erweitert, nicht ausführbar offenbart und nicht patentfähig.

Die Einsprechende 1 hat zur Stützung ihres Vorbringens u.a. die folgenden, von der

Patentabteilung berücksichtigten Dokumente genannt:

D1

D2

D3

WO 2010/149611 A1

WO 2010/102377 A1

KR 10-0665626 B1

D3-Ü

Maschinenübersetzung zu D2 in Englisch

D4

DE 10 2011 110 083 A1

D5

D6

DE 10 2012 024 876 A1

Ralf Higgelke: Festkörper-Akku, Infinite Power Solutions stellt

papierdünnen Akku vor. elektroniknet.de, 06.06.2012. URL:

https://www.elektroniknet.de/design-elektronik/power/infinitepower-solutions-stellt-papierduennen-akku-vor-88853.html

[abgerufen am 27.02.2019]

D7

Norm VDMA 24351 : 1999-01. Trocknungstechnik, Trocknungstechnische Grundbegriffe, Januar 1999

D8

R. Wolff, E. Glaum (Hrsg.): Flörke/Wolff Kursthemen Chemie,

Bd.1, Allgemeine und Physikalische Chemie. Kapitel 4, Elektrochemie – Säuren und Basen – Redoxreaktionen – Gleichgewichte.

2. Aufl. Bonn: Ferd. Dümmlers, 1985, S. 4|4, 4|9, 4|35

D9

US 2016/0049699 A1 (stellvertretend für JP 2013-229326 A)

Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung, das Streitpatent in der Fassung nach

Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten, im Wesentlichen damit begründet,

dass diese Fassung nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart sei. Gegenüber D1, D2 bis D4, D5 und D9 sei sie neu. D6 bis D8 gäben lediglich Fachwissen

wieder, ohne auf die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 einzugehen. Der

Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch gegenüber D4 als nächststehendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 1, die einen Widerruf der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung im Umfang der Patentansprüche 1 und 3

anstrebt. Der angegriffene Gegenstand sei nicht ausführbar offenbart und beruhe

gegenüber D4 in Verbindung mit D9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Beschwerdeverfahren sind die Einsprechenden 2 und 3 beigetreten.

Die Einsprechende 2 greift das Streitpatent in vollem Umfang an. Sie macht geltend,

der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 sei nicht

ausführbar offenbart, unzulässig erweitert und nicht patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie u.a. auf die folgenden Dokumente:

E1

E2

E3

EP 1 041 659 A1

EP 0 794 587 A2

CN 102496752 A

E3a

Übersetzung zu E3 in Englisch

E4

E5

EP 1 760 821 A1

CN 103259062 B

E5a

Maschinenübersetzung zu E5 in Englisch

Anl. 9

Vakuum. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand

21. Januar 2023, 10:11 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/

w/index.php?title=Vakuum&oldid=230056893

[abgerufen am

13. Februar 2023]

Nach ihrer Auffassung beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber E2 in Verbindung mit E1 und dem Fachwissen sowie gegenüber

E3 oder E5 in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gelte gegenüber E4 oder D4. Gegenüber D9 fehle die Neuheit.

Die Einsprechende 3 greift das Streitpatent ebenfalls in vollem Umfang an. Sie

macht geltend, der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 sei nicht ausführbar offenbart, unzulässig erweitert und nicht patentfähig.

Zudem sei sein Schutzbereich erweitert.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie u.a. auf die folgenden Dokumente:

D9*

D10

WO 2014/155784 A1

LithoRec: Abschlussbericht zum Verbundvorhaben Recycling von

Lithium-Ionen-Batterien

im Rahmen des FuE-Programms

„Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der

Elektromobilität“. Braunschweig, April 2012

D11

CN 1438729 A

D11a

Übersetzung zu D11 in Englisch

D12

JP 2005-197149 A

D12a

Maschinenübersetzung zu D12 in Englisch

D13

CN 105552470 A

D13a

Maschinenübersetzung zu D13 in Englisch

D14

D15

D16

WO 2010/149611 A1

DE 101 18 961 B4

Reiner Korthauer (Hrsg.): Handbuch Lithium-Ionen-Batterien.

Berlin: Springer Vieweg, 2013.

DIN

Norm DIN 28400 Teil 1. Vakuumtechnik, Benennung und Definitionen, Allgemeine Benennungen. 1981

Die Einsprechende 3 ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1

sei gegenüber D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder D9/D9* nicht neu.

Gleiches gelte ausgehend von D9/D9*, E2, E3oder D11 jeweils in Verbindung mit

dem Fachwissen oder weiteren Druckschriften sowie ausgehend von D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder D15. Für den Fall, dass einzelne Anspruchsmerkmale in den genannten Dokumenten nicht offenbart seien, werde vorsorglich auf

D10 bis D14 verwiesen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung wurde geltend

gemacht, dass der Gegenstand zudem ausgehend von D10 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende 1 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 42 vom 16. März 2022 aufzuheben und das Patent DE 10 2015 207 843 in der Fassung vom

16. März 2022 im Umfang der Patentansprüche 1 und 3 zu

widerrufen.

Die Einsprechenden 2 und 3 beantragen sinngemäß, erstere schriftsätzlich,

den Beschluss der Patentabteilung 42 vom 16. März 2022 aufzuheben und das Patent DE 10 2015 207 843 in vollem Umfang zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

die

Beschwerde

zurückzuweisen

und

das

Patent

DE 10 2015 207 843 im Umfang der Fassung nach Hauptantrag

vom 16. März 2022 beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß Hilfsantrag 1

mit Ansprüchen 1 bis 6 und den Beschreibungsseiten wie Hauptantrag mit der Maßgabe, dass Absatz 14 der Beschreibung geändert wird, wie in mündlicher Verhandlung vom 17. März 2026 eingereicht, sowie Figuren wie Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß

Hilfsantrag 2 mit Ansprüchen 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 17. März 2026, Beschreibungsseiten und

Figuren wie Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß

Hilfsantrag 3 mit Ansprüchen 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 17. März.2026, Beschreibungsseiten und

Figuren wie Hilfsantrag 1, beschränkt aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise, das Patent DE 10 2015 207 843 gemäß

Hilfsanträgen 4 und 5 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 vom

15. März 2026, in dieser Reihenfolge, Beschreibungsseiten und

Figuren wie Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1

ausführbar sowie ursprünglich offenbart sei und eine Schutzbereichserweiterung

nicht vorliege. Der Gegenstand sei auch gegenüber dem vorgebrachten Stand der

Technik patentfähig.

Die Patentinhaberin hat das Streitpatent zudem mit fünf Hilfsanträgen verteidigt,

gegen die die Einsprechenden weitere Einwände erheben.

Auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2026 hat der Senat eine

Entscheidung an Verkündungs statt beschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Beschränkung des

Streitpatents soweit es über die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung hinausgeht.

Die Einsprechenden 2 und 3 sind dem Verfahren rechtswirksam gemäß § 59 Abs. 2

PatG beigetreten. Nachdem sie ihren Beitritt erst im laufenden Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärt haben, sind sie selbst zwar nicht

Beschwerdeführer, aber als notwendige Streitgenossen der Einsprechenden 1 am

Verfahren beteiligt

(vgl. BeckOK PatR, Fitzner/Kubis/Metzger, 39. Edition

Stand: 1. Februar 2026, Rn. 163; Schulte PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 263). Sie

verfügen damit über die volle Rechtsstellung eines Einsprechenden und sind als

solche befugt, eigene Einspruchsgründe geltend zu machen, neuen Sachvortrag

einzuführen und Anträge zu stellen (vgl. BeckOK PatR, a.a.O., § 59 Rn. 164).

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Batterien

und eine Batterie-Verarbeitungsanlage dafür (Abs. 1, 2 der Streitpatentschrift

DE 10 2015 207 843 B4).

a)

Nach der Beschreibung des Streitpatents sei aus der US-amerikanischen

Patentanmeldung US 2005/0241943 A1 bekannt, gebrauchte Batterien vor ihrer

Zerkleinerung zu erwärmen, um deren Kunststoffbestandteile zu zerstören. Dabei

würden jedoch die verbleibenden Komponenten der Batterien mit Abbauprodukten

verunreinigt.

Gemäß der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2012 024 876 A1 (D5) würden

Elektrolytzellen unter Inertgas zerkleinert und danach mit einem Desaktivierungspulver bestäubt, um eine Selbstentzündung des elektrochemisch aktiven Materials

zu verhindern. Dabei könne aber die Bildung einer entzündlichen und explosiven

Atmosphäre in einem Transportbehälter nicht ausgeschlossen werden (Abs. 4).

Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2011 110 083 A1 (D4) sei ein Verfahren zur Wiedergewinnung von Aktivmaterial einer galvanischen Zelle bekannt,

bei dem die galvanischen Zellen zunächst mechanisch zerkleinert, dann vorgetrocknet und nachfolgend gesichtet würden. Schließlich werde der Binder in einem

Ofen zersetzt. Damit könnten große Mengen effizient recycelt werden. Die Anlage

sei für einen Teillast-Betrieb zu komplex aufgebaut.

b)

Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die

Sicherheit bei der Aufbereitung gebrauchter galvanischer Zellen und des daraus

gewonnenen elektrochemisch aktiven Materials zu verbessern.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das technische

Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich

bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt.

Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, grundsätzlich

nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt

werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der

Technik nahelag. Soweit diesbezüglich begründete Zweifel bestehen, ist das

technische Problem abstrakter zu formulieren (BGH, Urteil vom 25. Juni 2024

X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 Leitsatz, Rn. 13 ff. – Mirabegron; BGH, Urteil vom

13. Januar 2015 – X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f. – Quetiapin; BGH, Urteil

vom 15. Juli 2021 – X ZR 60/19, GRUR 2022, 67 Rn. 10 – Stereolithographiemaschine).

bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe darf das technische Problem im Streitfall nicht

schon vor der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem gegebenen

Stand der Technik und seinen Unterscheidungsmerkmalen zum Streitpatent als

Differenzaufgabe formuliert werden.

Das technische Problem ist zwar aus dem zu entwickeln, was das Patent tatsächlich

leistet und wird dementsprechend als objektive Aufgabe bezeichnet (BGH, Urteil

vom 1. März 2011 – X ZR 72/08, GRUR 2011, 607 Rn. 12 – kosmetisches Sonnenschutzmittel III; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602

Rn. 27 – Gelenkanordnung; Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 28/08, GRUR 2010,

607 Rn. 18 – Fettsäurezusammensetzung). Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es

abweichend von den oben wiedergegebenen Grundsätzen zulässig wäre, bei der

Formulierung des Problems bereits Elemente der unter Schutz gestellten Lösung

als Differenzmerkmale zum Stand der Technik zu berücksichtigen.

Die Aufgabe kann daher entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht in

einer Optimierung der Trocknung des Elektrolyten ausgehend von D4, in einer

Verbesserung der Energieeffizienz ausgehend von E4 oder – im Hinblick auf den

nebengeordneten Anspruch – in der Reinigung entstehender Gase bei der Verarbeitung gebrauchter Batterien ausgehend von D4 liegen.

c)

Zur Lösung schlägt das Streitpatent nach Hauptantrag in Patentanspruch 1

ein Verfahren und in Patentanspruch 4 eine Anlage zum Behandeln gebrauchter

Batterien vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

aa) Anspruch 1

1 Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien (10), mit den

Schritten:

3

Zerkleinern der Batterien (10), sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird.

Inaktivieren des Zerkleinerungsguts (24), sodass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut (42) erhalten wird,

3.1 durch Trocknen bei höchstens 80 °C und

3.2 unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt.

3.3 Das Zerkleinerungsgut (24) wird solange getrocknet, bis ein Elektrolytgehalt so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist.

4 Abfüllen des

inaktivierten Zerkleinerungsguts

(42)

in einen

Transportbehälter (46).

bb) Anspruch 4

(mit Parallelen zu Merkmalen von Anspruch 1 in eckigen Klammern)

A1 Batterie-Verarbeitungsanlage zum Behandeln gebrauchter Batterien,

aufweisend: [≙ 1]

A2 Eine Zerkleinerungseinheit (18) zum Zerkleinern der Batterien (10),

sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird. [≙ 2]

A3 Eine

Inaktivierungsvorrichtung

(26)

zum

Inaktivieren

des

Zerkleinerungsguts (24). [≙ 3]

A3.1 Die

Inaktivierungsvorrichtung Trockenvorrichtung (26). [≙ 3.1]

(26)

umfasst

eine

A4 Eine Vakuumanlage (29), die mit der Trockenvorrichtung (26) zum Erzeugen eines Vakuums in der Trockenvorrichtung (26) verbunden ist. [≙ 3.2]

A4.1 Die Vakuumanlage (29) umfasst eine Strahlpumpe (30) mit einem Strahlmedium, wobei das Strahlmedium im Kreis geführt ist und das Strahlmedium eine mit Fluorwasserstoff reagierende Substanz enthält.

A5 Eine Abfüllvorrichtung

(44) zum Abfüllen des

inaktivierten

Zerkleinerungsguts (42) in einen Transportbehälter (46). [≙ 4]

d)

Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. Der zuständige

Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder

Chemie (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) mit Hochschulabschluss, der über Kenntnisse zur

Elektrochemie sowie über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren

und der Konstruktion von Anlagen zur Wiederverwertung von gebrauchten Batterien

verfügt, wird sie wie folgt verstehen.

aa) Bei einer Batterie kann es sich gemäß Absatz 11 insbesondere um eine

Lithium-Batterie handeln, was sich mit Merkmal 1 auch im Anspruch 1 niederschlägt. Die Batterie-Verarbeitungsanlage gemäß Merkmal A1 von Anspruch 4 ist

hingegen auf beliebige Batterien gerichtet.

