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BPatG Beschluss vom 11.06.2026 – 26 W (pat) 10/26

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110626B26Wpat10.26.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 10/26 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:110626B26Wpat10.26.0

betreffend die Marke 30 2018 215 130 - 0210/24 Lösch

(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Januar 2026 ist wirkungslos.

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 11. Juli 2018 unter der Nummer 30 2018 215 130 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen als Wort-/Bildmarke eingetragen worden:

Klasse 32: Biere; Nichtalkoholische Getränke;

Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Weine;

Klasse 43: Beherbergung von Gästen; Catering; Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2024 und unter Einzahlung der entsprechenden

Gebühr hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt,

die dreidimensionale Marke für verfallen zu erklären und zu löschen. Mit Beschluss

vom 20. Januar 2026 hat die Markenabteilung 3.4 die angegriffene Marke für

verfallen erklärt und gelöscht.

Gegen diesen Beschluss hat der Inhaber der angegriffenen Marke mit Schriftsatz

vom 18. Februar 2026 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. März 2026

hat die Antragstellerin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt,

dass der Verfallsantrag gegen die dreidimensionale Marke 30 2018 215 130

zurückgenommen werde.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt mit Schriftsatz vom 18. März 2026,

die Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses der

Markenabteilung 3.4 vom 20. Januar 2026 festzustellen. Die Antragstellerin erklärt

mit Schriftsatz vom 9. April 2026, dem Antrag auf Feststellung nicht entgegenzutreten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO war auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

1.

Die Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls gem. § 49 MarkenG

beendet grundsätzlich das Verfallsverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MarkenG,

ohne dass es einer Zustimmung des Markeninhabers bedürfte. Die Rücknahme des

Antrags ist auch im Rechtsmittelverfahren noch möglich. Mit der Rücknahme des

Antrags gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden und vorangegangene, nicht

bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidungen der Markenabteilung und des

Gerichts werden wirkungslos. Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses, mit dem die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, ist auf Antrag gemäß

§ 269 Abs. 4 ZPO auszusprechen. Dabei bedürfte es unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes gegebenenfalls noch nicht einmal eines Antrages

(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 74 f).

2.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft. Die Feststellung der

Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ist kein Beschluss über die

Beschwerde im Sinne von § 66 MarkenG.

Nielsen

Sedlmeier

Wielage