Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 23.06.2026 – 1 W (pat) 9/26
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230626B1Wpat9.26.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2024 000 004.6
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Juni 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Dorn beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2026:230626B1Wpat9.26.0
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 2. Januar 2024 beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung, die das amtliche
Aktenzeichen 10 2024 000 004.6 erhalten hat.
Die vom Anmelder am 7. Februar 2024 auf dem amtlichen Formblatt P 2792
eingereichte Erfinderbenennung enthält in dem Feld "Erfinder (1)" den Namen des
Anmelders sowie in dem Feld "Erfinder (2)" die Bezeichnung "CHATGPT".
Mit Bescheiden vom 12. Juni 2024, 3. Februar 2025 und 22. Oktober 2025 hat die
zuständige Prüfungsstelle des DPMA den Anmelder darauf hingewiesen, dass die
von ihm eingereichte Erfinderbenennung nicht den gesetzlichen Bestimmungen
entspreche und "CHATGPT" nicht als (Mit-)Erfinder eingetragen werden könne.
Mit am 23. Dezember 2025 beim DPMA eingegangenem Schreiben legte der
Anmelder
„Widerspruch“ gegen die
"Eigenmächtige Abänderung der
Erfinderbenennung" ein. Ohne vorherige Mitteilung bzw. Anfrage sei nur ein Teil der
im Formular genannten Erfinder eingetragen worden. Ferner bat er um Übermittlung
des Beschwerdeaktenzeichens. Eine Beschwerdegebühr wurde nicht entrichtet.
Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Bundespatentgericht zugeleitet.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Es liegt kein mit der
Beschwerde anfechtbarer Beschluss i. S. v. § 73 Abs. 1 PatG vor.
Auch wenn es für die Frage, ob ein Beschluss i. S. v. § 73 Abs. 1 PatG vorliegt,
nicht auf die äußere Form oder die Bezeichnung der betreffenden Entscheidung
ankommt, sondern auf ihren materiellen Gehalt, muss in jedem Fall eine
patentamtliche Entscheidung vorliegen, durch die eine abschließende Regelung
erfolgt, welche die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl. Schulte, PatG,
12. Aufl., § 73 Rn. 26 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer
aber mit seinem Rechtsmittel weder gegen einen Beschluss noch gegen eine
sonstige Entscheidung mit abschließendem Regelungscharakter i. S. v. § 73 Abs. 1
PatG an das Bundespatentgericht gewandt. Bei dieser Sach- und Rechtslage war
die Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen.
Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 79 Abs. 2 Satz 2
PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da
die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der
Voraussetzung, dass einer der
in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten
Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin
oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Hock
Dorn
Schell