Nach Absatz 11 handelt es sich bei einer Lithium-Batterie um einen Akkumulator

und nach Absatz 12 dient die Anlage insbesondere der Verarbeitung von Akkumulatoren. Der Umstand, dass die Lithium-Batterie nach Absatz 11 ein Akkumulator ist,

d.h. eine wiederaufladbare Sekundärzelle, findet jedoch keinen Niederschlag im

Anspruch. Daraus folgt, dass das Verfahren von Anspruch 1 auch die Behandlung

gebrauchter Primärzellen umfasst.

bb) Eine Batterie umfasst ein Aktivmaterial, das beim Betrieb elektrochemisch

reagiert. Das Aktivmaterial kann mittels eines Binders, beispielsweise Polyvinylidenfluorid, auf einem Träger, beispielswiese einer Aluminiumfolie, fixiert sein (Abs. 35).

Um die elektrochemische Reaktion zu ermöglichen, ist ein Elektrolyt erforderlich.

Elektrolyte im Sinne von Ionenleitern enthalten fachüblich in einem Lösungsmittel

Ionen eines Leitsalzes. Bekannt sind auch Festkörperelektrolyte, die bewegliche

Ionen enthalten. Im Falle von Lithium-Batterien sind bei der elektrochemischen

Reaktion Lithium als Aktivmaterial sowie Lithium-Ionen und/oder eine Lithium-

Verbindung als Leitsalz involviert (vgl. auch Abs. 10, 11).

cc) Unter Zerkleinern nach Merkmal 2 versteht das Streitpatent, dass die Batterie

mechanisch zerkleinert wird, beispielsweise durch Schneiden, Scheren, Pralleinwirkung, Zertrennen und/oder Quetschen. Hierdurch steht für den Stoffübergang in

die Gasphase eine größere Grenzfläche zur Verfügung (Abs. 14 S. 3 linke Sp.).

Kein Zerkleinern stellt daher das Ermöglichen eines Zugangs zum Batterieinneren

dar, beispielsweise durch Öffnen eines Sicherheitsventils.

Das entstehende Zerkleinerungsgut beinhaltet dann zunächst alle Komponenten

der Batterie. Lediglich der Elektrolytgehalt wird entsprechend den Vorgaben nach

Merkmalsgruppe 3 verringert (Abs. 10, 50).

dd) Die Trocknung gemäß Merkmal 3.1 dient insbesondere der Entfernung von

Lösungsmittel des Leitsalzes, wodurch das Zerkleinerungsgut inaktiviert wird. Als

Lösungsmittel werden beispielhaft Kohlensäuredimethylester (Dimethylcarbonat)

oder Kohlensäureethylmethylester (Ethylmethylcarbonat) genannt. Um die Entfernung der Verbindungen bei moderaten Temperaturen von höchstens 80 °C zu

ermöglichen, wird zur Erniedrigung des Siedepunkts gemäß Merkmal 3.2 ein

Vakuum mit einem Druck von höchstens 0,3 bar (300 hPa) angelegt. Durch die

niedrige Temperatur wird vermieden, dass Fluorwasserstoff – aus der Zersetzung

der häufig fluorierten Leitsalze – entsteht (Abs. 17). Dieser Schritt wird auch als

Niedertemperatur-Trocknen bezeichnet (Abs. 33).

Damit ist das Verfahren entsprechend Merkmal 1 auch nur auf solche Batterien

gerichtet, die eine Elektrolytlösung enthalten.

Der Umstand, dass nach Absatz 10 insbesondere Lösungsmittel entfernt wird, ist

entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht dahingehend zu verstehen,

dass das Streitpatent auch Festkörperelektrolyte im Blick hat. Das Adverb

„insbesondere“ bringt hier zum Ausdruck, dass neben Lösungsmittel weitere

Bestandteile entfernt werden können, wie beispielsweise sich zersetzender Binder

(Abs. 33, 34).

ee) Die Trocknung des Zerkleinerungsguts erfolgt nach Merkmal 3.3 solange, bis

der Elektrolytgehalt klein genug ist, so dass eine elektrochemische Reaktion nicht

mehr erfolgen kann. Dieser geringe Elektrolytgehalt des Zerkleinerungsgutes ist

nach Absatz 21 dann erreicht, wenn die Zellspannung um mindestens 75 % absinkt

und in der Folge zusammenbricht. Damit gibt der Patentanspruch vor, wie lange die

Trocknung mindestens erfolgen soll. Die Inaktivierung wird bereits durch das

Niedertemperatur-Trocknen erreicht. Hierbei ist das Zusammenwirken von Druck

und Temperatur entsprechend der Merkmale 3.1 und 3.2 von entscheidender

Bedeutung. Ein optional erfolgendes Hochtemperatur-Trocknen ist davon unabhängig (Abs. 33-34).

ff)

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin lassen sich Patentanspruch 1

keine Vorgaben zu der Reihenfolge entnehmen, in der das Zerkleinern und das

Inaktivieren erfolgen.

Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, dürften grundsätzlich allerdings dahin

auszulegen sein, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu

absolvieren sind. Dieser Grundsatz erfährt aber jedenfalls dann eine Ausnahme,

wenn sich aus dem bei der Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der

Patentschrift hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis

ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 – X ZR 35/11, GRUR 2015, 159,

Rn. 33 – Zugriffsrechte).

Im Streitfall kann der Schritt der Inaktivierung gemäß Merkmal 3 auch vor dem

Zerkleinern der Batterie gemäß Merkmal 2 erfolgen, indem die Batterien im unzerkleinerten Zustand einem Vakuum ausgesetzt werden, sodass zumindest Teile des

Elektrolyten verdampfen. In diesem Fall entweicht verdampfender Elektrolyt entweder über ein Sicherheitsventil oder die Batterie wird durch die Druckdifferenz

zwischen der äußeren Umgebung und dem Innendruck zerstört. Dieses Vorgehen

ist jedoch zeitintensiv. Daher ist eine Zerkleinerung vor der Inaktivierung bevorzugt

(Abs. 14).

Für den Anspruch folgt daraus, dass der Fachmann den Begriff Zerkleinerungsgut

darin sowohl als zerkleinertes Gut nach der Zerkleinerung der Batterien als auch als

noch zu zerkleinerndes Gut vor der Zerkleinerung versteht.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin stellt das Vorgehen, wonach die

Batterien im unzerkleinerten Zustand einem Vakuum ausgesetzt werden, keinen

zusätzlichen Schritt vor einer Zerkleinerung der Batterien dar. Absatz 14 bezeichnet

dieses Vorgehen als eine alternative Ausführungsform der Erfindung. Für die

Annahme, dass es sich dabei um einen zusätzlichen Schritt handelt, gibt die

Streitpatentschrift dem Fachmann keinen Anhaltspunkt.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 ist eine mechanische Zerkleinerung in jedem Fall gemäß Merkmal 2 erforderlich. Das bloße Öffnen einer Batterie,

ohne dass es zu dabei oder nachfolgend zu ihrer Zerstörung kommt, entspricht dem

nicht.

gg) Das Verfahren kann optional einen Schritt des Hochtemperatur-Trocknens

umfassen. Hierbei wird die Trocken-Dauer so gewählt, dass sich der Binder, der

Aktivmaterial der Lithium-Batterie an einen Träger bindet, zumindest zum überwiegenden Teil zersetzt (Abs. 33-34). Dieser Schritt kann vor dem Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts in einen Transportbehälter erfolgen. Die Inaktivierung

erfolgt aber bereits durch den Schritt des Niedertemperatur-Trocknens.

hh) Das so

temperaturbehandelte,

inaktivierte Zerkleinerungsgut wird

anschließend gemäß Merkmal 4 in einen Transportbehälter abgefüllt. Es umfasst

mithin alle Bestandteile der nach Merkmal 2 zerkleinerten Batterie, bis auf die durch

das Niedertemperatur-Trocknen – und gegebenenfalls Hochtemperatur-Trocknen –

abgetrennten Komponenten.

Inaktiviertes Zerkleinerungsgut ist damit das unmittelbar nach den Schritten der

Zerkleinerung und des Niedertemperatur-Trocknens von Merkmalsgruppe 3 erhaltene Gut, ohne dass weitere Verfahrensschritte hierzu Anwendung finden.

Wegen der Entfernung von Lösungsmittel kann sich in einem Transportbehälter,

beispielsweise einer Aluminiumverbundfolie (Abs. 13), keine leichtentzündliche

oder explosive Gasphase mehr bilden, so dass das Zerkleinerungsgut weitgehend

inert ist (Abs. 8). Zudem ist es nicht erforderlich dem Zerkleinerungsmaterial zusätzliches Material zu seiner Inaktivierung hinzuzugeben (Abs. 8). Dieser Vorteil, der

den Einsatz eines Transportbehälters sicherer macht, findet jedoch keinen unmittelbaren Niederschlag im Patentanspruch. Dort wird das Zerkleinerungsgut lediglich

als inaktiviert charakterisiert.

ii)

Sich an Merkmal 4 anschließende Schritte haben keinen Niederschlag im

Patentanspruch gefunden. So kann das inaktivierte Zerkleinerungsgut aus dem

Transportbehälter wieder entnommen werden und in weiteren Verfahrensschritten

separiert und klassiert werden. Die daraus erhaltenen Komponenten können

getrennt abgefüllt werden (Abs. 38, 42).

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist entgegen der

Auffassung der Einsprechenden in den ursprünglich offenbarten Unterlagen, die der

Offenlegungsschrift DE 10 2015 207 843 A1 entsprechen, als zur Erfindung

gehörend offenbart.

a)

Zu Recht hat die Patentabteilung entschieden, dass der Anspruch 1 auf den

ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in Verbindung mit den Ansprüchen 2 und 3

sowie den Absätzen 17, 21 und 29 der Offenlegungsschrift zurückgeht.

Die Kombination der drei Trocknungsparameter aus maximaler Trocknungstemperatur, maximalem Trocknungsdruck unter Vakuum und minimaler Trocknungsdauer

war in ihrer Gesamtheit als zur Erfindung gehörend offenbart, was von der Einsprechenden 1 auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

b)

Der Umstand, dass im Anspruch 1 nach Hauptantrag mit Merkmal 3.3 der

Elektrolytgehalt mit dem unbestimmten Artikel „ein“ erstmals im Anspruch genannt

ist, führt entgegen der Auffassung der Einsprechenden 2 nicht zu einer Verallgemeinerung, wonach ein Elektrolytgehalt irgendwo in dem System verringert sein könne,

beispielsweise in der Gasphase. Wie zur Auslegung gezeigt, handelt es sich dabei

nach dem Verständnis des Fachmanns in Verbindung mit Absatz 21 um den

Elektrolytgehalt des Zerkleinerungsgutes, nicht um einen (beliebigen) Elektrolytgehalt.

c)

Auch der Umstand, dass gegenüber der Offenlegungsschrift, die in

Absatz 29 als Temperatur für das Trocknen vorzugsweise „höchstens 80°“ offenbart, das Streitpatent die maximale Trocknungstemperatur auf die Celsiusskala

bezieht, führt entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 nicht zu einer

unzulässigen Erweiterung.

Nach dem unmittelbaren Verständnis des Fachmanns handelt es sich dabei um eine

Temperaturangabe in der Celsiusskala, also 80 °C. Die Angabe 80 ° beruht auf

einem offensichtlichen Tippfehler, der einer kontextuell abkürzenden Angabe

geschuldet sein mag, weil dem Fachmann ohnehin klar war, dass insoweit Grad

Celsius gemeint sind. Dieses Verständnis ergibt sich zudem unmittelbar aus

Abs. 17, wonach „der Dampfdruck von Kohlensäuredimethylester bei 80 °C, insbesondere bei 70 °C, unterschritten wird“. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 handelt es sich daher nicht um eine nicht näher definierte

Temperaturangabe, welche auch auf Grad Fahrenheit (80 °F = 26,7 °C), Grad

Rankine (80 °Ra = - 228,7 °C) oder Grad Réaumur (80 °Ré = 100 °C) bezogen sein

könne.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweitert

entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 den Schutzbereich des erteilten

Anspruchs 1 nicht.

Gemäß den Merkmalen 3, 3.1 und 3.2 erfolgt mit Schritt (b) gemäß Anspruch 1 nach

Hauptantrag eine Inaktivierung durch Trocknen unter Vakuum. Der erteilte

Anspruch 1 lässt in Schritt (d) hingegen offen, unter welchen Bedingungen das

Trocknen erfolgt. Dies wird mit den genannten Merkmalen nach Hauptantrag

lediglich präzisiert und führt daher nicht zu einer Schutzbereichserweiterung.

Wie zur Auslegung dargelegt, ist das Streitpatent auf eine Inaktivierung durch

Trocknen gerichtet. Eine andere Art der Inaktivierung, beispielsweise das Entladen

des Zerkleinerungsguts in einem Salzbad und anschließendes Trocknen, wie von

der Einsprechenden 3 angenommen, ist weder vom Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hauptantrag umfasst noch in irgendeiner Weise im Streitpatent aufgezeigt.

4.

Zu Recht hat die Patentabteilung entschieden, dass der Gegenstand von

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausführbar offenbart ist.

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben,

wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (siehe nur BGH, Urteil

vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rn. 16 m.w.N. – Rotorelemente).

Die Auslegung eines Patents erfordert, auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt

(BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 Leitsätze 1, 2

– Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen

Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht

die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt

(BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09, GRUR 2011, 701, Rn. 23

– Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und

den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen

abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander

bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten

technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, Urteil vom 12. Mai

2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente).

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der

Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der

Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der

Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder

Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird

(BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 – X ZR 168/12, BeckRS 2014, 21431, Rn. 18;

BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31

– Polymerisierbare Zementmischung).

Bei einem Merkmal, das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, ist es nicht

generell erforderlich, dass die Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare

Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Der

mögliche Patentschutz ist unter diesem Aspekt vielmehr durch den Beitrag

begrenzt, den das Patent zum Stand der Technik leistet (BGH, Urteil vom

3. Dezember 2024 – X ZR 131/22, GRUR 2025, 385 Rn. 39 – Cer-Zirkonium-

Mischoxid III).

