Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 23.06.2026 – 1 W (pat) 9/26

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230626B1Wpat9.26.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2024 000 004.6

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Juni 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin

Dorn beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2026:230626B1Wpat9.26.0

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 2. Januar 2024 beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung, die das amtliche

Aktenzeichen 10 2024 000 004.6 erhalten hat.

Die vom Anmelder am 7. Februar 2024 auf dem amtlichen Formblatt P 2792

eingereichte Erfinderbenennung enthält in dem Feld "Erfinder (1)" den Namen des

Anmelders sowie in dem Feld "Erfinder (2)" die Bezeichnung "CHATGPT".

Mit Bescheiden vom 12. Juni 2024, 3. Februar 2025 und 22. Oktober 2025 hat die

zuständige Prüfungsstelle des DPMA den Anmelder darauf hingewiesen, dass die

von ihm eingereichte Erfinderbenennung nicht den gesetzlichen Bestimmungen

entspreche und "CHATGPT" nicht als (Mit-)Erfinder eingetragen werden könne.

Mit am 23. Dezember 2025 beim DPMA eingegangenem Schreiben legte der

Anmelder

„Widerspruch“ gegen die

"Eigenmächtige Abänderung der

Erfinderbenennung" ein. Ohne vorherige Mitteilung bzw. Anfrage sei nur ein Teil der

im Formular genannten Erfinder eingetragen worden. Ferner bat er um Übermittlung

des Beschwerdeaktenzeichens. Eine Beschwerdegebühr wurde nicht entrichtet.

Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem

Bundespatentgericht zugeleitet.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Es liegt kein mit der

Beschwerde anfechtbarer Beschluss i. S. v. § 73 Abs. 1 PatG vor.

Auch wenn es für die Frage, ob ein Beschluss i. S. v. § 73 Abs. 1 PatG vorliegt,

nicht auf die äußere Form oder die Bezeichnung der betreffenden Entscheidung

ankommt, sondern auf ihren materiellen Gehalt, muss in jedem Fall eine

patentamtliche Entscheidung vorliegen, durch die eine abschließende Regelung

erfolgt, welche die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl. Schulte, PatG,

12. Aufl., § 73 Rn. 26 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer

aber mit seinem Rechtsmittel weder gegen einen Beschluss noch gegen eine

sonstige Entscheidung mit abschließendem Regelungscharakter i. S. v. § 73 Abs. 1

PatG an das Bundespatentgericht gewandt. Bei dieser Sach- und Rechtslage war

die Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen.

Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 79 Abs. 2 Satz 2

PatG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da

die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der

Voraussetzung, dass einer der

in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten

Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats

nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin

oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Hock

Dorn

Schell