Die Beurteilung dieser Frage bedarf stets einer wertenden Betrachtung. Welches

Maß an Verallgemeinerung in diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im

Einzelfall danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung erschlossene Schutz

sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter

Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen ist, durch die

das der Erfindung zugrundeliegende Problem gelöst wird (BGH, Beschluss vom

11. September 2013 – X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 21

– Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 12. März 2019 – X ZR 32/17, GRUR

2019, 713 Rn. 42 – Cer-Zirkonium Mischoxid I; Urteil vom 6. August 2019

X ZR 36/17, Rn. 101 f.).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall, dass der

Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausführbar offenbart ist.

aa) Die mit Merkmal 1 genannten Lithium-Batterien beziehen sich entgegen der

Auffassung der Einsprechenden 1 und 3 ausschließlich auf Lithium-Batterien mit

flüssigem Elektrolyten, wie oben zur Auslegung dargelegt.

Der Fachmann findet in der Beschreibung des Streitpatents ausschließlich Angaben

dazu, dass durch das Trocknen vorwiegend organische Lösungsmittel, wie Kohlensäuredimethylester, Kohlensäureethylmethylester oder Cyclohexylbenzol, entfernt

werden sollen, die im Elektrolyten einer Lithium-Batterie dazu eingesetzt werden,

Leitsalze in Lösungsmittelgemischen zu lösen (Abs. 10, 17, 24, 25). Darin erkennt

der Fachmann die Bestandteile eines Flüssigelektrolyten. Zudem reicht die

Trocknungstemperatur von maximal 80 °C selbst unter Einsatz von Vakuum nicht

dazu, Polymere eines Festkörperelektrolyten zu entfernen. So erfordert das

Zersetzen des polymeren Binders für das Aktivmaterial ein eigenes Hochtemperatur-Trocknen (Abs. 33, 34).

Daher bedarf es keines expliziten Hinweises, dass das Trocknen nach Merkmal 3.1

im Verfahren nach Anspruch 1 auf Lithium-Batterien entsprechend Merkmal 1 mit

einem Flüssigelektrolyten gerichtet ist. Aus dem Umstand, dass das Streitpatent

nicht darlegt, wie unter den gegebenen Bedingungen ein Festkörperelektrolyt

inaktiviert werden kann, folgt daher keine mangelnde Ausführbarkeit. Denn der

Gegenstand von Anspruch 1 umfasst keine Festkörperelektrolyte.

bb) Auch der Umstand, dass das einzige Ausführungsbeispiel auf ein Vakuum

von 100 hPa und vorzugsweise 50 hPa ohne Temperaturangabe gerichtet ist (Abs.

51, 53), führt nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit, entgegen der Auffassung

der Einsprechenden 2 und 3.

Für die in Batterien verwendeten Flüssigelektrolyte hängen tatsächlich erforderlicher Druck und Temperatur zum Entfernen des Lösungsmittels von den stofflichen

chemisch-physikalischen Eigenschaften der verwendeten Lösungsmittel und

Leitsalze ab. Daher kann nach Anspruch offenbleiben, unter welchen konkreten

Bedingungen die Entfernung des Lösungsmittels erfolgt. Entscheidend ist vielmehr,

dass mit den in den Merkmalen 3.1 und 3.2 genannten Grenzen dem Fachmann

aufgezeigt wird, unter welchen Parametern er den Erfolg der Inaktivierung des

Zerkleinerungsgutes

(Abs. 21) und die Vermeidung der Entstehung von

Fluorwasserstoff (Abs. 17) erreichen kann. Dass hierfür orientierende Routineversuche in Abhängigkeit von den verwendeten Stoffen erforderlich sein können,

stellt die Ausführbarkeit des Verfahrens nicht in Frage.

5.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der

europäischen Patentanmeldung EP 0 794 587 A2 (E2) als neu, aber nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

a)

E2 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum sicheren und effizienten

Öffnen einer versiegelten Batterie (sealed type battery) zur Rückgewinnung ihrer

Bestandteile (Sp. 1 Z. 7-12).

aa) Wiederaufladbare Batterien mit geschlossener (oder versiegelter) Bauweise,

wie unter anderem Lithium-Akkumulatoren, wiesen ein versiegeltes Batteriegehäuse auf. Dieses gewährleiste eine lange Lebensdauer und Sicherheit. Zusätzlich

seien sie für einen unvorhergesehenen Druckanstieg mit einem Sicherheitsventil

ausgestattet (Sp. 1 Z. 39-57).

Zur Rückgewinnung würden herkömmlich zunächst die Batteriegehäuse geöffnet.

Dabei könne es zu internen Kurzschlüssen zwischen Anode und Kathode kommen,

wodurch die verbleibende elektrische Kapazität innerhalb kurzer Zeit schlagartig

verbraucht werde. Dies führe zu Wärmeentwicklung und beeinträchtige Batteriekomponenten so stark, dass diese nicht mehr recycelt werden könnten (Sp. 3

Z. 6-16).

Davon ausgehend bestehe Bedarf für ein Rückgewinnungsverfahren einschließlich

eines Öffnungsprozesses, bei dem Komponenten einer geschlossenen Batterie

ohne Beeinträchtigung effizient zurückzugewonnen werden können, selbst wenn

Kathode und Anode beim Öffnen miteinander in Kontakt kommen (Sp. 3 Z. 17-23).

bb) E2 schlägt hierzu ein Rückgewinnungsverfahren für die Komponenten einer

versiegelten Batterie vor, das mindestens einen Schritt zur Verringerung der Ionenleitfähigkeit (ionic conductivity) zwischen Kathode und Anode sowie einen Schritt

zum Öffnen des Batteriegehäuses umfasst (Sp. 3 Z. 39-43). Das Rückgewinnungsverfahren eignet sich unter anderem für geschlossene Primär- und Sekundärbatterien, insbesondere für Lithiumbatterien (Sp. 5 Z. 14-32; Merkmal 1).

Zur Verringerung der Ionenleitfähigkeit werden zwei verschiedene Methoden

beschrieben. Bei der einen Methode wird die geschlossene Batterie unter den

Gefrierpunkt des Lösungsmittels oder im Falle fester Polymerelektrolyte unterhalb

deren Glasübergangstemperatur gekühlt (Sp. 6 Z. 41-54). Gemäß der anderen

Methode wird der Umgebungsdruck der Batterie so weit verringert, dass sich ein

Sicherheitsventil der Batterie öffnet, worüber die Elektrolytlösung oder ihr Lösungsmittel abgezogen wird (Sp. 6 Z. 19-38; Teilmerkmal 3.2).

Durch Extrahieren der Elektrolytlösung oder ihres Lösungsmittels wird wirksam

verhindert, dass es aufgrund interner Kurzschlüsse zu einer plötzlichen Freisetzung

von Energie und einer Entzündung kommt (Sp. 4 Z. 57 bis Sp. 5 Z. 9, Sp. 27

Z. 34-38; Merkmal 3.3).

Die nachfolgende Figur 4 zeigt eine Ausführungsform der zuletzt genannten

Methode.

Die Vorrichtung umfasst einen Batteriebehälter (111) mit einer Verschlusskappe

(112) und einem Extraktionsrohr (103), das sich in einen Lagertank (104) (storage

tank) erstreckt. Der Batteriebehälter (111) dient zur Aufnahme einer versiegelten

Batterie (100) mit einem Sicherheitsventil (102). Mittels einer Vakuumvorrichtung

(105) (vacuuming means), die eine Vakuumpumpe (vacuum pump) oder ähnliches

umfasst, wird der Druck in der Vorrichtung so weit erniedrigt, dass sich das Sicherheitsventil (102) öffnet. Hierdurch wird die in der Batterie enthaltene Elektrolytlösung oder das Lösungsmittel abgesaugt und in dem Lagertank (104) aufgefangen.

Dadurch befindet sich zwischen Kathode und Anode der Batterie (100) keine

Elektrolytlösung mehr und die Ionenleitfähigkeit nimmt ab (Sp. 13 Z. 24 bis Sp. 14

Z. 12).

Die so behandelte Batterie wird anschließend geeignet geöffnet, um die weiteren

darin enthaltenen Komponenten wiederzugewinnen (Sp. 14 Z. 23-29). Dies kann

beispielsweise durch Hochdruck-, Energiestrahl- oder mechanische Schneideverfahren erfolgen. Das mechanische Schneidverfahren kann mittels rotierender

scheibenförmiger Klingen oder Scherung ausgeführt werden (Sp. 7 Z. 37-42; Sp. 18

Z. 24-45; Merkmal 2).

Schließlich kann das Innere der sich daraus ergebenden Batterie (the inside of the

resultant battery) gewaschen oder Ähnlichem unterzogen werden. Dem folgen eine

Klassifizierung und Trennung. In einem letzten Schritt werden die Komponenten

daraus gewonnen (Sp. 18 Z. 51-57).

b)

Damit offenbart E2 die Merkmale 1, 2, 3 und 3.3.

E2 handelt wie das Streitpatent vom Recycling gebrauchter galvanischer Zellen und

der Wiedergewinnung ihrer Komponenten. Der Fachmann wird daher E2 zur

Lösung der Aufgabe in Betracht ziehen.

Nach Streitpatent ist die Entfernung des Elektrolyten durch ein Sicherheitsventil vor

Zerkleinerung der Batterie als Ausführungsform von der Erfindung umfasst

(Abs. 14). Damit fällt das Verfahren von E2 unter den Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hauptantrag.

Durch Entfernung der Elektrolytlösung oder ihres Lösungsmittels in E2 wird

verhindert, dass es zu Kurzschlüssen zwischen Anode und Kathode kommen kann.

Es wird keine Energie mehr freigesetzt (Sp. 27 Z. 34-38). Folglich findet entsprechend Merkmal 3.3 keine elektrochemische Reaktion mehr statt. Diese

Reaktion kann damit auch nachfolgend in dem Zerkleinerungsgut nicht mehr stattfinden, so dass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut entsprechend Merkmal 3

erhalten wird.

c)

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 stellt aber allein das Öffnen

eines Sicherheitsventils, auch wenn dabei eine Berstscheibe zu Bruch geht, nicht

eine Zerstörung der Batterie im Sinne ihrer Zerkleinerung gemäß Merkmal 2 dar.

Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sind die Merkmale 3.1 und 3.2, entgegen

der Auffassung der Einsprechenden 2 und 3. Nicht offenbart ist auch Merkmal 4,

was von den Einsprechenden nicht in Zweifel gezogen wird. Diese Merkmale

können jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

aa) E2 lässt offen, unter welchen Temperaturbedingungen die beispielweise in

Figur 4 gezeigte Anlage betrieben wird. Daraus leitet der Fachmann naheliegend

die Annahme ab, dass es sich dabei um Umgebungstemperatur, also Raumtemperatur handelt. Diese liegt jedenfalls unterhalb von 80 °C und damit im Bereich von

Merkmal 3.1.

bb) Offen bleibt auch, welchen Unterdruck die Vakuumvorrichtung von E2

erzeugt. Damit hatte der Fachmann Anlass, das geeignete Vakuum zur Entfernung

von Elektrolytlösung aus der Batterie zu ermitteln. Ein Vakuum von maximal

300 hPa (30 kPa, 0,3 bar) nach Merkmal 3.2 stellt technisch keine besonderen

Anforderungen. Es handelt sich dabei um etwas weniger als ein Drittel des

Atmosphärendrucks. Nach DIN 28 400 liegt dieses Vakuum im Bereich des

Grobvakuums von 1000 mbar bis 1 mbar (DIN, S. 1 Tab. 1). Dem Fachmann ist

zudem bekannt, dass das Vakuum Einfluss auf Dauer und Vollständigkeit der

Entfernung der Elektrolytlösung aus der Batterie hat. Das Verfahren von E2 unter

Bedingungen kleiner als 300 hPa durchzuführen, stellt daher eine naheliegende

Maßnahme dar, die objektiv zweckmäßig ist und durch einfache Versuche ermittelt

werden kann. Es sind keine besonderen Umstände feststellbar oder dargelegt, die

eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten

verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.

cc)

E2 führt ab Spalte 19 unter anderem umfangreich aus, welche Komponenten

aus der so behandelten Batterie wiedergewonnen werden können. Offen bleibt auf

welche Weise Klassifizierung und Trennung konkret erfolgen. Davon ausgehend

war der Fachmann veranlasst, das weitere Verfahren der Klassifizierung und

Trennung auszugestalten.

Ob hierzu die aus der Batterie gewonnenen Komponenten in weiteren Stationen

einer Anlage unmittelbar weiterverarbeitet werden oder in einem Behälter zwischengelagert werden, um an anderer Stelle weiterverarbeitet zu werden, stellt für den

Fachmann eine beliebige Auswahl dar. Daher war auch die Abfüllung in einen

Transportbehälter entsprechend Merkmal 4 ausgehend von E2 objektiv zweckmäßig und in Folge der Inaktivierung der zerkleinerten Batterie auch nicht unmöglich

oder mit Schwierigkeiten verbunden (BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – X ZR 6/22,

GRUR 2024, 680 Leitsatz – Authentifizierte Abstandsmessung; BGH, Urteil vom

11. März 2014 – X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Leitsatz – Farbversorgungssystem).

III.

Das Streitpatent erweist sich auch in den Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 2 als

nicht patentfähig.

1.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls

gegenüber der europäischen Patentanmeldung EP 0 794 587 A2 (E2) nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Nach Hilfsantrag 1 bleibt die Fassung der Patentansprüche gegenüber dem

Hauptantrag unverändert. Absatz 14 des Streitpatents soll wie folgt abgeändert

werden:

[0014] Günstig ist, wenn das Trocknen nach dem Zerkleinern der Batterien erfolgt.

Zwar ist es möglich und stellt eine Ausführungsform der Erfindung dar, dass die

Batterien im unzerkleinerten Zustand einem Vakuum ausgesetzt werden, sodass

zumindest Teile des Elektrolyten verdampfen, wobei das entstehende Gas entweder

durch ein Sicherheitsventil im Akkumulator entweicht oder die Batterie durch die

Druckdifferenz zwischen der äußeren Umgebung und dem Innendruck zerstört wird,

sodass verdampfender Elektrolyt austreten kann. Da der Elektrolyt zumeist

zwischen eng gewickelten oder gestapelten und verpressten Schichten aus

Elektroden und Separator und in deren Poren vorliegt und mit anderen Bestandteilen

der Batterien verbunden vorliegt, kann dieses Vorgehen jedoch zeitintensiv sein. Es

ist daher oft günstiger und stellt eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar,

dass die Batterien mechanisch zerkleinert werden, beispielsweise durch Schneiden,

Scheren, Pralleinwirkung, Zertrennen und/oder Quetschen. So steht für den

Stoffübergang in die Gasphase eine größere Grenzfläche zur Verfügung.

b)

Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 PatG kann eine Beschränkung des Patentanspruchs auch nur durch Änderung der Beschreibung erfolgen. Die Grenzen der

Änderung liegen, wie auch bei einer geänderten Patentanspruchsfassung, darin,

dass der Gegenstand des Patents nicht über die Fassung der Anmeldung hinausgehen darf (§ 21 Abs. 1 Nr. 4) und der Schutzbereich des Patents nicht erweitert

werden darf (§ 22 Abs. 1 PatG).

Im vorliegenden Fall ist die Streichung zulässig und führt weder aus dem Schutzbereich heraus noch zu einer anderen Lehre im Sinne eines Aliuds. Gemäß dem

geänderten Absatz 14 wird das Trocknen nach dem Zerkleinern als günstig und

damit als bevorzugt bezeichnet. Diese bevorzugte Vorgehensweise lässt dem

Fachmann aber den „ungünstigen“ bzw. nicht bevorzugten Fall des Trocknens vor

dem Zerkleinern unverändert als zur Erfindung gehörig erkennen.

Damit ändert Absatz 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 nichts am Gegenstand

von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag.

Es kann dahinstehen, ob Hilfsantrag 1, der keine materielle Änderung, sondern eine

bloße Klarstellung beinhaltet, bereits unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom

23. Februar 1988 – X ZR 93/85, GRUR 1988 757 – Düngerstreuer). Denn der

gegenüber dem Hauptantrag materiell unveränderte Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht gegenüber E2 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, wie oben dargelegt.

2.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig,

da er in den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart ist.

a)

Nach Hilfsantrag 2 wird Absatz 14 des Streitpatents wie bei Hilfsantrag 1

abgeändert. Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag soll um das

nachfolgende Merkmal 3a2 ergänzt werden:

3a2 Das Trocknen erfolgt nach dem Zerkleinern und/oder das Trocknen erfolgt unter Rühren und/oder Umwälzen des Zerkleinerungsgutes.

b)

Das Merkmal bedarf Erläuterung.

Die und/oder-Verknüpfungen des Merkmals ermöglichen, dass das Trocknen a)

nach dem Zerkleinern erfolgt, b) gleichzeitig mit dem Zerkleinern und c) bei nicht

festgelegter Reihenfolge von Trocknen und Zerkleinern unter Rühren und/oder

Umwälzen. Denn wie oben zur Auslegung des Hauptantrags dargelegt, schränkt

der in Merkmal 3 verwendete Begriff „Zerkleinerungsgut“, als zerkleinertes Gut oder

noch zu zerkleinerndes Gut, die Verfahrensreihenfolge der Schritte des Zerkleinerns und Trocknens wegen Absatz 14 der Beschreibung nicht ein. Dies erfolgt, wie

oben zu Hilfsantrag 1 dargelegt, auch nicht durch die Streichungen in Absatz 14.

Damit ist in konsistenter Auslegung der Begriffe des Anspruchs mit Merkmal 3a1

auch der Fall umfasst, dass die Batterien vor ihrer Zerkleinerung unter Rühren

und/oder Umwälzen getrocknet werden.

c)

Eine Trocknung der unzerkleinerten Batterien unter Rühren oder Umwälzen

ist nicht ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart.

Anders als Absatz 14, der die Verfahrensschritte von Trocknen und Zerkleinern in

ihrer Reihenfolge als austauschbar lehrt, wird nach Absatz 15 nur das Zerkleinerungsgut, also das bereits zerkleinerte Gut, beim Trocknen gerührt oder umgewälzt.

Damit offenbart das Streitpatent nicht, dass unzerkleinerte Batterien zu ihrer

Trocknung gerührt oder umgewälzt werden, so dass der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 wegen unzulässiger Erweiterung nicht zulässig ist.

IV.

Das Streitpatent erweist sich in der Fassung von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 als

patentfähig.

1.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu und beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Zulässigkeit ist gegeben.

a)

Nach Hilfsantrag 3 wird Absatz 14 des Streitpatents wie bei Hilfsantrag 1

abgeändert. Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag soll um das

nachfolgende Merkmal 3a3 ergänzt werden:

3a3 Das Trocknen erfolgt nach dem Zerkleinern.

b)

Das Merkmal bedarf Erläuterung.

Mit Merkmal 3a3 wird ausgeschlossen, dass eine Trocknung der Batterien zur

Entfernung des Elektrolyten vor ihrer Zerkleinerung erfolgt.

c)

Die Einschränkung auf einen Verfahrensablauf gemäß Merkmal 3a3 stellt

keine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung oder dem

Streitpatent dar (vgl. Abs. 13 der Offenlegungsschrift sowie Abs. 14 des

Streitpatents).

2.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber E2 als neu

und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

E2 sieht die Entfernung des Elektrolyten durch ein Sicherheitsventil vor der

Zerkleinerung der Batterie vor. Eine Trocknung nach dem Zerkleinern ist darin

weder beschrieben noch angeregt.

3.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der

deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2011 110 083 A1 (D4) als neu und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

a)

D4 betrifft ein Verfahren und eine Separationsanlage zum Wiedergewinnen

von Aktivmaterial, insbesondere von Lithium oder Lithiumverbindungen, aus einer

galvanischen Zelle (Abs. 1, 2; Merkmal 1).

aa) Das Recycling von Aktivmaterial, insbesondere von Lithium aus Lithium-

Akkumulatoren oder Batterien, erfordere aufwändige chemische Prozesse. Die

Trennung des Aktivmaterials von seinem Träger gelinge nur unzureichend (Abs. 3).

(1)

D4 geht von einem herkömmlichen Verfahren aus, bei dem eine galvanische

Zelle, die ein an einen Träger mittels Binder gebundenes Aktivmaterial umfasst,

unter Inertgas zerkleinert wird, so dass zumindest auch feste Zellenfragmente entstehen. Anschließend werden die festen Zellenfragmente auf eine Zersetzungs-

Temperatur erwärmt. Die Zersetzungstemperatur ist so hoch gewählt, dass sich der

Binder zersetzt und/oder verdampft. Dabei entstehen wärmebehandelte Zellfragmente. Die Zellfragmente werden schließlich klassiert (Abs. 1; Merkmal 2).

In Verbesserung dieser herkömmlichen Vorgehensweise soll das Klassieren mittels

Luftstrahlsieben erfolgen (Abs. 5). Hierdurch werde Aktivmaterial hoher Reinheit

gewonnen. Beim Luftstrahlsieben seien nämlich sehr kleine Maschenweiten einsetzbar, so dass auch kleine Verunreinigungspartikel ferngehalten würden (Abs. 6).

Hierdurch ergäbe sich auch, dass das Trägermaterial, häufig Aluminiumfolie, in

hoher Reinheit zurückgewonnen werden könne (Abs. 7).

Zwar reiche die Erwärmung der Zellenfragmente auf die Zersetzungstemperatur

theoretisch zur Zerstörung des Binders und Freisetzung des Aktivmaterials aus.

Dennoch hafte Aktivmaterial am Binder an (Abs. 8). Hingegen komme es beim

Luftstrahlsieben zu einem heftigen Aufprall des Trägers auf das Sieb. Dieser

Aufprall löse noch anhaftendes Aktivmaterial ab (Abs. 9).

(2)

Die nachfolgende Figur 1 zeigt ein Flussdiagramm einer Aktivmaterial-

Separationsanlage (10).

Einer gasdichten Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) werden galvanische Zellen

(14.1, 14.2) zugeführt (Abs. 34). Das Zerkleinern der Zellen erfolgt unter

Zerschneiden, Zerschlagen, Zerhäckseln oder Zerdrücken beispielsweise bei einer

Temperatur zwischen -195,79 °C und -100 °C (Abs. 11). Mittels einer Gaswaschkolonne (16), einer Umwälzpumpe (18) und eines Kondensators (20) wird innerhalb

der Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) Inertgas aus einem Inertgastank (22)

umgewälzt und gereinigt. Nach Anspruch 1 erfolgt das Zerkleinern der Zellen unter

Inertgas oder im Vakuum. Über einen Elektrolytabzug (24) des Kondensators (20)

kann kondensierter Elektrolyt abgezogen werden (Abs. 34; Merkmal 2).

In Materialstromrichtung hinter der Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) kann

optional ein Rührreaktor (26) angeordnet sein. Dieser dient dem Abziehen einer

Flüssigfraktion aus der Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) und zum Rühren

derselben. Hierdurch kann Leitsalz aus den galvanischen Zellen (14) zurückgewonnen werden (Abs. 35).

Die beim Zerkleinern der galvanischen Zellen (14) entstandenen Zellenfragmente

gelangen durch eine Leitung (30) in einen Vortrockner (28). Der gasdichte

Vortrockner (28) umfasst eine Umwälzpumpe (32), durch die er mit Inertgas gespült

wird, und einen Kondensator (34) zum Abkondensieren von Elektrolyt, der über eine

Leitung (36) abgezogen werden kann (Abs. 36). Hierdurch werden die Zellenfragmente bevorzugt bei einer Trocknungs-Temperatur, die unter 100 °C liegt,

insbesondere unter 80 °C getrocknet, so dass trockene Zellenfragmente und

Trocknungsdämpfe entstehen. Durch die zumindest zum Teil kondensierten

Trocknungsdämpfe wird Elektrolytlösungsmittel zurückgewonnen

(Abs. 21;

Merkmale 3.1, 3a3).

Anschließend an den Vortrockner (28) können Abscheider (38) und Sichter (42)

angeordnet sein, um beispielswiese magnetisches Material, Anode, Kathode oder

Pouchfolien abzutrennen (Abs. 37). In einem danach angeordneten Ofen (44) wird

bei einer Zersetzungstemperatur zwischen zumindest 350 °C und höchstens 800 °C

(Abs. 24), bevorzugt 400 °C und 600 °C, der Binder zersetzt. Das Zersetzungsprodukt wird über eine Ableitung (46) in eine Gaswaschkolonne (48) geführt

(Abs. 38). Nach der Gaswaschkolonne ist in Figur 1 eine nicht näher beschriebene

Pumpe (E-28) angeordnet, die das Zersetzungsprodukt vom Ofen (44) in die Abluft

leitet. Das Erwärmen der Zellfragmente auf Zersetzungs-Temperatur erfolgt unter

Inertgas oder im Vakuum (Abs. 12, 22; Anspruch 1).

Abschließend erfolgt die Behandlung der wärmebehandelten Zellfragmente mittels

eines Luftstrahlsiebs (50) zur weiteren Abtrennung von Aktivmaterialpartikel von

Aluminium- und Kupfer-Folienfraktionen (Abs. 39).

Das Verfahren wird vorzugsweise als kontinuierlicher Prozess durchgeführt, also

nicht chargenweise (Abs. 16).

bb) Damit sind, wie die Patentabteilung zutreffend angenommen hat und die

Patentinhaberin auch nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 2 und 3.1 offenbart.

Offenbart ist auch Merkmal 3a3.

cc) Die Patentabteilung hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass die Merkmale 3

und 3.3 offenbart sind. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 2 und 3 ist

auch Merkmal 3.2 nicht offenbart.

Aus der Trocknungstemperatur von vorzugsweise weniger als 80 °C und der zumindest teilweisen (Abs. 21) Abscheidung von Elektrolytlösungsmittel kann nicht unmittelbar und eindeutig geschlossen werden, dass die Zellfragmente von D4 so trocken

sind, dass keine elektrochemische Reaktion mehr stattfindet und sie daher inert

sind. Dementsprechend wird dieser Schritt auch nur als Vortrocknung bezeichnet.

Für dieses Verständnis spricht auch, dass die näheren physikalisch-chemischen

Umstände der Trocknung, wie Trocknungsdauer oder Druck, nicht angegeben sind,

die gegebenenfalls ein derartiges Verständnis für den Fachmann implizieren

könnten. Damit kann sich eine ausreichende Trockenheit der Zellfragmente, die zu

ihrer Inaktivierung führt, nur zufällig einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2024

X ZR 15/22, GRUR 2024, 749 Leitsatz, Rn. 76 – Organogelmaterial). Auch der

Umstand, dass der Dampfdruck eines Lösungsmittels temperaturabhängig ist, führt

nicht dazu, dass der Fachmann aus der Trocknungstemperatur von weniger als

80 °C implizit auf die Verwendung eines Vakuums schließt.

Das in Absatz 12 angegebene Erwärmen unter Inertgas oder im Vakuum bezieht

sich auf das Erwärmen der Zellenfragmente auf die Zersetzungs-Temperatur (so

explizit Abs. 22) und kann nicht auf die Trocknung übertragen werden. D4

unterscheidet insoweit konsequent zwischen Erwärmen (Abs. 22) und Trocknen

(Abs. 21, 12) der Zellfragmente. Damit wird für die Trocknung keine Verwendung

von Vakuum offenbart.

Erst diese Erwärmung auf Zersetzungstemperatur mag zu einer Inaktivierung im

Sinne der Merkmale 3 und 3.3 führen. Die in D4 beschriebene Vortrocknung reicht

hierfür jedoch nicht aus. Der Umstand, dass auch das Streitpatent ein an das

Niedrigtemperatur-Trocknen sich optional anschließendes Hochtemperatur-

Trocknen vorsieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Streitpatent

verbindet die Inaktivierung bereits mit dem Niedrigtemperatur-Trocknen gemäß

Merkmalsgruppe 3, was in D4 mit dem Vortrocknen zu vergleichen ist (Abs. 21). D4

lässt dabei offen, welchen Trocknungsgrad die Zellfragmente aufweisen. Soweit sie

in Absatz 21 als „trocken“ bezeichnet werden, lässt sich daraus nicht unmittelbar

auf eine Inaktivierung schließen. Die Bezeichnung Vortrockner (28) in Figur 1

spricht vielmehr dafür, dass nur auf eine nicht vollständige Trocknung abgestellt

wird.

Der Umstand, dass in Figur 1 ein Inertgastank (22) an der Zerkleinerungsvorrichtung (12) angebracht ist und an dem Ofen (44) eine Pumpe anliegt, führt nicht

unmittelbar dazu, dass auch der Vortrockner (28) zwingend entlang eines Materialstromweges von der Zerkleinerungsvorrichtung (12) über den Vortrockner (28) und

über den Ofen (44) bis zur Pumpe (E-28) unter Vakuum gemäß Merkmal 3.2

betrieben wird.

dd)

Zutreffend hat die Patentabteilung entschieden, dass Merkmal 4 zum

Abfüllen des Zerkleinerungsguts in einen Transportbehälter nicht offenbart ist, was

von den Einsprechenden auch nicht in Zweifel gezogen wird.

b)

Die US-amerikanische Patentanmeldung US 2016/0049699 A1 (D9) ist

nachveröffentlicht. Sie wird von den Parteien als englischsprachige Übersetzung

der am 2. Oktober 2014 vorveröffentlichten internationalen Patentanmeldung

WO 2014/155784 A1 (D9*) im Verfahren geführt. Der Senat bezieht sich im

Folgenden auf die englischsprachige Übersetzung.

D9 betrifft ein sicheres Verfahren zur Verarbeitung einer nichtwässrigen Elektrolytlösung einer Lithium-Ionen-Batterie (Abs. 1; Merkmal 1).

aa) Herkömmliche Verfahren zerlegten und zerkleinerten Lithiumbatterie unter

Einfrieren. Bei Lithiumbatterien, die auf hohe Temperatur erhitzt (roasted) würden,

werde entstehendes Fluor als Verbrennungsgas verarbeitet und könne nicht

recycelt werden. Werde die Elektrolytlösung unter Verwendung organischen

Lösungsmittels gesammelt, sei die Verarbeitung der gesammelten Elektrolytlösung

schwierig. Fluorverbindungen in der Elektrolytlösung könnten mit Wasser unter

Bildung von giftigem Fluorwasserstoff reagieren. Dies erfordere eine sichere

Verarbeitung (Abs. 12).

Davon ausgehend schlägt D9 vor, fluorhaltige Elektrolytlösung, die eine flüchtige

Fluorverbindung und ein organisches Lösungsmittel enthält, sicher aus einer

Lithium-Ionen-Batterie zu entfernen. Hierzu wird nach dem Entladen der

gebrauchten Lithium-Ionen-Batterie eine Verpackungsfolie abgezogen und die

Elektrolytlösung unter Öffnung eines Sicherheitsventils drucklos gemacht und

anschließend verdampft (gasified; Abs. 25, 31). Durch Erhitzen der Elektrolytlösung

unter vermindertem Druck werden ihre flüchtigen Komponenten verdampft

(gasification). Die in dem verdampften Gas enthaltene Fluorkomponente wird als

Calciumfluorid immobilisiert und die organische Lösungsmittelkomponente wird

gesammelt (Abs. 15).

Das Erhitzen erfolgt bei 80 °C bis 150 °C unter einem reduzierten Druck von 5 kPa

bis zum Normaldruck oder auch weniger als 5 kPa, wie 1 kPa oder weniger

(Abs. 21, 22, 35; Merkmale 3.1, 3.2). Die Unterdruckbedingungen sind abhängig

vom verwendeten Lösungsmittel. Fluorverbindungen wie LiPF6 werden dabei

thermisch zersetzt oder hydrolysiert (Abs. 33-36).

Das Verfahren ermöglicht, Batterien ohne Einfrieren oder Verbrennen bei hohen

Temperaturen zu entgiften, da die Elektrolytlösung aus der Batterie verdampft und

rückgewonnen wird. In einer nachfolgenden Stufe kann so ein sicheres und

effizientes Materialrecycling durchgeführt werden (Abs. 60).

bb) Damit offenbart D9 das Merkmal 1 und im Ansatz die Merkmale 3.1 und 3.2.

Gebrauchte Lithiumbatterien werden nach D9 behandelt, um nachfolgend sicher

recycelt werden zu können.

Hierzu erfolgt die Entfernung der Elektrolytlösung bei einer Temperatur von

mindestens 80 °C. Die Temperatur kann bis zu 150 °C betragen und dient zudem

dazu, das fluorhaltige Leitsalz zu zersetzen. Damit überlappt der Temperaturbereich

von D9 lediglich an einem Punkt mit Merkmal 3.1. Hingegen wird vom Streitpatent

eine maximale Trocknungstemperatur von 80 °C gefordert, um gerade die

Freisetzung von Fluor aus dem Leitsalz möglichst zu verhindern (Abs. 17).

Der verwendete Druck zur Entfernung des Lösungsmittels liegt im Bereich von

5 kPa, also 50 hPa, oder weniger, was in den Bereich von Merkmal 3.2 fällt.

cc) Nicht offenbart sind die Merkmale 2, 3, 3.3, 3a3 und 4.

Die Öffnung der Lithiumbatterie von D9, um Elektrolyt entfernen zu können,

entspricht nicht einer Zerkleinerung der Batterie nach Merkmal 2. Daher ist auch

keine Zerkleinerung der Batterien vor ihrer Trocknung entsprechend Merkmal 3a3

beschrieben.

Die Entfernung des Elektrolyten mag zwar zu einer weitgehenden Inaktivierung der

Batterie führen. Dennoch lässt D9 offen, ob damit der Elektrolytgehalt bereits so

klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich wird.

c)

Im Ergebnis zu Recht hat die Patentabteilung entschieden, dass der

Fachmann ausgehend von D4 keine Veranlassung hatte in Verbindung mit D9 oder

dem Fachwissen zum Gegenstand nach Hauptantrag zu gelangen. Daher gelangt

er auch nicht zum Gegenstand nach Hilfsantrag 3.

aa) Merkmal 3.2 war nicht nahegelegt.

Das Niedertemperatur-Trocknen der Zellfragmente von D4 erfolgt mittels einer

Umwälzpumpe und einem Kondensator, also unter Normaldruck mit einem

Kondensationstrockner. Davon ausgehend bei niedrigen Trocknungstemperaturen,

insbesondere unter 80 °C, ein Vakuum anzulegen, war für den Fachmann nicht

veranlasst. Denn D4 stellt auf die Zersetzung des Binders bei Temperaturen

zwischen 350 °C und 800 °C ab, und damit auf die Abtrennung von Aktivmaterial

für ein Recycling, nicht aber auf eine Inaktivierung der Zellfragmente. Die Verwendung von Vakuum beim Niedertemperatur-Trocknen würde hingegen eine Umkonstruktion der Separationsanlage von D4 erfordern, wofür kein Anlass bestand.

D4 stellt zudem weder für die Zellenzerkleinerungsvorrichtung (12) noch für den

Ofen (44) auf Vakuum ab, um einen Trocknungsprozess zu beschleunigen. Die

Offenbarung von Inertgas oder Vakuum bei den beiden genannten Vorrichtungsteilen zielt vielmehr darauf ab, eine Atmosphäre zu schaffen, die einen geringen

Sauerstoffgehalt aufweist. Deshalb wird als Alternative zu Inertgas ein Vakuum

vorgeschlagen (D4, Abs. 22; vgl. hierzu auch D5, Abs. 21). Der Weg der Batteriezellen entlang der in Figur 1 von D4 schematisch gezeigten Anlage umfasst keinen

Strömungsweg, wie die Einsprechende 3 meint. Dieser Begriff kommt in D4 nicht

vor und ergibt sich dem Fachmann daraus auch nicht.

Eine Anregung hierzu ergibt sich auch nicht in Verbindung mit D9. Denn D9

offenbart zwar den dem Fachmann bekannten Zusammenhang zwischen dem

Druck in einem System und dem Dampfdruck bzw. der Siedetemperatur eines darin

befindlichen Lösungsmittels. D9 hat jedoch das Ziel, Batterien zu entgiften, indem

Fluor aus dem Leitsalz entfernt wird. Hierfür sind gerade keine allzu niedrigen

Temperaturen vorgeschlagen. Vielmehr liegt die Untergrenze der hierfür erforderlichen Zersetzungstemperatur bei 80 °C. Daher bestand für den Fachmann ausgehend von D4 auch unter Berücksichtigung von D9 keine Veranlassung, das

Niedertemperatur-Trocknen bei vorzugsweise unter 80 °C unter Vakuum durchzuführen.

bb) Auch die Merkmale 3 und 3.3 waren nicht nahegelegt.

Aus D4 ergibt sich keine Veranlassung, die Zellfragmente bereits beim Niedertemperatur-Trocknen zu inaktivieren.

cc)

Soweit daher die Überführung von transportkritischen Elektrolytzellen in

einen transportfähigen Zustand und die Überführung zerkleinerter Zellen in eine

transportable Auffangvorrichtung entsprechend Merkmal 4 zum allgemeinen Fachwissen zählen mögen (vgl. D5, Abs. 8, 9), waren damit dennoch nicht alle Merkmale

von Anspruch 1 nach Hauptantrag aus D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder

D9 nahegelegt.

4.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber D9 als neu

und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Wie oben dargelegt, offenbart D9 nicht die Merkmale 2, 3, 3.3, 3a3 und 4.

a)

Selbst wenn das Verfahren von D9 zu einer gewissen Inaktivierung führen

sollte, wird nicht, wie von Merkmal 3 gefordert, das Zerkleinerungsgut, sondern die

Batterie als solche inaktiviert. Denn die Öffnung eines Sicherheitsventils stellt keine

Zerkleinerung der Batterie dar. D9 möchte vielmehr bereits vor einer Zerlegung und

Zerkleinerung der Batterie, Fluorid entfernen, um die Batterie zu ihrer Zerkleinerung

nicht wie herkömmlich einfrieren zu müssen (Abs. 6, 8,12).

b)

Zudem erfolgt die Entgiftung der Batterie, wie dargelegt, bei Temperaturen

von mindestens 80 °C, um fluorhaltiges Leitsalz zu zersetzen.

An diesem Umstand ändert auch Tabelle 1 von D9 (Abs. 35) nichts. Sie gibt

entgegen der Auffassung der Einsprechenden 3 nicht konkrete Temperaturen und

Drücke als mögliche Druck-Temperatur-Kombinationen an, unter denen etwa das

in Absatz 35 genannte, vergleichsweise schwer siedende Ethylmethylcarbonat

(EMC, Siedepunkt 244 °C bei Normaldruck) zu behandeln wäre. Tabelle 1 stellt

vielmehr eine Umrechnung von Luftdruck und Temperatur zur Verfügung

(Atmospheric Pressure Conversion Temperature). Hierin wird angegeben, wie sich

bei einer gegebenen Temperatur (Actual Temperature, 0°C bis 150 °C) der Siedepunkt einer Verbindung (Temperaturen von 0 °C links oben bis 354 °C rechts unten)

verändern darf, um unter einem gegebenen Druck (Pressure, Normaldruck

101,3 kPa bis 0,1 kPa) zu sieden. Oder anders ausgedrückt, welchen Dampfdruck

(Pressure) eine Verbindung bestimmter Siedetemperatur bei einer gegebenen

Temperatur (Actual Temperature) aufweist. Tabelle 1 stellt nicht auf konkrete

Temperaturen und Drücke zur Behandlung nichtwässriger Elektrolytlösungen ab.

Folglich ordnet Tabelle 1 Ethylmethylcarbonat mit einem Siedepunkt von 244 °C

nicht eine Temperatur von unter 80 °C und einen Druck von 0,1 kPa (1 hPa) zu, weil

bei 80 °C laut Tabelle eine Verbindung mit einem Siedepunkt von 262 °C bei einem

Druck von 0,1 kPa sieden würde.

Hingegen setzt das Streitpatent möglichste niedrige Temperaturen bis höchstens

80 °C zur Verhinderung der Zersetzung von Leitsalz ein (Abs. 17). Daher war

ausgehend von D9 der Fachmann nicht angeregt, zu einer Kombination der

Merkmale 2, 3.1 und 3.2 zu gelangen.

5.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der chinesischen Patentanmeldung CN 102496752 A (E3) als neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend. E3 liegt als maschinelle Übersetzung in Englisch vor (E3a), auf

die im Folgenden Bezug genommen wird.

a)

E3 beschreibt das Recycling von Lithium-Ionen-Altbatterien und betrifft

insbesondere ein Verfahren zur Rückgewinnung von Lithiumhexafluorophosphat

und einem Lösungsmittel aus dem Elektrolyten (S. 1, Technical field; Merkmal 1).

Zur Verbesserung herkömmlicher Verfahren schlägt E3 vor, in einem ersten Schritt,

die sauberen Lithium-Ionen-Batterien oder

fehlerhafte Produkte aus

ihrem

Herstellungsprozess vollständig zu entladen (S. 2, Ziffer 1).

In einem zweiten Schritt wird die Batterie in einem mit Inertgas gefüllten Trockenraum oder einer Handschuhbox in einem Behälter (tank) geöffnet und der Elektrolyt

vorsichtig entfernt (S. 2, Ziffer 2).

Durch Rektifikation wird in einem dritten Schritt das organische Lösungsmittel aus

dem Elektrolyten abgetrennt. Die Batterie wird mit einem organischen Lösungsmittel

gewaschen. Die zurückgewonnene Lithiumhexafluorophosphatlösung wird unter

Hochvakuumrektifikation behandelt, um die Zersetzung und Nebenreaktionen des

Lithiumhexafluorophosphats zu verhindern. Dies erfolgt unter einem Vakuum von 0

bis 20 kPa (0 bis 200 hPa = 0,2 bar) bei einer Temperatur von 20 °C bis 120 °C im

kontinuierlichen oder Batch-Verfahren. Hierdurch werden die organischen

Lösungsmittel wie Ethylencarbonat, Propylencarbonat, Dimethylcarbonat oder

Diethylcarbonat zurückgewonnen (S.2, Ziffer 3).

Der feste Rückstand der Rektifikation enthält das Lithiumhexafluorophosphat. Er

wird in nachfolgenden Schritten vier und fünf aufgelöst und unter Rekristallisation

gereinigt (S. 2, Ziffern 4 und 5). Abschließend kann das zurückgewonnene

Lithiumhexafluorophosphat in Schritt sechs verpackt werden (S. 2, Ziffer 6).

b)

Damit offenbart E3 ein Verfahren entsprechend Merkmal 1.

c)

Nicht offenbart sind Merkmal 2, Merkmalsgruppe 3, Merkmal 3a3 und

Merkmal 4. Diese werden dem Fachmann auch nicht nahegelegt.

Die in E3 beschriebene Öffnung der Batterie dient der Entfernung der darin

enthaltenen Elektrolytlösung. Diese Öffnung stellt keine Zerkleinerung im Sinne von

Merkmal 2 dar, wie oben zur Auslegung dargelegt. E3 macht keine Angaben dazu,

wie die Elektrolytlösung aus der Batterie entfernt wird. Aus der Angabe, dass die

Batterie mit einem organischen Lösungsmittel ausgewaschen wird, schließt der

Fachmann, dass vor diesem Schritt die Elektrolytlösung aus der Batterie zunächst

in einen Behälter ausgegossen wurde.

Es bleibt offen, was mit der so behandelten Batterie nachfolgend geschieht. Eine

Trocknung der ausgewaschenen Batterie ist nicht beschrieben. Daher bleibt offen,

inwieweit die geöffnete Batterie entsprechend der Merkmale 3 und 3.3 inaktiviert ist.

In einer Inaktivierung liegt auch nicht die Zielrichtung von E3. Deshalb ergibt sich

für den Fachmann ausgehend von E3 auch keine Anregung zu den Merkmalen 2,

3 und 4.

Die beschriebene Rektifikation unter Vakuum dient der Rückgewinnung von

Lösungsmittel und Lithiumhexafluorophosphat. Der Fachmann würde nicht

annehmen, dass die Rektifikation zusammen mit der geöffneten und ausgewaschenen Batterie in einem Trockenraum oder einer Handschuhbox stattfindet.

Sie findet nach seinem Verständnis vielmehr in einer Rektifikationsanlage unter

Verwendung der aus der Batterie gewonnenen Lösung aus Lösungsmittel und

Lithiumhexafluorophosphat unter den angegeben Vakuum- und Temperaturbedingungen statt. Diese Bedingungen beziehen sich daher auch nicht auf das

Trocknen der geöffneten und ausgewaschenen Batterie entsprechend den

Merkmalen 3.1 und 3.2.

6.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der

europäischen Patentanmeldung EP 1 760 821 A1 (E4) als neu und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

a)

E4 betrifft die Rückgewinnung wertvoller Materialien aus Lithiumbatterien

(Abs. 2).

aa) Bei herkömmlichen Methoden wirkten starke Säure auf die Bestandteile einer

Batterie ein, wie das aktive Material der positiven Elektrode (Abs. 3). Davon

ausgehend sei es vorteilhaft, die Lithium- und Übergangsmetallelemente auf

effizientere Weise und in einer Form zurückzugewinnen, die leichter wiederverwendbar seien (Abs. 4).

bb) Hierzu schlägt E4 vor, elementares Lithium aus einem Kompositoxid, das

Lithium und Übergangsmetallelemente enthält, durch Einwirken von Oxalsäure zu

extrahieren und dadurch von den Übergangsmetallelementen abzutrennen (Abs. 6).

cc)

In einer ersten in der nachfolgenden Figur 5 gezeigten Ausführungsform, auf

die sich die Einsprechende 2 bezieht, wird eine verbrauchte Lithium-Ionen-

Sekundärbatterie (1) in einem Vakuumheizprozess (vacuum heating process)

behandelt, um flüchtige Bestandteile wie organisches Lösungsmittel, Elektrolyt,

Separator und Binder zurückzugewinnen (Abs. 53).

Die Vorrichtung umfasst einen Unterdruck-Heizofen (60) (reduced pressure heating

furnace) mit einem Gehäuse (61), das eine Behandlungskammer (64) umschließt.

Die Temperatur darin wird mittels einer Induktionsheizspule (62) und eines

Temperaturreglers (63) beliebig gesteuert. Mittels einer Vakuumpumpe (65) wird

der Innendruck gesteuert (Abs. 54).

Eine geöffnete Lithium-Ionen-Sekundärbatterie (1) wird in die Behandlungskammer

(64) gebracht. Zur Öffnung der Batterie kann beispielweise eine Durchgangsbohrung im Behälter oder die Versiegelung der Einspritzöffnung geöffnet werden

oder das Sicherheitsventil wird aktiviert. Mittels der Vakuumpumpe wird der

Innendruck in der Behandlungskammer (64) auf 100 kPa oder weniger reduziert,

vorzugsweise 1 kPa bis 80 kPa (Abs. 56). Die Temperatur hierbei liegt im Bereich

des Siedepunkts der organischen Lösungsmittel oder alternativ auch darüber. Bei

Normaldruck beträgt der Siedepunkt von Dimethylcarbonat (DMC) 90 °C und

derjenige von EMC 107 °C (Abs. 57). Aufgrund des reduzierten Drucks ist es

möglich, die flüchtigen Stoffe, wie organische Lösungsmittel, bei einer niedrigeren

Temperatur zu verflüchtigen als unter Normaldruck. Hierdurch wird der Abbau

organischen Lösungsmittels unterdrückt und wegen der erhöhten Verflüchtigungsrate die Dauer des Prozesses verringert (Abs. 23, 65).

Entsprechend einem Ausführungsbeispiel wird die Temperatur schrittweise von

Raumtemperatur auf etwa 85 °C erhöht und für 30 Minuten gehalten (Abs. 58). Der

Druck in der Behandlungskammer (64) beträgt dabei etwa 50 kPa (Abs. 56). In

primären und sekundären Kühlvorrichtungen (67, 71) werden die verflüchtigten

Verbindungen kondensiert und aufgefangen (Abs. 58).

Anschließend werden die verbleibenden Bestandteile der Batterie schrittweise

weiter erhitzt, auf Temperaturen bis zu 400 °C. Hierdurch zersetzen sich der

Elektrolyt, beispielsweise bei etwa 160 °C bis 200 °C Lithiumhexafluorophosphat

überwiegend unter Bildung von Lithiumfluorid und Phosphorpentafluorid, und

Klebstoff wie Polytetrafluorethylen, aus dem das Elektrodenmaterial besteht, bei

etwa 400 °C unter Bildung von niederen Kohlenwasserstoffen (low-grade

hydrocarbon) und Fluorwasserstoff (fluoride and the like) (Abs. 61, 63).

Dadurch wird eine Batterie erhalten, die frei von organischem Material ist, aus der

der Elektrolyt und die organischen Stoffe entfernt wurden. So können beispielsweise

durch Entfernung des Deckels vom Batteriegehäuse, wie durch Abschneiden, die

gewickelten Elektroden entfernt und deren Materialien zurückgewonnen werden

(Abs. 69; Merkmal 2). Das gasförmige Phosphorpentafluorid wird mittels einer

wässrigen Calciumhydroxydlösung (722) in Abluftabscheidern (72) rückgewonnen

(Abs. 67).

Die gewickelten Elektroden werden schließlich einer Behandlung mit Oxalsäure

unterzogen, auf die es aber vorliegend nicht ankommt (Abs. 70 ff.).

b)

Damit offenbart E4 die Merkmale 1 und 2.

Das Abschneiden des Deckels der Batterie stellt eine Zerkleinerung im Sinne von

Merkmal 2 dar. Diese erfolgt vor einer möglichen Inaktivierung.

c)

Nicht offenbart sind zumindest die Merkmale 3, 3.1, 3.2 und 3.3. Zudem ist

Merkmal 4 nicht offenbart, was von der Einsprechenden 2 auch nicht in Zweifel

gezogen wird.

Die Verflüchtigung des organischen Lösungsmittels erfolgt bei Drücken bis

1000 hPa (100 kPa), vorzugsweise 10 hPa bis 800 hPa (1 kPa bis 80 kPa). Gemäß

Ausführungsbeispiel liegt der Druck bei 500 hPa (50 kPa) und maximal 85 °C. Dies

überlappt nur teilweise mit den in den Merkmalen 3.1 und 3.2 angegebenen

Bereichen.

Offen bleibt, ob der Schritt, bei dem insbesondere das organische Lösungsmittel

unter reduziertem Druck entfernt wird, ausreicht, dass es zu einer Inaktivierung der

Batterie im Sinne der Merkmale 3 und 3.3 kommt.

d)

Jedenfalls die Merkmale 3 und 3.3 waren auch nicht nahegelegt.

E4 gibt dem Fachmann keine Anregung, den ersten Temperaturschritt von E4 zur

Wiedergewinnung von organischem Lösungsmittel dahingehend weiterzuentwickeln, dass die daraus erhaltene Batterie bereits so trocken ist, dass keine

elektrochemische Reaktion entsprechend der Merkmale 3 und 3.3 mehr stattfindet.

Allerdings dürfte der Fachmann durch die Verfahrensführung bei reduziertem Druck

und die üblichen Siedepunkte der in Lithiumbatterien verwendeten organischen

Lösungsmittel veranlasst sein, Untersuchungen zu geeigneten Verhältnissen von

Druck und Temperatur anzustellen. Der Fachmann wäre dabei jedoch nicht naheliegend zu einem Ergebnis gelangt, bei dem Druck und Temperatur entsprechend

den Merkmalen 3.1 und 3.2 derart zusammenwirken, dass in der Batterie nach dem

Niedertemperaturtrocknen keine elektrochemische Reaktion mehr möglich ist. Der

Umstand, dass es bei einer Temperatur im Bereich von 160 °C bis 200 °C zu einer

Zersetzung von Lithiumhexafluorophosphat kommt (Abs. 61), veranlasst entgegen

der Auffassung der Einsprechenden 2 den Fachmann nicht, auf besonders niedrige

Temperaturen zu achten. Denn diese Zersetzung wird nach E4 gezielt durchgeführt

und ist daher gerade erwünscht.

Auch der Umstand, dass Fluorwasserstoff aus dieser Zersetzung entsteht, welcher

aus Sicherheitsgründen zu verhindern sei, wie die Einsprechende 2 meint, führt zu

keiner anderen Beurteilung. E4 behandelt insoweit keine Sicherheitsaspekte, die

diesen Schluss zulassen. Das entstehende Phosphorpentafluorid soll vielmehr

zurückgewonnen werden (Abs. 67). Dies gilt auch für den bei 400 °C aus

Polytetrafluorethylen entstehenden Fluorwasserstoff (Abs. 63).

Die erforderliche Anregung ergibt sich auch nicht aus der von der Einsprechenden 2

angenommenen Differenzaufgabe zum Streitpatent, wonach der Fachmann

ausgehend von E4 die Energieeffizienz des Verfahrens verbessert hätte. Wie oben

zur Aufgabe dargelegt, ist die Aufgabe frei von Lösungsmerkmalen zu halten. Eine

Veranlassung, die Energieeffizienz eines Verfahrens zu verbessern, mag zwar

grundsätzlich immer bestehen und wird auch von E4 verfolgt (Abs. 65 letzter Satz

Ziffer (3)). Der Fachmann war jedoch ausgehend von E4 nicht veranlasst, diese in

einer Kombination der Merkmale 3.1 und 3.2 zu suchen.

7.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber dem chinesischen Patent CN 103259062 B (E5) als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend. E5 liegt als maschinelle Übersetzung in Englisch vor (E5a), auf die im

Folgenden Bezug genommen wird.

a)

E5 betrifft ein Verfahren zum Recycling und zur Regenerierung von Graphen

aus gebrauchten Lithiumionenbatterien (S. 1 Z. 24-25; Merkmal 1).

aa) Hierzu schlägt E5 ein Verfahren mit folgenden Schritten vor.

In einem ersten Schritt wird das aktive Material der Batterieelektrode zurückgewonnen. Durch wiederholtes Laden und Entladen der Altbatterie expandieren die

Graphitschichten aufgrund der Einlagerung von Lithiumionen bis zu einem

gewissen Grad. Hierdurch können mittels starken Ultraschalls sowohl die

Lithiumionen als auch das Graphen aus den Graphitschichten geschält werden (S. 3

Z. 93-100). Anschließend werden die Kathoden- und Anodenbeschichtung vom

Stromkollektor und der Außenverpackung getrennt, um ein Kathoden- und Anodenmischmaterial zu erhalten (S. 2 Z. 73-75). Der erste Schritt umfasst Oberflächenreinigung, mechanisches Schneiden, Reinigen und Schütteln sowie Filtern. Die

beim Reinigen und Schütteln verwendete Lösungsmittel sind Carbonate, Ethanol

oder Mischung davon mit Aceton (S. 3 Z. 109-112; Merkmal 2).

Im zweiten Schritt wird ein Filterkuchen aus Kathoden- und Anodenmischmaterial

in einem physikalischen Verfahren, bevorzugt Luftstromtrennung oder Auftriebstrennung (S. 3 Z. 113-115), getrocknet und zerkleinert (S. 2 Z. 76-78). Die

Trocknung erfolgt bevorzugt bei 45 °C bis 500 °C unter einem Druck von weniger

als 80 kPa bei einer Dauer von 30 Minuten bis 20 Stunden (S. 3 Z. 113-114).

Anschließend werden die aktiven Materialien der positiven und negativen

Elektroden getrennt und interkaliertes Graphitpulver erhalten.

Im dritten Schritt wird durch ein Redoxverfahren oder ein Ultraschall-Peeling-

Verfahren das Graphen aus dem Graphitpulver abgetrennt (S. 2 Z. 79 bis S. 3 Z. 1).

bb) Ein erstes Ausführungsbeispiel verdeutlicht diese Schritte. Danach wird eine

gebrauchte Lithium-Cobalt/Graphit-Batterie auf 0 V entladen, gereinigt und

mechanisch in mehrere Stücke zerschnitten.

Diese werden einer Ultraschallvibrationsfiltration in Dimethylcarbonat (DMC)

unterzogen. Aus der Lösung werden Isolierfolie, Laschen und Verpackungsbeutel

entfernt. Die Lösung wird anschließend erneut gefiltert, um einen Filterkuchen zu

erhalten. Der Filterkuchen wird bei 45 °C unter einem Druck von 1 kPa getrocknet,

um ein Pulver aus einer Mischung positiver und negativer aktiver Materialien zu

erhalten. Dieses Pulver wird für 20 Minuten pulverisiert. Bei der Luftstromtrennung

sinkt das schwerere Lithiumcobaltoxid ab, während das Graphit mit niedrigerer

Dichte aufschwimmt (S. 4, Z. 151-159).

Aus dem abgetrennten Graphitmaterial wird schließlich das Graphen extrahiert (S. 4

Z. 151-159).

b)

E5 offenbart zumindest nicht die Merkmale 1, 3, 3.1, 3.2 und 3.3. Nicht offenbart ist auch Merkmal 4, was von der Einsprechenden 2 nicht in Zweifel gezogen

wird.

Die gebrauchte Lithiumbatterie von E5 umfasst die Bestandteile Lithium, Cobalt,

Graphit und Graphen. Hinsichtlich weiterer Bestandteile wird sie nicht näher

charakterisiert. Damit bleibt offen, ob es sich um eine Lithiumbatterie mit Elektrolytlösung oder Festkörperelektrolyt handelt. Eine Behandlung von Lithiumbatterien mit

Flüssigelektrolyt entsprechend Merkmal 1 ist daher in E5 nicht unmittelbar und

eindeutig offenbart.

Gemäß Ausführungsbeispiel 1 werden die zerkleinerten Bestandteile der Batterie

einer Ultraschallvibrationsfiltration in Dimethylcarbonat unterzogen. Soweit es sich

dabei um eine Batterie mit Elektrolytlösung handeln würde, bliebe der Elektrolyt im

Filtrat zurück und die Aufschlämmung von Kathoden- und Anodenmischmaterial im

Filterkuchen.

In der Folge wird daher auch nicht die zerkleinerte Batterie als solche getrocknet,

sondern der daraus extrahierte Filterkuchen. Entgegen der Auffassung der

Einsprechenden 2

lässt sich dem Streitpatent nicht entnehmen, dass die

Inaktivierung des Zerkleinerungsguts nach Streitpatent auch Situationen umfasst,

bei denen zwischen Zerkleinerung und Inaktivierung weitere Schritte erfolgen, wie

in E5 die Zugabe eines Lösungsmittels, um aus der Aufschlämmung von Kathoden-

und Anodenmischmaterial darin, einen Filterkuchen zu erhalten, der schließlich

getrocknet wird. Diese Trocknung bei 45 °C und 10 hPa (1 kPa) betrifft daher nicht

ein Zerkleinerungsgut entsprechend Merkmal 2. Daher ist auch Merkmalsgruppe 3

nicht offenbart.

c)

Merkmal 2 ist hingegen offenbart.

d)

Die Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 4 ergeben sich auch nicht

in

naheliegender Weise aus E5.

Eine Anregung, abweichend von dem

in E5 offenbarten Verfahren kein

Lösungsmittel zuzugeben und das Zerkleinerungsgut direkt zu trocknen, ergibt sich

aus E5 nicht. Dies würde vielmehr dem Erfindungsgedanken von E5 entgegenstehen, wonach mittels einer Ultraschallvibrationsfiltration ein Filterkuchen mit

Graphitmaterial und daraus schließlich Graphen wiedergewonnen werden sollen.

Daher ergibt sich für den Fachmann auch keine Veranlassung den pulverisierten

Filterkuchen, der bereits nicht inaktiviertem Zerkleinerungsmaterial im Sinne von

Merkmal 3 entspricht, vor der Luftstromtrennung in Transportbehälter gemäß

Merkmal 4 abzufüllen.

8.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erweist sich

schließlich gegenüber dem Abschlussbericht LithoRec (D10) als neu und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die Einsprechende 3 hat erstmals in der

Verhandlung inhaltlich zu D10 vorgetragen.

a)

Der Abschlussbericht zum Verbundvorhaben Recycling von Lithium-Ionen-

Batterien (D10) stellt die Ergebnisse mehrerer Einzelvorhaben zusammen, in denen

mehrere Verfahrenswege zum Recycling von Traktionsbatterien evaluiert wurden

(Blatt 2, S. 1 Abs. 1; Merkmal 1).

aa) Unter anderem wurden Prozesse für das Zerlegen der Zellen und das

Abtrennen der Aktivmaterialien von den Metallfolien im Labor sowie hinsichtlich des

Shredderns der Zellen auch im Technikumsmaßstab etabliert und untersucht. Zur

Auftrennung der Batteriesysteme bis auf die Ebene des eingesetzten kathodischen

Aktivmaterialpulvers wurde ein Konzept entwickelt, das in Laborapparaturen sehr

gute Ergebnisse zeigte (S. 1 Abs. 1). Es wurden neue Ansätze zur Elektrolytrückgewinnung (Lösungsmittel und Leitsalz) identifiziert. Erste Erfolge zeigten sich

auf den Wegen der Unterdruck-Kondensation und der Extraktion mittels überkritischem Kohlenstoffdioxid im kleinsten Labormaßstab (S. 1 Abs. 2).

bb) D10 stellt dann im Kapitel G auf den Seiten 254 bis 270 ein Konzept für eine

mögliche Recycling-Pilotanlage vor, die aus den Einzelschritten der in den vorangegangenen Kapiteln beschriebenen Projektbereiche zusammengestellt wurde

(S. 254 Abs. 1), worauf sich die Einsprechende 3 bezieht.

Die Abbildung G-1 zeigt ein Verfahrensfließbild für die gesamte mechanische

Aufbereitung der Batteriezellen. Es gibt einen Überblick über die einzelnen Komponenten der Anlage sowie über die Materialströme innerhalb der Anlage (S. 263

letzter Abs, S. 264).

Es sollen 700 kg Li-Ion Akkumulatoren in der Form von Traktionsbatterien,

Hybridbatterien und Plug-In-Batterien durch die Pilotanlage verarbeitet werden

(S. 254 Abs. 2 Punkt 3; Merkmal 1).

Zunächst würden die Batteriesysteme entladen, bis sie tiefenentladen seien. Zur

Zellenfreilegung werde das Batteriesystem demontiert und Wertstoffe wie Kupferkabel und Leiterplatten separat gesammelt. Anschließend folge die mechanische

Zerkleinerung und Separierung der Zelle und die Aufbereitung des Aktivmaterials

(S. 254 Abs. 3; Merkmal 2).

Die Elektrolyte der Akkumulatoren wiesen Lösungsmittel auf, die bereits bei Raumtemperatur entflammbar seien und explosible Dampfgemische bildeten. Die

Aufschlusszerkleinerung erfolge daher unter Inertgasbedingungen, da der Aufbereitung keine thermische Vorbehandlung (Pyrolyse) vorangestellt sei. Hierdurch sollen

exotherme Reaktionen der aktiven Masse verhindert werden, welche durch die

mechanische Beanspruchung oder auftretende Kurzschlüsse in den Zellen ausgelöst werden können (S. 258 Abs. 3; Merkmal 2).

Die Vorzerkleinerung bewirke das Aufbrechen des Zellengehäuses und führe

idealerweise bereits zu einer weitgehenden Ablösung der aktiven Masse von den

Ableiterfolien. Geeignet hierfür erschienen Rotoreißer oder Querstromzerspaner

(3.04) (S. 258 Abs. 4-5).

Die nachfolgenden trocken arbeitenden Aufbereitungsprozesse seien vorrangig auf

die Gewinnung der aktiven Masse ausgerichtet. Hierzu müsse der Elektrolyt

verdampft werden. Dieser Schritt beseitige einerseits das Gefährdungspotential

durch brennbare Lösungsmittel und überführe andererseits die aktive Masse in die

für die trockene Aufbereitung erforderliche trockene Pulverform (S. 259 Abs. 3;

Merkmal 3a3).

Für die Trocknung kämen wegen des sehr inhomogen zusammengesetzten

Materials Konvektionstrockner in Betracht. Die Trocknungstemperatur sei wahrscheinlich wegen der zum Teil leicht entzündlichen Lösungsmittel stark einzuschränken. Dies spreche für eine Trocknung unter Vakuum, da hierbei die

Trocknungstemperatur niedrig gehalten werden könne (S. 259 Abs. 4; Teilmerkmale 3.1, 3.2). Vorteilhaft wäre die Trocknung unter mechanischer Beanspruchung

des Trockengutes beispielsweise mit einem Vibrationsfließbetttrockner (S. 259

vorletzter Abs.). Die Trocknung müsse wie zuvor die Zerkleinerung unter Schutzgasatmosphäre (Stickstoff) stattfinden (S. 259 letzter Abs.).

Das Inertgas soll im Kreislauf geführt und für den Trockner auf eine vorgegebene

maximal zulässige Trockengastemperatur erhitzt werden. Feststoffpartikel und

Lösungsmitteldämpfe

im Stickstoff würden über einen Jetfilter und einen

Kondensator abgetrennt, bevor der Stickstoff in die Anlage wieder eingespeist

werde. In Abbildung G-1 ist dem Kondensator nachfolgend ein Ventilator gezeigt.

Eine Gasteilmenge werde aus der Anlage in die Umgebung ausgeschleust, um den

Unterdruck im Gaskreislauf stets zu gewährleisten. Bei der Wiedereinspeisung von

Stickstoff werde kontinuierlich der Sauerstoffgehalt gemessen. Gegenebenfalls

werde frischer Stickstoff zugeführt, da Sauerstoffeintrag aufgrund von Leckagen

nicht ausgeschlossen werden könne (S. 260 Abs. 4).

Die im Kondensator gewonnenen Elektrolytgemische werde in Fässer abgefüllt

(S. 260 vorletzter Abs.).

Die vorzerkleinerten und getrockneten Batteriezellen würden anschließend sortiert.

In einer Magnetabscheidung würden magnetisierbare Metallbestandteile abgetrennt

(Abs. S. 260 auf 261). Ein zweiter Sortierschritt diene der groben Abtrennung von

Schwerteilen, wie Gehäuseteile, Brücken, Muttern und Bolzen. Mittels eines Querstromsichters werde die Leichtfraktion wie Folien aus Kupfer, Aluminium und Kunststoff sowie die zu gewinnende aktive Masse als Pulver abgetrennt (S. 261 Abs. 2).

Eine Aufschlusszerkleinerung solle die aktive Masse in der Leichtfraktion möglichst

komplett von den Metallfolien lösen, ohne diese Folien zu fein zu zerkleinern (S. 261

Abs. 3). In einer Siebklassierung werde schließlich die aktive Masse abgetrennt und

in Fässer abgefüllt (S. 261 Abs. 4-5; Teilmerkmal 4).

Werde davon ausgegangen, dass alle flüchtigen leicht entzündlichen Lösungsmittel

bei der Trocknung entfernt worden seien, sei für die Entstaubung der Sortieranlage

ab Trockneraustrag kein Explosionsschutz zu beachten (S. 263 Abs. 2).

b)

Damit schlägt D10 ein Verfahren vor, das die Merkmale 1 und 2 sowie

Merkmal 3a3 umfasst.

c)

Die Merkmale 3 und 3.3 sind lediglich implizit offenbart.

Der Umstand, dass am Ende des Trocknungsschrittes vorzerkleinerte und getrocknete Batteriezellen erhalten werden, aus denen das aktive Material in trockener

Pulverform wiedergewonnen werden kann, lässt zwar auf eine Inaktivierung des

Zerkleinerungsguts schließen. Die Angabe eines Endpunkts der Trocknung gemäß

Merkmal 3.3 ist damit aber nur implizit verbunden.

d)

Die Merkmale 3.1, 3.2 und 4 werden nicht in ihrer jeweiligen Gesamtheit

offenbart.

D10 schlägt zwar vor, zum Trocknen des Zerkleinerungsguts den Elektrolyten zu

entfernen. Vakuum wird hierzu als geeignete Wahl angesehen, um die Trocknungstemperatur wegen der leicht entzündlichen Lösungsmittel einzuschränken. Insoweit

ist es unerheblich, ob der in Abbildung G-1 gezeigte Ventilator einen Unterdruck im

System verursacht, wie die Einsprechende 3 meint und von der Patentinhaberin

bestritten wird. Denn D10 offenbart die Verwendung von Vakuum entsprechend

Teilmerkmal 3.2, unabhängig davon, wie dieses erzeugt wird. Offen bleibt jedoch,

unter welchen Temperatur- und Druckbedingungen die Trocknung erfolgen kann.

Daher sind Merkmale 3.1 und 3.2 nicht offenbart, was auch die Einsprechende 3

nicht verkennt.

Die vorzerkleinerten und getrockneten Batteriezellen werden nicht in einen

Transportbehälter gefüllt. Vielmehr werden die Bestandteile vorher sortiert und erst

die abgetrennte trockene aktive Masse in Fässer abgefüllt. Dies entspricht nicht

Merkmal 4, das eine unmittelbare Abfüllung des inaktivierten Zerkleinerungsgutes

nach der entsprechend Merkmalsgruppe 3 erfolgten Trocknung fordert, wie zur

Auslegung gezeigt.

e)

Die Merkmale 3.1, 3.2 und 4 werden dem Fachmann aber auch nicht

nahegelegt.

Der Fachmann war ausgehend von D10 zwar angeregt, sich über die nicht näher

beschriebenen Temperatur- und Druckbedingungen der Trocknung Gedanken zu

machen. Diese aber im Zusammenwirken der Merkmale 3.1, 3.2 und 3.3 bei einer

maximal zulässigen Trockentemperatur von 80 °C und einem Druck unterhalb von

300 hPa zu suchen, war nicht angeregt.

Dem Fachmann sind die Zusammenhänge zwischen Dampfdruck und Temperatur

als Antoine-Gleichung oder Clausius-Clapeyron-Gleichung für flüssige Reinstoffe

grundsätzlich bekannt. Damit ergeben sich zumindest Abschätzungen für die in

Lithium-Batterien üblicherweise verwendeten Lösungsmittel und Elektrolyte (D16,

S. 287 Tab. 23.1; D9, Abs. 35 Tab. 1), worauf die Einsprechenden im Ansatz

zutreffend verweisen. Dies führt aber nicht nahliegend dazu, das Zerkleinerungsgut

unter den Bedingungen der Merkmalsgruppe 3 solange zu trocknen, bis eine

elektrochemische Reaktion nicht mehr möglich ist. Diese Veranlassung ergibt sich

aus D10 auch deshalb nicht, da dort nicht inaktiviertes Zerkleinerungsgut, sondern

erst nach weiteren Schritten das daraus aussortierte aktive Material in Fässer

abgefüllt wird.

Eine Anregung hierzu ergibt sich auch nicht aus D4. D4 nennt zwar als maximale

Trocknungstemperatur 80 °C (Abs. 21). Danach bleibt aber offen, ob das aus der

dortigen Vortrocknung erhältliche Material dem Merkmal 3.3 entspricht und welchen

Trocknungsgrad es aufweist. Daher wird der Fachmann ausgehend von D10 in

Verbindung mit D4 vielmehr zu der Annahme verleitet, dass der in D10

vorgeschlagene Trocknungsschritt nicht ausreicht, um ein trockenes pulverförmiges

Aktivmaterial zu erhalten. Dieses wird nach D4 nämlich erst in der Erwärmung auf

Zersetzungstemperatur des Binders erreicht. Damit geht die Anregung nicht darüber

hinaus, allenfalls einen Kompromiss zwischen Temperatur und Druck zu suchen.

Diesen im Zusammenwirken der Merkmale 3.1 und 3.2 zu suchen und bereits nach

dem Trocknungsschritt gemäß Merkmal 3.3 zu erzielen, um das Zerkleinerungsgut

gefahrlos abfüllen zu können, erschließt sich aus D10 in Verbindung mit D4 nicht.

Aufschlusszerkleinerung und Trocknung erfolgen in D10 unter Inertgasbedingungen. Zudem wird der Sauerstoffgehalt im Gaskreislauf gemessen. Diese Maßnahmen dienen dem Explosionsschutz. Erst nach der Trocknung, nachdem alle

flüchtigen leicht entzündlichen Lösungsmittel entfernt wurden, ist ab Trockneraustrag kein Explosionsschutz mehr zu beachten. Den Umstand, dass in dem

Verfahren Lösungsmittel mit niedrigem Flammpunkt verarbeitet werden, berücksichtigt D10 folglich durch die Inertgasbedingungen. Eine Anregung, die Trocknung

bei höchstens 80 °C durchzuführen, ergibt sich daher auch nicht aus dem niedrigen

Flammpunkt der eingesetzten Lösungsmittel.

V.

Schließlich erweist sich auch der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach

Hilfsantrag 3 als patentfähig.

1.

Die Batterie-Verarbeitungsanlage gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 4 erweist sich gegenüber D4 als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

a)

Die Merkmale der Batterie-Verarbeitungsanlage entsprechen im Wesentlichen den Merkmalen des Verfahrens gemäß Anspruch 1. Hinzu kommt

Merkmal A4.1, wonach die Vakuumanlage eine Strahlpumpe umfasst.

Zur Offenbarung der Merkmale in D4 wird auf die Ausführungen oben zu Anspruch 1

nach Streitpatent verwiesen.

Ergänzt sei, dass Figur 1

im Anschluss an den Vortrockner (28) einen

Abscheider (38) und einen Sichter (42) zeigt. Durch diese Einheiten werden

Hüllmaterial über eine Ableitung (40) sowie der Separator, abgetrennte Anode und

Pouchfolie über nicht näher bezeichnete Ableitungen abgezogen (Abs. 37).

b)

D4 offenbart die Merkmale A1, A2, A3 und A3.1.

Der Vortrockner (28) entspricht einer Inaktivierungsvorrichtung entsprechend den

Merkmalen A3 und A3.1.

c)

Nicht offenbart sind die Merkmale A4 und A5, entgegen der Auffassung der

Einsprechenden 3. Nicht offenbart

ist auch Merkmal A4.1, was von der

Einsprechenden 3 nicht in Zweifel gezogen wird.

Der Vortrockner weist keine Vakuumanlage gemäß Merkmal A4 auf. Auf die

Ausführungen oben zum Verfahren nach Anspruch 1 sei sinngemäß verwiesen.

Nach dem Vortrocknen erfolgt keine Abfüllung des Zerkleinerungsguts. Das Material

wird unmittelbar nach dem Vortrocknen vielmehr in einem Abscheider (38) und

einem Sichter (42) bereits aufgetrennt (Abs. 28, 37). Damit werden die Zellfragmente aus dem Vortrockner allenfalls erst nach ihrer Auftrennung abgefüllt. Dies

entspricht nicht dem Abfüllen von inaktiviertem Zerkleinerungsgut unmittelbar nach

seiner Trocknung in einer Vorrichtung gemäß Merkmal A5, wie oben zur Auslegung

erläutert.

d)

Ausgehend von D4 hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, die

Merkmale A4, A4.1 und A5 für die Vortrocknung vorzusehen. Diese Veranlassung

ergibt sich auch nicht in Verbindung mit dem deutschen Patent DE 101 18 961 B4

(D15).

aa) D15 betrifft einen Wäscher und ein Verfahren zum Reinigen von Gasen.

(1)

Die Reinigung eines Gases in einer Absorptionskolonne sei ohne einen

gasseitigen Druckverlust nicht realisierbar. Denn die erforderlichen hohen Stoffaustauschkoeffizienten würden nur bei hohen Relativgeschwindigkeiten zwischen dem

Gas und der Waschflüssigkeit erhalten werden. Bei Flüssigkeitsstrahlpumpen trete

zwar kein Druckverlust auf und es würden auch gute Stoffaustauschkoeffizienten

erzielt. Strahlpumpen seien jedoch aufgrund der kurzen Verweilzeit des Gases in

der Waschflüssigkeit für die Gasreinigung nicht geeignet (Abs. 7).

(2)

Der davon ausgehend beschriebene Wäscher dient der Reinigung von

Gasen, die partikelförmige und/oder gasförmige Verunreinigungen enthalten. Dabei

werden die Gase durch mindestens eine mit Waschflüssigkeit besprühte

Absorptionskolonne geleitet (Abs. 8).

Der Wäscher umfasst zusätzlich eine mit der Waschflüssigkeit betriebene

Strahlpumpe. Diese ist im Gasstrom in Reihe mit der Absorptionskolonne

angeordnet und erzeugt einen Unterdruck im Gasstrom. Hierdurch werden die

Vorteile der herkömmlichen Absorptionskolonne und der Flüssigkeitsstrahlpumpe

bei der Gasreinigung miteinander verknüpft. Die Absorptionswirkungen der

Strahlpumpe und der Absorptionskolonne addieren sich, während der in der

Strahlpumpe erzeugte Unterdruck den Druckverlust in der Absorptionskolonne

kompensieren oder sogar insgesamt noch für einen Druckgewinn sorgen kann

(Abs. 10). Die Waschflüssigkeit kann aufbereitet werden und als

frische

Waschflüssigkeit und dem Wäscher wieder zugeführt werden (Abs. 23).

bb)

In Abänderung der Vorrichtung von D4 zum Vortrocknen eine Vakuumanlage

gemäß Merkmal A4 und zum Abfüllen der erhaltenen Zellfragmente eine

Abfüllvorrichtung nach Merkmal A5 zu verwenden, war nicht veranlasst. Die obigen

Ausführungen zu den entsprechenden Verfahrensmerkmalen 3.2 und 4 nach

Anspruch 1 gelten sinngemäß.

Diese Anregung ergibt sich auch nicht in Verbindung mit D15. Der Fachmann hatte

ausgehend von D4 keine Veranlassung beim Vortrocknen aus dem Elektrolyten

entstehende Trocknungsdämpfe mit einer Strahlpumpe abzuziehen und zu

reinigen. D4 möchte vielmehr die Trocknungsdämpfe zumindest zum Teil kondensieren und so das Elektrolytlösungsmittel zurückgewinnen (Abs. 21). Der Fachmann

hätte daher D15 nicht in Betracht gezogen.

Die hierzu von der Einsprechenden angegebene Aufgabe, bei der Verarbeitung

gebrauchter Batterien entstehende Gase zu reinigen, stellt eine Differenzaufgabe

zwischen D4 und dem Streitpatent in Kenntnis der Erfindung dar. Sie beruht auf

einer rückschauenden Betrachtung, wie oben zur Aufgabe des Streitpatents bereits

dargelegt.

2.

Der Gegenstand von Patentanspruch 4 erweist sich gegenüber E2 als neu

und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

a)

E2 offenbart, wie oben zum Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

sinngemäß dargelegt, die Merkmale A1, A2, A3, A3.1 und A4.

Die Vakuumvorrichtung (105) entspricht einer Vakuumanlage gemäß Merkmal A4.

Sie ist mit dem Batteriebehälter (111) als Inaktivierungsvorrichtung gemäß

Merkmal 3 verbunden. Durch das im Batteriebehälter erzeugte Vakuum erfolgt eine

Trocknung bei Raumtemperatur, so dass auch Merkmal A3.1 vorbeschrieben ist.

b)

Nicht offenbart sind die Merkmale A4.1 und A5.

c)

Merkmal A4.1 war im Gegensatz zu Merkmal A5 auch nicht nahegelegt.

Die Abfüllung der aus der Batterie gewonnenen Komponenten in einen Transportbehälter mittels einer Abfüllvorrichtung gemäß Merkmal A5 stand ausgehend von E2

im Belieben des Fachmanns. Die obigen Ausführungen zum Verfahren nach

Anspruch 1 gelten sinngemäß.

Die Verwendung einer Strahlpumpe zur Erzeugung von Vakuum war ausgehend

von E2 nicht veranlasst. Nach E2 umfasst die verwendete Vakuumanlage eine

Vakuumpumpe (Sp. 13 Z. 38-44), welche in Figur 4 als ein Rechteck mit einem

Kreis darin symbolisiert ist. Dies lässt den Fachmann an eine übliche Strömungs-

oder Verdrängerpumpe denken. E2 gibt auch keine Veranlassung über die

Abtrennung und Absorption von aus dem Elektrolyten gegebenenfalls entstehenden

Fluorwasserstoff nachzudenken. Die Sonderform einer Strahlpumpe, welche nach

Merkmal A4.1 zur Absorption von Fluorwasserstoff dient, war daher nicht im

Blickfeld des Fachmanns.

VI.

1.

Die Einsprechende 3 verweist lediglich vorsorglich für den Fall, dass einzelne

Anspruchsmerkmale in den von ihr im Übrigen genannten Dokumenten als nicht

offenbart betrachtet werden sollten, pauschal auf die Druckschriften D11 bis D14,

ohne auf die Lehre dieser Druckschriften im Einzelnen einzugehen. Entscheidet sich

die Einsprechende, wie im hier vorliegenden Fall, bis zum Schluss der mündlichen

Verhandlung zu Druckschriften nicht substantiiert vorzutragen, kann es nicht dem

Patentgericht obliegen, sich zum Streithelfer der Einsprechenden zu machen und

den Sachverhalt betreffend lediglich pauschal ins Verfahren eingeführter Druckschriften von sich aus weiter zu ermitteln (vgl. hierzu zum Nichtigkeitsverfahren

BGH, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 125

– Sorafenib-Tosylat; BGH, Urteil vom 27. August 2013 – X ZR 19/12, BGHZ 198,

187 = GRUR 2013, 1272 Rn 36 – Tretkurbeleinheit). Vorliegend sind Anhaltspunkte,

inwieweit diese weiteren Druckschriften die Patentfähigkeit in Frage stellen könnten,

weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die im Übrigen

hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des jeweiligen Gegenstands von Hauptantrag und Hilfsanträgen sowohl im Einspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren

keine Rolle mehr gespielt haben, können weder die Neuheit noch die erfinderische

Tätigkeit des Gegenstands von Hilfsantrag 3 in Frage stellen , liegen weiter ab oder

bilden für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keinen geeigneten Ausgangspunkt für ein Naheliegen. Da auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt

sind, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent in dem im

Tenor genannten Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.

VII.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Otten-Dünnweber

Jäger

Wismeth

Fehlhammer

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am

3. Juni 2026